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uer  Schweis  geborenen  üislanlshinder  werden  j&amp;hr-Hcn
  -et*  -chweizer  VAlue  Z'uge  fuhrt  ‘  ,  Die  gegenwär—
tige  ^age  wird  durch  die  Zwangse  inbür  gorung  nicht
plufczlicn  ge.-.  n  ..ert,  sondern  die  volle  Dirkung  wird
Sich  erst  nach  einer  Generation  äußern.
Diese  Liünahnsn  weisen  alle  einen  politischen
und  staatsrechtlichen  Charakter  auf,  uni  es  wird  so
nie  süiion  weiter  oben  ,  cwachte  Feststellung  bestätigt, ­
  dal  11«  Fraidenfrage  «eit  achr  eine  politisene
  um  staatsrechtliche  als  eine  wirtschaftliche
Präge  ist,
Ais  eine  weitere  Abwehrmaßnahme  der  Schweiz,
die  mehr  wirtschaftlich  .  ‘  :-t,  ist  der  Bundesratsbeschluß
  von  8.Juli  1919  richtig 2 '.  Pas  frühere ­
  ahuienreciit  gab  nicht  iie  HöglIchheit,  ausl'ndi—
sehe  Gesellschaften  von  schweizerischen  zu  unterscheiden. ­
  Aach  nach  .Ar  '  n  '.crung  As  Obligat  ionenrechts
  ist  eine  Trennung  nie’t  urchgeflhrt.  Ahtiengesellschiften
  um  Genossenschaften  in  der  Schweiz
gelten  recutli.cn  als  schweizerische  Juristische  ’  er—
sonor:,  aucu  lann,  wenn  sie  von  Ausl  ndem  gegründet
um,-geleitet  woraon  um  ult  ausl'.'nwischen  Ililfskrfif—
ten  und  rütteln  arbeiten,  die  sind  Glieder  dos  nationalen ­
  schweizerischen  .irtschuftsiebena,  Durch
uen  Bunie&amp;ratsbeschloß  wer  en  nun  Anlialtsounhte  gegeben, ­
  ob  eine  rechtlich  schweizerische  Ahtiongesellscnalt
  tats  Ohl  ich  dem  schweizerischen  oder  einem
1)  Botschaft  v.  9.November  1920  a.a.O.,  s.47-19.
2)  Bur._LeardtabooOhln3  betreffend  die  Abänderung  und
AddA-  schweizerischen  Bblisationeareohte
?•  •  ff 1  1  11  Ja  Beeng  auf  Aktlencesell  „
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