16 1,1. Die individualistische Wirtschaftsordnung lichen Selbstverantwortlichkeit der einzelnen, und demgemäß war in ihr auch schon das Privateigentum anerkannt und geschützt gewesen. Der Ursprung der allgemeinsten Grundlagen unserer Wirtschaftsord nung verliert sich überhaupt in die Urzeit des Menschengeschlechts, und eben, weil es sich hier nicht um willkürlich von einem Gesetzgeber geschaffene, sondern um organisch gewachsene Einrichtungen handelt, wird es überhaupt kaum je gelingen, das Problem ihrer historischen Entstehung zu lösen, d.h. sie als zu bestimmter Zeit an einem bestimm ten Drte zum ersten Male entstandene Einrichtungen nachzuweisen. Vas Problem der Entstehung der individualistischen Wirtschaftsord nung ist insbesondere auch nicht gleichbedeutend mit der Entstehung des individuellen Privateigentums. Dem Zustand des individuellen Privateigentums geht anscheinend bei vielen Völkern ein Zustand des Familien- oder Sippenprivateigentums voran. Ein wirklich individu elles Privateigentum hat sich zuerst gewöhnlich an der fahrenden habe entwickelt, am Grund und Boden hat sich dagegen bei vielen Völkern lange Zeiträume der Geschichte hindurch ein Eigentum der Familie «der ähnlicher verbände behauptet. Der einzelne konnte nicht be anspruchen, über bestimmte Teile des Bodens frei zu verfügen, ihn zu verkaufen oder von Todes wegen zu vermachen, das Recht hierzu stand ursprünglich nur dem Familienverband als solchem zu. wie sich aus diesem Zustand des Familieneigentums am Boden ein indi viduelles Grundeigentum entwickelt hat, welche Einflüsse hierbei maßgebend gewesen sind, das können wir ja bei manchen Völkern, so bei unseren eigenen Vorfahren, historisch noch ziemlich genau verfol gen. In Deutschland hat bei der Auflösung des alten Familienbesitzes am Grund und Boden und der Busbildung eines wirklich individuellen Bodeneigentums vor allem die christliche llirche und ihr Bedürfnis, Grundbesitz zu erwerben, eine wichtige Rolle gespielt. Sie hat, von Rücksichten auf ihr eigenes Interesse geleitet, dabei mitgewirkt, daß zwischen dem Familienverband und seinen einzelnen Mitgliedern ein Rompromiß geschlossen wurde, durch das dem einzelnen Mitglied das Recht eingeräumt wurde, über einen Teil des Bodens frei ver-