Mangel an Disziplin in der Produktivgenossenschaft 55 sicht auf ihre Leistungen doch ein dauerndes Anrecht auf Zugehörigkeit zu der Genossenschaft besitzen." hiermit wird ohne Zweifel der wunde Punkt in der Verfassung der produktivgenossenschaft richtig bloßgelegt. Mangel an Disziplin in einem Großbetrieb ist aber nicht nur etwas, was für den Leiter des Betriebs persönlich unangenehm ist, es ergeben sich daraus auch schwerwiegende wirtschaftliche Folgen. Wie ein Heer, in oem keine Disziplin herrscht, für den Rampf nicht mehr zu gebrauchen ist und vor der kleinsten, aber noch gut disziplinierten Truppe zurück weichen wird, so ist auch, um den wirtschaftlichen Wettkampf sieg reich zu bestehen, Disziplin unentbehrlich.w) hieran fehlt es aber re gelmäßig in der Produktivgenossenschaft. Und überhaupt bringt es die Verfassung der produktivgenossenschaft mit sich, daß ihre kauf männische Leitung nicht so beweglich, rührig und schlagfertig sein kann wie die einer Unternehmung. In der Genossenschaft haben Zu viele mitzusprechen, infolgedessen kann sich ihre Leitung nicht sa frei bewegen wie die einer Unternehmung. Die Zahl der Produktiv genossenschaften, die infolge dieser Mängel zusammengebrochen sind, 'st überaus groß. lindere haben sich nur dadurch am Leben er halten können, daß sie die Produktion für den freien Markt auf gaben und bei den Konsumvereinen einen Unterschlupf suchten, also 10) Sogar ein Mann wie Lenin ist jetzt, durch bittere Erfahrungen über den Rückgang der Arbeitsleistung in den sozialisierten Betrieben der russi schen Sowjet-Republik belehrt, zu der Einsicht gekommen, daß „jede maschi nelle Großindustrie die bedingungslose und strengste Einheit des Willens" und „widerspruchslose Unterordnung der Massen unter den einheitlichen Zillen der Leiter des Arbeitsprozesses" ersordert. (Die nächsten Aufgaben der Sowjetmacht S. 43/44.) Er lehnt daher die willkürlichen Eingriffe des »lkteetingdemokratismus der arbeitenden Massen" in die Betriebsverhältnisse ab und fordert sogar, daß jeder Arbeiter, der gegen die Arbeitsordnung rines Betriebes verstößt, vor Gericht zu stellen und erbarmungslos zu be grasen ist (ebenda S. 40). Sollte übrigens im vergleich mit dem hier vor geschlagenen Strafspstem die Strase der Entlassung, die heute den Arbeiter ^sft, der sich der Fabrikdisziplin dauernd nicht fügen will, nicht doch die wildere Form der Bestrafung sein?