78 / Arbeiterverhältnisse und Arbeiterfürsorge. in Jusowka gesorgt, dann folgen in weitem Abstande die Dnjepro- vienne, Briansk, Donez-Jurjewka, Russo-Belge, Nikopol-Mariupol und Droujkowka. Die übrigen Werke haben nur geringe Summen dafür aufgewandt. Zieht man den Durchschnitt der von den gemischten Hüttenwerken für die Schulen verausgabten Gelder, so hatten die Hüttenwerke im Jahre 1913 3,71 Rubel pro Arbeiter und Jahr be zahlt, im Jahre 1915 3,76 Rubel. Arbeiterfürsorge. Bis zum Jahre 1903 gab es in Rußland keine gesetzlich ge regelte Arbeiterfürsorge. Die Arbeiterfürsorge beschränkte sich darauf, daß die Hüttenwerke den Arbeitern ärztliche Behandlung einschließlich der Aufnahme in eigene oder fremde Krankenhäuser zukommen lassen mußten für diejenigen Krankheiten, die durch Be triebsunfall hervorgerufen waren. Außerdem genossen zwar die Ar beiter und auch die Mitglieder der Arbeiterfamilien in den meisten Hüttenwerken medizinische Behandlung, aber eine gesetzliche Ver pflichtung bestand dafür nicht. Bei Verlust der Arbeitsfähigkeit infolge eines Unfalles war der Arbeiter darauf angewiesen, sich güt lich mit dem Unternehmer auseinanderzusetzen, oder die Erfüllung seines Anspruches beim Friedensrichter durchzusetzen. Am 3. Juni 1903 wurde der erste Schritt in der Regelung der Arbeiterfürsorge durch das Gesetz über die Entschädigung bei Un glücksfällen getan. Durch dieses Gesetz wurde dem Arbeiter das Recht auf Unterstützung nach allen im Betriebe. erlittenen Ver letzungen zugesprochen und dem Unternehmer die Pflicht auferlegt, diese Unterstützung zu zahlen. Sie bestand aus einer zeitweiligen Unterstützung bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und aus einmaligen Abfindungszahlungen oder jährlichen Renten bei an dauerndem partiellen oder vollständigen Verluste der Arbeitsfähig keit. Als zeitweilige Unterstützung sollte der Unternehmer die Hälfte des Arbeiter-Durchschnittslohnes des letzten Jahres zahlen. Die ständige Rente betrug bei vollem Verluste der Arbeitsfähigkeit 2 / 3 des Arbeiterdurchschnittslohnes. Der prozentuale Anteil des Ver lustes der Arbeitsfähigkeit wurde durch eine Ärztekommission fest gesetzt, in deren Bestände ein staatlich angestellter Arzt sich be finden mußte. Die Festsetzung dieser Kommission wurde durch den Berginspektor des betreffenden Bezirkes gutgeheißen, der auch das Recht hatte, die Abschätzung einer zweiten Ärztekommission zur erneuten Prüfung zu überweisen. Bei Todesfällen, die durch ün- glücksfall im Betriebe erfolgt waren, bestritt der Unternehmer die Beerdigungskosten in Höhe von 30 Rubel. Außerdem erhielt die Witwe 1 / 3 des Jahresverdienstes des Verstorbenen, jedes Kind bis