Arbeiterverhältnisse und Arbeiterfürsorge. 79 zum 15. Lebensjahre, falls eines der Eltern noch lebte 1 / 6 , falls beide Eltern verstorben waren 1 j i des Jahresverdienstes als jähr liche Rente. Bei Wiederverheiratung der Witwe zahlte der Unter nehmer die Rente für 3 Jahre als einmalige Abfindung aus. Alle Rentenzahlungen konnten vom Unternehmer durch eine einmalige Abfindung in Höhe des zehnjährigen Betrages der Rente abgelöst werden. Im Jahre 1912 erschienen dann die Gesetze über die Bildung von Krankenkassen, über die Unfallversicherung und die Errichtung der betreffenden Aufsichtsbehörden für alle Unternehmungen, die nicht weniger als 20 Arbeiter beschäftigten. Nach diesem Gesetze sollte jede Krankenkasse nicht weniger als 200 Arbeiter in sich ver einigen. Deshalb mußten die kleineren Unternehmungen sich einer größeren Krankenkasse angliedern, oder sich zu einer Krankenkasse zusammenschließen. Die Wirksamkeit der Krankenkassen erstreckte sich auch auf Unterstützung bey 1. Arbeitsunfähigkeit, hervorgerufen durch Krankheit oder Unfall, 2. Schwangerschaft der arbeitenden Frau, 3. Todesfall eines Mitgliedes der Kasse. Die Unterstützung bei Krankheit oder Unfall konnte je nach den Familienverhältnissen des Arbeiters 1 j i bis 2 / s seines Lohnes be tragen. Bei Geburten konnte der halbe bis ganze Lohn während höch stens 6 Wochen (2 Wochen vor und 4 Wochen nach der Geburt) der Arbeiterin gezahlt werden. Zur Bestreitung der Beerdigungskosten wurde der zwanzig- bis dreißigfache Tages-Arbeiterlohn ausgezahlt'. Die Krankenkasse sollte ihre Mittel in der Hauptsache aus den von den Arbeitern und Unternehmern gezahlten Beträgen er halten, Durch eine Generalversammlung aller Arbeiter des Unter nehmens wurde die Höhe des Beitrages der Arbeiter festgesetzt, und zwar konnte er 1 bis 2 °j Q des Arbeiterlohnes ausmachen. Dazu mußte der Unternehmer 2 / g der von den Arbeitern eingezahlten Bei träge der Kasse zuführen. Der Unterhalt der Werkskrankenhäuser sowie die medizinische Behandlung der Arbeiter blieb zu Lasten des Unternehmers. Die Verwaltung der Krankenkasse führte ein Ausschuß, der aus von den Arbeitern gewählten und vom Unternehmer ernannten Mitgliedern bestand, wobei die Arbeitei Vertreter ein Mitglied mehr als der Unternehmer stellten. Da aber den Vorsitz der Unternehmer führte, und dieser doppelte Stimme hatte, konnte bei Meinungs-