80 Arbeiterverhältnisse und Ärbeiterfürsorge. Verschiedenheit kein Beschluß zustande kommen. In solchen Fällen entschied die staatliche Versicherungskammer des Gouvernements und in letzter Instanz der Versicherungsrat beim Ministerium für Handel und Gewerbe in St. Petersburg. Die Einführung dieses Gesetzes auf den Hüttenwerken wurde jahrelang hinausgeschoben, angeblich weil sowohl die Regierungs organe wie die Unternehmerkreise befürchteten, daß aus den ge wählten Arbeitervertretern bei den Krankenkassen sich bald Ar beiterführer herauskristallisieren würden, und so die Regierung selbst den Arbeitern zu einer nicht beabsichtigten Organisierung der Ar beitermassen verholfen hätte, denen dann in den Geldern der Kranken kasse willkommene Streikmittel zur Verfügung ständen. So kam es dann, daß bei Ausbruch des Krieges nur ganz wenige südrussische Hüttenwerke eine Krankenkasse besaßen. Auch im ganzen Krivoi Roger Erzgebiet bestand bis zum Juni 1917 nur auf einer einzigen Grube eine Krankenkasse. Die Unfallversicherung wurde durch das Gesetz von 1912 auch neu geregelt. Es wurden obligatorische Versicherungsgesellschaften unter staatlicher Aufsicht gegründet, deren Mittel durch die Unter nehmer des betreffenden Bezirkes im Verhältnis zu der Summe der bezahlten Arbeiterlöhne aufgebracht werden sollten. Auch diese Ge sellschaften begannen erst ihre Tätigkeit am 1. Juli 1915. Sie hatten die Ausführung des Gesetzes von 1903 dem einzelnen Unter nehmer abgenommen. Ihnen lag demnach die Abfindung und Renten zahlung bei Unglücksfällen ob, wohingegen die Auszahlung der Krankengelder während der ersten 4 Monate nach dem erlittenen Unfälle zu Lasten der Krankenkasse fiel. Im Juli 1917 erließ dann die provisorische Regierung ein dem Geiste der Zeit entsprechendes Zusatzgesetz zu dem bestehenden Gesetze über die Arbeiterfürsorge während der Erkrankung. Alle Unternehmer, die bisher noch in keiner Krankenkasse vertreten waren, wurden nun gezwungen, sich einer bestehenden Kasse anzu gliedern. Die Änderungen des neuen Zusatzgesetzes bestanden in der Hauptsache aus Folgendem: 1. Die Verpflichtung, einer Krankenkasse beizutreten, wurde auf alle Unternehmungen mit mehr als 5 Arbeiter ausgedehnt. 2. Aus der Verwaltung der Kasse wurden die Vertreter des Unternehmers vollständig entfernt. Der führende Ausschuß, der die Geschäftsführung der Krankenkasse hatte, bestand nur aus Arbeiter vertretern. Nur im Revisionsaussohusse war der Unternehmer noch stimmberechtigt. 3. Es stand den Krankenkassen frei, die Krankenbehandlung in eigene Verwaltung zu übernehmen. Der Unternehmer hatte in