Die Entstellung des wirtschaftlichen Imperialismus. vom 7. September 1904 Art. IX (S t r u p p, Urkunden 2, 136) ohne Zustimmung der britischen Regierung nicht erfolgen: a) die Abtretung, der Verkauf, die Verpachtung, die Verpfändung oder sonstige Übergabe tibetanischen Gebietes zur Besetzung an eine fremde Macht; b) die Intervention irgendeiner fremden Macht in tibetanischen An gelegenheiten ; c) die Zulassung eines Vertreters oder eines Agenten einer fremden Macht; d) die Erteilung von Konzessionen für den Bau von Eisenbahnen, Straßen, Telegraphen, Bergwerken oder anderer Rechte an eine fremde Macht; e) die Übertragung irgendwelcher öffentlicher Einkünfte an eine fremde Macht. Trotz der grundsätzlichen Ausschließung jedes anderen Mitbewerbers wird aber doch vorgesehen, daß die britische Regierung im einzelnen Falle zustimmen könne, wenn ihr wieder zu Lasten Tibets ein Anspruch auf ähnliche oder gleichwertige Konzessionen eingeräumt wird. Die Umwandlung einer Interessensphäre in ein Protektorat ist dann der nächste Schritt. Im Wege der Vereinbarung wird der gefährlichste Mitbewerber anderweitig befriedigt; die Interessen des wirtschaftlich „zu erschließenden“ Landes werden der Herrsch- und Ausbeutungssucht des Vorberechtigten all in ausgeliefert. Der Mit bewerber erhält seine wirtschaftliche Abfindung durch Einräumung eines Einflußgebietes in einem anderen Staatsgebiete oder eines sach’ich abgegrenzten Binflußgebietes im selben Staatsgebiete. Derart wurde durch das britisch-französische Abkommen vom 8. April 1904 (S trupp, Urkunden 2, 37) einerseits Ägypten durch den Verzicht Frankreichs auf die Forderung einer Frist für die Räumung an England und andererseits Marokko durch den Verzicht Englands auf den Einspruch gegen die Herstellung der Ruhe an Frankreich überantwortet. Von beiden Mächten wurde zudem übereinstimmend erklärt, daß sie den politischen Zustand der ihrem Einfluß überantworteten Länder nicht ändern wollen; trotzdem hat sich Frankreich durch Geheimverträge mit England vom 8. April 1904, mit Spanien vom 3. Oktober 1904, durch das Abkommen mit Deutschland vom 4. November 1911 und den Vertrag mit dem Sultan vom 30. März 1912 das Protektorat über Marokko gesichert; im Weltkriege hat England am 20. Dezember 1914 das Pro tektorat über Ägypten verkündet. D e Friedensverträge von Versailles (Art. 143, 147) und St. Germain (Art. 94, 99) von 1919 bringen die recht liche Anerkennung dieser Protektorate durch Deutschland Und Österreich. Durch ein derartiges System der doppelten Sicherung sollen einerseits der Absatz für die Erzeugnisse des wirtschaftlichen Herrschers und ander-