1. Abschnitt. Überblick. Die gewaltsamen Methoden des wirtschaftlichen Imperialismus er fuhren nach Ausbruch des Krieges eine technische Fortbildung zum Wirtschaftskrieg im engeren Sinne. Dieser Wirtschaftskrieg, den die Gegner der Mittelmächte unter der Führung Englands von älteren Vorbildern ausgehend zum vollendeten System ausgebaut haben, gipfelt in der Absperrung der feindlichen Volkswirtschaft von jedem Handels verkehr. Er bedient sich der rechtlichen wie der militärischen Machtmittel. Mit dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen England und Deutsch land am 4. August 1914, 11 Uhr nachts, und zwischen England und Österreich-Ungarn am 12. August 1914, 12 Uhr nachts, setzte der Wirt schaftskrieg, soweit er von England ausging, automatisch ein, da er dem englischen Gewohnheitsrecht (common law) entsprach; die übrigen feindlichen Länder dagegen bedurften besonderer Gesetzgebungs- oder Verwaltungsakte zur Einleitung und Organisierung des Wirtschaftskrieges. England hat dieses Apparates nur zum Ausbau seiner gewohnheitsrecht lichen Institute bedurft. Es kann nicht gesagt werden, daß die englische Auffassung vom Kriege als einem militärischen und wirtschaftlichen Kampfe zwischen allen Angehörigen der einander gegenüberstehen- den Volk swirtschaften das kontinentale Rechtsbewußtsein völlig überraschte. Bereits im Kriege Englands mit den südafrikanischen Republiken hatte das Urteil in Sachen „Janson v. Driefontein Consolidated Mines Limited“ von 1902 mit dem Begriffe des M alien enemy“ operiert. Der Staatssekretär in Foreign Office, Grey, hatte in einem Briefe vom 27. März 1911 auf eine Anfrage des Professors Oppenheim in Cam bridge ausdrücklich erklärt, daß der Art. 23 des Haager Landkriegs reglements ohne Einfluß auf die englische Auffassung vom Kriege gegen den auswärtigen Feind sei. Dieser Art. 23, lit. h. untersagt namentlich die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forde rungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit. Er entsprach der kontinentalen Anschauung, daß der Krieg gegen die bewaffnete Macht des Feindes geführt werde und das Privat