48 Überblick. eigentum im Landkriege unverletzlich sei, soweit nicht die militärische Notwendigkeit Ausnahmen rechtfertige. In diesem Sinne erging das Urteil des deutschen Reichsgerichtes vom 26. Oktober 1914 (Entscheidungen 85, 84). Demgegenüber vertrat sowohl Staatssekretär Grey wie das grundlegende Urteil des Court of Appeal in Sachen Porter c. Freunden berg vom 19. Januar 1915 (Niemeyers ZIR. 25 [1915], 364) die An schauung, daß das Verbot sich nur an den militärischen Befehlshaber im besetzten Gebiete richte (näheres bei Strupp, ZIR. 23/2 [1913], 118). Am schärfsten tritt der englische Grundgedanke in dem während des Krieges erflossenen Urteile des Appellhofes beim Supreme Court of Judi- cature vom 21. Dezember 1915 hervor. Die englische Zinc Corporation Limited hatte sich verpflichtet, die Zinkkonzentrate —■ Abfallprodukte ihrer australischen Bergwerke —• an eine deutsche Firma auf Jahre hinaus zu liefern. Nach den Vereinbarungen sollte der Vertrag, wenn seine Ausführung durch höhere Gewalt oder andere Ursachen verhindert würde, bis zum Wegfall des Hindernisses nur suspendiert sein. Der Appellhof gab aber dem Anträge der englischen Firma, den Vertrag für auf gelöst zu erklären, statt. „Wenn die Klägerin, wie es der Vertrag be zweckt, alle von ihr aufbereiteten Konzentrate für die Beklagte zurück stellte, so würde diese in der Lage sein, bei Friedensschluß ihren Handel so schnell und in so großem Umfange wie nur möglich, wieder aufzu nehmen; damit würde aber die Wirkung des Krieges auf die kommerzielle Blüte des feindlichen Landes abgeschwächt, deren Zerstörung das Ziel unseres Landes während des Krieges ist. Einen solchen Ver trag anerkennen und ihm Wirksamkeit geben durch die Annahme, daß er für die Vertragsteile rechtsverbindlich geblieben sei, hieße das Ziel dieses Landes, die Lähmung des feindlichen Handels vereiteln; es hieße durch britische Gerichte das Werk wieder ungeschehen machen, das für die 1 Nation von ihren See- und Landstreit kr äften vollbracht worden ist“ (Gurt i, Handelskrieg 47). Nach common law gilt, wie bereits angedeutet wurde, als auswärtiger Feind (alien enemy) jede Person, gleichgültig welcher Staatsangehörig keit, die sich freiwillig in einem Staate aufhält, der mit England Krieg führt. Dieser Feind hat keine zivilen Rechte und Privilegien, es sei denn, daß er unter besonderem Schutz steht (by protection and permission of the Crown Blackstone, Commentaries 21 ed., I, 373). Er kann die englischen Behörden, insbesondere auch die englischen Zivil- und Straf gerichte, zum Schutze seiner Person und seines Eigentums nicht anrufen. Es gehören alle Forderungen und Waren auf englischem Boden, die vor dem Kriegsausbruch feindlichen Ausländern zustanden, dem Staate. Der Umstand, daß dieses Recht nicht mehr ausgeübt wurde, ändert am Rechte der Konfiskation nichts (Urteil des Court of Appeal in Sachen Porter c. Freundenberg vom 19. Januar 1915, Niemey ers ZIR. 25 [1915], 364).