Überblick. 49 Die englische Regierung erklärte in der Denkschrift des auswärtigen Amtes vom 19. April 1915 ausdrücklich, daß sie gegenwärtig (as at present advised) feindliches Eigentum nicht wegzunehmen beabsichtige und daß feindliches Geld in Händen des Verwahrers bis zur endgültigen Verfügung verbleiben und keineswegs konfisziert werden solle. Von einzelnen Schriftstellern wie z. B. Page (War and alien Enemies 2 ed. 1915) wurde die Beschlagnahme des feindlichen Vermögens als Sicherheit für die Kriegsentschädigung und gegen künftige Angriffe gefordert. Die Einleitung zum englischen Gesetz über den Handel mit dem Feinde vom 27. November 1914 versichert sogar ausdrücklich, daß man nur be absichtige, das feindliche Vermögen für Vereinbarungen beim Friedens schlüsse zu bewahren; die Regierung beabsichtige vielmehr das Eigen tum bis zum Kriegsende zu schützen, um dann in angemessener und gerechter Weise damit zu verfahren. Ebenso werde mit dem Temporary Rules des Präsidenten des englischen Patentamtes nicht eine dauernde Störung der Rechte beabsichtigt, wenn diese nicht im öffent lichen Interesse absolut notwendig sei; der Zweck des Eingriffes in die Urheberrechte sei nur, den inländischen Erzeuger, der Gegenstände von feindlichen Urheberrechten herstelle, gegen Hemmnisse sicherzustellen. Im Gegensätze zu England besaß Frankreich bei Ausbruch des Krieges kein nationales Gewohnheitsrecht, das Eingriffe in feindliche Privatrechte gerechtfertigt hätte. Doch gab es schon eine überwiegende Meinung, die den Verkehr mit dem Feinde als unzulässig erachtete (Strisower, Maßregeln 5). Daher vertrat die französische Regierung «n Journal officiel vom 28. September 1914 die Meinung, daß „es seit langem durch das Völkerrecht zugelassen sei, den Handel mit dem Feinde als eine Folge des Kriegszustandes zu verbieten“. Die Erklärung des Justizministers in der Kammersitzung vom 11. März 1915, daß, wenn ßian Krieg führe, man ihn auf allen Gebieten führen müsse, wird nur wirtschaftspolitisch begründet. Es sei möglich, daß der Feind aus seinen wirtschaftlichen Beziehungen zu Frankreich und aus seinem in Frankreich liegenden Vermögen und Geschäfte Nutzen ziehe und ihn gegen die In teressen Frankreichs verwerte. Trotz dieses Mangels eines Gewohnheits rechts ist Frankreich zu einer Auslegung der wirtschaftlichen Kriegsziele gelangt, die selbst über die englischen hinausgehen. Es ist dem Ein flüsse Frankreichs zuzuschreiben, daß das englische Handelsverbot, das sich nach dem englischen Statutarrecht ursprünglich nur auf die Bewohner der feindlichen Staatsgebiete erstreckte (Territorialprinzip), bald auf die Angehörigen der feindlichen Staaten überhaupt (Personalitäts prinzip) ausgedehnt wurde. Der Revanchegedanke wurde vom mili tärischen Gebiete auf das wirtschaftliche übernommen. So sprach der Be richterstatter in der Senatssitzung vom 20. Mai 1915 von der „revanche ^onomique, qui devra suivre l’eclatante revanche militaire“. Lenz, Der Wirtsehaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. &