Das privatwirtschaftliehe Kampfrecht der Entente. 53 feindlichen Auslandes gibt Koch in „Handelskrieg und Wirtschafts expansion 1917“. Die wirtschaftlichen Kriegsmaßregeln der Vereinigten Staaten von Amerika, Serbiens und Rumäniens konnten nicht berück sichtigt werden. Die Rechtsquellen sind zum größeren Teil enthalten in der amt lichen Zusammenstellung des auswärtigen Amtes (Ausnahmegesetze gegen deutsche Privatrechte 1915) und in der amtlichen Zusammenstellung der niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer (Der Wirtschafts krieg, 2. Auflage, bearbeitet von Pereis 1915). 2. Abschnitt. Die einzelnen Kampfmittel. 1. Teil. Das privatwirtschaftliehe Kampfrecht der Entente. 1. Beschränkungen der privaten Rechtsfähigkeit des Feindes durch Handels- und Zahlungsverbote. Nach dem Gewohnheitsrechte Englands knüpft sich an den Eintritt des Kriegszustandes für alle auf britischem Gebiete befindlichen Personen das Verbot, mit den auf feindlichem Staatsgebiet sich aufhalten den Personen Handel zu treiben. Nach dem prisengerichtlichen Urteile über die Ladung des griechischen Dampfers Panariellos vom 22. März 1915 (Mendelssohn-Bartholdy, Der Fall Panariellos 1915) ist hierbei der Ausdruck „Handel mit dem Feinde“ als gleichbedeutend mit kauf männischem Verkehre („Commercial Intercourse“) zu verstehen. Damit werden der Warenhandel, der Verkehr mit Handels- und Wertpapieren, der Bank- und Börsenverkehr, das Wechsel- und Versicherungsgeschäft ge troffen. Juristische Personen werden als feindliche behandelt, wenn sie Dn feindlichen Land eingetragen sind und dort ein Geschäft betreiben; Zweigniederlassungen feindlicher Firmen in England oder neutralem Gebiet werden dann nicht als feindliche angesehen, wenn der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung ein selbständiger ist. Derart wird jedes Mitglied der feindlichen Volkswirtschaft als Feind betrachtet, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des einzelnen Wirtschafts subjektes (Schuster-Wehberg, Wirtschaftskrieg 6; Koch, Handels krieg 6). Mit Ausbruch des Krieges setzte in England sofort das Statutar- recht, teils zur Erläuterung, teils zum Ausbau des Gewohnheitsrechtes über den Handel mit dem Feinde ein. Die vorerst ergehenden königlichen Proklamationen vom 5. August 1914 (Proclamation relating to trading with the enemy Nr. 1) und vom 9. September 1914 (Trading with the enemy Proclamation Nr. 2), werden durch das Gesetz vom 18. September