54 Die einzelnen Kampfmittel. 1914 legalisiert, wonach als Handel mit dem Feinde jede Handlung an zusehen ist, die durch königliche Proklamation dafür erklärt wird. Die erste Proklamation vom 5. August 1914 richtete sich an alle auf britischem Territorium ansässigen, Geschäfte betreibenden oder sich aufhaltenden Personen (Adresse des Verbotes). Es enthielt zu nächst ein Handelsverbot mit den auf feindlichem Staats gebiete befindlichen Personen. Nach dem Territorialprinzip wurde der Handel mit britischen oder neutralen Personen im feind lichen Gebiete verboten (Gegenstand des Verbotes). Dagegen wurde der Handel mit feindlichen Staatsangehörigen außerhalb des feindlichen Gebietes im neutralen Auslande, aber auch mit den er laubterweise auf britischem Gebiete sich aufhaltenden feindlichen Staats angehörigen frei gegeben. In der zweiten Proklamation vom 9. September 1914 wurde die Er laubnis zu jeder Handlung, die weder hochverräterisch noch sonst verboten und außerhalb des Kriegszustandes erlaubt ist, zurückgezogen. Das Ver bot richtete sich gegen jede Art des geschäftlichen Verkehrs, einschließlich der Zahlung für gelieferte Waren oder geleistete Dienste. Zum Handelsverbot gesellte sich somit ein Zahlungsverbot oder besser gesagt, ein Erfüllungsverbot. Die verbotenen Geschäfte wurden im einzelnen aufgezählt und nichtig erklärt; Lizenzen blieben Vorbehalten. Unter dem Feinde wurde nunmehr jede Person verstanden, die, gleich viel welcher Staatsangehörigkeit, im feindlichen Lande wohnt oder dort Geschäfte betreibt, sowie eine Vereinigung solcher Personen. Juristische Personen hatten nach dieser Proklamation nur dann feindlichen Cha rakter, wenn sie Körperschaftsrechte in einem feindlichen Lande besaßen; nach der Proklamation vom 14. September 1915 aber wurden juristische Personen ohne Rücksicht auf den Ort der Eintragung als feindliche be handelt, wenn sie im feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet Ge schäfte betreiben. Nach der Entscheidung des englischen Oberhauses im Falle Daimler Company v. Continental Tyre and Rubber Company vom 30. Juni 1916 wird auch den in England eingetragenen und Ge schäfte betreibenden Aktiengesellschaften die Eigenschaft eines Feindes beigelegt, wenn ihre Vertreter oder wirklichen Leiter im feind lichen Lande wohnen oder dem Feinde anhängen, von ihm Weisungen annehmen oder unter der Leitung von Feinden handeln (Schuster- Wehberg, Wirtschaftskrieg 1, 25). Die Proklamation vom 16. Februar 1915 richtete die Verbote an die in den mit England verbündeten oder in den von England und seinen Verbündeten besetzten Gebieten wohnenden Personen. Außer dem wurde auch der Handel mit den Bewohnern der vom Feinde be setzten Gebiete Englands, seiner Verbündeten oder der Neutralen untersagt. Damit wurden Adresse und Gegenstand der Verbote erweitert.