56 Die einzelnen Kampfmittel. Schutzbefohlenen irgendwo mit Angehörigen des Deutschen Reiches oder Österreich-Ungarns abgeschlossen wurden, verboten. Im selben Dekret wurde den feindlichen Staatsangehörigen die Fähigkeit zum Handels betriebe auf französischem Gebiete genommen. An das Handelverbot schloß sich ein Zahlungsverbot in der Art, daß Geld- oder andere Leistungen zu Nutzen der Feinde untersagt wurden. Italien unterband mit dem königlichen Dekret vom 24. Mai 1915 die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr zwischen dem öster reichisch-ungarischen und dem italienischen Wirtschaftsgebiet, schloß jedoch Rechtsgeschäfte mit feindlichen Staatsangehörigen inner halb des italienischen Wirtschaftsgebietes nicht aus. Das Dekret vom 4. Februar 1916 dehnte das Verbot auf das deutsche Wirtschaftsgebiet aus. Das Dekret vom 24. Juni 1915 enthielt bereits ein beschränktes Verkehrsverbot; alle Verkäufe, Übertragungen und Abtretungen des Eigentums an Gütern von österreichisch-ungarischen Untertanen oder von im Feindesland ansässigen Personen wurden im italienischen Wirt schaftsgebiete für rechtsungültig erklärt. Diese Maßregel dehnte das Dekret vom 18. Juli 1916 auf deutsches Eigentum aus. Das Dekret vom 30. April 1916 brachte vorerst nur ein Verbot der Einfuhr von Titeln und Zinsscheinen öffentlichen Charakters, sowie von Titeln und Zinsscheinen solcher Firmen oder öffentlicher Verbände, die im italienischen Wirtschaftsgebiete ansässig sind, sofern diese Wertpapiere nach dem 24. Mai 1915 feindliches Eigentum geworden sind. Erst im Dekret vom 8. August 1916 wurde ein Verbot des Handels im weitesten Sinne erlassen. Getroffen wurde der Handel mit den Ein wohnern der feindlichen Staaten und ihrer Verbündeten oder der von ihnen besetzten Gebiete (Territorialprinzip), mit feindlichen Staatsange hörigen, gleichviel wo sie ihren Wohnsitz haben (Personalitätsprinzip) und mit Personen auf besonderen schwarzen Listen (Universalitätsprinzip). Alle dem widerstreitenden Verträge wurden für nichtig, abgesendete oder empfangene Waren für beschlagnahmt erklärt. Rußland begann mit dem Ukas vom 15./28. November 1914 die Zahlung oder Überweisung in Geld, Wertpapieren, Edelsteinen, bestimmten Metallen und Metallerzeugnissen ins feindliche Ausland und die Ausfuhr von Geld oder Geldeswert über 500 Rubel zu verbieten; am 22. Mai (4. Juni) 1915 wurde vorerst nur den Kreditinstituten die Zahlung aus Bankeinlagen und Stahlfächern und überhaupt mehr als 500 Rubel monatlich an die in Rußland befindlichen Feinde untersagt. Erst am 22. September (5. November) 1915 stellte man ein all gemeines Verbot der Einfuhr feindlicher Waren und am 24. Oktober (6. November) 1916 ein allgemeines Verkehrsverbot nach dem Personalitätsprinzip auf, das nunmehr auch gegen den Verkehr mit den in Rußland befindlichen Feinden gerichtet war.