58 Die einzelnen Kampfmittel. die Daimler Company, hat sogar einer Aktiengesellschaft, von der nur Anteile sich ganz oder in überwiegendem Maße in feindlichem Besitze befanden, das Klagerecht verweigert (Koch, Handelskrieg 31). Dagegen besaßen die in England geduldeten feindlichen Staatsangehörigen, die sich den Anforderungen der Aliens Restrictions Order vom 29. Februar 1916 gefügt hatten, das Klagerecht; es wurde ihnen nur dann versagt, wenn der ganze Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Liquidierung angeordnet winde; in diesem Falle hatte der Zwangsverwalter allein die Prozeßfähig keit. Das Gesetz über das Gerichtsverfahren gegen Feinde vom 16. März 1915 läßt eine Ersatzzustellung bei Ladung des Feindes zur Feststellung der Wirkungen des Krieges auf Vorkriegsverträge zu. In Frankreich ist die prozessuale Stellung des feindlichen Staats angehörigen weder durch Gesetz noch durch Verordnung geregelt worden. Obwohl das Dekret vom 27. September 1914 von der Rechtsverfolgung überhaupt nicht spricht, hat die Kammer der Pariser Avoues in einem Rundschreiben vom 12. November 1914 den Feinden die Einleitung und Fortsetzung von rechtlichen Schritten durch Anwälte verweigert; die Pariser Anwaltskammer hat am 30. November 1915 jedem Advokaten am Pariser Gerichtshöfe untersagt, seine Hilfe einem feindlichen Staatsangehörigen ohne Auftrag oder Ermächtigung durch den Batonnier zu leihen. Die gerichtlichen Entscheidungen sind widersprechend. Während die 4. Kammer des Court d’Appel von Paris am 20. April 1916 die Erteilung eines Auftrages an den Rechtsanwalt nicht unter die verbotenen Verträge einreihte, hat der Gerichtspräsident des Tribunal civil de la Seine am 18. Mai 1916 den Feinden grundsätzlich das Recht abgesprochen, vor französischen Gerichten als Partei zu erscheinen. Die Begründung wird sehr allgemein gehalten und vielfach durch einen Hinweis auf Vernunft gründe oder den Patriotismus ersetzt. Selbst die Prozeßfähigkeit des Zwangsverwalters ist nicht geklärt; doch wird in der Praxis eine Prozeß fähigkeit nur kraft eines Mandates des Gerichtspräsidenten angenommen (Koch, Handelskrieg 87). Wir haben es in Frankreich in der Materie des Prozeßrechts mit einem gänzlich ungeregelten Zustand eines Freischärlerkrieges auf wirtschaftlichem Gebiete zu tun. In Italien hatte das Dekret vom 24. Juni 1915 den Staatsange hörigen, Verbänden und Handelsgesellschaften Österreich-Ungarns, die dort ihren Sitz haben, die Einleitung und Fortführung der Rechtsver folgung in zivil-, handeis- oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten vor irgendeinem Gerichtshöfe untersagt. Am 15. Dezember 1915 forderte die Anwaltskammer in Mailand die italienischen Rechtsanwälte auf, die Wahrnehmung der Interessen deutscher Firmen abzulehnen. Am 20. Juli 1916 ist das vorerwähnte Dekret auf die Staatsangehörigen der Verbün deten Österreich-Ungarns ausgedehnt worden. In Rußland begegnen wir vor dem Kriege der grundsätzlichen