Das privatwirtschaftliche Kampfreoht der Entente. 59 Gleichstellung von Ausländern mit den Inländern hinsichtlich des gericht lichen Schutzes, doch wurde die Parteifähigkeit ausländischen juristischen Personen erst vertragsmäßig gewährt. Diesen ging sie durch den Ukas vom 28. Juli (10. August) 1914, der allen feindlichen Staatsangehörigen die durch Vertrag oder Gegenseitigkeit gewährten Begünsti gungen entzog, wieder verloren. Im übrigen herrschte hinsichtlich der Tragweite dieses Ukas die größte Meinungsverschiedenheit. Man begann den feindlichen Ausländern den Rechtsschutz vor russischen Gerichten überhaupt zu verweigern. Die zur Klärung der Rechtslage erflossene Entscheidung des Regierenden Senates vom 9./22. Eebruar 1915 verwei gerte den feindlichen Staatsangehörigen die aktive Parteifähigkeit und gestattete die Vertretung des Beklagten nur durch einen Pfleger. In Portugal untersagte das Dekret vom 20. April 1916 die Ein leitung oder Fortsetzung von Rechtsstreiten feindlicher Staatsangehöriger und ließ nur dem Zwangsverwalter die Befugnis, zur Verteidigung des rechtmäßigen Vermögens von Feinden Prozesse zu führen. 3. Hemmungen und Enteignungen von Rechten des Feindes. Unter diesen Begriff fallen alle Eingriffe in die feindliche Volkswirt schaft, die feindliche Rechte zwar in ihrem Bestände unangetastet lassen, aber in ihrer Wirksamkeit hemmen. Diese „Rechtshemmungen“ (F. Klein, Nebtenkrieg 7) werden aber vielfach im Laufe der Entwick lung bis zur völligen Aufhebung des Rechts, somit zu Enteig nungen gesteigert. Davon soll im Anschlüsse an die Hemmungen ge handelt werden. Die Hemmungen und Enteignungen beziehen sich auf privatrechtliche Schuldverhältnisse, auf gewerbliche und literarische Ur heberrechte, auf Immobiliarrechte, auf Prozeßrechte und auf Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur, wie Konzessionen und Privilegien. a) Hemmungen privatrechtlicher Schnldverhällnisse. Das Gewohnheitsrecht Englands geht von der Anschauung aus, daß jeder Vertrag, dessen Erfüllung dem Wohle des britischen Staates schadet oder der Staatspolitik widerspricht, ungültig ist. Damit wird die Gültigkeit von Vorkriegsverträgen dem Ermessen der Rechtsprechung über ihre Vereinbarkeit mit der herrschenden Auslands- Politik überantwortet. Es kam, wie das bereits angeführte Urteil des Appellhofes beim Supreme Court of Judicature vom 21. Dezember 1915 beweist, zur Auflösung von Sukzessivlieferungsverträgen mit der Be gründung, daß bei Aufrechterhaltung des Vertrages die feindliche Firma nach Kriegsende die Konkurrenz in vollem Umfange wieder aufnehmen könnte. Abgesehen von der Rechtsungültigkeit wegen Widerspruches mit den Landesinteressen bleiben Vorkriegsverträge, deren Erfüllung erst nach ■Kriegsausbruch erfolgen soll, nach englischem Gewohnheitsrecht während