Das privat-wirtschaftliche Kampfrecht der Entente. 61 Eine Sonderbestimmung traf vielfach auch die Gesellschafts verträge. Bei den englischen Partnerships (Gesellschaften mit un beschränkter Haftung) erfolgte bei feindlicher Beteiligung die Auflösung des Gesellschafts Vertrages durch den Austritt des feindlichen Mitgliedes; bei den Companies (Gesellschaften mit feindlicher Kapitalsbeteiligung) konnte der feindliche Aktionär anfänglich seine Rechte nur nicht geltend machen; mit dem Gesetze vom 27. Januar 1916 ist die Behandlung der inkorporierten Companies als alien friends aufgegeben und der Verwalter fremden Vermögens zum Verkauf der feindlichen Aktienanteile ermäch tigt worden. b) Hemmungen von Betrieben. Unter dieser Bezeichnung kann man alle jene Eingriffe in den Betrieb feindlicher Unternehmungen zusammenfassen, die sich von einer bloßen Aufsicht zur Verhinderung von Geldzahlungen an das feindliche Ausland bis zur vollständigen Liquidation erstreckt haben. In England untersagte zuerst die Verordnung vom 10. August 1914 den feindlichen Banken jeden Betrieb ohne besondere Erlaubnis des Staatssekretärs des Innern. Das Gesetz vom 18. September 1914 erteilte dem Handelsamte die Befugnis, für Personen, Firn en oder Gesellschaften mit feindlicher Beteiligung im weitesten Sinne einen Geschäfts aufseher (Controller) beim High court zu beantragen, wenn entweder ein Vergehen des Handels mit dem Feinde bereits begangen wurde oder zu erwarten steht oder ein öffentliches Interesse an der Weiterführung des durch den Krieg beeinträchtigten Betriebes gegeben ist. Weitergehende Zwecke verfolgte die Beaufsichtigung feindlichen Ver mögens durch Ernennung eines Verwahrers (custodian of enemy Property) nach dem Gesetze vom 27. November 1914. Dieser Kustode war nicht nur ein Zahlungsempfänger für feindliche Gläubiger, sondern auch ein Verwahrer und Verwalter des Vermögens zu dessen Sicherstellung bis z ur Beendigung des Krieges. Das feindliche Vermögen sollte zum Pfände für die Forderungen Englands beim Friedensschlüsse zurückbehalten werden; zur Befriedigung von Gläubigern konnte auch die Liquidation erfolgen. Mit dem Gesetze vom 27. Januar 1916 wurde dem Handelsamte ge stattet, die Einschränkung oder Schließung desBetriebes oder die Liqui dation solcher Firmen anzuordnen, die mit Rücksicht auf die Inhaber, Aktionäre, Interessenten oder sonst wie einen feindlichen Charakter zu tragen scheinen; die Wirksamkeit dieser Maßregeln wurde sogar über den Friedeusschluß hinaus bis zu einem Termine erstreckt, an dem durch königliche Verordnung deren Gültigkeit für erloschen erklärt wurde. Frankreich hatte schon am 13. August 1914 Waren deutscher oder österreichisch-ungarischer Herkunft oder Bestimmung, die noch