62 Die einzelnen Kampfmittel. nicht zollamtlich abgefertigt waren, mit Beschlag belegt und zugunsten des Staates verkauft. Die Zwangsverwaltung feindlichen Eigen tums nimmt von der Praxis des Präsidenten des Zivilgerichtes von Le Havre (Beschluß vom 2. Oktober 1914) ihren Ausgang, nach der die Beschlagnahme von Waren einer französischen, aber mit deutschem Kapital arbeitenden Firma im Interesse der nationalen Verteidigung zu lässig ist. Im Wege der Billigung dieses Vorgehens durch mehrere Rund schreiben des Justizministers ist die Sequestration feindlichen Eigentums immer mehr ausgebaut und durch das Gesetz vom 22. Januar 1916 legali siert worden. Dies bedeutete jedoch keine Enteignung; der Justizminister bezeichnete im Erlasse vom 14. November 1914 die Sequestration als eine erhaltende Maßregel (mesure conservatoire), die sich nur auf das Inkasso der Außenstände und die Begleichung von Schulden erstrecken solle; nur bei verderblichen Waren oder der Notwendigkeit, Barmittel herbeizuschaffen, könne mit Erlaubnis des Gerichtspräsidenten zum Ver kaufe einzelner Vermögensgegenstände geschritten werden. Derart wurden in Frankreich alle Gesellschaften, die bloße Zweigniederlassungen feind licher Unternehmungen waren, sequestriert; ja selbst die nach französi schem Kechte begründeten und eingetragenen blieben nicht verschont, wenn sie überwiegend mit deutschem Kapital arbeiteten oder fast aus schließlich unter deutscher Leitung standen. Bei überwiegenden Anteilen der Franzosen, Verbündeten oder Neutralen wurde die Sequestration der feindlichen Anteile für ausreichend erachtet.. Nach dem Dekret Italiens vom 8. August 1916 verfielen feind liche Betriebe der Kegierungsaufsicht (sindacato), unter Umständen der Zwangsverwaltung (sequestrazione), und wenn besondere Gründe Vor lagen, der Zwangsauflösung (liquidazione). In Kußland gestattete bereits der Belagerungszustand die Be schlagnahme von beweglichen und die Zwangsverwaltung unbeweglichen Eigentums im Interesse des Staates und der öffentlichen Ordnung. Das wirtschaftliche Kampfrecht Kußlands kannte die Kegierungsauf sicht über die Heereslieferungen vom 17./30. Oktober 1914, die Zah lungen an das Ausland vom 15./28. November 1914 und die Handels- und Industrieunternehmungen vom 16./29. März 1915. Die nächste Stufe bildete die Übernahme eines Betriebes in zeitweilige Verwaltung unter Ausschluß des Verfügungsrechtes des Besitzers, aber ohne Gefährdung des Betriebes, was der Sequestration entspricht. Sie wurde nach der bisherigen Praxis über unbewegliche Güter und seit dem Gesetze vom 12./25. Januar 1916 auch über Handels- und Industriebetriebe verhängt. Die schärfste Maßnahme der Liquidation wurde durch die Gesetze vom 11 ,/24. Januar und 17./30. Dezember 1915 geregelt. Die Zwangsverwaltung über rus sische Aktiengesellschaften mit feindlichem Kapital führte das Gesetz vom 1./14. Juli 1915 ein und ließ gleichzeitig auch die zwangsweise Über