Das privatwirtschaftliche Kampfrecht der Entente. 63 eignung des Unternehmens an Angehörige Rußlands, verbündeter oder neutraler Staaten zu (Vogel, Wirtschaftskrieg 46). Das Gesetz vom 2./15. Januar 1916 erklärte alle Rechtsgeschäfte und Verträge, die feind liche Staatsangehörige mit Russen oder Personen des nicht feindlichen Aus landes über die Veräußerung von Handels- und Gewerheunternehmungen oder des Aktienbesitzes nach dem 11. Januar 1915 abgeschlossen hatten, für anfechtbar, wenn sie auf eine Umgehung der Liquidation ahzielten oder simuliert waren (K1 i b a n s k y, Russische Kriegsgesetze 17). In Portugal haben das Dekret vom 20. April 1916 die Zwangs verwaltung aller Unternehmen, an denen feindliche Untertanen be teiligt sind, und das Dekret vom 23. April 1916 die Liquidation der Unternehmungen, die nicht im öffentlichen Interesse durch einen Sequester weiter geführt werden, verfügt. c) Eingriffe in das gewerbliche und literarische Eigentum. Der sonst rücksichtslose Wirtschaftskrieg gegen das feindliche Privat eigentum hat auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums beträchtlich mildere Formen angenommen. Hier hat die wechselseitige Verknüpfung der Interessen, insbesondere durch Lizenzen, zum ausdrück lichen Ausschluß einer Konfiskation des gewerblichen Eigentums auf englischer und französischer Seite geführt; anders ist allerdings Rußland vorgegangen. Auf Grund der Patents, Designs and Trade Marks (Temporary Rules) Akte vom 7. und 28. August 1914 und der Verordnungen des Board of Trade vom 21. August, 5. und 7. September 1914 konnte das englische Handelsamt auf Antrag einer Person die gänzliche oder teilweise Außer kraftsetzung oder Aufhebung eines Patents, einer Patentlizenz oder einer Handelsmarke, die dem Angehörigen eines feindlichen Staates zustehen, anordnen. Als feindlicher Untertan kam in Ausdehnung des sonstigen Begriffes auch jede in britischem Gebiete registrierte Ge sellschaft in Betracht, deren Geschäfte von Angehörigen eines feindlichen Staates geleitet, beaufsichtigt oder ganz oder vorwiegend zum Nutzen oder für Rechnung feindlicher Staatsangehöriger betrieben werden. Die Außerkraftsetzung oder Aufhebung wurde aber nur unter den Voraussetzungen erteilt: a) daß der Antragsteller beabsichtigte, den patentierten Gegenstand oder die Ware, für die eine Handelsmarke oder ein Muster eingetragen w ar, gewerbsmäßig herzustellen oder hersteilen zu lassen, oder das Patentierte Verfahren auszufü.hren oder ausführen zu lassen; b) daß es im allgemeinen Interesse des Landes oder eines Teiles der Allgemeinheit oder eines Gewerbes lag, daß das Schutzrecht des Feindes dauernd oder zeitweilig aufgehoben wurde. In den Bekanntmachungen vom 11. November 1914 teilte der Board of