64 Die einzelnen Kampfmittel. Trade mit, daß Lizenzen auf Ausnutzung von Patenten erteilt werden würden, wenn irn Lande keine Fabrikation bestünde, wenn sie für Rech nung feindlicher Ausländer geschähe, wenn an der Fortsetzung gezweifelt werden könne oder das Landesinteresse eine weitere Fabrikation erfordere. Die Dauer der Lizenz wurde nicht auf die Kriegszeit beschränkt, sondern galt in der Regel bis zum Ablauf des Patentes, um die Fabrikanten zu ermutigen, die notwendigen Einrichtungen zu treffen. Die Benutzung von Handelsmarken sollte gestattet sein, wenn sie einen patentierten Gegenstand kennzeichneten, für den eine Herstellungslizenz erteilt worden war, oder wenn sie die einzige praktisch brauchbare Bezeichnung eines nach einem bekannten Verfahren oder erloschenen Patente hergestellten Gegenstandes waren. • Hinsichtlich des literarischen Eigentums hat das englische Gesetz vom 10. August 1916 das Urheberrecht an Werken feindlicheir Autoren dem Verwahrer feindlichen Vermögens zur Verfügung übertragen, um auf diese Weise neue feindliche Werke in Übersetzungen allgemein zugänglich zu machen. Derart wurden Naumanns „Mitteleuropa“ und Bülows „Deutsche Politik“ übersetzt. Nach dem Gesetze Frankreichs vom 27. Mai 1915 war im Interesse der nationalen Verteidigung die Ausübung jeder patentierten Erfindung, sowie der Gebrauch jeder Fabrikmarke durch deutsche und österreichische und ungarische Untertanen oder Staatsangehörige (sujets ou ressortis- sants) nach Eintritt des Kriegszustandes untersagt worden. Wenn eine der genannten Erfindungen von öffentlichem Interesse war oder als der nationalen Verteidigung nützlich erkannt wurde, konnte ihre Ausübung entweder im Ganzen oder zu einem Teile oder für eine bestimmte Dauer, sei es dem Staate Vorbehalten, sei es einer oder mehreren Personen französischer Nationalität oder französischen Schutzbefohlenen oder Angehörigen ver bündeter oder neutraler Staaten eingeräumt werden, sofern sie dartaten, daß sie sich dieser Ausübung zu widmen in der Lage sind. Patentübertragungen und Lizenzeinräumungen, sowie Übertragungen von Fabrikmarken von deutschen und österreichisch-ungarischen Untertanen oder Staatsangehörigen waren nur gültig, wenn sie eine gewisse Zeit vor dem Eintritt des Kriegs zustandes stattfanden und tatsächlich vollzogen wurden. Im Gegensätze zum englischen Recht fand in Frankreich somit zu nächst nur eine Untersagung der Ausübung von Patenten und Handels marken statt. Diese Untersagung der Ausübung traf allerdings alle Patente und Handelsmarken mit dem Eintritte des Kriegszustandes automatisch und bedurfte keines Antrages hinsichtlich des ein-' zelnen Patentes oder der einzelnen Handelsmarke. Erst mit dem Gesetze vom 12. April 1916 wurden der Kriegs- und