68 Die einzelnen Kampfmittel. Institute hatten bestimmte, teils durch Herkommen, teils durch Vertrag festgesetzte Grenzen, über die England und seine Verbündeten vielfach hinausgegangen sind. Im Vergeltungswege setzten sich auch die Mittel mächte über die bisherigen Schranken hinweg; dadurch ist ein fast voll ständiger Zusammenbruch des internationalen Seekriegsrechtes eingetreten. Für das Endziel dieser Untersuchung, eine auch den inter nationalen Interessen entsprechende Regelung des Wirtschafts krieges zur See ausfindig zu machen, ist es von Wert, vorerst im einzelnen festzustellen, inwieweit die beiderseitigen Sperrmaßnahmen die überlieferten Grenzen überschritten haben. 2. Die Eingriffe in den feindlichen und neutralen Handel, a) Das Seebeuterecht. Für den Schutz der Handelsschiffe und Waren gegen das Beuterecht kommt in erster Linie das sechste Abkommen der 2. Haager Friedens konferenz über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruche der Feindseligkeiten vom 18. Oktober 1907 in Betracht. Bei Ausbruch des Krieges zwischen Rußland und den Mittelmächten befanden sich zahlreiche Handelsschiffe der Mittelmächte in russischen Häfen, die schon vor dem am 1. August 1914 eintretenden Kriegs zustände weggenommen wurden. So wurde z. B. dem österreichischen Dampfer „Aristea“ in Petersburg das Auslaufen von der Hafen behörde schon am 30. Juli 1914 verwehrt. Portugal hat vor Eintritt des Kriegs zustandes deutsche, österreichische und ungarische Handelsschiffe be schlagnahmt. In Großbritannien, Frankreich, Italien und Portugal sind zahlreiche Schiffe der Mittelmächte weggenommen worden, ohne daß ihnen die von Art. 1 des genannten Abkommens allerdings nur gewünschte Frist zum freien Auslaufen gewährt wurde. Allein zwischen Großbritannien und Österreich-Ungarn war ein Abkommen über den Indult zustande gekommen (Erklärung des englischen Staatssekretärs des Auswärtigen vom 15. August 1914 [H. u. GK. Wien, Wirtschaftskrieg 119]). Der Krupp’schen Jacht „Germania“, die zur Teilnahme an den Regatten in Cowes nach England gekommen und eingezogen worden war, wurde der Schutz des sechsten Abkommens mit der Begründung verweigert, daß eine Vergnügungsjacht kein Handelsschiff sei. Das gleiche Schicksal traf das Handelsschiff „Kronprinzessin Cäcilie“ der deutschen Hamburg- Amerika-Linie, das einen englischen Hafen angelaufen hatte, um der Wegnahme durch französische Kreuzer zu entgehen; der Schutz wurde mit der Begründung verweigert, daß es den Hafen nicht zu Handels zwecken angelaufen sei (Pohl, Englisches Seekriegsrecht 30). Der Art. 2 des sechsten Abkommens läßt bei Handelsschiffen, die in-