.. Die Seehandelssperre. 69 folge höherer Gewalt den feindlichen Hafen nicht binnen der festgesetzten Frist verlassen konnten oder denen das Auslaufen nicht ge stattet wurde, die Einziehung nicht zu; der Kriegführende darf sie nur entweder unter der Verpflichtung der Rückgabe nach dem Kriege ohne Entschädigung mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung für sich an fordern. Großbritannien aber hat mehrere Dampfer der Mittelmächte beim Unterbleiben des Auslaufens trotz nachgewiesener Hindernisse beschlagnahmt. Besonders hart war die Beschlagnahme der österreichischen und ungarischen Dampfer, die sich im Sommer 1914 nach den Häfen Italiens und seiner Kolonien geflüchtet hatten und dann unmittelbar nach der italienischen Kriegserklärung ohne Gewährung eines Indults eingezogen wurden. Besonderes Interesse bietet die Einziehung der österreichischen Handelsschiffe „Marquis Bacquehem“ und „Concadoro“, die sich nach Kriegsausbruch in die Häfen des Suezkanals geflüchtet hatten. Der österreichische Lloyddampfer „Marquis Bacquehem“, ein Schiff ohne drahtlose Telegraphie, hatte den letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen. Nachdem er von einem englischen Kriegsschiff auf der Fahrt im Roten Meere angehalten, aber wegen der bestehenden Indult frist zur Fortsetzung der Reise ermächtigt worden war, lief er den Hafen von Suez an, konnte aber infolge Maschinendefekts seine Reise nicht fortsetzen. Ebenso war der Dampfer „Concadoro“ in Unkenntnis des Kriegszustandes in Portsaid eingelaufen und konnte infolge Mangels der erforderlichen Geldmittel seine Reise nicht fortsetzen. Beide Schiffe hatten im Vertrauen auf die Befriedung des Suezkanals durch den Konstantinopler Vertrag vom 29. Oktober 1888 und im Vertrauen auf den neutralen Charakter Ägyptens die Eingangshäfen zum Suezkanal an gelaufen. Mit der Begründung, daß sie die Häfen des Suezkanals lediglich als Zufluchtshäfen benutzten und ihre Fahrt nicht fortsetzen wollten, wurden sie ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Hindernisse der Ausreise, aus den Häfen in die offene See gebracht, dort aufgebracht und prisen gerichtlich in letzter Instanz als gute Prise erklärt. In den Urteilen des Äppellhofes in London (Judicial Committee of the Privy Council) wurden die Eingangshäfen zum Suezkanal als englische Häfen betrachtet, obwohl die Besetzung Ägyptens durch England im Jahre 1882 nur einen tatsächlichen, international nicht anerkannten Zustand der eng lischen Oberhoheit schuf, und daher die Eingangshäfen als türkische, somit zur damaligen Zeit als neutrale Häfen zu betrachten gewesen waren. Der Schutz des Konstantinopler Abkommens, das im Frieden wie in Kriegszeiten die freie Benutzung des Kanals gewährleistet und jeden Akt der Feindseligkeit ausschließt, wurde den beiden Schiffen nicht zugestanden. Wenn auch ein dauernder Aufenthalt in den Ein gangshäfen nicht zu fordern gewesen wäre, so hätten sie doch auf die