70 j; Die einzelnen Kartipfmittel. bloße Entfernung aus der Reede und auf die Beschlagnahme gegen Rück gabe nach dem Kriege Anspruch gehabt (Näheres bei Lenz, England und die österreichisch-ungarische Handelsschiffahrt im Suezkanal, öster reichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 3 [1916] 201). Zahlreichen Dampfern, die sich in Unkenntnis des Kriegsausbruches auf hoher See befanden, wurde das Privileg des Art. 3 des sechsten Abkommens, wonach sie nicht eingezogen, sondern nur beschlagnahmt oder gegen Entschädigung angefordert oder zerstört werden konnten, nicht gewährt. So wurden z. B. die österreichischen Dampfer „Alfa“ und „Perla“, die sich in Unkenntnis des Kriegsausbruches auf hoher See befanden, von englischen Kriegsschiffen angehalten und nach Großbritannien gebracht. Während im Verhältnis Österreich-Ungarns zu seinen Gegnern der Art. 3 galt, hatten Deutschland und Rußland diesen Artikel Vorbehalten und bestand daher diesen Staaten gegenüber auch keine völkerrechtliche Pflicht zur Gewährung des Privilegs. Am 2. September 1916 haben französische Seestreitkräfte in der Bucht von Eleusis, somit in den Territorialgewässern des neutralen Griechenland, die dort abgerüstet verankerten österreichischen Schifle „Marienbad“, „Salona“ und „Sabbadino“ und den ungarischen Dampfer „Korona“ weggenommen. In den Beschlagnahmen unmittelbar nach Kriegsaus bruch erschöpfte sich im wesentlichen die Ausübung des Seebeuterechtes im Kriege, weil die Handelsschiffahrt der Mittelmächte selbst seit dem August 1914 infolge der Überlegenheit der vereinigten Ententeflotten, so gut wie ganz aufhörte. Nichtsdestoweniger hat England die ohnehin nach seinem Gewohnheitsrechte bereits sehr weitgehende Praxis seiner Prisengerichte noch durch das Statutarrecht erweitert. Es bildete sich eine derartig weite Bestimmung der feindlichen Eigen schaft von Schiff und Ware heraus, daß auch die neutrale Zufuhr mittels des Seebeuterechts eingeschränkt werden konnte. Zur französischen Anschauung, daß für die feindliche Eigenschaft des Schiffes die Flagge allein maßgebend sei, tritt die englisch amerikanische in Gegensatz, wonach hierfür selbst bei berechtigter Füh rung der neutralen Flagge die feindliche Eigenschaft des Eigentümers, mag er das Schiff auch nur zum Teile besitzen, in Betracht kommt. Als feindlicher Eigentümer wird aber wieder nach englischem Gewohnheitsrecht jeder, der in feindlichem Staatsgebiet seinen Wohnsitz oder seine Handelsniederlassung hat, betrachtet, weil er die feindliche Volkswirtschaft unterstützt (Wehberg, Seekriegsrecht 181). Ja sogar dasjenige Schiff gilt als feindlich, dessen Kapitän und Mannschaft dem feindlichen Staat angehören und ebenso jedes Schiff, das in feindlichen Handelsdiensten steht. Da sich England bei Ausbruch des Krieges an die Bestimmungen der Londoner S e e r e c h t s e r k 1 ä r u n g vom 26. Februar