Die Seehandelssperre. 71 1909 mit der Verordnung vom 20. August 1914 gebunden hatte, war es anfänglich genötigt, die Bestimmung der feindlichen Eigenschaft durch die Flagge allein nach Art. 57 der Londoner Erklärung hinzunehmen. Mit der Verordnung vom 20. Oktober 1915 kehrte aber England zu seinem Gewohnheitsrecht zurück, das ihm ermöglicht, Handelsschiffe selbst unter neutraler Flagge wegzunehmen, wenn sie nur in einer der vorhin aufgezählten Beziehungen zum Feinde oder zum Feindesland stehen. Die feindliche Eigenschaft der Ware wird durch die feindliche Eigenschaft ihres Eigentümers bestimmt. Für diese ist aber nach englisch-amerikanischem Gewohnheitsrecht wieder der Wohnsitz oder die Handelsniederlassung in Feindesland (Domizilprinzip) maßgebend. Nach der französischen Anschauung ist für die feindliche Eigenschaft der Ware die feindliche Staatsangehörigkeit des Eigentümers entscheidend (Personalitätsprinzip). Dieser Gegensatz ist auch in der Londoner See rechtserklärung (Art. 58), die nur die feindliche Eigenschaft des Eigen tümers maßgebend sein ließ, nicht beseitigt worden. Dies gestattete England, alle Waren von neutralen Eigentümern in Feindesland als feind liche zu behandeln. Der Wegnahme nach Seebeuterecht unterliegen seit der Pariser See rechtserklärung vom 16. April 1856, Ziffer 2 und 3 nicht mehr das feind liche Gut unter neutraler Flagge und das neutrale Gut unter feindlicher Flagge, in beiden Fällen mit Ausnahme der Kriegskonterbande. Nur das feindliche Gut auf feindlichem Schiffe kann nach dem in diesem Punkte allgemeinen Völkerrechte weggenommen werden. Diese Grundsätze hat England durch die Verordnung vom 11. März 1915 über die sogenannte „w e i t e B1 o c k a d e“ verleugnet. Mit dieser Verord nung, die bei Erörterung des Blockaderechts noch näher zu besprechen ist, wurde sowohl der unmittelbare, wie der über neutrales Gebiet gehende Handelsverkehr mit den England feindlichen Staatsgebieten auf neu tralen Schiffen mit Waren feindlicher Herkunft oder feindlicher Be stimmung gehindert. Insoweit dadurch auch feindliches Eigentum auf neutralen Schiffen vom freien Verkehr ausgeschlossen wurde, verstieß die englische Verordnung gegen den zweiten Grundsatz der Pariser See rechtserklärung: „Frei Schiff, frei Gut“. b) Die Wegnahme von Bannware. Nach allgemeinem Gewohnheitsrecht ist jeder Kriegführende befugt, dem neutralen Handel die Zufuhr von Gegenständen zu verbieten, die zur Kriegführung geeignet und für den Gegner bestimmt sind. Als Bannware gilt nach Gewohnheitsrecht jeder Gegenstand, der entweder ausschließlich zur Kriegführung (absolute Bannware) oder so wohl für kriegerische wie für friedliche Zwecke geeignet ist (relative Bann ware). Hierbei zeigt die geschichtliche Entwicklung zwar ein stetes An-