Die Saehandelsspcrre. 78 Staaten von Amerika Baumwolle, Kupfer, Weizen und Schweineschmalz (H arms, Deutschlands Anteil 117). Viel geringer war die Abhängigkeit Österreich-Ungarns, dessen protektionistische Agrarpolitik ausländisches Getreide und Vieh schon vor dem Kriege ferngehalten hatte, dessen Industrie in ihrer großen Selbstgenügsamkeit und Beschränkung ausländische Rohstoffe nicht in dem gleichen Maße wie die deutsche Industrie nötig hatte; immerhin trat auch in Österreich-Ungarn infolge der zurückgebliebenen Methoden seiner Ackerwirtschaft ein Mangel an Bodenfrüchten und ein immer empfindlicherer Mangel an Rohstoffen für die Bekleidungsindustrie ein. Auf dem Weltmärkte war Österreich fast nur in hochwertiger Luxusware, nicht aber in Massenartikeln vertreten. Dazu kam noch, daß an der Einfuhr nach Österreich allen voran Deutschland derart beteiligt war, daß neben ihm die anderen hauptsächlichsten Importländer wie Eng land, Italien, Rußland und Rumänien nur im Verhältnisse von einem Fünftel oder gar von einem Zehntel in Betracht kamen. Die englische Verordnung vom 21. September 1914 setzte aus der Freiliste der Londoner Erklärung Gummi, Häute, sowie verschiedene Sorten von Eisenerz auf die relative Liste; ja die Verordnung vom 29. Oktober 1914 nahm Erze, Gummi, die Verordnung vom 11. März 1915 Rohwolle in die absolute Liste auf. Übereinstimmend ging Frankreich mit seinen Listen vom 3. Oktober, 6. November 1914, 2. Januar und 12. März 1915 vor. England erweiterte abermals am 27. Mai, am 20. August und am 14. Oktober 1915, Frankreich am 29. Mai 1915 und Italien am 3. Juni 1915 die Bannwarenlisten derart, daß fast alle Rohstoffe, welche die Mittelmächte vor dem Kriege aus dem Auslande bezogen hatten, zur Bannware wurden. Dem Streben der Mittelmächte sich die Rohstoffe und Lebensmittel, die bisher über die feindlichen Länder hereingekommen waren, auf neu tralem Wege zu beschaffen, wurde durch eine stetig wachsende Aus dehnung der feindlichen Bestimmung entgegengetreten. Die Wegnahme der Bannware ist nur dann zulässig, wenn im Einzelfalle die feindliche Bestimmung nachgewiesen wird. Auch in diesem Punkte ging bereits das englische Gewohnheitsrecht sehr weit. Nach der englischen Denkschrift zur Londoner Konferenz spricht bei der absoluten Konterbande eine unwiderlegbare Vermutung für die Verwendung zu feindlichen Operationen, wenn sie für die feind liche Flotte oder für irgendeinen Platz im feindlichen Gebiet oder im vom Feinde besetzten Gebiet bestimmt ist. Es genügt somit bereits die örtliche Bestimmung für das Feindesland. Bei der rela tiven Bannware spricht eine widerlegbare Vermutung für die feindliche Bestimmung nur, wenn sie für die Land- oder See streit- k r ä f t e des Gegners oder für einen Armee- oder Marine waffenplatz