74 Die einzelnen Kampfmittel. in dem vom Feinde besetzten Gebiet bestimmt ist oder wenn eine be trügerische Verwendung oder eine Vernichtung von Papieren statt gefunden hat. Die Londoner Erklärung hat die Bestimmung für das feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet oder die feindliche Streit macht nur bei der absoluten Bannware gelten lassen, dagegen bei der relativen Bannware geradezu die Bestimmung für den Gebrauch der Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des feindlichen Staates gefordert (Art. 30 und 33). Damit war an dem Grundsätze festgehalten, daß die Zufuhr von Bedarfsartikeln für die Land- und Seestreitkräfte, nicht aber der für die friedliche Bevölkerung gehindert werden darf. Über diesen Endzweck des Konterbanderechtes, die Unterstützung der militärischen Kriegführung zu Lande und zur See durch Neutrale zu verhindern, sind England und seine Verbündeten im Weltkriege hinausgegangen. Ihr Plan, auch die friedliche Bevölkerung von der Lebensmittelzufuhr über neutrale Häfen abzuschneiden, ist besonders in der Erweiterung der feindlichen Bestimmung der Bannware zum Ausdrucke gelangt. England benutzte das System der V ernuitungen für die feind liche Bestimmung, das auch die Londoner Erklärung (Art. 31 und 34) bei behalten hatte, um die feindliche Bestimmung bei der relativen Bann ware in immer weiterem Umfange anzunehmen. Die englische Verordnung vom 20. August 1914 stellte eine weitere Vermutung der feindlichen Be stimmung auf, wenn die Ware an oder für einen Agenten des feindlichen Staates oder an oder für einen Händler oder eine andere Person bestimmt sei, die unter der Kontrolle der Behörden des feindlichen Landes stehen. Damit war von dem Erfordernisse der Ansässigkeit des Händlers in Feindesland abgesehen und eigentlich jede Sendung an irgendeine Person in Feindesland der Wegnahme unterworfen, weil bei dem System der staatlichen Bewirtschaftung oder doch der staatlichen Kontrolle über zahlreiche Lebensmittel und Rohstoffe jeder Händler und jede Privatperson als unter der Kontrolle der Regierung stehend betrachtet werden konnte. Infolge Einspruches der Vereinigten Staaten von Amerika ist diese Vermutung durch die Verordnung vom 29. Oktober 1914 auf den Fall der Konsignierung der Ware an einen oder für einen Agenten des feindlichen Staates beschränkt worden. Das französische Dekret vom 25. August 1914, das mit der ersten englischen Verordnung übereinstimmte, wurde durch das Dekret vom 6. November 1914 eben falls auf diesen Fall eingeschränkt; das italienische Dekret vom 3. Juni 1915 erwähnte nur mehr diese Vermutung. Es war noch offen geblieben, der Kontrolle der feindlichen Bestim mung einer Ware dadurch zu entgehen, daß sie an „0 r d e r“ konsigniert wurde. Auch diesen Ausweg suchte die englische Verordnung vom 29. Oktober und das französische Dekret vom 6. November 1914 dadurch