, Die Seehandelssperre. 75 zu Verlegen, daß eine Vermutung der feindlichen Bestimmung bei der relativen Bannware dann aufgestellt wurde, wenn die Ware an Order konsigniert ist oder die Schifispapiere nicht erkennen lassen, wer der Kon signatär ist, oder wenn sie einen Konsignatär ausweisen, der in feind lichem oder vom Feinde besetzten Gebiet sich aufhält; auf die letztere Eventualität beschränkte sich das italienische Dekret vom 3. Juni 1915. Schließlich hat die englische Verordnung vom 30. März 1916 die Ver mutung der feindlichen Bestimmung bei jeder Art von Bannware auf den Fall ausgedehnt, daß die Ware an oder für eine Person bestimmt ist, die während des Krieges bereits Waren für das feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet weiterbefördert hat. Bereits zu Beginn des Jahres 1915 hatte die englische Regierung den unmittelbaren Getreidehandel der Neutralen nach Deutschland zum Bannwarenhandel mit der Begründung erklärt, daß die Regierung in Deutschland alles Mehl beschlagnahmt habe, während Deutschland bald darauf von dieser Befugnis der Kriegsgetreidegesellschaft ausdrück lich das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführte Ge treide ausnahm. Mit der Verordnung vom 19. April 1916 kam eine neue englische Liste der Bannwaren heraus, die keinen Unterschied mehr zwischen absoluter und relativer Bannware machte, weil die praktische Wirkung der Unterscheidung durch die Eigenart des Krieges auf gehoben sei. Ein zu großer Teil der Bevölkerung Deutschlands sei un mittelbar oder mittelbar an dem Kriege beteiligt, so daß eine wirkliche Unterscheidung zwischen bewaffneter Macht und bürgerlicher Bevöl kerung nicht mehr gemacht werden könne. Damit hatte England die überlieferte Lehre von der Unterscheidung der feindlichen Bestimmung nach der Art der Bannware auf gegeben. Die englische Verordnung vom 7. Juli 1916 hatte dann die Londoner Erklärung in ihrem ganzen Umfange fortan als für England unverbind lich bezeichnet und die bisherigen Vermutungen für die feindlichen Be stimmungen teils zusammengefaßt, teils erweitert. Damit war man bei der vollständigen Verhinderung der Einfuhr durch Neutrale angelangt, ohne daß man die Voraussetzungen einer effektiven Blockade der deutschen Küsten zu erfüllen brauchte. Das Konterbanderecht war, wie es bereits Loreburn-Niemeyer (Privateigentum im Seekrieg, 109) vorhergesehen hatten, so angewandt worden, daß es die neutrale Ein fuhr ganz unterdrückte und die gleiche Wirkung wie eine Blockade er zielte. Wir werden bald sehen, daß auch die Ausfuhr Deutschlands nach den neutralen Ländern durch die sogenannte „weite Blockade“ voll kommen unterbunden wurde. Nach der Lahmlegung der direkten überseeischen Einfuhr auf neu tralen Schiffen nach deutschen Häfen, blieb noch die Möglichkeit der