Die Seehandelssperre. 77 Vorräte für ihre Streitkräfte bezieht. Noch deutlicher erklärte die Verordnung vom 30. März 1916, daß die Wegnahme relativer Bannware davon unabhängig sei, ob die Zuführung der Ware zu ihrer feindlichen Bestimmung unmittelbar oder mittels eines späteren Land- oder Seetransportes ­ erfolgt. Die Verordnung vom 7. Juli 1916 hat mit der Aufhebung der Londoner Erklärung auch den Grundsatz der fortgesetzten Reise ohne Beschränkung für jede Art von Bannware anwendbar erklärt. Noch in einer anderen Bedeutung kannte das englische Gewohnheitsrecht ­ den Grundsatz der fortgesetzten Reise, indem es die Wegnahme von neutralen Schiffen seihst nach vollendeter Beförderung der Bannware ­ auf der Rückreise dann gestattete, wenn ein Betrug oder die Benutzung falscher Papiere vorlag. Die Londoner Erklärung hatte aber im Art. 38 ausdrücklich das Verbot der Beschlagnahme auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Beförderung ausgesprochen. Die englische Verordnung vom 20. August 1914 kehrte aber zum englischen Gewohnheitsrecht zurück, ja die Verordnung vom 29. Oktober 1914 ging noch einen Schritt weiter. Ein neutrales Schiff, das ungeachtet der auf seinen Papieren angegebenen neutralen Bestimmung ­ nach einem feindlichen Hafen fährt, soll der Beschlagnahme und Einziehung unterliegen, wenn es vor dem Ende der nächsten Reise aufgegriffen wird. An dem Grundsätze der Londoner Erklärung (Art. 40), daß die Einziehung ­ des die Konterbande befördernden neutralen Schiffes nur dann zulässig ist, wenn die Bannware nach Wert, Gewicht, Umfang oder Fracht mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht, hat England nichts geändert. c) Die effektive Blockade. Als drittes der vom überlieferten Seerecht gewährten Mittel zur Beschränkung ­ des Handelsverkehrs mit dem Feinde zur See stand der Entente die Blockade zur Verfügung. Dieses Mittel war geeignet, sowohl die Einund Ausfuhr der feindlichen Häfen gänzlich, wie auch bei Anwendung des Grundsatzes der fortgesetzten Reise die Zufuhr über neutrale Häfen zu verhindern. Dennoch ist es nicht zu einer förmlichen, d. h. dem überlieferten Völkerrecht entsprechenden Blockade der Küsten Deutschlands gekommen; es wurde nur die adriatische Küste Österreich-Ungarns unter Einschluß der albanischen Küste durch die Blockadeerklärung Italiens vom 26. und 30. Mai 1915 gesperrt. Außerdem blockierte Österreich-Ungarn die Küste Montenegros am 10. August 1914, Japan die ganze Küste des deutschen Pachtgebietes Kiautschou im Oktober 1914, Großbritannien die Küste von Deutsch-Ostafrika am 25. Februar 1915, die Alliierten die Küste von Kamerun am 20. April 1915, England am 30. Mai und Frankreich am