80 Die einzelnen Kampfmittel. Die Sperre jeder Ausfuhr aus Deutschland und jeder Einfuhr nach Deutschland ohne Rücksicht auf Eigentum und Flagge, kann als vollständige Handelssperre zur See oder wegen des Mangels einer eigentlichen Küstensperre nach englischem Sprachgebrauch als weite Blockade oder Fernblockade gekennzeichnet werden. Doch ist dabei nicht aus dem Auge zu verlieren, daß die neue Sperrmaßnahme, wie noch gezeigt werden wird, nicht eine Blockade im überlieferten Sinne und auch nicht durch das Seeheuterecht oder das Konterbanderecht gedeckt ist. Den Anfang machte England mit der Verordnung vom 11. März 1915, die sich zunächst nur gegen Deutschland richtete. Ihre Bestimmungen wurden aber mit der Verordnung vom 10. Januar 1917 auf alle feindlichen Länder ausgedehnt und mit der Verordnung vom 16. Februar 1917 er heblich verschärft. Was zunächst die Sperre des Handels nach einem deutschen Hafen anlangt, so gestattete die Verordnung vom 11. März 1915 keinem Handels schiff, das seinen Abfahrtshafen nach dem 1. März 1915 verlassen hatte, die Fortsetzung der Reise nach einem deutschen Hafen. Wenn das Schiff nicht einen P a ß für einen neutralen oder alliierten Hafen erhielt, werden alle an Bord befindlichen Güter in einem englischen Hafen gelöscht und in den Gewahrsam des Marschalls des Prisenhofes übergeben. Die Güter, die als Bannware galten, wurden eingezogen, die übrigen Güter entweder angefordert oder unter den vom Prisenhof für angebracht erachteten Be dingungen dem Berechtigten zurückgestellt. Dies war die Sperre wegen vermuteter deutscher Bestimmung. Die Verordnung gestattete ferner keinem Handelsschiff, das einen deutschen Hafen nach dem 1. März 1915 verlassen hatte, die Fortsetzung der Reise mit irgendwelchen in diesem Hafen geladenen Waren; diese Güter mußten in einem englischen oder alliierten Hafen ge löscht werden. Die in einem englischen Hafen gelöschten Waren kamen in den Gewahrsam des Marschalls des Prisenhofes und wurden entweder angefordert oder nach den Weisungen des Prisenhofes zurückbehalten oder verkauft. Kein Erlös aus dem Verkaufe solcher Waren durfte vor Friedens schluß ausgezahlt werden, es sei denn auf Antrag des zuständigen Ver treters der Krone und wenn nachgewiesen wurde, daß die Waren bereits vor dem Erlasse der Verordnung neutrales Eigentum geworden sind. Dies war die Sperre wegen vermuteten d e u tschen Ursp r u n g s. Dazu kam die Sperre des Verkehrs nach oder von nicht deut schen Häfen. Jedes Handelsschiff, das seinen Abfahrtshafen nach dem l.März 1915 verlassen hat und auf der Fahrt nach einem nicht deutschen Hafen mit Waren feindlicher Bestimmung oder feindlichen Eigentums begriffen war, konnte zur Löschung dieser Waren in einem englischen oder alliierten Hafen verhalten werden. Die Ware traf das gleiche Schicksal wie die nach einem deutschen Hafen bestimmten Güter.