Die Seehandelssperre. 81 Jedes Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 einen nicht deut schen Hafen mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen Eigen tums verlassen hatte, konnte zur Löschung solcher Güter in einen britischen oder alliierten Hafen veranlaßt werden. Diese Waren traf das gleiche Schicksal wie die von einem deutschen Hafen stammenden Güter. Das französische Dekret vom 15. März 1915 ließ alle Waren deutschen Eigentums, deutscher Herkunft oder deutscher Bestimmung auf offenem Meere anhalten. Als Waren deutscher Herkunft wurden angesehen alle Waren, die mit deutschen Warenzeichen versehen, oder in Deutschland hergestellt, oder deutsche Bodenerzeugnisse waren, oder deren Yersendungsort un mittelbar oder im Durchfuhrsverkehr im deutschen Gebiete lag. Dem deutschen Staatsgebiete wurden die von Deutschland besetzten Gebiete gleichgestellt. Ausgenommen wurden nur Waren, die vor Verkündung des Dekretes durch einen Neutralen in gutem Glauben nach einem neu tralen Lande eingeführt wurden, oder in seinem regelmäßigen oder gut gläubigen Eigentum gestanden hatten. Als Waren deutscher Bestimmung galten Waren, die unmittelbar oder auf dem Wege der Durchfuhr nach Deutschland oder einem Nachbar lande Deutschlands bestimmt waren, wenn die Geschäftspapiere nicht den Nachweis einer endgültigen und ernsten neutralen Bestimmung enthielten. Schiffe mit derartigen Waren wurden nach einem französischen oder alliierten Hafen gebracht. In einem französischen Hafen wurden derartige Waren gelöscht und das Schiff wurde freigegeben. Die Waren deutschen Eigentums wurden in Zwangsverwaltung genommen oder unter Hinter legung des Erlöses für Rechnung des rechtmäßigen Besitzers verkauft. Waren deutscher Herkunft wurden zur Verfügung des neutralen Eigen tümers behufs Rücksendung nach dem Abgangshafen innerhalb bestimmter Erist gehalten, widrigenfalls sie angefordert oder für Rechnung und auf Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft wurden. Waren deutscher Bestimmung wurden zur Verfügung des neutralen Eigentümers behufs Rücksendung nach dem Abgangshafen oder Weitersendung nach einem genehmigten anderen französischen, verbündeten oder neutralen Hafen innerhalb bestimmter Frist gehalten, widrigenfalls sie angefordert oder für Rechnung und auf Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft wurden. Trotz der Verschiedenheiten in der Technik der Sperre stellen sich die Sperrmaßnahmen Englands und Frankreichs als Hemmungen des Waren verkehrs deutscher Herkunft oder deutscher Bestim mung dar. Dies geschah anfänglich dann, wenn die Waren in feind lichem Eigentum standen, war aber bald infolge der Berufung der Neutralen auf die Pariser Seerechtserklärung und ihren Schutz des feind lichen Gutes unter neutraler Flagge, aufgegeben worden. Es bleiben aber die Eingriffe in den neutralen Handel übrig, die sich nur auf die feindliche Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung.