Die Seehandelssperre. 83 Jedes derartige Schiff, das Güter feindlicher Bestimmung oder feind lichen Ursprungs beförderte, wurde mit der Einziehung bedroht; die zur Untersuchung freiwillig einlaufenden Schiffe sollten wegen einer solchen Beförderung allein noch nicht der Einziehung unterliegen und keiner Vermutung einer solchen Beförderung unterworfen sein. Schließlich wurde sogar die Kohle deutschen Ursprungs, seihst wenn sie als Bunkerkohle zur Feuerung des Schiffes allein bestimmt war, durch den englischen Erlaß vom 18. April 1916 unter die Waren gerechnet, die der Handelssperre nach der Verordnung vom 11. März 1915 unterlagen. Diese Ausdehnung der Sperre auf bloße Betriebsmittel der Handelsschiffahrt bildete bereits den Übergang zu jenen Maßnahmen, die den neutralen Handel überhaupt unter englische Kontrolle bringen sollten; das Be fahren des Meeres sollte fortan nur mehr mit englischem Passe zulässig sein. e) Die Kriegsgebietserklärung. Mit Erlaß vom 3. November 1914 erklärte die britische Admiralität die ganze Nordsee zum militärischen Gebiet („military area“). Innerhalb dieses Gebietes seien Handelsschiffe aller Art den schwersten Gefahren durch Minen und durch Kriegsschiffe, die Tag und ,Nacht .nach verdächtigen Schiffen suchen, ausgesetzt. Die Admiralität warne des halb Schiffe jeder Gattung vor diesen Gefahren und weise die Schiffe, die nach und von Norwegen in die Ostsee, Dänemark und Holland gehen, an, durch den englischen Kanal und die Enge von Dover zu fahren. Alle Schiffe, die eine Linie vom nördlichsten Punkt der Hebriden über die Färöer nach Island überschritten, würden dies vom 5. November 1914 an auf eigene Gefahr tun. Als Anlaß dieser ausnahmsweisen Maßregel wird das Legen von Minen auf der Haupthandelsstraße zwischen Amerika und Liverpool durch deutsche Handelsschiffe unter neutraler Flagge angeführt; als Zweck wird die Sicherung des friedlichen Verkehrs auf hoher See und die Auf rechterhaltung des Handels zwischen den Neutralen angegeben. Die Erklärung wurde nach einer Mitteilung der Admiralität vom 26. Januar 1917 auf das der dänischen und holländischen Küste vor' gelagerte Nordseegebiet ausgedehnt; es wurde den Neutralen eröffnet, daß dieses Gebiet durch Operationen gegen den Feind für den gesamten Schiffsverkehr gefährlich sei. Am 1. April wurden weitere Teile der Nordsee, die nicht der deutschen Küste vorgelagert sind, einbezogen. In dieser Maßnahme ist der Versuch einer Absperrung einzelner Meeresteile von jedem Schiffsverkehr und die Überleitung des gesamten Handelsverkehrs zur See in bestimmte, unter der Kontrolle einer einzelnen Seemacht stehende Meeresteile zu erblicken. Eng' land wählte hierfür die Minensperre auf den Seestraßen nach Deutschland und versuchte durch die Warnung vor den Gefahren verankerter oder