zu Gunsten der alliierten und assoziierten Mächte in den Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain (1919) erfolgt. Als Hauptziel galt den Mitgliedern der Entente die Fortsetzung des wirtschaftlichen Krieges bis zu einem Zeitpunkte, in dem das angestrebte Ziel der wirtschaft lichen Niederlage und der längeren Ausschaltung der Volkswirtschaft der Mittelmächte aus dem internationalen Wettbewerb erreicht war. Daraus ergab sich für die Entente der Versuch einer im voraus nicht be grenzten Fortsetzung des wirtschaftlichen Krieges, selbst nach dem Ende des militärischen Krieges („War after war“). Für die Mittelmächte dagegen mußte sich als Ziel der Kriegführung die allgemeine und endgültige Be endigung aller Feindseligkeiten •— insbesondere auch der auf wirtschaft lichem Gebiet — heraussteilen. Betrachten wir zunächst den Ausgangspunkt für die Bewertung des Wirtschaftskrieges auf Seite der Entente grundsätzlich, so zeigt sich, daß sie in ihm ein rechtmäßiges Mittel der Verteidigung gegen die deutschen Methoden wirtschaftlicher Ex pansion erblickte. Die Mittelmächte wieder sahen von ihrem, aus dem überlieferten Völkerrechte abgeleiteten Rechtsstandpunkt im Wirtschaftskriege nur eine grundsätzlich rechtswidrige Art der Kriegführung, die sie grundsätzlich bekämpften und deren sie sich, nur unter dem Gesichtspunkte der Vergeltung oder des Notstandes bedienten. Für den Endzweck dieser Untersuchungen ist es erforderlich, zunächst die grundsätzliche Verschiedenheit in der rechtlichen Auffassung des Krieges, den Gegensatz zwischen der englisch-amerikanischen und der kontinentalen Kriegsauffassung klarzulegen. 2. Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege. In der völkerrechtlichen Beurteilung des Wirtschaftskrieges bestand bereits beim Ausbruche des Krieges ein grundsätzlicher Gegen satz zwischen der englisch-amerikanischen und der kontinentalen Auf fassung vom Wesen des Krieges. Für die kontinentale Anschauung war der Krieg ein Kampf der Staaten mittels ihrer bewaffneten Streitkräfte, der Krieg somit ein militärischer Kampf. Diese Anschauung ist in Frankreich durch Rousseau im „Contrat social“ 1. I ch. 4 und durch Portalis bei Eröffnung des französischen Brisenhofes am 16. Floreal des Jahres VIII vertreten worden. Rousseau erfaßte den Krieg als „eine Beziehung zwischen Staat und Staat, bei dem die Bürger nur zufällig Feinde sind, nicht als Menschen, nicht einmal als Staatsbürger, sondern als Soldaten“. Er stellt somit den friedlichen Bürger in Gegensatz zum Soldaten; nur dieser ist ihm Träger der kriegsmäßigen Handlung, jener das leidende