Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege. 123 Der ihm entsprechende Kriegsbegriff entspricht einer Entwicklungs stufe des Völkerrechts, die bereits überwunden war. Die Beschrän kungen der Kriegführung auf die Mitglieder der bewaffneten Macht ruhen auf den neueren Anschauungen, daß nur die zum Waffenkampf körperlich geeigneten und technisch geschulten Organe des Volkes, die bewaffnete Macht, zum militärischen Kampfe mit dem Gegner anzutreten haben, während der übrige Teil der Bevölkerung der Kriegführung überhaupt ferne bleibt. Der Krieg gilt als ein Ausnahmezustand, der für eine vorüber gehende Zeit in anders nicht beizulegenden Streitigkeiten der Völker die militärische Gewalt zur Entscheidung beruft. Nach der englisch amerikanischen Anschauung dagegen ist der für lange Zeit geplante Wirt schaftskrieg ein Ringen der feindlichen Volkswirtschaften, nicht nur jedes Handelsmannes, sondern jedes Wirtschaftssubjektes, bis zum wirtschaftlichen Ruin des Feindes; er ist nur eine Fortsetzung des internationalen Wettbewerbes in gew altsamer Weise. Dafür kann nicht eine universelle Gewohnheit aller Kultur völker angerufen werden (Strisower 5). Die Anschauung ist vielmehr einer einseitig im Handelsinteresse orientierten Außenpolitik bestimmter Völker entsprungen. Sie hat sich zunächst im Seekrieg durchgesetzt und begann im Weltkriege in den Ideenkreis des Landkrieges einzudringen. Es handelt sich um partikulare, in ihrem Inhalte und Geltungsumfange durchaus unsichere Anschauungen, die vorwiegend im englisch-am eri- kanischen Kulturkreise entstanden sind. Bereits im Krimkriege war eine Verordnung vom 15. April 1854 gegen den Handel mit den blockierten Häfen Rußlands und im südafrikanischen Kriege ein all gemeines Handelsverbot vom 27. Dezember 1899 aufgestellt worden. Zu dem gleichen Ergebnisse der Völkerrechts Widrigkeit des privatwirtschaftlichen Kampfrechts führt die Prüfung des Wirtschafts krieges nach dem vertragsmäßigen Völkerrecht. Dieses hat den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums zunächst im Art. 23, lit. g der Landkriegsordnung von 1899 und der von 1907 zur Anerkennung zu bringen versucht. Der Art. 23, lit. g erklärt für namentlich untersagt: „Die Zerstörung oder Wegnahme feind lichen Eigentums, außer in den Fällen, wo dies durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird“; der Grundsatz ist ein Teil der Aus führung des Art. 22, der den Kriegführenden ein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes abspricht. Der Art. 23 steht im zweiten Abschnitte der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges und handelt von den Feindseligkeiten im allgemeinen. Er schließt alle nicht durch die militärische Notwendigkeit ge botenen Eingriffe in das Privateigentum aus. An die lit. g des Art. 23 reiht sich in der Fassung von 1907 eine neue lit. h. Sie erklärt als namentlich untersagt: