156 Ausgangspunkte. nnng der Ersatzpflicht für einzelne Maßnahmen des privatwirt schaftlichen Kampfrechts. Als solche wurden die Erfüllungs- und Verkehrsver- botenicht erwähnt. Bei den Erfüllungsverboten sollte, abgesehen von der früher erwähnten Pflicht zu 5%iger Verzinsung vom Tage der Wieder herstellung denjenigen, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Be wirkung einer Leistung gehindert wurde, keine Ersatzpflicht treffen. Im deutsch-russischen Finanzabkommen vom 27. August 1918 wurden die Vereinbarungen über den Ersatz von Zivilschäden (Russ.-D. Z. Art. 13—15) aufgehoben. Diese Ersatzansprüche sind durch Verrechnung zwischen den Vertragsteilen und Zahlung eines Überschusses von 6 Milliarden Mark durch Rußland an Deutsch land erledigt worden. Der von Rußland zugesicherte Ersatz für die Benutzung der dem Staate über eigneten Urheber-und der ihnen gleichgestellten Rechte (Russ.-D. Z. Art. 9, § 1, Abs. 2) ist im Verhältnis zu D e u t s c h- 1 a n d durch das Finanzabkommen vom 27. August 1918 im Wege der Verrechnung geordnet worden (Russ.-D. F. Art. I). Das gleiche gilt von dem Ersätze für die auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Rechte der gleichen Art geltenden Gesetzgebung erfolgten Ent eignungen der Urheber- und der gleichgestellten Rechte (Russ.-D. Z. Art. 9, § 3, Halbsatz 2). Von Rußland (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2, Satz 2, Halbsatz 1; Russ.- Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2) wurde auch die Entschädigung bei A u f- rechterhaltung der Veräußerung oder zwangsweisen Entziehung von Rechten an Immobilien und der ihnen gleichgestellten Rechte, auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung in Aussicht gestellt. Im Verhältnisse zwischen Deutschland und Rußland ist auch diese Entschädigung durch das Finanzabkommen vom 27. August 1918 im Wege der Verrechnung erfolgt. Der Deutsche, dessen in Rußland befindliche Vermögensgegen stände vor dem 1. Juli 1918 zugunsten des Staates oder einer Gemeinde enteignet oder sonst seiner Verfügungsmacht entzogen worden waren, er hielt die Möglichkeit, die Gegenstände auf seinen Antrag wieder zurück zuerhalten, wenn sie nicht im Besitze des Staates oder der Gemeinde verblieben, oder wenn eine Enteignung oder sonstige Entziehung gleichartiger Vermögensgegenstände gegenüber Landes einwohnern oder Angehörigen eines dritten Staates nicht erfolgt war oder wieder aufgehoben wurde. Der Vorberechtigte wurde jedoch verpflichtet, die Entschädigungssumme, die er aus der Abrechnung zwischen Deutschland und Rußland erhalten hat, zurückzugeben. Etwaige Ver besserungen oder Verschlechterungen der Sache sollten hierbei berück sichtigt werden. Darin lag eine Änderung der entsprechenden Bestim