Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 159 Im übrigen übernahmen die Friedensschlüsse die Rechtslage der Handelsschiffe vor Ausbruch des Krieges, wie sie im sechsten Abkommen geregelt ist; dies wurde in denVerträgen mit Rußland ausdrücklich hervor gehoben (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 1). Hinsichtlich der vom Gegner in seinen Häfen beschlagnahmten Schiffe wurde die Rückstellung, oder wenn dies nicht möglich wäre, der Ersatz in Geld vereinbart (Ukr.-D. Z. Art. 23; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 10, Abs. 1, Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 1; Finn.-D. Fr. Art. 25; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11; Rum.-D. R. Art. 35; Rum.-Ö.-U. R. Art. 12, Z. 2). Die Entschädigung bei Anforderung von Handelsschiffen wurde in den Verträgen der Mittelmächte mit Rußland eingehender geregelt. Die angeforderten Schiffe sollten unter Entschädigung für die Zeit der Benutzung entweder zurückgegeben oder im Falle des Verlustes in Geld ersetzt werden. Für nicht angeforderte Schiffe hatte der Flaggenstaat nur die Aufwendungen zur Instandhaltung, nicht aber Hafengelder oder sonstige Liegekosten zu erstatten (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 2; Russ.- Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 2); der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland forderte die Rückstellung „einschließlich Bordpapiere, Bordgelder und Mannschaftseffekten“, ln den Verträgen der Mittelmächte mit Rußland und Finnland war als Maß der Entschädigung für die Benutzung die übliche Tageszeitfracht angegeben (Russ.-D. Z. Art. 31, Abs. 2; Russ.- Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 9; Finn.-D. Fr. Art. 25, Abs. 1; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Z. 1, Abs. 1). Der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland fügte noch hinzu, daß für die nicht mehr vorhandene Ladung und Bordvorräte der Marktwert vom Tage der Ratifikation zu ersetzen war. In den Verträgen mit Rußland war auch der Fall vorgesehen, daß ein rückzustellendes Schiff während der Zeit der Anforderung eine über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehende Verschlechterung erfahren hätte; in diesem Falle war auch eine Entschädigung für den Zeit verlust bis zur Instandsetzung des Schiffes zu leisten. Für Verschlechte rung oder Verluste, die nach Einstellung der Feindselig keiten durch das Verhalten des rückgabepflichtigen Teiles herbei geführt wurden, war gleichfalls Entschädigung zu leisten (Russ.-D. Z. Art. 30, Abs. 3; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 8 und 9). Als Ersatz für ein nicht mehr vorhandenes Schiff war der Verkaufswert, den es am Tage der Ratifikation haben würde, zu bezahlen (Russ.-D. Z. Art. 31, Abs. 2). Der österreich-ungarische Vertrag fügte noch eine angemessene Vergütung für den Verdienstentgang bis zur Indienststellung des zu beschaffenden Ersatzschiffes hinzu (Russ.- Ö-U. Z. Art. 11, Abs. 9). Die Verträge mit Rußland hatten auf die Erfahrung Bezug genommen, daß ein von einem Teile der Kriegführenden ausgestellter P a s s i e r-