Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen, 179 Teiles bilden nach den Verträgen von Versailles und St. Germain den Ge genstand einer Sonderregelung im VII. Abschnitt des X. Teiles unter Vorbehalt der übrigen Bestimmungen. Es wird die Wieder herstellung gegenseitig gewährt. Die Rechte, wie sie gemäß den internationalen Konventionen von Paris zum Schutze des gewerblichen Eigentums von 1883 samt Ver einbarung von 1891 und Bern für den Schutz von Werken der Literatur und Kunst von 1886 samt Abänderungen von 1908 und 1914 (D Art. 286; ö Art. 237, 239) umschrieben sind, werden für Deutschland zugunsten der bei Kriegsbeginn in ihrem Genuß stehenden Personen oder ihrer Rechtsnachfolger („beneficiaires ou leur ayant droits“, „persons entitled, to the benefit of them or their legal representatives“) wiederherge stellt („retablis ou restaures“, „reestablished or restored“). Österreich wird außerdem verpflichtet, dem Berner Abkommen und der Vereinbarung beizutreten, bis dahin aber die literarischen und künstlerischen Werke von Angehörigen der AAM durch dem Abkommen entsprechende Ver fügungen zu schützen, mindestens aber in gleichem Maße wie am 28. Juli 1914. Unter den „ayants droit“ des französischen Textes werden die jenigen, die gesetzlich die Berechtigten vertreten, deren Rechte sie durch Rechtsnachfolge oder irgendeine andere regelmäßige Übertragung er worben haben, unter den „legal representatives“ des englischen Textes Erben, Vollstrecker und Verwalter verstanden (Note der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation). Es werden sogar über alle Vorschläge und selbst über die Absichten der Friedensschlüsse von Brest-Litowsk und von Bukarest hinausgehend die Rechte, die während des Krieges auf Grund eines Ansuchens um den Schutz des gewerblichen Eigentums oder der Veröffentlichung eines lite rarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können, zugunsten der Personen, die darauf Anspruch haben würden, anerkannt und festgesetzt (D Art. 306, Abs. 1; ö Art. 258, Abs. 1). Die Gegenseitigkeit der Wiederherstellung wird jedoch durch mehrere Vorbehalte zugunsten der AAM eingeschränkt. Zunächst sind die Rechte, die in der vollzogenen oder kommenden Liquidation feindlicher Unternehmungen inbegriffen sind, den allgemeinen Be stimmungen über das Vermögen in Feindesland unterworfen (D Art. 306 letzter Absatz, ö Art. 249 letzter Absatz, D und ö X/IV, Anhang § 15). Es findet daher hinsichtlich dieser Rechte die Wiederherstellung nur ein seitig zugunsten der Rechte der AAM statt; nur diese haben An spruch auf Entschädigung durch Deutschland bzw. Österreich wegen deren Kriegsmaßregeln; die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Rechte der Angehörigen Deutschlands und Österreichs unterliegen der vorbehaltenen Zurückbehaltung und Liquidation der AAM auch nach dem Friedensschlüsse (D Art. 297 a, b, e; ö Art. 249 a, b, e).