180 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nachjden Friedensschlüssen uaw. Die Kriegsrnaßnahmen der AAM, die wiederhergestellte Rechte deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger belasten, werden auf rechterhalten. Es bleiben die während des Krieges durch eine gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Behörde einer AAM hin sichtlich der Rechte deutscher oder österreichischer Staats angehöriger getroffenen Maßnahmen gültig und behalten weiter ihre volle Wirksamkeit (D Art. 306, Abs. 2; ö Art. 258, Abs. 2). Deutsch land und Österreich, sowie deren Angehörige haben keinerlei Ersatzanspruch oder Klagerecht wegen V erwertung ihrer Rechte, die während des Krieges durch die Regierung einer AAM oder irgendeine Person, für deren Rechnung oder mit deren Zustimmung erfolgt sein sollte, ebenso wenig wegen des Verkaufes, Angebotes, oder des Gebrauches von Erzeugnissen, Apparaten oder irgendwelchen Gegen ständen, auf die sich jene Rechte bezogen (D Art. 306, Abs. 3; ö Art. 258, Abs. 3). Infolge des allgemeinen Vorbehaltes der Bestimmungen des Friedensvertrages können auch die wiederhergestellten Rechte deutscher und österreichischer Staatsangehöriger, die sich im Gebiete der AAM am Tage der Wirksamkeit des Friedensschlusses befinden, zurüokbehalten und liquidiert werden (D Art. 306, Abs. 1, 297 b; ö Art. 258, Abs. 1, 249 b). Die den deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen aus An laß ihrer Rechte geschuldeten oder gezahlten Entschädigungen oder Vergütungen werden wie die übrigen Außenstände der deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen behandelt. Die durch außer ordentliche Kriegsmaßnahmen Deutschlands oder Österreichs von Ange hörigen der AAM aufgebrachten und nunmehr zu rückzahlbaren Summen werden wie die anderen Schulden der deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen behandelt; doch bleibt jede andere gesetzliche Ver fügung einer AAM, die zur Zeit der Unterzeichnung des Friedensvertrages gilt, Vorbehalten (D Art. 306, Abs. 4; ö Art. 258, Abs. 4), Die AAM behalten sich ferner vor, die vor oder während des Krieges erworbenen oder nach dem Kriege zu erwerbenden Rechte deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger mit Ausnahme der Markenrechte Begrenzungen, Bedingungen oder Ein- schränkungen („limitations, conditions ou restrictions“, „limitations, conditions or restrictions“) für die Bedürfnisse der nationalen Verteidigung, oder im öffentlichen Interesse, oder zur Sicherung einer billigen Behand lung der Rechte ihrer Angehörigen auf deutschem oder österreichischem Gebiete oder zur Verbürgung der völligen Erfüllung der Vertragspflichten zu unterwerfen. Doch sollen die nach dem Inkrafttreten des Friedens vertrages erworbenen Rechte Deutscher und Österreicher nur den Be grenzungen , Bedingungen oder Einschränkungen im Interesse der