192 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. kannten und auf seinen Kredit übertragenen Summen aus den Mitteln der Regierungen seines Landes an die einzelnen Gläubiger (Anhang § 9). Der Passivsaldo des monatlichen Rechnungsausgleiches zwischen den Ämtern wird von Deutschland und Österreich als Schuldnerstaaten inner halb 8 Tagen in barem beglichen, von den AAM als Schuldnerstaaten dagegen bis zur völligen Bezahlung der ihnen oder ihren Angehörigen aus dem Kriege geschuldeten Beträge zurückbehalten (Anhang § 11). Alle Mächte des Ausgleichsverfahrens haften für die Verbind lichkeiten ihrer Angehörigen; die Verantwortlichkeit besteht in der Schuldübernahme an Stelle der inländischen Schuldner; für Deutsch land und Österreich kommt noch die Übernahme des Kursrisikos hinzu (D Art. 296, 3 b; ö Art. 248, Abs. 3 b). Verbindlichkeiten der Einwohner der vom Feinde vor dem Waffenstillstand eroberten oder besetzt gehaltenen Gebiete werden vom Staate der ursprünglichen Gebietshoheit nach dem Vertrage mit Deutschland nicht verbürgt (D Art. 296, Abs. 3 b). Diese Bürgschaft tritt ein, sobald die Zahlung vom Schuldner —. aus welcher Ursache auch immer — nicht erlangt werden kann. Aus genommen sind —• abgesehen von der Verjährung nach Landesrecht des Schuldners zur Zeit der Kriegserklärung — nur die Fälle des Konkurses oder der Zahlungsunfähigkeit (im Sinne des Landesrechts) oder der er klärten Zahlungseinstellung, d. h. der Unfähigkeit, den Verpflichtungen in vollem Umfange nachzukommen („faillite, deconfiture ou etat d’insol- vabilite declaree“, „bankruptcy or failure or formal indication of insol- vency“) vor dem Kriege oder der Schuld einer während des Krieges auf Grund der Ausnahmegesetzgebung liquidierten Gesellschaft. Li letz terem Falle wird nur die Verteilungssumme in den Ausgleich einbezogen (D Art. 296, Abs. 3 b, Ö Art. 296, Abs. 3 b, D und ö X/I1I, Anhang § 4). Bei Weigerung eines Gläubigeramtes, einem Schuldneramt einen An spruch bekannt zu geben oder eine Prozeßhandlung vorzunehmen, die Zur Geltendmachung einer gehörig angemeldeten Forderung nötig ist, erhält der Gläubiger eine Bescheinigung, die ihn zur Beitreibung seiner Forderung auf dem ordentlichen oder jedem anderen Rechtswege ermäch tigt (Anhang § 26). Wird ein Anspruch nicht als ausgleichsfähig anerkannt, so wird seine Rechtsverfolgung durch den Gläubiger frei; die Anmeldung unterbricht die Verjährung (Anhang § 23). Das Ausgleichsverfahren tritt auch im Verhältnisse zwischen Deutsch land und Elsaß-Lothringen ein, wobei der „Kriegsbeginn“ durch den „11. November 1918“ ersetzt wird. Die Elsaß-Lothringer erhalten dadurch mit rückwirkender Kraft hinsichtlich der in den Ausgleich ein bezogenen Forderungen die Eigenschaft von Feinden Deutschlands (D Art. 72). Derart können selbst die Forderungen Deutscher gegen frühere deutsche Schuldner zur Wiedergutmachung durch Zurückbehaltung verwendet werden.