194 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. Schaden aus der nicht rechtzeitigen Bewirkung der Leistung sollte nicht gefordert werden können. Geldforderungen sollten ein Moratorium ge nießen. Dem gegenüber haben die Verträge von Y ersailles und St. G e r- m a i n eine durch die Annahme des einseitigen Kriegsverschuldens be dingte einseitige Ordnung zum Nachteile der deutschen und öster reichischen Vertragsteile geschaffen. Es werden Verträge auf Gründ der Tatsache, daß der Handel zwischen den Vertragsparteien ungesetzlich wurde, grundsätzlich als aufgehoben behandelt. Doch gilt die Aufhebung nach dem Vertrage mit Österreich nur für das Verhältnis zwischen den Angehörigen Österreichs und der kriegführenden AAM unter Ausschluß der auf dem Boden des alten Österreich entstandenen Teilstaaten (ö Art. 268). Die zwischen Feinden abgeschlossenen Verträge werden von dem Zeitpunkte an als aufgehoben („comme ayant annules“, „havingbeen dissolved“) erklärt, in dem irgend zwei der Vertragsparteien Feinde geworden sind (D Art. 299 a, ö Art. 251 a). Die Vertragsparteien werden dann als f e i n d 1 i c h betrachtet, wenn der Handel zwischen ihnen durch Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien unterworfen war, verboten worden oder sonst ungültig geworden ist (D und ö X/V, § 1). Daraus ergibt sich, daß nur die Vorkriegs- und Kriegsverträge, die durch den Erwerb der Feindeseigenschaft beeinflußt worden sind, geregelt werden. Diese Verträge werden von diesem Zeitpunkte an als aufgehoben, nicht von Anfang an als ungültig betrachtet. Maßgebend ist das Landes recht jedes Vertragsteiles für den Erwerb der Feindeseigenschaft; durch feindliche Staatsangehörigkeit, Wohnsitz in Feindesland oder sonst wie. Die Feindeseigenschaft infolge Einwohnerschaft in einem Gebiete, dessen Souveränität gewechselt hat, kommt nicht in Betracht, wenn diese Partei kraft des Friedensvertrages die Angehörig keit einer AAM erworben hat (D Art. 299 d). Verträge, die vor dem 1. No vember 1918 zwischen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreichs, die die Staatsangehörigkeit einer AAM kraft des Friedensvertrages erwerben, und österreichisch n Staatsangehörigen geschlossen werden, bleiben grund sätzlich aufrecht (ö Art. 268, 263). Derart werden Verträge mit einem Einwohner des von Deutschland abgetrennten Elsaß-Lothringens oder des von Österreich abgetrennten Südtirols nicht aufgehoben, wenn er die französische bzw. italienische Staatsangehörigkeit erworben hat. Das Ghiche gilt für Verträge zwischen Angehörigen einer AAM, denen der Handel nur wegen des Aufenthaltes in einem vom Feinde besetzten Ge biet der AAM verboten war (D Art. 299 d, ö Art. 251 d). Aufrecht erhalten werden Geldschulden und andere Ver bindlichkeiten zur Leistung in Geld, die sich aus der Vornahme einer