Die rechtliche Gleichheit des Verkehre der Personen und Waren. 221 beantragt, für den allgemeinen Frieden die gegenseitige Zusicherung der gleichen Behandlung aller Staaten im wirtschaftlichen Verkehr vorzu- schlagen (Holländische Nachrichten 2, 2069). Die Anerkennung der handelspolitischen Meistbegünstigung im Friedensvertrage ist für be stimmte Zeit, insbesondere für die des zu erwartenden Rohstoffkrieges in der Übergangszeit, auch von wirtschaftspolitischer Seite verlangt worden. Damit wären allerdings politische Zollbündnisse, nicht aber wäre die Zollunion innerhalb der politisch geeinten Wirtschaftsbereiche ausgeschlossen. Die differenzierende Behandlung Englands durch seine Dominions, die wie Australien, Kanada und Südafrika dem Mutterlande Vorzugszölle gewährt haben, müßte dann hingenommen werden (Harms, Sicherungen 70—73). Es braucht schließlich kaum hervorgehoben zu werden, daß die Enteignungen, welche im Laufe der Sozialisierung innerhalb eines Staates durchgeführt werden, dann nicht als wirtschafts kriegerische Maßregel zu bewerten sind, wenn die Enteignung auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung erfolgte. Dies ist bereits in den rechtspolitischen Zusatzverträgen Deutschlands und Österreich-Ungarns mit der russischen Sowjetrepublik vom 3. März 1918 anerkannt worden, indem in solchen Fällen von der sonst grundsätzlich geforderten Wiederher stellung Abstand genommen wurde (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2). Ähnlich ist das deutsch-russische Finanzab kommen vom 27. August 1918 vorgegangen. Die Enteignung oder sonstige Entziehung von Vermögensgegenständen deutscher Staatsangehöriger in Rußland soll in Hinkunft nur dann zulässig sein, wenn sie auf Grund einer für alle Landeseinwohner und Angehörige eines dritten Landes und alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung zugunsten des Staates oder einer Gemeinde geschieht (Russ.-D. F. Art. 11, Abs. 1). b) Die offene Tür. Seit dem Notenwechsel zwischen Großbritannien und Deutschland über die Integrität Chinas vom 16. Oktober 1900 (S t r u p p, Urkunden 2, 130), pflegt man die Gleichstellung der Angehörigen aller Nationen hinsichtlich jeder erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit in den für den Handel und die internationale Tätigkeit erst zu erschließenden Gebieten, als den Grundsatz der „o f f e n e n T ü r“ zu bezeichnen. Es ist wertvoll, daß die Verbürgung des Grundsatzes bereits in dem genannten Notenwechsel als «einem gemeinsamen, dauernden, internationalen Inter esse“ entsprechend, hingestellt wurde. Der Grundsatz des gleichen Vorteils (the principle of equal opportunities for the commerce and urdustry of all nations) kehrt im englisch-japanischen Bündnisse vom 12. August 1905 hinsichtlich Chinas (S trupp, Urkunden 2, 138) und lm Abkommen zwischen Frankreich und Japan hinsichtlich Chinas („le