Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts. 233 und leichter zum Wirtschaftskriege greifen wird als zum mili tärischen Kriege. „Die Lehre, daß die moderne Form desKrieges der Wirtschaftskrieg ist, bleibt unter allen Umständen bestehen“ (N i p- p o 1 d, Gestaltung 134). Damit soll die Anschauung, als ob in der Ausdehnung der englischen Anschauung vom Kriege als einem Kampf der gesamten Volks kräfte der sich feindlich gegenüberstehenden Staaten, bereits die Ent stehung neuen V ölkerrechts zu erblicken sei, noch nicht gebilligt sein (Eltzbacher, Totes und lebendes Völkerrecht 41). Es fehlt für die von Eltzbacher vertretene Umwandlung des Kampfes zwischen den bewaffneten Streitkräften der Völker zu einem Kampfe der Völker selbst mit ihren ganzen Menschenkräften, einschließlich der wirtschaftlichen und seelischen Kräfte, bisher noch an der Wiederkehr einer derartigen Kriegführung und an der a 11 g e m einen Überzeugung, daß dies notwendig sei. Eine derartige gewohnheitsrechtliche Duldung des Wirtschaftskrieges ist bisher nur im angelsächsischen Kulturkreise nach weisbar; es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß das bisher partikulare Völkerrecht infolge des Machtzuwachses der alliierten und assoziierten Regierungen zu einem allgemeinen wird. Auszugehen ist hierbei von der Tatsache, daß das Ursprungsland des Wirtschaftskrieges selbst es für nötig erachtete, sein Gewohnheitsrecht über den Wirtschaftskrieg durch Gesetzesrecht (Statute law) festzulegen, und daß in diesem von den übrigen Bundesgenossen übernommenen wirt schaftlichen Kampfrechte immerhin einzelne Rechtsschranken des privatwirtschaftlichen Kampfrechtes gegeben sind, an die eine allgemeine Ordnung anzuknüpfen vermag. Es kann auch für den Wirtschaftskrieg davon ausgegangen werden, daß die wirtschaftlichen Schädigungen auf das durch die Kriegsziele und die Forderungen der Menschlichkeit gebotene Mindestmaß beschränkt bleiben sollen. In erster Linie ist der Wirtschaftskrieg als ein Kampf von Volks wirtschaft gegen Volkswirtschaft zu erfassen und sind als Sub jekte der Kriegführung nur die staatlich geeinten Volkswirtschaften anzuerkennen. Kriegführende sind die staatlich organisierten wirt schaftlichen Streitkräfte. Es muß als unzulässig erkannt werden, daß der Wirtschaftskrieg als „Freischärlerkrieg“ von Privatpersonen oder Korporationen nach Maß ihres Nationalempfindens geführt werde. Die Anwendung der einzelnen privatwirtschaftlichen Kampfmittel kann nur durch die Staatsgewalt selbst oder in deren Aufträge durch die autonome Verwaltung erfolgen. Es ist vom internationalen Standpunkt aus durch aus zu verwerfen, daß die Verweigerung der Vertretung feindlicher Staatsangehöriger in Frankreich den Beschlüssen der Anwaltkammern überlassen wurde. Die Verweigerung der Vertretung feindlicher Unter-