234 Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne. nehrnungeu durch einen „avocat ä la Cour de Paris“ stützte sich auf den Beschluß der Pariser Anwaltkammern vom 30. November 1915 (Curti, Handelskrieg 60) und berief sich auf die Forderungen des Patriotismus, seihst wenn sie auch nicht in einem Gesetzestext anerkannt wären (con- siderant qu’il appartient au barreau de donner l’exemple de la soumission aux exigences du patriotisme, ne fussent-elles pas inscrites dans un texte de loi). In Frankreich ist die Beschränkung der Prozeßfähigkeit des feind lichen Staatsangehörigen weder im gesetzlichen noch im Verordnungswege geregelt worden und hat zu einer schwankenden Praxis der Gerichte ge führt. In Italien ist die Mailänder Anwaltkammer in ähnlicher Weise wie die Pariser Kammer, selbständig vorangegangen. Die Plünderung, Zer störung und Inbrandsetzung deutscher Geschäftshäuser in Mailand am 27. Mai 1915 durch die chauvinistischen Volksmassen ist nicht als Wirt schaftskrieg, sondern als Völkerrechtswidrigkeit zu bewerten. Es ist aber grundsätzlich zu fordern, daß die einzelnen privatwirt schaftlichen Maßregeln durch die kriegführenden Volkswirtschaften in Gesetz oder Verordnung genau umschrieben werden. Es muß der Satz gelten, daß kein Kampfmittel ohne Ermächtigung der nach dem nationalen Verfassungsrechte zuständigen obersten Instanz verwendet werde. Es muß weiters gefordert werden, daß die Kampfgesetze nicht bloß der Ausfluß nationaler Erregung, sondern zielbewußter Ordnung seien. Das italienische Dekret vom 30. April 1916 läßt eine klare Stellungnahme hin sichtlich der Erfüllbarkeit von Vorkriegsverträgen überhaupt vermissen. In Frankreich hatte zuerst der Gerichtspräsident von Havre auf Grund des bloßen Handels- und Erfüllungsverbotes deutsche, österreichische und ungarische Waren mit Beschlag belegt, was vom Justizminister als nach ahmungswertes Beispiel hingestellt wurde (Curti, Handelsverbot 31). Ja man hat in Frankreich sogar gegen den Grundsatz der französischen Revolution verstoßen, daß es keine strafbare Handlung ohne voran gegangene gesetzliche Androhung der Strafe für ein bestimmt um schriebenes Verhalten gehe (Nullum crimen sine lege). Man war in der Kammer wie im Senat der Meinung, daß der strafrechtliche Schutz des Dekretes vom 27. September 1914 sich auf alle Erlässe der Regierung, beziehe und nicht bloß auf das allein gesetzlich umschriebene Handels- und Zahlungsverbot. Es wird erforderlich sein, daß man sich der Ziele des Wirtschafts krieges schärfer bewußt werde. Objekt des Verbotes war in England nur der Handelsverkehr („commercial intercourse“), wie es die Proklamation vom 12. August 1914 ausdrücklich sagt. Man wird sich darüber klar werden müssen, in welchem Umfange der wirtschaftliche Verkehr unter bunden werden soll und gegen welche Objekte sich das einzelne Kampf mittel richtet. In Rußland z. B. sind die Beschränkungen des Rechts schutzes der feindlichen Staatsangehörigen vor Gericht derart unklar ge