Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfreohts. 239 Tage des Inkrafttretens des Friedensvertrages befindliche, sondern auch das in den abzutreteuden Gebieten einschließlich der deutschen Kolonien befindliche Privatvermögen. Ja Deutschland und Öster reich werden sogar verpflichtet, alle im Besitze von Deutschen befind lichen Titel herauszugeben, die ein Recht an einem im Gebiete der AAM befindlichen Vermögensgegenstande verbriefen. Damit sind auch alle Aktien und Obligationen von Gesellschaften der AAM in deutschem oder österreichischen Besitze einbezogen (D und ö X/IV Anhang § 10). Die Bestimmungen über die Heranziehung der Anteile deutscher und österreichischer Staatsangehöriger in Rußland, China, Österreich-Ungarn bzw. Deutschland, Bulgarien oder der Türkei an öffentlichen Unter nehmungen und Konzessionen zur Entschädigung (D Art. 260, ö Art. 211} gehören gleichfalls in diesen Zusammenhang, Das deutsche bzw. altösterreichische Privatvermögen kann zum Pfand für Verpflichtungen Deutschlands bzw. Österreichs genommen werden, die Bezahlung durch die AAM erfolgen, und der Betrag zu Lasten Deutschlandsund Österreichs gebucht werden (D Art. 297e, ö Art. 249 e). Das Privateigentum aber haftet nicht nur für Ersatzansprüche der AAM und ihrer Staatsangehörigen aus dem Titel des Wirtschaftskrieges, sondern auch für die anderen Forderungen, welche die Angehörigen der AAM gegen Angehörige Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums Öster reich haben {D und ö X/IV Anhang § 4). Diese Bestimmungen sind nur vom einseitigen Standpunkte der Zulässigkeit des Wirtschaftskrieges aus verständlich. Daun muß das privatwirtschaftliche Kampfrecht als ein vom internationalen Privatrechte verschiedenes und der Eigenart des Wirt schaftskrieges Rechnung tragendes Rechtsgebiet betrachtet werden. War es vom Standpunkte der Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest nur folgerichtig, die Regelung der durch den Krieg beeinflußten Privat- rechte als eine Privatrechtsfrage den Landesrechten zu überlassen, so mußte umgekehrt vom Standpunkte der Verträge von Versailles und St. Germain die einheitliche Regelung auf Grund einer inter nationalen Verwaltungsordnung erfolgen, die den pri vatrechtlichen Regeln des Landes vorgeht. Ist der Wirtschaftskrieg ein völkerrechtlich anerkannter Kampf der feindlich sich gegenüberstehenden Volkswirtschaften, so erscheinen auch die Privatwirtschaften als ein Teil des wirtschaftlichen Kampf einsatzes und müssen die Folgen des Sieges oder der Niederlage mit dem öffentlichen Eigentum der Staatsgewalt teilen. Die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Eigentum kann dann nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es ist dann nur folgerichtig, wenn der private Auslandsbesitz der unterlegenen Kriegspartei für die Entschädigung auf zukommen hat, wogegen wieder jeder Staat, für dessen wirtschaftlichen