Die Regelung der Seehandelssperre. 247 Die Wegnahme feindlichen Eigentums.] Die Besonderheit der Wegnahme feindlichen Privateigentums als Mittels des Wirtschaftskrieges liegt darin, daß die Einfuhr und Ausfuhr der feind lichen Volkswirtschaft unterbunden wird, soweit die Güter im Eigentum der feindlichen Volkswirtschaft stehen. Als feindliches Eigentum ist das jenige anzusehen, das einer im Staatsgebiete der feindlichen Volkswirtschaft wohnenden Person oder dort niedergelassenen juristischen Person oder dem feindlichen Staate gehört. Es entspricht dem Wesen des Wirtschafts krieges, das Domizilprinzip für die feindliche Eigenschaft der Ware anzunehmen, weil der Wohnsitz oder der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Eigentümers im feindlichen Staatsgebiete die Herkunft aus der oder die Verwendung für die feindliche Volkswirtschaft beweist. Bei Zulässigkeit der Hinderung von Ein- und Ausfuhr feindlichen Eigentums ist es gleich, ob die Ware unter feindlicher oder neutraler Flagge ein- oder ausgeführt wird; insofern müßte der Grundsatz der Pariser Seedeklaration vom 16. April 1856, daß die neutrale Flagge das feindliche Gut deckt, aufgehoben werden. Die Aufrechterhaltung der Freiheit des neutralen Handels mit feindlichen Gütern bedeutet eine Ver letzung des erst zu verwirklichenden Grundsatzes der „wirtschaft lichen N eutralität“. Die bestrittene Frage, ob für die feindliche Eigenschaft des Schiffes*. die feindliche Flagge oder das Domizil des Eigen tümers in Feindesland maßgebend sein soll, verliert dann ihre Bedeutung. Die Auf hebung des Seebeuterechts hat bei der Ausgestaltung des Wirtschaftskrieges zu einem Ersatzmittel des militärischen Krieges keine Aussicht auf Verwirklichung. Es würde ein Ersatz in der Erweite rung des Rechts zur Wegnahme der Konterbande gefunden werden. Einerseits würde nach Aufhebung des Seebeuterechts auch die Zufuhr der Bannware auf feindlichen Handelsschiffen als Bannwaren handel verhindert werden können; andrerseits würde die Wegnahme auf alle für die feindlichen Volkswirtschaften unentbehrlichen Gegen stände, gleichgültig ob für den Bedarf der Streitkräfte oder die übrige Bevölkerung ausgedehnt werden. Nur dann, wenn die Verhinderung der Bannwarenzufuhr in einer für alle Kriegführenden verbindlichen Weise geregelt und die Blockade auf die effektive Absperrung feindlicher oder vom Feinde besetzter Küstengebiete beschränkt würde, könnte in der Aufhebung des Seebeuterechts ein Fortschritt erblickt werden. Es wären, wie noch zu begründen sein wird, alle Zufuhren zu verhindern, die in irgendeiner Form die militärische oder wirtschaftliche Kriegführung im Wege der neutralen Volkswirtschaften fördern. Die Aufhebung des Seebeuterechts allein ist auch vom deutschen Interessenstandpunkte aus vielfach bekämpft worden (T r i e p e 1, Freiheit 15, S t i e r - S o m 1 o, Freiheit 96, 103, 110, 119, Meuter, Freiheit 49, P e r e 1 s, Kampf 141).