264 Di* 3 Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. zösische Protektorat über Marokko anzuerkennen (D Art. 141, ö Art. 96). Alle Verträge Deutschlands und Österreichs mit Ägypten und Marokko werden für aufgehoben erklärt; auf die Kapitulationen haben sie verzichtet (D Art. 141, 148; ö Art. 96, 103). Der ägyptischen und der scherifischen Regierung wird volle Handlungsfreiheit für die Regelung der Rechtsstellung und der Niederlassungsbedingungen der deutschen und österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten und Marokko eingeräumt (D Art. 143, 150; ö Art. 98, 105). Die Sonderstellung der deutschen und österreichischen Schutzgenossen, der Semsaren („censaux“) und Mohallaten („associes agricoles“) in Marokko wird beseitigt (D Art. 143, Ö Art. 98). Der Imperialismus Japans wird durch den Erwerb von Schan- tung gefördert (D Art. 156—158). Die Verteilung der Mandate des Völkerbundes zur Vormundschaft über die unmündigen Völker, die dem deutschen Kolonialbesitz angehörten (D u. ö Art. 22), wird der wirt schaftlichen Expansion des Vormundes Vorschub leisten. Was den weltwirtschaftlichen Gehalt der Friedens verträge anlangt, so sind die Kundgebungen Wilsons bezüglich der Gleichheit der Handelsbeziehungen „nur im Hinblick auf eine dauernde Ordnung der Welt zu verstehen und können erst für den Zeitpunkt als anwendbar betrachtet werden, in dem der Völkerbund vollständig aufgerichtet und die Welt zu normalen Handelsverhältnissen zurückgekehrt ist". Nach dieser Auffassung der Entente in ihrer Antwort vom 16. Juni 1919 an Deutschland stellt sich die Wirtschaftsordnung der Friedensverträge als eine Übergangsordnung dar. In erster Linie soll auch die Wirtschaftspolitik Deutschlands und Österreich^. der bereits in den Waffenstillständen vom 11. bzw. 3. No vember 1918 und nunmehr in den Friedensschlüssen (D Art. 231, ö Art. 177) übernommenen Pflicht zur Wiedergutmachung der Verluste und Schäden, die die AAM und ihre Angehörigen durch den Angriff zu Land, zur See und in der Luft erlitten, dienstbar gemacht werden. Die von den AAM gewählte Art der Wiedergutmachung wird die wirtschaftliche Betätigung Deutschlands und Österreichs nicht nur in Europa, sondern auch außerhalb Europas schwer beeinträchtigen und deren Lebensfähigkeit gefährden. Davon wird noch später bei Erörterung des Anspruches jeder politisch anerkannten Volkswirtschaft auf Anerkennung und Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit die Rede sein. An dieser Stelle sei nur die allgemeine Beschränkung Deutschlands und Österreichs im auswärtigen Wettbewerbe hervorge hoben, die durch den Verzicht auf alle Rechte und Interessen von deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen an irgend einem öffentlichen Unternehmen oder irgend einer Kon zession liegt. Derartige Privatrechte in Rußland, in China, in Österreich (bzw. Deutschland), in Ungarn, Bulgarien, in der Türkei samt