Allgemeine Orientierung. 265 Besitzungen und Nebenländern, oder in den von Deutschland, Österreich oder seinen Alliierten abgetretenen oder von einem Mandatar des Völker bundes zu verwaltenden Gebieten müssen von der deutschen bzw. öster reichischen Regierung auf Verlangen der Wiedergutmachungskommission erworben und dieser zur Gutschrift der Werte auf die Entschädigung übertragen werden (D Art. 260, ö Art. 211). Die Besorgnis vor einer wirtschaftlichen Überlegenheit Deutschlands, dessen Gebiete nicht verwüstet wären und dessen Industrie wie Handel sofort wieder aufgenommen werden könnte, hatte bereits in der Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916 zur Forderung geführt, daß die handels politische Freiheit der Alliierten nicht durch irgend welche Ansprüche der feindlichen Mächte auf Meistbegünstigung behindert werde (Resolution B II). Die AAM erachteten daher während der Übergangs zeit eine formelle Gegenseitigkeit nicht für durchführbar. Derart entstand die erste Gruppe von wirtschaftspolitischen Über gangsbestimmungen, die Deutschland und Österreich die Vorteile der Meistbegünstigung in den Gebieten der AAM versagt, ihnen aber die Gewährung der Meistbegünstigung an die AAM für eine Min destzeit von 5 Jahren auferlegt. Die Dauer dieser Art der Wiederher stellung soll durch den Völkerbund derart bestimmt werden, daß er die Verlängerung der einseitigen Meistbegünstigung anordnen kann. Diese und andere handelspolitische Beschränkungen (D Art. 264—267, 271, 272; ö Art. 217—220) können mit oder ohne Abänderung für einen weiteren Zeitraum aufrecht erhalten werden, wenn es der Rat des Völker bundes mindestens 12 Monate vor Ablauf der Mindestfrist anordnet (D Art. 280 Abs. 1, ö Art. 232 Abs. 1). Hierbei hat Österreich in sofern eine Milderung erreicht, als die Vorteile aus den handelspolitischen Verpflichtungen (ö Art. 217—220) nach Ablauf einer dreijährigen Frist vom Inkrafttreten des Friedensvertrages an von keiner der AAM in An spruch genommen werden kann, die nicht Österreich hierfür die Gegen seitigkeit gewährt. Die Parität und die Meistbegünstigung der Ange hörigen der AAM bei der Zulassung zum Handwerk, Beruf, Handel und Gewerbe (D Art. 276, ö Art. 228) sollen mit oder ohne Abänderung auch nach Ablauf der Mindestfrist für einen von der Mehrheit des Völker bundrates festzusetzenden Zeitraum, jedoch nicht über 5 Jahre in Kraft bleiben (D Art. 280 Abs. 2, ö Art. 232 Abs. 3). Die verkehrspolitischen Beschränkungen Deutschlands und Österreichs hinsichtlich der Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen (D Art. 321—330, 332, 365, 367—369; ö Art. 284—290, 293, 312, 314—316, 326) können im Verhältnisse zu Deutschland nach Ablauf von 5 Jahren, i m Verhältnisse zu Österreich nach Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Friedeusvertrages vom Rate des Völkerbundrates abgeändert werden. Die fünfjährige bzw. dreijährige Frist, während der von den