270 Di 0 Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. die sich vor dem Kriege auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch- ungarischen Monarchie befanden (ö Art. 221), gegenüber dem tschecho- slowakischen Staat und Polen die Meistbegünstigung für die Einfuhr aus deren Kohlenbergwerken während 15 Jahre erreicht. Bis zum Abschlüsse besonderer Vereinbarungen über den Austausch von Kohlen und Rohst offen, aber höchstens für 3 Jahre, wird die zollfreie und schrankenlose Ausfuhr von Stein- und Braunkohle nach Österreich bis zu einem vereinbarungsgemäß oder durch die Wiedergut machungskommission festzusetzenden Höchstmaße im Austausche gegen Rohstoffe gewährleistet. Den in Österreich wohnenden Käufern soll die Erwerbung der Kohlen in Polen und im tschecho-slowakischen Staate unter gleich günstigen Bedingungen gesichert sein, wie den in diesen Staaten selbst wohnenden Käufern unter gleichartigen Voraussetzungen (ö Art. 224). Es bedeutet eine weitere Abwehr der einseitigen Meist begünstigung, wenn die Vorteile eines von Österreich einerseits und Ungarn oder dem tschecho-slowakischen Staate anderseits abzuschließen den besonderen Zollregimes für höchstens 5 Jahre von den A AM nicht beansprucht werden können (ö Art. 222). Nach Ablauf der Periode des Wiederaufbaues der alliierten und assoziierten Volkswirtschaften soll die handelspolitische Freiheit Deutsch lands und Österreichs wieder aufleben. Die Vertragsfreiheit einiger der AAM wird aber im weltwirtschaftlichen Interesse beschränkt. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte erhalten die Zustimmung, daß in den von ihnen mit dem tschecho-slowakischen Staate (D Art. 86, Abs. 2; ö Art. 57, Abs. 2), dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate (ö Art. 51, Abs. 2), Polen (D Art. 93, Abs. 2) und Rumänien ^ö Art. 60, Abs. 2) abzuschließenden V ertragen Bestimmungen aufgenommen werden, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer billigen Ordnung (regime equitable) für den Handel der anderen Völker mit den genannten Staaten für nötig erachten. Auch darin liegt eine Anerkennung des Anspruches auf Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit dieser anderen Staaten, die durch eine einseitige Handels politik jener Staaten gefährdet wäre. Bisher haben die Hauptmächte einen dem entsprechenden Vertrag am 28. Juni 1919 mit Polen abge schlossen (Völkerbund 552). Die Nachteile dieser handelspolitischen Ordnung für Deutschland und Österreich während der Übergangsperiode liegen im Ausschlüsse jeder protektionistischen Zoll- und Tarifpolitik, in der Zulassung der zollpolitischen Differenzierung ihres Handels in den Ge bieten der AAM und des damit gegebenen Ausschlusses von deren Märkten bis zur Aufnahme in den Völkerbund.