278 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. Ordnung mit internationaler Exekutive unterstellt. An die Stelle eines Kompromisses in den Einzelheiten ist eine vorläufige Ordnung mit zahlreichen Unbestimmtheiten getreten; doch werden Deutschland und Österreich im vorhinein verhalten, dem von den AAM mit Genehmigung des Völkerbundes festzusetzenden end gültigen Abkommen über die schiffbaren Wasserstraßen beizutreten (D Art. 338, ö Art. 299). Der Grund ist in der bereits erwähnten Be sorgnis vor der wirtschaftlichen Vorherrschaft Deutschlands über die neu gegründeten Staaten und in den politischen Gegensätzen zwischen den auf dem Boden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ent standenen Staaten zu suchen. Allen Mächten wird die vollkommene Parität mit dem Ufer staat und die Meistbegünstigung gewährt. Diese Rechte kommen Personen, Gütern und Flaggen nicht nur für die Schiffahrt von irgend einem Punkte des Flusses bis zum Meere („jusqu’ä son embouchure“, Wiener Kongreßakt Art. C IX) und vom Meere zu irgendeinem Punkte, sondern auch für die engere Kabotage, d. h. die Schiffahrt zwischen den Häfen eines und desselben Uferstaates zu (D Art. 332, Abs. 1; ö Art. 292). Dies bedeutet eine Änderung der bisherigen Rechtslage so wohl für die Donau (Je 11 in ek, Art. Donauschiffahrt, Handwörterbuch der Sbaatswissenschaften, 3. Aufl. III 549) wie für den Rhein (Jellinek, Art. Rheinschiffahrt, Handwörterbuch VII 120) wie für die Elbe und die Weser (Jellinek, Art. Elbschiffahrt und Weserschiffahrt, Handwörter buch III 926, VIII 785). Allein der deutschen und österreichi schen Schiffahrt werden regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende und Güter zwischen den Häfen einer AAM nur mit deren be sonderen Ermächtigung gestattet (D Art. 332 Abs. 2, ö Art. 293). Dies bedeutet insbesondere für Österreich eine Gefährdung seiner wirt schaftlichen Lebensfähigkeit. Die bisherige Organisation des Donauver kehrs beruhte sowohl in der Personen- wie in der Frachtschiffahrt auf der gemeinsamen Bedienung des Lokal - und Durchgangs verkehres im Donaulauf. Österreich, das jetzt keinen eigenen Zu gang zum Meere besitzt, gerät damit in eine Abhängigkeit von seinen östlichen Nachbarstaaten und den unteren Donauländern, aus denen es Rohstoffe und Lebensmittel beziehen muß. Trotzdem von einer wirt schaftlichen Bedrückung durch das neue Österreich nicht die Rede sein kann, wird ihm die Ausnutzung der natürlichen Vorteile seiner geographischen Lage unterbunden (Note der österreichischen Friedens delegation vom 11. Juni 1919). Es sollen insbesondere die aus der unzureichenden Fassung des Grundsatzes der freien Schiffahrt in der Wiener Kongreßakte (Art. 0 IX) und die aus der Willkür der Uferstaaten entstandenen Verschiedenheiten in der Ordnung der Donau beseitigt werden.