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        <title>Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung</title>
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      <div>Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen. 
285 
Die Zentralkommission bestand aus je einem Vertreter der 
Vertragsteile des Mannheimer Abkommens, somit aus einem Vertreter 
Frankreichs, Preußens (Deutschlands), Bayerns, Badens, Hessens und der 
Niederlande (Art. XLIII). Sie soll in Hinkunft aus 19 Mitgliedern, 2 Ver 
tretern der Niederlande, 2 Vertretern der Schweiz, 4Vertretern der deutschen 
Rheinuferstaaten, 4 Vertretern Frankreichs, 2 Vertretern Großbritanniens, 
2 Vertretern Italiens und 2 Vertretern Belgiens unter einem von Frank 
reich ernannten V ersitzenden bestehen und in Straßburg ihren 
Sitz haben. Jede Vertretung hat die der Zahl ihrer Vertreter entsprechende 
Stimmenzahl und die Beschlüsse sind trotz Nichternennung einiger dieser 
Vertreter bei Inkrafttreten des Friedensvertrages gültig (D Art. 355). 
Während nach dem Mannheimer Abkommen die freie Rheinschiffahrt, 
insbesondere die Schiffahrt durch Holland den „Rheinschiffen“, 
d. h. den Schiffen, welche die Flagge eines der Uferstaaten mit 
Recht führen, Vorbehalten war (Art. I, II), hat der Friedensvertrag von 
Versailles (D Art. 366) alle Rechte und Begünstigungen der zur Rhein 
schiffahrt gehörigen Schiffe und Ladungen, den Schiffen und Ladungen 
aller Nationen bewilligt. Vorbehaltlich der Lotsen- und anderen 
Polizeimaßregeln werden die Art. 15—20 und 26 des Mannheimer Ab 
kommens, der Art. 4 des Sohlußprotokolls und die späteren Abkommen 
der internationalen Schiffahrt nicht hinderlich sein. Art. 22 des Abkom 
mens und Art. 5 des Schlußprotokolls über das Schiffszertifikat wird 
lediglich auf die als Rheinschiffe eingetragenen Fahrzeuge angewendet. 
Die polizeilichen Bedingungen für die übrigen Schiffe wird die Zentral 
kommission bestimmen (D Art. 356). 
Vorbehaltlich der Beobachtung dieser Rheinschiffahrtsordnung er 
hält Frankreich das ausschließliche Recht zur Wasser 
entnahme auf dem ganzen Laufe zwischen den äußersten Punkten seiner 
Grenzen, auf die Ausführung aller hierzu erforderlichen Bauten auf 
deutschem Gebiete, auf die durch Bauten im Strome erzeugte Wasser 
kraft, letzteres gegen Bezahlung in näher umschriebener Art und Sicher 
stellung (D Art. 358). Keine Arbeit innerhalb der Grenzteile zwischen 
Deutschland und Frankreich, sei es in Strombett oder auf einer Uferseite 
darf ohne Zustimmung der Zentralkommission oder ihrer Delegierten aus 
geführt werden (D Art. 359). Frankreich behält sich das Recht des 
Eintrittes in die zwischen Elsaß-Lothringen und Baden über die Rhein 
arbeiten getroffenen Vereinbarungen vor, es erwirbt das Recht zur Kündi 
gung innerhalb 5 Jahren vom Inkrafttreten des Friedensvertrages. Es 
kann alle Arbeiten, die von der Zentralkommission für die Aufrecht 
erhaltung und Verbesserung der Rheinschiffahrt oberhalb Mannheims 
für nötig erachtet werden sollten, ausführen (D Art. 360). 
Deutschland wird verpflichtet, keinen Widerspruch gegen irgend 
welche Vorschläge der Zentralkommission für den Rhein auf Ausdehnung</div>
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