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        <title>Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung</title>
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            <forname>Adolf</forname>
            <surname>Lenz</surname>
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            <idno>1013266285</idno>
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        ﻿
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        ﻿&gt;■£



Rezensions-Exemplar

Der Wirtschaftskampf
der Völker

und seine internationale Regelung.

Von

Dr. Adolf Lenz,

ord. Professor an der Universität Graz.



STUTTGART.

VERLAG VON FERDINAND ENKE.

1920.
        <pb n="3" />
        ﻿







Verlag von FERDINAND ENKE in Stuttgart.

Von demselben Herrn Verfasser sind früher erschienen;

Die FnlschungsBerbrechen

In dogmatischer und rechtsuerglelchender Darstellung.

I.	Band: Die Urkundenfälschung.

gr. 8°.	1897. geh. M. 7.— .

Der strafrechtliche Schutz des Pfandrechts.

Ein Beitrag zur Geschichte und Dogmatik des Schuldrechts,

gr. 8".	1893. geh. M. 7.—

Die anglo-amerikanische
Reform bewegung im Strafrecht.

Eine Darstellung

ihres Einflusses auf die kontinentale Rechtsentwickelung.

Lex. 8°. 1908. geh. M. 10.—

Die Zwangserziehung in England,

(The Reformatory and Industrial Schools.)

Eine kriminalpolitische Studie,

gr. 8°. 1893. geh. M. 3.60.

Hinzu kommt 60% Teuerungszuschlag einschl. Sortimenterzuschlag.

Soeben erschienen:

Prof. Dr. Max Schmidt:

Grundriß der ethnologischen VoiKsialrtschnftslehre.

Zwei Bände.

I.	Band. Die soziale Organisation der menschlichen Wirtschaft.

Lex. 8*.	1920. geh. M. 18.—; in Pappband geb. M. 24.—

Hinzu kommt 20% Sortimenterzuschlag.

Der auf dem Gebiete der Völkerkunde hochangesehene Gelehrte und Forscher gibt
in dem neuen, auf zwei Bände berechneten Werke eine zusammenfassende Darstellung des
Wirtschaftslebens der primitiven Menschheit, dessen vorliegender erster Band die soziale
Organisation der menschlichen Wirtschaft enthält. Bei dem gä,nzlichen Fehlen an einer
passenden Anleitung für diejenigen, die sich in dieser Materie einzuarbeiten wünschten,
dürfte durch diese Neuerscheinung eine fühlbare Lücke ausgefüllt sein.

Die Ausführungen des Verfassers sind in allgemeinverständlicher Form gehalten,
weshalb als Käufer auch weitere Kreise in Betracht kommen.

Der zweiteBand, der den sozialen Wirtschaftsprozeß der außerhalb des europäischen
Kultnrkreises stehenden Menschheit behandelt, erscheint innerhalb Jahresfrist.

Prof. Dr. Emil Utitz:

Akademische Berufsberatung.

Vortrag, gehalten im akademischen Verein für Hochschulreform

zu Rostock.

gr. 8°.	1920. geh. M. 2.60.

Hinzu kommt 20% Sortimenterzuschlag.

Interessenten für diesen Vertrag sind alle akademischen, besonders pädagogische Kreise.

\\ ■
i i :
        <pb n="4" />
        ﻿Der Wirtschaftskampf
der Völker

und seine internationale Regelung.

Dr. Adolf Lenz,

ord. Professor an der Universität Graz.

STUTTGART.

VERLAG VON FERDINAND ENKE.

1920.
        <pb n="5" />
        ﻿
        <pb n="6" />
        ﻿Vorwort

Die wirtschaftlichen Interessengegensätze zwischen den Völkern sind
in der neueren Zeit in einer Weise ausgetragen worden, die wir als
„W irtschaftskampf“ zu bezeichnen bereits gelernt haben.

Die Wirkungen dieser gewaltsamen Austragung von Gegen-
sätzen auf alle Kulturvölker, selbst die im Weltkriege siegreichen, sind
derart mannigfach, tiefgreifend und neuartig, daß eine umfassende Prüfung
nötig wird. Es tauchen damit neue Probleme wirtschaftlicher,
insbesondere aber rechtlicher Natur auf.

In der vorliegenden Arbeit wird versucht, den Wirtschaftskampf der
Völker im allgemeinen und den Wirtschaftskrieg während des Weltkrieges
zu schildern. Es sollen jene allgemeinen Merkmale der Entwicklung
auf gezeigt werden, deren Auswirkung auf rechtlichem Gebiete an-
schließend erörtert werden soll.

Auszugehen ist vom modernen Imperialismus. In England be-
zeichnete man als Imperialismus ein politisches Parteiprogramm, als die
im Jahre 1884 gegründete „Imperial Federation League“ unter dem
Banner Chamberlains den engeren Zusammenschluß der einzehren Teile
des britischen Weltreiches forderte. An die Stelle der bisherigen Unter-
ordnung der außereuropäischen Teile des britischen Reiches unter das
Mutterland sollte ein Verhältnis der Gleichstellung mittels Teilnahme
aller Gliedstaaten an der Regierung und an den finanziellen Lasten treten.
Der tiefere Sinn des Ausdruckes wies schon damals auf die Vereinigung
der britischen Länder zu einem geschlossenen Handelsgcbiet
(„Oommercial Union“) hin.

In der Folge ist aber der Begriff verallgemeinert und zur Bezeich-
nung des Dranges der führenden Völker nach einem wachsenden
Anteil an der Weltherrschaft überhaupt geworden (Friedjung,
Imperialismus I, 5). Es ist ein politisches Ziel entstanden, das infolge
der Verflechtung der auswärtigen Interessen aller Staaten der Welt, ins-
besondere aber der Großmächte untereinander, zur Schicksals-
frage des Weltganzen geworden ist. Es handelt sich bei ihm
nicht mehr um die Weltherrschaft eines Volkes, sondern um eine Aus-
lese der Nationen, die eine führende Stellung in der Weltpolitik ein-
nehraen sollen (Hintze, Aufsätze 4, 159). Der moderne Imperialis-
        <pb n="7" />
        ﻿IV

Vorwort.

mus ähnelt den nationalen, merkantilistisch gefärbten Bewegungen des
17. und 18. Jahrhunderts (Marx, Männer und Zeiten 2, 289.). „Impe-
rialismus“ bedeutet trotz seiner verschiedenen Verwendungsweise doch
immer in seinem Kerne das in seiner Energie unstillbare und seinem Um-
fange unbegrenzbare Drängen nach Expansion der Volkskraft
(Ruedorffer, Weltpolitik 10). Sein Kennzeichen empfängt es von der
Ausdehnung des Wettbewerbes der vom Imperialismus erfaßten Völker
auf alle in den Weltverkehr verflochtenen Interessen, besonders aber
von der Ausweitung ihrer Kraft über die Meere hinweg. Bei dieser Art
der Lebensbetätigung der Völker reiht sich an das Nebeneinander im
friedlichen Wettbewerb naturnotwendig die E eindseligkeit, die
gewaltsame Schädigung oder gar Vernichtung eines oder
mehrerer Mitbewerber. Der Imperialismus zeigt eine Aggressivität,
deren wahrer Grund nicht in den momentan verfolgten Zielen liegt
{Schumpeter, Soziologie der Imperialismen 5). Diese Feindseligkeit
ist zwar ein aus dem noch fast ungeregelten Urzustände des politischen
und wirtschaftlichen Völker Verkehrs entspringender Mangel, der aber in
seiner Fortdauer und Schärfe bereits die menschliche Kultur über-
haupt zu bedrohen beginnt.

Von dem ersten Handelsvolke der Welt ausgehend, hat sich der
Imperialismus insbesondere auf wirtschaftlichem Gebiete be-
tätigt; er ist meist von dem Streben nach stetig wachsendem Anteil
an der Weltwirtschaft beherrscht. Hierbei wird unter „Welt-
wirtschaft“ der „Inbegriff der durch ein hochentwickeltes Verkehrswesen
ermöglichten und durch internationale Verträge sowohl geregelten wie
geförderten Beziehungen und Wechselwirkungen zwischen den Einzelwirt-
schaften der Erde verstanden** (Harms, Volkswirtschaft und Weltwirt-
schaft 106). Die Betätigung des Imperialismus auf wirtschaftlichem
Gebiete hat manche veranlaßt, darin allein sein Wesen zu erblicken.
Man verstand unter Imperialismus das „Prinzip jener Staaten, denen
zwar keine direkte politische Macht über alle Länder der
Welt zusteht, die aber, an und für sich von verhältnismäßig großem
Territorium, von großer, dichter und leistungsfähiger Bevölkerung, von
starkem Außenhandel, dahin streben, in allen Weltteilen so wichtige
territoriale und populationistische Stützpunkte ihrer Nationalwirtschaft
zu besitzen und mit allen wichtigeren Ländern so starke kommerzielle
und finanzielle Beziehungen zu unterhalten, daß sie in den weltpolitischen
und weltwirtschaftlichen Fragen ein entscheidendes Wort mitzureden
haben“ (K o b a t s c h, Internationale Wirtschaftspolitik 364).

Im folgenden soll jedoch die wirtschaftliche Betätigung des Aus-
dehnungsdranges als wirtschaftlicher Imperialismus vom politischen
unterschieden werden. Beide Arten sind innig miteinander verflochten.
Man kann sagen, daß England gerade durch den wirtschaftlichen Im-
        <pb n="8" />
        ﻿Vorwort.

V

perialisnms hindurch zum politischen Imperialismus gelangt ist.
Sein Imperialismus war zunächst ein kommerzieller und mari-
timer. Außer dem britischen Nationalgefühl, das sicher einen Grund
zu dem Ansprüche des angelsächsischen Geistes auf Weltherrschaft ab-
gab, haben die englische Industrie und der englische Handel infolge
ihres mächtigen Einflusses im inneren Staatsleben die auswärtige Politik
zur Erringung der politischen Vorherrschaft gedrängt.

Der wirtschaftliche Imperialismus ist ein nicht immer trennbarer Teil
des Strebens nach Vorherrschaft in der Welt. Er ist vielfach der Vor-
läufer des politischen Imperialismus, er bleibt vielfach von ihm
als letzter Rest übrig. Von ihrer Gründung im Jahre 1600 an hatte die
Ostindische Handelskompanie kraft ihrer Austattung mit Hoheitsrechten
die politische Verwaltung der kolonisierten Gebiete bis zum Jahre 1858
in eigener Hand, wenn auch unter staatlicher Aufsicht hehalten und die
Umwandlung Ostindiens zur englischen Kronkolonie und schließlich zum
Kaiserreich Indien im Jahre 1876 vorbereitet. Ebenso hat das Kompanie-
system Bismarcks mittels der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft die
erste Reichskolonie im Jahre 1890 geschaffen. In dieser Benutzung der
wirtschaftlichen Expansion als Schrittmacher der politischen in der Neu-
zeit, liegt bereits eine Kultivierung des älteren Ausdehnungsdranges, der
sofort und gleichzeitig mit der wirtschaftlichen zur politischen Eroberung
schritt.

Der wirtschaftliche Imperialismus ist zwar nur ein Teil des Strebens
nach Vorherrschaft, aber der für den Frieden der Völker gefährlichste.
Der wirtschaftliche Erwerbstrieb des Volkes geht zu Lande über die Staats-
grenzen hinaus und betätigt sich im fremden Staatsgebiet unter Be-
schränkung oder gar Ausschluß der Landesbevölkerung; er
greift auf das allen Völkern gemeinsame Interesse an der Seeschiff-
fahrt über; er ist damit zu einem ständigen Quell internationaler Ver-
kehrsstreitigkeiten geworden.

Während er anfänglich nur den Schutz der heimischen Land-
wirtschaft und Industrie bezweckt, greift er schon durch den Protek-
tionismus mittelbar in das Wirtschaftsleben anderer Völker ein. So
sehr die Navigationsakte von 1651 nur der englischen Schiffahrt das
Monopol in der Einfuhr der Erzeugnisse der Kolonialwaren in das Mutter-
land sichern wollte, ebensosehr war sie bereits gegen den holländischen
Zwischenhandel gerichtet.

Unter dem scheinbar harmlosen Vorhaben einer „friedlichen
Durchdringung“ (penetration pacifique) wird das Streben nach wirt-
schaftlicher Vorherrschaft mit Methoden betrieben, die den Feind-
seligkeiten des militärischen Krieges entsprechen. Die Eroberung
fremder Märkte für die Sicherung der Einfuhr von Lebensmitteln und
Rohstoffen einerseits und der Ausfuhr von Fabrikaten und Bodenerzeug-
        <pb n="9" />
        ﻿VI

Vorwort.

nissen andrerseits, ist von einer wachsenden politischen Spannung be-
gleitet. Diese Politik nennt sich im Verhältnis zu selbständigen Staaten
noch immer Handelspolitik und ist in Wahrheit bereits wirtschaftlicher
Kampf; sie nennt sich im Verhältnis zu noch unerschlossenen Gebieten
Kolonialpolitik und ist in Wahrheit bereits Kolonialkrieg. Sie kann
eine künstliche Arbeitsteilung zwischen einem Agrar- und einem Industrie-
staat, eine Vorherrschaft dieses über jenen erzeugen (Kautsky,
Handelspolitik und Sozialdemokratie 17).

Der wirtschaftliche Imperialismus steigerte sich im Weltkriege zu
einem, der militärischen Kriegführung an die Seite tretenden Systeme
wirtschaftlicher Peindseligkeiten, dem sogenannten
Wirtschaftskrieg im engeren Sinne. Br zeigt sich im Lichte
der wirtschaftlichen Vorläufer nur als eine Steigerung der bereits vorher
gegen einen oder einzelne Mitbewerber angewandten Mittel wirt-
schaftlicher Gewalt. Der wirtschaftliche Imperialismus bediente sich
der gewaltsamen Methoden schon vor dem militärischen Kriege; er ließ nach
dem. militärischen Waffenstillstände vom 11. November 1918 das wirk-
samste wirtschaftliche Kampfmittel der Entente, die Blockade, fortbe-
stehen; ja die Absichten der gegen den bestandenen Vierbund alliierten und
assoziierten Nationen deuten auf eine Fortdauer des Wirtschaftskrieges nicht
nur während der Zeit des Wiederaufbaues, sondern auch darüber hinaus.

Der wirtschaftliche Imperialismus ist in seiner höchsten Steigerung
ein Ausfluß des Schutzzollsystems und eine Betätigung der herrschenden
Wirtschaftsform, des anlagebedürftigeu Großkapitalismus. Er wird
geradezu als „Konkurrenz gleich starker und gleich gearteter Kapi-
talismen“ beschrieben und bekämpft (Renner, Österreichs Erneue-
rung 3, 97).

Infolge der fortschreitenden Industrialisierung des Erwerbslebens haben
die führenden Staaten, insbesondere die Großmächte, ihre auswärtige Politik
auf die Sicherung der Einfuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen und die
Sicherung der Ausfuhr von Halb- und Fertigfabrikaten und Bodenerzeug-
nissen gerichtet, um die Ausgaben für die Wareneinfuhr durch die Erträg-
nisse der Warenausfuhr zu decken. Die immer noch weitverbreitete Theorie
von der Notwendigkeit einer aktiven Handelsbilanz hat weiters
dazu beigetragen, die Förderung der Ausfuhr als unerläßlich zu betrachten.
Derart hat sich ein immer unverhüllter zutage tretendes Streben nach
„geschlossenen Einflußgebieten“, in denen Einfuhr und
Ausfuhr ausschließlich zu Diensten des Mutterlandes stehen, gebildet.
Die kapitalistische Betriebsform ist so stark geworden, daß sie die Grund-
lage des ganzen wirtschaftlichen Getriebes der Nation geworden ist
(K a u t s k y, Handelspolitik und Sozialdemokratie 17). Es wird die
wirtschaftliche Vorherrschaft nicht nur ständig vertieft, sondern immer
mehr zu einer Umwandlung in eine politische gedrängt.
        <pb n="10" />
        ﻿Vorwort.

VII

Der Imperialismus wird gestützt oder geführt von einer mili-
tärischen Macht zu Lande (Deutschland) oder allein zur See
(England vor dem Weltkriege). Während aber die Gefahren der mili-
tärischen Gewalt für den allgemeinen Frieden und das wirtschaftliche
Wohlergehen der Völker bereits erkannt sind, ist die Erkenntnis von der
Gefährlichkeit und der Verwerflichkeit der wirtschaftlichen
Gewalt noch nicht durchgedrungen. Es muß erst tiefer erfaßt werden,
daß der wirtschaftliche Ausdehnungsdrang der Völker sich einer Reihe
von Methoden bedient, die als wirtschaftlicher Druck („pression econo-
mique“) von den wirtschaftlich ausgebeuteten Völkern empfunden werden.
Diese Mittel sind im Wettbewerb der Einzelpersonen bereits als
gemeingefährlich erkannt und als Erpressung, unlauterer Wett-
bewerb oder Mißbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit (Wucher) strafbar.

Der wirtschaftliche Imperialismus trifft zeitlich mit einer Hoch-
flut des nationalen Empfindens zusammen. Er ist von einzelnen
geradezu als die Betätigung des Volksbewußtseins auf wirtschaftlichem
Gebiete bezeichnet worden, was sich angesichts des überragenden Ein-
flusses des internationalen Kapitals auf die wirtschaftliche
Ausdehnung aller führenden Völker als eine Übertreibung herausstellt.
Es kann aber nicht geleugnet werden, daß gerade Nationalstaaten, wie
England, Deutschland und Frankreich zu Hauptträgern des wirtschaft-
lichen Imperialismus geworden sind. Auf der anderen Seite ist nicht zu
verkennen, daß der Nationalismus beim Gegner zum Hemmnis der
eigenen wirtschaftlichen Ausdehnung werden kann, wenn sich das Gefühl
der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines ausgebeuteten Volkes zu einem
kräftigen nationalen Widerstand auf rafft. Sicher ist, daß sich im Weltkriege
der Begriff des „wirtschaftlichen Feindes" allgemein durchgesetzt
hat. Auch in dieser Vereinigung der nationalen und wirtschaftlichen Einzel-
ziele zu einem höheren Kampfziel, in der Ausdeutung des „alien enemy“
ist England vorbildlich vorangegangen. Frankreich ist ihm sogleich,
Italien aus Gründen des allmählichen Überganges zögernd gefolgt; auch
die Mittelmächte haben sich, wenn auch nur im Vergeltungswege, der Be-
kämpfung des wirtschaftlichen Volksfeindes nicht entziehen können. Es
fehlt nicht an bedeutsamen Anzeichen dafür, daß die Idee der Bekämpfung
des wirtschaftlichen Volksfeindes, so sehr sie in einzelnem Falle vielleicht
dem Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen im internationalen Verkehre
widerstrebt, auch nach dem Ende des Weltkrieges andauern wird. Dem
vielfach erwarteten Wiederaufleben des alten Spieles von Angebot und
Nachfrage im Wirtschaftsverkehr der Völker steht das immer noch
wachsende N ationalbewußtsein entgegen. Dazu kommt die
wirksame Zusammenfassung aller und daher auch der wirtschaftlichen
Volkskräfte durch die Staatsgewalt. Gerade der Weltkrieg, der
hauptsächlich durch das wirtschaftliche Kampfmittel der Blockade zu-
        <pb n="11" />
        ﻿VIII

Vorwort.

gunsten der Feinde des Vierbundes entschieden wurde, hat die Macht
einer Zusammenfassung aller wirtschaftlichen Volkskräfte durch den
Staat bewiesen. Es ist nicht anzunehmen, daß die Lehren des Wirtschafts-
krieges, so sehr sie dem ersehnten Weltfrieden ein neues Hindernis schaffen,
rasch vergessen werden.

Diese Lage der Dinge mag den Versuch rechtfertigen, die typischen
Erscheinungsformen, deren sich der wirtschaftliche Imperialis-
mus im allgemeinen und der Wirtschaftskrieg während des Weltkrieges
im besonderen bediente, sowie die Arten seiner rechtlichen Rege-
lung, und zwar sowohl die im nationalen Interesse wie im inter-
nationalen Interesse unternommenen, im einzelnen darzustellen.

Dezember 1919.

Der Verfasser.
        <pb n="12" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis

Erstes Kapitel.

Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus.

1.	Abschnitt.	Seite

Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus ....	3

a)	Der	englische Imperialismus................................... 3

b)	Der	deutsche Imperialismus....................................10

c)	Der	Imperialismus der übrigen Weltmächte:	Frankreich, Belgien,

Rußland, Italien, Österreich-Ungarn,Vereinigte Staaten von Amerika,

Japan......................-......................................19

2.	Abschnitt.

Das Wesen des wirtschaftlichen Imperialismus................31

3.	Abschnitt.

Die Kampfmittel des wirtschaftlichen	Imperialismus..................37

Zweites Kapitel.

Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne.

1.	Abschnitt.

überblick..............................47

2.	Abschnitt.

Die einzelnen Kampfmittel.....................53

1.	Teil. Das privatwirtschaftliohe Kampfrecht der

Entente ...........................................................53

1.	Beschränkungen der privaten Rechtsfähigkeit des Feindes durch

Handels- und Zahlungsverbote.....................................53

2.	Beschränkungen der prozessualen Rechtsfähigkeit des Feindes ...	57

3.	Hemmungen und Enteignungen von Rechten des Feindes ....	59

a)	Hemmungen privatreohtlicher Schuldverhältnisse...............59

b)	Hemmungen von Betrieben......................................61

c)	Eingriffe in das gewerbliche und literarische Eigentum ....	63

d)	Die russische Landenteignung................................ 65

e)	Eingriffe in Rechte auf öffentlichrechtlioher Grundlage ....	67

2.	Teil. Die Seehandelssperre........................................67

1.	Im allgemeinen..................................................67

2.	Eingriffe in den feindlichen und neutralen Handel..............68
        <pb n="13" />
        ﻿X	Inhaltsverzeichnis.

Seite

a)	Das Seebeuterecht................................................68

b)	Die Wegnahme von Bannware...................................71

c)	Die effektive Blockade......................................77

d)	Die Fernblockade............................................79

e)	Die Kriegsgebietserklärung.......................................83

3.	Teil. Die Aufsicht überdie Einfuhrin die neutralen

Länder............................................................84

4.	Teil. Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte 89

1.	Im allgemeinen.................................................89

2.	Die Eingriffe in feindliche Privatrechte.......................90

3.	Die Vergeltungsmaßregeln zur See..............................95

a)	Im allgemeinen.................................................. 95

b)	Die deutsche Kriegsgebietserklärung..............................96

c)	Der Handelskrieg mittels des Unterseebootes.....................101

Drittes Kapitel.

Das Wesen des Wirtschaftskampfes..........................113

Viertes Kapitel.

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges.

1.	Abschnitt.

Ausgangspunkte...............................119

1.	Im allgemeinen.................................................119

2.	Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege .	120

3.	Die Pariser Wirtschaftskonferenz und die Friedensschlüsse im Osten 127

4.	Die Regelung des Wirtschaftskrieges nach den Vorschlägen der Pariser

Wirtschaftskonferenz................................................129

5.	Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen von

Brest-Litowsk und Bukarest..........................................134

a)	Der Wirtsohaftsfriede ..........................................134

b)	Die Aufhebung des privat wirtschaftlichen Kampf rechtes im all-
gemeinen ..........................................................136

c)	Die Wiederherstellung der privatreohtlichen Rechtsfähigkeit .	.	138

Die Wiederherstellung bei Erfüllungs- und Verkehrsverboten, bei
Ansprüchen auf öftentliohreohtlicher Grundlage und den ihnen
gleichgestellten Rechten, bei beaufsichtigten, verwahrten, ver-
walteten oder liquidierten Vermögenswerten, bei Enteignungen,

bei Hemmungen der Verjährung und bei	den	Ausschlußfristen .	138

d)	Die Wiederherstellung der prozessualen	Rechtsfähigkeit ....	147

e)	Der kollektive Gläubigerschutz.................................148

f)	Das Verfahren bei Privatrechtssachen...........................149

Die grundsätzlichen Bestimmungen, das deutsch-russische Schieds-
verfahren .......................................................149

g)	Der Ersatz der Zivilschäden....................................153

Die Grundsätze, der Ersatz für Handelsschiffe und Schiffsladungen
insbesondere.................................................... 153

h)	Die rechtliche Natur der Wiederherstellung	und Entschädigung .	161

i)	Das Verfahren zur Feststellung der Zivilschäden................163
        <pb n="14" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis.

XI

2.	Abschnitt.

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen Seite
von Versailles und St. Gennain...................................164

1.	Der einseitige Wirtschaftsfriede .  ..............................164

2.	Das einseitige Kriegsverschulden und seine wirtschaftlichen Folgen 167

3.	Die Wiederherstellung . . . ......................................172

a)	Die einseitige Wiederherstellung hei, Kriegsjnaßregeln und Ent-
eignungsanordnungen ......................................... 172

b)	Die Wiederherstellung bei Fristen, Vollstreckungsmaßregeln und

Aufhebung von Verträgen........................................177

c)	Die Wiederherstellung bei Handelspapieren....................178

d)	Der eigenmächtige Pfandverkauf...............................178

e)	Die Wiederherstellung beim gewerblichen, literarischen und künst-
lerischen Eigentum............................................178

f)	Die prozessuale Wiederherstellung .	. ......................184

g)	Die Entschädigung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanord-

nungen.........................................................185

h)	Die pfandrechtliche Haftung des deutschen und österreichischen

Privatvermögens.................. .................. . . . . . 185

i)	Die Verwendung der Liquidationserlöse und Barguthaben .	. .	186

4.	Das Ausgleichsverfahren und die Ausfallsgarantie bei Guthaben in

Feindesland........................................................  188

5.	Die Verträge unter Feinden .......................................   193

6.	Das Verfahren in Kriegsprivatrechtssaohen .	. .....................198

7.	Besonderheiten für die von Österreich abgetrennten	Gebiete	.	.	.	200

8.	Die Wiederherstellung und Entschädigung bei Seekriegsschäden	.	.	204

Fünftes Kapitel.

Die internationale Regelung des Wettbewerbes der Tölker.

1.	Abschnitt.

Ausgangspunkte............................207

1.	Die	Notwendigkeit eines dauernden Wirtschaftsfriedens.............207

2.	Wege und Ziele einer internationalen Regelung.....................211

2.	Abschnitt.

Die Inteiuationalisieiuug des Wettbewerbe» ..... 214

1.	Die	rechtliche Freiheit des Verkehrs der Personen und Waren	.	.	214

2.	Die	rechtliche Gleichheit des Verkehrs der Personen und	Waren	.	.	218

a)	Die	Meistbegünstigung.......................................... 218

b)	Die	ofiene Tür..................................................221

3.	Abschnitt.

Die Sozialisierung des Wettbewerbes....................223

1.	Das	Wesen der Sozialisierung.....................................223

2.	Die	Mittel der Sozialisierung.....................................225

a)	Die	Gewährleistung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit .	.	. 225

b)	Die	Vormundschaft über die unmündigen Völker....................228

4.	Abschnitt.

Der Ausschluß der kriegerischen Methoden des wirtschaftlichen

Imperialismus..............................229
        <pb n="15" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis.

5.	Abschnitt.	Seite

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne ....	231

1.	Die	Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfreohts.......................231

2.	Die Regelung der Seehandolssperre: Ausgangspunkte, Wegnahme

feindlichen Eigentums, Wegnahme der Bannware, Handelsblockade,

Seemine, Maritimes	Sperrgebiet, Unterseeboot............................243

6.	Abschnitt.

Der Völkerbund als internationales Wirtschaftsorgan .	.	.	255

1.	Weltwirtschaft und Völkerbund.............................................255

2.	Die	wirtschaftlichen	Aufgaben im einzelnen.257

7.	Abschnitt.

Die Regelung des internationalen Wettbewerbes in den Friedensschlüssen

von Versailles und St. Germain............................261

1.	Allgemeine Orientierung...................................................261

2.	Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.................................268

a)	Die einseitige handelspolitische Meistbegünstigung....................268

b)	Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung im Handwerk,

Beruf, Handel und in der Industrie....................................271

c)	Die einseitige Meistbegünstigung in der Fischerei-, Küsten- und

Schleppsehiffahrt und das Flaggenrecht der Staaten ohne Meeres-
küste ................................................................  271	.

d)	Die Ordnung der internationalen Verkehrswege..........................272

aa) Im allgemeinen......................................................272

bb) Die einseitige Freiheit des Durchgangsverkehrs......................274

cc) Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung in der Schiffahrt 274
dd) Die Internationalisierung von Flußläufen............................275

Die Ordnung im allgemeinen.—Die Flußkommissionen und ihre
Aufgaben. — Der Ausbau der Verbindungsschifiahrt	. . • 275

ee) Die Internationalisierung des Kieler Kanals.........................287

e)	Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung im Eisenbahn-,

Ferhschreib- und Fernsprechverkehr......................................288

f)	Die einseitige Freiheit, Gleichheit und Meistbegünstigung im Luft-
verkehr ...............................................................291

g)	Die einseitige Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes	. ■ • 293

3.	Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit........................295

a)	Im allgemeinen.........................................................295

b)	Die Sicherung des wirtschaftlichen Zuganges...........................299

4.	Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedens-
verträgen ..............................................................  304
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v. Vogel, Der Wirtschaftskrieg, herausgegeben vom Institut für Seeverkehr und
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interer, Ägypten, seine staats- und völkerrechtliche Stellung, 1915.
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Zimmermann, Die Kolonialreiche der Großmächte 1871—-1916, 1916.
        <pb n="20" />
        ﻿Erstes Kapitel.

Der Kampf des wirtschaftlichen
Imperialismus.

Lenz, Der Wirts chaftskampt*der Völker und seine internationale Regelung.
        <pb n="21" />
        ﻿1. Abschnitt.

Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus.

a)	Der englische Imperialismus.

Das Mutterland des wirtschaftlichen Imperialismus ist England.
Es ist seit dem Utrechter Frieden von 1713, nicht erst seit der Erlangung
der Vorherrschaft zur See durch den Pariser Frieden von 1763, unent-
wegt auf die Erringung und Erhaltung seiner Vorherrschaft in der
Weltwirtschaft bedacht gewesen. Es hat sich durch die Überlegenheit
seiner Flotte, durch den Erwerb von Stützpunkten auf den Weltstraßen
des Handelsverkehrs, durch die Werbekraft seines Großkapitals, durch
die Ausdehnung und wirtschaftliche Vielseitigkeit seines kolonialen Be-
sitzes, durch immer weiter greifende politische und wirtschaftliche Siche-
rungen, die Führung in der Weltwirtschaft zu verschaffen gewußt.
In England paart sich aber mit dem wirtschaftlichen Imperialismus in
hervorragendem Maße der politische Imperialismus. Dem Briten
ist das Emporkommen seiner Nation der einzig richtige Weg zur Ver-
wirklichung der Idee eines idealen Menschheitstypus. „Mit der Auf-
fassung, daß die Welt nur am britischen Wesen genesen könne, wird der
Engländer seit den Tagen Cromwells geboren“ (ß u e d o r f f e r, Welt-
politik 22).

Daß der wirtschaftliche Imperialismus gerade in England seine
reinste und umfassendste Verkörperung gefunden hat, erklärt sich aus
der insularen Lage des Mutterlandes und den dadurch ausgebildeten
Wirtschaftstrieben des englischen Volkes. Zwar kann man
bereits einen merkantilistischen Imperialismus mit dem Höhe-
punkt im 17. Jahrhundert feststellen (Salomon, Britischer Imperialis-
mus 28); aber erst als die Kornzölle gefallen (1846) und die letzten
Reste der Cromwellsehen Navigationsakte beseitigt waren (1851),
war unter der Führung der Manchesterschule der Freihandel er-
stritten. Damit war fast ein Monopol der W eltverfrachtung
zur See und der W eltfinanzier uag erreicht. Man suchte aber
noch weitergehend aus dem Mutterlande die „Werkstätte der Welt“ zu
machen und die Industrie ein zubeziehen. Es traten die modernen
Mittel der wirtschaftlichen Gewalt in den Vordergrund.

Bereits einmal hatte England zur Abwehr der Kontinental-
        <pb n="22" />
        ﻿4

Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus.

sperre Napoleons sich des V erbotes des Verkehrs zur See mit dem
Feinde bedient. Nach der Verordnung des Privy Council vom 7. Januar 1807
wird jedem Schiffe verboten, von einem feindlichen oder für England
verschlossenen Hafen nach einem anderen dieser Art zu fahren, und jedem
neutralen Schiff, das sich diesem Verbote nach vorangegangener Warnung
nicht fügt, die Wegnahme angedroht. Ja, die Verordnung vom 11. No-
vember 1807 erklärte alle Häfen Frankreichs und der an der Kontinental-
sperre beteiligten Staaten für blockiert und unterwarf alle dorthin be-
stimmten neutralen Schiffe einer Untersuchung durch britische Schiffe.
Die Handelssperre zur See, die unter Englands Führung dem Weltkriege
eine so charakteristische Eigenart verlieh, ist daher nicht ohne Vorbilder
in der älteren Kriegsgeschichte Englands.

Es läßt sich aber zeigen, daß dem Wirtschaftskrieg im engeren
Sinne wirtschaftliche Kampfmethoden im Frieden vorangegangen
sind. Dem Wirtschaftskriege während des Weltkrieges ist durch die
Methoden des wirtschaftlichen Imperialismus in England v o r ge-
arbeitet worden.

Die Kampfstimmung wurde in England zunächst durch den
Übergang zum Industriestaat ausgelöst. Im Jahre 1911 waren
nur mehr 11,9 % der Bevölkerung in der Land- und Forstwirtschaft und
Fischerei, dagegen 44,1 % in der Industrie und im Bergbau, endlich

23.1	% im Handel, Verkehr und in der Gast- und Schankwirtschaft
beschäftigt (Harms, Anteil 34). Für den absoluten Industriestaat aber
wurde die Sicherung der Einfuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen
sowie der Ausfuhr von Industrieprodukten, insbesondere der monopol-
artig entwickelten Baumwoll- und Stahlindustrie, zum Endziel der Wirt-
schaftspolitik. Dieser Industrialismus der englischen Volkswirtschaft
schien durch die analoge Entwicklung in Deutschland gefährdet.

Trotzdem der Anteil Englands am Welthandel im Jahre 1885

18.1	%, einschließlich der britischen Kolonien sogar 30,9 % und der
Deutschlands nur 10 % betrug, ist der Anteil Englands bis zum
Jahre 1910 auf 16,9 %, mit den Kolonien auf 27,6 % zurüc k-
gegangen, während Deutschlands Anteil auf 11,5% ge-
s t i e g e n ist (H a r m s, Anteil 79). Man hat von einem Zustand „kapi-
talistischer Erschlaffung“ Englands gesprochen (v. Schulze-Gäver-
nitz, Britischer Imperialismus und englischer Freihandel, 1906); man
hat ihn auf die technische Rückständigkeit in der Produktion, auf die
geringere Anpassung an die ausländischen Märkte, auf die geringeren
Fähigkeiten des britischen Handelsagenten, auf die Vernachlässigung des
„finish“ bei billigeren Gütern und geringeren Qualitäten, auf die geringe
Berücksichtigung des ausländischen Kreditbedürfnisses, auf die Vernach-
lässigung der Reklame, ja schließlich auf ein Nachlassen des Unter-
nehmungsgeistes überhaupt zurückgeführt (Sombart, Bourgeois 191).
        <pb n="23" />
        ﻿' Der englische Imperialismus.

ö

Das Ergebnis war jedenfalls, daß der englische Absatz in den sich
selbst verwaltenden Kolonien, insbesondere in Kanada seit 1898 und
in Neuseeland seit 1904, zurückging und den britischen Waren Vorzugs-
zölle gewährt werden mußten; auch der Anteil Englands an der
Einfuhr Indiens ist in der Zeit von 1904 bis 1913 nur um 70,9 %, der
Anteil fremder Länder dagegen um 181 % gestiegen. Die Einfuhr aus
Deutschland nach Indien hatte sich mehr als verdreifacht, die aus
Japan gar vervierfacht. Die Schutzzolländer (Deutschland, Frankreich,
Rußland, Österreich-Ungarn, Italien, Holland, Belgien, Schweiz, Spanien,
Portugal und die Vereinigten Staaten von Amerika) nahmen noch in den
Jahren 1880—1884 42,5 % der englischen Gesamtausfuhr, im Jahre 1912
nur mehr 34,7 % auf (Nachimson, Imperialismus 62, 63, 65, 67).

Noch Richard Cobden hatte die ökonomische Kraft des bri-
tischen Geschäftsgeistes derart überschätzt, daß er sogar einem Verzicht
auf die Seeherrschaft und der Einführung von internationalen Schieds-
gerichten das Wort redete. Thomas Carlyle und Robert
S e e 1 e y haben alsdann die Idee einer zivilisatorischen W eltmission
Englands verbreitet; aber erst nach dem Herrschaftsbeginne der kon-
servativen Partei haben Staatsmänner, wie D i s r a e 1 i und Chamber-
1 a i n, dem unbeschränkten Ausdehnungsdrange, der zunächst nur von
einem Teile der Presse („Jingopresse“) und dem Großkapitalismus ge-
tragen wurde, nachgegeben. Joe Chamberlain hat nicht nur Cecil
Rhodos in seiner gewaltsamen Kolonisierung und Einigung Südafrikas
unterstützt, er hat in seinem Programme der Imperial Federation sogar
versucht, England zur Aufgabe des Freihandelsystems zu bestimmen.
Sein Gedanke eines Reichszollvereines will den handels-
politischen Abschluß des britischen Weltreiches und würde damit
den Grund zu einem dauernden Wettbewerbe aller Völker mittels
wirtschaftlicher Gewalt legen. Trotzdem somit der j}Plan
der Imperial Federation mit seinen Schutzzöllen, seinen militärischen
Gedanken und seiner Ideologie eines ,Greater Britain* potentielle Angriffs-
tendenzen unbestimmter Art beschloß“, hat man den Imperialismus für
England nur als „innerpolitisches Schlagwort“ oder höchstens als „Me-
thode der Verteidigung“ anerkennen wollen (Schumpeter, Soziologie
der Imperialismen 8, 11, 18).

Im Programme der Imperial Federation tritt ebenso wie in dem
späteren Ententeprogramme der Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916
die Unterscheidung von feindlichen und alliierten Völkern,
von wirtschaftlichen Feinden und wirtschaftlichen Freunden zutage.
Nach Einführung des Schutzzolles sollen Großbritannien und Irland den
Kolonien für ihr Korn und für ihr Vieh eine Vorzugsbehandlung, die
Kolonien aber dem Mutterland eine solche für seine Industrieartikel ge-
währen. Dieses System der wirtschaftlichen Bevorzugung
        <pb n="24" />
        ﻿6

Die Entstellung des wirtschaftlichen Imperialismus.

einer Yölkergruppe und der Benachteiligung einer anderen
Völkergruppe ist das Wesen des mit gewaltsamen Mitteln
arbeitenden modernen Imperialismus. Es soll nach den Vorschlägen der
Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916 eine Ausdehnung auf die Wirt-
schaftspolitik aller im Weltkriege gegen den Vierbund alliierten
Völker finden.

In England fehlte es dem Wirtschaftskriege nicht an der volks-
tümlichen Begründung. Es verstummten die Klagen der kleinen Händler
gegen die deutsche Konkurrenz nicht. Eine Flugschrift, die unter der
Überschrift „The War on German trade“ mit einem Vorwort von Sidney
Whitman die deutschen Handelskniffe und den englischen
Mangel an Unternehmungsgeist als Ursachen der Verdrängung Englands
von den eigenen Märkten bezeichnete, hatte die Regierung geradezu zum
Wirtschaftskriege aufgerufen. Nicht nur im Absätze selbst, sondern auch
in der überseeischen Vermittlung, im Bank- und Wechselgeschäft, in den
Gas- und Elektrizitätsgesellschaften machte sich die deutsche Expansion
fühlbar. Die Bankleiter der kontinentalen englischen Filialen, ja selbst
der Leiter der größten französischen Bank in London waren Deutsche,
ebenso viele Kommissionäre und „Middlemen“ (Eulenburg, Möglich-
keiten 29). Der englische Premierminister sprach bei der Verteidigung
der Pariser Vorschläge für den Wirtschaftskrieg nach dem Friedenschluß
(„war after war“), am 3. August 1916 von einem wirtschaftlichen A n-
griffe Deutschlands auf die Märkte der Alliierten, der eine Defen-
sive rechtfertige. Davon soll später noch eingehend die Rede sein.

Auch die koloniale Expansionspolitik Englands bediente sich
von jeher der militärischen Mittel. Sie schritt ehedem sofort zur
militärischen Eroberung des wirtschaftlich zu erschließenden Landes und
zur Niederringung des jeweilig stärksten Mitbewerbers im Überseehandel;
sie benützte die Bindung der übrigen Kolonialmächte durch innere oder
wechselseitige Streitigkeiten zur Begründung eines riesigen Kolonial-
reiches; sie hat derart den spanischen und portugiesischen, dann den
holländischen und endlich den französischen Wettbewerber niederge-
rungen.

In hervorragender Weise aber arbeitet der wirtschaftliche Imperialis-
mus England? mit den im Vergleiche zur militärischen Gewalt als
friedlich hingestellten Mitteln, die aber in ihrem Kerne die An-
wendung wirtschaftlichen Druckes (pression economique)
bedeuten. Das System des Erwerbes wirtschaftlicher Neuländer durch
Handelskompanien ist von England im Anschluß an das holländische
Vorbild (Hör st man) entwickelt worden. Seit 1600 leistete die Ost-
indische Handelskompanie Pionierdienste in der wirtschaftlichen Durch-
dringung; sie wird durch die East India Bill des jüngeren Pitt von
1784 zwar in militärischen und politischen Angelegenheiten der könig-
        <pb n="25" />
        ﻿Der englische Imperialismus.

7

liehen Aufsicht unterstellt, behält aber doch die sonstige Verwaltung
bis zum Jahre 1858 in ihrer Hand. Das System der königlichen Frei-
briefe (Charters) mit seiner Übertragung von Hoheitsrechten an die
Handelsgesellschaften mußte zur wirtschaftlichen Ausbeutung führen.
So erlangte z. B. die Royal Niger Company durch ihr Privileg vom

10.	Juli 1886 ein Handelsmonopol; dies, trotzdem die Kongoakte
vom 26. Februar 1885 allen Völkern im konventionalen Kongobecken
unbeschränkte Handelsfreiheit gewährleistete. Auch der
Erwerb von Hoheitsrechten in den Ländern der Maschona und Matabele
stützt sich auf einen königlichen Freibrief, der dem Imperialisten C e c i 1
Rhodos mittels der Chartered Company of South Africa (1889) ein
A erkzeug wirtschaftlicher Vorherrschaft über die Eingeborenen und alle
Mitbewerber in Südafrika in die Hand gab.

Inter den Rechtsformen dieser wirtschaftlichen Gewalt spielt
der vielfach mit Waffengewalt errungene Vertrag über Gebiets-
abtretungen die führende Rolle; er wird aber auch zum Mittel wirt-
schaftlicher Gewalt. In den Anfängen der Kolonisation gelingt
es, im Wege eines Kauf- oder Tauschvertrages den Häuptlingen un-
zivilisierter Völkerschaften ganze Teile ihres Gebietes nach den Grund-
sätzen des privatrechtlichen Kaufes oder Tausches abzunehmen. Die ge-
ringe Bewertung des eigenen Gebietes und die übermäßige Bewertung des
Kaufpreises, der ganz oder zum Teil in Munition, Waffen, Branntwein
und Luxusgegenständen primitiver Kultur bezahlt wird, lassen schon
in diesem ersten Stadium der Kolonisation den Europäer zum überlegenen
Vertragsteil werden. Br beutet die Unerfahrenheit, die Notlage oder den
Leichtsinn des Unzivilisierten im Völkerverkehre zu seinem Vorteil ebenso
aus wie der wucherische Kreditgeber die gleiche Lage des Kreditnehmers
im individuellen Verkehre.

Das nächste Stadium ist das des Erwerbes von öffentlich-
rechtlichen Hoheitsrechten durch einen förmlichen Staatsvertrag.
Derart werden einzelne Häfen- und Marktplätze rechtlich erschlossen,
der Straßen-, Bahn- und Bergbau der eindringenden Macht zur ausschließ-
lichen Ausbeutung übertragen. Es entsteht das System der ge-
schlossenen Einflußsphären, das einerseits durch Ver-
träge mit dem Herrscher des zu erschließenden Gebietes und anderer-
seits durch Verträge mit den Mitbewerbern rechtlich geschützt wird.

In dem zu erschließenden Gebiete wird eine einzelne Nation unter
Ausschluß der übrigen bevorrechtet. Der Umfang der Konzessionen
und Privilegien des Staates, dem der wirtschaftliche Einfluß eingeräumt
wird, nimmt immer größere Formen an. Es entwickelt sich die Methode
des Ausschlusses des Mitbewerbes anderer bis zur ungehinderten Aus-
beutung des wirtschaftlich erschlossenen Landes durch eine Macht.
So darf z. B. nach dem Abkommen zwischen Großbritannien und Tibet
        <pb n="26" />
        ﻿Die Entstellung des wirtschaftlichen Imperialismus.

vom 7. September 1904 Art. IX (S t r u p p, Urkunden 2, 136) ohne
Zustimmung der britischen Regierung nicht erfolgen:

a)	die Abtretung, der Verkauf, die Verpachtung, die Verpfändung
oder sonstige Übergabe tibetanischen Gebietes zur Besetzung an eine
fremde Macht;

b)	die Intervention irgendeiner fremden Macht in tibetanischen An-
gelegenheiten ;

c)	die Zulassung eines Vertreters oder eines Agenten einer fremden
Macht;

d)	die Erteilung von Konzessionen für den Bau von Eisenbahnen,
Straßen, Telegraphen, Bergwerken oder anderer Rechte an eine fremde
Macht;

e)	die Übertragung irgendwelcher öffentlicher Einkünfte an eine
fremde Macht.

Trotz der grundsätzlichen Ausschließung jedes anderen Mitbewerbers
wird aber doch vorgesehen, daß die britische Regierung im einzelnen
Falle zustimmen könne, wenn ihr wieder zu Lasten Tibets ein Anspruch
auf ähnliche oder gleichwertige Konzessionen eingeräumt wird.

Die Umwandlung einer Interessensphäre in ein Protektorat
ist dann der nächste Schritt. Im Wege der Vereinbarung wird der
gefährlichste Mitbewerber anderweitig befriedigt; die Interessen des
wirtschaftlich „zu erschließenden“ Landes werden der Herrsch- und
Ausbeutungssucht des Vorberechtigten all in ausgeliefert. Der Mit-
bewerber erhält seine wirtschaftliche Abfindung durch Einräumung
eines Einflußgebietes in einem anderen Staatsgebiete oder eines
sach’ich abgegrenzten Binflußgebietes im selben Staatsgebiete. Derart
wurde durch das britisch-französische Abkommen vom 8. April 1904
(S trupp, Urkunden 2, 37) einerseits Ägypten durch den Verzicht
Frankreichs auf die Forderung einer Frist für die Räumung an England
und andererseits Marokko durch den Verzicht Englands auf den
Einspruch gegen die Herstellung der Ruhe an Frankreich überantwortet.
Von beiden Mächten wurde zudem übereinstimmend erklärt, daß sie den
politischen Zustand der ihrem Einfluß überantworteten Länder nicht
ändern wollen; trotzdem hat sich Frankreich durch Geheimverträge mit
England vom 8. April 1904, mit Spanien vom 3. Oktober 1904, durch das
Abkommen mit Deutschland vom 4. November 1911 und den Vertrag
mit dem Sultan vom 30. März 1912 das Protektorat über Marokko
gesichert; im Weltkriege hat England am 20. Dezember 1914 das Pro-
tektorat über Ägypten verkündet. D e Friedensverträge von Versailles
(Art. 143, 147) und St. Germain (Art. 94, 99) von 1919 bringen die recht-
liche Anerkennung dieser Protektorate durch Deutschland Und Österreich.

Durch ein derartiges System der doppelten Sicherung sollen einerseits
der Absatz für die Erzeugnisse des wirtschaftlichen Herrschers und ander-
        <pb n="27" />
        ﻿Der englische Imperialismus.

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seits die Lieferung der für seine Industrie erforderlichen Rohstoffe und
Lebensmittel gewährleistet werden.

Wie weit eine derartige Abgrenzung der Interessensphären zu gehen
vermag, zeigt das britisch-französische Abkommen über Zentralafrika
vom 14. Juni 1898 (S t r u p p, 1. Ergänzungsheft 61). Darin verpflichtet
sich jeder Yertragsteil überhaupt „jede politische Aktion“ in
den Interessensphären des anderen zu unterlassen. Es wurde wechsel-
seitig nicht nur auf den Gebietserwerb, sondern auch auf den Abschluß
von Verträgen, auf den Erwerb von Protektoratsrechten, ja überhaupt
auf die Hinderung oder Bestreitung des Einflusses des anderen in dessen
Interessengebiete verzichtet.

Auf dieser durch den Erwerb geschlossener Einflußgebiete und Protek-
torate geschaffenen Grundlage strebt England einerseits die wirtschaft-
liche Vereinigung Ägyptens und des Sudans mit Südafrika durch eine Kap-
Kairo-Bahn, andrerseits die Vereinigung von Indien und Ägypten durch
die Kalkutta-Kairo-Bahn an. Es scheint sogar eine derartige Beherrschung
aller türkischen Gebiete zwischen dem Mittelmeer, dem Roten Meer und
dem Persischen Meerbusen geplant zu sein. Hauptwege dieser wirtschaft-
lichen und politischen Ausdehnung bilden der Seeweg durch den Suez-
kanal und der Landweg über Mesopotamien (K j eilen, Probleme 17).

Dieser angeblich friedliche Erwerb von einzelnen Hoheitsrechten
geht aber infolge des bald erforderlichen Schutzes des wirtschaft-
lichen Vorherrschers für private oder öffentlichrechtliche Ansprüche,
z. B. für Darlehen seiner Banken und Bankgruppen an die Staatsober-
häupter oder Regierungen, in die Besetzung, der wirtschaftliche
Imperialismus in den politischen, über. So haben in Ägypten be-
sonders die Vertreter der Staatsgläubiger auf gewaltsames Vorgehen
gedrängt, und der finanzielle Zusammenbruch Ägyptens ist nicht
nur auf die Verschwendung sondern auch auf die Bewucherung des
Khediven durch das englische und französische Kapital zurückzuführen
(Friedjung, Imperialismus I, 43). Dem Vorschläge des Generaladvo-
katen des englischen Staatsamtes, Stephen Cave, einen niedrigeren
Zinsfuß bei den englischen Anleihen zu gewähren, entsprach Disraeli
nicht, da er bereits 1875 die dem Khediven gehörigen Suezkanalaktien
gekauft und damit dessen finanzielle Abhängigkeit begründet hatte. Im
Wege der europäischen Finanzkontrolle ist dann die wirtschaftliche Vor-
herrschaft Englands und Frankreichs rechtlich festgelegt worden; sie
hat schließlich zur Besetzung (1882) und zum Protektorate Englands (1914)
geführt.

Das Eindringen fremder Arbeits- und Kapitalskraft ruft allmählich
eine nationale Gegenbewegung in dem wirtschaftlich unterworfenen
Staate hervor. So war es im Jahre 1881 beim Aufstand des Arabi-Pascha
*n Ägypten; so war es im Jahre 1899 bei der Zurückweisung der Forde-
        <pb n="28" />
        ﻿10

Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus.

rungen der Uitlander in Transvaal, die das volle Bürgerrecht nach fünf-
jährigem Aufenthalt und namentlich die Wählbarkeit zum Volksraad
sowie ein Viertel aller Sitze im Volksraad in Anspruch nahmen. Im Ver-
laufe der Gegensätze kommt es regelmäßig zu Angriffen auf die Person
•oder das Vermögen der wirtschaftlichen Ausbeuter; diese wieder führen
zur bewaffneten Intervention wegen der begangenen Völkerrechtswidrig-
keiten und zum Erwerb von Vorrechten, die weit über das Maß einer
Genugtuung und Entschädigung hinausgehen.

Daß sich sogar selbständige Staaten aus der finanziellen Abhängigkeit
infolge des ständigen Anleihebedürfnisses nicht leicht befreien können,
beweisen die Beispiele Japans und Argentiniens; nach dem Weltkriege
dürfte sich eine Abhängigkeit der alliierten und assoziierten Völker vom
Londoner Geldmärkte, aber auch dieses von dem der Vereinigten Staaten
von Amerika und schließlich die Abhängigkeit der Mittelmächte vom
englischen und amerikanischen Markte geltend machen. Damit ist die
Möglichkeit einer Auswertung der Friedensschlüsse von Versailles und
St. Germain für imperialistische Ziele gegeben.

b)	Der deutsche Imperialismus.

Anfänge.

Als Vorstufe des wirtschaftlichen Ausdehnungsstrebens Deutsch-
lands ist der Übergang zur Hochschutzpolitik mit dem Zoll-
tarife von 1879 und insbesondere dem von 1902 zu betrachten. Der Ab-
schluß des heimischen Marktes nach außen bewirkt von selbst auch den
Abschluß der fremden Märkte in selbständigen Staaten. Der Absatz aber,
handelspolitisch für das Inland gesichert, greift die fremden Märkte um
so schärfer an. Mit dem Schutze vor dem auswärtigen Wettbewerb
wird es den Kartellen ermöglicht, im Inland einen derart hohen
Preis für ihre Erzeugnisse zu fordern, daß sie im Auslande nur einen
niedrigeren, vielfach unter den üblichen Gewinn, ja selbst unter die
Herstellungskosten herabsinkenden Preis zu berechnen brauchen. Die
„Schleuderkonkurrenz“ (das Dumping der Amerikaner) hat einen Grund
für die Beschwerden der Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916 über den
unlauteren Wettbewerb des deutschen Ausfuhrhandels abgegeben.

Dem Ausdehnungsdrange Deutschlands haben in erster Linie
friedliche Mittel gedient. Ihm diente die Ausnutzung des Reichtums
an Naturschätzen (besonders an Kohle und Eisenerzen); die reichen Lager-
stätten an Kalisalzen in Sachsen schafften fast eine Monopolstellung in
diesem Handelsartikel. Dazu kam die wissenschaftliche Durchdringung
des Erzeugungsprozesses, der im Thomasprozesse bei der Stahlerzeugung,
in der Teerfarbenindustrie, in der Elektrizitäts- und Stickstoffindustrie
große Erfolge zeitigte (H a r m s, Anteil 29—66). Damit verbanden sich eine
        <pb n="29" />
        ﻿Der deutsche Imperialismus.

11

große Anpassungsfähigkeit an die jeweiligen Bedürfnisse der fremden
Märkte, eine durchgreifende Arbeitsteilung und außerordentliche Organi-
sationskraft der Unternehmer. Das Ganze krönte die Großzügigkeit der
inneren und der äußeren Wirtschaftspolitik des Reiches, die allerdings
seitdem Sturze Bismarcks (1890) sich immer mehr den kriegerischen
Mitteln, der angeblich unvermeidbaren Austragung des Wettbewerbes
mit den Waffen zuneigte. Im Anfänge des Jahres 1914 war der Gesamt-
umsatz Deutschlands in Ein- und Ausfuhr auf 18 Milliarden gestiegen.

Dazu war der Wettbewerb Deutschlands in Frankreich infolge der
im deutsch-französischen Krieg erstrittenen ewigen Meistbegünsti-
gung nach Art. 11 des Frankfurter Friedens von 1871, in England infolge
des Freihandelssystems und in Rußland infolge der Handelsverträge
von 1894 und 1904, durch keine oder kaum empfindliche rechtliche
Schranken beengt.

Das eigentliche Betätigungsfeld des Imperialismus aber, die K o 1 o-
nialWirtschaft betrat Deutschland noch unter Bismarck sehr
zögernd. Ihm, dem noch laut seiner Reichstagsrede vom 5. Dezember
1876 die Orientpolitik „nicht die Knochen eines pommerschen Grena-
diers“ wert war, schien die Ablenkung Frankreichs von dem Vogesen-
loche und die Begünstigung der französischen wie englischen Kolonial-
politik geboten. Er wollte keine „kolonialen Provinzen“ erwerben.
Kur die Gewährung des Schutzes an die auf dem Wege des natür-
lichen Wettbewerbes entstandenen Handelsniederlassungen galt ihm
als möglich, ohne nennenswerte Flotte und ohne kriegerische Auseinander-
setzung. Ihm schien das französische Kolonialsystem, das sofort mit dem
Landerwerb und der militärisch-bureaukratischen Verwaltung einsetzte
und Auswanderer heranzog, zu künstlich geschaffen (E g e 1 h a- a f, Ge-
schichte 179). Er wollte nur den hanseatischen Unternehmern den
Schutz des Reiches gegen Angriffe der unmittelbaren Nachbarschaft
und gegen Schädigungen durch andere europäische Mächte gewähren.
Er hatte England bereits im Jahre 1876 die Besetzung Ägyptens
angeraten und im Jahre 1881 eine französische Anfrage wegen des Er-
werbes von Tunis zustimmend beantwortet. So war die Bismarck-
sehe Außenpolitik eine Kompensationspolitik, wie er es in
der sogenannten Do-ut-des-Rede vom 10. Januar 1885 ausfühxte. Der
Rechtsform nach entschied er sich für das englische Kompanie-
system, d. h. für die Verleihung von Hoheitsrechten an Handelsunter-
nehmungen, was sich allerdings bald als unhaltbar herausstellte. Die
Kolonialpolitik Bismarcks wurde schließlich durch die Berliner
Kongokonferenz von 1884—1885 gekrönt, deren Generalakte vom
26. Februar 1885 bereits Ansätze zu einer internationalen Rege-
lung der Kolonialpolitik zeigen. In der Folge ging aber Deutschland aus
mehrfachen Ursachen über das Kolonialprogramm Bismarcks hinaus.
        <pb n="30" />
        ﻿12

Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus.

Ursachen.

Als erste Ursache wirkte die außerordentliche Zunahme der
Bevölkerung, die von 41 Millionen Menschen des Jahres 1871 auf
64,9 Millionen Menschen des Jahres 1910 stieg. Deutschlands jährlicher
durchschnittlicher Zuwachs wurde mit 1,36% der mittleren Bevölkerung
nur durch den Rußlands (ohne Finnland) mit 1,37% und durch den der
Vereinigten Staaten von Amerika mit 1,90% übertrolien; Österreich-
Ungarn mit seinen 0,87 % hatte die gleiche Zunahme wie Großbritannien
und Irland (Harms, Deutschlands Anteil 13). Mit dieser Zunahme
um 58 % in einem Zeitraum von 40 Jahren war Deutschland in eine
schwierige Lage geraten. Es konnte der so rasch steigenden Bevölkerung
nur durch eine gleichmäßig zunehmende Industrie und ausreichende
Löhne gerecht werden. Der Reichskanzler Caprivi machte mit dem
Programme seiner Reichstagsrede vom 10. Dezember 1891, „Entweder
wir exportieren Waren oder wir exportieren Menschen“, die staatliche
Exportförderung zum Hauptziel der deutschen Auslandpolitik.

Als zweite Ursache wirkte der Übergang von der handwerkmäßigen
zur fabrikmäßigen Produktion und zum Massenabsatz; an die
Stelle der Kundenproduktion trat die unbegrenzte Marktproduktion-
Nach der Zählung von 1907 sind in der Land- und Forstwirtschaft

35,2	%, in der Industrie und im Bergbau 40 %, im Handel und Verkehr,
in der Gast- und Schankwirtschaft 12,4 % der deutschen Bevölkerung
beschäftigt (Harms, Anteil 34). Deutschland wurde damit zum über-
wiegenden Industriestaat. Die Massenproduktion aber setzte wieder einen
derartigen Umfang der Produktion voraus, daß das Kapital, das
neben der Unternehmertätigkeit zum vorherrschenden Pro-
duktion sfaktor geworden war, entsprechenden Nutzen abwarf. Die Herr-
schaft des Kapitalismus über den Produktionsprozeß führte weiterhin
dazu, daß das in wenigen Händen und verhältnismäßig wenig Betrieben
zusammengeballte Großkapital die Gütererzeugung und Güter-
verteilung nach seinen Bedürfnissen besorgte (S z a b o, Freihandel 12).
Den Offensivgeist aber empfing der Großkapitalismus von der freiwilligen
Beschränkung der individuellen Konkurrenz seiner Betriebe durch Kar-
telle, Trusts, Fusionen und Interessengemeinschaften. Die Kartellierung
wurde schließlich zur treibenden Kraft der wirtschaftlichen und poli-
tischen Auslandspolitik. Der Auslandexport einzelner Kartelle bildete
einen H aup11 ei 1 des Gesamt absatzes, so z.B.beim Deutschen
Stahlwerkverband 25—46 % (Nachimson, Imperialismus 52). Den
Gipfel der wirtschaftlichen Expansionspolitik erstürmten die Großbanken,
denen nicht so sehr an der Ertragsfähigkeit des Kapitals selbst, als an
dessen möglichst häufigem Umsatz gelegen war („Effektenkapitalis-
mus“). Unter dem steten Geldüberfiuß und dem Streben nach Neu-
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        ﻿Der deutsche Imperialismus.

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Gründungen und Kapitalserböhungen kam es zur hemmungslosen Kapitals-
ausfuhr, zum „Neomerkantilismus“ der deutschen Außen-
politik. Derart war das deutsche Kapital in britische Unterneh-
mungen eingedrungen; es „kontrollierte“ nach englischer Be-
hauptung den Metallhandel; die große Kapitalkraft der kartellierten
Farbenindustrie und der Ankauf des überwiegenden Teiles der austra-
lischen Zinkgruben durch deutsche Firmen wurde von den auf der Pariser
Wirtschaftskonferenz von 1916 vertretenen Mächten als „wirtschaftliche
V orhcrrschaft“ empfunden. Derart begründeten Clementei
und A s q u i t h die Vorschläge der Konferenz, von denen noch eingehend
die Rede sein soll.

Im Gefolge der Bevölkerungszunahme, der Industrialisierung und
des Exportkapitalismus stellte sich bald eine wachsende Abhängig-
keit Deutschlands von der Einfuhr der Lebensmittel und Rohstoffe
einerseits und von der Ausfuhr seiner Industrieerzeugnisse anderseits ein.

Nachdem Deutschland bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts ein Agrar-
staat gewesen, der nicht nur sich selbst versorgt, sondern sogar erhebliche
Mengen von Nahrungsmitteln ausgeführt hatte, machte sich von da an ein
steigendes Bedürfnis nach Einfuhr von Bodenerzeugnissen, insbesondere
von Getreide geltend. Während der Wert der Getreideeinfuhr Deutsch-
lands im Jahre 1901 524,9 Millionen Mark betrug, stieg er im Jahre 1913
auf 910,3 Millionen Mark (Harms, Anteil 95); die Ausfuhr landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse hatte, von der des Zuckers abgesehen, fast gänz-
lich aufgehört. Aber auch den Viehstand konnte Deutschland nur da-
durch auf seiner Höhe erhalten, daß ihm das Ausland seine Futtermittel
zur Verfügung stellte. Der Übergang zum Industriestaat hatte Deutsch-
land auch von der Einfuhr der Rohstoffe abhängig gemacht. Gänz-
lich vom Auslande abhängig war Deutschland im Bedarf an Baum-
w olle, die überhaupt nicht im Inlande erzeugt wurde, und an J u t e,
für deren Erzeugung Indien ein Monopol besaß; eine starke Abhängigkeit
bestand im Plantagenkautschuk. Überwiegend war man auch
bei der Rohseide auf die Einfuhr angewiesen. Im Gegensatz dazu konnte
Deutschland selbst keine unveränderten Naturstoffe, mit Ausnahme
von Kohle und Salz, in größeren Mengen abgeben; es hatte allerdings in
der Kaligewinnung ein Weltmonopol (Harms, Anteil 106).

Der territorialen Verteilung nach bezog Deutschland von Ruß-
land hauptsächlich Agrarprodukte, insbesondere Weizen, Futter, Gerste
und Holz, von Frankreich hauptsächlich Felle, Bisen, Erze und Roh-
seide, von England Steinkohle und feine Baumwoll- und Wollgarne, in
denen England geradezu ein Monopol besaß. Stark war die Abhängigkeit
Deutschlands von dem Import aus den englischen Kolonien, z. B.
bei der Baumwolle von Ägypten, bei Jute, Reis, Kautschuk und Weizen
von Indien. Aus den Vereinigten Staaten von Amerika bezog Deutschland
        <pb n="32" />
        ﻿

14	Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus.

hauptsächlich Baumwolle, Kupfer, Weizen und Schweineschmalz (H a r m s,
Anteil 163). Es führte aus den englischen Kolonien im Durchschnitt der
beiden letzten Jahre für eine Milliarde Waren ein, aber nur für ein Drittel
einer Milliarde Waren aus (Eulenburg, Möglichkeiten 59).

Ebenso bedurfte Deutschland des Weltmarktes für seine Massen-
industrie, in erster Linie für seine Elektrizitätsindustrie; von den im
Jahre 1912 hergestellten 97*/4 Millionen Glühlampen gingen 61 Millionen
in das Ausland; in der Glühlampenfabrikation haben Deutschland und die
Vereinigten Staaten von Amerika die Weltherrschaft unter sich geteilt.
Rußland nahm Industrieerzeugnisse, vornehmlich Maschinen und Elektri-
zitätsprodukte, England Industrieerzeugnisse, insbesondere Teerfarben,
Kinderspielzeug und elektrotechnische Erzeugnisse ab. Dazu konnte der
englische Markt infolge des Frcihandelssystems sich überhaupt keinem
bestimmten Einfuhrartikel verweigern. Österreich-Ungarn nahm haupt-
sächlich Steinkohle und Maschinen, Frankreich Maschinen und Felle, Koks
und Steinkohlen, infolge der Meistbegünstigung aber auch die übrigen
Industrieartikel ab. Unter den übrigen europäischen Staaten waren
Belgien und die Niederlande gute Kunden Deutschlands.

Dazu kam, daß Holland und Belgien infolge ihrer geographischen
Lage die Ein- und Ausfuhrtore des deutschen Handels besaßen, was bei
der beträchtlichen Einfuhr zur See schwer ins Gewicht fiel. Die
Hälfte der Einfuhr kam aus nichteuropäischen Ländern. Unter
den europäischen Lieferanten Deutschlands stand Rußland mit 1424,6,
England mit 875,9, Österreich-Ungarn mit 827,5, Frankreich mit 583,2 Mil-
lionen Mark oben an; Belgien blieb mit 344,4, Holland mit 333, Italien
mit 317,6 Millionen Mark zurück. Unter den außereuropäischen
Lieferanten nahmen die Vereinigten Staaten von Amerika mit 1711,1 Mil-
lionen Mark den ersten Platz ein; in weitem Abstande folgten Britisch-
Westafrika mit 134,5, Ägypten mit 118,4, Britisch-Indien mit 541,8,
Argentinien mit 494,6, Brasilien mit 247,9 und der australische Bund mit
296,8 Millionen Mark (Harms, Anteil 115, 116).

Da der Bezug von Waren aus dem nichteuropäischen Ausland von
20,5 % des Jahres 1889 auf 45,2 % der gesamten Einfuhr des Jahres 1913
stieg,- kann gesagt werden, daß der europäische Absatz Deutsch-
lands je länger desto mehr auf der außereuropäischen Einfuhr
von Lebensmitteln und Rohstoffen beruhte (Harms, Anteil 114).

Deutschland empfing im ganzen jährlich für 3 Milliarden Mark
Nahrungsmittel und für 5V2 Milliarden Mark Rohstoffe der Industrie.

Das Ergebnis des Weltverkehrs war somit ein „künstliches
System von Abhängigkeiten“ der Teilnehmer an der Welt-
wirtschaft. „Die ganze äußere Zivilisation, aufgebaut auf fremden Grund,
den wir nicht besitzen, dessen Erzeugnisse wir doch brauchen“ (E u Le n-
burg, Möglichkeiten 18).	'
        <pb n="33" />
        ﻿Der deutsche Imperialismus.

15-

Diese wirtschaftliche Abhängigkeit wurde im Frieden kaum erkannt
und, wenn erkannt, vermöge der nationalen Wirtschaftspolitik nicht ge-
wertet. Diese konnte innerhalb der Weltwirtschaft nur mehr auf Kosten
fremder Volkswirtschaft befriedigt werden (Harms, Sicherungen 41).
Der Merkantilismus feierte seine Auferstehung und führte zur Austragung
des wirtschaftlichen Wettstreites mit gewaltsamen Mitteln.

Der Kampf um gesicherte Märkte.

Die Bismarck sehe Kolonialpolitik mit ihrer Gewährung des-
Reichsschutzes an deutsche Handelsunternehmungen in den außer-
europäischen Ländern scheiterte an der Unmöglichkeit einer Lösung der
großen Kolonialprobleme durch eine mit Hoheitsrechten ausgestattete
Privatgesellschaft. Die Deutsche Gesellschaft für Südwestafrika sowohl
wie die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft konnten die politischen, die
militärischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht bewältigen.
Nachdem Süd-Westafrika 1889 einem Gouverneur unterstellt worden
war, übernahm das Deutsche Reich am 20. November 1890 die ganze
Verwaltung von Deutsch-Ostafrika. Da auch der Großkaufmann Hanse-
mann, der Kolonisator Neuguineas, sich zur Erklärung genötigt sah,
daß es nicht Aufgabe einer Handelsgesellschaft sei, zu regieren, kaufte
das Reich durch Vertrag vom 7. Oktober 1898 von der Neuguineakompanie
die ihr verliehenen Hoheitsrechte wieder zurück und setzte einen
Gouverneur ein (Egelhaaf, Geschichte 187, 188).

Die deutsche Besetzung der Karolinen führte zur Gefahr kriege-
rischer Verwicklungen, die nur durch Annahme eines Schiedsspruches,
für den Bismarck den Papst gewann, abgewendet wurden. Im Schieds-
sprüche vom 22. Oktober 1885 wurde der später oft wiederholte Ver-
such unternommen, die Gegensätze durch Trennung der politi-
schen von der wirtschaftlichen Expansion auszugleichen. Der
Spruch beließ zwar den Spaniern die Souveränität, forderte aber die
Einräumung einer Kohlenstation und volle Handelsfreiheit für die
Deutschen.

Nunmehr begann die deutsche Kolonialpolitik in das Fahrwasser
eines u n i v e r s e 11 e n Wettbewerbes einzulenken und die Flotten-
gesetze von 1898 und 1900 durchzubringen.

Auf dem ostasiatischen Weltmärkte wurde Deutschland durch
die besseren Aussichten seiner wirtschaftlichen Ausdehnung
zur Teilnahme am ostasiatischen Dreibund zum Schutze Chinas gegen
Japan gedrängt. Es nahm deshalb an der Politik der wirtschaftlichen
Aufteilung Chinas teil. Nachdem es zur Genugtuung für die Ermordung
deutscher Missionare bereits am 14. November 1897 die Bucht von
Kiautschou und die Insel Tsingtau besetzt hatte, erwarb es im Vertrage
        <pb n="34" />
        ﻿16

Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus.

mit China vom 6. Januar 1898 das Pachtrecht dieses Küstenstriches auf
„vorläufig 99 Jahre“ und die Provinz Schantung als Interessensphäre.
Nach der Eede Bülows vom 8. Februar 1898 sollte Kiautschou das
„E ingangstor zum chinesischen Absatzgebiet“ bilden.
Seine Erklärung im Deutschen Keiohstage am 11. Dezember 1899, daß
sich Deutschland im Falle einer neuen Teilung der Erde von keiner Groß-
macht auf die Füße treten oder beiseiteschieben lassen werde, wirkte als
„Trompetenstoß“ (K j e 11 e n, Großmächte 76).

Hatte die Intervention Deutschlands nach dem Chinesisch-Japanischen
Kriege schon 1895 einen Gegensatz zu Japan hervorgerufen, so geriet
Deutschland infolge des Ankaufes der Marianen-, Karolinen- und Palau-
inseln (1899) auch in Gegensatz zum Imperialismus der Vereinigten Staaten
von Amerika, der sich nach Öffnung des Panamakanals der Südsee zuzu-
wenden gedachte.

In China führte die nationale Bewegung der Boxer gegen das ver-
stärkte Eindringen der Fremden zum gemeinsamen bewaffneten
Einschreiten der an der wirtschaftlichen Aufteilung Chinas interessierten
Mächte. Infolge der ablehnenden Haltung der übrigen einschreitenden
Mächte kam es aber nicht zu weiterer wirtschaftlicher Ausdehnung.
Der deutsch-britische Notenwechsel vom 16. Oktober 1900 ließ das all-
gemeine Interesse der an der wirtschaftlichen Kolonisation Chinas
interessierten Mächte hervortreten. Beide Mächte verpflichteten sich zur
territorialen Enthaltsamkeit, indem sie den Territorialbestand
Chinas ungemindert zu erhalten erklärten. Das Abkommen begründete
in der Ziffer 1 den Grundsatz der „offenen Tür“ in klarer Weise. „Es
entspricht einem gemeinsamen und dauernden internatio-
nalen Interesse, daß die an den Flüssen und an der Küste Chinas ge-
legenen Häfen dem Handel und jeder sonstigen erlaubten wirtschaftlichen
Tätigkeit für die Angehörigen aller Nationen ohne Unterschied frei
und offen bleiben“ (S t r u p p, Urkunden 2, 130).

Infolge der Ausdehnung des deutschen Levantehandels versuchte
Deutschland sich neue Einflußsphären in der asiatischen Türkei
zu schaffen. Das wirtschaftliche Erschließungsmittel war der Bau der
Bagdadbahn. Mit ihr entstand der russisch-sibirischen Bahn und dem
englischen Suezkanal ein gefährlicher Konkurrent. Die Deutsche Bank
erhielt die erste Konzession am 4. Oktober 1888. Sie wurde berechtigt,
die Bahn, die 1870 von Haidar Pascha bis Ismid gebaut war, bis Angora
zu führen und für 99 Jahre zu betreiben; 1893 wurde ihr die Fortsetzung
bis Kaisarije zugestanden; 1896 wurde Konia erreicht; 1902 wurde die
Fortsetzung bis Bagdad bereits einem deutsch-französischen
Syndikate übertragen, das auch die Schiffahrt auf dem Tigris und die
Bergwerke an der Bahn allein zu betreiben befugt sein sollte.

Die aktive Islampolitik Deutschlands wurde durch Kaiser Wil-
        <pb n="35" />
        ﻿Der deutsche Imperialismus.

17

heim II. am 9. November 1899 am Grabe Saladins in Damaskus
verkündet, wenn er den 300 Millionen Mohammedanern versichert, zu
allen Zeiten ihr Freund zu sein. Es gesellte sich zu den wirtschaft-
lichen Motiven auf deutscher Seite das Schutzbedürfnis des Islams
auf der türkischen Seite. Es entstand das „levantinische“
Programm, nach dem Kleinasien die Rolle einer Kolonie im Ver-
hältnis zum schutzgewährenden Deutschland zufallen sollte. Baum-
wolle könnte es von Adana, Kupfer von Argana-Maden, Kohle von Eregli,
Petroleum von Arbela, Getreide von Anatolien erhalten; es selbst hätte
Fabrikate, Kapital und vielleicht auch Kolonisten zu liefern (K j e 11 e n,
Probleme 112). Die Deutsche Bank selbst unternahm bedeutende Be-
wässerungsarbeiten bei Konia im Jahre 1907 und bei Adana im Jahre 1910.
Nachdem die deutsche Palästinabank und die deutsche Orientbank im
Jahre 1914 sich vereinigt hatten, arbeitete das deutsche Kapital mit
10 Filialen in Anatolien und 7 in Ägypten. Durch den Geheimvertrag
Englands mit dem Scheich von Koweit, wodurch dieser sich verpflichtete,
keiner fremden Macht Arbeiten und Niederlassungen auf seinem Gebiet zu
gestatten, geriet aber der natürliche Endpunkt der Bagdadbahn in englische
Hände. Darauf verzichtete im März 1911 die deutsch-französische Bahn-
gesellschaft auf den Ausbau der Strecke von Bagdad bis zum Persischen
Golf zugunsten einer neu zu bildenden ottomanischen Gesellschaft mit
einer 30 %igen Beteiligung des deutschen Kapitals. Im Jahre 1913
anerkannte die Türkei die englische Schutzherrschaft über Koweit
an und die eigene Pflicht, die Bagdadbahn nur bis Bassorah zu führen,
von wo an das Recht Englands beginnen sollte. Den vorläufigen
Abschluß der „friedlichen Durchdringung“ der Türkei
bildete das Abkommen Deutschlands mit England vom 15. Juni 1914
in London über die Abgrenzung des wirtschaftlichen Einflusses der beiden
Staaten in der asiatischen Türkei.

Infolge des Protestes Curzons gegen den wirtschaftlichen Vor-
marsch zum Persischen Golf und der Kriegsdrohung Lansdownes
schloß Deutschland mit Rußland ein Abkommen am 19. August 1911.
Rußlands Interessen werden als „spezielle“ anerkannt und Deutschlands
Interessen auf wirtschaftliche Ziele beschränkt. Trotzdem beide Mächte
vom Grundsätze der offenen Tür ausgingen, verzichtete doch Deutschland
auf den Erwerb von Verkehrskonzessionen in Nordpersien. Rußland
verpflichtete sich, keinerlei Maßregeln zur Verhinderung des Baues der
Bagdadbahn oder der Teilnahme fremder Kapitalien zu ergreifen, „unter
der Bedingung, daß ihm daraus keine Opfer finanzieller oder wirt-
schaftlicher Natur erwachsen“. Die von Rußland zu bauende nord-
persische Bahn sollte an die Bagdadbahn angeschlossen werden (Strupp,
Urkunden, 1. Ergänzungsheft 27).

Bei der Aufteilung der wirtschaftlichen Einfiußgebiete in Afrika

Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 2
        <pb n="36" />
        ﻿18

Dio Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus.

war schließlich nur mehr das Sultanat Marokko ühriggeblieben. Für
dieses hatte das Abkommen von Madrid vom 3. Juli 1880 allen Vertrags-
mächten das Schutzrecht über ihre Schutzbefohlenen und allgemein die
Meistbegünstigung eingeräumt. Als sich aber Frankreich in einem Ab-
kommen mit Italien von 1902 die freie Hand in Marokko gegen Anerken-
nung der italienischen Anwartschaft auf Tripolis verschafft hatte und es
in der „Entente cordiale“ vom 8. April 1904 zur Bereinigung aller zwischen
England und Frankreich bestehenden Streitpunkte gekommen war, ver-
langte Deutschland die Einberufung einer internationalen Konferenz.
Die Verhandlungen in Algeciras, die eine internationale Regelung bringen
sollten, zeigten aber eine Koalition Großbritanniens, Frankreichs und
Spaniens zur Beschränkung des wirtschaftlichen Wettbewerbes Deutsch-
lands. Im Geheimvertrage zwischen Frankreich und England war in-
zwischen die Abtretung eines Teiles von Marokko an Spanien (Strupp,
1. Ergänzungsheft 1) vereinbart worden; im französisch-spanischen Ge-
heimvertrage vom 3. Oktober 1904 (Strupp, 1. Ergänzungsheft 2) der
Beitritt Spaniens zum französisch-englischen Abkommen vom 8. April 1904
und die Abgrenzung der spanischen Einflußsphäre in Marokko, ja sogar
der Erwerb dieses Gebietes im Falle der Erlöschung der marokkanischen
Souveränität abgemacht worden.

Die Algecirasakte vom 7. April 1906 (Strupp, Urkunden 2, 47)
brachte den Erfolg für Deutschland, daß der Versuch einer internatio-
nalen Regelung unternommen wurde. Wieder wurde auf Betreiben
Deutschlands im Art. 105 das internationale Interesse am Grundsätze
der freien wirtschaftlichen Betätigung aller Nationen ohne jede Ungleich-
heit anerkannt („principe de liberte economique sans
aucune inegalit e“). Die Entsendung eines deutschen Kriegsschifies
nach Agadir zur Verteidigung der bedrohten deutschen Interessen wurde
von Frankreich als Drohung mit militärischer Gewalt empfunden; unter
dem Einflüsse Englands kam es zum deutsch-französischen Abkommen
vom 4. November 1911 (Strupp, Ergänzungsheft 1, 13). Deutschland
betonte den wirtschaftlichen Charakter seiner Interessen, er-
hielt die Aufrechterhaltung des Grundsatzes der offenen Tür zugesichert,
gab aber doch Frankreich volle Handlungsfreiheit hinsichtlich der Kon-
trolle und des Schutzes. Ja, nach einem Notenwechsel Deutschlands mit
Frankreich von 1911 (Strupp, Ergänzungsheft 1, 26) erklärte Deutsch-
land, sich an den besonderen Abmachungen nicht zu beteiligen, die Frank-
reich und Spanien etwa miteinander über Marokko treffen sollten. Dafür
war Frankreich bereit, auf ein Vorkaufsrecht hinsichtlich Spanisch-
Guineas zu verzichten. Wieder hatte das Kompensationssystem
über die Wahrung internationaler Interessen gesiegt.

Bereits mit dem levantinischen Programme sollte ein wirtschaft-
licher, vielleicht auch militärischer Zusammenschluß der durch die
        <pb n="37" />
        ﻿Der Imperialismus der übrigen Weltmächte.

19

Balm Berlin—Bagdad beherrschten Gebiete und damit ein nahezu auto-
nomes und geschlossenes Produktions- und Konsumtionsgebiet geschaffen
werden. Das Lebensbedürfnis eines gesicherten Marktes sollte ohne
politische Expansion befriedigt werden (Rohrbach, Deutsch-
land unter den Weltvölkern, 1903 und Ritter, Berlin—Bagdad, 1913).

Während des Weltkrieges war das mitteleuropäische Programm
durch den Beitritt Bulgariens und der Türkei zum Bunde der Mittel-
mächte und die Eroberung Serbiens, Montenegros und des größten Teils
Rumäniens durch den Yierbund seiner Verwirklichung näher gebracht
worden (v. Liszt, Der mitteleuropäische Staatenverband, 1914;
Jastrow, Die mitteleuropäische Zollannäherung, 1915; Naumann,
Mitteleuropa, 1915).

Dazu kam das zentralafrikanische Programm. Durch das
deutsch-französische Abkommen vom 4. November 1911 über Äquatorial-
afrika war hierfür freie Bahn gegeben. Die beiden Eangarme des deut-
schen Besitzes nach dem Kongobassin hin sollten zur Begründung einer
zentralafrikanischen Kolonie verwendet werden. Man dachte sich dieses
entweder als „äquatorialen Gürtel“ durch die Handelsvereinigung mit
dem belgischen Kongo und den Ankauf des portugiesischen Angola oder
als meridionales Reich an der atlantischen Seite Afrikas durch Austausch
von Deutsch-Ostafrika gegen Englands westafrikanische Besitzungen
(Hänsch, Die Aufteilung Afrikas, Geographische Zeitschrift 18 [1912] 361,
Delbrück, Über die Ziele unserer Kolonialpolitik, Preußische Jahrbücher
147 [1912] 503).

In den Eriedensschlüssen der Mittelmächte im Osten von 1918 ist
der wirtschaftliche Imperialismus in mehrfacher Richtung deutlich her-
vorgetreten, wie noch des näheren gezeigt werden soll.

c)	Der Imperialismus der übrigen Weltmächte.

Frankreich.

Der moderne Ausdehnungsdrang Frankreichs knüpfte an die
politischen Erfolge des ersten und die kolonialen Erfolge des dritten
Napoleon an. Er wurde durch den deutschfreundlichen F e r r y und die
Gunst Bismarcks vorwiegend der kolonialen Betätigung zugeführt.
Die großen Erwerbungen in Afrika, in Asien und in der Südsee sind teils
durch Verträge von Forschungsreisenden mit den Eingeborenen, teils
durch Waffengewalt, teils durch Ausgleich mit dem jeweilig gefährlichsten
Konkurrenten entstanden. Das Zurückweichen Frankreichs am Nil (Fa-
schoda 1899) ist durch England erzwungen und durch das englisch-fran-
zösische Abkommen vom 8. April 1904 nach dem Kompensations-
system wieder ausgeglichen wtorden. Die damit gesicherte freie Hand
Frankreichs in Marokko ist formell durch die Algecirasakte von 1906
        <pb n="38" />
        ﻿20

Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus.

insofern gehemmt worden, als die wirtschaftliche Gleichberechtigung
allen Mitbewerbern zugesprochen wurde. Freilich hat Deutschland später
durch sein Abkommen mit Frankreich vom 4. November 1911 den Wider-
stand gegen das französische Protektorat und damit die einzige inter-
nationale Sicherung der Verkehrsfreiheit in Marokko aufgegeben. Das
Wiederaufleben der Revancheideen und das wachsende Kreditbedürfnis
Rußlands führten zum finanziellen Bündnisse beider Staaten vom 12. De-
zember 1888. Die von Frankreich gewährten Anleihen dienten zwar an-
fänglich dem wirtschaftlichen Ausbau, traten aber schließlich in den Dienst
des russischen Panslawismus und der französischen Revancheidee; dies
durch die Bedingung, daß sie zum Ausbau der strategischen Bahnen gegen
die Mittelmächte verwendet werden sollten. Das nach dem Ausgleich
seiner wirtschaftlichen Gegensätze mit England im Jahre 1904 zur Wieder-
gewinnung der politischen Vorherrschaft auf dem Kontinent gerüstete
Frankreich ist vorwiegend aus nationalen Gründen in den Weltkrieg
eingetreten; das Streben nach Wiedergewinnung von Elsaß-Lothringen
wurde für die äußere Politik allein maßgebend. Doch kann nicht ver-
kannt werden, daß die infolge ihres Phosphorsäuregehaltes geringwertigen
Erzlager Deutsch-Lothringens durch das den Phosphor ausscheidende
„Thomasverfahren“ bei der Stahlerzeugung stark an wirtschaftlichem Wert
gewonnen hatten. Dazu kam, daß der Reichtum des Sundgaues im Elsaß
an hochprozentigem Kali ein Mittel zu sein schien, um das deutsche Kali-
monopol, ein wirtschaftliches Machtmittel ersten Ranges, zu beseitigen;
so fehlte auch hier nicht die wirtschaftliche Triebfeder (Steinhausen
bei G o e t z, Deutschland und der Friede 1, 320).

Belgien.

Der belgische Imperialismus setzte mit dem Erwerbe des Kongo-
staates durch das Gesetz vom 18. Oktober 1908 ein, nachdem bereits der
„merchant king“ Leopold I. mit seinem souveränen Kongostaat ein Muster-
beispiel selbstsüchtiger Ausbeutung der Arbeitskraft und des Naturreichtums
Zentralafrikas geliefert hatte. Trotzdem bei der Berliner Kongokonferenz
von 1885 bereits Grundsätze einer internationalen Kolonialpolitik
durchgedrungen waren, hat doch die unbeschränkbare Handelsfreiheit aller
Vertragsstaaten den belgischen Kongostaat nicht gehindert, Monopole zu
schaffen und die Ausnutzung der Eingeborenen soweit zu treiben, daß die
Bevölkerung sehr stark zurückging. Erst seit der Übernahme der Kolonie
in die belgische Staatsverwaltung ist die allmähliche Einführung der
Handelsfreiheit unternommen (1910—1912) und insbesondere in einem
königlichen Erlaß vom 22. März 1910 den Eingeborenen gestattet worden,
pflanzliche Erzeugnisse, besonders Kautschuk und Kopalharze selbst zu
ernten und zu verkaufen (E g e 1 h a a f, Geschichte 184).
        <pb n="39" />
        ﻿

Der Imperialismus der übrigen Weltmächte.

21

Rußland.

Der russische Imperialismus geht auf gewaltsamen Land-
erwerb aus; Pelzhändler und Kosaken waren die Pioniere bei Gründung
des asiatischen Kolonialreiches. Diese Jagd nach Pelztieren hat zur Grün-
dung der ersten russischen Niederlassungen in Sibirien geführt. Auch
die ersten Vorstöße nach Mittelasien unter Peter dem Großen sind auf
das Verlangen nach den Reichtümern des Orients, die Eroberung des mitt-
leren Sibiriens auf die Anziehungskraft der wertvollen Erzlager zu Beginn
des 18. Jahrhunderts zurückzuführen. Das Vordringen der 1781 gegründeten
Russischen Kompanie bis nach Kalifornien und auf die Sandwichinseln
hat ebenso wie das Ubergreifen von Alaska auf Oregon im Beginn des
19. Jahrhunderts zum Zusammenstöße mit dem Imperialismus der Ver-
einigten Staaten von Amerika und zu dessen erstem öffentlichen Be-
kenntnis in der Botschaft des Präsidenten Monroe (1823) geführt.

Zum Streben nach wachsendem Anteil an der Weltwirtschaft
wurde Rußland durch ein agrarisches und ein industrielles Motiv genötigt.
Rußland war nächst den Vereinigten Staaten die „reichste Getreide-
kammer und der reichste Viehstall der Welt“ (Kj eilen, Groß-
mächte 166). Dieser Reichtum der schwarzen Erde, der besonders in
Südrußland in der Getreideproduktion seinen Höhepunkt erreichte,
drängte zum Getreideexport. Er enthielt auch die wirtschaftliche Recht-
fertigung für den Drang zum eisfreien Meer und seiner ganzjährigen
Exportmöglichkeit. Die natürliche Abgeschlossenheit Rußlands von den
maritimen Wegen des Welthandels hatte im Zusammenwirken mit dem
nationalen Ideal des Allrussentums vier Programme politischer und wirt-
schaftlicher Expansion entstehen lassen. Das mittelländische Programm
war auf die freie Durchfahrt ins Mittelländische Meer und den Besitz
Konstantinopels gerichtet. Damit sollte Rußland der gesicherte Ausgang
zu den Marktplätzen der Welt verschafft werden. Diesem Programme
war durch die von alter türkischer Tradition und der Eifersucht der
Großmächte getragene Schließung der Meerengen seit dem Londoner Ver-
trag von 1841 die Erfüllung versagt; nicht zum geringsten Teile bildete
daher gerade die Öffnung der Meerengen und der Besitz von Konstan-
tinopel eines der Kriegsziele Rußlands im Weltkriege. Daß gerade dieses
mittelländische Programm unmittelbar vor Ausbruch des Weltkrieges
aktuell wurde, erklärt sich aus der Aufgabe oder doch mindestens Zu-
rückstellung der übrigen drei Expansionsprogramme. Das atlantische
Programm, das die Russifizierung der Ostsee anstrebte, war durch die
Teilnahme Rußlands an der Integritätserklärung Norwegens (1907) und
an der Kollektivgarantie der an der Nord- und Ostsee gelegenen Staats-
gebiete (1908) zum Stillstände gekommen; die wider den Pariser Ver-
trag von 1856 erfolgte Befestigung der Aalandsinseln hatte es allerdings
        <pb n="40" />
        ﻿22	Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus.

in Bereitschaft gehalten. Das indische Programm aber, das über Persien
und den Persischen Meerbusen hinaus die Tore des Indischen Ozeans und
das englische Indien bedrohte, war durch die Aufteilung der englischen
und russischen Einflußsphären in Persien, Afghanistan und Tibet von 1907
zu einem vorläufigen Abschlüsse gekommen. Das pazifische Programm,
das durch den Erwerb von Wladiwostok und Port Arthur (1898) und die
Besetzung der Mandschurei bereits Erfolge aufzuweisen hatte, mußte
infolge der Niederlage im Kriege mit Japan im Frieden von Portsmouth
(1905) geradezu aufgegeben werden.

Das zweite Motiv der wirtschaftlichen Expansion bildet das mit dem
Finanzminister W i 11 e einsetzende System der Industrialisie-
rung Kußlands. Im Jahre 1877 ging die schutzzöllnerische Handels-
politik Rußlands zum schroffen Prohibitivsystem über, indem sie den
Einfuhrzoll um ungefähr 50 % erhöhte und alle Zölle fortan in Gold ein-
hob. Die deutsche Industrie (Wollweberei, chemische und die Maschinen-
fabriken), die innerhalb der russischen Zollmauern Filialen errichtete,
drängte bereits im Jahre 1913 das englische Übergewicht auf dem russischen
Markte derart zurück, daß sie 50 % der Gesamteinfuhr an sich brachte
(v. Vogel, Wirtschaftskrieg 2, 1). Witte begünstigte die Gründung
französischer, belgischer und deutscher 'Unternehmungen in Rußland
seit 1889 derart, daß im Jahre 1901 bereits die Hälfte des industriellen
Aufschwungs auf die Massenproduktion entfiel. Derart hatte Rußland
mit dem Beginne des 20. Jahrhunderts aufgehört, ein r e i n e r Agrarstaat
zu sein (W ir th, Weltgeschichte 220). Die wirtschaftliche Eroberung
Rußlands durch Deutschland aber wurde durch den Handels- und Schiff-
fahrtsvertrag vom 29. Januär (10. Februar) 1894 und durch dessen Er-
neuerung während des Russisch-Japanischen Krieges im Jahre 1904
wesentlich gefördert. Dem gegenüber hatte der Panslawismus gerade im
Eindringen deutscher Arbeit und deutschen Kapitals den Grund für die
in der ersten Hälfte 1914 zum erstenmal hervortretende Passivität der
russischen Handelsbilanz gefunden. Die „Allrussische Gesellschaft“ von
1914 nahm den „Kampf gegen die deutsche Vergewaltigung
und für die Wiedergeburt Rußlands“ im Vereine mit vielen anderen Ge-
sellschaften gleichen Zieles auf. Bereits vor Ausbruch des Weltkrieges
haben die Bezirkskongresse der Vertreter von Handel und Industrie, be-
sonders derer von Kiew, die übergroße wirtschaftliche Ab-
hängigkeit Rußlands von Deutschland betont (v. Vogel, Wirt-
schaftskrieg 2, 7). Der vom Zaren bestätigte Ministerratsbeschluß vom
1. Juni 1916 setzte geradezu einen Ausschuß zur Bekämpfung der deutschen
Vorherrschaft („Sassilje“) ein (v. Vogel, Wirtschaftskrieg 2, 134).

Wir haben im russischen Imperialismus ein Beispiel für die Durch-
dringung der nationalen Bewegung mit wirtschaftlichen Zielen, aber auch
ein Beispiel für die p o 1 i t i s c h e Abhängigkeit eines Landes von seiner
        <pb n="41" />
        ﻿Der Imperialismus der übrigen Weltmächte.

23

wirtschaftlichen Expansion. Das Streben des Panslawismus, die Mittel für
die Ausdehnung durch Anleihen in Frankreich zu beschaffen, be-
gründete die politische Abhängigkeit der russischen Außenpolitik von der
französischen Revancheidee. Die Erlangung und Verzinsung dieser An-
leihen mußte durch die künstliche, vielfach mit Unterernährung
großer Teile der einheimischen Bevölkerung erkaufte Steigerung der Ge-
treideausfuhr und den Bau strategischer statt wirtschaftlicher
Bahnen erkauft werden.

Es kann nicht verkannt werden, daß gerade der wirtschaftliche Im-
perialismus den letzten Anstoß zum Russisch-Japanischen Krieg gegeben
hat. Den Ausschlag für das schließlich offensive Vorgehen Japans hatte
der Ankauf von Wäldern auf der koreanischen Seite des Yaluflusses und
das Verlangen einer Konzession für den Bahnbau von Yalu bis Söul ge-
bildet. Die Besorgnis, daß damit die wirtschaftliche Eroberung Koreas
durch die Russen eingeleitet werde, und die Weigerung Rußlands, an einer
Integritätsgarantie Chinas und Japans teilzunehmen, haben zum Kriege
geführt. Für den Weltkrieg sind der politische und der wirtschaftliche
Imperialismus Rußlands mit als Ursachen erkennbar; die Unterstützung
der großserbischen Bewegung war nur als Teil des Vormarsches Allrußlands
nach Konstantinopel gedacht.

ln seinen Mitteln hat sich der russische Imperialismus mit Vorliebe
der militärischen Gewalt bedient, die ihn bei den schwachen, nomadi-
sierenden Völkerstämmen Asiens auch zum Erfolge führte. Die sibirische
Bahn, die 1891 begonnen und 1901 fast vollendet wurde, entwickelte sich
als Expansionsmittel ersten Ranges. Über die kolonisatorischen Erfolge
sind die Meinungen geteilt; es ist die rasche Assimilierung der asiatischen
Gebiete trotz der geringen Tätigkeit zur Hebung des wirtschaftlichen
Wohlstandes aus dem geringen Abstand zwischen der russischen und der
asiatischen Kultur zu erklären. Die diplomatischen Mittel der wirtschaft-
lichen Durchdringung sind die gleichen wie die der westeuropäischen Mächte.
Allen Integritätserklärungen zum Trotz macht der politische Zerfall der
Türkei, Chinas und Persiens und anderer derart „garantierter“ Staaten
Asiens Fortschritte. Garantie und Integritätserklärungen sind nur
Waffenstillstände im unersättlichen Kampf nach weiteren wirt-
schaftlichen und politischen Eroberungen.

Italien.

Der italienische Imperialismus ist ein politischer und wirt-
schaftlicher; er setzt mit der Einigung Italiens sofort energisch ein. Der
wirtschaftliche Kampf ist im Zollkriege mit Frankreich von 1888—1898
besonders scharf geworden; außerdem hat sich die politische und wirt-
schaftliche Ausdehnung in Abessinien und Tripolis betätigt. Nachdem
die Assabbai 1881 und Massaua 1885 besetzt waren, schien das Protek-
        <pb n="42" />
        ﻿24

Die Entstehung des -wirtschaftlichen Imperialismus.

torat über Abessinien durch den Vertrag vom 2. Mai 1889 mit Menelik
begründet zu sein. Abessinien kam für Italien teils als Absatzgebiet, teils
als Rohstoffgebiet wegen seines Reichtums an Baumwolle, Elfenbein, Gold,
Gummi u. a. in Betracht. Der Vertrag mit Menelik gewährte zwar all-
gemeine Handelsfreiheit, verpflichtete aber nach dem italienischen Texte
den Herrscher bei allen Verhandlungen mit auswärtigen Mächten sich der
Vermittlung Italiens zu bedienen. Nach der Niederlage der Italiener
bei Abba Garima (in der Nähe Aduas) hat der Frieden von Addis Abeba
vom 26. Oktober 1896 Italien genötigt, das Protektorat aufzugeben und
sich auf die wirtschaftliche Vorherrschaft allein zurückzuziehen.

Für die Expansion im Mittelmeer schien vorerst die Erwerbung der
Schutzherrschaft über Tunis durch Frankreich (1881) derart hindernd, daß
Italien an die Seite des Zweibundes trat (1882). Doch hatte England
Tunis schon 1878, als es Zypern besetzte, als Gegenleistung nach dem
Kompensationssystem Frankreich zugesichert, so daß Italien trotz der
starken Besiedlung durch italienische Arbeiter, Handwerker und kleine
Kaufleute und der Nähe Siziliens darauf verzichten mußte. Der italie-
nische Imperialismus zog aber daraus die Lehre, daß er sich in einem
Abkommen mit Frankreich von 1902 die Anwartschaft auf die Provinz
Tripolis für den Fall einer Aufteilung der Türkei zusichern ließ; Frank-
reich erhielt dafür freie Hand in Marokko. Es bedeutet immerhin im
Vergleiche zur nackten Gewalt, deren sich der wirtschaftliche Imperialis-
mus sonst bediente, bereits einen Ansatz zu einer rechtlichen Begrün-
dung von Kolonisationsansprüchen, wenn Italien in seinem Ultimatum
an die Türkei vom 26./2T. September 1911 außer dem üblichen Vorwand
der Unordnung und Vernachlässigung des Landes, sein Lebensinteresse
am Erwerb von Tripolis und der Cyrenaika mit der geringen Ent-
fernung seiner Ansiedlungen von den italienischen Küsten begründete.

So sehr die Kolonisation der Erythräa bei der Landung in Massaua
durch den Mangel an jeder Vorbereitung, an jeder Kenntnis der Eigenart,
der Sitten und selbst der geographischen Beschaffenheit des Landes litt,
ebensosehr hat später die italienische Herrschaft in Libyen versucht, das
wirtschaftliche Gedeihen der Eingeborenen durch Wegverbesserung, An-
lage von Wasserleitungen und Krankenpflege zu fördern (E g e 1 h a a f,
Geschichte 561).

Zum Eintritt in den Weltkrieg hat Italien das Streben nach Ver-
einigung aller von Italienern bewohnten Gebiete und nach Beherrschung
des Adriatischen Meeres veranlaßt.

Österreich-Ungarn.

Von einem wirtschaftlichen Imperialismus Österreich-Ungarns
kann nur in sehr bescheidenem Maße die Rede sein. Österreich als Agrar-
staat mit industriellem Einschlag in den Sudetenländern, und Ungarn
        <pb n="43" />
        ﻿Der Imperialismus der übrigexi Weltmächte.

25-

als ausgesprochener Agrarstaat mit geringer Industrie haben durch den
Dualismus nach innen und den Schutzzoll nach außen ihre wirtschaftlichen
Bedürfnisse wechselseitig zu befriedigen verstanden. Auf dem Weltmärkte
war Österreich-Ungarn nur durch hochwertige Luxuswaren, nicht wie
Deutschland durch Massenartikel vertreten (G runtzel, Wirtschafts-
politik 15). Nur im Zucker gingen zwei Drittel der Produktion nach aus-
wärts, besonders nach England. Der Agrarschutz durch Einfuhrzölle ist
bis auf etwa 25% des Wertes der Ware gesteigert worden, und die Vieh-
einfuhr aus Serbien nicht nur durch Zölle gehemmt, sondern durch
veterinärpolizeiliche Maßnahmen geradezu gesperrt worden. Durch das
System der Ausfuhrprämien für Zucker hatte sich Österreich-Ungarn
bis zur Brüsseler Zuckerkonvention vom 5. März 1902 an dieser bereits
damals als verwerflich erkannten Art der wirtschaftlichen Ausdehnung
beteiligt. Trotzdem ist die wirtschaftliche Produktion in Österreich
infolge der Umwandlung vieler Bauernwirtschaften in Jagdgründe und
infolge der veralteten Dreifelderwirtschaft oder der Egartenwirtschaft in
den Alpenländern, des Mangels an ausreichendem natürlichem Dünger,
und des geringfügigen Gebrauches von Kunstdünger nicht entsprechend
gestiegen. Während des Weltkrieges hat Ungarn die freie Agrarausfuhr
nach Österreich fast ganz gesperrt; dies wurde um so empfindlicher, als
die Industrialisierung im Jahrzehnt von 1904—1914 sehr starke Fort-
schritte gemacht hatte (Stolper, Archiv für Sozialwissenschaft und
Sozialpolitik 1916, 43, 178). Der Welthandel Österreich-Ungarns war
im letzten Jahrzehnt vor Ausbruch des Weltkrieges nur um 50 %; der
Deutschlands um 83 %, der Italiens um 78 %, der Englands um 52 %,
der Frankreichs und Rußlands um je 62 % gestiegen (E u 1 e n b u r g,
Möglichkeiten 116). Auch in der Industrie besteht keineswegs ausreichende
Selbstversorgung; in wichtigen Massenartikeln ist Österreich auf die
Einfuhr angewiesen, so in manchen Textilwaren, in Maschinen, chemischen
Produkten u. a.

Man hat daher diesen Zustand materieller Selbstversorgung als
die Ursache des mangelnden Expansionstriebes bei einer Großmacht
bezeichnet, die keine Kolonien und nur geringen Warenumsatz hat
(K j eilen, Großmächte 9). Dennoch hatte Österreich-Ungarn im be-
schränkten Rahmen seiner Orientpolitik eine teils selbständige, teils von
Deutschland beeinflußte wirtschaftlich-politische Ausdehnung versucht.
Teils als Entschädigung für die Einbußen der habsburgischen Hausmacht
in den Jahren 1859 und 1866, teils im Verfolge seiner historischen Mission
der Kulturvermittlung zwischen Morgen- und Abendland (Sieger,
Grundlagen 6 und 45) hatte Österreich-Ungarn beim Berliner Kongreß
von 1878 den europäischen Auftrag zur Besetzung und Verwaltung von
Bosnien und Herzegowina erhalten. Daß eine Beschränkung auf die reine
Kulturmission von Anfang an nicht geplant war, geht sowohl aus dem
        <pb n="44" />
        ﻿26

Die Entstehung des -wirtschaftlichen Imperialismus.

Eesümee von Eeichsstadt vom 8. Juli 1876, als auch aus dem Nachtrage
zur militärischen Konvention zwischen Eußland und Österreich-Ungarn
vom 18. März 1877 hervor, in denen der Monarchie die dauernde
Einverleibung von Bosnien und Herzegowina zugesichert wurde
{Charmatz, Geschichte 2, 97). Der wirtschaftliche Imperialis-
mus tritt im Art. 25 des Berliner Vertrages hervor, wenn dort nicht nur
zum sicheren Bestände der neuen politischen Ordnung, sondern auch zur
Wahrung der Freiheit und Sicherheit der Verkehrs-
wege Österreich-Ungarn das Eecht erhält, im Sandschak Novibazar
Garnisonen zu halten und Militär- wie Handelsstraßen
z u b e s i t z e n. Es ist auch bezeichnend, daß dieses militärische und
wirtschaftliche Aufmarschgebiet Österreich-Ungarns „sich zwischen
Serbien und Montenegro in südöstlicher Eichtung bis
jenseits Mitrovitza“ erstrecken soll. Dazu kommt schließlich, daß es der
Art. 29 Montenegro untersagt, Kriegsschiffe zu besitzen, den Hafen von
Antivari und alle zu Montenegro gehörigen Gewässer den Kriegsschiffen
aller Nationen verschließt, montenegrische Küstenbefestigungen verbietet
und die See- wie die Gesundbeitspolizei in diesen Gewässern Österreich-
Ungarn überträgt. Im Zusammenhalt mit dem Umstande, daß die
„wirtschaftliche Str eicbrichtun g“ der Monarchie (Sieger,
Grundlagen 21) die südöstliche ist, kann nicht geleugnet werden, daß
damit eine wirtschaftliche Ausdehnung zum Ägäischen Meer und vielleicht
weiter über den Suezkanal hinaus angestrebt wurde. Der Weg nach
Saloniki sollte Österreich-Ungarn von den Beschränkungen seiner
adriatischen Lage freimachen und bedurfte eigentlich nur der Herstellung
guter Bahnverbindungen zu diesem Hafen und dessen Ausgestaltung zum
ägäischen Stapelplatz der Monarchie (Sieger, Grundlagen 46).
Der merkantilistische Zug der österreichisch-ungarischen Außenpolitik
erfuhr einerseits eine Verstärkung durch die Annexion von Bosnien und
Herzegowina, anderseits eine Abschwächung durch den Verzicht auf die
Eechte im Sandschak Novibazar (1908). Als Schwächebekenntnis aus-
gelegt, hat dieser Verzicht den seit dem Balkankriege und dem Buka-
rester Frieden aufflammenden serbischen Nationalismus mächtig ange-
facht. War das Bündnis mit Deutschland seiner Begründung und seinem
Wortlaute nach als reines Defensivbündnis gedacht, so ist es doch nach
dem Eintritte Deutschlands in die Weltwirtschaft dem Dienst des levan-
tinischen Ausdehnungsprogramms unterstellt worden. Die Erhaltung
Österreich-Ungarns in diesem Zusammenhänge war ein ebenso notwen-
diges Glied der deutschen Ausdehnung wie der Schutz der Türkei
gegen das Aufteilungsstreben Eußlands und Englands. Der Eintritt Bul-
gariens in den Weltkrieg an der Seite der Mittelmächte und die Eroberung
Serbiens, Montenegros und Eumäniens durch den Vierbund haben den
imperialistischen Strömungen in Österreich-Ungarn neue Nahrung gegeben.
        <pb n="45" />
        ﻿Dir Imperialismus der übrigen Weltmäolite.

27

Vereinigte Staaten von Amerika.

Der Imperialismus der Vereinigten Staaten vonAmerika
hat bald die politischen, bald die wirtschaftlichen Ziele mehr in den Vorder^
grund gestellt und trägt nach außen die Züge einer Weltniission für Völker-
freiheit und Völkergleiohheit; ja, die Intervention zu deren Gunsten wird
schließlich geradezu zum Ausfluß einer sittlichen Pflicht und Verant-
wortlichkeit („responsibility“).

Bereits George W ashington riet in seinem politischen Testamente
von 1796 dem amerikanischen Volke, in seinen auswärtigen Beziehungen
das Hauptgewicht auf Handelsverbindungen zu legen und „um-
garnende politische Bündnisse“ zu meiden. Die Monroedoktrin nach der
Botschaft von 1823 ist in ihrer ursprünglichen Fassung nur ein Ausbau
dieser Politik des Ausschlusses europäischer Einmischung in die Freiheit
und Unabhängigkeit der Staaten der amerikanischen Kontinente
(Strupp, Urkunden 1, 175). Sie wendet sich ihrem Wortlaute nach
(I. Abschnitt, § 7) nur gegen neue europäische Kolonisationen; sie will
unmittelbar nur die Gefahr des Übergreifens der russischen Expansion von
Alaska nach Oregon und eine Intervention der Heiligen Allianz zugunsten
spanischer Ansprüche in Mexiko verhindern. Es ist aber bezeichnend,
daß sie (II. Abschnitt, §§ 48 und 49) auch die Ausdehnung des poli-
tischen Systems der europäischen Mächte auf irgendeinen Teil des
amerikanischen Kontinents ablehnt. Den Kern dieser Systeme aber er-
blickt sie in der Absicht „der Unterdrückung oder anderweitigen Kontrolle
der von den Vereinigten Staaten in ihrer Unabhängigkeit anerkannten
Freistaaten“. Die Botschaft Monroes erklärt das politische System
der Allianz als wesentlich von dem von Amerika verschieden. An diesen
Grundgedanken hat Wilsons Eingreifen im Weltkriege angeknüpft.

Als Vorläufer des wirtschaftlichen Imperialismus wird man auch
m den Vereinigten Staaten den Hochschutzzoll nach dem Mac-
Kinley-Tarif von 1890 ansprechen können. Er hat den europäischen
Wettbewerb trotz der vorübergehenden Herabsetzung unter Cleve-
land schließlich im Dingleytarif von 1897 empfindlich getroffen. Auf
diesen Protektionismus geht zu einem Teile die enorme Entwicklung
der amerikanischen Industrie zurück. Der Prozentsatz der Ausfuhr an
Fabrikswaren betrug in der Union im Jahre 1890 nur 6,17 %, stieg
aber im Jahre 1900 auf 16,03 %. Der Prozentsatz sank in England
von 51,81 % auf 41,19 %, in Frankreich von 17,82 % auf 15,62 %; nur
in Deutschland stieg er in der gleichen Periode von 24,20 % auf 27,13 %
(Wirth, Weltgeschichte 353). Die Kohlenerzeugung Nordamerikas
ist in der Zeit von 1870—1909 besonders augenfällig gestiegen (von
33 Millionen Tonnen auf 321 Millionen Tonnen), mehr als die Englands und
Deutschlands. Im Jahre 1903 erzeugte die Union mehr Stahl als England,
        <pb n="46" />
        ﻿28

Die Entstellung des wirtschaftlichen Imperialismus.

Frankreich und Deutschland zusammengenommen. Zum anderen Teile
ist der wirtschaftliche Aufschwung auf die Bildung besonders kapital-
kräftiger Kartelle zurückzuführen; es kam soweit, daß diese Ver-
bände schließlich 81 % des in der Industrie arbeitenden Kapitals be-
herrschten; namentlich Stahl und Erdöl waren derart vertrustet. Die
amerikanische Produktion begann die Staatsgrenzen zu überschreiten;
die Vanderbiltsche Panamabahn wie der Zucker- und Tabaktrust auf
Kuba haben geradezu den Anstoß zu kriegerischen Interventionen gegeben.

Hatte bereits die Monroedoktrin den Keim des politischen
Imperialismus durch das Auftreten als Fürsprecher für den ganzen
amerikanischen Kontinent enthalten, so wird diese positive
Seite der Doktrin durch den Präsidenten Cleveland weiter ausgebaut.
In dem Grenzstreite zwischen England und Venezuela setzte Cleve-
land den amerikanischen Schiedsspruch sogar gegen England durch (1895).
Die Monroedoktrin wurde in ihrem panamerikanischen Cha-
rakter auf die wirtschaftlichen Machtverhältnisse gestützt
(„we are practically sovereign on this continent“). Der Erwerb,
der an Kokospalmen, Zuckerrohr und Pfeffer reichen Sandwichinseln als
„Territorium Hawaii“ (1897), der Erwerb der an Zucker, Tabak und Kaffee
ergiebigen Insel Kuba, von Puerto Rico, der Philippinen, der Suluinseln
und Guam im Pariser Frieden (1898) sind Stufen der wirtschaftlichen wie
politischen Expansion. Bedeutungsvoll für die Methode ist der Vertrag
zwischen den Vereinigten Staaten und Kuba vom 22. Mai 1903, dessen
Art. 1 zunächst jede fremde Macht von der Niederlassung oder Kontrolle
durch Kolonisation oder militärische oder maritime Unternehmungen auf
Kuba ausschließt. Der Gefahr einer wirtschaftlichen Abhängigkeit Kubas
durch Aufnahme von Anleihen sucht Art. 2 vorzubauen. Danach soll die
Regierung von Kuba keine Anleihen aufnehmen, deren Verzinsung und
Amortisation nicht im Verhältnisse zu den ordentlichen
Einkünften nach Abzug der Verwaltungsauslagen steht. Die Ver-
einigten Staaten garantieren die Unabhängigkeit Kubas gemäß der Ver-
fassung vom 20. Mai 1902, behalten sich aber ein Interventionsrecht zu-
gunsten der Errichtung einer Kohlenstation vor (Strupp, Urkunden 2,
112). An diesem Beispiele zeigte es sich, daß auch der Imperialismus
Amerikas sich der üblichen Methode der formellen Unabhängigkeitser-
klärung mit tatsächlicher wirtschaftlicher Abhängigkeit bedient.

Der wirtschaftliche Ausdehnungsdrang der Vereinigten Staaten ist
für die Zukunft in erster Linie auf Mittel- und Südamerika gerichtet; er
herrscht bereits in Honduras, Bolivia und Argentinien; in Westkanada
ringt noch das amerikanische Kapital mit dem englischen. In zweiter
Linie ist die Expansion auf die Gebiete des Stillen Ozeans gerichtet. Der
Imperialismus betätigt sich insbesondere in China, wo 1910 unter der
Führung Pierpont M Organs die Konzession zum Bau der west»
        <pb n="47" />
        ﻿Dar Imperialismus der übrigen Weltmächte.

29

mandschurischen Bahn erreicht wurde. Die Größe der Kaffee-Einfuhr aus
Brasilien macht dieses Land von der Zollpolitik der Vereinigten Staaten
abhängig.

Die größten Aussichten hat die wirtschaftliche Durchdringung in
Australien, wo sie aus der Abneigung gegen den japanischen Imperialismus
Gewinn zieht. Selbst nach Afrika geht die Ausfuhr von Maschinen aus der
Union. Die bedenklichste Methode verfolgt der amerikanische Kapitalismus
durch seine börsenmäßige Betätigung; die Spekulationen der Milliardäre
waren wiederholt imstande, auch europäische Werte zu beeinflussen.

Im allgemeinen kann anerkannt werden, daß die amerikanische
Methode die politische Unabhängigkeit der von ihr befreiten, aber
wirtschaftlich in Abhängigkeit gebrachten Staaten im allgemeinen fördert.
Eine Ausnahme bildet nur die Panamakanalpolitik, die unter Aus-
nutzung der Gebundenheit Englands durch den Burenkrieg schließlich doch
zur politischen Herrschaft über die Panamazone führte. Noch im Clayton-
Bulwer-Vertrag mit Großbritannien vom 19. April 1850 hatte die Union
jedes Ausschlußrecht zugunsten einer der beiden Mächte ausdrücklich
abgelehnt und die Neutralität und Freiheit des Kanals garantiert. Als
Zweck der Vereinbarung bezeichnete Art. 6 den Bau und die Erhaltung
des Kanals als eine Schiffsverbindung zwischen den beiden Ozeanen unter
gleichem Interesse und unter gleichen Bedingungen für alle („constructing
and maintaining the said canaj as a ship-communication between the two
Oceans, for the benefit of mankind, on equal terms to all“, Strupp,
Urkunden 1, 288). Diese Wahrung des internationalen Interesses haben
jedoch die Vereinigten Staaten unter dem Einflüsse einer positiven Aus-
legung der Monroedoktrin aufgegeben. Nachdem der erste, nicht ratifi-
zierte Hay-Pauncefote-Vertrag vom 5. Februar 1900(Strupp,Urkunden2,
202) zwar England von der Aufsicht über den Kanal ausgeschlossen,
aber durch die Möglichkeit des Beitrittes der übrigen Mächte noch immer
den Schein einer internationalen Garantie aufrechterhalten hatte, ist
durch den zweiten ratifizierten Hay-Pauncefote-Vertrag vom 18. No-
vember 1901 von einer internationalen Garantie nicht mehr die Rede,
so daß gemäß Art. 4 nur England bei einer Vertragsverletzung ein-
schreiten könnte (S t r u p p, Urkunden 2, 203). Durch den Hay-Varilla-
Vertrag vom 18. November 1903 mit dem als unabhängig erklärten Staate
Panama ist die Wahrung der ewigen Neutralität allein der Union über-
lassen Und die in den Verträgen von 1850 und 1901 verbotene Befesti-
gung ausdrücklich Vorbehalten worden (Strupp, Urkunden 2, 204).

Nachdem sich schon die Botschaft des Präsidenten Monroe den
Schutz der Freistaaten des amerikanischen Kontinents gegen das poli-
tische System der europäischen Staaten Vorbehalten hatte, ist das Streben
nach Anteil an der politischen W eltordnung immer schärfer
hervorgetreten. Die Anteilnahme für die Befreiung der Griechen vom
        <pb n="48" />
        ﻿30

Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus.

Türken] och e, die Intervention in Ostasien zugunsten der Unabhängigkeit
und Integrität Chinas, die Intervention in Kuba zum Schutze- ihrer Be-
wohner vor politischer Bevormundung (1898), die Intervention zugunsten
der Juden in Rußland (1903 und 1911) haben aus dem Schutze politischer
Freiheit eine Weltmission entstehen lassen. Im Weltkriege hat der 1912
durch die demokratische Partei kandidierte Präsident W o o d r o w
Wilson zunächst die zwei Hauptursachen des wirtschaftlichen Im-
perialismus zu mindern gesucht. Er setzte den schon von Roosevelt
aufgenommenen Kampf gegen die Trusts nur fort. Erfolgreicher war
seine Zollreform vom 3. Oktober 1913, die eine Erniedrigung der hohen
Schutzzölle um ein Drittel brachte. Er erklärte, den Amerikanern die
Notwendigkeit auferlegen zu müssen, „Meister im Wettbewerb und tüch-
tigere Kaufleute und Arbeiter zu sein als irgendwer in der Welt“. Damit
hat er die vom internationalen Standpunkte allein billigenswerten Metho-
den des friedlichen Wettbewerbes von denen des kriegerischen geschieden.
Seit dem Eintritte der Union in den Weltkrieg durch die Kriegserklärung
an Deutschland vom 5. April 1917 und durch die Kriegserklärung an
Österreich-Ungarn vom 7. Dezember 1917 hat Wilson wiederholt
sein Programm der Intervention zur Befreiung der unterdrückten Völker-
schaften verkündet. In der Botschaft an den Kongreß vom 4. Dezember
1917 betont er die Uneigennützigkeit der Teilnahme der Union („a war
of high principle debased by no selfish ambition of conquest or spoliation“);
er bezeichnet als ein Kriegsziel die Befreiung Deutschlands von der mili-
tärischen und kommerziellen Autokratie Preußens („Prussian military and
commercial autocracy“). ln der Botschaft vom 8. Januar 1918 forderte
er unter Punkt 3 die möglichste Beseitigung aller wirtschaft-
lichen Schranken und die Errichtung der Gleichheit der
Handelsbedingungen unter allen Nationen. Der von ihm vorgeschlagene
Völkerbund erhält in der Rede vom 27. September 1918 unter anderem
die Aufgabe, unter den Bundesmitgliedern jede besondere, selbstsüchtige,
ökonomische Kombination auszuschließen. Der wirtschaftliche Boykott
oder die Ausschließung von den Weltmärkten soll nur als w ir t schaft-
liches Strafmittel zulässig sein („there can be no special, selfish
economic combinations within the League and no employment of any
form of economic boycott or exclusion except as the power of economic
penalty by exclusion from the markets of the world to be vested in the
League of Nations itself as a means of discipline and control“). Damit
hat sich der Theoretiker Wilson von den kriegerischen Methoden
des wirtschaftlichen Imperialismus losgesagt. (Näheres bei Lammasch,
Wilsons Friedensplan 5—27.) Der Staatsmann Wilson ist ihnen
allerdings in den Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain
erlegen.
        <pb n="49" />
        ﻿Djr Impeiialismus der übrigen Weltmächte,

31

J a p a n.

Der Imperialismus J apans, dessen Häfen und Handelsplätze unter
dem Drucke der Vereinigten Staaten von Amerika seit dem Vertrage vom
31. März 1854 dem Handel anderer Nationen erschlossen wurden, ist durch
die Revolution von 1869—1871 ausgelöst worden. Die Revision der viel-
fach ahgenötigten Handelsverträge in den Jahren 1894—1896 brachte die
völlige Aufhebung der früheren Absperrung. Die verhältnismäßig geringe
Ausdehnung des Landes, der Mangel an Rohstoffen, die Übervölkerung im
Zusammenhänge mit der Industrialisierung drängte Japan zur Eroberung
des Eisens und der Kohle der Mandschurei, ebenso wie des Reises und der
Baumwolle von Korea. Das Zusammentreffen mit dem russischen Im-
perialismus hatte bereits im Jahre 1912 zu einer Abgrenzung der Inter-
essensphären in der Mandschurei und Mongolei geführt. Die Politik der
„offenen Tür“ in China, die besonders von der nordamerikanischen Union
betrieben wird, stößt mit der japanischen Ausdehnung zusammen, deren
Übergreifen auf Kalifornien die Union bereits zur Beschränkung der Ein-
wanderung geführt hat. Der Knox-Uchida-Vertrag vom 21. Februar 1911
hat zwar die wechselseitige Handels- und Niederlassungs-
freiheit im weitesten Umfange gebracht, aber die ameri-
kanische Begrenzung und Kontrolle der japanischen Einwanderer nach
dem Gesetze vom 20. Februar 1907 ist doch ausdrücklich aufrecht-
erhalten worden (Strupp, Urkunden 2, 306). Im Weltkriege hat der
japanische Imperialismus zur Besetzung der Karolinen, Marianen, Palau-
wie Marschallinseln und Tsingtaus wie Schantungs geführt.

2.	Abschnitt.

Das Wesen des wirtschaftlichen Imperialismus.

Der vorhin in seiner Entstehung geschilderte moderne Imperialisn us
bedarf einer tieferen Erforschung seines Wesens und seiner Methoden,,
um zur Erkenntnis seiner internationalen Bedeutung zu gelangen.

Der wirtschaftliche Imperialismus ist das Ringen einer Volkswirtschaft
um einen stetig wachsenden Anteil an der Weltwirtschaft-
Es ist das Streben nicht der einzelnen und nicht der korporativen Träger
der Volkswirtschaft allein, sondern der durch die Staatsgewalt geförderten
und geeinten Volkswirtschaft. Er ist entstanden in einer Zeit, die von
der Staatsgewalt die Lösung der sozialen und wirtschaftlichen
Probleme der Gesellschaft erwartet. Er ist daher, insoferne er als zur
Sicherung der erforderlichen Ein- und Ausfuhr notwendig hingestellt
wird, ein Ausfluß des Staatssozialismus. Der wirtschaftliche Imperialismus
gibt vor, das wirtschaftliche Wohl des Staatsganzen und seiner Glieder
        <pb n="50" />
        ﻿32

Das Wesen des wirtschaftlichen Imperialismus.

zu fördern, wenn er nach unbegrenzter, d. h. durch die Staatsgrenzen
nicht gehemmter Ausdehnung der Wirtschaftskräfte drängt. Er wirkt
infolge Zusammenfassung aller Volksktäfte im Wege der Organi-
sation. Er kann hierbei auch die privaten Wirtschaftsorganisationen
nicht entbehren. Er baut vielmehr auf sie auf, wenn er nicht nur die
einzelnen Wirtschaftssubjekte, sondern auch deren Organisationen, ins-
besondere die Interessengemeinschaften, die Eusionen, die Kartelle, die
Trusts von Staats wegen fördert, ja vielleicht sogar den Bestand von
Kartellen und anderen Zwangsmittel des Großkapitalismus geradezu
durch Gesetze aufrecht hält.

Das gesellschaftliche Bindemittel ist das Nationalgefühl
geworden. Die Entstehung des wirtschaftlichen Imperialismus entspringt
außer aus wirtschaftlichen Ursachen, auch aus den Forderungen einer
nationalen Wirtschaftspolitik. Dadurch erhält der Materialismus
der wirtschaftlichen Ausdehnung seinen sittlichen Gehalt. Ja, man kann
sagen, daß der wirtschaftliche Imperialismus der modernen Zeit geradezu
die wirksamste Betätigung der Volkszusammengehörigkeit geworden ist.
Hochschutzzoll, Exportprämien, Monopolisierung einzelner Ausfuhrartikel,
staatliche Unterstützung wissenschaftlicher Forschungen, Veterinärpolizei,
stehen im Dienste der wirtschaftlichen Außenpolitik. Am schärfsten tritt
er in jenen Staaten zutage, in denen eine zum völkerrechtlichen Subjekt
geeinte Nation wirtschaftet, im Nationalstaat. Daher marschieren
an der Spitze des wirtschaftlichen Imperialismus England, Frankreich,
Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Die wirtschaft-
liche Ausdehnung zeigte sich in den aus mehreren Nationen zusammen-
gesetzten Staaten schwächer, wie im alten Österreich-Ungarn.

Der wirtschaftliche Imperialismus kann sich auf allen Gebieten
der Volkswirtschaft betätigen. Die wirtschaftliche Ausdehnung kann
sowohl die Landwirtschaft, wie das Gewerbe und die Industrie, wie den
Handel erfassen.

Der Imperialismus führt aber nicht nur zur Förderung der Ausfuhr
und der Einfuhr von Gütern, sondern ebenso zu der von Menschen. Die
Überschüsse der heimischen Arbeitskraft, die im Inlande unbeschäftigt sind,
drängen auf Betätigung im Ausland; Überschüsse fremder Volkswirt-
schaften werden ins Inland gezogen. Der wirtschaftliche Ausdehnungs-
drang führt zunächst Menschen aus; voran gehen die Bioniere, wie
Naturforscher, Missionare, Handelsagenten; es folgt bei zunehmendem Er-
folge die wachsende Abgabe überschüssiger Arbeitskräfte an das Aus-
land. Bald aber tritt unter dem Streben der Staatsgewalt, ihr menschliches
Kapital unvermindert zu erhalten, eine Hemmung ein: der Staat bemüht
sich seinen heimischen Arbeitskräften ausreichende und lohnende Arbeit
im Inlande zu verschaffen. Dieser Gedanke der Erhaltung heimischer
Arbeitskraft ist wieder eine der Ursachen fortschreitender Industriali-
        <pb n="51" />
        ﻿Das Wesen des wirtschaftlichen Imperialismus.

33

sierung geworden. Der Imperialismus drängt zur Ausfuhr von Erzeugnissen
der Landwirtschaft bei günstigen Ernten und von industriellen Erzeug-
nissen bei maschineller Massenproduktion; in seiner höchsten Entwicklung
aber zur Ausfuhr von Kapital.

Der Imperialismus auf wirtschaftlichem Gebiete erfaßt aber auch
die Einfuhr. Infolge der fortschreitenden Industrialisierung geht der
Bodenertrag zurück und es entsteht ein im Inlande nicht zu deckendes
Bedürfnis nach Lebensmitteln für die arbeitende Bevölkerung.
Auch die Industrie selbst bedarf der Einfuhr von Eohstoffen und
Halbfabrikaten.

Die wirtschaftliche Notwendigkeit drängt nicht nur zur Ausfuhr und
Einfuhr, sondern auch zur Sicherung der Absatzmärkte und Einfuhr-
länder gegen jeden Wettbewerb. Diese Sicherung kann sich sowohl der
Machtmittel wie der Rechtsmittel bedienen. In den primi-
tiveren Stufen der wirtschaftlichen Ausdehnung überwiegt gegenüber Völ-
kern minderer Gesittung und schon gar gegenüber den noch nicht in die
Völkerrechtsgemeinschaft auf genommenen Naturvölkern die Ausrüstung
und Stützung wirtschaftlicher Unternehmungen mit militärischen Macht-
mitteln. Die Gewährung des Schutzes durch Androhung oder An-
wendung der militärischen Gewalt zu Lande oder zur See steht in erster
Linie. Anfänglich parallel, später aber überwiegend — insbesondere
nach Aufteilung aller neu zu besiedelnden Länder unter die Großmächte
—• beginnt das Rechtsmittel des Vertrages ein immer mehr gebrauchtes,
aber auch mißbrauchtes Werkzeug wirtschaftlicher Eroberung zu werden.
Das Streben läuft darauf hinaus, die Absatz- und Einfuhrmärkte, teils
durch Verträge mit ihren politischen Beherrschern, teils durch Verträge
mit den gefährlichsten Wettbewerbern zu sichern. Der wirtschaftliche
Imperialismus bedient sich hierbei jener Mittel der Gewalt, die im
privatwirtschaftlichen Verkehre schon lange vorgebildet und in ihrer
Gemeinschädlichkeit erkannt sind. Vielfach bildet der Vertrag
nur die Rechtsform, in der ein durch militärische oder wirtschaftliche
Übermacht errungener Zustand für längere Zeiten und in bestimmten
Grenzen festgelegt werden soll. Es mehren sich die Verträge über die
Abgr

enzung wirtschaftlicher E influßsphären. Auf Perioden
friedlicher Betätigung des Ausdehnungsdranges folgen Perioden von
Kolonialkriegen.

boweit der wirtschaftliche Imperialismus nicht auf die reine Macht-
entfaltung um ihrer selbst willen zurückgeht, sondern volkswirtschaftlich
verursacht wird, ist er zum wesentlichen Bestandteil der Großmacht-
politik geworden. Die bereits geschilderte Abhängigkeit von
Ein- und Ausfuhr bringt es zunächst mit sich, daß bei allen Großmächten
ein mehr oder minder lebhaftes Verlangen nach wirtschaftlicher Selbst-
genügsamkeit entsteht. Ja man hat eine relative wirtschaftliche
Lenz, Der Wirtscliaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 3
        <pb n="52" />
        ﻿34

Das Wesen des wirtschaftlichen Imperialismus.

Autarkie geradezu als eine Bedingung der Großmachtstellung erklärt
(K j e 11 e n, Großmächte 202). Dieses Ziel der Autarkie bringt es wieder
mit sich, daß immer mehr Volkswirtschaften im Wege des Bündnisses,
der Einverleibung, des Protektorates, der Einflußsphären zusammen-
gefaßt werden. Von diesem Ziele der wirtschaftlichen Erobe-
rung wird die moderne Kolonialpolitik überhaupt getragen. Es tritt
scharf Umrissen in der Vorgeschichte des Weltkrieges hervor. Das „nahezu
autonome und geschlossene Produktions- und Konsumtionsgebiet“ im
Plane Rohrbachs (Deutschland unter den Weltvölkern, 1903), der
Zusammenschluß von Mitteleuropa in Krieg und Handelspolitik mit
Deutschland als Haupt und Kern im Programme „Mitteleuropa“, das
Streben der Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916 nach „Unabhängigkeit
der Alliierten nicht nur hinsichtlich der Versorgung mit Rohstoffen und
Fabrikaten, sondern auch hinsichtlich der finanziellen, geschäftlichen und
maritimen Organisation“ (Resolution CI), die wirtschaftliche Bindung
Rußlands, der Ukraine, Finnlands und Rumäniens in den Friedens-
schlüssen der Mittelmächte vom Frühjahre 1918 sind Ausflüsse des
Strebens nach Selbstgenügsamkeit. Die Befriedigung der wirtschaft-
lichen Volksbedürfnisse soll innerhalb der Grenzen des einen Staates und
der ihm angeschlossenen Kolonien, oder doch wenigstens innerhalb eines
nach gleichen wirtschaftlichen Grundsätzen verwalteten Bundesgebietes
erfolgen können.

Der wirtschaftliche Imperialismus als Drang nach wachsendem An-
teil an der Weltwirtschaft kann vom politischen Imperialismus
als dem Drange nach politischer Herrschaft theoretisch geschieden werden.
Doch sind politischer und wirtschaftlicher Imperialismus praktisch meist
miteinander verbunden. Es beginnt der Kolonialerwerb zunächst nur
mit der militärischen oder rechtlichen Sicherung von Märkten, daran
schließen sich die Vorrechte auf den Eisenbahnbau, Bergbau
und Straßenbau. Mitunter führt die wirtschaftliche Durchdringung
zur politischen Herrschaft in den Rechtsformen der Pachtung, der Be-
setzung, der Verwaltung, des Protektorats oder gar der Annexion. Die
auswärtige Politik der Großmächte bietet uns aber auch Beispiele dafür,
daß die wirtschaftlichen Interessen von den politischen schärfer aus-
einander gehalten werden. In mehrfachen Verträgen haben die im-
perialistischen Staaten mit der Garantie der territorialen Integrität dennoch
den Fortschritt der wirtschaftlichen Aufschließung für alle Bewerber
zu vereinbaren verstanden. So wird z. B. im deutsch-britischen Noten-
wechsel vom 16. Oktober 1900 der territoriale Bestand des chinesischen
Reiches gewährleistet, aber gleichzeitig die Offenhaltung aller an den
Flüssen und an der Küste Chinas gelegenen Häfen für den Handel und
jede sonstige erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit der Angehörigen aller
Nationen vereinbart (Strupp, Urkunden 2, 130). So gehen die Algeciras-
        <pb n="53" />
        ﻿Das Wesen des wirtschaftlichen Imperialismus.

35

akte vom 7. April 1906 von dem dreifachen Grundsätze der Souveränität
und Unabhängigkeit des Scherifen, der Integrität seines Gebietes und
der -wirtschaftlichen Freiheit ohne jede Ungleichheit der
Wettbewerber aus (Strupp, Urkunden 2, 47). So erklärt das deutsch-
französische Marokkoabkommen vom 9. Februar 1909, daß Deutschland
nur wirtschaftliche Interessen in Marokko verfolge und daher in Aner-
kennung der politischen Sonderinteressen Frankreichs sie nicht
behindern werde (S t r u p p, Urkunden 2, 67). Noch mehr tritt die
Scheidung der wirtschaftlichen und der politischen Expansion im deutsch-
französischen Abkommen über Marokko vom 4. November 1911 zutage.

Es werden die wirtschaftlichen Interessen Deutschlands („interets econo-
miques“) den Interessen Frankreichs an der Kontrolle und am Schutz
Marokkos („controle et protection“, S t r u p p, Urkunden 1, Brgänzungs-
heft 13) gegenübergestellt und beide werden wechselseitig anerkannt.

Der wirtschaftliche Imperialismus ist zum Teil ein Ausfluß des
nationalen Ausdehnungsdranges. Es ist sicher, daß die nationale
Idee in der jüngsten Zeit auch zur Betätigung des Volkes auf wirtschaft-
lichem Gebiete im Auslande unter Aufsicht und Schutz des Inlandes ge-
drängt hat. Es ist andrerseits auch sicher, daß der Nationalismus auf
die Verdrängung der volksfremden Wirtschaftsteile aus dem Staatsgebiete
schon vor dem Weltkriege hingearbeitet hat. Es haben die Angriffe auf
Person und Vermögen der volksfremden Wirtschaftseroberer nicht nur
bei unzivilisierten Völkerschaften, sondern auch in hochentwickelten
Gemeinwesen, wie z. B. in den Burenstaaten, die Völkerrechtswidrigkeit
abgegeben, auf Grund deren dann unter dem Titel der Genugtuung und
Sicherung die wirtschaftliche Vorherrschaft in eine politische Vorherr-
schaft umgewandelt wurde. Insbesondere aber ist im Weltkriege die
Umwandlung wirtschaftlicher Gegensätze in politische offenbar
geworden. In Rußland hatte sich bereits vor dem Kriege eine deutsch-
feindliche Bewegung auf die wirtschaftliche Expansion der deutschen
Niederlassungen gestützt; sie schuf in der Einschränkung des Grund-
besitzerwerbes in den Grenzgebieten sowie in der Sperrung von Berg-
baurechten in bestimmten Landesteilen ein Vorbild für den kommenden
Wirtschaftskrieg (v. Vogel, Der Wirtschaftskrieg 2, 1—8). Der fran-
zösische Handelsminister Clementel hob es in seiner Begründung der
Pariser Vorschläge von 1916 besonders hervor, daß die freie Verfügung
über die Rohstoffe ein wesentlicher Faktor der wirtschaftlichen
Macht einer Nation sei. „Deutschland gebot über fremdes Erz, welches
es auf seinem Gebiet verarbeitete, z. B. Zink aus Australien, Bauxit aus
der Provence, Asbest aus Rußland oder Schottland. Die Alliierten sind
heute entschlossen, diese für das Leben einer Nation wertvollen Stoffe
den anderen nicht mehr zu überlassen“. Der australische Ministerpräsi-
dent Hughes erklärte, daß kein einziges Gramm Zink fürderhin aus
        <pb n="54" />
        ﻿

Australien nach Deutschland ausgeführt werden würde, sollte dieser Staat
auch zweimal soviel bezahlen als früher (Curti, Handelskrieg 118).

Dennoch kann derzeit nicht gesagt werden, daß der wirtschaftliche
Imperialismus nur ein Ausfluß der nationalen Expansion ist. Er
wurde auch von Nationalitätenstaaten, wie Rußland und Österreich-
Ungarn, wenn auch nur in mäßigem Umfange betrieben. Er ist in seinem
ir~J-*** Wesen vorwiegend ein Ausfluß des Industrialismus und Kapitalismus,
somit ein Ergebnis moderner Wirtschaftsformen.

Der wirtschaftliche Imperialismus strebt die Ausdehnung der heimi-
schen Volkswirtschaft über die Staatsgrenzen oder die Verdrängung der
fremden Volkswirtschaft aus den Staatsgrenzen an, er ist s e 1 b s t s ü c h t i g.
Nur in geringem Umfange hat er durch den Aufschluß wirtschaftlich un-
entwickelter oder zurückgebliebener Länder eine im allgemeinen Kultur-
interesse liegende Arbeit geleistet. Das eigentliche Gebiet des Imperialismus
stützt sich auf den wirtschaftlichen Vorteil durch Sicherung der Rohstoif-
einfuhr und der Industrieausfuhr, mitunter der Menschenausfuhr unter
nationaler Flagge; er rechnet damit, daß das allein oder mit den Waren
mitausgeführte Menschenmaterial auch in der Kolonie die heimatliche
Kultur bewahre und derart zum Pionier der politischen Ausdehnung werde.

Nur im geringen Maße kann diese Ausdehnung vor sich gehen, ohne
die Interessen von Mitbewerbern im wirtschaftlichen Wettstreite der
Nationen zu schädigen. Innerhalb der Weltwirtschaft kann meist die
Förderung einer Volkswirtschaft nur auf Kosten der anderen erfolgen
{Harms, Sicherungen 41).

Die Selbstsucht der wirtschaftlichen Ausdehnung tritt besonders
in der ungenügenden Berücksichtigung oder gar Vernachlässigung der
Interessen des wirtschaftlich zu durchdringenden Gebietes hervor. Die
Kolonialpolitik der Großmächte stand von seltenen Ausnahmen, wie z. B.
den Brüsseler Beschlüssen hinsichtlich des Kongobeckens von 1885 abge-
sehen, dem allgemeinen Kulturinteresse ablehnend gegenüber. Der
Imperialismus arbeitet mit dem Kompensationssysteme. Die
stärksten Mitbewerber treffen untereinander einen Interessenausgleich
und überlassen es dann der Macht jedes Vertragsteils, sich mit dem
Auszubeutenden auseinanderzusetzen. Typisch hierfür sind das fran-
zösisch-englische Abkommen von 1904 und das englisch-russische Ab-
kommen von 1907. Selbst die Garantie der territorialen Integrität be-
deutet nur einen Waffenstillstand in der politischen Ausdeh-
nung; er wird mit Zugeständnissen wirtschaftlicher Vorteile erkauft.

Typisch hierfür ist das Verhalten Japans gegenüber Korea. Das
japanisch-koreanische Abkommen vom 23. Februar 1904 garantiert die
Unabhängigkeit und territoriale Integrität Koreas und anerkennt nur im
Falle des Angriffes einer dritten Macht oder bei inneren Unruhen ein
Recht zur Intervention und insbesondere zur Besetzung strategischer
        <pb n="55" />
        ﻿Die Kampfmittel des wirtschaftlichen Imperialismus.

37

Punkte (Art. 3 und 4, Strupp, Urkunden 2, 134). Bereits das japanisch-
koreanische Abkommen vom 22. August 1904 dagegen begründet das
Protektorat Japans, indem es einen finanziellen und diplomatischen Bei-
rat in Korea einfiihrt und diesem den Abschluß von Verträgen mit
fremden Mächten ohne Befragung des Protektors verbietet (Strupp, Ur-
kunden 2, 135). Das englisch-japanische Bündnis vom 12. August 1905
bringt bereits die Anerkennung des Protektorats durch England und
verbietet jedem Vertragsteile, besondere Abmachungen mit einer Macht
über die Gegenstände des Bündnisses abzuschließen (Strupp, Urkunden 2,
138). Das japanisch-koreanische Abkommen vom 17. November 1905
überträgt Japan die Kontrolle über die gesamte auswärtige Politik Koreas,
das Abkommen vom 24. Juli 1907 die Aufsicht über die gesamte Ver-
waltung (Strupp, Urkunden 2, 143 und 145); der japanisch-koreanische
Vertrag vom 29. August 1910 bekräftigt bereits die Annexion Koreas
durch Japan (Strupp, Urkunden 2, 151).

3.	Abschnitt.

Die Kampfmittel des wirtschaftlichen Imperialismus.

Das Verlangen der Großmächte nach wachsendem Anteil an der
Weltwirtschaft bedient sich friedlicher wie kriegerischer Mittel. Zu den
friedlichen Mitteln zählt der rechtlich und tatsächlich un-
beschränkte wirtschaftliche Wettbewerb, der sein Ziel auf Grund
der wirtschaftlichen Überlegenheit, der persönlichen und sachlichen
Expansionsmittel allein zu erreichen sucht.

Wir haben aus der Entstehungsgeschichte des wirtschaftlichen Im-
perialismus Deutschlands gesehen, daß auch er sich der friedlichen Mittel
bediente, daß aber die Absperrung von den Absatzmärkten der Welt
durch Aufteilung des Kolonialbodens und der Hochschutzzoll ihn immer
mehr zu den kriegerischen Mitteln drängte. Wir können aber feststellen,
daß auch die übrigen Großmächte sich der kriegerischen Mittel bedienten.

Als kriegerische Mittel des wirtschaftlichen Wettbewerbes
sind alle jene anzusprechen, die au die Stelle des freien wirtschaftlichen
Wettbewerbes die Gewalt setzen. Diese wieder zerfällt in eine mili-
tärische und eine wirtschaftliche Gewalt. Die militärische
Gewalt im Dienste des wirtschaftlichen Imperialismus ist militärischer
Krieg; sie fällt grundsätzlich nicht in den Rahmen der Darstellung und
wird nur soweit behandelt werden, als dies zum Verständnis der Handels-
sperre zur See nötig ist.

Unter „wirtschaftlicher Gewalt“ (pression economique,
economic pressure) ist jeder Zwang zu verstehen, der durch Entfal-
tung wirtschaftlicher Machtmittel geübt wird. Die
wirtschaftliche Macht Deutschlands ist vor Ausbruch des Weltkrieges als
        <pb n="56" />
        ﻿38

Die Kampfmittel des wirtschaftlichen Imperialismus.

„wirtschaftliche Eroberern g“, „wirtschaftlicheVor-
h er r Schaft“, als „unfairer Wettbewerb“, als „Angriff auf die ökono-
mischen Lebensinteressen“ in England, Rußland und Frankreich emp-
funden worden; er hat mit anderen, insbesondere nationalen Ur-
sachen, zum Ausbruche und zur Ausdehnung.des Weltkrieges beigetragen;
die wirtschaftliche und politische Expansion Österreich-Ungarns hat den
letzten Anstoß abgegeben.

Für die schließliche Betrachtung des Wirtschaftskampfes vom Stand-
punkte der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen aller Völker
wird es sich zunächst darum handeln, die Methoden wirtschaftlicher
Gewalt im einzelnen zu erfassen.

Das Ziel des wirtschaftlichen Imperialismus ist der Ausschluß
oder doch mindestens die Beschränkung der Mitbewerber. Dieser
Ausschluß kann zunächst das Ergebnis der natürlichen wirtschaftlichen
Überlegenheit einer nach Ausdehnung drängenden Volkswirtschaft sein.
Wie wir bereits bei Darstellung des deutschen Imperialismus gesehen
haben, sind der Reichtum an Naturprodukten, das ausschließliche oder
doch überwiegende Vorkommen von sehr begehrten Rohstoffen im eigenen
Wirtschaftsgebiete, wie z. B. des Kali, die Vereinigung großer Kapitalien
in einem Zweige der Industrie zu einem Konzern, wie z. B. in der
Farbenindustrie, die Erleichterung des Kredits für die Abnehmer, die
Vielseitigkeit und weitgehende Arbeitsteilung der Produktion, kurzum die
Organisation der Kapitalausfuhr und nicht in letzter Linie die wissen-
schaftliche Durchdringung und Verbilligung des Arbeitsprozesses an-
erkanntermaßen die Träger des deutschen Erfolges gewesen. Zu diesen
natürlichen Mitteln des Wettbewerbes gesellten sich jedoch künstliche
oder gewaltsame. Zunächst wurde in allen imperialistischen Ländern,
mit Ausnahme von Großbritannien und Irland, künstliche Steige-
rung der eigenen Produktion durch den Schutzzoll erzielt. Die
schutzzöllnensche Bewegung war nicht allein vom Schutze der heimischen
landwirtschaftlichen oder industriellen Produktion getragen. Der Pro-
tektionismus schloß durch Einfuhrverbote, übermäßige Zölle, Fracht-
verteuerung bei der Einfuhr, einzelne landwirtschaftliche, gewerbliche
und industrielle Erzeugnisse des Auslandes allmählich vom Wettbewerbe
im Inlande geradezu aus. Der Schutzzoll wurde über den wirtschaft-
lichen Schutzzweck hinaus gesteigert und aufrecht erhalten; er über-
schritt das nötige Maß und blieb auch weiterhin aufrecht, trotzdem der
schutzbedürftige Wirtschaftszweig den Wettbewerb mit der ausländischen
Produktion längst erfolgreich hätte aufnehmen können (Szabo, Frei-
handel 10).

Während der reine Schutzzoll noch der protektionistischen Wirt-
schaftspolitik angehört, bedeutet der durch sein Übermaß sperrende
K a m p f z o 11 bereits den Übergang zur wirtschaftlichen Gewalt. Der
        <pb n="57" />
        ﻿Die Kampfmittel des wirtschaftlichen Imperialismus.

39

Kampfzoll wurde von Frankreich in der Form des Doppeltarifes
besonders scharf ausgebildet. Der Minimaltarif enthält den unent-
behrlichen Schutzzoll, der Maximaltarif aber wird ohne Rücksicht
auf die Bedürfnisse der fremden Volkswirtschaft festgesetzt. Der aus-
ländische Mitbewerber soll durch den Schaden an seiner Volkswirt-
schaft zur Nachgiebigkeit bestimmt werden. Von einem Zollkriege
im technischen Sinne kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn
durch die Höhe der Zollsätze oder andere Schikanen die Einfuhr be-
stimmter Artikel derart gehemmt wird, daß der ausländische Mitbewerber
vom inländischen Markt geradezu ausgeschlossen bleiben soll
(Kautsky, Handelspolitik und Sozialdemokratie 24). Diese Absicht
der Schädigung feindlicher Volkswirtschaft, um sie zu Zugeständ-
nissen zu bringen, wird schon an sich als Feindseligkeit empfunden,
besonders aber dann, wenn der bekämpfte Staat gerade auf diese Aus-
fuhr infolge seiner Produktionsart, seiner geographischen
Lage oder sonstwie angewiesen ist.

Wir haben Beispiele für diese Art des Zollkrieges, bei der nicht mehr
der Schutz der heimischen Landwirtschaft, des Gewerbes oder der Industrie,
sondern geradezu die Schädigung der ausländischen Volkswirtschaft zur
wirtschaftlichen Ausdehnung eines anderen Staates dienen sollte. Im
Zollkriege Frankreichs gegen Italien von 1889 bis 1898 wurde Italiens
Ausfuhr an Weinen und Südfrüchten derart empfindlich getroffen, daß
es an die Seite des Zweibundes gedrängt wurde. Seine Ausfuhr, die 1881
bis 1885 im Jahresdurchschnitt noch 371 Millionen Franken betrug, sank
1891—1895 auf 129 Millionen herab; aber auch die Einfuhr Frankreichs
nach Italien sank von 187 auf 124 Millionen herab. Noch stärker wirkte
die Sperrung der österreichisch-ungarischen Grenzen im Jahre 1906, die
den natürlichen Weg der serbischen Viehausfuhr, insbesondere der
Schweineausfuhr donauaufwärts unterband. Selbst im österreichisch-
serbischen Handelsvertrag vom 1. September 1908 war die Möglichkeit
der Beschränkung der Vieheinfuhr durch veterinär polizeiliche
Maßregeln offen geblieben. Serbien wurde zu umfangreichen Investitionen
für die Ausfuhr auf dem Seewege in Saloniki genötigt. Deutschland hielt
durch seine Absperrung vor verseuchtem Vieh geradezu jegliches Vieh
aus bestimmten Staaten fern. Die Einfuhr frischen Fleisches wurde
an solche veterinärpolizeiliche Bedingungen geknüpft, die es den meisten
Staaten unmöglich machten, nach Deutschland Fleisch zu bringen. Es
kamen tatsächlich nur Dänemark, die Niederlande, Österreich und Ruß-
land in Betracht (Kautsky, Handelspolitik und Sozialdemokrate 80).

Ähnlich wirken als Mittel wirtschaftlicher Gewalt die Ausfuhr-
prämien, mögen sie offen oder versteckt z. B. durch Zollrückvergütungen
gewährt werden. Diese Unterstützungen sind Gewaltmittel, weil die
Zurückdrängung oder Vernichtung der Konkurrenz im Auslande dadurch
        <pb n="58" />
        ﻿ermöglicht wird, daß dem Exporteur der Ersatz des Verlustes gewährt wird.
Die Brüsseler Konvention vom 5. März 1902 zur Beseitigung der Ausfuhr-
prämien für Zucker hat in einem krassen Falle die Gemeinschädlichkeit
erkennen lassen. Ähnlich haben in Deutschland die Einfuhr scheine, d. h.
die Ausfuhrvergütungen für den Zoll oder die inländische Steuer auf das
vom ausführenden Erzeuger selbst eingefübrte Material gewirkt. Soweit
die Vergütung das Maß der wirklich erfolgten Auslagen übersteigt,
wirkt sie als Ausfuhrprämie. Besonders stark haben derart die
agrarischen Einfuhrscheine ohne Nachweis der Identität des
Ein- und Ausführenden gewirkt (K a u t s k y, Handelspolitik und Sozial-
demokratie 82).

Schutzzoll, Grenzsperre und Ausfuhrprämie bewirken aber, wenn sie
über die wirtschaftliche Notwendigkeit hinaus aufrecht bleiben, eine
Verlegung des wirtschaftlichen Wettbewerbes ins Ausland. Sie führen
zu einer derartigen Kräftigung einzelner Produktionszweige, daß diese mit
Hilfe der Kartellierung instand gesetzt werden, für den Wettbewerb im
Auslande niedrigere Preise als im Inland anzusetzen. Diese
„Schleuderkonkurrenz“ bedeutet eine künstliche Erhöhung
der Wettbewerbsfähigkeit, die als wirtschaftliche Vergewaltigung emp-
funden wird. Man hat in solchen Fällen von „aggressiven“ Methoden
der wirtschaftlichen Ausdehnung gesprochen. (Näheres bei Schum-
peter, Soziologie der Imperialismen 61—64.) Zur Begründung des von
der Pariser Wirtschaftskonferenz empfohlenen Wirtschaftskrieges nach
dem militärischen Friedensschlüsse, hat der französische Handelsminister
Clementei auf das „Dumpin g“ als eine Lieblingswaffe der
Deutschen zur Eroberung der ersten Stelle im Welthandel hingewiesen
(Curti, Handelskrieg 117). Nach dem herkömmlichen Sprachgebrauche
ist darunter der Verkauf der im Inlande hergestellten Erzeugnisse im
Auslande zu niedrigeren Preisen als im Inlande zu verstehen. Deutsche
und amerikanische Kartelle haben derart, indem sie sich an den hohen
Preisen des Inlandes schadenlos hielten, ihre Überschüsse an Stahl und
Zucker zu niedrigeren Preisen auf den englischen Markt geworfen (Renner,
Erneuerung 2, 103). In seiner äußersten Schärfe führt das „Dumping“
zunächst zu einer Unterbindung des ausländischen Wettbewerbes im Aus-
lande, weil die Ware sogar unter den üblichen Herstellungskosten des
Absatzgebietes abgegeben wird. Die billigen Auslandsverkäufe
können dann selbst zu einer Schädigung der inländischen Industrie führen,
wenn die Kartellerzeugnisse den Konkurrenten des Auslandes billiger
geliefert werden, so daß sie im In lande oder auf dritten Märkten
mit der inländischen Industrie in erfolgreichen Wettbewerb treten können
(K o b a t s c h, Wirtschaftspolitik 254). So ist dieser Schleuderexport,
der die Rohstoffe, hauptsächlich Getreide und Halbfabrikate erfaßte und
den Nachbarn Deutschlands billigere Lebens- und Produktionsmittel als den

U .
        <pb n="59" />
        ﻿Die Kampfmittel des wirtschaftlichen Imperialismus.

41

einheimischen Verbrauchern bot, selbst vom nationalen Standpunkte aus als
vaterlandsfeindlich zu betrachten (P. Schmidt, Wirtschaftskrieg 71).

Die aggressive Tendenz erhält aber der wirtschaftliche Imperialismus
hauptsächlich durch das im Wege der Kartelle, Truste, Fusionen oder
Interessengemeinschaften geeinigte Großkapital einer bestimmten
Warengattung. Es ist nicht mit Unrecht als die „fünft e“ Waffe der
kriegerischen Expansion bezeichnet worden (K j eilen, Großmächte 98).
Die Kartelle sind nicht nur die Träger des Protektionismus, sie haben
durch die Ausschaltung des Wettbewerbes im Inlande die wirtschaftliche
Ausdehnung gewaltsam über die Staatsgrenzen hinausgedrängt. Die
aggressive Kolonialpolitik ist mit Recht als die „Flucht des Kapitals vor
seinem eigenen Schutzzoll“ bezeichnet worden. Die Kartellierung steigert
die Ausfuhr, mitunter selbst zu Verlustpreisen, damit die Betriebe voll
ausgenutzt und die Betriebskosten verringert werden. Da die Kartelle
im Inlande die Gütererzeugung durch Ausschaltung jedes Wettbewerbes
beschränken, erreichen sie, daß der höchste Kostenpreis unter den Kar-
tellmitgliedern den inländischen Marktpreis bestimmt. Die sich daraus
ergebenden Gewinne der unter günstigeren Bedingungen arbeitenden
Kartellmitglieder (die sogenannte Kartellrente) führt zu Kapitalan-
käufungen gerade bei den größten Unternehmen. So kommt es, daß die
Länder des Schutzzolles und der Kartelle durch einen stets anlage-
bedürftigen Großkapitalismus belastet sind, der Gütererzeugung
und Güterverwertung in wenigen Betrieben zusammenfaßt (S z a b o,
Freihandel 12). Mittels der im Inlande künstlich hinaufgeschraubten
Monopolpreise von unentbehrlichen Rohstoffen wie Eisen, Kohle, Erz
und Getreide, wird im Auslande der Schleuderexport mit Preisen selbst
unter den inländischen Gestehungskosten betrieben. Diese Gewalt der
deutschen Kartelle hat besonders die englische Eisenindustrie stark emp-
funden. Kommt noch hinzu, daß die Ausfuhr eines Kartells, wie beim
deutschen Stahlwerkverband 25—46 % des Gesamtabsatzes ausmacht,
so wird die kartellierte Industrie zur Haupttriebkraft für eine Politik der
Sicherung ausländischer Absatzmärkte. Wenn auch der Kapitalismus in-
folge der Absorption aller Energien für die Konkurrenzwirtsohaft und
aus anderen Gründen an sich antiimperialistisch sein mag (Schum-
peter, Soziologie der Imperialismen 53—56), so muß doch seine Ver-
bindung mit dem Schutzzoll die Kartell- und Trustbildung erleichtern
und es tritt ein „Punktionswandel“ des Schutzzolls (Hilf erd in g) zum
aggressiven Waren- und Kapitalexport ein.

Zur Beherrschung des ausländischen Marktes durch das Industrie-
kapital kommt die erobernde Kraft des Leihkapitals. Hierbei ist
us gleich, ob die Anleihegewährung durch den Staat selbst oder die unter
seiner Patronanz arbeitenden Großbanken erfolgt. Die Anleihegewährung
stellt zwischen dem kreditgebenden und dem kreditnehmenden Staat alle
        <pb n="60" />
        ﻿42

Die Kampfmittel des wirtschaftlichen Imperialismus.

Grade der Gebundenheit her, von vorübergehender Bindung bis
zur dauernden Gefolgschaft. Die Abhängigkeit ist nicht selten eine wechsel-
seitige, weil auch der Gläubigerstaat ein Interesse an der Verzinsung und
Amortisierung im Wege des wirtschaftlichen Imperialismus des Schuldner-
staates haben kann. Es war die Abhängigkeit Rußlands und Frankreichs
infolge der Heranziehung der kleinen französischen Rentner zum wirt-
schaftlichen und politischen Imperialismus eine wechselseitige.

Dem Anlagebedürfnisse des Kapitals kommt häufig das Kreditbedürfnis
von Staatsoberhäuptern und Staaten selbst entgegen. Der Widerstand
des Khediven von Ägypten, Abbas II. Hilmi, gegen die Ausbeutung
durch das französische und englische Kapital hat schließlich England zur
Vertretung seiner Gläubigerinteressen mit Waffengewalt veranlaßt. Die
internationale Finanzkontrolle unter der Führung Englands und Frank-
reichs war der Vorläufer der Besetzung (1882), die schließlich nach dem
Interessenausgleich von 1904 zum Protektorate Englands über Ägypten
(1914) führte. So suchte der englische Imperialismus durch die Ge-
währung unbegrenzter Anleihen zu doppelt so billigen Bedingungen als
sonst, die Kolonien an das Mutterland zu binden; er suchte selbständige
Staaten wie Argentinien und zerbröckelnde Staaten wie China abhängig
zu erhalten. Portugal und im verminderten Maße auch Spanien stehen in
Abhängigkeit vom englischen Anleihemarkt. Anleihen wie die Englands
an Persien im Jahre 1902 sind ein steter Grund, um für die Verlängerung
oder Erneuerung des Kredits wirtschaftliche oder politische Vorteile zu
erlangen, die in keinem Verhältnisse zum Marktwerte der Anleihe stehen.
Der finanzielle Beirat, der schließlich zum politischen Herrscher des aus-
gebeuteten Landes wird, ist ein wirtschaftliches Eroberungsmittel aller-
ersten Ranges geworden. Ein Musterbeispiel liefert das japanisch-korea-
nische Abkommen über die finanziellen und diplomatischen Beiräte vom
22. August 1904 (S t r u p p, Urkunden 2, 135). Die neuere Methode,
derartige wirtschaftliche Eroberungen sogar in Staatsverträgen
festzulegen, hat einen näheren Einblick in die Technik der Expansion
durch die Anleihepolitik gegeben.

Die erobernde Kraft des Leihkapitals wird durch dessen bank-
mäßige Verwertung noch gesteigert. Dadurch, daß das Leihkapital die
Form der beliebig vermehrbaren und vertauschbaren Aktien ange-
nommen hat, ist es in die Hände der Großbanken geraten. Diese sind
zwar nur Verwalter fremder Kapitalien, aber sie haben ein weit über die
Interessen des Eigentümers hinausgehendes eigenes Interesse an den
aus möglichst häufigen Umsätzen sich ergebenden Gewinnen (S z a b o,
Freihandel 16). Dieser sogenannte „Effektenkapitalismus“
hat zur ständigen Ausdehnung der Aktienbetriebe durch Kapitalser-
höhungen oder Neugründungen und schließlich infolge des steigenden
Anlagebedürfnisses dazu geführt, daß das in den großen Banken konzen-
        <pb n="61" />
        ﻿Die Kampfmittel des wirtschaftlichen Imperialismus.

43

trierte Finanzkapital zum Hauptinteressenten an einer
wirtschaftlichen Expansion, sei es auch mit kriegerischen Mitteln, wurde.

Zur wirtschaftlichen Gewalt hat schließlich auch die Herrschaft des
Handelskapitals geführt. Die Beherrschung des Außenhandels
in den Ländern des Ostens, insbesondere in Rußland, am Balkan und in der
asiatischen Türkei durch westeuropäische Kaufleute, die Belehnung der
Waren im Überseehandel im Wege des Rembourkredits durch England
sind hierfür markante Beispiele.

So entsteht in der politisch einflußreichen kapitalistischen
Wirtschaftsgruppe ein ökonomisches Interesse an Schutzzöllen, Kar-
tellen, Monopolen, Dumping, kurzum aggressiver Außenpolitik.
Dazu kommt, daß die Eroberung nahrungs- und rohstoffreicher Länder
eine die militärischen Kreise gewinnende Autarkie schafft und
das organisierte Kapital auch ein Interesse an der Fortdauer des Kon-
«umtionsexzesses während des Krieges erhält (Schumpeter 65).
        <pb n="62" />
        ﻿

Zweites Kapitel.

Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne.
        <pb n="63" />
        ﻿1. Abschnitt.

Überblick.

Die gewaltsamen Methoden des wirtschaftlichen Imperialismus er-
fuhren nach Ausbruch des Krieges eine technische Fortbildung
zum Wirtschaftskrieg im engeren Sinne. Dieser Wirtschaftskrieg,
den die Gegner der Mittelmächte unter der Führung Englands von älteren
Vorbildern ausgehend zum vollendeten System ausgebaut haben, gipfelt
in der Absperrung der feindlichen Volkswirtschaft von jedem Handels-
verkehr. Er bedient sich der rechtlichen wie der militärischen
Machtmittel.

Mit dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen England und Deutsch-
land am 4. August 1914, 11 Uhr nachts, und zwischen England und
Österreich-Ungarn am 12. August 1914, 12 Uhr nachts, setzte der Wirt-
schaftskrieg, soweit er von England ausging, automatisch ein, da
er dem englischen Gewohnheitsrecht (common law) entsprach; die übrigen
feindlichen Länder dagegen bedurften besonderer Gesetzgebungs- oder
Verwaltungsakte zur Einleitung und Organisierung des Wirtschaftskrieges.
England hat dieses Apparates nur zum Ausbau seiner gewohnheitsrecht-
lichen Institute bedurft.

Es kann nicht gesagt werden, daß die englische Auffassung vom
Kriege als einem militärischen und wirtschaftlichen
Kampfe zwischen allen Angehörigen der einander gegenüberstehen-
den Volk swirtschaften das kontinentale Rechtsbewußtsein völlig
überraschte. Bereits im Kriege Englands mit den südafrikanischen
Republiken hatte das Urteil in Sachen „Janson v. Driefontein Consolidated
Mines Limited“ von 1902 mit dem Begriffe des Malien enemy“ operiert.
Der Staatssekretär in Foreign Office, Grey, hatte in einem Briefe vom
27. März 1911 auf eine Anfrage des Professors Oppenheim in Cam-
bridge ausdrücklich erklärt, daß der Art. 23 des Haager Landkriegs-
reglements ohne Einfluß auf die englische Auffassung vom Kriege gegen
den auswärtigen Feind sei. Dieser Art. 23, lit. h. untersagt namentlich
die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forde-
rungen von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer
Klagbarkeit. Er entsprach der kontinentalen Anschauung, daß der Krieg
gegen die bewaffnete Macht des Feindes geführt werde und das Privat-
        <pb n="64" />
        ﻿48

Überblick.

eigentum im Landkriege unverletzlich sei, soweit nicht die militärische
Notwendigkeit Ausnahmen rechtfertige. In diesem Sinne erging das Urteil
des deutschen Reichsgerichtes vom 26. Oktober 1914 (Entscheidungen
85, 84). Demgegenüber vertrat sowohl Staatssekretär Grey wie das
grundlegende Urteil des Court of Appeal in Sachen Porter c. Freunden-
berg vom 19. Januar 1915 (Niemeyers ZIR. 25 [1915], 364) die An-
schauung, daß das Verbot sich nur an den militärischen Befehlshaber im
besetzten Gebiete richte (näheres bei Strupp, ZIR. 23/2 [1913], 118).

Am schärfsten tritt der englische Grundgedanke in dem während des
Krieges erflossenen Urteile des Appellhofes beim Supreme Court of Judi-
cature vom 21. Dezember 1915 hervor. Die englische Zinc Corporation
Limited hatte sich verpflichtet, die Zinkkonzentrate —■ Abfallprodukte
ihrer australischen Bergwerke —• an eine deutsche Firma auf Jahre hinaus
zu liefern. Nach den Vereinbarungen sollte der Vertrag, wenn seine
Ausführung durch höhere Gewalt oder andere Ursachen verhindert würde,
bis zum Wegfall des Hindernisses nur suspendiert sein. Der Appellhof
gab aber dem Anträge der englischen Firma, den Vertrag für auf-
gelöst zu erklären, statt. „Wenn die Klägerin, wie es der Vertrag be-
zweckt, alle von ihr aufbereiteten Konzentrate für die Beklagte zurück-
stellte, so würde diese in der Lage sein, bei Friedensschluß ihren Handel
so schnell und in so großem Umfange wie nur möglich, wieder aufzu-
nehmen; damit würde aber die Wirkung des Krieges auf die kommerzielle
Blüte des feindlichen Landes abgeschwächt, deren Zerstörung das
Ziel unseres Landes während des Krieges ist. Einen solchen Ver-
trag anerkennen und ihm Wirksamkeit geben durch die Annahme, daß er
für die Vertragsteile rechtsverbindlich geblieben sei, hieße das Ziel dieses
Landes, die Lähmung des feindlichen Handels vereiteln; es hieße durch
britische Gerichte das Werk wieder ungeschehen machen, das für die1
Nation von ihren See- und Landstreit kr äften vollbracht worden ist“
(Gurt i, Handelskrieg 47).

Nach common law gilt, wie bereits angedeutet wurde, als auswärtiger
Feind (alien enemy) jede Person, gleichgültig welcher Staatsangehörig-
keit, die sich freiwillig in einem Staate aufhält, der mit England Krieg
führt. Dieser Feind hat keine zivilen Rechte und Privilegien, es sei denn,
daß er unter besonderem Schutz steht (by protection and permission of
the Crown Blackstone, Commentaries 21 ed., I, 373). Er kann die
englischen Behörden, insbesondere auch die englischen Zivil- und Straf-
gerichte, zum Schutze seiner Person und seines Eigentums nicht anrufen.
Es gehören alle Forderungen und Waren auf englischem Boden, die vor
dem Kriegsausbruch feindlichen Ausländern zustanden, dem Staate. Der
Umstand, daß dieses Recht nicht mehr ausgeübt wurde, ändert am Rechte
der Konfiskation nichts (Urteil des Court of Appeal in Sachen Porter c.
Freundenberg vom 19. Januar 1915, Niemey ers ZIR. 25 [1915], 364).
        <pb n="65" />
        ﻿Überblick.

49

Die englische Regierung erklärte in der Denkschrift des auswärtigen
Amtes vom 19. April 1915 ausdrücklich, daß sie gegenwärtig (as at present
advised) feindliches Eigentum nicht wegzunehmen beabsichtige und daß
feindliches Geld in Händen des Verwahrers bis zur endgültigen Verfügung
verbleiben und keineswegs konfisziert werden solle. Von einzelnen
Schriftstellern wie z. B. Page (War and alien Enemies 2 ed. 1915)
wurde die Beschlagnahme des feindlichen Vermögens als Sicherheit für
die Kriegsentschädigung und gegen künftige Angriffe gefordert. Die
Einleitung zum englischen Gesetz über den Handel mit dem Feinde vom
27. November 1914 versichert sogar ausdrücklich, daß man nur be-
absichtige, das feindliche Vermögen für Vereinbarungen beim Friedens-
schlüsse zu bewahren; die Regierung beabsichtige vielmehr das Eigen-
tum bis zum Kriegsende zu schützen, um dann in angemessener
und gerechter Weise damit zu verfahren. Ebenso werde mit dem
Temporary Rules des Präsidenten des englischen Patentamtes nicht eine
dauernde Störung der Rechte beabsichtigt, wenn diese nicht im öffent-
lichen Interesse absolut notwendig sei; der Zweck des Eingriffes in die
Urheberrechte sei nur, den inländischen Erzeuger, der Gegenstände von
feindlichen Urheberrechten herstelle, gegen Hemmnisse sicherzustellen.

Im Gegensätze zu England besaß Frankreich bei Ausbruch des
Krieges kein nationales Gewohnheitsrecht, das Eingriffe in feindliche
Privatrechte gerechtfertigt hätte. Doch gab es schon eine überwiegende
Meinung, die den Verkehr mit dem Feinde als unzulässig erachtete
(Strisower, Maßregeln 5). Daher vertrat die französische Regierung
«n Journal officiel vom 28. September 1914 die Meinung, daß „es seit
langem durch das Völkerrecht zugelassen sei, den Handel mit dem Feinde
als eine Folge des Kriegszustandes zu verbieten“. Die Erklärung des
Justizministers in der Kammersitzung vom 11. März 1915, daß, wenn
ßian Krieg führe, man ihn auf allen Gebieten führen müsse, wird nur
wirtschaftspolitisch begründet. Es sei möglich, daß der Feind aus seinen
wirtschaftlichen Beziehungen zu Frankreich und aus seinem in Frankreich
liegenden Vermögen und Geschäfte Nutzen ziehe und ihn gegen die In-
teressen Frankreichs verwerte. Trotz dieses Mangels eines Gewohnheits-
rechts ist Frankreich zu einer Auslegung der wirtschaftlichen Kriegsziele
gelangt, die selbst über die englischen hinausgehen. Es ist dem Ein-
flüsse Frankreichs zuzuschreiben, daß das englische Handelsverbot, das
sich nach dem englischen Statutarrecht ursprünglich nur auf die
Bewohner der feindlichen Staatsgebiete erstreckte (Territorialprinzip),
bald auf die Angehörigen der feindlichen Staaten überhaupt (Personalitäts-
prinzip) ausgedehnt wurde. Der Revanchegedanke wurde vom mili-
tärischen Gebiete auf das wirtschaftliche übernommen. So sprach der Be-
richterstatter in der Senatssitzung vom 20. Mai 1915 von der „revanche
^onomique, qui devra suivre l’eclatante revanche militaire“.

Lenz, Der Wirtsehaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. &amp;
        <pb n="66" />
        ﻿50

tiberblick.

Das Programm des Justizministers Briand stellte zwei wirtschaftliche
Kriegsziele auf. Es sollte zunächst der feindliche Handel in Frank-
reich vernichtet werden. Durch die Ausnahmegesetzgebung wollte die
Regierung einen Einblick in dessen Organisation und Bedeutung gewinnen,
um so mehr, als es beim Mangel von Handelsregistern an einem verläß-
lichen Anhaltspunkte für die Abschätzung der feindlichen Handelswerte
fehlte. Das französische Wirtschaftsleben sollte wieder in französische
Hände gelegt werden, wirtschaftlich verloren gegangene Gebiete sollten
wieder gewonnen werden. Die französische Regierung wollte durch den
Einblick in die Verträge, Korrespondenzen, Bücher und den Bankver-
kehr, die feindliche Invasion feststellen, um die deutsche und
österreichische Vorherrschaft in der chemischen, metallischen
und elektrischen Industrie, in der Kalzium- und Karbiderzeugung und in
den Brauereien zu brechen.

Als zweites Ziel schwebte der Regierung die Gewinnung eines Pfandes
(otage economique) bei den Friedensverhandlungen vor; deshalb, nicht
wegen der feindlichen Interessen wurde die Tätigkeit des Sequesters eine
„mesure conservatoire" genannt. Hierbei ging die Regierung keineswegs
soweit als einzelne Antragsteller, wie z. B. der Deputierte Georges Berry
in der Kammersitzung vom 22. Dezember 1914, es forderten, daß über-
haupt jedem Deutschen und Österreicher und denjenigen, die von ihnen
abstammen, das Recht, Vermögen zu besitzen, entzogen werde (C u r t i,
Handelsverbot 27); allein bei den feindlichen Zollgütern hat die französische
Regierung bereits bei Kriegsausbruch die Konfiskation angeordnet.
Bei diesen Ausbrüchen der nationalen Leidenschaft fand die Zusicherung,
Güter, die von den Feinden selbst im Stiche gelassen wurden, nur zu ver-
wahren, keinen Glauben. Die feindlichen Staatsangehörigen wurden in
kürzester Frist ausgewiesen oder in Konzentrationslagern interniert, ohne
daß man ihnen ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Ordnung ihrer
Vermögensangelegenheiten ließ. Es wurde ein Grundsatz, die französi-
schen Schuldner und insbesondere die französischen Banken zu Se-
questern ihrer Gläubiger zu bestellen; ja die französische Praxis ver-
weigerte sogar dem feindlichen Schuldner die Berufung auf den Krieg
als Aufhebungsgrund der höheren Gewalt bei Vorkriegsverträgen, weil
Deutschland und Österreich den Krieg gewollt und angefangen hätten.
Darauf haben die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain zu-
rückgegriffen.

Wie in England und Frankreich die richterliche Gewalt im Dienste
der Staatspolitik stand, so geschah auch in R u ß 1 a n d die Entrechtung
der Ausländer mit Hilfe der richterlichen Organe. Nach dem Ukas vom
28. Juli/10. August 1914 haben alle den Untertanen der feindlichen Staaten
durch Verträge oder nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit gewährten
Begünstigungen und Vorrechte während des Krieges keine Geltung; die;,
        <pb n="67" />
        ﻿Überblick.

51

Plenarentscheidung des ersten und der beiden Kassationsdepartements
des Regierenden Senats vom 9./22. Februar 1915 erklärte, daß die feind-
lichen Untertanen und Gesellschaften ein Recht auf gerichtlichen Schutz
nicht genössen und nicht das Recht hätten, vor Gericht durch Bevoll-
mächtigte aufzutreten. Dies stand im offenen Widerspruche mit Art. 83
der Staatsgrundgesetze, nach dem die Ausnahmen von der Gleichstellung
der Ausländer mit den Inländern für die im Kriegs- oder im außerordent-
lichen Schutzzustande befindlichen Gebiete durch besondere Ge-
setze erfolgen muß. Die Gleichstellung war daher die Regel und die
ungleiche Behandlung die Ausnahme. Die Argumentation des Senats
verkehrte dies ins Gegenteil, wenn sie die Gleichstellung der Ausländer mit
den Inländern als eine Vergünstigung hinstellte. Auch im Maße der Ent-
rechtung ist Rußland vielfach bis zum äußersten, z. B. im Patentwesen
bis zur regehnäßigen Enteignung gegangen. Diesem Lande ist auch
der agrarische Charakter seiner Ausnahmegesetzgebung eigentümlich. Wie
noch später des Näheren ausgeführt werden soll, sollten alle deutschen
und österreichisch-ungarischen Bodenarbeiter nicht nur vom Erwerb der
Rechte an Immobilien ausgeschlossen, sondern sogar alle Bauern feind-
licher Abstammung von der erbgesessenen Scholle in bestimmten Ge-
bieten losgelöst werden. In Rußland wurde somit das Ziel der Nationali-
sierung des Handels, der Industrie und der Landwirtschaft in rücksichts-
loser Weise in Angriff genommen.

In Italien richtete sich der Handelskrieg zunächst nur gegen
Österreich-Ungarn und auch gegen dieses nur in indirekter Weise durch
Untersagung der Aus-, Ein- und Durchfuhr, durch passive Resistenz der
italienischen Angestellten, durch Entfernung der deutschen Leiter und
durch Ablehnung der Rechtsvertretung vor Gericht. Erst im Jahre 1915
trat die Geschäftssperre ein. Im Verhältnisse zu Deutschland hatte die
Verständigung vom 21. Mai 1915 zunächst den Schutz des deutschen
Privateigentums in Aussicht gestellt. Erst im Jahre 1916 wurde die Rechts-
bngültigkeit jeder Übertragung von beweglichem und imbeweglichem
Eigentum auch auf den deutschen Handelsverkehr ausgedehnt.

Wie in Frankreich, so tritt auch in Italien der Sicherungszweck
bei den Eingriffen in feindliches Privateigentum hervor. Schon im Dekrete
vom 24. Juni 1915 hatte die italienische Regierung sich für den Fall des
Bombardements, sowie des Versenkens von unbewaffneten Handels-
schiffen oder sonstiger Handlungen, die dem allgemeinen Kriegsrechte
Weht entsprechen, die Beschlagnahme entsprechender Werte in Gestalt
von Schiffen oder deren Ladung Vorbehalten; am 10. Februar 1916 wurde
dies auch auf die Versenkung bewaffneter Handelsschiffe ausgedehnt.

In den Vereinigten Staaten von Amerika hat erst die
Erklärung von Sperrgebieten zur See und der unbeschränkte U-Boot-
Krieg zu feindseligen Maßnahmen geführt, die sich anfänglich in der Aus-
        <pb n="68" />
        ﻿52

Überblick.

s nähme feindlicher Handelsschiffe von den durch den preußisch-ameri-
kanischen Vertrag von 1828 verbürgten Schutz des Privateigentums er-
schöpfte. An die Requisition der deutschen Handelsschiffe nach Kriegs-
ausbruch schloß sich deren Besitzergreifung und Unterstellung unter das
Shipping Board gegen Entschädigung an.

In Japan ist die Beteiligung am Handelskriege verhältnismäßig
gering gewesen, denn sie beschränkte sich auf das Verbot von Post-
sendungen und Telegrammen aus Feindesland oder von feindlichen Unter-
tanen, auf die örtliche Untersagung des Betriebes feindlicher Geschäfte,
auf den Verkauf der deutschen Prisenschiffe und das Verbot der Ver-
fügung über die im Hafengebiete lagernden Güter.

ln Portugal, das durch sein feindseliges Verhalten gegenüber
dem deutschen Privateigentum Deutschland zur Kriegserklärung veranlaßt
hatte, wurde durch das Dekret vom 20. April 1916 der Handelskrieg mit
der von England ausgebildeten Technik im vollen Umfange eröffnet. Zah-
lungsverbot, Handelsverbot, Beschlagnahme, insbesondere der in portu-
giesischen Häfen liegenden deutschen Schiffe ohne Entschädigung, Zwangs-
verwaltung, Zwangsverkäufe und die Beschränkungen gewerblicher Ur-
heberrechte folgten rasch aufeinander.

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß sich die feindliche
Volkswirtschaft durch eine zweifache Gruppe von Kampfmitteln, teils
auf rechtlichem oder auf militärischem Wege, betätigte.

Der Rechtsweg besteht darin, daß die feindlichen Vermögensinteressen
unter Rechtsperre gelegt werden. Die Gesamtheit dieser Sonder-
normen bildet einen Bestandteil der Rechtsordnung der den Wirt-
schaftskrieg führenden Volkswirtschaften; man hat sie daher als ein
„Kampf recht" bezeichnet (Strisowe r, Maßregeln 11). Auf tat-
sächlichem Wege wird die feindliche Volkswirtschaft durch eine Reihe
militärischer Maßnahmen, insbesondere zur See angegriffen; sie bezwecken
jede Förderung der feindlichen Volkswirtschaft durch Zufuhren vom Aus-
lande, selbst auch von neutraler Seite her, durch Sperrmaßnahmen zu ver-
hindern. Man kann diese zweite Gruppe in ihrer Gesamtheit als H a n d e 1 s-
sperre zur See bezeichnen. Sie tritt der Rechtssperre an die Seite.

Im folgenden sollen die einzelnen Kampfmittel der beiden Gruppen
in ihren typischen Formen erörtert werden. Die erschöpfende
Darstellung der Erscheinungsformen des Wirtschaftskrieges ist im Rahmen
dieser, die leitenden Grundsätze behandelnden Arbeit nicht beabsichtigt.
Es sei auf die länderweise Darstellung in dem vom Institute für Seever-
kehr und Weltwirtschaft an der Universität Kiel herausgegebenen Sammel-
werke „Der Wirtschaftskrieg“ (1917 ff.) verwiesen. Im Rahmen jenes
Werkes haben bisher Schuster-Wehberg den Wirtschaftskrieg Eng-
lands, v. Vogel den Rußlands, Ulrich den Japans und W ehber g
den Frankreichs behandelt. Einen Überblick über alle Maßnahmen des
        <pb n="69" />
        ﻿Das privatwirtschaftliehe Kampfrecht der Entente.

53

feindlichen Auslandes gibt Koch in „Handelskrieg und Wirtschafts-
expansion 1917“. Die wirtschaftlichen Kriegsmaßregeln der Vereinigten
Staaten von Amerika, Serbiens und Rumäniens konnten nicht berück-
sichtigt werden.

Die Rechtsquellen sind zum größeren Teil enthalten in der amt-
lichen Zusammenstellung des auswärtigen Amtes (Ausnahmegesetze gegen
deutsche Privatrechte 1915) und in der amtlichen Zusammenstellung der
niederösterreichischen Handels- und Gewerbekammer (Der Wirtschafts-
krieg, 2. Auflage, bearbeitet von Pereis 1915).

2.	Abschnitt.

Die einzelnen Kampfmittel.

1. Teil.

Das privatwirtschaftliehe Kampfrecht der Entente.

1.	Beschränkungen der privaten Rechtsfähigkeit des Feindes durch
Handels- und Zahlungsverbote.

Nach dem Gewohnheitsrechte Englands knüpft sich an den
Eintritt des Kriegszustandes für alle auf britischem Gebiete befindlichen
Personen das Verbot, mit den auf feindlichem Staatsgebiet sich aufhalten-
den Personen Handel zu treiben. Nach dem prisengerichtlichen Urteile
über die Ladung des griechischen Dampfers Panariellos vom 22. März 1915
(Mendelssohn-Bartholdy, Der Fall Panariellos 1915) ist hierbei
der Ausdruck „Handel mit dem Feinde“ als gleichbedeutend mit kauf-
männischem Verkehre („Commercial Intercourse“) zu verstehen. Damit
werden der Warenhandel, der Verkehr mit Handels- und Wertpapieren, der
Bank- und Börsenverkehr, das Wechsel- und Versicherungsgeschäft ge-
troffen. Juristische Personen werden als feindliche behandelt, wenn sie
Dn feindlichen Land eingetragen sind und dort ein Geschäft betreiben;
Zweigniederlassungen feindlicher Firmen in England oder neutralem Gebiet
werden dann nicht als feindliche angesehen, wenn der Geschäftsbetrieb
der Zweigniederlassung ein selbständiger ist. Derart wird jedes Mitglied
der feindlichen Volkswirtschaft als Feind betrachtet,
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des einzelnen Wirtschafts-
subjektes (Schuster-Wehberg, Wirtschaftskrieg 6; Koch, Handels-
krieg 6).

Mit Ausbruch des Krieges setzte in England sofort das Statutar-
recht, teils zur Erläuterung, teils zum Ausbau des Gewohnheitsrechtes
über den Handel mit dem Feinde ein. Die vorerst ergehenden königlichen
Proklamationen vom 5. August 1914 (Proclamation relating to trading
with the enemy Nr. 1) und vom 9. September 1914 (Trading with the
enemy Proclamation Nr. 2), werden durch das Gesetz vom 18. September
        <pb n="70" />
        ﻿54

Die einzelnen Kampfmittel.

1914	legalisiert, wonach als Handel mit dem Feinde jede Handlung an-
zusehen ist, die durch königliche Proklamation dafür erklärt wird.

Die erste Proklamation vom 5. August 1914 richtete sich an alle
auf britischem Territorium ansässigen, Geschäfte betreibenden oder
sich aufhaltenden Personen (Adresse des Verbotes). Es enthielt zu-
nächst ein Handelsverbot mit den auf feindlichem Staats-
gebiete befindlichen Personen. Nach dem Territorialprinzip
wurde der Handel mit britischen oder neutralen Personen im feind-
lichen Gebiete verboten (Gegenstand des Verbotes). Dagegen
wurde der Handel mit feindlichen Staatsangehörigen außerhalb des
feindlichen Gebietes im neutralen Auslande, aber auch mit den er-
laubterweise auf britischem Gebiete sich aufhaltenden feindlichen Staats-
angehörigen frei gegeben.

In der zweiten Proklamation vom 9. September 1914 wurde die Er-
laubnis zu jeder Handlung, die weder hochverräterisch noch sonst verboten
und außerhalb des Kriegszustandes erlaubt ist, zurückgezogen. Das Ver-
bot richtete sich gegen jede Art des geschäftlichen Verkehrs,
einschließlich der Zahlung für gelieferte Waren oder geleistete Dienste.
Zum Handelsverbot gesellte sich somit ein Zahlungsverbot oder besser
gesagt, ein Erfüllungsverbot. Die verbotenen Geschäfte wurden
im einzelnen aufgezählt und nichtig erklärt; Lizenzen blieben Vorbehalten.

Unter dem Feinde wurde nunmehr jede Person verstanden, die, gleich-
viel welcher Staatsangehörigkeit, im feindlichen Lande wohnt oder dort
Geschäfte betreibt, sowie eine Vereinigung solcher Personen. Juristische
Personen hatten nach dieser Proklamation nur dann feindlichen Cha-
rakter, wenn sie Körperschaftsrechte in einem feindlichen Lande besaßen;
nach der Proklamation vom 14. September 1915 aber wurden juristische
Personen ohne Rücksicht auf den Ort der Eintragung als feindliche be-
handelt, wenn sie im feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet Ge-
schäfte betreiben. Nach der Entscheidung des englischen Oberhauses
im Falle Daimler Company v. Continental Tyre and Rubber Company
vom 30. Juni 1916 wird auch den in England eingetragenen und Ge-
schäfte betreibenden Aktiengesellschaften die Eigenschaft eines
Feindes beigelegt, wenn ihre Vertreter oder wirklichen Leiter im feind-
lichen Lande wohnen oder dem Feinde anhängen, von ihm Weisungen
annehmen oder unter der Leitung von Feinden handeln (Schuster-
Wehberg, Wirtschaftskrieg 1, 25).

Die Proklamation vom 16. Februar 1915 richtete die Verbote an die
in den mit England verbündeten oder in den von England und
seinen Verbündeten besetzten Gebieten wohnenden Personen. Außer-
dem wurde auch der Handel mit den Bewohnern der vom Feinde be-
setzten Gebiete Englands, seiner Verbündeten oder der Neutralen
untersagt. Damit wurden Adresse und Gegenstand der Verbote erweitert.
        <pb n="71" />
        ﻿Das privatwirt.schaftliche Kampfreoht der Entente.

55

Das Territorialprinzip war bereits durch die Proklamationen vom

25.	Juni und 10. November 1915 dadurch durchbrochen worden, daß
auch in bestimmten neutralen Gebieten wie China, Siam, Persien,
Marokko, Liberia und Portugiesisch-Ostafrika der Handel mit feind-
lichen Staatsangehörigen und deren Zweigniederlassungen
untersagt worden war.

Von weittragendster allgemeiner Bedeutung war jedoch die auf Grund
des Ermächtigungsgesetzes vom 23. Dezember 1915 (Extension of powers
Act) durch die Proklamationen vom 29. Februar, 26. April und 23. Mai 1916
erfolgte Ausdehnung des Verbotes auf den Handel mit feindlichen
Staatsangehörigen allerorts. Außerdem wurde der Handel mit
neutralen Personen, die in Verbindung mit dem Feinde stehen und in den
sogenannten schwarzenListen veröffentlicht sind („suspected persons“),
untersagt. Damit war zum Territorialprinzip das Personalitätsprin-
zip hinzugefügt, so daß der Handel mit feindlichen Staatsangehörigen
auch außerhalb des feindlichen Wirtschaftsgebietes getroffen wurde.

Außerdem kam auch das Universal itätspr in zip auf. Dieses
trifft den Handel im neutralen Lande auch mit neutralen Personen,
die auf der „schwarzen“ Liste stehen. Es sollte verhindert werden,
daß der Handelsverkehr mit dem Feinde durch neutrale Mittels-
personen aufrecht erhalten werde. Der Handel mit den in den
„grauen“ Listen enthaltenen Personen wurde als „nicht erwünscht“ be-
zeichnet. Weiter ausgebaut wurde das Üniversalitätsprinzip im austra-
1 i s c h e n Gesetz vom 24. Mai 1915. Danach galt als Feind „jede Person,
Firma oder Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb mittelbar oder unmittel-
bar durch feindliche Staatsangehörige oder unter ihrem Einfluß geleitet
oder beaufsichtigt wird oder dessen Geschäfte ganz oder überwiegend zu-
gunsten oder im Namen feindlicher Staatsangehöriger betrieben werden,
selbst wenn die Firma oder Gesellschaft innerhalb der könig-
lichen Gebiete eingetragen ist oder Rechtsfähigkeit erlangt hat“.
Derart war der Handel mit irgendwem irgendwo zugunsten der feind-
lichen Volkswirtschaft untersagt.

Das Ergänzungsgesetz vom 27. Januar 1916 beseitigte den Schutz,
den bisher die „a 1 i e n f r i e n d s“ d. h., die auf britischem Territorium
geduldeten feindlichen Personen genossen. Das Handelsamt wurde er-
mächtigt, ein Unternehmen, das zufolge feindlicher Staatsangehörigkeit
oder Vergesellschaftung mit dem Feinde ganz oder teilweise im Interesse
oder unter Kontrolle feindlicher Staatsangehöriger geführt wird, einzu-
stellen oder zu liquidieren.

Frankreich hatte bereits mit dem Dekrete vom 27. September 1914
von vornherein das Territorialprinzip mit dem Nationalitätsprinzip Ver-
bunden. Es wurden Rechtsgeschäfte und Verträge, die von irgend jemand
auf französischem Gebiete oder von Franzosen oder von französischen
        <pb n="72" />
        ﻿56

Die einzelnen Kampfmittel.

Schutzbefohlenen irgendwo mit Angehörigen des Deutschen Reiches oder
Österreich-Ungarns abgeschlossen wurden, verboten. Im selben Dekret
wurde den feindlichen Staatsangehörigen die Fähigkeit zum Handels-
betriebe auf französischem Gebiete genommen. An das Handelverbot
schloß sich ein Zahlungsverbot in der Art, daß Geld- oder andere Leistungen
zu Nutzen der Feinde untersagt wurden.

Italien unterband mit dem königlichen Dekret vom 24. Mai 1915
die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr zwischen dem öster-
reichisch-ungarischen und dem italienischen Wirtschaftsgebiet,
schloß jedoch Rechtsgeschäfte mit feindlichen Staatsangehörigen inner-
halb des italienischen Wirtschaftsgebietes nicht aus. Das Dekret vom

4.	Februar 1916 dehnte das Verbot auf das deutsche Wirtschaftsgebiet
aus. Das Dekret vom 24. Juni 1915 enthielt bereits ein beschränktes
Verkehrsverbot; alle Verkäufe, Übertragungen und Abtretungen
des Eigentums an Gütern von österreichisch-ungarischen Untertanen oder
von im Feindesland ansässigen Personen wurden im italienischen Wirt-
schaftsgebiete für rechtsungültig erklärt. Diese Maßregel dehnte das
Dekret vom 18. Juli 1916 auf deutsches Eigentum aus.

Das Dekret vom 30. April 1916 brachte vorerst nur ein Verbot der
Einfuhr von Titeln und Zinsscheinen öffentlichen Charakters, sowie von
Titeln und Zinsscheinen solcher Firmen oder öffentlicher Verbände, die
im italienischen Wirtschaftsgebiete ansässig sind, sofern diese Wertpapiere
nach dem 24. Mai 1915 feindliches Eigentum geworden sind. Erst im
Dekret vom 8. August 1916 wurde ein Verbot des Handels im
weitesten Sinne erlassen. Getroffen wurde der Handel mit den Ein-
wohnern der feindlichen Staaten und ihrer Verbündeten oder der von
ihnen besetzten Gebiete (Territorialprinzip), mit feindlichen Staatsange-
hörigen, gleichviel wo sie ihren Wohnsitz haben (Personalitätsprinzip)
und mit Personen auf besonderen schwarzen Listen (Universalitätsprinzip).
Alle dem widerstreitenden Verträge wurden für nichtig, abgesendete oder
empfangene Waren für beschlagnahmt erklärt.

Rußland begann mit dem Ukas vom 15./28. November 1914 die
Zahlung oder Überweisung in Geld, Wertpapieren, Edelsteinen, bestimmten
Metallen und Metallerzeugnissen ins feindliche Ausland und die Ausfuhr
von Geld oder Geldeswert über 500 Rubel zu verbieten; am 22. Mai
(4. Juni) 1915 wurde vorerst nur den Kreditinstituten die Zahlung aus
Bankeinlagen und Stahlfächern und überhaupt mehr als 500 Rubel
monatlich an die in Rußland befindlichen Feinde untersagt.

Erst am 22. September (5. November) 1915 stellte man ein all-
gemeines Verbot der Einfuhr feindlicher Waren und am 24. Oktober
(6. November) 1916 ein allgemeines Verkehrsverbot nach dem
Personalitätsprinzip auf, das nunmehr auch gegen den Verkehr mit den
in Rußland befindlichen Feinden gerichtet war.
        <pb n="73" />
        ﻿Dag privat wirtschaftliche. Kampfrecht der Entente.

57

Das portugiesische Dekret vom 20. April 1916 und das
rumänische Dekret vom 14. August 1916 vereinten in einem all-
gemeinen Yerkehrsverbot das Territorial- mit dem Personalitätsprinzip.

Besonders entwickelt sind die sichernden Maßnahmen
Englands gegen eine Umgehung der Verbote. Das Gesetz vom
18. September 1914 brachte die Aufsicht über englische Geschäfte, die im
Verdachte standen, das Handelsverbot zu übertreten, und die Bestellung
eines Inspektors mit weitgehenden Befugnissen, insbesondere zur Buch-
einsicht. Das Gesetz vom 27. November 1914 ließ die ständige Kontrolle
eines verdächtigen Geschäftes zu. Es machte überdies den Erwerb feind-
lichen Vermögens durch Neutrale gegenüber dem Erwerber wie gegenüber
dem Verpflichteten unwirksam. Das gleiche Gesetz sollte die Umgehung
des Verkehrs Verbotes für feindliche Aktien durch Gründung neuer Aktien-
gesellschaften verhindern. (Im übrigen vgl. „Hemmung von Betrieben“.)

Übertretungen der Verbote hatten überall die Rechtsungültig-
keit des Geschäftes oder der Leistung zur Folge.

Überall wurden mit den Verboten ausgiebige Strafen ver-
bunden, die im englischen Verfahren auf Anklage bis zu siebenjährigem
Zuchthaus ansteigen, aber sich auch nur in Geldstrafen erschöpfen
konnten (Strisower ZStRW 37 [1916] 434).

Auf dem Gebiete des Zolles sind die Übergänge von der Wirt-
schaftspolitik zum Wirtschaftskrieg fließende. Der russische Ministerrats-
beschluß vom 20. August (2. September) 1914, der den Finanzminister
ermächtigte, Boden- und Industrieerzeugnisse aus Ländern, die Rußland
keine Meistbegünstigung gewähren, mit einem Zuschlagszolle bis zu 100 %
der allgemeinen Zollsätze oder bei zollfreien Waren bis zu 100 % des
Wertes zu belegen, ist nur als eine wirtschaftspolitische Maß-
regel zu betrachten, weil damit die deutsche Einfuhr nach Aufhebung
des Handelsvertrages von 1904 nur den allgemeinen Sätzen des rus-
sischen Zolltarifes für den europäischen Handel unterworfen wurde. Dem
Wirtschaftskrieg aber gehört bereits die Verordnung des Finanzministers
vom 18./31. März 1915 an, die Zollzuschläge für die aus feindlichen
Ländern stammenden oder durch sie durchgeführten Waren aufstellte
(Koch, Handelskrieg 175).

2.	Beschränkungen der prozessualen Rechtsfähigkeit des Feindes.

Nach englischem Gewohnheitsrecht fehlt dem auswärtigen Feind
die aktive Parteifähigkeit, d. h. die Befugnis ohne Ermächtigung der
Krone vor Gericht als Kläger aufzutreten; dagegen besitzt er die passive
Parteifähigkeit und das Berufungsrecht gegen ein Urteil. Die englische
Praxis ist noch darüber hinausgegangen, indem sie jede auf der schwarzen
Liste stehende Person dem Feinde gleichstellte; die zweitinstanzliche Ent-
scheidung im Prozeß der Continental Tyre and Rubber Company gegen
        <pb n="74" />
        ﻿58	Die einzelnen Kampfmittel.

die Daimler Company, hat sogar einer Aktiengesellschaft, von der nur
Anteile sich ganz oder in überwiegendem Maße in feindlichem Besitze
befanden, das Klagerecht verweigert (Koch, Handelskrieg 31). Dagegen
besaßen die in England geduldeten feindlichen Staatsangehörigen, die
sich den Anforderungen der Aliens Restrictions Order vom 29. Februar 1916
gefügt hatten, das Klagerecht; es wurde ihnen nur dann versagt, wenn
der ganze Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Liquidierung angeordnet
winde; in diesem Falle hatte der Zwangsverwalter allein die Prozeßfähig-
keit. Das Gesetz über das Gerichtsverfahren gegen Feinde vom 16. März

1915	läßt eine Ersatzzustellung bei Ladung des Feindes zur Feststellung
der Wirkungen des Krieges auf Vorkriegsverträge zu.

In Frankreich ist die prozessuale Stellung des feindlichen Staats-
angehörigen weder durch Gesetz noch durch Verordnung geregelt worden.
Obwohl das Dekret vom 27. September 1914 von der Rechtsverfolgung
überhaupt nicht spricht, hat die Kammer der Pariser Avoues in einem
Rundschreiben vom 12. November 1914 den Feinden die Einleitung und
Fortsetzung von rechtlichen Schritten durch Anwälte verweigert; die Pariser
Anwaltskammer hat am 30. November 1915 jedem Advokaten am Pariser
Gerichtshöfe untersagt, seine Hilfe einem feindlichen Staatsangehörigen
ohne Auftrag oder Ermächtigung durch den Batonnier zu leihen. Die
gerichtlichen Entscheidungen sind widersprechend. Während die
4. Kammer des Court d’Appel von Paris am 20. April 1916 die Erteilung
eines Auftrages an den Rechtsanwalt nicht unter die verbotenen Verträge
einreihte, hat der Gerichtspräsident des Tribunal civil de la Seine am
18. Mai 1916 den Feinden grundsätzlich das Recht abgesprochen, vor
französischen Gerichten als Partei zu erscheinen. Die Begründung wird
sehr allgemein gehalten und vielfach durch einen Hinweis auf Vernunft-
gründe oder den Patriotismus ersetzt. Selbst die Prozeßfähigkeit des
Zwangsverwalters ist nicht geklärt; doch wird in der Praxis eine Prozeß-
fähigkeit nur kraft eines Mandates des Gerichtspräsidenten angenommen
(Koch, Handelskrieg 87). Wir haben es in Frankreich in der Materie
des Prozeßrechts mit einem gänzlich ungeregelten Zustand eines
Freischärlerkrieges auf wirtschaftlichem Gebiete zu tun.

In Italien hatte das Dekret vom 24. Juni 1915 den Staatsange-
hörigen, Verbänden und Handelsgesellschaften Österreich-Ungarns, die
dort ihren Sitz haben, die Einleitung und Fortführung der Rechtsver-
folgung in zivil-, handeis- oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
vor irgendeinem Gerichtshöfe untersagt. Am 15. Dezember 1915 forderte
die Anwaltskammer in Mailand die italienischen Rechtsanwälte auf, die
Wahrnehmung der Interessen deutscher Firmen abzulehnen. Am 20. Juli

1916	ist das vorerwähnte Dekret auf die Staatsangehörigen der Verbün-
deten Österreich-Ungarns ausgedehnt worden.

In Rußland begegnen wir vor dem Kriege der grundsätzlichen
        <pb n="75" />
        ﻿Das privatwirtschaftliche Kampfreoht der Entente.

59

Gleichstellung von Ausländern mit den Inländern hinsichtlich des gericht-
lichen Schutzes, doch wurde die Parteifähigkeit ausländischen juristischen
Personen erst vertragsmäßig gewährt. Diesen ging sie durch den Ukas
vom 28. Juli (10. August) 1914, der allen feindlichen Staatsangehörigen
die durch Vertrag oder Gegenseitigkeit gewährten Begünsti-
gungen entzog, wieder verloren. Im übrigen herrschte hinsichtlich der
Tragweite dieses Ukas die größte Meinungsverschiedenheit. Man begann
den feindlichen Ausländern den Rechtsschutz vor russischen Gerichten
überhaupt zu verweigern. Die zur Klärung der Rechtslage erflossene
Entscheidung des Regierenden Senates vom 9./22. Eebruar 1915 verwei-
gerte den feindlichen Staatsangehörigen die aktive Parteifähigkeit und
gestattete die Vertretung des Beklagten nur durch einen Pfleger.

In Portugal untersagte das Dekret vom 20. April 1916 die Ein-
leitung oder Fortsetzung von Rechtsstreiten feindlicher Staatsangehöriger
und ließ nur dem Zwangsverwalter die Befugnis, zur Verteidigung des
rechtmäßigen Vermögens von Feinden Prozesse zu führen.

3.	Hemmungen und Enteignungen von Rechten des Feindes.

Unter diesen Begriff fallen alle Eingriffe in die feindliche Volkswirt-
schaft, die feindliche Rechte zwar in ihrem Bestände unangetastet lassen,
aber in ihrer Wirksamkeit hemmen. Diese „Rechtshemmungen“
(F. Klein, Nebtenkrieg 7) werden aber vielfach im Laufe der Entwick-
lung bis zur völligen Aufhebung des Rechts, somit zu Enteig-
nungen gesteigert. Davon soll im Anschlüsse an die Hemmungen ge-
handelt werden. Die Hemmungen und Enteignungen beziehen sich auf
privatrechtliche Schuldverhältnisse, auf gewerbliche und literarische Ur-
heberrechte, auf Immobiliarrechte, auf Prozeßrechte und auf Ansprüche
öffentlich-rechtlicher Natur, wie Konzessionen und Privilegien.

a)	Hemmungen privatrechtlicher Schnldverhällnisse.

Das Gewohnheitsrecht Englands geht von der Anschauung aus,
daß jeder Vertrag, dessen Erfüllung dem Wohle des britischen Staates
schadet oder der Staatspolitik widerspricht, ungültig ist. Damit
wird die Gültigkeit von Vorkriegsverträgen dem Ermessen der
Rechtsprechung über ihre Vereinbarkeit mit der herrschenden Auslands-
Politik überantwortet. Es kam, wie das bereits angeführte Urteil des
Appellhofes beim Supreme Court of Judicature vom 21. Dezember 1915
beweist, zur Auflösung von Sukzessivlieferungsverträgen mit der Be-
gründung, daß bei Aufrechterhaltung des Vertrages die feindliche Firma
nach Kriegsende die Konkurrenz in vollem Umfange wieder aufnehmen
könnte. Abgesehen von der Rechtsungültigkeit wegen Widerspruches mit
den Landesinteressen bleiben Vorkriegsverträge, deren Erfüllung erst nach
■Kriegsausbruch erfolgen soll, nach englischem Gewohnheitsrecht während
        <pb n="76" />
        ﻿60

Die einzelnen Kampfmittel.

der Dauer des Krieges suspendiert. Die englische Rechtsprechung
beruft sich in solchen Fällen auf das Urteil in Sachen Janson v. Driefontein
Consolidated Mines Limited aus dem Jahre 1902. Die Auflösung
tritt nur bei Unmöglichkeit der Erfüllung infolge der Verzögerung oder
beim Wegfall des wohlverstandenen Interesses beider Parteien
(Schuster-Wehberg, 29) ein.

Das englische Gesetzesrecht ist über das Gewohnheitsrecht
hinaus gegangen. Das Gesetz vom 27. Januar 1916 gab dem englischen
Handelsamte das Recht, Verträge mit den auf britischem Gebiete ansäs-
sigen oder niedergelassenen feindlichen Staatsangehörigen oder in Be-
ziehung mit einem Feinde stehenden Firmen, deren Geschäftsbetrieb vom
Handelsamte verboten oder eingeschränkt wurde, für ungültig oder auf-
gelöst zu erklären, wenn sie die öffentlichen Interessen schädigen. Nach
dem Gesetze des australischen Staatenbundes vom 24. Mai 1915 konnte
jeder Vertrag mit einem Feinde oder zugunsten eines Feindes für nichtig
erklärt werden unter Vorbehalt der Rechte und Pflichten aus vollzogenen
Handlungen (C u r t i, Handelskrieg 47).

Das Recht Frankreichs kennt keinen allgemeinen Satz, daß
Verträge mit dem Feinde, die dem Staatswohl abträglich sind, an sich
ungültig wären. Das Handels- und Zahlungsverbot vom 27. September 1914
untersagt Leistungen aus Vorkriegsverträgen nur während der
Dauer des Krieges,-läßt aber das Wiederaufleben der Verbindlich-
keit nach dem Kriege zu. Ist so der feindliche Anspruchsberechtigte in
der Geltendmachung gehemmt, so können dennoch Franzosen, Verbündete
und Neutrale die geschuldete Leistung von den unter Sequester ge-
stellten Betrieben verlangen. Besonders empfindlich ist diese Behandlung
zweiseitiger Verträge bei den stillschweigend erneuerbaren Mietverträgen.
Während der Eigentümer bei Kriegsausbruch die Aufhebung oder die
Fortsetzung des Vertrages begehren kann, muß die Kündigung durch
den Feind oder den Sequester rechtzeitig erfolgen. Der feindliche
Schuldner kann sich nicht auf den Kriegsausbruch als vis maior berufen;
der Vermieter kann Zahlung des Mietzinses, vorzeitige Auflösung bei Nicht-
zahlung und Schadenersatz verlangen, obwohl der Mieter zum Verlassen
Frankreichs gezwungen oder interniert wurde (Curti, Handelsverbot 65).
Vorkriegsverträge, aus denen Leistungen noch nicht erfolgt sind, können
durch Verfügung des Präsidenten des Zivilgerichtes annulliert werden.

Nach dem italienischen Dekret vom 8. August 1916 kann der
Justizminister im Einvernehmen mit anderen Ministern die Auflösung
von Verträgen aussprechen, bei denen Angehörige des feindlichen Staates
oder mit ihm verbündeter Staaten entweder Parteien sind oder an denen
sie ein überwiegendes Interesse haben.

In R u ß 1 a n d erklärte der Ministerratsbeschluß vom 24. Oktober (6. No-
vember) 1916 alle Verträge mit feindlichen Handelsfirmen für erloschen.
        <pb n="77" />
        ﻿Das privat-wirtschaftliche Kampfrecht der Entente.

61

Eine Sonderbestimmung traf vielfach auch die Gesellschafts-
verträge. Bei den englischen Partnerships (Gesellschaften mit un-
beschränkter Haftung) erfolgte bei feindlicher Beteiligung die Auflösung
des Gesellschafts Vertrages durch den Austritt des feindlichen Mitgliedes;
bei den Companies (Gesellschaften mit feindlicher Kapitalsbeteiligung)
konnte der feindliche Aktionär anfänglich seine Rechte nur nicht geltend
machen; mit dem Gesetze vom 27. Januar 1916 ist die Behandlung der
inkorporierten Companies als alien friends aufgegeben und der Verwalter
fremden Vermögens zum Verkauf der feindlichen Aktienanteile ermäch-
tigt worden.

b)	Hemmungen von Betrieben.

Unter dieser Bezeichnung kann man alle jene Eingriffe in den Betrieb
feindlicher Unternehmungen zusammenfassen, die sich von einer bloßen
Aufsicht zur Verhinderung von Geldzahlungen an das feindliche Ausland
bis zur vollständigen Liquidation erstreckt haben.

In England untersagte zuerst die Verordnung vom 10. August 1914
den feindlichen Banken jeden Betrieb ohne besondere Erlaubnis des
Staatssekretärs des Innern. Das Gesetz vom 18. September 1914 erteilte
dem Handelsamte die Befugnis, für Personen, Firn en oder Gesellschaften
mit feindlicher Beteiligung im weitesten Sinne einen Geschäfts aufseher
(Controller) beim High court zu beantragen, wenn entweder ein Vergehen
des Handels mit dem Feinde bereits begangen wurde oder zu erwarten
steht oder ein öffentliches Interesse an der Weiterführung des durch den
Krieg beeinträchtigten Betriebes gegeben ist.

Weitergehende Zwecke verfolgte die Beaufsichtigung feindlichen Ver-
mögens durch Ernennung eines Verwahrers (custodian of enemy
Property) nach dem Gesetze vom 27. November 1914. Dieser Kustode
war nicht nur ein Zahlungsempfänger für feindliche Gläubiger, sondern auch
ein Verwahrer und Verwalter des Vermögens zu dessen Sicherstellung bis
zur Beendigung des Krieges. Das feindliche Vermögen sollte zum Pfände
für die Forderungen Englands beim Friedensschlüsse zurückbehalten
werden; zur Befriedigung von Gläubigern konnte auch die Liquidation
erfolgen.

Mit dem Gesetze vom 27. Januar 1916 wurde dem Handelsamte ge-
stattet, die Einschränkung oder Schließung desBetriebes oder die Liqui-
dation solcher Firmen anzuordnen, die mit Rücksicht auf die Inhaber,
Aktionäre, Interessenten oder sonst wie einen feindlichen Charakter
zu tragen scheinen; die Wirksamkeit dieser Maßregeln wurde sogar über
den Friedeusschluß hinaus bis zu einem Termine erstreckt, an dem durch
königliche Verordnung deren Gültigkeit für erloschen erklärt wurde.

Frankreich hatte schon am 13. August 1914 Waren deutscher
oder österreichisch-ungarischer Herkunft oder Bestimmung, die noch
        <pb n="78" />
        ﻿62

Die einzelnen Kampfmittel.

nicht zollamtlich abgefertigt waren, mit Beschlag belegt und zugunsten
des Staates verkauft. Die Zwangsverwaltung feindlichen Eigen-
tums nimmt von der Praxis des Präsidenten des Zivilgerichtes von
Le Havre (Beschluß vom 2. Oktober 1914) ihren Ausgang, nach der
die Beschlagnahme von Waren einer französischen, aber mit deutschem
Kapital arbeitenden Firma im Interesse der nationalen Verteidigung zu-
lässig ist. Im Wege der Billigung dieses Vorgehens durch mehrere Rund-
schreiben des Justizministers ist die Sequestration feindlichen Eigentums
immer mehr ausgebaut und durch das Gesetz vom 22. Januar 1916 legali-
siert worden. Dies bedeutete jedoch keine Enteignung; der Justizminister
bezeichnete im Erlasse vom 14. November 1914 die Sequestration als eine
erhaltende Maßregel (mesure conservatoire), die sich nur auf das
Inkasso der Außenstände und die Begleichung von Schulden erstrecken
solle; nur bei verderblichen Waren oder der Notwendigkeit, Barmittel
herbeizuschaffen, könne mit Erlaubnis des Gerichtspräsidenten zum Ver-
kaufe einzelner Vermögensgegenstände geschritten werden. Derart wurden
in Frankreich alle Gesellschaften, die bloße Zweigniederlassungen feind-
licher Unternehmungen waren, sequestriert; ja selbst die nach französi-
schem Kechte begründeten und eingetragenen blieben nicht verschont,
wenn sie überwiegend mit deutschem Kapital arbeiteten oder fast aus-
schließlich unter deutscher Leitung standen. Bei überwiegenden Anteilen
der Franzosen, Verbündeten oder Neutralen wurde die Sequestration der
feindlichen Anteile für ausreichend erachtet..

Nach dem Dekret Italiens vom 8. August 1916 verfielen feind-
liche Betriebe der Kegierungsaufsicht (sindacato), unter Umständen der
Zwangsverwaltung (sequestrazione), und wenn besondere Gründe Vor-
lagen, der Zwangsauflösung (liquidazione).

In Kußland gestattete bereits der Belagerungszustand die Be-
schlagnahme von beweglichen und die Zwangsverwaltung unbeweglichen
Eigentums im Interesse des Staates und der öffentlichen Ordnung. Das
wirtschaftliche Kampfrecht Kußlands kannte die Kegierungsauf-
sicht über die Heereslieferungen vom 17./30. Oktober 1914, die Zah-
lungen an das Ausland vom 15./28. November 1914 und die Handels- und
Industrieunternehmungen vom 16./29. März 1915. Die nächste Stufe
bildete die Übernahme eines Betriebes in zeitweilige Verwaltung unter
Ausschluß des Verfügungsrechtes des Besitzers, aber ohne Gefährdung des
Betriebes, was der Sequestration entspricht. Sie wurde nach der bisherigen
Praxis über unbewegliche Güter und seit dem Gesetze vom 12./25. Januar
1916 auch über Handels- und Industriebetriebe verhängt. Die schärfste
Maßnahme der Liquidation wurde durch die Gesetze vom 11 ,/24. Januar
und 17./30. Dezember 1915 geregelt. Die Zwangsverwaltung über rus-
sische Aktiengesellschaften mit feindlichem Kapital führte das Gesetz
vom 1./14. Juli 1915 ein und ließ gleichzeitig auch die zwangsweise Über-
        <pb n="79" />
        ﻿Das privatwirtschaftliche Kampfrecht der Entente.	63

eignung des Unternehmens an Angehörige Rußlands, verbündeter oder
neutraler Staaten zu (Vogel, Wirtschaftskrieg 46). Das Gesetz vom
2./15. Januar 1916 erklärte alle Rechtsgeschäfte und Verträge, die feind-
liche Staatsangehörige mit Russen oder Personen des nicht feindlichen Aus-
landes über die Veräußerung von Handels- und Gewerheunternehmungen
oder des Aktienbesitzes nach dem 11. Januar 1915 abgeschlossen hatten,
für anfechtbar, wenn sie auf eine Umgehung der Liquidation ahzielten
oder simuliert waren (K1 i b a n s k y, Russische Kriegsgesetze 17).

In Portugal haben das Dekret vom 20. April 1916 die Zwangs-
verwaltung aller Unternehmen, an denen feindliche Untertanen be-
teiligt sind, und das Dekret vom 23. April 1916 die Liquidation
der Unternehmungen, die nicht im öffentlichen Interesse durch einen
Sequester weiter geführt werden, verfügt.

c)	Eingriffe in das gewerbliche und literarische Eigentum.

Der sonst rücksichtslose Wirtschaftskrieg gegen das feindliche Privat-
eigentum hat auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums beträchtlich
mildere Formen angenommen. Hier hat die wechselseitige
Verknüpfung der Interessen, insbesondere durch Lizenzen, zum ausdrück-
lichen Ausschluß einer Konfiskation des gewerblichen Eigentums
auf englischer und französischer Seite geführt; anders ist allerdings
Rußland vorgegangen.

Auf Grund der Patents, Designs and Trade Marks (Temporary Rules)
Akte vom 7. und 28. August 1914 und der Verordnungen des Board of
Trade vom 21. August, 5. und 7. September 1914 konnte das englische
Handelsamt auf Antrag einer Person die gänzliche oder teilweise Außer-
kraftsetzung oder Aufhebung eines Patents, einer Patentlizenz
oder einer Handelsmarke, die dem Angehörigen eines feindlichen Staates
zustehen, anordnen. Als feindlicher Untertan kam in Ausdehnung des
sonstigen Begriffes auch jede in britischem Gebiete registrierte Ge-
sellschaft in Betracht, deren Geschäfte von Angehörigen eines feindlichen
Staates geleitet, beaufsichtigt oder ganz oder vorwiegend zum Nutzen oder
für Rechnung feindlicher Staatsangehöriger betrieben werden.

Die Außerkraftsetzung oder Aufhebung wurde aber nur unter den
Voraussetzungen erteilt:

a)	daß der Antragsteller beabsichtigte, den patentierten Gegenstand
oder die Ware, für die eine Handelsmarke oder ein Muster eingetragen
war, gewerbsmäßig herzustellen oder hersteilen zu lassen, oder das
Patentierte Verfahren auszufü.hren oder ausführen zu lassen;

b)	daß es im allgemeinen Interesse des Landes oder
eines Teiles der Allgemeinheit oder eines Gewerbes lag, daß
das Schutzrecht des Feindes dauernd oder zeitweilig aufgehoben wurde.
In den Bekanntmachungen vom 11. November 1914 teilte der Board of
        <pb n="80" />
        ﻿64

Die einzelnen Kampfmittel.

Trade mit, daß Lizenzen auf Ausnutzung von Patenten erteilt werden
würden, wenn irn Lande keine Fabrikation bestünde, wenn sie für Rech-
nung feindlicher Ausländer geschähe, wenn an der Fortsetzung gezweifelt
werden könne oder das Landesinteresse eine weitere Fabrikation erfordere.
Die Dauer der Lizenz wurde nicht auf die Kriegszeit beschränkt, sondern
galt in der Regel bis zum Ablauf des Patentes, um die Fabrikanten
zu ermutigen, die notwendigen Einrichtungen zu treffen. Die Benutzung
von Handelsmarken sollte gestattet sein, wenn sie einen patentierten
Gegenstand kennzeichneten, für den eine Herstellungslizenz erteilt worden
war, oder wenn sie die einzige praktisch brauchbare Bezeichnung eines
nach einem bekannten Verfahren oder erloschenen Patente hergestellten
Gegenstandes waren. •

Hinsichtlich des literarischen Eigentums hat das englische Gesetz
vom 10. August 1916 das Urheberrecht an Werken feindlicheir Autoren
dem Verwahrer feindlichen Vermögens zur Verfügung übertragen, um auf
diese Weise neue feindliche Werke in Übersetzungen allgemein zugänglich
zu machen. Derart wurden Naumanns „Mitteleuropa“ und Bülows
„Deutsche Politik“ übersetzt.

Nach dem Gesetze Frankreichs vom 27. Mai 1915 war im Interesse
der nationalen Verteidigung die Ausübung jeder patentierten Erfindung,
sowie der Gebrauch jeder Fabrikmarke durch deutsche und österreichische
und ungarische Untertanen oder Staatsangehörige (sujets ou ressortis-
sants) nach Eintritt des Kriegszustandes untersagt worden.

Wenn eine der genannten Erfindungen von öffentlichem
Interesse war oder als der nationalen Verteidigung
nützlich erkannt wurde, konnte ihre Ausübung entweder im
Ganzen oder zu einem Teile oder für eine bestimmte Dauer, sei es dem
Staate Vorbehalten, sei es einer oder mehreren Personen französischer
Nationalität oder französischen Schutzbefohlenen oder Angehörigen ver-
bündeter oder neutraler Staaten eingeräumt werden, sofern sie dartaten,
daß sie sich dieser Ausübung zu widmen in der Lage sind.

Patentübertragungen und Lizenzeinräumungen,
sowie Übertragungen von Fabrikmarken von deutschen
und österreichisch-ungarischen Untertanen oder Staatsangehörigen waren
nur gültig, wenn sie eine gewisse Zeit vor dem Eintritt des Kriegs-
zustandes stattfanden und tatsächlich vollzogen wurden.

Im Gegensätze zum englischen Recht fand in Frankreich somit zu-
nächst nur eine Untersagung der Ausübung von Patenten und Handels-
marken statt. Diese Untersagung der Ausübung traf allerdings alle
Patente und Handelsmarken mit dem Eintritte des Kriegszustandes
automatisch und bedurfte keines Antrages hinsichtlich des ein-'
zelnen Patentes oder der einzelnen Handelsmarke.

Erst mit dem Gesetze vom 12. April 1916 wurden der Kriegs- und
        <pb n="81" />
        ﻿Das privatwirtschaftliche Kampfrecht der Entente.

65

Marineminister ermächtigt, gegen billige Entschädigung jede
die Landesverteidigung berührende Erfindung zu enteignen
und zu nutzen. Die Enteignung war eine völlige und endgültige Weg-
nahme des Rechts oder eine teilweise und zeitweilige Wegnahme des aus-
schließlichen Nutzungsrechtes.

Nach dem Dekrete Italiens vom 26. Mai 1915 war die Suspension
aller feindlichen Patente im Interesse der Landesverteidigung
angeordnet und zu ausschließlich militärischem Gebrauche die
gänzliche oder teilweise Enteignung oder Benutzung einer Er-
findung ohne die Zustimmung des Patentinhabers gegen Entschädigung
gestattet worden. Das Dekret vom 22. März 1917 gestattete die Ge-
währung von Lizenzen auf feindliche Patente ohne Einwilligung des In-
habers; der Gebrauch von feindlichen Marken konnte gestattet werden,
wenn sie zur allgemeinen Bezeichnung der Erzeugnisse geworden waren.

Nach dem Ministerratsbeschlusse Rußlands vom 21. Februar
6. März 1915 fielen Privilegien auf Erfindungen oder Verbesserungen, die
Angehörigen der mit Rußland kriegführenden Staaten gehörten und Be-
deutung für die Reichsverteidigung hatten, ohneEntschädigung
in das Eigentum des Staates. Die Wirkung aller übrigen Privilegien,
die den Angehörigen der feindlichen Staaten gehörten, wurde aufge-
hoben. Nutzungsrechte aus Feindesprivilegien, die vor dem 1. Januar
1915 Personen nicht feindlicher Staatsangehörigkeit erteilt waren, blieben
samt den Privilegien insoweit in Kraft, als dies zur Ermöglichung des Be-
triebes notwendig war; als Eigentümer dieser Privilegien galt das Reich.

Nach dem Dekrete Portugals vom 20. April 1916 wurde den
feindlichen Staatsangehörigen die Ausnutzung von Patenten, sowie der
Gebrauch von Warenzeichen untersagt und bei öffentlichem Interesse
der Regierung übertragen; auch vom Erwerb gewerblicher Schutzrechte
wurden die feindlichen Angehörigen ausgeschlossen.

d)	Die russische Landenteignung.

ln Rußland bot der umfangreiche Landbesitz von Bauern deutschen
Stammes mit russischer Staatsangehörigkeit, die seit Katharina II. im
Gouvernement Petersburg, in Polen, Wolhynien und insbesondere in Süd-
rußland ansässig waren, ein geeignetes Angriffsobjekt für den Wirtschafts-
krieg. Daneben war allerdings der Grundbesitz von Ausländern schon
vor dem Kriege in mannigfacher Richtung beschränkt gewesen. Ins-
besondere durften nach dem Gesetz vom 14. März 1887 Ausländer in be-
stimmten Grenzgouvernements, sowie im Zartum Polen Grundeigentum
außerhalb der Stadtgemeinden nicht erwerben, Grundstücke weder in
Besitz noch in Nutznießung haben, mit Ausnahme von Wohnräumen zum
zeitweiligen Aufenthalt (v. Vogel, Wirtschaftskrieg 2, 26).

Gleich nach Ausbruch des Krieges hatte ein Ukas vom 22. Sep-

Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 5
        <pb n="82" />
        ﻿66

Die einzelnen Kampfmittel.

tember/5. Oktober 1914 die Beschränkungen des Gesetzes von 1887 auf
ganz Rußland ausgedehnt; selbst die Verwaltung von Immobilien
wurde Ausländern verwehrt.

Den Kern des russischen Agrarkampfes aber bildeten die drei Be-
schlüsse des Ministerrats vom 2./15. Februar 1915, die nicht bloß den
künftigen Erwerb von Immobiliarrechten verboten, sondern sogar die
Zwangsenteignung feindlichen Grundbesitzes enthielten.

Der erste Beschluß über den Grundbesitz und die Boden-
benutzung der feindlichen Untertanen wiederholte das Verbot des
Erwerbes von Eigentum oder Erbbesitzrechten, sowie des vom Eigen-
tumsrecht abgesonderten Besitz- und Nutzungsrechtes an Grundstücken;
selbst beim Erwerb durch Erbgang mußten sie verkauft oder freiwillig
auf andere, bei sonstiger öffentlicher Versteigerung übertragen werden.
Alle mit feindlichen Ausländern abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge
mit Ausnahme der über Wohnungen, Häuser und andere Wohnräume,
verloren nach Jahresablauf ihre Wirksamkeit. In bestimmten Gouverne-
ments wurde zur Liquidierung des ländlichen (außerstädtischen) Grund-
besitzes feindlicher Staatsangehöriger und Gesellschaften geschritten und
für den freihändigen Verkauf eine Frist von 6 Monaten gesetzt; anderen-
falls trat zwangsweiser Verkauf mit Vorkaufsrecht der Bauernagrarbank
ein. Im Interesse der Landesverteidigung konnte die Zwangsenteignung
auch in anderen Gouvernements erfolgen.

Der z w e i t e Ministerratsbeschluß traf die Kolonistengemeinden
russischer Staatsangehöriger deutscher Abstammung. Den Amts-, Dorf-,
Land- und Bauerngemeinden, sowie den einzelnen Teilhabern feindlicher
Abkunft, sowie allen anderen nach 1880 naturalisierten ehemaligen feind-
lichen Staatsangehörigen wurde der Erwerb der vorerwähnten Iramobi-
liarreohte untersagt; ausgenommen war der Erwerb durch Erbgang.

Der dritte Beschluß bezweckte die Liquidierung des länd-
lichen Grundbesitzes russischer Staatsangehöriger feindlicher Abstammung
in den Grenzbezirken.

Alle drei Beschlüsse galten auch für eroberte feindliche Gebiete und
nahmen solche feindliche Staatsangehörige aus, die ihre slawische Ab-
stammung oder die Auszeichnung ihrer Vorfahren im russischen Heeres-
dienst nachzuweisen vermochten.

Durch den Ministerratsbeschhiß vom 13./26. Dezember 1915 wurden
Bergbaurechte, Waldschlagrechte, Rechte an den Zuweisungsländern
und Fideikommißrechte einbezogen. Den feindlichen Staatsangehörigen
wurden frühere feindliche Staatsangehörige sowie deren Nachkommen
in männlicher Linie, die eine andere als die russische Staatsangehörigkeit
nach dem 1. Januar 1880 erworben hatten, gleichgestellt. Das Vorkaufs-
recht der Bauernagrarbank wurde derart ausgestaltet, daß der feindliche
Grundbesitz in den Grenz- und Sperrgebieten tatsächlich ohne angemes-
        <pb n="83" />
        ﻿Die Seehandelssperre.

67

senes Äquivalent zur Aufteilung unter die russischen Bauern verwendet
werden konnte.

Nach der Revolution hat die provisorische Regierung mit Ukas vom

11.	März 1917 die Ausführung der Landenteignungsgesetze, soweit sie
russische Staatsangehörige oder nicht feindliche Ausländer deutscher
Abstammung betrafen, bis zum Beschlüsse der Nationalversammlung
eingestellt.

e)	Eingriffe in Rechte auf öffentlich-rechtlicher Grundlage.

Neben den geschilderten Beschränkungen der Privatrechte von Feinden
hat der Wirtschaftskrieg noch mannigfache Eingriffe in deren öffentlich-
rechtliche Stellung gezeitigt, die unmittelbar oder mittelbar die Wirt-
schaft schädigten. Es sei beispielsweise auf die in fast allen Staaten der
Entente ein getretene Landesverweisung, Internierung oder Beschränkung
der Freizügigkeit feindlicher Staatsangehörigen, und insbesondere auf die
Entziehung des Rechtes zum Gewerbebetriebe in Rußland (v. Vogel,
Wirtschaftskrieg 2, 58, 128) hingewiesen. Besonders empfindlich wirkte
in Rußland der durch die Ministerratsbeschlüsse vom 10. Mai und 17. Ok-
tober 1915 erfolgte Ausschluß feindlicher Ausländer von den Kreditge-
sellschaften auf Gegenseitigkeit, den städtischen Kreditgesellschaften und
den bäuerlichen Genossenschaften für Kleinkredit.

2.	Teil.

Die Seehandelssperre.

1.	Im allgemeinen.

Dem Streben Englands und seiner Verbündeten, die Mittelmächte vom
überseeischen Warenverkehr vollständig abzuschneiden, diente bereits
das Verbot des Handels mit dem Feinde. Damit war es der
eigenen Handelsmarine der Alliierten untersagt, irgendwelche Waren,
insbesondere Rohstoffe und Lebensmittel für die Feinde zu verschilfen.
England wies jedes britische Schiff, das sich zur Zeit der Kriegserklärung
mit einer Ladung von für Europa bestimmtem Getreide auf dem Meere
befand, in seine eigenen Häfen. Die Ladung wurde gelöscht und auf
dem britischen Markt, der mit Getreide geradezu überschüttet wurde, ver-
kauft. Da englische Schiffe den größten Teil des Weltseehandels besorgten,
brachte diese Ablenkung nicht nur alles für Deutschland bestimmte Ge-
treide auf den englischen Markt, sondern auch alles für neutrale Länder
bestimmte, soweit es sich auf britischen Schiffen befand (Clapp-
Zimxnermann, Britisches Seekriegsrecht 13).

Außerdem standen der Entente aber noch die besonderen
Kampfmittel des S eekriegsrechtes zur Verfügung. Es waren
dies das Seebeute-, das Konterbande- und das Blockaderecht. Aber diese
        <pb n="84" />
        ﻿68

Die einzelnen Kampfmittel.

Institute hatten bestimmte, teils durch Herkommen, teils durch Vertrag
festgesetzte Grenzen, über die England und seine Verbündeten vielfach
hinausgegangen sind. Im Vergeltungswege setzten sich auch die Mittel-
mächte über die bisherigen Schranken hinweg; dadurch ist ein fast voll-
ständiger Zusammenbruch des internationalen Seekriegsrechtes eingetreten.

Für das Endziel dieser Untersuchung, eine auch den inter-
nationalen Interessen entsprechende Regelung des Wirtschafts-
krieges zur See ausfindig zu machen, ist es von Wert, vorerst im
einzelnen festzustellen, inwieweit die beiderseitigen Sperrmaßnahmen die
überlieferten Grenzen überschritten haben.

2.	Die Eingriffe in den feindlichen und neutralen Handel,

a)	Das Seebeuterecht.

Für den Schutz der Handelsschiffe und Waren gegen das Beuterecht
kommt in erster Linie das sechste Abkommen der 2. Haager Friedens-
konferenz über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim
Ausbruche der Feindseligkeiten vom 18. Oktober 1907 in
Betracht.

Bei Ausbruch des Krieges zwischen Rußland und den Mittelmächten
befanden sich zahlreiche Handelsschiffe der Mittelmächte in russischen
Häfen, die schon vor dem am 1. August 1914 eintretenden Kriegs-
zustände weggenommen wurden. So wurde z. B. dem österreichischen
Dampfer „Aristea“ in Petersburg das Auslaufen von der Hafen behörde
schon am 30. Juli 1914 verwehrt. Portugal hat vor Eintritt des Kriegs-
zustandes deutsche, österreichische und ungarische Handelsschiffe be-
schlagnahmt.

In Großbritannien, Frankreich, Italien und Portugal sind zahlreiche
Schiffe der Mittelmächte weggenommen worden, ohne daß ihnen die von
Art. 1 des genannten Abkommens allerdings nur gewünschte Frist
zum freien Auslaufen gewährt wurde. Allein zwischen Großbritannien
und Österreich-Ungarn war ein Abkommen über den Indult zustande
gekommen (Erklärung des englischen Staatssekretärs des Auswärtigen
vom 15. August 1914 [H. u. GK. Wien, Wirtschaftskrieg 119]). Der
Krupp’schen Jacht „Germania“, die zur Teilnahme an den Regatten in
Cowes nach England gekommen und eingezogen worden war, wurde der
Schutz des sechsten Abkommens mit der Begründung verweigert, daß
eine Vergnügungsjacht kein Handelsschiff sei. Das gleiche Schicksal traf
das Handelsschiff „Kronprinzessin Cäcilie“ der deutschen Hamburg-
Amerika-Linie, das einen englischen Hafen angelaufen hatte, um der
Wegnahme durch französische Kreuzer zu entgehen; der Schutz wurde
mit der Begründung verweigert, daß es den Hafen nicht zu Handels-
zwecken angelaufen sei (Pohl, Englisches Seekriegsrecht 30).

Der Art. 2 des sechsten Abkommens läßt bei Handelsschiffen, die in-
        <pb n="85" />
        ﻿.. Die Seehandelssperre.

69

folge höherer Gewalt den feindlichen Hafen nicht binnen der festgesetzten
Frist verlassen konnten oder denen das Auslaufen nicht ge-
stattet wurde, die Einziehung nicht zu; der Kriegführende darf sie
nur entweder unter der Verpflichtung der Rückgabe nach dem Kriege
ohne Entschädigung mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung
für sich an fordern. Großbritannien aber hat mehrere Dampfer der
Mittelmächte beim Unterbleiben des Auslaufens trotz nachgewiesener
Hindernisse beschlagnahmt. Besonders hart war die Beschlagnahme der
österreichischen und ungarischen Dampfer, die sich im Sommer 1914
nach den Häfen Italiens und seiner Kolonien geflüchtet hatten und
dann unmittelbar nach der italienischen Kriegserklärung ohne Gewährung
eines Indults eingezogen wurden.

Besonderes Interesse bietet die Einziehung der österreichischen
Handelsschiffe „Marquis Bacquehem“ und „Concadoro“, die sich nach
Kriegsausbruch in die Häfen des Suezkanals geflüchtet hatten. Der
österreichische Lloyddampfer „Marquis Bacquehem“, ein Schiff ohne
drahtlose Telegraphie, hatte den letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des
Krieges verlassen. Nachdem er von einem englischen Kriegsschiff auf der
Fahrt im Roten Meere angehalten, aber wegen der bestehenden Indult-
frist zur Fortsetzung der Reise ermächtigt worden war, lief er den Hafen
von Suez an, konnte aber infolge Maschinendefekts seine Reise nicht
fortsetzen. Ebenso war der Dampfer „Concadoro“ in Unkenntnis des
Kriegszustandes in Portsaid eingelaufen und konnte infolge Mangels
der erforderlichen Geldmittel seine Reise nicht fortsetzen. Beide Schiffe
hatten im Vertrauen auf die Befriedung des Suezkanals durch den
Konstantinopler Vertrag vom 29. Oktober 1888 und im Vertrauen auf
den neutralen Charakter Ägyptens die Eingangshäfen zum Suezkanal an-
gelaufen. Mit der Begründung, daß sie die Häfen des Suezkanals lediglich
als Zufluchtshäfen benutzten und ihre Fahrt nicht fortsetzen wollten,
wurden sie ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Hindernisse der Ausreise,
aus den Häfen in die offene See gebracht, dort aufgebracht und prisen-
gerichtlich in letzter Instanz als gute Prise erklärt. In den Urteilen des
Äppellhofes in London (Judicial Committee of the Privy Council) wurden
die Eingangshäfen zum Suezkanal als englische Häfen betrachtet,
obwohl die Besetzung Ägyptens durch England im Jahre 1882 nur einen
tatsächlichen, international nicht anerkannten Zustand der eng-
lischen Oberhoheit schuf, und daher die Eingangshäfen als türkische,
somit zur damaligen Zeit als neutrale Häfen zu betrachten gewesen
waren. Der Schutz des Konstantinopler Abkommens, das im Frieden
wie in Kriegszeiten die freie Benutzung des Kanals gewährleistet und
jeden Akt der Feindseligkeit ausschließt, wurde den beiden Schiffen
nicht zugestanden. Wenn auch ein dauernder Aufenthalt in den Ein-
gangshäfen nicht zu fordern gewesen wäre, so hätten sie doch auf die
        <pb n="86" />
        ﻿70

j; Die einzelnen Kartipfmittel.

bloße Entfernung aus der Reede und auf die Beschlagnahme gegen Rück-
gabe nach dem Kriege Anspruch gehabt (Näheres bei Lenz, England
und die österreichisch-ungarische Handelsschiffahrt im Suezkanal, öster-
reichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 3 [1916] 201).

Zahlreichen Dampfern, die sich in Unkenntnis des Kriegsausbruches
auf hoher See befanden, wurde das Privileg des Art. 3 des sechsten
Abkommens, wonach sie nicht eingezogen, sondern nur beschlagnahmt
oder gegen Entschädigung angefordert oder zerstört werden konnten, nicht
gewährt. So wurden z. B. die österreichischen Dampfer „Alfa“ und „Perla“,
die sich in Unkenntnis des Kriegsausbruches auf hoher See befanden, von
englischen Kriegsschiffen angehalten und nach Großbritannien gebracht.
Während im Verhältnis Österreich-Ungarns zu seinen Gegnern der Art. 3
galt, hatten Deutschland und Rußland diesen Artikel Vorbehalten und
bestand daher diesen Staaten gegenüber auch keine völkerrechtliche
Pflicht zur Gewährung des Privilegs.

Am 2. September 1916 haben französische Seestreitkräfte in der
Bucht von Eleusis, somit in den Territorialgewässern des neutralen
Griechenland, die dort abgerüstet verankerten österreichischen Schifle
„Marienbad“, „Salona“ und „Sabbadino“ und den ungarischen Dampfer
„Korona“ weggenommen.

In den Beschlagnahmen unmittelbar nach Kriegsaus-
bruch erschöpfte sich im wesentlichen die Ausübung des Seebeuterechtes
im Kriege, weil die Handelsschiffahrt der Mittelmächte selbst seit dem
August 1914 infolge der Überlegenheit der vereinigten Ententeflotten, so
gut wie ganz aufhörte. Nichtsdestoweniger hat England die ohnehin
nach seinem Gewohnheitsrechte bereits sehr weitgehende Praxis seiner
Prisengerichte noch durch das Statutarrecht erweitert.

Es bildete sich eine derartig weite Bestimmung der feindlichen Eigen-
schaft von Schiff und Ware heraus, daß auch die neutrale Zufuhr
mittels des Seebeuterechts eingeschränkt werden konnte.

Zur französischen Anschauung, daß für die feindliche Eigenschaft
des Schiffes die Flagge allein maßgebend sei, tritt die englisch-
amerikanische in Gegensatz, wonach hierfür selbst bei berechtigter Füh-
rung der neutralen Flagge die feindliche Eigenschaft des Eigentümers,
mag er das Schiff auch nur zum Teile besitzen, in Betracht kommt. Als
feindlicher Eigentümer wird aber wieder nach englischem Gewohnheitsrecht
jeder, der in feindlichem Staatsgebiet seinen Wohnsitz oder seine
Handelsniederlassung hat, betrachtet, weil er die feindliche
Volkswirtschaft unterstützt (Wehberg, Seekriegsrecht 181). Ja sogar
dasjenige Schiff gilt als feindlich, dessen Kapitän und Mannschaft dem
feindlichen Staat angehören und ebenso jedes Schiff, das in feindlichen
Handelsdiensten steht. Da sich England bei Ausbruch des Krieges an die
Bestimmungen der Londoner S e e r e c h t s e r k 1 ä r u n g vom 26. Februar
        <pb n="87" />
        ﻿Die Seehandelssperre.

71

1909 mit der Verordnung vom 20. August 1914 gebunden hatte, war es
anfänglich genötigt, die Bestimmung der feindlichen Eigenschaft durch
die Flagge allein nach Art. 57 der Londoner Erklärung hinzunehmen.
Mit der Verordnung vom 20. Oktober 1915 kehrte aber England zu
seinem Gewohnheitsrecht zurück, das ihm ermöglicht, Handelsschiffe
selbst unter neutraler Flagge wegzunehmen, wenn sie nur in einer der
vorhin aufgezählten Beziehungen zum Feinde oder zum Feindesland stehen.

Die feindliche Eigenschaft der Ware wird durch die feindliche
Eigenschaft ihres Eigentümers bestimmt. Für diese ist aber nach
englisch-amerikanischem Gewohnheitsrecht wieder der Wohnsitz oder die
Handelsniederlassung in Feindesland (Domizilprinzip) maßgebend. Nach
der französischen Anschauung ist für die feindliche Eigenschaft der
Ware die feindliche Staatsangehörigkeit des Eigentümers entscheidend
(Personalitätsprinzip). Dieser Gegensatz ist auch in der Londoner See-
rechtserklärung (Art. 58), die nur die feindliche Eigenschaft des Eigen-
tümers maßgebend sein ließ, nicht beseitigt worden. Dies gestattete
England, alle Waren von neutralen Eigentümern in Feindesland als feind-
liche zu behandeln.

Der Wegnahme nach Seebeuterecht unterliegen seit der Pariser See-
rechtserklärung vom 16. April 1856, Ziffer 2 und 3 nicht mehr das feind-
liche Gut unter neutraler Flagge und das neutrale Gut unter feindlicher
Flagge, in beiden Fällen mit Ausnahme der Kriegskonterbande. Nur das
feindliche Gut auf feindlichem Schiffe kann nach dem in
diesem Punkte allgemeinen Völkerrechte weggenommen werden.
Diese Grundsätze hat England durch die Verordnung vom 11. März 1915
über die sogenannte „w e i t e B1 o c k a d e“ verleugnet. Mit dieser Verord-
nung, die bei Erörterung des Blockaderechts noch näher zu besprechen ist,
wurde sowohl der unmittelbare, wie der über neutrales Gebiet gehende
Handelsverkehr mit den England feindlichen Staatsgebieten auf neu-
tralen Schiffen mit Waren feindlicher Herkunft oder feindlicher Be-
stimmung gehindert. Insoweit dadurch auch feindliches Eigentum
auf neutralen Schiffen vom freien Verkehr ausgeschlossen wurde, verstieß
die englische Verordnung gegen den zweiten Grundsatz der Pariser See-
rechtserklärung: „Frei Schiff, frei Gut“.

b)	Die Wegnahme von Bannware.

Nach allgemeinem Gewohnheitsrecht ist jeder Kriegführende befugt,
dem neutralen Handel die Zufuhr von Gegenständen zu verbieten, die zur
Kriegführung geeignet und für den Gegner bestimmt sind.

Als Bannware gilt nach Gewohnheitsrecht jeder Gegenstand, der
entweder ausschließlich zur Kriegführung (absolute Bannware) oder so-
wohl für kriegerische wie für friedliche Zwecke geeignet ist (relative Bann-
ware). Hierbei zeigt die geschichtliche Entwicklung zwar ein stetes An-
        <pb n="88" />
        ﻿



72	Die einzelnen Kampfmittel,

wachsen von Waren, die zur relativen Bannware gezählt wurden, aber
doch bis in die jüngste Zeit eine Unterscheidung zwischen absoluter
und relativer Bannware, wobei an der günstigeren Behandlung der
letzteren festgehalten wurde. Die Londoner Erklärung von 1909 hatte
versucht, in das bisherige, durch das jeweilige, selbst während des Krieges
wechselnde Interesse der Kriegführenden allein bestimmte Konterbande-
recht dadurch eine Ordnung zu bringen, daß sie eine Liste der ohne
weiteres als absolute oder relative Bannware geltenden Gegenstände
und eine Liste der schlechterdings nicht als Bannware erklärbaren
Gegenstände aufstellte (Freiliste, Art. 22, 24, 28, 29). Freilich wurde
jedem Kriegführenden die Befugnis belassen, die allgemeinen Listen der
absoluten und relativen Bannwaren mittels einer besonderen Erklärung
zu erweitern (Art. 23, 25).

Die Unterscheidung zwischen den beiden Arten der Bannware war
nach der Londoner Erklärung von Bedeutung für die Annahme der
feindlichen Bestimmung der Ware im Einzelfalle und für die Anwendung
des Grundsatzes der fortgesetzten Reise, wovon noch näher gehandelt
werden soll.

Das für die übrigen Staaten der Entente vorbildliche Konterbanderecht
Englands geht zunächst von der Londoner Erklärung aus, weil die Re-
gierungen Frankreichs und Rußlands sich trotz mangelnder Ratifikation
für die grundsätzliche Beobachtung der Londoner Erklärung für das Zu-
sammenwirken der Flotten entschieden hatten.

Zunächst wird die Londoner Erklärung in der englischen Verord-
nung vom 20. August 1914, im französischen Dekret vom 25. August 1914,
im russischen Ukas vom 15./28. Dezember und im italienischen Dekret
vom 3. Juni 1915 grundsätzlich angenommen.

Von allem Anfänge an hatten die alliierten Mächte abgeänderte
Listen der Bannware veröffentlicht. Auch darin ist England mit der
Verordnung vom 4. August 1914 vorangegangen. Sie vermehrte die ab-
solute Bannwarenliste der Londoner Erklärung um die Luftfahrzeuge
und deren Bestandteile, die noch in der relativen Liste der Londoner
Erklärung standen. Mit der durch die englische Verordnung vom
20. August 1914 bestätigten Liste stimmte die des französischen Dekrets
vom 11. August 1914 überein.

Bald begann aber die englische Konterbandepolitik Waren auf die
Listen der relativen Bannware zu setzen, in denen eine Abhängigkeit
Deutschlands von der Einfuhr schon vor dem Kriege nachweisbar
war. Diesem lieferten Rußland hauptsächlich agrarische Produkte, ani-
malische Lebensmittel und Holz, Frankreich hauptsächlich Felle, Eisen-
erze und Rohseide, England hauptsächlich Steinkohle und Wollgarne,
Italien hauptsächlich Rohseide und Südfrüchte, Belgien Pferde, Holland
Milchbutter, Spanien, Schweden und Norwegen Eisenerze, die Vereinigten
        <pb n="89" />
        ﻿Die Saehandelsspcrre.

78

Staaten von Amerika Baumwolle, Kupfer, Weizen und Schweineschmalz
(H arms, Deutschlands Anteil 117).

Viel geringer war die Abhängigkeit Österreich-Ungarns,
dessen protektionistische Agrarpolitik ausländisches Getreide und Vieh
schon vor dem Kriege ferngehalten hatte, dessen Industrie in ihrer großen
Selbstgenügsamkeit und Beschränkung ausländische Rohstoffe nicht in
dem gleichen Maße wie die deutsche Industrie nötig hatte; immerhin
trat auch in Österreich-Ungarn infolge der zurückgebliebenen Methoden
seiner Ackerwirtschaft ein Mangel an Bodenfrüchten und ein immer
empfindlicherer Mangel an Rohstoffen für die Bekleidungsindustrie ein.
Auf dem Weltmärkte war Österreich fast nur in hochwertiger Luxusware,
nicht aber in Massenartikeln vertreten. Dazu kam noch, daß an der
Einfuhr nach Österreich allen voran Deutschland derart beteiligt
war, daß neben ihm die anderen hauptsächlichsten Importländer wie Eng-
land, Italien, Rußland und Rumänien nur im Verhältnisse von einem
Fünftel oder gar von einem Zehntel in Betracht kamen.

Die englische Verordnung vom 21. September 1914 setzte aus der
Freiliste der Londoner Erklärung Gummi, Häute, sowie verschiedene
Sorten von Eisenerz auf die relative Liste; ja die Verordnung vom

29.	Oktober 1914 nahm Erze, Gummi, die Verordnung vom 11. März 1915
Rohwolle in die absolute Liste auf. Übereinstimmend ging Frankreich
mit seinen Listen vom 3. Oktober, 6. November 1914, 2. Januar und

12.	März 1915 vor. England erweiterte abermals am 27. Mai, am 20. August
und am 14. Oktober 1915, Frankreich am 29. Mai 1915 und Italien am

3.	Juni 1915 die Bannwarenlisten derart, daß fast alle Rohstoffe,
welche die Mittelmächte vor dem Kriege aus dem Auslande bezogen
hatten, zur Bannware wurden.

Dem Streben der Mittelmächte sich die Rohstoffe und Lebensmittel,
die bisher über die feindlichen Länder hereingekommen waren, auf neu-
tralem Wege zu beschaffen, wurde durch eine stetig wachsende Aus-
dehnung der feindlichen Bestimmung entgegengetreten.

Die Wegnahme der Bannware ist nur dann zulässig, wenn im
Einzelfalle die feindliche Bestimmung nachgewiesen wird. Auch
in diesem Punkte ging bereits das englische Gewohnheitsrecht sehr weit.
Nach der englischen Denkschrift zur Londoner Konferenz spricht
bei der absoluten Konterbande eine unwiderlegbare Vermutung
für die Verwendung zu feindlichen Operationen, wenn sie für die feind-
liche Flotte oder für irgendeinen Platz im feindlichen Gebiet oder im
vom Feinde besetzten Gebiet bestimmt ist. Es genügt somit bereits
die örtliche Bestimmung für das Feindesland. Bei der rela-
tiven Bannware spricht eine widerlegbare Vermutung für die
feindliche Bestimmung nur, wenn sie für die Land- oder See streit-
k r ä f t e des Gegners oder für einen Armee- oder Marine waffenplatz
        <pb n="90" />
        ﻿74

Die einzelnen Kampfmittel.

in dem vom Feinde besetzten Gebiet bestimmt ist oder wenn eine be-
trügerische Verwendung oder eine Vernichtung von Papieren statt-
gefunden hat. Die Londoner Erklärung hat die Bestimmung für das
feindliche oder vom Feinde besetzte Gebiet oder die feindliche Streit-
macht nur bei der absoluten Bannware gelten lassen, dagegen bei der
relativen Bannware geradezu die Bestimmung für den Gebrauch der
Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des feindlichen
Staates gefordert (Art. 30 und 33).

Damit war an dem Grundsätze festgehalten, daß die Zufuhr von
Bedarfsartikeln für die Land- und Seestreitkräfte, nicht aber der für
die friedliche Bevölkerung gehindert werden darf. Über diesen
Endzweck des Konterbanderechtes, die Unterstützung der militärischen
Kriegführung zu Lande und zur See durch Neutrale zu verhindern, sind
England und seine Verbündeten im Weltkriege hinausgegangen. Ihr Plan,
auch die friedliche Bevölkerung von der Lebensmittelzufuhr
über neutrale Häfen abzuschneiden, ist besonders in der Erweiterung
der feindlichen Bestimmung der Bannware zum Ausdrucke gelangt.

England benutzte das System der V ernuitungen für die feind-
liche Bestimmung, das auch die Londoner Erklärung (Art. 31 und 34) bei-
behalten hatte, um die feindliche Bestimmung bei der relativen Bann-
ware in immer weiterem Umfange anzunehmen. Die englische Verordnung
vom 20. August 1914 stellte eine weitere Vermutung der feindlichen Be-
stimmung auf, wenn die Ware an oder für einen Agenten des feindlichen
Staates oder an oder für einen Händler oder eine andere Person bestimmt
sei, die unter der Kontrolle der Behörden des feindlichen Landes
stehen. Damit war von dem Erfordernisse der Ansässigkeit des Händlers
in Feindesland abgesehen und eigentlich jede Sendung an irgendeine
Person in Feindesland der Wegnahme unterworfen, weil bei
dem System der staatlichen Bewirtschaftung oder doch der staatlichen
Kontrolle über zahlreiche Lebensmittel und Rohstoffe jeder Händler
und jede Privatperson als unter der Kontrolle der Regierung stehend
betrachtet werden konnte. Infolge Einspruches der Vereinigten Staaten
von Amerika ist diese Vermutung durch die Verordnung vom 29. Oktober

1914	auf den Fall der Konsignierung der Ware an einen oder für einen
Agenten des feindlichen Staates beschränkt worden. Das französische
Dekret vom 25. August 1914, das mit der ersten englischen Verordnung
übereinstimmte, wurde durch das Dekret vom 6. November 1914 eben-
falls auf diesen Fall eingeschränkt; das italienische Dekret vom 3. Juni

1915	erwähnte nur mehr diese Vermutung.

Es war noch offen geblieben, der Kontrolle der feindlichen Bestim-
mung einer Ware dadurch zu entgehen, daß sie an „0 r d e r“ konsigniert
wurde. Auch diesen Ausweg suchte die englische Verordnung vom
29. Oktober und das französische Dekret vom 6. November 1914 dadurch
        <pb n="91" />
        ﻿, Die Seehandelssperre.

75

zu Verlegen, daß eine Vermutung der feindlichen Bestimmung bei
der relativen Bannware dann aufgestellt wurde, wenn die Ware an Order
konsigniert ist oder die Schifispapiere nicht erkennen lassen, wer der Kon-
signatär ist, oder wenn sie einen Konsignatär ausweisen, der in feind-
lichem oder vom Feinde besetzten Gebiet sich aufhält; auf die letztere
Eventualität beschränkte sich das italienische Dekret vom 3. Juni 1915.
Schließlich hat die englische Verordnung vom 30. März 1916 die Ver-
mutung der feindlichen Bestimmung bei jeder Art von Bannware auf
den Fall ausgedehnt, daß die Ware an oder für eine Person bestimmt ist,
die während des Krieges bereits Waren für das feindliche oder vom Feinde
besetzte Gebiet weiterbefördert hat.

Bereits zu Beginn des Jahres 1915 hatte die englische Regierung den
unmittelbaren Getreidehandel der Neutralen nach Deutschland
zum Bannwarenhandel mit der Begründung erklärt, daß die Regierung
in Deutschland alles Mehl beschlagnahmt habe, während Deutschland
bald darauf von dieser Befugnis der Kriegsgetreidegesellschaft ausdrück-
lich das nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführte Ge-
treide ausnahm.

Mit der Verordnung vom 19. April 1916 kam eine neue englische
Liste der Bannwaren heraus, die keinen Unterschied mehr
zwischen absoluter und relativer Bannware machte, weil die praktische
Wirkung der Unterscheidung durch die Eigenart des Krieges auf-
gehoben sei. Ein zu großer Teil der Bevölkerung Deutschlands sei un-
mittelbar oder mittelbar an dem Kriege beteiligt, so daß eine wirkliche
Unterscheidung zwischen bewaffneter Macht und bürgerlicher Bevöl-
kerung nicht mehr gemacht werden könne. Damit hatte England die
überlieferte Lehre von der Unterscheidung der feindlichen Bestimmung
nach der Art der Bannware auf gegeben.

Die englische Verordnung vom 7. Juli 1916 hatte dann die Londoner
Erklärung in ihrem ganzen Umfange fortan als für England unverbind-
lich bezeichnet und die bisherigen Vermutungen für die feindlichen Be-
stimmungen teils zusammengefaßt, teils erweitert. Damit war man bei
der vollständigen Verhinderung der Einfuhr durch Neutrale
angelangt, ohne daß man die Voraussetzungen einer effektiven Blockade
der deutschen Küsten zu erfüllen brauchte. Das Konterbanderecht war,
wie es bereits Loreburn-Niemeyer (Privateigentum im Seekrieg,
109) vorhergesehen hatten, so angewandt worden, daß es die neutrale Ein-
fuhr ganz unterdrückte und die gleiche Wirkung wie eine Blockade er-
zielte. Wir werden bald sehen, daß auch die Ausfuhr Deutschlands nach
den neutralen Ländern durch die sogenannte „weite Blockade“ voll-
kommen unterbunden wurde.

Nach der Lahmlegung der direkten überseeischen Einfuhr auf neu-
tralen Schiffen nach deutschen Häfen, blieb noch die Möglichkeit der
        <pb n="92" />
        ﻿76

Die einzelnen Kampfmittel.

Versorgung durch Verschiffungen über neutraleHäfen wie Rotter-
dam, Kopenhagen oder Gotenburg. In dieser Richtung bot die Londoner
Erklärung einen Schutz gegen die Wegnahme relativer Bannware. Axt. 35
bestimmte: „Die Gegenstände der relativen Bannware unterliegen der
Beschlagnahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach einem
feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiete befindet und wenn die
Gegenstände nicht in einem neutralen Zwischenhafen ausgeladen werden
sollen.“ Dies bedeutete, daß die für Deutschland bestimmten Gegenstände
der relativen Konterbande, insbesondere die Lebensmittel nur dann weg-
genommen werden konnten, wenn sie unmittelbar nach Deutschland
oder nach dem von ihm besetzten Belgien verschifft waren, nicht aber,
wenn sie über holländische oder skandinavische Häfen nach
Deutschland gingen.

Die Begünstigung der relativen Bannware war das Ergebnis eines
Kompromisses auf der Londoner Konferenz, das zwischen dem englisch-
amerikanischen Grundsätze der einheitlichen, über einen neutralen
Hafen fortgesetzten Reise und dessen grundsätzliche Ablehnung durch
andere Seemächte vermitteln sollte. England und die Vereinigten Staaten
von Amerika hatten bei der Londoner Konferenz am Grundsätze festge-
halten, daß Waren an Bord eines neutralen Schiffes auch während der
Fahrt nach einem neutralen Hafen weggenommen werden können, wenn
die Absicht festgestellt war, sie über den neutralen Hafen in das feind-
liche Gebiet zu bringen. Nach der Praxis des obersten Gerichtshofes der
Vereinigten Staaten bedeutet die Einschiebung eines Zwischenhafens
zwischen dem Abfahrtshafen und dem feindlichen Bestimmungsorte stets
eine Kriegslist, die keinen Schutz bieten könne, sobald die feindliche
Bestimmung festgestellt sei.

England und Frankreich hatten aber diesen Schutz, den die Londoner
Erklärung der Versorgung Deutschlands über einen neutralen Zwischen-
hafen bot, bald nach Ausbruch des Krieges verweigert. Die englische
Verordnung vom 20. August 1914 führte zunächst den Grundsatz der
fortgesetzten Reise ausnahmslos für den neutralen Handel mit
relativer Bannware ein. Infolge des Protestes der Neutralen wurde mit
der Verordnung vom 29. Oktober 1914 die Absicht der Reise über einen
feindlichen Zwischenhafen nur dann angenommen, wenn die Ware an
Order konsigniert war, oder wenn die Schiffspapiere nicht zu er-
kennen gaben, wer der Empfänger sei, oder wenn der angegebene Emp-
fänger in einem Gebiete, das dem Feinde gehörte oder vom Feinde
besetzt war, sich aufhielt. Damit waren die neutralen Sendungen mit
Orderklausel wegnehmbar geworden. Die gleiche Verordnung gestattete
die Anordnung der vorbehaltlosen Anwendung des Grundsatzes der fort-
gesetzten Reise bei Schiffen mit der Bestimmung nach einem Hafen eines
neutralen Landes, aus dem oder durch das die feindliche Regierung
        <pb n="93" />
        ﻿Die Seehandelssperre.

77

Vorräte für ihre Streitkräfte bezieht. Noch deutlicher erklärte die
Verordnung vom 30. März 1916, daß die Wegnahme relativer Bannware
davon unabhängig sei, ob die Zuführung der Ware zu ihrer feindlichen
Bestimmung unmittelbar oder mittels eines späteren Land- oder See-
transportes erfolgt.

Die Verordnung vom 7. Juli 1916 hat mit der Aufhebung der Londoner
Erklärung auch den Grundsatz der fortgesetzten Reise ohne Beschränkung
für jede Art von Bannware anwendbar erklärt.

Noch in einer anderen Bedeutung kannte das englische Gewohnheits-
recht den Grundsatz der fortgesetzten Reise, indem es die Wegnahme
von neutralen Schiffen seihst nach vollendeter Beförderung der Bann-
ware auf der Rückreise dann gestattete, wenn ein Betrug oder
die Benutzung falscher Papiere vorlag. Die Londoner Erklärung
hatte aber im Art. 38 ausdrücklich das Verbot der Beschlagnahme
auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Beförderung
ausgesprochen. Die englische Verordnung vom 20. August 1914 kehrte
aber zum englischen Gewohnheitsrecht zurück, ja die Verordnung vom

29.	Oktober 1914 ging noch einen Schritt weiter. Ein neutrales Schiff,
das ungeachtet der auf seinen Papieren angegebenen neutralen Bestim-
mung nach einem feindlichen Hafen fährt, soll der Beschlagnahme und
Einziehung unterliegen, wenn es vor dem Ende der nächsten
Reise aufgegriffen wird.

An dem Grundsätze der Londoner Erklärung (Art. 40), daß die Ein-
ziehung des die Konterbande befördernden neutralen Schiffes nur dann
zulässig ist, wenn die Bannware nach Wert, Gewicht, Umfang oder Fracht
mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht, hat England nichts geändert.

c)	Die effektive Blockade.

Als drittes der vom überlieferten Seerecht gewährten Mittel zur Be-
schränkung des Handelsverkehrs mit dem Feinde zur See stand der Entente
die Blockade zur Verfügung. Dieses Mittel war geeignet, sowohl die Ein-
und Ausfuhr der feindlichen Häfen gänzlich, wie auch bei Anwendung des
Grundsatzes der fortgesetzten Reise die Zufuhr über neutrale Häfen zu
verhindern.

Dennoch ist es nicht zu einer förmlichen, d. h. dem überlieferten
Völkerrecht entsprechenden Blockade der Küsten Deutschlands gekommen;
es wurde nur die adriatische Küste Österreich-Ungarns unter Einschluß
der albanischen Küste durch die Blockadeerklärung Italiens vom 26. und

30.	Mai 1915 gesperrt. Außerdem blockierte Österreich-Ungarn die Küste
Montenegros am 10. August 1914, Japan die ganze Küste des deutschen
Pachtgebietes Kiautschou im Oktober 1914, Großbritannien die Küste
von Deutsch-Ostafrika am 25. Februar 1915, die Alliierten die Küste von
Kamerun am 20. April 1915, England am 30. Mai und Frankreich am
        <pb n="94" />
        ﻿78

Die einzelnen Kampfmittel.

6. Juni 1915 die Küste von Kleinasien. Der Grund für die, sich nur auf
die kolonialen Küsten Deutschlands, nicht aber auf dessen Kord- und Ost-
seeküsten erstreckenden Blockade lag in dem Erfordernisse der Effek-
tivität.

Nach dem vierten Punkte der Pariser Seerechtserklärung vom
16. April 1856 muß eine Blockade, um rechtlich wirksam zu sein, durch
eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, die hinreicht, um den Zugang
zur Küste wirklich zu verhindern. Der Grundsatz ist damals von den
Konferenzmächten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika,
die sich nur wegen der grundsätzlichen Ablehnung jedes Eingriffes in
das Privateigentum zur See ablehnend verhielten, angenommen worden.
Das Erfordernis der Effektivität ist vom Axt. 2 der Londoner Erklärung
wiederholt worden. Er galt somit auch für England und Frankreich,
insbesondere auch wegen ihrer Annahme der Londoner Erklärung am
Anfänge des Krieges. Das Erfordernis ist durch die englische Verord-
nung vom 7. Juli 1916, das die Londoner Erklärung in ihrem ganzen
Umfange als nicht mehr verbindlich erklärte, nicht beseitigt worden und
stützte sich nach wie vor auf die Pariser Seerechtserklärung und ein5 a 11-
gemeines Gewohnheitsrecht. Dieses Recht hatten auch die
von England vorgelegten Grundlagen für die Beratungen der Londoner
Konferenz im Leitsätze 14 ausdrücklich anerkannt (Schram m, Ver-
handlungen und Beschlüsse, 96).

Es stellte sich jedoch im Verlaufe des Seekrieges heraus, daß die
Kreuzerblockade wegen der zur Verteidigung der Küsten gelegten
Minen und wegen der erhöhten Tragweite der Küstenbatterien nur in
ziemlicher Entfernung von der Küste durchgeführt werden konnte. Das
brachte aber die Notwendigkeit mit sich, größere maritime Machtmittel
aufzubieten, als sie in früheren Seekriegen erforderlich waren. Dazu kam,
daß die sichtbare Überwasserblockade, die durch ständig stationierte oder
ständig kreuzende Kriegsschiffe durchgeführt wjrd, wegen der Gefahr
der Torpedierung durch Unterseeboote und Luftfahrzeuge äußerst schwierig
aufrecht zu erhalten war. Die Blockade, die auf die feindliche
oder vom Feinde besetzte Küste beschränkt blieb, büßte ihre Wirk-
samkeit schließlich sehr stark dann ein, wenn sich ein neutraler Hafen
in der Nähe der blockierten Küste befindet. „Was hilft es,“ sagt die
englische Note an die Vereinigten Staaten vom 23. Juli 1915, „wenn
England die deutschen Häfen blockiert, sobald Rotterdam für einige
Industriebezirke Deutschlands der nächste Ausfuhrhafen ist“. Die ameri-
kanische Note vom 30. März 1915 hatte es bereits zugestanden, daß es bei
den heutigen Methoden der Kriegführung „physisch unmöglich“ sei, eine
geschlossene Blockade („closed blockade“) aufrecht zu erhalten. In der
Tat ist es zu einer Blockade der gesamten Küste Deutschlands nicht ge-
kommen. Sie wäre für die Ostsee auch deshalb kaum durchführbar
        <pb n="95" />
        ﻿Die Seehandelssperre.

79

gewesen, weil nach Art. 18 der Londoner Erklärung der Zugang zu neu-
tralen Häfen und Küsten nicht versperrt werden darf.

Für die Teilblockaden haben England und Frankreich Erweiterungen
oder Auslegungen des Blockaderechts zu ihrem Vorteile vorgenommen.

Den Umstand, daß eine einheitliche Auffassung über die Frage, wann
die Kenntnis der Blockade vermutet werden könne, nicht bestand,,
haben die englische Verordnung vom 20. August 1914 und das französische
Dekret vom 25. August 1914 benutzt, um eine neue Vermutung auf-
zustellen. Die Kenntnis der Blockade sollte außer den in der Londoner
Erklärung enthaltenen Fällen hei allen Schiffen vermutet werden, die nach
Bekanntgabe der Blockade an die Ortsbehörden aus einem feindlichen
Hafen ausgelaufen sind oder einen solchen angelaufen haben, wenn in-
zwischen die feindliche Regierung ausreichende Zeit zur Verständigung
der Schiffe gehabt hatte. Diese Vermutung hat die englische Verord-
nung vom 29. Oktober 1914 aufgegehen.

Nach englisch-amerkanischem Gewohnheitsrechte kann Schiff und
Ladung seihst dann wegen Blockadebruches weggenommen werden, wenn
es nach einem neutralen Hafen fährt, aber das Endziel der Reise ein
blockierter Hafen ist. Der Art. 19 der Londoner Erklärung verwirft die
Beschlagnahme wegen Blockadehruches, wenn sich das Schiff derzeit auf
der Fahrt nach einem nicht blockierten Hafen befindet, wie auch immer
die spätere Bestimmung von Schiff oder Ladung sein mag. England hat
sich an diesen Grundsatz gehalten, solange es sich freiwillig an die Lon-
doner Erklärung band; mit der Verordnung vom 7. Juli 1916 ist es auch in
dieser Hinsicht zu der, seinem Gewohnheitsrecht entsprechenden, Anwen-
dung des Grundsatzes von der fortgesetzten Reise zurückgekehrt. Damit
wurde jeder neutrale Hafen, nach dem eine neutrale Ladung an Bord eines
neutralen Schiffes befördert wurde, im Ergebnisse, hinsichtlich der Schiffe
und Waren mit feindlicher Endbestimmung, zu einem blockierten Hafen.

d)	Die Fernblockade.

Trotz der Ausdehnungen des Seebeuterechts und der Verschärfungen
des Konterbandereohts konnten die Alliierten eine völlige Absperrung
Deutschlands zur See nicht erreichen, da eine effektive Blockade der
ganzen deutschen Küste nicht möglich war. Sie schritten zu einer neuen
Sperrmaßnahme, die unabhängig von dem Erfordernisse der Effektivität
im überlieferten Sinn alle Waren feindlicher Herkunft und
feindlicher Bestimmung am Erreichen ihrer Ziele hinderte.
Daß man damit die überlieferten Schranken der Eingriffe in den See-
handel, insbesondere der Neutralen überschritt, dessen war man sich
bewußt, denn die englischen und französischen Verordnungen führen sich
als Maßregeln der Vergeltung gegen die deutsche Kriegsgebiets-
erklärung und den Unterseebootkrieg ein.
        <pb n="96" />
        ﻿80

Die einzelnen Kampfmittel.

Die Sperre jeder Ausfuhr aus Deutschland und jeder Einfuhr nach
Deutschland ohne Rücksicht auf Eigentum und Flagge, kann als
vollständige Handelssperre zur See oder wegen des Mangels einer
eigentlichen Küstensperre nach englischem Sprachgebrauch als weite
Blockade oder Fernblockade gekennzeichnet werden. Doch ist
dabei nicht aus dem Auge zu verlieren, daß die neue Sperrmaßnahme, wie
noch gezeigt werden wird, nicht eine Blockade im überlieferten Sinne und
auch nicht durch das Seeheuterecht oder das Konterbanderecht gedeckt ist.

Den Anfang machte England mit der Verordnung vom 11. März 1915,
die sich zunächst nur gegen Deutschland richtete. Ihre Bestimmungen
wurden aber mit der Verordnung vom 10. Januar 1917 auf alle feindlichen
Länder ausgedehnt und mit der Verordnung vom 16. Februar 1917 er-
heblich verschärft.

Was zunächst die Sperre des Handels nach einem deutschen Hafen
anlangt, so gestattete die Verordnung vom 11. März 1915 keinem Handels-
schiff, das seinen Abfahrtshafen nach dem 1. März 1915 verlassen hatte,
die Fortsetzung der Reise nach einem deutschen Hafen. Wenn das Schiff
nicht einen P a ß für einen neutralen oder alliierten Hafen erhielt, werden
alle an Bord befindlichen Güter in einem englischen Hafen gelöscht und in
den Gewahrsam des Marschalls des Prisenhofes übergeben. Die Güter,
die als Bannware galten, wurden eingezogen, die übrigen Güter entweder
angefordert oder unter den vom Prisenhof für angebracht erachteten Be-
dingungen dem Berechtigten zurückgestellt. Dies war die Sperre wegen
vermuteter deutscher Bestimmung.

Die Verordnung gestattete ferner keinem Handelsschiff, das einen
deutschen Hafen nach dem 1. März 1915 verlassen hatte, die
Fortsetzung der Reise mit irgendwelchen in diesem Hafen geladenen
Waren; diese Güter mußten in einem englischen oder alliierten Hafen ge-
löscht werden. Die in einem englischen Hafen gelöschten Waren kamen
in den Gewahrsam des Marschalls des Prisenhofes und wurden entweder
angefordert oder nach den Weisungen des Prisenhofes zurückbehalten oder
verkauft. Kein Erlös aus dem Verkaufe solcher Waren durfte vor Friedens-
schluß ausgezahlt werden, es sei denn auf Antrag des zuständigen Ver-
treters der Krone und wenn nachgewiesen wurde, daß die Waren bereits
vor dem Erlasse der Verordnung neutrales Eigentum geworden sind.
Dies war die Sperre wegen vermuteten d e u tschen Ursp r u n g s.

Dazu kam die Sperre des Verkehrs nach oder von nicht deut-
schen Häfen. Jedes Handelsschiff, das seinen Abfahrtshafen nach dem
l.März 1915 verlassen hat und auf der Fahrt nach einem nicht
deutschen Hafen mit Waren feindlicher Bestimmung oder feindlichen
Eigentums begriffen war, konnte zur Löschung dieser Waren in einem
englischen oder alliierten Hafen verhalten werden. Die Ware traf das
gleiche Schicksal wie die nach einem deutschen Hafen bestimmten Güter.
        <pb n="97" />
        ﻿Die Seehandelssperre.

81

Jedes Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 einen nicht deut-
schen Hafen mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen Eigen-
tums verlassen hatte, konnte zur Löschung solcher Güter in einen britischen
oder alliierten Hafen veranlaßt werden. Diese Waren traf das gleiche
Schicksal wie die von einem deutschen Hafen stammenden Güter.

Das französische Dekret vom 15. März 1915 ließ alle Waren
deutschen Eigentums, deutscher Herkunft oder deutscher Bestimmung
auf offenem Meere anhalten.

Als Waren deutscher Herkunft wurden angesehen alle Waren, die
mit deutschen Warenzeichen versehen, oder in Deutschland hergestellt,
oder deutsche Bodenerzeugnisse waren, oder deren Yersendungsort un-
mittelbar oder im Durchfuhrsverkehr im deutschen Gebiete lag. Dem
deutschen Staatsgebiete wurden die von Deutschland besetzten Gebiete
gleichgestellt. Ausgenommen wurden nur Waren, die vor Verkündung
des Dekretes durch einen Neutralen in gutem Glauben nach einem neu-
tralen Lande eingeführt wurden, oder in seinem regelmäßigen oder gut-
gläubigen Eigentum gestanden hatten.

Als Waren deutscher Bestimmung galten Waren, die unmittelbar
oder auf dem Wege der Durchfuhr nach Deutschland oder einem Nachbar-
lande Deutschlands bestimmt waren, wenn die Geschäftspapiere nicht den
Nachweis einer endgültigen und ernsten neutralen Bestimmung enthielten.

Schiffe mit derartigen Waren wurden nach einem französischen oder
alliierten Hafen gebracht. In einem französischen Hafen wurden derartige
Waren gelöscht und das Schiff wurde freigegeben. Die Waren deutschen
Eigentums wurden in Zwangsverwaltung genommen oder unter Hinter-
legung des Erlöses für Rechnung des rechtmäßigen Besitzers verkauft.
Waren deutscher Herkunft wurden zur Verfügung des neutralen Eigen-
tümers behufs Rücksendung nach dem Abgangshafen innerhalb bestimmter
Erist gehalten, widrigenfalls sie angefordert oder für Rechnung und auf
Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft wurden. Waren deutscher
Bestimmung wurden zur Verfügung des neutralen Eigentümers behufs
Rücksendung nach dem Abgangshafen oder Weitersendung nach einem
genehmigten anderen französischen, verbündeten oder neutralen Hafen
innerhalb bestimmter Frist gehalten, widrigenfalls sie angefordert oder für

Rechnung und auf Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft wurden.

Trotz der Verschiedenheiten in der Technik der Sperre stellen sich die
Sperrmaßnahmen Englands und Frankreichs als Hemmungen des Waren-
verkehrs deutscher Herkunft oder deutscher Bestim-
mung dar. Dies geschah anfänglich dann, wenn die Waren in feind-

lichem Eigentum standen, war aber bald infolge der Berufung der
Neutralen auf die Pariser Seerechtserklärung und ihren Schutz des feind-
lichen Gutes unter neutraler Flagge, aufgegeben worden. Es bleiben aber
die Eingriffe in den neutralen Handel übrig, die sich nur auf die feindliche

Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung.
        <pb n="98" />
        ﻿82

Die einzelnen Kampfmittel.

Bestimmung oder die feindliche Herkunft unter den angegebenen Voraus-
setzungen stützen. Gerade in dieser Loslösung der neuen Sperrmaßnahmen
von der Eigentumsfrage liegt die Besonderheit der neuen Sperr-
maßnahmen.

Die vollständige Handelssperre durch Frankreich und England wurde
nicht durch das Seebeuterecht gedeckt, weil dieses nach allgemeinem
Gewohnheitsrechte nur die im feindlichen Eigentum stehende Ware auf
feindlichem Schiffe erfassen kann. Die Seesperre war aber auch nicht
durch das Recht zur Wegnahme der Bannware gedeckt, weil damit
nur die Einfuhr nach Deutschland, nicht aber die Ausfuhr und auch nur
die Einfuhr von Waren des Kriegsbedarfes getroffen werden konnte.

Am nächsten kommt dieser Sperre der Waren feindlicher Herkunft
oder Bestimmung die Blockade, ohne daß aber den Erfordernissen und
Förmlichkeiten der überlieferten Blockade genügt würde. Die neue Sperr-
maßregel war weder effektiv, noch formgerecht erklärt und bekannt ge-
geben worden. Es fand keine Durchsuchung der Schiffe auf hoher See
statt; sie wurden ausnahmslos in einen alliierten Hafen geschleppt. Dort
wurde nicht nur die Konterbande weggenommen, sondern auch das übrige
neutrale Gut an der Fortsetzung der Reise gehemmt und beschlagnahmt;
unter Umständen trat der Erlös aus dem Verkaufe an die Stelle der Ware.

So dürfte es am zutreffendsten sein, im Anschluß an die Auffassung
der Note der Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. März 1915 in
den’ neuen Maßregeln eine neue Art von Blockade zur Verhinde-
rung jeder Bin- und Ausfuhr selbst neutralen Eigentums auf neutralen
Schiffen zu erblicken und die Gefährlichkeit für den neutralen Handel
gerade in der Unbegrenztheit des maritimen Bereiches einer derartigen
Blockade zu erblicken, die über die kriegerischen Maßnahmen in den
Sperrgebieten der Mittelmächte hinausging.

England verschärfte die Seesperre durch die Verordnung vom
16. Februar 1917 erheblich; es unterwarf Güter feindlichen Ursprungs,
oder feindlicher Bestimmung nicht mehr der bloßen Beschlagnahme,
sondern der Einziehung.

t	Die Verordnung verwandelte ferner die erzwungene Praxis der neutralen

Schiffe, zur Untersuchung und Erlangung eines Passes einen englischen
Hafen anzulaufen, zu einer allgemeinen Gestellungspflicht
jedes Handelsschiffes. Es wurde in Vergeltung des mit 1. Februar 1917
einsetzenden verschärften Unterseebootkrieges der Mittelmächte bestimmt;

„Ein Schiff, das auf hoher See auf dem Wege zu oder von einem
neutralen Hafen mit der Möglichkeit des Zuganges zum feind-
lichen Gebiet angetroffen wird und nicht einen britischen oder alliierten
Hafen angelaufen hat, wird bis zum Beweise des Gegenteils als ein Schiff
mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen Ursprungs betrachtet
und zur Untersuchung in einen englischen Hafen gebracht werden."
        <pb n="99" />
        ﻿Die Seehandelssperre.

83

Jedes derartige Schiff, das Güter feindlicher Bestimmung oder feind-
lichen Ursprungs beförderte, wurde mit der Einziehung bedroht; die zur
Untersuchung freiwillig einlaufenden Schiffe sollten wegen einer solchen
Beförderung allein noch nicht der Einziehung unterliegen und keiner
Vermutung einer solchen Beförderung unterworfen sein.

Schließlich wurde sogar die Kohle deutschen Ursprungs, seihst wenn
sie als Bunkerkohle zur Feuerung des Schiffes allein bestimmt war, durch
den englischen Erlaß vom 18. April 1916 unter die Waren gerechnet, die
der Handelssperre nach der Verordnung vom 11. März 1915 unterlagen.
Diese Ausdehnung der Sperre auf bloße Betriebsmittel der Handelsschiffahrt
bildete bereits den Übergang zu jenen Maßnahmen, die den neutralen
Handel überhaupt unter englische Kontrolle bringen sollten; das Be-
fahren des Meeres sollte fortan nur mehr mit englischem Passe zulässig sein.

e)	Die Kriegsgebietserklärung.

Mit Erlaß vom 3. November 1914 erklärte die britische Admiralität
die ganze Nordsee zum militärischen Gebiet („military area“).
Innerhalb dieses Gebietes seien Handelsschiffe aller Art den schwersten
Gefahren durch Minen und durch Kriegsschiffe, die Tag und ,Nacht .nach
verdächtigen Schiffen suchen, ausgesetzt. Die Admiralität warne des-
halb Schiffe jeder Gattung vor diesen Gefahren und weise die Schiffe, die
nach und von Norwegen in die Ostsee, Dänemark und Holland gehen, an,
durch den englischen Kanal und die Enge von Dover zu fahren. Alle
Schiffe, die eine Linie vom nördlichsten Punkt der Hebriden über die
Färöer nach Island überschritten, würden dies vom 5. November 1914
an auf eigene Gefahr tun.

Als Anlaß dieser ausnahmsweisen Maßregel wird das Legen
von Minen auf der Haupthandelsstraße zwischen Amerika und Liverpool
durch deutsche Handelsschiffe unter neutraler Flagge angeführt; als Zweck
wird die Sicherung des friedlichen Verkehrs auf hoher See und die Auf-
rechterhaltung des Handels zwischen den Neutralen angegeben.

Die Erklärung wurde nach einer Mitteilung der Admiralität vom

26.	Januar 1917 auf das der dänischen und holländischen Küste vor'
gelagerte Nordseegebiet ausgedehnt; es wurde den Neutralen eröffnet,
daß dieses Gebiet durch Operationen gegen den Feind für den gesamten
Schiffsverkehr gefährlich sei. Am 1. April wurden weitere Teile der
Nordsee, die nicht der deutschen Küste vorgelagert sind, einbezogen.

In dieser Maßnahme ist der Versuch einer Absperrung einzelner
Meeresteile von jedem Schiffsverkehr und die Überleitung des
gesamten Handelsverkehrs zur See in bestimmte, unter der Kontrolle
einer einzelnen Seemacht stehende Meeresteile zu erblicken. Eng'
land wählte hierfür die Minensperre auf den Seestraßen nach Deutschland
und versuchte durch die Warnung vor den Gefahren verankerter oder
        <pb n="100" />
        ﻿84

Die einzelnen Kampfmittel.

treibender Minen die neutrale Handelsschiffahrt von Norwegen, den bal-
tischen Ländern, Dänemark und Holland in den englischen Kanal und
die Straße von Dover abzulenken, wo sie unter der britischen Kontrolle die
erforderlichen Weisungen über die sichere Zufahrt nach England erhielten.

Die örtlich begrenzte Verkehrssperre der Schiff-
fahrt wurde als Vergeltungsmaßregel gegen die deutsche
Minenlegung bezeichnet und gab selbst wieder den Anstoß zur deutschen
Kriegsgebietserklärung vom 4. Februar 1915.

3.	Teil.

Die Aufsicht über die Einfuhr in die neutralen Länder.

Da trotz der englisch-französischen Seesperre immer noch Rohstoffe
und Lebensmittel über die neutralen Staaten nach Deutschland
und Österreich-Ungarn kamen, begann England auch die Einfuhr in die
neutralen Staaten, die an deutsches oder österreichisches Gebiet angrenzten,
zu überwachen und die neutralen Regierungen zur Unterstützung des
Wirtschaftskrieges gegen die Mittelmächte zu zwingen. Hierfür dienten
die verschiedenartigsten Einrichtungen.

Das älteste Mittel war das System der schwarzen Listen, wo-
durch den unter englischem Einflüsse stehenden Firmen verboten wurde,
mit solchen neutralen Firmen Handel zu treiben, die im Verdachte standen,
das feindliche Ausland zu versorgen. Die Sperre des Warenverkehrs
feindlicher Herkunft oder feindlicher Bestimmung zur See ermöglichte
es auch den englischen Seestreitkräften, alle Waren, die an Firmen der
schwarzen Liste konsigniert oder von ihnen abgesandt waren, anzuhalten
und mit ihnen nach der Verordnung vom 11. März 1915 zu verfahren.

Dazu kam die Handelsspionage mittels der Eingriffe in die Post-
sendungen. Das elfte Abkommen der zweiten Friedenskonferenz über
gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege
vom 18. Oktober 1907 erklärte im Art. 1 die auf neutralen oder feindlichen
Schiffen Vorgefundenen Brief postsendungen der Neutralen oder
der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater Natur sein, als
unverletzlich. Davon wurden nur im Falle des Blockadebruches die nach
dem blockierten Hafen gehenden oder von ihm kommenden Briefpost-
sendungen ausgenommen. Die enge Auslegung dieses Abkommens, das
übrigens infolge der Allbeteiligungsklausel des Art. 9 formell nicht
galt, beschränkte die Unverletzlichkeit auf rein briefliche Mit-
teilungen; England entnahm den Briefen Geldanweisungen, Schuld-
scheine, Vollmachten, Nachlaßpapiere und nahm überhaupt Waren aus,
die unter Kreuzband, in Briefumschlägen oder Briefen verborgen waren.
Schließlich hat der gegen die Postdampfer ausgeübte Zwang, die Unter-
suchung in englischen Häfen vornehmen zu lassen, den Schutz des Ab-
        <pb n="101" />
        ﻿Die Aufsicht über die Einfuhr in die neutralen Länder.

85

komxnens illusorisch gemacht, weil sich dieser nur auf die Unverletzlichkeit
zur See beschränkte; namentlich hat England die schwedische Paket-
post nach Amerika beschlagnahmt, worauf Schweden im Vergeltungs-
wege die britische Paketpost von und nach Rußland beschlagnahmte.
Die Durchsuchung der Postsäcke gewährte einen Einblick in die deutsche
und neutrale Geschäftskorrespondenz und trug viel zum wirksamen
Ausbau der schwarzen Listen bei (Schuster-Wehberg, Wirt-
schaftskrieg, 1, 103; Pohl, Englisches Seekriegsrecht 19).

Ein weiteres Mittel zur Kontrolle des neutralen Handels war der
Zwang gegen alle nach skandinavischen oder holländischen Häfen gehenden
neutralen Schiffe, einen englischen Hafen anzulaufen. Es stellte sich
eine eingehendere Untersuchung der Endbestimmung als notwendig heraus,
da deutscherseits alles geschah, um die wahre Endbestimmung der zu-
nächst nach neutralen Häfen konsignierten Waren zu verbergen; jede für
Deutschland bestimmte Sendung bekam den Anschein eines echten Ge-
schäfts zwischen neutralen Ländern. Selbst die gründlichste Durchsicht
und Prüfung der Schifispapiere durch das englische Anhaltungskommando
bot keine Gewähr gegen die deutsche Verschleierungspraxis (Pohl,
Englisches Seekriegsrecht 19). England nötigte daher die oben bezeichneten
neutralen Schiffe anfänglich zum Anlaufen von Kirkwall und behielt die
Waren zurück, sobald Zweifel an ihrer neutralen Bndbestimmung gegeben
waren. Nachdem Kirkwall ins deutsche Sperrgebiet gekommen war,
führte die englische Verordnung vom 16. Februar 1917 den bereits ge-
schilderten Zwang zum Anlaufen eines englischen oder neutralen Hafens
zur Untersuchung der Ladung, bei sonstiger Vermutungder feind-
lichen Bestimmung ein.

Gleichzeitig suchte England den Handel neutraler Länder mit be-
stimmten Waren über England zu leiten. Es bewirkte die Verordnung
vom 20. August 1915, die Baumwolle auf die Bannwarenliste setzte, im
Zusammenwirken mit den übrigen Verordnungen, daß die amerikanischen
Baumwollhändler sich vollständig der Liverpooler Baumwoll-
börse unterwarfen. Als deren Mitglieder hatten sie die Pflicht, an keine
den feindlichen Staaten angehörige Person zu liefern und waren dafür ver-
antwortlich, was mit der an unverdächtige Personen gelieferten Baumwolle
weiterhin geschah. In gleicher Weise wurden die englischen Häfen zu Um-
schlagplätzen des Gummihandels gemacht. Die amerikanischen
Fabrikanten konnten nur durch den „Rubber Club of America“ aus
England Gummi beziehen, nachdem sie sich vorher verpflichtet hatten,
keinen Gummi irgendwelcher Art und Herkunft nach anderen als briti-
schen Ländern auszuführen, den erhaltenen Gummi ausschließlich in der
eigenen Fabrik zu verwenden und keine Gummifabrikate nach einem Eng-
land feindlichen Lande auszuführen (Schuster-W ehberg, Wirt-
schaftskrieg, 1, 115).
        <pb n="102" />
        ﻿86

Die einzelnen Kampfmittel.

Bisher war von englischen Kontrolleinrichtungen die Rede; es kam aber
bald infolge der Wirtschaftsnot der neutralen Nachbarstaaten Deutschlands
zu Kontrolleinrichtungen der Neutralen in deren eigenem Gebiete.

In Holland entstand im Jahre 1915 der „Nederlandsche Overzee
Trust Maatschappij“ (NOT), in der Schweiz die „Societe Suisse de Sur-
veillance Economique“ (SSS). Beide waren Einfuhrtrusts, die ihrem
Lande die Einfuhr von Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten da-
durch sichern sollten, daß sie Garantien für die Erfüllung derjenigen
Auflagen boten, unter denen die Einfuhr allein zugelassen wurde. Diese
Bedingungen gipfelten darin, daß die aus dem Gebiete des einen Krieg-
führenden eingeführten Waren überhaupt nicht oder mindestens nicht
in einem vereinbarungswidrigen Maße in das Gebiet des anderen Krieg-
führenden gelangten. Dem niederländischen Einfuhrtrust gegenüber ver-
pflichtete sich England zur ungehinderten Einfuhr aller an ihn adres-
sierten Waren; doch durfte der Trust die Waren nur an solche Personen
verkaufen, die sich verpflichteten, sie nicht in Feindesland weiter zu ver-
kaufen, und für die vereinbarte Strafe eine Kaution in Wechseln oder
Wertpapieren hinterlegten; außerdem mußte der Trust im Lande und
an der Grenze Kontrollorgane unterhalten. Schließlich kam es sogar zu
einer englischen Handelskontrolle über den Trust selbst in einem nicht
veröffentlichten Vertrage. Danach war die NOT sogar verpflichtet, jede
aus einem Ententehafen kommende Ware auf Verlangen der betreffenden
Ententemacht ohne Zustimmung tjes Importeurs an den Ausgangshafen
zurückgehen zu lassen (J a s t r o w, Völkerrecht und Wirtschaftskrieg 26).

Noch schlimmer war die Lage der von den kriegführenden Gebieten
eingeschlossenen Schweiz, die auf die Einfuhr aus den Ländern
beider Kriegsparteien angewiesen war. Im Statute vom 27. Oktober 1915
verpflichtete sich der mit Genehmigung des Bundesrates gegründete
Verein (SSS), darüber zu wachen, daß die durch seine Vermittlung ge-
lieferten Waren in rohem oder verarbeitetem Zustande nur unter solchen
Auflagen ausgeführt werden, die durch die Regierung des Einfuhrlandes
vorgeschrieben sind. Da die Errichtung des Vereines unter Mitwirkung der
Regierungen von England, Frankreich und Italien zustande kam, haben
wir es mit einem gemeinsamen Verwaltungsorgane der Schweiz und der
genannten Staaten zu tun, deren Vertrauenspersonen allerdings schweize-
rischer Nationalität waren (Jastr ow 31). Im Verkehre mit Deutschland
sorgte „die Treuhandstelle Zürich für Einfuhr deutscher Waren in die
Schweiz“, daß die von Deutschland zugestandene Einfuhr nur an ver-
läßliche Firmen geliefert wurde, die erforderlichenfalls die nötigen Garan-
tien dafür zu leisten imstande waren, daß die gelieferten Waren nicht in
Feindesland kamen. Auch diese Kontrollstelle kam auf Grund einer Ver-
ständigung zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der deutschen
Regierung zustande und war ausschließlich Schweizern anvertraut.
        <pb n="103" />
        ﻿Die Aufsicht über die Einfuhr in die neutralen Länder.

87

In Schweden gelang es nicht, eine derartige neutrale Organisation
zu schaßen, weil das Gesetz vom 17. April 1916 den König ermächtigte,
alle Verpflichtungen, die eine Einschränkung der wirtschaftlichen Ver-
kehrsfreiheit enthalten, für ungültig zu erklären, wenn sie den Interessen
einer fremden Macht dienen könnten. Die Handelsspionage wurde unter
Strafe gestellt. Dennoch sind auch in Schweden Ausnahmen auf „An-
ordnung“ erfolgt und Ausfuhrverbote den Forderungen Englands ent-
gegengekommen (J a s t r o w 46, 95).

In Dänemark waren ähnliche Vereinbarungen Englands mit dem
Trust der beiden angesehensten gewerblichen Vereinigungen Kopenhagens,
ydem Industrierat und der Großkaufleutevereinigung, im Jahre 1915 ge-
troffen worden.

In Island kam es mit Ermächtigung eines dänischen Gesetzes vom
24. Mai 1916 zu einem Gesetze vom 30. Juni 1916, das jede Ausfuhr verbot,
bevor sich nicht der Schifisführer schriftlich verpflichtet hatte, einen bri-
tischen Hafen anzulaufen. Das mit der Verordnung vom 28. Juli 1916
eingeräumte Vorkaufsrecht des britischen Vertreters bei bestimmten
Waren, führte zu einer Kontrolle sämtlicher auslaufender Schiffe (J a-
strow 41, 93, 94).

N orwegen gegenüber verweigerte England seit dem November 1915
die Lieferung englischer Kohle an jeden, der Kohlen an ein Schilf oder
an ein Fischerboot verkaufte, dessen Fischfang irgendwie einem Feinde
Englands zugute kommen könnte. Am 31. Januar 1916 kam ein Vertrag
zwischen der englischen Gesandtschaft und den Vertretern der Konserven-
industrie zustande, wonach ein Kontrollausschuß in Stavanger die Garantie
dafür übernahm, daß für jede nach Deutschland gelieferte Ware der
doppelte Wert des Betrages verfallen sei (J a s t r o w 44).

Diese Eingriffe in die wirtschaftliche Freiheit der Neutralen sind
schließlich mit Zustimmung der neutralen Regierungen selbst erfolgt.
Sie sind dennoch nur als geduldete Eingriffe zu bewerten, die unter
dem Drucke der wirtschaftlichen Absperrung zustande kamen, wie es
der dritte und vierte Neutralitätsbericht des schweizerischen Bundes-
rates vom 15. Mai und 9. September 1916 geradezu aussprachen. Trotz-
dem nach Art. 7 des fünften Abkommens der zweiten Friedenskonferenz
vom 18. Oktober 1907 die neutrale Macht nicht einmal verpflichtet ist,
die für Rechnung des einen oder des anderen Kriegführenden erfolgende
Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen oder Munition und überhaupt
von allem, was für ein H e e r oder eine Flotte nützlich sein kann, zu
verhindern, haben sich die neutralen Regierungen sogar zu einer amtlich
geförderten Verhinderung der Ausfuhr von Waren des friedlichen
Bedarfes zugunsten des einen oder des anderen Kriegführenden oder sogar
beider Kriegführenden entschlossen. Die Freiheit des Binnenhandels
zwischen den Neutralen und den Kriegführenden war zwar rechtlich un-
        <pb n="104" />
        ﻿88

Die einzelnen Kampfmittel.

bestritten, konnte aber von den neutralen Regierungen selbst nicht auf-
recht erhalten werden. Dem Bundesrate der Schweiz erschien es im
Interesse der schweizerischen Volkswirtschaft gelegen, durch einen Ein-
fuhrtrust die bisherige ungleichmäßige und viel drückendere Praxis der
Einzelvereinbarung zwischen dem Geschäftsmann und der
fremden Regierung abzuschaffen. Wie der dritte Neutralitätsbericht des
Bundesrates ausführt, nötigte die wirtschaftliche Lage zu einem Kom-
promiß zwischen dem schweizerischen Interesse an der wirtschaftlichen
Freiheit der Industrie und des Handels und dem Interesse der alliierten
Regierungen an der möglichsten Abschließung gegenüber den Mittel-
mächten. Ebenso führte die Tatsache der wirtschaftlichen Abhängig-
keit der Schweiz von den Mittelmächten wiederum zur Errichtung einer
Treuhandstelle für den Warenverkehr. Da die Kontrolle über die Ein-
haltung der Einfuhrbedingungen, insbesondere die Bucheinsicht
von der Handelswelt vereinbarungsgemäß sogar den Agenten der Entente-
staaten gewährt worden war, konnte es der schweizerische Bundesrat als
einen Fortschritt bezeichnen, daß die Kontrolle nach Errichtung der SSS
und der Treuhandstelle ausschließlich durch schweizerische Staatsange-
hörige ausgeübt wurde.

Schließlich ist England zum System der Kontingentierung
der Einfuhr von bestimmten Waren für die an Deutschland grenzenden
neutralen Länder geschritten. Den Neutralen wurde von England der
Bedarf an Lebensmitteln und Rohstoffen genau zugemessen. Gleichzeitig
wurde die Gelegenheit benutzt, den Neutralen Gegenleistungen aufzu-
erlegen. Sie mußten bestimmte Mengen, insbesondere von denjenigen
Lebensmitteln, an welchen sie im eigenen Lande Überfluß hatten, an
England liefern; wo es nicht anders ging, bedang sich England wenigstens
einen bestimmten Prozentsatz der zur Ausfuhr gelangenden Lebensmittel
aus (Pohl, Englisches Seekriegsrecht 25). Für die Schweiz z. B. wurden
in einer Pariser Konferenz vom 1.—9. November 1915 die Waren fest-
gesetzt, die nur bis zur Höhe eines dem Friedensbedarfe entsprechenden
Ausmaßes in die Schweiz eingeführt werden durften. Ja selbst Ver-
ständigungen Englands mit Organisationen der Konsumenten im
neutralen Lande haben den Export in Feindesland zu hindern gesucht
(Schuster-Wehberg, Wirtschaftskrieg 1, 117).

Die Ausfuhr deutscher Waren über neutrale Länder unter-
lag dann einer Aufsicht hinsichtlich ihres Ursprungs, wenn sie nach dem
überseeischen Ausland verschifft wurden. Die Forderung eines U r-
sprungszertifikates der Behörden des neutralen Landes wurde
bald dahin verschärft, daß der neutrale Ursprung nur von dem englischen
Konsul im exportierenden Lande festgestellt werden konnte.
        <pb n="105" />
        ﻿Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.

89

4. Teil.

Die Yergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.

1.	Im allgemeinen.

Die beiden Arten des Wirtschaftskrieges der Entente, die Eingriffe
in die Privatrechte wie die Seehandelssperre, wurden auf Seite der Mittel-
mächte als Yölkerrechtswidrigkeiten empfunden. Hinsichtlich der ersteren
Gruppe ging die einhellige Meinung Deutschlands und Österreich-Ungarns
dahin, daß das feindliche Privateigentum im Landkriege durch Art. 23
lit. h der Landkriegsordnung in der Passung von 1907 insoweit gegen
feindliche Eingriffe geschützt sei, als die Aufhebung oder zeitweilige
Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der
Mittelmächte oder die Ausschließung der Klagbarkeit in Betracht kamen.
Die Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit durch Handels- und Zahlungs-
verbote, wie die mannigfachen Entkräftungen und Enteignungen von
Rechten, konnten als durch kein militärisches Interesse gerechtfertigt
betrachtet werden, weil der kontinentale Kriegsbegriff die Zerstörung oder
Wegnahme feindlichen Eigentums nur durch die Erfordernisse des mili-
tärischen, aber nicht des wirtschaftlichen Krieges zuließ. Die See-
handelssperre aber wurde allgemein in dem Umfange als rechtswidrig
gewertet, als sie über die traditionellen Grenzen des Rechts der See-
beute, der effektiven Blockade und der Wegnahme von Bannware
hinausging.

Diesem Rechtsempfinden entsprechend schritten die Mittelmächte
zur Vergeltung des nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Wirtschafts-
krieges der Entente, in einzelnen Belangen.

Hierbei gingen die Mittelmächte keineswegs von dem gleichen Kriegs-
begriffe wie die Entente aus, sondern beschränkten sich auf die gleich-
artige Erwiderung einzelner feindlicher Eingriffe in ihre Volks-
wirtschaft. In der ständig wiederkehrenden Bezeichnung der einzelnen
Maßregel als einer „im Wege der Vergeltung“ erfolgenden, liegt der Hinweis
auf die Völkerrechtswidrigkeit des Gegners als Anlaß, aber auch das Zu-
geständnis, daß die Vergeltungsmaßregel selbst wieder eine Rechtswidrig-
keit darstellt.

Soweit es sich um die Vergeltung der Eingriffe in Privatrechte handelte,
enthielt oder schuf das Landesrecht der Mittelmächte die verfassungs-
rechtlichen Grundlagen. Soweit die Vergeltung der Handelssperre zur See
in Betracht kam, waren die einzelnen Maßregeln durch die militärische
Befehlsgewalt der Monarchen als oberster Kriegsherren gedeckt.

Im Wesen der völkerrechtlichen Vergeltung liegt es, daß der dem
Feinde zugefügte Schaden nicht bloß wie bei der Notwehr zur Abwehr
seines Angriffes, sondern darüber hinaus den Gegner zur Einstellung
        <pb n="106" />
        ﻿-90

Die einzelnen Kampfmittel.

weiteren rechtswidrigen Vorgehens bestimmen soll. Die Materie der
Vergeltung ist in ihren Voraussetzungen wie ihren Mitteln völkerrechtlich
ungeklärt und bedürfte dringend einer internationalen Regelung.

2.	Die Eingriffe in feindliche Privatrechte.

In Österreich trat auf privatreohtlichem Gebiete die Beschränkung
der Rechtsfähigkeit Staatsfremder gemäß § 33 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches mit dem Einsetzen des feindlichen Kampfrechts von selbst
ein. Diese Gesetzesstelle gewährt dem Staatsfremden die gleichen bürger-
lichen Rechte wie dem Eingeborenen nur unter der Bedingung, daß der
fremde Staat die österreichischen Staatsangehörigen hinsichtlich der in
Frage kommenden Rechte ebenfalls den seinigen gleichstellt. Daraus
ergab sich z. B., daß mit dem Einsetzen der russischen Landenteignung
der Erwerb von Liegenschaften für russische Staatsangehörige aus-
geschlossen wurde; ebenso wurde mit den feindlichen Beschränkungen der
Barteifähigkeit im Zivilprozesse auch den Angehörigen der feindlichen
Staaten das Klagerecht entzogen; im Konkurse galt gleichfalls der Grund-
satz der Gegenseitigkeit.

Über die Reziprozität hinaus konnte aber das österreichische Landes-
recht nicht ohne legislative Ermächtigung gehen. Es kam daher zur
kaiserlichen Verordnung vom 16. Oktober 1914, worin die Regierung
ermächtigt wurde, kraft des Vergeltungsrechtes Verordnungen oder Ver-
fügungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art’ über die Behandlung von
Ausländern und ausländischen Unternehmungen zu erlassen. Als Zweck
wird hierfür nur die Verhinderung des unmittelbaren oder mittelbaren
Vollzuges von Leistungen in das feindliche Ausland angegeben, obwohl
die späteren Binzelmaßnahmen weit über den Schutz vor der Auswan-
derung von Werten ins feindliche Ausland hinausgegangen sind. Nach
der Einberufung des österreichischen Reichsrates hat das Gesetz vom
24. Juli 1917 die Regierung zu Verfügungen über die Abwehr wirt-
schaftlicher Schädigungen ermächtigt.

In Ungarn stützte das Ministerium die Ausnahmsverfügungen im
Kriegsfälle auf § 16 des Gesetzesartikels LXIII vom Jahre 1912; die
Verordnung vom 23. Oktober 1914 ermächtigte zu Zahlungsverboten,
Hinterlegungsgeboten und Überwachungen.

In Deutschland gewährte das Bürgerliche Gesetzbuch keinen
Anhaltspunkt für automatische Reziprozität in der Brivatrechtssfellung
von Staatsfremden. Art. 31 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch fordert vielmehr eine mit Zustimmung des Bundesrates er-
gehende Anordnung des Reichskanzlers, wenn gegen einen
ausländischen Staat, sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger
ein Vergeltungsrecht angewendet werden soll. Mit dem Gesetze vom

4.	August 1914 wurde der Bundesrat ermächtigt, während des Krieges
        <pb n="107" />
        ﻿Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.

91

diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, die sich zur Abhilfe wirt-
schaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen.

Beim Vollzüge bezweckte man in den Staaten der Mittelmächte teils
den Schutz der inländischen Schuldner, teils die Hin-
derung der Geldausfuhr.

&gt;In Deutschland untersagte die Bundesratsverordnung vom
7. August 1914 Personen, die im Ausland ihren Sitz haben, Forderungen,
die vor dem 31. Juli 1914 entstanden waren, vor inländischen Ger ichten
geltend zu machen und ordnete bezüglich solcher Ansprüche die Unter-
brechung des bereits anhängigen Verfahrens an. Infolge der tatsäch-
lichen Abhängigkeit deutscher Schuldner von ausländischen Gläubigern
mußte jedoch die Maßregel bald nach englischem Muster verschärft
werden. Man verbot die Erfüllung von Verpflichtungen dem feind-
lichen Ausland gegenüber und stellte die Übertretung unter Strafe;
man stundete alle derartigen schon entstandenen oder noch entstehen-
den vermögensrechtlichen Ansprüche ohne Zinsenbezugsrecht bis auf
weiteres. Man verbot die Überweisung von Werten nach dem Feindes-
land. Es enthalten Zahlungs- und Überweisungsverbote nach
feindlichen Gebieten die Verordnungen des deutschen Bundesrates vom
30. September 1914 gegenüber England, vom 20. Oktober 1914 gegenüber
Frankreich und vom 19. November 1914 gegenüber Rußland und Finn-
land, vom 14. Oktober 1915 gegenüber Ägypten und Französisch-Marokko,
vom 14. Mai 1916 gegenüber Portugal. Dazu kam eine zinsenlose
Stundung.

In Österreich ermächtigte die Verordnung des Gesamtministeriums
vom 22. Oktober 1914 zu Verboten der Erfüllung und zur Aufstellung
von Bedingungen für die Erfüllung von Ansprüchen, die Angehörigen
feindlicher Staaten aus Guthaben und Forderungen gegen im Inland
tätige Unternehmungen, Einzelpersonen, öffentliche Verwaltungskörper
und sonstige Körperschaften zustehen; auch die Anordnung der öffent-
lichen Hinterlegung geschuldeter Sachen wurde zugelassen. In Aus-
führung dessen haben die Verordnungen des Gesamtministeriums vom
22. Oktober 1914 ein Zahlungs- und Uberweisungsverbot gegen Groß-
britannien und Frankreich, die Verordnung vom 14. Dezember 1914 ein
solches gegen Rußland und die Verordnung vom 9. Oktober 1916 ein
solches gegen Italien, Portugal und Rumänien aufgestellt. In Ungarn
ergingen ähnliche Verbote durch die Verordnungen des Ministeriums vom
9. November 1914 und vom 14. Dezember 1914. In Österreich bezog
sich das Zahlungsverbot auf Zahlungen zur Tilgung von Schul-
den, Geld und Wertpapieren unmittelbar oder mittelbar in Barem,, in
Wechseln oder Schecks durch Überweisung oder in sonstiger Weise an
feindliche Staatsangehörige oder Personen, die in Fein-
desland ihren Wohnsitz .haben; das Überweisungsverbot
        <pb n="108" />
        ﻿92

Die einzelnen Kampfmittel.

umfaßte alle Überweisungen von Geld oder Wertpapieren, die unmittelbar
oder mittelbar zu irgendwelchem Zwecke nach feindlichen Ge-
bieten gehen sollen. Die Zahlungszeit und die Fristen zur Erhaltung
oder Geltendmachung der Rechte bei Wechseln oder Schecks wurden
erstreckt. Der Erwerb des Anspruches nach einem bestimmten Zeitpunkt
wurde einbezogen. Zahlungen an Feinde mit Wohnsitz im Inlande oder
zur Erfüllung von Ansprüchen aus deren inländischen Niederlassungen
wurden ausgenommen (Ehrenzweig, Gutachten in Denkschrift 14). Die
öffentliche Hinterlegung des geschuldeten Betrages mit befreiender Wir-
kung wurde dem Schuldner freigestellt. Für die Dauer des Verbotes
entfielen die Verzugszinsen. Es wurde der Zutritt zu den Safes,
deren Inhaber im Ausland ansässige feindliche Staatsangehörige waren,
ohne Bewilligung des Finanzministers untersagt.

Auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes hatte Öster-
reich anfänglich zwar die Patentanmeldung von feindlichen Staats-
angehörigen angenommen, dagegen die Erteilung auf geschoben; auch die
endgültige Zuerkennung der beanspruchten Unionspriorität blieb dem
Erteilungsbeschlusse Vorbehalten; Patentanmeldungen russischer Staats-
angehöriger wurden zunächst nicht in Behandlung genommen; ähnlich war
die Praxis bei Marken- und Musteranmeldungen. Mit der Verordnung des
Gesamtministeriums vom 16. August 1916 ging Österreich und mit der
Bündesratsverordnung vom 1. Juli 1915 Deutschlandzu Vergeltungs-
maßregeln über. Danach konnten Patentrechte, Gebrauchsmuster-
rechte und Warenzeichenrechte, soweit sie Angehörigen von England oder
Frankreich zustanden, durch administrative Anordnung beschränkt
und aufgehoben werden; auch konnten anderen Ausübungs- und
Nutzungsrechte erteilt werden. Die Wirkung von Patenten oder von
Rechten an diesen, die Angehörigen Rußlands zustanden, wurde unbe-
schadet nichtfeindlicher Ausübungs- oder Nutzungsrechte für erloschen
erklärt. Die österreichische Verordnung forderte bei den englischen und
französischen Schutzrechten den Nachweis des öffentlichen Interesses
durch den Antragsteller und sah davon nur bei russischen Patenten ab.
Den Anordnungen konnte überall rückwirkende Geltung beigelegt werden.
Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern und Warenzeichen wurden
nicht mehr entgegengenommen.

Die deutsche Bundesratsverordnung vom 4. September 1914 und
die Verordnung des österreichischen Gesamtministeriums vom 22. Ok-
tober 1914 und die Verordnung des ungarischen Ministeriums vom 23. Ok-
tober 1914 führten die Überwachung ausländischer Unternehmen
ein. Die in diesen Staatsgebieten ansässigen Unternehmen oder Zweig-
niederlassungen von Unternehmen, die vom feindlichen Ausland geleitet
oder beaufsichtigt werden oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in
das feindliche Ausland abzuführen sind, konnten behördlicher Aufsicht
        <pb n="109" />
        ﻿Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.

93

unterstellt werden. Den Aufsichtspersonen kam es zu, unter Wahrung
der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unternehmens, darüber
zu wachen, daß der Geschäftsbetrieb nicht in einer den inländischen
Interessen wider streitenden Weise geführt werde. Mit der Aufsicht
war das Verbot der Abfuhr oder Überweisung von Geldern oder sonstigen
Vermögenswerten in das feindliche Ausland verbunden. Die deutsche
Verordnung vom 22. Oktober 1914 ließ die Bestellung eines Vertreters
bei Abgang eines befugten Leiters oder Angestellten oder unterlassener
Geschäftsführung des Leiters oder Angestellten zu. Die österreichische
Verordnung vom 7. Oktober 1915 dehnte die Überwachung auf Unter-
nehmen aus, deren Kapital ganz oder teilweise feindlichen Staatsange-
hörigen zustand, wo immer sie auch ihren Wohnsitz hatten. Die Auf-
sichtsperson hatte nunmehr positiv dafür zu sorgen, daß der Geschäfts-
betrieb in einer den inländischen Interessen entsprechenden
Weise geführt wird. Auf ihren Antrag konnte ein Betriebsführer
bestellt werden. Er hatte die Stellung eines Generalhandelsbevollmäch-
tigten und überdies die Befugnisse zur Eingehung von Wechselverbind-
lichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung.

Der nächste Schritt in der Vergeltung war die Zulassung der
zwangsweisen Verwaltung von feindlichen Unternehmen und
Vermögen. Es wird ein Organ aufgestellt, dem die Befugnis eingeräumt
wird, den Eigentümer rechtlich zu v e r t r e t e n. Es zieht Forderungen
mit der Wirkung ein, daß der Schuldner von seiner Verbindlichkeit be-
freit wird; es tritt rechtswirksam Forderungen ab; es begründet Ver-
bindlichkeiten, die den Eigentümer verpflichten. Zu diesem Zwecke setzt
es sich in den Besitz des Unternehmens, kann es aber auch fortführen
oder unter behördlicher Zustimmung auflösen, was auch von der obersten
Aufsichtsbehörde angeordnet werden kann. Die Überschüsse werden
hinterlegt oder dem Angehörigen des feindlichen Auslandes, der im In-
lande wohnt, nur im Ausmaß des Unterhaltes ausgefolgt. Derart regelt
die zwangsweise Verwaltung die deutsche Verordnung vom 26. November
1914 hinsichtlich französischer Unternehmen, d. h. solcher, deren Kapital
ganz oder überwiegend französischen Staatsangehörigen zusteht. Die Maß-,
regel wurde ausgedehnt auf britische Unternehmen durch die Verordnung
vom 2. Januar 1915 und ergänzt durch die Verordnung vom 31. Juli 1916
über deren Liquidation. Auf russische Unternehmen bezog sich die Ver-
ordnung vom 10. März 1915. Für Österreich erging mit gleichem Inhalte
die Verordnung des Gesamtministeriums vom 29. Juli 1916. Den Unter-
nehmen stellte die deutsche Verordnung Grundstücke, die österreichische
Verordnung Häuser, Landgüter, Grundstücke, sonstige Vermögensschaften
nnd Vermögensrechte gleich.

Neben diesen auf gleichen Grundgedanken beruhenden Maßregeln haben
Deutschland und Österreich noch je eine Sondermaßregel geschaffen.
        <pb n="110" />
        ﻿94

Die einzelnen Kampfmittel.

v.









Hatte ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feindlichen
Staates einen Vertrag geschlossen, so wurde nach der Verordnung vom
16. Dezember 1916 zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Ein-
wirkung des Krieges auf das Vertragsverhältnis ein inländischer
Gerichtsstand begründet. Es wurde stets auch das Gericht, in
dessen Bezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder
mangels eines solchen, das Gericht, in dessen Bezirk er sich dauernd auf-
hält, für zuständig erklärt. Es wurden Erleichterungen hei der öffent-
lichen Zustellung der Klageschrift für solche Streitigkeiten gewährt.

Es konnte der Reichskanzler aus Gründen der Vergeltung einen Kauf-
oder Lieferungsvertrag, einen Werkvertrag, einen Erachtvertrag für die
Beförderung von Gütern zur See und einen Mietvertrag über ein Seeschiff,
den ein Deutscher mit einem Angehörigen Englands, Italiens odet Frank-
reichs oder deren Kolonien und auswärtigen Besitzungen abgeschlossen
hatte, auf Antrag des Deutschen für aufgelöst erklären. Soweit der
Verkäufer zur Zeit der Stellung des Antrages die ihm in bezug auf die
Leistung der verkauften Sachen obliegenden Verpflichtungen schon erfüllt
hatte, war die Aufhebungserklärung ohne Wirkung. Hatte der Käufer
den Kaufpreis schon gezahlt, so konnte er ihn, soweit der Vertrag auf-
gelöst wurde, zurückverlangen. Den Angehörigen eines feindlichen Staates
wurden natürliche Personen, die im feindlichen Staate ihren W ohnsitz
oder ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben, juristische
Personen und Handelsgesellschaften anderer Art, die im feindlichen Staat
ihren Sitz haben, Handelsgesellschaften anderer Art im sonstigen
Ausland, wenn an ihnen feindliche Staatsangehörige der vorbezeichneten
Art überwiegend beteiligt sind, gleichgestellt.

Die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1916
hatte die Entscheidung über die Auflösung von Verträgen mit feindlichen
Staatsangehörigen dem Schiedsgerichte für Kriegswirtschaft übertragen.
(Näheres bei Wertheimer, Vertragskriegsrecht.)

In Österreich hatte die Verordnung des Gesamtministeriums vom

31.	Oktober 1917 die Sperre des Vermögens feindlicher Staats-
angehöriger verfügt und dem Minister des Innern die Oberaufsicht über-
tragen. Die Veräußerung, Abtretung oder Belastung des in Österreich
befindlichen Vermögens feindlicher Staatsangehöriger durfte durch Rechts-
geschäfte unter Lebenden nur mit Genehmigung des Ministers des Innern
und der übrigen beteiligten Minister bei sonstiger Nichtigkeit des Rechts-
geschäftes stattfinden. Vermögensgegenstände im Eigentum feindlicher
Staatsangehöriger durften mittelbar oder unmittelbar nur mit Genehmi-
gung der genannten Minister ausgeführt werden.

Ähnlich sind Deutschland und Österreich in den von ihnen b e-
setzten Gebieten vorgegangen.
        <pb n="111" />
        ﻿Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.

95-

3.	Die Vergeltungsmaßregeln zur See.

a)	Im allgemeinen.

In besonders weitem Umfange ist die Wiedervergeltung im Handels-
kriege zur See von beiden Seiten geübt worden.

Den Anfang machte England mit dem Nordseeerlaß vom 3. No-
vember 1914. In diesem wurden die „außerordentlichen Maß-
nahmen“ der britischen Admiralität damit begründet, daß die Deutschen
Minen auf der Haupthandelsstraße von Amerika über die Nordküste Ir-
lands nach Liverpool gelegt hätten; eS wurde behauptet, daß diese Minen
nicht durch ein deutsches Kriegsschiff gelegt worden sein konnten, sondern
durch irgendein Handelsschiff unter neutraler Flagge. Daraufhin erklärte
die britische Admiralität die ganze Nordsee als Kriegsgebiet
(„military area“), in dem Handelsschiffe aller Art den „schwersten G e-
fahren" durch Minen und Kriegsschiffe ausgesetzt seien.

Nachdem die deutsche Regierung in ihrer Erwiderung vom 7. No-
vember 1914 die Yölkerrechtswidrigkeit ihres Vorgehens bestritten hatte,,
wurde die englische Nordseesperre am 4. Februar 1915 durch die Er-
klärung der Gewässer rings um Großbritannien und Irland
• einschließlich des englischen Kanals als Kriegsgebiet erwidert.
Die hierzu ergehende Denkschrift handelte von „Gegenmaßnahmen
gegen die völkerrechtswidrigen Maßnahmen Englands zur Unterbindung
des neutralen Seehandels mit Deutschland“. Als Vergeltungsanlaß wurde
die völkerrechtswidrige Führung dos Handelskrieges durch Großbritannien
angegeben. Insbesondere wurde auf die Überschreitung der Grenzen des
Rechtes zur Wegnahme der Konterbande (nach Maßgabe der Londoner
Seerechtserkläruug), die Wegführung wehrfähiger Deutscher von neutralen.
Schiffen und den Druck Englands gegenüber den neutralen Staaten zur
Unterbindung der für friedliche Zwecke bestimmten Durchfuhr nach
Deutschland und die Kriegsgebietserklärung Englands hingewiesen.

Auf die deutsche Kriegsgebietserklärung und die Führung des Handels-
krieges mittels der Unterseeboote ließen England und Frankreich die
sogenannte Fernblockade mit der englischen Verordnung vom 11. März-

1915	und dem französischen Dekret vom 15. März 1915 folgen. Beide
Kundgebungen bezeichneten sich selbst als Vergeltungsmaßregeln.
Wie bereits die vorangegangene deutsche Vergeltungsmaßregel der Kriegs-
gebietserklärung, so war auch die englisch-französische Fernblockade keine
gleichartige Wiedervergeltung. Art und Umfang der Vergeltung wechseln,
die jeweils spätere sucht die frühere an Wirksamkeit zu überbieten. Ins-
besondere hatten England und Frankreich eine neue Blockade erfunden.

Auf eine vorübergehende Einschränkung des deutschen Unterseeboot-
krieges gemäß den überlieferten Methoden des Kreuzerkrieges vom 4. Mai,

1916	an, folgte eine Ausdehnung der englischen Seesperre auf neue Ge-
        <pb n="112" />
        ﻿96

Die einzelnen Kampfmittel.

biete durch englische Bekanntmachungen vom 26. Januar, 1. April und

3.	Mai 1917.

Die deutsche Note und die österreichisch-ungarische Note an die Ver-
einigten Staaten von Amerika und die neutralen Regierungen, beide vom
31. Januar 1917, kündigten nach Ablehnung des Friedensangebotes der
Mittelmächte den uneingeschränkten Unterseebootkrieg in er-
weiterten Sperrgebieten an. Die Mittelmächte wollten nunmehr die gleichen
Methoden im Seehandelskrieg anwenden wie England und Frankreich.
Innerhalb der Sperrgebiete um Großbritannien, Frankreich und Italien
und im östlichen Mittelmeere sollte jedem Seeverkehre ohne weiteres
mit allen Waffen entgegengetreten werden.

So sind die Kriegführenden durch das Äbgehen von dem Grundsätze
der Gleichartigkeit der Wiedervergeltung und durch das Bestrehen, die
Völkerrechtswidrigkeit des Gegners in stetig wachsendem Umfange zu
vergelten, auf eine schiefe Bahn geraten, die schließlich zur völligen Be-
seitigung der überlieferten Rechtsordnung im See-
kriege führte.

b)	Die deutsche Kriegsgebietserklärung.

Aus der Bekanntmachung der deutschen Admiralität vom 4. Februar
1915 und der ihr beigegebenen Denkschrift ist zu entnehmen, daß in einem
geographisch abgegrenzten Teile des Meeres der Handelskrieg zur See
in einer von der überlieferten Methode abweichenden Weise geführt
werden soll.

Nach allgemeinem Völkerrechtsbrauch sind die Kriegsschiffe
jeder Nation in Ausübung des Rechtes zur Wegnahme der Seebeute oder
der Konterbande verpflichtet, dieser eine förmliche Anhaltung
und Durchsuchung der Handelsschiffe behufs Feststellung der
Nationalität und der Bestimmung von Schiff und Ware vorangehen zu
lassen; nach erfolgter Wegnahme muß die Einbringung des Schiffes in
einen nationalen Hafen behufs Prüfung der Rechtmäßigkeit der Weg-
nahme auf Beschwerde eines Interessenten durch ein nationales Prisen-
gericht erfolgen.

Die deutsche Kriegsgebietserklärung setzte sich sowohl gegenüber
den feindlichen wie den neutralen Handelsschiffen über diese gewohnheits-
rechtlichen Voraussetzungen und Förmlichkeiten der Anhaltungs-, Durch-
suchungs- und Einbringungspflicht hinweg.

Hinsichtlich der feindlichen Handelsschiffe kündigte die deutsche
Admiralität an, daß vom 18. Februar 1915 an, jedes im Kriegsgebiete,
d. h. in den Gewässern rings um Großbritannien und Irland einschließlich
des gesamten englischen Kanals angetroffene Schiff zerstört werde, ohne
daß es immer möglich sein werde, die dabei der Besatzung und den Passa-
gieren drohenden Gefahren abzuwenden. Die Denkschrift warnte daher
        <pb n="113" />
        ﻿Dis Yergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.

97

die Neutralen, solchen Schiffen weiterhin Mannschaften, Passagiere und
Waren anzuvertrauen.

Hinsichtlich der neutralen Handelsschiffe wurde erklärt, daß auch
sie im Kriegsgebiete Gefahr laufen; angesichts des von der britischen
Regierung am 31. Januar angeordneten Mißbrauchs neutraler Flaggen
und der Zufälligkeiten des Seekriegs könne es nicht immer vermieden
werden, daß der auf feindliche Schiffe berechnete Angriff auch neutrale
träfe. Die deutschen Seestreitkräfte hätten allerdings Anweisung erhalten,
Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe, soweit sie als solche erkenn-
bar seien, zu unterlassen. Schließlich wurde die Schiffahrt nördlich um
die Shetlandinseln, in dem östlichen Gebiete der Nordsee und in einem
Streifen von mindestens 30 Seemeilen Breite entlang der niederländi-
schen Küste als nicht gefährdet erklärt.

Deutschland erläuterte in seiner Note vom 16. Februar 1915 auf den
Einspruch der Vereinigten Staaten von Amerika vom 12. Februar 1915,
der „eine Absicht unterschiedsloser Zerstörung aller Handels-
schiffe ohne Rücksicht auf deren Nationalität“ angenommen hatte, seine
Absicht, daß lediglich die Zerstörung der feindlichen Handels-
schiffe geplant sei. Da aber die britische Regierung die englischen Handels-
schiffe mit Waffen versehen und sie angewiesen hätte, deutschen Unter-
seebooten gewaltsam Widerstand zu leisten, sei es für deutsche Untersee-
boote sehr schwierig, die neutralen Handelsschiffe als solche zu erkennen.
Die Untersuchung werde in den meisten Fällen nicht erfolgen können,
weil der bei einem maskierten englischen Schiffe zu erwartende Angriff
das Unterseebootkommando und das Boot selbst der Gefahr der Ver-
nichtung aussetzen würde. Die Befehlshaber deutscher Unterseeboote
seien angewiesen, Gewalttätigkeiten gegen amerikanische Handelsschiffe,
soweit sie als solche erkennbar seien, zu unterlassen.

Wie die den neutralen Mächten am 7. November 1914 zugestellte Er-
widerung Deutschlands auf den Protest Englands gegen das Legen deutscher
Minen in der Nordsee erklärt, wurden im deutschen Sperrgebiet aller-
dings Minen gelegt, hierbei aber die Zulässigkeitsgrenzen des achten Ab-
kommens der zweiten Haager Konferenz vom 18. Oktober 1907 über die
Legung von unterseeischen, selbsttätigen Kontaktminen nicht über-
schritten.

Um festzustellen, worin der Vergeltungscharakter der deutschen
Kriegsgebietserklärung gelegen ist, ist es erforderlich, vorerst die Rechts-
lage hinsichtlich der Mi-nenlegung und der Zerstörung feind-
licher und neutraler Handelsschiffe festzustellen.

Was zunächst die völkerrechtlichen Schranken der Minenlegunig
anlangt, so sind die durch das achte Abkommen geschaffenen allerdings
sehr gering. Die Mine als Waffe des Seekriegs hat ihre gefährliche Eigen-
schaft darin, daß sie jedes Schiff, gleichgültig ob feindlicher oder

Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 7
        <pb n="114" />
        ﻿98

Die einzelnen Kampfmittel.

neutraler Nationalität, zum Sinken bringen kann; ja die treibende,
wie die von ihrer Verankerung loggerissene Mine ist auf einen örtlich
umgrenzten Wirkungskreis überhaupt nicht beschränkt. Da die Mine im
Seekriege als ein unentbehrliches Kampfmittel gilt, um die Blockade un-
wirksam zu machen, die Flucht der schwächeren Flotte vor der stärkeren
zu schützen, die Küsten vor einem überraschenden oder übermächtigen
Angriff zu schützen, enge Meeresteile durch maritim schwächere Staaten
abzusperren, hat man sich auf der zweiten Haager Konferenz darauf be-
schränkt, die Wirkung der Mine nach Ort und Zeit zu begrenzen.

Vorweg ist jedoch festzustellen, daß das ganze Minenabkommen im
Weltkriege wegen der sogenannten Allbeteiligungsklausel des
Art. 7 formell nicht anwendbar war. Seine Bestimmungen sollten nur
zwischen den Vertragsmächten und nur dann, wenn die Kriegführenden
sämtlich Vertragsparteien sind, Anwendung finden. Rußland und Groß-
britannien hatten sich die Bestreitung der Rechtmäßigkeit eines nicht
verbotenen Handelns oder Vorgehens Vorbehalten. Serbien und Italien
hatten das Abkommen nicht ratifiziert. Es wurde überdies nur für die
Dauer von 7 Jahren, gerechnet vom 60. Tage nach dem Tage der ersten
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, d. i. vom 27. November 1909 an
abgeschlossen, galt somit vorerst bis zum 27. November 1916, blieb jedoch
in Ermanglung einer Kündigung weiter in Kraft (Art. 11). Die deutsche
Regierung hat in ihrer Erwiderung vom 7. November 1914 sich freiwillig
als gebunden erklärt und die Ententemächte haben sich nicht ausdrück-
lich losgesagt.

Das Abkommen untersagt zunächst, unverankerte selbsttätige
Kontaktminen zu legen, es sei denn, daß sie vermöge ihrer Einrichtung
nach einer Stunde nach Verlust der Aufsicht unschädlich werden : es unter-
sagt, verankerte selbsttätige Kontaktminen zu legen, die nicht nach
ihrer Losreißung von der Verankerung unschädlich werden (Art. 1). Die
deutsche Erwiderung behauptete, daß die Minen durch deutsche Kriegs-
schiffe gelegt und mit aller möglichen Sorgfalt verankert worden seien.
Da das Abkommen keine Begrenzung des Ortes der Minenlegung enthält,
kann in der Legung auf britischen Zufahrtsstraßen keine Rechtswidrig-
keit und darum auch kein Anlaß zur Vergeltung erblickt werden. Die
von England behauptete Legung auf neutralen Zufahrtsstraßen wurde
von Deutschland in der mehrfach erwähnten Erwiderung bestritten.
Die Kriegführenden wurden verpflichtet, nach Möglichkeit für das Un-
schädlichwerden verankerter Minen nach Ablauf eines begrenzten Zeit-
raumes zu sorgen und falls die Überwachung aufhört, die gefährlichen
Gegenden, sofern es die militärischen Rücksichten gestatten, den Schiff-
fahrtskreisen zu bezeichnen. Die Bflicht zur Überwachung der Minen
hatte Deutschland allerdings für defensive Minen, nicht aber für offen-
sive Minen zugegeben, weil die kriegführende Partei der Wachpflicht
        <pb n="115" />
        ﻿Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.

99

nur solange obliegen könne, als sie den Teil des Kriegsschauplatzes be-
herrsche, auf dem sie Minen gelegt habe. Das Verbot, vor den Küsten
und Häfen des Gegners selbsttätige Kontaktminen zu dem alleinigen
Zwecke zu legen, um die Handelsschiffahrt zu unterbinden, wurde von
Deutschland und Frankreich Vorbehalten und ist von geringem Werte,
weil stets auch der Zweck die feindlichen Kriegsschiffe abzu-
halten, behauptet werden wird.

Da die Minenlegung auf hoher See nicht durch ein allgemeines
Gewohnheitsrecht verboten ist, kann sie als zulässig erachtet werden.
In der englisch-amerikanischen Theorie wird sie allerdings angefochten.
England, das auf der zweiten Haager Konferenz für die Unzulässigkeit
der Minenlegung auf hoher See eintrat, dürfte seine Minenlegung in der
Nordsee ausschließlich unter den Gesichtspunkt der Vergeltung
bringen.

Auch die Vereinigten Staaten von Amerika werden von ihrem grund-
sätzlichen Standpunkte aus, daß den amerikanischen Staatsbürgern das
Recht zustehe, auch im Kriege „auf hoher See überall dahin zu reisen, wohin
sie ihre rechtmäßigen Geschäfte führen“ (Note vom 15. Mai 1915), für
die Unzulässigkeit der Sperre von Zufahrtsstraßen durch Minen eintreten.
Beim Mangel eines entgegenstehenden allgemeinen völkerrecht-
lichen Verbotes kann jedoch in der Minenlegung auf hoher See keine
Rechtswidrigkeit und darum kein Anlaß zu einer Vergeltungsmaßregel
erblickt werden.

Was die absichtliche Zerstörung feindlicher Handels-
schiffe und die Gefährdung neutraler Handelsschiffe infolge
Unterlassung der Prüfung der Nationalität des Handelsschiffes an Hand
der Schiffspapiere anlangt, so hängt der Vergeltungscharakter dieser Maß-
regeln davon ab, ob die Zerstörung von Handelsschiffen nach überliefertem
Prisenrecht zulässig ist.

In dieser Richtung besteht zwar eine allgemeine Übereinstim-
mung darüber, daß die Zerstörung feindlicher Handelsschiffe eine völker-
rechtlich zulässige Ausnahme darstellt, jedoch keine Einigung über
die Rechtfertigungsgründe im einzelnen; die landesrechtlichen Prisen-
ordnungen erwähnen als Rechtfertigungsgründe insbesondere die Unsicher-
heit der Einbringung und die Unmöglichkeit der Abgabe einer Prisen-
besatzung. Die überwiegende Meinung in der Doktrin rechtfertigt die Zer-
störung unter dem Gesichtspunkte des Notstandes des nehmenden
Kriegsschiffes, wobei einzelne auf die Gleichheit der Staaten als Recht-
fertigung für diejenigen Staaten hinweisen, die keine Stützpunkte in
der Nähe des Kriegsschauplatzes haben. In der Staatenpraxis lassen sich
sowohl Fälle der ausnahmsweisen wie der grundsätzlichen Zerstörung
der feindlichen Handelsschiffe nachweisen. Jedenfalls kann gesagt
werden, daß die regelmäßige Zerstörung feindlicher Handelsschiffe
        <pb n="116" />
        ﻿100

Die einzelnen Kampfmittel.

dem gemeinen Völkerrechte widerstreitet und rechtswidrig ist.
Dies um so mehr, als auch die ausnahmsweise Zerstörung voraussetzt,
daß die Anhaltung, Prüfung der Schiffspapiere und Durchsuchung der
Ladung ordnungsmäßig vorgenommen wurde. Eine Zerstörung ohne An-
haltung und Durchsuchung ist, von dem Falle des Widerstandes
und der Flucht des feindlichen Handelsschiffes abgesehen, als rechts-
widrig zu bewerten. In der deutschen Praxis der Zerstörung feindlicher,
nicht Widerstand leistender und nicht fliehender Handelsschiffe im Sperr-
gebiete ist daher auch abgesehen von den Besonderheiten des
Unterseebootkrieges eine Rechtswidrigkeit zu erblicken, die nur
als Vergeltungsmaßregel erklärt werden kann. Der Widerstand
und die Flucht von Handelsschiffen als Anlässe zur Zerstörung sind
durch die strategischen Schwächen des Unterseebootes wieder aktuell
geworden und werden bei der Darstellung des Unterseebootkrieges er-
örtert werden.

Auch hinsichtlich der neutralen Schiffe liegt in der Ankündigung
der Gefährdung infolge des Mißbrauches neutraler Flaggen durch
England und der Zufälligkeiten des Seekrieges eine Neuerung. Die
Londoner Erklärung Art. 49 gestattete die ausnahmsweise Zer-
störung eines der Einziehung unterliegenden Schiffes nur, wenn sich
das Schiff durch die Aufbringung einer Gefahr aussetzen oder den
Erfolg der Operationen beeinträchtigen würde. (Näheres bei v. Hold-
F er neck, Reform 160.) Wie die Note der Vereinigten Staaten von
Amerika vom 12. Februar 1915 ausführt, steht eine Erklärung, jedes
Schiff anzugreifen und zu zerstören, das ein näher umschriebenes Ge-
biet auf offener See befährt, ohne erst festgestellt zu haben, ob es einer
kriegführenden Nation angehört, oder ob seine Ladung Konterbande ist,
in Widerspruch mit allen Präzedenzfällen im Seekriege. Der Verdacht,
daß ein feindliches Schiff zu Unrecht eine neutrale Flagge führt,
kann nicht eine berechtigte Vermutung schaffen, daß alle Schiffe, die das
Kriegsgebiet durchfahren, feindliche Schiffe seitn. Jede Vergeltungsmaß-
nahme, soferne sie als völkerrechtlich entschuldbar betrachtet werden
soll, muß die Eignung besitzen, sich ausschließlich gegen den-
jenigen zu richten, der selbst durch eine Völkerrechtswidrigkeit den An-
laß zur Wiedervergeltung gegeben hat. Eine Maßregel aber, die, wie die
Gefährdung im Sperrgebiete, Neutrale in ihren völkerrechtlich ge-
schützten Interessen verletzt, ist auch unter dem Gesichtspunkte der Ver-
geltung unzulässig. Wie die amerikanische Note vom 10. Mai 1916 an-
deutet, ist die völkerrechtliche Verantwortlichkeit jeder Macht nicht vom
Verhalten einer anderen Macht abhängig, „getrennt nicht gemeinsam,
absolut nicht relativ“.

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die unter dem Rechts-
titel der Vergeltung erfolgte Zerstörung feindlicher oder neutraler Handels-
        <pb n="117" />
        ﻿Die Vergeltüngsmaßregeln der Mittelmächte.

101

schiffe in einem umgrenzten Sperrgebiete, sowohl hinsichtlich des Ab-
standes von der Anhaltung und Durchsuchung des Handelsschiffes, wie
hinsichtlich der bedingungslosen Zerstörung eine Überschreitung der
überlieferten Grenzen der Kriegführung zur See darstellt. Zwar war der
Begriff des Kriegsschauplatzes bereits im Kriege Englands mit den Buren
insoferne praktisch geworden, als Deutschland anläßlich der Aufbringung
seiner Bostdampfer „Herzog“, „General“ und „Bundesrat“ die Zusicherung
von England erhalten hatte, daß deutsche Bostdampfer in einer gewissen
Entfernung vom Kriegstheater auf bloßen Verdacht hin überhaupt nicht
mehr angehalten werden sollen. In diesem Zugeständnisse lag jedoch
eine Milderung des Brisenrechts außerhalb des Kriegstheaters, nicht
eine Verschärfung innerhalb eines Sperrgebietes. Auf der zweiten Haager
Konferenz wollte ein Antrag Deutschlands die Begrenzung des Aufent-
haltes von Kriegsschiffen in neutralen Häfen auf das „Kriegstheater“ be-
schränken; auch darin wäre nur eine Milderung des Brisenrechts außer-
halb des Kriegstheaters gelegen gewesen. Das gleiche lag in der Absicht
des Antrages Deutschlands, das Minenlegen auf hoher See nur in einem
begrenzten Raume, d. h. in einem Seegebiete vorzunehmen, „in dem
sich eine Kriegshandlung abspielt oder eben abgespielt hat oder infolge
der Anwesenheit oder Annäherung der Streitkräfte beider Kriegführenden
stattfinden kann“.

c)	Der Handelskrieg mittels des Unterseebootes.

Das Unterseeboot ist eine neue Waffe des Seekrieges, die durch die
Eigenart ihrer Wirkungsweise im Handelskrieg zur Durchbrechung und
schließlichen Beseitigung der überlieferten Schranken des Brisenrechtes
geführt hat.

Als Angriffsmittel besitzt das Unterseeboot den Vorzug der Möglich-
keit eines heimlichen und überraschenden Angriffes sowohl über wie unter
Wasser; als Angriffsobjekt erleichtert ihm seine Kleinheit und die Leichtig-
keit wie Raschheit des Untertauchens die Flucht vor einem übermächtigen
Gegner. Als Schwächen wirken die geringere Schnelligkeit im Vergleiche
mit der größerer Handelsschiffe und insbesondere Kriegsschiffe, seine
geringe strategische Widerstandskraft gegenüber schwerer bewaffneten
Handelsschiffen und Kriegsschiffen, sein infolge der Unterwassertätigkeit
zeitlich und örtlich enger begrenzter Wirkungskreis und schließlich die
geringe Stärke seiner Bemannung und Bestückung.

Aus dieser Eigenart ergibt sich, daß das Unterseeboot sich nur schwer
den Anforderungen des überlieferten Brisenrechtes fügen kann, wenn
seine Angriffe auf den feindlichen Seehandel empfindlich wirken sollen.
Es braucht nicht zugegeben werden, wie die Note der Vereinigten Staaten
von Amerika an Deutschland vom 15. Mai 1915 behauptet, daß es praktisch
unmöglich sei, Unterseeboote zur Vernichtung des Handels zu ver-
        <pb n="118" />
        ﻿102

Die einzelnen Kampfmittel.

wenden, ohne dabei die Regeln der Billigkeit, der Vernunft, der Ge-
rechtigkeit und der Menschlichkeit zu mißachten. Es kann behauptet
werden, daß es für das Unterseeboot tatsächlich möglich sei, ein
Handelsschiff auf hoher See zu untersuchen und seine Papiere 301 prüfen.
Die Erfahrungen des Weltkrieges haben dies für den Fall erwiesen, daß
sich das Handelsschiff der Aufforderung zum Halten und zur Durch-
suchung freiwillig fügt. Selbst das prisenmäßig vor geschriebene Auf-
bringen des Handelsschiffes in einen nationalen Hafen kann in der Weise
erfolgen, daß das Unterseeboot das Schiff schleppt oder es anweist, Fahrt-
richtung und Fahrtschnelligkeit nach seinem Befehle zu regeln. So brachte
ein deutsches Unterseeboot im April 1915 den englischen Fischdampfer
„Glenearse“ in einen deutschen Nordseehafen. Es ist anderseits zuzugeben,
daß die prisenmäßige Ausübung des Anhaltungs-, Durchsuchungs- und
Äufbringungsrechtes nur unter ausnahmsweisen Umständen mög-
lich ist.

Geht man von dem vor dem Weltkriege als Regel geltenden Falle
aus, daß das Handelsschiff der ordnungsgemäßen Forderung zum Halten
entspricht und weder Widerstand leistet noch flieht, so kann die Anhaltung
und Durchsuchung doch nur in Abwesenheit feindlicher Streitkräfte ge-
schehen. Bei gefahrdrohender Nähe feindlicher Streitkräfte ist die Lage
des Unterseebootes eine derartige, daß es jederzeit den Bootskörper und die
Besatzung der Gefahr der Vernichtung aussetzt, wenn die prisenmäßigen
Förmlichkeiten erfüllt werden sollen. Dazu kommt, daß insbesondere die
Aufbringung des genommenen Handelsschifies in einen Prisenhafen durch
den großen Zeitaufwand und durch die Unmöglichkeit, eine ausreichende
Prisenbesatzung auf das genommene Schiff abzugeben, praktisch in den
seltensten Fällen durchführbar ist.

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben zuerst in ihrer Note vom
12. Februar 1915 darauf hingewiesen, daß den Kriegführenden in bezug
auf neutrale Schiffe auf hoher See lediglich das Recht der Durchsuchung
zukommt, es sei denn, daß eine Blockadeerklärung ergangen ist und die
Blockade effektiv aufrecht erhalten wird. Die Note fordert auch für den
Handelskrieg im Sperrgebiet die Feststellung, ob das Handels-
schiff einer kriegführenden Nation gehöre oder ob seine Ladung Konter-
bande sei. Sie erblickt in der Vernichtung amerikanischer Schiffe oder
des Lebens amerikanischer Staatsbürger eine unentschuldbare Verletzung
neutraler Rechte.

Damit war die Rechtsauffassung der Neutralen festgestellt.
Das Unterseeboot sollte dem gleichen Rechte wie der Kreuzer unter-
worfen sein, der Unterseebootkrieg nach den Regeln des Kreuzerkrieges
geführt werden. Noch schärfer trat dieser Standpunkt im Vermittlungs-
vorschlag der Vereinigten Staaten von Amerika vom 22. Februar 1915
zutage;'dort wurde von beiden Kriegführenden gefordert, daß das Unter-
        <pb n="119" />
        ﻿Die Vergcltungsmaßregeln der Mittelmächte.

108

seeboot von keiner der beiden Regierungen zum Angriffe auf Handels-
schiffe irgendeiner Nationalität Verwendung finde, außer zur Durchführung
des Rechts der Anhaltung und Durchsuchung. Deutschland erklärte sich
in seiner Note vom 28. Februar 1915 damit einverstanden, unter der
Voraussetzung des Verzichtes Englands auf die Bewaffnung und den tät-
lichen Widerstand von Handelsschiffen. Infolge mangelnder Einigung
der Kriegführenden führte die Vermittlung zu keinem Ziele. Es zeigte
sich, daß in der Zerstörung feindlicher Handelsschiffe und derjenigen
neutralen Handelsschiffe, die infolge des englischen Flaggenmißbrauches
und der Zufälligkeiten des Seekrieges als neutrale nicht erkennbar waren,
ohneAnhaltungundDurchsuchung die erste Besonder-
heit lag, in der der Unterseebootkrieg über das traditionelle Brisenrecht
hinausging.

Dazu kam noch die Verschärfung der Lage des Unterseebootes durch
die Bewaffnung der englischen Handelsschiffe und die infolgedessen
stets zu erwartende Alternative des Widerstandes oder des Fluchtversuches.
In seiner Denkschrift vom 8. Februar 1916 verwies Deutschland darauf,
daß der erste Lord der Admiralität Winston Churchill am
26. März 1913 im britischen Parlamente eine Erklärung über die Bewaff-
nung einer Anzahl erstklassiger Liniendampfer abgegeben habe; nach
einer im Januar 1914 veröffentlichten Liste der britischen Admiralität
hätten bereits 29 Dampfer verschiedener englischer Linien Heckgeschütze
geführt, am 25. August 1914 hätte der britische Botschafter in Washington
der amerikanischen Regierung gegenüber erklärt, daß britische Handels-
schiffe niemals zu Angriffszwecken, sondern nur zur V erteidigung
bewaffnet seien. Schon vorher war eine Anweisung der britischen Admirali-
tät vom März 1915 in deutsche Hände gefallen, wonach der Gebrauch
falscher Flaggen und sonstiger Verkleidungen, um der Aufbringung zu
entgehen, eine festeingebürgerte Gewohnheit in der Geschichte der See-
kriege und keineswegs unehrenhaft sei. Britische Schiffe würden daher
durchaus rechtmäßig handeln, wenn sie jedes Mittel anwendeten, um den
Feind irrezuführen und ihn dazu zu bringen, britische Schiffe mit neutralen
zu verwechseln. Kein britisches Fahrzeug solle sich je einem Unterseeboot
zahm ergeben, sondern sein Äußerstes tun, um zu entwischen; wenn
ein Unterseeboot vorn nahebei mit offenbar feindlicher Absicht auftauche,
so sei darauf mit höchster Geschwindigkeit loszusteuern und der Kurs
so zu ändern, daß das Unterseeboot immer rechts voraus bleibe.

Die auf dem englischen Dampfer „Woodfield“ Vorgefundenen Regeln
für die Benutzung und die sorgfältige Instandhaltung der Bewaffnung
von Handelsschiffen, die zu Verteidigungszwecken bewaffnet sind, ent-
hielten Verhaltungsmaßregeln für den Fall, daß das Schiff von einem
Unterseeboot verfolgt wird. „Wenn es dem Kapitän augenscheinlich sei,
daß das Unterseeboot feindliche Absichten habe, dann solle das verfolgte
        <pb n="120" />
        ﻿104

Die einzelnen Kampfmittel.

Schill zu seiner Verteidigung das Feuer eröffnen, auch wenn
das Unterseeboot noch keine entschieden feindliche Haltung wie durch
Abfeuern eines Geschützes oder Torpedos begangen habe“ (Zeitschrift
für Völkerrecht IX (1916), 538, 539). In der Denkschrift vom 8. Februar
1916 wies die deutsche Regierung darauf hin, daß nach der von England
erlassenen Verordnung vom 5. August 1914 über die „Prize Court Rules“
der Ausdruck „Kriegsschiffe" stets „bewaffnete“ Schiffe
umfassen solle. Deutschland werde jede kriegerische Betätigung eines
feindlichen Handelsschiffes für völkerrechtswidrig halten, je-
doch der entgegengesetzten Auffassung durch die Behandlung der Be-
satzung nicht als Piraten, sondern als Kriegführender Rech-
nung tragen.

Auch die österreichisch-ungarische Zirkularverbalnote an die neu-
tralen Mächte vom 10. Februar 1916 teilte mit, daß eine beträchtliche
Zahl englischer Handelsschiffe von den an Bord installierten Geschützen
gegen feindliche Kriegsschiffe Gebrauch mache, und zwar nicht bloß in
der Absicht sich der legitimen Ausübung des Prisenrechts zu entziehen,
sondern um auch die feindlichen Kriegsschiffe ^nzugreifen und zu vernich-
ten; dem Beispiele Großbritanniens seien im Laufe der Feindseligkeiten
seine Verbündeten, insbesondere Frankreich und Italien gefolgt. Nach
österreichisch-ungarischer Anschauung verliere jedes, zu welchem Zwecke
immer mit Geschützen versehenes Handelsschiff bereits hierdurch allein
die Eigenschaft eines friedlichen Schiffes. Die österreichischen Seestreit-
kräfte seien angewiesen, vom 29. Februar 1916 an, derartige Schiffe als
Kriegführende zu behandeln. Die Denkschrift der deutschen
Regierung an die Vereinigten Staaten von Amerika vom 10. März 1916
behauptete, daß England nahezu sämtliche Handelsschiffe bewaffnete
und den an griff sweisen Gebrauch der Geschütze anordnete.

In der nunmehr folgenden Periode des zunehmenden Unterseeboot-
krieges suchte Deutschland sein Vorgehen unter dem Gesichtspunkte
des Notstandes im Kampfe um Lebensinteressen des Reiches zu
rechtfertigen, indem es auf die Absicht Englands hinwies, nicht nur die
militärische Widerstandskraft, sondern auch die Volkswirtschaft
Deutschlands zu treffen und letzten Endes auf dem Wege der Aus-
hungerung das ganze deutsche Volk der Vernichtung preiszugeben.

Demgegenüber haben die Vereinigten Staaten von Amerika, nachdem
bei der Versenkung des englischen Dampfers „Fallaba“ am 28. März 1915
ein amerikanischer Staatsangehöriger ertrunken war, nachdem das ameri-
kanische Handelsschiff „Gulflight“ am 1. Mai 1915 durch ein deutsches
Unterseeboot und am 7. Mai 1915 das englische Handelsschiff „Lusitania“
mit mehr als hundert amerikanischen Staatsangehörigen an Bord ohne
Warnung versenkt worden war, in ihrer Note vom 15. Mai 1915 an Deutsch-
land betont, daß die amerikanischen Staatsbürger ein Recht hätten, als
        <pb n="121" />
        ﻿Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.

105

Passagiere auch auf Schiffen kriegführender Mächte zu reisen,,
daß die Nationalität und Ladung eines Handelsschiffes fest-
gestellt sein müsse, bevor es rechtmäßigerweise beschlagnahmt oder zer-
stört werden könne, und daß das Leben von Nichtkämpfern auf
keinen Fall in Gefahr gebracht werden dürfe, es sei denn, daß das Schilf
Widerstand leiste oder zu entfliehen versuche, nachdem es aufgefordert
worden wäre, sich der Untersuchung zu unterziehen.

Hinsichtlich der Versenkung des englischen Dampfers „Lusitania“ am
7. Mai 1915 zeigte sich eine Verschiedenheit der Auffassungen sowohl in
tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht. Die Noten der Vereinigten Staaten
von Amerika vom 15. Mai und 10. Juni 1915 gingen in tatsächlicher
Hinsicht davon aus, daß die „Lusitania“ für ein angriffsweises Vorgehen
nicht bewaffnet war, daß sie keine Ladung führte, die durch die Ge-
setze der Vereinigten Staaten verboten war und daß sie, wenn sie tat-
sächlich ein englisches Flottenschiff gewesen wäre, keine Klarierungs-
papiere als Handelsschiff erhalten hätte. Demgegenüber stand Deutsch-
land in seinen Noten vom 11. und 28. Mai 1915 auf dem Standpunkte,
daß die „Lusitania“ einer der größten und schnellsten, mit Regierungs-
mitteln als Hilfskreuzer gebauten Handelsdampfer war und in der
von der englischen Admiralität herausgegebenen „Navy List“ ausdrück-
lich angeführt war. Sie hätte auf der letzten Reise erwiesenermaßen
.5400 Kisten Munition an Bord gehabt und auch die sonstige Ladung
hätte größtenteils aus Konterbande bestanden. In rechtlicher Hin-
sicht lehnte die deutsche Note vom 11. Mai 1915 jede Verantwortung für
die warnungslose Torpedierung der „Lusitania“ ab. Englische Handels-
schiffe könnten schon deshalb nicht als gewöhnliche Kauffahrteischiffe
verwendet werden, weil sie gewohnheitsmäßig armiert seien und wieder-
holt durch Rammen Angriffe auf deutsche Schiffe unternommen hätten,
so daß schon aus diesem Grunde eine Durchsuchung ausgeschlossen sei;
die englische Presse habe offen zugegeben, daß die „Lusitania“ mit ge-
fährlicher Geschützstärke ausgerüstet war. Überdies sei vor der Be-
nutzung der „Lusitiania“, abgesehen von der allgemeinen deutschen War-
nung, noch durch den Botschafter Grafen Bernstorff besonders ge-
warnt worden. Die „Lusitania“ sei nach Armierung und Ladung der Ver-
senkung verfallen gewesen. Demgegenüber betonten die amerikanischen
Noten vom 15. Mai und 10. Juni 1915, daß die Vereinigten Staaten die
Einführung von Sperrmaßnahmen oder Warnungen vor Gefahren in der
Kriegszone an amerikanische Schiffe oder amerikanische Staatsangehörige,
die berechtigterweise als Passagiere auf den Schiffen krieg-
führender Staaten reisen, nicht zulassen können. Das Leben
von Nichtkombattanten — mögen sie neutraler Nationalität
sein oder einer im Kriege befindlichen Nation angehören — könne recht-
licher- und billigerweise nicht durch die Kaperung und Zerstörung
        <pb n="122" />
        ﻿106

Die einzelnen Kampfmittel.

eines unbewaffneten Handelsschiffes in Gefahr gebracht werden. Es'
bestehe die Verpflichtung, die gebräuchlichen Maßnahmen der Anhaltung
und Untersuchung vorzunehmen. Die Beförderung von Kriegskonter-
bande sei für die Frage der Gesetzmäßigkeit des bei Versenkung des
Schiffes angewandten Verfahrens unerheblich.

In ähnlicher Weise gab die Versenkung des italienischen Dampfers
„Ancon a“ durch ein österreichisch-ungarisches Unterseeboot am 7. No-
vember 1915 ohne vorhergehende Warnung Anlaß zu einem Notenwechsel
zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich-Ungarn.
In tatsächlicher Hinsicht behauptete die amerikanische Note vom 9. De-
zember 1915, daß das Unterseeboot ohne Warnung einen scharfen Schuß
abfeuerte, daß darauf die „Ancona“ zu entfliehen versuchte, aber vom
Unterseeboot beschossen und schließlich torpediert wurde, bevor die
Schiffsbemannung und die Passagiere sämtlich die Boote erreichen
konnten. Der Befehlshaber des Unterseebootes habe versäumt,
die Mannschaft und Passagiere des Schiffes in Sicherheit zu bringen, ver-
mutlich weil es unmöglich war, es als Prise in einen Hafen zu bringen.
Darauf erwiderte Österreich-Ungarn in einer Note vom 29. Dezember 1915,
daß der Dampfer nach den Ergebnissen der Untersuchung zu entfliehen
versuchte, daß er in voller Fahrt einige Boote mit Menschen von oben
fallen ließ, die sogleich kenterten und daß die Torpedierung erst nach
Ablauf von 45 Minuten nach dem Stoppen derart erfolgte, daß der,
Dampfer noch längere Zeit über Wasser bleiben mußte. Die Mannschaft
habe wider allen Seemannsbrauch auf den ersten Booten die eigene Rettung
bewerkstelligt und die ihrem Schutze anvertrauten Passagiere sich selbst
überlassen. Österreich-Ungarn pflichtete schließlich in seiner Note vom
29. Dezember 1915 dem Grundsätze, daß feindliche Privatschiffe, soweit
sie nicht fliehen oder Widerstand leisten, nicht vernichtet werden dürfen,
ohne daß die an Bord befindlichen Personen in Sicherheit gebracht würden,
im wesentlichen bei.

So ergibt sich aus dem' Notenwechsel über die „Lusitania" und
„Ancona“, daß die Zerstörung von Handelsschiffen ohne vorausgegangene
Warnung den Grundsätzen des überlieferten Prisenrechtes widerstritt
und der Versuch der Mittelmächte, wie er insbesondere in der Note
Deutschlands vom 11. Mai 1915 unternommen wurde, die individuelle
Warnung durch eine generelle Warnung vor dem Befahren des Sperr-
gebietes und eine besondere vor Ausfahrt des bedrohten Schiffes
zu ersetzen, nicht ausreichen kann. Die Zerstörung ohne unmittelbar
vorangehende Warnung ist der zweite Punkt, in dem der Unterseeboot-
krieg der Mittelmächte die bisherigen Schranken des Prisenrechtes über-
schritt. „Aber selbst bei der Zerstörung von Handelsschiffen, mag sie
infolge tätlichen Widerstandes oder aus sonst einem Grunde erfolgt sein,
darf das Leben von Niohtkombattanten neutraler oder feindlicher
        <pb n="123" />
        ﻿Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.

Nationalität nicht in Gefahr gebracht werden“; diese Ansicht vertr
Recht die Note der Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Ma

• In der Note vom 10. April 1916 an die Vereinigten Staaten von JNorcl-"

amerika vertrat Deutschland bezüglich des Dampfers „Berwind Vale“
und des Dampfers „Eagle Point“ das Recht, das durch einen Warnungs-
schuß zum Stoppen auf gef orderte Handelsschiff, wenn es weiterlief und
zu entkommen suchte, zu versenken. Die Versenkung des französischen
nnbewaffneten Dampfers „Sussex“ am 24. März 1916 ohne Warnung oder
Aufforderung zur Übergabe, bei der 80 Nichtkombattanten jeglichen
Alters und Geschlechts, darunter Bürger der Vereinigten Staaten ver-
wundet oder getötet wurden, gab den Anstoß zu einem neuerlichen Noten-
wechsel zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika.
In der Note vom 18. April 1916 betonte die amerikanische Regie-
rung neuerlich die Unzulässigkeit der unterschiedslosen Zerstörung von
Handelsschiffen aller Art, Nationalität und Bestimmung. Die deutsche
Regierung habe keinen Weg gefunden, um die Vorsichtsmaßregeln zur
Achtung der Rechte der Neutralen und des Lebens der Nichtkom-
battanten durchzuführen. Neutrale Schiffe auf der Fahrt von einem
neutralen zum anderen neutralen Hafen, seien ebenso wie feindliche
Schiffe in ständig wachsender Zahl zerstört worden. Manchmal seien
die angegriffenen Handelsschiffe gewarnt und zur Übergabe aufge-
fordert worden, bevor sie beschossen oder torpediert worden seien.
Manchmal sei den Passagieren und Besatzungen eine dürftige Sicher-
heit zugebilligt worden, indem man ihnen erlaubte in Boote zu gehen,
bevor das Schiff versenkt wurde. Aber wieder und wieder sei keine War-
nung gegeben, nicht einmal den Personen an Bord die Rettung ge-
stattet worden. Große Ozeandampfer, wie die „Lusitania“ und die „Arabic“
und reine Passagierschiffe wie die „Sussex“ seien ohne jede Warnung an-
gegriffen worden, oft bevor sie gewahr wurden, daß sie sich einem be-
waffneten feindlichen Schiffe gegenüber befänden. Es sei tatsächlich die
unterschiedslose Zerstörung von Handelsschiffen jeder Art und Nationalität
außerhalb der Sperrgebiete fortgesetzt worden. Der Gebrauch von
Unterseebooten zur Zerstörung des feindlichen Handels bringe not-
wendigerweise gerade wegen des Charakters der verwendeten
Schiffe und der Angriffsmethoden, die ihre Verwendung naturgemäß mit
sich bringt, eine Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit, der Rechte
der Neutralen und der Vorrechte der Nichtkombattanten mit sich.

Die Antwort Deutschlands vom 4. Mai 1916 weist die Behauptung
einer vorbedachten Methode unterschiedsloser Zerstörung von Schiffen
aller Art, Nationalität und Bestimmung zurück. Die deutschen See-
streitkräfte seien angewiesen worden, den Unterseebootkrieg nach den
allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen über die Anhaltung,
Durchsuchung und Zerstörung von Handelsschiffen mit der einzigen Aus-
        <pb n="124" />
        ﻿108

Die einzelnen Kampfmittel.

nähme des Handelskrieges gegen die im englischen Kriegsgebiet betroffenen
feindlichen Frachtschiffe zu führen. Auch innerhalb des Seekriegsgebietes
würden fortan Handelsschiffe nicht ohne Warnung und Rettung der
Menschenleben versenkt werden, es sei denn, daß sie fliehen oder Wider-
stand leisten. Damit hatte Deutschland auf den warnungs- und sicherungs-
losen Unterseebootkrieg gegenüber den Neutralen auch im Sperr-
gebiete bis auf weiteres verzichtet.

Das Ergebnis der durch den Notenwechsel geklärten Rechtslage war,
daß in der Zerstörung feindlicher oder neutraler Handelsschiffe ohne
Warnung und ohne ausreichende, den Umständen entsprechende Sicherung
der Passagiere und Mannschaft ein weiterer Punkt gelegen war, in dem
der Unterseebootkrieg die Schranken des überlieferten Prisenrechts durch-
brach (abweichender Meinung Heilborn, Zeitschrift für Völkerrecht
IX (1915) 44 und R e h m, ebenda 20). Nur die während des Widerstandes
oder der Flucht des Handelsschiffes eintretende Gefährdung von
P assagieren und Mannschaft muß auch nach Prisenrecht
hingenommen werden.

In den aufgezählten drei Punkten, der Unterlassung von Anhaltung
und Durchsuchung, der Zerstörung anstatt Wegnahme und der Unter-
lassung der Sicherung von Passagieren und Mannschaft vor der Zer-
störung ist der Handelskrieg mittels des Unterseebootes während seiner
ersten Periode vom 18. Februar 1915 bis zum 1. Februar 1917, am über-
lieferten Prisenrecht gemessen, als rechtswidrig zu bewerten und
kann nur unter den Gesichtspunkt der Vergeltung gebracht werden.

Aber auch diese Rechtfertigung versagt dann, wenn die Vergeltungs-
maßregeln derartig sind, daß sie sich nicht nur gegen den anderen Krieg-
führenden, der Anlaß zur Vergeltung gegeben hat, sondern auch gegen
N eutrale richten, wie es von den Vereinigten Staaten von Amerika
in ihrer Note vom 23. Juli 1915 hervorgehoben wurde. Insoweit kann
nur der von Deutschland angerufene N otstand infolge des Aus-
hungerungskrieges gegen die friedliche Bevölkerung geltend ge-
macht werden.

Die zweite Periode des unbeschränkten Unterseebootkrieges wurde
mit der österreichisch-ungarischen und mit der deutschen Note samt
Denkschrift vom 31. Januar 1917 angekiindigt, nachdem das Friedens-
angebot der Mittelmächte vom 12. Dezember 1916 und die Friedens-
anregungen der Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Dezember 1916
erfolglos geblieben waren. Die Mittelmächte erklärten, vom 1. Februar 1917
an in geographisch umschriebenen Sperrgebieten um Großbritannien und
Frankreich und im Mittelmeere jedem Seeverkehr ohne weiteres mit
allen Waffen entgegenzutreten. Im Zustande der j Notwehr gegen den
Aushungerungskrieg der Feinde“ warnten sie die neutralen Mächte, den
mit Häfen der Sperrgebiete verkehrenden Schifien, Passagiere oder Waren
        <pb n="125" />
        ﻿Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.

109

anzuvertrauen. Der Verkehr der regelmäßigen amerikanischen Passagier-
dampfer werde unter bestimmten Bedingungen gewährleistet. Durch die
deutsche Bekanntmachung vom 24. März 1917 wurde das Sperrgebiet auf
das nördliche Eismeer ausgedehnt und durch die Bekanntmachung vom
2. Februar 1917 das Sperrgebiet gegenüber Holland derart abgeändert,
daß zwischen dem englischen und deutschen Sperrgebiete eine ungefähr-
liche Fahrrinne offen blieb. Damit waren die sowohl von Deutschland
wie von Österreich-Ungarn angenommenen Beschränkungen des Unter-
seebootkrieges wieder zurückgenommen. Es kam zur voraussetzungslosen
Zerstörung von feindlichen und neutralen Handelsschiffen ohne voran-
gegangene Prüfung der Nationalität durch Anhaltung und Durchsuchung,
ohne Warnung und ohne Sicherung des Lebens der Mannschaften und
Passagiere. Infolge der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens nach über-
liefertem Prisenrecht, war der unbeschränkte Unterseebootkrieg in seinem
ganzen Umfange nur mehr als Vergeltungs- bzw. Notstandsmaß-
regel zu bewerten.

Im März 1917 beschloß auch die Regierung der Vereinigten Staaten,
auf alle amerikanischen Handelsschiffe, die durch die gesperrten Gebiete
zu fahren haben, eine bewaffnete Wache zum Schutze der Schiffe und des
Lebens der an Bord befindlichen Personen zu bringen.
        <pb n="126" />
        ﻿Drittes Kapitel.

Das Wesen des Wirtschaftskampfes.
        <pb n="127" />
        ﻿Drittes Kapitel.

Das Wesen des Wirtschaftskampfes.

Wir haben den Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus und den
Wirtschaftskrieg im engeren Sinne im einzelnen kennen gelernt und
schreiten nunmehr dazu, das beiden gemeinsame Wesen zu er-
örtern .

Als Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus ist der mit Mitteln
der Gewalt geführte Wettstreit um einen stetig wachsenden Anteil an der
Weltwirtschaft bezeichnet worden. Er bedient sich der militärischen
und der wirtschaftlichen Machtmittel ebenso wie der Rechtsmittel. Br
begründet ein Herrschaftsverhältnis des wirtschaftlich und politisch
stärkeren Staates über den wirtschaftlich und politisch schwächeren Staat
und beutet es zu seinem Vorteile aus. Während der friedliche Wett-
bewerb durch die natürliche Überlegenheit des einen Mitbewerbers über
den anderen und durch den Nutzen, den er auch dem wirtschaftlich
schwächeren Staate vermittelt, sich bewährt, wird der Wirtschafts-
kampf durch die gewaltsame Aufrechterhaltung seiner nicht durch die
Wirtschaftslage an sich gerechtfertigten Macht zu einer Kulturgefahr.
Die einmal tatsächlich geschaffene Überlegenheit wird durch die ver-
schiedensten Rechtsformen wie Handelsverträge, Bündnisse, Protek-
torate, Einflußsphären und schließlich durch die politische Eroberung
ausgebaut und befestigt. Dem Kampfe des wirtschaftlichen Imperialis-
mus ist wesentlich der Ausschluß des gefährlichsten Mitbewerbers zum
Nachteil einer militärisch oder wirtschaftlich schwachen Volkswirtschaft.
Bald wird die wirtschaftliche Abhängigkeit zur politischen erweitert,
bald muß die politische Abhängigkeit zur wirtschaftlichen herabgesetzt
werden. Der Kampf des wirtschaftlichen Imperialismus bezweckt
Schwächung oder Vernichtung des Mitbewerbers, Aufsaugung der be-
herrschten Volkswirtschaft. Br ist in seinem Kerne durchaus selbst-
süchtig und läßt sich zur Anerkennung der allgemeinen Interessen aller
an der Weltwirtschaft beteiligten Volkswirtschaften meist nur dann be-
stimmen, wenn ihn die politischen oder wirtschaftlichen Machtverhält-
nisse dazu nötigen. An einer rechtlichen Ordnung fehlt es im Kampfe
des wirtschaftlichen Imperialismus gänzlich.

Lenz, Der Wirtsohaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 8
        <pb n="128" />
        ﻿114

Das Wesen des Wirtsohaftskampfes.

Der Wirtschaftskampf im Weltkriege oder Wirtschaftskrieg
im engeren Sinne bedeutet gegenüber dem Wirtschaftskampfe des
Imperialismus nur eine Fortsetzung des Kampfes in anderer Art.
Während im Zollkriege und in den übrigen Ausschlußmitteln des wirt-
schaftlichen Imperialismus der Mitbewerber nur hinsichtlich einzelner
Betätigungen seiner Volkswirtschaft beschränkt wird, wird durch die
militärische Kriegserklärung der gesamte wirtschaftliche Verkehr vorerst
tatsächlich gehemmt. Die Besonderheit aber, die der Weltkrieg brachte,
bestand in der Steigerung der tatsächlichen Verkehrsunterbrechung zu
einer durch privatwirtschaftliche Rechts verböte gesicherten Sperre. Dies
geschah in weitem Umfange durch die Einbeziehung der Wirtschaft
jedes im feindlichen Staatsgebiete Wohnhaften und jedes feindlichen
Staatsangehörigen, ja sogar des Neutralen in die Verkehrssperre. Die
Steigerung der schon im wirtschaftlichen Imperialismus vorgebildeten
Ausschlußbestrebungen zu einem förmlichen System des privat-
wirtschaftlichen Kampfrechtes samt zivil- und straf-
rechtlichen Sanktionen war eine Besonderheit des Wirtschaftskrieges im
engeren Sinne.

Die andere Besonderheit war die Ausgestaltung der Seehandels-
sperre durch die Entente unter Durchbrechung der bisherigen
Schranken des Prisenrechtes und die Vergeltung durch den Untersee-
bootkrieg.

Dieser verschärfte Wirtschaftskampf während des Weltkrieges stand
zunächst im Dienste der politischen Kriegsziele. Durch ihn sollte der
Gegner wirtschaftlich soweit geschwächt werden, daß er seinen militärischen
Widerstand auf geben muß. Er ist auf Seite der alliierten und assoziierten
Mächte von Erfolg begleitet gewesen. Der militärische Zusammen-
bruch der Mittelmächte und der mit ihnen verbündeten Mächte ist zum
guten Teil auf die Schwächung der wirtschaftlichen Widerstandskraft des
Hinterlandes und schließlich auch der militärischen Front zurückzuführen.
Der Wirtschaftskrieg verfolgte aber noch weitergehende Ziele. Es sollte
das Wirtschaftsleben der Mittelmächte und ihrer Verbündeten derart ge-
schädigt werden, daß es auch nach Abschluß des militärischen Friedens
durch die Fortdauer des Wirtschaftskrieges für längere Zeit oder gar
dauernd außerstande gesetzt sein werde, den Wettbewerb in der
Weltwirtschaft wieder aufzunehmen. Man hat im Hinblick auf dieses
Ziel von einer besonderen Art des Wirtschaftskampfes, dem „Handels-
krieg“ gesprochen (Harms, Einführung zu Schuster-Wehberg,
Wirtschaftskrieg 1, At. VII und Sicherungen 20).

Es ist von Bedeutung, zu erkennen, daß der Wirtschaftskampf sich der
Mittel wirtschaftlicher Gewalt bedient, mag sie nur tatsächlich geübt
oder durch Rechtsformen geschützt sein. Der Staat schließt seine
Grenzen durch den Kampfzoll, er duldet oder fördert die gewaltsame
        <pb n="129" />
        ﻿Das Wesen des Wirtschaftskampfes.

115

Betätigung der wirtschaftlichen Überlegenheit seines im Auslande tätigen
Kapitals, seiner Landwirtschaft, seiner Industrie und seines Handels; er
verbietet kraft seiner Herrschaftsgewalt den Vermögensverkehr mit seinen
Feinden; er verscheucht durch seine Überlegenheit zur See die feindliche
Kriegs- und Handelsmarine und sperrt auch die neutrale Zufuhr ah. Der
Wirtschaftskampf ist somit ein durch die Staatsgewalt ge-
schützter oder gar organisierter Wettstreit mit be-
sonderen Mitteln. Schließlich tritt selbst die militärische Macht,
wie schon im Frieden durch Kriegsdrohung, Flottendemonstration oder
Friedensblockade in den Dienst des Wirtschaftskampfes. Es gab mili-
tärische Kriege, die man, wie z. B. den Krieg Englands mit den Buren-
staaten, als einen mit militärischen Machtmitteln durchgeführten Wirt-
schaftskampf bezeichnen kann. Der Weltkrieg war, soweit es sich
um den Krieg des Vierbundes mit England und Rußland handelte, in
hohem Maße, soweit es sich um Frankreich handelte, in minderem
Maße, soweit es sich um Italien handelte, in geringem Maße ein Wirt-
schaf'tskampf.

Während sich der Kampfzoll nur im Verhältnis zwischen den beiden
kämpfenden Staaten äußert, hat der Wirtschaftskrieg im Weltkriege
nicht nur die Volkswirtschaften der Kriegsteilnehmer, sondern auch die
neutraler Staaten, insbesondere der Schweiz, Hollands und der skandi-
navischen Staaten mittelbar mit in den Krieg einbezogen und die Ein-
haltung strenger Neutralität auf wirtschaftlichem Gebiete geradezu un-
möglich gemacht. Der Wirtschaftskampf zog sich immer mehr um die
Welt herum. Durch die Gefährdung der Freiheit des Handelsverkehrs zur
See sind die Vereinigten Staaten von Amerika in den Krieg hineingezogen
und durch den uneingeschränkten Unterseebootkrieg aus wirtschaftlichen
Gründen auch zu militärischen Gegnern der Mittelmächte ge-
worden.

Der Schauplatz der Kämpfe des wirtschaftlichen Imperialismus vor
dem Weltkriege war bereits die ganze Welt, in besonderem Maße aber das
Gebiet der politisch oder wirtschaftlich schwachen Staats-
gebilde, wie die Türkei, China, Persien, Marokko, und das Siedlungs-
gebiet aller Völker „minderer Zivilisation“ überhaupt.

Der Weltkrieg hat den Zustand eines ständigen Wirtschafts-
kampfes durch vielfache Mittel der wirtschaftlichen Vergewaltigung und
die Notwendigkeit eines dauernden Wirtschaftsfriedens erkennen lassen.

Der Wirtschaftskampf ist dem militärischen Kriege vielfach
vorangegangen, er hat in verschärften Formen den militärischen Krieg
begleitet und wird nach dem militärischen Frieden fortgesetzt werden.
Die selbstsüchtige Verfolgung wirtschaftlicher Ausdehnung durch Mittel
der Gewalt ist daher vom militärischen Kriege unabhängig.

Der Wirtschaftskampf ist, wie noch näher auszuführen sein wird, als
        <pb n="130" />
        ﻿116

Das Wesen des Wirtschaftskampfes.

ein Übel zu betrachten, das gleich dem militärischen Kriege den Gegen-
stand internationalen Interesses bildet. Er ist eine Art des Wettstreites
der an der Weltwirtschaft beteiligten Volkswirtschaften, der gleich dem
militärischen Kriege kaum immer und überall zu verhindern sein wird;
er ist eine Funktion der einzelnen volkswirtschaftlichen Organismen, die
wegen ihrer Gemeinschädlichkeit den Anstoß zur internationalen
Verhütung und wenn sie nicht möglich, zu seiner Regelung geben soll.
        <pb n="131" />
        ﻿Viertes Kapitel.

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges.
        <pb n="132" />
        ﻿Erster Abschnitt.

Ausgangspunkte.

1.	Im allgemeinen.

Wir haben im Wirtschaftskriege den Kampf zweier oder mehrerer
organisierter Volkswirtschaften durch das Mittel der Gewalt erkannt. Er
ist durch die alliierten und assoziierten Mächte als ein Mittel zur wirt-
schaftlichen und damit auch militärischen Schädigung der Mittelmächte
verwendet und von diesen vergeltungsweise erwidert worden.

Der Wirtschaftskrieg bedeutet eine derartige Umwälzung in der Güter-
erzeugung, Güterverteilung und im Güterverbrauche des angreifenden
Staates und in noch höherem Maße in der Wirtschaft des angegriffenen
Staates, ja selbst der neutralen Staaten, daß er als ein ungesunder
Wirtschaftszustand empfunden wird. Weil auch die angreifende Volks-
wirtschaft sowohl in ihrem Aus- und Einfuhrverkehre mit den feindlichen
Ländern gänzlich unterbrochen wird, kommt es zu anormalen Maßregeln
innerhalb der feindlichen Wirtschaftsgebiete wie im Verkehre mit neu-
tralen Volkswirtschaften; dieser wird derart geregelt, daß er in keiner
Weise dem Eeinde zugute kommen kann, mag darunter auch die eigene
Volkswirtschaft des Angreifers leiden. So ist es erklärlich, daß auch die
Volkswirtschaften der Entente den Wirtschaftskrieg nur solange aufrecht zu
erhalten streben, als er ihren Interessen dient. Auf Seite der angegriffenen
Mittelmächte haben die ungeheuren Hemmungen der Volkswirtschaft,
insbesondere die Absperrung zur See einen Zustand herausgebildet, der je
früher je besser behoben werden mußte. So kam es, daß beide Teile
schon während des Kriegs die schließliche Beendigung des Wirt-
schaftskrieges anstrebten, freilich im entgegengesetzten Sinne. Der einen
Seite sollte die Durchführung des Wirtschaftskrieges den wirtschaftlichen
Zusammenbruch der Mittelmächte, der anderen Seite die Hem-
mung und Einstellung des Wirtschaftskrieges bringen. So be-
gegnen wir schon während des Krieges einer einseitigen Bewertung des
Wirtschaftskrieges im Parteiinteresse der Kriegführenden. Die
parteimäßige Bewertung zu Gunsten der Entente ist am frühesten durch
die Vorschläge der Pariser Wirtschaftskonferenz (1916),
die Bewertung zu Gunsten der Mittelmächte in den Friedensschlüssen mit
der Ukraine, Rußland, Finnland und Rumänien (1918), die Bewertung
        <pb n="133" />
        ﻿

zu Gunsten der alliierten und assoziierten Mächte in den Friedensschlüssen
von Versailles und St. Germain (1919) erfolgt. Als Hauptziel galt den
Mitgliedern der Entente die Fortsetzung des wirtschaftlichen Krieges
bis zu einem Zeitpunkte, in dem das angestrebte Ziel der wirtschaft-
lichen Niederlage und der längeren Ausschaltung der Volkswirtschaft
der Mittelmächte aus dem internationalen Wettbewerb erreicht war.
Daraus ergab sich für die Entente der Versuch einer im voraus nicht be-
grenzten Fortsetzung des wirtschaftlichen Krieges, selbst nach dem Ende
des militärischen Krieges („War after war“). Für die Mittelmächte dagegen
mußte sich als Ziel der Kriegführung die allgemeine und endgültige Be-
endigung aller Feindseligkeiten •— insbesondere auch der auf wirtschaft-
lichem Gebiet — heraussteilen.

Betrachten wir zunächst den Ausgangspunkt für die Bewertung des
Wirtschaftskrieges auf Seite der Entente grundsätzlich, so zeigt sich,
daß sie in ihm ein rechtmäßiges Mittel der Verteidigung
gegen die deutschen Methoden wirtschaftlicher Ex-
pansion erblickte.

Die Mittelmächte wieder sahen von ihrem, aus dem überlieferten
Völkerrechte abgeleiteten Rechtsstandpunkt im Wirtschaftskriege nur
eine grundsätzlich rechtswidrige Art der Kriegführung,
die sie grundsätzlich bekämpften und deren sie sich, nur unter dem
Gesichtspunkte der Vergeltung oder des Notstandes bedienten.

Für den Endzweck dieser Untersuchungen ist es erforderlich, zunächst
die grundsätzliche Verschiedenheit in der rechtlichen Auffassung des
Krieges, den Gegensatz zwischen der englisch-amerikanischen
und der kontinentalen Kriegsauffassung klarzulegen.

2.	Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege.

In der völkerrechtlichen Beurteilung des Wirtschaftskrieges
bestand bereits beim Ausbruche des Krieges ein grundsätzlicher Gegen-
satz zwischen der englisch-amerikanischen und der kontinentalen Auf-
fassung vom Wesen des Krieges.

Für die kontinentale Anschauung war der Krieg ein Kampf
der Staaten mittels ihrer bewaffneten Streitkräfte, der Krieg somit ein
militärischer Kampf. Diese Anschauung ist in Frankreich durch
Rousseau im „Contrat social“ 1. I ch. 4 und durch Portalis bei
Eröffnung des französischen Brisenhofes am 16. Floreal des Jahres VIII
vertreten worden. Rousseau erfaßte den Krieg als „eine Beziehung
zwischen Staat und Staat, bei dem die Bürger nur zufällig Feinde sind,
nicht als Menschen, nicht einmal als Staatsbürger, sondern als Soldaten“.
Er stellt somit den friedlichen Bürger in Gegensatz zum Soldaten; nur
dieser ist ihm Träger der kriegsmäßigen Handlung, jener das leidende
        <pb n="134" />
        ﻿Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege. 121

Objekt des Kriegszustandes. Man kann sagen, daß diese Anschauung vom
Kriege seit den Tagen der französischen Revolution auf dem Kontinent
zur herrschenden geworden ist. Insbesondere hat im deutsch-französischen
Kriege von 1871 eine Proklamation König Wilhelms vom 11. August 1870
ausdrücklich erklärt, daß er mit den französischen Soldaten und nicht
mit den französischen Bürgern Krieg führe, womit jede aktive Teilnahme
der Bevölkerung an der militärischen Kriegführung ausgeschlossen werden
sollte. Diese sollten weiterhin vollkommene Sicherheit für ihre Person und
ihre Güter genießen.

Die Bestimmungen der beiden Haager Konferenzen, welche die Be-
dingungen feststellen, unter denen die Milizen und Freiwilligenkorps, ja
sogar die Bevölkerung des nicht besetzten Gebietes als kriegführend an-
erkannt werden können, beweisen, daß man auch im Notfälle nur an den
Kampf mit annähernd militärischen Teilen der Bevölkerung dachte.

In Widerspruch damit steht die englisch-amerikanische An-
schauung vom Kriege. Nach ihr ist der Krieg ein Kampf der Angehörigen
des einen Volkes mit denen des anderen. Die amerikanischen Instruktionen
für die Leitung des Feldheeres von 1863 Art. 21 erklären: „The citizen or
native of a hostile country is thus an enemy, as one of the constituents
of the hostile state or nations“. Sie beschränken die grundsätzlich zu-
gestandene Schonung des unbewaffneten Bürgers durch die Kriegs-
erfordernisse. Neben dem militärischen geht auch ein wirtschaft-
licher Kampf zwischen den gesamten Volkskräften auf der einen und
der anderen Seite einher. Diese Anschauung ist von englischen und ameri-
kanischen Autoritäten, deren Aussprüche als Präjudizien verwendet
werden, wiederholt zum Ausdruck gekommen. Sie ist in den englischen
Prisenurteilen von Sir Wi 11 i a m S c o 11, in den Lehrbüchern des Völker-
rechts, z. B. in den englischen von Lawrence und Oppenheim,
in den amerikanischen von K e n t und W h e a t o n vertreten worden.

Es ist sehr bezeichnend für das Wesen des Wirtschaftskrieges, daß er
sich zuerst in den Seekriegen Englands ausbildete und auf das
Streben der Handelsinteressenten zurückging, vorerst den gesamten
Handel des Feindes zu unterdrücken und ihn durch die wirtschaftliche Not
zum Frieden zu zwingen. Es ist die Auffassung eines ausgesprochen
maritimen Handelsstaates, der durch seine Vorherrschaft zur See
die erforderlichen Machtmittel in der Hand hat.

In Frankreich sprachen sich Rivier, Despagnet, Pille t,
Piedelievre gegen die englische Anschauung aus, während Funk-
Brentano und Sore 1 geradezu die Rechtlosigkeit der feind-
lichen Staatsangehörigen vertraten und einzelne Schriftsteller den eng-
lischen Kriegsbegriff nur für den Seekrieg gelten ließen.

Nach Ausbruch des Weltkrieges ist die englische Grundanschauung
vom Kriege insbesondere in der Entscheidung des Court of Appeal vom
        <pb n="135" />
        ﻿122

Ausgangspunkte.

19. Januar 1915 in Sachen Porter v. Freundenberg (ZJR. 25 [1915], 364)
und in der Entscheidung des Präsidenten des Londoner Prisengerichts Sir
Emanuel Evans im Falle Panariellos vom 22.März 1915 zur scharfen
Formulierung gelangt (Mendelsohn- Bartholdy, Panariellos 19).

Im erstgenannten Urteil werden unter Berufung auf Blackstone
dem auswärtigen Feinde (alien enemy) überhaupt alle bürgerlichen Rechte
und Privilegien abgesprochen; sie kämen ihm nur unter dem Schutze und
mit Erlaubnis der Krone zu. Nach altem Gewohnheitsrecht gehörten
Güter und Forderungen des auswärtigen Feindes im Lande dem König
und könnten von diesem weggenommen werden. Mochte dieses Recht
auf Konfiskation ausgeübt worden sein oder nicht, es könne kein
Zweifel am Bestände des Rechtes bestehen.

Jedenfalls ist es ein Satz des englischen Common Law, daß durch
den Ausbruch des Krieges jeder Handelsverkehr („all commercial
intercourse or correspondence“) eines britischen Untertanen mit den
Bewohnern der feindlichen Staaten („alien enemies“) ipso
facto untersagt ist, es sei denn, daß er ausdrücklich gestattet wird.

Während sich England für seine Auffassung auf ein feststehendes
partikulares Gewohnheitsrecht berufen kann, gab es in Frankreich
nur eine überwiegende M einung in diesem Sinne (Strisower, Maß-
regeln 5). Die Begründung des ersten französischen Dekretes im Schrei-
ben des französischen Ministerpräsidenten an die Gerichtspräsidenten vom

27.	September 1914 ist merkwürdig. Erst wird die Untersagung jedes
Handelsverkehrs mit dem Feinde als eine der 'Wirkungen des Kriegs-
zustandes „depuis longtemps admis per le droit des gens-
bezeichnet, dann aber wird der damit nicht übereinstimmende bisherige
Rechtszustand in Frankreich zugestanden. Es heißt „L’etat actuel de
notre legislation ne presente pas de texte prohibant les operations de
commerce avec les sujets des Etats ennemis et les personnes y residant“.
Andrerseits behauptet aber das Rundschreiben vom 3. November 1914:
„En enoncant cette prohibition le decret du 27. septembre ne la pas cree,
il n’a fait que constater l’existence, l’etat de guerre ayant necessaire-
ment et de plein droit entraine l’incapacite de commercer
en France pour les Allemands, Autrichiens et Hongrois.“

Das wirtschaftliche „Kamp fr echt" (Strisower 11) der Alliierten,
wie es in der Sammlung der nieder-österreichischen Handels- und Gewerbe-
kammer „Der Wirtschaftskrieg“ 2. Aufl. 1916 und in den Veröffent-
lichungen des Institutes für Seeverkehr und Weltwirtschaft an der Uni-
versität Kiel (bisher I. Abt. England, II. Abt. Rußland, III. Abt. Japan,
IV. Abt. Frankreich 1917—1918) zusammengestellt und von Koch in
seinem Werke über „Handelskrieg und Wirtschaftsexpansion“ zusammen-
gefaßt wurde, steht aber in Widerspruch mit der Entwicklung des Völker-
rechts bis zum Weltkrieg.
        <pb n="136" />
        ﻿Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege. 123

Der ihm entsprechende Kriegsbegriff entspricht einer Entwicklungs-
stufe des Völkerrechts, die bereits überwunden war. Die Beschrän-
kungen der Kriegführung auf die Mitglieder der bewaffneten Macht ruhen
auf den neueren Anschauungen, daß nur die zum Waffenkampf körperlich
geeigneten und technisch geschulten Organe des Volkes, die bewaffnete
Macht, zum militärischen Kampfe mit dem Gegner anzutreten haben,
während der übrige Teil der Bevölkerung der Kriegführung überhaupt
ferne bleibt. Der Krieg gilt als ein Ausnahmezustand, der für eine vorüber-
gehende Zeit in anders nicht beizulegenden Streitigkeiten der Völker die
militärische Gewalt zur Entscheidung beruft. Nach der englisch-
amerikanischen Anschauung dagegen ist der für lange Zeit geplante Wirt-
schaftskrieg ein Ringen der feindlichen Volkswirtschaften,
nicht nur jedes Handelsmannes, sondern jedes Wirtschaftssubjektes, bis
zum wirtschaftlichen Ruin des Feindes; er ist nur eine Fortsetzung
des internationalen Wettbewerbes in gew altsamer Weise.

Dafür kann nicht eine universelle Gewohnheit aller Kultur-
völker angerufen werden (Strisower 5). Die Anschauung ist vielmehr
einer einseitig im Handelsinteresse orientierten Außenpolitik bestimmter
Völker entsprungen. Sie hat sich zunächst im Seekrieg durchgesetzt und
begann im Weltkriege in den Ideenkreis des Landkrieges einzudringen. Es
handelt sich um partikulare, in ihrem Inhalte und Geltungsumfange
durchaus unsichere Anschauungen, die vorwiegend im englisch-am eri-
kanischen Kulturkreise entstanden sind. Bereits im Krimkriege
war eine Verordnung vom 15. April 1854 gegen den Handel mit den
blockierten Häfen Rußlands und im südafrikanischen Kriege ein all-
gemeines Handelsverbot vom 27. Dezember 1899 aufgestellt worden.

Zu dem gleichen Ergebnisse der Völkerrechts Widrigkeit des
privatwirtschaftlichen Kampfrechts führt die Prüfung des Wirtschafts-
krieges nach dem vertragsmäßigen Völkerrecht.

Dieses hat den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Privateigentums
zunächst im Art. 23, lit. g der Landkriegsordnung von 1899 und der von
1907 zur Anerkennung zu bringen versucht. Der Art. 23, lit. g erklärt für
namentlich untersagt: „Die Zerstörung oder Wegnahme feind-
lichen Eigentums, außer in den Fällen, wo dies durch die Erfordernisse
des Krieges dringend erheischt wird“; der Grundsatz ist ein Teil der Aus-
führung des Art. 22, der den Kriegführenden ein unbeschränktes Recht in
der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes abspricht. Der Art. 23
steht im zweiten Abschnitte der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des
Landkrieges und handelt von den Feindseligkeiten im allgemeinen. Er
schließt alle nicht durch die militärische Notwendigkeit ge-
botenen Eingriffe in das Privateigentum aus.

An die lit. g des Art. 23 reiht sich in der Fassung von 1907 eine neue
lit. h. Sie erklärt als namentlich untersagt:
        <pb n="137" />
        ﻿124

Au sgangspunkt e.

„Die Aufhebung oder zeitweise Außerkraftsetzung
der Rechte und Forderungen von Angehörigen der
Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit.

Die deutsche und die österreichisch-ungarische Aus-
legung dieser lit. h, wie sie im deutschen Weißbuch und im österreichisch-
ungarischen Rotbuch über die zweite Haager Konferenz zum Ausdrucke
gelangt sind, erblickte darin eine grundsätzliche Ablehnung
der englischen Kriegspraxis in bezug auf feindliche Privatrechte.

Dennoch hat der Art. 23, lit. h aber schon vor Ausbruch des Krieges
eine verschiedene Auslegung in der völkerrechtlichen Literatur erfahren
(näheres bei Strupp, ZJR. 23 [1913], 118 inshes. 124 und bei Wehberg,
Weltprohleme 48). Ein Brief des englischen Unterstaatssekretärs G r e y
vom 27. März 1911 an den englischen Völkerrechtslehrer Oppenheim in
London, der dessen Anfrage über die Bedeutung des Art. 23, lit. h beant-
wortete, wendete sich gegen die deutsche und österreichische Auslegung.

Es wird zunächst betont, daß das Kriegsreglement lediglich eine
Beilage zum vierten Abkommen bildet und daher keine Verpflichtung
der kriegführenden Mächte selbst enthalten könne. Im Art. 1 des Ab-
kommens selbst aber hätten sich die Vertragsmächte nur verpflichtet,
ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln zu geben, die dem
Reglement entsprechen. Daher könne es sich im Art. 23, lit. h nur um
etwas handeln, was in den Wirkungskreis der Befehlshaber des
Heeres im besetzten Gebiete fällt. Es werde diesem untersagt, die Be-
wohner des Kriegsschauplatzes zu zwingen, von der Inanspruchnahme
der bestehenden Möglichkeiten zur Geltendmachung privater Ansprüche
abzustehen („the efiect of article 23 h is that a commander in the Held is
forbidden to attempt to terrorize the inhabitants of the theatre of war by
depriving them of existing opportunities of obtaining relief to which they
are entitled in respect of private claims“). Nach dieser Auslegung würde
es sich somit im Art. 23, lit. h nur um eine Beschränkung der Ver-
ordnungsgewalt des Befehlshabers im besetzten Gebiete handeln.

Gegen diese Auslegung spricht aber sowohl die Entstehungsgeschichte
wie der Wortlaut des Art. 23, lit. h. Nach den Protokollen der zweiten
Haager Konferenz wurde der Antrag vom deutschen Delegierten General
v. G ü n d e 11 gestellt und von seinem Gehilfen G ö p p e r t erläutert.

Das Protokoll sagt über die Sitzung der ersten Unterkommission der
zweiten Kommission vom 3. Juli 1907 (Actes et documents de la deuxieme
Conference de la Paix 1909, III, 103):

„Le delegue adjoint d’Allemagne G ö p p e r t explique, que cette
proposition tend ä ne pas restreindre aux biens corpo-
r e 1 s l’i n v i o 1 a b i 1 i t e de la propriete ennemie et quelle vise tout le
domaine des obligations en vue de prohiber toutes les m e s u r e s
legislatives, qui, en temps de guerre, mettraient le sujet d’un Etat
        <pb n="138" />
        ﻿Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege. ] 2§

ennemie dans l’impossibilite de poursuivre Fexecution d’un contrat devant
les tribunauxde la partie adverse.“

In der zweiten Sitzung der ersten Unterkommission vom 10. Juli
schlug die deutsche Delegation die angenommene Fassung des Art. 23,
lit. h vor. Der Berichterstatter des Redaktionskomitees in der Plenar-
sitzung vom 17. August 1917 sprach nur von verschiedenen „unbedeuten-
den, lediglich stilistischen Änderungen“.

Daraus ergibt sich klar, daß es die Absicht des Antragstellers war,
den ganzen Umfang des Prinzipes der Unverletzlichkeit des Privateigen-
tums im Landkriege in der Weise zur Anerkennung zu bringen, daß auch
private Forderungsrechte als unverletzlich gelten sollten und
nicht bloß körperliche Gegenstände, beide selbst gegen-
über Rechtsverboten.

Bereits Art. 22 spricht den Kriegführenden ausdrücklich ein
unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes
ab und Art. 23 zählt anschließend die namentlich untersagten Kriegs-
mittel auf. Es wird daher schon aus dem Zusammenhänge klar, daß die
Kriegführenden selbst als die Subjekte gedacht sind, deren Freiheit
beschränkt werden soll. Es handelt sich keineswegs bloß um die Ver-
ordnungsgewalt des Befehlshabers eines eingedrungenen Heeres; hat doch
G ö p p e r t ausdrücklich hervor geh oben, daß es sich um den Ausschluß
von legislativen Maßnahmen (mesures legislatives) handle.

Wird es aus der Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens samt
der beiliegenden Landkriegsordnung klar, daß die kriegführenden Staaten
als die verpflichteten Subjekte anzusehen sind, so ergibt sich erst als
weitere Folgerung die Vorschrift des Art. 1 des Abkommens, daß die
Kriegführenden ihren Heeren auch die entsprechenden Verhal-
tungsmaßregeln zu geben hätten. Die Verpflichtung geht dahin,
diejenigen Rechtssätze in Instruktionen niederzulegen, soweit sie
ihrer Natur nach gerade durch Mitglieder der bewaffneten Macht
verwirklicht werden sollen (S t r u p p, ZJR. 23 [1913], 131). Nur diese
eine Folgerung ist im Art. 1 des Abkommens ausgesprochen, keineswegs
aber erschöpft diese Bestimmung den ganzen Inhalt der vertragsmäßigen
Verpflichtungen der Kriegführenden. In den Verhandlungen der ersten
Haager Konferenz wurde betont, daß die für die Landkriegsordnung ge-
wählte Form einer Beilage zum Abkommen keineswegs ihre verpflichtende
Kraft mindere.

Der erwähnte Brief von Grey wendet ferner ein, daß das Verbot
des Verkehrs mit dem Feinde nach englischem Gewohnheitsrecht aut o-
uiatisch in Kraft trete und keiner „Erklärung“ bedürfe, wes-
halb sich auch aus diesem Grunde schon die Stelle nicht auf den Aus-
schluß des Verkehrsverbotes beziehen könne. Darauf ist zu erwidern, daß
der Ausdruck: „declarer“ nicht im technischen Sinne gebraucht ist und
        <pb n="139" />
        ﻿126

Ausgangspunkte.

alle jene Formen umfassen will, die nach den Landesrechten der Vertrags-
teile für einen derartigen Eingriff in Privatrechte erforderlich wären.
So haben in der Tat die englischen Kampfgesetze vielfach nur er-
läuternden, die französischen aber konstitutiven Charakter.

Gegen diese Auslegung wird auch eingewendet, daß die Konvention
sich lediglich auf die Kriegführung z u L a n d e beziehe, das Prinzip der
Unverletzlichkeit des Eigentums in bezug auf Forderungen aber, das man
in ihr finden wolle, sich ebenso sehr auf den Seekrieg beziehen müsse.
Dem steht entgegen, daß die Landkriegsordnung nur die Pflichten der
Kriegführenden im Landkriege regeln wollte und daher das allgemeine
Prinzip nur in seiner Anwendung auf den Landkrieg festgesetzt werden
konnte. Zuzugeben ist, daß der Platz für die Bestimmung in der lit. h
des Art. 23 kein glücklicher ist, denn der Gedankenzusammenhang mit der
vorangehenden lit. g ist nur ein äußerlicher. Weil dort von der Un-
zulässigkeit der Zerstörung oder Wegnahme von Privateigentum
die Rede ist und darunter vielleicht nur körperliche Gegenstände des
Eigentums verstanden werden könnten, wollte der Antragsteller in der
lit. h die privaten Forderungsrechte als gleichfalls beschützt
bezeichnen. Rechte und Forderungen können aber nicht wie die m a t e-
r i e 11 e n Yermögensteile zerstört oder weggenommen werden.
Es ist daher richtig, daß die Bestimmung der lit. h mit den in den
vorangehenden Bestimmungen enthaltenen militärischen Eingriffen
nichts zu tun hat. Es liegt daher ein durchaus äußerlicher, unjuristischer
Gedankenzusammenhang vor, dessen Fehlerhaftigkeit aber weder von der
deutschen noch von der englischen Delegation bei der zweiten Friedens-
konferenz erkannt worden zu sein scheint. Die große Tragweite der Be-
stimmung hätte eine gründlichere Beratung erfordert. Aber selbst nach
der gegenteiligen Auffassung, die in ihm nur eine Beschränkung der mili-
tärischen Befehlsgewalt im besetzten Gebiet erblickt, ist die Stellung
eine unpassende, denn sie würde in den dritten Abschnitt gehören, der von
der militärischen Gewalt im besetzten feindlichen Gebiete handelt.

Die Bestimmung untersagt somit den Kriegführenden jeden Eingriff
in bestehende Rechte und Forderungen von Privaten und zwar
sowohl eine dauernde Aufhebung oder ihre zeitweilige Außerkraftsetzung
oder den Ausschluß ihrer Klagbarkeit. Es ist gleichgültig, w o diese Rechte
und Forderungen der feindlichen Staatsangehörigen sich befinden, oh
sie im besetzten oder nicht besetzten feindlichen Gebiet oder sar außer-
halb des feindlichen Gebietes lokalisiert sind.

Dagegen kann allerdings die Anwendbarkeit der Landkriegsordnung
von 1907 im Weltkriege formell angefochten werden. Man kann sich
hierbei auf die sogenannte Allbeteiligungsklausel des Art. 2
des Abkommens stützen, wonach die Landkriegsordnung nur zwischen den
Vertragsmächten Anwendung findet und dies nur dann, wenn die Krieg-
        <pb n="140" />
        ﻿Die Pariser Wirtsohaftskonferenz und die Friedensschlüsse der Mittelmächte 127

führenden sämtlich Vertragsparteien sind. In der Tat ist das vierte Ab-
kommen der zweiten Haager Konferenz von der Türkei, Serbien, Italien
und Montenegro nicht ratifiziert worden. Daß aber die wirtschaft-
liche Kriegführung dem überlieferten Gewohnheitsrecht wider-
spricht, bleibt trotzdem für die kontinentale Praxis aufrecht.

Will man sich bei der Begründung der Völkerrechtswidrigkeit nicht
mit dem Verstoße gegen das Wesen des modernen Krieges überhaupt
begnügen, so kommt man bei Prüfung der gewohnheitsrechtlichen Zu-
lässigkeit der einzelnen Maßregeln des privatwirtschaftlichen Kampf-
rechtes zu verschiedenen Ergebnissen. Die Konfiskation feindlichen
Privateigentums kann seit etwa hundert Jahren als gewohuheitsrechtlich
unzulässig gelten, selbst nach englischem Recht (Nachweis bei S t r i-
sower, Maßregeln 14); die Völkerrechtswidrigkeit hört auch dann
nicht auf, wenn das weggenommene Gut zu Entschädigungs-
ansprüchen verwendet wird; dagegen wären die vorläufige
Suspension der Erfüllung von Verbindlichkeiten, der zeitweise Aus-
schluß des Klagerechts, die Beschlagnahmen und Sequestrationen als zu-
lässig zu erachten. Der Konfiskation wäre als unzulässig die Auf-
hebung oder Übertragung von Privatrechten gleichzuhalten; doch
wäre die Enteignung im öffentlichen Interesse aber gegen Ent-
schädigung, wie auch im Frieden, zulässig (Strisower, Maßregeln 16).

3.	Die Pariser Wirtschaftskonferenz und die Friedensschlüsse der
Mittelmächte im Osten.

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges im Interesse der Entente
hat ihre planmäßige Vorbereitung in einer Konferenz von Vertretern
der zur Entente verbündeten Regierungen gefunden , die in P a r i s
vom 14.—17. Juni 1916 tagte. Ihre Beschlüsse sind deshalb von beson-
derem Interesse für das Problem einer internationalen Ordnung des Wirt-
schaftskrieges, weil sie durch mehrere vorangegangene Beratungen ein-
gehend vorbereitet, die tieferen Gründe der wirtschaftlichen Gegen-
sätze und die Ziele und Mittel eines den militärischen Friedensschluß
überlebenden Wirtschaftskrieges ^ erkennen lassen. Die Beschlüsse der
Konferenz sind zwar nur als ein von England, Frankreich und Italien
gebilligtes Programm zu betrachten, das aber in vielen Belangen
durch xiie Landesgesetzgebungen der Entente verwirklicht wurde.

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges im Interesse der Mittel-
mächte wurde in den folgenden Verträgen unternommen:

Friedensvertrag Deutschlands, Österreich-Ungarns, Bulgariens und der
Türkei mit der ukrainischen Volksrepublik zu Brest-Litowsk vom
9. Febr. 1918 (ükr.Fr.); deutsch-ukrainischer und österreichisch-ungarisch-
ukrainischer Zusatzvertrag vom 9. Februar 1918(Ukr.-D. Z.u. Ukr.-Ö.-U. Z.).
        <pb n="141" />
        ﻿128

Ausgangspunkte.

Hauptvertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien
und der Türkei mit der russischen sozialistisch fördern-
tiven Sowjetrepublik zu Brest-Litowsk vom 3. März 1918
(Russ.Fr.); deutsch-russischer und österreichisch-ungarisch-russischer Zu-
satzvertrag (Russ.-D. Z. und Russ.-Ö.-U. Z.) vom 3. März 1918; deutsch-
russischer Ergänzungsvertrag (Russ.-D.E.); deutsch-russisches Finanz-
abkommen (Russ.-D. F.) und deutsch-russisches Privatrechtsabkommen
(Russ.-D. P.) alle vom 27. August 1918; österreichisch-ungarisch-russischer
rechtspolitischer Zusatzvertrag vom 3. März 1918 (Russ.-Ö.-U. Z.).

Hauptvertrag zwischen Deutschland und Finnland zu Berlin vom
7. März 1918 (Finn.-D. Fr.); Handels- und Schiffahrtsabkommen vom
7. März 1918 (Finn.-D. H. Sch.); Hauptvertrag zwischen Österreich-Ungarn
und Finnland zu Wien vom 29. Mai 1918 (Finn.-Ö.-U. Fr.); österreichisch-
ungarisch-fmnischer wirtschaftspolitischer Zusatzvertrag (Finn.-Ö.-U. W.)
und österreichisch-ungarisch-finnischer rechtspolitischer Zusatzvertrag
(Finn.-Ö.-U. R.) beide vom 29. Mai 1918.

Hauptvertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Bulgarien
und der Türkei mit Rumänien zu Bukarest vom 7. Mai 1918 (Rum. Fr.);
deutsch-rumänischer rechtspolitischer Zusatzvertrag (Rum.-D. R.) und
deutsch-rumänischer wirtschaftlicher Zusatzvertrag (Rum.-D. W.) beide
vom 7. Mai‘ 1918; österreichisch-ungarisch-rumänischer rechtspolitischer
Zusatzvertrag (Rum.-Ö.-U. R.) und österreichisch-ungarisch-rumärischer
wirtschaftlicher Zusatzvertrag (Rum.-Ü.-U. W.), beide vom 7. Mai 1918.

Allen diesen Friedensschlüssen war gemeinsam die Feststellung der
gegenseitigen Beendigung der Feindseligkeiten auch auf wirt-
schaftlichem Gebiete; sie regelten auch die handelspolitischen Ver-
hältnisse nach dem Friedensschlüsse in einer vorläufigen, vorwiegend
den Interessen der Mittelmächte Rechnung tragenden Weise. Ihre Mittel
und Ziele waren aus den Denkschriften zu entnehmen, die ihrer parla-
mentarischen Behandlung in Deutschland beigegeben wurden. Sie ge-
währten zwar die gegenseitige Meistbegünstigung für bestimmte
Zeit und unter Vorbehalten für ein durch ein Zollbündnis angeschlos-
senes Land, das an das Gebiet eines Verträgst eiles unmittelbar oder
durch ein anderes, mit ihm zollverbündetes Land mittelbar angrenzt.
Den Mittelmächten wurden mittelbar Handelsmonopole und Vorkaufs-
rechte auf bestimmte Produktionsüberschüsse Rumäniens ein geräumt,
Rumänien Beschränkung n in den Zöllen, Abgaben und Frachtsätzen
usw. auferlegt. Sie bedeuteten eine politische und wirtschaftliche Vor-
herrschaft Deutschlands an der Ostsee und in den von Rußland los-
gelösten Randstaaten seines Westens, wie auch eine teilweise Verwirk-
lichung des Planes eines mitteleuropäischen Wirtschaftsgebietes, das
gegen Rußland, Finnland und die Ukraine gesichert werden und das
Rumänien in seinen Verband aufnehmen sollte.
        <pb n="142" />
        ﻿Die Regelung des Wirtschaftskrieges nach den Vorschlägen usw. 129

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach dem Hauptvertrage
zwischen dem Vierbund und Rußland vom 3. März 1918 und dem deutsch-
russischen Zusatzvertrag vom gleichen Datum erfuhr eine Abänderung
und Ergänzung teils durch die Loslösungsbestrebungen von Estland,
Livland, Kurland und Litauen, teils durch die Abrechnungen zwischen
Deutschland und der russischen sozialistischen föderativen Sowjet-
republik. Davon handelten der deutsch-russische Brgänzungsvertrag vom
27. August 1918 (Russ.-D. E.), das deutsch-russische Finanzabkommen zum
deutsch-russischen Zusatzvertrag vom 27. August 1918 (Russ.-D. F.), und
das deutsch-russische Privatrechtsabkommen zum deutsch-russischen Zu-
satzvertrag vom 27. August 1918 (Russ.-D. P.).

Nachdem Deutschland bzw. Österreich bereits in den Waffenstill-
ständen vom 11. bzw. 3. November 1918 auf die Verträge von Brest-
Litowsk und Bukarest verzichtet hatten, haben die Friedensschlüsse von
Versailles und St. Germain von 1919 diese Verzichte bestätigt.

4.	Die Regelung des Wirtschaftskrieges nach den Vorschlägen der
Pariser Wirtschaftskonferenz.

Als Gründe für die Fortdauer des Wirtschaftskrieges gemäß den
Pariser Anträgen wirkten die Fortdauer des militärischen Krieges und das
Bedürfnis nach einer einheitlichen wirtschaftlichen Front in
Analogie mit der militärischen Einheitsfront. Es werden daher in der
Gruppe A der Pariser Vorschläge Maßnahmen für die militärische
Kriegsdauer in Aussicht genommen, die eine Vereinheitlichung der
wirtschaftlichen Kampfart bedeuten. In der Materie des Handels-
verbotes soll zum Territorialprinzip, d. h. dem Verbot des Handels
mit dem feindlichen Land, und dem Personalitätsprinzip, d. h. dem Verbot
des Handels mit feindlichen Staatsangehörigen, noch das in den „Schwarzen
Listen“ Englands verkörperte Universalitätsprinzip, d. h. das Verbot des
Handels mit Wirtschaftssubjekten des neutralen Auslandes unter feind-
licher Kontrolle oder feindlichem Einflüsse kommen. Die Einfuhrverbote
sollen sich auf alle feindlichen Provenienzen, d. h. auf die aus feind-
lichen Ländern kommenden oder stammenden Waren be-
ziehen. Die Auflösung soll bei allen, den nationalen Interessen schäd-
lichen Verträgen bedingungslos erfolgen können.

Die Sequestration oder Kontrolle der feindlichen oder unter
feindlicher Leitung stehenden Unternehmen soll eine allgemeine
werden; die Liquidation wird nur hinsichtlich einiger gefordert, deren
Ergebnisse aber sequestriert oder unter Kontrolle bleiben müssen.

Die Konterbandelisten und Ausfuhrverbote sollen ver-
einheitlicht, besonders aber Ausfuhrverbote für alle als absolute oder
bedingte Konterbande erklärten Waren eingeführt werden.

Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 9
        <pb n="143" />
        ﻿130

Ausgangspunkte.

Für die Kontrolle der Ausfuhr in neutrale Länder werden Kontroll-
organisation, Kontingentierung oder konsulare Aufsicht gefordert. Dies
ist, wie bereits dargestellt, in einigen neutralen Ländern auch durch-
geführt worden.

Während die bisher dargestellten Maßnahmen für die Kriegsdauer
berechnet waren, befassen sich der Abschnitt B mit Übergangsmaß-
nahmen für die Zeit des geschäftlichen, industriellen, landwirtschaft-
lichen und maritimen Wiederaufbaues der alliierten Länder und
der Abschnitt C mit den dauernden Maßnahmen. Sie sind für das
internationale Problem des Wirtschaftskrieges deshalb von besonderer
Bedeutung, weil sie die wechselseitige wirtschaftliche Ab-
hängigkeit der Staaten offen anerkennen und in den einzelnen Ab-
hilfemitteln wie in den erläuternden Reden des französischen Handels-
ministers Clementei in Paris und des englischen Premierministers
Asquith im Unterhause jene wirtschaftlichen Ursachen scharf hervor-
treten lassen, die auf Seite der Alliierten zum wirtschaftlichen Kriege
drängten; es zeigen sich auch bereits Ansätze einer Regelung des Wett-
bewerbes im weltwirtschaftlichen Interesse.

Es wurde in erster Linie von den genannten Staatsmännern hervor-
gehoben, daß sich die Volkswirtschaften der alliierten Länder von der
deutschen Volkswirtschaft angegriffen fühlten. Asquith sprach
in seiner Rede vom 3. August 1916 von einem besonderen „System
deswirtschaftlichenVordringen s“, das Deutschland nach
dem Kriege wieder aufnehmen werde; er behauptete, daß die Deutschen
ihre Industrie bereits während des Krieges für einen Angriff auf die
Märkte der Alliierten und deren Verdrängung in den neutralen Ländern
bereits während der Übergangsperiode organisierten. Clementel
verwies darauf, daß die deutsche Farbstoffindustrie sich zu einer engen
Interessengemeinschaft zusammengeschlossen habe, um auch nach dem
Kriege die V orherrschaft auf dem Weltmärkte zu behalten; wo sich
der deutsche Handel einniste, erhebe er nicht nur Tribute, sondern bereite
die 0 k k u p a t i o n vor und hinter der Friedensarbeit versteckten sich
kriegerische Absichten. So haben wir es mit der bei England und
Frankreich bereits eingewurzelten Anschauung zu tun, daß die deutsche
Expansion sich als ein wirtschaftlicher Angriff entwickle.

Als Mittel dieses Angriffs, der als rechtswidrig hingestellt
wurde, wird mitunter ganz allgemein die unfaireMethode angegeben.
Die Resolution B IV spricht von „wirtschaftlichen Angriffen durch Über-
schwemmung mit Waren oder irgend sonstiger unfairer Konkurrenz“.
Die am häufigsten angeführte Art des unlauteren Wettbewerbes ist das
„Dumping“, d. h. der Absatz von Waren im Auslande zu einem
niedrigeren Preise als im Inlande. Als verantwortlich hierfür wird die
deutsche Regierung betrachtet, die durch Zuschüsse, direkte oder in-
        <pb n="144" />
        ﻿Die Regelung des Wirtschaftskrieges nach den Vorschlägen usw. 131

direkte Ausfuhrprämien an der Herabsetzung der Preise und der Aneig-
nung der fremden Märkte mitwirke. Daneben wird es noch als H a n d e 1 s-
spionage bezeichnet, wenn die in Frankreich errichteten Handels-
auskunftsstellen den Deutschen und Österreichern die Möglichkeit böten,
sich über die Handels- und Industrielage gleichartiger Unternehmen, über
ihre Zahlungsfähigkeit und ihren Bedarf an Rohstoffen und Materialien
auf dem laufenden zu erhalten. Gewisse Berufe, beispielsweise die des
Bankiers oder Börsenmaklers erlaubten den Deutschen und Österreichern
sich in die französische Finanzorganisation „einzumischen“. Er-
wähnt werden aber auch loyale Ursachen der deutschen Überlegenheit;
bessere Organisation, billigere Transportmittel, billigere Brennstoffe,
bessere und zahlreichere Wasserwege, bessere Ausnutzung der Neben-
produkte, serienweise Massenfabrikation, Anhäufung von Warenvorräten
und anderes.

Insbesondere verwies Clementel darauf, daß Deutschland sich
in der Rohstoffversorgung zum Herrn über ausländisches Erz
gemacht habe, die es vom Ausland beziehe, aber im Inland verarbeite.
Es verarbeite Zink aus Australien, Bauxit aus der Provence, Asbest aus
Rußland oder Schottland.

Die Monopole, die Deutschland z. B. auf dem Weltmärkte in der
Farbstoffindustrie, dem es 87 % aller Farbstoffe zuführe, besitze, seien
vielfach durch den Zusammenschluß besonders kapitalkräftiger Kartelle
entstanden. Das Kartell der Farbstofffabriken z. B. sammle sich um die
badischen Anilin Urb werke: es habe ein Kapital von mehr als einer Mih
liarde. Deutschland erstrebe die Kontrolle über gewisse Rohstoffe,
besonders Metalle.

Hinsichtlich der beiden letztgenannten Methoden des wirtschaft-
lichen Angriffes wird auch der Rechtsgrund angegeben, aus dem die
behauptete Rechtswidrigkeit abgeleitet wird. „Die freieVerfügung
über Rohstoffe ist ein wichtiger Faktor für die Wirtschaftskraft einer
Nation und die Verbündeten sind entschlossen, die einem Lande unbedingt
notwendigen Rohstoffe nicht mehr anderen zu überlassen.“ In dieser
Äußerung Clementeis zeigt sich ein Ansatz zur Bewertung des
wirtschaftlichen Wettbewerbes der Völker vom imperialistischen
Standpunkte aus, weil in ihr dessen Forderung einer inländischen
Verwertung von Rohstoffen hervortritt.

Schließlich wird darauf hingewiesen, daß auch die Art der mili-
tärischen Kriegführung der wirtschaftlichen Vorherrschaft Deutsch-
lands nach dem Kriege dienen solle. So hätten nicht nur im Kriegs-
gebiete, sondern auch im besetzten Gebiete die Fabriken zur Herstellung
des Kriegsbedarfes für die Mittelmächte gearbeitet; Fabriken, deren Er-
zeugnisse mit der deutschen Industrie konkurrieren könnten, seien voll-
ständig ausgeraubt worden. Man habe nicht nur die Rohstoffe weg-
        <pb n="145" />
        ﻿132

Ausgangspunkte.

genommen, sondern auch die Maschinen abmontiert und nach Deutschland
geschickt; teilweise seien nur noch die Transmissionsriemen vorhanden.
Kupfer sei zum großen Teil entfernt worden; schließlich hätten auch die in
den Fabriken lagernden Rohstoffe ihren Weg nach Deutschland gefunden.

Diesem organisierten Kampfe Deutschlands um die Vor-
herrschaft auf dem Weltmärkte gegenüber beriefen sich die Alliierten
auf die wirtschaftliche Notwehr; auch die Neutralen würden befreit
werden, wenn Deutschlands wirtschaftliche Hegemonie gebrochen sei.

Sowohl Clementei wie Asquith bezeichneten die Gesamtheit der
Maßnahmen als defensive, aber die Resolutionen der Konferenz selbst
sprechen von einem Kampfe wirtschaftlicher Natur (Resolution
Nr. 2). So zerfallen auch die Maßnahmen des Übergangs wie die der
Dauer in zwei Gruppen, von denen einige im Rahmen einer friedlichen
Wirtschaftspolitik liegen, während andere darüber hinaus eine Schwä-
chung oder Vernichtung der feindlichen Volkswirtschaft anstreben.

Was zunächst die reine Verteidigung gegen den angenommenen
Plan der Mittelmächte, „die Produktion und die Märkte der ganzen Welt
zu beherrschen“ (Resolution Nr. 3, Abs. 1) anlangt, so tritt in erster Linie
das Ziel hervor, den Alliierten und allen neutralen Märkten volle wirt-
schaftliche Freiheit und Achtung vor gesunder Geschäfts-
führung zu sichern (Resolution Nr. 3, Abs. 2). Zu diesem Ziele soll nach
Rückerstattung der Rohstoffe, der industriellen und wirtschaftlichen An-
lagen, der Vorräte und der Handelsflotte als Übergangsmaßnahme
die Versagung der Meistbegünstigung für eine gemeinschaftlich
festzusetzende Anzahl von Jahren führen; die Handelsverträge zwischen
den Alliierten und den feindlichen Mächten sollen auch für die Zukunft
als aufgehoben betrachtet werden (Resolution B II). Die Alliierten sollen
sich für die Zeit des Wiederaufbaues ihre natürlichen Hilfsquellen zur
eigenen Verfügung halten (Resolution B III).

Dagegen überschreitet es bereits die Grenze der reinen Verteidigung,
wenn auch nur für eine Übergangszeit zum Schutz gegen wirtschaftliche
Angriffe durch Überschwemmung mit Waren oder sonstige unfaire Kon-
kurrenz, der Handel der feindlichen Mächte besondererßehandlung
unterliegen soll und die dort herstammenden Waren entweder einem Ver-
bote oder besonderen Methoden wirksamer Natur unterworfen werden
sollen (Resolution B IV). Zur Verteidigung würde es ausreichen, gerade
die angefochtenen Methoden zu verhindern und wäre es nicht notwendig,
den Handel überhaupt zu verbieten; doch läßt die Unbestimmtheit der
Ausdrücke ein Urteil über die geplanten Maßnahmen nicht zu.

Dagegen fällt es auf, daß feindliche Unternehmen nicht schlecht-
weg verhindert werden sollen. Es sollen nur die feindlichen Untertanen
an der Ausübung derjenigen Gewerbe oder Berufe gehindert werden, die die
Landesverteidigung oder die wirtschaftliche Unabhängig-
        <pb n="146" />
        ﻿Die Regelung des Wirtschaftskrieges nach den Vorschlägen usw. 133

k e it betreffen (Resolution B Y). Wir werden später sehen, daß in dieser
Einschränkung bereits der Ansatz zum Ausschlüsse Staatsfremder von
Gewerben und Berufen zu erblicken ist.

Viel weitergehend sind die in Aussicht genommenen dauernden
Maßnahmen der unter C zusammen gefaßten Resolutionen. Zwar sollen
sie auch nur der „gegenseitigen Hilfe und dem Zusammenarbeiten der
Alliierten“ dienen, aber ihr ausgesprochenes Endziel ist die Fortsetzung
des Wirtschaftskrieges. Auch hier wird grundsätzlich nur beabsichtigt,
hinsichtlich der Versorgung mit Rohstoffen und F a b r i k a t e n
sich insoweit unabhängig zu machen, als es sich um die normale
Entwicklung der wirtschaftlichen Betätigung handelt. Die Un-
abhängigkeit wird nicht nur hinsichtlich der Versorgungsquellen, sondern
auch hinsichtlich der finanziellen, geschäftlichen und maritimen Organi-
sation angestrebt, im übrigen aber die genaue Angabe der einzelnen Maß-
nahmen vermieden. In der Erklärung Clementeis aber wird der be-
haupteten Kontrolle Deutschlands über gewisse Rohstoffe eine Übersicht
über diejenigen Rohstoffe entgegengestellt, über die die Alliierten ver-
fügen könnten. Sie hätten bei einer Bevölkerung von nahezu 400 Millionen
Einwohnern den größten Teil der Rohstoffe in Händen, so Nickel-
und Platinerz, Aluminium (Bauxit) ganz, Mangan im Verhältnis von
84 %; die Hanferzeugung der Alliierten sei 4x/2mal stärker als die ihrer
Feinde. Die Alliierten verfügten über vier Fünftel der Flachserzeugung
der Welt, die Bestände an Rohwolle seien viermal, die an Seide achtmal
größer als die der Gegner; sie hätten das Jutemonopol und wenn auch die
Neutralen an der Baumwollerzeugung einen bedeutenden Anteil besäßen,
so seien die Gegner der Alliierten davon vollständig ausgeschlossen. Ver-
gleicht man damit die Verfügung über die Rohstoffe, die Deutschland
infolge seiner natürlichen Hilfsquellen und infolge seiner Verträge besaß,
so zeigt sich allerdings eine wirtschaftliche Überlegenheit der Alliierten,
die eine Politik des Ausschlusses der Mittelmächte auch von den-
jenigen Rohstoffen, welche diese nicht entbehren können, gestattet.
Wenn daher in der ResolutionD eine gemeinsame Wirtschafts-
politik in Aussicht genommen wird, so ist erst abzuwarten, inwie-
ferne die wirtschaftlichen Existenzbedingungen anderer Staaten dabei
gewahrt bleiben.

Im übrigen nehmen die Pariser Anträge Maßnahmen in Aussicht, die
einer Entwicklung der Produktion innerhalb ihrer Länder als einem
Ganzen dienen sollen. Die nicht völlig ausgesprochene Idee des e i n-
heitlichen Wirtschaftsgebietes mit völliger Selbstgenügsam-
keit ist zwischen den Zeilen zu lesen. Diesem Ziele sollen die Ein-
führung von unterstützten Unternehmen unter Leitung oder Kontrolle
des Staates, die finanzielle Beihilfe des Staates zur Belebung wissen-
schaftlicher Untersuchungen und die Entwicklung nationaler Industrien*
        <pb n="147" />
        ﻿134

Ausgangspunkte.

wie auch Zollabgaben und Verbote (Resolution CI), Erleichterungen in
den Transport- und Verkehrsverhältnissen (Resolution C II) dienen.

Schließlich soll die Gesetzgebung über Patente, Ursprungszeichen und
Handelsmarken, wie die über das literarische und künstlerische Eigentum
vereinheitlicht und ein gleichmäßiges Vorgehen auch nach dem Friedens-
schlüsse vereinbart werden.

Die Vorschläge der Pariser Konferenz sind für die Friedenschlüsse
yon Versailles und St. Germain maßgebend geworden.

5.	Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedens-
schlüssen von Brest-Litowsk und Bukarest.

a)	Der Wirtsehaftsfriede.

Die Stellungnahme der Mittelmächte zum Wirtschaftskriege wurde
sowohl durch rechtliche wie wirtschaftliche Gründe bestimmt. Sie sind
von der Wiener Juristischen Gesellschaft und der niederösterreichischen
Handels- und Gewerbekammer unter dem Vorsitze F. Kleins durch
Einholung von Gutachten und mündliche Beratungen gesammelt, erörtert
und in einer Denkschrift zusammengefaßt worden. Sie sollen wegen
des inneren Wertes einer billigen Beendigung von Wirtschaftskriegen
für die Zukunft im folgenden näher gewürdigt werden.

Vom Rechtsstandpunkte aus galt den Mittelmächten der Wirtschafts-
krieg als ihrer Anschauung vom Wesen des Krieges widerstreitend und
darum die Gesamtheit der Kampf maßregeln als rechtswidrig. Ab-
gesehen von diesem grundsätzlichen Standpunkte, der auch im
Art. 23, lit. h LKO zum Ausdrucke kam, konnten sie sich allerdings nur
hinsichtlich einzelner Eingriffe in die Privatrechte ihrer Staatsange-
hörigen auf ein jene aussohließendes Gewohnheitsrecht berufen.

Vom wirtschaftlichen Standpunkte aus war es gerade die
Verkehrsfreiheit, die Deutschland in England als Freihandelsland, in Frank-
reich kraft der Meistbegünstigung nach dem Frankfurter Frieden und in
Rußland kraft des deutsch-russischen Handelsvertrages von 1894/1904
eine fast unbeschränkte Expansion gestattet hatte. Die Mittelmächte
strebten daher nach den schweren Schädigungen ihrer Volkswirtschaft
durch das wirtschaftliche Kampfrecht und die Seesperre die Wirtschaft-
licheVerkehrsfreiheitin größtem Umfange an. Die Friedens-
schlüsse mit der Ukraine, Rußland, Finnland und insbesondere Rumänien
waren für sie bereits die Werkzeuge, mit denen sie ihrer künftigen Wirt-
schaftspolitik, insbesondere dem Plane eines wirtschaftlich geeinten Mittel-
europas Vorarbeiten konnten. Im folgenden sollen die grundsätz-
lichen Bestimmungen der Friedensschlüsse erörtert werden, die für eine
internationale Ordnung des Wirtschaftskampfes der Völker von Bedeutung
        <pb n="148" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 135

sein könnten. Wie bereits in den Anträgen der Pariser Wirtschaftskon-
ferenz, so finden sich auch in den Friedensschlüssen der Mittelmächte
einzelne Ansätze für eine weltwirtschaftliche Regelung.

Die Friedensverträge enthielten übereinstimmend in ihrem Art. 1 die
Erklärung, daß der Kriegszustand wechselseitig beendet sei
' und daß die vertragschließenden Parteien entschlossen seien, miteinander
fortan in Frieden und Freundschaft zu leben. Diese auch in früheren
Friedensschlüssen wiederkehrende Formel gewann jedoch wegen des mit
&lt; dem militärischen Kriege verbundenen Wirtschaftskrieges eine besondere
Bedeutung.

Zuerst ist dies in den Anlagen 2 und 3 zum Friedensvertrage des Vier-
bundes mit Rußland hervorgetreten. Das deutsch-russische wie das
österreichisch-ungarisch-russische Wirtschaftsabkommen (P. 9) enthielten
einen förmlichen Ausspruch über die Beendigung des Wirtschaftskrieges.

„Die vertragschließenden Teile sind darin einig, daß mit dem Friedens-
schlüsse sowohl der militärische wie der wirtschaftliche Friede eintritt.
Sie verpflichten sich weder unmittelbar noch mittelbar an Maßnahmen
teilzunehmen, die auf die Weiterführung der Feindseligkeiten auf wirt-
schaftlichem oder finanziellem Gebiet abzielen und innerhalb
ihres Staatsgebietes solche Maßnahmen mit allen ihnen zu Gebote stehenden
Mitteln zu verhindern.“

Ähnlich lauteten im finnisch-deutschen Handels- und Schiffahrtsab-
kommen (Fin.-D.H.Sch.) Art. 1, im finnisch-österreichisch-ungarischen wirt-
schaftspolitischen Zusatzvertrag (Fin.-ö.-U.W.) Art. 1 und im rumänisch-
deutschen und rumänisch-österreichisch-ungarischen wirtschaftspolitischen
Zusatzverträge (Rum.-D.W. und Rum.-ö.-U.W.) Art. 1.

Für die Übergangszeit, die zur Überwindung der Kriegsfolgen
und Neuordnung der Verhältnisse erforderlich sei, verpflichteten sich die
Vertragschließenden, sich keine Schwierigkeit in der Beschaffung der not-
wendigen Güter durch Einführung hoher Eingangszölle zu bereiten und
soweit tunlich, die während des Krieges festgesetzten Zollbefreiungen (und
Zollerleichterungen) vorübergehend noch länger aufrecht zu erhalten und
weiter auszudehnen. Mit Finnland wurde ganz allgemein vereinbart, daß
die Verkehrsbeschränkungen, wie Ausfuhrverbote, Regelung der Einfuhr
usw., die während dieser Zeit unumgänglich sind, möglichst wenig lästig
zu handhaben sind.

In den wirtschaftspolitischen Vereinbarungen der Mittelmächte mit
allen Vertragsparteien wurden außerdem Grundsätze für die Wieder-
aufnahme des wirtschaftlichen Verkehrs vereinbart, von denen noch
später die Rede sein soll.

Hinsichtlich der vor dem Kriege bestandenen Staatsverträge
wurde das grundsätzliche Wiederaufleben vorbehaltlich ab-
weichender Bestimmungen und Zusätze vereinbart (Ukr.-D. Z. Art. 3—5;
        <pb n="149" />
        ﻿136

Ausgangspunkte.

Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 3—5; Russ.-D. Z. Art. 3—5; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 3;
Finn.-D. Fr. Art. 5—6; Finn.-Ö.-U. W. Art. 3; Rum.-D. R. Art. 9—12;
Rum.-Ö.-U. R. Art. 4).

b)	Die Aufhebung des privatwirtschaftlichen Kampfrechtes im allgemeinen.

Die Materie der Überleitung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts in
den Friedenszustand sollte in den Friedensschlüssen besonders eingehend
und nach einfachen Grundsätzen geregelt werden. Davon handelten überall
besondere Kapitel oder Artikel, die in den mit Deutschland geschlossenen
Verträgen unter der Bezeichnung „W iederherstellung der
Privatrechte“ zusammengefaßt sind (Ukr.-D. Z. III. Kap., Art. 6
bis 13; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4; Russ.-D. Z. III. Kap., Art. 6—12; Russ.ö.-U. Z.
Art.4; Finn.-D. Fr. IV. Kap., Art. 7—13; Finn.-Ö.U. R. Art. 5; Rum.-D. R.
IV. Kap., Art. 13—19; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6).

Damit hatten sich die Vertragsparteien der Anschauung angeschlossen,
die eine einheitliche, internationale Regelung forderte. Die
Rechtsprechung nach den Landesrechten konnte schon deshalb nicht
genügen, weil diese nicht auf die privatrechtlichen Wirkungen eines Wirt-
schaftskrieges angelegt waren (Anträge des Kriegsausschusses der deutschen
Industrie und Klein, Der wirtschaftliche Nebenkrieg 27). Dazu kam,
daß die richterlichen Entscheidungen nach Landesrecht allein kaum beide
Teile befriedigt hätte; eine wechselseitig zugesicherte Anerkennung der
landesrechtlichen Sprüche aber hätte geringe Aussicht gehabt. Die
Regelung des Kampf rechts nur Treu und Glauben im Verkehr zu über-
lassen, hätte bei den großen politischen Gegensätzen, die durch den Krieg
nur noch verschärft wurden, keine Aussicht auf eine klare und objektive
Entscheidung ergeben.

So führten schon vom nationalen Standpunkte aus mehrfache Er-
wägungen dazu, eine internationale Vereinbarung über das privatwirtschaft-
liche Kampfrecht zu treffen.

Die Friedensschlüsse verkündeten übereinstimmend (Ükr.-D. Z. Art. 6;
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 1; Russ.-D. Z. Art. 6; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 1;
Finn.-D. Fr. Art. 7; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5, Z. 1; Rum.-D. R. Art. 13; Rum.-
Ö.-U. Art. 6, Z. 1) die Aufhebung des Kampfrechts auf beiden
Seiten.

„Alle in den Gebieten eines vertragschließenden Teiles bestehenden
Bestimmungen, wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die An-
gehörigen des anderen Teiles in Ansehung ihrer Privatrechte irgendwelcher
besonderen Regelung unterliegen (Kriegsgesetze), treten mit der Ratifi-
kation des Friedensvertrages außer Anwendung.

Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche
juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz
haben. Ferner sind den Angehörigen eines Teiles, juristische Personen und
        <pb n="150" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 137

Gesellschaften, die in seinem Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit
gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen Teiles den für diese An-
gehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.“

Obwohl die Kriegsgesetze nach Anschauung der Mittelmächte als
völkerrechtswidrig zu betrachten sind, wurden sie nicht als ungültig,
sondern nur vom Zeitpunkte der Ratifikation als aufgehoben erklärt.
Sie sollten für die feindliche Volkswirtschaft und die ihr an gehörigen
Wirtschaftssubjekte gültig bleiben; sie sollten für den eigenen Herr-
schaftsbereich zwar nicht als rechtsgültig, wohl aber als tatsäch-
liche Behinderungen hingenommen werden.

Der Grundsatz bedeutete beim Erfüllungs- und Yerkehrsverbot für
die der feindlichen Staatsgewalt unterworfenen Personen während des
Bestandes der Kriegsgesetze, daß der Verpflichtete oder sonst zum Verkehr
Zugelassene tatsächlich nicht erfüllen oder nicht verkehren konnte.
Es bedeutete zugleich, daß ihn auch vom Standpunkte des Kriegsgegners
aus keine Rechtsnachteile wegen unterlassener Erfüllung oder Verkehrs
treffen können. Die Verletzung von privatrechtlichen Verpflichtungen
infolge der Kampfgesetze war dem Verpflichteten weder als schuldhafter
noch als objektiver Verzug in der Leistung anzurechnen.

Es hätte sich empfohlen, wie es mehrfach vorgeschlagen wurde, diese
Anerkennung der tatsächlichen Hinderung im Friedensvertrage auszu-
sprechen. Es hätte erklärt werden können, daß für die Geltungsdauer der
Kriegsgesetze insoweit keine Rechtsnachteile für den Verpflichteten ein-
treten sollen, als die Leistung durch ein Kriegsgesetz tatsächlich un-
möglich war; dies dann, wenn er dem Staate des Verbotes zufolge seines
Wohnsitzes oder der Gelegenheit der zu leistenden Sache im Staats-
gebiete unterworfen war (Denkschrift 11).

Grundsätzlich sind in den Eingriffen in die feindliche Privatwirtschaft
keineswegs Ereignisse zu erblicken, deren Wirkungen nach internationalem
Privatrecht zu beurteilen sind. Es handelt sich in Wahrheit gar
nicht um privatrechtliche Rechtssätze, sondern um öffentlich-
rechtliche Anordnungen der einen kämpfenden Volkswirtschaft
gegen die andere. Wir haben es mit auf das Staatsgebiet beschränkten,
verwaltungsrechtlichen Eingriffen in die Privatwirtschaft
der feindlichen Staatsangehörigen zu tun, deren internationale Wirk-
samkeit bisher überhaupt nicht durch besondere Normen gesichert
ist. Mit der öffentlich-rechtlichen Bewertung der Kampfgesetze entfällt
für den Richter des Staates, gegen dessen Volkswirtschaft der Krieg
auf privatwirtschaftlichem Gebiete geführt wurde, j ede N otwendig-
k e i t der Anwendung des feindlichen Kampf rechts, wenn er auch
die tatsächliche Hinderung des feindlichen Verpflichteten a er-
kennen muß; dies selbst dann, wenn für das Rechtsgeschäft nach dem
internationalen Landesprivatrecht überhaupt fremdes Recht maßgebend
        <pb n="151" />
        ﻿138

Ausgangspunkte.

wäre. Für die Nichtanwendung des Kampfrechts wegen seiner Son-
derstellung innerhalb des internationalen Privatrechts ist Ehren-
zweig (Gutachten 19 in Denkschrift), für die Nichtanwendung
des Kampfrechts bei Verstößen gegen sittliche Anschauungen oder ab-
solut zwingende Rechtssätze Strisower (sog. „Vorbehaltsklausel“,
Maßregeln 19) eingetreten; für die Nichtanwendung von völkerrechts-
widrigen Privatrechts überhaupt hat sich Zitelmann (Internationales
Privatrecht I, 378) ausgesprochen.

c)	Die Wiederherstellung der privatrechtlichen Rechtsfähigkeit.

Die Wiederherstellung bei Erfüllung s- und
Verkehrsverboten.

Aus der Aufhebung der Kriegsgesetze ergibt sich zunächst hinsichtlich
der privatrechtlichen Schuldverhältnisse, daß die Erfüllungs- und Ver-
kehrsverbote außer Kraft treten und damit die Erfüllung geleistet, sowie
der bisher verbotene Verkehr wieder auf genommen werden kann.

Die derart vom Rechtsstandpunkte aus sich ergebende Aufrecht-
erhaltung der Schuldverbindlichkeiten, die bisher gehemmt oder gar
für aufgehoben erklärt waren, begegnete jedoch großen wirtschaft-
lichen Bedenken. Auf Seite des Verpflichteten wie des Berechtigten
konnten sich im Laufe eines langjährigen Krieges die vor dem Kriege ge-
gebenen Voraussetzungen des Geschäftsabschlusses, insbesondere der wirt-
schaftlichen Rentabilität gründlich geändert haben. Rohstoffe, Produk-
tionskosten, vornehmlich Höhe des Arbeitslohnes, Handelsspesen, Geld-
wert, Transportverhältnisse, Verhältnis von Angebot und Nachfrage Hessen
die Aufrechterhaltung der privatwirtschaftlichen Verträge im Zustande
vor Kriegsausbruch weder immer als vorteilhaft, noch immer als möglich
erscheinen. Selbst die Lösung der Frage vom wirtschaftlichen Interesse-
standpunkt der Mittelmächte aus war einheitlich kaum durchführ-
bar. Die Rohstoffbezieher waren für die Aufrechterhaltung der mit
Kriegsausbruch noch nicht abgewickelten Verträge und für eine Ver-
längerung der Erfüllungsfrist eingetreten; mit der längeren Dauer des
Krieges waren jedoch bald Vorschläge der Exporteure von fertigen
Fabrikaten für die Möglichkeit eines einverständlichen oder gar einseitigen
Abgehens vom Vertrage aufgetaucht. F. Klein (Der wirtschaftliche
Nebenkrieg 56, 57) empfahl eine großzügige Überleitung, die alle Verträge
und Geschäfte preisgibt, deren Wiederaufnahme wirtschaftlich
unvernünftig wäre oder wirtschaftlich nicht zu billigende Ergeb-
nisse hätte. Klein trat für Überleitung des wirtschaftlichen Kampf-
rechtes in den Friedenszustand nach den Anforderungen des beiderseitigen
Wirtschaftslebens und der beiderseitig berechtigten Geschäftsinteressen
ein und nahm zu den bezüglichen Einzelvorschlägen Stellung (31 bis 73).
        <pb n="152" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 139

In der Geschäftswelt war eine starke Strömung für eine Unterscheidung
innerhalb der internationalen Verträge, d. h. der Verträge, die vor Ausbruch
des Krieges zwischen Angehörigen oder Bewohnern der friedenschließenden
Staaten abgeschlossen wurden und zur Zeit der Aufhebung der Verkehrs-
und Erfüllungsverbote noch nicht von beiden Seiten erfüllt waren. Unter
diesen sollten Kauf-, Bestand-, Lohn-, Fracht- und Speditionsverträge auf
Verlangen eines V ertragsteils ohne jede Ersatzpflicht als aufgehoben
gelten. Alle übrigen Verträge sollten aufrecht bleiben und nur infolge
Einfluß der Kriegsverhältnisse in billiger Weise, erforderlichenfalls im
Wege eines Schiedsspruches abänderbar sein (Denkschrift 13).

In der österreichischen Judikatur hatte sich für In-
landsgeschäfte der Aufhebungsgrund der „wirtschaftlichen Un-
möglichkeit“ entwickelt. Jeder Vertragsteil sollte sich auf Un-
möglichkeit der Leistung berufen können, wenn der Krieg dem zur
Erfüllung Verpflichteten unverhältnismäßig mehr Opfer auf erlegen würde,
als beim Bemessen der Gegenleistung zur Zeit des Vertragschlusses voraus-
gesetzt werden konnte (Klein 51). Es hätte das Gericht, erforderlichen-
falls ein Schiedsgericht zu entscheiden, ob bei der Aufrechterhaltung infolge
der geänderten Wirtschaftsverhältnisse ein mit der Billigkeit unvereinbares
Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstünde. Ähnlich
begründete die Aufhebung von Handelsgeschäften ein französisches
Gesetz vom 22. Januar 1918.

In deutschen Urteilen ist wiederholt die lange Dauer des
Krieges an sich als Aufhebungsgrund angesehen worden (Berels,
Archiv f. Sozialwissehschaft und Sozialpolitik 45, 355).

In mannigfachem Gegensatz zu diesen, von Erwägungen der wirt-
schaftlichen Billigkeit getragenen Vorschlägen haben die Friedensschlüsse
der Mittelmächte bei der Wiederherstellung der durch die Kriegsgesetze
beeinträchtigten privatrechtlichen Schuldverhältnisse den einseitigen
Interessenstandpunkt des militärischen Siegers eingenommen.

Die Friedensverträge (Ukr.-D. Z. Art. 7, §§ 1 u. 2; Ukr.-Ü.-U. Z.
Art. 4, Z. 1; Russ.-D. Z. Art. 7, §§ 1 u. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 1 u. 2.,
Abs. 1—4; Finn.-D. Fr. Art. 8, §§ 1 u. 2; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5, Z. 2, Abs. 1
bis 4; Rum.-D.R. Art. 14, §§ lu.2; Rum.-Ö.-U.R. Art. 6, Z.2, Abs. 1—4)
bestimmen:

„Die Schuldverhältnisse werden wieder hergestellt, soweit sich nicht
aus den Bestimmungen der Artikel über die Aufsicht, Verwahrung,
Verwaltung und Liquidation und über die Enteignung ein anderes
ergibt.

Diese Bestimmung hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß die
durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrs-
bindernisse oder Handelsverbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Er-
füllung, auf die Schuldverhältnisse ausüben, im Gebiet jedes vertrag-
        <pb n="153" />
        ﻿140

Ausgangspunkte.

schließenden Teiles nach den dort für alle Landeseinwohner geltenden Ge-
setzen beurteilt wird.

Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teils, die durch Maßnahmen
dieses Teils behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden,
als die Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen
behindert worden sind. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der
rechtzeitigen Bewirkung der Leistung behindert war, nicht verpflichtet
sein, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.“

Daraus ergab sich, daß die beiderseitige Wiederherstellung der
durch Kriegsgesetze beeinträchtigten privatrechtlichen Schuldverhältnisse
eintreten sollte. Es traten somit grundsätzlich alle Schuldv erhältnisse wieder
in Kraft, die durch das Kampfrecht (Gesetz, Verordnung, Verwaltungs-
befehl oder Richterspruch) abgeändert oder aufgehoben wurden. Die
Möglichkeit einer einverständlichen anderen Regelung war damit nicht
ausgeschlossen. Die Bestimmung war nicht anwendbar auf Schuldverhält-
nisse, die infolge einer vertragsmäßigen Kriegsklausel abgeändert
oder aufgehoben werden.

Die Wiederherstellung war eine grundsätzliche, mit Ausnahme zugunsten
abweichender landesrechtlicher Bestimmungen. Die
Friedensverträge hatten somit im Gegensätze zu den vorerwähnten Vor-
schlägen keine materiell-rechtlichen Normen aufgestellt.
Sie hatten jede Bestimmung der Landesrechte hinsichtlich des Ein-
flusses von Kriegszuständen auf die Schuldverhältnisse hingenommen.
Die Abänderung oder Aufhebung der Schuldverhältnisse sollte da-
her eintreten, wenn sie infolge der durch den Krieg geschaffenen Zustände
landesrechtlich vorgeschrieben war. Als ein besonderer Fall eines
derartigen Zustandes wurde die durch Verkehrshindernisse oder Handels-
verbote herbeigeführte Unmöglichkeit der Erfüllung anerkannt.
Der Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 2, Abs. 3 stellte den Verkehrshindernissen und
Handelsverboten die „geänderte wirtschaftliche Lage“ als Grund
der Unmöglichkeit der Erfüllung gleich. Diese landesrechtlichen Bestim-
mungen gingen aber nur dann vor, wenn sie auf einem für alle Landesein-
wohner geltenden Gesetze beruhten. Angehörige des anderen Vertragsteils
durften nicht ungünstiger behandelt werden, als die eigenen Landesange-
hörigen. Derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung
einer Leistung gehindert war, wurde vom Schadenersätze losgezählt.

In der Frage der V e r z i n s u n g der durch die Kriegsgesetze auf-
geschobenen oder aufgehobenen Schuld Verbindlichkeiten ging die kauf-
männische Auffassung dahin, daß die Verzinsung, mag sie vereinbart sein,
mag sie dem Gesetze oder der Verkehrssitte entsprechen, durch die Kriegs-
gesetze nicht berührt werde. D ie Verzinsung in mäßiger Höhe bedeute nichts
anderes, als die Auslieferung des Nutzens, den sich der Schuldner durch die
ihm zur Verfügung stehenden Gelder des Gläubigers verschaffen könne.
        <pb n="154" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 141

Vielfach wurde auch die Festsetzung angemessener Fristen und
Termine für die Abwicklung aller Verpflichtungen, die durch den Krieg
und die Verkehrs- und Erfiillungsverbote rechtlich oder tatsächlich un-
möglich gemacht worden war, gefordert.

Die Friedensverträge hatten nur für die Erfüllung und Verzinsung
von Geldforderungen eine Regelung dieser beiden Fragen unter-
nommen. Sie bestimmten:

„Die Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges
auf Grund von Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht
vor Ablauf von 3 Monaten (im Verhältnis zu Rußland 6 Monaten) nach der
Ratifikation des Friedensvertrages bezahlt zu werden. Sie sind von der
ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der anschließen-
den 3 Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert für
das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenen-
falls die vertragsmäßigen Zinsen zu zahlen“ (Ukr.-D. Z. Art. 7, § 3; Ukr.-
Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 2, Abs. 5; Russ.-D. Z. Art. 7, § 3, Abs. 1; Russ.-Ü.-U. Z,
Art. 4, Z. 2, Abs. 5; Finn.-D. Fr. Art. 8, § 3, Abs. 1; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5.
Z. 2, Abs. 5; Rum.-D. R. Art. 14, § 3, Abs. 1; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 2,
Abs. 5). In Widerspruch stehende Bestimmungen der landesrechtlichen
Zahlungsverbote z.B. des österreichischen, hätten wegfallen müssen. Die
Regelung der Rechtsverhältnisse bei Wertpapieren, insbesondere bei
W echsein und Schecks sollte in einem besonderen Abkommen
oder in einer besonderen Bestimmung erfolgen.

Auch die mitunter vorgeschlagenen Sonderbestimmungen für die
Regelung des Übergangsrechts bei internationalen Börsegeschäften,
internationalen Privatversicherungen, sowie den Verbindlich-
keiten in ausländischer Währung haben keine Aufnahme in
die Friedensverträge gefunden.

Die Urheberrechte und die gewerblichen Schutzrechte dagegen wurden
den Ansprüchen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gleichgestellt, was
noch auszuführen sein wird.

Durch den Hinweis auf das Landesrecht war die bedeutsame Frage der
Überleitung gehemmter oder aufgehobener internationaler Schuldverbind-
lichkeiten im Grunde nicht gelöst worden. Der Mangel einer
materiellen internationalen Rechtsnorm wäre in ungleich-
mäßigen Entscheidungen zutagegetreten und wäre als ein schwerer
Mangel aufzufassen gewesen sein (Ebenso P e r e 1 s, Archiv für Sozial-
wissenschaft und Sozialpolitik 47, 357). Die Landesrechte enthalten
meist keine ausdrückliche Bestimmung darüber, welches Recht bei inter-
nationalen Schuldverhältnissen anzuwenden ist. In Österreich ist bei Ab-
gang anderweitiger Verabredung das Recht des Ortes des Vertragsab-
schlusses entscheidend (§§4, 36, 37, ab GB); das englische, französische,
italienische und deutsche Recht lassen das Recht der Vertragserfüllung
        <pb n="155" />
        ﻿142

Au sgan gspunkt e.

entscheiden. In der Theorie ist die Frage der anzuwendenden Rechts-
ordnung bei internationalen wechselseitigen Verträgen sehr bestritten; eine
wohlbegründete Meinung läßt das Recht des Wohnsitzes oder bei Kauf-
leuten des Geschäftssitzes des Verpflichteten entscheiden (Zitelmann,
Internationales Privatrecht I, 112, 125; II. 368, 374, ebenso österr.
Entwurf eines Gesetzes über das internationale Privatrecht § 15). Nach
der hier vertretenen Meinung kommt das internationale Privatrecht
für die Ordnung des öffentlich-rechtlichen Wirtschaftskampfes über-
haupt nicht in Betracht, es fehlt daher an jeder positiven
Ordnung.

Das deutsch-russische Finanzabkommen vom 27. August 1918 hatte die
Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankguthaben mit Ein-
schluß der bei einer zentralen Hinterlegungsstelle, einem öffentlichen
Treuhänder oder einer sonstigen staatlich beauftragten Sammelstelle
hinterlegten Gelder und Wertpapiere ohne Berufung auf eine Stundung
geregelt (Art. 7—10). Die deutschen Gläubiger sollten für ihre vor dem
1. Juli 1918 entstandenen Forderungen alsbald nach ihrer Fälligkeit, Be-
friedigung aus Guthaben ihrer Schuldner bei russischen Banken verlangen
können, wenn ihre Forderung sowohl von dem Schuldner wie von der Bank
als richtig anerkannt würden. Das Anerkenntnis des Schuldners sollte durch
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt werden (Art. 14).
Bei Streitigkeiten sollte eine gemischte Schiedskommission unter dem
Vorsitze eines Neutralen entscheiden (Art. 7 u. 14).

Das deutsch-russische Privatrechtsabkommen enthielt Bestimmungen
zur Ausführung des deutsch-russischen Zusatzvertrages, betreffend die
Rechtsverhältnisse aus Wechsel und Schecks (Russ.-D.P. Art. 1—5) und
aus Valutageschäften (Art. 6), über gewerbliche Schutzrechte (Art. 7—10)
und über Verjährungsfristen (Art. 12).

Die Wiederherstellung bei Ansprüchen auf öffent-
lich-rechtlicher Grundlage und den ihnen gleich-
gestellten Rechten.

Die Friedensschlüsse hatten die Wiederherstellung auch bei „U r-
heberrechten und gewerblichen Schutzrechten, Kon-
zessionen und Privilegien, sowie ähnlichen An-
sprüchen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage“
in Aussicht genommen (Ukr.-D. Z. Art. 9; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4; Russ.-
D. Z. Art. 9; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4; Finn.-D. Fr. Art. 10; Finn.-Ö.-U.R.
Art. 5, Z. 4; Rum.-D. R. Art. 16; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 4).

Im Bereiche des geistigen Urheberrechts, sowie des P a t e n t-,
Warenzeichen- und Musterrechts, hatte F. Klein die Wieder-
herstellung der während des Krieges unwirksamen Ausschlußrechte ge-
        <pb n="156" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 143

fordert (Der wirtschaftliche hieben krieg 66). Die Staatsverträge, ins-
besondere die Unionsverträge von Paris (1883) und Washington (1911)?
zum Schutze des gewerblichen Eigentums, sowie das Berner Über-
einkommen über das Urheberrecht (1886), revidiert in Berlin (1908) und
Bern (1917), sollten ebenso wie die Schutzverträge zwischen den ein-
zelnen kriegführenden Staaten wieder hergestellt werden. Die Patente
oder Benutzungsbefugnisse, die der Staat sich angeeignet, oder anderen
Personen oder sich selbst eingeräumt hat (Zwangslizenzen), seien auf-
zuheben und die davon betroffenen Schutzrechte und Lizenzen wieder her-
zustellen; für die tatsächliche Ausnutzung müßten den Berechtigten Ge-
bühren bezahlt oder die an den Staat bezahlten ausgefolgt werden. Diese
Forderungen vertrat Klein auch für den Fall, daß die Patenteingriffe
nicht als rechtswidrig, sondern als etwas der Enteignung gleiches betrachtet
würden. Die Unterbrechungen im Anmeldungsverfahren seien hinzunehraen,,
das Verfahren aber fortzusetzen oder aufzunehmen. Im übrigen wurde
allgemein eine Regelung der Priorität, namentlich auch in Rußland, die
Verfolgbarkeit der Patenteingriffe außerhalb der Kriegsverfügungen, die
nachträgliche Gebührenbezahlung für wiederhergestellte Schutzrechte und
Erleichterungen hinsichtlich des Ausübungsnachweises bei Patentverlänge-
rungen gefordert. Auf dem Gebiete des geistigen Urheberrechts sollte
außerdem die Hemmung der Fristen für die Ausübung des Ubersetzungs-
rechtes und für die Eintragung inländischer Gewerbe in die feindlichen
Register eintreten. Für die Benutzung der Urheberrechte und der gewerb-
lichen Schutzrechte währen d der Kriegszeit sollte Vergütung geleistet werden.

Die Friedensverträge haben die grundsätzliche Wiederherstellung aus-
gesprochen, jedoch zwei bedeutsame Ausnahmen hinzugefügt.

Die Wiederherstellung bei Urheberrechten und gewerblichen Schutz-
rechten, sowie hei Konzessionen und ähnlichen Ansprüchen auf öffentlich-
rechtlicher Grundlage sollte nur gewährt werden vorbehaltlich der
anläßlich der feindlichen Aufsicht, Verwahrung, Verwaltung oder Liqui-
dation von Vermögensgegenständen wohlerworbenen Rechte
Dritter. Dies bedeutete, daß der Rechtserwerb während des Kriegs-
zustandes zu Lasten des Vorberechtigten anerkannt werden sollte.

Die Wiederherstellung sollte nach den Verträgen der Mittelmächte mit
der Ukraine und Rußland (Ukr.-D. Z. Art. 9, Abs. 2; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4,
Z. 4, Abs. 2; Russ.-D. Z. Art. 9, §3; Russ.-Ö.-Ü. Z. Art. 4, Z. 4, Abs. 4&gt;
dann nicht eintreten, wenn die Konzessionen und Privilegien, sowie die
ähnlichen Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, auf Grund einer,
für alle Landeseinwohner und für alle Rechte der
gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen abgeschafft oder
vom Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren
Besitz verbleiben. So wurden z. B. nach einem Grundgesetze der ukraini-
schen Volksrepublik sämtliche Privilegien abgeschafft, Konzessionen viel-
        <pb n="157" />
        ﻿144

Ausgangspunkte.

fach verstaatlicht und die Rechte an Grund und Boden, an den Schätzen
unter der Erde und an dem frei wachsenden Wald zum National-
eigentum erklärt. Nach allgemeinen Yölkerrechtsgrundsätzen muß
jedoch bei einer derartigen Enteignung von Vermögenswerten den Aus-
ländern angemessene Entschädigung geleistet werden, was die Mittel-
mächte mit der ukrainischen Volksrepublik in einer protokollarischen Er-
klärung, mit der russischen Sowjetrepublik in einem Zusatze zu der be-
handelten Vertragsbestimmung vereinbarten.

In mehreren Verträgen wurde der E r 1 a ß oder die Rückerstattung
der für die Zeit der Entziehung jener Rechte entfallenden Gebühren und
die Herausgabe des Mehrbetrages der Vermögensvorteile,
die der Staat aus der Benutzung der Rechte gezogen hatte, vorgesehen; so-
weit der Staat Rechte, die ihm übereignet worden sind, selbst benutzt
hat, wurde die angemessene Entschädigung des Berechtigten ausbedungen
(Russ.-D. Art. 9, § 1, Abs. 2; Russ.-Ü.-U. Art. 4, Z. 4, Abs. 2; Einn.-Ö.-Ü.
Art. 5, Z. 4, Abs. 1). Die Entschädigung für die staatliche Benutzung ent-
eigneter Rechte ist durch das deutsch-russische Finanzabkommen vom
27. August 1918 Art. 1 im Wege der Verrechnung geordnet worden.

In mehreren Verträgen (Russ.-D. Z. Art. 9, § 2, Abs. 1; Russ.-O.-U. Z.
Art. 4, Z. 4, Abs.3; Finn.-D. Fr. Art. 10, Abs. 2; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5,
Z. 4, Abs. 2; Rum.-D. R. Art. 16, Abs. 1) wurde von einem Vertragsteile
den Angehörigen des anderen Vertragsteils, die aus Anlaß des Krieges
eine gesetzliche Frist für die Vornahme einer zur Begründung oder
Erhaltung eines gewerblichen Scbutzrechtes erforderliche Handlung ver-
säumt haben, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, eine neue
Frist für die Nachholung von mindestens einem Jahre nach der Ratifi-
kation zugesichert.

Gewerbliche Schützrechte der Angehörigen des einen Teils sollten im
Gebiete des anderen Teils wegen Nichtausübung nicht vor Ablauf von
4 Jahren nach der Ratifikation verfallen (Russ.-D. Art. 9, § 2, Abs. 2;
Russ.-Ü.-U. Art. 4, Z. 4, Abs. 3; Finn.-D. Fr. Art. 10, Abs. 2; Finn.-Ö.U. R.
Art. 5, Z. 4, Abs. 2; Rum.-D. R. Art. 16, Abs. 2).

Vereinbarungen über die Priorität gewerblicher Schutzrechte wurden
teils Vorbehalten (Russ.-D. Z. Art. 9, §4; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4, Abs. 5;
Rum.-Ö.-U. R. Art. 5), teils in den Verträgen selbst getroffen (Finn.-D.
Fr. Art. 10, Abs. 3; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5, Z. 4, Abs. 3).

Die Wiederherstellung bei beaufsichtigten, verwahrten,
verwalteten oder liquidierten Vermögenswerten.

Auch in dieser Materie haben die Mittelmächte die Aufhebung
aller wie immer gearteter kampfrechtlicher Eingriffe in Eigentum, Besitz-,
Vertrags- oder auf irgendeinem anderen Titel beruhende Rechte angestrebt.
        <pb n="158" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 145

Soweit es sich aber um die Zeit der Geltung der Kriegsgesetze, die
nur aufgehoben werden sollten, handelte, mußten die einzelnen Ver-
waltungsmaßregeln , insbesondere die von den Aufsichtspersonen ge-
troffenen Verfügungen, als reohtswirksam hingenommen werden.

Die Wiederherstellung bekommt bei diesen Eingriffen einen beson-
deren Inhalt. Da es sich um nach Anschauung der Mittelmächte rechts-
widrige Maßregeln handelt, muß entweder Wiederherstellung des früheren
Zustandes oder, soweit dies nicht möglich ist oder der gesamte Schaden
nicht gut gemacht werden kann, Ersatz gefordert werden. Hierbei kann
sowohl ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Staates des Ver-
mögensträgers gegen den feindlichen Staat, wie ein privat-recht-
licher Anspruch des Geschädigten gegen die Aufsichtsperson, die sich
der Untreue, Mißwirtschaft, Verschleuderung von Vermögen, Vernichtung
von Geschäftsbüchern, Erlassen oder Nichtgeltendmachung von Forde-
rungen oder anderer Pflichtverletzungen schuldig gemacht hat, entstanden
sein. Gutgläubige dritte Personen dagegen, die dem feindlichen Kampf-
recht unterworfen waren, müßten in ihren wohlerworbenen Rechten ge-
schützt werden und hätten nur die Bereicherung herauszugeben.

Die Friedensverträge haben diese Grundsätze im einzelnen durch-
geführt. Überall wurde zunächst die Abwicklun g der Tätigkeit j ener Stellen,
die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Beaufsichtigung, Verwahrung, Ver-
waltung oder Liquidation von Vermögensgegenständen oder der Annahme
von Zahlungen befaßt worden sind, vereinbart (Ukr.-D. Z. Art. 11, Abs. 1;
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 6; Russ.-D. Z. Art. 11, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z.
Art. 4, Z. 6, Abs. 1; Finn.-D. Fr. Art. 12, Abs. 1; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5,
Z. 6, Abs. 1; Rum.-D. R. Art. 18, Abs. 1; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 6,
Abs. 1).

Im einzelnen ergab sich daraus, daß die Vermögensgegenstände auf
Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben waren und bis
zur Übernahme für die Wahrung seiner Interessen zu sorgen war. Nach dem
deutsch-russischen und dem österreichisch-ungarisch-russischen Zusatz-
verträge (Russ.-D. Z. Art. 11, § 1, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 6, Abs. 3)
waren Gelder und Wertpapiere, die sich bei einer zentralen Hinterlegungs-
stelle, einem öffentlichen Treuhänder oder einer sonstigen beauftragten Amts-
stelle befanden, binnen 3 Monaten nach der Ratifikation dem Berechtigten
zur Verfügung zu stellen; mit den Geldern waren Zinsen zum Jahressatze von
vier vom Hundert seit der Einzahlung bei der Sammelstelle, mit den Wert-
papieren waren die eingezogenen Zinsen und Gewinnanteile herauszugeben.

Der Schutz wohlerworbener Rechte Dritter wurde dadurch an-
erkannt, daß Zahlungen und sonstigen Leistungen eines Schuldners, die von
den Verwaltungsstellen oder auf deren Veranlassung entgegengenommen
worden waren, in den Gebieten der Vertragsteile die gleiche Wirkung
zugeschrieben wurde, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte.

ü e n z, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. W
        <pb n="159" />
        ﻿146

Ausgangspunkte.

Damit war ausgesprochen, daß Zahlungen und andere Leistungen den
Schuldner befreien.

Die Herausgabe sollte unter Aufrechterhaltung der privatrechtlichen
Verfügungen mit Wirkung für beide Teile erfolgen; die damit entstandenen
Rechte galten somit als wohlerworbene, sowohl dem Berechtigten wie dem
Verpflichteten gegenüber. Über die Tätigkeit aller Stellen, insbesondere
über die Einnahmen und Ausgaben war dem Berechtigten auf Verlangen
unverzüglich Auskunft zu erteilen.

In allen Verträgen, mit Ausnahme der mit der Ukraine abgeschlossenen,
wurde die Ersatzpflicht wegen der Tätigkeit der Verwaltungsstellen oder
wegen der auf ihre Veranlassung vorgenommenen Handlungen nach den
noch zu besprechenden Grundsätzen über den Ersatz von Zivil-
schäden ausdrücklich anerkannt.

Die Wiederherstellung bei Enteignungen.

Die Friedensverträge haben ein Sonderrecht für diejenigen Eingriffe
aufgestellt, die eine Enteignung von feindlichen Privatrechten in
genereller Art gebracht haben.

„Grundstücke, Rechte an einem Grundstück, Bergwerks-
gerechtsame, sowie Rechte auf Benutzung oder Ausbeutung von
Grundstücken, Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unter-
nehmen, insbesondere Aktien, die infolge von Kriegsgesetzen veräußert
oder sonst dem Berechtigten durch Zwang entzogen worden sind, sollten den
früher Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der Ratifikation zu
stellenden Antrag gegen Rückgewährung der ihm aus der Veräußerung
oder Entziehung etwa erwachsenden Vorteile frei von allen inzwi-
schen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden“ (Ukr.-D.Z.
Art. 12, Abs. 1; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 1; Russ.-D. Z. Art. 12,
Abs. 1, Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 1; Finn.-D.Fr. Art. 13, Finn.-Ö.-U. R.
Art. 5, Z. 7; Rum.-D. R. Art. 19; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 7).

Die Besonderheit lag hier in der vollständigen Wieder-
herstellung ohne Anerkennung der sonst bei Einzelliquidationen von Ver-
mögenswerten aufrechterhaltenen Rechte Dritter.

Es bedeutete aber wieder ein Zugeständnis an die kommunistischen
Staatseinrichtungen der ukrainischen und der russischen
Volksrepublik, wenn die volle Wiederherstellung nicht eintreten sollte,
soweit die veräußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für alle
Landeseinwohner und für alle Gegenstände der gleichen
Art geltenden Gesetzgebung inzwischen vom Staate oder von Gemeinden
übernommen worden sind und in deren Besitze verbleiben. In diesen
Fällen war die E n t s c h ä d i g u n g des Berechtigten nur in den Friedens-
schlüssen mit Rußland nach den allgemeinen Bestimmungen über den
        <pb n="160" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 147

Ersatz von Zivilschäden vorgesehen; bei einer Wiederaufhebung
der Übernahme konnte der Antrag auf Rückgewährung innerhalb
eines Jahres nach der Wiederaufhebung gestellt werden (Ukr.-D. Z. Art. 12,
Abs. 1; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2; Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2;
Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2).

Die Hemmung der Verjährung und der Ausschlußfristen.

Die Verkehrssperre zu Lande und zur See zwischen den feindlichen
Ländern hatte während des Krieges nur die unverläßliche Möglichkeit
mittelbaren Verkehrs über die neutralen Länder übrig gelassen;
aber dieser Verkehr konnte keine rechtlichen Wirkungen äußern, da die
Rechtsfähigkeit feindlicher Staatsangehöriger eingeschränkt war. Dies
hatte den Verlust von Rechten und Befugnissen zur Folge, ohne daß eine
Säumnis als innerer Grund der Verjährung und des Ausschlusses Vorge-
legen wäre. So entstand das Verlangen nach einer Hemmung der
Verjährungs- und Ausschlußfristen durch Nichteinrechnung der Zeit,
während der ein feindlicher Ausländer rechtlich oder tatsächlich an der
Wahrung seiner Rechte verhindert war.

Dem hatten die Friedensverträge nur in beschränktem Umfange ent-
sprochen. Sie haben den frühesten Ablauf der zu Beginn des Krieges noch
nicht abgelaufenen Verjährungsfristen im Gebiete jedes Vertragsteils
gegenüber den Angehörigen des anderen Teils mit dem Ablaufe des ersten
Jahres nach der Ratifikation in Aussicht genommen. Das gleiche sollte
für die Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen,
sowie von ausgelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren
gelten (Ukr.-D. Z. Art. 10; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 5; Russ.-D. Z. Art. 10;
Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 5; Finn.-D. Fr. Art. 11; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5,
Z. 5, Abs. 1; Rum.-D. R. Art. 7; Rum.-D. R. Art. 17; Rum.-Ö.-U. R.
Art. 6, Z. 5, Abs. 1). Im übrigen wurde aber, wenn man von der besonders
vereinbarten Hemmung der Ausschlußfristen im Wechsel- und Scheck-
recht absieht, der Lauf der übrigen Ausschlußfristen trotz des bedeuten-
den, nicht mehr ersetzbaren Schadens, nicht gehemmt; das deutsch-
russische Finanzabkommen vom 27. August 1918 Art. 1—5 hat die Rechts-
verhältnisse aus Wechseln und Schecks in die Hemmung einbezogen.

d)	Die Wiederherstellung der prozessualen Rechtsfähigkeit.

Die Grundanschauung von der Rechtswidrigkeit des Kampfrechts und
das Ziel der Wiederherstellung würden dazu führen, daß auch die Minderung
oder Versagung des Rechtsschutzes rückgängig zu machen wäre.
Dies bedeutet, daß dem feindlichen Ausländer vor allen Gerichten und in
allen Verfahrensarten als Kläger wie als Beklagten die gleiche Rechts-
        <pb n="161" />
        ﻿148

Ausgangspunkt e.'

Stellung wie vor dem Kriege zukommt. Eine weitergellende Forderung
auf Gleichstellung mit dem Inländer greift bereits über die Wiederherstel-
lung hinaus und fiele in den Kähmen der Wirtschaftspolitik. Mit der Wieder-
herstellung würden besondere kriegsmäßige Gerichtsstände, nicht eigen-
händige Klagezustellung, die Notwendigkeit eines Pflegers, der erweiterte
Anwaltszwang und die erhöhten Gerichtsgehuhren in Wegfall kommen.

Sollte es sogar zu Urteilen oder Beschlüssen gekommen
sein, durch die dem feindlichen Ausländer das Geltendmachen des Rechts-
schutzes verweigert oder ihm unter Verletzung des Grundsatzes beider-
seitigen Gehörs Rechtspflichten auferlegt wurden, so müßten sie im Wege
der Wiederaufnahme zu beseitigen sein. Die prozeßrechtlichen
Fristen, die durch tatsächliche oder rechtliche Hemmnisse nicht aus-
genutzt werden konnten, müßten neuerlich eröffnet werden. Insbesondere
müßte auch Wiederherstellung gegen die im italienischen und französischen
Prozeßverfahren mehrfach hervortretende private Kriegführung durch
Anwaltkammern, deren Präsidenten oder deren einverständlich vor-
gehenden Kammermitglieder gewährt werden.

Die Friedensverträge, die Deutschland mit seinen Feinden im Osten
abgeschlossen hat, enthalten, abgesehen von der grundsätzlich vereinbarten
Aufhebung aller, somit auch der prozessualen Kriegsgesetze, keine
besondere Bestimmung über die prozessuale Wiederherstellung,
ohne daß hierfür in den Denkschriften Gründe angegeben werden. Die
Verträge Österreich-Ungarns dagegen (Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 5, Abs. 2;
Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4 Z. 5, Abs. 2; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5, Z. 5, Abs. 2;
Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 5, Abs. 2) enthalten eine teilweise Regelung;
„Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn der
Gläubiger infolge des Krieges eine Klagefrist nicht einhalten konnte, oder
wenn der Beklagte infolge der Verkehrsunterbrechung außerstande war,
sich in dem Verfahren gehörig vertreten zu lassen.“

e)	Der kollektive Gläubiger schütz.

In den Staaten der Mittelmächte wurde der kollektive Schutz
der Außenstände von Staatsangehörigen im Gebiete der feindlichen Staaten
als eine Forderung» der nationalen Volkswirtschaft hingestellt und die
Einbringung der Außenstände zur Besserung der Valuta gefordert. Man
empfahl vielfach die Errichtung nationaler Abrechnungsstellen (Zwangs-
clearing) mit staatlicher Ausfallsgarantie. Es sollten bei einer Zentral-
stelle für den Forderungsausgleich zwangsweise die im Inland befindlichen
feindlichen Guthaben zugunsten der heimischen Auslandsguthaben ein-
gezahlt und im Wege der Aufrechnung ein Ausgleich durchgeführt werden.
Der damit den inländischen Schuldnern auferlegte Verzicht auf die tat-
sächliche Stundung infolge des Kriegszustandes und der Zahlungsverbote
        <pb n="162" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 149

und das behauptete Kreditbedürfnis der Auslandsgläubiger nach dem
Kriege brachten diesen Vorschlag zu Fall. Immerhin gingen die Ver-
ordnungen in Deutschland und Österreich über die Registrierung und
Sperre des im Inland befindlichen feindlichen Vermögens von der An-
schauung aus, daß diese als eine Art Pfand für die inländischen Gut-
haben im feindlichen Auslande zu betrachten seien und begegneten damit
gleichartigen Anschauungen in England und Frankreich. Es bildeten sich
Gläubigerschutzverbände für einzelne feindliche Länder und schließlich
kam es in Deutschland neben der Gläubigerschutzabteilung der Reichs-
entschädigungskommission noch zur Gründung des deutschen Gläubiger-
schutzvereines für das feindliche Ausland. In Österreich waren die gleich-
artigen Bestrebungen in den vereinigten Handels- und Gewerbekammern
und dem Zentralverbande der Industriellen in Österreich geeinigt, bis
die „Schutzstelle für österreichisches Vermögen im Auslande“ durch die
Verordnung vom 10. Oktober 1917 (RGBl. Nr. 404) die Rechtspersön-
lichkeit erhielt. In den Friedensverträgen wurde es anerkannt, daß
ein erfolgreicher Gläubigerschutz ohne Mitwirkung der Gerichts- und
Verwaltungsbehörden im Schuldnerstaat nicht möglich ist; es wurde
die wechselseitige Anerkennung und Zulassung der
staatlich anerkannten Gläuhigerschutzverbände vereinbart (Ukr.-D. Z.
Art. 7, §4; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 2, Abs. 6; Russ.-D. Z. Art. 7, § 4; Russ.-
Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 2, Abs. 7; Finn.-D. Fr. Art. 8, § 4; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 5,
Abs. 8; Rum.-D. R. Art. 14, § 4; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 2, Abs. 6).

f)	Das Verfahren in Privatrechtssachen.

Die grundsätzlichen Vorschläge.

Unter „Kriegsprivatrechtssachen“ wurden Streitigkeiten
privatrechtlicher Natur, die infolge der Kriegsereignisse zwischen Ange-
hörigen feindlicher Staaten entstehen, unter Ausschaltung der Sachen-
fanfiliären und erbrechtlichen Streitigkeiten verstanden. Es kam in den
Ländern der Mittelmächte zu einer starken Strömung für deren prozes-
suale Sonderbehandlung. Man verwies darauf, daß vielfach
Ansprüche wegen unvollständiger, mangelhafter, verspäteter Erfüllung oder
Nichterfüllung entstanden seien, daß die bereits erwähnte wirtschaftliche
Unmöglichkeit der Erfüllung sich aus neuen, mit den Kriegen zusammen-
hängenden Ursachen entwickelt habe. Hierfür kämen tatsächliche
Hinderungsgründe, wie beispielsweise die Bahnsperre, die Grenzsperre,
die Einstellung der Schiffahrt, der Schiffuntergang, der Warenuntergang
oder die Warenbeschädigung, die staatliche Anforderung, die Zerstörung
der Werkstätte, der Mangel an Rohstoffen, das Fehlen von Arbeitskräften,
die Einberufung zur militärischen Dienstleistung, Verwundung, Tod und
Gefangennahme des Verpflichteten und seiner Hilfskräfte in Betracht.
        <pb n="163" />
        ﻿150

Ausgangspunkte*

Daran reihten sieh die rechtlichen Hemmnisse durch die Kriegs-
gesetze. Für eine wirtschaftlich gerechte und brauchbare Entscheidung
dieser Kriegsprivatrechtssachen fehle es an ausreichenden Normen in den
Landesrechten, die für den Friedenszustand berechnet sind; auch die
Auffindung abstrakter Grundsätze für eine internationale Regelung begegne
großen Schwierigkeiten. Es sei die freie Rechtsprechung einer inter-
nationalen Instanz erforderlich (Sperl, Gutachten in Denkschrift 9).

So hat man aus sachlichen Gründen die Ausschaltung der landes-
reohtlichen Rechtsprechung dringend empfohlen. Dazu kam noch, daß
vielfach die Unparteilichkeit der feindlichen Gerichtsinstanzen
entweder geradezu in Zweifel gezogen oder doch die Möglichkeit einer
Beeinflussung durch nationale Vorurteile als ein Hemmnis vertrauen-
erweckenden Ausgleiches betrachtet wurde.

War man derart so ziemlich einer Meinung darüber, daß für die durch
die Tatsachen und das Kampfrecht des Krieges betroffenen Privatrechts-
sachen ein Sonderverfahren geboten sei, so gingen die Meinungen über
die Art der Regelung stark auseinander. Man hat zunächst nur emp-
fohlen, das zuständige Landesgericht zwar zur Entscheidung zu berufen,
ihm aber zur Wahrung der Interessen des feindlichen Staatsangehörigen
einen vom Botschafter oder Konsul seines Landes ernannten Richter
beizugeben, dem die Stellung eines Laienrichters beim Handelsgerichte
zukäme. Am weitesten in der Ausschaltung der nationalen Gerichtsbarkeit
ging der Vorschlag, das Gericht ausschließlich mit neutralen Richtern
zu besetzen; er begegnete dem Einwande, daß diesen die Kenntnis der
nationalen Geschäftsverhältnisse, in denen das strittige Rechtsverhältnis
wurzelt, gänzlich fehle. Vielfache Zustimmung fanden jene Vorschläge,
die schon eine internationale erste Instanz in der Besetzung mit je
einem nationalen Richter der beiden Streitteile unter einem neu-
tralen Vorsitzenden befürworteten (Schrutka, Gutachten 4 in
Denkschrift).

Der vorerwähnte Mangel materiell-rechtlicher Normen für die Rege-
lung der durch den Krieg beeinträchtigten Privatrechtssachen, die damit
gegebene Notwendigkeit, eine mehr oder minder freie Entscheidung nach
Billigkeitserwägungen zu treffen, verlieh einem Vorschläge (Sperl, Gut-
achten über die internationale Instanz 12 in Denkschrift) eine besondere
Bedeutung, Laien, die eine Vertrautheit mit dem regelmäßigen Inhalt
von Rechtsgeschäften solcher Art und der Verkehrsauffassung besitzen,
beizuziehen.

So kam in Österreich man zu dem Ergebnisse, eine Schieds-
stelle, in der Besetzung mit zwei fachmännischen Laien als Beisitzern
und einem für das höhere Richteramt befähigten Berufsrichter als Vor-
sitzendem, als die beste Lösung zu erklären. Das derart einzurichtende
ständige Schiedsgericht sollte derart gebildet werden, daß jeder Streitteil
        <pb n="164" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 151

aus einer von jedem Lande besonders aufzustellenden Liste einen Laien
zu wählen hätte und diese beiden erst den Obmann zu bestimmen hätten;
hierfür schien auch ein nationaler Jurist aus den Kreisen der Anwälte
und Rechtslehrer, die mit dem internationalen Wirtschaftsleben praktisch
vertraut sind, geeignet (nach S p e r 1, Gutachten 15 in Denkschrift). Über-
einstimmend wurde der Sitz für diese Schiedsstellen an den für inter-
nationalen Verkehr wichtigeren Handelsplätzen, mit Zentrali-
sierung der größeren Rechtssachen in den Hauptstädten gefordert. Man
war auch darüber einig, daß dem Kläger die Möglichkeit offen gelassen
werden sollte, das ordentliche Landesgericht dem Schiedsgerichte vor-
zuziehen.

Für die örtliche Zuständigkeit wurde der Wohnsitz
(Aufenthalt) oder der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Beklagten
(Hauptniederlassung) für maßgebend erachtet. Nach der bei der Wiener
Rechtshilfekonferenz der mitteleuropäischen Wirtschaf tsvereine im
Jahre 1910 von Klein und Sperl gegebenen Anregung, die seither
in der österreichischen Gerichtsentlastungsnovelle und im österreich-
ungarischen Vollstreckungsvertrag verwirklicht wurde, sollten die An-
sprüche aus der Eigenschaft eines Mitgliedes einer Korporation, Gesell-
schaft, Genossenschaft oder eines Vereines gegen den Verband oder dessen
Organe, soferne es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer be-
stimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind und weiters An-
sprüche aus Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und ähnlichen
Schuldtiteln nur beim allgemeinen Gerichtsstände des Be-
klagten geltend gemacht werden können.

Für das Verfahren vor den Schiedsgerichten wurden internationale
Vereinbarungen, ja hinsichtlich der anzuwendenden materiellen Grund-
sätze wurde die Freiheit von jeder positiven Rechtssatzung gefordert;
allein die im Friedensvertrage vereinbarten materiellen Rechts-
sätze sollten bindend sein.

Hinsichtlich der Anfechtung des Schiedsspruches gingen die
Meinungen stark auseinander. Man empfahl die Anfechtung des Schieds-
spruches wegen Unwirksamkeit aus Rechtsgründen, man empfahl
«in Oberschiedsgericht aus Laien und Juristen zusammen-
gesetzt, man empfahl einen zwischenstaatlichen Gerichtshof (Pet-
s c h e k, Gutachten 18 in Denkschrift)', die überwiegende Meinung
schien sich aber der Beschränkung auf eine schiedsgerichtliche Instanz
zuzuneigen. Die unter anderem vom Kriegsausschuß der deutschen
Industrie und anderen industriellen Körperschaften empfohlene Ein-
richtung der Schiedsstelle als bloßer Berufungsinstanz scheitert
an der Unmöglichkeit ein nach Landesrecht gefälltes Urteil durch eine
internationale Stelle überprüfen zu lassen (Klein, Der wirtschaftliche
Mebenkrieg 76).
        <pb n="165" />
        ﻿152

Ausgangspunkte.'

Man war sich darüber klar, den Schiedsstellen staatliche Gerichts-
gewalt und ihren Entscheidungen materielle Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit in allen am Eriedensschluß beteiligten Staaten zu ver-
leihen.

Hinsichtlich der während des Krieges in Abwesenheit des geklagten
Ausländers ergangenen Gerichtsentscheidungen schien das Erreichbare
nur in der Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme
des Prozesses mit vorläufiger Einstellung der Vollstreckung gelegen zu
sein (Klein, Der wirtschaftliche Nebenkrieg 77).

Das deutsch-russische Schiedsverfahren.

Unter den Vierbundmächten, die den Hauptvertrag mit der russi-
schen föderativen Sowjetrepublik am 3. März 1918 abschlossen, hatte
Deutschland mit dem am 27. August 1918 abgeschlossenen Privat-
rechtsabkommen für die zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten
zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen Schiedsgerichte vor-
gesehen. Für die übrigen Mächte des Vierbundes war es bei der ordent-
lichen Gerichtsbarkeit nach Landesrecht auch in Kriegsprivatrechtssachen
geblieben.

Diese Rechtsstreitigkeiten konnten der Zuständigkeit der nationalen
Gerichte entzogen und der Entscheidung von Schiedsgerichten
unterbreitet werden (Art. 13). Die Zuständigkeit war auf vermögens-
rechtliche Ansprüche aus Verträgen, aus Wechseln oder Schecks und aus
Urheber- und gewerblichen Schutzrechten beschränkt, sofern diese vor
dem 1. August 1914 entstanden waren (Art. 14). Die Begründung der
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes sollte durch den Kläger in der Klage
oder Widerklage, durch den Beklagten in der Klagebeantwortung erfolgen
(Art. 16).

Bei der Bildung der Schiedsgerichte hat sich das Privatrechtsabkommen
den vorerwähnten Vorschlägen über die g e m i s c h t e n Schiedsgerichte an-
geschlossen. Es wurde je ein Schiedsgericht in Berlin und in Moskau in
Aussicht genommen (Art. 17). Für jedes Schiedsgericht sollte jeder Ver-
tragsteil je einen Richter und einen Stellvertreter und die dänische
Regierung aus der Zahl ihrer Staatsangehörigen einen Richter und einen
Stellvertreter mit den Geschäften des Präsidenten für drei Jahre ernennen.
Zum Richter konnte nur ernannt werden, wer die Befähigung hatte, in
seinem Heimatsstaate Mitglied eines Kollegialgerichtes höherer Instanz
zu sein.

Dem Vorschläge, geschäftlich unterrichtete Laien zuzuziehen, war die
Vereinbarung insofern gerecht geworden, als auf gutachtlichen Vorschlag
des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organs, für jedes Schieds-
gericht ein Handelsrichter zu bestellen war (Art. 13). Es ist an-
        <pb n="166" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 158

zunehmen, daß unter diesem ein Laie aus dem Handelsstande zu ver-
stehen war (Art. 19). Das über den einzelnen Streitfall entscheidende Ge-
richt wurde aus einem deutschen und einem russischen Handelsrichter,
sowie einem dänischen Berufsrichter als Vorsitzendem zusammengesetzt.
Den Parteien war die Möglichkeit einer laienmäßigen Schlichtung insoferne
eingeräumt, als auf Antrag einer Partei außerdem ein deutscher
und ein russischer Handelsrichter beizuziehen war; auf Antrag beider
Parteien aber war das Schiedsgericht allein aus den beiden Handelsrichtern
und dem dänischen Berufsrichter als Vorsitzendem zu bilden (Art. 23).
Die örtliche Zuständigkeit jedes der beiden Schiedsgerichte
richtete sich nach dem Wohnsitze des Beklagten in Deutschland oder Ruß-
land, beim Mangel eines solchen nach seiner Staatsangehörigkeit (Art. 17).

Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung sowie
freie Beweiswürdigung wurden gewährleistet (Art. 26 und 27).

Das Abkommen war den Vorschlägen für eine freie Rechtsfindung nicht
gefolgt; es hatte dem Schiedssprüche den Charakter einer Entscheidung
nach positivem Recht zu wahren gesucht. Es wurden diejenigen Regeln
des internationalen Privatrechts, die kraft Gesetzes oder Gerichtsgebrauches
vor dem 1. August 1914 am Sitze des Schiedsgerichtes gegolten haben, als
bindend vorgeschrieben; doch wurde hinsichtlich der Anwendung der Ge-
setze und der Auslegung der Rechtsgeschäfte auf die Anschauungen des
ehrbaren und entgegenkommenden Handels verwiesen (Art. 25 und 26).

Auf Antrag einer Partei konnten selbst die bei den ordentlichen Handels-
gerichten anhängigen Rechtssachen bei dem Schiedsgericht erneut
anhängig gemacht werden (Art. 40). Bei Rechtssachen, in denen das Urteil
erst nach dem 31. Juli 1914 ergangen war, konnte sogar Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die antrag-
stellende Partei infolge ihrer Zugehörigkeit zu einer feindlichen Macht
oder infolge der kriegerischen Ereignisse die Gelegenheit zu ausreichender
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht gehabt hatte (Art. 41).

Die Vereinbarung über das Schiedsgericht sollte von beiden Teilen
am L Juli jeden Kalenderjahres, doch nicht vor dem 1. Juli 1921, zum
31. Dezember kündbar sein.

g)	Der Ersatz der Zivilschäden.

Die Grundsätze.

Vom Standpunkte der Rechts Widrigkeit des privatwirt-
schaftlichen Kampfrechts in seiner Gesamtheit ergibt sich, daß für
die durch ihn angerichteten Schäden Ersatz zu leisten ist.

Die Forderung kann sich auf den gewohnheitsrechtlichen
Satz des Völkerrechts berufen, daß jede Völkerrechtswidrigkeit ersatz-
pflichtig macht. Der Bestand einer solchen Rechtspflicht könnte gerade
        <pb n="167" />
        ﻿154

Ausgangspunkte.

bei Kriegsschäden zweifelhaft erscheinen. Doch zeigt sich, daß
zwar nicht alle Friedensverträge der jüngsten Zeit eine Ersatzpflicht
für Kriegsschäden auf stellen, aber dennoch eine ganze Reihe von Ver-
trägen besteht, in denen Ersatzforderungen für Kriegsschäden anerkannt
werden. So geschieht es im Friedensvertrag zwischen Österreich, Preußen
und Dänemark von 1864 mit der vereinbarten Rückgabe aller Prisen und
dem Ersatz, wenn die Restitution im unbeschädigten Zustande nicht mehr
möglich ist, im Friedensvertrage zwischen Preußen und Sachsen von 1866,
im Frieden von Konstantinopel von 1879 mit dem vereinbarten Ersatz
für die den russischen Untertanen und Einrichtungen in der Türkei zu-
gefügten Schäden, im Frieden zwischen der Türkei und Griechenland von
1897 mit der Entschädigung für Privatverluste durch griechische Streit -
kräfte; ähnliche Bestimmungen finden sich auch in den Verträgen zwischen
außereuropäischen Staaten, so z. B. im Friedensvertrage zwischen Chile
und Peru von 1883. Es läßt sich somit zwar nicht nachweisen, daß ein
besonderes Gewohnheitsrecht zum Ersätze der Kriegsschäden ver-
pflichtet, wohl aber daß die allgemein anerkannte Ersatzpflicht auch bei
kriegsrechtswidrig zugefügten Schäden gilt.

Auch die Verhandlungen der zweiten Haager Friedenskonferenz
von 1907 lassen nicht erkennen, daß im Art. 3 des vierten Abkommens
über die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907
eine Neuerung geschaffen wurde. Dieser Artikel lautet: „Die Kriegs-
partei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung verletzen
sollte, ist gegebenenfalls zum Schadenersätze verpflichtet.“

Daraus folgt, daß auch die Verletzung der Bestimmung des Art. 23
lit. h der Landkriegsordnung zum Schadenersätze verpflichtet. Dort
wird namentlich untersagt „die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraft-
setzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen der Gegenpartei
oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit“. Wenn in dieser Be-
stimmung eine völkerrechtliche Anerkennung der Rechtswidrigkeit der
dort beschriebenen Eingriffe in bestehende Rechte und Forderungen oder
von Angehörigen der Gegenpartei gelegen ist, kann darauf auch die Er-
satzpflicht für die Rechtshemmungen, Rechtsentkräf-
tungen und Rechtsenteignungen des Wirtschaftskrieges
gestützt werden.

Auch außerhalb des Rechtssatzes des Art. 3 des vierten Abkommens
hat man die Schadenersatzpflicht in einzelnen Fällen anerkannt,
so z. B. bei Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch
Privatpersonen nach Art. 41 der Landkriegsordnung. Art. 8 des nicht
ratifizierten zwölften Abkommens über die Errichtung eines internationalen
Prisenhofes vom 18. Oktober 1907, gibt dem Prisenhof das Recht, in Fällen
der Nichtigerklärung einer Wegnahme von Schilf und Ladung auch über
den Schadenersatz zu erkennen.
        <pb n="168" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 155

In den Friedensschlüssen von 1918 begegnen wir hinsicht-
lich der Brsatzpflicht einer Dreiteilung in Kriegskosten, Kriegs-
schäden und Zivilschäden. Unter den Kriegskosten wurden
die staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, unter den Kriegs-
schäden diejenigen Schäden, die den Vertragsteilen und ihren Angehörigen
in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß aller
in Feindesland vorgenommenen Requisitionen zugefügt wurden, ver-
standen. In den Verträgen mit der Ukraine, Rußland und Finnland ver-
zichteten alle Vertragsteile auf den Ersatz der Kriegskosten und Kriegs-
schäden (Ukr. Fr. Art. V, Russ. Fr. Art. IX, Fiim.-D. Fr. Art. III, Finn.-
Ö.-ü. Fr. Art. III); in dem Vertrage mit Rumänien dagegen wurde nur
auf den Ersatz der Kriegskosten verzichtet, dagegen hinsichtlich der
Kriegsschäden eine besondere Vereinbarung Vorbehalten (Rum. Fr.
Art. XIII), die in den rechtspolitischen Zusatzverträgen (Rum.-D. R.
Art. 4—8, Rum.-Ö.-U. R. Art. 1—3) erfolgt ist.

In allen Verträgen wurde übereinstimmend die gegenseitige Ersatz-
püicht für „Z i v i 1 s c h ä d en“, d. h. für die den feindlichen Zivilpersonen
infolge des privatwirtschaftlicheu Kampfrechts zu-
gefügten Schäden anerkannt (Ükr.-D. Z. Art. 13, Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 5,
Russ.-D. Z. Art. 13—16, Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Finn.-D. Fr. Art. 14—17,
Finn.-Ö.-U. R. Art. 6, Rum.-D. R. Art. 20—24, Rum.-Ö.-U. R. Art. 7).

„Den beiderseitigen Angehörigen sollen die Schäden ersetzt werden,
die sie infolge von Kriegsgesetzen durch die zeit-
weilige oder dauernde Entziehung von Urheber-
rechten, gewerblichen Schutz rechten, Konzessionen,
Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch
die Beaufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder
Veräußerung von Vermögensgegenständen erlitten
haben“ (Ukr.-D. Z. Art. 13, Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 5).

Die Verträge mit Rußland, Finnland und Rumänien fügten erläuternd
hinzu; „soweit der Schaden nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ersetzt wird“ (Russ.-D. Z. Art. 13; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 1;
Pinn.-D. Fr. Art. 14; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 6, Abs. 1; Rum.-D. R. Art. 20;
Rum.-Ö.-U. R. Art. 7, Z. 1). In den Verträgen mit Rußland und Finnland
Wurde schließlich noch hervorgehoben, daß zu den Zivilangehörigen auch
Aktionäre gehören, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Aus-
länder von einem Bezugsrecht ausgeschlossen worden sind. Die ukrai-
nische Volksrepublik hatte die Ausführung dieser Grundsätze im Hin-
blick auf die bevorstehende Verniögensauseinandersetzung mit den übrigen
teilen des ehemaligen russischen Kaiserreiches einer besonderen Ver-
einbarung Vorbehalten.

Überblicken wir den Rechtsinhalt dieser Bestimmungen, so lag
darin für den Rechtskreis der Vertragschließenden eine Anerken-
        <pb n="169" />
        ﻿156

Ausgangspunkte.

nnng der Ersatzpflicht für einzelne Maßnahmen des privatwirt-
schaftlichen Kampfrechts.

Als solche wurden die Erfüllungs- und Verkehrsver-
botenicht erwähnt. Bei den Erfüllungsverboten sollte, abgesehen von
der früher erwähnten Pflicht zu 5%iger Verzinsung vom Tage der Wieder-
herstellung denjenigen, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Be-
wirkung einer Leistung gehindert wurde, keine Ersatzpflicht treffen.

Im deutsch-russischen Finanzabkommen vom 27. August
1918 wurden die Vereinbarungen über den Ersatz von Zivilschäden
(Russ.-D. Z. Art. 13—15) aufgehoben. Diese Ersatzansprüche sind durch
Verrechnung zwischen den Vertragsteilen und Zahlung eines
Überschusses von 6 Milliarden Mark durch Rußland an Deutsch-
land erledigt worden.

Der von Rußland zugesicherte Ersatz für die Benutzung
der dem Staate über eigneten Urheber-und der ihnen gleichgestellten
Rechte (Russ.-D. Z. Art. 9, § 1, Abs. 2) ist im Verhältnis zu D e u t s c h-
1 a n d durch das Finanzabkommen vom 27. August 1918 im Wege der
Verrechnung geordnet worden (Russ.-D. F. Art. I). Das gleiche gilt von
dem Ersätze für die auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für
alle Rechte der gleichen Art geltenden Gesetzgebung erfolgten Ent-
eignungen der Urheber- und der gleichgestellten Rechte (Russ.-D. Z.
Art. 9, § 3, Halbsatz 2).

Von Rußland (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2, Satz 2, Halbsatz 1; Russ.-
Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2) wurde auch die Entschädigung bei A u f-
rechterhaltung der Veräußerung oder zwangsweisen Entziehung
von Rechten an Immobilien und der ihnen gleichgestellten Rechte,
auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der
gleichen Art geltenden Gesetzgebung in Aussicht gestellt. Im Verhältnisse
zwischen Deutschland und Rußland ist auch diese Entschädigung durch
das Finanzabkommen vom 27. August 1918 im Wege der Verrechnung
erfolgt. Der Deutsche, dessen in Rußland befindliche Vermögensgegen-
stände vor dem 1. Juli 1918 zugunsten des Staates oder einer Gemeinde
enteignet oder sonst seiner Verfügungsmacht entzogen worden waren, er-
hielt die Möglichkeit, die Gegenstände auf seinen Antrag wieder zurück-
zuerhalten, wenn sie nicht im Besitze des Staates oder der
Gemeinde verblieben, oder wenn eine Enteignung oder sonstige
Entziehung gleichartiger Vermögensgegenstände gegenüber Landes-
einwohnern oder Angehörigen eines dritten Staates nicht
erfolgt war oder wieder aufgehoben wurde. Der Vorberechtigte wurde jedoch
verpflichtet, die Entschädigungssumme, die er aus der Abrechnung zwischen
Deutschland und Rußland erhalten hat, zurückzugeben. Etwaige Ver-
besserungen oder Verschlechterungen der Sache sollten hierbei berück-
sichtigt werden. Darin lag eine Änderung der entsprechenden Bestim-
        <pb n="170" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen nsw. 157

mung des deutsch-russischen Zusatzvertrages (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2)
insofern, als die Aufrechterhaltung der Enteignung wider den Willen des
Vorberechtigten nur dann möglich wurde, wenn sie nicht nur auf Grund einer
allgemeinen Norm für alle Landeseinwohner, sondern auch gegenüber
Angehörigen eines dritten Landes erfolgt war. Bei Enteignungen nach
dem 1. Juli, aber vor dem 27. August 1918 konnte die Wiederübertragung
unter Eückgewährung der dem Vorberechtigten von Rußland gemäß
dem Art. 11 bezahlten Entschädigung beantragt werden. Für Ent-
eignungen nach dem 27. August 1918 wurde überdies die sofortige
Entschädigung in barem vereinbart (Russ.-D. F. Art. 11 und 12). In
dieser Neuerung lag ein Ansatz zu einer internationalen Regelung
der Enteignung als Maßregel des Wirtschaftskrieges.

Im Verhältnisse zu Rußland hatten die Mittelmächte eine generelle
Klausel (Russ.-D. Z. Art. 16, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 6) er-
reicht, welche auch die Entschädigung für sonstige „Enteignungen ohne
ausreichenden Ersatz“ zusichert. Das mehrfach genannte Finanzabkommen
zwischen Rußland und Deutschland erledigte auch diese Entschädigung
im Wege der Verrechnung (Russ.-D. F. Art. 1).

In den Verträgen mit der Ukraine, Rußland und Finnland hatten,
wie bereits erwähnt, die Mittelmächte auf den Ersatz der Kriegs-
s c h ä d e n, d. h. derjenigen Schäden, die anderen Vertragsteilen und ihren
Angehörigen in den Kriegsgebieten durch militärische Ope-
rationen zugefügt wurden, verzichtet (Ukr. Fr. Art. V, Russ. Fr.
Art. IX, Finn.-D. Fr. Art. III, Finn.-Ö.-U. Fr. Art. III). Auch Rumä-
nien hatte auf den Ersatz der Schäden, die durch deutsche oder öster-
reichisch-ungarische militärische Maßnahmen entstanden waren, verzichtet
(Rum.-D. R. Art. 4; Rum.-Ö.-U. R. Art. 3, Z. 1). Dagegen hatte sich
Rumänien verpflichtet, den deutschen und österreichisch-ungarischen
Staatsangehörigen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen auf seinem Gebiete
durch militärische Maßnahmen einer der kriegführenden Mächte ent-
standen waren. Diese Ersatzpflicht trat auch ein bei Schäden, die deutsche,
österreichisch-ungarische Staatsangehörige, sowie bosnisch-herzegowinische
Landesangehörige als Teilhaber, insbesondere auch als Aktionäre
der auf rumänischem Gebiete befindlichen Unternehmen erlitten hatten
(Rum.-D. R. Art. 6; Rum.-Ö.-U. R. Art. 3, Z. 3).

DerErsatzfürHandelsschiffeundSchiffsladungen

insbesondere.

Die Schäden, die den Mittelmächten durch die Seehandels-
Sperre der Entente zugefügt wurden, waren nur soweit Gegenstand einer
besonderen Regelung in den Friedensschlüssen geworden, als es sich um
Schäden durch die Anforderung, Beschlagnahme oder Einziehung von
Schiffen und deren Ladungen handelte. Die übrigen Schäden
        <pb n="171" />
        ﻿158

Au sgangspunkt e.

waren durch den Verzicht auf den Ersatz von Kriegsschäden durch
militärische Operationen erledigt worden.

Die Friedensverträge Deutschlands handelten in einem besonderen
Kapitel von der Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen
Handelsschiffe und Schiffsladungen (Ukr.-D. Z. Art. 23—26, Russ.-D. Z.
Art. 28—32, Finn.-D. Fr. Art. 25—29, Rurn.-D. R. Art. 34—37); in den
Friedensverträgen Österreich-Ungarns war dieser Materie je ein b e s o n-
derer Artikel gewidmet (Ukr.-ö.-U. Z. Art. 10, Russ.-Ö.-U. Z.
Art. 11, Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Rum.-Ü.-U. R. Art. 12).

Das sechste Abkommen der zweiten Haager Friedenskonferenz über
die Behandlung der feindlichen Handelsschiffe beim Ausbruche der Feind-
seligkeiten vom 18. Oktober 1907 hat den Handelsschiffen, deren Bau nicht
ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe bestimmt sind, einen
internationalen Rechtsschutz gegen kriegerische Maßregeln gewährt.

Art. 1 hat den Wunsch ausgesprochen, daß einem Handelsschiff
einer kriegführenden Macht, das sich beim Ausbruche der Feindseligkeiten
in einem feindlichen Hafen befindet, gestattet werde, unverzüglich oder
binnen einer ausreichenden Frist frei auszulaufen. Es soll mit einem
Passierscheine versehen werden und es soll ihm freistehen, un-
mittelbar seinen Bestimmungshafen oder einen sonstigen ihm bezeichneten
Hafen aufzusuchen.

Das gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor
dem Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feinde
Seligkeiten einen feindlichen Hafen anläuft.

Nach Art. 2 darf ein Handelsschiff, das den feindlichen Hafen infolge
höherer Gewalt nicht binnen der Indultfrist verlassen konnte oder dem
das Auslaufen nicht gestattet wurde, nicht eingezogen
werden.

Nach Art. 3 dürfen feindliche Handelsschiffe, die ihren letzten Ab-
fahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen haben und in Un-
kenntnis der Feindseligkeiten auf hoher See betroffen werden, nicht
ein gezogen werden.

Damit war den Handelsschiffen zunächst ein Schutz vor der Weg-
nahme im F r i e d e n, wenn auch unmittelbar vor Ausbruch des Krieges
gewährt. Wie der geschilderte Verlauf des Wirtschaftskrieges zur See
beweist, sind aber Handelsschiffe der Mittelmächte von Rußland noch vor
Kriegsausbruch weggenommen worden. Bei einer Beendigung des Wirt-
schaftskrieges nach Rechtsgrundsätzen gebührt in diesen Fällen ein Er-
satz. Die Friedensschlüsse mit Rußland hatten daher vereinbart, daß die
Bestimmungen über Entschädigung auch auf solche Handelsschiffe an-
zuwenden seien, die bereits vor Ausbruch des Krieges angefordert
oder aufgebracht worden waren (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 3; Russ.-
Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 3).
        <pb n="172" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 159

Im übrigen übernahmen die Friedensschlüsse die Rechtslage der
Handelsschiffe vor Ausbruch des Krieges, wie sie im sechsten Abkommen
geregelt ist; dies wurde in denVerträgen mit Rußland ausdrücklich hervor-
gehoben (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 1).
Hinsichtlich der vom Gegner in seinen Häfen beschlagnahmten
Schiffe wurde die Rückstellung, oder wenn dies nicht möglich wäre, der
Ersatz in Geld vereinbart (Ukr.-D. Z. Art. 23; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 10, Abs. 1,
Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 1; Finn.-D. Fr.
Art. 25; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11; Rum.-D. R. Art. 35; Rum.-Ö.-U. R.
Art. 12, Z. 2).

Die Entschädigung bei Anforderung von Handelsschiffen wurde
in den Verträgen der Mittelmächte mit Rußland eingehender geregelt.
Die angeforderten Schiffe sollten unter Entschädigung für die Zeit der
Benutzung entweder zurückgegeben oder im Falle des Verlustes in Geld
ersetzt werden. Für nicht angeforderte Schiffe hatte der Flaggenstaat nur
die Aufwendungen zur Instandhaltung, nicht aber Hafengelder oder
sonstige Liegekosten zu erstatten (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 2; Russ.-
Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 2); der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland
forderte die Rückstellung „einschließlich Bordpapiere, Bordgelder und
Mannschaftseffekten“, ln den Verträgen der Mittelmächte mit Rußland
und Finnland war als Maß der Entschädigung für die Benutzung die übliche
Tageszeitfracht angegeben (Russ.-D. Z. Art. 31, Abs. 2; Russ.-
Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 9; Finn.-D. Fr. Art. 25, Abs. 1; Finn.-Ö.-U. R.
Art. 11, Z. 1, Abs. 1). Der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland fügte
noch hinzu, daß für die nicht mehr vorhandene Ladung und Bordvorräte
der Marktwert vom Tage der Ratifikation zu ersetzen war.

In den Verträgen mit Rußland war auch der Fall vorgesehen, daß
ein rückzustellendes Schiff während der Zeit der Anforderung eine über
die gewöhnliche Abnutzung hinausgehende Verschlechterung
erfahren hätte; in diesem Falle war auch eine Entschädigung für den Zeit-
verlust bis zur Instandsetzung des Schiffes zu leisten. Für Verschlechte-
rung oder Verluste, die nach Einstellung der Feindselig-
keiten durch das Verhalten des rückgabepflichtigen Teiles herbei-
geführt wurden, war gleichfalls Entschädigung zu leisten (Russ.-D. Z.
Art. 30, Abs. 3; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 8 und 9).

Als Ersatz für ein nicht mehr vorhandenes Schiff war der
Verkaufswert, den es am Tage der Ratifikation haben würde, zu
bezahlen (Russ.-D. Z. Art. 31, Abs. 2). Der österreich-ungarische Vertrag
fügte noch eine angemessene Vergütung für den Verdienstentgang
bis zur Indienststellung des zu beschaffenden Ersatzschiffes hinzu (Russ.-
Ö-U. Z. Art. 11, Abs. 9).

Die Verträge mit Rußland hatten auf die Erfahrung Bezug genommen,
daß ein von einem Teile der Kriegführenden ausgestellter P a s s i e r-
        <pb n="173" />
        ﻿160

Ausgangspunkte.

schein, von dessen Bundesgenossen nicht anerkannt wurde. Sie forderten
daher, daß die Erlaubnis zum Auslaufen nach dem sechsten Abkommen
nur dann als erteilt angesehen werde, wenn sie auch von den übrigen See-
mächten anerkannt war (Russ.-D. Z. Art. 25, Ahs. 2; Russ.-Ö.-U. R.
Art. 11, Abs. 2). Trotz des Art. 5 des sechsten Abkommens vereinbarten
die Verträge mit Rußland die Anwendbarkeit der Bestimmungen über
Embargoschiffe auf Handelsschiffe, die nach ihrer Bauart zur Umwand-
lung für Kriegsschiffe bestimmt sind.

In den Verträgen mit Rumänien wurde auch die Rückgabe oder der
Ersatz von Flußfahrzeugen, die sich im Eigentum von Angehörigen
eines Vertragsteils befanden und in die Gewalt des anderen Teiles geraten
waren, vereinbart; dies galt auch für die dem Warenverkehr dienenden
staatlichen Flußfahrzeuge eines Teils, die sich bei Ausbruch des
Krieges auf dem Gebiete des anderen Teils befanden, sowie für alle für
einen solchen Verkehr von einem Teile oder seinen Angehörigen unmittel-
bar oder mittelbar gemieteten Flußfahrzeuge. Selbst die Kosten für die
Hebung und Instandsetzung versenkter Flußfahrzeuge waren von dem
Teile zu ersetzen, in dessen Interesse die Versenkung erfolgt war (Rum.-D. R.
Art. 34, Abs. 1; Rum.-Ö.-U. R. Art. 12, Z. 1).

Hinsichtlich der als Prisen aufgebrachten Handelsschiffe der Ver-
tragsteile giengen die Verträge mit der Ukraine, Rußland und Finnland
von dem Grundsätze aus, daß die vor Unterzeichnung des Vertrages durch
rechtskräftiges Urteil eines Prisengerichtes kondemnierten Schiffe
als endgültig eingezogen anzusehen wären. Die übrigen noch
nicht rechtskräftigen Prisen dagegen waren zurückzugeben, oder soweit
sie nicht mehr vorhanden waren, in Geld zu ersetzen (Ukr.-D. Z. Art. 24;
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 10, Abs. 2; Russ.-D. Z. Art. 29; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11,
Abs. 4; Finn.-D. Fr. Art. 27; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Z. 3).

Diese Bestimmungen galten auch für die als Prisen aufgebrachten
Schiffsladungen von Angehörigen der Vertragsteile; doch sollten
Güter von Angehörigen des einen Teils, die auf Schiffen feindlicher Flagge
in die Gewalt des anderen Teils geraten waren, in allen Fällen dem Be-
rechtigten herausgegeben oder, soweit dies nicht möglich war, in Geld
ersetzt werden (Russ.-D. Z. Art. 29, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 4;
Finn.-D. Fr. Art. 27, Abs. 2; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Z. 3, Abs. 2).

In den Verträgen mit Finnland wurde die Rückgabe der deutschen,
österreichischen und ungarischen Handelsschiffe vereinbart, die sich bei
Unterzeichnung des Vertrages im Machtbereiche Finnlands
befanden oder später dorthin gelangten, wenn sie bei Kriegsausbruch in
einem feindlichen Hafen lagen oder in neutralen Hoheitsgewässern von
feindlichen Streitkräften aufgebracht worden waren (Finn.-D. Fr. Art. 26;
Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Z. 2).

Besonders eingehend wurden die Umstände der Rückstel-
        <pb n="174" />
        ﻿Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. Iß]

Jung von Embargo- und Prisenschiffen in den Verträgen mit Rußland
geregelt. Die Schiffe sollten sofort nach der Ratifikation in dem Zustand
und in dem Hafen, in dem sie sich befinden würden, dem Flaggenstaat
zur Verfügung gestellt werden. Befände sich ein solches Schiff am
Tage der Ratifikation auf einer Reise, so mußte es nach deren Been-
digung und nach Löschung der an dem bezeichneten Tage vorhandenen
Ladung, spätestens aber nach einem Monat zurückgegeben werden; für
die Zwischenzeit war die höchste Tageszeitfracht zu vergüten (Russ.-D.
Z. Art. 31, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. II, Abs. 6 und 7). Der österreich-
ungarische Vertrag verpflichtete überdies zur protokollarischen Tatbestands-
aufnahme, die durch den zur Übernahme des Schiffes Bevollmächtigten
und ein Organ der Hafenbehörde zu erfolgen hatte, und zur Haftung
für jeden willkürlichen oder verschuldeten Verzug.

In den Verträgen mit Rußland wurde auch der Ersatz für die in
n eutralen Hoheitsgewässern aufgebrachten, mit Beschlag
belegten oder versenkten Handelsschiffe, falls sie nicht mit ihren Ladungen
zurückgegeben wurden, wechselseitig zugesichert; für die Zeit bis zur
Rückgabe oder Ersatzleistung wurde Entschädigung gewährt (Russ.-D. Z.
Art. 30; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 5).

h)	Die rechtliche Natur der Wiederherstellung und Entschädigung.

Die theoretische Frage, ob aus den Staatsverträgen nicht nur die
Staaten, sondern auch die einzelnen Angehörigen des einen Vertragsteils
unmittelbar Rechtsansprüche gegen den anderen Staat erwerben, wird
in der völkerrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet. Während
Heffter-Geffken, v. Martens, Kaufmann, Rehm und
Köhler eine unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung der Staats-
angehörigen vertreten, geben Jellinek, Triepel, Heilborn und
Ullmann nur ein rechtliches Band zwischen den Vertragsteilen zu.
Für die hier interessierende Frage des Ersatzrechtes bei privatwirtschaft-
lichen Eingriffen, kann von dem Rechtsgrunde des Ersatzes aus-
gegangen werden (Hofer, Landkriegsrecht 50, T h i e b e r g e r, Wiener
Juristische Blätter vom 16. Juni 1918, 47, 278).

Die Brsatzpflicht wegen des privatwirtschaftlichen Kampf-
rechtes gründet sich darauf, daß der feindliche Ausländer bei dem Ein-
griffe in seine Rechte eine Beschädigung an seinem der feindlichen
Staatsgewalt anvertrauten Vermögen erleidet. Sie stützt sich hin-
sichtlich der Hemmung oder des Ausschlusses des privat-
wirtschaftlichen Verkehrs auf die Verweigerung der nach kontinentaler
Anschauung gebotenen Freiheit des privatwirtschaftlichen Verkehres
auch während des Krieges. Es handelt sich beim Eingriff in bestehende
Privatrechte um eine Verweigerung des völkerrechtlich
gebotenen Schutzes der Privatrechte und bei der

l-&lt;enz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. ü
        <pb n="175" />
        ﻿162

Ausgangspunkte.

Verkehrshemmung um eine Verweigerung der privatrecht-
lichen Verkehrsfreiheit. Die Kampfgesetze haben in das
private Rechtsverhältnis eingegriffen und infolge ihrer angenommenen
Rechtswidrigkeit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf
Wiederherstellung, Aufhebung oder Schadenersatz erzeugt.

Als Berechtigter des Wiederherstellungs- oder Ersatzanspruches
gilt der Heimatstaat des durch die privatwirtschaftlichen Kampfmaßregeln
unmittelbar Betroffenen; als Verpflichteter gilt der Staat, der ent-
weder selbst die schadeustiftende Kampfmaßregel erlassen oder den Kampf
von Körperschaften oder Personen seiner Gebietshoheit geduldet hat.
Nach allgemeinem Völkerrechtsbrauch haftet der Staat hierbei für alle
Handlungen und Unterlassungen seiner Organe ohne Rücksicht auf deren
Verschulden.

In den Eriedensverträgen herrschte keine Übereinstimmung
hinsichtlich des zur EntschädigungVerpflichteten. Während
die Verträge mit der Ukraine (Ukr.-D. Z. Art. 13, Abs. 1; Ukr.-Ö.-U. Z.
Art. 5, Abs. f) nur die Einigung der Vertragsteile feststellten, daß den
beiderseitigen Angehörigen die Schäden ersetzt werden, ohne den Ersatz-
pflichtigen zu nennen, bezeichnet der russisch-deutsche Zusatzvertrag
(Russ.-D. Z. Art. 13) geradezu jeden Vertragsteil als ersatzpflichtig.
Der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland dagegen kehrte zur ukrai-
nischen Formel zurück (Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 1). In den Verträgen
der Mittelmächte mit Finnland und Rumänien wieder, wurde sowohl der
Berechtigte, wie der Verpflichtete ausdrücklich hervor gehoben. Es hieß
im deutsch-finnischen Friedensvertrage: „Der Angehörige eines
der vertragschließenden Teile ist in angemessener Weise zu entschädigen“
(Finn.-D. Fr. Art. 14), noch deutlicher im österreich-ungarisch-finnischen
Zusatzverträge: „Der Angehörige eines der vertragschließenden Teile
istvondiesemTeilezu entschädigen“ (Finn.-Ö.-U. Z. Art. 6, Abs. 1).
Am schärfsten faßten den Anspruch die Verträge mit Rumänien, wenn sie
bestimmen: „Der Angehörige eines vertragschließenden Teiles, der
im Gebiete des anderen Teiles einen Schaden erlitten hat, ist von diesem
Teile zu entschädigen“ (Rum.-D. R. Art. 20; Rum.-Ö.-U. R. Art. 7,
Z. 1). Es hatte somit den Anschein, als ob die geschädigten Angehörigen
des einen Staates als berechtigt und die Staaten des Kampfrechtes als
verpflichtet betrachtet wurden. Dennoch kann diese Auffassung nicht
als anerkannt betrachtet werden.

Aus dem Rechtsgrunde des Anspruches ergibt sich dessen
öffentlich-rechtliche Natur. Die unmittelbar Betroffenen
erwerben selbst keinen Anspruch. Sie sind nicht geschädigt als Privat-
rechtssubjekte, sondern ihr Staat in seinem Rechtsschutz- und Verkehrs-
interesse. Ihr Heimatstaat allein macht kraft eigenen Rechtes und nicht
bloß kraft Vertreter der Betroffenen seinen Anspruch geltend. Dem
        <pb n="176" />
        ﻿r Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 163

Geschädigten kommt beim Feststellungsver fahren eine Stellung analog
der des Nebenintervenienten im Zivilprozesse zu. • ■

Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Ersatzanspruches folgt
schließlich auch, daß dem unmittelbar Geschädigten auch nicht ein Rechts-
anspruch auf Herausgabe der Entschädigung durch den anspruchs-
berechtigten Staat zusteht. Es ist nur ein Gebot der Billigkeit, daß
die empfangene Entschädigung dem Beschädigten und zwar soweit es sich
um eine Pauschalsumme handelt, zum entsprechenden Teile zukomme.

Die Vorschläge für die Ersatzleistung, wie die Bestimmungen der
Friedensverträge enthalten keine feste Norm über den Umfang der Er-
satzpflicht („proximate and natural consequences" der amerikani-
schen Praxis). Seit der schiedsrichterlichen Austragung des Alabama-
streites hat sich eine internationale Praxis, daß nur der unmittel-
bare Schaden zu ersetzen ist, herausgebildet (L a m m a s c h, Schieds-
gerichtsbarkeit 165 n 3).

Der Ersatz ist von beiden Seiten zu gewähren. Der Meinung,
daß der eine kriegswirtschaftliche Maßregel eines Gegners mit einer gleich-
artigen Maßregel vergeltende Staat hierdurch seinen Ersatzanspruch'
verwirkt habe, ist nicht beizupflichten. Vom Standpunkte der Rechts-
widrigkeit des Wirtschaftskrieges ist die einzelne Maßregel auf beiden
Seiten rechtswidrig und darum ersatzbegründend. Die völkerrecht-
liche Vergeltung ist durchaus nicht mit der strafrechtlichen Vergeltung
zu verwechseln. Während diese als eine Art ausgleichender Gerechtigkeit
das Verschulden des Verbrechers tilgt, ist die völkerrechtliche Ver-
geltung eine ausschließlich auf die Zukunft gewiesene Zweckmaßregel.
Sie soll den Gegner veranlassen, sein rechtswidriges Vorhaben aufzugeben
und hat daher für bereits begangene Rechts Widrigkeiten des Gegners keine
tilgende Wirkung. Dies würde nicht hindern, daß die beiderseitigen Er-
satzansprüche, sobald sie nach Grund und Maß festgestellt sind, gegen-
einander aufgerechnet werden.

i)	Das Verfahren zur Feststellung der Zivilschäden.

Bereits der erste Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 hatte zur Regelung
von Ansprüchen der Privatpersonen aus den besetzt gewesenen Gebieten
an Frankreich, die Bildung einer aus Angehörigen beider Vertragsteile zu-
sammengesetzten sogenannten gemischten Kommission vorgesehen. In-
folge der Verschleppung der Verhandlungen kam es jedoch zum Ab-
findungsvertrage vom 25. April 1818. Nach dem deutsch - französischen
Kriege war die Entscheidung über die wechselseitigen Ansprüche durch
gemischte Kommissionen vorgesehen, doch kam es schließlich nur zu
einer Kriegsentschädigung, mit der auch die Ansprüche der deutschen
Staatsangehörigen erledigt sein sollten.

Dennoch haben die Friedensschlüsse mit Rußland, Finnland und
        <pb n="177" />
        ﻿104 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach'den Friedensschlüssen usw.

Rumänien auf die Einrichtung der gemischten Kommissionen
zurückgegriffen (Russ.-D. Z. Art. 15 und 32, Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 3
und 4; Art. 11, Abs. 10 und 11; Finn.-D. Fr. Art. 17 und 28; Finn.-Ö.-U.
R. Art. 6, Abs. 4 und 5; Rum.-D. R. Art. 22 und 37; Rum.-Ö.-U- R.
Art. 22 und 37).

Überall sollte eine größere Kommission für die Zivilschäden im all-
gemeinen und eine kleinere Kommission für die maritimen Schäden ein-
gesetzt werden, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Ver-
tragsteile und der neutralen Mitglieder gebildet werden sollte; um die
Bezeichnung der neutralen Mitglieder, darunter des Vorsitzenden, sollte
der Präsident des schweizerischen Bundesrates gebeten werden. Die
Kommission für die Zivilschäden im allgemeinen hatte die für ihre Ent-
scheidung maßgebenden Grundsätze selbst aufzustellen, die Geschäfts-
ordnung und die Verfahrehsgrundsätze selbst zu schaffen. Ihre Ent-
scheidungen sollten in Unterkommissionen, die aus je einem Vertreter
der beiden Teile und einem neutralen Obmann gebildet würden, erfolgen.

Die Kommission für die maritimen Schäden wurde aus je zwei Ver-
tretern der Vertragsteile und einem neutralen Obmanne gebildet. Die
Grundsätze für diese Entschädigungen waren bereits in den Verträgen
festgesetzt. Die Kommission hatte daher nur über die Frage, ob im
Einzelfalle die Voraussetzungen für die Rückgabe oder den Ersatz eines
Schiffes oder für die Zahlung einer Entschädigung vorliegen, zu ent-
scheiden und die Höhe der Entschädigung festzusetzen.

Das deutsch- russische Finanzabkommen vom
27. August 1918 Art. 1 hatte mit den materiellen Bestimmungen über
die Zivilschäden auch die Bestimmungen über die gemischten Kommis-
sionen zur Feststellung der Zivilschäden aufgehoben, weil sie infolge der
Abrechnung von Staat zu Staat überflüssig geworden waren.

Zweiter Abschnitt.

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedens-
schlüssen von Versailles und St. Germain.

1.	Der einseitige Wirtschaftsfriede.

Der Friede von Versailles zwischen den alliierten und assoziierten
Mächten (AAM) einerseits und Deutschland (D) andrerseits vom 28. Juni
1919 und der Friede von St. Germain zwischen den AAM und Öster-
reich (0) andrerseits vom 10. September 1919 sind auch hinsichtlich des
Wirtschaftskrieges von zwei einander widerstreitenden Strömungen
beherrscht. Für die Entente war die Auswertung des Zusammenbruches
der Front der Mittelmächte zu einem Wirtschaftsfrieden im Sinne der
Pariser Konferenz von 1916, für die Vereinigten Staaten von
        <pb n="178" />
        ﻿Der einseitige Wirtschaftsfriede.

165

Amerika die Durchführung der Grundsätze ihres Präsidenten
Wilson, wie sie in den Verhandlungen über den Waffenstillstand von
allen Teilen mit einem Vorbehalte der Entente hinsichtlich der Meeres-
freiheit als Grundlage angenommen worden waren, das allerdings nicht
erreichte Ziel. Der Friede von Versailles wurde mit der Republik
Deutschland, der Friede von St. Germain mit der Republik
Österreich abgeschlossen. Für die Republik Österreich, die im fol-
genden als „Österreich“ bezeichnet werden soll, kam noch hinzu, daß
die Liquidierung der österreichisch-ungarischen Monarchie und des
Kaisertums Österreich einer Niederlage in einem Kriege mit den übrigen
Nationalstaaten rechtlich gleichgehalten und nur in einigen Belangen
ein Abstand von der Fiktion eines Kriegszustandes mit den
neuen Nationalstaaten erreicht wurde. Jeder Vertrag tritt mit der
Errichtung des ersten Ratifikationsprotokolls in Kraft; dies geschieht,
sobald der Vertrag von Deutschland bzw. Österreich einerseits und drei
der alliierten und assoziierten Hauptmächte andrerseits ratifiziert ist
(D Art. 440, ö Art. 381).

Die Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest, sowie
alle anderen mit der raaximalistischen Regierung in Rußland abgeschlos-
senen Übereinkommen, somit auch deren Bestimmungen über die Be-
endigung des Wirtschaftskrieges werden für nichtig erklärt (D Art. 116
Abs. 2, 292; ö Art. 87 Abs. 2, 244); die Rechte Rußlands auf alle
Wiederherstellungen und Wiedergutmachungen werden Vorbehalten
(D Art. 116 Abs. 3, ö Art. 87 Abs. 3). Im finanziellen Teil (X) ver-
zichten Deutschland und Österreich noch besonders auf alle Vorteile
aus den Verträgen von Bukarest und Brest-Litowsk samt Zusatzver-
trägen (D Art. 269 Z. 6, Ö Art. 210 Z. 2).

Der Wirtschaftskrieg, der aus dem privatwirtschaftlichen Kampfrecht
und der Seehandelssperre mit ihren Eingriffen in das Privatrecht bestand,
ist in den Friedensschlüssen nicht einheitlich behandelt. Der
privatwirtschaftliche Kampf erfährt im X. Teile beider Verträge eine
einseitige Beendigung im Interesse der AAM, während der Wirt-
schaftskrieg zur See den Gegenstand einer beiderseitigen
Beendigung mit Wiedergutmachung zugunsten der AAM nach dem
VIII. Teile beider Verträge bildet. Deutschland und Österreich werden
u. a. verpflichtet, allen Schaden am Eigentum der AAM und ihrer Staats-
angehörigen durch den Angriff zur See während des Kriegszustandes
zu ersetzen (D Art. 232, Abs. 2, Ö Art. 178, Abs. 2; D und ö V1II/I
Anhang I, Z 9).

In der Frage der Zulässigkeit des Wirtschaftskrieges hat der
Machtspruch der Sieger entschieden. Das privatwirtschaf t-
üche Kampfrecht der AAM wird nicht als völkerrechtlich unzu-
lässig erachtet; die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte werden ihm
        <pb n="179" />
        ﻿166 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

gleichgehalten. Der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne wird durch
außerordentliche Kriegsmaßregeln („mesures exceptionelles", „exceptional
war measures") und Enteignungsanordnungen („mesures de disposition",
„measures of transfer“) bezeichnet und näher beschrieben. In den Be-
ziehungen zwischen den AAM einerseits und Deutschland wie Österreich
bzw. deren Staatsangehörigen andrerseits werden die vollzogenen
Maßnahmen wechselseitig als endgültig und für jedermann
bindend angesehen (D Art. 297 d, ö Art. 249 d, D und ö X/IV An-
hang § 1); es werden daher auch die von den Mittelmächten getroffenen
Vergeltungsmaßregeln als gültig behandelt, wenn sie auch Gegenstand
der Wiederherstellung sind. Nur die in den von Deutschland und Öster-
reich-Ungarn mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten („terri-
toires envahis ou occupes", „invaded or occupied territories“) getroffenen
Maßregeln und die nach dem 11. November 1918 von Deutschland oder
nach dem 3. November 1918 von Österreich-Ungarn irgendwo getroffenen
Kampfmaßregeln werden als ungültig erklärt (D und ö X/IV An-
hang § 1).	-v-

Die AAM wahren sich sogar das Recht, alles Eigentum, alle Rechte
und Interessen („propriete, droits et interets“, „property, right and
interests"), die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes des Friedens in ihren
Gebieten Angehörigen Deutschlands oder Österreichs oder den von ihnen
kontrollierten Gesellschaften gehören, künftig ohne zeitliche Begrenzung
zurückzubehalten und zu liquidieren (D Art. 297 b, ö Art. 249 b). Die von
Deutschland und die auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums
Österreich getroffenen außerordentlichen Kriegsmaßregeln und Ent-
eignungsanordnungen dagegen, die das Eigentum, die Rechte und In-
teressen der Angehörigen der AAM oder der von diesen kontrollierten
Gesellschaften betreffen, werden sofort aufgehoben oder, sofern die
Liquidation nicht beendet ist, eingestellt (D Art. 297a, ö Art. 249a).

Während somit der militärische Kriegszustand nach dem
Eingänge der Friedensschlüsse ein Ende nehmen soll, kann der privat-
wirtschaftliche Krieg in einseitiger Weise zugunsten der AAM
weitergehen. Es kommt nur zu einem einseitigen Wirt-
schaftsfrieden.

Der Wirtschaftskrieg zur See, der sich der militärischen Kampfmittel
bediente, findet dagegen mit dem Friedensschlüsse ein beiderseitiges
Ende; es wird auch bei ihm kein Unterschied zwischen den Rechtsfolgen
völkerrechtlich zulässiger und unzulässiger Kampfmittel gemacht.

Für die Regelung des Ausgleichsverfahrens (Abschnitt X/III) des
Privatvermögens in Feindesland (Abschnitt X/IV), der Verträge, der Ver-
jährung und der Urteile (Abschnitt X/V) und des gewerblichen, litera-
rischen, wie künstlerischen Eigentums (Abschnitt X/VII) bedeutet der
Ausdruck „während des Krieges" für jede AAM die Zeit vom
        <pb n="180" />
        ﻿Das einseitige Kriegsversohukion und seine wirtschaftlichen Folgen. 167

Eintritte des Kriegszustandes zwischen der betreffenden Macht und
Deutschland bzw. Österreich bis zum Beginne der Wirksamkeit des
Friedensvertrages (D Art. 303, Ö Art. 255). Die im folgenden ange-
führten Fristen beginnen durchwegs von dem letzteren Zeitpunkt
an zu laufen.

2.	Das einseitige Kriegsverschulden und seine wirtschaftlichen

Folgen.

Obwohl auch die Friedensschlüsse von Brest-Litowsk und Bukarest
sich auf den Machtspruch der militärischen Waffen zugunsten der Mittel-
mächte stützten, wurde der Wirtschaftskrieg wegen seiner völkerrecht-
lichen Unzulässigkeit in einer für beide Teile gleichen Weise, d. h. unter
wechselseitiger Anerkennung der Pflicht des Gegners zur Wieder-
einsetzung und zum Schadenersatz als beendet erklärt.

Auch die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain wollen
nicht als Machtsprüche der siegreichen AAM erscheinen. Die Kriegs-
beendigung soll wie die Kriegführung einen Recht spruch darstellen.
Die Lasten der Friedeusbedingungen für die unterlegenen Mächte werden
als eine Rechtsfolge des durch den Angriff Deutschlands und Öster-
reich-Ungarns aufgezwungenen Krieges hingestellt (D Art. 231,
Ö Art. 177). Krieg und Frieden erscheinen im Lichte dieser Verträge
als eine Art Strafverfahren der AAM, das sich gegen Deutsch-
land und Österreich als Urheber der Kriegsschäden richtet. Weil
es aber den AAM an einem völkerrechtlichen Titel zu einem Richter-
spruche mangelt, wird das von einer Kriegspartei ohne Garantien
für die Unparteilichkeit gefällte Urteil durch den Friedensvertrag
zur Anerkennung durch den Gegner gebracht. Den Staaten
und kraft der demokratischen Regierungsform auch den Völkern Deutsch-
lands und Österreichs und ihrer Verbündeten wird die Verant-
wortlichkeit für den Krieg aufgebürdet. Die AAM „erklären"
sie; Deutschland und Österreich „anerkennen“ sie (D Art. 231,
Ö Art. 177). Derart soll der Friedensschluß aus einem Machtspruche zu
einem Urteil über die Sachfälligkeit kraft Anerkenntnisses
in einem Rechtsstreite umgewandelt werden. Dieser endet, soweit
es die unterlegenen Staaten angeht, mit ihrer Solidarhaftung für
die Wiedergutmachung aller Schäden, die der Zivilbevölkerung der AAM
und ihrem Eigentume durch den Angriff zu Lande, zur See und in der
Luft zugefügt wurden (D Art. 232, ö Art. 178).

Hierbei unterläuft noch die Sonderbarkeit, daß das Urteil in dem
angeblichen Rechtsverfahren sich nicht gegen alle Parteien des Streit-
beginnes richtet. Da Österreich-Ungarn nicht mehr besteht und an seine
■Stelle die auf dem Boden der Monarchie entstandenen National-
        <pb n="181" />
        ﻿168 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

Staaten getreten sind, müßte bei Aufrechterhaltung der Rechts-
fiktion, der Friede auch mit allen diesen Staaten geschlossen werden.
Anstatt dessen erscheinen der tschecho-slowakische Staat, der serbisch-
kroatisch-slowenische Staat und Polen auf der Seite der gewinnenden
AAM, während nur Deutschland, Österreich und Ungarn auf der Seite
der sachfälligen Mächte geblieben sind. Nur diesen wird das Kriegsver-
schulden aufgebürdet, wobei zur scheinbaren Aufrechterhaltung der Iden-
tität der Prozeßparteien die Republik Österreich an die Stelle des Kaiser-
tums Österreich tritt; ebenso wird es dem auf die magyarische Siedlung
beschränkten Ungarn in dem mit ihm abzuschließenden Frieden voraus-
sichtlich ergehen. Der Rollentausch wird für den tschecho-slowakischen
und serbisch-kroatisch-slowenischen Staat derart folgerichtig durchge-
führt, daß die Auseinandersetzung innerhalb des ehemaligen Kaisertums
Österreich als ein Friedensschluß nach einem zwischen den National-
staaten nicht bestandenen wirtschaftlichen Kriegszustand auf-
gefaßt wird. Es mußte daher bei der Regelung der Verjährung, des Aus-
schlusses und der Verwirkung, der Ausdruck „Kriegsbeginn“ ersetzt
werden durch den Ausdruck; „Jener von jeder einzelnen verbündeten
oder assoziierten Macht administrativ zu bestimmende Tag, an dem die
Beziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich un-
möglich wurden"; der Ausdruck „Kriegsdauer" mußte durch den Aus-
druck: „Zeitraum zwischen diesem Tag und dem Inkrafttreten des vor-
liegenden Vertrages“ ersetzt werden (ö Art. 269).

Dieser Grundsatz des einseitigen Kriegsverschuldens wird dann
auch für die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfes
maßgebend und kommt in den folgenden Einseitigkeiten zum
Ausdruck.

Das privatwirtschaftliche Kampfreoht Deutschlands und
Österreichs („außerordentliche Kriegsmaßregeln und Enteignungsanord-
nungen“) wird für die Zukunft aufgehoben und es erfolgt W i e d e r-
gutmachung (D Art. 297 a, ö Art. 249 a). Die AAM dagegen wahren
sich das Recht, auch weiterhin das Eigentum, die Rechte und In-
teressen der Angehörigen Deutschlands und Österreichs, die sich in
ihren Staatsgebieten am Tage des Inkrafttretens des Friedens-
schlusses befinden, zurückzubehalten und zu liquidieren (D Art. 297 b,
ö Art. 249b). Damit wird der Wirtschaftsfriede zu einem
einseitigen im Verhältnisse zwischen Deutschland einerseits und
seinen sämtlichen Vertragsgegnern, d. h. den AAM unter Einschluß
des tschecho-slowakischen Staates, Polens und des serbisch-kroatisch-slo-
wenischen Staates andrerseits. Im Verhältnisse zwischen Österreich
und den auf dem österreichisch-ungarischen Staatsgebiete entstandenen
Nationalstaaten dagegen haben die Sonderbestimmungen für die
abgetrennten Gebiete des VIII. Abschnittes im X. Teile des Friedens
        <pb n="182" />
        ﻿Das einseitige Kriegsverschulden und seine wirtschaftlichen Folgen. K39

von St. Germain den wechselseitigen Wirtschaftsfrieden seit dem

3.	November 1918 gebracht (0 Art. 267); hinsichtlich der übrigen
AAM ist der Wirtschaftsfriede nur einseitig.

Die vollzogenen Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen
werden auf beiden Seiten grundsätzlich aufrecht erhalten. Während
aber Deutschland und Österreich rückstellungs- und ersatzpflichtig werden,
müssen sie sowie ihre Angehörigen auf jeden Ersatzanspruch und jede
Klage gegen eine alliierte Macht oder deren Organe wegen Handlungen
oder Unterlassungen hinsichtlich des deutschen oder österreichischen
Eigentums während des Krieges und im Hinblick auf die Vorbereitung
des Krieges verzichten (D Art. 297 d—f, ö Art. 249 d—-f, D und
Ö X/IY Anhang, § 2).

Die Aufrechterhaltung der Kriegsmaßregeln und Enteignungsanord-
nungen gilt selbst für die von den AAM besetzten Gebiete. Dagegen
werden die von Deutschland bzw. Österreich in den besetzten oder mit
Krieg überzogenen Gebieten von Deutschland nach dem 11. November,
von Österreich nach dem 3. November 1918 getroffenen Maßregeln für
ungültig erklärt (D u. ö Anhang X/IV, § 1).

Deutschland und Österreich haften trotz der anerkannten Unzuläng-
lichkeit ihrer Hilfsmittel solidarisch mit ihren Verbündeten für die (durch
den Wirtschaftskrieg) zur See verursachten Schäden am Privat-
eigentum der Zivilbevölkerung der AAM (D Art. 232 Abs. 2,
ö Art. 178 Abs. 2); dagegen verzichten Deutschland wie Österreich auf
jede Erstattung irgendwelcher Art für die Schäden des Wirtschaftskrieges
zur See (D VIII/I Anhang III, §§ 8u. 9; ö VIII/I Anhang III, §§ 7 u. 8).

Die durch die Prüflings- und Ausgleichsämter zu regelnden V o r-
k r i e g s - und Kriegsschulden werden grundsätzlich bezahlt oder
gutgeschrieben in der Geldart der jeweilig interessierten AAM; dies
selbst dann, wenn sie in irgend einer anderen Geldart zahlbar waren
(D Axt. 296 d, ö Art. 248 d). Ausnahmen gelten hinsichtlich Polens
und der Tschecho-Slowakei.

Besonders scharf treten die Einseitigkeit des Verschuldens und die
Fiktion des Kriegszustandes in den Sonderbestimmungen für
die von Österreich abgetrennten Gebiete hervor. Die aus der
^ iedereinsetzung in ihr auf österreichischem Gebiete gelegenes
Eigentum, ihre Rechte und Interessen entstandenen Guthaben der An-
gehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, die durch den Friedens-
Vertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erlangt haben,
Werden in der Währung und nach dem Umrechnungskurse, die für An-
gehörige der betreffenden AAM maßgebend sind, bezahlt (ö Art.
266). Die aufrechterhaltenen Verbindlichkeiten zwischen den Angehörigen
des ehemaligen Kaisertums Österreich einerseits, die durch den Friedens-
vertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben, und den öster-
        <pb n="183" />
        ﻿170 Die Beendigung dos Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

reichischen Staatsangehörigen anderseits, sind in jener Währung zu be-
zahlen, die an dem Zahlungstage in dem Staate gesetzliche Geltung hat,
dessen Staatsangehörigkeit der Angehörige des ehemaligen
Kaisertums Österreich erworben hat (ö Axt. 271).' Für die neugebildeten
Mächte, Polen und die Tschechoslowakei, bestimmt die Wiedergut-
machungskommission Währung und Umrechnungskurs (ö Art. 248 d, 271).

Obwohl die Rechte des gewerblichen, literarischen und
künstlerischen Eigentums im Rechtsbereiche aller Ver-
tragsteile wiederhergestellt und selbst die Rechte, die ohne den Krieg
hätten erlangt werden können, gewahrt werden, bleiben doch die Ein-
griffe der AAM in die Rechte deutscher Staatsangehöriger oder
der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich gültig und
behalten weiter ihre Wirksamkeit (D Art. 306 Abs. 1 u. 2, ö Art.
238 Abs. 1 u. 2). Deutschland und Österreich, sowie die Angehörigen
Deutschlands, des ehemaligen Kaisertums Österreich wie der Republik
Österreich erhalten keinerlei Ersatzanspruch oder Klagerecht wegen der
Ausnützung ihrer Rechte durch oder für die AAM (D Art. 306 Abs. 3,
ö Art. 258 Abs. 3). Nur die AAM behalten sich auch fernerhin die
Befugnis vor, die während oder nach dem Kriege erworbenen Rechte
der Angehörigen Deutschlands und der Republik Österreich Begren-
zungen, Bedingungen oder Einschränkungen zu unter-
werfen, die für die Bedürfnisse der nationalen Verteidigung oder im
öffentlichen Interesse oder zur Sicherung einer billigen Behandlung der
Rechte ihrer Angehörigen oder zur Verbürgung der vollen Erfüllung
aller Verpflichtungen für nötig erachtet werden könnten; bei den nach
dem Kriege erworbenen Rechten wird diese Befugnis auf die Notwendig-
keit für die Landesverteidigung und auf das öffentliche Interesse ein-
geschränkt (D Art. 306 Abs. 5—7, ö Art. 258 Abs. 5—7). Die Be-
wohner der von Österreich abgetrennten Gebiete dagegen
behalten trotz des Wechsels der Staatsangehörigkeit den vollen und
ganzen Genuß ihrer Rechte (ö Art. 263).

Von der hinsichtlich bestimmter Arten von Verträgen mit dem
Feinde verfügten Aufrechterhaltung kann nur das Landesrecht der AAM
Ausnahmen zulassen (D und ö X/V, Anhang I § 2). Nur die AAM haben
das Recht, Versicherungsverträge auf den Lebensfall, die zwischen ihren
Staatsangehörigen und einer deutschen Versicherungsgesellschaft abge-
schlossen wurden, aufzuheben und die Überweisung des proportionellen
Aktivvermögens zu fordern (D X/V Anhang I § 12).

Auch auf dem prozessualen Gebiet ist der Grundsatz des ein -
seitigen Kriegs Verschuldens angewendet worden. Nur die Urteile der
Gerichte der AAM, die nach dem Friedensvertrage zuständig sind,
werden in Deutschland und Österreich als rechtskräftig anerkannt
und ohne Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckt (D Art. 302 Abs. 1, Ö
        <pb n="184" />
        ﻿Das einseitige Kriegsverschulden und seine wirtschaftlichen Folgen. . yj\

Art. 254 Abs. 1). Nur der Staatsangehörige einer AAM, der
ohne sich verteidigen zu können, durch ein Urteil oder eine Exekutions-
maßnahme eines Gerichtes Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums
Österreich geschädigt wurde, erhält Wiedergutmachung durch das ge-
mischte Schiedsgericht (D Art. 302 Abs. 2 u. 3, ö Art. 254 Abs. 2 u. 3).
Es gibt nur eine Wiedergutmachung der den Angehörigen einer AAM
durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder be-
setzten Gebieten zugefügten Schäden (D Art. 302 Abs. 4, ö Art. 254 Abs. 4).

Den gemischten Schiedsgerichten sind vorerst b e-
stimmte Streitfragen gemäß den Abschnitten III, IV, V und VII
des X. Teiles in beiden Verträgen überwiesen. Außerdem sollen im
allgemeinen alle Streitfragen aus den vor Beginn der Wirksamkeit des
Friedensvertrages zwischen Angehörigen der AAM und deutschen oder
österreichischen Angehörigen geschlossene]! Verträgen von diesen Schieds-
gerichten geschlichtet werden; ausgenommen werden wieder nur
Streitfragen, die nach den Gesetzen der AAM oder der neutralen
Mächte zu der Zuständigkeit ihrer Landesgerichte gehören; nur der
beteiligte Angehörige einer AAM kann dennoch die Sache vor
das gemischte Schiedsgericht bringen, wenn sein Landesgesetz dem nicht
widerstreitet (D Art. 304 b, ö Art. 256 b).

Aus dem einseitigen Kriegsverschulden der Mittelmächte ergibt sich
auch die Art der Beendigung des Wirtschaftskrieges zur See. Die AAM
verlangen und Deutschland wie Österreich verpflichten sich, alle Schäden
wieder gutzuraachen, die die Zivilbevölkerung der AAM
selbst und an ihrem Eigentum durch den Angriff zur See erlitten haben
(D Art. 232 Abs. 2, Ö Art. 178 Abs. 2). Dies bedeutet u. a., daß
Deutschland wie Österreich den AAM alle durch Kriegsereignisse ver-
lorenen und beschädigten Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge, Tonne
für Tonne und Klasse für Klasse zu ersetzen haben (D und ö VIII/I,
Anhang III § 1).

Dagegen verzichten Deutschland wie Österreich auf die E r-
s t a 11 u n g irgendwelcher Art aus der Zurückhaltung, Ausnutzung, dem
Verlust oder der Beschädigung ihrer Schiffe gegenüber den AAM und
ihren Angehörigen. Sie verzichten selbst auf alle Ansprüche für Schiffe
oder Ladungen, die durch unmittelbare oder mittelbare feindliche Ein-
wirkung zur See zunächst versenkt, dann gerettet wurden und an denen
61116 der AAM oder ihre Angehörigen aus irgendeinem Rechtsgmnde in-
teressiert sind (D und ö VIII/I, Anhang III §§ 8 u. 9); dies imgeachtet
einer Kondemnierung durch ein Prisengericht Deutschlands oder öster-
teichs oder seiner Verbündeten.

Deutschland und Österreich anerkennen als gültig und bindend alle
Entscheidungen und Anordnungen der Prisengerichte der AAM
eiuschließlich der Kostenentscheidungen und verzichten im Namen ihrer
        <pb n="185" />
        ﻿172 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

Angehörigen auf jedes Beschwerderecht. Dagegen behalten sich die AAM
das Recht vor, die Entscheidungen und Anordnungen der deutschen
und österreichischen Prisengerichte, gleichgültig ob sie die Eigen-
tumsrechte ihrer Angehörigen oder neutraler Angehöriger berühren, zu
prüfen (D Art. 440, ö Art. 378).

Zusammen fassend kann gesagt werden, daß die Beendigung
des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen von Versailles und
St. Germain infolge des auferlegten Anerkenntnisses des einseitigen
Kriegsverschuldens den Vertragscharakter verliert; derart hätte
nur verfahren werden können, wenn das Verschulden Deutschlands und
Österreich-Ungarns in einem, mit allen Garantien für die Ermittlung der
objektivenWahrheit ausgestatteten Verfahren festgestellt worden
wäre. Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen
von Versailles und St. Germain leiht aber nur der siegreichen Gewalt
die Formen des Rechtsspruches. Die Anerkennung des Ver-
schuldens durch Deutschland und Österreich erfolgte nicht kraft der
einem Richterspruche innewohnenden Autorität, sondern infolge
des Zusammenbruches ihrer Front.

Diese Regelung ist in ihrem Kerne nur die Folgerung aus der e n g-
1 i s c h e n Auffassung vom Kriege. Ist dieser auch ein staatlich
organisierter Kampf aller einzelnen Mitglieder der einander feind-
lich gegenüberstehenden Volkswirtschaften, so muß auch jede Privat-
wirtschaft die Folgen des gewaltsamen Ringens um die wirtschaftliche
Macht treffen.

3.	Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungs-
anordnungen.

a)	Die einseitige Wiederherstellung.

Die Wiederherstellung der Privatrechte würde sich vom Stand-
punkte der Unzu lässigkeit des Wirtschaftskrieges aus der Un-
gültigkeit der Kriegsmaßnahmen und der Aufhebung der Wirkungen
des Kampfrechtes vom Zeitpunkte ihres Eintretens an ergeben. Eine
rückwirkende Aufhebung ist selbst von den Vertretern der Völker-
rechtswidrigkeit nicht allgemein empfohlen worden (dagegen: Ehren-
zweig, Gutachten 23 in Denkschrift; dafür: S p e r I, Gutachten 28 in
Denkschrift); sie ist auch in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk
und von Bukarest nicht vereinbart worden, denn nach diesen sollen die
Kriegsgesetze nur mit der Wirksamkeit der Friedensverträge außer
Anwendung treten, somit bis dahin in Kraft bleiben. Dies be-
deutete, daß die Wirkungen des Kampfrechts zwar anerkannt
wurden, aber Gegenstand einer gegenseitigen Wiederherstellung
wurden. Vom Standpunkte der Zulässigkeit des wirtschaftlichen
        <pb n="186" />
        ﻿Die WioderhersteIlung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 173

Kampfrechtes aus ergäbe sich die Gültigkeit der Kampfgesetze
und die Anerkennung ihrer Wirkungen auf beiden Seiten.

Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain bestäti-
gen die „außerordentlichen Kriegsmaßregeln und Ent-
eignungsanOrdnungen“ auf beiden Seiten. Unter den ersteren
(„mesures exceptionelles de guorre“, „exceptional war measures“) werden
alle Maßnahmen verstanden, die den Eigentümern, ohne das Eigentum
anzugreifen, die Verfügung entziehen, unter den letzteren („mesures
de disposition“, „measures of transfer“) alle Maßnahmen, die das Eigen-
tum durch dessen völlige oder teilweise Übertragung auf eine
andere Person als den feindlichen Eigentümer ohne dessen Zustimmung
treffen (D und ö X/IV, Anhang § 3). Gegenstand der Regelung sind „das
Eigentum, die Rechte und die Interessen“ („Biens, droits et interets“,
„Property rights and interests“), kurzum jedes Aktivum der An-
gehörigen des einen Vertragsteiles im Gebiete des gegnerischen
Vertragsteiles; es soll im folgenden kurzweg als „Vermögen“ bezeichnet
werden.

Die Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Deutschlands
und Österreichs werden durch diese internationalen Vorschriften
gebunden. Sie sind öffentliches internationales Recht, das dem
Landesrecht vorgeht.

Die gesetzlichen, richterlichen oder verwaltungsrechtlichen Maß-
nahmen hinsichtlich des feindlichen Privatvermögens, sowohl Normen
wie Vollzug, werden im Verhältnisse zwischen den AAM oder deren
Angehörigen einerseits und Deutschland wie Österreich oder deren An-
gehörigen anderseits für b e i d e Teile endgültigundjedermann
bindend anerkannt („seront considerees comme definitives et oppo-
sables ä toute personne“, „shall be considered as final and binding up all
persons“ D Art. 297 d, ö Art. 249 d). Dies gilt sogar für die erst vor-
zunehmenden Maßregeln der AAM.

Es wird angenommen, daß die Interessen in gültiger Weise den
Gegenstand der Maßregeln gebildet und keinerlei Beanstandung hinsicht-
lich der Ordnungsmäßigkeit der Übertragung angenommen. Es wird
d'e Gültigkeit aller Verfügungen, Anordnungen, Entscheidungen, Anwei-
sungen wie der Untersuchungen, Sequestrationen, Zwangsverwaltungen,
Nutzungen, Requisitionen, Aufsichten, Liquidationen, Verkäufe, Verwal-
tungen, Bezahlungen von Kosten, Gefällen oder Auslagen bestätigt. Nur
die Eigentumsrechte, die vor der betreffenden Maßregel von Ange-
hörigen der AAM in gutem Glauben und zu gerechtem Preise nach
dem Rechte des Ortes der belegenen Sache erworben wurden, bleiben
unberührt. Die Kriegsmaßregeln Deutschlands und Österreich-
Ungarns in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten
Und die von Deutschland nach dem 11., von Österreich-Ungarn nach
        <pb n="187" />
        ﻿174 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

dem 3. November 1918 irgendwo getroffenen Kriegsmaßregeln sind un-
gültig (D und Ö X/IV, Anhang § 1).

Es wird keinerlei Ersatzanspruch oder Klagerecht von
Deutschland, Österreich oder seinen Angehörigen oder den Angehörigen des
ehemaligen Kaisertums Österreich, wo ihr Wohnsitz auch sei, anerkannt
gegen eine AAM oder gegen irgendwelche Person, die im Namen oder
auf Befehl irgendeiner Gerichtsbarkeit oder Verwaltung
einer der genannten Mächte handelte, wegen Eingriffe in das Privatver-
mögen deutscher oder österreichischer Staatsangehörigen, die während
des Krieges oder im Hinblick auf die Vorbereitung des Krieges erfolgt
sind, anerkannt. Ebenso unzulässig ist jede Beschwerde oder Klage gegen
irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die sich aus
den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen
einer der AAM ergeben hat (D und ö X/IV, Anhang § 2). Doch
haben die mit den Friedensverträgen unterfertigten Protokolle das
Einverständnis festgestellt, daß eine Verfolgung auf Grund der Informa-
tionen und Beweise der deutschen oder österreichischen Regierung gegen
Personen, die strafbare Handlungen hinsichtlich der Liquidation
deutschen oder österreichischen Vermögens begangen haben sollten, ein-
geleitet werden wird.

Deutschland und Österreich verzichten auf alle Ansprüche aus der
Liquidation deutschen bzw. österreichische]! Privatvermögens sowie aus
der Einziehung deutscher Schiffe in Siam (D Art. 137, Ö Art. 112);
Deutschland und Österreich-Ungarn verzichten auf alle Ansprüche aus
der Einziehung deutscher bzw. österreichischer Schiffe sowie aus der
Liquidation, Sequestration, Beschlagnahme oder Einziehung deutschen
bzw. österreichischen Privat Vermögens in China. Die Erlöse aus den
Liquidationen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des X. Teiles
(D Art. 133, ö Art. 117). Das Privatvermögen deutscher und öster-
reichischer Staatsangehöriger in Marokko und das deutscher Staats-
angehöriger in L i b e r i a wird den allgemeinen Bestimmungen der Ab-
schnitte III und IV des X. Teiles unterstellt (D [Art. 140, 144, 153;
ö Art. 99, 108).

Die durch die Zurückbehaltung oder Liquidation ihres Eigentums ge-
schädigten Angehörigen Deutschlands und Österreichs werden
durch ihren Heimatsstaat entschädigt (D Art. 297 i, ö Art. 249 j).

Die außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanord-
nungen Deutschlands und Österreichs, die das Eigentum,
die Rechte und Interessen der Angehörigen der AAM einschließ-
lich der Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, betreffen, werden
für die Zukunft aufgehoben oder eingestellt, wenn die Liquidation
noch nicht beendet ist. Die Berechtigten werden in ihr Eigentum,
ihre Rechte und Interessen wieder eingesetzt (D Art. 297 a.
        <pb n="188" />
        ﻿Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und BnteignungsanordnUngen. 175

ö Alt. 249 a). Die AAM dagegen wahren sich das Recht, alles Ver-
mögen, das Angehörigen Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums
Österreich einschließlich der durch sie beherrschten Gesellschaften am Tage
des Wirksamkeitsbeginnes des Friedensschlusses in ihren Ge-
bieten gehört, nach ihrem Landesrechte gegen Entschädigung zurück-
zubehalten und zu liquidieren. Zu diesen Gebieten zählen die
Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer der AAM einschließlich der
ihnen abgetretenen oder unter ihrer Kontrolle stehenden Gebiete. Derart
haben selbst künftige Kriegsmaßregeln der AAM bindende Kraft für
die Angehörigen Deutschlands und Österreichs, denn sie dürfen ohne Zu-
stimmung der beteiligten AAM über ihr Eigentum nicht verfügen und es
nicht belasten (D Art. 297 b, c; ö Art. 249 b, c). Als deutsche Staatsange-
hörige gelten nicht diejenigen Deutschen, die schon kraft des Friedens-
vertrages die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben (D Art. 297 b);
als österreichische Staatsangehörige gelten nicht die Personen, die inner-
halb 6 Monaten nachweisen, daß sie die Staatsangehörigkeit einer AAM
erworben haben einschließlich derjenigen, die diese Staatsangehörigkeit
mit Zustimmung der kompetenten Behörden erlangen (ö Art. 72, 76) oder
sie zufolge ihrer früheren Zuständigkeit („pertinenza" 0 Art. 74 u. 76) er-
werben (ü Art. 249 b). Die Verwertung des feindlichen Privateigentums
soll nach der Antwort der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche
Friedensdelegation ein wesentliches Mittel zur Ermöglichung der Bei-
treibung eines Teiles ihrer Ersatzansprüche bilden.

Die Wiederherstellung erstreckt sich nur auf das Privat-
eigentum von Angehörigen der AAM im Staatsgebiete Deutsch-
lands oder des ehemaligen Kaisertums Österreich nach dem Stande vom
1- August bzw. 28. Juli 1914 (D Art. 297 Eingang, ö Art. 249 Eingang).
Es ist zweifelhaft, ob die in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk
und von Bukarest erwähnten „Konzessionen, Privilegien, sowie ähnliche
Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage" zum Privateigentum zu
rechnen sind. Das Vermögen wird in die R echtslage des deutschen
bzw. österreichischen Vermögens nach dem Landesrechte vor
dem Kriege zurückversetzt; es darf in Hinkunft nur solchen in das
Eigentum eingreifenden Maßnahmen, die auch gleichermaßen deutsches
bzw. österreichisches Vermögen betreffen, gegen Entschädigung unter-
worfen werden (D Art. 298 a u. b, ö Art. 250au. b). Die Kaufpreise
oder Entschädigungen werden nach dem Landesrechte der beteiligten
AAM festgesetzt (D Art. 297 c, ö Art. 249 c).

Die Wiederherstellung umfaßt auch die Rückzahlung der Abgaben
xmd Steuern vom Kapital auf das Privatvermögen der AAM, die
bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beginn der Wirksamkeit der
Friedensverträgo oder bei dem den Kriegsmaßregeln unterworfenen Ver-
mögen bis zur Rückstellung fällig waren (D Art. 297 j, ö Art. 249 k).
        <pb n="189" />
        ﻿] 76 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

Die Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest hatten nur bei Ver-
äußerung oder zwangsweiser Entziehung von Grundstücken oder
Rechten an einem Grundstück, bei Unternehmen oder Beteiligungen
an solchen, insbesondere Aktien, die inzwischen begründeten Rechte
aufgehoben, sonst aber die durch die Beaufsichtigung, Verwahrung
oder Verwaltung oder der Annahme von Zahlungen wohl erworbenen
Rechte Dritter aufrechterhalten. Die dem Eigentümer aus der
kriegsmäßigen Veräußerung oder Entziehung erwachsenen Vorteile sollten
bei Bemessung der Entschädigung zurückgezahlt werden. Die Friedens-
schlüsse von Versailles und St. Germain dagegen gewähren den An-
gehörigen der AAM die Wiederherstellung ihres Vermögens, das in
Deutschland oder Österreich den Gegenstand einer außerordentlichen
Kriegsmaßnahme oder Enteignungsanordnung gebildet hat, ohne jeden
Vorbehalt zu Gunsten der in der Zwischenzeit wohl erworbenen
Rechte deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger.

Auf Verlangen der Angehörigen jener AAM, die keine gesetzlichen
Maßnahmen für eine allgemeine Liquidation feindlichen Vermögens
getroffen haben, wird sogar die Rückerstattung desenteig-
n e t e n Vermögensrechtes oder Interesses, wenn es noch in Natur vor-
handen ist, gewährt. Deutschland und Österreich haben alle erforder-
lichen Maßnahmen zu treffen, um den enteigneten Eigentümer wieder
in den Besitz zu setzen, frei von allen Lasten oder Servituten, mit denen
sein Vermögen nach der Liquidation etwa belegt worden ist. Deutschland
und Österreich haben dann jeden Dritten zu entschädigen, der durch die
Rückgabe benachteiligt wurde (D Art. 297 f, g; ö Art. 249 f, g).

Das von Deutschland abgetrennte Elsaß-Lothringen (D Art. 51) wird
so behandelt, als wenn es für Deutschland Feindesland gewesen wäre.
Das Privatvermögen der Elsaß-Lothringer in Deutschland wird so be-
handelt wie das Privatvermögen der Angehörigen der AAM in Deutsch-
land (D Art. 73). Es kommt zur Aufhebung der außerordentlichen
Kriegsmaßregeln und Enteignungsmaßnahmen für die Zukunft, zur
Wiederherstellung oder Rückstellung in natura und Entschädigung (D
Art. 297 a). Die französische Regierung behält sich das Recht vor, das
Privat vermögen, das die deutschen Staatsangehörigen oder die durch
Deutschland kontrollierten Gesellschaften in den abgetretenen Gebieten
am 11. November 1918 besaßen, ebenso wie das in ihrem eigenen Staats-
gebiet gelegene feindliche Privatvermögen unter den Bedingungen des
Art. 53 in Besitz zu nehmen und zu enteignen. Der Ertrag der Ent-
eignungen wird nach den Bestimmuugen der Abschnitte X/III u. IV be-
handelt. Deutschland hat unmittelbar die enteigneten Reichsangehörigen
zu entschädigen (D Art. 74, 53, 297 b).
        <pb n="190" />
        ﻿Die Wiederherstellung bei Kricgsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 177

b)	Die Wiederherstellung bei Fristen, Vollstreckungsmaßregeln und Auf-
hebung von Verträgen.

Die Verträge schreiben für die Gebiete aller Vertragsteile eine
Hemmung aller Verjährungs-, Präklusiv- und Prozeßausschlußfristen
(„tous delais quelconques de prescription, peremption on forclusion de
procedure“, „periods of prescription or limitation of right of action“),
die vor oder nach Kriegsausbruch in den Beziehungen zwischen feindlichen
Staatsangehörigen zu laufen begonnen haben, für die Dauer des
Krieges vor. Sie beginnen frühestens nach 3 Monaten seit Beginn der
Wirksamkeit des Friedensschlusses wieder zu laufen. Die Bestimmung
ist auf Fristen für die Einreichung von Zinsen- oder Dividendencoupons
oder von ausgelosten oder sonst rückzahlbaren Wertpapieren anwendbar.
Diese Regelung unterscheidet sich von derjenigen der Friedensschlüsse
von Brest-Litowsk und Bukarest, die ein allgemeines frühestes
Ende der Fristen vorsahen; es wird damit auch ein späteres Ende
einzelner Fristen ermöglicht (D Art. 300a, ö Art. 252a).

Wiederherstellung erfolgt auch bei Vollstreckungsmaßregeln
(mesures d’execution) wegen Nichtausführung einer Handlung oder einer
Formvorschrift auf deutschem oder österreichischem Gebiete zum Nachteile
eines Angehörigen einer AAM. Wenn die Sache nicht zur Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte einer AAM gehört, entscheidet das gemischte
Schiedsgericht; die Wiederherstellung darf somit nicht durch die deutschen
oder österreichischen Gerichte erfolgen (D Art. 300 b u. c, ö Art. 262 b u. c).

Die in den Friedensverträgen behandelte Entschädigung bei Auf-
hebung von bestimmten Verträgen mit dem Feinde wird später im
Rahmen dieser Materie erörtert werden (D Art. 300 d und ö Art. 252 d).

Die Angehörigen der AAM, die durch Maßnahmen der vorerwähnten
Art im von Deutschland oder Österreich-Ungarn besetzten oder mit
Krieg überzogenen Gebiet geschädigt wurden und nicht bereits ander-
weitig entschädigt worden sind, können Wiederherstellung verlangen. Die
Ansprüche sind vor das gemischte Schiedsgericht zu bringen,
wenn nicht der Fall zur Zuständigkeit eines Gerichtes einer AAM gehört.
Das Schiedsgericht kann die Wiederherstellung anordnen, wenn sie
unter den besonderen Umständen des Falles möglich und billig
(„equitable et possible", „equitable and possible“) ist. Wenn die Wieder-
herstellung ungerecht oder unmöglich („injuste ou impossible“, „ine-
quitable or impossible“) ist, kann das Schiedsgericht eine Entschädigung
durch Deutschland bzw. Österreich zuerkennen (D Art. 300 a—e, ö
Art. 251 a—-e). Der Dritte, der durch eine Wiedereinsetzung oder Wieder-
herstellung der Rechtslage („restitution ou restauration de droit“, „resti-
tution or restoration“) Schaden erlitten hat, ist von Deutschland bzw.
Österreich zu entschädigen (D Art. 300 f, ö Art. 2^2 f).

Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 12
        <pb n="191" />
        ﻿

178 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

c)	Die Wiederherstellung bei Handelspapieren.

Die dreimonatliche Frist, nach der die Verjährungs-, Präklusiv- und
Prozeßausschlußfristen wieder laufen, beginnen bei Handelspapieren
(„effets de commerce“, „negotiable instruments“) mit dem Tage des
Endes der Wirksamkeit der sie betreffenden Ausnahmevorsohriften
im Gebiete der betreffenden Macht (D Art. 300 g, ö Art. 252 g).

Handelspapiere, die vor dem Kriege ausgestellt worden sind, bleiben
im Verhältnisse zwischen Personen, von denen wenigstens zwei zu Feinden
geworden sind, trotz Versäumung der Erfüllung einer Formvorschrift
während des Krieges, gültig. Als solche Formvorschriften gelten insbe-
sondere die der fristgerechten Präsentierung zur Annahme oder zur Zahlung,
die der Benachrichtigung der Aussteller oder Giranten von der Nicht an-
nähme oder Nichtzahlung und die der Nichterhebung eines Protestes (D
Art. 301, Abs. 1; ö Art. 263, Abs. 1). Bei ungenütztem Ablaufe der Frist
kann die Formvorschrift innerhalb 3 Monaten nach Beginn der Wirksam-
keit des Friedensvertrages erfüllt werden (D Art. 301, Abs. 2; ö Art. 253,
Abs. 2).

Wenn sich eine Person vor oder während des Krieges auf Grund
einer ihr gegenüber eingegangenen Verpflichtung einer später zum Feind
gewordenen anderen Person zur Zahlung eines Handelspapieres ver-
pflichtet hat, so bleibt letztere trotz Eröffnung der Feindseligkeiten zur
Schadloshaltung der ersteren verpflichtet (D und ö X/V, Anhang § 7).

d)	Die Gültigkeit des eigenmächtigen Pfandverkaufes.

Der Verkauf eines zur Sicherstellung für eine unbezahlte Schuld
eines feindlichen Staatsangehörigen bestellten Pfandes ist auch ohne
erfolgte Anzeige gültig, wenn der Gläubiger im guten Glauben und mit
angemessener Sorgfalt und Vorsicht gehandelt hat; dem Eigentümer steht
kein Ersatzanspruch zu.

Die Bestimmung ist auf den Pfandverkauf durch den Feind während
des Krieges in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten nicht
anwendbar (X/5, Anhang § 5).

e)	Die Wiederherstellung beim gewerblichen, literarischen und künst-
lerischen Eigentum.

In den Friedensverträgen von Brest-Litowsk und Bukarest wurden
„Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte“ gemeinsam mit den
„Konzessionen und Privilegien, sowie ähnlichen Ansprüchen auf öffent-
lichrechtlicher Grundlage“ geregelt; sie wurden unbeschadet wohl-
erworbener Rechte Dritter wiederhergestellt.	i

Die Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigen-
tums der Angehörigen des einen Teiles im Rechtsbereiche des anderen
        <pb n="192" />
        ﻿Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen, 179

Teiles bilden nach den Verträgen von Versailles und St. Germain den Ge-
genstand einer Sonderregelung im VII. Abschnitt des X. Teiles
unter Vorbehalt der übrigen Bestimmungen. Es wird die Wieder-
herstellung gegenseitig gewährt.

Die Rechte, wie sie gemäß den internationalen Konventionen von
Paris zum Schutze des gewerblichen Eigentums von 1883 samt Ver-
einbarung von 1891 und Bern für den Schutz von Werken der Literatur
und Kunst von 1886 samt Abänderungen von 1908 und 1914 (D Art.
286; ö Art. 237, 239) umschrieben sind, werden für Deutschland zugunsten
der bei Kriegsbeginn in ihrem Genuß stehenden Personen oder ihrer
Rechtsnachfolger („beneficiaires ou leur ayant droits“, „persons entitled,
to the benefit of them or their legal representatives“) wiederherge-
stellt („retablis ou restaures“, „reestablished or restored“). Österreich
wird außerdem verpflichtet, dem Berner Abkommen und der Vereinbarung
beizutreten, bis dahin aber die literarischen und künstlerischen Werke
von Angehörigen der AAM durch dem Abkommen entsprechende Ver-
fügungen zu schützen, mindestens aber in gleichem Maße wie am 28. Juli
1914. Unter den „ayants droit“ des französischen Textes werden die-
jenigen, die gesetzlich die Berechtigten vertreten, deren Rechte sie durch
Rechtsnachfolge oder irgendeine andere regelmäßige Übertragung er-
worben haben, unter den „legal representatives“ des englischen Textes
Erben, Vollstrecker und Verwalter verstanden (Note der AAM vom
16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation).

Es werden sogar über alle Vorschläge und selbst über die Absichten
der Friedensschlüsse von Brest-Litowsk und von Bukarest hinausgehend
die Rechte, die während des Krieges auf Grund eines Ansuchens um den
Schutz des gewerblichen Eigentums oder der Veröffentlichung eines lite-
rarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können,
zugunsten der Personen, die darauf Anspruch haben würden, anerkannt
und festgesetzt (D Art. 306, Abs. 1; ö Art. 258, Abs. 1).

Die Gegenseitigkeit der Wiederherstellung wird jedoch durch
mehrere Vorbehalte zugunsten der AAM eingeschränkt. Zunächst sind
die Rechte, die in der vollzogenen oder kommenden Liquidation
feindlicher Unternehmungen inbegriffen sind, den allgemeinen Be-
stimmungen über das Vermögen in Feindesland unterworfen (D Art. 306
letzter Absatz, ö Art. 249 letzter Absatz, D und ö X/IV, Anhang § 15).
Es findet daher hinsichtlich dieser Rechte die Wiederherstellung nur ein-
seitig zugunsten der Rechte der AAM statt; nur diese haben An-
spruch auf Entschädigung durch Deutschland bzw. Österreich wegen
deren Kriegsmaßregeln; die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen
Rechte der Angehörigen Deutschlands und Österreichs unterliegen der
vorbehaltenen Zurückbehaltung und Liquidation der AAM auch nach
dem Friedensschlüsse (D Art. 297 a, b, e; ö Art. 249 a, b, e).
        <pb n="193" />
        ﻿180 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nachjden Friedensschlüssen uaw.

Die Kriegsrnaßnahmen der AAM, die wiederhergestellte Rechte
deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger belasten, werden auf-
rechterhalten. Es bleiben die während des Krieges durch eine
gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Behörde einer AAM hin-
sichtlich der Rechte deutscher oder österreichischer Staats-
angehöriger getroffenen Maßnahmen gültig und behalten weiter ihre
volle Wirksamkeit (D Art. 306, Abs. 2; ö Art. 258, Abs. 2). Deutsch-
land und Österreich, sowie deren Angehörige haben keinerlei
Ersatzanspruch oder Klagerecht wegen V erwertung
ihrer Rechte, die während des Krieges durch die Regierung einer AAM
oder irgendeine Person, für deren Rechnung oder mit deren Zustimmung
erfolgt sein sollte, ebenso wenig wegen des Verkaufes, Angebotes, oder
des Gebrauches von Erzeugnissen, Apparaten oder irgendwelchen Gegen-
ständen, auf die sich jene Rechte bezogen (D Art. 306, Abs. 3; ö Art.
258, Abs. 3).

Infolge des allgemeinen Vorbehaltes der Bestimmungen des
Friedensvertrages können auch die wiederhergestellten Rechte
deutscher und österreichischer Staatsangehöriger, die sich im Gebiete
der AAM am Tage der Wirksamkeit des Friedensschlusses befinden,
zurüokbehalten und liquidiert werden (D Art. 306, Abs. 1, 297 b; ö Art.
258, Abs. 1, 249 b).

Die den deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen aus An-
laß ihrer Rechte geschuldeten oder gezahlten Entschädigungen
oder Vergütungen werden wie die übrigen Außenstände der deutschen
oder österreichischen Staatsangehörigen behandelt. Die durch außer-
ordentliche Kriegsmaßnahmen Deutschlands oder Österreichs von Ange-
hörigen der AAM aufgebrachten und nunmehr zu rückzahlbaren Summen
werden wie die anderen Schulden der deutschen oder österreichischen
Staatsangehörigen behandelt; doch bleibt jede andere gesetzliche Ver-
fügung einer AAM, die zur Zeit der Unterzeichnung des Friedensvertrages
gilt, Vorbehalten (D Art. 306, Abs. 4; ö Art. 258, Abs. 4),

Die AAM behalten sich ferner vor, die vor oder während des
Krieges erworbenen oder nach dem Kriege zu erwerbenden Rechte
deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger mit Ausnahme der
Markenrechte Begrenzungen, Bedingungen oder Ein-
schränkungen („limitations, conditions ou restrictions“, „limitations,
conditions or restrictions“) für die Bedürfnisse der nationalen Verteidigung,
oder im öffentlichen Interesse, oder zur Sicherung einer billigen Behand-
lung der Rechte ihrer Angehörigen auf deutschem oder österreichischem
Gebiete oder zur Verbürgung der völligen Erfüllung der Vertragspflichten
zu unterwerfen. Doch sollen die nach dem Inkrafttreten des Friedens-
vertrages erworbenen Rechte Deutscher und Österreicher nur den Be-
grenzungen , Bedingungen oder Einschränkungen im Interesse der
        <pb n="194" />
        ﻿Die Wiederherstellung bei Kriegsrnaßregeln und Enteignungsanordnungen. 181

nationalen Y erteidigung oder des öffentlichen Inter-
esses unterliegen (D Art. 306, Abs. 5 u. 6; ö Art. 258, Abs. 5 u. 6).
Die Rechte können von den AAM selbst ausgebeutet oder durch Lizenzen
für ihre Ausbeutung oder durch Aufsicht über die Ausbeutung oder sonst-
wie beschränkt werden. Angemessene Entschädigung oder Vergütung
wird gewährt, aber ebenso behandelt wie andere Forderungen Deutscher
und Österreicher (D Art. 306, Abs. 7; ö Art. 258, Abs. 8). Die gänzliche
oder teilweise Abtretung oder Gewährung (concession) von Rechten seit
dem 1. August 1914 (für Deutschland) oder dem 28. Juli 1914 (für
Österreich) sind zur Verhinderung von Umgehungen nichtig und un-
wirksam (D Art. 306, Abs. 9, ö Art. 268, Abs. 8).

Es wird eine einjährige Mindestfrist zur Vornahme einer ver-
säumten, zum Erwerb eines gewerblichen Rechts auf Grund eines vor
oder während des Krieges eingebrachten Gesuches oder zur Erhaltung
eines am 1. August 1914 für Deutsche oder am 28. Juli 1914 für Öster-
reich bestandenen gewerblichen Urheberrechts erforderlichen Handlung,
Förmlichkeit oder Gebührenzahlung zugestanden. Es darf kein Auf-
schlag und keine Strafgebühr irgendeiner Art eingehoben werden. Es
gilt die Mindestfrist für den Erwerb bereits angemeldeter Rechte wie für
Rechte, die, wenn der Krieg nicht stattgefunden hätte, auf Grund eines
vor oder während des Krieges gestellten Gesuches hätten erworben
werden können, wie für die Erhebung von Einsprüchen. Aus-
geschlossen wird nur die Wiedereröffnung eines Einspruchsverfahrens in
den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn bereits die Schlußverhand-
lungen stattgefunden haben (D Art. 307, Abs. 1; ö Art. 259, Abs. 1).

Die Friedensschlüsse von Brest-Litowsk Und von Bukarest haben die
Wiederherstellung der infolge eines Versäumnisses hinfällig ge-
wordenen Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen
Eigentums unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter
gewährt. Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain wahren
dagegen hinsichtlich der Patente und Muster nur den AAM alle Maß-
nahmen, die sie zur Wahrung der Rechte Dritter, die Patente oder
Muster während der Zeit ihrer Hinfälligkeit ausgenutzt oder verwendet
haben, billigerweise für nötig erachten. Den Angehörigen der AAM steht
Ersatzanspruch und Klagerecht wegen der von deutschen oder öster-
reichischen Angehörigen ausgenutzten oder verwendeten Patente oder
Muster von Angehörigen der AAM zu. Die wiederauflehenden Patente
und Muster der deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen dagegen
bleiben hinsichtlich der Auferlegung von Lizenzen weiterhin dem
Kriegsrechte und dem Friedensvertrage (D Art. 306, Abs. 5; ö
Art. 258, Abs. 5) unterworfen (D Art. 307, Abs. 2; ö Art . 259, Abs. 2).

Für die Frist zur Ausnutzung des Patentes oder den Gebrauch
der Fabriks- oder Handelsmarken oder Muster („mise en exploitation
        <pb n="195" />
        ﻿182 Di® Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

d’un brevet ou l’usage de marques de fabrique ou de commerce ou de
dessins", „time within which a patent should be worked or a trade mark
or design used“) soll gegenseitig der Zeitraum zwischen dem 1. August
(für Deutschland) bzw. 28. Juli 1914 (für Österreich) und dem Beginne
der Wirksamkeit des Friedensvertrages nicht in Betracht kommen. Der
Verfall oder die Nichtigkeit aus dem einzigen Grunde der Nicht-
ausnutzung, der Nichtverwertung vor Ablauf von 2 Jahren wird aus-
geschlossen (D Art. 307, Abs. 3; ö Art. 259, Abs. 3). Die Friedensver-
träge von Brest-Litowsk und Bukarest hatten eine vierjährige Frist zu-
gestanden.

Die Verlängerung der im Pariser und Washingtoner Abkommen
oder irgendeinem anderen Abkommen oder Gesetze vorgesehenen Priori-
tätsfristen, die bei Kriegsbeginn noch nicht abgelaufen waren, und
derjenigen Fristen, die während des Krieges begonnen haben oder hätten
beginnen können, wird bis zum Ablaufe von 6 Monaten wechselseitig ge-
währt (D Art. 308, Abs. 1; ö Art. 260, Abs. 1). Vorbehalten bleiben
die Rechte der Vertragsmächte oder ihrer Angehörigen, die zur Zeit des
Inkrafttretens des Friedensvertrages in gutgläubigem Besitz
von gewerblichen Eigentumsrechten waren. Sie werden im persönlichen,
sowie in dem, einem Vertreter oder Lizenzträger übertragenen Genüsse
ihrer Rechte gegenüber den durch die Verlängerung der Prioritätsfrist
erlangten Rechten geschützt (D Art. 308, Abs. 2; ö Art. 260, Abs. 2).

Es findet ein wechselseitiger Verzicht auf Klagen und Ansprüche
der im Gebiete des einen Vertragsteiles wohnhaften oder handel-
treibenden oder die Staatsangehörigkeit eines Vertragsteiles
besitzenden Personen und ihrer Rechtsnachfolger wegen V erletzung
ihrer während des Krieges bestandenen oder durch den Friedensvertrag
wiederhergestellten Rechte auf Grund von Tatbeständen im Gebiete
des anderen Vertragsteiles zwischen der Kriegserklärung und dem
Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages statt (D Art. 309, Abs. 1;
ö Art. 261, Abs. 1). Sind in demselben Zeitraum Rohstoffe (produits)
oder Fabrikate (articles fabriques) hergestellt oder literarische oder künst-
lerische Werke veröffentlicht worden, so gibt weder deren Erwerb noch
ihre Benutzung oder Verwendung den genannten Personen ein Klagerecht
wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen Eigentums; auch
der Verkauf und das Verkaufsangebot nicht, wenn sie während eines
Jahres nach Unterzeichnung des Friedensvertrages in den Gebieten der
AAM einerseits oder Deutschland bzw. Österreich andrerseits stattfindet.
Ausgenommen sind die Rechtsinhaber, die ihren Wohnsitz, ihre gewerb-
liche oder Handelsniederlassung in den von Deutschland oder Österreich
besetzten Gebieten hatten (D Art. 309, Abs. 2; ö Art. 261, Abs. 2).
Diese Bestimmungen gelten nicht im Verhältnisse zu den Vereinigten
Staaten von Amerika (D Art. 309, Abs. 3; ö Art. 261, Abs. 3).
        <pb n="196" />
        ﻿Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 183

Vorkriegsverträge j über Verwertungslizenzen
zwischen Angehörigen der AAM oder auf deren Gebiet Wohnhaften oder
Gewerbetreibenden einerseits und Staatsangehörigen Deutschlands oder
des ehemaligen Kaisertums Österreich andrerseits, gelten vom Zeitpunkte
des Kriegszustandes als aufgehoben („seront consideres comme resilies“,
„shall be considered as cancelled“). Doch kann der ursprüngliche Lizenz-
inhaber vom Berechtigten innerhalb 6 Monaten die Ausstellung einer
neuen Lizenz verlangen, deren Bedingungen mangels einer Partei -
Vereinbarung durch das Landesgericht, bei Rechten unter der deutschen
oder österreichischen Gesetzgebung durch das gemischte Schiedsgericht
bestimmt werden. Dieses kann auch Ersatz für die Ausnutzung der Rechte
während des Krieges bewilligen (D Art. 310, Abs. 1; ö Art. 262, Abs. 1).
Lizenzen zufolge besonderer Kriegsgesetzgebung einer AAM
werden durch den Fortbestand einer V orkriegslizenz nicht be-
rührt; im Falle der Identität des Inhabers beider, tritt die Kriegslizenz
an die Stelle der Vorkriegslizenz (D Art. 310, Abs. 2; ö Art. 262, Abs. 2).
Gezahlte Summen aus Vorkriegsverträgen über gewerbliches, literarisches,
dramatisches oder künstlerisches Eigentum oder aus derartigen Vor-
kriegslizenzen werden wie die übrigen Schulden und Forderungen in
Feindesland verwendet (D Art. 310, Abs. 3; ö Art. 262, Abs. 3). Die Be-
stimmungen sind im Verhältnisse zu den Vereinigten Staaten von Amerika
nicht anwendbar (D Art. 310, Abs. 4; ö Art. 262, Abs. 4).

Die Bewohner der von Deutschland bzw. Österreich a b ge-
trennten Gebiete behalten trotz des Wechsels der Staatsangehörigkeit
auch weiterhin den uneingeschränkten Genuß der Rechte, die sie im
Zeitpunkte der Trennung in Deutschland bzw. Österreich besaßen (D Art.
311, Abs. 1; ö Art. 263). Ebenso sollen die zur Zeit der Trennung in
Kraft befindlichen oder kraft des Friedensvertrages wiederhergestellten
oder erneuerten Rechte in den Staaten, die das abgetrennte Gebiet er-
werben, für die gleiche Dauer wie nach deutschem bzw. österreichischem
Recht anerkannt werden; Abkommen über die Archive, Pläne und Re-
gister werden Vorbehalten (D Art. 311, Abs. 2; ö Art. 274).

Die Wiederherstellung bei den Gesellschaften der AAM und Deutsch-
lands bzw. Österreichs gemeinsamen Verwertungsrechten an Fabriks-
und Handelsmarken oder Rechten auf ausschließliche Herstellung von
Waren oder Artikeln in anderen Ländern als Deutschland bzw. Öster-
reich wird besonders geregelt. Wenn diese Rechte einer von einer AAM
zugelassenen Gesellschaft unmittelbar vor Beginn des Krieges gemein-
schaftlich mit einer durch sie kontrollierten und in Deutschland oder
Österreich zugelassenen Gesellschaft zustanden, so erhält die er stere
Gesellschaft allein dies Verwertungsrecht in den anderen Ländern als
Deutschland bzw. Österreich. Doch ist sie verpflichtet, der Gesellschaft
in Deutschland oder Österreich die Modelle zur Fabrikation der Waren
        <pb n="197" />
        ﻿184 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

zu übergeben, die in Deutschland bzw. Österreich verbraucht werden
sollen (D und ö X/IV, Anhang § 5).

* Die industriellen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte
der Elsaß-Lothringer werden nach den allgemeinen Bestimmungen ge-
regelt; diejenigen Elsaß-Lothringer, die derartige Rechte nach der deut-
schen Gesetzgebung besitzen, behalten den vollen Genuß dieser Rechte
im deutschen Staatsgebiete (D Art. 76).

f)	Prozessuale Wiederherstellung.

Abgesehen von der bereits erwähnten gegenseitigen Wiedereinsetzung
beim Ablauf von Prozeßausschlußfristen (D Art. 300a, ö Art.
252a) werden die Vertragsteile während des Krieges verschieden
behandelt.

Trotzdem die Verteidigungsmöglichkeit des Staats-
fremden in den Ländern der AAM eine sehr beschränkte war, werden die
Urteile der ordentlichen Gerichte der AAM, soweit deren Zuständigkeit
nach dem Friedensvertrage reicht, selbst in Deutschland und Österreich
als rechtskräftig anerkannt und sind ohne Vollstreckbarkeitserklärung
vollstreckbar (D Art. 302, Abs. 1; ö Art. 254, Abs. 1).

Der wohlbegründete Vorschlag, die Wirkungen der Versagung des
gerichtlichen Rechtsschutzes gegenseitig rückgängig zu machen und
die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor den
Landesgerichten bei verweigerter Möglichkeit oder Gelegenheit zur Ver-
teidigung gegenseitig zu gewähren (Sperl, Gutachten 22 in Denkschrift),
hat wie in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk und Bukarest, so auch
in den Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain grundsätzlich
keine Verwirklichung gefunden. Die Urteile eines deutschen Gerichts-
hofes und die Urteile wie Vollstreckungsmaßregeln einer Gerichtsbehörde
des Kaisertums Österreich in einem Rechtsstreite gegen einen Staatsan-
gehörigen einer AAM oder eine Gesellschaft oder Vereinigung, an der er
beteiligt war, werden als gültig hingenommen, auch wenn sie sich nicht
verteidigen konnten; es wird aber einseitig den Angehörigen einer AAM
und den Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen ein solcher Staats-
angehöriger beteiligt war, wenn sie sich nicht verteidigen konnten .Wieder-
gutmachung des Nachteiles gewährt, die das gemischte Schiedsgericht
bestimmt (D Art. 302, Abs. 2; ö Art. 254, Abs. 2). Auf Antrag des
benachteiligten Staatsangehörigen einer AAM kann das Schiedsgericht die
Wiedergutmachung, wenn es möglich ist, durch Rück Versetzung
in die Rechtslage vor der Entschädigung anordnen (D Art. 302, Abs. 3;
ö Art. 254, Abs. 3). Diese Wiedergutmachung kann beim Mangel ander-
weitiger Entschädigung auch für die Nachteile der Angehörigen der AAM
durch richterliche Maßnahmen im mit Krieg überzogenen oder besetz-
ten Gebiete gewährt werden (D Art. 302, Abs. 4; ö Art. 254, Abs. 4).
        <pb n="198" />
        ﻿Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 185

Der Angehörige einer AAM, gegen den infolge Versäumung einer
Handlung oder Nichterfüllung einer Pormvorschrift eine gerichtliche oder
administrative Vollstreckungsmaßnahme („mesure d’execution“, „measure
of execution“) auf dem Gebiete Deutschlands oder des ehemaligen Kaiser-
tums Österreich vorgenommen worden ist, kann seinen Einspruch vor
das gemischte Schiedsgericht bringen, es sei denn, daß der betreffende
Fall zur Zuständigkeit des Gerichtes einer AAM gehört (D Art. 300,
Abs. b; ö Art. 252, Abs. b).

g)	Die einseitige Entschädigung für Kriegsmaßnahmen und Enteignungs-
anordnungen.

Nur die Angehörigen der AAM erhalten einen Anspruch auf Ent-
schädigung für den Schaden oder Nacht eil („dommages ou prejudices“,
„damage or injury“), der ihrem Vermögen im Gebiete Deutschlands
oder des ehemaligen Kaisertums Österreich nach dem Stande vom

1.	August bzw. 28. Juli 1914 durch Anwendung der außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen oder Enteignungsanordnungen zugefügt wurde (D Art.
297 e, ö Art. 249 e). Unter Vermögen sind das Eigentum, die Rechte
und Interessen der AAM einschließlich ihrer Interessen an Gesellschaften
oder Vereinigungen zu verstehen. Damit ist der Schaden durch Er-
füllungs- und Verkehrsverbote, der nach den Friedensschlüssen von
Brest-Litowsk und Bukarest nicht ersatzpflichtig war, eingeschlossen.

Berechtigt ist der geschädigte Angehörige einer AAM, ver-
pflichtet Deutschland oder Österreich, je nachdem der eine oder
andere Staat die verursachende Maßregel angeordnet hat.

Kann der Anspruch auf Rückerstattung des enteigneten Ver-
mögcnsstückes nicht erfüllt werden, so können Privatvereinbarungen
durch Vermittlung der interessierten Mächte oder der Prüflings- oder
Ausgleichsämter getroffen werden, um durch Gewährung von Vor-
teilen oder Äquivalenten die Entschädigung zu sichern. Die
erfolgte Rückerstattung mindert die Entschädigung um den gegen-
wärtigen Wert des zurückerstatteten Gutes, jedoch unter Berücksichti-
gung einer Entschädigung für entgangene Nutznießung oder Abnutzung
(D Art. 297 f, Ö Art. 249 f).

Die Bezahlung der Entschädigungen kann durch diejenige
A A M, der der Forderungsberechtigte angehört, erfolgen und der Betrag
Beutschland oder Österreich angelastet werden (D Art. 297 e, ö Art. 249 e).

ß) Die pfandrechtliche Haftung des deutschen und österreichischen Privat-
vermögens.

Für die Ersatzansprüche der Angehörigen der AAM haftet das Eigen-
tum der Staatsangehörigen Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums
Österreich im Gebiete oder unter der Kontrolle des Staates des An-
        <pb n="199" />
        ﻿186 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

sprucherhebenden (D Art. 297 e, ö Art. 249 e). Dieser Satz ist eine
Folgerung aus der Anschauung, daß das Privatvermögen im Auslande
ein Mittel des aggressiven Imperialismus war; als ein Kampf-
mittel der vom Staate zum Angriffe organisierten Volkswirtschaft
habe es die Folgen der Niederlage im Wirtschaftskriege zu tragen.

Das Eigentum, die Rechte und Interessen, sowie der Reinerlös des
Verkaufes, der Liquidation oder sonstiger Verfügungen im Gebiete einer
jeden AAM werden belastet in erster Linie

mit den Ansprüchen der Angehörigen dieser Macht wegen Schädi-
gung ihres Vermögens und des der Gesellschaften, an denen sie beteiligt
waren, in Deutschland oder im ehemaligen Kaisertum Österreich (Ent-
schädigungsansprüche) ;

mit den anderweitigen Forderungen der Angehörigen dieser
Macht gegen Angehörige Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums
Österreichs (Privatforderungen);

mit den Entschädigungsansprüchen aus den von der deutschen oder
österreichisch-ungarischen Regierung oder einer österreichischen Behörde
nach dem 31. bzw. 28. Juli 1914 und vor der Teilnahme dieser Macht am
Kriege vorgenommenen Handlung (Vorkriegsschäden). Die Bestimmung
der Höhe dieser Entschädigungen erfolgt durch einen Schiedsrichter, den
der schweizerische Bundespräsident Gustav Ador oder, wenn dieser nicht
dazu bereit ist, das gemischte Schiedsgericht bestellt.

Dieses Privatvermögen wird in zweiter Linie mit den Ersatzan-
sprüchen der Angehörigen einer AAM wegen Schädigungen ihres Privat-
vermögens auf dem Gebiete einer anderen feindlichen Macht, soweit
diese Ansprüche nicht auf eine andere Weise beglichen werden, belastet
(D und ö X/IV, Anhang § 4).

Der nach Befriedigung aller Ansprüche sich ergebende Rest wird zur
allgemeinen Wiedergutmachung (D Art. 243 a, ö Art. 189 a) verwendet.

i) Die Verwendung der Liquidationsergebnisse und Barguthaben.

Der Reinerlös (le produit net) aus der erfolgten oder noch erfolgen-
den Liquidation feindlichen Privatvermögens und die feindlichen Bar-
guthaben —• ausschließlich der Barguthaben der Personen, die durch den
Friedensvertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben —• unter-
liegen einer besonderen Regelung, die für alle Vertragsmächte gilt
(D Art. 297 b, ö Art. 249 b).

Unter den Barguthaben („avoirs en numeraire“, „cash assets“)
werden alle vor oder nach dem Kriegszustände angelegten Gelder und
Deckungen („depots ou provisions", „deposits or funds“), sowie alle
Guthaben aus Geldanlagen, aus hinterlegten Einkünften oder Ge-
winnen der Verwalter, Sequester oder anderer zugunsten der feindlichen
Staatsangehörigen verstanden. Die Guthaben der AAM und deren Einzel-
        <pb n="200" />
        ﻿Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 187

Staaten, Provinzen oder Gemeinden fallen nicht darunter (D und ö X/IV,
§11). Anlagen aus Barguthaben durch die Organe des Wirtschafts-
krieges werden für nichtig erklärt. Daher werden Anlagen feindlicher
Guthaben in deutscher bzw. österreichischer Kriegsanleihe nicht
anerkannt; die Regelung erfolgt ohne Rücksicht auf solche Anlagen
(„placements“, „Investments“) (D und ö X/IV, Anhang §12).

Die Verwertung erfolgt im Verhältnisse zwischen Deutschland
bzw. Österreich einerseits und jenen Mächten, die das Ausgleichs-
verfahren (D und ö X/III) angenommen haben, durch Gut-
schrift im Wege der Prüfungs- und Ausgleichsämter für die Macht,
der der Eigentümer des Vermögens angehört. Ein Uberschuß zugunsten
Deutschlands oder Österreichs wird diesem auf dem Konto der Wieder-
gutmachung gutgebracht (D Art. 297 h 1, ö Art. 249 h 1).

Im Verhältnisse zwischen Deutschland bzw. Österreich und den AAM,
die das Ausgleichsverfahren nicht angenommen haben, werden der Rein-
erlös der Liquidation des Eigentums und die Barguthaben der Ange-
hörigen der AAM unverzüglich von Deutschland und Österreich
an den Berechtigten oder seine Regierung ausbezahlt. Jede AAM
dagegen kann über die Erträgnisse des von ihr beschlagnahmten Ver-
mögens und die Barguthaben der Angehörigen Deutschlands oder des
ehemaligen Kaisertums Österreich oder der von ihnen kontrollierten Ge-
sellschaften verfügen. Sie kann diese Erträgnisse und Barguthaben
zur Bezahlung der Ansprüche und Forderungen verwenden, für die
dieses Eigentum als Deckung dient (D und ö X/IV, § 4 des Anhanges).
Das Privateigentum, die Ergebnisse der Liquidation und die Barguthaben,
über die nicht dergestalt verfügt wird, können zurückbehalten
werden; sie werden dann Deutschland bzw. Österreich auf dem Konto
der Wiedergutmachung gutgebracht (D Art. 297 h 2, ö Art. 249 h 2).

In den neu entstandenen Staaten, die AAM sind und in den
Staaten, die keinen Anteil an der Wiedergutmachung Deutschland bzw.
Österreichs beanspruchen können, wird der Reinerlös der Liquidationen,
soweit solche zulässig sind (ö Art. 267), unmittelbar den Eigentümern
unter Vorbehalt der Rechte der Wiedergutmachungskommission (D Art. 235,
“60, ö Art. 181, 211) ausbezahlt. Der Eigentümer erhält durch das ge-
mischte Schiedsgericht oder einen von diesem bestimmten Schiedsrichter
eine angemessene Entschädigung, wenn die Bedingungen des Verkaufes
oder irgendwelche von der Regierung des betreffenden Staates außerhalb
Oer allgemeinen Gesetze getroffenen Maßnahmen den erzielten Preis un-
billigerweise zu seinem Nachteile beeinflußt haben; die Entschädigung
ist durch den betreffenden Staat zu zahlen (D Art. 297 h 1 ö Art. 249 i).

In den deutschen, durch den Friedensvertrag an Polen übertragenen
und endgültig als Teile Polens anerkannten Ländergebieten müssen die
Erlöse der Liquidationen unmittelbar an die Berechtigten ausbezahlt
        <pb n="201" />
        ﻿188 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

werden. Wenn die Bedingungen des Verkaufes oder die von der pol-
nischen Regierung außerhalb ihrer allgemeinen Gesetzgebung ergriffenen
Maßnahmen den Preis ungerechterweise beeinträchtigt haben, soll das
gemischte Schiedsgericht oder der von ihm ernannte Schiedsrichter dem
Berechtigten einen von Polen zu zahlenden angemessenen Schadenersatz
zubilligen (D Art. 92 Abs. 4).

4.	Das Ausgleichsverfahren und die Ausfallsgarantie der Guthaben

in Feindesland.

Das Bedürfnis nach Sicherung der Guthaben von Angehörigen jedes
Kriegführenden im feindlichen Ausland hat in den Gebieten der
Mittelmächte nur zur Einrichtung eines kollektiven Gläubigerschutzes
und zur allgemeinen Forderung nach wechselseitiger Anerkennung
der Gläubigerschutzverbände geführt. Dem entsprachen
auch die Bestimmungen der Friedensschlüsse im Osten.

Der sogenannte „Zwangclearin g“, d. h. der bindende Aus-
gleich der Guthaben von Angehörigen des feindlichen Auslandes mit den
Forderungen an Angehörige des feindlichen Auslands wurde von der
deutschen Reichsregieruug im zweiten Nachtrage zur Denkschrift
vom 8. März 1915 abgelehnt. Daneben war der Forderungseinzug
der deutschen Auslandsguthaben durch den Feindesstaat unter dessen
Ausfallsgarantie von der Handelskammer in Barmen empfohlen worden.
Dagegen hatte eine Denkschrift des Vereines der deutschen Maschinen-
bauanstalten gefordert, daß den Gläubigern in allen Staaten die Ein-
treibung der Forderungen durch eigene Stellen abgenommen werden;
diese hätten die Prüfung der angemeldeten Forderungen und die Aner-
kennung unter Ausschaltung des Rechtsweges oder eines vereinbarten
Schiedsverfahrens durch gemischte Spruchkommissionen vorzunehmen.
Gegen deren Entscheidungen wäre eine Berufung an eine internationale
Kommission unter dem Vorsitze eines neutralen Staates zu ermöglichen.
Die anerkannten Forderungen wären durch die Ausgleichsstelle mit
Unterstützung des Schuldnerstaates, der eine Gewähr für uneinziehbare
Forderungen zu übernehmen hätte, einzuziehen. Selbst dieser Vor-
schlag, der die Schwierigkeit der Eintreibung abnehmen sollte, sowie die
tunlichst rasche Wiederherstellung der privatrechtlichen Beziehungen
zwischen ehemaligen Feinden bezweckte und die volle Gegenseitigkeit
zur Voraussetzung hatte, fand mehr Ablehnung als Billigung (S o k a 1,
Gutachten 17 in Denkschrift). Ein Vorschlag des deutschen Handels-
vertragsvereins forderte die Haftung jedes Staates für die anerkannten
aber nicht eingezahlte n Schulden seiner Staatsangehörigen, die
sogenannte Ausfallsgarantie (Sokal, Gatachtennachtrag in
Denkschrift 8).
        <pb n="202" />
        ﻿Das Ausgleichsverfahren und die Ausfallsgarantie der Guthaben in Feindesland. JgQ

Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain haben ein zwangs-
weises Ausgleichsverfahren („Systeme de compensation“, „Clea-
ring ofüce System“) für Geldverbindlichkeiten („Dettes“, „Debts“)
geschaffen und es in den Dienst des wirtschaftlichen Sieges der AAM
gestellt (D und ö X/III).

Die Einrichtung von Prüfungs-und Ausgleichsämtern
(„offices de verification et de compensation pour le payement et le re-
couvrement des dettes ennemies“, „Clearing office for the Collection and
payment of enemy debts“) tritt im Verhältnisse zwischen Deutschland
bzw. Österreich und den einzelnen AAM nach Ermessen der betreffen-
den AAM ein; an deren innerhalb eines Monates nach Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden zu erfolgende Erklärung der Annahme des
Ausgleichsverfahrens ist Deutschland bzw. Österreich gebunden (D Art.
296, Abs. 3e; ö Art. 248, Abs. 3 e u. d, Anhang § 1). Diese einseitige
Bestimmung wird zur Folge haben, daß der Zwangsausgleich nur im
Verhältnise zu denjenigen AAM erfolgt, für die sich auf Grund bilanz-
mäßiger Feststellung rechnerisch ein Überschuß ergibt (Note der deutschen
Friedensdelegation vom 29. Mai 1919 Nachtrag).

. Der Ausgleich bezieht sich auf bestimmte, durch den Krieg
beeinflußte Geld Verbindlichkeiten zwischen den gegnerischen Mächten
und ihren Angehörigen. Als solche sind in den Verträgen erschöpfend
aufgezählt (D Art. 296, Abs. 1, Z. 1—4; ö Art. 248, Abs. 1, Z. 1—4);

1.	v o r dem Kriege fällig gewordene Geldforderungen der einer Ver-
tragsmacht Angehörigen mit Wohnsitz in deren Gebiet, an die einer
gegnerischen Macht Angehörigen mit Wohnsitz in deren Gebiet,
wenn die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge ganz oder teilweise
infolge des Kriegszustandes ausgesetzt wurde;

2.	während des Krieges fällig gewordene Geldforderungen zu
Gunsten der im Gebiete einer Vertragsmacht wohnenden eigenen Staats-
angehörigen aus Geschäften oder Verträgen mit den im Gebiete
einer gegnerischen Macht wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht,
^enn die Ausführung ganz oder teilweise infolge des Krieges ausgesetzt
Wurde;

3.	vor dem Kriege oder während des Krieges fällig gewordene,
ßinem Angehörigen einer Vertragsmacht geschuldete Zinsen aus den
v°n einer gegnerischen Macht ausgegebenen (für Österreich „oder über-
n0|uiueuen“) Werten, wenn deren Zahlung an die Angehörigen jener
^acht oder an die Neutralen nicht während des Krieges ausgesetzt wurde;
Ziusenf orderungen feindlicher Inhaber von Staatspapieren werden sonach
mir einbezogen, wenn auch Angehörige dieses Staates oder Neutrale diese
Zinsen erhalten;

4:. vor dem Kriege oder während des Krieges fällige, einem Angehörigen
ei»er Vertragsmacht zahlbare Kapitalsbeträge, die den Gegen-
        <pb n="203" />
        ﻿190 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

wert eines von einer gegnerischen Macht ausgegebenen Wertes darstellen,
wenn die Zahlung an die Angehörigen der betreffenden Macht oder an die
Neutralen nicht während des Krieges ausgesetzt wurde; bei den Zinsen
oder Kapitalien der ausgegebenen oder übernommenen Titres der ehe-
maligen österreichisch-ungarischen Monarchie wird der von Österreich
geschuldete Betrag der ihm auferlegte proportionale Teil sein; schließlich
werden die Erlöse aus dem liquidierten Vermögen des Feindes (D Art.
297 h 1, ö Art. 249 h 1) einbezogen.

Die AAM, die das Ausgleichsverfahren angenommen haben, können
vereinbaren, daß die Angehörigen des einen Teils in dem Gebiete des
anderen hinsichtlich des Ausgleiches wie die eigenen Staatsangehörigen
behandelt werden (D Art. 296, Abs. 3f; ö Art. 248, Abs. 3 f).

Der von einer AAM angenommene Ausgleich ist zwingend für
die ihm unterworfenen Verbindlichkeiten. Es werden nicht nur alle
Zahlungen und Zahlungsannahmen untersagt; es wird
ganz allgemein jeder auf die Regelung der Verbindlichkeiten bezügliche
unmittelbare Verkehr zwischen den Parteien verboten
(D Art. 296, Abs. 3 a; ö Art. 248, Abs. 3 e); die Übertretung der Ver-
bote muß mit den landesrechtlichen Strafen gegen den Handel mit dem
Feinde belegt werden; die Vertragsteile müsse jedes auf Zahlung der
feindlichen Verbindlichkeiten gerichtete Vorgehen untersagen (D und ö
X/III, Anhang § 3). Vorbehaltlich anderen Abkommen werden die Ver-
bindlichkeiten grundsätzlich mit 5% verzinst (Näheres Anhang § 22).

Das Ausgleichsverfahren bindet zunächst nur Gläubiger- und
Schuldnerstaat, die beide ihr Verhältnis zu den ihnen angehörigen
Gläubigern und Schuldnern selbständig regeln können.

Es liegt im Wesen des Ausgleiches, daß durch ihn an die Stelle
des Gläubigers das Ausgleichsamt seines Staates (Gläubigeramt) und an
die Stelle des Schuldners das Ausgleichsamt seines Staates (Schuldneramt)
mit der Aufgabe der Prüfung und des Ausgleiches tritt. Abgesehen aber
von dem Wechsel im Berechtigten und Verpflichteten ist es eine dem
Wesen des Ausgleichs fremde Folge, wenn die Verbindlichkeit in ihrem
Inhalte verändert wird. Sie müßte, gleichviel ob es dem Gläu-
biger oder dem Schuldner des siegreichen Staates zum Vorteil oder Nach-
teil gereicht, unverändert bleiben. Anstatt dessen schreiben die
Verträge unter Umständen eine Änderung („conversion“) der Geldart
(„monnaie, currency“) und einen bestimmten Umrechnungskurs
vor. Diese Änderung gilt insbesondere auch für die Erlöse aus den
Liquidationen feindlichen Privatvermögens (D Art. 296, Abs. 3, ö Art,
298, Abs. 3).

Die Forderungen müssen stets, d. h. ohne Rücksicht auf die ur-
sprüngliche V erpflichtung, in der W ährung der jeweilig interessierten
AAM einschließlich der Kolonien und Protektorate, der britischen Dor
        <pb n="204" />
        ﻿Das Ausgleichsverfahren und die Ausfallsgarantie der Guthaben in Feindesland. 191

minions und Indiens bezahlt werden. Es tritt somit eine selbst mit der
Rechtsprechung der französischen, englischen und amerikanischen Gerichte
unzulässige Überwälzung des Risikos bei Schwankungen des
Wechselkurses vom Gläubiger auf den deutschen oder österreichischen
Schuldner ein (österreichische Denkschrift Bericht 1, 263). Bei der ur-
sprünglichen Zahlbarkeit in einer anderen Währung muß eine Umrech-
nung nach dem vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse stattfinden;
als solcher gilt der Durchschnittskurs der telegraphischen Überweisungen
der beteiligten AAM während des Monates, der der Eröffnung der Feind-
seligkeit zwischen dieser Macht und Deutschland bzw. Österreich unmittel-
bar voranging. Nur ein im Vertrage ausdrücklich festgesetzter Um-
wandlungskurs bleibt aufrecht. Für die neugeschaffenen Mächte — nach
dem Vertrage mit Österreich nur Polen und die Tscheche-Slowakei —•
wird Währung und Umrechnungskurs durch die Kommission für die
Wiede rgutmachung bestimmt (D Art. 296, Abs. 3 d; ö Art. 248,
Abs. 3 d), es sei denn, daß die beteiligten Staaten vorher zu einem Ein-
vernehmen gelangt sind. Diese Verweisung bedeutet wohl, daß für die
Umrechnung das von diesen Staaten selbst bestimmte Verhältnis ihrer
neuen Währung zur alten Währung maßgebend sein soll.

Der Ausgleich wird durch die Anmeldung der Forderungen beim
Amte des Gläubigers zur Mitteilung an das Amt des Schuldners behufs
Anerkennung oder Bestreitung eingeleitet. Für ungerecht-
fertigte Anmeldung und Bestreitung sind Strafen festgesetzt (D und ö
X/XII, Anhang § 10). Das Schuldneramt teilt dem Gläubigeramt die an-
erkannten und bestrittenen Forderungen unter Angabe der Gründe für
die Nichtanerkennung mit (Anhang § 5). Bei nicht rechtzeitiger Mit-
teilung der Nichtanerkennung wird volle Anerkennung angenommen (An-
hang § 7). Bei gänzlicher oder teilweiser Nichtanerkennung prüfen
beide Ämter die Forderung gemeinsam und unternehmen einen Ver-
such zur gütlichen Einigung der Parteien (Näheres Anhang § 8).
Bei dessen Mißlingen entscheiden beide Ämter gemeinsam,
wogegen beiden Parteien die Berufung zusteht (Anhang § 20). In
den Fällen der Meinungsverschiedenheit der Ämter über den tatsäch-
lichen Bestand der Schuld oder beim Streite zwischen Gläubiger und
Schuldner außerhalb des Amtes (Anhang § 16) entscheidet ein ver-
einbartes Schiedsgericht oder bei fehlender Vereinbarung das g e-
lUlschte Schiedsgericht ohne weiteren Rechtszug (Anhang
§ 24). Die Vertragsteile verpflichten sich, die Entscheidungen als end-
gültig anzuerkennen, und sie für ihre Angehörigen verpflichtend zu
''Gehen (Anhang § 24); auf Ansuchen des Amtes des Gläubigers wird
^er Ball der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte am Wohnorte des
cbuldners unterbreitet (Anhang § 16).

Das Amt des Gläubigers bezahlt die vom Schuldneramt aner-
        <pb n="205" />
        ﻿192 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

kannten und auf seinen Kredit übertragenen Summen aus den Mitteln
der Regierungen seines Landes an die einzelnen Gläubiger (Anhang § 9).

Der Passivsaldo des monatlichen Rechnungsausgleiches zwischen den
Ämtern wird von Deutschland und Österreich als Schuldnerstaaten inner-
halb 8 Tagen in barem beglichen, von den AAM als Schuldnerstaaten
dagegen bis zur völligen Bezahlung der ihnen oder ihren Angehörigen aus
dem Kriege geschuldeten Beträge zurückbehalten (Anhang § 11).

Alle Mächte des Ausgleichsverfahrens haften für die Verbind-
lichkeiten ihrer Angehörigen; die Verantwortlichkeit besteht
in der Schuldübernahme an Stelle der inländischen Schuldner; für Deutsch-
land und Österreich kommt noch die Übernahme des Kursrisikos hinzu
(D Art. 296, 3 b; ö Art. 248, Abs. 3 b). Verbindlichkeiten der Einwohner
der vom Feinde vor dem Waffenstillstand eroberten oder besetzt
gehaltenen Gebiete werden vom Staate der ursprünglichen Gebietshoheit
nach dem Vertrage mit Deutschland nicht verbürgt (D Art. 296, Abs. 3 b).

Diese Bürgschaft tritt ein, sobald die Zahlung vom Schuldner
—. aus welcher Ursache auch immer — nicht erlangt werden kann. Aus-
genommen sind —• abgesehen von der Verjährung nach Landesrecht des
Schuldners zur Zeit der Kriegserklärung — nur die Fälle des Konkurses
oder der Zahlungsunfähigkeit (im Sinne des Landesrechts) oder der er-
klärten Zahlungseinstellung, d. h. der Unfähigkeit, den Verpflichtungen
in vollem Umfange nachzukommen („faillite, deconfiture ou etat d’insol-
vabilite declaree“, „bankruptcy or failure or formal indication of insol-
vency“) vor dem Kriege oder der Schuld einer während des Krieges auf
Grund der Ausnahmegesetzgebung liquidierten Gesellschaft. Li letz-
terem Falle wird nur die Verteilungssumme in den Ausgleich einbezogen
(D Art. 296, Abs. 3 b, Ö Art. 296, Abs. 3 b, D und ö X/I1I, Anhang § 4).

Bei Weigerung eines Gläubigeramtes, einem Schuldneramt einen An-
spruch bekannt zu geben oder eine Prozeßhandlung vorzunehmen, die
Zur Geltendmachung einer gehörig angemeldeten Forderung nötig ist,
erhält der Gläubiger eine Bescheinigung, die ihn zur Beitreibung seiner
Forderung auf dem ordentlichen oder jedem anderen Rechtswege ermäch-
tigt (Anhang § 26).

Wird ein Anspruch nicht als ausgleichsfähig anerkannt, so wird seine
Rechtsverfolgung durch den Gläubiger frei; die Anmeldung unterbricht
die Verjährung (Anhang § 23).

Das Ausgleichsverfahren tritt auch im Verhältnisse zwischen Deutsch-
land und Elsaß-Lothringen ein, wobei der „Kriegsbeginn“ durch den
„11. November 1918“ ersetzt wird. Die Elsaß-Lothringer erhalten dadurch
mit rückwirkender Kraft hinsichtlich der in den Ausgleich ein bezogenen
Forderungen die Eigenschaft von Feinden Deutschlands (D Art. 72). Derart
können selbst die Forderungen Deutscher gegen frühere deutsche Schuldner
zur Wiedergutmachung durch Zurückbehaltung verwendet werden.
        <pb n="206" />
        ﻿Die Verträge zwischen Feinden.

193

5.	Die Verträge zwischen Feinden.

Das Verbot des wirtschaftlichen Verkehrs mit dem Feinde hat den
Bestand der vor Kriegsausbruch entstandenen Verbindlichkeiten aus
Verträgen grundsätzlich unberührt gelassen. Nach dem französischen
Kampf rechte konnten allerdings Vorkriegsverträge auf Antrag vom Ge-
richtshofpräsidenten für ungültig erklärt werden und auch die eng-
lische Gerichtspraxis ließ die F eststellung der Ungültigkeit
eines unausgeführten Vorkriegsvertrages unter Umständen zu. Die Ge-
richtspraxis in Deutschland und Österreich ging zwar davon aus, daß
der Krieg allein die Leistung nicht unmöglich mache, gelangte aber
doch allmählich zur Ausbildung eines neuen Aufhebungsgrundes der
„wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Leistun g".
Wenn ein gewisses Maß der Schwierigkeit oder Gefährlichkeit der Leistung
oder ihres Wertes überschritten war, so daß die Voraussetzungen, unter
denen beide Parteien sie vereinbart hatten, wesentlich verrückt sind,
somit die Leistung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Rück-
wirkung eine ganz andere als die bedungene wäre, war man in
der Theorie wie Praxis einig, daß die Leistung als unmöglich zu betrachten
sei (Ofner, Generalreferat 46 in Denkschrift, Klein, Nebenkrieg 51).

Die Pariser Wirtschaftskonferenz forderte im einseitigen Interesse
der Entente die bedingungslose Aufhebung der mit Feinden abgeschlossenen
Verträge.

Die Friedensschlüsse von Brest-Litowsk und von Bukarest dagegen
vereinbarten die Wiederherstellung der durch die Kriegsgesetze
beeinträchtigten privatrechtlichen Schuldverhältnisse; sie trugen jedoch
dem neuen Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Unmöglichkeit insoferne
Rechnung, als sie es dem allgemeinen Landesrechte jedes
Vertragsteiles vorbehielten, den durch den Krieg geschaffenen Zuständen,
insbesondere der durch Verkehrshindernisse oder Handelsverbote herbei-
geführten Unmöglichkeit der Erfüllung einen Einfluß auf die
Schuldverhältnisse zu gewähren. Sie haben somit die in Deutschland wie
Österreich von dem überwiegenden Teile der Interessenten geforderte
internationale Regelung in dem, daß die von beiden Seiten noch
nicht erfüllten Geschäfte als aufgelöst zu betrachten seien, nicht ge-
bracht und damit dem Bedürfnisse nach Rechtssicherheit und Ersparung
von Prozeßkosten nicht Rechnung getragen. Die Aufrechterhaltung oder
Aufhebung der Vorkriegsverträge wäre der gesetzlichen oder
gerichtlichen Entscheidung nach Landesrecht und daher
einer verschiedenen Behandlung in den einzelnen Ländern überlassen
geblieben. Nur die ungünstigere Behandlung der Angehörigen
der anderen Vertragsteile im Vergleiche mit der Behandlung der
eigenen Angehörigen wurde ausgeschlossen. Ein Ersatz für den

Ue n z, Der Wirtachal'tskampf der Völker und seine internationale Regelung.
        <pb n="207" />
        ﻿194 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

Schaden aus der nicht rechtzeitigen Bewirkung der Leistung sollte nicht
gefordert werden können. Geldforderungen sollten ein Moratorium ge-
nießen.

Dem gegenüber haben die Verträge von Y ersailles und St. G e r-
m a i n eine durch die Annahme des einseitigen Kriegsverschuldens be-
dingte einseitige Ordnung zum Nachteile der deutschen und öster-
reichischen Vertragsteile geschaffen. Es werden Verträge auf Gründ
der Tatsache, daß der Handel zwischen den Vertragsparteien ungesetzlich
wurde, grundsätzlich als aufgehoben behandelt. Doch gilt die
Aufhebung nach dem Vertrage mit Österreich nur für das Verhältnis
zwischen den Angehörigen Österreichs und der kriegführenden AAM
unter Ausschluß der auf dem Boden des alten Österreich entstandenen
Teilstaaten (ö Art. 268).

Die zwischen Feinden abgeschlossenen Verträge werden von dem
Zeitpunkte an als aufgehoben („comme ayant annules“, „havingbeen
dissolved“) erklärt, in dem irgend zwei der Vertragsparteien Feinde
geworden sind (D Art. 299 a, ö Art. 251 a). Die Vertragsparteien werden
dann als f e i n d 1 i c h betrachtet, wenn der Handel zwischen ihnen durch
Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien
unterworfen war, verboten worden oder sonst ungültig geworden ist
(D und ö X/V, § 1).

Daraus ergibt sich, daß nur die Vorkriegs- und Kriegsverträge, die
durch den Erwerb der Feindeseigenschaft beeinflußt worden sind, geregelt
werden. Diese Verträge werden von diesem Zeitpunkte an als aufgehoben,
nicht von Anfang an als ungültig betrachtet. Maßgebend ist das Landes-
recht jedes Vertragsteiles für den Erwerb der Feindeseigenschaft; durch
feindliche Staatsangehörigkeit, Wohnsitz in Feindesland oder sonst-
wie. Die Feindeseigenschaft infolge Einwohnerschaft in einem
Gebiete, dessen Souveränität gewechselt hat, kommt nicht
in Betracht, wenn diese Partei kraft des Friedensvertrages die Angehörig-
keit einer AAM erworben hat (D Art. 299 d). Verträge, die vor dem 1. No-
vember 1918 zwischen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreichs,
die die Staatsangehörigkeit einer AAM kraft des Friedensvertrages erwerben,
und österreichisch n Staatsangehörigen geschlossen werden, bleiben grund-
sätzlich aufrecht (ö Art. 268, 263). Derart werden Verträge mit einem
Einwohner des von Deutschland abgetrennten Elsaß-Lothringens oder des
von Österreich abgetrennten Südtirols nicht aufgehoben, wenn er die
französische bzw. italienische Staatsangehörigkeit erworben hat. Das
Ghiche gilt für Verträge zwischen Angehörigen einer AAM, denen der
Handel nur wegen des Aufenthaltes in einem vom Feinde besetzten Ge-
biet der AAM verboten war (D Art. 299 d, ö Art. 251 d).

Aufrecht erhalten werden Geldschulden und andere Ver-
bindlichkeiten zur Leistung in Geld, die sich aus der Vornahme einer
        <pb n="208" />
        ﻿Die Verträge zwischen Feinden.

195

durch den Vertrag vorgesehenen Handlung oder Zahlung ergeben. Es
bleiben somit die zweiseitigen Verträge aufrecht, bei denen ein Teil
bereits geleistet hat (D Art 299 a, ö Art. 251 a).

Aufrecht bleiben Verträge, deren Ausführung eine Regierung
dei AAM, denen eine der Vertragsparteien angehört, binnen 6 Monaten
im allgemeinen Interesse fordert. Nur für die Au frechterhaltung
von Verträgen dieser Staatsangehörigen kann somit die Änderung der
Wirtschaftslage verwertet werden. Die infolge der veränderten Handels-
verhältnisse durch die Aufrechterhaltung erheblichen Nachteil erleidende
Partei kann eine angemessene Entschädigung vom gemischten Schieds-
gericht zugebilligt erhalten (D Art. 299 b, ö Art. 251b); unter diesem
Titel könnte demnach auch die in den Friedensschlüssen von Brest-
Litowsk und von Bukarest ausdrücklich gebotene Verzinsung der
infolge von Kriegsgesetzen unerfüllten Verbindlichkeiten aus aufrecht-
erhaltenen Verträgen gefordert werden.

Unter Vorbehalt des von den AAM !ür das Inland geschaffenen
Landesrechts, unter Vorbehalt abweichenden Vertrags-
inhaltes und unter Vorbehalt des Zurückbehaltungs- und
Liquidationsrechtes der AAM hat der Anhang zum V. Ab-
schnitte des X. Teiles bestimmte Verträge sowie öffentliche Kon-
zessionen aufrecht erhalten. Es sind dies

a)	Verträge zur Übertragung von Eigentum, Gütern, beweglichen und
unbeweglichen Werten („le transfeit des proprietes, des biens et effets
mobiliers ou immobiliers“, ;)the transfeit of estates or of real or per-
sonal property“), wenn das Eigentum übertragen oder der Gegenstand
ausgehändigt worden ist, bevor die Parteien zu Feinden wurden,

b)	Miet- und Pachtverträge („baux, locations et promesses de loca-
tion“, „leases and agreements for leases of land and houses“),

c)	Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen,

d)	Konzessionen betreffend Bergwerke, Gräbereien, Steinbrüche,
Lagerstätten,

e)	Verträge zwischen Privaten einerseits und Staaten, Provinzen,
Gemeinden oder ähnlichen Verwaltungskörperschaften andrerseits, sowie
Konzessionen, die von solchen Verwaltungskörperschaften verliehen sind
(D und ö X/V, Anhang § 2). Bei Unmöglichkeit einer Trennung für die
teilweise Aufrechterhaltung gilt der ganze Vertrag als aufgehoben (§ 3).

Die von einer anerkannten Börsen- oder Handelsvereinigung nicht
Unter feindlicher Besetzung erfolgte Abwicklung der Vorkriegsverträge
an den Effekten- und Produktenbörsen werden unter der Voraussetzung
der vertragsmäßigen Unterwerfung unter die Börsenbestimmungen sowie
deren allgemeinen Anwendbarkeit, wie der Gerechtigkeit und Ver-
nünftigkeit der Liquidierung anerkannt (Anhang § 4).

Die Materie der Versicherungsverträge, auf die nach
        <pb n="209" />
        ﻿196 Pie Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

Vertragsabschluß der Krieg einwirkte, ist eingehender geregelt als hier
dargelegt werden kann (§§ 8—24 des Anhanges). Feuerversiche-
rungsverträge und alle sonstigen nicht anders behandelten Ver-
sicherungsverträge werden durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder
Nichterfüllung einer Vertragsbestimmung durch einen Vertragsteil während
des Krieges und dreier Monate nachher oder dadurch, daß der Versicherte
zum Feinde geworden ist, nicht als aufgehoben betrachtet; sie
sollen aber an dem Tage erlöschen, an dem die Jahresprämie zum
erstenmal nach Ablauf von 3 Monaten nach Rechtskraft des Friedens-
vertrages fällig geworden ist (§ 8 und 9). Übertragungen vom ursprüng-
lichen Versicherer auf einen anderen durch Verwaltung oder Gesetzgebung
während des Krieges bleiben aufrecht, doch kann der ursprüngliche Ver-
sicherer Abänderung der Bedingungen nach Billigkeit fordern; mit dessen
Zustimmung kann aber der Versicherte die Rückübertragung fordern
(§ 10). Lebensversicherungsverträge dagegen werden nicht
durch die Kriegserklärung oder das Entstehen der feindlichen Eigen-
schaft beim Versicherten aufgehoben; die Rückstände sind mit 6°/0 zu
verzinsen; sie können aber durch Nichtbezahlung der Prämien hinfällig
(„caduc“) oder durch Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirk-
sam („sans effet“) werden, worauf der Versicherte binnen 12 Monaten den
Wert der Polizze einfordern kann. Bei Hinfälligwerden infolge der Kriegs-
maß nahmen können der Versicherte, sein Vertreter oder Rechtsnach-
folger durch Bezahlung der Prämien samt 5% Zinsen den Vertrag binnen
3 Monaten wieder in Kraft setzen (§11)- Lebensversicherungsverträge
der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft in Feindesland unterliegen
dem Landesrecht (örtlichem Gesetz); doch kann der Versicherer die
Rückerstattung der Vertrags- und gesetzwidrig auf Grund von Kriegs-
maßnahmen erhobenen oder durchgesetzten Beträge verlangen (D § 13,
ö § 12). Bei Haftung des Versicherers trotz Nichtzahlung der Prämie
bis zur Verständigung, sind die fälligen Prämien samt 5% zu entrichten
(D § 14, 0 § 13, über D § 12 vgl. S. 166).

Seeversicherungen werden durch das Entstehen der feind-
lichen Eigenschaft beim Versicherten als aufgehoben angesehen, es sei
denn, daß die Gefahr vor diesem Zeitpunkte begonnen hat. Bei Nicht-
beginn sind die gezahlten Summen rückzuerstatten; bei Beginn sind
die vertragsmäßigen Leistungen fällig (D § 16 ö § 15). Niemals kann
eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen des eigenen Staates,
dem der Versicherte angehört, oder durch eine mit diesem Staate ver-
bündete oder assoziierte Macht entstehen (D § 17 ö § 16). Versiche-
rungen bei einem nichtfeindlichen Versicherer nach Beginn der Feind-
seligkeiten treten an Stelle der ursprünglichen (D § 18 ö § 17). Rück-
versicherungen werden mit dem Entstehen der Feindeseigenschaft
beim Versicherten hinfällig, mit Ausnahme der vor dem Kriege begon-
        <pb n="210" />
        ﻿Die Verträge zwischen Feinden.

197

neuen Lebens- und Seerisiken. Bei der Unmöglichkeit, infolge feindlichen
Einfalles einen anderen Rückversicherer zu finden, läuft der Vertrag
noch 3 Monate nach Rechtskraft des Friedensvertrages, die Abrech-
nung und besondere Fälle werden geregelt (D §§ 20—24 ö §§ 19—23).
Andere Versicherungen werden wie Feuerversicherungen behandelt (D § 19

ö § 18).

Wenn ein Vertrag zwischen Feinden ohne gerichtliches oder anderes
Verfahren kraft eines vertragsmäßigen Rechts oder weil eine
Partei eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hat, aufgehoben worden
ist, kann der geschädigten Partei durch das gemischte Schiedsgericht
Wiederherstellung, wenn sie möglich und mit Rücksicht auf die
besonderen Umstände des Falles billig und möglich erscheint, andernfalls
eine Entschädigung durch Deutschland bzw. Österreich zuerkannt werden
(D Art. 300 d, ö Art. 252 d).

Die Bestimmungen von D Art. 299, 300 und ö Art. 251, 252 samt
Anhang sind nicht anwendbar auf Verträge zwischen Angehörigen
Deutschlands bzw. des ehemaligen Kaisertums Österreich und Ange-
hörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien und Japan
(D Art. 299 c, ö Art. 251 c).

Gültig bleiben Rechtshandlungen, die in gesetzmäßiger Weise infolge
eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen
Vertrages zwischen Feinden vorgenommen worden sind (D Art. 299 e,
ö Art. 251 e).

Elsaß-Lothringen, erfährt die Sonderbehandlung,
daß es für Deutschland als Feindesland gilt. Verträge, die vor dem Tage
der Verkündung des französischen Dekrets vom 30. November 1918
zwischen Elsaß-Lothringern oder anderen in Elsaß-Lothringen wohnhaften
Personen einerseits und dem Deutschen Reich oder der deutschen
Staaten oder deren in Deutschland wohnhaften Angehörigen andrerseits
abgeschlossen wurden, bleiben in Kraft. Doch werden alle Verträge
für nichtig erklärt, deren Auflösung im allgemeinen
Interesse von der französischen Regierung in einer Frist von 6 Monaten
nach Beginn der Wirksamkeit des Friedensvertrages gefordert wird.
Ausgenommen werden nur Geldschulden aus einer vor dem 11. No-
vember 1918 auf Grund eines solchen Vertrages durchgeführten Rechts-
handlung oder Zahlung (D Art. 75). Die wesentlich benachteiligte
Partei wird entschädigt; doch wird allein das angelegte Kapital ohne
entgangenen Gewinn angerechnet. Für die Verjährung, Ausschluß-
frist und Verpfändung gelten die Art. 300 u. 301, wobei statt „Kriegs-
ausbruch“ „11. November 1918“, statt „Dauer des Krieges“ „Zeit vom
11. November 1918 bis zum Beginne der Wirksamkeit des Friedensver-
trages" zu setzen ist.
        <pb n="211" />
        ﻿198 Di® Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

6.	Das Verfahren in Kriegspriyatrechtssachen.

Hinsichtlich der Privatrechtssachen, d. h. der durch den Krieg be-
einflußten privatrechtlichen Verhältnisse, hatte sich eine übereinstimmende
Meinung in der Richtung gebildet, daß die Möglichkeit eines Ersatzes der
nationalen Rechtsprechung durch eine internationale Schieds-
sprechung im Friedensvertrage geschaffen werden solle: Neben der Be-
wahrung der Landesgerichte vor dem Verdachte einer parteilichen Recht-
sprechung gegenüber feindlichen Staatsangehörigen wurde insbesondere
die Notwendigkeit einer freien, durch die Normen des Friedensrechtes
nicht gebundenen Schiedsprechung betont (Sper l, Gutachten über die
Notwendigkeit einer internationalen Instanz 9, in Denkschrift).

Die Friedensschlüsse im1 Osten hatten für die Entscheidung über die
Entschädigung der durch die Kriegsgesetze beeinträchtigten Privat-
rechte gemischte Kommissionen unter neutralem Vorsitze berufen,
im übrigen aber die Landesgerichte belassen. Das deutsch-russische Privat-
rechtabkommen vom 27. August 1918 gestattete den Staatsangehörigen
beider Teile ihre zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten aus Ver-
trägen, Wechseln oder Schecks und Urheber- oder gewerblichen Schutz-
rechten vor dem Kriegsausbruch (Vorkriegssachen)
der Zuständigkeit der nationalen Gerichte zu entziehen und der Ent-
scheidung von Schiedsgerichten zu unterwerfen. Die Entschädigungs-
ansprüche aus den Kriegsgesetzen blieben auch weiterhin den gemischten
Kommissionen Vorbehalten.

Die Friedensverträge von V ersailles und St. Germain haben
die alle Vertragsparteien verpflichtende Einsetzung von gemischten
Schiedsgerichten für bestimmte Streitigkeiten unter aus-
nahmsweiser Belassung der Landesgerichtsbarkeit vorgeschrieben
(D und ö X/VI).

Diese internationale Schiedsgerichtsbarkeit erfaßt zunächst einzelne,
durch den Krieg betroffene Privatrechtsachen, die in den Abschnitten III,
IV, V und VII der Zuständigkeit der gemischten Schiedsgerichte aus-
drücklich überwiesen sind. Es sind die bereits behandelten Fälle
(D und 0 X/III, Anhang §§ 16-18, 24; D Art. 297 e und ö Art. 249 e;
D Art. 300 b u. d und ö Art. 252 b u. d; D Art. 302, Abs. 3—4 und
0 Art. 254, Abs. 3—4; D Art. 310, Abs. 1 und ö Art. 262, Abs. 1). Doch
tritt ausnahmsweise an Stelle des Schiedsgerichtes auf Verlangen
des Gläubigeramtes das Gericht des Schuldner!sehen Wohn-
sitzes beim Schuldenausgleich (D Art. 296; 0 Art. 248, Anhang § 16,
Abs. 2), beim Ersatz des in Deutschland oder Österreich erlittenen Voll-
streckungsschadens eines Angehörigen einer AAM das zuständige Gericht
dieser Macht (D Art. 300b, ö Art. 252b).

Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bezieht sich in einem Falle
        <pb n="212" />
        ﻿Das Verfahren in Kriegsprivatrechtssachen.

199

auf den Bestand der Geldverbindlichkeit (D und ö X/III,
§§ 16 —18), in einem anderen Falle auf den Inhalt eines Lizenz-
vertrages (D Art. 310, Abs. 1; ö Art. 262, Abs. 1), in den
anderen Fällen nur auf die Bemessung der Entschädigung
(D Art. 297 e; ö Art. 249 e; D Art. 300 b, d; ö Art. 252 b, d).

Außerdem werden dem S c h i e d s g e r i c h t alle Streitigkeiten
aus Vorfriedensverträgen überwiesen. Es sind dies alle Streit-
fragen aus den vor dem Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages
zwischen Angehörigen der AAM und deutschen bezw. österreichischen
Staatsangehörigen geschlossenen Verträgen. Doch geht in einseitiger
Weise die Landesgerichtsbarkeit vor bei Streitfragen, die
bei Anwendung der Gesetze der AAM oder neutraler Mächte zur
Zuständigkeit der Landesgerichte dieser Mächte gehören. Doch kann
wieder in einseitiger Weise der Staatsangehörige einer AAM
die Sache dennoch vor das Schiedsgericht bringen, wenn der
Gerichtsstand des Landesgerichts kein ausschließlicher ist (D Art. 304 b,
0 Art. 256 b).

Der Gerichtsstand des Schiedsgerichts ist ein ausschließlicher, nur
beim Schuldenausgleich (D Art. 296, ö Art. 248, D und ö Anhang § 16)
kann das Gläubigeramt das Landesgericht des schuldnerischen Wohn-
sitzes dem Schiedsgerichte und bei Streitfragen aus Vorfriedensver-
trägen umgekehrt der Angehörige einer AAM das Schiedsgericht seinem
Landesgerichte vorziehen (D Art. 304 b, ö Art. 256 b).

Dort, wo die Landesgerichtsbarkeit in Friedensvertrags-
sachen mangels einer Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ausnahmsweise
belassen wurde, begründen die von den Landesgerichten gefällten oder
noch zu fällenden Urteile, wenn sie den Friedensbestimmungen nicht ent-
sprechen, ein Recht auf Wiedergutmachung. Dies gilt sowohl
für die Urteile der Landesgerichte der AAM, wie der Deutschlands und
Österreichs. Für die Entscheidung darüber ist das Schiedsgericht
zuständig. Es soll sie auf Verlangen eines A ng e h ö r i g e n einer
A A M, wenn möglich, durch Rückversetzung der Parteien in die Rechts-
lage vor der Entscheidung des deutschen oder österreichischen Gerichts
bewirken (D Art. 305, ö Art. 257). Diese Bestimmungen sind auf die
Vereinigten Staaten von Amerika und deren Angehörige nicht anwend-
bar (D 299 c, ö 251 c).

Die Schiedsgerichtsbarkeit ist zwingender Natur. Die Schieds-
gerichte werden zwischen jeder der AAM einerseits und Deutsch-
land bzw. Österreich andrerseits eingesetzt. Jede Regierung bezahlt
die von ihr ernannten Mitglieder des Schiedsgerichtes und die sie ver-
tretenden Agenten (D Art. 304 e, ö Art. 256 e).

Das Schiedsgericht wird ständig ein gemischtes genannt, weil
es aus zwei nationalen und einem neutralen Schiedsrichter, der den
        <pb n="213" />
        ﻿200 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.

Vorsitz führt, zusammengesetzt ist. Bei mangelnder Vereinbarung
werden der Vorsitzende und zwei Ersatzmänner durch den Rat des
Völkerbundes und bis zu dessen Errichtung durch Gustav Ador,
den früheren Bundespräsidenten der Schweiz, ernannt. Die Vorsitzenden
sollen neutralen Mächten angehören. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes
gilt das gleiche Verfahren wie bei seiner Ernennung (Anhang § 1). Bei
Nichternennung des Ersatzmannes für ein ausscheidendes Mitglied durch
dessen Regierung, wird es aus den Ersatzmännern des Vorsitzenden
durch die gegnerische Regierung bestimmt. Die Beschlüsse des Schieds-
gerichtes ergehen mit Mehrheit der Stimmen (D Art. 304 a, ö Art. 256 a).

Die Höhe der Entschädigung für den durch das Kampfrecht Deutsch-
lands oder Österreichs verursachten Schaden am feindlichen Vermögen
kann auch durch einen vom Schiedsgerichte bestimmten Schiedsrichter
festgesetzt werden (D Art. 297 d, ö Art. 249 d).

Die Regelung des Prozeßverfahrens erfolgt, vorbehaltlich der Be-
stimmungen des Anhanges (D und ö X/VI §§ 2—9), durch jedes Schieds-
gericht selbst. Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vorsitzende
(Anhang § 9); die Sprache des Verfahrens ist mangels eines anderen
Übereinkommens die englische, französische, italienische oder japanische,
wie es die beteiligte AAM bestimmt (aber nicht die deutsche)
(Anhang § 8). Das Schiedsgericht hat die Befugnis zur Festsetzung der
von der sachfälligen Partei zu zahlenden Kosten und Auslagen (D Art.
304 d, ö Art. 256 d). Rechtshilfe durch die Gerichte und Behörden aller
Vertragsteile wird zugesichert (D Art. 304 f, ö Art. 256 f). Alle Ver-
tragsteile verpflichten sich, die Entscheidungen des Schiedsgerichtes
als endgültig anzusehen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu
machen (D Art. 304 g, ö Art 256 g).

7.	Besonderheiten für die von Österreich abgetrennten Gebiete.

Der Friedensvertrag von St. Germain enthält im VIII. Abschnitte
des X. Teiles „Sonderbestimmungen für abgetrennte Gebiete“. Es werden
darin die rechtlichen Folgerungen aus der Annahme gezogen, daß das
deutsche und magyarische Volk durch seine Politik der Vor-
herrschaft über die anderen Völker der österreich-ungarischen Monarchie
den Krieg verschuldet und daher Österreich wie Ungarn ihren Anteil an
der Verantwortlichkeit zu tragen haben (Begleitschreiben Giemenceaus
vom 2. September 1919 zu den endgültigen Friedensbedingungen).

Es werden daher, weil die gebietserwerbenden Staaten,
nämlich Polen, die Tscheche-Slowakei, Serbien-Kroatien-Slowenien, Ru-
mänien und Italien auf der Seite der AAM stehen, die n eu en Angehörigen
dieser Staaten in den abgetrennten Gebieten der wirtschaftlichen
Vorteile der Sieger teilhaft. Die privilegierte Stellung eines An ge-
        <pb n="214" />
        ﻿K

V **

Besonderheiten für die von Österreich abgetrennten Gebiete. '	201

hörigen der AAM soll denjenigen Angehörigen des gewesenen Kaiser-
tums Österreich einschließlich Bosniens und der Herzegowina zuteil
werden, die infolge der Abtrennung nach dem Friedensvertrage
von Rechts wegen die Staatsangehörigkeit einer AAM erlangen. Sie
werden dann als Angehörige desj enigen Staates behandelt, dessen
Staatsangehörigkeit sie infolge der Gebietsabtrennung erwerben;
ihnen stehen die übrigen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Öster-
reich als benachteiligte österreichische Staatsangehörige gegen-
über (ö Art. 2G4).

Die Bewohner der abgetretenen Gebiete behalten trotz des Wechsels
der Staatsangehörigkeit den vollen und ganzen Genuß ihrer gewerb-
lichen, literarischen und künstlerischen Rechte nach der Rechtslage zur
Zeit der Abtretung (ö Art. 264). Den infolge des Friedensvertrages die
Staatsangehörigkeit Polens, der Tschecho-Slowakei, Serbiens-Kroatiens-
Sloweniens oder Italiens erwerbenden Personen wird die Wieder-
einsetzung durch Rückerstattung ihres auf österreichi-
schem Gebiete gelegenen Vermögens, frei von allen seit dem 3. Novem-
ber 1918 eingeführten oder erhöhten Steuern und Lasten gewährt
(ö Art. 266, Abs. 1 u. 6).

Die Steuern und Abgaben vom Kapital, die vom Eigentum,
den Rechten und Interessen Angehöriger des ehemaligen Kaisertums
Österreich, welche die Staatsangehörigkeit einer AAM erworben haben,
seit dem 3. November 1918 eingehoben oder erhöht wurden, oder bis zur
Wiedererstattung eingehoben oder erhöht werden könnten, werden rück-
erstattet. Das gleiche gilt für Vermögen, die nicht außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen unterworfen wurden, bis zum Ablaufe von 3 Monaten
nach dem Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages (ö Art. 266,
Abs. 2). Das zurückerstattete und von Österreich weggebrachte oder
dort nicht mehr ausgebeutete Vermögen bleibt frei von den irgend einem
anderen Vermögen derselben Person auferlegten Abgaben (ö Art. 266,
Abs. 3). Der für die Zeit nach der Wegbringung bereits vorausbezahlte
Teilbetrag von Abgaben wird rückerstattet (ö Art. 266, Abs. 4).

Die Rückzahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in der Wäh-
rung der jeweilig interessierten AAM, selbst wenn die Schuld in
einer anderen Währung zahlbar war. Die Umwandlung erfolgt zu dem
vor dem Kriege geltenden Umrechnungskurse. Dieser wird gleichgeachtet
dem Durchschnittskurse der telegraphischen Überweisungen der inter-
essierten AAM während des Monates, der der Eröffnung der Feindselig-
keiten zwischen dieser Macht und Österreich-Ungarn voranging. Nur
ein vereinbarter fester Umrechnungskurs bleibt unberührt (ö Art. 266,
Abs. 5, 248 d).

Sonderbestimmungen gelten für die Guthaben derjenigen
Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, welche
        <pb n="215" />
        ﻿

die Staatsangehörigkeit einer AAM durch den Friedens-
vertrag erwerben.

Für die Guthaben der Angehörigen der neu geschaffenen Staaten,
Polens und der Tschecho-Slowakei wird die Währung und
der Umrechnungskurs durch die Wiedergutmachungskom-
mission festgesetzt, es sei denn, daß vorher ein Einvernehmen
unter den beteiligten Staaten zustande kommt.

Die Guthaben der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich,
die durch den Friedensvertrag die Staatsangehörigkeit einer anderen
AAM als Polens und der Tschecho-Slowakei erwerben, sind in der-
jenigen Währung zu bezahlen, die im Zeitpunkte der Zahlung in dem
Staate, dessen Angehörigkeit sie erwerben, gesetzliche Geltung hat. Die
in der ursprünglichen Währung ausgedrückte Zahlungssumme ist zum
Durchschnittskurse der Genfer Börse während des dem 3. November
1918 vorausgegangenen Monates in Schweizer Franken umzurechnen.
Die so in Schweizer Franken ermittelte Summe ist zum Kurse des Rück-
zahlungstages in die neue Währung umzuwandeln. Diese Bestimmung
gilt Somit für die neuen jugoslavischen, rumänischen und italienischen
Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz (ö Art. 266,
Abs. 5, 271, Abs. 2).

In der gewesenen Monarchie begründete oder geschaffene und für
Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich, die die Staatsangehörig-
keit einer AAM erwerben, bestimmte Vermächtnisse, Schenkungen, Sti-
pendien und Stiftungen aller Art sind der betreffenden AAM in der
Rechtslage vom 28. Juli 1914 zu übergeben, wobei aber die stiftungs-
gemäß erfolgten Zahlungen zu berücksichtigen sind (ö Art. 266).

Es wird die Beschlagnahme oder Liquidierung des
auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie
gelegenen Privatvermögens österreichischer Staatsangehöriger
nach dem Waffenstillstände untersagt (ö Art. 267, Abs. 1). Dieses
Privatvermögen — nicht das öffentliche Eigentum der ehe-
maligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung (ö Art. 208) in
den abgetrennten Gebieten — wird frei von jeder solchen Maßnahme
oder jeder anderen Verfügung, Zwangsverwaltung oder Sequestration
zwischen dem 3. November 1918 und dem Beginne der Wirksamkeit des
Friedensvertrages zurückgestellt (ö Art. 267, Abs. 2). Das Recht der
AAM auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen oder beschädigten
Handelsschiffe und Boote durch Übergabe der im Privateigentum von
Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich stehenden Schiffe und
Boote an die AAM (ö VIII/III, Anhang § 1) bleibt unberührt (ö Art. 267,
Abs. 3).

Von den V ertrügen zwischen den Angehörigen des ehemaligen
Kaisertums Österreich, welche die Staatsangehörigkeit einer AAM durch
        <pb n="216" />
        ﻿Besonderheiten für die von Österreich ahgetrennten Gebiete.

203

den Friedensvertrag erwerben einerseits und den Verwaltungsbehörden
der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie, Österreich-Ungarns,
Bosniens und der Herzegowina oder österreichischer Staatsangehöriger
andrerseits, werden nur die vor dem 1. Jänner 1917 geschlossenen Ver-
träge über den Verkauf von auf dem Seewege zu liefernden
Waren aufgehoben. Ausgenommen werden nur Schulden und
andere Geld Verbindlichkeiten, die aus dem Vollzug irgendeiner in diesen
Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen. Alle übrigen
vor dem 1. November 1918 geschlossenen und in jenem Zeitpunkte gül-
tigen Verträge bleiben aufrecht (0 Art. 268).

Es tritt hinsichtlich der Verjährung, Präklusion und
Verwirkung an die Stelle des „Kriegsbeginns“ ein „von jeder
einzelnen AAM behördlich zu bestimmender Tag, an dem die Be-
ziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmög-
lich wurden“ und an Stelle der „Kriegsdauer“ der „Zeitraum zwischen
diesem Tag und dem Beginne der Wirksamkeit des Friedensvertrages“
{ö Art. 269).

Österreich wird verpflichtet, die Übertragung des Vermögens
einer nach den Gesetzen der ehemaligen österreich-ungarischen Monarchie
gegründeten Gesellschaft, an der Angehörige der AAM interessiert sind,
an eine nach den Gesetzen einer anderen Macht gegründete Gesell-
schaft nicht zu verhindern, ja sogar die Durchführung, insbesondere
die Maßnahmen zur Rückerstattung des in Österreich oder in den ab-
getrennten Gebieten gelegenen Vermögens zu erleichtern (ö Art. 270).

Geldverbindlichkeiten zwischen österreichischen Staats-
angehörigen und Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, die
durch den Friedensvertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben,
unterliegen ni c ht dem Au sgleichsver fa hr en (ö Art. 271 Abs. 1).

Österreich wird verpflichtet, den Nachfolgestaaten der Monarchie
jenen den Fonds und Einlagen entsprechenden Bruchteil der von den
Regierungen oder Verwaltungen der Monarchie oder von den unter
ihrer Aufsicht tätigen öffentlichen oder privaten Körperschaften
angesammelten Reserven Zu übergeben, der für das Funktionieren
der staatlichen und sozialen Versicherungen auf diesen Gebieten
bestimmt ist. Die Gelder bleiben ihren Zwecken erhalten. Besondere
Übereinkommen innerhalb dreier Monate, andernfalls Beschlüsse ge-
mischter internationaler Kommissionen über die Bedingungen der Über-
gabe werden Vorbehalten. In diese beruft Österreich und der andere
beteiligte Staat je einen, der Verwaltungsrat des internationalen Arbeits-
amtes drei Vertreter. Die binnen 3 Monaten angenommenen Vor-
schläge der Kommissionen unterliegen der Prüfung durch den Rat des
Völkerbundes, dessen Entscheidungen endgültig sind (ö Art. 275, Be-
richt 2, 362).
        <pb n="217" />
        ﻿204 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen nsw.

Die ungeregelten Fragen bezüglich, der Angehörigen des ehemaligen
Kaisertums Österreich, sowie ihrer Rechte, werden besonderen Verein-
barungen Vorbehalten (ö Art. 265).

8.	Wiederherstellung und Entschädigung bei Seekriegsschäden.

Der Wirtschaftskrieg zur See bildet einen Teil des militärischen
Krieges. Der Ersatz des durch ihn verursachten Schadens bildet einen
Teil der Deutschland und Österreich durch die Verträge von Versailles
und St. Germain auferlegten Kriegsentschädigung. Deutsch-
land und Österreich verpflichten sich zur Wiederherstellung der durch
den Angriff zur See, (somit auch durch den Unterseebootkrieg
und die Minenlegung im Sperrgebiet), der Zivilbevölkerung
jeder der AAM und ihrem Eigentum während der Zeit, da diese Macht
sich im Kriegszustand mit Deutschland bezw. Österreich befand, an
ihrem Eigentum zugefügten und der im Anhang bezeichneten Schäden
(D Art. 232; ö Art. 178). Es sind dies Schäden am Eigentum einer AAM
(mit Ausnahme der Werke oder des Materials von Heer oder Marine)
oder deren Staatsangehöriger an welchem Orte auch immer, die Ver-
ursachung mag in Handlungen Deutschlands oder Österreichs oder seiner
Verbündeten zur See (Fortführung, Beschlagnahme, Beschädigung, Zer-
störung) gelegen sein. Auch Schäden, die als unmittelbare
Folge von Feindseligkeiten oder irgendeiner Art von Kriegshandlungen
entstanden, fallen darunter (D und ö VIII/I Anhang I § 9).

Die Wiederherstellung erfolgt teils durch Ersatz aller durch Kriegs-
ereignisse verlorenen und beschädigten Handelsschiffe, Boote und
Fischereifahrzeuge Tonne für Tonne (Bruttovermessung) und Klasse für
Klasse, teils durch den Bau von Handelsschiffen für Rechnung der Ver-
bündeten im bestimmten Ausmaße, teils durch die Rückgabe der von
Deutschland oder Österreich oder seinen Staatsangehörigen in Besitz
genommenen Schiffe und anderen beweglichen Fahrzeugen der Flußschiff-
fahrt, teils durch die Übertragung des Eigentums aller den Angehörigen
des ehemaligen Kaisertums Österreich gehörigen Handelsschiffe, Handels-
boote und Fischereifahrzeuge (D und ö VIII/I, Anhang III) teils in der
von der Wiedergutmachungskommission festzusetzenden Art (D Art. 233
ö Art. 179).
        <pb n="218" />
        ﻿Fünftes Kapitel.

Die internationale Regelung des Wett-
bewerbes der Völker.
        <pb n="219" />
        ﻿Ausgangspunkte.

1. Die Notwendigkeit eines dauernden Wirtschaftsfriedens.

Der Wirtschaftskampf, sowohl in der Form des wirtschaftlichen
Imperialismus, wie in der des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne, ist ein
Übel, von welchem Gesichtspunkte aus man ihn betrachten mag.

Er ist ein sittliches Übel, denn er bedient sich, die Methoden eines
friedlichen Wettbewerbes nicht achtend, der Mittel militärischer und wirt-
schaftlicher Gewalt. Er erzeugt ein Herrschaftsverhältnis der wirtschaft-
lich stärkeren Volkswirtschaft über die schwächere, dem die sittliche Recht-
fertigung jeder Herrschaft, die Förderung des volkswirtschaftlichen Wohles
der unterworfenen Volkswirtschaft oder der Weltwirtschaft fehlt. Auch
der Wirtschaftskampf, der im Dienste der nationalen Ausdehnung eines
Volkes steht, ist nur insoweit sittlich gerechtfertigt, als er den wirtschaft-
lichen Lebensbedingungen eines Volkes entspricht, nicht aber insoweit,
als er darüber hinaus dem bloßen Machtgefühl dient. Ist aber der
Imperialismus wirklich eine notwendige Begleiterscheinung einer
politischen und wirtschaftlichen Großmacht (K j e 11 e n, Großmächte 199),
so ist diese selbst ob des unstillbaren Ausdehnungsdranges ein sittliches Übel.

Der Wirtschaftskampf ist auch unter dem Gesichtspunkte der
Politik ein Übel. So sehr jedes Volk nach erreichter Einigkeit und
Organisation zur Ausdehnung seines politischen Einflusses auf andere
Völker drängt, ebenso sehr schafft es damit ein ständiges Element der
Unsicherheit für seinen politischen Bestand. Die bisher unsere Weltpolitik
beherrschende Anschauung, daß ein bloß tatsächlich gegebenes Verhältnis
des gegenseitigen Gleichgewichtes der politischen Kräfte den
Frieden und damit die Kultur überhaupt aufrecht erhalten kann, hat durch
die Labilität dieses Zustandes schon vor dem Weltkriege und schließ-
lich durch die weltpolitischen Folgen der Gleichgewichtsstörung
Schiffbruch gelitten. Die Unersättlichkeit des Strebens nach Ausdehnung
der politischen und wirtschaftlichen Macht hat durch die Verflechtung
der politischen und wirtschaftlichen Interessen einen chronischen Zustand
der gegenseitigen Verdächtigung erzeugt. Das jeder einzelnen Großmacht
eigentümliche Streben nach Vorherrschaft wird die rein tatsächliche
Machtverteilung als zur Erhaltung eines dauernden politischen imd wirt-
        <pb n="220" />
        ﻿208

Ausgangspunkte.

schaftlichen Friedens ungeeignet erwiesen. Der Wirtschaftskampf
als das Hindernis einer rechtlichen Ordnung muß zum letzten Mittel
des Ausgleiches wirtschaftlicher Gegensätze herabgedrückt werden, wenn
er nicht ganz ausgeschaltet werden kann.

Der Wirtschaftskampf ist schließlich auch ein wirtschaftliches
Übel, denn bei der bereits vollendeten Verteilung der noch kolonisierbaren
Erde kann die wirtschaftliche Ausdehnung nur in den seltensten Fällen
zur Vermehrung der Gütermenge der Weltwirtschaft führen. Der Kampf
um den wachsenden Anteil an der Weltwirtschaft führt meist zu dem
Siege eines Wettbewerbers auf Kosten des anderen; er bringt in der
Kolonialpolitik eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der ein-
heimischen Bevölkerung, insbesondere der Naturvölker, durch die rück-
sichtslose Ausbeutung des Siegers mit sich. Der Wirtschaftskrieg im
engeren Sinne aber bringt durch seine Beschränkungen der Rechtsfähig-
keit und durch seine Entkräftungen und Enteignungen von Rechten des
wirtschaftlichen Feindes eine Minderung der Güter der Weltwirtschaft
mit sich. Am sinnfälligsten ist dies im Verluste an Welttonnage durch den
Unterseebootkrieg, noch mehr im Mangel Europas an Rohstoffen und
Lebensmitteln hervorgetreten. Das Ausscheiden eines so lebens-
kräftigen Trägers der Weltwirtschaft, wie es Deutschland vor dem Kriege
war, auch nur für die Zeit des wirtschaftlichen Aufbaues der alliierten
und assoziierten Volkswirtschaften konnte nicht ohne schwere Schädi-
gung der Weltwirtschaft vor sich gehen.

Es ist der Einwand zu gewärtigen, daß die Erkenntnis der schweren
Schäden für die eigene Volkswirtschaft jedes Kriegführenden das Ende
des Wirtschaftskrieges mit dem militärischen Friedensschlüsse von selbst
bringen werde. Soweit in dieser höchst verwickelten Frage überhaupt ein
Urteil abgegeben werden kann, sprechen für die während des Krieges
vielfach verneinte Möglichkeit einer Fortdauer des wirtschaftlichen
Krieges nach dem militärischen Kriege, eine Reihe gewichtiger Gründe.
Es hat bereits die Erörterung der Vorschläge der Pariser Wirtschafts-
konferenz von 1916 des näheren gezeigt, daß nicht nur für die Zeit des
Wiederaufbaues, sondern auch nachher länger andauernde Maßnahmen
wirtschaftlichen Ausschlusses oder wirtschaftlicher Beschränkung gegen
Deutschland und Österreich geplant sind. Es ist das Ziel der Selbst-
genügsamkeit für die Wirtschaftspolitik der Alliierten aufgestellt und für
diese wirtschaftliche Autarkie die wechselseitige Unterstützung gefordert
worden. Diese Pläne wurden von mehreren Seiten als imdurchführbar
(B u l e n b u r g, Möglichkeiten 11; Harms, Sicherungen 37), ja sogar
als Wahnsinn bezeichnet (Brentano, Uber den Wahnsinn der
Handelsfeindseligkeit 1916). Man verwies insbesondere darauf, daß
der Grundsatz der Bevorzugung des besten und billigsten Erzeugnisses
ein wirtschaftliches Grundgesetz und die gegenseitige wirtschaftliche Ab-
        <pb n="221" />
        ﻿Die Notwendigkeit eines dauernden Wirtschaftsfriedens.

209

hängigkeit eine elementare Notwendigkeit sei. Die geplante Ausscheidung
Deutschlands und Österreichs aus dem Wirtschafts verkehre der Alliierten
sei deshalb unmöglich, weil deren Wirtschaften sich nicht wechselseitig
ergänzten und jedes Land, das die Wareneinfuhr durch eigene Her-
stellung ersetzen wolle, dafür andere Industrien aufgeben müsse. Jedes
Land hätte ein natürliches Maximum, über das hinaus es eine Mehr-
leistung nicht erbringen könne. Ein- und Ausfuhr eines Landes seien
gegenseitig aufeinander angewiesen. Die Notwendigkeit fremder Einfuhr
bedinge auch die Notwendigkeit der Ausfuhr. Die neutralen Länder
aber würden sich nicht von politischen Gefühlen, sondern ausschließlich
von wirtschaftlichen Vorteilen leiten lassen.

Immerhin kann nicht verkannt werden, daß das Streben nach Aut-
arkie, nach „Befriedigung des Bedarfes eines Volkes innerhalb der
Staatsgrenzen“ (Har m s, Sicherungen 39) oder der „Befriedigung aus
eigenen natürlichen Quellen des Landes“ (K j e 11 e n, Problem 108) durch
den Weltkrieg reichliche Nahrung gefunden hat. Die Möglichkeit einer
solchen Autarkie ist aber sowohl für das britische Weltreich, wie für den
russischen Kontinent, ja selbst für den amerikanischen Wirtschaftsbereioh
stark in Frage gestellt worden (Eulenburg, Möglichkeiten 48—101). Die
nationale Bewegung hat sich allerdings auch auf das wirtschaftliche Ge-
biet erstreckt und eine nationale Wirtschaftspolitik erstehen
lassen. Diese hat zum mindesten eine größere Selbstgenügsamkeit
des nationalen Wirtschaftslebens als bisher zum Gegenstände. Dazu
kommt noch, daß die Maßnahmen der Wirtschaftsförderung in den
alliierten Ländern, besonders in England und Frankreich, bereits derart
im Wirtschaftsleben der Nation verankert sind, daß sie kaum mit dem
militärischen Friedensschluß aufgehoben werden dürften; die „Entente
economique“ zwischen Frankreich und England zum Schutze gegen
die immer noch gefürchtete Vorherrschaft Deutschlands auf den Welt-
märkten ist ausgebaut und zum Teile schon in ihrer Wirksamkeit über
den militärischen Krieg hinaus gesichert. Ein englisches Gesetz von 1918
(Non-ferrous metal industry Act) stellt die Verweigerung der Konzession
für die Aufbereitung, Verhüttung, Raffinade und den Großhandel be-
stimmter Metalle an den Feind für die Kriegszeit und einen Zeitraum
von 5 Jahren nach dem Kriege in Aussicht. Wirtschaftskriegerischen
Zwecken dienen auch andere bereits vollzogene Maßnahmen, so der Auf-
kauf der australischen Zinkkonzentrate für die Dauer von 10 Jahren nach
dem Kriege durch die englische Regierung, der Aufkauf australischer und
neuseeländischer Wolle, ägyptischer und indischer Baumwolle, der argen-
tinischen Leinsaaternte usw. (Harms, Sicherungen 36); man muß daher
mit der Absicht des andauernden Wirtschaftskampfes nach Friedens-
schluß rechnen. Der Verlauf des Wirtschaftskrieges hat die Lebensmittel-
und Rohstoffsperre als eine fürchterliche Waffe erkennen lassen; die un-

Len z, Der Wirtschat'tskampf der Völker und seine internationale Regelung. 14
        <pb n="222" />
        ﻿210

Ausgangspunkte.

zulängliche Versorgung mit Rohstoffen und Lebensmitteln ist zum Haupt-
hindernis für die Aufrechterhaltung militärischer Erfolge geworden. Kann
auch der Wirtschaftskrieg durch Aushungerung wegen seiner
Inhumanität kaum über den Vorfrieden hinaus aufrecht erhalten werden,
so wird doch die Vorenthaltung der Rohstoffe für eine Übergangszeit und
die verschiedene Behandlung Deutschlands und Österreichs auch für die
Zeit des wirtschaftlichen Wiederaufbaues noch aufrecht erhalten werden,
Bo wird selbst von grundsätzlichen Gegnern der Möglichkeit eines Wirt-
schaftskrieges doch die Möglichkeit einer Verweigerung von Roh^
stoffen für die Zeit der Übergangswirtschaft zugegeben (Harm s,
Sicherungen 63). In der Tat ist die einseitige Fortdauer des Wirt-
schaftskrieges zu Gunsten der Wiedergutmachung der alliierten und
assoziierten Schäden in den Friedensschlüssen festgelegt worden.

Ist es ausgeschlossen, daß die Autarkie selbst für die größten ge-
schlossenen Wirtschaftsgebiete, wie den englischen, russischen und ameri-
kanischen Bereich wirklich erreicht werde, und muß auch die „geschlos-
sene Volkswirtschaft“ als utopisch erkannt werden, so ist es der Über-
spannung des Nationalgefühls der bisher „unterdrückten“ Völker doch
zuzumuten, daß die Absperrung im politischen Kampfe weiterhin ver-
wendet werden wird. Die gegenseitige Absperrung der auf dem Gebiete
der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstandenen Natio-
nalstaaten ist bereits zur Tatsache geworden.

So ergibt sich, daß das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte allein
den wirtschaftlichen Frieden nicht herbeiführt. Verstehen wir unter dem
Wirtschaftsfrieden ein von wirtschaftlicher Gewalt freies
Verhältnis der Volkswirtschaften zueinander, so kann er nur auf dem
Wege einer rechtlichen Ordnung der weltwirtschaftlichen Beziehungen
der Völker schrittweise verwirklicht werden.

Wir haben bei der Darstellung der Beendigung des Wirtschafts-
kampfes gesehen, daß sowohl die für den Sieg des Vierbundes in Aussicht
genommene, wie die infolge des Sieges der Alliierten erfolgte Regelung
einen dauernden Wirtschaftsfrieden nicht verbürgt. Die Handels- und
Verkehrsfreiheit und die Meistbegünstigung, die in den Friedensschlüssen
der Mittelmächte mit Rußland, Ukraine, Finnland und Rumänien von 1918
vereinbart wurde, würde an sich nicht ausreichen, um die nationale Wirt-
schaftspolitik zu befriedigen. Von den wechselseitigen Ausnahmen der
Gleichstellung in diesen Friedensschlüssen und von der wirtschaftlichen
Bindung Rumäniens war bereits die Rede. Wir haben ferner gesehen,
daß gerade die ewige Meistbegünstigung Deutschlands nach dem
Frankfurter Frieden von Frankreich geradezu als ein Hemmnis seiner
wirtschaftlichen Verteidigung gegen die deutsche Expansion auf seinen
eigenen Märkten betrachtet wurde; ebenso wurde die Erneuerung des
deutsch-russischen Handelsvertrages von 1894 während der ostasiatischen
        <pb n="223" />
        ﻿Wege und Ziele einer internationalen Regelung.

211

Wirren von 1904 geradezu als eine Befestigung der deutschen Vorherr-
schaft in Kußland aufgefaßt. Es werden daher zur internationalen Ver-
kehrsfreiheit noch stärkere Mittel des Ausgleiches wirtschaftlicher Über-
legenheit und wirtschaftlicher Schwäche nötig sein.

Daß aber die von den Alliierten geplante Beendigung des mili-
tärischen Krieges, die mit einer Fortsetzung des Abschlusses
verbunden werden sollte, den Wirtschaftsfrieden geradezu ausschließt,
ist bereits nachgewiesen worden. Selbst der Zollbund der Ententestaaten
mit dem Plane einer dreifachen Abstufung der Zolltarife mit einem Vor-
zugstarif für die Alliierten, einem anderen für die Neutralen und einem
Generaltarif gegenüber Deutschland und Österreich, müßte die wirt-
schaftliche Gewalt der Unterdrückten neuerlich auf den Plan rufen.

Es sollen im folgenden die Internationalisierung zur
Förderung der rechtlichen Gleichheit und die Sozialisierung
zur Förderung der tatsächlichen Gleichheit in der Weltwirt-
schaft untersucht werden,

2. Wege und Ziele einer internationalen Regelung.

Wir haben gefunden, daß der Wirtschaftskampf des Imperialismus
in der hemmungslosen Verfolgung der selbstsüchtigen Interessen aller
imperialistisch gesinnten Staaten bestand. Dieser Egoismus ging soweit,
daß er schließlich zu den Mitteln der militärischen und wirtschaftlichen
Gewalt griff. Am unverhülltesten trat diese gewaltsame Methode der
wirtschaftlichen Ausdehnung in der Kolonialpolitik der Großmächte vor
dem Weltkrieg und in dem Wirtschaftskriege der Entente mit dessen Ver-
geltung durch die Mittelmächte zutage.

Wir haben gefunden, daß die Erkenntnis der Schäden, welche dieser
Wirtschaftskampf für die gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen mit sich
brachte, dem wirtschaftlichen Imperialismus überhaupt nicht zum Bewußt-
sein kam und daß erst mit dem Ausbruch des Wirtschaftskrieges im engeren
Sinne die Erkenntnis weitere Kreise zu erfassen begann.

Man kann im wesentlichen drei geistige Strömungen der Gegenwart
unterscheiden, in denen bereits die Erkenntnis des W eltinteresses
am Ausschlüsse der wirtschaftlichen Vorherrschaft
einzelner Volkswirtschaften im internationalen Wettbewerb und deren
Ersatz durch eine rechtliche Ordnung mehr oder minder bereits
gereift ist.

In erster Linie steht der Pazifismus. Dieser hat die erste Ent-
wicklungsstufe des sogenannten negativen Pazifismus, der sich in
der Forderung von internationalen Schiedsgerichten und Ver-
mittlungsräten, somit in einer verbesserten Technik des Ausgleiches
internationaler Streitigkeiten erschöpfte, bereits überwunden. Der k o n-
        <pb n="224" />
        ﻿212

Ausgangspunkte.

struktive Pazifismus sucht bereits tiefergreifend die vornehmsten
Ursachen der kriegerischen Staatenkonflikte einzudämmen. Er hat in dem
Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika, Woodrow Wilson, einen
Vertreter gefunden, der den theoretischen Gründen die Macht politischen
Einflusses leihen wollte. Das Programm Wilsons hatte hauptsächlich
die Förderung des politischen Weltfriedens zum Gegenstände. Doch ließ
bereits die Botschaft an den Kongreß vom 8. Januar 1918 in ihrem
fünften Punkte, der sich auf die kolonialen Streitigkeiten bezog, erkennen,
daß die wirtschaftlichen Kämpfe der in Betracht gezogenen
Völker mit berücksichtigt werden. Zu einer besonderen Bewertung der
wirtschaftlichen Interessenkonflikte kam Wilson in seinen Grundlagen
für einen Völkerbund, die er in seiner Rede vom 27. September 1918 in
Newyork erörterte. Darin warf er unter anderem auch die Frage auf, ob es
starken Nationen freistehen solle, schwachen Nationen Unrecht zu tun und
sie ihren Absichten und Interessen zu unterwerfen. Er stellte fest, daß
„wirtschaftliche Rivalitäten und Feindseligkeiten (economic rivalries and
hostilities)“ die reichliche Quelle von Plänen und Leidenschaften wurden,
die Kriege hervorriefen. Es würde daher ein unaufrichtiger und unsicherer
Friede sein, der nicht besondere Abmachungen innerhalb des befürworteten
Völkerbundes zustande brächte. Er bezeichnete es als eine von dessen
Grundlagen, daß es innerhalb des Völkerbundes „keine besonderen selbst-
süchtigen wirtschaftlichen Vereinbarungen und keine Anwendung
irgendeiner Form des wirtschaftlichen Boykotts oder des Ausschlusses“
(„no special, selfish economic combinations within the League and no
employment of any form of economic boycott or exclusion“) geben dürfe.
Er wollte nur dem Völkerbund die Machtvollkommenheit zuerkannt
wissen, wirtschaftliche Strafen durch Ausschluß von den
Weltmärkten zu verhängen und dies wiederum nur als Mittel der Dis-
ziplin und Kontrolle.

Während des Weltkrieges hat die vom „Nederlandschen Anti-Oorlog'
Raad“ im Haag begründete „Internationale Organisation für
einen dauernden Frieden (Organisation centrale pour une paix
durable)“ ein Mindestprogramm aufgestellt, das sich mit der Regelung des
Wirtschaftskampfes befaßt. Das Manifest dieser Vereinigung bezeichnete
die Expansionspolitik im Vereine mit den imperialistischen Tendenzen, die
sich zuspitzenden Rivalitäten zur Monopolisierung der Märkte und zur Er-
oberung von Kolonien mit als eine der Ursachen, die bei der mangelhaften
Weltorganisation unvermeidlich zum Weltkriege führen mußten. Das
Mindestprogramm hatte allerdings nur für die Kolonien, Protektorate und
Interessensphären, Handelsfreiheit oder wenigstens die Gleichstellung
aller Nationen gefordert. Der „offizielle Kommentar“ des Mindest-
programms begründet diese Forderung im einzelnen. Unter den Pazifisten
hat Lammasch, der vornehmste Propagator der Idee einer inter-
        <pb n="225" />
        ﻿Wege und Ziele einer internationalen Regelung.

218

nationalen Schiedsgerichtsbarkeit, auch den Wirtschaftsfrieden
in sein Programm aufgenommen (Europas elfte Stunde 62, 103).

Eine vielleicht noch kräftigere Förderung wird das Streben nach einer
internationalen Ordnung durch den Sozialismus erfahren. Wie bereits
mehrfach ausgefuhrt wurde, ist die aggressive Tendenz des wirtschaftlichen
Imperialismus insbesondere durch den Einfluß des Großkapitalis-
mus auf die auswärtige Politik hervorgerufen worden. Der Kommentar
des Mindestprogramms verweist darauf, daß das heutige System der
„geschlossenen Tür“ nur einer beschränkten Zahl von wenig zahlreichen
Gruppen zugute komme. Für die überseeischen Unternehmungen, be-
sonders die Erlangung von Konzessionen zum Bahnbau, war die Stellung
beträchtlicher Kapitalien erforderlich. Die Leiter dieser Unternehmungen
sind bedeutende Männer, die die Tagespresse beeinflussen können und die
an hohen Orten bis in die Kanzleien der Regierungen hinein ihre Be-
ziehungen haben. Ihre Geschäftsinteressen lassen sich leicht als inter-
nationale Interessen darstellen, ja sogar als wesentliche Staatsinteressen.
So wird die Diplomatie hineingezogen und man sieht oft, wie eine ein-
fache Geschäftsrivalität zwischen Kapitalisten, die
zwei verschiedenen Staaten angehören, eine Meinungsverschiedenheit
zwischen den Staaten hervorruft, die für ihre Staatsangehörigen Partei
ergreifen. In Wirklichkeit ist es nur eine Täuschung, zu glauben, daß
es sich hier um internationale Interessen handelt (Kommentar 21). Die
Gemeingefährlichkeit des Wirtschaftskrieges wird von den sozialdemo-
kratischen Parteien in beiden Lagern des Weltkrieges bereits erkannt.
Das Manifest der britischen Labour Party vom 23. November 1918 (Hol-
ländische Nachrichten 2, 2474) erklärt sich gegen jede Art von Wirt-
schaftskrieg („absolutely against any form of economic war“); ebenso
empfiehlt das Schreiben der österreichischen Abgeordneten Ellen bogen
und Seitz an Troelstra (Holländische Nachrichten 2, 1310) die
Vermeidung des Wirtschaftskrieges. Von hervorragenden sozialistischen
Schriftstellern hat Kautsky die imperialistische Kolonialpolitik treffend
gekennzeichnet (Sozialismus und Kolonialpolitik 18, 28, 34).

In dritter Reihe dürfte für das schließliche Zustandekommen einer
internationalen Regelung die Naturbedingtheit des internationalen
Güteraustausches wirksam werden. Dieser ist im erheblichen Umfange
durch den Naturreichtum der einzelnen Volkswirtschaften bedingt
(H a r m s, Sicherungen 68). Der Versand von Rohstoffen und Lebens-
mitteln aus den Tropen- und Agrarländern in die Industriestaaten ist
ebenso elementar notwendig, wie die Ausfuhr von industriellen Fabrikaten
dieser in jene Gebiete (Eulenburg, Möglichkeiten 18). Dazu kommt
noch, daß das geographische Moment der Nachbarschaft und das
wirtschaftliche des natürlichen und billigsten Handelsweges die inter-
nationalen Wasserstraßen des Festlandes und die internationale Ver-
        <pb n="226" />
        ﻿214

Die Internationalisierung des Wettbewerbes.

kehrsstraßen auf hoher See begünstigt. Schließlich ist die natürliche Ver-
anlagung der Bevölkerung einer einzelnen Volkswirtschaft für den einen
oder anderen Zweig der Produktion ein hemmendes Element für die
Scheidung zwischen wirtschaftlichen Freunden und wirtschaftlichen
Feinden. Daraus ergibt sich, daß auch für die nationale Wirtschaftspolitik
bestimmte, durch Naturgesetze oder Lebensbedürfnisse gezogene Gren-
zen bestehen.

Das Problem einer internationalen Regelung des Wirtschaftskampfes
mündet in den Ausgleich zwischen den Interessen der nationalen
Wirtschaftspolitik und der W eltwirtschaftspolitik ein. Wäh-
rend die erstere den Wirtschaftskampf als ein Mittel der nationalen Aus-
dehnung fördert, muß ihn die letztere als ein unvermeidliches Übel
zurückzu d r ä n g e n und wenn nicht anders möglich, in seinen
Mitteln und Zielen doch zu begrenzen versuchen.

Das erste Ziel muß die rechtliche Gleichheit des Wett-
bewerbes durch Beseitigung der Vorzugs- oder Ausschlußrechte einzelner
Mitbewerber bilden. Ob dieses Ziel der Internationalisierung
des wirtschaftlichen Wettbewerbes in den alten Kulturstaaten oder auch
nur in den Kolonien und Einflußsphären durchführbar ist, wird
noch erörtert werden.

• Das zweite Ziel wäre die Verhütung und die Regelung des
unvermeidbar gewordenen Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

Das dritte Ziel wäre die Herbeiführung tatsächlicher
Gleichheit im internationalen Wettbewerb durch Sicherung der wirt-
schaftlichen Existenz jeder völkerrechtlich anerkannten Volkswirtschaft,
ihren Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und die Überführung
einzelner nationaler Anteile an der Weltwirtschaft in die Gemeinwirt-
schaft (Sozialisierung).

Zweiter Abschnitt.

Die Internationalisierung des Wettbewerbes.

1. Die rechtliche Freiheit des Verkehrs der Personen und Waren.

Beim Mangel eines internationalen Weltwirtschaftsrechts, der wieder
auf den Mangel einer Erkenntnis der gemeinsamen Interessen aller Teil-
nehmer an der Weltwirtschaft zurückgeht, kann nur von den geringen
Ansätzen des geltenden Völkerrechts zu einer Sicherung der wirtschaft-
lichen Verkehrsfreiheit im weitesten Sinne ausgegangen werden.

Die Interessen der Weltwirtschaft haben eine Anerkennung und Ver-
tretung in den vertragsmäßig zustandegekommenen Interessenverbänden
gefunden, von denen die internationalen technischen
Verkehrsanstalten hier in Betracht kommen. Nach Abschluß des
        <pb n="227" />
        ﻿Die rechtliche Freiheit des Verkehrs der Personen und Waren.

215

militärischen Friedens nach dem Weltkriege konnte die Wiederherstellung
des Weltpostvereins mit dem Abkommen zu Wien (1891), zu Washington
(1897) und zu Rom (1906), des internationalen Telegraphenabkommens
zu Petersburg (1875) und der Regeln der Telegraphenkonferenz (1908),
der Abkommen zum Schutze unterseeischer Telegraphenkabel (1884, 1886,
1887), des Abkommens über die Funkentelegraphie (1912), der Verein-
barungen über den Eisenbahnverkehr (1907), des Berner Abkommens über
den Eisenbahnfrachtverkehr (1890), schließlich der Konvention über den
Verkehr mit Kraftfahrzeugen (1909) erwartet werden. Die Wiederher-
stellung technischer Einrichtungen des Weltverkehrs trifft aber
nicht den Kern des Problems. Das Wiederaufleben dieser Anstalten
stellt vielmehr nur ein unzureichendes Maß der Sicherung dar.

Die Einrichtungen, die dem Wirtschaftskampf geradezu vorgebaut
haben, sind, wie wir in der Entwicklungsgeschichte des Imperialismus
gesehen haben, in der Absperrung des Handelsverkehrs und ihrer
Förderung durch das Streben nach Autarkie gelegen. In erster Linie
kommt die Schutzzollpolitik und ihre Verschärfung durch die autonome
Handelspolitik in Betracht. Die Selbständigkeit der Handelspolitik aller
souveränen Staaten ist bisher nur ganz vereinzelt, z. B. in der Kongoakte
von 1885 Art. 1—5 und in der Brüsseler Antisklavereiakte von 1890,
international eingeschränkt worden. Auf der einen Seite ist die Schutz-
zollpolitik an sich, d. h. soweit sie durch Erhaltungs- und Erziehungszölle
die heimische Produktion zu schützen sucht, nicht völkerrechtswidrig,
wenn auch bereits dem Wirtschaftskampfe vor bauend. Auf der anderen
Seite widerstreitet allerdings eine völlige Abschließung des Landes durch
allgemeine, d. h. auf alle Gegenstände bestimmter Art gelegte Prohibitiv-
zölle der allgemeinen Pflicht zur Soziabilität, d. h. zur grundsätzlichen
Zulassung zum wirtschaftlichen Verkehr (v. Liszt, Völkerrecht, 65, 204).
Wir haben zwischen dem zulässigen Schutzzoll und der völkerrechts-
widrigen völligen Abschließung von jedem Handelsverkehr ein Zwischen-
gebiet, für das sich noch keine Rechtssätze gebildet haben. Daß gewalt-
same Abschließung vom wirtschaftlichen Verkehr auch noch nicht völker-
rechtswidrig ist, kann solange vertreten werden, als sich noch kein all-
gemeiner Rechtssatz dagegen wendet. Dies wird bleiben, solange
sich die englisch-amerikanische und die kontinentale Rechtsanschauung
über das Wesen des Krieges so schroff gegenüb er stehen, wie es vor dem
Ausbruche des Weltkrieges bereits der Fall war. Dem Wirtschaftskampfe
der Völker ist nach dem gegenwärtigen Stande des Völkerrechts unter
dem Gesichtspunkte einer allgemein anerkannten Rechtswidrigkeit
nicht beizukommen.

Daß aber die wechselseitige Ausschließung anderer Staaten von den
heimischen Märkten, insbesondere aber der Ausschluß des deutschen Wett-
bewerbes in fremden Kolonien, Protektoraten oder Schutzgebieten das
        <pb n="228" />
        ﻿216

Die Intemationalisiemng des Wettbewerbes.

Gefühl der Aussperrung und Einkreisung insbesondere in Deutschland
erzeugt hat, kann nicht verkannt werden (Hobson, Recueil 1, 116).

Man hat daher den Freihandel als den einzigen Ausweg be-
zeichnet, und darunter nicht nur die landwirtschaftliche, gewerbliche
und industrielle Niederlassungsfreiheit der Personen, sondern auch die
Freiheit der Einfuhr von Waren, Schiffen und Kapitalien verstanden
(Kommentar des Mindestprogramms 20). Er ist sowohl von pazifistischer
(z. B. Lammasch, Europas elfte Stunde 82), wie von freihändlerischer
(z. B. Brentano, Recueil 1, 164), wie von sozialistischer (z. B. Renner,
Erneuerung 2, 55) Seite befürwortet worden. Der Inhalt dieser unbe-
schränkten Handelsfreiheit ist am weitestgehenden in den Generalakten
der Berliner Kongokonferenz vom 26. Februar 1885 Art. 1—5 beschrieben
worden. Er umfaßt die vollständige Freiheit des Handels aller Nationen
für das konventionelle Kongobecken (Art. 1); er enthält die Gleichstellung
der Fremden mit den Landesangehörigen hinsichtlich des Schutzes ihrer
Person und ihres Vermögens, des Erwerbs und der Übertragung beweg-
lichen und unbeweglichen Eigentums und der Ausübung ihrer Gewerbe
(Art. 5, Abs. 2), die sog. Parität. Dazu kommt der freie Zutritt aller
Flaggen ohne Unterschied der Nationalität zur gesamten Küste, zu den
Flüssen, die ins Meer münden und zwar für jede Art der Beförderung,
selbst unter Einschluß der Küsten-, Fluß- und Kahnschifiahrt (Art. 2).
Waren jeder Herkunft, mögen sie auf welchem Wege immer und unter
welcher Flagge immer eingeführt werden, haben keine anderen Abgaben
zu entrichten als solche, welche als billiges Entgeld für die zum Vorteil
des Handels gemachten Ausgaben erhoben werden und gleichmäßig von
den Landesangehörigen und den Fremden jeder Nationalität zu tragen
sind (Art. 3). Die eingeführten Waren bleiben von Eingangs- und Durch-
fuhrzöllen befreit (Art. 4). Keine der Mächte, die im konventionellen
Kongobecken Souveränitätsrechte ausüben, darf Monopole oder Privi-
legien irgendeiner Art, die sich auf den Handel beziehen, verleihen
(Art. 5, Abs. 1). Diese Regelung bildet in ihrer Gesamtheit das freie
Handelssystem (Art. 11). Die Kongoschiffahrtsakte (Kap. IV) und
die Nigerschiffahrtsakte (Kap. V) fügen die vollkommene Freiheit der
Handelsschiffahrt aller Nationen, sowohl hinsichtlich der Beförderung
von Waren, wie von Reisenden auf diesen Flüssen hinzu. Es soll voll-
kommene Freiheit, sowohl für die direkte Schiffahrt vom offenen Meer
nach den inneren Häfen des Kongos und des Nigers und umgekehrt, als
auch für die große und kleine Küstenschiffahrt und die Kahnschiffahrt be-
stehen. Es soll keinerlei Unterschied zwischen den Angehörigen der Ufer-
staaten und der Nichtufer Staaten gemacht und keine ausschließliche
Schiffahrtsbegünstigung verliehen werden (Art. 13 u. 26). Die Schiffahrt
soll keinerlei Beschränkungen oder Abgaben, es sei denn als Entgeld für
die der Schiffahrt selbst geleisteten Dienste unterworfen sein, insbeson-
        <pb n="229" />
        ﻿Die rechtliche Freiheit des Verkehrs der Personen und Waren.

217

dere kein Durchgangszoll erhoben werden (Art. 14 u. 27). Abgesehen
von der letztgenannten Bestimmung sind die auf die Kongo- und Niger -
schiffahrt bezüglichen Grundsätze, von den Vertragsmächten als „B e-
staudteil des internationalen öffentlichen Rechts“
anerkannt worden (Art. 13, Abs. 4; Art. 26, Abs. 4).

Das europäische Handelssystem hat vielfach, allerdings nur jeweilig
zwischen den Vertragsteilen des einzelnen Handelsvertrages,
die wirtschaftliche Verkehrsfreiheit in diesem Sinne angenommen und sie
noch durch die Gleichstellung der Angehörigen des anderen Teils hin-
sichtlich der Beförderungspreise und die Zeit und Art der Abfertigung
auf den Eisenbahnen ergänzt, jedoch hinsichtlich der Schiffahrt durch
die Ausnahme der Küstenschiffahrt eingeschränkt.

Aber gerade eine derart unbeschränkte Verkehrsfreiheit
hat in einer Zeit der nationalen Wirtschaftspolitik, nach einem durch die
Macht des Wirtschaftskrieges entschiedenen Weltkriege und wegen der
Unentbehrlichkeit der Zolleinnahmen für die arg geschwächten oder gar
zerrütteten Finanzen aller Kriegsteilnehmer keine Aussicht auf Verwirk-
lichung, mindestens nicht im Verkehre der Mutterländer untereinander
(Kommentar desMindestprogTammes 17; Harms, Sicherungen 69). Man
hat sich daher darauf beschränkt, die Handelsfreiheit für die Kolonien,
Protektorate und Interessensphären zu empfehlen (Mindest-
programm der Zentralorganisation für einen dauernden Frieden). Aber
selbst in diesem beschränkten Umfange steht der Verwirklichung der
Handelsfreiheit sowohl die französische wie die englische Kolonialpolitik
entgegen. Der französische Imperialismus hat es infolge der schwächeren
Konkurrenzfähigkeit immer verstanden, sich seine Kolonien wirtschaftlich
völlig zu assimilieren und sie damit von jedem fremden Handel voll-
ständig abzuschließen oder doch mindestens der französischen als herr-
schenden Nation ausschließliche Vorrechte zu verschaffen. Beispiele
hierfür bieten die „Methode der Tunifizierung“ und die wirtschaftliche
Eroberung Madagaskars, auf dem der einst vorherrschende amerikanische
und englische Handel derart zurückgedrängt ist, daß der französische
Handel viel beträchtlicher ist als der aller anderen Nationen zusammen
(Kommentar 19). Von den englischen Kolonien haben die mit Selbst-
verwaltung ausgestatteten „Dominions“ (Kanada, Australien, Südafrika,
Neuseeland und Neufundland) die Befugnis, Handelsverträge mit fremden
Staaten abzuschließen. Sie haben sogar Einfuhrzölle auf britische Waren
gelegt und das System des Schutzzolles durch die Bevorzugung des
Mutterlandes noch verschlimmert. Sie sind als selbständige Interessenten
zu betrachten. Es ist kaum zu erwarten, daß sich diese durch ihre
Waffenhilfe während des Weltkrieges um das Mutterland verdienten Kolo-
nien zu einer grundsätzlichen Änderung ihrer Handelspolitik herbeilassen
werden. Es bleiben daher nur die britischen Kronkolonien, die der Ge-
        <pb n="230" />
        ﻿218

Die Internationalisierung des Wettbewerbes.

setzgebung des englischen Parlaments unterworfen sind und alle Kolonien
der anderen Staaten, von denen keine bisher eine Selbstverwaltung er-
reicht hat, als mögliches Feld der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheit
übrig. Was den Bereich des britischen Imperiums anlangt, so hat sich
Lord George in einem Briefe an Bonar Law vom 2. November 1918
(Holländische Nachrichten 2, 2463) als Führer der Unionistenpartei für die
Einführung des Schutzzolles in England, mit der Bevorzugung der einzelnen
Teile des britischen Reiches (Policy of Imperial Preference) ausgesprochen;
das englische Budget von 1919 brachte bereits die Anfänge des Schutz-
zolles mit einer Vorzugsbehandlung der Kolonien vom 1. September.

Es ist aber selbst bei voller wirtschaftlicher Verkehrsfreiheit durch
die Kolonialgeschichte erwiesen, daß gerade die Freiheit des Verkehrs
von den imperialistischen Staaten zum Mißbrauch ihrer wirtschaftlichen
Überlegenheit, zu den berüchtigten „pressions economiques“ in Ägypten,
China, Marokko, Persien, Zentralafrika, den Balkanstaaten und der Türkei
geführt hat. Der Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs müßte in den
zwar selbständigen, aber wirtschaftlich schwachen Volkswirtschaften ein
völkerrechtlicher Schutz gegen wirtschaftliche Ausbeutung durch das
Mutterland an die Seite gestellt werden; davon soll bei der Sozialisierung
des Wettbewerbes die Rede sein.	.................,

2. Die rechtliche Gleichheit des Verkehrs der Personen und Waren,

a)	Die Meistbegünstigung.

Würde die Freiheit des wirtschaftlichen Verkehrs infolge der politischen
und wirtschaftlichen Hemmungen in der nächsten Zeit nicht zu ver-
wirklichen sein, so könnte bei einer Neuordnung der wirtschaftlichen Be-
ziehungen unter den Völkern an eine Gleichheit in der Weise gedacht
werden, daß die einmal von einer Nation erzielten wirtschaftlichen Be-
günstigungen allen übrigen auch zuteil würden. Bereits das Handels-
vertragssystem der Kulturstaaten hat die Ausschlußrechte einzelner da-
durch zurücktreten lassen, daß durch die sogenannte Klausel der M e i s t-
begünstigung in den Handelsverträgen jedem neuen Vertragsteil
versprochen wurde, seinen Angehörigen und Erzeugnissen alle Be-
günstigungen einzuräumen, die dritten Staaten bereits zugestanden
wurden oder noch zugestanden würden. Damit wurde der ursprüngliche
Zweck der Handelsverträge, der einheimischen Volkswirtschaft in fremden
Gebieten Vorrechte vor anderen Bewerbern gegen Einräumung von Vor-
rechten im eigenen Staatsgebiet zu beschaffen, zurückgedrängt. Seit 1860
bildet die mehr oder minder begrenzte Anwendung der Meistbegünstigung
geradezu ein charakteristisches Merkmal der europäischen Handelspolitik
{Rathgen in v. El sters Wörterbuch der Volkswirtschaft 3. Aufl.,
I, 1280). Ursprünglich bezog sich die Meistbegünstigung nur auf die
        <pb n="231" />
        ﻿Die rechtliche Gleichheit des Verkehrs der Personen und Waren. 219

Rechtsverhältnisse der Personen; sie wurde allmählich auf die Waren
ausgedehnt. Der reinen Meistbegünstigung, bei der sich die Vertrag-
schließenden allgemein verpflichten, ihren Handel wechselseitig nicht
ungünstigeren Bedingungen zu unterwerfen, als den Handel irgend einer
dritten Nation, tritt die beschränkte Meistbegünstigung in Tarifver-
trägen an die Seite, in denen die Vertragsteile nur für eine Anzahl
von Positionen des Zolltarifes dem anderen Vertragsteile gegenüber
ihre Tarifautonomie beschränken.

Die Meistbegünstigung erzeugt somit eine Gleichheit des Wettbewerbes
nach dem Muster des meistbegünstigten Staates. Diese Meistbegünstigung
hat einerseits zum Abbau des Wirtschaftskampfes, andrerseits zu seiner
Verschärfung beigetragen. Sie kann dazu führen, daß durch engere
wirtschaftliche Einigung zwischen Ländern ähnlicher wirtschaftlicher
Entwicklung die Steigerung des Wirtschaftsgegensatzes mit den übrigen
Ländern zunimmt. So haben die Vereinigten Staaten von Amerika schon
seit dem Ende der achtziger Jahre des 18. Jahrhunderts das Bestreben,
mit den anderen amerikanischen Republiken in ein engeres handelspoli-
tisches Verhältnis auf dem Wege der Meistbegünstigung zu gelangen. Diese
panamerikanische Bewegung wirkt, wenn auch im minderen Maße, ab-
sperrend wie ein Zollverband. Auch die imperialistische Strömung in
England will den Zusammenhalt des britischen Weltreiches durch Ein-
führung des Schutzzolles oder doch einer handelspolitischen Einigung mit
wechselseitiger Begünstigung der einzelnen Teile des britischen Imperiums
erreichen (Imperial preference), um das Imperium dann nach außen um
so wirksamer abzuschließen und unabhängig zu machen.

Während des Weltkrieges haben die Vorschläge der Pariser Wirtschafts-
konferenz von 1916 „für die Zeit des geschäftlichen, industriellen, land-
wirtschaftlichen und maritimen Aufbaues der alliierten Länder“ in Aus-
sicht genommen, daß die Freiheit keines durch irgendwelche Ansprüche
der feindlichen Mächte auf die Meistbegünstigung behindert werde (Res.
ß II). Auch für die Zeit nach dem Kriege sind Zollabgaben oder Verbote
zeitweiligen oder dauernden Charakters zum Schutze der Unabhängigkeit
der alliierten Länder von den feindlichen, soweit Rohstoffe und Fabrikate
in Betracht kommen, vorgesehen (Res. C I). Die Friedensverträge des
Vierbundes mit der Ukraine, Rußland und Rumänien haben zwar die
grundsätzliche Gleichstellung hinsichtlich des persönlichen Handels-
verkehrs und die Meistbegünstigung hinsichtlich des Warenverkehrs auf-
gestellt. Doch wurde die Möglichkeit wirtschaftlicher Bevorzugung im
begrenzten Umfange offen gelassen. Es sollten weder die Ukraine, Ruß-
land oder Rumänien einerseits noch Deutschland und Österreich-Ungarn
andrerseits Anspruch auf Begünstigungen erheben, die ein Vertragsteil
einem anderen, mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenem Land
gewährt, das an sein Gebiet unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm
        <pb n="232" />
        ﻿220

Die Intemationalisierung des Wettbewerbes.

zollverbündetes Land mittelbar angrenzt (Friedensvertrag des Vier-
bundes mit der Ukraine vom 9. Februar 1918, Art. VII/IV A, B; Friedens-
vertrag des Vierbundes mit Rußland vom 3. März 1918, Anl. 2, Z. 4;
Wirtschaftsvertrag zwischen Deutschland und Rumänien vom 7. Mai 1918,
Z. 4; österreichisch-ungarisch-rumänischer wirtschaftlicher Zusatzvertrag
vom 7. Mai 1918, Art. IV). Für die wirtschaftliche Übergangszeit ist
die Möglichkeit von Ausnahmen gleichfalls offen geblieben.

Der Premierminister von Australien Hughes hat in seiner Rede
vom 7. November 1918 an den australischen Klub (Holländische Nach-
richten 2, 2417) es geradezu ausgesprochen, daß die Gleichheit der Handels-
bedingungen („equality of trade conditions“), wie sie der dritte Punkt der
Wilsonschen Botschaft vom 8. Januar 1918 fordert, geradezu die Sicherung
der ökonomischen Weltherrschaft Deutschlands bedeuten würde. Nichts
liege dem australischen Volke ferner, als Deutschland die gleiche Behand-
lung wie Frankreich, Belgien, Italien und Amerika hinsichtlich der Tarife
und wirtschaftlichen Vereinbarungen zu gewähren.

Das Ergebnis ist, daß die Gegner im Weltkrieg in der Erkenntnis
einig sind, daß die Gewährung der Meistbegünstigung es ausschließen
würde, einen anderen Staat als wirtschaftlichen Feind zu behandeln und
den Wirtschaftskampf selbst nach dem militärischen Friedensschlüsse
fortzusetzen. Es hat aber gerade die Entstehungsgeschichte des Welt-
krieges gezeigt, daß die sogenannte „ewig e“ Meistbegünstigung, wie
sie zwischen Deutschland und Frankreich im Art. XI des Frankfurter
Friedens vom 10. Mai 1871 vereinbart wurde, auf seiten Frankreichs ein
Gefühl der Gebundenheit gegenüber der wirtschaftlichen Überlegenheit
Deutschlands erzeugt hat. Dies geschah, trotzdem von der Meistbe-
günstigung alle Vorteile, die ein Vertragsteil, England, Belgien, den
Niederlanden, der Schweiz, Österreich oder Rußland gewährt hatte oder
gewähren würde, ausgenommen waren. In ähnlicher Weise hat die Meist-
begünstigung in den deutsch-russischen Handelsverträgen von 1894/1904
gewirkt. Es wäre daher zwar zu erwarten, daß der förmliche Wirtschafts-
krieg durch eine allgemeine Meistbegünstigung zwar verhindert, aber
gerade durch die Bindung eine Vermehrung der Spannung nicht aus-
geschlossen würde.

Die wirtschaftliche Gleichbehandlung ist in Deutschland und Öster-
reich mehrfach gefordert worden. Das Programm der Mehrheitsparteien
des Deutschen Reichstags vom Oktober 1918 forderte als Grundlage des
Völkerbundes die Verbürgung der „offenen Tür“ für den wirtschaftlichen
und privatrechtlichen Völker vor kehr (Holländische Nachrichten 2, 2072).
Es müßten die Zollermäßigungen, die in den vorerwähnten Friedens-
schlüssen des Vierbundes Vorbehalten waren, aufgegeben werden. Die
sozialdemokratischen Abgeordneten im österreichischen Abgeordneten-
hause, Adler, Seitz, Seliger und Genossen haben am 2. Oktober 1918
        <pb n="233" />
        ﻿Die rechtliche Gleichheit des Verkehre der Personen und Waren.

221

beantragt, für den allgemeinen Frieden die gegenseitige Zusicherung der
gleichen Behandlung aller Staaten im wirtschaftlichen Verkehr vorzu-
schlagen (Holländische Nachrichten 2, 2069). Die Anerkennung der
handelspolitischen Meistbegünstigung im Friedensvertrage ist für be-
stimmte Zeit, insbesondere für die des zu erwartenden Rohstoffkrieges
in der Übergangszeit, auch von wirtschaftspolitischer Seite verlangt
worden. Damit wären allerdings politische Zollbündnisse, nicht aber
wäre die Zollunion innerhalb der politisch geeinten Wirtschaftsbereiche
ausgeschlossen. Die differenzierende Behandlung Englands durch seine
Dominions, die wie Australien, Kanada und Südafrika dem Mutterlande
Vorzugszölle gewährt haben, müßte dann hingenommen werden (Harms,
Sicherungen 70—73). Es braucht schließlich kaum hervorgehoben zu
werden, daß die Enteignungen, welche im Laufe der Sozialisierung
innerhalb eines Staates durchgeführt werden, dann nicht als wirtschafts-
kriegerische Maßregel zu bewerten sind, wenn die Enteignung auf Grund
einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der
gleichen Art geltenden Gesetzgebung erfolgte. Dies ist bereits in den
rechtspolitischen Zusatzverträgen Deutschlands und Österreich-Ungarns
mit der russischen Sowjetrepublik vom 3. März 1918 anerkannt worden,
indem in solchen Fällen von der sonst grundsätzlich geforderten Wiederher-
stellung Abstand genommen wurde (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2; Russ.-Ö.-U.
Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2). Ähnlich ist das deutsch-russische Finanzab-
kommen vom 27. August 1918 vorgegangen. Die Enteignung oder sonstige
Entziehung von Vermögensgegenständen deutscher Staatsangehöriger in
Rußland soll in Hinkunft nur dann zulässig sein, wenn sie auf Grund einer
für alle Landeseinwohner und Angehörige eines dritten Landes und
alle Gegenstände der gleichen Art geltenden Gesetzgebung zugunsten
des Staates oder einer Gemeinde geschieht (Russ.-D. F. Art. 11, Abs. 1).

b)	Die offene Tür.

Seit dem Notenwechsel zwischen Großbritannien und Deutschland
über die Integrität Chinas vom 16. Oktober 1900 (S t r u p p, Urkunden
2, 130), pflegt man die Gleichstellung der Angehörigen aller Nationen
hinsichtlich jeder erlaubten wirtschaftlichen Tätigkeit in den für den Handel
und die internationale Tätigkeit erst zu erschließenden Gebieten, als den
Grundsatz der „o f f e n e n T ü r“ zu bezeichnen. Es ist wertvoll, daß die
Verbürgung des Grundsatzes bereits in dem genannten Notenwechsel als
«einem gemeinsamen, dauernden, internationalen Inter-
esse“ entsprechend, hingestellt wurde. Der Grundsatz des gleichen
Vorteils (the principle of equal opportunities for the commerce and
urdustry of all nations) kehrt im englisch-japanischen Bündnisse vom
12. August 1905 hinsichtlich Chinas (S trupp, Urkunden 2, 138) und
lm Abkommen zwischen Frankreich und Japan hinsichtlich Chinas („le
        <pb n="234" />
        ﻿222

Die Internationalisierung des Wettbewerbes.

principe de 1’egalite de traitement“) (S t r u p p, Urkunden 2, 144) wieder.
Später ist die wirtschaftliche Gleichheit im französisch-englischen Ab-
kommen vom 8. April 1904 über Ägypten und Marokko Art. 4 (S t r u p p,
Urkunden 2, 37) irreführend als Handelsfreiheit (liberte commercial)
und bereits schärfer in der Algecirasakte vom 7. April 1906 als wirt-
schaftliche Freiheit ohne jede Ungleichheit (liberte economique sans
aucune inegalite) bezeichnet worden. Die deutsch-französischen Ab-
kommen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 handeln nur
von der wirtschaftlichen Gleichheit (egalite economique) (S t r u p p,
Urkunden 2, 67 und 1. Erg.-Heft 13). Im Abkommen zwischen Groß-
britannien und Rußland vom 31. August 1907 über Persien ist aber wieder
zutreffend von den gleichen Vorteilen („Tetablissement permanent d’avan-
tages egaux pour le commerce et l’industrie de toutes les autres nations“)
die Rede (Strupp, Urkunden 2, 192).

Der Zweck ist immer, ausschließliche Vorrechte für
eine herrschende Nation zu verhindern, wie sie z. B. in der deutsch-
französischen Erklärung vom 18. November 1896 über Tunis von Frank1
reich Vorbehalten wurden. Damit wird die hauptsächliche Methode des
französischen Imperialismus getroffen, der in seinen Kolonien und Bin-
fiußgebieten sofort mit der Verdrängung jedes fremden Mitbewerbers in
systematischer Weise einsetzt.

Die offene Tür wird von den Befürwortern des Völkerbundes allgemein,
so von Erzberger (Völkerbund Art. 21 und Erläuterungen 141 und
SchweizerV orentwurf für eine Verfassung des Welt Völkerbundes §29),
oder nur für Kolonien und Einflußgebiete (v. Sc bück in g, Rechtsgaran-
tien 99) empfohlen. Das Mindestprogramm der Zentralorganisation für
einen dauernden Frieden hat die Gleichheit der Behandlung aller Nationen
(„egalite de traitement pour toutes“), falls die Handelsfreiheit nicht er-
reichbar wäre, für Kolonien, Protektorate und Einflußsphären befürwortet.

Der Grundsatz hat besondere Bedeutung für den Ausschluß
jeder Ungleichheit bei der Zulassung zu großen wirtschaftlichen
Unternehmungen, insbesondere in den Bergwerks- und anderen Konzes-
sionen, wie auch in den öffentlichen Arbeiten, die sonst zum Werkzeug
selbstsüchtiger Eroberungspolitik der herrschenden Nation herabsinken.
Die Algecirasakte Art. 105, 106, 107, 112 enthalten darüber beachtens-
werte Sicherungen zur Durchführung der Gleichheit. Keine der öffent-
lichen Arbeiten darf zum Nutzen von Privatinteressen veräußert werden;
bei Heranziehung fremder Kapitalien oder Industrien muß die Staats-
aufsicht gewahrt bleiben; öffentliche Konzessionen und Staatslieferungen
dürfen nur auf Grund öffentlichen Zuschlages ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit der Bewerber erfolgen; die Bedingungen für die Aus-
beutung von Gruben, Bergwerken und Gräbereien werden durch einen
Firman des Soherifen festgesetzt.
        <pb n="235" />
        ﻿Die Sozialisierung des Wettbewerbes.

223

Dritter Abschnitt.

Die Sozialisierung des Wettbewerbes.

1.	Das Wesen der Sozialisierung.

Gehen wir von der gegebenen Verknüpfung der einzelnen Volks-
wirtschaften untereinander aus, so ergibt sich, daß der tatsächliche Anteil
der einzelnen Volkswirtschaft aus dem ungeregelten Kampfe unter den
Mitbewerbern entspringt. Jede einzelne Volkswirtschaft sucht mit ihren
privaten und den ihr zur Verfügung gestellten öffentlichen Macht-
mitteln den größtmöglichen Anteil an der Weltwirtschaft zu
erringen, ohne sich bewußt zu werden, daß die Erhaltung der fried-
lichen Zusammenarbeit aller auch im Interesse des einzelnen Teil-
habers liegt. Die Stellung der einzelnen Volkswirtschaft ist bisher durch
die wirtschaftliche Macht und die errungenen individuellen Bevor-
rechtungen gegeben gewesen. Wir haben bereits ausgeführt, daß diese
ßevorrechtungen zugunsten einer rechtlichen Gleichheit abgeschafit oder
begrenzt werden müssen, soll nicht der Bestand der Weltwirtschaft über-
haupt in Frage gestellt sein. Dies wäre das Ziel der Internationali-
sierung des Wettbewerbes.

■ Aber diese formale Gleichheit wäre noch keineswegs mit der materi-
ellen Gleichheit verbunden. Die rechtliche Freiheit und Gleichheit des
Wettbewerbes würde es immer noch zulassen, daß eine einzelne Volks-
wirtschaft infolge ihrer überlegenen wirtschaftlichen Machtmittel den
Vorrang vor den anderen erringt. Damit ist die Möglichkeit einer Unter-
jochung der einen Volkswirtschaft durch die andere und der offene
oder verschleierte Wirtschaftskampf gegeben; infolge der wechselseitigen
Verflechtung leiden aber alle Wirtschaften an dem Kampfe mehrerer von
ihnen. Bisher hat das Kapital, insbesondere in seinen Erscheinungs-
formen des Großgrundbesitzes, der Schwerindustrie und der Hochfinanz,
den internationalen Wirtschaftskampf beherrscht; der einzelne Staat hat
seine Machtmittel diesen Trägern des wirtschaftlichen Imperialismus zur
Verfügung “gestellt. Die Betätigung der wirtschaftlichen Expansion in
der bisher üblichen, gewalttätigen Form hat nicht nur zu periodischen
Wirtschaftskrisen, sondern auch schließlich zum Wirtschaftskriege ge-
führt. Die Zusammenhänge zwischen der nationalen Wirtschaftspolitik
und dem Weltfrieden sind noch viel zu wenig erkannt. Es muß erst die
Erkenntnis durchdringen, daß der wirtschaftliche Imperialismus einen
überaus wichtigen Teil der auswärtigen Politik überhaupt bildet und eine
ständige Friedensgefahr darstellt. Die erforderlichen Einschränkungen’der
nationalen Ausdehnung können nicht auf dem Wege der Gewalt, sondern
nur auf dem der Vereinbarung erfolgen. Die Abhilfe gegen die Anarchie
in den wirtschaftlichen Beziehungen der Staaten liegt nicht in den über-
        <pb n="236" />
        ﻿224

Die Sozialisierung des Wettbewerbes.

treibungen der nationalen Wirtschaftspolitik, nicht im wirtschaftlichen
Siege einer Mächtegruppe. Die Abhilfe kann nur in der Erkenntnis der
notwendigen Rechtsschranken für die Betätigung der auswärtigen
Wirtschaftspolitik liegen. Es wird sich darum handeln, die Grundsteine zu
legen für eine internationaleWirtschaftsorganisation, die
nationale Wirtschaftsinteressen mit den weltwirtschaftlichen Notwendig-
keiten zu versöhnen versteht. Das nationale Selbstbestimmungsrecht der
Völker, das die wirtschaftlichen Selbstbestimmungen mit umfaßt, hat seine
Schranken in den allen Völkern gemeinsamen Weltwirtschaftsinteressen.
Dies bedeutet einen Verzicht auf das Ziel einer allgemeinen Selbst-
genügsamkeit der einzelnen Volkswirtschaft, ihrer ausschließlichen Versor-
gung aus eigenen Mitteln. Da die Möglichkeit einer wirklichen Autarkie
selbst für die größten Wirtschaftskonzerne nach dem Urteile der Fach-
männer nicht besteht (z.B. Eulen bürg, Weltwirtschaftliche Möglichkeiten,
48—401), so bedeutet dieser Verzicht nur die Erkenntnis einer Illusion.

Soll zu der Internationalisierung des Wettbewerbes als der formalen
Gleichheit noch die materielle Gleichheit in der Anteil-
nahme an der Weltwirtschaft kommen, so muß der Wettbewerb der
Völker unter die Kontrolle der Völkergemeinde gestellt
werden. Ist die Hauptsache bei der Vergesellschaftung innerhalb der
einzelnen Volkswirtschaft, daß das Wirtschaftsleben unter die Kontrolle
der Allgemeinheit gestellt wird (Bernstein, Sozialisierung 1), so kann
man den analogen Vorgang im Völkerverkehr als Sozialisierung
der Weltwirtschaft bezeichnen. Sozialisierung als Leitsatz würde
im allgemeinsten Sinne die Unterordnung der Machtpolitik
einzelner Volkswirtschaften unter die gemeinsamen Bedürfnisse
der W eltwirtschaft bedeuten. Die Sozialisierung würde eine Be-
schränkung des freien Verfügungsrechtes der einzelnen Volkswirtschaft
über ihren Anteil an der Weltwirtschaft enthalten.

Diese Kontrolle müßte versuchen, eine neue Regelung desjenigen
Teiles der Produktion und des Verbrauches der nationalen Wirt-
schaften zu erreichen, der über die nationalen Bedürfnisse hinausgehend
der Völkergesaratheit zur Verfügung stehen muß. Es müßte als
letztes Ziel die V ergesellschaftu ng der überschüssigen Anteile,
die eine Volkswirtschaft an der Weltwirtschaft besitzt, augestrebt werden.

Wie bei der Sozialisierung in der nationalen Volkswirtschaft, so
müßten schließlich einzelne Produktionsmittel der Weltwirtschaft, ins-
besondere Kohlenbergwerke, Grund und Boden, Ver-
kehrsmittel allmählich in weltwirtschaftliches Eigentum über-
geführt werden. Die Völkergemeinde hätte dieses öffentlichrechtliche
Verfügungsrecht durch den Völkerbund als internationales Wirt-
schaftsorgan auszuüben. In der bisherigen Weltwirtschaft stand das
Verfügungsrecht über einzelne Produktionsmittel, z. B. Kohle, Lebens-
        <pb n="237" />
        ﻿.Die Mittel der Sozialisierung.

225

mittel und Verkehrsmittel in der ausschließlichen Herrschaftsgewalt des
Staates, in dessen G e b i e t sie gelegen sind. Es bestand ein unbeschränktes
Recht der Beherrschung und Nutzung z. B. Englands und Frankreichs
an den Tropenprodukten einerseits und Deutschlands an den Kalilagern
anderseits. Der für den Bestand jeder politisch anerkannten Volkswirt-
schaft nötige Anteil an der Einfuhr von Rohstoffen und Lebensmittel
und an der Ausfuhr von Arbeitskräften und Fabrikaten müßten völker-
rechtlich gewährleistet werden. Die im Übermaße, d. h. in dem die
nationalen Bedürfnisse überschreitenden Maße vorhandenen Produktions-
mittel müßten vergesellschaftet werden. Das sind die letzten,
in den hinführenden Wegen derzeit noch nicht übersehbaren Ziele der
Sozialisierung. Es soll im folgenden nur von den vorläufigen, d. h.
bei der gegenwärtig politischen und wirtschaftlichen Lage möglichen
und ersten Mitteln der Sozialisierung gehandelt werden.

Die Sozialisierung würde zunächst den wirtschaftlich starken
Teilnehmern Beschränkungen zugunsten der wirtschaftlich schwachen
auf erlegen. Es müßten sich jene den Beschränkungen unterwerfen müssen,
die für die Lebensfähigkeit dieser erforderlich sind. Die kräftigere Volks-
wirtschaft könnte nur soweit von ihren Machtmitteln Gebrauch machen,
daß die schwächere Volkswirtschaft nicht erdrückt und lebensunfähig
gemacht wird. Derartige Gedankengänge haben bereits bei der Berück-
sichtigung des Notstandes der Neutralen im Weltkriege mitgewirkt.
Aber auch die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Notstandes der im
Weltkriege unterlegenen Staaten wäre eine Pflicht, die sich aus
der Existenzberechtigung und materiellen Gleichheit aller politisch an-
erkannten Volkswirtschaften ergibt. Dabei kann nicht unbeachtet bleiben,
daß auch die siegreichen Mächte des Weltkrieges ein lebhaftes Interesse
an dem Bestand und an der Entwicklung der unterlegenen Volkswirt-
schaften haben müssen, wenn diese zur Entrichtung der ihnen auferlegten
Entschädigung imstande sein sollen und in der ihnen durch die
Friedensverträge auferlegten politischen Individualität be-
stehen sollen.

2.	Die Mittel der Sozialisierung,
a) Die Gewährleistung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.

Auszugehen ist von der Erfahrungstatsache, daß keine der nationalen
Volkswirtschaften eine vollständige Autarkie erreichen kann, daß
aber auch eine annähernde Autarkie nur für die allergrößten Wirtschafts-
konzerne, wie England mit seinen Kolonien und die Vereinigten Staaten
von Amerika vorübergehend erreichbar ist. Daraus ergibt sich für
die internationale Regelung, daß die Abhängigkeit jeder Volkswirtschaft
von der Weltwirtschaft hingenommen werden muß. Für die weitaus
überwiegende Mehrzahl der Volkswirtschaften ist nicht die Rückkehr zur

Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung.
        <pb n="238" />
        ﻿226

Die Sozialisierung des Wettbewerbes.

Selbstversorgung, sondern der möglichst vorteilhafte Anteil an
der Weltwirtschaft als Ziel der Wirtschaftspolitik zu erkennen. Es kann
davon ausgegangen werden, daß jedes Volk, das bereits die Reife zur
politischen Selbständigkeit erwiesen und darum seine internationale Aner-
kennung durchgesetzt hat, Anspruch darauf besitzt, daß seine wirtschaft-
liche Lebensfähigkeit international geschützt werde. Die Anerkennung
bedeutet, daß der wirtschaftliche Bestand, soweit er infolge der Boden-
beschaffenheit, nach der Anlage und Ausbildung des Volkscharakters, nach
der geographischen Lage oder aus anderen Gründen nicht aus eigener
Kraft gewahrt werden kann, international gesichert werde.
Darin liegt bereits der Ausschluß der Methoden, welche die wirtschaftliche
Abhängigkeit zur politischen und wirtschaftlichen Verknechtung miß-
brauchen. Darin liegt die Notwendigkeit, jeder einzelnen Volkswirtschaft
im wirtschaftlichen Notstände, mag er auch ein durch den Krieg her-
vorgerufener sein oder nicht, durch internationale Mittel beizuspringen.

Die materielle Begründung des Anspruches auf Sicherung
der Lebensfähigkeit liegt in der ungleichen Verteilung der wirtschaftlichen
Macht unter die einzelnen Mitglieder der Völkergemeinden nach der gegen-
wärtigen politischen Machtverteilung. Es hat England durch seine Herr-
schaft über die Tropen, dem größten Rohwarenmagazin der Welt, und
durch seine Vorherrschaft zur See, aber auch Frankreich durch seinen
großen afrikanischen Kolonialbesitz die Pflicht, den Bestand der in der
Lebensmittel- und Rohstoffversorgung von ihnen abhängigen Länder zu
gewährleisten. Die wirtschaftliche Verkehrsfreiheit reicht nicht aus, weil
der Wettbewerb die kapitalschwächeren Staaten in den Hintergrund
drängt und bei der Möglichkeit eines Wirtschaftskrieges diese beiden
Kolonialmächte es jederzeit in der Hand hätten, druch wirtschaftliche
Bedrohung ihre imperialistischen Pläne auch weiterhin durchzuführen.

Der Anspruch sollte zunächst nur auf Gewährleistung der Lebens-
fähigkeit als den ersten Schritt zu einer Ausgleichung der materiellen
wirtschaftlichen Ungleichheit gerichtet sein. Der Gedanke
ist bereits in mehreren politischen Kundgebungen zum Ausdrucke ge-
langt. Die belgische Regierung forderte in ihrer Antwort vom 24. De-
zember 1917 auf die päpstliche Botschaft vom 1. August 1917 neben
der politischen und militärischen auch die wirtschaftliche Un-
a b h än g i gk e i t. Sie hielt dies für nötig zu betonen, weil nach der
damaligen Erklärung der deutschen Regierung Belgien ein Faustpfand
dafür bieten sollte, daß es nicht für die Feinde Deutschlands zu einem
Vormarschgebiete im wirtschaftlichen Sinne werde (Holländische
Nachrichten 2, 1421); ebenso forderte die Erklärung der österreichischen
Abgeordneten S e i t z und Ellenbogen vom 21. Juni 1918 an Troelstra
die gleiche Freiheit der wirtschaftlichen Entwicklung für alle
Völker (Holländische Nachrichten 2, 1310).
        <pb n="239" />
        ﻿Die Mittel der Sozialisierung.

227

Der Yorentwurf des Schweizer Komitees für eine Verfassung des
Weltvölkerbundes enthält die Bestimmung, daß diesem das Recht
zustehe, Verordnungen über die gleichmäßige Zugänglich-
machung der Kolonialgebiete an alle Bundesmitglieder zu erlassen,
damit diesen wieder die Gewährung eines Existenzminimums an alle
ihre bedürftigen Angehörigen erleichtert werde (§ 29). Das Komitee er-
blickt in der Forderung einer Bestandgarantie den höheren Schlußpunkt
der sozialen Fürsorge (Erläuterungen 51).

Der nähere Inhalt des Existenzminimums richtet sich nach den Be-
dürfnissen der einzelnen Volkswirtschaft. Er kann auf internationale
Aushilfe in Waren, insbesondere Lebensmitteln und Rohstoffen gerichtet
sein, um Schutz gegen „physische und industrielle Aushungerung“ zu
schaffen (Renner, Erneuerung 2, 76); er kann unter Umständen auch
auf Gewährung einer internationalen Anleihe gehen.

Insbesondere kann die Lebensfähigkeit einen international gesicherten
Zugang zum Meere fordern. Er muß nicht gerade ein terri-
torialer, er kann auch ein wirtschaftlicher sein. Einen terri-
torialen können jene Staaten beanspruchen, die auf Grund der Be-
siedlung der Meeresküste durch ihre Volksangehörigen im fremden Staat
auch einen Anspruch auf politischen Schutz ihrer nationalen Minderheiten
haben. Ln allgemeinen wird ein wirtschaftlicher Verkehrsweg
zum Meere hinreichen, wie z. B. der Präliminarfrieden des Vierbundes
mit Rumänien (Art. 4) diesem einen Handelsweg über Konstanza nach dem-
Schwarzen Meere gewährleistete (Holländische Nachrichten 2, 418).

Die,natür liehen Monopole der einzelnen Volkswirtschaften an den
international unentbehrlichen Lebensmitteln und Rohstoffen begründen
weiters eine Pflicht, insbesondere Englands und Frankreichs, infolge deren
Verfügung über die tropischen Bestände, der in Not geratenen Volks-
wirtschaft auszuhelfen. Der Erwerb und Besitz der Kolonien kann
kulturell keineswegs durch ihre Bestimmung zur Versorgung eines
einzigen Staates allein gerechtfertigt werden; die nationale Kolonialpolitik
erfährt ihre internationale Begründung erst durch die Verwendung der
Kolonialüberschüsse zugunsten fremder notleidender Volkswirtschaften.
Ob der Notstand ein verschuldeter oder nicht verschuldeter ist, kommt
nicht in Betracht. Der Entwurf einer Verfassung des Völkerbundes
von Erzberger schlägt für die ersten 10 Jahre nach dem Weltkrieg
eine internationale Verteilungskommission vor, welche die nach der Be-
friedigung der eigenen Bedürfnisse verbleibenden Überschüsse an die not-
leidenden Staaten zu verteilen hätte.

Mit dem Gesagten ist der mögliche Inhalt des Anspruches auf ein
Existenzminimum jeder Volkswirtschaft nicht erschöpft; es sollten nur die
der wirtschaftlichen Konstellation nach dem Weltkriege entsprechenden
Ansätze hervorgehoben werden.
        <pb n="240" />
        ﻿228

Die Sozialisierung des Wettbewerbes.

b) Die Vormundschaft über die unmündigen Volkswirtschaften.

Die internationale Anerkennung eines Selbstbestimmungsrechtes auch
in wirtschaftlicher Hinsicht ist davon abhängig, daß das einzelne
Volk jene kulturelle Reife besitzt, um seine Angelegenheiten selbst ver-
walten zu können. Die Gemeingefährlichkeit des wirtschaftlichen Im-
perialismus bestand darin, daß er die zur politischen und wirtschaftlichen
Selbstverwaltung noch nicht reifen Völkerschaften unter die Herrschaft
einer bevorrechteten Großmacht brachte. Eine Abhilfe gegen die aus der
ständigen Rivalität der Kolonialmächte entspringende Kriegsgefahr kann
nur darin erblickt werden, daß alle Völkerschaften, die noch nicht die
Fähigkeit der politischen und wirtschaftlichen Selbstverwaltung erlangt
haben, einer internationalen Aufsicht unterstellt werden. Eine Regelung
dieser internationalen Vormundschaften oder Protektorate begegnet der
Schwierigkeit, daß für eine objektive Ordnung eine Ausscheidung der zur
Selbstverwaltung noch nicht reifen kolonialen Verwaltungsgebiete, seien
es Kolonien, Protektorate oder Einflußsphären erfolgen müßte.

Der Schweizer Vorentwurf einer Verfassung des Welt Völkerbundes
will die Entscheidung über die Mündigkeit des einzelnen Volkes bei Grün-
dung des Welt Völkerbundes in der Weise regeln, daß Völker, bei denen
die Zahl der Wahlberechtigten mutmaßlich nur 10 oder 20 % der ge-
samten Wohnbevölkerung nicht erreicht, nur als Kolonien, nicht als
•Mitglieder aufgenommen werden können (§ 3). Die Leitung dieser Völker-
bundkolonien soll unter gewissenhafter Wahrung des freien Selbstbestim-
mungsrechtes der Völker und mit der Sorgfalt des Vormundes gegenüber
seinem Mündel ein Kolonialamt besorgen (§ 28).

Das Selbstbestimmungsrecht dieser Völker sollte aus keinem anderen
Grunde beschränkt werden, als um deren eigenen Vorteile willen.
Diese Wahrung der Interessen der eingeborenen Bevölkerung hat schon
die Botschaft Wilsons vom 8. Januar 1918, Punkt 5 gefordert. Die
Vormundschaft über politisch unmündige Völker ist von pazifistischer
Seite (S c h ü c k i n g, Rechtsgarantien 118—121), wie von sozialistischer
Seite (Bernstein, Völkerbund und Staatenbund 26) gebilligt worden.

Die Darstellung des wirtschaftlichen Imperialismus hat gezeigt, daß
seine Methoden allgemein angewendet wurden, insbesondere hat
in der französischen Handelspolitik der Protektionismus zum ausschließ-
lichen und überwiegenden Vorteil des Mutterlandes das entscheidende
Wort gehabt; die englischen Kronkolonien werden vorwiegend im Inter-
esse des britischen Imperiums verwaltet. Eine objektive Regelung würde
fordern, daß alle Kolonialmächte die ihrer Herrschaft unterworfenen
unmündigen Völkerschaften einer internationalen Kontrolle unterstellen.
        <pb n="241" />
        ﻿Der Ausschluß clor kriegerischen Methoden des wirtschaftlichen Imperialismus. 229

Vierter Abschnitt.

Der Ausschluß der kriegerischen Methoden des wirtschaft-
lichen Imperialismus.

Wir haben gesehen, wie sich der Imperialismus der wirtschaft-
lichen Gewalt bedient, um sich durch die Entfaltung eigenartiger
Machtmittel die Vorherrschaft über einzelne Teile oder das Ganze der
fremden Volkswirtschaft zu erlangen. Wir haben weiter gesehen, daß das
Ziel des Ausschlusses oder der Beschränkung wirtschaftlicher Mitbewerber
teils auf friedlichem, teils auf gewaltsamem Wege erreicht wird. Wir
haben die spezifischen Kampfmittel als kriegerische Methoden des wirt-
schaftlichen Imperialismus zusammengefaßt.

Die Erkenntnis, daß es sich hier um gemeinschädliche Vorgänge
in der Weltwirtschaft handelt und daß sich die Handelspolitik der imperia-
listischen Staaten im Interesse des weltwirtschaftlichen Friedens Beschrän-
kungen unterwerfen muß, ist bereits mehrfach hervorgehoben worden. Es
haben die Resolutionen der Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916 erkennen
lassen, daß die alliierten Regierungen einzelne Methoden der Mittelmächte
als eine Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Freiheit und als eine un-
annehmbare Hegemonie empfunden haben. Dem kann allerdings entgegen
gehalten werden, daß diese Methoden dem wirtschaftlichen Imperialismus
der Großmächte überhaupt eigentümlich sind. Aber ebenso muß erkannt
werden, daß es sich um die Anwendung wirtschaftlicher Gewalt handelt,
die mit dem Wirtschaftskriege im engeren Sinne wesensgleich und nur
dem Grade nach verschieden ist. Was über die Gemeinschädlichkeit
des Wirtschaftskrieges gesagt wurde, gilt, wenn auch im geminderten
Maße, für die kriegerischen Methoden des wirtschaftlichen Imperialis-
mus. Der Kongreß der Konsumgesellschaften der Ententestaaten vom
25. September 1916 in Paris forderte von der französischen Wirt-
schaftspolitik den Verzicht auf jeden systematischen Boykott, der
nur den Zweck hätte, den deutschen Handel zu ruinieren. Es sei den beiden
Zentralmächten der Zutritt zu den Märkten der Ententestaaten nur unter
der Bedingung zu gestatten, daß sie darin einwilligen, ihre Rüstungen zu
beschränken und die internationale Schiedsgerichtsbarkeit anzunehmen,
ln diesem Leitsätze der Verbrauohervereinigungen, wie auch in den Be-
schlüssen der Ligue des droits de l’homme vom 9. Oktober 1916 (Kahl,
Wirtschaftskonferenz 59), tritt der Grundgedanke einer internatio-
nalen Regelung der Weltwirtschaft scharf hervor. Es soll jedem
Volke der natürliche, d. h. durch seine Naturschätze, seine geographische
Lage und die Anlage seiner Bewohner gegebene, der natürliche Wett-
bewerb zwar gewährleistet, aber „jede aggressiveOrganisation“
zum Zwecke einer wirtschaftlichen Eroberung ausgeschlossen werden.
        <pb n="242" />
        ﻿230 Der Ausschluß der kriegerischen Methoden des wirtschaftlichen Imperialismus.

Man hat zunächst das Wesen einer kriegerischen Zollpolitik in ihrem
politischen Zwecke gefunden (Harms, Sicherungen 24). Man hat
diesen Wirtschaftskrieg der Zölle dadurch zu charakterisieren versucht,
daß man sein Wesen in der planmäßigen Differenzierung der
einzelnen Mitbewerber aus politischen Gründen erblickte. Die Kenn-
zeichnung erschöpft jedoch nicht das Wesen des Wirtschaftskampfes. Bei
einer internationalen Regelung der wirtschaftskriegerischen Zollmaßregeln
wird es nur darauf ankommen, daß die politischen oder nicht politischen
Gründen entspringende Gewalt, die den natürlichen Wettbewerb unter-
drückt oder ändert, erfaßt wird. Es reicht nicht aus, den Wirtschaftskrieg
zu verbieten; es genügt nicht, „jede Art des Wirtschaftskrieges (any of form
economic war)“ zu verneinen, wie es das Manifest der britischen Arbeiter-
partei vom November 1918 fordert (Holländische Nachrichten 2, 2474).
Es wäre auch zu allgemein, ein allgemeines Verbot „der wirtschaft-
lichen Differenzierung aus politischen Gründen“ aufzustellen
(Schücking, Rechtsgarantien 108) oder in der Verfassung des Völker-
bundes zu verbieten, daß „wirtschaftliche Verträge politischen Zwecken
dienen und in irgendeiner Weise einen der verbündeten Staaten gegenüber
einem anderen Staat zurücksetzen“ (Schweizerischer Vorentwurf §25).

Es ist bereits ausgeführt worden, daß der reine Schutzzoll
noch der protektionistischen Wirtschaftspolitik angehört, während der
durch sein Übermaß den Verkehr geradezu sperrende K a m p f z o 11
bereits den Übergang zur wirtschaftlichen Gewalt darstellt. Es muß
daher ein Mittel geschaffen werden, um diesen Auswuchs der Schutzzoll-
politik auf internationalem Wege zu verhindern. Dazu wird es erforderlich
sein, jede schutzzöllnerische Maßregel der Staaten einer Prüfung dahin
zu unterziehen, ob sie nicht so sehr dem Schutze der einheimischen Pro-
duktion gegen jeden Wettbewerber, als vielmehr durch die Höhe der
einzelnen Positionen im Zolltarife, die Erschwerung der Einfuhr
bestimmter Artikel oder andere Schikanen gerade einen oder mehrere
bestimmte Bewerber überhaupt ausschließen oder hinter die
anderen Wettbewerber zurücksetzen will. Der Schutzzoll will in seiner
Funktion als Erhaltungs- oder Erziehungszoll die heimische Produktion
gegen jeden fremden Mitbewerb, gleichgültig von welcher
Seite er auch komme, schützen. Er will nicht, wie der Kampf-
zoll durch Schädigung oder Vernichtung einer einzelnen „feindlichen“
Volkswirtschaft den eigenen wirtschaftlichen Vorrang erreichen.

Es hat sich gezeigt, daß der Schutzzoll eine derartige Kräftigung
einzelner Produktionszweige herbeiführt, daß sie mit Hilfe der Kartel-
lierung in Stand gesetzt werden, für den Wettbewerb im Auslande
niedrigere Preise als im Inlande anzusetzen. Diese sogenannte Schleuder-
konkurrenz bedeutet eine Verlegung des inländischen Wettbewerbes in
das Ausland und eine künstliche Steigerung der Aussichten der in-
        <pb n="243" />
        ﻿

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.	231

ländischen Produktion gegenüber der ausländischen. Durch die künst-
liche Verbilligung der Erzeugnisse infolge der inländischen Kartellgewinne,
wird sie als aggressive Methode, als Vorherrschaft empfunden. Es
sei daran erinnert, daß die Pariser Resolution B IV von einer „aggression
economique resultant du Dumping“ sprach. Die Kosten einer derartigen
künstlichen Steigerung des Wettbewerbes tragen die inländischen Ver-
braucher, die sie in der Form des Kartellpreises entrichten müssen. Es
wäre daher ein internationales Verbot für alle Volkswirt-
schaften aufzustellen, im Inlande aus inländischen oder gar aus-
ländischen Rohstoffen oder Halbfabrikaten her gestellte Fabrikate
durch inländische Unternehmungen im Auslande zu billigeren Preisen
als im Inlande auf den Markt zu bringen.

Eine ähnliche Rolle spielt die künstliche Steigerung der Erwerbs-
tätigkeit inländischer Unternehmungen im Auslande durch Unter-
stützungen irgendwelcher Art aus öffentlichen Mitteln. Die Kosten
trägt in diesem Falle die inländische Volkswirtschaft, die im Wege der
höheren Steuerbelastung den staatlichen Aufwand wieder aufbringen muß.
Es hat bereits der Brüsseler Vertrag vom 5. März 1902 die künstliche
Steigerung des Wettbewerbes einzelner Zucker erzeugender Staaten durch
direkte und indirekte Prämien dadurch zu beseitigen gesucht, daß der
Zucker aus Ländern mit Prämiensystem von den Vertragsstaaten mit einem
besonderen Einfuhrzoll belegt wurde. Es wird sich darum handeln,
diesen Grundsatz zu verallgemeinern und ein internationales Verbot auf-
zustellen, inländischen Unternehmungen für ihre Tätigkeit im Auslande
irgendwelche materielle Unterstützungen in irgendeiner Form zu ge-
währen (Schweizer Vorentwurf § 22).

Es ist auch vorgeschlagen worden, den „unlauteren Wett-
bewerb“ im internationalen Handelsverkehr überhaupt zu verbieten
(Schweizer Vorentwurf §24). Doch müßte ein derartiges Verbot eine
genauere Fassung der einzelnen Methoden enthalten, wofür noch nicht
die erforderlichen Abgrenzungen gefunden sind.

Der Ausbeutung fremder Volkswirtschaften durch die überragenden
Machtmittel imperialistischer Staaten kann nur auf dem Wege einer noch
zu erörternden Sozialisierung des Wettbewerbes vorgebeugt werden.

Fünfter Abschnitt.

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

1. Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts.

Wir haben unter dem Wirtschaftskriege im engeren Sinne die Ge-
samtheit jener Maßregeln verstanden, die eine Schädigung oder Vernichtung
der feindlichen Volkswirtschaft durch deren gewaltsame Absperrung
        <pb n="244" />
        ﻿232

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

vom internationalen Wirtschaftsverkehr bezwecken. Grundsätzlich ist der
Wirtschaftskampf schon gegeben, wenn die Ausschließung einer Volks-
wirtschaft von dem Wettbewerbe in einem einzelnen Gebiete erfolgt. Der
„Wirtschaftskrieg“ während des Weltkrieges war eine durch
eigenartige Mittel verschärfte Aussperrung des Vierbundes
von der Teilnahme an der Weltwirtschaft. Solches wurde ermöglicht
durch die Vereinigung einer großen Gruppe feindlicher Volkswirtschaften,,
die im Verbände der „alliierten und assoziierten Na-
tionen“ unter der Führung Englands zustande kam. In den Rahmen
dieser Aussperrung fielen zunächst alle jene wirtschaftlichen Hemmungen,
die durch die militärische Kriegführung zu Lande von selbst gegeben
waren; sie fallen aber nicht unter den Begriff des Wirtschaftskrieges
im engeren Sinne; dieser umfaßt die gewaltsamen Schädigungen der feind-
lichen Volkswirtschaft außerhalb der militärischen Ope-
rationen zu Lande. Wir haben im zweiten Kapitel das privatwirt-
schaftliche Kampfrecht und die Seehandelssperre von einander unter-
schieden. Die Seehandelssperre wird, trotzdem sie bisher allein als Teil
des militärischen Krieges galt, auch zu einem Teile des Wirtschafts-
krieges, weil ihr Ziel nicht allein die Niederringung der militärischen
Seestreitkräfte des Gegners, sondern vorwiegend die Schädigung oder
Vernichtung der feindlichen V olkswirtschaft ist.

Es schiene am einfachsten, ein internationales Verbot
des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne zu erwirken, wie es von
sozialistischer Seite mehrfach verlangt wurde. Es sprechen jedoch schwer-
wiegende Gründe gegen die Realisierbarkeit eines derartigen Verbotes.
Das Eindringen des Nationalismus in die staatliche und private Wirt-
schaftspolitik, die Vorherrschaft Englands zur See, insbesondere im Bunde
mit Frankreich, das wachsende Bedürfnis nach internationaler
Versorgung mit Lebensmitteln und Rohstoffen und schließlich nicht
in letzter Linie der Erfolg des Wirtschaftskrieges im Weltkriege lassen
einen Verzicht der siegreichen imperialistischen Staaten auf ein so wirk-
sames Kampfmittel nicht als aussichtsreich erscheinen. So bleibt nichts
übrig, als vorläufig den umständlichen und durch die Erfahrungen des
Weltkrieges allerdings nicht ermutigten Versuch zu unternehmen, auch
dem Wirtschaftskriege rechtliche Schranken aufzuerlegen. Für
die Durchführbarkeit solcher Rechtsschranken in kommenden Kriegen
spricht der Umstand, daß die Konstellation für eine derart schran-
kenlose Durchführung des Wirtschaftskrieges, wie sie der Weltkrieg
bot, eine einzigartige war. Die Vereinigung einer derart über-
legenen Wirtschaftsmacht, wie sie die Entente gegen die Mittelmächte
aufbrachte, dürfte nicht so leicht wiederkehren. Dagegen ist wohl zu
befürchten, daß man durch das Fortschreiten der Abschließungstendenzen
innerhalb der großen imperialistischen Wirtschaftskonzerne früher
        <pb n="245" />
        ﻿Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts.

233

und leichter zum Wirtschaftskriege greifen wird als zum mili-
tärischen Kriege. „Die Lehre, daß die moderne Form desKrieges
der Wirtschaftskrieg ist, bleibt unter allen Umständen bestehen“ (N i p-
p o 1 d, Gestaltung 134).

Damit soll die Anschauung, als ob in der Ausdehnung der englischen
Anschauung vom Kriege als einem Kampf der gesamten Volks-
kräfte der sich feindlich gegenüberstehenden Staaten, bereits die Ent-
stehung neuen V ölkerrechts zu erblicken sei, noch nicht gebilligt
sein (Eltzbacher, Totes und lebendes Völkerrecht 41). Es fehlt für
die von Eltzbacher vertretene Umwandlung des Kampfes zwischen den
bewaffneten Streitkräften der Völker zu einem Kampfe der Völker selbst
mit ihren ganzen Menschenkräften, einschließlich der wirtschaftlichen
und seelischen Kräfte, bisher noch an der Wiederkehr einer derartigen
Kriegführung und an der a 11 g e m einen Überzeugung, daß
dies notwendig sei. Eine derartige gewohnheitsrechtliche Duldung des
Wirtschaftskrieges ist bisher nur im angelsächsischen Kulturkreise nach-
weisbar; es ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß das bisher partikulare
Völkerrecht infolge des Machtzuwachses der alliierten und assoziierten
Regierungen zu einem allgemeinen wird.

Auszugehen ist hierbei von der Tatsache, daß das Ursprungsland des
Wirtschaftskrieges selbst es für nötig erachtete, sein Gewohnheitsrecht
über den Wirtschaftskrieg durch Gesetzesrecht (Statute law) festzulegen,
und daß in diesem von den übrigen Bundesgenossen übernommenen wirt-
schaftlichen Kampfrechte immerhin einzelne Rechtsschranken des
privatwirtschaftlichen Kampfrechtes gegeben sind, an die eine allgemeine
Ordnung anzuknüpfen vermag.

Es kann auch für den Wirtschaftskrieg davon ausgegangen werden,
daß die wirtschaftlichen Schädigungen auf das durch die Kriegsziele und
die Forderungen der Menschlichkeit gebotene Mindestmaß beschränkt
bleiben sollen.

In erster Linie ist der Wirtschaftskrieg als ein Kampf von Volks-
wirtschaft gegen Volkswirtschaft zu erfassen und sind als Sub-
jekte der Kriegführung nur die staatlich geeinten Volkswirtschaften
anzuerkennen. Kriegführende sind die staatlich organisierten wirt-
schaftlichen Streitkräfte. Es muß als unzulässig erkannt werden,
daß der Wirtschaftskrieg als „Freischärlerkrieg“ von Privatpersonen oder
Korporationen nach Maß ihres Nationalempfindens geführt werde. Die
Anwendung der einzelnen privatwirtschaftlichen Kampfmittel kann nur
durch die Staatsgewalt selbst oder in deren Aufträge durch die autonome
Verwaltung erfolgen. Es ist vom internationalen Standpunkt aus durch-
aus zu verwerfen, daß die Verweigerung der Vertretung feindlicher
Staatsangehöriger in Frankreich den Beschlüssen der Anwaltkammern
überlassen wurde. Die Verweigerung der Vertretung feindlicher Unter-
        <pb n="246" />
        ﻿234

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

nehrnungeu durch einen „avocat ä la Cour de Paris“ stützte sich auf den
Beschluß der Pariser Anwaltkammern vom 30. November 1915 (Curti,
Handelskrieg 60) und berief sich auf die Forderungen des Patriotismus,
seihst wenn sie auch nicht in einem Gesetzestext anerkannt wären (con-
siderant qu’il appartient au barreau de donner l’exemple de la soumission
aux exigences du patriotisme, ne fussent-elles pas inscrites dans un texte
de loi). In Frankreich ist die Beschränkung der Prozeßfähigkeit des feind-
lichen Staatsangehörigen weder im gesetzlichen noch im Verordnungswege
geregelt worden und hat zu einer schwankenden Praxis der Gerichte ge-
führt. In Italien ist die Mailänder Anwaltkammer in ähnlicher Weise wie
die Pariser Kammer, selbständig vorangegangen. Die Plünderung, Zer-
störung und Inbrandsetzung deutscher Geschäftshäuser in Mailand am
27. Mai 1915 durch die chauvinistischen Volksmassen ist nicht als Wirt-
schaftskrieg, sondern als Völkerrechtswidrigkeit zu bewerten.

Es ist aber grundsätzlich zu fordern, daß die einzelnen privatwirt-
schaftlichen Maßregeln durch die kriegführenden Volkswirtschaften in
Gesetz oder Verordnung genau umschrieben werden. Es muß
der Satz gelten, daß kein Kampfmittel ohne Ermächtigung der nach dem
nationalen Verfassungsrechte zuständigen obersten Instanz verwendet
werde. Es muß weiters gefordert werden, daß die Kampfgesetze nicht bloß
der Ausfluß nationaler Erregung, sondern zielbewußter Ordnung seien. Das
italienische Dekret vom 30. April 1916 läßt eine klare Stellungnahme hin-
sichtlich der Erfüllbarkeit von Vorkriegsverträgen überhaupt vermissen.
In Frankreich hatte zuerst der Gerichtspräsident von Havre auf Grund
des bloßen Handels- und Erfüllungsverbotes deutsche, österreichische und
ungarische Waren mit Beschlag belegt, was vom Justizminister als nach-
ahmungswertes Beispiel hingestellt wurde (Curti, Handelsverbot 31).
Ja man hat in Frankreich sogar gegen den Grundsatz der französischen
Revolution verstoßen, daß es keine strafbare Handlung ohne voran-
gegangene gesetzliche Androhung der Strafe für ein bestimmt um-
schriebenes Verhalten gehe (Nullum crimen sine lege). Man war in der
Kammer wie im Senat der Meinung, daß der strafrechtliche Schutz des
Dekretes vom 27. September 1914 sich auf alle Erlässe der Regierung,
beziehe und nicht bloß auf das allein gesetzlich umschriebene Handels-
und Zahlungsverbot.

Es wird erforderlich sein, daß man sich der Ziele des Wirtschafts-
krieges schärfer bewußt werde. Objekt des Verbotes war in England nur
der Handelsverkehr („commercial intercourse“), wie es die Proklamation
vom 12. August 1914 ausdrücklich sagt. Man wird sich darüber klar
werden müssen, in welchem Umfange der wirtschaftliche Verkehr unter-
bunden werden soll und gegen welche Objekte sich das einzelne Kampf-
mittel richtet. In Rußland z. B. sind die Beschränkungen des Rechts-
schutzes der feindlichen Staatsangehörigen vor Gericht derart unklar ge-
        <pb n="247" />
        ﻿Die Regelung des privat wirtschaftlichen Kampf rechts.

235

wesen, daß die Entscheidung einer Plenarversammlung des ersten und
des dirigierenden Senats übertragen wurde, die am 22. Februar 1915 erging
und wieder keine volle Klarheit schuf.

Die Rationalisierung des Wirtschaftskrieges fordert, daß auch für
ihn der Grundsatz des Art. 22 der Haager Landkriegsordnung aufgestellt
werde: „Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes
Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.“ Dieser
Satz kann für die Anfänge der Regelung nur als Leitgedanke verwertet
werden; man wird sich darauf beschränken müssen, wie im Landkriegs-
rechte zunächst die einzelnen im Verlaufe des Wirtschaftskrieges hervor-
getretenen Mißbräuche auszuschließen. Die Schranken sind durch die
Erwägung gegeben, daß dein wirtschaftlichen Feinde nur soviel Schaden
zugefügt werden darf, als zur Erreichung der Kriegsziele erforderlich ist.

Als solche wirtschaftliche Kriegs mittel können zunächst für die
Dauer des Krieges selbst alle Maßregeln gelten, die verhindern sollen, daß
die feindlichen Privatwirtschaften im Staatsgebiete der eigenen Volkswirt-
schaft und der militärischen Kriegführung Schaden zufügen, oder gar aus
ihr Nutzen ziehen. Daher muß alles als zulässig selten, was als Geschäfts-
aufsicht, Verwahrung oder Zwangsverwaltung zur Sicherung der Kriegs-
ziele erforderlich ist. Selbst Vorkriegsverträge können als ungültig erklärt
werden, wenn ihre Erfüllung die öffentlichen Interessen schädigt; an-
sonsten aber müßte die Suspension als ein ausreichendes Mittel gelten.
Das wirtschaftliche Kriegsziel kaim höchstens dahin gehen, daß der wirt-
schaftliche Fremdkörper als Teil der nationalen Wirtschaft entfernt
werde, nicht aber, daß sein Vermögenswert vernichtet werde. Daher muß
alles, was über die Verwahrung hinausgeht, als unzulässig gelten.
Der Zweck der Verwahrung ist die Erhaltung, nicht aber die Auflösung
des Unternehmens (Liquidation). Das Rundschreiben des französischen
Justizministers vom 14. November 1914 (Wirtschaftskrieg 49) bezeichnet
die Sequestration als eine Erhaltungsmaßregel („mesure simplement con-
servatoire“) und ordnet an, daß grundsätzlich nicht verkauft werde. Die
Sequester seien keine Liquidatoren und übereilte Liquidationen würden
auch die französischen Mitbewerber im gleichen Geschäftszweige schädigen.
Unterstützt wird diese Anschauung durch die Bestimmung des feindlichen
Privatvermögens zum wirtschaftlichen Pfand („otage econo-
mique“). Nur ausnahmsweise wäre der Verkauf bei Saisonartikeln und dem
Verderben ausgesetzten Waren zuzulassen. Der Verwahrer oder Sequester
müßte eine Amtsperson sein, die im öffentlichen Interesse ihre Dienste
versieht; das englische Kampfrecht hat zu diesem Behufe ganz bestimmte
öffentliche Behörden entweder neu errichtet oder bereits bestehende mit
diesen Aufgaben betraut. Ganz unzulässig aber ist die Bestellung des
Schuldners zum Sequester, mag dies auch eine angesehene Bank, wie
z. B. der Credit Lyonnais als Generalsequester für die bei ihm im Depot
        <pb n="248" />
        ﻿236

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

befindlichen Wertpapiere gewesen sein. Die Privatinteressen des feind-
lichen Privateigentüraers müßten soweit gewahrt werden, als dies mit
dem offensichtlichen Zwecke des Wirtschaftskrieges vereinbar ist. Eine
grundsätzlich unbedingt eintretende Auflösung der feindlichen Handels-
betriebe, z. B. nach der Verordnung des Gouverneurs der Straits Sett-
lements (Niederöst. H und GK Wirtschaftskrieg 130) wäre nicht schon
von vornherein zuzulassen.

Würde das Kriegsziel nur dadurch erreicht werden können, daß die
Betriebe nicht bloß vorübergehend, sondern dauernd aus der nationalen
Volkswirtschaft ausscheiden, käme es erst zur Auflösung (Liquidation)
des Betriebes, so müßte auch bei dieser äußersten Maßregel dafür Vor-
sorge getroffen werden, daß die Warenbestände nicht verschleudert werden
und der Erlös erhalten bleibe. Eine Rechnungslegung müßte unter allen
Umständen gefordert werden können, weshalb eine Vernichtung der Ge-
schäftspapiere und Geschäftsbücher unzulässig wäre. Schließlich dürften
die Eingriffe in das feindliche Privatvermögen niemals soweit gehen, daß
sie in eine Wegnahme ausarten. Sind auch die Grundsätze über die Ent-
eignung !auf die Eingriffe in das feindliche Privatvermögen grund-
sätzlich nicht anwendbar, so muß doch daran festgehalten werden, daß
die Enteignung ohne Entschädigung stets als unzulässig be-
trachtet wurde. Dies deshalb, weil der Zweck, Schädigungen der natio-
nalen Wirtschaftsinteressen durch feindliche Betriebe hintanzuhalten,
durch die bloße Einstellung, erforderlichenfalls die Liquidation, jeden-
falls aber ohne Konfiskation des Erlöses aus der Liquidation erreicht
werden kann.

Der zweite Zweck des privatwirtschaftlichen Kampfrechts, den
wirtschaftlichen Verkehr mit dem Feinde zu unterbinden,
hat sich in den Zahlungs- und Verkehrsverboten ver-
körpert. Es würde bereits einen Übergang zu einer rechtlichen Ordnung
bedeuten, wenn zunächst bloß der Handelsverkehr (commercial
intercourse), nicht aber der gesamte privatrechtliche Verkehr untersagt
würde. Die allgemeine privatrechtliche Verkehrshemmung würde als eine
Verschärfung bei Fortdauer des Wirtschaftskrieges hinzutreten. Im Welt-
kriege haben allerdings die nur mühsam zurückgehaltenen politischen
Gegensätze sofort zu den schärfsten Kampfmitteln geführt.

Auch im privatwirtschaftlichen Kampfrechte müßte die wirt-
schaftliche Neutralität gewahrt bleiben.

Das Territorialprinzip, das den Handelsverkehr mit allen
im feindlichen Staatsgebiete sich aufhaltenden Personen
verbietet, ist international einwandfrei. Nicht so glatt geht es mit dem
auf Betreiben Frankreichs auch in England angenommenen Perso-
nalitätsprinzip, das den Handel mit allen feindlichen Staats-
angehörigen untersagt. Soweit es sich hierbei um feindliche Staats-
        <pb n="249" />
        ﻿Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfrechts.

287

angehörige im I n 1 a n d e handelt, wird das Personalitätsprinzip durch
die Gebietshoheit des kriegführenden Staates gedeckt; soweit es sich
aber um das Verbot des Handels mit feindlichen Staatsangehörigen
in neutralen Ländern handelt, liegt darin ein völkerrechtswidriger
Eingriff in die Gebietshoheit der neutralen Staaten, der auch die
Staatsangehörigen der Kriegführenden unterliegen. In noch verstärktem
Maße ist die völkerrechtliche Unzulässigkeit gegeben bei den sogenannten
schwarzen Listen, die den Verkehr mit jenen neutralen
Staatsangehörigen im neutralen Lande untersagen, die des Verkehrs mit dem
Feinde verdächtig sind. So ist das erste Verbot von Rechtsgeschäften, die
von irgend jemand auf französischem Gebiete mit feindlichen Staats-
angehörigen abgeschlossen wer demnach dem französischen Dekrete vom
27. Oktober 1914 Art. 2 einwandfrei, nicht aber das zweite Verbot von
Rechtsgeschäften, die irgendwo von Franzosen oder französischen
Schutzbefohlenen mit feindlichen Staatsangehörigen abgeschlossen werden.
Aus demselben Grunde bedeutet einen Eingriff in die Neutralität auch die
englische „Trading with the enemy“ (Neutral Countries) Proklamation
vom 29. Februar 1916 mit den Ergänzungen vom 26. April und 23. Mai 1916,
die das Verbot auf den Handel im neutralen Ausland erstreckt.

Daß die Kontrolle der neutralen Einfuhr trotz der angeblich
freiwilligen Unterwerfung der neutralen Regierungen einen mittelbaren
Zwang gegen die Neutralen zur Mitwirkung bei der Handelssperre ent-
hält, haben die geschilderten Einrichtungen der SSS in der Schweiz und
der NOT in Holland bewiesen.

Was die Beendigung des Wirtschaftskrieges anlangt, so müßte
von den, bereits von Franz Klein (Der wirtschaftliche Nebenkrieg)
entwickelten Grundsätzen ausgegangen werden. Der Friede dürfte nicht
die abschließende Tat einer über jeden Widerstand sieghaften Gewalt,
sondern die Anerkennung des allgemeinen Interesses aller Völker an dem
schlieBlichen Wiedereintritt des bisher von der Weltwirtschaft Ausge-
sperrten bedeuten. Der Friede dürfte kein Rechtsspruch, sondern
ein Ausgleich zwischen den widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen
sein, sollte er überhaupt ein dauernder werden. Der Wirtschaftsfrieden
darf daher selbst im Falle des vollständigen Sieges eines der Krieg-
führenden nicht derart gestaltet werden, daß die wirtschaftliche Existenz
des Gegners auch für die Zukunft verneint und er aus der Weltwirtschaft
überhaupt ausgeschaltet wird. Aus dem noch später zu begründenden
Grundsätze, daß jede politisch anerkannte Volkswirtschaft ein unverlier-
bares Recht auf wirtschaftliche Lebensfähigkeit be-
sitzt, und aus der Tatsache, daß jede Volkswirtschaft auf die Teilnahme
an der Weltwirtschaft angewiesen ist, muß gefolgert werden, daß der
Wiederaufnahme der internationalen Wirtschaftsbeziehungen des Unter-
legenen auf die Dauer kein Hindernis bereitet werden darf. Der Wirt-
        <pb n="250" />
        ﻿238

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

schaftskrieg müßte als ein unter Umständen unvermeidliches Übel be-
trachtet werden, das zwar mit einer vorübergehenden Schädigung des im
Kampfe Unterlegenen verbunden ist, aber nicht die Wiederaufnahme des
weltwirtschaftlichen Verkehrs nach Wiedergutmachung des
angerichteten Schadens ausschlösse. Klein schlägt daher vor, g e-
meinsame, alle kriegführende Staaten verbindliche Richtsätze
für die Überleitung des wirtschaftlichen Kampfrechts in den Friedens-
zustand aufzustellen. Der Ausgleich der wirtschaftlichen Interessen könnte
nach Ablauf einer Periode des wirtschaftlichen Wiederaufbaues auf Kosten
des Unterlegenen, auf billige Weise erfolgen. Während es unter
dem Rechtsgesichtspunkte keine gemeinsame Grundlage gibt, sei auf dem
Boden des beiderseitig Nützlichen ein Entgegenkommen denkbar (Klein,
Nebenkrieg 25).

Vom einseitigen Standpunkte der Unzulässigkeit des
Wirtschaftskrieges aus ergibt sich bei seiner Beendigung die g e g e n-
s e i t i g e Wiederherstellung der geschädigten Privatrechte. „Es handelt
sich bei den Fragen des Privatrechts um ein Gebiet, das unter allen Um-
ständen von einer nach machtpolitischen Gesichtspunkten
orientierten Behandluugsweise ausgeschlossen bleiben soll.“ Derart wurden
die privatwirtschaftlichen Friedensbedingungen der Entente (X. Teil)
durch die Note der deutschen Delegation vom 22. Mai 1919 bekämpft.
Sie hat darauf hingewiesen, daß die von den AAM geforderte Ver-
wendung des im Auslande befindlichen Eigentums deutscher Privat-
personen zur Entschädigung auf eine derart weitgehende Konfis-
kation vom Privatbesitz aller Art hinauslaufe, daß eine
allgemeine Erschütterung der Grundlagen des internationalen
Rechtslebens die Folge sein müsse. Es solle unter den gegenwärtigen Ver-
hältnissen die Aufgabe aller Staaten sein, im internationalen Verkehre
den Grundsatz der Unantastbarkeit des Privateigentums wieder voll zur
Geltung zu bringen.

Die grundsätzliche Annahme der Pflicht zur Entschädigung für den
privatwirtschaftlichen Kampf durch Deutschland and Österreich hat es
ferner mit sich gebracht, daß der ursprüngliche konservatorische
Charakter der außerordentlichen Kriegsmaßregeln aufgegeben wurde.
Die Begründung hierfür liegt nach der Antwort der AAM vom 16. Juni 1919
in dem Umstande, daß die Hilfsmittel Deutschlands und Österreichs
nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung der Verluste
und Schäden zu gewährleisten und daher die Privatvermögen ihrer An-
gehörigen herangezogen werden müssen, wie auch die AAM es nötig gehabt
hätten, auswärtige Kapitalsanlagen ihrer Staatsangehörigen in Anspruch
zu nehmen, um ihren auswärtigen Verpflichtungen nachzukommen. Zu
diesem in Anspruch genommenen Privatvermögen zählt für Deutsch-
land nicht nur das im Gebiete oder unter der Herrschaft der AAM am
        <pb n="251" />
        ﻿Die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfreohts.

239

Tage des Inkrafttretens des Friedensvertrages befindliche, sondern auch
das in den abzutreteuden Gebieten einschließlich der deutschen
Kolonien befindliche Privatvermögen. Ja Deutschland und Öster-
reich werden sogar verpflichtet, alle im Besitze von Deutschen befind-
lichen Titel herauszugeben, die ein Recht an einem im Gebiete der AAM
befindlichen Vermögensgegenstande verbriefen. Damit sind auch alle
Aktien und Obligationen von Gesellschaften der AAM in deutschem oder
österreichischen Besitze einbezogen (D und ö X/IV Anhang § 10).
Die Bestimmungen über die Heranziehung der Anteile deutscher und
österreichischer Staatsangehöriger in Rußland, China, Österreich-Ungarn
bzw. Deutschland, Bulgarien oder der Türkei an öffentlichen Unter-
nehmungen und Konzessionen zur Entschädigung (D Art. 260, ö Art. 211}
gehören gleichfalls in diesen Zusammenhang,

Das deutsche bzw. altösterreichische Privatvermögen kann zum
Pfand für Verpflichtungen Deutschlands bzw. Österreichs genommen
werden, die Bezahlung durch die AAM erfolgen, und der Betrag zu Lasten
Deutschlandsund Österreichs gebucht werden (D Art. 297e, ö Art. 249 e).
Das Privateigentum aber haftet nicht nur für Ersatzansprüche der AAM
und ihrer Staatsangehörigen aus dem Titel des Wirtschaftskrieges, sondern
auch für die anderen Forderungen, welche die Angehörigen der AAM
gegen Angehörige Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums Öster-
reich haben {D und ö X/IV Anhang § 4).

Diese Bestimmungen sind nur vom einseitigen Standpunkte
der Zulässigkeit des Wirtschaftskrieges aus verständlich. Daun
muß das privatwirtschaftliche Kampfrecht als ein vom internationalen
Privatrechte verschiedenes und der Eigenart des Wirt-
schaftskrieges Rechnung tragendes Rechtsgebiet betrachtet werden.
War es vom Standpunkte der Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest
nur folgerichtig, die Regelung der durch den Krieg beeinflußten Privat-
rechte als eine Privatrechtsfrage den Landesrechten zu überlassen, so
mußte umgekehrt vom Standpunkte der Verträge von Versailles und
St. Germain die einheitliche Regelung auf Grund einer inter-
nationalen Verwaltungsordnung erfolgen, die den pri-
vatrechtlichen Regeln des Landes vorgeht.

Ist der Wirtschaftskrieg ein völkerrechtlich anerkannter Kampf der
feindlich sich gegenüberstehenden Volkswirtschaften, so erscheinen auch
die Privatwirtschaften als ein Teil des wirtschaftlichen Kampf-
einsatzes und müssen die Folgen des Sieges oder der Niederlage mit
dem öffentlichen Eigentum der Staatsgewalt teilen. Die Unterscheidung
zwischen öffentlichem und privatem Eigentum kann dann nicht mehr
aufrecht erhalten werden. Es ist dann nur folgerichtig, wenn der private
Auslandsbesitz der unterlegenen Kriegspartei für die Entschädigung auf-
zukommen hat, wogegen wieder jeder Staat, für dessen wirtschaftlichen
        <pb n="252" />
        ﻿240

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

Sieg seine Angehörigen mit ihrer Privatwirtschaft und insbesondere mit
ihrem Privatbesitz im feindlichen Ausland eingetreten sind, deren Ent-
schädigung aus öffentlichen Mitteln übernimmt (D Art. 297 i, 260;
ö Art. 249 j, 211). Immerhin bedeutet die rücksichtslose Folgerichtigkeit
bei Inanspruchnahme der privaten Vermögen eine schwere Schädigung
der gesamten Weltwirtschaft, aus der nicht mit einem Schlage der Anteil
Deutschlands und Altösterreichs ausgeschieden werden kann.

Dagegen ist die Haftung des Privatvermögens im Auslande für
andere als Eiitschädigungsfordenmgen, insbesondere Privatforde-
rungen der Angehörigen des Kriegsgegners (D und ö X/IV Anhang § 4)
im Wirtschaftskriege nicht begründet. Noch weniger hat mit der Ent-
schädigung für die Folgen des privatwirtschaftlichen Kampfes die ur-
sprünglich verlangte Haftung des deutschen und altösterreichischen
Privatvermögens für die Privatforderungen der Staatsangehörigen der
mit Deutschland oder Österreich verbündeten Staaten zu tun.
Darauf haben auch die AÄM in ihrer Antwort vom 16. Juni 1919 ver-
zichtet.

Was die von den AAM in den Friedensverträgen durchgesetzte G e-
samthaftung Deutschlands, bzw. Österreichs für alle von dem
ehemaligen V i e r b u n d verursachten Kriegsschäden anlangt, so kann
sie nur hinsichtlich der Schäden am Privateigentum der AAM durch den
Angriff zur See rechtlich anerkannt werden, weil die militärische Front
des Vierbundes allerdings eine einheitliche war. Dagegen ist der privat-
wirtschaftliche Kampf von den Mitgliedern des Vierbundes selb-
ständig geführt worden und kann nur die pfandrechtliche Haftung
des Auslandsbesitzes jedes Verbündeten für die von i h m verursachten
Privatschäden rechtlich anerkannt werden. Es ist daher eine Verletzung
des Grundsatzes der Verantwortlichkeit, wenn die Überschüsse aus den
Nettoergebnissen der Liquidation deutschen und altösterreichischen Eigen-
tums und der Barguthaben deutscher und altösterreichischer Staats-
angehöriger nach Befriedigung der Ersatzansprüche aus dem privatwirt-
schaftlichen Kampfe zur allgemeinen Wiedergutmachung verwendet
werden (D Art. 297 h 1 u. 2, 243; ö Art. 249 h 1 u. 2, 189).

Es ist eine weitere Folge der mangelnden Unterscheidung zwischen
dem militärischen und dem wirtschaftlichen Kriege, daß die Waffenstill-
stände vom 3. bzw. 11. November 1918 sich nur auf die Einstellung der
militärischen Feindseligkeiten bezogen. An und für sich kann nicht
zugegeben werden, daß, wie die Note der deutschen Delegation vom
22. Mai 1919 ausführt, mit der Einstellung der Feindseligkeiten an den
militärischen Fronten auch der privatwirtschaftliche Kampf sein Ende
genommen hat und alle erst nach Abschluß des Waffenstillstandes ge-
troffenen privatwirtschaftlichen Karapfmaßregeln rechtswidrig sind, weil
sie eine Fortsetzung der Feindseligkeiten bedeuten. Nur soweit der Wirt-
        <pb n="253" />
        ﻿Die Regelung des privatwirtschaftliohen Kampfrcchts.

241

schaftskrieg durch den militärischen Seekrieg geführt wurde,
war er durch den militärischen Waffenstillstand unterbrochen worden.
Es empfiehlt sich in Hinkunft den wirtschaftlichen Waffen-
stillstand zum Gegenstand einer besonderen Vereinbarung
zu machen.

Die Beendigung des privatwirtschaftlichen Kampfes erfolgte vom
Standpunkte der Zulässigkeit des Wirtschaftskrieges durch die B e-
stätigung der vollzogenen außerordentlichen Kriegsmaßregeln
und Enteignungsmaßnahmen (D 297 d, ö 249 d) durchaus folgerichtig.
Damit ist es nicht unvereinbar, daß die im Wirtschaftskriege unterlegene
Kriegspartei, somit Deutschland und Österreich, für die zu Lasten der
Angehörigen der Gegner aufrecht erhaltenen Maßnahmen entschädigungs-
pflichtig werden (D 297 e, ö 249 e). Auch hinsichtlich des Zwanges zur
einseitigen Beendigung der wirtschaftlichen Feindseligkeiten auf seiten
Deutschlands und Österreichs und des Vorbehaltes der Zurückbehaltung
und Liquidation auf seiten der AAM (D 297 b, ö 249 b), ist daran zu
erinnern, daß das Maß der wirtschaftlichen Folgen allein durch das Maß
der wirtschaftlichen Niederlage bestimmt wird. Eine Erschütterung des
Vertrauens in die Sicherheit auswärtiger Unternehmungen und Kapitals-
anlagen wird allerdings die Folge sein. Besonders lähmend wird es für
den Wiederaufbau Deutschlands und Österreichs wirken, daß das Maß
der Entschädigung und damit der Inanspruchnahme des zur Zeit des
Friedensschlusses in den Gebieten der AAM befindlichen Privatvermögens
ein unbestimmtes ist.

Der Sturz der deutschen und österreichischen Valuta kann bei Kredit-
verweigerung sogar den staatlichen Bestand des deutschen und öster-
reichischen Wirtschaftskörpers gefährden, was gegen die Forderung einer
internationalen Gewährleistung der Lebensfähigkeit jedes politisch an-
erkannten Staatswesens verstößt.

Hinsichtlich der einzelnen Materien mögen noch die folgen-
den Erwägungen allgemeiner Natur hervorgehoben sein.

Daß Deutschland und Österreich der zwangsweise Schulden-
ausgleich und die Au sfallsgarantie auferlegt wurde
(D und ö X/III), kann für die Entschädigungsforderungen
aus dem privatwirtschaftlichen Kampfrecht durch die damit eintretende
Sicherung ihrer Begleichung gerechtfertigt werden. Für die übrigen in
den Schuldenausgleich und die Ausfallsgarantie einbezogenen privaten
Forderungen dagegen läßt sich der Verzicht auf die Zustimmung nicht
begründen. Es sei denn, daß man annimmt, alle einbezogenen Vorkriegs-
und Kriegsschulden wären durch den Krieg beeinflußt worden. Die Be-
stimmung, daß die in den Ausgleich einbezogenen Schulden stets in der
Ge 1 dart der interessierten AAM zu bezahlen sind (D Art. 296
Abs. 2d, ö Art. 248 Abs. 4d), kommt zwar sowohl dem alliierten Gläubiger

Lenz , Der Wirtschat'tskampf der Völker und seine internationale Regelung.





1

1
        <pb n="254" />
        ﻿242

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

gegenüber dem deutschen Schuldner, wie dem deutschen Gläubiger gegen-
über einem alliierten Schuldner zugute, wirkt aber für die Volkswirtschaft
der einander gegenüberstehenden Staaten verschieden, je nachdem der
Staat nach der Gesamtheit der Verbindlichkeiten seiner Angehörigen mehr
ein „Gläubiger"- oder mehr ein „Schuldnerstaat“ ist. Da jeder Staat die
Ausfaligarantie für die Schulden seiner Angehörigen übernehmen muß
(D Art. 296 Abs. 2 b, ö Art. 248 Abs. 3 b), so trägt den Schaden der
Währungsänderung derjenige Staat, der mehr Schulden als Forderungen
an die betreffende AAM hat. Trotz formeller Gegenseitigkeit wird daher
diese Bestimmung schon infolge der Entschädigungspflicht zum Schaden
Deutschlands und Österreichs ausfallen. Vom internationalen Standpunkte
aus ist jede Änderung des Inhaltes der in den Zwangsausgleich ein-
bezogenen Verbindlichkeiten zu verwerfen; der Ausgleich darf nur ein
Mittel zur Einbringung und Sicherung der gegenseitigen Forderungen,
nicht aber ein weiteres Mittel zur Schädigung des besiegten Gegners
bilden. Hinsichtlich der Umrechnung wäre zu Gunsten der mit einem
Disagio behafteten Währung ein Mittelkurs für die stärkere Währung
festzusetzen, der die Differenz zwischen dem Kurse des Zahlungstages
und dem Vorkriegskurse gleichmäßig auf Schuldner und Gläubiger ver-
teilt (Näheres bei Forels Archiv f. Sozialwissenschaft u. Sozialpolitik 45,360).

Geht man von der Anschauung aus, wie es die Entente in ihrer
Antwort vom 16. Juni 1919 tut, daß sich bei Verträgen mit einem nach
Vertragsabschluß zu Feinden gewordenen Vertragsteile bereits aus der
Ungesetzlichkeit des Handels die Aufhebung der Verträge er-
gibt, so müßte dieser Grundsatz ausnahmslos durchgeführt werden.
Dem widerspricht es, daß nur den AAM die Forderung der Erfüllung
bestimmter Verträge in ihrem Allgemeininteresse überlassen wird
(D Art. 299 b, ö 251 b). Auch die Aufrechterhaltung b estimmter
Arten von Verträgen (D und ö X/V Anhang § 2) läßt sich nur vom ein-
seitigen Interessenstandpunkte der Sieger erklären. Dieser wird noch
durch den Vorbehalt des vorgehenden Landesrechtes der AAM bei
der ausnahmsweisen Aufrechterhaltung verstärkt.

Die Einsetzung gemischter Schiedsgerichte für alle
Streitigkeiten aus dem privatwirtschaftlichen Kampfrechte ist im welt-
wirtschaftlichen Literesse gelegen. Keine rechtliche Begründung können
die Bestimmungen finden, die das gemischte Schiedsgericht durch ein
Landesgericht der AAM oder der neutralen Mächte zu
ersetzen gestatten (D und ö X/III Anhang § 16, D Art. 300 b, ö Art. 252 b,
D Art. 304 b Abs. 2, Ö Art. 256 b Abs. 2, D Art. 310 Abs. 1, ö Art. 262
Abs. 1). Es ist auch unzulässig, in den der Landesgerichtsbarkeit über-
lassenen Fällen bei Entscheidungen ohne Verteidigungsmöglichkeit (D
Art. 302 Abs. 2) oder bei Entscheidungen und Exekutionsmaßnahmen
ohne Verteidigungsmöglichkeit (Ö Art. 254 Abs. 2) nur den An-
        <pb n="255" />
        ﻿;Die Regelung der Seehandelssperre.

243

gehörigen der AAM eine Wiedergutmachung zu gewähren, obwohl
der Wirtschaftskrieg auf beiden Seiten die gerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen gehemmt oder gehindert hat. Der Vorteil aus einer un-
gerechten Entscheidung oder Vollstreckungsmaßregel kann nicht als Ent-
schädigung betrachtet werden, wenn sie nicht einmal in die Aufrechnung
einbezogen wird.

2. Die Regelung der Seehandelssperre.

Ausgangspunkte.

H u g o G r o t i u s ist in einer Schrift über „Das freie Meer und das
Recht der Holländer auf den indischen Handel (1609)“ den Ansprüchen
auf die Beherrschung des Seehandels durch e i n Volk, somit dem wirt-
schaftlichen Imperialismus zur See mit Gründen entgegengetreten, von
denen zwei nach den Erfahrungen des Weltkrieges besondere Bedeutungen
gewonnen haben. Er erklärt eine tatsächliche Beherrschung des Meeres
für unmöglich; diese Behauptung ist durch die Vereinigung der englisch-
französischen Seemacht im Weltkriege insoweit widerlegt worden, als die
Seehandelsstraßen des Weltverkehres in Betracht
kommen. Der deutsche und der österreich-ungarische Seehandel ist in-
folge der vielfachen Überlegenheit der feindlichen Seestreitkräfte, soweit
er sich der nationalen Flagge hätte bedienen können, gänzlich unterbunden
worden. Diese Begründung der Meeresfreiheit kann nicht mehr als stich-
haltig anerkannt werden. Zwar ist selbst in den Zeiten der unbeschränk-
ten Hegemonie Spaniens, Hollands und Englands von einer förmlichen
Gebietshoheit nicht die Rede gewesen, es handelte sich doch immer nur
um die Herrschaft, soweit sie den Handelsverkehr zum Gegenstand
hatte. Dieser aber ist während des Weltkrieges unfrei gewesen, und
zwar unfrei in größerem Maße, als es nach den überlieferten Mög-
lichkeiten seiner Beschränkungen durch das Seebeute-, Blockade- und
Kouterbanderecht zulässig gewesen wäre. Es sind diese Eingriffe in den
feindlichen und neutralen Handel, soweit sie wider das Gewohnheits-
recht verstießen, im einzelnen bereits dargelegt worden. Solange diese
Möglichkeit der Beherrschung des Handelsverkehres durch eine über-
legene Seemacht besteht, ist es unentbehrlich, die gemeinsamen
Interessen dadurch zu schützen, daß die durch zulässige Kriegsziele allein
begründeten Beschränkungen anerkannt werden.

Hugo Grotius hat als zweiten für den internationalen See-
verkehr in Betracht kommenden Grund der Meeresfreiheit die Tatsache
angeführt, daß die Freiheit des Seeverkehres ein gemeinsames Be-
dürfnis aller Völker sei. Seitdem bedeutet der Grundsatz der Meeres-
freiheit in Kriegszeiten die Sicherung des ununterbrochenen und un-
bedrohten Verkehrs der einzelnen Volkswirtschaften zur See. Trotz-
        <pb n="256" />
        ﻿244

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

dem aber die herrschende Lehre im Völkerrecht diese Meeresfreiheit als
durch einen allgemein gültigen Rechtssatz des Gewohnheitsrechtes be-
gründet betrachtet (z. B. Meur er, Meeresfreiheit 9), fehlt es an einer
Anerkennung der Folgerungen aus dem Grundsätze. Dies ist
die Folge einer hinsichtlich ihrer Ziele unklaren Entwicklung des See-
kriegsrechts und des andauernden Strebens der ersten Seemacht, die
allgemeine Ordnung des Seeverkehrs im Einklang mit seinen Sonder-
interessen zu erhalten. Das ist nicht nur auf der Seite der Kriegsgegner
Englands, sondern auch von den Vereinigten Staaten von Amerika vor
deren Eintritt in den Krieg im diplomatischen Notenwechsel ausgesprochen
worden. Präsident Wilson hat in seiner Rede vor der League to euforce
peace am 27. Mai 1916 eine allgemeine Verbindung der Nationen gefordert,
um die Sicherheit der Hochstraßen zur See für den gemeinsamen und un-
gehinderten Gebrauch aller Nationen der Welt unverletzt aufrecht zu
erhalten; ja seine Botschaft an den Kongreß vom 8. Januar 1918 bekennt
sich sogar im Punkt 2 zum Programme einer absoluten Meeresfrei-
heit („absolute freedom of navigation upon seas alike in peace and in war“);
sie will nur Ausnahmen zugunsten der internationalen Bundesexekution
zulassen.

Es wäre das Nächstliegende, die Abschaffung aller Eingriffe in das
Privateigentum zur See außerhalb militärischer Operationen zu fordern (so
Schücking, Rechtsgarantien 56 und Schweizerischer Vorentwurf
des Weltvölkerbundes § 27). Die Erfüllung dieser idealen Forderung ist
jedoch solange ausgeschlossen, als es nicht zu einer vollständigen Ab-
rüstung aller imperialistischen Staaten zur See kommt. England nimmt
aber im Gegensätze zu den Mittelmächten an der W i 1 s o n sehen
Friedensbegründung durch einen Völkerbund nur unter ausdrücklicher
Ablehnung der Meeresfreiheit im erwähnten Sinne teil. Der von Wilson
vertretene und von 14 Staaten angenommene Entwurf eines Völker-
bundes vom 15. Februar 1919 enthielt bereits keine Bestimmung mehr
über die Sicherung der Meeresfreiheit, und ebensowenig handelt davon
die Völkerbundsakte der Friedensverträge von Versailles und St. Germain
(Teil I).

Bei dieser Entscheidung gegen die absolute Meeresfreiheit durch
das im Weltkriege siegreiche England ist nur mehr an die Beschrän-
kung des Wirtschaftskrieges zur See auf das durch seine Zwecke un-
bedingt gebotene Mindestmaß der Eingriffe in fremdes Privateigen-
tum zu denken. Das Problem einer rechtlichen Begrenzung der See-
handelssperre kann nur an der Hand der einzelnen Rechtsinstitute er-
örtert werden.

Wir haben im zweiten Kapitel gesehen, daß die Überschreitungen der
Grenzen des Seebeute-, Konterbande- und Blockaderechts derart zahlreich
und umfangreich waren, daß man geradezu von einem Zusammenbruche
        <pb n="257" />
        ﻿Die Regelung der Seehandelssperre.

245

des Seekriegsrechts sprechen kann. Neben der vielfachen Überlegenheit
der Seestreitkräfte der Entente und der damit gegebenen Verleitung
zur Überschreitung der Rechtsschranken, war aber auch der Widerspruch
in den leitenden Grundsätzen daran mitschuldig. Betrachtet man den
Wirtschaftskrieg an sich als zulässig, so muß an einen vollstän-
digen N euaufbau des Seekriegsrechts auf neuen Grundsätzen ge-
schritten werden.

Hierfür kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß alle
drei Institute, das Seebeute-, Konterbande- und Blockaderecht, nur ver-
schiedene Waffen in der Handelssperre sind. Seit jeher sind
die Verteidiger des Seebeuterechts davon ausgegangen, daß der Zweck
des Seekrieges erst dann erreicht ist, wenn es gelungen ist, die Wirt-
schaft des Gegners in seinen sämtlichen handelspolitischen Beziehungen
und insbesondere in seinem Kolonialverkehre zu erschüttern (Hirsch-
rn a n n, Prisenrecht 9). Man hat das Seebeute-, Konterbande- und
Blockaderecht mit drei Klaviaturen eines Instruments ver-
glichen, von denen man die eine oder andere spielen kann, um immer
denselben Klang zu erzielen (P r i e p e 1, Freiheit 35). Wir haben ge-
sehen , daß auch der neutrale Handel mit den Mittelmächten
durch eine ungeheure Ausdehnung des Konterbanderechts und durch die
Einführung der sogenannten „Fernblockade“ unterbunden wurde. Denn-
noch berief sich England immer wieder darauf, daß es dem Geiste
des Prisenrechts treu geblieben sei und nur jene Änderungen vorgenommen
habe, die durch die Umgestaltung der modernenVerkehrs - und
Kriegsmittel notwendig geworden seien. Daß dies aber behauptet
werden konnte, erklärt sich aus den unklaren Zielen des bisherigen See-
beute-, Blockade- und Konterbanderechts.

Das Beuterecht zur See hat sich zunächst als ein Mittel zur Bereiche-
rung einzelner mit Kaperbriefen ausgestatteter Handelsschiffe entwickelt;
es kann im Rahmen des Wirtschaftskrieges aber nur dann Anspruch auf
Zulässigkeit machen, wenn es dem Endzwecke der Vernichtung feind-
licher Volkswirtschaft dient, d. h. wenn es als Kampfmittel zur Schädigung
einer Volkswirtschaft durch die andere dient. Dann aber ist es das vor-
nehmste Kriegsmittel im Wirtschaftskriege zur See und kann nicht ent-
behrt werden. Blockade- und Konterbanderecht gehen von der Voraus-
setzung aus, daß der neutrale Handel die Volkswirtschaft jedes Krieg-
führenden unterstützen darf, soweit es sich nicht um effektive Absperrung
eines Küstenstriches (Blockade) oder um die Zufuhr von Kriegsbedarf
(Konterbande) handelt. Soll aber der Handel der Neutralen in Wirklich-
keit sich von jeder Stellungnahme für einen oder den anderen Krieg-
führenden freimachen, so muß ihm die Unterstützung der Volkswirt-
schaft jedes Kriegführenden untersagt werden. Es müßte der jetzige
widerspruchsvolle Rechtszustand, daß es nur dem neutralen Staate, nicht
        <pb n="258" />
        ﻿246	Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

aber den neutralen Staatsangehörigen untersagt ist Kriegsbedarf zu liefern,
beseitigt werden. Die Unterscheidung zwischen dem Staate und den
Staatsangehörigen hat bei dem geeinten Kampfe der Staats-
und Volkswirtschaft keine Berechtigung mehr. Es müßte die
volle wirtschaftliche Neutralität gefordert werden. Es ist
bereits darauf hingewiesen worden, daß die Unklarheit des geltenden
Prisenrechts darauf zurückgeht, daß das Handelsverbot für Neu-
trale nicht grundsätzlich und ausnahmslos anerkannt ist
(Burckhardt, Wandlungen 19). Das Beuterecht ist eingeschränkt
durch den Grundsatz der Pariser Seedeklaration, daß feindliches Gut
unter neutraler Flagge nicht weggenommen werden darf; daher ist der
neutrale Handel mit feindlichem Gut mit Ausnahme der Kriegskonter-
bande freigegeben. Die Hinderung der Zufuhr von Kriegsbedarf durch
die Neutralen ist wieder dadurch eingeschränkt, daß die feindliche Be-
stimmung bei der relativen Konterbande nach der Londoner Seerechts-
erklärung (Art. 33) nur dann bestehen soll, wenn die Gegenstände für
den Gebrauch der Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des feindlichen
Staates bestimmt sind. Dies widerspricht aber dem Wesen des Wirtschafts-
krieges, der in der Schädigung der gesamten Volkswirtschaft sein Ziel
erblickt und daher die Unterstützung auch der friedlichen Be-
völkerung durch relativen Kriegsbedarf, wie Lebensmittel und Rohstoffe
zu verhindern strebt. Nach der Londoner Seerechtserklärung (Art. 35)
unterliegen die Gegenstände der relativen Konterbande der Beschlag-
nahme nur auf einem Schiffe, das sich auf der Fahrt nach dem feind-
lichen oder vom Feinde besetzte Gebiet oder zur feindlichen Streitmacht
befindet, und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen Hafen aus-
laden soll. Es war somit nach den Londoner Beschlüssen und der ihr
anfänglich angepaßten Praxis der neutrale Handel mit relativem Kriegs-
bedarf über neutrale Zwischenhäfen gestattet, die Theorie der einheit-
lichen Reise für die relative Konterbande nicht anwendbar. So konnte
die Unterstützung der Volkswirtschaft eines Kriegführenden über neutrale
Nachbargebiete, z. B. die Deutschlands über Rotterdam völkerrechts-
mäßig erfolgen. Die Widersprüche in der völkerrechtlichen Ordnung des
neutralen Handels im Seekriege können bei Zulässigkeit des privat-
wirtschaftlichen Kampfes nur dadurch beseitigt werden, daß jede neu-
trale Unterstützung einer kriegführenden Volkswirtschaft mit feind-
lichem Gut, selbst unter neutraler Flagge, und jede Unterstützung,
selbst die durch die Privatwirtschaft, mag sie für das Heer, die Ver-
waltungsstellen oder die sonstige Bevölkerung bestimmt sein, mag sie un-
mittelbar durch einen feindlichen oder mittelbar durch einen neutralen
Hafen erfolgen, untersagt wird.
        <pb n="259" />
        ﻿Die Regelung der Seehandelssperre.

247

Die Wegnahme feindlichen Eigentums.]

Die Besonderheit der Wegnahme feindlichen Privateigentums als Mittels
des Wirtschaftskrieges liegt darin, daß die Einfuhr und Ausfuhr der feind-
lichen Volkswirtschaft unterbunden wird, soweit die Güter im Eigentum
der feindlichen Volkswirtschaft stehen. Als feindliches Eigentum ist das-
jenige anzusehen, das einer im Staatsgebiete der feindlichen Volkswirtschaft
wohnenden Person oder dort niedergelassenen juristischen Person oder
dem feindlichen Staate gehört. Es entspricht dem Wesen des Wirtschafts-
krieges, das Domizilprinzip für die feindliche Eigenschaft der Ware
anzunehmen, weil der Wohnsitz oder der Mittelpunkt der geschäftlichen
Tätigkeit des Eigentümers im feindlichen Staatsgebiete die Herkunft aus
der oder die Verwendung für die feindliche Volkswirtschaft beweist.

Bei Zulässigkeit der Hinderung von Ein- und Ausfuhr feindlichen
Eigentums ist es gleich, ob die Ware unter feindlicher oder neutraler
Flagge ein- oder ausgeführt wird; insofern müßte der Grundsatz der
Pariser Seedeklaration vom 16. April 1856, daß die neutrale Flagge das
feindliche Gut deckt, aufgehoben werden. Die Aufrechterhaltung der
Freiheit des neutralen Handels mit feindlichen Gütern bedeutet eine Ver-
letzung des erst zu verwirklichenden Grundsatzes der „wirtschaft-
lichen N eutralität“. Die bestrittene Frage, ob für die feindliche
Eigenschaft des Schiffes*. die feindliche Flagge oder das Domizil des Eigen-
tümers in Feindesland maßgebend sein soll, verliert dann ihre Bedeutung.

Die Auf hebung des Seebeuterechts hat bei der Ausgestaltung
des Wirtschaftskrieges zu einem Ersatzmittel des militärischen Krieges
keine Aussicht auf Verwirklichung. Es würde ein Ersatz in der Erweite-
rung des Rechts zur Wegnahme der Konterbande gefunden werden.
Einerseits würde nach Aufhebung des Seebeuterechts auch die Zufuhr
der Bannware auf feindlichen Handelsschiffen als Bannwaren-
handel verhindert werden können; andrerseits würde die Wegnahme
auf alle für die feindlichen Volkswirtschaften unentbehrlichen Gegen-
stände, gleichgültig ob für den Bedarf der Streitkräfte oder die übrige
Bevölkerung ausgedehnt werden. Nur dann, wenn die Verhinderung
der Bannwarenzufuhr in einer für alle Kriegführenden verbindlichen
Weise geregelt und die Blockade auf die effektive Absperrung feindlicher
oder vom Feinde besetzter Küstengebiete beschränkt würde, könnte in
der Aufhebung des Seebeuterechts ein Fortschritt erblickt werden. Es
wären, wie noch zu begründen sein wird, alle Zufuhren zu verhindern,
die in irgendeiner Form die militärische oder wirtschaftliche Kriegführung
im Wege der neutralen Volkswirtschaften fördern. Die Aufhebung
des Seebeuterechts allein ist auch vom deutschen Interessenstandpunkte
aus vielfach bekämpft worden (T r i e p e 1, Freiheit 15, S t i e r - S o m 1 o,
Freiheit 96, 103, 110, 119, Meuter, Freiheit 49, P e r e 1 s, Kampf 141).
        <pb n="260" />
        ﻿248

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

Die Wegnahme der Bannware.

Das Recht zur Wegnahme von Waren, die durch neutrale Schiffe
einem Kriegführenden zugeführt werden, leidet an Unklarheiten und
Widersprüchen. Es ist zunächst durch keine internationale Regel
die Frage geklärt, was als Kriegsbedarf zu betrachten ist; es bleibt daher
jedem Kriegführenden das Recht überlassen, nach seiner Willkür die Liste
der Bannware seinen selbstsüchtigen Interessen anzupassen; die Be-
schränkungen der absoluten und relativen Konterbandelisten nach der
Londoner Erklärung haben sich wegen der Möglichkeit ihrer Ergänzung
als wertlos erwiesen (Art. 23 und 25). Der Ausschluß bestimmter
Gegenstände in einer sogenannten Freiliste (Londoner Erklärung Art. 28)
aber ist unwirksam geblieben, weil man über den Zweck der Hinderung
des Bannwarenhandels nicht einig war.

Das Konterbanderecht vor dem Weltkriege geht von der Anschauung
aus, daß es möglich sei, den Krieg auf das militärische Gebiet zu be-
schränken und schließt den Wirtschaftskrieg, der von Volkswirtschaft
zu Volkswirtschaft, somit auch von der sogenannten friedlichen
Bevölkerung im Sinne des militärischen Krieges geführt wird, aus. Es hat
sich aber im Weltkriege gezeigt, daß es nicht möglich ist, zwischen der
Bestimmung der Bannwaren für den Gebrauch der Kriegführung und der
für den Privatgebrauch zu unterscheiden, weil beide in der Kriegswirt-
schaft zusammenfließen (Burckhardt, Recht der Neutralen 70).
Der als zulässig anerkannte Wirtschaftskrieg muß derart geregelt werden,
daß die handeltreibenden Privatwirtschaften als die
wirtschaftlichen Kombattanten der Kriegführenden erkannt werden. Man
kann sie bereits für den Frieden als die „wirtschaftlichen Organe der
Gemeinschaft“ bezeichnen; noch mehr aber muß für den Wirtschafts-
krieg gefordert werden, daß der neutrale Staat die Regelung und Ver-
antwortung für den ganzen überseeischen Handel seines Landes über-
nimmt (Burckhardt, Wandlungen 54). Es handelt sich um eine
„wirtschaftliche Funktion des Lande s“, wenn das Maß
des erlaubten Handelns im Kriege festgesetzt wird, nicht um die Privat-
interessen einer mehr oder wenig großen Zahl von Kaufleuten (Burck-
hardt, Wandlungen 112).

Als Bannware muß daher all das anerkannt werden, was nicht
bloß der militärischen, sondern auch das, was der wirtschaftlichen
Kriegführung dient. Die Zufuhr von Gütern für die Privatwirtschaft in
feindliche Staatsgebiete bedeutet “ebenso eine Förderung des Krieg-
führenden, wie die Zufuhr von Material für die militärische Kriegführung.

Der neutrale Staat, der zwar nicht selbst die Volkswirtschaft eines
Kriegführenden unterstützt, aber gestattet, daß seine Handelskreise sie
unterstützen, verletzt seine durch den Wirtschaftskrieg entstandene
        <pb n="261" />
        ﻿'V'

Die Regelung der Seehandelssperre.	24 9

Pflicht. Es ist schon für den militärischen Krieg ein Widerspruch, daß
nur der Staat selbst die Lieferung von militärischem Kriegs-
bedarf unterlassen muß, aber diese Lieferung durch seine Privaten
gestatten darf (Art. 7 des dreizehnten Abkommens der zweiten Friedens-
konferenz vom 18. Oktober 1907), Noch mehr aber ist das für den wirt-
schaftlichen Krieg der Fall.

Die feindliche Bestimmung einer Ware wäre dann gegeben,
wenn sie für die feindliche Volkswirtschaft, gleichgültig ob für den Bedarf
der militärischen Streitkräfte oder der friedlichen Bevölkerung, bestimmt
ist. Die Unterstützung jeder einzelnen Wirtschaft des Kriegführenden
wäre als Unterstützung der ganzen Volkswirtschaft zu bewerten. Der
Weltkrieg hat bewiesen, daß alles, was einmal im Lande ist, dem ganzen
Volke zukommt und infolge der staatlichen Organisation des wirtschaft-
lichen Widerstandes auch dem Staate zur Verfügung steht (Bure k-
hardt, Recht der Neutralen 70).

Der Grundsatz der fortgesetzten Reise kann für das Konter-
banderecht nicht angefochten werden Es widerspricht dem einheitlichen
Zwecke, zu unterscheiden, ob die Ware unmittelbar in einem feindlichen
oder vorerst in einem neutralen Hafen gelöscht wird, damit sie auf dem
Land- oder Seewege dem Feinde zugeführt werde. Die Wegnahme der
Bannware rechtfertigt sich nicht als ein Mittel, die feindlichen Kaufleute zu
schädigen; sie wird nicht wirksam, solange nicht die Widerstandskraft der
Volkswirtschaft gebrochen wird (Burckhardt, Recht der Neutralen 70).
Wird der Wirtschaftskrieg zur See als zulässig anerkannt und die wirt-
schaftliche Neutralität gefordert, so kann nicht geduldet werden, daß die
Unterstützung des Kriegführenden auf Umwegen über benachbarte neutrale
Staaten erfolge. Der Umstand allein allerdings, daß der neutrale Be-
stimmunghafen in der Nähe des feindlichen Gebietes liegt, kann nicht
ausreichen, um eine Vermutung der Umgehungsabsicht zu begründen.
Ebensowenig könnte das schließliche Aufgehen der Ware im neutralen
Warenvorrat schon an sich als eine Unterstützung des Feindes betrachtet
werden; es müßte stets die feindliche Bestimmung der einzelnen
Ware nachgewiesen werden. Die Beweislast für die Umgehung des Unter-
stützungsverbotes träfe den Kriegführenden, nicht aber die Beweislast
der UnVerdächtigkeit der Bestimmung den Neutralen.

Die zweite Bedeutung des Grundsatzes der einheitlichen Reise,
daß ein Schiff, das bereits auf der Rückreise von einer mit falschen Papieren
bewerkstelligten Bannwarenzufuhr begriffen ist, bis zur Vollendung der
Rückreise oder gar bis zur Beendigung des Krieges weggenommen werden
könne, überschreitet die Grenzen des Rechtes zur Hinderung der Bann-
warenzufuhr.

Würde der Handel der Neutralen derart beschränkt werden, daß
ihm die wirtschaftliche Neutralität auf erlegt werden würde und er
        <pb n="262" />
        ﻿250

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

nur mehr mit anderen neutralen Staaten zur See Handel treiben
dürfte, so würde dies die Beschränkung des Wirtschaftskrieges auf die
eigenen Kräfte der feindlichen Volkswirtschaften bedeuten. Der Wirt-
schaftskrieg im Weltkriege, der zu einer so ungeheuren Verarmung Europas
geführt hat, hätte nicht solange andauern können, wenn nicht
die Kriegführenden auf beiden Seiten durch die Neutralen wirtschaftlich
gestützt worden wären. Es geht aber nicht an, aus der allgemeinen
Schädigung der Volkswirtschaften Europas ein Recht auf den Vorteil
abzuleiten, den die neutralen Volkswirtschaften durch ihren Handel mit
den kriegführenden erreichen könnte»* Nur insoweit wäre allerdings deren
Interessen Rechnung zu tragen, als sie geradezu auf den Handel mit den
Kriegführenden angewiesen sind, um den Gang ihrer Volkswirtschaft
überhaupt aufrecht zu erhalten. Dieses Interesse haben sie
bereits während des Krieges im Wege privater Kontrolle ihrer Einfuhr
durch die Kriegführenden unter Aufsicht ihrer Staatsverwaltung zu wahren
gewußt. Es dürfte auch weiterhin nur der Weg der Vereinbarung mit
den Kriegführenden über Ausnahmen vom Grundsätze der wirt-
schaftlichen Neutralität offen bleiben. Dann wäre anzustreben, daß
Gesellschaften wie z. B. die SS8 in der Schweiz und die NOT in
Holland (vgl. zweites Kapitel, dritter Teil) als staatliche Organe
eingerichtet würden und die Autorität des neutralen Staates hinreichen
würde, um eine Kontrolle der Kriegführenden entbehrlich zu machen.

Die Handelsblockade.

Im Wirtschaftskriege zur See bedeutet die Handelsblockade die wirk-
same Absperrung des maritimen Verkehrs von oder zu einem feindlichen
oder vom Feinde besetzten Küstengebiete. Sie bedeutet die örtlich
begrenzte Hinderung der Ein- und Ausfuhr der feindlichen Volkswirt-
schaft durch eine Streitmacht, die hinreicht, um den Zugang zur Küste
des Feindes wirklich zu verhindern (Pariser Seerechtdeklaration, Punkt 4).
Das Erfordernis der Effektivität ist als eine Eigentümlichkeit
dieses Institutes aufrecht zu erhalten. Die englische Anschauung, daß
jedes Schiff, das nach einem blockierten Hafen zu segeln beabsichtigt,
oder nach Kenntnisnahme von der Blockade seines Bestimmungshafens
die Fahrt fortsetzt, weggenommen werden darf, kann ebensowenig an-
erkannt werden, als die andere, daß ein Schiff, das aus einem blockierten
Hafen ausläuft, solange verfolgt und weggenommen werden kann, als
es noch nicht seinen Bestimmungshafen erreicht hat. Im Wesen der
Effektivität liegt die Zulassung der Wegnahme, sobald sich das Schiff
dem Aktionsbereiche der blockierenden Streitmacht mit der Absicht des
Durchbruches nähert und nach dem gelungenen Durchbruche, so lange
als es durch Kriegsschiffe der blockierenden Streitmacht verfolgt werden
        <pb n="263" />
        ﻿Die Regelung der Seehandelssperre.'

251

kann (Londoner Erklärung Art. 20). Beim Festhalten am Erfordernisse
der Effektivität ist zuzugeben, daß die Blockade durch die Mittel der
modernen Kriegstechnik an praktischer Bedeutung verloren hat. Die
Blockade kann wegen der zur Verteidigung der Küsten gelegten Minen
und wegen der erhöhten Tragweite der Küstenbatterien nur in großer
Entfernung von der Küste durchgeführt werden; die wirksame Absperrung
durch ständig stationierte oder ständig kreuzende Kriegsschiffe ist wegen
der Gefahr der Torpedierung in der Küstennähe schwer aufrecht zu er-
halten. Der Verzicht aber auf die Effektivität ändert das Wesen des
Institutes überhaupt.

Die von England und Frankreich aufgestellten Vermutungen der
Kenntnis von der Blockade wären nicht anzuerkennen. Die Blockade
kann bei Schiffen, die aus einem feindlichen Hafen ausgelaufen sind oder
ihn berührt haben, nicht schon nach Ablauf einer ausreichenden Zeit nach
der Bekanntgabe an die örtlichen Behörden vermutet werden, wenn auch
diese Zeit die feindliche Regierung befähigt hätte, den Schiffen selbst
die Blockade bekannt geben zu lassen. Die Pflicht zur Bekanntgabe trifft
die blockierende Macht. Die Blockade kann auch bei den Schiffen, die
sich dem blockierten Hafen nähern, nicht schon vermutet werden, wenn
sie einen Hafen des blockierenden Staates nach Veröffentlichung der
Blockade verlassen oder berührt haben.

Der Grundsatz der fortgesetzten Reise widerspricht dem
Erfordernissse der Effektivität. Wenn auch ein Blockadebruch innerhalb
des Aktionsbereiches einer blockierenden Streitmacht möglich ist, so
darf dieser doch nicht ein Schiff erfassen, das auf der Fahrt nach einem
neutralen Hafen begriffen ist.

Es ist daher begreiflich, daß die Abschaffung der Blockade, die auf
der zweiten Haager Konferenz von den Vereinigten Staaten von Amerika
angeregt und noch von Großbritannien auf der Londoner Seerechts-
konferenz abgelehnt wurde, neuerdings in Großbritannien als das geringere
Übel im Vergleiche mit der Abschaffung des Seebeuterechts betrachtet
wird. Im Weltkriege haben England und Frankreich die geschlossene
Blockade (closed blockade) durch die „Fernblockade“ ersetzt. Als
solche galt wie im zweiten Teile des zweiten Kapitels des näheren aus-
geführt wurde, der durch die englische Verordnung vom 11. März 1915
und die französische Verordnung vom 15. März 1915 geschaffene Zwang
gegen neutrale Schiffe, die auf der Fahrt nach oder von einem deutschen
Hafen begriffen waren, oder auf der Fahrt nach oder von einem nicht-
deutschen Hafen mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen
Ursprungs begriffen waren, alle Güter in einem alliierten Hafen zu löschen.
Die Fernblockade kann als völkerrechtsmäßig nicht anerkannt werden,
weil sie über das Ziel des Wirtschaftskrieges, den Verkehr mit der feind-
lichen Volkswirtschaft zu hindern, hinausgeht. Insoweit es sich bei ihr
        <pb n="264" />
        ﻿252

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

um die Verhinderung des Transportes feindlicher Waren auf neu-
tralen Schiffen handelt, wäre dem ohnehin schon durch die freizugebende
Wegnahme des feindlichen Gutes von neutralen Schiffen entsprochen.
Aber auch insoweit es sich um die Hinderung des Transportes neutraler
Waren handelt, sollte ihm der Grundsatz der „wirtschaftlichen
Neutralität“ entgegenstehen. Der neutrale Staat soll verpflichtet
werden, die Unterstützung der Kriegführenden auch den Angehörigen
seiner Volkswirtschaft zu untersagen. Bei Zulassung
des Wirtschaftskainpfes wird die neutrale Volkswirtschaft durch ihre
privaten Lieferungen irgendwelchen Kriegsbedarfes Teilnehmerin
am Kriege. Sollen aber die Neutralen nicht mehr in die Dienste der
Kriegführenden gezwungen werden (M e u r e r, Freiheit 60), dann ist
es ihre Pflicht, sich der wirtschaftlichen Unterstützung durch Angehörige
ihrer Volkswirtschaft zu enthalten. Dann aber wäre eine Fernblockade
überhaupt überflüssig.

Noch weniger als die Fernblockade selbst ist deren Verschärfung durch
eine Gestellungspflicht der neutralen Schiffe in einem Hafen eines Krieg-
führenden anzuerkennen. Die Vermutung, daß ein Schiff schon deshalb,
weil es auf hoher See auf dem Wege zu oder von einem neutralen Hafen mit
der Möglichkeit des Zuganges zum Feindeslande angetroffen wurde und
nicht einen Hafen des Kriegführenden angelaufen hat, als ein Schilf mit
feindlicher Bestimmung oder feindlichen Ursprungs zu betrachten ist, ist
zu verwerfen. Dem Kriegführenden kommt das Recht der Anhaltung
und die Untersuchung neutraler Schilfe nur auf hoher See zu.

Einer Abschaffung der auf diese Weise stark entwerteten Blockade
könnte unter der Voraussetzung zugestimmt werden, daß nicht das Konter-
banderecht zu einer Blockade ohne Effektivität ausgedehnt würde.

Die Seemine.

Das neue Kriegsmittel der Seemine bedeutet eine Verschärfung des
Wirtschaftskrieges insoferne, als auch Schiffe und Waren vernichtet
werden, die der Wegnahme nach den Grundsätzen des Prisenrechtes nicht
unterliegen würden. Die Eigenart der Seemine bringt es mit sich, daß
sie als verankerte Mine jedes passierende Schiff, ob feindlicher
oder neutraler Flagge mit den Waren zum Sinken bringt, und daß die
Wirksamkeit der treibenden oder von der Verankerung losgeris-
senen Mine überhaupt nicht örtlich beschränkt ist.

An die Abschaffung der Mine kann nicht gedacht werden, weil sie
ein unentbehrliches Kampfmittel ist, um die Blockade unwirksam zu
machen, um die Flucht der schwächeren Flotte vor der stärkeren zu sichern
und die Küste vor einem überraschenden oder übermächtigen Angriff
zu schützen. Sie ist ein bevorzugtes Mittel zum Ausgleiche der Ver-
schiedenheit unter den maritimen Streitkräften.
        <pb n="265" />
        ﻿



Die Regelung der Seehandelssperre.	253

Wird die Mine weiterhin als zulässig erachtet, so könnte zur Regelung
ihrer Verwendung auf den Vorschlag der Note der Vereinigten Staaten
vom 22. Februar 1915 zurückgegriffen werden. Diese empfahl als Grund-
lage einer deutsch-englischen Verständigung den völligen Verzicht auf die
offensive Verwendung verankerter Minen auf hoher See und ließ sie
nur zur Verteidigung innerhalb Kanonenschußweite von einem Hafen zu.
Treibende Minen sollten von keiner Seite in den Küstengewässern oder
auf hoher See gelegt werden dürfen. Alle Minen sollten den Stempel der
Regierung tragen, die sie ausgelegt hat. Die deutsche Note vom 28. Fe-
bruar 1915 erklärte aber auf die offensive Verwendung verankerter Minen
nicht verzichten zu können.

Das maritime Sperrgebiet.

Die englische Sperre der Nordsee wie die deutsche Sperre der Ge-
wässer um Großbritannien und die nachfolgenden erweiterten Sperren
sind als verschärfte Maßnahmen zu betrachten, die wegen der Unmög-
lichkeit einer vollständigen Absperrung von Seegebieten nach
dem überlieferten Prisenrecht aufkamen. Die Verschärfung lag auf
beiden Seiten im Gebrauche von Minen, auf deutscher und österreich-
ungarischer Seite überdies in der regelmäßigen Zerstörung feindlicher
und neutraler Handelsschiffe, insbesondere seit der Ankündigung des
unbeschränkten Unterseebootkrieges vom 1. Februar 1917 an. Die See-
sperre widerstreitet dem Grundsätze der Beschränkung des Wirtschafts-
krieges auf die kriegführenden Volkswirtschaften. Eine Gefährdung der
neutralen Handelsschiffahrt braucht nur innerhalb des tatsächlichen
Aktionsbereiches der Kriegsoperationen hingenommen werden; sie darf
nicht auf eine Zone möglicher Feindseligkeiten von vornherein aus-
gedehnt werden. Insoweit bedeutet sie einen Eingriff in die Meeresfreiheit,
der sich nicht auf die anerkannten Mittel des Wirtschaftskrieges zur See,
wie die Wegnahme feindlichen Gutes, die Handelsblockade und die Hin-
derung der Bannwarenzufuhr beschränkt. Das maritime Sperrgebiet kann
als ein neues Kriegsmittel nicht zugelassen werden, weil es den neutralen
Handel der Neutralen unter sich hindert. Dafür wäre diesen allerdings
keine Garantie zuzugestehen, daß sie aus dem Kampfe zweier Volkswirt-
schaften ihren Sondernutzen ohne Beschränkungen ziehen könnten und
daher selbst mit den Kriegführenden Handel zu treiben befugt wären.
Es kann nur ein Interesse der Neutralen an dem für ihren wirtschaftlichen
Bestand erforderlichen Verkehr anerkannt werden; daraus ergibt sich
die Forderung einer wirtschaftlichen Neutralität, von der schon
die Rede war. Ebenso empfindlich aber wie die Seehandelssperre hat auf
den neutralen Handel seit dem 15. März 1915 (vgl. zweites Kapitel, zweiter
Teil, 2), die von England und Frankreich durchgeführte „F ern-
b 1 o c k a d e“ gewirkt. Sie bedeutet gleichfalls eine völlige Sperre des
        <pb n="266" />
        ﻿254

Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.

neutralen Seeverkehrs, noch dazu ohne örtliche Grenzen; sie
ist in ihrem Kerne die Aufstellung eines unbegrenzten Sperrgebietes. Sie
war humaner, insofern sie Menschenleben meist nicht gefährdete, wie es
der Unterseebootkrieg im Sperrgebiete mit sich brachte. Aber sie zwang
alle neutralen Schiffe mit Waren feindlichen Eigentums, ja sogar feind-
lichen Ursprungs oder feindlicher Bestimmung in den Dienst des Wirt-
schaf tkrieges einer Kriegspartei. Wenn die neutralen Staaten in Hinkunft
die wirtschaftliche Neutralität selbst zu wahren sich verpflichten, so ist
dieser Eingriff, soweit er sich auf Waren feindlichen Eigentums erstreckt,
überflüssig. Soweit er aber Waren feindlichen Ursprungs oder feindlicher
Bestimmung trifft, ist er wegen der Unbestimmtheit und Unbeweisbarkeit
einer Unterstützung des Feindes, noch dazu auf hoher See, unannehm-
bar. Die Feststellung des feindlichen Eigentums bietet allein Gewähr,
daß nicht reine Willkür den Handel der Neutralen hindere.

Das Unterseeboot.

Die Erfahrungen des Wirtschaftskrieges haben bewiesen, daß das
Unterseeboot zwar grundsätzlich das überlieferte prisenmäßige Ver-
fahren der Anhaltung und Durchsuchung neutraler Handelsschiffe durch-
führen kann, aber praktisch nur in ganz ausnahmsweisen Fällen
davon Gebrauch gemacht hat. Die Schwierigkeit, eine Aufbringung des
angehaltenen Handelsschiffes gegen dessen Widerstreben durchzuführen,
die Unmöglichkeit der Abgabe einer Prisenbesatzung, die Gefahr des
Bootes bei längerem Aufenthalt über Wasser der Vernichtung durch See-
streitkräfte des Gegners ausgesetzt zu sein, haben gezeigt, daß das eigent-
liche Kampfmittel des Unterseebootes doch nur die Zerstörung des
angehaltenen Schiffes ist. Die regelmäßige Zerstörung kann aber
selbst in dem zugelassenen Wirtschaftskriege nicht gerechtfertigt werden,
weil die Besonderheit einer neuen Waffe im Seekriege nicht deren un-
begrenzte Verwendung, sondern die Anpassung ihres Gebrauches an die
Grundsätze der Gerechtigkeit und Menschlichkeit verlangt. Weil aber
mit der Zerstörung des feindlichen Handelsschiffes, insbesondere aber
mit der warnungslosen Torpedierung der Verlust von Menschenleben und
von Wirtschaftsgütern aller Staaten notwendig verbunden ist, muß das
Unterseeboot als unzulässiges Kampfmittel im Wirtschaftskriege zur
See erkannt werden.

Mit dem Verschwinden des Unterseebootkrieges müßte aber auch
die Bewaffnung der Handelsschiffe, wie sie von England im Weltkriege
geübt wurde, auf hören. Das Handelsschiff müßte auch im Wirtschafts-
kriege nur ein Objekt für die militärische Gewalt bilden; sonst entsteht die
Gefahr einer allgemeinen Verwilderung des Seerechts und das Freibeuter-
tum würde im Seekrieg sein Wiederaufleben feiern.

Der Mißbrauch neutraler Flaggen, der von England
        <pb n="267" />
        ﻿Der Völkerbund als internationales Wirtschaftsorgan.

255

zur Abwehr der Angriffe von Unterseebooten geübt wurde, kann als aus-
nahmsweises Mittel, um der Anhaltung durch ein verfolgendes Kriegs-
schiff zu entgehen, hingenommen werden; der systematische und ohne
Rücksicht auf eine Gefahr angeordnete Mißbrauch neutraler Flaggen ist
als schwere Völkerrechtswidrigkeit auch weiterhin zu untersagen.

Sechster Abschnitt.

Der Völkerbund als internationales Wirtschaftsorgan.

1. Weltwirtschaft und Völkerbund.

Wir haben gesehen, daß einzelne Interessen der Teilnehmer an der
Weltwirtschaft wiederholt erkannt und zum Gegenstände von Einzel- wie
Kollektivverträgen gemacht wurden.

Wir haben aber auch gesehen, wie gerade der wirtschaftliche Imperia-
lismus es immer wieder verstand, die bereits vertragsmäßig anerkannten
weltwirtschaftlichen Interessen auf dem Wege einer Umdeutung des Ver-
trages oder gar seiner Verletzung mit Abfertigung des gefährlichsten Mit-
bewerbers zugunsten seiner selbstsüchtigen Interessen zurückzudrängen.
Das gewichtigste Hindernis für eine Sicherung der allen Völkern ge-
meinsamen Interessen an der Weltwirtschaft bildet der Wirtschaftskrieg
selbst. Da der Wirtschaftskrieg nach der Rechtsanschauung einer
mächtigen Gruppe von Staaten nicht als völkerrechtswidrig zu betrachten
ist, müssen, wie bereits ausgeführt wurde, Rechtsschranken für seine Be-
grenzung auf das notwendige Maß aufgerichtet werden. Die einzelnen
Maßnahmen der Sozialisierung, welche die rechtliche Gleich-
heit der tatsächlichen an die Seite stellen wollen, bedürfen erst recht
eines Organs mit Zwangsgewalt.

Es haben mehrfache internationale Strömungen die Schaffung eines
mit Vollzugsgewalt ausgestatteten Organes der Völkergemein-
schaft zur Wahrung der allgem einen Interessen der
W eltwrirtschaft gefordert.

Die älteste unter ihnen ist der Pazifismus. Br kann sich darauf
berufen, daß bereits der Plan eines Vertrages zur Herbeiführung eines
dauernden Friedens unter den christlichen Souveränen des Abbe Charles
Irenee de Saint Pierre von 1717 auch die Sicherung des Frei-
handels bezweckte („pour maintenir toujours le commerce libre entre
les nations ‘, P r u t z, Friedensidee 166).

Der Krieg, den die Vorschläge der British League of Nations Society
und der amerikanischen League to enforce peace verhüten wollen, ist aller-
dings nur als ein militärischer gedacht. Doch hat der sogenannte
konstruktive Pazifismus, der einen dauernden Frieden durch Be-
seitigung oder Hemmung der Kriegsursachen herbeiführen will,
        <pb n="268" />
        ﻿256

Der Völkerbund als internationales Wirtschaftsorgan.

auch den Ausschluß des Wirtschaftskrieges gefordert. Unter den Grund-
lagen des Völkerbundes, die Wilson in seiner Rede vom 27. September 1917
in Newyork entwickelte, bezog sich eine auf das Verbot „selbstsüch-
tiger wirtschaftlicher Kombinationen und des wirtschaftlichen Boykotts
in irgend einer Form oder Ausschließung“. Der Vorentwurf des Schwei-
zer Komitees für eine Verfassung des Weltvölkerbundes enthält
ein Verbot hinsichtlich der wirtschaftlichen Verträge (§ 25).
„Sie sollen nicht politischen Zwecken dienen und dürfen in keiner
Weise einen der verbündeten Staaten gegenüber einem anderen Staat
zurücksetzen“. Die Angehörigen eines verbündeten Staates dürfen in
der Zuwanderung, im Aufenthalt und in der Niederlassung nicht un-
günstiger gestellt werden als die Angehörigen irgend eines anderen ver-
bündeten Staates (§ 16). Alle Land- und Seewege müssen allen verbün-
deten Staaten jederzeit offen stehen (§ 27). Die Leitung der als Kolonien
aufgenommenen Völker soll unter Wahrung der freien Selbstbestimmung
mit der Sorgfalt eines Vormundes durch ein Kolonialamt erfolgen (§28).
Die Bundesstaaten sollen in allen Kolonien grundsätzlich gleiche Rechte
des Handelsverkehrs und der Niederlassung besitzen (29).

In ähnlicher Weise will Erzberger in seinem Entwürfe der Ver-
fassung eines Völkerbundes ihm die Durchführung der wirtschaftlichen
Gleichberechtigung und der offenen Tür (Art. 21—23), der Freiheit des
Weltverkehres (Art. 24—30) und der Kolonialverwaltung als sittlicher
und wirtschaftlicher Erziehung der Eingeborenen mit ewiger Neutrali-
tät (Art. 31, 32) auferlegen.

Lammasch (Europas elfte Stunde) fordert die Einigung der
Staaten zu einer Wirtschaftspolitik, die der individuellen Tätigkeit überall
die Türen öffnen, der monopolitischen Ausbeutung aber verschließen
würde (103); der dauernde Friede kann nach ihm nicht auf ein dauerndes
defensives oder gar offensives Wirtschaftsbündnis mehrerer Staaten
aufgebaut werden (67). Er fordert die Stärkung des Bewußtseins von der
wechselseitigen wirtschaftlichen Interdependenz der Staaten und hält
eine volle wirtschaftliche Autarkie der einzelnen Staaten nicht für mög-
lich (65).

Als eine das Zustandekommen des Völkerbundes als Organes des Wirt-
schaftsfriedens fördernde Strömung ist der internationale So-
zialismus tätig. Trotzdem in seinem Wesen wie in seinem Programm
die Internationalität der Interessen der arbeitenden Klassen gelegen ist,
ist die Organisation der „Internationale“ infolge des Weltkrieges zerfallen
und seitdem nicht wieder aufgerichtet worden. Der internationale Sozialis-
mus fördert die Aufhebung der wirtschaftlichen Schranken durch seine
Propaganda für die demokratischeRegierungsform, durch
die der Einfluß des Großkapitalismus auf die auswärtige Politik zurück-
gedrängt werden soll. Der agrarische und industrielle Schutzzoll, die
        <pb n="269" />
        ﻿Die wirtschaftlichen Aufgaben.

257

Kartellierung der Betriebe, die Überfülle des anlagebedürftigen Kapitals,
die wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Vermehrung und der fortwährende
Besitzwechsel des Aktienkapitals sind von den sozialistischen Parteien
aller tiänder bekämpft worden. Insbesondere hat sich das Manifest der
British Labour Party vom November 1918 für einen Frieden der inter-
nationalen Zusammenarbeit („peace of international cooporation“) und
gegen jede Art von Wirtschaftskrieg ausgesprochen („absolutely against
any form of economic war“). Die internationale Sozialistenkonferenz hat
am 5. Februar 1919 eine Resolution zugunsten des Völkerbundes an-
genommen und gefordert, daß die Gründung der „Gesellschaft der Na-
tionen“ von den Volksvertretern erfolge und der Völkerbund zu einem
Organ ausgestaltet werde, das die Erzeugung und Verteilung
der Lebensmittel und Rohstoffe der Welt regelt, um deren
Produktion zum höchsten Grad zu entwickeln. Damit soll die inter-
nationale Handelsrivalität ausgeschaltet werden.

2. Die wirtschaftlichen Aufgaben.

Dem Völkerbunde als internationalem Wirtschaftsorgane käme
nach den Ausführungen des zweiten und dritten Abschnittes eine doppelte
Aufgabe zu. Er soll die rechtliche und die tatsächliche Gleichheit
aller an der Weltwirtschaft teilnehmenden Volkswirtschaften annähernd
regeln. Zu dieser Internationalisierung und Sozialisierung des Wett-
bewerbes soll die Verfassung des Völkerbundes eine dreifache Tätigkeit,
rechtssetzender, richtender oder vermittelnder und vollziehender Natur
vorsehen und die hierfür erforderlichen Bundesorgane schaffen.

Was zunächst die Gründung des Völkerbundes anlangt, so kann vom
wirtschaftlichen Standpunkte aus bei der Ungeklärtheit der für und wider
den Völkerbund wirkenden Kräfte zunächst nur im allgemeinen erwartet
werden, daß alle Volkswirtschaften, mögen sie individualistischen oder
kollekivistischen Wirtschaftsformen huldigen, zum gemeinsamen Ziel einer
Wahrung der Weltwirtschaftsinteressen Zusammenwirken. Es
muß eine Bundesverfassung zustande kommen, welche nicht bloß Rechts-
gleichheit, sondern auch tatsächliche Gleichheit der einzelnen Volkswirt-
schaften gewährleistet. Den Vorentwurf einer Verfassung des Weltvölker-
bundes des Schweizer Komitees vom Juni 1918 hat u. a. als Zweck
des Bundes auch die Sicherung der wirtschaftlichen Unab-
hängigkeit und Entwicklungsfreiheit hervorgehoben (§ 1). Der Ent-
wurf für die Verfassung des Völkerbundes von Erzberger hat der wirt-
schaftlichen Gleichberechtigung das fünfte Kapitel (Art. 21—23)
gewidmet. Damit würde es im Widerspruch stehen, wenn das Exekutiv-
organ bloß eine Vertretung der alliierten und assoziierten Hauptmächte
darstellen würde und damit das Kampfbündnis aufrecht bliebe.

Lenz, Der Wirtachaftakampf der Völker und seine internationale Regelung. U
        <pb n="270" />
        ﻿258

Der Völkerbund als internationales Wirtschaftsorgan.

Die rechtssetzenden Aufgaben des Völkerbundes hätten in
der Entwickelung der vorhin erörterten Grundsätze für die Internationali-
sierung und Sozialisierung des wirtschaftlichen Verkehrs zu bestehen.
Der Umfang und Inhalt der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheit und der
wirtschaftlichen Gleichstellung unter den Mitgliedern wäre derart zu
umschreiben, daß es möglich würde, durch die Anwendung dieser Grund-
sätze die wirtschaftlichen Streitigkeiten zu hemmen und dem Rechte vor
der Gewalt den Vortritt zu verschaffen. Es muß, wie es Wilson als erste
Grundlage des Völkerbundes verlangt, eine Gerechtigkeit sein, die k e i n e
Begünstigungen kennt und keine Abstufungen, sondern
nur gleiche Rechte für alle beteiligten Völker. Dies schließt nicht aus,
daß neben den allgemeinen Interessen noch jene Sonderinteressen einzelner
Nationen oder Gruppen von Nationen anerkannt werden, die sich mit den
gemeinsamen Interessen aller vertragen, wie es auch Wilson hervorhebt.

Als Organ der Rechtssetzung wäre die Delegiertenversamm-
lung des Völkerbundes zu betrachten. Für die Zusammensetzung dieser
Versammlung ist die Entscheidung der Vorfrage maßgebend, ob sie als
eine Vereinigung von Regierungs- oder Volksvertretern oder von beiden
zustande kommt. Van Calker empfiehlt ein gemischtes System.
Der Weltkonvent wäre nach ihm nicht nur aus Vertretern der beteiligten
Regierungen, sondern zugleich aus Vertretern der Parlamente im Ver-
hältnisse von 1 :2 zu bilden, wobei die Zahl der Vertreter jedes Staates
nach der geschichtlichen Entwicklung der Bevölkerungsziffer, dem räum-
lichen Umfang und anderen Merkmalen zu bestimmen wäre. Die Regie-
rungsvertreter hätten nach ihrer Instruktion, die Parlamentsvertreter
nach ihrer Überzeugung abzustimmen (Sicherungen 31—33). Vom Stand-
punkte der Erhaltung des Wirtschaftsfriedens aber müßte neben
den politischen Erwägungen auch den wirtschaftlichen Interessen-
gruppen eine Vertretung gewährt werden. Die Vertretung jeder Volks-
wirtschaft müßte deren tatsächlichen Wirtschaftszustande ent-
sprechen. Die Sozialisierung der Weltwirtschaft dürfte nicht zur wirt-
schaftlichen Bedrückung einer Mächtegruppe durch die andere mißbraucht
werden können. Dies könnte dadurch erreicht werden, daß für die Ab-
stimmung über wirtschaftliche Fragen den einzelnen Mächten
ein gleiches Stimmrecht oder doch ein Stimmenmaß gewährt
würde, das nicht allein der politischen Machtstellung eines
einzelnen Mitgliedes entspräche.

Die schiedsrichterlichen und vetm ittelnden Auf-
gaben des Völkerbundes in wirtschaftlicher Hinsicht könnten durch Ein-
setzung eines Schiedsgerichtes und eines Verständigungsrates erfüllt werden.
Hierfür sind bereits Vorschläge im allgemeinen von der „B r i t i s h L e a gu e
of Nations Society“ und von der amerikanischen „League to
enforce peace“ und im besonderen vom Entwürfe des Viscount B r y c e,
        <pb n="271" />
        ﻿Die wirtschaftliche!) Aufgaben.

259

vom „Vorentwurfe eines allgemeinen Vertrages über die friedliche Rege-
lung internationaler Streitigkeiten" eines niederländischen Ko-
mitees (H e e m k e r k, L o d e r u. a.) und vom Entwürfe Lammasch
erstattet worden.

Es wäre zwischen einem richterlichen und einem vermittelnden Organ
zu unterscheiden. Die Schiedsgerichtsbarkeit sollte auf schieds-
fähige Streitigkeiten, das sind solche, die ihrer Natur nach einer Ent-
scheidung durch Anwendung der Grundsätze von Recht und Billigkeit
fähig sind („questions d’ordre juridique“, „justiciale disputes“), beschränkt
werden. Dann kämen jene Streitigkeiten in Betracht, die dadurch ent-
stehen, daß eine Volkswirtschaft sich durch ein Gesetz, eine Verordnung
oder sonst eine Maßregel einer anderen Volkswirtschaft in ihrem gewähr-
leisteten Recht auf die rechtliche Freiheit oder Gleichheit des Ver-
kehrs oder ihre Lebensfähigkeit verletzt fühlt. Dem Schiedsgerichte
kämen die Auslegung der bundesrechtlich anerkannten Grundsätze und
ihre Anwendung auf den einzelnen Fall, sowie die Feststellung des aus
einer Verletzung entspringenden Ersatzanspruches der geschädigten Volks-
wirtschaft zu. Insbesondere wäre es eine der vornehmsten Aufgaben des
Schiedsgerichts in wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen, ob im Einzel-
falle eine Maßregel des Wirtschaftskrieges oder bloß eine wirtschaftliche
Schutzmaßregel vorliegt. Die Aufgaben der strengen Rechtsanwendung
könnten einem internationalen Gerichtshöfe zugewiesen werden.
Dem Verständigungsrate dagegen käme es zu, jene wirtschaft-
lichen Streitigkeiten durch einen nicht bindenden Ratschlag aus-
zugleichen, die aus der Wirtschaftspolitik der Bundesmitglieder ent-
springen. Hierunter würden insbesondere Streitigkeiten aus der Ge-
währleistung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und aus der Vormund-
schaft über die unmündigen Völkerschaften gehören, soferne letztere nicht
einem besonderen Kolonialamte des Völkerbundes an vertraut würde,
wie es der Schweizer Vorentwurf vorsieht.

Hinsichtlich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtshofes und des
Vermittlungsrates sind die genannten Vorschläge darin einig, daß eine
ständige Körperschaft gebildet werden muß, die zwar als Vertrauens-
personen aller Teilnehmer’ am Bunde gelten, aber nicht aus Personen des
diplomatischen Dienstes bestehen soll. Es käme allen Bundesmit-
gliedern zu, im vorhinein durch die Namhaftmachung einer bestimmten
Zahl von Personen eine Liste von Schiedsrichtern und Vermittlern zu
schaffen, aus denen entweder automatisch oder durch ein Ausschließungs-
recht der Gegenpartei das einzelne Schiedskollegium oder Vermittlungs-
kollegium gebildet würde. Hierbei wäre beim Schiedskollegium grundsätz-
lich die Teilnahme nationaler Schiedsrichter auszuschließen,
beim Verständigungsrat dagegen in beschränkter Zahl zuzulassen. Um
jedes Übergewicht einer bestimmten Mächtegruppe, insbesondere der
        <pb n="272" />
        ﻿Der Völkerbund als internationales Wirtschaftsorgan.

21J0

Großmächte zu verhindern, müßte der Verständigungsrat eine vom exe-
kutiven Bundesorgane verschiedene Körperschaft sein und aus Personen,
die der Diplomatik und der Politik ferne stehen, gebildet werden.

Die Annahme eines Schiedsgerichtes oder das A n h ö r e n eines
Gutachtens des Verständigungsrates wäre bindend vorzuschreiben, so-
mit eine Einlassungspflicht der beteiligten Volkswirtschaften in
den Fällen aufzustellen, in denen die Gefahr des Ausbruches eines mili-
tärischen oder Wirtschaftskrieges droht. Bis zur befristeten Abgabe des
Schiedsspruches oder des Verständigungsrates müßte ein Verbot jeder
wirtschaftlichen Feindseligkeit ergehen. Als wirtschaftliche
Feindseligkeit kämen alle Maßregeln des Wirtschaftskrieges im engeren
Sinne in Betracht. Hierbei ist es nicht bloß möglich, sondern sogar
wahrscheinlich, daß in Hinkunft die Seehandelssperre unter Loslösung
vom militärischen Kriege gegen Staaten ohne ausreichenden Flottenschutz
Verwendung finden wird. Der Aufschub gerade dieser Feindseligkeit für
eine bestimmte Frist, z. B. eine sechsmonatige, während der der Schieds-
spruch oder das Gutachten des Verstäudigungsrates zu ergehen hätte,
wäre vor allem zu fordern.

Die vollziehenden Aufgaben des Völkerbundes zur Sicherung
des Wirtschaftsfriedens bestünden darin, bei Verletzung einer wirtschaft-
lichen Bundespflicht durch ein Mitglied, insbesondere bei der Verweigerung
der Einlassung in ein Scbieds- oder Verständigungsverfahren die gesamten
Machtmittel des Bundes in Bewegung zu setzen. Anlass zu einer der-
artigen Bundesexekution würde nicht schon die Feststellung einer Ver-
letzung der wirtschaftlichen Verkehrsfreiheit oder Gleichheit oder der
wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, sondern erst die Andauer oder der B e-
ginn einer wirtschaftlichen Feindseligkeit ohne Annahme eines Schieds-
spruches oder Anhörung eines Gutachtens des Verständigungsrates bieten.
Die Einlassungspflicht in eine friedliche Austragung wirtschaftlicher Streitig-
keiten wäre vom Einlassungszwange gefolgt. Bereits E r z b e r g e r
hat in seinem Entwürfe die Bedrohung oder Aufhebung des Prinzips der
wirtschaftlichen Gleichheit in feindseliger Absicht als Anlaß zur Bundes-
exekution erklärt (Art. 34). Nach Schücking sollen Verletzungen des
Grundsatzes, daß Maßnahmen gegen das Privateigentum außerhalb der
Kriegsoperationen (Wirtschaftskrieg) unzulässig seien, die internationale
Exekution begründen (Rechtsgarantien 91). Die Zusammensetzung des
Exekutivorgans in der Bundesverfassung ist eine besonders heikle. Jeden-
falls müßte es zur Sicherung eines Wirtsohaftsfriedens vermieden werden,
daß ein Zwang ohne vorherige schiedsrichterliche Fest-
stellung der satzungsgemässen Voraussetzungen der Vollstreckung
erfolge.

Als wirtschaftliche Zwangsmittel kämen in Betracht die Ein-
stellung des Post-, Telegraphen- und drahtlosen Verkehrs mit dem rechts-
        <pb n="273" />
        ﻿Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 261

brüchigen Staate, das Verbot der Einfuhr nach oder der Ausfuhr aus
diesem Staate, das Verbot des Handelsverkehrs, die Blockade einer oder
mehrerer Häfen und schließlich die Sperre des gesamten Seeverkehrs. Die
Beschlagnahme oder Liquidation feindlichen Privatvermögens wäre wegen
ihrer Gefährlichkeit für die Weltwirtschaft zu unterlassen. Lammasch
hat empfohlen, die Bundesmitglieder zu verpflichten, alle mit dem Ver-
tragsbrüchigen Staate geschlossenen Allianzverträge als aufgehoben an-
zusehen, ihren Untertanen jede Art der Unterstützung des friedbrecheri-
schen Staates während des Krieges zu verbieten, ihren Untertanen jede
Art der Unterstützung von dessen Gegnern während des Krieges zu ge-
statten, von dem Vertragsbrüchigen Staate jeden Ersatz des durch den
Krieg ihnen oder ihren Angehörigen erwachsenen Schadens nach Beendi-
gung des Krieges zu fordern (Entwurf, Abschnitt III, Art. 1).

Siebenter Abschnitt.

Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen
von Versailles und St. Germain.

1. Allgemeine Orientierung.

Der Friede der alliierten und assoziiertem Mächte mit Deutschland
zu Versailles vom 8. Juni 1919 (D) und der Friede mit Österreich zu
St. Germain vom 10. September 1919 (ö) haben in umfassender Weise
den internationalen Wettbewerb zu regeln gesucht. Bei dem
einseitig auferlegten Machtfrieden wäre eine die weltwirtschaft-
lichen Interessen wahrende Ordnung nicht zu erwarten gewesen, wenn
nicht in der Annahme der wirtschaftspolitischen Grundsätze
Wilsons durch die AAM als Grundlage der Friedensbedingungen hier-
für ein Anlaß gegeben gewesen wäre. Das von Wilson stets voran-
gestellte Literesse der einzelnen Völker, die Zurückweisung
der wirtschaftlichen Vormachtstellung irgend einer
Nation, insbesondere aber der Ausschluß selbstsüchtiger
wirtschaftlicher Kombinationen innerhalb des Völkerbundes
hatten die Erwartung begründet, daß der Wirtschaftskampf durch ein
Abkommen über die internationale Zusammenarbeit er-
setzt werden würde.

Anstatt dessen beobachten wir, wie bei der Regelung des privat-
wirtschaftlichen Kampfes, so auch bei der Ordnung des internationalen
Wettbewerbes überhaupt, das Ringen der imperialistischen Be-
strebungen mit den weltwirtschaftlichen Literessen.

Was zunächst den imperialistischen Gehalt der Friedens-
verträge anlangt, so steht in erster Linie die Vereitelung aller drei in
der Entwicklungsgeschichte des deutschen Imperialismus dargestellten
        <pb n="274" />
        ﻿262 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Expansionsprogramme. Das mitteleuropäische wie das levan-
t i n i s c h e Programm werden durch die Verhinderung des Anschlusses
Österreichs an Deutschland in der Form der Unabhängigkeitserklärung des
ersteren (D Art. 80), in der Festlegung des Zerfalls der österreichisch-ungari-
schen Monarchie durch Anerkennung des tschecho-slowakischen Staates (D
Art. 81, ö Art. 53), des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates (ö Art. 4b)
und Polens (D Arb. 87) vereitelt. Durch die Bindung Deutschlands und
Österreichs an alle künftigen Übereinkommen der AAM mit diesen Staaten
(D Art. 155, ö Art. 86) und durch die Aufnahme des serbisch-kroatisch-
slowenisehen Staates, Montenegros und Rumäniens in die Reihen der
AAM, wird der wirtschaftlichen Ausdehnung Deutschlands und Öster-
reichs nach Südosten ein Riegel vorgeschoben. Das zentralafri-
kanische Programm Deutschlands aber wird durch den Verzicht auf
alle Rechte und Ansprüche auf überseeische Besitzungen über-
haupt zunichte gemacht (D Art. 119); insbesondere gehen alle Rechte
aus den Verträgen und Abmachungen Deutschlands mit Frankreich vom

4.	November 1911 und vom 28. September 1912 über Äquatorialafrika
verloren (D Art. 125).

Außerhalb ihrer vertragsmäßigen Grenzen verzichten Deutschland
und Österreich auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte auf oder be-
treffend ihre außereuropäischen Gebiete, die ihnen oder ihren Verbün-
deten gehörten und auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte den
AAM gegenüber. Deutschland und Österreich verpflichten sich im vorn-
hinein zur Anerkennung und Annahme aller Maßnahmen der AAM zur
Regelung der Folgen aus diesen Verzichten (D Art. 118, ö Art. 96). Da-
mit geht die vom wirtschaftlichen Imperialismus Deutschlands zur Siche-
rung der Waren- und Menschenausfuhr, sowie der Lebensmittel- und
Rohstoffeinfuhr angestrebte Gebietshoheit mit allen ihren Herr-
schaftsrechten in den wirtschaftlich noch nicht erschlossenen oder noch
nicht ausreichend ausgebeuteten Ländern zur schrankenlosen Verwertung
an die AAM über. Wenn die Note der AAM an die deutsche Friedens-
delegation vom 22. Mai 1919 erklärt, daß es nicht notwendig sei, „die
politische Souveränität auszuüben, um sich in einem Lande einen ange-
messenen Prozentsatz der Erzeugung zu sichern", so mag dies richtig
sein; dann liegt aber darin zugleich die ausdrückliche Verwerfung
der Länder gier des wirtschaftlichen Imperialismus aller Großmächte,
wie wir sie in seiner Entstehungsgeschichte beobachtet haben.

Deutschland und Österreich werden aber auch für die Zukunft
in ihrem internationalen Wettbewerbe dadurch behindert, daß ihnen
alle öffentlichen und privaten Hilfsmittel der
friedlichen Expansion im wirtschaftlichen Neuland entzogen werden-
Deutschland und Österreich verzichten nicht bloß auf alle kraft des
Pekinger Protokolls vom 7. November 1901 erworbenen Rechte
        <pb n="275" />
        ﻿Allgemeine Orientierung.

268

und Vorrechte in China (D Art. 128, 0 Art. 118) —■ Deutschland insbe-
sondere auf seine Niederlassungen in Hankau und Tientsin (D Art. 132),
■Österreich auf die österreichisch-ungarische Niederlassung in Tientsin
(ö Art. 116) —- in Siam (D Art. 135, ö Art. 110) und in Liberia (D Art. 138);
sie werden auch der Vorteile und Vorrechte aus den handelspolitischen
Verträgen vom 29. August 1902 und vom 27. September 1906, die sonst
für die AAM aufrecht erhalten bleiben, verlustig (so bezüglich Chinas D
Axt. 129, Ö Art. 114).

Deutschland muß die schrankenlosen Bedingungen hinnehmen, unter
•denen seine Staatsangehörigen europäischer Herkunft von der neuen
Regierung der deutschen Kolonien zur Niederlassung, zum Eigentums-
erwerb, zum Handel und Gewerbe zugelassen werden sollen (D Axt. 122).
Von der Pflicht Deutschlands und Österreichs, die Rechte ihrer Ange-
hörigen aus öffentlichen Unternehmungen und Konzessionen in bestimm-
ten Gebieten auf Verlangen der Reparationskommission ZU erwerben und
auf diese für Rechnung der Entschädigung zu übertragen, wird noch
die Rede sein (D Art. 260, ö Art. 211).

Deutschland und Österreich verzichten auf jede ihnen oder ihren
Staatsangehörigen zugebilligten Vertretung oder Teilnahme an der Be-
aufsichtigung von Kommissionen, Staatsbanken, Agenturen oder anderen
finanziellen oder wirtschaftlichen Organisationen
internationalen Charakters mit Aufsichts- oder Verwaltungs-
befugnissen, die in irgend einem der alliierten oder assoziierten Staaten,
in Österreich (bzw. Deutschland), Ungarn, Bulgarien, der Türkei samt
Besitzungen und Nebenländern oder ira früheren russischen Reiche be-
stehen (D Art. 258, Ö Art. 209).

Das Privateigentum deutscher und österrreichischer Staats-
angehöriger wird nicht nur in Ägypten (D Art. 153, Ö Art. 108) und in
Marokko (D Art. 144, ö Art. 99), sondern auch in Siam (D Art. 136,
ö Art. 111) und in Liberia (D Art. 140), so wie deutsches und öster-
reichisches Privateigentum im europäischen Feindesland (Teil X, Ab-
schnitt III und IV der Friedens Verträge) behandelt.

Deutschland und Österreich verlieren das öffentliche Eigen-
tum einschließlich des Eigentums der Krone, sowie des Privateigentums
des deutschen Kaisers und der österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie
in Ägypten (D Art. 153, ö Art. 108), in Marokko (D Art. 144, ö Art. 99),
in China (D Art. 130, Ö Art. 115) und in Siam (D Art. 136, ö Art. 111);
nur die diplomatischen und konsularischen Gebäude samt Einrichtung
in den zwei letztgenannten Ländern werden ausgenommen.

Dagegen erfährt der wirtschaftliche Imperialismus Großbritan-
niens, Frankreichs und Japans seine dauernde Festigung und
Ausbreitung. Deutschland und Österreich werden verpflichtet, das britische
Protektorat über Ägypten (D Art. 147, ö Art. 102) und das fran-
        <pb n="276" />
        ﻿264 Di*3 Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

zösische Protektorat über Marokko anzuerkennen (D Art. 141, ö
Art. 96). Alle Verträge Deutschlands und Österreichs mit Ägypten und
Marokko werden für aufgehoben erklärt; auf die Kapitulationen haben
sie verzichtet (D Art. 141, 148; ö Art. 96, 103). Der ägyptischen und der
scherifischen Regierung wird volle Handlungsfreiheit für die
Regelung der Rechtsstellung und der Niederlassungsbedingungen der
deutschen und österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten und Marokko
eingeräumt (D Art. 143, 150; ö Art. 98, 105). Die Sonderstellung der
deutschen und österreichischen Schutzgenossen, der Semsaren („censaux“)
und Mohallaten („associes agricoles“) in Marokko wird beseitigt (D Art. 143,
Ö Art. 98). Der Imperialismus Japans wird durch den Erwerb von Schan-
tung gefördert (D Art. 156—158). Die Verteilung der Mandate des
Völkerbundes zur Vormundschaft über die unmündigen Völker, die dem
deutschen Kolonialbesitz angehörten (D u. ö Art. 22), wird der wirt-
schaftlichen Expansion des Vormundes Vorschub leisten.

Was den weltwirtschaftlichen Gehalt der Friedens-
verträge anlangt, so sind die Kundgebungen Wilsons bezüglich der
Gleichheit der Handelsbeziehungen „nur im Hinblick
auf eine dauernde Ordnung der Welt zu verstehen und können erst für
den Zeitpunkt als anwendbar betrachtet werden, in dem der Völkerbund
vollständig aufgerichtet und die Welt zu normalen Handelsverhältnissen
zurückgekehrt ist". Nach dieser Auffassung der Entente in ihrer Antwort
vom 16. Juni 1919 an Deutschland stellt sich die Wirtschaftsordnung
der Friedensverträge als eine Übergangsordnung dar.

In erster Linie soll auch die Wirtschaftspolitik Deutschlands und
Österreich^. der bereits in den Waffenstillständen vom 11. bzw. 3. No-
vember 1918 und nunmehr in den Friedensschlüssen (D Art. 231, ö Art.
177) übernommenen Pflicht zur Wiedergutmachung der Verluste
und Schäden, die die AAM und ihre Angehörigen durch den Angriff zu
Land, zur See und in der Luft erlitten, dienstbar gemacht werden.

Die von den AAM gewählte Art der Wiedergutmachung wird die
wirtschaftliche Betätigung Deutschlands und Österreichs nicht nur in
Europa, sondern auch außerhalb Europas schwer beeinträchtigen und
deren Lebensfähigkeit gefährden. Davon wird noch später bei
Erörterung des Anspruches jeder politisch anerkannten Volkswirtschaft
auf Anerkennung und Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensfähigkeit
die Rede sein. An dieser Stelle sei nur die allgemeine Beschränkung
Deutschlands und Österreichs im auswärtigen Wettbewerbe hervorge-
hoben, die durch den Verzicht auf alle Rechte und Interessen von
deutschen oder österreichischen Staatsangehörigen an irgend
einem öffentlichen Unternehmen oder irgend einer Kon-
zession liegt. Derartige Privatrechte in Rußland, in China, in
Österreich (bzw. Deutschland), in Ungarn, Bulgarien, in der Türkei samt
        <pb n="277" />
        ﻿Allgemeine Orientierung.

265

Besitzungen und Nebenländern, oder in den von Deutschland, Österreich
oder seinen Alliierten abgetretenen oder von einem Mandatar des Völker-
bundes zu verwaltenden Gebieten müssen von der deutschen bzw. öster-
reichischen Regierung auf Verlangen der Wiedergutmachungskommission
erworben und dieser zur Gutschrift der Werte auf die Entschädigung
übertragen werden (D Art. 260, ö Art. 211).

Die Besorgnis vor einer wirtschaftlichen Überlegenheit Deutschlands,
dessen Gebiete nicht verwüstet wären und dessen Industrie wie Handel
sofort wieder aufgenommen werden könnte, hatte bereits in der Pariser
Wirtschaftskonferenz von 1916 zur Forderung geführt, daß die handels-
politische Freiheit der Alliierten nicht durch irgend welche
Ansprüche der feindlichen Mächte auf Meistbegünstigung behindert werde
(Resolution B II). Die AAM erachteten daher während der Übergangs-
zeit eine formelle Gegenseitigkeit nicht für durchführbar.

Derart entstand die erste Gruppe von wirtschaftspolitischen Über-
gangsbestimmungen, die Deutschland und Österreich die Vorteile der
Meistbegünstigung in den Gebieten der AAM versagt, ihnen
aber die Gewährung der Meistbegünstigung an die AAM für eine Min-
destzeit von 5 Jahren auferlegt. Die Dauer dieser Art der Wiederher-
stellung soll durch den Völkerbund derart bestimmt werden, daß er die
Verlängerung der einseitigen Meistbegünstigung anordnen kann. Diese
und andere handelspolitische Beschränkungen (D Art. 264—267, 271,
272; ö Art. 217—220) können mit oder ohne Abänderung für einen
weiteren Zeitraum aufrecht erhalten werden, wenn es der Rat des Völker-
bundes mindestens 12 Monate vor Ablauf der Mindestfrist anordnet
(D Art. 280 Abs. 1, ö Art. 232 Abs. 1). Hierbei hat Österreich in-
sofern eine Milderung erreicht, als die Vorteile aus den handelspolitischen
Verpflichtungen (ö Art. 217—220) nach Ablauf einer dreijährigen Frist
vom Inkrafttreten des Friedensvertrages an von keiner der AAM in An-
spruch genommen werden kann, die nicht Österreich hierfür die Gegen-
seitigkeit gewährt. Die Parität und die Meistbegünstigung der Ange-
hörigen der AAM bei der Zulassung zum Handwerk, Beruf, Handel und
Gewerbe (D Art. 276, ö Art. 228) sollen mit oder ohne Abänderung auch
nach Ablauf der Mindestfrist für einen von der Mehrheit des Völker-
bundrates festzusetzenden Zeitraum, jedoch nicht über 5 Jahre in Kraft
bleiben (D Art. 280 Abs. 2, ö Art. 232 Abs. 3).

Die verkehrspolitischen Beschränkungen Deutschlands
und Österreichs hinsichtlich der Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen
(D Art. 321—330, 332, 365, 367—369; ö Art. 284—290, 293, 312, 314—316,
326) können im Verhältnisse zu Deutschland nach Ablauf von 5 Jahren,
i m Verhältnisse zu Österreich nach Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten
des Friedeusvertrages vom Rate des Völkerbundrates abgeändert
werden. Die fünfjährige bzw. dreijährige Frist, während der von den
        <pb n="278" />
        ﻿IIS'*1









266 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

AAM keine Gegenseitigkeit gewährt wird, kann vom Völkerbundrate ver-
längert werden. Nach dieser Frist aber kann mangels einer Abänderung
keine der AAM irgend einen Vorteil zugunsten irgend eines Teiles ihrer
Gebiete, für den sie nicht Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen (D Art.
378 Abs. 1 u. 2, ö Art. 330 Abs. lu.2). Österreich hat gegenüber den
Staaten, denen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monar-
chie übertragen wurde, oder die aus dem Zerfalle dieser Monarchie ent-
standen sind, das Zugeständnis der Gegenseitigkeit erreicht.
Diese Staaten werden der Vorteile der aufgezählten verkehrspolitischen
Bestimmungen von vornherein nur unter der Bedingung teilhaft, daß
sie Österreich auf den kraft des Friedensvertrages ihrer Staatsgewalt-
unterstellten Gebieten „eine die Gegenseitigkeit verbürgende Vor-
gangsweise“ einführen (ö Art. 330 Abs. 3). Marokkanische Waren ge-
nießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland oder Österreich die gleiche
Vorzugsbehandlung wie französische (D Art. 146, ö Art. 101), ägyptische
Waren wie britische (D Art. 154, ö Art. 109).

Zur dritten Gruppe der wirtschaftspolitischen Übergangsbe-
stimmungen zu Gunsten der AAM gehören die zeitlich be-
grenzten Sonderordnungen für die von Deutschland abgetrennten oder
aus seiner Zollordnung ausgeschiedenen Gebiete (D Art. 268), die für
die besetzten Gebiete Deutschlands (D Art. 270) und die für die Anwen-
dung der Meistbegünstigungszolltarife vom 31. Juli 1914 (D Art. 269).
Dem entsprechen für Österreich die vorübergehenden Zollermäßigungen
beim Verkehre durch ehemals österreichisch-ungarische Häfen (ö Art.
221), die Zulassung einer zeitlich begrenzten besonderen Übergangszoll-
ordnung im Verhältnisse zwischen Österreich einerseits und Ungarn und
der Tschecho-Slowakei andrerseits (ö Art. 222) und die zeitweise Auf-
rechterhaltung der günstigsten Einfuhrgebühren vom 28. Juli 1914 (ö
Art. 223).

Es ist klar, daß durch einseitige Beschränkungen der Wirt-
schaftspolitik Deutschlands und Österreichs zu Gunsten der AAM schließ-
lich für die rechtliche Regelung des friedlichen Wettbewerbes in der
Weltwirtschaft überhaupt nichts gewonnen ist. Der Ausschluß jener
Methoden des gewaltsamen Wettbewerbes, die sich durch die Be-
handlung einzelner Mitbewerber als wirtschaftlicher Feinde
ohne Rücksicht auf die materiellen Bedürfnisse der Wirtschafts-
lage kennzeichnen, ist nicht erfolgt. Die W eiterführung des
Wirtschafskrieges ist;wie die Bestimmungen über die Beendi-
gung des Wirtschaftskrieges zeigen, den AAM mit Ausschluß der ehe-
maligen von Österreich-Ungarn abgetrennten Gebiete auf unbestimmte
Zeit freigegeben. Aber selbst Deutschland und Österreich wird die
Wiederaufnahme des Wirtschaftskampfes nach Ablauf der Übergangszeit
freigegeben, da eine allgemein verbindliche Scheidung zwischen Völker-
        <pb n="279" />
        ﻿Allgemeine Orientierung.

267

rechtsmäßigen und völkerrechtswidrigen Methoden des
Wettbewerbes nicht erfolgt ist. In wieferne daraus dem Völker-
bünde große Aufgaben erwachsen, wird noch erörtert werden.

Die Friedensverträge enthalten nur vereinzelte Beschränkungen der
Wirtschaftspolitik anderer Vertragsstaaten als Deutschlands und
Österreichs, denen eine größere Bedeutung für die Regelung des welt-
wirtschaftlichen Wettbewerbes zukommt. Hierher gehören insbesondere
die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit ein-
zelner Staaten in einzelnen Belangen und die Internationalisierung von
Flußläufen. Davon soll noch eingehender die Rede sein.

Eine letzte Gruppe von wirtschaftspolitischeu Bestimmungen der
Friedensverträge sucht eine den Anschauungen und Interessen der AAM
entsprechende Ordnung einzelner weltwirtschaftlicher Pro-
bleme durch den Ausschluß Deutschlands und Österreichs, aber
auch anderer Staate» vom Mitbestimmungsrechte
bei der künftigen Ordnung zu erreichen.

So werden bestimmte Kollektivabkommen wirtschaftlichen
Charakters zwischen Deutschland bzw. Österreich und denjenigen AAM,
die darin als vertragsschließend genannt sind, unverändert wieder in
Kraft gesetzt (D Art. 282, ö Art. 234). Andere internationale Abkommen
werden nur mit neue n Verpflichtungen Deutschlands und Österreichs
wieder in Kraft gesetzt. Insbesondere verpflichten sich Deutschland und
Österreich die internationalen postalischen und telegraphischen Abkommen
nicht nur weiter anzuwenden, sondern auch im vorhinein ihre Einwilli-
gung zum Abschlüsse von vertragsmäßig vorgesehenen Spezialüberein-
künften mit den neuen Staaten nicht- zu verweigern (D Art. 283,
ö Art. 235). Das internationale radiotelegraphische Abkommen vom

5.	Juli 1912 z. B. wird für Deutschland und Österreich mit vorläufigen
Bedingungen versehen, die ihnen von den AAM einseitig auferlegt werden.
Ein etwa innerhalb 5 Jahre vom Inkrafttreten des Friedensvertrages zu-
standekommendes neues Abkommen wird für Deutschland bzw. Öster-
reich selbst dann bindend sein, wenn diese sich geweigert haben sollten,
an seiner Ausarbeitung teilzunehmen oder es zu unterzeichnen (D Art. 284,
Ö Art. 237). Andere internationale Abkommen insbesondere die über
den Schutz des gewerblichen Eigentums werden abgeändert und ergänzt
durch die Friedens Verträge wieder in Kraft gesetzt (D Art. 285, 286;
ö Art. 237). Insbesondere wird Österreich verpflichtet, dem Berner Ab-
kommen vom 9. Sept. 1886 zum Schutze der Literatur und Kunst und
anderen Abkommen beizutreten (ö Art. 239 u. 240). Während das
Haager Abkommen vom 17. Juli 1906 über den Zivilprozeß grundsätzlich
in Kraft gesetzt wird, werden doch Frankreich, Portugal und Rumänien
ausgenommen (D Art. 287, ö Art. 238).

Im übrigen wird es jeder der AAM überlassen, jene mit
        <pb n="280" />
        ﻿268 Di® Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Deutschland bzw. Österreich-Ungarn abgeschlossenen Verträge oder Ab-
kommen mitzuteilen, deren Beobachtung sie fordern wollen. Nur den
AAM kommt ein Mitentscheidungsrecht darüber zu, ob diese Verträge
den Friedensbestimmungen entsprechen; nur bei Meinungsverschieden-
heiten unter den AAM soll der Völkerbund entscheiden. Alle übrigen
zweiseitigen Abkommen, deren Anwendung von den AAM nicht gefordert
wird, treten im Verhältnisse zu Deutschland und Österreich außer Kraft
(D Art. 289, ö Art. 241).

Deutschland und Österreich werden verpflichtet den AAM, sowie
deren Beamten und Staatsangehörigen den Genuß aller Rechte und
Vorteile zu sichern, die Deutschland oder die ehemalige österreichisch -
ungarische Monarchie Österreich-Ungarn, bzw. Deutschland, Bulgarien,
der Türkei oder deren Beamten und Angehörigen durch Verträge vor
dem 1. August 1914 eingeräumt hatte (D 291, ö 243). Das gleiche gilt
für die Rechte und Vorteile aus Verträgen Deutschlands seit dem
1. August 1914 und Österreichs seit dem 28. Juli 1914 mit nicht
kriegführenden Staaten (D Art. 294, ö Art. 246).

Deutschland und Österreich-Ungarn müssen Generalkonsuln, Vize-
konsuln und Konsularagenten der AAM in Städten und Häfen, ohne
Einspruchsrecht gegen die in Aussicht genommenen Persönlichkeiten an-
uehmen und zur Berufsausübung zulassen (D Art. 279, ö Art. 231).

Alle Vertragsmächte, die noch nicht das Haager Opiumabkommen
vom 23. Januar 1912 unterzeichnet oder noch nicht ratifiziert haben,
werden zu dessen Annahme verpflichtet, ja die Ratifikation der Friedens-
verträge soll der Ratifikation des Opiumabkommens und des Spezialab-
kommens von 1914 gleiehgehalten werden (D Art. 295, ö Art. 247).

China erklärt, daß es beabsichtigt, die ehemaligen Konzessionen
Deutschlands in Hankau und Tientsin der internationalen Niederlassung
und dem Handel zu öffnen (D Art. 130, Ö Art, 116).

2. Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen,

a) Die einseitige handelspolitische Meistbegünstigung.

Im ersten Abschnitte des X. Teiles der Friedensverträge werden
Deutschland und Österreich hinsichtlich ihrer durch das Erlöschen der
Handelsverträge frei gewordenen Handelspolitik insofern beschränkt,
als sie Waren, Rohstoffen oder Fabrikaten bei der Ein- und
Ausfuhr von und nach Gebieten der AAM die uneingeschränkte
Meistbegünstigung im Zollverkehre für eine Mindestdauer von
5 Jahren nach Inkrafttreten des Friedensvertrages gewähren müssen.
Der Rat des Völkerbundes kann mindestens 12 Monate vor Ablauf dieser
Frist entscheiden, ob die Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung
für einen weiteren Zeitraum aufrecht erhalten werden. Die Begünstigung
        <pb n="281" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

269

erfolgt einseitig zugunsten der AAM, ohne daß diese zur Gegen-
seitigkeit verpflichtet werden. Doch kann außer int Falle einer gegen-
teiligen Entscheidung des Völkerbundes nach Ablauf von 3 Jahren keine
Verpflichtung Österreichs von einer AAM in Anspruch genommen
werden, die nicht Österreich die Gegenseitigkeit hierfür gewährt (D Art.
264—267, 280 Abs. 1; ö Art. 217—220, 232 Abs. 1 u. 2).

Die Einfuhr von und die Ausfuhr nach Gebieten der AAM darf
keinen anderen oder höheren Zöllen oder Lasten unterworfen
werden als jenen, denen die gleichen Gegenstände irgendeiner
der AAM oder irgendeines anderen fremden Landes unterworfen
sind. Es dürfen keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder
erlassen werden, die sich nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr oder
Ausfuhr von oder nach den AAM oder einem anderen fremden Lande
erstrecken. Untersagt wird auch die unterschiedliche Behand-
lung der Einfuhr durch indirekte Mittel, die sich aus den
Zollreglements oder dem Zollverfahren, aus den Prüflings- oder Unter-
suchungsmethoden, aus den Bedingungen der Zollzahhmg, Tarifabstufung
oder Tarifauslegung oder der Ausübung von Monopolen ergeben
können. Nach der Antwort der AAM vom 8. Juli 1919 bedeutet die
Anwendung des Grundsatzes der vollständigen Handelsgleichheit keines-
wegs, wie die handelspolitische Note der österreichischen Delegation
vom 25. Juni 1919 annahm, daß die Verwaltungen der monopoli-
sierten Artikel verpflichtet seien, mit allen anderen Staaten iden-
tische Lieferungsverträge abzuschließen. Alles was verlangt werde, sei
vielmehr, daß man sich nicht systematisch eines Monopoles
bediene, um einen Staat zum Schaden eines anderen zu begünstigen.
Damit soll der Mißbrauch der Monopole zur wirtschaftlichen
Eroberung, wie er sich in der Entstehungsgeschichte des Im-
perialismus zeigte, ausgeschlossen werden. Die Begünstigungen, Be-
freiungen oder Vorzugsrechte, die bei der Einfuhr, Durchfuhr oder Aus-
fuhr einem der AAM oder einem fremden Lande eingeräumt werden,
gelten antragslos, gleichzeitig, bedingungslos und ohne Gegenleistung für
alle AAM.

Es gelten Sonderbestimmungen für die von Deutschland und Öster-
reich abgetrennten Gebiete zur provisorischen Aufrechterhaltung ihres
Absatzes, der sich bereits den Bedürfnissen Deutschlands oder Österreichs
angepaßt hatte (D Art. 268) und Übergangsbestimmungen,
die der Einfuhr der AAM in Deutschland die günstigsten Abgaben
nach dem Stande vom 31. Juli 1914 und in Österreich nach dem Stande
vom 28. Juli 1914 sichern (D Art. 269, ö Art. 223).

(Österreich hat durch die wiederholten Hinweise seiner Friedens-
delegation auf die Gefährdung seiner Lebensfähigkeit außer den von vorn-
herein zugestaudenen Zollermäßigungen bei Einfuhr durch Häfen,
        <pb n="282" />
        ﻿270 Di0 Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

die sich vor dem Kriege auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie befanden (ö Art. 221), gegenüber dem tschecho-
slowakischen Staat und Polen die Meistbegünstigung
für die Einfuhr aus deren Kohlenbergwerken während 15 Jahre erreicht.
Bis zum Abschlüsse besonderer Vereinbarungen über den Austausch von
Kohlen und Rohst offen, aber höchstens für 3 Jahre, wird die zollfreie
und schrankenlose Ausfuhr von Stein- und Braunkohle nach
Österreich bis zu einem vereinbarungsgemäß oder durch die Wiedergut-
machungskommission festzusetzenden Höchstmaße im Austausche gegen
Rohstoffe gewährleistet. Den in Österreich wohnenden Käufern soll die
Erwerbung der Kohlen in Polen und im tschecho-slowakischen Staate
unter gleich günstigen Bedingungen gesichert sein, wie den in diesen
Staaten selbst wohnenden Käufern unter gleichartigen Voraussetzungen
(ö Art. 224). Es bedeutet eine weitere Abwehr der einseitigen Meist-
begünstigung, wenn die Vorteile eines von Österreich einerseits und
Ungarn oder dem tschecho-slowakischen Staate anderseits abzuschließen-
den besonderen Zollregimes für höchstens 5 Jahre von den A AM nicht
beansprucht werden können (ö Art. 222).

Nach Ablauf der Periode des Wiederaufbaues der alliierten und
assoziierten Volkswirtschaften soll die handelspolitische Freiheit Deutsch-
lands und Österreichs wieder aufleben. Die Vertragsfreiheit einiger der
AAM wird aber im weltwirtschaftlichen Interesse beschränkt.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte erhalten die Zustimmung,
daß in den von ihnen mit dem tschecho-slowakischen Staate (D Art. 86,
Abs. 2; ö Art. 57, Abs. 2), dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate
(ö Art. 51, Abs. 2), Polen (D Art. 93, Abs. 2) und Rumänien ^ö Art. 60,
Abs. 2) abzuschließenden V ertragen Bestimmungen aufgenommen
werden, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer
billigen Ordnung (regime equitable) für den Handel der anderen
Völker mit den genannten Staaten für nötig erachten. Auch darin liegt
eine Anerkennung des Anspruches auf Sicherung der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit dieser anderen Staaten, die durch eine einseitige Handels-
politik jener Staaten gefährdet wäre. Bisher haben die Hauptmächte
einen dem entsprechenden Vertrag am 28. Juni 1919 mit Polen abge-
schlossen (Völkerbund 552).

Die Nachteile dieser handelspolitischen Ordnung für Deutschland
und Österreich während der Übergangsperiode liegen im Ausschlüsse jeder
protektionistischen Zoll- und Tarifpolitik, in der Zulassung
der zollpolitischen Differenzierung ihres Handels in den Ge-
bieten der AAM und des damit gegebenen Ausschlusses von deren
Märkten bis zur Aufnahme in den Völkerbund.
        <pb n="283" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

271

b)	Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung im Handwerk, Beruf,

Handel und in der Industrie.

Die Friedensschlüsse sichern den Angehörigen der AAM in Deutsch-
land und Österreich die einseitige Meistbegünstigung bei der
Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und Industrie (D Art. 276 a,
ö Axt. 228 a); sie sichern diese Begünstigung gegen unmittelbare oder
mittelbare Umgehung (D Art. 276 b, ö Art. 228 b); sie gewährleisten
die Gleichstellung der Angehörigen der AAM und ihres Ver-
mögens einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, bei denen
sie beteiligt sind, mit den Staatsangehörigen Deutschlands und Öster-
reichs und deren Vermögen hinsichtlich der direkten oder indirekten
Auflagen, Gebühren oder Steuern nach Art und Höhe (D Art. 276 c,
ö Art. 228 c). Den Angehörigen der AAM dürfen nicht Beschrän-
kungen auferlegt werden, die nicht am 1. Juli 1914 in Deutschland
bzw. am 28. Juli 1914 in Österreich für diese Angehörigen galten, es
sei denn, daß sie auch den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden
(D Art. 276 d, Ö Art. 228 d).

Die Meistbegünstigung und die Parität sollen mit oder ohne Abän-
derung nach Ablauf der Mindestfrist von 5 Jahren in Kraft bleiben, ge-
gebenenfalls für einen solchen weiteren Zeitraum, den die Mehrheit des
Völkerbundrates festsetzt, jedoch nicht über 5 Jahre (D Art. 280, Abs. 2;
ö Art. 232, Abs. 3).

Um eine Bevorrechtung der deutschen und der österreichischen Re-
gie r u n g als Handelssubjekte zu verhindern, werden ihnen, soweit sie
internationalen Handel treiben, alle Rechte, Vorrechte und Freiheiten
der Souveränität abgesprochen (D Art. 281, ö Art. 233).

c)	Die einseitige Meistbegünstigung in der Fischerei, Küsten- und Schlepp-

schiffahrt und das Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste.

Den Schiffen der AAM wird in den deutschen Hoheitsgewässern die
Meistbegünstigung in bezug auf die Seefischerei-, Küsten- und
Schleppschiffahrt zugestanden (D Art. 271); die Polizei- und Unter-
suchungsrechte über die Fischerei und den Spirituosentransport der Fahr-
zeuge der AAM in der Nordsee werden deren Uberwachungsfahrzeugen
übertragen (D Art. 272). Diese Begünstigungen sind ebenso zeitlich be-
grenzt wie die zollpolitischen (D Art. 280).

Alle Zeugnisse und Urkunden der AAM, die vor dem Kriege
von Deutschland als gültig anerkannt wurden und in Zukunft durch
die Hauptseemächte anerkannt werden sollten, sind gültig und gleich-
wertig mit den deutschen Urkunden; die den Gebräuchen der Haupt-
seemächte entsprechend ausgestellten Zeugnisse und Urkunden der
neuen Staaten, gleichviel ob sie über Meeresküsten verfügen oder
nicht, werden anerkannt (D Art, 273, Abs. 1 u. 2).
        <pb n="284" />
        ﻿272 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Alle Yertragsteile anerkennen die Flagge der Schiffe jeder AAM,
die nicht über eine Meeresküste verfügt, wenn diese Schiffe an
irgend einem bestimmten auf ihrem Gebiete gelegenen Orte als Register-
hafen eingetragen sind (D Art. 273, Abs. 3).

d)	Die Ordnung der internationalen Verkehrswege,
aa) Im allgemeinen.

Die Ordnung der Verkehrswege — Häfen, Schiffe, Eisen-
bahnen — im XII. Teile jedes Friedensvertrages hat einen grund-
sätzlich weltwirtschaftlichen Ausgangspunkt. Es besteht
der große Plan, die öffentlichen Verkehrswege allen Völkern
gleichermaßen dienstbar zu machen (Note der österreichischen
Delegation vom 11. Juni 1919, Bericht 1, 402). Der Plan wird aber
vorerst nur zugunsten der AAM und nur zu Lasten Deutsch-
lands und Österreichs verwirklicht, ohne daß diesen bis zur
Aufnahme in den Völkerbund Garantien für die Gegenseitigkeit gegeben
werden. Die Internationalisierung der Flußläufe wird Deutschland und
Österreich unter Ausschluß ihrer Mitentscheidung auferlegt. Es wird
eine vorläufige Ordnung geschaffen, deren Ersatz durch ein allge-
meines Abkommen über die zwischenstaatliche Regelung des Durch-
gangsverkehres, der Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen unter den
AAM binnen 5 Jahren nach Inkrafttreten der Friedensverträge vorge-
sehen; diesem beizutreten sind Deutschland und Österreich im vorhinein
verpflichtet. Auch an dieser zweitnächsten Ordnung können die neutral
gebliebenen Staaten nicht teilnehmen; auch für sie wird der Grundsatz
der Gleichbehandlung erst nach ihrer Aufnahme in den Völkerbund gelten.
Die AAM erklären, hierbei keine der möglichen Garantien der Billig-
keit vernachlässigt zu haben, da die allgemeinen Verein-
barungen über die Freiheit des Durchgangsverkehres und die inter-
nationale Ordnung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen auch für
die AAM untereinander gelten werden und um Deutschland und Öster-
reich zu verpflichten, die Zustimmung des Völkerbundes finden müssen
(D Art. 379, ö Art. 331).

Die bereits den AAM zugesicherte zoll- und handelspolitische Gleich-
behandlung ihrer Güter wird zur allgemeinen Unzulässigkeit von
Differenzierungen bei Ein- und Ausfuhrzöllen, Abgaben
und V erboten nach verkehrspolitisehen Gesichtspunkten
ausgestaltet. Es darf in Deutschland und Österreich keine
unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung eintreten nach der Ein- und
Ausgangs grenze, der Art, dem Eigentum oder der Flagge
des Beförderungsmittels (einschließlich des Luftverkehrsmittels)
nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsorte des Schiffes,
Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffes oder sonstigen Befördemngs-
        <pb n="285" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

278

mittels, nach seinem endgültigen oder Zwischen bestimm ungsorte,
nach dem eingeschlagenen Eeiseweg oder den Umladeplätzen,
nach dem Umstande, ob die Waren unmittelbar über einen deutschen
bzw. österreichischen Hafen oder mittelbar über einen ausländischen
H a f e n ein- oder ausgeführt werden oder dem Umstande, ob die Ein-
oder Ausfuhr zu Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt. Das
gleiche gilt für die Bedingungen und Kosten der Beförderung von Per-
sonen und Gütern.

Namentlich werden Zuschlagsgebühren oder unmittel-
bare oder mittelbare Prämien für die Ein- oder Ausfuhr über
deutsche bzw. österreichische oder niehtdeutsche bzw. nichtösterreichische
Häfen oder mit derartigen Schiffen und Booten besonders in gemeinschaft-
lichen Tarifen zum Nachteil der Häfen, Schiffe oder Boote der AAM unter-
sagt. Personen und Waren von Häfen oder Schiffen oder Booten der AAM
dürfen nicht besonderen Förmlichkeiten oder Weiterungen unter-
worfen werden (D Art. 323, ö Art. 286).

Es werden administrative oder technische Sicherungen für den Grenz-
übergang besonders hinsichtlich der Schnelligkeit und Sorgfalt getroffen;
die rasche und regelmäßige Beförderung leicht verderblicher Waren wird
gesichert; die schnelle Abwickelung der Zollformalitäten soll die un-
mittelbare Weiterführung mit Anschlußzügen ermöglichen (D Art. 324,
ö Art. 287).

Alle Vorteile und Tarifermäßigungen Deutschlands zugunsten deutscher
Häfen oder Deutschlands oder Österreichs zugunsten fremder Häfen
kommen den Seehäfen der AAM zu (D Art. 326, ö Art. 288). Beide
Staaten dürfen ihre Teilnahme an Tarifen oder Tarifkombinationen zur
Sicherung dieser Vorteile nicht verweigern (D Art. 326, ö Art. 289).

Die einseitige Begünstigung der AAM (D Art. 321—330, 332,
365, 367—369; Ö Art. 284—290, 293, 312, 314—316, 326) soll im Ver-
hältnisse zu Deutschland durch 5 Jahre, im Verhältnisse zu ö s t er-
reich durch 3 Jahre unverändert bleiben. Nach dieser Frist soll
sie vom Völkerbund nachgeprüft werden können und mangels einer Ab-
änderung keine der AAM den Vorteil dieser Bestimmungen zugunsten eines
Teiles ihrer Gebiete für den sie keine Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen
können. Doch kann die fünf- bzw. dreijährige Frist für die Versagung der
Gegenseitigkeit vom Völkerbunde verlängert werden. Nur jene Staaten,
denen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie über-
tragen wurde, oder die aus dem Zerfalle dieser Monarchie entstanden sind,
werden der Vorteile schon jetzt nur dann teilhaft, wenn sie auf den
unter ihre Staatsgewalt gekommenen Gebieten Österreich gegenüber eine
die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise (traitement reciproque)
einführen (D Art. 378, ö Art. 330).

Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 18
        <pb n="286" />
        ﻿274 Di® Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

bb) Die einseitige Freiheit des Durchgangsverkehrs.

Deutschland wie Österreich werden als Durchzugs-
länder für den Personen-, Güter-, Schifis-, Boots-, Eisenbahnwagen-
und Postverkehr von oder nach den angrenzenden oder nicht angrenzenden
Gebieten der AAM betrachtet. Sie haben diesem Verkehre freien
Durchgang auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr
geeignetsten Wegen (Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder
Kanälen) zu gewähren. Er soll keinen Durchgangszöllen und
unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen werden; er
hat ein Anrecht auf die gleiche Behandlung wie der innerstaatliche Ver-
kehr. Die Durchgangs g ü t e r müssen zoll- und abgabenfrei
bleiben; die den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben
müssen den Verkehrsverhältnissen entsprechend mäßig und ohne Rück-
sicht auf die Person des Eigentümers oder die Staatsangehörigkeit des
Schiffes oder sonstigen Beförderungsmittels während eines Teiles des
Durchganges berechnet werden (D Art. 321, ö Art. 284).

Der als solcher festgestellte Auswanderer- und Rück-
wandererverkehr wird jeder Aufsicht durch Deutschland und
Österreich entzogen (D Art. 322, ö Art. 285).

cc) Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung in der Schiffährt.

In der Hafen- und Binnenschiffahrt haben die Friedens-
Verträge den Angehörigen der AAM, ebenso wie ihren Gütern-, See-
und Flußschiffen in Deutschland und Österreich die gleiche Behand-
lung mit der einheimischen Schiffahrt gewährt (D Art. 327, Abs. 1;
ö Art. 290, Abs. 1) und im einzelnen ausgeführt (D Art. 327, Abs. 2;
ö Art. 290, Abs. 2).

Jeder AAM wird die Meistbegünstigung, gleichgültig, ob
die Vorzugsbehandlung einer AAM oder einer fremden Macht von Deutsch-
land oder Österreich zugestanden wurde, sofort und bedingungslos ge-
währt (D Art. 327, Abs. 3; ö Art. 290, Abs. 3).

Der Verkehr von Personen-, See- und Flußschiffen darf nur durch die
Zoll-, Polizei-, Sanitäts-, Ein - und Auswanderungs-
vorschriften beschränkt werden. Diese müssen billig und einheit-
lich („raisonnables et uniformes“) sein und dürfen den Handel nicht un-
nötig behindern („ne devront pas entraver inutilement le trafic“) (D Art. 327,
Abs. 4; ö Art. 290, Abs. 4).

Die Freizonen in den deutschen Häfen werden nach dem
Stande vom 1. August 1914 aufrechterhalten (D Art. 328 Abs. 1).
Die ein- und austretendeu Waren dürfen grundsätzlich keinen Zöllen
unterworfen werden (D Art. 328, Abs. 2). Ausgenommen sind Waren,
die aus der Freizone in den Verbrauch des Landes, auf dessen Gebiet
der Hafen liegt, ausgeführt, und Waren, die aus diesem Lande in die Frei-
        <pb n="287" />
        ﻿

' v 'S!

Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen,	275

zone eingeführt werden. Diese Zölle müssen auf der gleichen Grundlage
und nach den gleichen Sätzen wie die ähnlichen Zölle an den anderen
Grenzen des beteiligten Landes festgesetzt sein. Eintretende Schiffe und
Waren dürfen nur den Gebühren zur Deckung der Verwaltungs-,
Unterhaltungs- und Yerbesserungskosten unterworfen werden. Sie
müssen unter Berücksichtigung der tatsächlich auf gewandten Kosten
recht und billig („raisonnables, en egard aux depenses faites“) sein und
allen gegenüber gleich sein. Außerdem dürfen nur Gebühren auf Waren
im Höchstausmaße von 1 % zur Deckung der Hafenbewegungsstatistik
eingehoben werden (D Art. 328, Abs. 3). Begünstigungen für
die Anlage von Magazinen sowie das Verpacken und Ausladen von Waren
müssen den kaufmännischen Bedürfnissen des Augenblicks angepaßt
sein („repondre aux necessites commerciales du moment“). Die zum
Verbrauche in der Freizone bestimmten Artikel sind von Verbrauchsab-
gaben und anderen Abgaben mit Ausnahme der statistischen frei. Es
darf keine Unterscheidung hinsichtlich der Nationalität der Personen
oder des Ursprungs oder der Bestimmung der Waren gemacht werden
(D Art. 329). Der Durchgangsverkehr unter Benutzung der Freizone
bleibt zollfrei (D Art. 330, Abs. 1). Die Beförderung auf dem normaler-
weise zur Freizone führenden Schienenwege und Wasserwege muß
sichergestellt werden (D Art. 330, Abs. 2).

Diese Bestimmungen unterliegen hinsichtlich der Geltungsdauer den
allgemeinen Vorschriften für die vorläufige einseitige Verkehrsordnung
(D Art. 378).

dd) Die luternationalisierung von Flnßläufen.

Die Ordnung im allgemeinen.

Die Friedensschlüsse haben es unternommen in dieser Materie, in
der seit dem Wiener Kongresse die allgemeinen Verkehrsinteressen mit
den Sonderinteressen der üferstaaten im Kampf lagen, eine Entschei-
dung zugunsten der ersteren herbeizuführen. Ganz klar spricht es die
Note der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation
aus, daß der wirtschaftlichen Gewalt (pression economique)
vorgebeugt werden soll.

Wenn die genannte Note der AAM sagt, daß damit nur die inter-
nationalen Flußgebiete im Sinne des Wiener Kongresses und späterer Ab-
kommen einbezogeu sind, so ist dies nur mit Einschränkungen richtig.
Die Wiener Kongreßakte (Art. C VIII) stellte eine völkerrechtliche Pflicht
aller Staaten, die durch einen schiffbaren Fluß getrennt oder durchflossen
werden, zur Ordnung der Schiffahrt mittels Vereinbarung auf. Das
einheitliche System der Abgaben und der Schiffahrtspolizei wurde aus-
drücklich auf diejenigen Verzweigungen und Nebenflüsse, die in ihrem
        <pb n="288" />
        ﻿276 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

schiffbaren Teile mehrere Staaten trennen oder durchlaufen (Art. C X),
ausgedehnt. Die AAM haben aber nur dem Begehren der Tschecho-
slowakei auf Internationalisierung der Moldau von Trag (D Art. 331)
und des Grenzlaufes der March und der Thaya (ö Art. 291) entsprochen,
im übrigen aber der Forderung der österreichischen Delegation
auf Einbeziehung der schiffbaren Teile der Drau, Save und Theiß
als Nebenflüsse der internationalisierten Donau nicht erfüllt. Österreich
wurde auf das allgemeine Abkommen der AAM verwiesen, das
an die Stelle der vorläufigen Donauorduung der Friedensverträge treten
soll und auf die „Gesamtheit oder einen Teil“ des (internationalisierten)
Flußgebietes der Donau, ebenso wie auf die anderen Bestandteile des
Flußgebietes angewendet werden könne, die mit ihm unter einem all-
gemeinen Gesichtspunkte zusammengefaßt werden können (Bericht 2, 372),

„In Übereinstimmung mit allen früheren ähnlichen Fällen bezweckt
die Schiffahrtsordnung auf diesen Flüssen lediglich die Gleichheit
der Staatsangehörigen aller Nationen festzustellen und einem einzelnen
Uferstaat zu verwehren, seine geographische Lage und die Tatsache, daß
ein großer internationaler Verkehrsweg durch sein Gebiet geht, als wirt-
schaftliches oder politisches Druckmittel gegenüber
den davon abhängigen Staaten zu benutzen“. In der Note der AAM an
die österreichische Friedensdelegation vom 2. September 1919 (Bericht 2,
368) wird es als unzulässig bezeichnet, daß „ein feindlicher Staat aus
politischen Beweggründen und Empfindlichkeiten durch seine grund-
sätzliche Opposition den Abschluß von zum Wohle aller nützlichen Über-
einkommen verhindern könne.“

Die Ausführung des leitenden Grundsatzes hat allerdings unter der
Zerfahrenheit des überlieferten Reohtszustandes, insbesondere hinsicht-
lich der Donau und der Vorsorge für die jungen, rings eingeschlossenen
Staaten gelitten, „die ohne bestimmte Garantien ihre politische Un-
abhängigkeit gewonnen hätten, um wieder unter die wirtschaf t-
liche Vormundschaft Deutschlands zu geraten“. Es soll bei der
Erörterung der Bestimmungen über die Sicherung der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit von dieser Einseitigkeit noch die Rede sein. In diesem
Zusammenhänge wird vorerst die internationale Tragweite der Be-
stimmungen über die Internationalisiemng von Flußläufen erörtert werden.

Zunächst kann anerkannt werden, daß die Friedensschlüsse im
XII. Teile III. Kapitel dem Grundsatz, internationale Flußläufe den
Völkern gleichmäßig zugänglich zu machen, zum Durchbruche verhelfen
ist. Die Gleichstellung wird allen Mächten, d. h. deren Staatsangehörigen,
Gütern und Flaggen, nicht bloß denen der AAM gewährleistet (D Art. 332,
ö Art. 292). Gegenstand der Internationalisierung sind allerdings nur
bestimmte geographisch abgegrenzte Flußteile Mitteleuropas.
Es sind dies die E 1 b e von der Mündung der Moldau ab, die M o 1 d a u
        <pb n="289" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

277

von Prag ab, die Oder von der Mündung der Oppa ab, die Memel
von Grodno ab, und die Donau von Ulm ab (D Art. 331 Abs. 1,
ö Art. 291 Abs. 1). Der Vertrag von St. Germain hat noch die Teile des
Laufes der March und der Thaya, welche die Grenze zwischen der
Tschecho-Slowakei und Österreich bilden, hinzugefügt (ö Art. 291, Abs. 1).

Außerdem werden noch einbezogen alle schiffbaren Teile dieser
Flußnetze, die mehr als einem Staat als natürlicher Zugang zum Meere
dienen mit oder ohne Umladung von einem Schiff zum anderen, ebenso
wie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die etwa hergestellt werden, um von
Natur aus schiffbare Abschnitte der gedachten Flußgebiete zu verdoppeln
oder zu verbessern oder um zwei von Natur aus schiffbare Abschnitte
desselben Wasserlaufes zu vereinigen (D Art. 331 Abs. 1, ö Art. 291
Abs. 1). Auch der erst herzustellende Wasserweg Rhein—-Donau ist
inbegriffen (D Art. 331, Abs. 2; ö Art. 291, Abs. 2).

Schließlich wurde im Frieden von St. Germain einem Überein-
kommen der Uferstaaten die Kraft verliehen, die internationale Ordnung
auf jeden Teil des Flußnetzes der Donau auszudehnen, der nicht in der
allgemeinen Erklärung inbegriffen ist (ö Art. 291, Abs. 3).

Was die internationale Ordnung selbst anlangt, so besteht ein
„notwendiger Gegensatz zwischen dem Bedürfnisse nach gleichmäßigen
(internationalen) Schiffahrtsregiementen auf der ganzen internationalen
Flußstrecke und dem begründeten Wunsch jedes souveränen Uferstaates,
für sein Hoheitsgebiet nur solche Bestimmungen festgesetzt zu wissen,
die seinen besonderen Bedürfnissen entsprechen und jedenfalls die etwaigen
internationalen Bestimmungen durch seine eigenen Beamten nach eigenen
Grundsätzen von Judikatur und Verwaltung angewendet zu sehen“
(v. Düngern ZI R 26, 549).

Obwohl die Wiener Kongreßakte Art. 0 VIII die Ordnung der
internationalen Flüsse nur als Gegenstand gemeinsamer Verein-
barung der Uferstaaten erklärt hatte, ist doch der Grundsatz
der Freiheit und Gleichheit der Schiffahrt mindestens hinsichtlich der
Donau im Pariser Frieden von 1856 Art. XV und hinsichtlich des Kongo
in den Kongoschiffahrtsakten vom 26. Februar 1885 Art. 13 als all-
gemeiner Bestandteil des internationalen Rechts anerkannt
worden. Damit wurde ausgesprochen, daß nicht nur die Uferstaaten,
sondern jeder wirtschaftlich an der Schiffahrt im einzelnen inter-
nationalen Flusse interessierte Staat ein völkerrechtlich aner-
kanntes Interesse an dieser Ordnung haben.

Es ist ein Verdienst der Friedensschlüsse von Versailles und St. Ger-
main, den Grundsatz auf weitere Flüsse ausgedehnt und seinen In-
halt für diese näher bestimmt zu haben. Die Regelung ist allerdings
in einer Weise erfolgt, die alle internationalisierten Flußteile dem aus-
schließlichen Einflüsse der Uferstaaten entzieht und einer internationalen
        <pb n="290" />
        ﻿278 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Ordnung mit internationaler Exekutive unterstellt. An die
Stelle eines Kompromisses in den Einzelheiten ist eine vorläufige
Ordnung mit zahlreichen Unbestimmtheiten getreten; doch
werden Deutschland und Österreich im vorhinein verhalten, dem
von den AAM mit Genehmigung des Völkerbundes festzusetzenden end-
gültigen Abkommen über die schiffbaren Wasserstraßen beizutreten
(D Art. 338, ö Art. 299). Der Grund ist in der bereits erwähnten Be-
sorgnis vor der wirtschaftlichen Vorherrschaft Deutschlands über die neu
gegründeten Staaten und in den politischen Gegensätzen zwischen den
auf dem Boden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ent-
standenen Staaten zu suchen.

Allen Mächten wird die vollkommene Parität mit dem Ufer-
staat und die Meistbegünstigung gewährt. Diese Rechte kommen
Personen, Gütern und Flaggen nicht nur für die Schiffahrt von irgend-
einem Punkte des Flusses bis zum Meere („jusqu’ä son embouchure“,
Wiener Kongreßakt Art. C IX) und vom Meere zu irgendeinem Punkte,
sondern auch für die engere Kabotage, d. h. die Schiffahrt zwischen
den Häfen eines und desselben Uferstaates zu (D Art. 332, Abs. 1;
ö Art. 292). Dies bedeutet eine Änderung der bisherigen Rechtslage so-
wohl für die Donau (Je 11 in ek, Art. Donauschiffahrt, Handwörterbuch
der Sbaatswissenschaften, 3. Aufl. III 549) wie für den Rhein (Jellinek,
Art. Rheinschiffahrt, Handwörterbuch VII 120) wie für die Elbe und die
Weser (Jellinek, Art. Elbschiffahrt und Weserschiffahrt, Handwörter-
buch III 926, VIII 785). Allein der deutschen und österreichi-
schen Schiffahrt werden regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende
und Güter zwischen den Häfen einer AAM nur mit deren be-
sonderen Ermächtigung gestattet (D Art. 332 Abs. 2, ö Art. 293).
Dies bedeutet insbesondere für Österreich eine Gefährdung seiner wirt-
schaftlichen Lebensfähigkeit. Die bisherige Organisation des Donauver-
kehrs beruhte sowohl in der Personen- wie in der Frachtschiffahrt auf
der gemeinsamen Bedienung des Lokal - und Durchgangs-
verkehres im Donaulauf. Österreich, das jetzt keinen eigenen Zu-
gang zum Meere besitzt, gerät damit in eine Abhängigkeit von seinen
östlichen Nachbarstaaten und den unteren Donauländern, aus denen es
Rohstoffe und Lebensmittel beziehen muß. Trotzdem von einer wirt-
schaftlichen Bedrückung durch das neue Österreich nicht die Rede sein
kann, wird ihm die Ausnutzung der natürlichen Vorteile seiner
geographischen Lage unterbunden (Note der österreichischen Friedens-
delegation vom 11. Juni 1919).

Es sollen insbesondere die aus der unzureichenden Fassung des
Grundsatzes der freien Schiffahrt in der Wiener Kongreßakte (Art. 0 IX)
und die aus der Willkür der Uferstaaten entstandenen Verschiedenheiten
in der Ordnung der Donau beseitigt werden.
        <pb n="291" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

279

Die von der Uferstaatenkommission des Pariser Friedens ausgear-
beitete Donauschiffahrtsakte vom 7. November 1857 Art. YIII (Strupp 1,
292), hatte die engere Kabotage den Fahrzeugen der Uferstaaten
Vorbehalten. Die Akte galt trotz ihrer Verwerfung durch die
Pariser Konferenz von 1858 kraft besonderer Vereinbarung doch in
Österreich-Ungarn, Bayern und Württemberg. Den Uferstaaten war da-
mit auf dem Oberlaufe der Donau bis zum Eisernen Tor entgegen
dem Pariser Frieden sowohl der nationale Schutz gegen fremden Wett-
bewerb wie der internationale Schutz in der Donaumündung gesichert
(v. Düngern ZIR 26, 543).

Im Mittelläufe vom Eisernen Tor bis Braila war das von der
europäischen Donaukommission beschlossene und von der
Londoner Konferenz genehmigte Schiffahrtsreglement vom 10. März 1883
(Strupp 2, 210) infolge des Widerspruches Rumäniens gegen den
ständigen Vorsitz Österreich-Ungarns in der gemischten Kommission
nicht in Kraft getreten, da nach Art. 108 alle Uferstaaten ihre Zustim-
mung hätten geben müssen. Da die Zuständigkeit der europäischen
Donaukommission kraft des Berliner Vertrages von 1878 Art. 53 nur
bis Galatz reichte, war der Mittellauf der Sonderregelung den Uferstaaten
überlassen.

Im Unterlaufe hatte der Pariser Friede von 1856 Art. XVI
(Strupp, Urkunden 1, 187) einer europäischen Donaukom-
mission die Vornahme der nötigen Regulierungsarbeiten von Isatscha
abwärts übertragen. Sie bestand aus einem Vertreter Preußens (Deutsch-
lands), Österreichs, Frankreichs, Großbritanniens, Rußlands, Sardiniens
(Italiens) und der Türkei. Die Berliner Kongreßakte vom 13. Juli 1878
(Strupp, Urkunden 2, 202) nahm Rumänien in die europäische
Donaukommission auf, dehnte ihren Wirkungskreis bis nach Galatz aus
und stellte sie vollständig unabhängig von der Gebietshoheit der üfer-
staaten (Art. L III). Die Schiffahrtsakte für die Donaumündungen vom
2. November 1865 Art. VIII (Strupp, Urkunden 1, 300) die Zusatz-
akte vom 28. Mai 1881 Art. 2 (Strupp, Urkunden 2, 210) und das
Reglement vom 10. November 1911 stellten die Schiffahrt von Galatz ab-
wärts unter die Aufsicht des Generalinspektors der unteren Donau und
des Hafenkapitäns von Sulina.

Im Londoner Vertrage der Großmächte und der Türkei (ohne
Rumänien) vom 10. März 1883 (Strupp, Urkunden 2, 213) waren Teile
des Kiliaarmes der internationalen Kontrolle entzogen worden. Die
europäische Kommission durfte keine effektive Kontrolle über diejenigen
Teile der Kiliamündung ausüben, deren beide Ufer einem Uferstaate
gehören (Art. 3). Damit hatte Rußland die beiden Ufer des in seinem
Gebiete gelegenen Teiles des Kiliaarmes seinen Sonderinteressen unter-
stellt. Für denjenigen Teil des Kiliaarmes, der z u g 1 e i c h russisches
        <pb n="292" />
        ﻿280 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles nsw.

und rumänisches Gebiet durchfließt, ordnete der Londoner Vertrag eine
Sonderordnung an. Br sollte dem Reglement des Sulinaarmes,
unter gemeinsamer Aufsicht der Delegierten Rußlands und Rumäniens
in der europäischen Donaukommission, unterliegen.

Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain haben diesen
Sonderordnungen und Sonderinteressen ein Ende bereitet. Die Donau
soll von Ulm ab bis zur Mündung einer einheitlichen Ordnung
unterliegen. Die entgegenstehenden Bestimmungen der Abkommen und
Schiffahrtsreglements sind als aufgehoben zu betrachten.

Hinsichtlich der Abgabenerhebung auf internationalen Fluß-
läufen hatten die Wiener Kongreßakte Art. 0 XI die Einheitlich-
keit des Systems für den ganzen internationalisierten Lauf, d. h. die
Festsetzung auf gleiche, unabänderliche und von der Beschaffenheit der
Ware unabhängige Weise gefordert; eine Untersuchung der Ladung im
einzelnen außer zur Feststellung eines Schmuggels oder einer Übertretung
sollte entbehrlich sein; die die Schiffahrt erleichternden Abgaben bei der
Rheinschiffahrt wurden als vorbildlich hingestellt. Es sollte ein gemein-
sames Reglement durch die Uferstaaten für den ganzen Flußlauf
ausgearbeitet werden, das ebenso wie der Tarif nur im gemeinsamen Ein-
verständnis abänderlich sein sollte (Art. CXVI). Der Pariser Friede von
1856 Art. XV hatte für die Dona u jede nicht ausdrücklich zugelassene
Abgabe verboten und insbesondere jede Abgabe aus dem Titel der Fhlß-
schiffahrt allein und jede Belastung der Waren an Bord („aucun peage
bas6 uniquement sur le fait de la navigation du fleuve, ni aucun droit
sur les marchandises qui se trouvent ä bord des navires“) untersagt.
Das Schiffahrtsreglement für den mittleren Donaulauf vom 10. März 1883
Art. 2 u. 3 hatte das Verbot der reinen Schiffahrtsabgabe wiederholt,
aber bestimmte Gebühren („droits de quai, grue, balance, magasinage,
debarquement, pour les etablissements existants ou ä etablir") zugelassen.
Dies wiederholen die Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 Art. III
(Strupp, Urkunden 1, 308) und die Kongoakte von 1885 Art. 14.
Letztere gestattet nur Abgaben für Leistungen zugunsten der Schiff-
fahrt (taxes ou droits qui auront le caractere de retribution pour Services
rendus ä la navigation meme). Der Bukarester Friede vom 7. Mai 1918
Art. XXVI c hatte die Aufhebung der Abgabe vom Werte der in die
Häfen des Landes ein- oder ausgeführten Waren nach dem Inkrafttreten
der neuen Donauschiffahrtsakte und der entsprechenden Regelung, spä-
testens aber nach 5 Jahren beabsichtigt.

Die Friedensverträge von Versailles und St. Germain sind in mehr-
fachen Beziehungen nicht so weit gegangen.

Die Verschiedenheit der Abgaben von den Schiffen in ver-
schiedenen Abschnitten der internationalisierten Flußläufe wird
zugelassen, vorbehaltlich entgegengesetzter Bestimmungen eines
        <pb n="293" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

281

bestehenden Abkommens. Die Abgaben von den Schiffen dürfen
ausschließlich dazu bestimmt sein, die Kosten für die Unterhaltung
der Schiffahrt oder die Regulierung des Flusses und
seiner Zugänge in gerechter Weise zu decken oder Ausgaben zu bestreiten,
die im IntereSsederSchiffahrt gemacht sind. Die Abgaben
sind so festzusetzen, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der
Ladung nicht nötig ist, es sei denn, daß der Verdacht eines Schmuggels
oder einer Übertretung besteht (D Art. 333, ö Art. 294). Den Uferstaaten
werden Zölle, Orts- und Verbrauchsabgaben zugebilligt; die Abgaben
in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für die Benutzung der Krane,
Aufzüge, Ladestraßen, Speicher und anderer derartiger Einrichtungen,
müssen angemessen und gleichartig (raisonnables et uniformes)
sein (D Art. 335 Abs. 2, 0 Art. 296, Abs. 2). Auf dem gesamten Laufe
wie an der Mündung der Schiffahrtswege dürfen andere Abgaben nicht
erhoben werden (Art. 335 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1).

Die Freiheit des Durchgangsverkehrs von Abgaben
war bereits in der Donauschiffahrtsakte vom 7. November 1857 Art. XX a
und in der revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober
1868 Art. VII und schließlich im Schiffahrtsreglement für den mittleren
Donaulauf vom 10. März 1883 Art. 7 vorgesehen worden. Die
Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain erklären die Bestimmungen
über die Freiheit der Schiffahrt (D Art. 327, ö Art. 290) auch auf den
Durchgangsverkehr für anwendbar. Das bedeutet, daß im allgemeinen
auch für den Durchgangsverkehr nur die Parität und die Meistbe-
günstigung gewährleistet sind (D Art. 334, Abs. 1; ö Art. 295, Abs. 1).
Wenn die beiden Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an-
gehören, können die Waren im Durchgangsverkehr unter Zollverschluß
gebracht oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden. Wenn
der Fluß die Grenze bildet, sind die Waren und die Reisenden im Durch-
gangsverkehre von jeder Zollformalität befreit. Die Ein- und Ausladung
der Waren, ebenso wie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden können
nur in den von den Uferstaaten bezeichneten Häfen ausgeführt werden
(D Art. 334, Abs. 2; ö Art. 295, Abs. 2).

Erst der Pariser Friede von 1856 schuf für die damals einer inter-
nationalen Ordnung unterstellte Donau ein internationales
Organ der Flußregulierung in den Mündungen. Die europäische
Donaukommission wurde mit der Flußregulierung von Isatscha an be-
traut (sogenannte Donaumündungskommission). Nach ihrer Auflösung
sollte diese Aufgabe auf die permanente Uferstaatenkommission über-
gehen (Art. XVI, XVII). Die stets wiederkehrende Verlängerung der
Mandatsdauer der Mündungskommission und die Unzufriedenheit mit den
vom Berliner Kongreß (Akte Art. 6—7) an österreichiUngarn und von
diesem wieder an Ungarn übertragenen Regulierungsarbeiten am Eisernen
        <pb n="294" />
        ﻿282 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Tor machen eine dan ernde Regelung nötig. Es wird zunächst mangels
einer besonderen Organisation jeder Uferstaat zur Ausführung
der Arbeiten zur Unterhaltung und Verbesserung des internationalen
Teiles eines schiffbaren Wasserstraßennetzes verpflichtet. Er soll, soweit
angängig, die notwendigen Vorkehrungen treffen, um alle Hindernisse und
Gefahren für die Schiffahrt zu beseitigen und die Aufrechterhaltung der
Schiffahrt unter guten Bedingungen sicherzustellen. Die Verträge stellen
die Einsetzung eines Gerichtes durch den Völkerbund in Aussicht,
das jeder Uferstaat oder jeder in der etwa bestehenden internationalen
Kommission vertretene Staat anrufen kann (D Art. 336, ö Art. 297).

Die gleiche Möglichkeit besteht für den Fall, daß ein Uferstaat
Arbeiten unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem
internationalen Abschnitt Abbruch zu tun. Das internationale Ge-
richt kann die Aussetzung oder Aufhebung dieser Arbeiten anordnen; es
hat den nationalen Interessen, insbesondere an der Berieselung, Wasser-
kraft und Fischerei Rechnung zu tragen, diese sollen im Falle des Ein-
verständnisses aller Uferstaateu oder aller in der etwa bestehenden inter-
nationalen Kommission vertretenen Staaten den Bedürfnissen der inter-
nationalen Schiffahrt Vorgehen. Die Berufung an das Gericht des Völker-
bundes hat keine aufschiebende Wirkung für die im Zuge befindlichen
Arbeiten (D Art. 337, ö Art. 298).

Die Flußkommissionen und ihre Aufgaben.

Beide Verträge enthalten Vorschriften über die Sicherung der
neuen Ordnung durch internationale Kommissionen. An einer ausdrück-
lichen allgemeinen Bestimmung über die Aufgaben der Fluß-
kommissionen fehlt es; sie sollen sich aber nach der Note der AAM vom
12. Juni 1919 auf die praktische Verwirklichung der Grundsätze des
Vertrages und des kommenden allgemeinen Übereinkommens er-
strecken.

Es wird zunächst je eine Kommission für die Elbe (D Art. 340) und
für die Oder (D Art. 341), für die Memel dagegen erst auf Antrag eines
Uferstaates an den Völkerbund (D Art. 342) eingesetzt.

In den Kommissionen sind Nichtuferstaaten vertreten, weil
sie die Allgemeininteressen am freien Durchgangsverkehre wahrnehmen
und ein Gegengewicht gegen den überwiegenden und einen Mißbrauch
zum Schaden anderer ermöglichenden Einfluß des stärksten Uferstaates
schaffen sollen. Derart sind in der Elbekommission neben vier
Vertretern der deutschen Uferstaaten zwei Vertreter der Tschecho-
slowakei, je ein Vertreter Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und
Belgiens (D 340), in der Oderkommission neben drei Vertretern
Preußens, je ein Vertreter Polens, der Tschecho-Slowakei, Großbritanniens,
        <pb n="295" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

283

Frankreichs, Dänemarks und Schwedens (D Art. 341). Die Vertreter der
Entente haben somit stets die Mehrheit. In der Memelkommission sollen
je ein Vertreter der Uferstaaten und drei Vertreter anderer durch den
Völkerbund zu bezeichnender Staaten sitzen (D Art. 342).

Die Aufgabe dieser Kommissionen besteht zunächst in der Aus-
arbeitung von Entwürfen zur Revision der in Geltung befindlichen
internationalen Abmachungen und Ordnungen gemäß dem abzuschließen-
den allgemeinen Abkommen über die schiffbaren Wasserstraßen
(D Art. 338), wenn es bereits zustande gekommen ist; andernfalls
werden sie zur Nachprüfung der Grundsätze des Friedens (D Art. 332
bis 337) berufen werden (D Art. 343). Die Entwürfe haben außerdem
den Sitz imd die Zuständigkeit der Kommissionen sowie die
Grenzen der internationalen Verwaltung zu bestimmen (D Art. 344).

Die geltenden internationalen Abkommen hinsichtlich der Elbe,
Oder und der Memel bleiben vorbehaltlich der Abänderungen
des Friedens oder des allgemeinen Abkommens bis zur Rati-
fikation der Revisionsentwürfe in Kraft (D Art. 345).

Die Sonderbestimmungen für die Donau in beiden Verträgen
(D Art. 346—351, ö Art. 301—306) stellen zunächst die europäische
Donaukommission mit ihrer Zuständigkeit vor dem Kriege wieder her;
sie muß alle Wiedergutmachungen, Wiederherstellungen und Entschä-
digungen erhalten (D Art. 352, ö Art 307). Doch sollen vorläufig
allein die Vertreter Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens
die Kommission bilden (D Art. 346, Abs. 2; ö Art. 301). Dies bedeutet
das Ausscheiden der Staaten des Oberlaufes, Deutschlands, Österreichs,
Ungarns, einiger Staaten des Mittellaufes, wie Serbiens und Bulgariens,
sowie Rußlands als Vertreters eines Teiles eines Mündungsarmes; auch
die Türkei ist nicht mehr vertreten; es erscheint Frankreich als neuer
Interessent an der Verkehrsfreiheit, wie sie die Note der AAM
vom 16. Juni 1919 verstanden wissen will.

Die Verträge setzen für den internationalisierten Teil von der Stelle
an, „wo die Zuständigkeit der europäischen Kommission aufhört“, eine
zweite Kommission ein (D Art. 347, ö Art. 302). Diese „für die Ver-
waltung der oberen Donau zuständige Kommission“ (D Art. 350)
hat die Verwaltung des bezeichneten Flußteiles nach den Grundsätzen
der Friedensverträge bis zur Festsetzung einer endgültigen Donauakte
vorläufig zu übernehmen. Die Kommission wird aus zwei Vertretern
der deutschen Uferstaaten, aus je einem Vertreter der anderen Ufer-
staaten und aus je einem Vertreter der in Zukunft in der europäischen
Kommission vertretenen Nichtuferstaaten zusammengesetzt. Sie tritt
sobald als möglich nach Inkrafttreten der Friedensverträge zusammen;
ihre Beschlüsse sind gültig, auch wenn einige der Vertreter in jenem
Zeitpunkte noch nicht ernannt sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmen-
        <pb n="296" />
        ﻿284 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

mehrheit gefaßt, die Gehälter von den vertretenen Ländern festgesetzt
und bezahlt; ein Abgang wird von allen vertretenen Ländern zu gleichen
Teilen getragen. Der Kommission obliegt insbesondere die Regelung der
Lotsenlizenzen und Lotsengelder, sowie die Aufsicht über den Lotsen-
dienst (D Art. 347, 348; ö Art. 302, 303).

Während sonst die vorläufige Ordnung der Friedensverträge durch
ein allgemeines Abkommen der AAM über die schiffbaren Wasser-
straßen mit Genehmigung des Völkerbundes ersetzt werden soll (D Art. 338,
Abs. 1; ö Art. 229, Abs. 1), soll die vorläufige Ordnung der Donau durch
eine neue, von einer Konferenz der von den AAM bezeichneten
Mächte unter Anwesenheit von Vertretern Deutschlands und Öster-
reichs innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Verträge be-
schlossene Ordnung ersetzt werden. Deutschland und Österreich werden
verpflichtet, ihr im vorhinein zuzustimmen (D Art. 349, ö Art. 304).
Diese neue Donauordnung bedarf nicht der Genehmigung des Völker-
bundes; es ist keine Gewähr geboten, daß alle Uferstaaten als Teilnehmer
an der Konferenz von den AAM bezeichnet werden.

Das Österreich-Ungarn im Berliner Vertrag (Art. 57) erteilte und von
diesem an Ungarn übertragene Mandat zur Ausführung der Arbeiten am
Eisernen Tor wird für beendet erklärt und die Flußkommission für die
obere Donau mit den Beschlüssen über die Rechnungslegung betraut;
Ungarn wird von der Einhebung der künftigen Abgaben ausgeschlossen
(D Art. 350, ö Art. 305).

Deutschland und Österreich werden verpflichtet, alle erforderlichen
Erleichterungen (facilites necessaires) den Arbeiten des
tschecho-slowakischen Staates, Serbiens oder Rumäniens, die sie nach
Ermächtigung oder im Aufträge der internationalen Kommission auf
einem die Grenze bildenden Abschnitte der Donau ausführen, auf dem
gegenüberliegenden Ufer oder auf dem außerhalb ihres
Staatsgebietes gelegenen Flußteilen zu gewähren (D Art. 351,
ö Art. 306).

Auch der Rhein und die Mosel werden Sonderbestimmungen
unterworfen.

Das Mannheimer Abkommen (Revidierte Rheinschiffahrtsakte vom
17. Oktober 1868) wird wieder in Kraft gesetzt, vorbehaltlich der Ab-
änderungen durch das in Aussicht genommene allgemeine Abkommen
über die schiffbaren Wasserstraßen (D Art. 338). Innerhalb 6 Monate
nach Inkrafttreten des Friedensvertrages soll die Zentralkommis-
sion zur Aufstellung eines Revisionsentwurfes nach Maßgabe des all-
gemeinen Abkommens zusammentreten; diesem Entwürfe stimmt Deutsch-
land im voraus zu; doch behalten sich die AAM vor, sich mit den Nieder-
landen ins Einvernehmen zu setzen, dem wieder Deutschland beizutreteu
hat (D Art. 354).
        <pb n="297" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

285

Die Zentralkommission bestand aus je einem Vertreter der
Vertragsteile des Mannheimer Abkommens, somit aus einem Vertreter
Frankreichs, Preußens (Deutschlands), Bayerns, Badens, Hessens und der
Niederlande (Art. XLIII). Sie soll in Hinkunft aus 19 Mitgliedern, 2 Ver-
tretern der Niederlande, 2 Vertretern der Schweiz, 4Vertretern der deutschen
Rheinuferstaaten, 4 Vertretern Frankreichs, 2 Vertretern Großbritanniens,
2 Vertretern Italiens und 2 Vertretern Belgiens unter einem von Frank-
reich ernannten V ersitzenden bestehen und in Straßburg ihren
Sitz haben. Jede Vertretung hat die der Zahl ihrer Vertreter entsprechende
Stimmenzahl und die Beschlüsse sind trotz Nichternennung einiger dieser
Vertreter bei Inkrafttreten des Friedensvertrages gültig (D Art. 355).

Während nach dem Mannheimer Abkommen die freie Rheinschiffahrt,
insbesondere die Schiffahrt durch Holland den „Rheinschiffen“,
d. h. den Schiffen, welche die Flagge eines der Uferstaaten mit
Recht führen, Vorbehalten war (Art. I, II), hat der Friedensvertrag von
Versailles (D Art. 366) alle Rechte und Begünstigungen der zur Rhein-
schiffahrt gehörigen Schiffe und Ladungen, den Schiffen und Ladungen
aller Nationen bewilligt. Vorbehaltlich der Lotsen- und anderen
Polizeimaßregeln werden die Art. 15—20 und 26 des Mannheimer Ab-
kommens, der Art. 4 des Sohlußprotokolls und die späteren Abkommen
der internationalen Schiffahrt nicht hinderlich sein. Art. 22 des Abkom-
mens und Art. 5 des Schlußprotokolls über das Schiffszertifikat wird
lediglich auf die als Rheinschiffe eingetragenen Fahrzeuge angewendet.
Die polizeilichen Bedingungen für die übrigen Schiffe wird die Zentral-
kommission bestimmen (D Art. 356).

Vorbehaltlich der Beobachtung dieser Rheinschiffahrtsordnung er-
hält Frankreich das ausschließliche Recht zur Wasser-
entnahme auf dem ganzen Laufe zwischen den äußersten Punkten seiner
Grenzen, auf die Ausführung aller hierzu erforderlichen Bauten auf
deutschem Gebiete, auf die durch Bauten im Strome erzeugte Wasser-
kraft, letzteres gegen Bezahlung in näher umschriebener Art und Sicher-
stellung (D Art. 358). Keine Arbeit innerhalb der Grenzteile zwischen
Deutschland und Frankreich, sei es in Strombett oder auf einer Uferseite
darf ohne Zustimmung der Zentralkommission oder ihrer Delegierten aus-
geführt werden (D Art. 359). Frankreich behält sich das Recht des
Eintrittes in die zwischen Elsaß-Lothringen und Baden über die Rhein-
arbeiten getroffenen Vereinbarungen vor, es erwirbt das Recht zur Kündi-
gung innerhalb 5 Jahren vom Inkrafttreten des Friedensvertrages. Es
kann alle Arbeiten, die von der Zentralkommission für die Aufrecht-
erhaltung und Verbesserung der Rheinschiffahrt oberhalb Mannheims
für nötig erachtet werden sollten, ausführen (D Art. 360).

Deutschland wird verpflichtet, keinen Widerspruch gegen irgend-
welche Vorschläge der Zentralkommission für den Rhein auf Ausdehnung
        <pb n="298" />
        ﻿286 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

ihrer Gerichtsbarkeit ^auf bestimmte Teile der Mosel, des Rheins, auf
Seitenkanäle und Fahrtrinnen zur Verdopplung, Verwertung oder Ver-
einigung der schiffbaren Abschnitte des Rheins und der Mosel und auf
alle anderen Teile des Rheinflußgebietes, die im allgemeinen Abkommen
über die internationalen Wasserstraßen (D Art. 338) enthalten sein könnten,
zu erheben (D Art. 362).

Der Ausbau der Verbindungsschiffahrt.

Die Verträge haben den Ausbau neuer Großschiffahrtswege „Rhein-
Maas" und „Rhein—Donau“ ins Auge gefaßt. Sie sollen der Entwicklung
der internationalen Schiffahrt zwischen der Nordsee und dem Schwarzen
Meer und den wirtschaftlichen Lebensinteressen Belgiens wie der neuen
Staaten des Ostens dienen.

Die Initiative für den Rhein-Maas-Kanal wird Belgien
überlassen. Es erhält für den Entschluß zum Bau einer für tiefgehende
Schiffe fahrbaren Wasserstraße zwischen Maas und Rhein in der Höhe
von Ruhrort einen Zeitraum von 25 Jahren. Deutschland wird
verpflichtet, den auf seinem Gebiete gelegenen Teil nach den von der
belgischen Regierung mitgeteilten und von der Zentralkommission für die
Rheinschiffahrt geprüften Plänen zu bauen. Diese erhält das Recht zu
Untersuchungen auf deutschem Gebiete. Wenn Deutschland die Arbeit
ganz oder teilweise nicht ausführt, wird die Zentralkommission befugt
sein, sie nach Bekanntgabe der Uferplätze und nach der Besitznahme der
Grundstücke selbst zu bauen. Die Zahlung der Entschädigungen wird
Deutschland auferlegt; die Verteilung der ursprünglichen Herstellungs-
kosten einschließlich der Entschädigungen auf die von der neuen Wasser-
straße durchflossenen Staaten wird der Zentralkommission übertragen
(D Art. 361). Es wird Belgien das Recht zuerkannt, zur Speisung des
Kanals Wasser aus dem Rhein zu entnehmen (D Art. 358 b).

Die Initiative für den Rhein-Donau - Kanal war ursprüng-
lich der Gesamtheit der AAM, die in der Zentralkommission für
die Rhein schiffahrt oder in der internationalen Kommission für
die obere Donau vertreten sind, übertragen worden. Die endgültige
Fassung des Friedensvertrages von Versailles hat nur die internationale
Ordnung der Flußläufe für anwendbar erklärt (D Art. 353).

Die V erwaltungsordnung für beide Kanäle ist die gleiche
wie für die internationalisierten Flußteile (D Art. 361, 353); auch Öster-
reich wird verpflichtet sie auf den Rhein-Donau-Kanal anzuwenden
(ö Art. 308).

Der Vertrag von St. Germain sucht die Lösung von wasserrecht-
lichen Fragen, z. B. der Kanalisation, Überschwemmung, Bewässe-
rung, Drainage, anläßlich der neuen Grenzregelungen zu erleichtern.
        <pb n="299" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

287

Wenn infolge der neuen Grenze die Ordnung dieser Fragen in einem
Staate von Arbeiten abbängt, die im Gebiet eines anderen Staates
ausgeführt werden, oder wenn in einem Staatsgebiete auf Grund von
Gewohnheiten vor dem Kriege, Gewässer oder Wasserkräfte, die auf
einem anderen Staatsgebiete ihren Ursprung nehmen, benutzt werden,
muß zum Schutz der erworbenen Rechte und Interessen eines dieser
Staaten ein Abkommen geschlossen werden; dies, sofern nicht gegenteilige
Bestimmungen bestehen. Mangels einer Einigung wird ein vom Rate
des Völkerbundes bestellter Schiedsrichter entscheiden (ö Art. 309, Abs. 2).

Das gleiche gilt für den Fall, daß in einem Staate für Gemeinde- oder
Privatzwecke Elektrizität oder Wasser benutzt wird, deren Quelle sich
infolge der neuen Grenzregelung auf dem Gebiete eines anderen Staates
befindet. Doch sind bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung die
Blektrizitätszentralen und die zur Lieferung von Wasser bestimmten An-
stalten zur weiteren Lieferung auf Grundlagen verpflichtet, die den am

3.	November 1918 in Kraft gestandenen Bestimmungen und Verträgen
entsprechen. Die Festsetzung mangels eines Übereinkommens obliegt
wieder einem vom Rate des Völkerbundes bezeichneten Schiedsrichter
(0 Art. 310).

ee) Die Internationalisierung des Kieler Kanals.

Dieselben Grundsätze, die der Internationalisierung von Flußläufen
zugrunde liegen, sind wiederholt auch für die künstlichen Wasser-
straßen, zuletzt von der Meerengen- und Meerkanälekommission der
interparlamentarischen Union (Annuaire de l’Union interparlamentaire
IV, 1914, 38, 39) gefordert worden. Sie betreffen das Recht der freien,
unschädlichen Durchfahrt von Handelsschiffen ohneUnterschied
der Flagge in Friedens- und Kriegszeiten durch alle internationalen
Kanäle. Man ist aber auch darin einig, daß die Anpassung dieses Rechts
an die Sonderbedürfnisse des einzelnen Kanals nur durch einen
vertragsmäßigen Ausgleich zwischen den Weltverkehrsinteressen
und den Interessen des Staates, durch dessen Gebiet der Kanal verläuft,
erfolgen kann (Laun, Internationalisierung 23). Gerade die Geschichte
des Konstantinopler Vertrages über den Suezkanal vom 29. Oktober 1888
und des Hay-Pauncefote-Vertrages vom 18. November 1901, wie des
Hay-Varilla-Vertrages vom 18. November 1903 über den Panamakanal
hat uns den Kampf zwischen Imperialismus und Weltwirtschaft vor
Augen geführt.

Wie bei den internationalen Flußläufen haben aber die Friedens-
schlüsse von Versailles und St. Germain den Widerstreit der weltwirtschaft-
lichen und der deutschen Interessen auschließlich zugunsten der ersteren
entschieden, und eine dem entsprechende Ordnung Deutschland auferlegt.
Im VI. Abschnitte des XII. Teiles ist die Internationalisierung des Nord-
        <pb n="300" />
        ﻿288 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Ostsee-Kanals erfolgt; es sind die Grundsätze der Internationalisierung
des Suezkanals ohne die Neutralisierung einfach übertragen
worden.

Es wird allen mit Deutschland im Frieden befindlichen Nationen die
Freiheit und Gleichheit der Schiffahrt für Handels-
und Kriegsschiffe im Kanal und seinen Zugängen gewährleistet (D Art. 380).
Die Angehörigen, das Eigentum und die Schiffe aller Mächte werden hin-
sichtlich der Abgaben und Erleichterungen völlig gleichgestellt, unter
Ausschluß von Vorrechten Deutschlands oder einer meistbegünstigten
Nation. Der Verkehr von Personen und Schiffen darf nur durch Polizei-,
Zoll-, Sanitäts-, Aus- und Einwanderungsvorschriften und durch Ver-
bote gegen die Ein- oder Ausfuhr von Gütern beschränkt sein. Diese Vor-
schriften müssen angemessen und einheitlich sein; sie dürfen den Ver-
kehr nicht unnötig behindern (D Art. 381). Es sind nur Abgaben zulässig,
um die Kosten der Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit oder der Ver-
besserung in gerechter Weise zu decken oder um Ausgaben im Interesse
der Schiffahrt zu bestreiten. Die Erhebung muß unter Ausschluß der
Einzeluntersuchung der Ladungen, mit Ausnahme eines Betruges oder
einer Übertretung erfolgen (D Art. 382). Die Güter des Durchgangsverkehrs
können versiegelt oder unter Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden;
es ist der Schiffsverkehr nur in den von Deutschland bezeichneten Häfen
zulässig (D Art. 383). Andere Abgaben sind ausgeschlossen (D Art. 384).
Die Kanalregulierung wird Deutschland auferlegt und ihm jede Arbeit
zur Behinderung der Schiffahrt untersagt (D Art. 385).

Die ursprünglich für den Fall des Verlangens einer beteiligten Macht
in Aussicht genommene internationale Kommission ist schließlich in Weg-
fall gekommen; doch wird ein vom Völkerbund eingesetztes Gericht
für Vertragsverletzungen oder Auslegungsstreitigkeiten berufen. Deutsch-
land wird verpflichtet, eine Lokalbehörde in Kiel zur Entscheidung von
Streitigkeiten in erster Instanz einzusetzen und nach Möglichkeit Klagen
abzustellen, die durch die konsularischen Vertreter einer beteiligten Macht
vorgebracht werden (D Art. 386).

e)	Die einseitige Gleichheit und Meistbegünstigung im Eisenbahn-,
Fernschreib- und Fernsprechverkehr,

Für die Ordnung des Eisenbahnverkehrs kommen in erster
Linie die allgemeinen Bestimmungen über den Durchgangs-
verkehr durch Deutschland und Österreich in Betracht (D Art. 321
bis 324, ö Art. 284—287), wovon bereits die Rede war.

Die besonderen Bestimmungen über internationale Trans-
porte sichern dem Güterverkehr aus den Gebieten der AAM nach
Deutschland bzw. Österreich oder durch Deutschland bzw. Österreich
nach diesen Gebieten hinsichtlich der Gebühren (einschließlich aller Rück-
        <pb n="301" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

289

Vergütungen und Prämien) die Meistbegünstigung. Pie Behandlung
soll derjenigen gleichen, die Güter gleicher Art, die auf irgendeiner deutschen
bzw. österreichischen Strecke befördert werden, sei es im Binnenverkehr,
sei es bei der Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr bei gleichen Beförde-
rungsverhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Länge der durchlaufenen
Strecke erfahren. Die Gleichstellung für Waren, die aus Deutschland bzw.
Österreich kommen und für die Gebiete der AAM bestimmt sind, soll
nur auf Wunsch einer oder mehrerer dieser Mächte hinsichtlich von ihr
namentlich bezeichneter Waren gelten. Auf Verlangen einer dieser Mächte
sollen dementsprechende internationale Tarife einschließlich durchgehender
Frachtbriefe geschaffen werden. Österreich wird noch besonders ver-
pflichtet, unbeschadet der Meistbegünstigung für die Häfen der AAM
(ö Art. 288, 289), die auf seinen Linien vor dem Kriege für den Verkehr
der adriatischen Häfen und den Häfen des Schwarzen Meeres bestandene
Tarifordnung aufrechtzuerhalten; damit soll in den Konkurrenzlinien mit
den deutschen Nordseehäfen ein Entgegenkommen gegenüber Deutsch-
land verhindert werden (D Art. 365, ö Art. 312).

Vorbehaltlich eines neuen, innerhalb 5 Jahren zu schließenden, auch
Deutschland und Österreich bindenden Abkommens für die Beförderung
von Personen, Gepäck und Gütern, bleiben die Bestimmungen des Berner
Abkommens von 1890 samt Zusätzen in Kraft. Ein binnen 5 Jahren
abgeschlossenes Ersatzübereinkommen bindet Deutschland und Österreich
(D Art. 366, ö Art. 313).

Deutschland und Österreich werden verpflichtet, zur Einrichtung eines
direkten Fahrscheinverkehrs für Reisende und ihr Gepäck,
zur Verbindung der AAM untereinander oder mit anderen Ländern über
deutsches bzw. österreichisches Gebiet, auf Verlangen einer oder mehrerer
AAM mitzuwirken. Die Schnelligkeit der aus den Gebieten der AAM
kommenden Züge und Wagen soll wenigstens so groß sein, wie die der
besten durchgehenden Züge auf denselben Strecken Deutschlands bzw.
Österreichs; die Preise dürfen nicht höher sein als die für den inneren
Dienst auf derselben Strecke bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlich-
keit. In den Tarifen für die Auswandererbeförderung von oder nach den
Häfen der AAM gelten die Kilometersätze der günstigsten Tarife auf
den betreffenden Bahnen von oder nach irgendwelchem anderen Hafen
(D Art. 367, ö Art. 314).

Technische, fiskalische oder Verwaltungsmaßnahmen, die nur für die
direkte Verbindung oder den Auswandererverkehr von oder nach den
Häfen der AAM gelten sollen, werden ausgeschlossen, wenn sie eine Be-
hinderung oder Verzögerung des Betriebes zur Folge haben (D Art. 368,
ö Art. 315).

Bei gemischter Beförderung gelten die Bestimmungen für den Teil der
Beförderung mit der Eisenbahn (D Art. 369, ö Art. 316).

Lenz, Der Wirtsohaftskampf der Völker nnd seine internationale Regelung. 19
        <pb n="302" />
        ﻿290 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Deutschland und Österreich werden zu jenen technischen Verbesse-
rungen ihrer Wagen verpflichtet, die deren Einstellung in Güterzüge der-
jenigen AAM, die Mitglieder der Berner Konvention voin 15. Mai 1886
(18. Mai 1907) sind, ohne Behinderung der durchgehenden, innerhalb
10 Jahren einführbaren Bremse, und die Einstellung der Wagen der AAM
in die deutschen bzw. österreichischen Güterzüge ermöglichen (D Art. 370,
ö Art. 317).

Deutschland und Österreich werden zur Ordnung des inter-
nationalen Betriebes durch ein Abkommen unter den beteiligten
Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, wenn infolge der neuen Grenz-
linien eine Bahnstrecke, die zwei Teile desselben Landes verbindet,
ein anderes Land durchschneidet, oder wenn eine Zweiglinie aus einem
Lande kommend in einem anderen endet. Mangels Einigung der Ver-
waltungen wird der Streit durch Sachverständigenkommissionen (D Art.371,
ö Art. 318) geschlichtet. Das gleiche gilt für die Bestimmungen neuer
Grenzbahuhöfe und die Betriebsführung zwischen Österreich und den
angrenzenden AAM (D Art. 372, ö Art. 319).

Zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Betriebes auf denjenigen.
Privatbahnnetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Mon-
archie, die infolge des Friedens auf dem Gebiete anderer Staaten liegen,
wird die administrative und technische Reorganisation durch Abkommen
zwischen den Konzessionären und den territorial beteiligten Staaten er-
folgen. Streitfragen entscheiden Schiedsrichter, die der Völkerbund be-
stimmt. Ein Schiedsspruch kann hinsichtlich der Südbahn sowohl vom
Verwaltungsrat wie vom Komitee der Prioritätenbesitzer verlangt werden
(ö Art. 320).

Deutschland wird verpflichtet, innerhalb 10 Jahre auf ein von der
Schweiz im Einvernehmen mit Italien zu stellendes Verlangen, die Kün-
digung des internationalen Abkommens vom 13. Oktober 1909 über die
St.-Gotthard-Bahn anzunehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die
Einzelheiten der Kündigung entscheidet ein von den Vereinigten Staaten
von Amerika ernannter Schiedsrichter (D Art. 374).

Der Freiheit des F er n schreib- und F ernsprechdurch-
1 a u f e s durch Österreich von und zu den Gebieten der AAM, ob sie be-
nachbart sind oder nicht, wird ohne Rücksicht auf entgegenstehende Ver-
einbarungen auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr geeignet-
sten Linien und gemäß den geltenden Gebührensätzen gewährleistet.
Dieser Verkehr und diese Gespräche dürfen keiner unnötigen Verzögerung
oder Beschränkung unterworfen werden. Sie sollen die Parität mit dem
inländischen Verkehr hinsichtlich aller Erleichterungen und insbesondere
der Schnelligkeit der Übermittlung genießen. Keine Abgabe, Erleichte-
rung oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staats-
angehörigkeit des Absenders oder Empfängers abhängen (ö Art. 326).
        <pb n="303" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

291

Deutschland muß auf Verlangen und Kosten des tschecho-
slowakischen Staates eine Bahn bauen, die auf deutschem Gebiete die
Stationen Schlauney und Nachod verbindet (D Art. 373). Österreich
muß dem innerhalb von 5 Jahren gestellten Verlangen Italiens nach
Bau und Ausgestaltung der neuen Alpenbahnen über den Reschenscheideck
und Predilpaß entsprechen (ö Art. 321). Dem tschecho-slowakischen
Staate wird ein Eisenbahndurchzugsrecht durch österreichisches Gebiet
eingeräumt (ö Art. 322—&gt;324). Von all dem soll bei der Sicherung der
wirtschaftlichen Lebensfähigkeit einzelner Staaten noch des näheren die
Rede sein.

Die einseitige Meistbegünstigung und Gleichheit (D Art. 365,
ö Art. 312) wie die einseitigen Verpflichtungen Deutschlands und Öster-
reichs im internationalen Eisenbahnverkehre (D Art. 367—369, ö Art. 314
bis 316), können im Verhältnisse zu Deutschland nach 5, im Verhältnisse
zu Österreich nach 3 Jahren revidiert werden; doch können diese
Fristen vom Rate des Völkerbundes verlängert werden. Ohne Re-
vision muß von den AAM Gegenseitigkeit gewährt werden
(D Art. 378, ö Art. 330). Die Vorteile genießen die Staaten, denen ein
Teil der österreichisch-ungarischen Monarchie über-
tragen wurde und die Staaten, die aus dem Zerfalle der Monarchie ent-
standen sind, nur dann, wenn sie hinsichtlich der an sie über-
gegangenen Gebiete eine die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise
einführen (ö Art. 330, Abs. 3).

f) Die einseitige Freiheit, Gleichheit und Meistbegünstigung im

Luftverkehr.

Trotz der noch ungeklärten Rechtslage des internationalen Luft-
verkehrs bringen die Friedensverträge eine vorläufige Ordnung
des Luftverkehrs im deutschen und österreichischen Staatsgebiete zum
einseitigen Vorteile der AAM (XI. Teil, D Art. 313—320 und 323; ö Art 276
bis 283 und 286). Diese Ordnung soll bis zum 1. Januar 1923 in Kraft
bleiben, sofern nicht Deutschland zu einem früheren Termin in den Völker-
bund aufgenommen wird, oder von den alliierten und assoziierten Mächten
die Zustimmung erhalten hat, dem von den alliierten und assoziierten
Mächten abgeschlossenen Abkommen beizutreten.

Hinsichtlich der Zulassung ausländischer Flugzeuge ge-
langen die sich grundsätzlich gegenüberstehenden Theorien über die völker-
rechtliche Natur des Luftraumes, dennoch zu einem gemeinsamen Er-
gebnisse. Während die eine Meinung die Gebietshoheit des Bodenstaates
über den Luftraum, beschränkt durch das Recht der anderen Staaten zur
unschädlichen Durchfahrt vertritt, behauptet die andere Meinung die
Freiheit der Luft, gibt aber dem Bodenstaat die Freiheit zur Sicherung
der Personen und Güter seiner Einwohner, ja selbst zur Einhebung von
        <pb n="304" />
        ﻿292 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Gebühren (Strisower in „Vorschläge für ein einheitliches Luftverkehrs-
recht vom österreichischen Äroklub" 1918, 9). Man ist darin einig, daß im
Interesse der Weltwirtschaft die Gegenseitigkeit bei der Zulassung der
Grenzüberschreitung im Yertragswege ohne besondere Kündigungsfrist
vorgesehen werden kann. Die Friedensverträge haben die volleFlug-
undLandungsfreiheit (pleine liberte de survol et d’atterrissage)
zugunsten der den AAM ungehörigen Flugzeuge (aeronefs ressortissant
aux Puissances alliees ou associees) auf deutschem und österreichischem
Staatsgebiete festgesetzt. Diese Flugzeuge sollen dieselben Begünstigungen,
wie die nationalen Flugzeuge, besonders in Notfällen zu Lande oder zu
Wasser genießen (D Art. 313, ö Art. 276).

Die Flugzeuge der AAM erhalten im Durchzug über deutsches
oder österreichisches Staatsgebiet nach irgendeinem anderen Lande das
Durchflugsrecht ohne zu landen, unter Vorbehalt der Erfüllung der landes-
rachtlichen Vorschriften. Diese müssen für die Flugzeuge Deutschlands
bzw. Österreichs und die der AAM gleich sein (D Art. 314, ö Art. 277).

Die Flugzeuge der AAM erhalten die Gleichstellung mit den deutschen
bzw. österreichischen in der Benutzung der für den nationalen öffentlichen
Luftverkehr dienenden Flugplätze und in den Abgaben jeder
Art, einschließlich der Landungs- und Unterbringungsgebühren (D Art. 315,
Ö Art. 278).

Die Rechte des Fluges, des Durchfluges und der Landung sind aber
durch landespolizeiliche Vorschriften Deutschlands und Österreichs be-
schränkt, vorausgesetzt, daß sie gleichmäßig auf die nationalen wie die
alliierten und assoziierten Flugzeuge anwendbar sind (D Art. 316, ö Art.279).

Trotzdem die Notwendigkeit, dem Flugzeuge die Zugehörig-
keit zu einem Heimatstaate beizulegen, anerkannt wird, ist man
nicht darüber einig, nach welchen Merkmalen die Staatsangehörigkeit be-
stimmt werden soll. Es ist daher vorgeschlagen worden, die Nationalität
jedes Flugzeuges nach demjenigen Staate zu bestimmen, in dem es re-
gistriert ist. Die Friedensverträge sind einer allseitigen Regelung aus-
gewichen und haben in einseitiger Weise Deutschland und Österreich die
Anerkennung der Gültigkeit der Bescheinigungen von Nationalität, Flug-
sicherheit, Führerbefähigung und Erlaubnis, die von den AAM ausgestellt
oder anerkannt sind, auferlegt. Sie sollen den in Deutschland bzw.
Österreich ausgestellten Bescheinigungen gleichwertig sein (D Art. 317,
ö Art. 280).

Ebenso einseitig wird den Luftfahrzeugen der AAM im inlän-
dischen Handelsverkehr Deutschlands und Österreichs die
Meistbegünstigung eingeräurat (D Art. 318, ö Art. 281).

Deutschland und Österreich werden im vornhin ein verpflichtet, sich
an der von den AAM zu schiffenden Luftschiffahrtspolizei zu beteiligen.
Sie müssen durch geeignete Maßnahmen bewirken, daß sich jedes, über
        <pb n="305" />
        ﻿Die Ordnung des Wettbewerbes im einzelnen.

293

ihr Staatsgebiet fliegende nationale Flugzeug den Vorschriften des Ab-
kommens der AAM über Lichter, Signale, Flugplätze und deren Um-
gebung anpaßt (D Art. 319, ö Art. 282).

Die Freiheit von Luftzöllen für die bloße Benutzung des
Luftweges (S t r i s o w e r in Vorschläge 15) ist nicht festgesetzt worden,
ebensowenig die zollpolitische Forderung, daß der Handelsverkehr nach
Tunlichkeit auf bestimmte Zollstraßen und bestimmte Zollhäfen gelenkt
werde (v. Hofmannsthal in Vorschläge 23). Nur die differentielle
Behandlung bei den Ein- und Ausfuhrzöllen, bei den Abgaben und Ver-
boten ist Deutschland wie Österreich in der allgemeinen Verkehrsord-
nung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen (XII. Teil, D Art. 323,
ö Art. 286) übergangsweise (D Art. 378, ö Art. 330) untersagt worden.

g) Die einseitige Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes.

Nachdem die Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916 in ihren Ver-
handlungen wie in ihren Vorschlägen den unlauteren Wettbewerb als eine
Waffe der deutschen Vorherrschaft hingestellt hatte, haben die Friedens-
schlüsse wieder nur gegenüber den Besiegten, nicht aber untereinander
einen internationalen Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb aufzurich-
ten gesucht. Im X. Teile (Wirtschaftliche Bestimmungen), I. Abschnitt
(Handelsbeziehungen) handelt davon das III. Kapitel (Unlauterer Wett-
bewerb, concurrence deloyale, unfair competition) in beiden Verträgen.

Die Bestimmungen selbst zeigen jedoch eine oberflächliche Erfassung
des Problems, denn es wird Deutschland und Österreich ganz allgemein
auferlegt, alle erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungs-
maßnahmen zu ergreifen, um die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse einer
jeden AAM gegen „jede Art von unlauterem Wettbewerb bei Handels-
geschäften“ („toute forme de concurrence deloyale dans les transactions
commerciales“) zu schützen (D Art. 274, Abs. 1; ö Art. 226, Abs. 1). Mit
diesem Blankettschutz ist in der Sache selbst nichts geschehen,
denn es handelt sich gerade darum, die hauptsächlichsten Arten des
unlauteren Wettbewerbes im internationalen Verkehre scharf zu erfassen
und sie von den zulässigen Arten zu scheiden. Gegenüber der Fülle von
Erscheinungsformen, welche die französische Rechtsprechung entwickelt
hat, haben die Landesrechte eine im einzelnen stark auseinandergehende
Gesetzgebung zum Schutze gegen unlauteren Wettbewerb ausgebildet.
Es hätte sich darum gehandelt, die im internationalen Verkehr ge-
bräuchlichsten Formen, insbesondere die Schleuderkonkurrenz (Dumping)
zu umschreiben. Deutschland hat mit dem Gesetze gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 7. Juni 1909 jeden Verstoß gegen die guten Sitten
im Geschäftsverkehre zu Zwecken des Wettbewerbes getroffen. Der Ent-
wurf eines österreichischen Gesetzes (Beschluß des Abgeordnetenhauses
XVII. Session, Nr. 2306 der Beilagen) § 16 versteht unter unlauterem
        <pb n="306" />
        ﻿294 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Wettbewerb „jede bei einem Betriebe eines geschäftlichen Unternehmens
vorgenommene Handlung, die gegen die guten Sitten des Handels gröblich
verstößt und geeignet ist, den geschäftlichen Absatz oder sonst den Ge-
schäftsbetrieb eines oder mehrerer Mitbewerber zu beeinträchtigen.“ Da-
neben sind besondere Arten, wie die wahrheitswidrige Anpreisung, die
wahrheitswidrige Angabe der Herkunft aus einer Konkursmasse oder einem
Ausverkäufe, die Nichterfüllung des Bezeichnungszwanges, das Erwirken
einer Bevorzugung durch Bestechung von Angestellten, die Herabsetzung
des geschäftlichen Mitbewerbers, die Herbeiführung von Verwechslungen,
der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Verletzung
des Vertrauens hervorgehoben. Als Schutzmaßregeln sind die Gewährung
eines Anspruches auf Unterlassung und Schadenersatz, die gerichtliche
Bestrafung mit öffentlicher Bekanntmachung des Urteils und Geldbuße,
sowie einstweilige Verfügungen in Deutschland bereits zulässig, in Öster-
reich in Aussicht genommen gewesen. Bei dem unbestimmten Wortlaute
der vorerwähnten Bestimmungen der Friedensverträge wird es Sache des
Ermessens der einzelnen AAM sein, das zu bezeichnen, was sie als un-
lauteren Wettbewerb angesehen wissen will. Nur zwei Fälle des unlauteren
Wettbewerbes sind näher umschrieben worden.

Deutschland und Österreich werden verpflichtet, die wahrheits-
widrige Bezeichnung bei der Ein- und Ausfuhr, sowie im in-
ländischen Verkehre die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das
Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren („produits ou marchandises“)
zu unterbinden und zu verbieten, die auf sich selbst oder ihrer unmittel-
baren Aufmachung oder ihrer äußeren Verpackung irgendwelche Marken,
Namen, Aufschriften oder Zeichen tragen, die unmittelbar oder mittelbar
falsche Angaben über Ursprung, Gattung, Art oder spezifische Eigen-
schaften dieser Erzeugnisse oder Waren enthalten. Die Verhinderung
soll durch Beschlagnahme und durch alle anderen geeigneten Mittel er-
folgen (D Art. 274, Abs. 2; ö Art. 226, Abs. 2).

Dies geht über den nationalen Schutz in mehrfachen Richtungen
hinaus. Das deutsche Gesetz und der österreichische Entwurf haben den
Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb jedem zugebilligt, der im In-
lande eine Hauptniederlassung besitzt; andere haben nur insoweit An-
spruch, als auch deutsche bzw. österreichische Gewerbetreibende im Staate
ihrer Hauptniederlassung des Schutzbedürftigen einen entsprechenden
Schutz genießen (Deutsches Gesetz § 28; österr. Entwurf § 42). Der
österreichische Entwurf hatte im Handelsverkehr mit dem Auslande ein
Beschlagnahmeverfahren zur Beseitigung der falschen Bezeichnung und
ein Vergeltungsrecht bei ungünstiger Behandlung der österreichischen
Waren vorgesehen (§43,44). Unrichtige Angaben in Fabriks- oder Handels-
marken werden in beiden Staaten schon bei der Registrierung ausge-
schlossen (deutsches Warenzeichengesetz vom 12. Mai 1894, § 4, Z. 3, öster-
        <pb n="307" />
        ﻿Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.

295

reichisches Markenschutzgesetz vom 6. Januar 1890, § 3, Z. 4). Durch die
Friedensverbräge wird das Erfordernis der Gegenseitigkeit aufgehoben.
Der unbedingte Schutz gegen wahrheitswidrige Anpreisung wird ein Pri-
vileg der Angehörigen der AAM. Der nationale Schutz erstreckt sich
bloß auf wahrheitswidrige Angaben „in öffentlichen Bekanntmachungen
oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind“ (Deutsches Gesetz, § 3; Österr. Entwurf, § 1). In der Sondernorm
der Verträge handelt es sich nur um den Schutz gegen wahrheitswidrige
Angaben auf den Waren selbst, ihrer Aufmachung oder äußeren Um-
schließung.

Tn zweiter Linie werden die Ursprungsbezeichnungen von Wein e n
und Spirituosen zugunsten der AAM geschützt. Es sollen die in
einer der AAM geltenden und durch die zuständigen Behörden Deutsch-
lands oder Österreichs regelrecht bekanntgegebenen Gesetze und die ihnen
entsprechenden Yerwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen der AAM über
das Recht auf eine örtliche Herkunftsbezeichnung („appelation
regionale“) und die Bedingungen über deren Verwendung, für den Ver-
kehr mit den Weinen oder geistigen Getränken, die in dem Lande, zu
dem die Gegend gehört, erzeugt sind, auch für Deutschland und Öster-
reich maßgebend sein. Alle zuwiderlaufenden Herkunftsbezeichnungen
müssen von Deutschland und Österreich untersagt und unterdrückt
werden; dies unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit (D Art. 276,
ö Art. 227).

3. Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit,

a) Im allgemeinen.

Wir haben bei der Erörterung der Grundsätze für eine inter-
nationale Regelung des Wettbewerbes gefunden, daß mit der Errichtung
und Anerkennung neuer Staatswesen, noch mehr aber mit der
Übernahme der Fürsorge für die Weltwirtschaft durch den Völker-
bund die Pflicht entsteht, die wirtschaftliche Lebens-
fähigkeit der politisch anerkannten Volkswirtschaften zu sichern.
Die Aufrichtung eines neuen Staatswesens durch die Völkergemeinde
bedeutet, daß einer Volkswirtschaft, soweit sie infolge der Bodenbe-
schaffenheit, der Anlagen oder der Ausbildung der Bevölkerung, der
geographischen Lage oder aus anderen Gründen derzeit sich aus
eigenem nicht zu erhalten vermag, das Existenzminimum ge-
währleistet werde. Da die alliierten und assoziierten Mächte mit den
Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain auch die wirtschaft-
liche Neuordnung Mitteleuropas übernommen haben, müßten sie auch
den internationalen Forderungen Genüge leisten.

Die erste Frage, ob Deutschland und Österreich, denen
        <pb n="308" />
        ﻿296 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

die neue Wirtschaftsordnung zwangsweise auferlegt wurde, in ihrer wirt-
schaftlichen Lebensfähigkeit gesichert seien, ist von der deutschen und
österreichischen Friedensdelegation verneint worden. Die Note der
deutschen Delegation vom 13. Mai 1919, die auf den in der Entwicklungs-
geschichte des wirtschaftlichen Imperialismus näher dargestellten Über-
gang Deutschlands vom Agrar- zum Industriestaat hinweist, betont be-
sonders den Einfluß der territorialen Abtretungen auf die
künftige Wirtschaft. Im Frieden von Versailles verliert Deutschland
im Osten die wichtigeren Produktionsgebiete für Getreide und Kartoffel,
was einen Ausfall von 20 % der Gesamternte in diesen Lebensmitteln
bedeutet. Die landwirtschaftliche Produktion wird durch die erschwerte
Zufuhr von Rohstoffen für die deutsche Düngermittelindustrie (Phos-
phate) und ebenso wie die Industrie durch den Verlust eines Viertels
der Kohlenproduktion schwer geschädigt. Deutschland muß fast drei
Viertel seiner Eisenerzproduktion und mehr als drei Fünftel seiner Pro-
duktion an Zink zugunsten seiner Nachbarn abtreten. Durch den Ver-
lust der Kolonien, der Handelsflotte und des au swär-
tigen Vermögens wird der Bezug genügender Rohstoffe und ins-
besondere die Bezahlung mit auswärtigen Valuten aufs äußerste erschwert.

Der Verlust aller überseeischen Besitzungen bedeutet für
Deutschland die beim Sinken der deutschen Valuta besonders empfind-
liche Unmöglichkeit, die für seine Volkswirtschaft erforderlichen Roh-
stoffe soviel wie möglich aus den eigenen Kolonien zu gewinnen; es ver-
liert den aus der Eigenerzeugung erzielten Gewinn; es verliert seine eigenen
kolonialen Absatzgebiete für ludustrieerzeugnisse und dadurch die Mög-
lichkeit, den Bedarf an Rohstoffen tunlichst mit eigenen Fabrikaten zu
bezahlen; es verliert die eigenen auswärtigen Siedlungsgebiete zur Ab-
gabe des Überschusses seiner Bevölkerung unter Wahrung der nationalen
und wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu Deutschland (Bemerkungen der
deutschen Friedensdelegation vom 29. Mai 1919, Punkt 10). Wenn dem-
gegenüber die Note der AAM vom 16. Juni 1919 darauf verweist, daß der
Handel der deutschen Kolonien nur einen ganz geringen Bruchteil des
Gesamthandels Deutschlands — im Jahre 1913 % % der Einfuhr und
V2 % der Ausfuhr — ausmachte und von der gesamten Einfuhr Deutsch-
lands an Erzeugnissen, wie Baumwolle, Kakao, Kautschuk, Palmkernen,
Tabak, Jute und Kobra, nur 3 % aus den eigenen Kolonien kamen,
so liegt darin eine Verkennung der geringen Vorteile ] eder ersten
Kolonisation für den Mutterstaat.

Es ist ferner nicht zu verkennen, daß in der territorialen Loslösung
des kerndeutschen Ostpreußens vom Reiche und der Verweigerung
einer Landverbindung mit Westpreußen eine starke Unterschätzung der
wirtschaftlichen Interessen Deutschlands liegt.

Durch die Auflösung der wirtschaftlichen Zusammenhänge
        <pb n="309" />
        ﻿Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.

297

der österreichisch-ungarischen Monarchie ist die Frage der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit für das nur aus den Alpenländern und der Hauptstadt
Wien bestehende Österreich entstanden. Nach der Note der öster-
reichischen Friedensdelegation vom 10. Juni 1919 kann der neue Staat
nur ein Viertel der für seine Bevölkerung notwendigen Nahrungsmittel
selbst erzeugen und muß drei Viertel von außen beschaffen. Er muß
jährlich 12 Millionen Tonnen Kohle im Ausland kaufen, während seine
eigene Förderung kaum 2 Millionen erreicht. Die österreichische Volks-
wirtschaft kann die Einfuhr der notwendigen Rohstoffe und Industrie-
artikel nicht durch die Ausfuhr ihrer Produkte decken, weil ihr mit den
deutschen Gebieten Böhmens, Mährens und Schlesiens fast alle Export-
industrien entrissen wurden. Die Braunkohlenlager, die Baum-, Schaf-
woll- und Leinenwebereien, die Glas- und Porzellanfabriken, die Zucker-
und die chemischen Fabriken der deutschen Siedlungen gingen verloren.
Mit dem Verlust der deutsch-böhmischen Bäder und Südtirols entgehen die
ausländischen Zahlungsmittel, die der Fremdenverkehr bisher ins Land
brachte. Die vier Eisenbahnlinien, die quer durch die Alpen von Norden
nach Süden führen und ebenso eine der zwei wichtigen Transversallinien
von Osten nach Westen, werden ihrer Ausgangspunkte beraubt und durch
fremde Grenzen durchbrochen. Die Antwort der AAM vom 8. Juli 1919
hat der wirtschaftlichen Not Österreichs nur in ganz unzureichendem Maße
durch die Zulassung besonderer Zollvereinbarungen zwischen Österreich
einerseits und der Tschecho-Slowakei oder Ungarn andrerseits (ö Art. 222)
und des begünstigten Kohlenerwerbes in der Tschecho-Slowakei und in
Polen (Art. 224) Rechnung getragen. Die Möglichkeit des bevorzugten
Güteraustausches mit diesen Nachbarstaaten bedeutet für Österreich
durchaus nicht diejenige Sicherstellung, die in der erzwungenen Gewährung
der Meistbegünstigung und der Gleichstellung den AAM (ö Art. 217—220)
durch 3 Jahre gewährt wurde (ö Art. 232). Nur insoferne wurde der
wirtschaftlichen Verstümmelung Österreichs Rechnung getragen, als jene
Staaten, denen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Mon-
archie übertragen wurde, oder die aus deren Zerfalle entstanden sind,
der Vorteile der verkehrspolitischen Parität und Meistbegünstigung nur
dann teilhaft werden, wenn sie auf den in ihre Staatsgewalt über-
gegangenen Gebieten die Gegenseitigkeit verbürgen (ö Art. 330, Abs. 3).

Die Note der AAM vom 22. Mai 1919 an die deutsche Delegation ver-
tritt aber den Standpunkt, daß die Einfuhr von Erzeugnissen aus dem
Osten nicht gehemmt sei, und daß nicht der mindeste Anlaß vorliege, zu
glauben, eine Bevölkerung sei dadurch zu dauernder Unfähigkeit ver-
urteilt, daß sie in Zukunft Handel mit ihren Nachbarn treiben muß, anstatt
selbst das zu erzeugen, wessen sie bedarf. Ein Land könne gleichzeitig
ein großes Industrieland werden und bleiben, ohne selbst die Rohstoffe
zu erzeugen, die für seine Hauptindustrie notwendig seien. Das sei zum
        <pb n="310" />
        ﻿298 Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Beispiel der Fall bei Großbritannien, das mindestens die Hälfte seiner
Lebensmittelerzeugnisse und den größten Teil seiner Rohstoffe einführe.
Es wäre ein grundsätzlicher Irrtum zu glauben, daß es notwendig sei,
die politische Souveränität auszuüben, um sich einen ange-
messenen Prozentsatz der Erzeugnisse eines Landes zu sichern. Eine solche
Anschauung beruhe auf keinem wirtschaftlichen oder historischen Gesetze.

Diese Auffassung steht aber in auffallendem Widerspruche mit der
Handelspolitik der imperialistischen Großmächte um gesicherte
Märkte, der besonders außerhalb Europas in den meisten Fällen zum
Landerwerb geführt hat. Die einseitige Gleichstellung der Einfuhr-
möglichkeit mit der Produktionsmöglichkeit widerstreitet auch der An-
schauung der Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916, die den Grundsatz
der Selbstversorgung der AAM auf ihr Programm gesetzt
hatte (Resolution C I).

Es kann nicht übersehen werden, daß der Friede von Versailles
einzelne Folgerungen aus der Sicherung der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit in einzelnen Punkten anerkannt hat. So bestätigt die
Note der AAM vom 16. Juni 1919 das Interesse der polnischen
Nation an der Erlangung eines unmittelbaren Zuganges
zumMeere, aber auch das Interesse Ostpreuße ns an einer Land-
v erb in düng mit Deutschland und gibt nur beim Widerstreite beider
Interessen dem polnischen Interesse den Vorzug. Aus diesem Grunde
ist Danzig zur freien Stadt (D Art. 100—108) gemacht worden und hat
Polen unmittelbare und ununterbrochene Verbindungen mit Danzig und
der übrigen Küste durch Eisenbahnverbindungen auf polnischem Staats-
gebiete erhalten. Derart hat Deutschland die Freiheit des Transit-
verkehres einschließlich des Telegraphen- und Telephonverkehres mit
Ostpreußen über polnisches Gebiet und dessen Gleichbehandlung mit
dem nationalen Verkehre Polens, sowie die Zoll- und Gebührenfreiheit
erhalten (D Art. 89); derart wird die gebühren- und schranken freie Aus-
fuhr von Bergwerksprodukten aus dem abgetretenen Teile Oberschlesiens
nach Deutschland und die Gleichstellung der Käufer in Deutschland
mit den Käufern in Polen und jedem anderen Lande gewährleistet
(D Art. 90). Die Abtrennung eines näher umschriebenen Gebietes von
Deutschland (D Art. 28, 99) erfolgte, weil der Memeler Hafen der einzige
Ausgang Litau ens zur See ist. Derart erhielt der tschecho-
slowakische Staat die Pachtung der Freizonen in Hamburg und
Stettin, wodurch ihm die Benutzung nordischer Häfen gewährleistet
werden sollte (V. Kapitel, 2. Abschnitt, im XII. Teile). Er kann den
Bau einer Eisenbahn auf seine Kosten verlangen, die auf deutschem Ge-
biet die Stationen Schlauney und Nachod verbindet (D Art. 373). So
sollen der Rhein-Maas-Kanal (D Art. 361) und der Rhein-Donau-Kanal
(D Art. 363), sowie die Binnenschiffahrtsverbindungen zwischen der Nord-
        <pb n="311" />
        ﻿Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.

299

see und dem Schwarzen Meere (D Art. 321—-326) den wirtschaftlichen
Lebensinteressen Belgiens und der neuen Staaten des europäischen
Ostens dienen.

Auch im Frieden von St. Germain haben einzelne Folgerungen
aus dem Ansprüche auf Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit
Anerkennung gefunden. Nach der Note der AAM vom 16. Juni 1919
soll insbesondere die Freiheit der Verkehrswege und des Durchgangs-
verkehrs von und nach den jungen, rings eingeschlossenen Staaten sicher-
gestellt werden, die ohne Garantie die politische Unabhängigkeit nur ge-
wonnen hätten, um wieder unter die wirtschaftliche Vorherrschaft Deutsch-
lands zu geraten. So begründet sogar der Text des Vertrages das tschecho-
slowakische Balmdurchzugsrecht durch österreichisches Gebiet mit der
„Wichtigkeit, die der freie Verkehr mit der Adria für den tschecho-
slowakischen Staat hat“ (0 Art. 322); so wird Österreich der freie Zugang
zum Adriatischen Meer zugestanden (ö Art. 311); so muß Österreich auf
Ersuchen des tschecho-slowakischen Staates direkte Fernsprech- und
Fernschreiblinien über sein Gebiet „mit Rücksicht auf die geographische
Lage des tschecho-slowakischen Staates“ einrichten und erhalten (ö Art. 327).

b) Die Sicherung des wirtschaftlichen Zuganges.

Die Botschaft Wilsons an den Kongreß vom 8. Januar 1918
forderte im Punkte 13 für jedes Volk einen freien und gesicherten Zu-
gang zum Meere. Seine Ansprache an den Senat vom 22. Januar 1917
hatte diese Forderungen näher dahin ausgeführt, daß jedem Volke ein
direkter Zugang zu den großen Verkehrsstraßen des Meeres zugebilligt
werden solle; wenn dies nicht durch Abtretung von Territorien geschehen
könne, so solle es durch Neutralisierung direkter Wegerechte
unter der allgemeinen Friedenswirtschaft bestehen. Bei gerechten Ver-
einbarungen dürfte kein Volk vom freien Zutritt zu den offenen Straßen
des Welthandels ausgeschlossen bleiben.

In diesen Erklärungen ist bereits ein Fingerzeig für die Art der Ver-
wirklichung des Anspruches auf wirtschaftlichen Zugang zum Meere und
zu den Handelssstraßen enthalten. Die Sicherung der wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit einer Volkswirtschaft muß unter tunlichster Schonung
der Interessen der anderen Volkswirtschaften erfolgen. Daraus ergibt
sich die Forderung, daß die Wahl des einzelnen Mittels zur Befriedigung
des Anspruches in einer die andere Volkswirtschaft am wenigsten
belastenden Weise, kurz im Sinne des kleinsten Übels für
diese erfolgen muß. Die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain
haben hierfür das Wegereoht, die Neutralisierung und die Gebietsab-
tretung in Aussicht genommen, ohne daß überall das kleinste Übel für
die dienende Volkswirtschaft gewählt wurde.

Als die umfassendste, aber auch schwerwiegendste Art der Sicherung
        <pb n="312" />
        ﻿300 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

des wirtschaftlichen Zuganges ist die Abtretung von Gebiet zu be-
trachten. Derart ist der Anspruch Polens auf „unmittelbare und un-
unterbrochene Verbindung mit Danzig und der übrigen Küste durch
Eisenbahnlinien unter der polnischen Gebietshoheit“ befriedigt worden.
Alle Gebiete Westpreußens westlich und östlich der Weichsel — zum Teile
allerdings erst nach Volksabstimmung — werden mit den dazugehörigen
Eisenbahnlinien an Polen abgetreten. Die Grenze Österreichs ist bei
Feldsberg derart verlegt worden, daß sie diese deutsche Stadt in das
tschechische Staatsgebiet einbezieht; damit ist die Bahnlinie Lunden-
burg—Grußbach vollkommen in tschecho-slowakisches Gebiet gefallen,
während sie nach den bisherigen Grenzen zum Teil in Mähren, zum Teil
in Niederösterreich und zum Teil in Ungarn gelegen wäre. Bei Gmünd
wurde ein Teil des deutschen Sprachgebietes der Tschecho-Slowakei über-
antwortet, um damit den Eisenbahnknotenpunkt Gmünd in tschecho-
slowakisches Staatsgebiet fallen zu lassen; so ist die Stadt Gmünd durch
die Trennung von ihrem Bahnhofe in ihrer wirtschaftlichen Zukunft stark
bedroht. Derart ist die Übertragung des Landstreifens bis Preßburg an
die Tschecho-Slowakei zur Befriedigung ihres Anspruches auf Teilnahme
am internationalen Donauverkehre erfolgt. Die Bahnstrecke Marburg—
Franzensfeste dagegen ist zwischen Italien, Österreich und dem serbisch-
kroatisch-slowenischen Staate aufgeteilt worden, obwohl durch diese Linie
allein die österreichischen Bahnen, die nach dem Süden gehen, eine Quer-
verbindung erhalten können.

Das hinsichtlich der Schwere des Eingriffes nächste Mittel ist die
Neutralisierung von Gebieten, die mehreren Volkswirtschaften
zur Erhaltung ihrer Lebensfähigkeit unentbehrlich sind. Der Vertrag
von Versailles hat die Interessen Polens an dem größten Weichsel-
hafen anerkannt. Ein näher umschriebenes Gebiet (D Art. 100) wird
von Deutschland abgetrennt, mit der Stadt Danzig zur Freien Stadt
erklärt und unter den Schutz des Völkerbundes gestellt (D Art. 102).
Auch die von Vertretern der Stadt im Einvernehmen mit einem Kom-
missar des Völkerbundes auszuarbeitende Verfassung wird der Garantie
des Völkerbundes unterstellt (D Art. 103). Durch ein Abkommen, dessen
Bestimmungen von den alliierten und assoziierten Hauptmächten fest-
gesetzt werden soll, gerät aber Danzig in völlige politische und wirt-
schaftliche Abhängigkeit von Polen, so daß von einer Neutralisierung
fast nicht mehr die Rede sein kann. Danzig wird in das polnische Zoll-
gebiet aufgenommen, die Benutzung der Anlagen Polen gewährleistet,
die Verwaltung der Weichsel und des Eisenbahnnetzes und seines Aus-
baues, der Schutz der Personen polnischer Muttersprache vor Benach-
teiligung, die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten insgesamt Polen
übertragen (D Art. 104).

Dagegen ist der Vorschlag der österreichischen Delegation, den
        <pb n="313" />
        ﻿Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.

301

Ostrauer Bergwerksbezirk zur allgemeinen Sicherung des
Kohlenerträgnisses für jene Länder, die bisher deren natürliche und an-
gestammte Verbraucher waren, unter Oberaufsicht der alliierten und
assoziierten Hauptmächte zu neutralisieren, nicht angenommen worden
(Bericht der deutsch-österreichischen Friedensdelegation 1, 123).

Die Friedensschlüsse haben mehrfach Wegerechte zur Siche-
rung einzelner Volkswirtschaften geschaffen.

Italien erhält das Recht, innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren
den Bau oder die Ausgestaltung der neuen Alpenbahnen über den Rescheu-
scheideck und den Predilpaß auf österreichischem Gebiete zu verlangen.
Die Kosten sollen von Italien vorgestreckt werden, wenn Österreich nicht
beabsichtigen sollte, diese Arbeiten selbst zu bezahlen. Dann hat ein
vom Rate des Völkerbundes zu bestimmender Schiedsrichter nach Ablauf
einer vom Rate des Völkerbundes festgesetzten Frist den Teil der Kosten
zu bestimmen, die wegen der Ertragsteigerung des österreichischen Bahn-
netzes Italien zu vergüten sind. Österreich wird auferlegt, au Italien
unentgeltlich die Pläne samt Zugehör für den Bau bestimmter Eisenbahn-
linien in den abgetretenen Gebieten auszufolgen (ö Art. 321).

Deutschland erhält ein Wegerecht für den Verkehr zwischen
Ostpreußen und dem übrigen Deutschland, einschließlich des Fern-
schreib- und Fernsprechverkehrs, durch das polnische Gebiet, einschließ-
lich dessen Gewässer. Die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons-
und Postsendungen im Durchgang zwischen Ostpreußen und dem übrigen
Deutschland werden in bezug auf Erleichterungen und Beschränkungen
und alle anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig zu be-
handeln sein, wie die entsprechenden Transporte von polnischer Nationali-
tät, Herkunft, Einfuhr, Eignerschaft oder einer Ausgangsstation, die ent-
weder polnisch ist oder günstigere Behandlungen genießt, als Polen sie
bietet. Die Durchfuhr wird von allen Zoll- oder anderen ähnlichen Ge-
bühren befreit (D Art. 89).

In den vorgesehenen Abkommen zwischen Deutschland und Polen,
dessen Wortlaut bei Meinungsverschiedenheiten der Rat des Völker-
bundes bestimmt, soll einerseits Deutschland vollständige und an-
gemessene Erleichterungen für den Eisenbahn-, Telegraphen- und Tele-
phonverkehr zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland
durch das polnische Gebiet und anderseits P o 1 e n die gleichen Verkehrs-
möglichkeiten mit der freien Stadt Danzig durch das etwa (d. h. nach
dem Ergebnisse der Volksabstimmung) auf dem rechten Weichselufer
liegende deutsche Gebiet erhalten (D Art. 98).

Der tschecho-slowakische Staat erhält für 99 Jahre das
Pachtrecht von Geländen in Hamburg und Stettin, die unter die
allgemeine Ordnung der Freizonen gestellt und dem direkten Durch-
gangsverkehre von Waren von und nach Deutschland oder der Tscheche-
        <pb n="314" />
        ﻿302 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Slowakei dienen sollen. Deutschland wird zu dieser Verpachtung ver-
pflichtet und muß sich im vorhinein der näheren Ordnung durch eine
gemischte Kommission, die aus einem Vertreter Deutschlands, der
Tschecho-Slowakei und Rußlands bestehen soll, unterwerfen. Die Ord-
nung dieses Benutzungsrechtes kann alle 10 Jahre durch die Kommission
überprüft werden (D Art. 363, 364).

Österreich wird die Freiheit der Durchfuhr zum
adriatischen Meere zugestanden (liberte de transit vers PAdriatique).
Es erhält die Freiheit der Durchfuhr über die Gebiete und zu den Häfen,
die von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgetrennt
wurden, [zuerkannt. Bis zu einem allgemeinen Abkommen zwischen
den AAM erhält damit Österreich die Rechte, die jede AAM hinsicht-
lich der freien Durchfahrt auf den für den internationalen Verkehr ge-
eignetsten Wegen in Österreich hat (ö Art. 284). Dies bedeutet die
Freiheit vom Durchfuhrzölle wie von jeder unnötigen Verzögerung oder
Einschränkung und die Gleichstellung hinsichtlich der Abgaben und Er-
leichterungen, sowie in jeder anderen Hinsicht mit den einheimischen
Gütern in den Staaten, welche die Häfen der früheren österreichisch-
ungarischen Monarchie erworben haben. Die Steuern und Lasten dürfen
mit Rücksicht auf die Verkehrsbedingungen nicht zu hoch sein und
müssen von der Nationalität des Eigentümers der Ware und des Trans-
portmittels unabhängig sein. Diese Freiheit umfaßt auch den Post-,
Fernschreib- und Fernsprechdienst. Sonderabkommen unter den betei-
ligten Staaten oder Verwaltungen sollen die näheren Bedingungen regeln
(ö Art. 311).

Der Vertrag von St. Germain hat dem tschecho-slowakischen Staat
das Recht, seine Eisenbahnzüge über bestimmte auf österreichischem
, Gebiet gelegene Teilstrecken zu führen, eingeräumt. Es sind dies die
Linien: von Preßburg (Bratislava) nach Fiume über Öden bürg (Sopron),
Steinamanger (Szombathely) und Mura-Keresztur mit Abzweigung von
Mura-Keresztur nach Pragerhof; von Budweis (Budejovice) nach Triest
über Linz, Sankt Michael, Klagenfurt und Aßling und Abzweigung von
Klagenfurt nach Tarvis. Diese Linien können durch ein Abkommen
zwischen der tschecho-slowakischen Eisenbahnverwaltung und der Ver-
waltung der betroffenen Eisenbahn abgeändert werden (ö Art. 322). Die
technischen, administrativen und finanziellen Bedingungen sollen im Ein-
vernehmen zwischen den Eisenbahnverwaltungen festgesetzt werden.
Uber die strittig gebliebenen Punkte des Abkommens entscheidet ein
von der britischen Regierung ernannter Schiedsrichter. Bei Streitig-
keiten über die Auslegung des Abkommens oder bei nicht geregelten
Schwierigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, solange nicht der Völker-
bund eine andere Art des Verfahrens einführt (ö Art. 324).

Der Durchzug umfaßt das Recht, die von der tschecho-slowakischen
        <pb n="315" />
        ﻿Die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit.

303

Bisenbahnverwaltung zusammengestellten und durch tschecho-slowakische
Bedienstete geleiteten Züge über österreichisches Gebiet zu führen; dem
Lokalverkehre dürfen sie nur auf Grund eines Einvernehmens zwischen
dem österreichischen und dem tschecho-slowakisohen Staate dienen. Die
Servitut umfaßt auch das Recht, Maschinenschuppen und Werkstätten
für kleinere Re*paraturen am rollenden Material zu errichten und Vertreter
für die Überwachung des Durchzugsdienstes im österreichischen Staats-
gebiete zu bestellen (ö Art. 323). Dem Vorschläge der österreichischen
Delegation, ein gleiches Durchzugsrecht auf der Nordbahnstrecke
Oderberg—Lundenburg zur Sicherung der freien Kohlenzufuhr aus Ober-
schlesien und Mährisch-Ostrau und auf der Nordbahnlinie K r a k a u—
Wien zur ungestörten Zufuhr von Lebensmitteln und Erdölprodukten
aus Polen nach Österreich wurde von den AAM nicht stattgegeben.

Dagegen wird Österreich die Einrichtung und Erhaltung direkter
Fernschreibleitungen über österreichisches Gebiet auf Ersuchen
des tschecho-slowakische n Staates auferlegt. Es wird
die Höhe der jährlichen Minimalgebühr im voraus festgelegt, dem
tsehecho-slowakischen Staat die ausschließliche Benutzung Vorbehalten
und Österreich das Recht zur Suspension des internationalen Fern-
schreibdienstes nach Art. 8 des internationalen Telegraphenabkommens
vom 22. Juli 1875 hinsichtlich dieser Linien entzogen. Ebenso wird die
Einrichtung und Erhaltung direkter Fernsptechleitungen Öster-
reich auferlegt und die Gebühr festgesetzt. Die notwendigen admini-
strativen, technischen und finanziellen Bedingungen werden mangels
eines Übereinkommens durch einen Schiedsrichter, den der Rat des
Völkerbundes ernennt, bestimmt werden. Diese Bestimmungen gelten bis
zum Ablaufe von 10 Jahren, können aber jederzeit durch eine Verein-
barung zwischen Österreich und der Tscheche-Slowakei abgeändert
werden. Nach dieser Zeit können sie mangels eines Einvernehmens auf
Ersuchen des einen oder anderen Interessenten durch einen vom Rate
des Völkerbundes bestimmten Schiedsrichter abgeändert werden. Über
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung des Art. 327 und des
Abkommens zu seiner Durchführung entscheidet der vom Völkerbund zu
errichtende ständige internationale Gerichtshof (ö Art. 327).

Die Fernschreib- und Fernsprechwege Österreichs nach England,
Deutschland, Nord- und Westeuropa über die Tschecho-Slowakei
werden durch den Friedensvertrag nicht gesichert.

Dagegen haben die AAM dem Anträge der österreichischen Friedens-
delegation auf den durch den tscheeho-slowakischen Staat zu bauenden
Donau-Oder-Kanal die für den Rhein-Donau-Kanal geltende Ordnung
anzuwenden, zugestimmt (Bericht 2, 371).
        <pb n="316" />
        ﻿304 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

4. Die wirtschaftlichen Funktionen des “Völkerbundes nach den

Friedensverträgen.

Die Völkerbundsakte, die den I. Teil der Friedensverträge (D Art. 1—26,
ö Art. 1—26) bildet, legt dem neuen Organ neben der in erster Linie stehen-
den Friedensbewahrung auch internationale Kulturfftnktionen
auf, unter denen die wirtschaftlichen von größter praktischer
Bedeutung wären, wenn sie nicht so unvollkommen entwickelt wären-

Nach einem Kriege, der die weltwirtschaftlichen Schäden des Im-
perialismus so empfindlich zum Ausdruck brachte, hätte man eine Be-
kämpfung der wirtschaftlichen Kriegsursachen, insbesondere eine Be-
kämpfung des übertriebenen Protektionismus in der Handelspolitik, der
hauptsächlichsten Formen des Wirtschaftskampfes, insbesondere des
Dumping und der Vertrustung, erwarten können. Dies war um so mehr
begründet, als Wilson die wirtschaftliche Gleic hberechtigung
aller Mitglieder des Völkerbundes in Aussicht gestellt hatte, und einer
der Hauptverfasser der Völkerbundsakte (Robert Cecil) geradezu
den „Ersatz des Wettbewerbes unter den Völkern durch deren Zu-
sammenarbeite n" als dem „Völkerbundesgeist“ entsprechend be-
zeichnet hatte (Rede vom 21. November 1918). Es wird eine allgemeine
Beschränkung der aggressiven Handels- und Kolonialpolitik aller impe-
rialistischen Staaten nur in sehr unbestimmter Weise angebahnt. Die
Bundesmitglieder sollen nur unter Vorbehalt und im Einklang mit gegen-
wärtigen oder künftigen nationalen Übereinkommen die nötigen Bestim-
mungen treffen, um „die Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr
(liberte des Communications et du transit), sowie die billige Be-
handlung des Handels (equitable traitement du commerce) aller
Bundesmitglieder zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten“; dabei
werden die besonderen Bedürfnisse der während des Krieges verwüsteten
Gegenden noch zu berücksichtigen sein (D und ö Art. 23 e).

Aber selbst diese kärgliche Vorsorge gegen den Wirtschaftskampf
kann nur im Hinblick auf eine dauernde Ordnung der Welt verstanden
werden, und „ist nur für einen Zeitpunkt anwendbar, in dem der Völker-
bund vollständig errichtet und die Welt zu normalen Handels-
verhältnissen zurückgekehrt ist“. Für die Zwischenzeit wurde eine reine
Ubergangsordnung in den Friedensverträgen getroffen (Note
der AAM vom 16. Juni 1919 an die deutsche Friedensdelegation).

Immerhin bedeutet die Errichtung eines besonderen Organs der Völker-
gemeinschaft mit weltwirtschaftlichen Aufgaben und mili-
tärischer wie wirtschaftlicher Zwangsgewalt einen bedeutenden
Fortschritt gegenüber dem anarchischen Zustande der Weltwirt-
schaft vor dem Kriege. Wenn wir uns diesen relativen Wert der An-
sätze zu einer Organisation der Weltwirtschaft vor
        <pb n="317" />
        ﻿Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 305

Augen halten, so kann deren Ausbau zunächst durch eine Erkenntnis
ihrer Mängel nur gefördert werden.

Dem Völkerbünde nach den Friedensverträgen von Versailles und
St. Germain fehlt in erster Linie die Allgemeinheit. Die wirt-
schaftlichen Funktionen des Völkerbundes kommen zunächst nur den als
„ursprüngliche Mitglieder“ (membres originaires) bezeichneten
Signataren der Friedensverträge zu statten. Andere Staaten, insbesondere
die neutralen sind nur zum Beitritte eingeladen; wieder andere schließ-
lich, wie Deutschland und Österreich, gehören zu jener dritten Klasse
der Mächte, deren Zulassung von zwei Drittel der Bundesversammlung
beschlossen werden kann, nachdem sie ausreichende Garantien für die
aufrichtige Absicht, ernstlich ihre internationalen Verbindlichkeiten zu
erfüllen, gegeben und die Bundessatzungen über die Streitkräfte und
Rüstungen angenommen haben (D und ö Art. 1). So wird die Beschrän-
kung des Bundes auf eine Kriegspartei und die ihr genehmen Staaten als
die verschuldete Folge eines migerechten Krieges, und damit der Straf-
gedanke auch in den Völkerbund hineingetragen. Es zeigt sich ferner,
daß auf der einen Seite neugegründete Staaten wie Polen, der tschecho-
slowakische und der serbisch-kroatisch-slowenische Staat die Freiheit und
die Gleichheit des Wirtschaftsverkehres mit den übrigen alliierten und
assoziierten Mächten bereits kraft der Friedensverträge erhalten können,
während Deutschland, Österreich, Ungarn, Bulgarien und die Türkei
davon ausgeschlossen werden. Doch soll der Ausschluß Deutschlands
und Österreichs kein dauernder sein (Note der AAM vom 16. Juni 1919).

Nur die Freiheit des Verkehres und der Durchfuhr wird klipp und
klar gewährt; dagegen die wirtschaftliche Gleichberechtigung
nur in sehr unbestimmter Weise durch die Aussicht auf eine
billige Behandlung (equitable traitement) des Handels angedeutet.
Es fehlt der Ausbau der Verkehrsfreiheit im einzelnen, wie er z. B. im
VI. Abschnitte des deutschen Völkerbundvorschlages (Art. 43—52) und in
den Vorschlägen der österreichischen Friedensdelegation (Bericht 1, 184)
unternommen wurde.

Insbesondere ist die vorhin befürwortete Freiheit und Gleichheit des
Handelsverkehrs in den Kolonien sämtlicher Bundes-
mitglieder nicht anerkannt und nur bestimmten, im Aufträge des Völker-
bundes von Mandataren verwalteten und von Deutschland abgetretenen
mittelafrikanischen Kolonien auferlegt (D und ö Art. 22, Abs. 5). Die
handeis- und zollpolitische Meistbegünstigung ist für die Bundes-
gebiete nicht zugestanden und nur durch den allgemeinen Hinweis auf
die „gleichmäßige Behandlung“ des Handels aller Bundesmitglieder nicht
ausgeschlossen. Die Meistbegünstigung ist von der „Deutschen
Gesellschaft für Völkerrecht“ (Art. 29 ihres Entwurfes) empfohlen, vom
deutschen Regierungsentwurf aber nicht aufgenommen worden.

Lenz, Der Wirtsohaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 20
        <pb n="318" />
        ﻿306 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Es ist in der Völkerbundsakte ferner dagegen keine Vorsorge ge-
troffen, daß die bisherige Handelspolitik durch ihre Überspannung
des Schutzes der nationalen Volkswirtschaft im Wege der abschließen-
den Zölle oder Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote fortgesetzt
werde. Sowohl der Entwurf der deutschen Gesellschaft für Völkerrecht
(Art. 30), wie die von der deutschen Friedensdelegation nach Ablehnung
ihres Völkerbundentwurfes vorgeschlagene Ergänzung der Völkerbunds-
akte (Note vom 29. Mai 1919), wie auch die Vorschläge der österreichischen
Friedensdelegation (Note vom 23. Juni 1919, Z. 5 Bericht 1, 184) wollten
diese Hemmungen des gegenseitigen Verkehrs innerhalb des Völkerbundes
ausschließen. Dabei war man darin einig, daß dadurchsicherheits-,
gesundheits- und verkehrspolizeiliche Maßnahmen der einzelnen Bundes -
mitglieder nicht verhindert werden sollten.

Es fehlt in der Pariser Völkerbundsakte der Friedensverträge jeder
Hinweis auf die Aufrechterhaltung einer autonomen Handels- und
Wirtschaftspolitik der Staaten, die nach Erfüllung der bundesrechtlichen
Satzungen übrig bleiben muß, um jeder einzelnen Volkswirtschaft den
völkerrechtlich zulässigen Mitbewerb auf dem Weltmärkte durch eine
friedliche Handelspolitik zu ermöglichen. Sowohl die deutschen Vor-
schläge, wie die Kritik der Völkerbundsakte im Senate der Vereinigten
Staaten von Amerika haben auf diesen Mangel hingewiesen.

Es fehlt an einem Versuche zur Lösung dringender Wirtschaftsfragen
der nächsten Zukunft. Die interalliierte und neutrale kooperative Kon-
ferenz in Paris hat am 28. Juni 1919 gefordert, daß die Zölle auf alle
zum Leben notwendigen Erzeugnisse und zur Industrie benötigten Roh-
stoffe herabgesetzt werden, mindestens aber in ihrer gegenwärtigen
Höhe für eine Übergangszeit aufrecht bleiben. Jede Handelspolitik, die
den Protektionismus verschärft, sei vom internationalen Standpunkte
aus zu verwerfen; die Zölle dürften nur einen fiskalischen und nicht pro-
hibitiven Charakter haben; die Ausfuhrzölle dürften nur ausnahmsweise
und provisorisch bewilligt werden; schließlich sei ein vollständiger Handels-
vertrag oder doch ein allgemeines System der Handelsverträge unter allen
Bundesmitgliedern zu vereinbaren (Völkerbund 592). Auch die deutsche
Friedensdelegation hat die Anerkennung des Zieles eines Welthandels-
vertrages in der Völkerbundsakte selbst gefordert.

Die Regelung der Meeresfreiheit durch den Völkerbund ist
von Großbritannien bereits während der Verhandlungen über den Waffen-
stillstand ausdrücklich abgelehnt worden.

Auch die Sicherung vor weiteren Wirtschaftskämpfen durch eine
allgemeine Regelung der Kolonialpolitik ist nur einseitig er-
folgt (D und ö Art. 22). Zwar werden das Wohlergehen und die Entwick-
lung der Völker, die noch nicht fähig sind, unter den besonders schwierigen
Bedingungen der heutigen Welt selbständig zu handeln, als eine „heilige
        <pb n="319" />
        ﻿Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 307

Aufgabe der Zivilisation“ erklärt, aber Bürgschaften nur für diejenigen
Kolonien und Gebiete geschaffen, die infolge des Krieges aufgehört
haben, unter der Souveränität der Staaten zu bestehen, die sie vorher be-
herrschten. Damit wird die Kolonialmission des Völkerbundes auf die
deutschen Kolonien beschränkt und der für eine allgemeine Rechts-
ordnung zufällige Ausgang des Krieges zu einer Regelung zum Nachteile
eines bestimmten Volkes benutzt; wiederum sollen hierfür die nur be-
haupteten aber nicht in objektiver Weise festgestellten Mißbräuche der
deutschen Kolonialverwaltung maßgebend sein.

Die von Wilson in seiner Newyorker Rede vom 27. September 1918
geforderte Sicherung eines dauernden Friedens durch unparteiische
Gerechtigkeit in jedem Teile der endgültigen Schlichtung und die
im Punkt V seiner Botschaft vom 8. Januar 1918 geforderte freie, offen-
herzige und völlig unparteiische Ordnung aller Kolonialansprüche ist
nicht erfolgt. Zwar erkennt die Völkerbundsakte an, daß für zurück-
gebliebene Völker eine V ormundschaft durch fortgeschrittene
Nationen erforderlich sei, aber die Einteilung in mehrere Arten der Rück-
ständigkeit ist offensichtlich eine parteiische. Zwar soll die Art des Auf-
trages zur Vormundschaft nach dem Maße der Entwicklung des Volkes,
nach der geographischen Lage des Gebietes, nach seinen wirtschaftlichen
Bedingungen und allen übrigen Umständen ähnlicher Art eine verschiedene
sein (D und ö Art. 23, Abs. 3). Aber die Durchführung läßt bei der Rege-
lung der Oberhoheit nicht erkennen, „daß die Interessen der in Frage
kommenden Völker das gleiche Gewicht haben, wie die berechtigten An-
sprüche der deutschen Regierung, über deren wirtschaftliche Ansprüche
auf seine Kolonien zu entscheiden war“ (Punkt V der Botschaft Wilsons
vom 8. Januar 1918).

Nur für die Gemeinwesen, die ehemals zumtürkischenReiche
gehörten, wird ein solcher Grad der Entwicklung zugestanden, daß ihr
Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden
soll; sie sollen nur die Ratschläge und Unterstützung einer
beauftragten Macht bis zum Zeitpunkte annehmen, in dem sie fähig sein
werden, selbständig zu handeln. Nur bei ihnen sollen die Wünsche der
Gemeinwesen selbst hinsichtlich der Auswahl des Staates, der mit der
Vormundschaft betraut werden soll, maßgebend sein (D und ö Art. 22,
Abs. 4).

Hinsichtlich der mittelafrikanischen Völker dagegen wird
geplant, daß der vom Völkerbund eingesetzte Vormund die Verwaltung
des Gebietes unter Bedingungen übernehmen soll, die das Aufhören von
Mißbräuchen, wie Sklaven-, Waffen- und Alkoholhandel gewährleisten
und die Gewissens- und Religionsfreiheit nur zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung und der guten Sitten beschränken. Es wird die
Errichtung von Festungen oder von Heeres- und Flottenstützpunkten
        <pb n="320" />
        ﻿308 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

ebenso verboten, wie eine militärische Ausbildung der Eingeborenen,
soweit sie nicht für die Polizei oder die Verteidigung des Gebietes er-
forderlich ist. Es wird somit die an sich durchaus billigenswerte Vor-
mundschaft nur den früheren mittelafrikanischen Besitzungen Deutsch-
lands auferlegt, während die wirtschaftliche Ausbeutung der Kolonien,
die, wie wir gesehen haben, eine a 1 lg em e in e Funktion des wirtschaft-
lichen Imperialismus ist und die militärische Ausbildung derjenigen Ein-
geborenen, die auf Seite der Entente gekämpft haben, auch weiterhin ge-
stattet sein wird. Es wird gerade wieder nur in den mittelafrikanischen
Kolonialgebieten Deutschlands allen Mitgliedern des Völkerbundes die
Gleichheit im Handel und Verkehr gewährleistet, während in den Kolo-
nien der Entente, insbesondere in denen Frankreichs und Englands die
Bevorzugung oder gar die ausschließliche Privilegierung des Mutterlandes
in handelspolitischer Beziehung weiterhin geduldet wird.

Es würden die Ansprüche einiger alliierter und assoziierter
Mächte auf den Erwerb bestimmter deutscher Kolonien maßgebend sein,
wenn wirklich nur bestimmte Kolonialgebiete, wie Südwestafrika
und gewisse Inseln des australischen Stillen Ozeans, ge-
radezu dem imperialistisch darauf aspirierenden Staate zur Verwaltung
nach seinen Gesetzen und als integrierender Bestandteil
seines Gebietes zugewiesen werden sollten. Die hypothetische Passung
der Begründung durch die geringe Bevölkerungsdichte, die geringe Aus-
dehnung, die Entfernung von den Mittelpunkten der Zivilisation und die
geographische Lage nahe dem Gebiete des Vormundes und andere Um-
stände verschleiern die Annexion kaum (Erzberger, Völkerbund 19;
Fried in der holländischen Zeitschrift „Völkerbund“' 39); doch werden
Sicherungen für die eingeborenen Völker Vorbehalten. Schließlich fehlt
es an einer Aufsicht über die Vormundschaft gänzlich, obwohl die
Kongogreuel hierfür einen international anerkannten Grund abgegeben
hätten (Bryce, Völkerbund 95). Der deutsche Völkerbundsvorschlag
(Art. 57—-61) will den Völkerbund zum allgemeinen Kontrollorgan
für die gesamte Kolonialverwaltung aller dem Völkerbund angehörenden
Mächte machen (ebenso Quid de, Völkerbund 222; Resolution des
Eighty Club in London, Völkerbund 126).

Aber selbst unter den Mitgliedern des Völkerbundes wird keine Gleich-
heit bestehen. Haben wir unter dem wirtschaftlichen Im-
perialismus das Streben nach unbegrenzt wachsendem Anteil an
der Weltwirtschaft verstanden, so finden wir ihn in verhüllter Form im
Völkerbunde wieder. Schon im Eingänge der Friedensverträge werden
die Vereinigten Staaten von Amerika, das britische Reich, Frankreich,
Italien und Japan als die alliierten und assoziierten Hauptmächte
bezeichnet. Wir sehen die oligarchische Vorherrschaft der mili-
tärischen Großmächte, insbesondere Großbritanniens durch die Ver-
        <pb n="321" />
        ﻿Pie wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 309

fassung des Völkerbundes gesichert. Als Organe werden die V e r s a m m-
lung (Assemble) und der Rat (Conseil), unterstützt von einem stän-
digen Sekretariat, tätig sein (D und ö Art. 2). Jedes Mitglied verfügt über
eine Stimme, wobei aber die englischen Dominions und Kolonien als
selbständige Mitglieder gezählt werden, somit Großbritannien
mit sechs Stimmen in den Völkerbund eintritt. Der Rat setzt sich aus
Vertretern der fünf Hauptmächte und vier anderen, später von der Ver-
sammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen; bis zur ersten Wahl sind
die Vertreter Belgiens, Brasiliens, Spaniens und Griechenlands, somit
von den Hauptmächten mindestens wirtschaftlich wenn nicht politisch
abhängige Staaten, Mitglieder des Rates.

Im Rate haben daher die Vertreter der Hauptmächte als ständige
Mitglieder die gesicherte Majorität; infolge der geforderten Einstimmig-
keit (D und ö Art. 5) kann jede Hauptmacht einen ihr nachteiligen Be-
schluß vereiteln. Obwohl die Zuständigkeit der Versammlung und des
Rates gleich sind, wird die Weltregierung und die Weltjustiz doch in Wirk-
lichkeit nur dem Rat anvertraut sein (Lammasch, Neue Freie Presse
vom 22. Juni 1919). E r hat eine politische Gewalt, die fast allein zur
Verfügung der großen Militärmächte steht (d’E stourD elfes de
Constant, Völkerbund 515). Bei der Wahl der von der Mehrheit der
Versammlung zu wählenden vier Mitglieder wird es sich kaum je ereignen,
daß die Wahl auf Staaten fällt, deren Mitwirkung den ständigen
Mitgliedern des Rates nicht genehm ist. Aber auch der Gesamtheit der im
Weltkriege alliierten und assoziierten Mächte wird es ge-
lingen, die Mehrheit in der Versammlung zu haben, denn ihren 32 Stimmen
stehen bloß 13, mit Deutschland und Österreich 15 nicht alliierte
und assoziierte Staaten gegenüber (F. Klein, Neue Freie Presse vom
5. Oktober 1919). Der Völkerbund hat daher alle Anlagen, um zu einer
oligarchischen Körperschaft auszuarten; man hat nicht mit Unrecht von
einer Vorherrschaft oder einem Patronate der Hauptmächte gesprochen
(Burckhardt, Völkerbund 264; Schücking, Völkerbund 369;
Appell der Liga für die Menschenrechte vom 11. April 1919, Völkerbund 128).
Dazu kommt, daß der Rat als das Zentralorgan des Bundes einen auto-
kratisehen Charakter besitzt, denn er ist zwar mit denselben Auf-
gaben wie die Versammlung betraut, ihr aber nicht verantwortlich. Er
hat eine unbegrenzte Zuständigkeit, denn er hat sich mit allen Fragen zu
befassen, „die zu den Interessensphären des Bundes gehören oder den
Weltfrieden berühren“ (D und ö Art. 4).

Eine Änderung der Verfassung des Völkerbundes aber ist fast
unmöglich gemacht, weil nur eine der im Rate vertretenen Mächte ihr
Veto gegen einen Reformversuch einzulegen braucht; zu einer Abände-
rung ist die Zustimmung aller Bundesmitglieder, die im Rate ver-
treten sind und die der Mehr heit der in der Versammlung vertretenen
        <pb n="322" />
        ﻿310 Die Regelung](des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Bundesmitglieder erforderlich (D und ö Art. 26). Man hat deshalb ge-
funden, daß auch im Völkerhunde die alte französische Politik der Er-
haltung von Klientelstaaten zur Herstellung des Gleich-
gewichtes, somit die alte Machtpolitik wiederkehrt. Im ausgehen-
den 18. und im beginnenden 19. Jahrhundert waren Schweden, Polen
und die Türkei diese Klientelstaaten zur Erhaltung des Gleichgewichtes
gegen Deutschland; vor dem Kriege war es Rußland und nach dem
Kriege werden es Polen, der tschecho-slowakische und der serbisch-
kroatisch-slowenische Staat sein (Kogge im britischen Unterhaus am
3. Juli 1919, Völkerbund 621). Die Verträge Frankreichs aber mit
Großbritannien und mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom
28. Juni 1919 über die Kriegshilfe im Falle eines unprovozierten An-
griffes („any unprovoked movement of aggression“) Deutschlands, lassen
die Besorgnis entstehen, daß innerhalb des Völkerbundes eine neue Tripel-
allianz als militärischer Sonderbund weiter besteht.

Diese politische Vorherrschaft der Hauptmächte und innerhalb ihrer
wieder die Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten,
lassen das Wiederaufleben der gewaltsamen Methoden des wirt-
schaftlichen Imperialismus innerhalb des Völkerbundes befürchten.
Dazu führt auch die Erwägung, daß nach der Bundesverfassung poli-
tische Behörden zur Behebung wirtschaftlicher Interessen-
gegensätze berufen sein werden. Der Einlassungszwang für die
friedliche Entscheidung von Streitigkeiten, die zu einem Bruche führen
könnten, betrifft die Annahme des Schiedsgerichts oder der Prüfung
durch den Rat (D und ö Art. 12, Abs. 1). Der Versuch einer schieds-
richterlichen Lösung aber ist nur zugelassen, weil er auf
dem übereinstimmenden Willen der Streitteile beruhen muß;
das Schiedsgericht ist nicht obligatorisch (D und ö Art. 13, Abs. 1).
Bei mangelndem Einverständnisse der Parteien tritt die Prüfung durch
den Rat ein. Für Streitigkeiten aber, die aus wirtschaftlichen Rivali-
täten hervorgehen, wird meist weder ein Gerichtsverfahren, noch ein
schiedsgerichtliches Verfahren zweckmäßig sein {Lammasch, Bericht 1,
180). Anstatt, daß für diesen Fall ein dem Br yan sehen Verträgen
entprechender, politisch indifferenter Vermittlungsrat („conseil
de conciliation “) nach den Vorschlägen von Lammasch berufen würde,
gehen derartige Streitigkeiten an eine politische Körperschaft zur Prüfung.
Es genügt, daß eine der Parteien dem Generalsekretär von der Streitig-
keit Kenntnis gibt, der alles nötige zu einer umfassenden Prüfung und
Untersuchung veranlaßt. Dem Rate obliegt es dann allerdings in
erster Linie eine Schli chtung des Streites herbeizuführen (D und
ö Art. 15, Abs. 1—3). Andernfalls kommt es zu einem bloßen „Berichte“
des Rates mit der noch später zu besprechenden Wirkung. Doch kann
der Rat in allen solchen Fällen den Streitfall der Versammlung
        <pb n="323" />
        ﻿Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 3H

überweisen und diese hat sich auch von vornherein auf Parteiantrag
mit ihm zu befassen (D und 0 Art. 15, Abs. 9). Darin liegt ein Schutz
für die im Rat nicht vertretenen, insbesondere die neutralen Mächte,
wie die Schweiz (Huber, Völkerbund 458). Der internationale
Gerichtshof dagegen soll nur für die von den Parteien unter-
breiteten Streitigkeiten zuständig sein; sein Verhältnis zur Schieds-
gerichtsbarkeit und zum Rat ist ganz ungeklärt (D und ö Art. 14).

Streitigkeiten, die aus dem wirtschaftlichen Imperialis-
mus einzelner Mächte entspringen, werden sonach in Hinkunft von den
Körperschaften des Rates oder der Versammlung entschieden werden,
die an die Instruktionen ihrer Regierungen gebunden sind; diese
werden voraussichtlich nach den gerade gegebenen Machtkonstellationen
entscheiden. Eine sachliche, beide Teile befriedigende Schlichtung
ist aber, wie die Praxis des internationalen Schiedsgerichtshofes in Haag
beweist, nur dann möglich, wenn der Konflikt von politischen Macht-
fragen losgelöst („entpolitisiert“ Schücking, Völkerbund 322; B u rck-
hardt, Völkerbund 263; Wehberg, Völkerbundsvorschlag 6) wird.
Der Rat mit dem erdrückenden Übergewichte der fünf Hauptmächte ist
ein ungeeignetes Vermittlungsamt. Die Vermittlung fordert
übernationale, durch sachliche Gründe bestimmte Entscheidungen,
Es haben daher die meisten Völkerbundsvorschläge das gesamte Ver-
mittlungsamt, wie die einzelnen mit den Streitsachen befaßten Senate aus
Wahlen hervorgehen lassen, um die psychologischen Voraussetzungen
einer ausgleichenden Vermittlung zu schaffen (F. Klei n. Neue Freie
Presse vom 5. Oktober 1919). Der von Lammasch der Pariser Kon-
ferenz überreichte Vorschlag beruft die Mitglieder des Vermittlungsrates
nicht als Vertreter der Staaten, sondern lediglich auf Grund ihrer persön-
lichen Verdienste. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die
Angelegenheit rechtlicher Natur ist oder nicht, will er eine Kommission
des internationalen Gerichtshofes entscheiden lassen (Bericht 1, 177,
181). Die Antwort des Präsidenten der Pariser Friedenskonferenz vom
22. Mai 1919 hat die Vorschläge der deutschen Delegation über die Ver-
mittlung (Note vom 8. Juli 1919) damit abgelehnt, daß eine Körperschaft
von Vermittlern nicht die nötige Autorität besitzen könne, um
internationale Konflikte zu regeln oder den Frieden der Welt zu erhalten.
Lammasch sucht den Mangel an politischer Autorität bei einem
Vermittlungsamt auf der einen Seite und dem Mangel an Bürgschaften
für eine absolute Unparteilichkeit bei einer politischen Körperschaft auf
der anderen Seite dadurch abzuhelfen, daß er eine erste Instanz mit
vollkommener Unparteilichkeit und eine Berufungsinstanz mit politischer
Macht berufen wissen will (Bericht 1, 177 u. 182).

Da sich diplomatische Konferenzen über den Ausgleich wirtschaft-
licher Rivalitäten der Völker nicht bewährt haben, wird die u n d e m o-
        <pb n="324" />
        ﻿312 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

kratische Verfassung des Bundes mit ihren nur aus Ee-
gierungsvertretern zusammengesetzten Organen der Erhaltung
eines dauernden Wirtschaftsfriedens hinderlich sein. Die
Liga der Nationen ist in Wahrheit ein „Staaten a mt“ geworden und
die Ablehnung des deutschen Antrages, neben dem Staatskongresse noch
ein Weltparlament zu schaffen, beweist, daß der Abschluß von
den Völkern gewollt ist und nicht aufgegeben werden soll (F. Klei n.
Neue Freie Presse vom 26. Oktober 1919). Für die Lösung wirtschaft-
licher Rivalitäten wäre allerdings ein Weltparlament auch nicht
geeignet gewesen, denn es würde ebenso wie der Staatskongreß von
politischen Strömungen beherrscht sein und die allen Völkern ge-
meinsamen Interessen an der Wahrung der Weltwirtschaft nicht
zu schützen wissen. Dem könnte nur die Errichtung eines von der politi-
schen Bundesleitung unabhängigen internationalen „Wirtschafts-
amtes“ abhelfen. Der internationale Sozialistenkongreß in
Luzern hat am 8. August 1919 empfohlen, den obersten Wirtschaftsrat
der Alliierten in einen Wirtschaftsrat des Völkerbundes (Economic Council
of the League of Nations) zu verwandeln. Dieser Wirtschaftsrat sollte
für die rasche Wiederherstellung des Wirtschaftslebens durch Ausschaltung
des Protektionismus, durch internationale Organisation des Kredits und
internationale Organisation der Kriegsschulden tätig sein. Die Sicher-
stellung der Bezahlung der Entschädigung hätte durch den Völker-
bund und nicht durch eine Kommission der Alliierten allein zu erfolgen.
Deutschlands und Österreichs Zugang zu den Rohstoffen
und wirtschaftlichen Brwerbsmöglichkeiten sollte durch den Völkerbund
gewährleistet und nicht dem Ermessen der Sieger oder den gegenwärtigen
wirtschaftlichen Rivalen Deutschlands oder Österreichs über-
lassen werden. Die Kontrolle über den Kredit, die Schiffahrt, die Nahrung
und die Rohstoffe sollte Körperschaften an vertraut werden, in denen die
im Weltkriege unterlegenen Nationen ihre Vertreter hätten (Völkerbund
588, 589).	J

Der Völkerbundsakte fehlt der für einen allgemeinen und dauernden
Wirtschaftsfrieden gebotene Ausschluß des Wirtschaftskrieges
imengeren Sinne. Bereits Wilson hatte in seiner Newyorker Rede
vom 27. September 1918 Punkt IV erklärt; „Ganz besonders können
selbstsüchtige wirtschaftliche Sonderbündnisse innerhalb des Völker-
bundes nicht zugelassen werden, ebensowenig wie die Anwendung irgend-
einer Form wirtschaftlichen Boykotts oder Ausschlusses,
ausgenommen, wenn diese Gewalt der wirtschaftlichen Strafe durch Aus-
schluß von den Märkten der Welt dem Bunde der Nationen als Mittel
der Disziplin und Kontrolle übertragen wird.“

Der deutsche Völkerbundsentwurf Punkt 50 empfahl daher eine Be-
stimmung des Inhalts; „Die Völkerbundsstaaten werden sich weder un-
        <pb n="325" />
        ﻿Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 313

mittelbar noch mittelbar an Maßnahmen beteiligen, die auf eine Fort-
setzung oder Wiederaufnahme des Wirtschaftskrieges abzielen. Zwangs-
maßnahmen des Völkerbundes bleiben Vorbehalten.“

Der gewichtige Fortschritt, daß der Völkerbund mit einer Exe-
kutivgewalt (D und ö Art. 16, 17) ausgestattet wird, wird gehemmt
durch den Mangel jeder humanitären Begrenzung des nunmehr als
Bundeszwangsmittel anerkannten Wirtschaftskrieges. Die Ent-
scheidung des Weltkrieges zugunsten der Entente durch die Seehandels-
sperre hat nicht nur deren Wirksamkeit, sondern auch deren verheerende
Wirkung auf die Volksgesundheit und die materielle wie geistige Kultur
der abgesperrten Völker überhaupt erwiesen.

Auch das Verfahren zur friedlichen Regelung von wirtschaft-
lichen Streitigkeiten ist an Unklarheiten und ünvollständigkeiten reich.
Nur soviel ist gewiß, daß auch wirtschaftliche Streitfragen, ins-
besondere diejenigen, die sich aus der Auslegung des Friedensvertrages
ergeben werden, in ihrer Gesamtheit nur dann dem Schiedsverfahren zu
überweisen sind, wenn sie nach Ansicht beider Streitteile eine schieds-
gerichtliche Lösung zulassen. Der erlassene Schiedsspruch ist bindend
und der Rat schlägt die zur Sicherung seiner Durchführung geeigneten
Maßnahmen vor (D und ö Art. 13).

Unklar ist vorläufig die Einrichtung des ständigen inter-
nationalen Gerichtshofes, denn der Rat wird erst einen Plan auf-
zustellen und ihn den Bundesmitgliedern zur Genehmigung zu unter-
breiten haben. Die Zuständigkeit soll sich nur auf die ihm von den Par-
teien unterbreiteten Streitfälle internationalen Charakters er-
strecken. Außerdem soll er im Aufträge des Rates oder der Bundes-
versammlung Gutachten abgeben. Sein Verhältnis zum Schieds-
gericht ist ein ungeklärtes. Jedenfalls besteht derzeit kein Zwang gegen
eine Partei, die eine Streitfrage nicht für spruchreif erachtet, sich dem
Sprache des Gerichtshofes zu unterwerfen (D und ö Art. 14).

Es ist vorgesehen, nur jene Streitfragen, die einen Bruch herbei-
führen könnten, wenn sie nicht nach übereinstimmender Meinung der
Streitteile schiedsgerichtlich ausgetragen werden, vor den Rat zu bringen
(D und ö Art. 15, Abs. 1). So besteht nur eine wirkliche Verpflich-
tung, die Streitfälle, die zum Brache führen könnten, dem Rate zu
unterbreiten. Der Schiedsspruch soll in einem angemessenen Zeiträume,
der Bericht des Rates aber innerhalb 6 Monaten ergehen. Gemeinsam
ist beiden friedlichen Lösungsversuchen, daß kein Bundesmitglied vor
Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach Fällung des Schiedsspruches oder
Erstattung des Ratsberichtes zum Kriege schreiten darf (D u. ö Art. 12).

Während der Schiedsspruch in allen Fällen bindend sein und vom
Völkerbunde vollstreckt werden soll, hat der Bericht des Rates nur unter
Umständen eine kriegsverhütende Wirkung. Wird der Bericht des
        <pb n="326" />
        ﻿314 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw.

Rates nicht einstimmig angenommen, wobei die Stimmen der
Parteienvertreter nicht gerechnet werden, so behalten sich die Bundes-
mitglieder das Recht vor, „diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen
für die Aufrechterhaltung von Recht und Gerechtigkeit erfgrderlich er-
scheinen“, d. h. es kann die Entscheidung durch die Macht erfolgen.

Bei einstimmiger Annahme des Berichtes wird diejenige Partei,
die sich den Vorschlägen des Gerichtes fügt, vor einem Kriege mit den
übrigen Bundesmitgliedern bewahrt. Diese verpflichten sich, mit der
sich fügenden Partei nicht Krieg zu führen (D und ö Art. 15, Abs. 5).

Wird aber eine nicht vor das Schiedsgericht gebrachte Streitigkeit
vom Rate oder unmittelbar auf Antrag einer Partei innerhalb 14 Tagen
nach Streitanhängigkeit vor die Versammlung gebracht, so gelten
die gleichen Bestimmungen. Die Wirkungen der Einstimmigkeit eines
Ratsberichtes kommen dann einem Berichte zu, der von allen im Rate
vertretenen Bundesmitgliedern und der Mehrheit der anderen Bundes-
mitglieder mit Ausnahme der Parteien beschlossen wurde (Dundö Art. 15,
Abs. 8 u. 9).

Es werden nur Einrichtungen zur Verhütung des militärischen
Krieges geschaffen, da der Wirtschaftskrieg im engeren Sinne nicht zum
Gegenstand besonderer Verhinderung gemacht wurde. Es bleibt daher
die ungehinderte Möglichkeit, den militärischen Krieg durch den wirt-
schaftlichen zu ersetzen.

Der Völkerbund wird schließlich zur Ergänzung und Abände-
rung der Wirtschaftsordnung nach den Eriedensverträgen herangezogen.
Der Völkerbund wird zunächst zur Bestimmung der Geltungsdauer
jener handelspolitischen Hbergangsordnung (D Art. 264—272, 276,
ö Art. 217—223, 228) berufen, die für die Zwecke der Wiederherstellung
eine einseitige Begünstigung der AAM zu Lasten Deutschlands und
Österreichs enthalten (D Art. 280; ö Art. 232). Der Völkerbund wird
ferner zu Vorschlägen für die Nachprüfung (Revision) der Bestim-
mungen über eine dauernde Verwaltungsregelung der Häfen, Wasserwege
und Eisenbahnen (regime administratif permanent) ermächtigt (D Art. 377,
ö Art. 329). Die vorübergehenden Bestimmungen der Ordnung der Häfen,
Wasserwege und Eisenbahnen (D Art. 321—330, 332, 366, 367—369;
ö Art. 284—290, 293, 312, 314—316, 326) können nach Ablauf der fünf-
jährigen Geltung vom Rate des Völkerbundes nachgeprüft werden. Die
Frist von 5 Jahren für Deutschland und 3 Jahren für Österreich, während
der von den AAM, mit Ausnahme der Teilstaaten der früheren öster-
reichisch-ungarischen Monarchie und der Erwerbstaaten hinsichtlich der
erworbenen Gebiete keine Gegenseitigkeit gefordert werden darf, kann
vom Rate des Völkerbundes verlängert werden (D Art. 378, ö Art. 330).

Die Genehmigung des Völkerbundes soll den Mangel
einer freien Zustimmung Deutschlands und Österreichs zur künftigen
        <pb n="327" />
        ﻿Die wirtschaftlichen Funktionen des Völkerbundes nach den Friedensverträgen. 315

dauernden Ordnung einzelner Probleme des internationalen Verkehrs-
rechts ausgleichen. Damit soll die im voraus erfolgende Bindung dieser
Staaten an eine ohne ihr Gehör erfolgende Regelung oder Ver-
pflichtung gerechtfertigt werden (D Art. 338, 349, 374, 379; ö Art. 299,
304, 331, 373).

In der Materie der „Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen“ werden
Streitigkeiten zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und
Anwendung der Vorschriften in der vom Völkerbund vorgesehenen Weise
geregelt (D Art. 376, ö Art. 328). In mannigfachen Fragen hat ein
Schiedsrichter zu entscheiden, der bald von Großbritannien
{ö Art. 324), bald von den Vereinigten Staaten von Amerika (D Art. 374),
bald von dem schweizerischen Bundespräsidenten Gustav Ador, bald
vom gemischten Gericht (D u. 0 X. Teil, Abschnitt IV, Anhang § 4)
eingesetzt wird. Der Rat des Völkerbundes hat den Wortlaut von Über-
einkommen zwischen Deutschland und Polen über wirtschaftliche Vor-
rechte bei Meinungsverschiedenheiten zu bestimmen (D Art. 98).
Mitunter soll aber auch ein vom Rate des Völkerbundes eingesetzter
Schiedsrichter (ö Art. 309, Abs. 2; 310, Abs. 3; 320, Abs. 2; 321, Z. 1;
327, Z. 5 u. 6) entscheiden. Ausnahmsweise wird dem Völkerbunde
schlechtweg die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die
Frage, ob ältere Verträge den Friedensverträgen entsprechen (D Art. 289,
ö Art. 241), über die Anordnung einer anderen Art der Entscheidung
einer Streitfrage als durch Schiedsspruch Vorbehalten (ö Art. 324, Abs. 2);
ausnahmsweise wird für die Auslegung eines Artikels (ö Art. 327) und
des zu schaffenden Abkommens der ständige internationale
Gerichtshof (cour permanente de justice internationale) berufen.
Für die Regulierung bei internationalen Flüssen (D Art. 336, 337;
ö Art. 297, 298), wie für die Vertragsverletzungen und Auslegungs-
streitigkeiten hinsichtlich der Internationalisierung des Kieler Kanales
ist je ein besonderes, vom Völkerbund eingesetztes Gericht bestimmt
(D Art. 386). Diese Bestimmungen über den wirtschaftlichen Ausgleich
durch den Völkerbund lassen einheitliche, unparteiische und in ihrer
wirtschaftlichen Tragweite erwogene Grundgedanken vermissen.
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        ﻿
        <pb n="329" />
        ﻿Verlag von FERDINAND ENKE in Stuttgart.

Prof. Dr. R. Smend:

NaßstSbe des parlamentarischen Wahlrechts
ln der deutschen Staatstheorie des 19. Jahrhunderts.

/	Akademische Antrittsrede.

________________Lex. 8°. 1912. geh. M. 1.20.___________

Prof. Dr. L. K. Goetz:

Das Russische Recht.

(PyccKaa IIpaBja.)

I.	Bd. Die älteste Redaktion des Russischen Rechtes.

gr. 8°. 1910. geh. M. 10.—

II.	Bd. Die zweite Redaktion des Russischen Rechtes.

gr. 8°. 1911. geh. M. 9.—

III.	Bd. Die dritte Redaktion des Russischen Rechtes.

gr. 8°. 1912. geh. M. 15.—

IV.	Bd. Die dritte Redaktion des Russischen Rechtes als lite-

rarisches Denkmal und als Rechtsurkunde.

_________gr. 8°.	1913. geh-M-S-—	_

Die Deutsche Schilfohrt ln Wirtschaft und Recht.

Von Dr. phil. Christian Grotewold, Berlin.

Lex. 8°.	1914. geh. M. 22.40; in Leinw. geh. M. 24.80.

Institutionen der vergleichenden Rechtswissenschaft.

Ein Grundriß.

Von Prof. Dr. F. Meili.

_____________________gr, 8°. 1898. 'M. 8.-________________

Kulturgeschichte der Menschheit in ihrem organischen Aufbau.

Von J. Lippert.

Zwei Bände. Lex. 8°. 1886—1887. geh. ä M. 10.—

Sintflut und Völkerwanderungen.

Von F. v. Schwarz.

Mit 11 Abbildungen. Lex. 8°. 1894. geh. M. 14.—

Aberglaube und Zauberei

von den ältesten Zeiten an bis in die Gegenwart.

Von Dr. Alfred Lehmann,

Direktor iles psychophysischen Laboratoriums an der Universität Kopenhagen.
Deutsche autorisierte Übersetzung von Dr. med. Petersen I,
Nervenarzt in Düsseldorf.

Zweite umgearbeitete und vermehrte Auflage.

Mit 2 Tafeln und 67 Textabbildungen. Lex. 8°.	1908. geh. M. 14.—;

in Leinw. geh. M. 19.—

__________6Qn0 Teuerungszuschlag einschl. Sortimenterzuschlag.

Die Körperformen m Kunst und leben der Japaner.

Von Prof. Dr. C. H. Stratz.

Dritte Auflage. Mit 112 in den Text gedruckten Abbildungen
und 4 farbigen Tafeln. Lex. 8°. 1919. geh. M. 12.—; in Leinw. geh. M. 16.—

Hinzu kommt 2O°)0 Sortimenterzuschlag.
        <pb n="330" />
        ﻿Verlag von FERDINAND ENKE in Stuttgart.

Wirkl. Geh. Rat Prof. Dr. W. Wundt;

Ethik.

Eine Untersuchung der Tatsachen und Gesetze des sittlichen Lebens.
Vierte Auflage. Drei Bände. Lex. 8°. 1912. geh, M. 33.60.,

I.	Band: Die Tatsachen des sittlichen Lebens.

Lex. 8°.	1912. geh. M. 10.—

II.	Band: Die Entwicklung der sittlichen Weltanschauungen.

Lex. 8°.	1912. geh. M. 10.—

III.	Band: Die Prinzipien der Sittlichkeit u. die sittlichen Lebensgebiete.

Lex. 8°. 1912. geh. M. 13.60.

Logik.

Eine Untersuchung der Prinzipien der Erkenntnis
und der Methoden wissenschaftlicher Forschung.

Drei Bände.

I.	Band: Allgemeine Logik und Erkenntnistheorie.

Vierte neubearbeitete Auflage.

Lex. 8°. 1919. geh. M. 30.—; in Leinw. geh. M. 36.—

11.	Band: Logik der exakten Wissenschaften.

Dritte umgearbeitete Auflage.

Lex. 8°.	1907. geh. M. 15.—; in Leinw. geh. M. 21.—

III.	Band: Logik der Geisteswissenschaften.

Dritte umgearbeitete Auflage.

Lex. 8°. 1908. geh. M. 15.80; in Leinw. geh. M. 21-80.

Moderne Philosophie.

Ein Lesebuch zur Einführung in ihre Standpunkte und Probleme.
Von Prof. Dr. M. Frischeisen-Köhler.

Lex. 8°. 1907. geh. M. 9.60; in Leinw, geh. M. 11.60.

Prof. Dr. L. Stein;

Die soziale Frage im Lichte der Philosophie.

Vorlesungen über Sozialphilosophie und" ihre Geschichte.
Zweite verbesserte Auflage.

Lex. 8°.	1903. geh. M. 13.—; in Leinw. geh. M. 15.—

Philosophische Strömungen der Gegenwart.

Lex. 8°.	1908. geh. M. 12.—; in Leinw. geh. M. 14.40.

Vom Jenseits der Seele.

Die Oeheimwissenschaften in kritischer Betrachtung.

Von Prof. Dr. M. Dessoir.

Dritte Auflage. Lex. 8°. 1919. geh. M. 15.— ; geh. M. 18.60.

Weltanschauungsfragen.

Von Prof. Dr. Paul Menzer.

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Der bekannte Hallenser Philosoph wendet sich mit seinem neuen Werke „Weltanschau-
ungsfragen“ an den gebildeten Laienkreis, insbesondere aber an das akademische Publikum.

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Vom Jenseits der Seele und Wundt, Logik I. Bd. nur 20% Sortimenterzuschlag.

Druck der Union Deutsche Yerl&amp;gsgesellschaft in Stuttgart.
        <pb n="331" />
        ﻿the scale towards document

Die Seehandelssperre.

81

Len

Handelsschiff, das nach dem 1. März 1915 einen nicht deut-
ifen mit Gütern feindlicher Bestimmung oder feindlichen Eigen-
ssen hatte, konnte zur Löschung solcher Güter in einen britischen
|cten Hafen veranlaßt werden. Diese Waren traf das gleiche
wie die von einem deutschen Hafen stammenden Güter,
ranzösische Dekret vom 15. März 1915 ließ alle Waren
| Eigentums, deutscher Herkunft oder deutscher Bestimmung
n Meere anhalten.

aren deutscher Herkunft wurden angesehen alle Waren, die
_;hen Warenzeichen versehen, oder in Deutschland hergestellt,

^ sehe Bodenerzeugnisse waren, oder deren Versendungsort un-
oder im Durchfuhrsverkehr im deutschen Gebiete lag. Dem
Staatsgebiete wurden die von Deutschland besetzten Gebiete
v illt. Ausgenommen wurden nur Waren, die vor Verkündung
r.\ tes durch einen Neutralen in gutem Glauben nach einem neu-
ide eingeführt wurden, oder in seinem regelmäßigen oder gut-
Eigenturn gestanden hatten.

'aren deutscher Bestimmung galten Waren, die unmittelbar
em Wege der Durchfuhr nach Deutschland oder einem Nachbar-
tschlands bestimmt waren, wenn die Geschäftspapiere nicht den
einer endgültigen und ernsten neutralen Bestimmung enthielten,
e mit derartigen Waren wurden nach einem französischen oder
äafen gebracht. In einem französischen Hafen wurden derartige
■öscht und das Schiff wurde freigegeben. Die Waren deutschen
J wurden in Zwangsverwaltung genommen oder unter Hinter-
s Erlöses für Rechnung des rechtmäßigen Besitzers verkauft,
.utscher Herkunft wurden zur Verfügung des neutralen Eigen-
em fs Rücksendung nach dem Abgangshafen innerhalb bestimmter
dten, widrigenfalls sie angefordert oder für Rechnung und auf
J id Gefahr des Eigentümers verkauft wurden. Waren deutscher
ng wurden zur Verfügung des neutralen Eigentümers behufs
mg nach dem Abgangshafen oder Weitersendung nach einem
■-en anderen französischen, verbündeten oder neutralen Hafen
bestimmter Frist gehalten, widrigenfalls sie angefordert oder für
und auf Kosten und Gefahr des Eigentümers verkauft wurden,
f der Verschiedenheiten in der Technik der Sperre stellen sich die
rahmen Englands und Frankreichs als Hemmungen des Waren-
deutscher Herkunft oder deutscher Bestim-
ar. Dies geschah anfänglich dann, wenn die Waren in feind-
^ i g e n t u m standen, war aber bald infolge der Berufung der
auf die Pariser Seerechtserklärung und ihren Schutz des feind-
i ;es unter neutraler Flagge, auf gegeben worden. Es bleiben aber
-►ffe in den neutralen Handel übrig, die sich nur auf die feindliche

z, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. ®

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