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        <title>Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung</title>
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            <forname>Adolf</forname>
            <surname>Lenz</surname>
          </persName>
        </author>
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            <idno>1013266285</idno>
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Rezensions-Exemplar

Der  Wirtschaftskampf
der  Völker
und  seine  internationale  Regelung.

Von

Dr.  Adolf  Lenz,
ord.  Professor  an  der  Universität  Graz.

STUTTGART.
VERLAG  VON  FERDINAND  ENKE.
1920.
        <pb n="2" />
        Verlag  von  FERDINAND  ENKE  in  Stuttgart.
Von  demselben  Herrn  Verfasser  sind  früher  erschienen;
Die  FnlschungsBerbrechen
In  dogmatischer  und  rechtsuerglelchender  Darstellung.
I.  Band:  Die  Urkundenfälschung.
gr.  8°.  1897.  geh.  M.  7.—  .

Der  strafrechtliche  Schutz  des  Pfandrechts.
Ein  Beitrag  zur  Geschichte  und  Dogmatik  des  Schuldrechts,
gr.  8".  1893.  geh.  M.  7.—
Die  anglo-amerikanische
Reform  bewegung  im  Strafrecht.
Eine  Darstellung
ihres  Einflusses  auf  die  kontinentale  Rechtsentwickelung.
Lex.  8°.  1908.  geh.  M.  10.—
Die  Zwangserziehung  in  England,
(The  Reformatory  and  Industrial  Schools.)
Eine  kriminalpolitische  Studie,
gr.  8°.  1893.  geh.  M.  3.60.
Hinzu  kommt  60%  Teuerungszuschlag  einschl.  Sortimenterzuschlag.
Soeben  erschienen:

Prof.  Dr.  Max  Schmidt:
Grundriß  der  ethnologischen  VoiKsialrtschnftslehre.
Zwei  Bände.
I.  Band.  Die  soziale  Organisation  der  menschlichen  Wirtschaft.
Lex.  8*.  1920.  geh.  M.  18.—;  in  Pappband  geb.  M.  24.—
Hinzu  kommt  20%  Sortimenterzuschlag.
Der  auf  dem  Gebiete  der  Völkerkunde  hochangesehene  Gelehrte  und  Forscher  gibt
in  dem  neuen,  auf  zwei  Bände  berechneten  Werke  eine  zusammenfassende  Darstellung  des
Wirtschaftslebens  der  primitiven  Menschheit,  dessen  vorliegender  erster  Band  die  soziale
Organisation  der  menschlichen  Wirtschaft  enthält.  Bei  dem  gä,nzlichen  Fehlen  an  einer
passenden  Anleitung  für  diejenigen,  die  sich  in  dieser  Materie  einzuarbeiten  wünschten,
dürfte  durch  diese  Neuerscheinung  eine  fühlbare  Lücke  ausgefüllt  sein.
Die  Ausführungen  des  Verfassers  sind  in  allgemeinverständlicher  Form  gehalten,
weshalb  als  Käufer  auch  weitere  Kreise  in  Betracht  kommen.
Der  zweiteBand,  der  den  sozialen  Wirtschaftsprozeß  der  außerhalb  des  europäischen
Kultnrkreises  stehenden  Menschheit  behandelt,  erscheint  innerhalb  Jahresfrist.

Prof.  Dr.  Emil  Utitz:

Akademische  Berufsberatung.
Vortrag,  gehalten  im  akademischen  Verein  für  Hochschulreform
zu  Rostock.
gr.  8°.  1920.  geh.  M.  2.60.
Hinzu  kommt  20%  Sortimenterzuschlag.
Interessenten  für  diesen  Vertrag  sind  alle  akademischen,  besonders  pädagogische  Kreise.

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        Der  Wirtschaftskampf
der  Völker
und  seine  internationale  Regelung.

Dr.  Adolf  Lenz,
ord.  Professor  an  der  Universität  Graz.

STUTTGART.
VERLAG  VON  FERDINAND  ENKE.
1920.
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        Vorwort

Die  wirtschaftlichen  Interessengegensätze  zwischen  den  Völkern  sind
in  der  neueren  Zeit  in  einer  Weise  ausgetragen  worden,  die  wir  als
„W  irtschaftskampf“  zu  bezeichnen  bereits  gelernt  haben.
Die  Wirkungen  dieser  gewaltsamen  Austragung  von  Gegensätzen ­
  auf  alle  Kulturvölker,  selbst  die  im  Weltkriege  siegreichen,  sind
derart  mannigfach,  tiefgreifend  und  neuartig,  daß  eine  umfassende  Prüfung
nötig  wird.  Es  tauchen  damit  neue  Probleme  wirtschaftlicher,
insbesondere  aber  rechtlicher  Natur  auf.
In  der  vorliegenden  Arbeit  wird  versucht,  den  Wirtschaftskampf  der
Völker  im  allgemeinen  und  den  Wirtschaftskrieg  während  des  Weltkrieges
zu  schildern.  Es  sollen  jene  allgemeinen  Merkmale  der  Entwicklung
auf  gezeigt  werden,  deren  Auswirkung  auf  rechtlichem  Gebiete  anschließend ­
  erörtert  werden  soll.
Auszugehen  ist  vom  modernen  Imperialismus.  In  England  bezeichnete
  man  als  Imperialismus  ein  politisches  Parteiprogramm,  als  die
im  Jahre  1884  gegründete  „Imperial  Federation  League“  unter  dem
Banner  Chamberlains  den  engeren  Zusammenschluß  der  einzehren  Teile
des  britischen  Weltreiches  forderte.  An  die  Stelle  der  bisherigen  Unterordnung ­
  der  außereuropäischen  Teile  des  britischen  Reiches  unter  das
Mutterland  sollte  ein  Verhältnis  der  Gleichstellung  mittels  Teilnahme
aller  Gliedstaaten  an  der  Regierung  und  an  den  finanziellen  Lasten  treten.
Der  tiefere  Sinn  des  Ausdruckes  wies  schon  damals  auf  die  Vereinigung
der  britischen  Länder  zu  einem  geschlossenen  Handelsgcbiet
(„Oommercial  Union“)  hin.
In  der  Folge  ist  aber  der  Begriff  verallgemeinert  und  zur  Bezeichnung ­
  des  Dranges  der  führenden  Völker  nach  einem  wachsenden
Anteil  an  der  Weltherrschaft  überhaupt  geworden  (Friedjung,
Imperialismus  I,  5).  Es  ist  ein  politisches  Ziel  entstanden,  das  infolge
der  Verflechtung  der  auswärtigen  Interessen  aller  Staaten  der  Welt,  insbesondere ­
  aber  der  Großmächte  untereinander,  zur  Schicksalsfrage ­
  des  Weltganzen  geworden  ist.  Es  handelt  sich  bei  ihm
nicht  mehr  um  die  Weltherrschaft  eines  Volkes,  sondern  um  eine  Auslese ­
  der  Nationen,  die  eine  führende  Stellung  in  der  Weltpolitik  einnehraen
  sollen  (Hintze,  Aufsätze  4,  159).  Der  moderne  Imperialis ­
        <pb n="5" />
        IV

Vorwort.

mus  ähnelt  den  nationalen,  merkantilistisch  gefärbten  Bewegungen  des
17.  und  18.  Jahrhunderts  (Marx,  Männer  und  Zeiten  2,  289.).  „Imperialismus“ ­
  bedeutet  trotz  seiner  verschiedenen  Verwendungsweise  doch
immer  in  seinem  Kerne  das  in  seiner  Energie  unstillbare  und  seinem  Umfange ­
  unbegrenzbare  Drängen  nach  Expansion  der  Volkskraft
(Ruedorffer,  Weltpolitik  10).  Sein  Kennzeichen  empfängt  es  von  der
Ausdehnung  des  Wettbewerbes  der  vom  Imperialismus  erfaßten  Völker
auf  alle  in  den  Weltverkehr  verflochtenen  Interessen,  besonders  aber
von  der  Ausweitung  ihrer  Kraft  über  die  Meere  hinweg.  Bei  dieser  Art
der  Lebensbetätigung  der  Völker  reiht  sich  an  das  Nebeneinander  im
friedlichen  Wettbewerb  naturnotwendig  die  E  eindseligkeit,  die
gewaltsame  Schädigung  oder  gar  Vernichtung  eines  oder
mehrerer  Mitbewerber.  Der  Imperialismus  zeigt  eine  Aggressivität,
deren  wahrer  Grund  nicht  in  den  momentan  verfolgten  Zielen  liegt
{Schumpeter,  Soziologie  der  Imperialismen  5).  Diese  Feindseligkeit
ist  zwar  ein  aus  dem  noch  fast  ungeregelten  Urzustände  des  politischen
und  wirtschaftlichen  Völker  Verkehrs  entspringender  Mangel,  der  aber  in
seiner  Fortdauer  und  Schärfe  bereits  die  menschliche  Kultur  überhaupt ­
  zu  bedrohen  beginnt.
Von  dem  ersten  Handelsvolke  der  Welt  ausgehend,  hat  sich  der
Imperialismus  insbesondere  auf  wirtschaftlichem  Gebiete  betätigt; ­
  er  ist  meist  von  dem  Streben  nach  stetig  wachsendem  Anteil
an  der  Weltwirtschaft  beherrscht.  Hierbei  wird  unter  „Weltwirtschaft“ ­
  der  „Inbegriff  der  durch  ein  hochentwickeltes  Verkehrswesen
ermöglichten  und  durch  internationale  Verträge  sowohl  geregelten  wie
geförderten  Beziehungen  und  Wechselwirkungen  zwischen  den  Einzelwirtschaften ­
  der  Erde  verstanden**  (Harms,  Volkswirtschaft  und  Weltwirtschaft ­
  106).  Die  Betätigung  des  Imperialismus  auf  wirtschaftlichem
Gebiete  hat  manche  veranlaßt,  darin  allein  sein  Wesen  zu  erblicken.
Man  verstand  unter  Imperialismus  das  „Prinzip  jener  Staaten,  denen
zwar  keine  direkte  politische  Macht  über  alle  Länder  der
Welt  zusteht,  die  aber,  an  und  für  sich  von  verhältnismäßig  großem
Territorium,  von  großer,  dichter  und  leistungsfähiger  Bevölkerung,  von
starkem  Außenhandel,  dahin  streben,  in  allen  Weltteilen  so  wichtige
territoriale  und  populationistische  Stützpunkte  ihrer  Nationalwirtschaft
zu  besitzen  und  mit  allen  wichtigeren  Ländern  so  starke  kommerzielle
und  finanzielle  Beziehungen  zu  unterhalten,  daß  sie  in  den  weltpolitischen
und  weltwirtschaftlichen  Fragen  ein  entscheidendes  Wort  mitzureden
haben“  (K  o  b  a  t  s  c  h,  Internationale  Wirtschaftspolitik  364).
Im  folgenden  soll  jedoch  die  wirtschaftliche  Betätigung  des  Ausdehnungsdranges ­
  als  wirtschaftlicher  Imperialismus  vom  politischen
unterschieden  werden.  Beide  Arten  sind  innig  miteinander  verflochten.
Man  kann  sagen,  daß  England  gerade  durch  den  wirtschaftlichen  Im-
        <pb n="6" />
        Vorwort.

V

perialisnms  hindurch  zum  politischen  Imperialismus  gelangt  ist.
Sein  Imperialismus  war  zunächst  ein  kommerzieller  und  maritimer.
  Außer  dem  britischen  Nationalgefühl,  das  sicher  einen  Grund
zu  dem  Ansprüche  des  angelsächsischen  Geistes  auf  Weltherrschaft  abgab, ­
  haben  die  englische  Industrie  und  der  englische  Handel  infolge
ihres  mächtigen  Einflusses  im  inneren  Staatsleben  die  auswärtige  Politik
zur  Erringung  der  politischen  Vorherrschaft  gedrängt.
Der  wirtschaftliche  Imperialismus  ist  ein  nicht  immer  trennbarer  Teil
des  Strebens  nach  Vorherrschaft  in  der  Welt.  Er  ist  vielfach  der  Vorläufer ­
  des  politischen  Imperialismus,  er  bleibt  vielfach  von  ihm
als  letzter  Rest  übrig.  Von  ihrer  Gründung  im  Jahre  1600  an  hatte  die
Ostindische  Handelskompanie  kraft  ihrer  Austattung  mit  Hoheitsrechten
die  politische  Verwaltung  der  kolonisierten  Gebiete  bis  zum  Jahre  1858
in  eigener  Hand,  wenn  auch  unter  staatlicher  Aufsicht  hehalten  und  die
Umwandlung  Ostindiens  zur  englischen  Kronkolonie  und  schließlich  zum
Kaiserreich  Indien  im  Jahre  1876  vorbereitet.  Ebenso  hat  das  Kompaniesystem ­
  Bismarcks  mittels  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  die
erste  Reichskolonie  im  Jahre  1890  geschaffen.  In  dieser  Benutzung  der
wirtschaftlichen  Expansion  als  Schrittmacher  der  politischen  in  der  Neuzeit, ­
  liegt  bereits  eine  Kultivierung  des  älteren  Ausdehnungsdranges,  der
sofort  und  gleichzeitig  mit  der  wirtschaftlichen  zur  politischen  Eroberung
schritt.
Der  wirtschaftliche  Imperialismus  ist  zwar  nur  ein  Teil  des  Strebens
nach  Vorherrschaft,  aber  der  für  den  Frieden  der  Völker  gefährlichste.
Der  wirtschaftliche  Erwerbstrieb  des  Volkes  geht  zu  Lande  über  die  Staatsgrenzen ­
  hinaus  und  betätigt  sich  im  fremden  Staatsgebiet  unter  Beschränkung ­
  oder  gar  Ausschluß  der  Landesbevölkerung;  er
greift  auf  das  allen  Völkern  gemeinsame  Interesse  an  der  Seeschifffahrt ­
  über;  er  ist  damit  zu  einem  ständigen  Quell  internationaler  Verkehrsstreitigkeiten
  geworden.
Während  er  anfänglich  nur  den  Schutz  der  heimischen  Landwirtschaft ­
  und  Industrie  bezweckt,  greift  er  schon  durch  den  Protektionismus ­
  mittelbar  in  das  Wirtschaftsleben  anderer  Völker  ein.  So
sehr  die  Navigationsakte  von  1651  nur  der  englischen  Schiffahrt  das
Monopol  in  der  Einfuhr  der  Erzeugnisse  der  Kolonialwaren  in  das  Mutterland ­
  sichern  wollte,  ebensosehr  war  sie  bereits  gegen  den  holländischen
Zwischenhandel  gerichtet.
Unter  dem  scheinbar  harmlosen  Vorhaben  einer  „friedlichen
Durchdringung“  (penetration  pacifique)  wird  das  Streben  nach  wirtschaftlicher ­
  Vorherrschaft  mit  Methoden  betrieben,  die  den  Feindseligkeiten ­
  des  militärischen  Krieges  entsprechen.  Die  Eroberung
fremder  Märkte  für  die  Sicherung  der  Einfuhr  von  Lebensmitteln  und
Rohstoffen  einerseits  und  der  Ausfuhr  von  Fabrikaten  und  Bodenerzeug ­
        <pb n="7" />
        VI

Vorwort.

nissen  andrerseits,  ist  von  einer  wachsenden  politischen  Spannung  begleitet. ­
  Diese  Politik  nennt  sich  im  Verhältnis  zu  selbständigen  Staaten
noch  immer  Handelspolitik  und  ist  in  Wahrheit  bereits  wirtschaftlicher
Kampf;  sie  nennt  sich  im  Verhältnis  zu  noch  unerschlossenen  Gebieten
Kolonialpolitik  und  ist  in  Wahrheit  bereits  Kolonialkrieg.  Sie  kann
eine  künstliche  Arbeitsteilung  zwischen  einem  Agrar-  und  einem  Industriestaat, ­
  eine  Vorherrschaft  dieses  über  jenen  erzeugen  (Kautsky,
Handelspolitik  und  Sozialdemokratie  17).
Der  wirtschaftliche  Imperialismus  steigerte  sich  im  Weltkriege  zu
einem,  der  militärischen  Kriegführung  an  die  Seite  tretenden  Systeme
wirtschaftlicher  Peindseligkeiten,  dem  sogenannten
Wirtschaftskrieg  im  engeren  Sinne.  Br  zeigt  sich  im  Lichte
der  wirtschaftlichen  Vorläufer  nur  als  eine  Steigerung  der  bereits  vorher
gegen  einen  oder  einzelne  Mitbewerber  angewandten  Mittel  wirtschaftlicher ­
  Gewalt.  Der  wirtschaftliche  Imperialismus  bediente  sich
der  gewaltsamen  Methoden  schon  vor  dem  militärischen  Kriege;  er  ließ  nach
dem.  militärischen  Waffenstillstände  vom  11.  November  1918  das  wirksamste ­
  wirtschaftliche  Kampfmittel  der  Entente,  die  Blockade,  fortbestehen;
  ja  die  Absichten  der  gegen  den  bestandenen  Vierbund  alliierten  und
assoziierten  Nationen  deuten  auf  eine  Fortdauer  des  Wirtschaftskrieges  nicht
nur  während  der  Zeit  des  Wiederaufbaues,  sondern  auch  darüber  hinaus.
Der  wirtschaftliche  Imperialismus  ist  in  seiner  höchsten  Steigerung
ein  Ausfluß  des  Schutzzollsystems  und  eine  Betätigung  der  herrschenden
Wirtschaftsform,  des  anlagebedürftigeu  Großkapitalismus.  Er  wird
geradezu  als  „Konkurrenz  gleich  starker  und  gleich  gearteter  Kapitalismen“ ­
  beschrieben  und  bekämpft  (Renner,  Österreichs  Erneuerung ­
  3,  97).
Infolge  der  fortschreitenden  Industrialisierung  des  Erwerbslebens  haben
die  führenden  Staaten,  insbesondere  die  Großmächte,  ihre  auswärtige  Politik
auf  die  Sicherung  der  Einfuhr  von  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  und  die
Sicherung  der  Ausfuhr  von  Halb-  und  Fertigfabrikaten  und  Bodenerzeugnissen ­
  gerichtet,  um  die  Ausgaben  für  die  Wareneinfuhr  durch  die  Erträgnisse ­
  der  Warenausfuhr  zu  decken.  Die  immer  noch  weitverbreitete  Theorie
von  der  Notwendigkeit  einer  aktiven  Handelsbilanz  hat  weiters
dazu  beigetragen,  die  Förderung  der  Ausfuhr  als  unerläßlich  zu  betrachten.
Derart  hat  sich  ein  immer  unverhüllter  zutage  tretendes  Streben  nach
„geschlossenen  Einflußgebieten“,  in  denen  Einfuhr  und
Ausfuhr  ausschließlich  zu  Diensten  des  Mutterlandes  stehen,  gebildet.
Die  kapitalistische  Betriebsform  ist  so  stark  geworden,  daß  sie  die  Grundlage ­
  des  ganzen  wirtschaftlichen  Getriebes  der  Nation  geworden  ist
(K  a  u  t  s  k  y,  Handelspolitik  und  Sozialdemokratie  17).  Es  wird  die
wirtschaftliche  Vorherrschaft  nicht  nur  ständig  vertieft,  sondern  immer
mehr  zu  einer  Umwandlung  in  eine  politische  gedrängt.
        <pb n="8" />
        Vorwort.

VII

Der  Imperialismus  wird  gestützt  oder  geführt  von  einer  militärischen ­
  Macht  zu  Lande  (Deutschland)  oder  allein  zur  See
(England  vor  dem  Weltkriege).  Während  aber  die  Gefahren  der  militärischen ­
  Gewalt  für  den  allgemeinen  Frieden  und  das  wirtschaftliche
Wohlergehen  der  Völker  bereits  erkannt  sind,  ist  die  Erkenntnis  von  der
Gefährlichkeit  und  der  Verwerflichkeit  der  wirtschaftlichen
Gewalt  noch  nicht  durchgedrungen.  Es  muß  erst  tiefer  erfaßt  werden,
daß  der  wirtschaftliche  Ausdehnungsdrang  der  Völker  sich  einer  Reihe
von  Methoden  bedient,  die  als  wirtschaftlicher  Druck  („pression  economique“)
  von  den  wirtschaftlich  ausgebeuteten  Völkern  empfunden  werden.
Diese  Mittel  sind  im  Wettbewerb  der  Einzelpersonen  bereits  als
gemeingefährlich  erkannt  und  als  Erpressung,  unlauterer  Wettbewerb ­
  oder  Mißbrauch  wirtschaftlicher  Abhängigkeit  (Wucher)  strafbar.
Der  wirtschaftliche  Imperialismus  trifft  zeitlich  mit  einer  Hochflut ­
  des  nationalen  Empfindens  zusammen.  Er  ist  von  einzelnen
geradezu  als  die  Betätigung  des  Volksbewußtseins  auf  wirtschaftlichem
Gebiete  bezeichnet  worden,  was  sich  angesichts  des  überragenden  Einflusses ­
  des  internationalen  Kapitals  auf  die  wirtschaftliche
Ausdehnung  aller  führenden  Völker  als  eine  Übertreibung  herausstellt.
Es  kann  aber  nicht  geleugnet  werden,  daß  gerade  Nationalstaaten,  wie
England,  Deutschland  und  Frankreich  zu  Hauptträgern  des  wirtschaftlichen ­
  Imperialismus  geworden  sind.  Auf  der  anderen  Seite  ist  nicht  zu
verkennen,  daß  der  Nationalismus  beim  Gegner  zum  Hemmnis  der
eigenen  wirtschaftlichen  Ausdehnung  werden  kann,  wenn  sich  das  Gefühl
der  wirtschaftlichen  Abhängigkeit  eines  ausgebeuteten  Volkes  zu  einem
kräftigen  nationalen  Widerstand  auf  rafft.  Sicher  ist,  daß  sich  im  Weltkriege
der  Begriff  des  „wirtschaftlichen  Feindes"  allgemein  durchgesetzt
hat.  Auch  in  dieser  Vereinigung  der  nationalen  und  wirtschaftlichen  Einzelziele ­
  zu  einem  höheren  Kampfziel,  in  der  Ausdeutung  des  „alien  enemy“
ist  England  vorbildlich  vorangegangen.  Frankreich  ist  ihm  sogleich,
Italien  aus  Gründen  des  allmählichen  Überganges  zögernd  gefolgt;  auch
die  Mittelmächte  haben  sich,  wenn  auch  nur  im  Vergeltungswege,  der  Bekämpfung ­
  des  wirtschaftlichen  Volksfeindes  nicht  entziehen  können.  Es
fehlt  nicht  an  bedeutsamen  Anzeichen  dafür,  daß  die  Idee  der  Bekämpfung
des  wirtschaftlichen  Volksfeindes,  so  sehr  sie  in  einzelnem  Falle  vielleicht
dem  Streben  nach  wirtschaftlichen  Vorteilen  im  internationalen  Verkehre
widerstrebt,  auch  nach  dem  Ende  des  Weltkrieges  andauern  wird.  Dem
vielfach  erwarteten  Wiederaufleben  des  alten  Spieles  von  Angebot  und
Nachfrage  im  Wirtschaftsverkehr  der  Völker  steht  das  immer  noch
wachsende  N  ationalbewußtsein  entgegen.  Dazu  kommt  die
wirksame  Zusammenfassung  aller  und  daher  auch  der  wirtschaftlichen
Volkskräfte  durch  die  Staatsgewalt.  Gerade  der  Weltkrieg,  der
hauptsächlich  durch  das  wirtschaftliche  Kampfmittel  der  Blockade  zu ­
        <pb n="9" />
        VIII

Vorwort.

gunsten  der  Feinde  des  Vierbundes  entschieden  wurde,  hat  die  Macht
einer  Zusammenfassung  aller  wirtschaftlichen  Volkskräfte  durch  den
Staat  bewiesen.  Es  ist  nicht  anzunehmen,  daß  die  Lehren  des  Wirtschaftskrieges, ­
  so  sehr  sie  dem  ersehnten  Weltfrieden  ein  neues  Hindernis  schaffen,
rasch  vergessen  werden.
Diese  Lage  der  Dinge  mag  den  Versuch  rechtfertigen,  die  typischen
Erscheinungsformen,  deren  sich  der  wirtschaftliche  Imperialismus ­
  im  allgemeinen  und  der  Wirtschaftskrieg  während  des  Weltkrieges
im  besonderen  bediente,  sowie  die  Arten  seiner  rechtlichen  Regelung, ­
  und  zwar  sowohl  die  im  nationalen  Interesse  wie  im  internationalen ­
  Interesse  unternommenen,  im  einzelnen  darzustellen.
Dezember  1919.
Der  Verfasser.
        <pb n="10" />
        Inhaltsverzeichnis

Erstes  Kapitel.
Der  Kampf  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

1.  Abschnitt.  Seite
Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  ....  3
a)  Der  englische  Imperialismus  3
b)  Der  deutsche  Imperialismus  10
c)  Der  Imperialismus  der  übrigen  Weltmächte:  Frankreich,  Belgien,
Rußland,  Italien,  Österreich-Ungarn,Vereinigte  Staaten  von  Amerika,
Japan  -  19
2.  Abschnitt.
Das  Wesen  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  31
3.  Abschnitt.
Die  Kampfmittel  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  37

Zweites  Kapitel.
Der  Wirtschaftskrieg  im  engeren  Sinne.

1.  Abschnitt.
überblick  47
2.  Abschnitt.
Die  einzelnen  Kampfmittel  53
1.  Teil.  Das  privatwirtschaftliohe  Kampfrecht  der
Entente  53
1.  Beschränkungen  der  privaten  Rechtsfähigkeit  des  Feindes  durch
Handels-  und  Zahlungsverbote  53
2.  Beschränkungen  der  prozessualen  Rechtsfähigkeit  des  Feindes  ...  57
3.  Hemmungen  und  Enteignungen  von  Rechten  des  Feindes  ....  59
a)  Hemmungen  privatreohtlicher  Schuldverhältnisse  59
b)  Hemmungen  von  Betrieben  61
c)  Eingriffe  in  das  gewerbliche  und  literarische  Eigentum  ....  63
d)  Die  russische  Landenteignung  65
e)  Eingriffe  in  Rechte  auf  öffentlichrechtlioher  Grundlage  ....  67
2.  Teil.  Die  Seehandelssperre  67
1.  Im  allgemeinen  67
2.  Eingriffe  in  den  feindlichen  und  neutralen  Handel  68
        <pb n="11" />
        X  Inhaltsverzeichnis.
Seite
a)  Das  Seebeuterecht  68
b)  Die  Wegnahme  von  Bannware  71
c)  Die  effektive  Blockade  77
d)  Die  Fernblockade  79
e)  Die  Kriegsgebietserklärung  83
3.  Teil.  Die  Aufsicht  überdie  Einfuhrin  die  neutralen
Länder  84
4.  Teil.  Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte  89
1.  Im  allgemeinen  89
2.  Die  Eingriffe  in  feindliche  Privatrechte  90
3.  Die  Vergeltungsmaßregeln  zur  See  95
a)  Im  allgemeinen  95
b)  Die  deutsche  Kriegsgebietserklärung  96
c)  Der  Handelskrieg  mittels  des  Unterseebootes  101
Drittes  Kapitel.
Das  Wesen  des  Wirtschaftskampfes  113
Viertes  Kapitel.
Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges.
1.  Abschnitt.
Ausgangspunkte  119
1.  Im  allgemeinen  119
2.  Die  Gegensätze  in  den  grundsätzlichen  Anschauungen  vom  Kriege  .  120
3.  Die  Pariser  Wirtschaftskonferenz  und  die  Friedensschlüsse  im  Osten  127
4.  Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Vorschlägen  der  Pariser
Wirtschaftskonferenz  129
5.  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  von
Brest-Litowsk  und  Bukarest  134
a)  Der  Wirtsohaftsfriede  134
b)  Die  Aufhebung  des  privat  wirtschaftlichen  Kampf  rechtes  im  allgemeinen ­
  136
c)  Die  Wiederherstellung  der  privatreohtlichen  Rechtsfähigkeit  .  .  138
Die  Wiederherstellung  bei  Erfüllungs-  und  Verkehrsverboten,  bei
Ansprüchen  auf  öftentliohreohtlicher  Grundlage  und  den  ihnen
gleichgestellten  Rechten,  bei  beaufsichtigten,  verwahrten,  verwalteten ­
  oder  liquidierten  Vermögenswerten,  bei  Enteignungen,
bei  Hemmungen  der  Verjährung  und  bei  den  Ausschlußfristen  .  138
d)  Die  Wiederherstellung  der  prozessualen  Rechtsfähigkeit  ....  147
e)  Der  kollektive  Gläubigerschutz  148
f)  Das  Verfahren  bei  Privatrechtssachen  149
Die  grundsätzlichen  Bestimmungen,  das  deutsch-russische  Schiedsverfahren ­
  149
g)  Der  Ersatz  der  Zivilschäden  153
Die  Grundsätze,  der  Ersatz  für  Handelsschiffe  und  Schiffsladungen
insbesondere  153
h)  Die  rechtliche  Natur  der  Wiederherstellung  und  Entschädigung  .  161
i)  Das  Verfahren  zur  Feststellung  der  Zivilschäden  163
        <pb n="12" />
        Inhaltsverzeichnis.

XI

2.  Abschnitt.
Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  Seite
von  Versailles  und  St.  Gennain  164
1.  Der  einseitige  Wirtschaftsfriede  .  164
2.  Das  einseitige  Kriegsverschulden  und  seine  wirtschaftlichen  Folgen  167
3.  Die  Wiederherstellung  .  .  .  172
a)  Die  einseitige  Wiederherstellung  hei,  Kriegsjnaßregeln  und  Enteignungsanordnungen ­
  .  172
b)  Die  Wiederherstellung  bei  Fristen,  Vollstreckungsmaßregeln  und
Aufhebung  von  Verträgen  177
c)  Die  Wiederherstellung  bei  Handelspapieren  178
d)  Der  eigenmächtige  Pfandverkauf  178
e)  Die  Wiederherstellung  beim  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen ­
  Eigentum  178
f)  Die  prozessuale  Wiederherstellung  .  .  184
g)  Die  Entschädigung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen
  185
h)  Die  pfandrechtliche  Haftung  des  deutschen  und  österreichischen
Privatvermögens  .  .  .  .  .  185
i)  Die  Verwendung  der  Liquidationserlöse  und  Barguthaben  .  .  .  186
4.  Das  Ausgleichsverfahren  und  die  Ausfallsgarantie  bei  Guthaben  in
Feindesland  188
5.  Die  Verträge  unter  Feinden  193
6.  Das  Verfahren  in  Kriegsprivatrechtssaohen  .  .  198
7.  Besonderheiten  für  die  von  Österreich  abgetrennten  Gebiete  .  .  .  200
8.  Die  Wiederherstellung  und  Entschädigung  bei  Seekriegsschäden  .  .  204
Fünftes  Kapitel.
Die  internationale  Regelung  des  Wettbewerbes  der  Tölker.
1.  Abschnitt.
Ausgangspunkte  207
1.  Die  Notwendigkeit  eines  dauernden  Wirtschaftsfriedens  207
2.  Wege  und  Ziele  einer  internationalen  Regelung  211
2.  Abschnitt.
Die  Inteiuationalisieiuug  des  Wettbewerbe»  .....  214
1.  Die  rechtliche  Freiheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren  .  .  214
2.  Die  rechtliche  Gleichheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren  .  .  218
a)  Die  Meistbegünstigung  218
b)  Die  ofiene  Tür  221
3.  Abschnitt.
Die  Sozialisierung  des  Wettbewerbes  223
1.  Das  Wesen  der  Sozialisierung  223
2.  Die  Mittel  der  Sozialisierung  225
a)  Die  Gewährleistung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit  .  .  .  225
b)  Die  Vormundschaft  über  die  unmündigen  Völker  228
4.  Abschnitt.
Der  Ausschluß  der  kriegerischen  Methoden  des  wirtschaftlichen
Imperialismus  229
        <pb n="13" />
        Inhaltsverzeichnis.

5.  Abschnitt.  Seite
Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne  ....  231
1.  Die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfreohts  231
2.  Die  Regelung  der  Seehandolssperre:  Ausgangspunkte,  Wegnahme
feindlichen  Eigentums,  Wegnahme  der  Bannware,  Handelsblockade,
Seemine,  Maritimes  Sperrgebiet,  Unterseeboot  243
6.  Abschnitt.
Der  Völkerbund  als  internationales  Wirtschaftsorgan  .  .  .  255
1.  Weltwirtschaft  und  Völkerbund  255
2.  Die  wirtschaftlichen  Aufgaben  im  einzelnen  257
7.  Abschnitt.
Die  Regelung  des  internationalen  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen
von  Versailles  und  St.  Germain  261
1.  Allgemeine  Orientierung  261
2.  Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen  268
a)  Die  einseitige  handelspolitische  Meistbegünstigung  268
b)  Die  einseitige  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  im  Handwerk,
Beruf,  Handel  und  in  der  Industrie  271
c)  Die  einseitige  Meistbegünstigung  in  der  Fischerei-,  Küsten-  und
Schleppsehiffahrt  und  das  Flaggenrecht  der  Staaten  ohne  Meeresküste ­
  271  .
d)  Die  Ordnung  der  internationalen  Verkehrswege  272
aa)  Im  allgemeinen  272
bb)  Die  einseitige  Freiheit  des  Durchgangsverkehrs  274
cc)  Die  einseitige  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  in  der  Schiffahrt  274
dd)  Die  Internationalisierung  von  Flußläufen  275
Die  Ordnung  im  allgemeinen.—Die  Flußkommissionen  und  ihre
Aufgaben.  —  Der  Ausbau  der  Verbindungsschifiahrt  .  .  •  275
ee)  Die  Internationalisierung  des  Kieler  Kanals  287
e)  Die  einseitige  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  im  Eisenbahn-,
Ferhschreib-  und  Fernsprechverkehr  288
f)  Die  einseitige  Freiheit,  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  im  Luftverkehr ­
  291
g)  Die  einseitige  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes  .  ■  •  293
3.  Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit  295
a)  Im  allgemeinen  295
b)  Die  Sicherung  des  wirtschaftlichen  Zuganges  299
4.  Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen ­
  304
        <pb n="14" />
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        <pb n="18" />
        Erstes  Kapitel.
Der  Kampf  des  wirtschaftlichen
Imperialismus.

Lenz,  Der  Wirts  chaftskampt*der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.
        <pb n="19" />
        1.  Abschnitt.
Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.
a)  Der  englische  Imperialismus.
Das  Mutterland  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  ist  England.
Es  ist  seit  dem  Utrechter  Frieden  von  1713,  nicht  erst  seit  der  Erlangung
der  Vorherrschaft  zur  See  durch  den  Pariser  Frieden  von  1763,  unentwegt ­
  auf  die  Erringung  und  Erhaltung  seiner  Vorherrschaft  in  der
Weltwirtschaft  bedacht  gewesen.  Es  hat  sich  durch  die  Überlegenheit
seiner  Flotte,  durch  den  Erwerb  von  Stützpunkten  auf  den  Weltstraßen
des  Handelsverkehrs,  durch  die  Werbekraft  seines  Großkapitals,  durch
die  Ausdehnung  und  wirtschaftliche  Vielseitigkeit  seines  kolonialen  Besitzes, ­
  durch  immer  weiter  greifende  politische  und  wirtschaftliche  Sicherungen, ­
  die  Führung  in  der  Weltwirtschaft  zu  verschaffen  gewußt.
In  England  paart  sich  aber  mit  dem  wirtschaftlichen  Imperialismus  in
hervorragendem  Maße  der  politische  Imperialismus.  Dem  Briten
ist  das  Emporkommen  seiner  Nation  der  einzig  richtige  Weg  zur  Verwirklichung ­
  der  Idee  eines  idealen  Menschheitstypus.  „Mit  der  Auffassung, ­
  daß  die  Welt  nur  am  britischen  Wesen  genesen  könne,  wird  der
Engländer  seit  den  Tagen  Cromwells  geboren“  (ß  u  e  d  o  r  f  f  e  r,  Weltpolitik ­
  22).
Daß  der  wirtschaftliche  Imperialismus  gerade  in  England  seine
reinste  und  umfassendste  Verkörperung  gefunden  hat,  erklärt  sich  aus
der  insularen  Lage  des  Mutterlandes  und  den  dadurch  ausgebildeten
Wirtschaftstrieben  des  englischen  Volkes.  Zwar  kann  man
bereits  einen  merkantilistischen  Imperialismus  mit  dem  Höhepunkt ­
  im  17.  Jahrhundert  feststellen  (Salomon,  Britischer  Imperialismus ­
  28);  aber  erst  als  die  Kornzölle  gefallen  (1846)  und  die  letzten
Reste  der  Cromwellsehen  Navigationsakte  beseitigt  waren  (1851),
war  unter  der  Führung  der  Manchesterschule  der  Freihandel  erstritten. ­
  Damit  war  fast  ein  Monopol  der  W  eltverfrachtung
zur  See  und  der  W  eltfinanzier  uag  erreicht.  Man  suchte  aber
noch  weitergehend  aus  dem  Mutterlande  die  „Werkstätte  der  Welt“  zu
machen  und  die  Industrie  ein  zubeziehen.  Es  traten  die  modernen
Mittel  der  wirtschaftlichen  Gewalt  in  den  Vordergrund.
Bereits  einmal  hatte  England  zur  Abwehr  der  Kontinental ­
        <pb n="20" />
        4

Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

sperre  Napoleons  sich  des  V  erbotes  des  Verkehrs  zur  See  mit  dem
Feinde  bedient.  Nach  der  Verordnung  des  Privy  Council  vom  7.  Januar  1807
wird  jedem  Schiffe  verboten,  von  einem  feindlichen  oder  für  England
verschlossenen  Hafen  nach  einem  anderen  dieser  Art  zu  fahren,  und  jedem
neutralen  Schiff,  das  sich  diesem  Verbote  nach  vorangegangener  Warnung
nicht  fügt,  die  Wegnahme  angedroht.  Ja,  die  Verordnung  vom  11.  November ­
  1807  erklärte  alle  Häfen  Frankreichs  und  der  an  der  Kontinentalsperre ­
  beteiligten  Staaten  für  blockiert  und  unterwarf  alle  dorthin  bestimmten ­
  neutralen  Schiffe  einer  Untersuchung  durch  britische  Schiffe.
Die  Handelssperre  zur  See,  die  unter  Englands  Führung  dem  Weltkriege
eine  so  charakteristische  Eigenart  verlieh,  ist  daher  nicht  ohne  Vorbilder
in  der  älteren  Kriegsgeschichte  Englands.
Es  läßt  sich  aber  zeigen,  daß  dem  Wirtschaftskrieg  im  engeren
Sinne  wirtschaftliche  Kampfmethoden  im  Frieden  vorangegangen
sind.  Dem  Wirtschaftskriege  während  des  Weltkrieges  ist  durch  die
Methoden  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  in  England  v  o  r  gearbeitet ­
  worden.
Die  Kampfstimmung  wurde  in  England  zunächst  durch  den
Übergang  zum  Industriestaat  ausgelöst.  Im  Jahre  1911  waren
nur  mehr  11,9  %  der  Bevölkerung  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft  und
Fischerei,  dagegen  44,1  %  in  der  Industrie  und  im  Bergbau,  endlich
23.1  %  im  Handel,  Verkehr  und  in  der  Gast-  und  Schankwirtschaft
beschäftigt  (Harms,  Anteil  34).  Für  den  absoluten  Industriestaat  aber
wurde  die  Sicherung  der  Einfuhr  von  Lebensmitteln  und  Rohstoffen
sowie  der  Ausfuhr  von  Industrieprodukten,  insbesondere  der  monopolartig ­
  entwickelten  Baumwoll-  und  Stahlindustrie,  zum  Endziel  der  Wirtschaftspolitik. ­
  Dieser  Industrialismus  der  englischen  Volkswirtschaft
schien  durch  die  analoge  Entwicklung  in  Deutschland  gefährdet.
Trotzdem  der  Anteil  Englands  am  Welthandel  im  Jahre  1885
18.1  %,  einschließlich  der  britischen  Kolonien  sogar  30,9  %  und  der
Deutschlands  nur  10  %  betrug,  ist  der  Anteil  Englands  bis  zum
Jahre  1910  auf  16,9  %,  mit  den  Kolonien  auf  27,6  %  zurüc  kgegangen,
  während  Deutschlands  Anteil  auf  11,5%  ges
  t  i  e  g  e  n  ist  (H  a  r  m  s,  Anteil  79).  Man  hat  von  einem  Zustand  „kapitalistischer ­
  Erschlaffung“  Englands  gesprochen  (v.  Schulze-Gävernitz, ­
  Britischer  Imperialismus  und  englischer  Freihandel,  1906);  man
hat  ihn  auf  die  technische  Rückständigkeit  in  der  Produktion,  auf  die
geringere  Anpassung  an  die  ausländischen  Märkte,  auf  die  geringeren
Fähigkeiten  des  britischen  Handelsagenten,  auf  die  Vernachlässigung  des
„finish“  bei  billigeren  Gütern  und  geringeren  Qualitäten,  auf  die  geringe
Berücksichtigung  des  ausländischen  Kreditbedürfnisses,  auf  die  Vernachlässigung ­
  der  Reklame,  ja  schließlich  auf  ein  Nachlassen  des  Unternehmungsgeistes ­
  überhaupt  zurückgeführt  (Sombart,  Bourgeois  191).
        <pb n="21" />
        '  Der  englische  Imperialismus.

ö

Das  Ergebnis  war  jedenfalls,  daß  der  englische  Absatz  in  den  sich
selbst  verwaltenden  Kolonien,  insbesondere  in  Kanada  seit  1898  und
in  Neuseeland  seit  1904,  zurückging  und  den  britischen  Waren  Vorzugszölle ­
  gewährt  werden  mußten;  auch  der  Anteil  Englands  an  der
Einfuhr  Indiens  ist  in  der  Zeit  von  1904  bis  1913  nur  um  70,9  %,  der
Anteil  fremder  Länder  dagegen  um  181  %  gestiegen.  Die  Einfuhr  aus
Deutschland  nach  Indien  hatte  sich  mehr  als  verdreifacht,  die  aus
Japan  gar  vervierfacht.  Die  Schutzzolländer  (Deutschland,  Frankreich,
Rußland,  Österreich-Ungarn,  Italien,  Holland,  Belgien,  Schweiz,  Spanien,
Portugal  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika)  nahmen  noch  in  den
Jahren  1880—1884  42,5  %  der  englischen  Gesamtausfuhr,  im  Jahre  1912
nur  mehr  34,7  %  auf  (Nachimson,  Imperialismus  62,  63,  65,  67).
Noch  Richard  Cobden  hatte  die  ökonomische  Kraft  des  britischen ­
  Geschäftsgeistes  derart  überschätzt,  daß  er  sogar  einem  Verzicht
auf  die  Seeherrschaft  und  der  Einführung  von  internationalen  Schiedsgerichten ­
  das  Wort  redete.  Thomas  Carlyle  und  Robert
S  e  e  1  e  y  haben  alsdann  die  Idee  einer  zivilisatorischen  W  eltmission
Englands  verbreitet;  aber  erst  nach  dem  Herrschaftsbeginne  der  konservativen ­
  Partei  haben  Staatsmänner,  wie  D  i  s  r  a  e  1  i  und  Chamber-1
  a  i  n,  dem  unbeschränkten  Ausdehnungsdrange,  der  zunächst  nur  von
einem  Teile  der  Presse  („Jingopresse“)  und  dem  Großkapitalismus  getragen ­
  wurde,  nachgegeben.  Joe  Chamberlain  hat  nicht  nur  Cecil
Rhodos  in  seiner  gewaltsamen  Kolonisierung  und  Einigung  Südafrikas
unterstützt,  er  hat  in  seinem  Programme  der  Imperial  Federation  sogar
versucht,  England  zur  Aufgabe  des  Freihandelsystems  zu  bestimmen.
Sein  Gedanke  eines  Reichszollvereines  will  den  handelspolitischen ­
  Abschluß  des  britischen  Weltreiches  und  würde  damit
den  Grund  zu  einem  dauernden  Wettbewerbe  aller  Völker  mittels
wirtschaftlicher  Gewalt  legen.  Trotzdem  somit  der  j} Plan
der  Imperial  Federation  mit  seinen  Schutzzöllen,  seinen  militärischen
Gedanken  und  seiner  Ideologie  eines  ,Greater  Britain*  potentielle  Angriffstendenzen
  unbestimmter  Art  beschloß“,  hat  man  den  Imperialismus  für
England  nur  als  „innerpolitisches  Schlagwort“  oder  höchstens  als  „Methode ­
  der  Verteidigung“  anerkennen  wollen  (Schumpeter,  Soziologie
der  Imperialismen  8,  11,  18).
Im  Programme  der  Imperial  Federation  tritt  ebenso  wie  in  dem
späteren  Ententeprogramme  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz  von  1916
die  Unterscheidung  von  feindlichen  und  alliierten  Völkern,
von  wirtschaftlichen  Feinden  und  wirtschaftlichen  Freunden  zutage.
Nach  Einführung  des  Schutzzolles  sollen  Großbritannien  und  Irland  den
Kolonien  für  ihr  Korn  und  für  ihr  Vieh  eine  Vorzugsbehandlung,  die
Kolonien  aber  dem  Mutterland  eine  solche  für  seine  Industrieartikel  gewähren. ­
  Dieses  System  der  wirtschaftlichen  Bevorzugung
        <pb n="22" />
        6

Die  Entstellung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

einer  Yölkergruppe  und  der  Benachteiligung  einer  anderen
Völkergruppe  ist  das  Wesen  des  mit  gewaltsamen  Mitteln
arbeitenden  modernen  Imperialismus.  Es  soll  nach  den  Vorschlägen  der
Pariser  Wirtschaftskonferenz  von  1916  eine  Ausdehnung  auf  die  Wirtschaftspolitik ­
  aller  im  Weltkriege  gegen  den  Vierbund  alliierten
Völker  finden.
In  England  fehlte  es  dem  Wirtschaftskriege  nicht  an  der  volkstümlichen ­
  Begründung.  Es  verstummten  die  Klagen  der  kleinen  Händler
gegen  die  deutsche  Konkurrenz  nicht.  Eine  Flugschrift,  die  unter  der
Überschrift  „The  War  on  German  trade“  mit  einem  Vorwort  von  Sidney
Whitman  die  deutschen  Handelskniffe  und  den  englischen
Mangel  an  Unternehmungsgeist  als  Ursachen  der  Verdrängung  Englands
von  den  eigenen  Märkten  bezeichnete,  hatte  die  Regierung  geradezu  zum
Wirtschaftskriege  aufgerufen.  Nicht  nur  im  Absätze  selbst,  sondern  auch
in  der  überseeischen  Vermittlung,  im  Bank-  und  Wechselgeschäft,  in  den
Gas-  und  Elektrizitätsgesellschaften  machte  sich  die  deutsche  Expansion
fühlbar.  Die  Bankleiter  der  kontinentalen  englischen  Filialen,  ja  selbst
der  Leiter  der  größten  französischen  Bank  in  London  waren  Deutsche,
ebenso  viele  Kommissionäre  und  „Middlemen“  (Eulenburg,  Möglichkeiten ­
  29).  Der  englische  Premierminister  sprach  bei  der  Verteidigung
der  Pariser  Vorschläge  für  den  Wirtschaftskrieg  nach  dem  Friedenschluß
(„war  after  war“),  am  3.  August  1916  von  einem  wirtschaftlichen  A  ngriffe
  Deutschlands  auf  die  Märkte  der  Alliierten,  der  eine  Defensive ­
  rechtfertige.  Davon  soll  später  noch  eingehend  die  Rede  sein.
Auch  die  koloniale  Expansionspolitik  Englands  bediente  sich
von  jeher  der  militärischen  Mittel.  Sie  schritt  ehedem  sofort  zur
militärischen  Eroberung  des  wirtschaftlich  zu  erschließenden  Landes  und
zur  Niederringung  des  jeweilig  stärksten  Mitbewerbers  im  Überseehandel;
sie  benützte  die  Bindung  der  übrigen  Kolonialmächte  durch  innere  oder
wechselseitige  Streitigkeiten  zur  Begründung  eines  riesigen  Kolonialreiches; ­
  sie  hat  derart  den  spanischen  und  portugiesischen,  dann  den
holländischen  und  endlich  den  französischen  Wettbewerber  niedergerungen.

In  hervorragender  Weise  aber  arbeitet  der  wirtschaftliche  Imperialismus ­
  England?  mit  den  im  Vergleiche  zur  militärischen  Gewalt  als
friedlich  hingestellten  Mitteln,  die  aber  in  ihrem  Kerne  die  Anwendung ­
  wirtschaftlichen  Druckes  (pression  economique)
bedeuten.  Das  System  des  Erwerbes  wirtschaftlicher  Neuländer  durch
Handelskompanien  ist  von  England  im  Anschluß  an  das  holländische
Vorbild  (Hör  st  man)  entwickelt  worden.  Seit  1600  leistete  die  Ostindische ­
  Handelskompanie  Pionierdienste  in  der  wirtschaftlichen  Durchdringung; ­
  sie  wird  durch  die  East  India  Bill  des  jüngeren  Pitt  von
1784  zwar  in  militärischen  und  politischen  Angelegenheiten  der  könig ­
        <pb n="23" />
        Der  englische  Imperialismus.

7

liehen  Aufsicht  unterstellt,  behält  aber  doch  die  sonstige  Verwaltung
bis  zum  Jahre  1858  in  ihrer  Hand.  Das  System  der  königlichen  Freibriefe ­
  (Charters)  mit  seiner  Übertragung  von  Hoheitsrechten  an  die
Handelsgesellschaften  mußte  zur  wirtschaftlichen  Ausbeutung  führen.
So  erlangte  z.  B.  die  Royal  Niger  Company  durch  ihr  Privileg  vom
10.  Juli  1886  ein  Handelsmonopol;  dies,  trotzdem  die  Kongoakte
vom  26.  Februar  1885  allen  Völkern  im  konventionalen  Kongobecken
unbeschränkte  Handelsfreiheit  gewährleistete.  Auch  der
Erwerb  von  Hoheitsrechten  in  den  Ländern  der  Maschona  und  Matabele
stützt  sich  auf  einen  königlichen  Freibrief,  der  dem  Imperialisten  C  e  c  i  1
Rhodos  mittels  der  Chartered  Company  of  South  Africa  (1889)  ein
A  erkzeug  wirtschaftlicher  Vorherrschaft  über  die  Eingeborenen  und  alle
Mitbewerber  in  Südafrika  in  die  Hand  gab.
Inter  den  Rechtsformen  dieser  wirtschaftlichen  Gewalt  spielt
der  vielfach  mit  Waffengewalt  errungene  Vertrag  über  Gebietsabtretungen ­
  die  führende  Rolle;  er  wird  aber  auch  zum  Mittel  wirtschaftlicher ­
  Gewalt.  In  den  Anfängen  der  Kolonisation  gelingt
es,  im  Wege  eines  Kauf-  oder  Tauschvertrages  den  Häuptlingen  unzivilisierter
  Völkerschaften  ganze  Teile  ihres  Gebietes  nach  den  Grundsätzen ­
  des  privatrechtlichen  Kaufes  oder  Tausches  abzunehmen.  Die  geringe ­
  Bewertung  des  eigenen  Gebietes  und  die  übermäßige  Bewertung  des
Kaufpreises,  der  ganz  oder  zum  Teil  in  Munition,  Waffen,  Branntwein
und  Luxusgegenständen  primitiver  Kultur  bezahlt  wird,  lassen  schon
in  diesem  ersten  Stadium  der  Kolonisation  den  Europäer  zum  überlegenen
Vertragsteil  werden.  Br  beutet  die  Unerfahrenheit,  die  Notlage  oder  den
Leichtsinn  des  Unzivilisierten  im  Völkerverkehre  zu  seinem  Vorteil  ebenso
aus  wie  der  wucherische  Kreditgeber  die  gleiche  Lage  des  Kreditnehmers
im  individuellen  Verkehre.
Das  nächste  Stadium  ist  das  des  Erwerbes  von  öffentlichrechtlichen
  Hoheitsrechten  durch  einen  förmlichen  Staatsvertrag.
Derart  werden  einzelne  Häfen-  und  Marktplätze  rechtlich  erschlossen,
der  Straßen-,  Bahn-  und  Bergbau  der  eindringenden  Macht  zur  ausschließlichen ­
  Ausbeutung  übertragen.  Es  entsteht  das  System  der  geschlossenen ­
  Einflußsphären,  das  einerseits  durch  Verträge ­
  mit  dem  Herrscher  des  zu  erschließenden  Gebietes  und  andererseits ­
  durch  Verträge  mit  den  Mitbewerbern  rechtlich  geschützt  wird.
In  dem  zu  erschließenden  Gebiete  wird  eine  einzelne  Nation  unter
Ausschluß  der  übrigen  bevorrechtet.  Der  Umfang  der  Konzessionen
und  Privilegien  des  Staates,  dem  der  wirtschaftliche  Einfluß  eingeräumt
wird,  nimmt  immer  größere  Formen  an.  Es  entwickelt  sich  die  Methode
des  Ausschlusses  des  Mitbewerbes  anderer  bis  zur  ungehinderten  Ausbeutung ­
  des  wirtschaftlich  erschlossenen  Landes  durch  eine  Macht.
So  darf  z.  B.  nach  dem  Abkommen  zwischen  Großbritannien  und  Tibet
        <pb n="24" />
        Die  Entstellung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

vom  7.  September  1904  Art.  IX  (S  t  r  u  p  p,  Urkunden  2,  136)  ohne
Zustimmung  der  britischen  Regierung  nicht  erfolgen:
a)  die  Abtretung,  der  Verkauf,  die  Verpachtung,  die  Verpfändung
oder  sonstige  Übergabe  tibetanischen  Gebietes  zur  Besetzung  an  eine
fremde  Macht;
b)  die  Intervention  irgendeiner  fremden  Macht  in  tibetanischen  Angelegenheiten ­
  ;
c)  die  Zulassung  eines  Vertreters  oder  eines  Agenten  einer  fremden
Macht;
d)  die  Erteilung  von  Konzessionen  für  den  Bau  von  Eisenbahnen,
Straßen,  Telegraphen,  Bergwerken  oder  anderer  Rechte  an  eine  fremde
Macht;
e)  die  Übertragung  irgendwelcher  öffentlicher  Einkünfte  an  eine
fremde  Macht.
Trotz  der  grundsätzlichen  Ausschließung  jedes  anderen  Mitbewerbers
wird  aber  doch  vorgesehen,  daß  die  britische  Regierung  im  einzelnen
Falle  zustimmen  könne,  wenn  ihr  wieder  zu  Lasten  Tibets  ein  Anspruch
auf  ähnliche  oder  gleichwertige  Konzessionen  eingeräumt  wird.
Die  Umwandlung  einer  Interessensphäre  in  ein  Protektorat
ist  dann  der  nächste  Schritt.  Im  Wege  der  Vereinbarung  wird  der
gefährlichste  Mitbewerber  anderweitig  befriedigt;  die  Interessen  des
wirtschaftlich  „zu  erschließenden“  Landes  werden  der  Herrsch-  und
Ausbeutungssucht  des  Vorberechtigten  all  in  ausgeliefert.  Der  Mitbewerber ­
  erhält  seine  wirtschaftliche  Abfindung  durch  Einräumung
eines  Einflußgebietes  in  einem  anderen  Staatsgebiete  oder  eines
sach’ich  abgegrenzten  Binflußgebietes  im  selben  Staatsgebiete.  Derart
wurde  durch  das  britisch-französische  Abkommen  vom  8.  April  1904
(S  trupp,  Urkunden  2,  37)  einerseits  Ägypten  durch  den  Verzicht
Frankreichs  auf  die  Forderung  einer  Frist  für  die  Räumung  an  England
und  andererseits  Marokko  durch  den  Verzicht  Englands  auf  den
Einspruch  gegen  die  Herstellung  der  Ruhe  an  Frankreich  überantwortet.
Von  beiden  Mächten  wurde  zudem  übereinstimmend  erklärt,  daß  sie  den
politischen  Zustand  der  ihrem  Einfluß  überantworteten  Länder  nicht
ändern  wollen;  trotzdem  hat  sich  Frankreich  durch  Geheimverträge  mit
England  vom  8.  April  1904,  mit  Spanien  vom  3.  Oktober  1904,  durch  das
Abkommen  mit  Deutschland  vom  4.  November  1911  und  den  Vertrag
mit  dem  Sultan  vom  30.  März  1912  das  Protektorat  über  Marokko
gesichert;  im  Weltkriege  hat  England  am  20.  Dezember  1914  das  Protektorat ­
  über  Ägypten  verkündet.  D  e  Friedensverträge  von  Versailles
(Art.  143,  147)  und  St.  Germain  (Art.  94,  99)  von  1919  bringen  die  rechtliche ­
  Anerkennung  dieser  Protektorate  durch  Deutschland  Und  Österreich.
Durch  ein  derartiges  System  der  doppelten  Sicherung  sollen  einerseits
der  Absatz  für  die  Erzeugnisse  des  wirtschaftlichen  Herrschers  und  ander-
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        Der  englische  Imperialismus.

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seits  die  Lieferung  der  für  seine  Industrie  erforderlichen  Rohstoffe  und
Lebensmittel  gewährleistet  werden.
Wie  weit  eine  derartige  Abgrenzung  der  Interessensphären  zu  gehen
vermag,  zeigt  das  britisch-französische  Abkommen  über  Zentralafrika
vom  14.  Juni  1898  (S  t  r  u  p  p,  1.  Ergänzungsheft  61).  Darin  verpflichtet
sich  jeder  Yertragsteil  überhaupt  „jede  politische  Aktion“  in
den  Interessensphären  des  anderen  zu  unterlassen.  Es  wurde  wechselseitig ­
  nicht  nur  auf  den  Gebietserwerb,  sondern  auch  auf  den  Abschluß
von  Verträgen,  auf  den  Erwerb  von  Protektoratsrechten,  ja  überhaupt
auf  die  Hinderung  oder  Bestreitung  des  Einflusses  des  anderen  in  dessen
Interessengebiete  verzichtet.
Auf  dieser  durch  den  Erwerb  geschlossener  Einflußgebiete  und  Protektorate ­
  geschaffenen  Grundlage  strebt  England  einerseits  die  wirtschaftliche ­
  Vereinigung  Ägyptens  und  des  Sudans  mit  Südafrika  durch  eine  Kap-Kairo-Bahn,
  andrerseits  die  Vereinigung  von  Indien  und  Ägypten  durch
die  Kalkutta-Kairo-Bahn  an.  Es  scheint  sogar  eine  derartige  Beherrschung
aller  türkischen  Gebiete  zwischen  dem  Mittelmeer,  dem  Roten  Meer  und
dem  Persischen  Meerbusen  geplant  zu  sein.  Hauptwege  dieser  wirtschaftlichen ­
  und  politischen  Ausdehnung  bilden  der  Seeweg  durch  den  Suezkanal ­
  und  der  Landweg  über  Mesopotamien  (K  j  eilen,  Probleme  17).
Dieser  angeblich  friedliche  Erwerb  von  einzelnen  Hoheitsrechten
geht  aber  infolge  des  bald  erforderlichen  Schutzes  des  wirtschaftlichen ­
  Vorherrschers  für  private  oder  öffentlichrechtliche  Ansprüche,
z.  B.  für  Darlehen  seiner  Banken  und  Bankgruppen  an  die  Staatsoberhäupter ­
  oder  Regierungen,  in  die  Besetzung,  der  wirtschaftliche
Imperialismus  in  den  politischen,  über.  So  haben  in  Ägypten  besonders ­
  die  Vertreter  der  Staatsgläubiger  auf  gewaltsames  Vorgehen
gedrängt,  und  der  finanzielle  Zusammenbruch  Ägyptens  ist  nicht
nur  auf  die  Verschwendung  sondern  auch  auf  die  Bewucherung  des
Khediven  durch  das  englische  und  französische  Kapital  zurückzuführen
(Friedjung,  Imperialismus  I,  43).  Dem  Vorschläge  des  Generaladvokaten ­
  des  englischen  Staatsamtes,  Stephen  Cave,  einen  niedrigeren
Zinsfuß  bei  den  englischen  Anleihen  zu  gewähren,  entsprach  Disraeli
nicht,  da  er  bereits  1875  die  dem  Khediven  gehörigen  Suezkanalaktien
gekauft  und  damit  dessen  finanzielle  Abhängigkeit  begründet  hatte.  Im
Wege  der  europäischen  Finanzkontrolle  ist  dann  die  wirtschaftliche  Vorherrschaft ­
  Englands  und  Frankreichs  rechtlich  festgelegt  worden;  sie
hat  schließlich  zur  Besetzung  (1882)  und  zum  Protektorate  Englands  (1914)
geführt.
Das  Eindringen  fremder  Arbeits-  und  Kapitalskraft  ruft  allmählich
eine  nationale  Gegenbewegung  in  dem  wirtschaftlich  unterworfenen
Staate  hervor.  So  war  es  im  Jahre  1881  beim  Aufstand  des  Arabi-Pascha
* n  Ägypten;  so  war  es  im  Jahre  1899  bei  der  Zurückweisung  der  Forde-
        <pb n="26" />
        10

Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

rungen  der  Uitlander  in  Transvaal,  die  das  volle  Bürgerrecht  nach  fünfjährigem ­
  Aufenthalt  und  namentlich  die  Wählbarkeit  zum  Volksraad
sowie  ein  Viertel  aller  Sitze  im  Volksraad  in  Anspruch  nahmen.  Im  Verlaufe ­
  der  Gegensätze  kommt  es  regelmäßig  zu  Angriffen  auf  die  Person
•oder  das  Vermögen  der  wirtschaftlichen  Ausbeuter;  diese  wieder  führen
zur  bewaffneten  Intervention  wegen  der  begangenen  Völkerrechtswidrigkeiten ­
  und  zum  Erwerb  von  Vorrechten,  die  weit  über  das  Maß  einer
Genugtuung  und  Entschädigung  hinausgehen.
Daß  sich  sogar  selbständige  Staaten  aus  der  finanziellen  Abhängigkeit
infolge  des  ständigen  Anleihebedürfnisses  nicht  leicht  befreien  können,
beweisen  die  Beispiele  Japans  und  Argentiniens;  nach  dem  Weltkriege
dürfte  sich  eine  Abhängigkeit  der  alliierten  und  assoziierten  Völker  vom
Londoner  Geldmärkte,  aber  auch  dieses  von  dem  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  und  schließlich  die  Abhängigkeit  der  Mittelmächte  vom
englischen  und  amerikanischen  Markte  geltend  machen.  Damit  ist  die
Möglichkeit  einer  Auswertung  der  Friedensschlüsse  von  Versailles  und
St.  Germain  für  imperialistische  Ziele  gegeben.
b)  Der  deutsche  Imperialismus.
Anfänge.
Als  Vorstufe  des  wirtschaftlichen  Ausdehnungsstrebens  Deutschlands ­
  ist  der  Übergang  zur  Hochschutzpolitik  mit  dem  Zolltarife ­
  von  1879  und  insbesondere  dem  von  1902  zu  betrachten.  Der  Abschluß ­
  des  heimischen  Marktes  nach  außen  bewirkt  von  selbst  auch  den
Abschluß  der  fremden  Märkte  in  selbständigen  Staaten.  Der  Absatz  aber,
handelspolitisch  für  das  Inland  gesichert,  greift  die  fremden  Märkte  um
so  schärfer  an.  Mit  dem  Schutze  vor  dem  auswärtigen  Wettbewerb
wird  es  den  Kartellen  ermöglicht,  im  Inland  einen  derart  hohen
Preis  für  ihre  Erzeugnisse  zu  fordern,  daß  sie  im  Auslande  nur  einen
niedrigeren,  vielfach  unter  den  üblichen  Gewinn,  ja  selbst  unter  die
Herstellungskosten  herabsinkenden  Preis  zu  berechnen  brauchen.  Die
„Schleuderkonkurrenz“  (das  Dumping  der  Amerikaner)  hat  einen  Grund
für  die  Beschwerden  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz  von  1916  über  den
unlauteren  Wettbewerb  des  deutschen  Ausfuhrhandels  abgegeben.
Dem  Ausdehnungsdrange  Deutschlands  haben  in  erster  Linie
friedliche  Mittel  gedient.  Ihm  diente  die  Ausnutzung  des  Reichtums
an  Naturschätzen  (besonders  an  Kohle  und  Eisenerzen);  die  reichen  Lagerstätten ­
  an  Kalisalzen  in  Sachsen  schafften  fast  eine  Monopolstellung  in
diesem  Handelsartikel.  Dazu  kam  die  wissenschaftliche  Durchdringung
des  Erzeugungsprozesses,  der  im  Thomasprozesse  bei  der  Stahlerzeugung,
in  der  Teerfarbenindustrie,  in  der  Elektrizitäts-  und  Stickstoffindustrie
große  Erfolge  zeitigte  (H  a  r  m  s,  Anteil  29—66).  Damit  verbanden  sich  eine
        <pb n="27" />
        Der  deutsche  Imperialismus.

11

große  Anpassungsfähigkeit  an  die  jeweiligen  Bedürfnisse  der  fremden
Märkte,  eine  durchgreifende  Arbeitsteilung  und  außerordentliche  Organisationskraft ­
  der  Unternehmer.  Das  Ganze  krönte  die  Großzügigkeit  der
inneren  und  der  äußeren  Wirtschaftspolitik  des  Reiches,  die  allerdings
seitdem  Sturze  Bismarcks  (1890)  sich  immer  mehr  den  kriegerischen
Mitteln,  der  angeblich  unvermeidbaren  Austragung  des  Wettbewerbes
mit  den  Waffen  zuneigte.  Im  Anfänge  des  Jahres  1914  war  der  Gesamtumsatz ­
  Deutschlands  in  Ein-  und  Ausfuhr  auf  18  Milliarden  gestiegen.
Dazu  war  der  Wettbewerb  Deutschlands  in  Frankreich  infolge  der
im  deutsch-französischen  Krieg  erstrittenen  ewigen  Meistbegünstigung ­
  nach  Art.  11  des  Frankfurter  Friedens  von  1871,  in  England  infolge
des  Freihandelssystems  und  in  Rußland  infolge  der  Handelsverträge
von  1894  und  1904,  durch  keine  oder  kaum  empfindliche  rechtliche
Schranken  beengt.
Das  eigentliche  Betätigungsfeld  des  Imperialismus  aber,  die  K  o  1  onialWirtschaft
  betrat  Deutschland  noch  unter  Bismarck  sehr
zögernd.  Ihm,  dem  noch  laut  seiner  Reichstagsrede  vom  5.  Dezember
1876  die  Orientpolitik  „nicht  die  Knochen  eines  pommerschen  Grenadiers“ ­
  wert  war,  schien  die  Ablenkung  Frankreichs  von  dem  Vogesenloche
  und  die  Begünstigung  der  französischen  wie  englischen  Kolonialpolitik ­
  geboten.  Er  wollte  keine  „kolonialen  Provinzen“  erwerben.
Kur  die  Gewährung  des  Schutzes  an  die  auf  dem  Wege  des  natürlichen ­
  Wettbewerbes  entstandenen  Handelsniederlassungen  galt  ihm
als  möglich,  ohne  nennenswerte  Flotte  und  ohne  kriegerische  Auseinandersetzung. ­
  Ihm  schien  das  französische  Kolonialsystem,  das  sofort  mit  dem
Landerwerb  und  der  militärisch-bureaukratischen  Verwaltung  einsetzte
und  Auswanderer  heranzog,  zu  künstlich  geschaffen  (E  g  e  1  h  a-  a  f,  Geschichte ­
  179).  Er  wollte  nur  den  hanseatischen  Unternehmern  den
Schutz  des  Reiches  gegen  Angriffe  der  unmittelbaren  Nachbarschaft
und  gegen  Schädigungen  durch  andere  europäische  Mächte  gewähren.
Er  hatte  England  bereits  im  Jahre  1876  die  Besetzung  Ägyptens
angeraten  und  im  Jahre  1881  eine  französische  Anfrage  wegen  des  Erwerbes ­
  von  Tunis  zustimmend  beantwortet.  So  war  die  Bismarcksehe
  Außenpolitik  eine  Kompensationspolitik,  wie  er  es  in
der  sogenannten  Do-ut-des-Rede  vom  10.  Januar  1885  ausfühxte.  Der
Rechtsform  nach  entschied  er  sich  für  das  englische  Kompaniesystem, ­
  d.  h.  für  die  Verleihung  von  Hoheitsrechten  an  Handelsunternehmungen, ­
  was  sich  allerdings  bald  als  unhaltbar  herausstellte.  Die
Kolonialpolitik  Bismarcks  wurde  schließlich  durch  die  Berliner
Kongokonferenz  von  1884—1885  gekrönt,  deren  Generalakte  vom
26.  Februar  1885  bereits  Ansätze  zu  einer  internationalen  Regelung ­
  der  Kolonialpolitik  zeigen.  In  der  Folge  ging  aber  Deutschland  aus
mehrfachen  Ursachen  über  das  Kolonialprogramm  Bismarcks  hinaus.
        <pb n="28" />
        12

Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

Ursachen.
Als  erste  Ursache  wirkte  die  außerordentliche  Zunahme  der
Bevölkerung,  die  von  41  Millionen  Menschen  des  Jahres  1871  auf
64,9  Millionen  Menschen  des  Jahres  1910  stieg.  Deutschlands  jährlicher
durchschnittlicher  Zuwachs  wurde  mit  1,36%  der  mittleren  Bevölkerung
nur  durch  den  Rußlands  (ohne  Finnland)  mit  1,37%  und  durch  den  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  mit  1,90%  übertrolien;  Österreich-Ungarn
  mit  seinen  0,87  %  hatte  die  gleiche  Zunahme  wie  Großbritannien
und  Irland  (Harms,  Deutschlands  Anteil  13).  Mit  dieser  Zunahme
um  58  %  in  einem  Zeitraum  von  40  Jahren  war  Deutschland  in  eine
schwierige  Lage  geraten.  Es  konnte  der  so  rasch  steigenden  Bevölkerung
nur  durch  eine  gleichmäßig  zunehmende  Industrie  und  ausreichende
Löhne  gerecht  werden.  Der  Reichskanzler  Caprivi  machte  mit  dem
Programme  seiner  Reichstagsrede  vom  10.  Dezember  1891,  „Entweder
wir  exportieren  Waren  oder  wir  exportieren  Menschen“,  die  staatliche
Exportförderung  zum  Hauptziel  der  deutschen  Auslandpolitik.
Als  zweite  Ursache  wirkte  der  Übergang  von  der  handwerkmäßigen
zur  fabrikmäßigen  Produktion  und  zum  Massenabsatz;  an  die
Stelle  der  Kundenproduktion  trat  die  unbegrenzte  Marktproduktion-Nach
  der  Zählung  von  1907  sind  in  der  Land-  und  Forstwirtschaft
35,2  %,  in  der  Industrie  und  im  Bergbau  40  %,  im  Handel  und  Verkehr,
in  der  Gast-  und  Schankwirtschaft  12,4  %  der  deutschen  Bevölkerung
beschäftigt  (Harms,  Anteil  34).  Deutschland  wurde  damit  zum  überwiegenden ­
  Industriestaat.  Die  Massenproduktion  aber  setzte  wieder  einen
derartigen  Umfang  der  Produktion  voraus,  daß  das  Kapital,  das
neben  der  Unternehmertätigkeit  zum  vorherrschenden  Produktion ­
  sfaktor  geworden  war,  entsprechenden  Nutzen  abwarf.  Die  Herrschaft ­
  des  Kapitalismus  über  den  Produktionsprozeß  führte  weiterhin
dazu,  daß  das  in  wenigen  Händen  und  verhältnismäßig  wenig  Betrieben
zusammengeballte  Großkapital  die  Gütererzeugung  und  Güterverteilung ­
  nach  seinen  Bedürfnissen  besorgte  (S  z  a  b  o,  Freihandel  12).
Den  Offensivgeist  aber  empfing  der  Großkapitalismus  von  der  freiwilligen
Beschränkung  der  individuellen  Konkurrenz  seiner  Betriebe  durch  Kartelle, ­
  Trusts,  Fusionen  und  Interessengemeinschaften.  Die  Kartellierung
wurde  schließlich  zur  treibenden  Kraft  der  wirtschaftlichen  und  politischen ­
  Auslandspolitik.  Der  Auslandexport  einzelner  Kartelle  bildete
einen  H  aup11  ei  1  des  Gesamt  absatzes,  so  z.B.beim  Deutschen
Stahlwerkverband  25—46  %  (Nachimson,  Imperialismus  52).  Den
Gipfel  der  wirtschaftlichen  Expansionspolitik  erstürmten  die  Großbanken,
denen  nicht  so  sehr  an  der  Ertragsfähigkeit  des  Kapitals  selbst,  als  an
dessen  möglichst  häufigem  Umsatz  gelegen  war  („Effektenkapitalismus“).
  Unter  dem  steten  Geldüberfiuß  und  dem  Streben  nach  Neu-
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        Der  deutsche  Imperialismus.

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Gründungen  und  Kapitalserböhungen  kam  es  zur  hemmungslosen  Kapitalsausfuhr, ­
  zum  „Neomerkantilismus“  der  deutschen  Außenpolitik. ­
  Derart  war  das  deutsche  Kapital  in  britische  Unternehmungen ­
  eingedrungen;  es  „kontrollierte“  nach  englischer  Behauptung ­
  den  Metallhandel;  die  große  Kapitalkraft  der  kartellierten
Farbenindustrie  und  der  Ankauf  des  überwiegenden  Teiles  der  australischen ­
  Zinkgruben  durch  deutsche  Firmen  wurde  von  den  auf  der  Pariser
Wirtschaftskonferenz  von  1916  vertretenen  Mächten  als  „wirtschaftliche
V  orhcrrschaft“  empfunden.  Derart  begründeten  Clementei
und  A  s  q  u  i  t  h  die  Vorschläge  der  Konferenz,  von  denen  noch  eingehend
die  Rede  sein  soll.
Im  Gefolge  der  Bevölkerungszunahme,  der  Industrialisierung  und
des  Exportkapitalismus  stellte  sich  bald  eine  wachsende  Abhängigkeit ­
  Deutschlands  von  der  Einfuhr  der  Lebensmittel  und  Rohstoffe
einerseits  und  von  der  Ausfuhr  seiner  Industrieerzeugnisse  anderseits  ein.
Nachdem  Deutschland  bis  in  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  ein  Agrarstaat ­
  gewesen,  der  nicht  nur  sich  selbst  versorgt,  sondern  sogar  erhebliche
Mengen  von  Nahrungsmitteln  ausgeführt  hatte,  machte  sich  von  da  an  ein
steigendes  Bedürfnis  nach  Einfuhr  von  Bodenerzeugnissen,  insbesondere
von  Getreide  geltend.  Während  der  Wert  der  Getreideeinfuhr  Deutschlands ­
  im  Jahre  1901  524,9  Millionen  Mark  betrug,  stieg  er  im  Jahre  1913
auf  910,3  Millionen  Mark  (Harms,  Anteil  95);  die  Ausfuhr  landwirtschaftlicher ­
  Erzeugnisse  hatte,  von  der  des  Zuckers  abgesehen,  fast  gänzlich ­
  aufgehört.  Aber  auch  den  Viehstand  konnte  Deutschland  nur  dadurch ­
  auf  seiner  Höhe  erhalten,  daß  ihm  das  Ausland  seine  Futtermittel
zur  Verfügung  stellte.  Der  Übergang  zum  Industriestaat  hatte  Deutschland ­
  auch  von  der  Einfuhr  der  Rohstoffe  abhängig  gemacht.  Gänzlich ­
  vom  Auslande  abhängig  war  Deutschland  im  Bedarf  an  Baumw
  olle,  die  überhaupt  nicht  im  Inlande  erzeugt  wurde,  und  an  J  u  t  e,
für  deren  Erzeugung  Indien  ein  Monopol  besaß;  eine  starke  Abhängigkeit
bestand  im  Plantagenkautschuk.  Überwiegend  war  man  auch
bei  der  Rohseide  auf  die  Einfuhr  angewiesen.  Im  Gegensatz  dazu  konnte
Deutschland  selbst  keine  unveränderten  Naturstoffe,  mit  Ausnahme
von  Kohle  und  Salz,  in  größeren  Mengen  abgeben;  es  hatte  allerdings  in
der  Kaligewinnung  ein  Weltmonopol  (Harms,  Anteil  106).
Der  territorialen  Verteilung  nach  bezog  Deutschland  von  Rußland ­
  hauptsächlich  Agrarprodukte,  insbesondere  Weizen,  Futter,  Gerste
und  Holz,  von  Frankreich  hauptsächlich  Felle,  Bisen,  Erze  und  Rohseide, ­
  von  England  Steinkohle  und  feine  Baumwoll-  und  Wollgarne,  in
denen  England  geradezu  ein  Monopol  besaß.  Stark  war  die  Abhängigkeit
Deutschlands  von  dem  Import  aus  den  englischen  Kolonien,  z.  B.
bei  der  Baumwolle  von  Ägypten,  bei  Jute,  Reis,  Kautschuk  und  Weizen
von  Indien.  Aus  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  bezog  Deutschland
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        14  Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

hauptsächlich  Baumwolle,  Kupfer,  Weizen  und  Schweineschmalz  (H  a  r  m  s,
Anteil  163).  Es  führte  aus  den  englischen  Kolonien  im  Durchschnitt  der
beiden  letzten  Jahre  für  eine  Milliarde  Waren  ein,  aber  nur  für  ein  Drittel
einer  Milliarde  Waren  aus  (Eulenburg,  Möglichkeiten  59).
Ebenso  bedurfte  Deutschland  des  Weltmarktes  für  seine  Massenindustrie, ­
  in  erster  Linie  für  seine  Elektrizitätsindustrie;  von  den  im
Jahre  1912  hergestellten  97*/4  Millionen  Glühlampen  gingen  61  Millionen
in  das  Ausland;  in  der  Glühlampenfabrikation  haben  Deutschland  und  die
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  die  Weltherrschaft  unter  sich  geteilt.
Rußland  nahm  Industrieerzeugnisse,  vornehmlich  Maschinen  und  Elektrizitätsprodukte, ­
  England  Industrieerzeugnisse,  insbesondere  Teerfarben,
Kinderspielzeug  und  elektrotechnische  Erzeugnisse  ab.  Dazu  konnte  der
englische  Markt  infolge  des  Frcihandelssystems  sich  überhaupt  keinem
bestimmten  Einfuhrartikel  verweigern.  Österreich-Ungarn  nahm  hauptsächlich ­
  Steinkohle  und  Maschinen,  Frankreich  Maschinen  und  Felle,  Koks
und  Steinkohlen,  infolge  der  Meistbegünstigung  aber  auch  die  übrigen
Industrieartikel  ab.  Unter  den  übrigen  europäischen  Staaten  waren
Belgien  und  die  Niederlande  gute  Kunden  Deutschlands.
Dazu  kam,  daß  Holland  und  Belgien  infolge  ihrer  geographischen
Lage  die  Ein-  und  Ausfuhrtore  des  deutschen  Handels  besaßen,  was  bei
der  beträchtlichen  Einfuhr  zur  See  schwer  ins  Gewicht  fiel.  Die
Hälfte  der  Einfuhr  kam  aus  nichteuropäischen  Ländern.  Unter
den  europäischen  Lieferanten  Deutschlands  stand  Rußland  mit  1424,6,
England  mit  875,9,  Österreich-Ungarn  mit  827,5,  Frankreich  mit  583,2  Millionen ­
  Mark  oben  an;  Belgien  blieb  mit  344,4,  Holland  mit  333,  Italien
mit  317,6  Millionen  Mark  zurück.  Unter  den  außereuropäischen
Lieferanten  nahmen  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  mit  1711,1  Millionen ­
  Mark  den  ersten  Platz  ein;  in  weitem  Abstande  folgten  Britisch-Westafrika
  mit  134,5,  Ägypten  mit  118,4,  Britisch-Indien  mit  541,8,
Argentinien  mit  494,6,  Brasilien  mit  247,9  und  der  australische  Bund  mit
296,8  Millionen  Mark  (Harms,  Anteil  115,  116).
Da  der  Bezug  von  Waren  aus  dem  nichteuropäischen  Ausland  von
20,5  %  des  Jahres  1889  auf  45,2  %  der  gesamten  Einfuhr  des  Jahres  1913
stieg,-  kann  gesagt  werden,  daß  der  europäische  Absatz  Deutschlands ­
  je  länger  desto  mehr  auf  der  außereuropäischen  Einfuhr
von  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  beruhte  (Harms,  Anteil  114).
Deutschland  empfing  im  ganzen  jährlich  für  3  Milliarden  Mark
Nahrungsmittel  und  für  5V 2  Milliarden  Mark  Rohstoffe  der  Industrie.
Das  Ergebnis  des  Weltverkehrs  war  somit  ein  „künstliches
System  von  Abhängigkeiten“  der  Teilnehmer  an  der  Weltwirtschaft. ­
  „Die  ganze  äußere  Zivilisation,  aufgebaut  auf  fremden  Grund,
den  wir  nicht  besitzen,  dessen  Erzeugnisse  wir  doch  brauchen“  (E  u  Le  nburg,
  Möglichkeiten  18).  '
        <pb n="31" />
        Der  deutsche  Imperialismus.

15-

Diese  wirtschaftliche  Abhängigkeit  wurde  im  Frieden  kaum  erkannt
und,  wenn  erkannt,  vermöge  der  nationalen  Wirtschaftspolitik  nicht  gewertet. ­
  Diese  konnte  innerhalb  der  Weltwirtschaft  nur  mehr  auf  Kosten
fremder  Volkswirtschaft  befriedigt  werden  (Harms,  Sicherungen  41).
Der  Merkantilismus  feierte  seine  Auferstehung  und  führte  zur  Austragung
des  wirtschaftlichen  Wettstreites  mit  gewaltsamen  Mitteln.
Der  Kampf  um  gesicherte  Märkte.
Die  Bismarck  sehe  Kolonialpolitik  mit  ihrer  Gewährung  des-Reichsschutzes
  an  deutsche  Handelsunternehmungen  in  den  außereuropäischen ­
  Ländern  scheiterte  an  der  Unmöglichkeit  einer  Lösung  der
großen  Kolonialprobleme  durch  eine  mit  Hoheitsrechten  ausgestattete
Privatgesellschaft.  Die  Deutsche  Gesellschaft  für  Südwestafrika  sowohl
wie  die  Deutsch-Ostafrikanische  Gesellschaft  konnten  die  politischen,  die
militärischen  und  wirtschaftlichen  Schwierigkeiten  nicht  bewältigen.
Nachdem  Süd-Westafrika  1889  einem  Gouverneur  unterstellt  worden
war,  übernahm  das  Deutsche  Reich  am  20.  November  1890  die  ganze
Verwaltung  von  Deutsch-Ostafrika.  Da  auch  der  Großkaufmann  Hansemann, ­
  der  Kolonisator  Neuguineas,  sich  zur  Erklärung  genötigt  sah,
daß  es  nicht  Aufgabe  einer  Handelsgesellschaft  sei,  zu  regieren,  kaufte
das  Reich  durch  Vertrag  vom  7.  Oktober  1898  von  der  Neuguineakompanie
die  ihr  verliehenen  Hoheitsrechte  wieder  zurück  und  setzte  einen
Gouverneur  ein  (Egelhaaf,  Geschichte  187,  188).
Die  deutsche  Besetzung  der  Karolinen  führte  zur  Gefahr  kriegerischer ­
  Verwicklungen,  die  nur  durch  Annahme  eines  Schiedsspruches,
für  den  Bismarck  den  Papst  gewann,  abgewendet  wurden.  Im  Schiedssprüche ­
  vom  22.  Oktober  1885  wurde  der  später  oft  wiederholte  Versuch ­
  unternommen,  die  Gegensätze  durch  Trennung  der  politischen ­
  von  der  wirtschaftlichen  Expansion  auszugleichen.  Der
Spruch  beließ  zwar  den  Spaniern  die  Souveränität,  forderte  aber  die
Einräumung  einer  Kohlenstation  und  volle  Handelsfreiheit  für  die
Deutschen.
Nunmehr  begann  die  deutsche  Kolonialpolitik  in  das  Fahrwasser
eines  u  n  i  v  e  r  s  e  11  e  n  Wettbewerbes  einzulenken  und  die  Flottengesetze ­
  von  1898  und  1900  durchzubringen.
Auf  dem  ostasiatischen  Weltmärkte  wurde  Deutschland  durch
die  besseren  Aussichten  seiner  wirtschaftlichen  Ausdehnung
zur  Teilnahme  am  ostasiatischen  Dreibund  zum  Schutze  Chinas  gegen
Japan  gedrängt.  Es  nahm  deshalb  an  der  Politik  der  wirtschaftlichen
Aufteilung  Chinas  teil.  Nachdem  es  zur  Genugtuung  für  die  Ermordung
deutscher  Missionare  bereits  am  14.  November  1897  die  Bucht  von
Kiautschou  und  die  Insel  Tsingtau  besetzt  hatte,  erwarb  es  im  Vertrage
        <pb n="32" />
        16

Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

mit  China  vom  6.  Januar  1898  das  Pachtrecht  dieses  Küstenstriches  auf
„vorläufig  99  Jahre“  und  die  Provinz  Schantung  als  Interessensphäre.
Nach  der  Eede  Bülows  vom  8.  Februar  1898  sollte  Kiautschou  das
„E  ingangstor  zum  chinesischen  Absatzgebiet“  bilden.
Seine  Erklärung  im  Deutschen  Keiohstage  am  11.  Dezember  1899,  daß
sich  Deutschland  im  Falle  einer  neuen  Teilung  der  Erde  von  keiner  Großmacht ­
  auf  die  Füße  treten  oder  beiseiteschieben  lassen  werde,  wirkte  als
„Trompetenstoß“  (K  j  e  11  e  n,  Großmächte  76).
Hatte  die  Intervention  Deutschlands  nach  dem  Chinesisch-Japanischen
Kriege  schon  1895  einen  Gegensatz  zu  Japan  hervorgerufen,  so  geriet
Deutschland  infolge  des  Ankaufes  der  Marianen-,  Karolinen-  und  Palauinseln
  (1899)  auch  in  Gegensatz  zum  Imperialismus  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  der  sich  nach  Öffnung  des  Panamakanals  der  Südsee  zuzuwenden ­
  gedachte.
In  China  führte  die  nationale  Bewegung  der  Boxer  gegen  das  verstärkte ­
  Eindringen  der  Fremden  zum  gemeinsamen  bewaffneten
Einschreiten  der  an  der  wirtschaftlichen  Aufteilung  Chinas  interessierten
Mächte.  Infolge  der  ablehnenden  Haltung  der  übrigen  einschreitenden
Mächte  kam  es  aber  nicht  zu  weiterer  wirtschaftlicher  Ausdehnung.
Der  deutsch-britische  Notenwechsel  vom  16.  Oktober  1900  ließ  das  allgemeine ­
  Interesse  der  an  der  wirtschaftlichen  Kolonisation  Chinas
interessierten  Mächte  hervortreten.  Beide  Mächte  verpflichteten  sich  zur
territorialen  Enthaltsamkeit,  indem  sie  den  Territorialbestand
Chinas  ungemindert  zu  erhalten  erklärten.  Das  Abkommen  begründete
in  der  Ziffer  1  den  Grundsatz  der  „offenen  Tür“  in  klarer  Weise.  „Es
entspricht  einem  gemeinsamen  und  dauernden  internationalen ­
  Interesse,  daß  die  an  den  Flüssen  und  an  der  Küste  Chinas  gelegenen ­
  Häfen  dem  Handel  und  jeder  sonstigen  erlaubten  wirtschaftlichen
Tätigkeit  für  die  Angehörigen  aller  Nationen  ohne  Unterschied  frei
und  offen  bleiben“  (S  t  r  u  p  p,  Urkunden  2,  130).
Infolge  der  Ausdehnung  des  deutschen  Levantehandels  versuchte
Deutschland  sich  neue  Einflußsphären  in  der  asiatischen  Türkei
zu  schaffen.  Das  wirtschaftliche  Erschließungsmittel  war  der  Bau  der
Bagdadbahn.  Mit  ihr  entstand  der  russisch-sibirischen  Bahn  und  dem
englischen  Suezkanal  ein  gefährlicher  Konkurrent.  Die  Deutsche  Bank
erhielt  die  erste  Konzession  am  4.  Oktober  1888.  Sie  wurde  berechtigt,
die  Bahn,  die  1870  von  Haidar  Pascha  bis  Ismid  gebaut  war,  bis  Angora
zu  führen  und  für  99  Jahre  zu  betreiben;  1893  wurde  ihr  die  Fortsetzung
bis  Kaisarije  zugestanden;  1896  wurde  Konia  erreicht;  1902  wurde  die
Fortsetzung  bis  Bagdad  bereits  einem  deutsch-französischen
Syndikate  übertragen,  das  auch  die  Schiffahrt  auf  dem  Tigris  und  die
Bergwerke  an  der  Bahn  allein  zu  betreiben  befugt  sein  sollte.
Die  aktive  Islampolitik  Deutschlands  wurde  durch  Kaiser  Wil-
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        Der  deutsche  Imperialismus.

17

heim  II.  am  9.  November  1899  am  Grabe  Saladins  in  Damaskus
verkündet,  wenn  er  den  300  Millionen  Mohammedanern  versichert,  zu
allen  Zeiten  ihr  Freund  zu  sein.  Es  gesellte  sich  zu  den  wirtschaftlichen ­
  Motiven  auf  deutscher  Seite  das  Schutzbedürfnis  des  Islams
auf  der  türkischen  Seite.  Es  entstand  das  „levantinische“
Programm,  nach  dem  Kleinasien  die  Rolle  einer  Kolonie  im  Verhältnis ­
  zum  schutzgewährenden  Deutschland  zufallen  sollte.  Baumwolle ­
  könnte  es  von  Adana,  Kupfer  von  Argana-Maden,  Kohle  von  Eregli,
Petroleum  von  Arbela,  Getreide  von  Anatolien  erhalten;  es  selbst  hätte
Fabrikate,  Kapital  und  vielleicht  auch  Kolonisten  zu  liefern  (K  j  e  11  e  n,
Probleme  112).  Die  Deutsche  Bank  selbst  unternahm  bedeutende  Bewässerungsarbeiten ­
  bei  Konia  im  Jahre  1907  und  bei  Adana  im  Jahre  1910.
Nachdem  die  deutsche  Palästinabank  und  die  deutsche  Orientbank  im
Jahre  1914  sich  vereinigt  hatten,  arbeitete  das  deutsche  Kapital  mit
10  Filialen  in  Anatolien  und  7  in  Ägypten.  Durch  den  Geheimvertrag
Englands  mit  dem  Scheich  von  Koweit,  wodurch  dieser  sich  verpflichtete,
keiner  fremden  Macht  Arbeiten  und  Niederlassungen  auf  seinem  Gebiet  zu
gestatten,  geriet  aber  der  natürliche  Endpunkt  der  Bagdadbahn  in  englische
Hände.  Darauf  verzichtete  im  März  1911  die  deutsch-französische  Bahngesellschaft ­
  auf  den  Ausbau  der  Strecke  von  Bagdad  bis  zum  Persischen
Golf  zugunsten  einer  neu  zu  bildenden  ottomanischen  Gesellschaft  mit
einer  30  %igen  Beteiligung  des  deutschen  Kapitals.  Im  Jahre  1913
anerkannte  die  Türkei  die  englische  Schutzherrschaft  über  Koweit
an  und  die  eigene  Pflicht,  die  Bagdadbahn  nur  bis  Bassorah  zu  führen,
von  wo  an  das  Recht  Englands  beginnen  sollte.  Den  vorläufigen
Abschluß  der  „friedlichen  Durchdringung“  der  Türkei
bildete  das  Abkommen  Deutschlands  mit  England  vom  15.  Juni  1914
in  London  über  die  Abgrenzung  des  wirtschaftlichen  Einflusses  der  beiden
Staaten  in  der  asiatischen  Türkei.
Infolge  des  Protestes  Curzons  gegen  den  wirtschaftlichen  Vormarsch ­
  zum  Persischen  Golf  und  der  Kriegsdrohung  Lansdownes
schloß  Deutschland  mit  Rußland  ein  Abkommen  am  19.  August  1911.
Rußlands  Interessen  werden  als  „spezielle“  anerkannt  und  Deutschlands
Interessen  auf  wirtschaftliche  Ziele  beschränkt.  Trotzdem  beide  Mächte
vom  Grundsätze  der  offenen  Tür  ausgingen,  verzichtete  doch  Deutschland
auf  den  Erwerb  von  Verkehrskonzessionen  in  Nordpersien.  Rußland
verpflichtete  sich,  keinerlei  Maßregeln  zur  Verhinderung  des  Baues  der
Bagdadbahn  oder  der  Teilnahme  fremder  Kapitalien  zu  ergreifen,  „unter
der  Bedingung,  daß  ihm  daraus  keine  Opfer  finanzieller  oder  wirtschaftlicher ­
  Natur  erwachsen“.  Die  von  Rußland  zu  bauende  nordpersische
  Bahn  sollte  an  die  Bagdadbahn  angeschlossen  werden  (Strupp,
Urkunden,  1.  Ergänzungsheft  27).
Bei  der  Aufteilung  der  wirtschaftlichen  Einfiußgebiete  in  Afrika
Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  2
        <pb n="34" />
        18

Dio  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

war  schließlich  nur  mehr  das  Sultanat  Marokko  ühriggeblieben.  Für
dieses  hatte  das  Abkommen  von  Madrid  vom  3.  Juli  1880  allen  Vertragsmächten
  das  Schutzrecht  über  ihre  Schutzbefohlenen  und  allgemein  die
Meistbegünstigung  eingeräumt.  Als  sich  aber  Frankreich  in  einem  Abkommen ­
  mit  Italien  von  1902  die  freie  Hand  in  Marokko  gegen  Anerkennung ­
  der  italienischen  Anwartschaft  auf  Tripolis  verschafft  hatte  und  es
in  der  „Entente  cordiale“  vom  8.  April  1904  zur  Bereinigung  aller  zwischen
England  und  Frankreich  bestehenden  Streitpunkte  gekommen  war,  verlangte ­
  Deutschland  die  Einberufung  einer  internationalen  Konferenz.
Die  Verhandlungen  in  Algeciras,  die  eine  internationale  Regelung  bringen
sollten,  zeigten  aber  eine  Koalition  Großbritanniens,  Frankreichs  und
Spaniens  zur  Beschränkung  des  wirtschaftlichen  Wettbewerbes  Deutschlands. ­
  Im  Geheimvertrage  zwischen  Frankreich  und  England  war  inzwischen ­
  die  Abtretung  eines  Teiles  von  Marokko  an  Spanien  (Strupp,
1.  Ergänzungsheft  1)  vereinbart  worden;  im  französisch-spanischen  Geheimvertrage ­
  vom  3.  Oktober  1904  (Strupp,  1.  Ergänzungsheft  2)  der
Beitritt  Spaniens  zum  französisch-englischen  Abkommen  vom  8.  April  1904
und  die  Abgrenzung  der  spanischen  Einflußsphäre  in  Marokko,  ja  sogar
der  Erwerb  dieses  Gebietes  im  Falle  der  Erlöschung  der  marokkanischen
Souveränität  abgemacht  worden.
Die  Algecirasakte  vom  7.  April  1906  (Strupp,  Urkunden  2,  47)
brachte  den  Erfolg  für  Deutschland,  daß  der  Versuch  einer  internationalen ­
  Regelung  unternommen  wurde.  Wieder  wurde  auf  Betreiben
Deutschlands  im  Art.  105  das  internationale  Interesse  am  Grundsätze
der  freien  wirtschaftlichen  Betätigung  aller  Nationen  ohne  jede  Ungleichheit ­
  anerkannt  („principe  de  liberte  economique  sans
aucune  inegalit  e“).  Die  Entsendung  eines  deutschen  Kriegsschifies
nach  Agadir  zur  Verteidigung  der  bedrohten  deutschen  Interessen  wurde
von  Frankreich  als  Drohung  mit  militärischer  Gewalt  empfunden;  unter
dem  Einflüsse  Englands  kam  es  zum  deutsch-französischen  Abkommen
vom  4.  November  1911  (Strupp,  Ergänzungsheft  1,  13).  Deutschland
betonte  den  wirtschaftlichen  Charakter  seiner  Interessen,  erhielt ­
  die  Aufrechterhaltung  des  Grundsatzes  der  offenen  Tür  zugesichert,
gab  aber  doch  Frankreich  volle  Handlungsfreiheit  hinsichtlich  der  Kontrolle ­
  und  des  Schutzes.  Ja,  nach  einem  Notenwechsel  Deutschlands  mit
Frankreich  von  1911  (Strupp,  Ergänzungsheft  1,  26)  erklärte  Deutschland, ­
  sich  an  den  besonderen  Abmachungen  nicht  zu  beteiligen,  die  Frankreich ­
  und  Spanien  etwa  miteinander  über  Marokko  treffen  sollten.  Dafür
war  Frankreich  bereit,  auf  ein  Vorkaufsrecht  hinsichtlich  Spanisch-Guineas
  zu  verzichten.  Wieder  hatte  das  Kompensationssystem
über  die  Wahrung  internationaler  Interessen  gesiegt.
Bereits  mit  dem  levantinischen  Programme  sollte  ein  wirtschaftlicher, ­
  vielleicht  auch  militärischer  Zusammenschluß  der  durch  die
        <pb n="35" />
        Der  Imperialismus  der  übrigen  Weltmächte.

19

Balm  Berlin—Bagdad  beherrschten  Gebiete  und  damit  ein  nahezu  autonomes ­
  und  geschlossenes  Produktions-  und  Konsumtionsgebiet  geschaffen
werden.  Das  Lebensbedürfnis  eines  gesicherten  Marktes  sollte  ohne
politische  Expansion  befriedigt  werden  (Rohrbach,  Deutschland ­
  unter  den  Weltvölkern,  1903  und  Ritter,  Berlin—Bagdad,  1913).
Während  des  Weltkrieges  war  das  mitteleuropäische  Programm
durch  den  Beitritt  Bulgariens  und  der  Türkei  zum  Bunde  der  Mittelmächte ­
  und  die  Eroberung  Serbiens,  Montenegros  und  des  größten  Teils
Rumäniens  durch  den  Yierbund  seiner  Verwirklichung  näher  gebracht
worden  (v.  Liszt,  Der  mitteleuropäische  Staatenverband,  1914;
Jastrow,  Die  mitteleuropäische  Zollannäherung,  1915;  Naumann,
Mitteleuropa,  1915).
Dazu  kam  das  zentralafrikanische  Programm.  Durch  das
deutsch-französische  Abkommen  vom  4.  November  1911  über  Äquatorialafrika ­
  war  hierfür  freie  Bahn  gegeben.  Die  beiden  Eangarme  des  deutschen ­
  Besitzes  nach  dem  Kongobassin  hin  sollten  zur  Begründung  einer
zentralafrikanischen  Kolonie  verwendet  werden.  Man  dachte  sich  dieses
entweder  als  „äquatorialen  Gürtel“  durch  die  Handelsvereinigung  mit
dem  belgischen  Kongo  und  den  Ankauf  des  portugiesischen  Angola  oder
als  meridionales  Reich  an  der  atlantischen  Seite  Afrikas  durch  Austausch
von  Deutsch-Ostafrika  gegen  Englands  westafrikanische  Besitzungen
(Hänsch,  Die  Aufteilung  Afrikas,  Geographische  Zeitschrift  18  [1912]  361,
Delbrück,  Über  die  Ziele  unserer  Kolonialpolitik,  Preußische  Jahrbücher
147  [1912]  503).
In  den  Eriedensschlüssen  der  Mittelmächte  im  Osten  von  1918  ist
der  wirtschaftliche  Imperialismus  in  mehrfacher  Richtung  deutlich  hervorgetreten, ­
  wie  noch  des  näheren  gezeigt  werden  soll.
c)  Der  Imperialismus  der  übrigen  Weltmächte.
Frankreich.
Der  moderne  Ausdehnungsdrang  Frankreichs  knüpfte  an  die
politischen  Erfolge  des  ersten  und  die  kolonialen  Erfolge  des  dritten
Napoleon  an.  Er  wurde  durch  den  deutschfreundlichen  F  e  r  r  y  und  die
Gunst  Bismarcks  vorwiegend  der  kolonialen  Betätigung  zugeführt.
Die  großen  Erwerbungen  in  Afrika,  in  Asien  und  in  der  Südsee  sind  teils
durch  Verträge  von  Forschungsreisenden  mit  den  Eingeborenen,  teils
durch  Waffengewalt,  teils  durch  Ausgleich  mit  dem  jeweilig  gefährlichsten
Konkurrenten  entstanden.  Das  Zurückweichen  Frankreichs  am  Nil  (Faschoda
  1899)  ist  durch  England  erzwungen  und  durch  das  englisch-französische ­
  Abkommen  vom  8.  April  1904  nach  dem  Kompensationssystem ­
  wieder  ausgeglichen  w t orden.  Die  damit  gesicherte  freie  Hand
Frankreichs  in  Marokko  ist  formell  durch  die  Algecirasakte  von  1906
        <pb n="36" />
        20

Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

insofern  gehemmt  worden,  als  die  wirtschaftliche  Gleichberechtigung
allen  Mitbewerbern  zugesprochen  wurde.  Freilich  hat  Deutschland  später
durch  sein  Abkommen  mit  Frankreich  vom  4.  November  1911  den  Widerstand ­
  gegen  das  französische  Protektorat  und  damit  die  einzige  internationale ­
  Sicherung  der  Verkehrsfreiheit  in  Marokko  aufgegeben.  Das
Wiederaufleben  der  Revancheideen  und  das  wachsende  Kreditbedürfnis
Rußlands  führten  zum  finanziellen  Bündnisse  beider  Staaten  vom  12.  Dezember ­
  1888.  Die  von  Frankreich  gewährten  Anleihen  dienten  zwar  anfänglich ­
  dem  wirtschaftlichen  Ausbau,  traten  aber  schließlich  in  den  Dienst
des  russischen  Panslawismus  und  der  französischen  Revancheidee;  dies
durch  die  Bedingung,  daß  sie  zum  Ausbau  der  strategischen  Bahnen  gegen
die  Mittelmächte  verwendet  werden  sollten.  Das  nach  dem  Ausgleich
seiner  wirtschaftlichen  Gegensätze  mit  England  im  Jahre  1904  zur  Wiedergewinnung ­
  der  politischen  Vorherrschaft  auf  dem  Kontinent  gerüstete
Frankreich  ist  vorwiegend  aus  nationalen  Gründen  in  den  Weltkrieg
eingetreten;  das  Streben  nach  Wiedergewinnung  von  Elsaß-Lothringen
wurde  für  die  äußere  Politik  allein  maßgebend.  Doch  kann  nicht  verkannt ­
  werden,  daß  die  infolge  ihres  Phosphorsäuregehaltes  geringwertigen
Erzlager  Deutsch-Lothringens  durch  das  den  Phosphor  ausscheidende
„Thomasverfahren“  bei  der  Stahlerzeugung  stark  an  wirtschaftlichem  Wert
gewonnen  hatten.  Dazu  kam,  daß  der  Reichtum  des  Sundgaues  im  Elsaß
an  hochprozentigem  Kali  ein  Mittel  zu  sein  schien,  um  das  deutsche  Kalimonopol, ­
  ein  wirtschaftliches  Machtmittel  ersten  Ranges,  zu  beseitigen;
so  fehlte  auch  hier  nicht  die  wirtschaftliche  Triebfeder  (Steinhausen
bei  G  o  e  t  z,  Deutschland  und  der  Friede  1,  320).

Belgien.
Der  belgische  Imperialismus  setzte  mit  dem  Erwerbe  des  Kongostaates ­
  durch  das  Gesetz  vom  18.  Oktober  1908  ein,  nachdem  bereits  der
„merchant  king“  Leopold  I.  mit  seinem  souveränen  Kongostaat  ein  Musterbeispiel ­
  selbstsüchtiger  Ausbeutung  der  Arbeitskraft  und  des  Naturreichtums
Zentralafrikas  geliefert  hatte.  Trotzdem  bei  der  Berliner  Kongokonferenz
von  1885  bereits  Grundsätze  einer  internationalen  Kolonialpolitik
durchgedrungen  waren,  hat  doch  die  unbeschränkbare  Handelsfreiheit  aller
Vertragsstaaten  den  belgischen  Kongostaat  nicht  gehindert,  Monopole  zu
schaffen  und  die  Ausnutzung  der  Eingeborenen  soweit  zu  treiben,  daß  die
Bevölkerung  sehr  stark  zurückging.  Erst  seit  der  Übernahme  der  Kolonie
in  die  belgische  Staatsverwaltung  ist  die  allmähliche  Einführung  der
Handelsfreiheit  unternommen  (1910—1912)  und  insbesondere  in  einem
königlichen  Erlaß  vom  22.  März  1910  den  Eingeborenen  gestattet  worden,
pflanzliche  Erzeugnisse,  besonders  Kautschuk  und  Kopalharze  selbst  zu
ernten  und  zu  verkaufen  (E  g  e  1  h  a  a  f,  Geschichte  184).
        <pb n="37" />
        Der  Imperialismus  der  übrigen  Weltmächte.

21

Rußland.
Der  russische  Imperialismus  geht  auf  gewaltsamen  Landerwerb ­
  aus;  Pelzhändler  und  Kosaken  waren  die  Pioniere  bei  Gründung
des  asiatischen  Kolonialreiches.  Diese  Jagd  nach  Pelztieren  hat  zur  Gründung ­
  der  ersten  russischen  Niederlassungen  in  Sibirien  geführt.  Auch
die  ersten  Vorstöße  nach  Mittelasien  unter  Peter  dem  Großen  sind  auf
das  Verlangen  nach  den  Reichtümern  des  Orients,  die  Eroberung  des  mittleren ­
  Sibiriens  auf  die  Anziehungskraft  der  wertvollen  Erzlager  zu  Beginn
des  18.  Jahrhunderts  zurückzuführen.  Das  Vordringen  der  1781  gegründeten
Russischen  Kompanie  bis  nach  Kalifornien  und  auf  die  Sandwichinseln
hat  ebenso  wie  das  Ubergreifen  von  Alaska  auf  Oregon  im  Beginn  des
19.  Jahrhunderts  zum  Zusammenstöße  mit  dem  Imperialismus  der  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika  und  zu  dessen  erstem  öffentlichen  Bekenntnis ­
  in  der  Botschaft  des  Präsidenten  Monroe  (1823)  geführt.
Zum  Streben  nach  wachsendem  Anteil  an  der  Weltwirtschaft
wurde  Rußland  durch  ein  agrarisches  und  ein  industrielles  Motiv  genötigt.
Rußland  war  nächst  den  Vereinigten  Staaten  die  „reichste  Getreidekammer ­
  und  der  reichste  Viehstall  der  Welt“  (Kj  eilen,  Großmächte ­
  166).  Dieser  Reichtum  der  schwarzen  Erde,  der  besonders  in
Südrußland  in  der  Getreideproduktion  seinen  Höhepunkt  erreichte,
drängte  zum  Getreideexport.  Er  enthielt  auch  die  wirtschaftliche  Rechtfertigung ­
  für  den  Drang  zum  eisfreien  Meer  und  seiner  ganzjährigen
Exportmöglichkeit.  Die  natürliche  Abgeschlossenheit  Rußlands  von  den
maritimen  Wegen  des  Welthandels  hatte  im  Zusammenwirken  mit  dem
nationalen  Ideal  des  Allrussentums  vier  Programme  politischer  und  wirtschaftlicher ­
  Expansion  entstehen  lassen.  Das  mittelländische  Programm
war  auf  die  freie  Durchfahrt  ins  Mittelländische  Meer  und  den  Besitz
Konstantinopels  gerichtet.  Damit  sollte  Rußland  der  gesicherte  Ausgang
zu  den  Marktplätzen  der  Welt  verschafft  werden.  Diesem  Programme
war  durch  die  von  alter  türkischer  Tradition  und  der  Eifersucht  der
Großmächte  getragene  Schließung  der  Meerengen  seit  dem  Londoner  Vertrag ­
  von  1841  die  Erfüllung  versagt;  nicht  zum  geringsten  Teile  bildete
daher  gerade  die  Öffnung  der  Meerengen  und  der  Besitz  von  Konstantinopel ­
  eines  der  Kriegsziele  Rußlands  im  Weltkriege.  Daß  gerade  dieses
mittelländische  Programm  unmittelbar  vor  Ausbruch  des  Weltkrieges
aktuell  wurde,  erklärt  sich  aus  der  Aufgabe  oder  doch  mindestens  Zurückstellung ­
  der  übrigen  drei  Expansionsprogramme.  Das  atlantische
Programm,  das  die  Russifizierung  der  Ostsee  anstrebte,  war  durch  die
Teilnahme  Rußlands  an  der  Integritätserklärung  Norwegens  (1907)  und
an  der  Kollektivgarantie  der  an  der  Nord-  und  Ostsee  gelegenen  Staatsgebiete ­
  (1908)  zum  Stillstände  gekommen;  die  wider  den  Pariser  Vertrag ­
  von  1856  erfolgte  Befestigung  der  Aalandsinseln  hatte  es  allerdings
        <pb n="38" />
        22  Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.
in  Bereitschaft  gehalten.  Das  indische  Programm  aber,  das  über  Persien
und  den  Persischen  Meerbusen  hinaus  die  Tore  des  Indischen  Ozeans  und
das  englische  Indien  bedrohte,  war  durch  die  Aufteilung  der  englischen
und  russischen  Einflußsphären  in  Persien,  Afghanistan  und  Tibet  von  1907
zu  einem  vorläufigen  Abschlüsse  gekommen.  Das  pazifische  Programm,
das  durch  den  Erwerb  von  Wladiwostok  und  Port  Arthur  (1898)  und  die
Besetzung  der  Mandschurei  bereits  Erfolge  aufzuweisen  hatte,  mußte
infolge  der  Niederlage  im  Kriege  mit  Japan  im  Frieden  von  Portsmouth
(1905)  geradezu  aufgegeben  werden.
Das  zweite  Motiv  der  wirtschaftlichen  Expansion  bildet  das  mit  dem
Finanzminister  W  i  11  e  einsetzende  System  der  Industrialisierung ­
  Kußlands.  Im  Jahre  1877  ging  die  schutzzöllnerische  Handelspolitik ­
  Rußlands  zum  schroffen  Prohibitivsystem  über,  indem  sie  den
Einfuhrzoll  um  ungefähr  50  %  erhöhte  und  alle  Zölle  fortan  in  Gold  einhob. ­
  Die  deutsche  Industrie  (Wollweberei,  chemische  und  die  Maschinenfabriken), ­
  die  innerhalb  der  russischen  Zollmauern  Filialen  errichtete,
drängte  bereits  im  Jahre  1913  das  englische  Übergewicht  auf  dem  russischen
Markte  derart  zurück,  daß  sie  50  %  der  Gesamteinfuhr  an  sich  brachte
(v.  Vogel,  Wirtschaftskrieg  2,  1).  Witte  begünstigte  die  Gründung
französischer,  belgischer  und  deutscher  'Unternehmungen  in  Rußland
seit  1889  derart,  daß  im  Jahre  1901  bereits  die  Hälfte  des  industriellen
Aufschwungs  auf  die  Massenproduktion  entfiel.  Derart  hatte  Rußland
mit  dem  Beginne  des  20.  Jahrhunderts  aufgehört,  ein  r  e  i  n  e  r  Agrarstaat
zu  sein  (W  ir  th,  Weltgeschichte  220).  Die  wirtschaftliche  Eroberung
Rußlands  durch  Deutschland  aber  wurde  durch  den  Handels-  und  Schifffahrtsvertrag ­
  vom  29.  Januär  (10.  Februar)  1894  und  durch  dessen  Erneuerung ­
  während  des  Russisch-Japanischen  Krieges  im  Jahre  1904
wesentlich  gefördert.  Dem  gegenüber  hatte  der  Panslawismus  gerade  im
Eindringen  deutscher  Arbeit  und  deutschen  Kapitals  den  Grund  für  die
in  der  ersten  Hälfte  1914  zum  erstenmal  hervortretende  Passivität  der
russischen  Handelsbilanz  gefunden.  Die  „Allrussische  Gesellschaft“  von
1914  nahm  den  „Kampf  gegen  die  deutsche  Vergewaltigung
und  für  die  Wiedergeburt  Rußlands“  im  Vereine  mit  vielen  anderen  Gesellschaften ­
  gleichen  Zieles  auf.  Bereits  vor  Ausbruch  des  Weltkrieges
haben  die  Bezirkskongresse  der  Vertreter  von  Handel  und  Industrie,  besonders ­
  derer  von  Kiew,  die  übergroße  wirtschaftliche  Abhängigkeit ­
  Rußlands  von  Deutschland  betont  (v.  Vogel,  Wirtschaftskrieg ­
  2,  7).  Der  vom  Zaren  bestätigte  Ministerratsbeschluß  vom
1.  Juni  1916  setzte  geradezu  einen  Ausschuß  zur  Bekämpfung  der  deutschen
Vorherrschaft  („Sassilje“)  ein  (v.  Vogel,  Wirtschaftskrieg  2,  134).
Wir  haben  im  russischen  Imperialismus  ein  Beispiel  für  die  Durchdringung ­
  der  nationalen  Bewegung  mit  wirtschaftlichen  Zielen,  aber  auch
ein  Beispiel  für  die  p  o  1  i  t  i  s  c  h  e  Abhängigkeit  eines  Landes  von  seiner
        <pb n="39" />
        Der  Imperialismus  der  übrigen  Weltmächte.

23

wirtschaftlichen  Expansion.  Das  Streben  des  Panslawismus,  die  Mittel  für
die  Ausdehnung  durch  Anleihen  in  Frankreich  zu  beschaffen,  begründete ­
  die  politische  Abhängigkeit  der  russischen  Außenpolitik  von  der
französischen  Revancheidee.  Die  Erlangung  und  Verzinsung  dieser  Anleihen ­
  mußte  durch  die  künstliche,  vielfach  mit  Unterernährung
großer  Teile  der  einheimischen  Bevölkerung  erkaufte  Steigerung  der  Getreideausfuhr ­
  und  den  Bau  strategischer  statt  wirtschaftlicher
Bahnen  erkauft  werden.
Es  kann  nicht  verkannt  werden,  daß  gerade  der  wirtschaftliche  Imperialismus ­
  den  letzten  Anstoß  zum  Russisch-Japanischen  Krieg  gegeben
hat.  Den  Ausschlag  für  das  schließlich  offensive  Vorgehen  Japans  hatte
der  Ankauf  von  Wäldern  auf  der  koreanischen  Seite  des  Yaluflusses  und
das  Verlangen  einer  Konzession  für  den  Bahnbau  von  Yalu  bis  Söul  gebildet. ­
  Die  Besorgnis,  daß  damit  die  wirtschaftliche  Eroberung  Koreas
durch  die  Russen  eingeleitet  werde,  und  die  Weigerung  Rußlands,  an  einer
Integritätsgarantie  Chinas  und  Japans  teilzunehmen,  haben  zum  Kriege
geführt.  Für  den  Weltkrieg  sind  der  politische  und  der  wirtschaftliche
Imperialismus  Rußlands  mit  als  Ursachen  erkennbar;  die  Unterstützung
der  großserbischen  Bewegung  war  nur  als  Teil  des  Vormarsches  Allrußlands
nach  Konstantinopel  gedacht.
ln  seinen  Mitteln  hat  sich  der  russische  Imperialismus  mit  Vorliebe
der  militärischen  Gewalt  bedient,  die  ihn  bei  den  schwachen,  nomadisierenden ­
  Völkerstämmen  Asiens  auch  zum  Erfolge  führte.  Die  sibirische
Bahn,  die  1891  begonnen  und  1901  fast  vollendet  wurde,  entwickelte  sich
als  Expansionsmittel  ersten  Ranges.  Über  die  kolonisatorischen  Erfolge
sind  die  Meinungen  geteilt;  es  ist  die  rasche  Assimilierung  der  asiatischen
Gebiete  trotz  der  geringen  Tätigkeit  zur  Hebung  des  wirtschaftlichen
Wohlstandes  aus  dem  geringen  Abstand  zwischen  der  russischen  und  der
asiatischen  Kultur  zu  erklären.  Die  diplomatischen  Mittel  der  wirtschaftlichen ­
  Durchdringung  sind  die  gleichen  wie  die  der  westeuropäischen  Mächte.
Allen  Integritätserklärungen  zum  Trotz  macht  der  politische  Zerfall  der
Türkei,  Chinas  und  Persiens  und  anderer  derart  „garantierter“  Staaten
Asiens  Fortschritte.  Garantie  und  Integritätserklärungen  sind  nur
Waffenstillstände  im  unersättlichen  Kampf  nach  weiteren  wirtschaftlichen ­
  und  politischen  Eroberungen.
Italien.
Der  italienische  Imperialismus  ist  ein  politischer  und  wirtschaftlicher; ­
  er  setzt  mit  der  Einigung  Italiens  sofort  energisch  ein.  Der
wirtschaftliche  Kampf  ist  im  Zollkriege  mit  Frankreich  von  1888—1898
besonders  scharf  geworden;  außerdem  hat  sich  die  politische  und  wirtschaftliche ­
  Ausdehnung  in  Abessinien  und  Tripolis  betätigt.  Nachdem
die  Assabbai  1881  und  Massaua  1885  besetzt  waren,  schien  das  Protek ­
        <pb n="40" />
        24

Die  Entstehung  des  -wirtschaftlichen  Imperialismus.

torat  über  Abessinien  durch  den  Vertrag  vom  2.  Mai  1889  mit  Menelik
begründet  zu  sein.  Abessinien  kam  für  Italien  teils  als  Absatzgebiet,  teils
als  Rohstoffgebiet  wegen  seines  Reichtums  an  Baumwolle,  Elfenbein,  Gold,
Gummi  u.  a.  in  Betracht.  Der  Vertrag  mit  Menelik  gewährte  zwar  allgemeine ­
  Handelsfreiheit,  verpflichtete  aber  nach  dem  italienischen  Texte
den  Herrscher  bei  allen  Verhandlungen  mit  auswärtigen  Mächten  sich  der
Vermittlung  Italiens  zu  bedienen.  Nach  der  Niederlage  der  Italiener
bei  Abba  Garima  (in  der  Nähe  Aduas)  hat  der  Frieden  von  Addis  Abeba
vom  26.  Oktober  1896  Italien  genötigt,  das  Protektorat  aufzugeben  und
sich  auf  die  wirtschaftliche  Vorherrschaft  allein  zurückzuziehen.
Für  die  Expansion  im  Mittelmeer  schien  vorerst  die  Erwerbung  der
Schutzherrschaft  über  Tunis  durch  Frankreich  (1881)  derart  hindernd,  daß
Italien  an  die  Seite  des  Zweibundes  trat  (1882).  Doch  hatte  England
Tunis  schon  1878,  als  es  Zypern  besetzte,  als  Gegenleistung  nach  dem
Kompensationssystem  Frankreich  zugesichert,  so  daß  Italien  trotz  der
starken  Besiedlung  durch  italienische  Arbeiter,  Handwerker  und  kleine
Kaufleute  und  der  Nähe  Siziliens  darauf  verzichten  mußte.  Der  italienische ­
  Imperialismus  zog  aber  daraus  die  Lehre,  daß  er  sich  in  einem
Abkommen  mit  Frankreich  von  1902  die  Anwartschaft  auf  die  Provinz
Tripolis  für  den  Fall  einer  Aufteilung  der  Türkei  zusichern  ließ;  Frankreich ­
  erhielt  dafür  freie  Hand  in  Marokko.  Es  bedeutet  immerhin  im
Vergleiche  zur  nackten  Gewalt,  deren  sich  der  wirtschaftliche  Imperialismus ­
  sonst  bediente,  bereits  einen  Ansatz  zu  einer  rechtlichen  Begründung ­
  von  Kolonisationsansprüchen,  wenn  Italien  in  seinem  Ultimatum
an  die  Türkei  vom  26./2T.  September  1911  außer  dem  üblichen  Vorwand
der  Unordnung  und  Vernachlässigung  des  Landes,  sein  Lebensinteresse
am  Erwerb  von  Tripolis  und  der  Cyrenaika  mit  der  geringen  Entfernung ­
  seiner  Ansiedlungen  von  den  italienischen  Küsten  begründete.
So  sehr  die  Kolonisation  der  Erythräa  bei  der  Landung  in  Massaua
durch  den  Mangel  an  jeder  Vorbereitung,  an  jeder  Kenntnis  der  Eigenart,
der  Sitten  und  selbst  der  geographischen  Beschaffenheit  des  Landes  litt,
ebensosehr  hat  später  die  italienische  Herrschaft  in  Libyen  versucht,  das
wirtschaftliche  Gedeihen  der  Eingeborenen  durch  Wegverbesserung,  Anlage ­
  von  Wasserleitungen  und  Krankenpflege  zu  fördern  (E  g  e  1  h  a  a  f,
Geschichte  561).
Zum  Eintritt  in  den  Weltkrieg  hat  Italien  das  Streben  nach  Vereinigung ­
  aller  von  Italienern  bewohnten  Gebiete  und  nach  Beherrschung
des  Adriatischen  Meeres  veranlaßt.
Österreich-Ungarn.
Von  einem  wirtschaftlichen  Imperialismus  Österreich-Ungarns
kann  nur  in  sehr  bescheidenem  Maße  die  Rede  sein.  Österreich  als  Agrarstaat ­
  mit  industriellem  Einschlag  in  den  Sudetenländern,  und  Ungarn
        <pb n="41" />
        Der  Imperialismus  der  übrigexi  Weltmächte.

25-

als  ausgesprochener  Agrarstaat  mit  geringer  Industrie  haben  durch  den
Dualismus  nach  innen  und  den  Schutzzoll  nach  außen  ihre  wirtschaftlichen
Bedürfnisse  wechselseitig  zu  befriedigen  verstanden.  Auf  dem  Weltmärkte
war  Österreich-Ungarn  nur  durch  hochwertige  Luxuswaren,  nicht  wie
Deutschland  durch  Massenartikel  vertreten  (G  runtzel,  Wirtschaftspolitik ­
  15).  Nur  im  Zucker  gingen  zwei  Drittel  der  Produktion  nach  auswärts, ­
  besonders  nach  England.  Der  Agrarschutz  durch  Einfuhrzölle  ist
bis  auf  etwa  25%  des  Wertes  der  Ware  gesteigert  worden,  und  die  Vieheinfuhr ­
  aus  Serbien  nicht  nur  durch  Zölle  gehemmt,  sondern  durch
veterinärpolizeiliche  Maßnahmen  geradezu  gesperrt  worden.  Durch  das
System  der  Ausfuhrprämien  für  Zucker  hatte  sich  Österreich-Ungarn
bis  zur  Brüsseler  Zuckerkonvention  vom  5.  März  1902  an  dieser  bereits
damals  als  verwerflich  erkannten  Art  der  wirtschaftlichen  Ausdehnung
beteiligt.  Trotzdem  ist  die  wirtschaftliche  Produktion  in  Österreich
infolge  der  Umwandlung  vieler  Bauernwirtschaften  in  Jagdgründe  und
infolge  der  veralteten  Dreifelderwirtschaft  oder  der  Egartenwirtschaft  in
den  Alpenländern,  des  Mangels  an  ausreichendem  natürlichem  Dünger,
und  des  geringfügigen  Gebrauches  von  Kunstdünger  nicht  entsprechend
gestiegen.  Während  des  Weltkrieges  hat  Ungarn  die  freie  Agrarausfuhr
nach  Österreich  fast  ganz  gesperrt;  dies  wurde  um  so  empfindlicher,  als
die  Industrialisierung  im  Jahrzehnt  von  1904—1914  sehr  starke  Fortschritte ­
  gemacht  hatte  (Stolper,  Archiv  für  Sozialwissenschaft  und
Sozialpolitik  1916,  43,  178).  Der  Welthandel  Österreich-Ungarns  war
im  letzten  Jahrzehnt  vor  Ausbruch  des  Weltkrieges  nur  um  50  %;  der
Deutschlands  um  83  %,  der  Italiens  um  78  %,  der  Englands  um  52  %,
der  Frankreichs  und  Rußlands  um  je  62  %  gestiegen  (E  u  1  e  n  b  u  r  g,
Möglichkeiten  116).  Auch  in  der  Industrie  besteht  keineswegs  ausreichende
Selbstversorgung;  in  wichtigen  Massenartikeln  ist  Österreich  auf  die
Einfuhr  angewiesen,  so  in  manchen  Textilwaren,  in  Maschinen,  chemischen
Produkten  u.  a.
Man  hat  daher  diesen  Zustand  materieller  Selbstversorgung  als
die  Ursache  des  mangelnden  Expansionstriebes  bei  einer  Großmacht
bezeichnet,  die  keine  Kolonien  und  nur  geringen  Warenumsatz  hat
(K  j  eilen,  Großmächte  9).  Dennoch  hatte  Österreich-Ungarn  im  beschränkten ­
  Rahmen  seiner  Orientpolitik  eine  teils  selbständige,  teils  von
Deutschland  beeinflußte  wirtschaftlich-politische  Ausdehnung  versucht.
Teils  als  Entschädigung  für  die  Einbußen  der  habsburgischen  Hausmacht
in  den  Jahren  1859  und  1866,  teils  im  Verfolge  seiner  historischen  Mission
der  Kulturvermittlung  zwischen  Morgen-  und  Abendland  (Sieger,
Grundlagen  6  und  45)  hatte  Österreich-Ungarn  beim  Berliner  Kongreß
von  1878  den  europäischen  Auftrag  zur  Besetzung  und  Verwaltung  von
Bosnien  und  Herzegowina  erhalten.  Daß  eine  Beschränkung  auf  die  reine
Kulturmission  von  Anfang  an  nicht  geplant  war,  geht  sowohl  aus  dem
        <pb n="42" />
        26

Die  Entstehung  des  -wirtschaftlichen  Imperialismus.

Eesümee  von  Eeichsstadt  vom  8.  Juli  1876,  als  auch  aus  dem  Nachtrage
zur  militärischen  Konvention  zwischen  Eußland  und  Österreich-Ungarn
vom  18.  März  1877  hervor,  in  denen  der  Monarchie  die  dauernde
Einverleibung  von  Bosnien  und  Herzegowina  zugesichert  wurde
{Charmatz,  Geschichte  2,  97).  Der  wirtschaftliche  Imperialismus ­
  tritt  im  Art.  25  des  Berliner  Vertrages  hervor,  wenn  dort  nicht  nur
zum  sicheren  Bestände  der  neuen  politischen  Ordnung,  sondern  auch  zur
Wahrung  der  Freiheit  und  Sicherheit  der  Verkehrswege ­
  Österreich-Ungarn  das  Eecht  erhält,  im  Sandschak  Novibazar
Garnisonen  zu  halten  und  Militär-  wie  Handelsstraßen
z  u  b  e  s  i  t  z  e  n.  Es  ist  auch  bezeichnend,  daß  dieses  militärische  und
wirtschaftliche  Aufmarschgebiet  Österreich-Ungarns  „sich  zwischen
Serbien  und  Montenegro  in  südöstlicher  Eichtung  bis
jenseits  Mitrovitza“  erstrecken  soll.  Dazu  kommt  schließlich,  daß  es  der
Art.  29  Montenegro  untersagt,  Kriegsschiffe  zu  besitzen,  den  Hafen  von
Antivari  und  alle  zu  Montenegro  gehörigen  Gewässer  den  Kriegsschiffen
aller  Nationen  verschließt,  montenegrische  Küstenbefestigungen  verbietet
und  die  See-  wie  die  Gesundbeitspolizei  in  diesen  Gewässern  Österreich-Ungarn
  überträgt.  Im  Zusammenhalt  mit  dem  Umstande,  daß  die
„wirtschaftliche  Str  eicbrichtun  g“  der  Monarchie  (Sieger,
Grundlagen  21)  die  südöstliche  ist,  kann  nicht  geleugnet  werden,  daß
damit  eine  wirtschaftliche  Ausdehnung  zum  Ägäischen  Meer  und  vielleicht
weiter  über  den  Suezkanal  hinaus  angestrebt  wurde.  Der  Weg  nach
Saloniki  sollte  Österreich-Ungarn  von  den  Beschränkungen  seiner
adriatischen  Lage  freimachen  und  bedurfte  eigentlich  nur  der  Herstellung
guter  Bahnverbindungen  zu  diesem  Hafen  und  dessen  Ausgestaltung  zum
ägäischen  Stapelplatz  der  Monarchie  (Sieger,  Grundlagen  46).
Der  merkantilistische  Zug  der  österreichisch-ungarischen  Außenpolitik
erfuhr  einerseits  eine  Verstärkung  durch  die  Annexion  von  Bosnien  und
Herzegowina,  anderseits  eine  Abschwächung  durch  den  Verzicht  auf  die
Eechte  im  Sandschak  Novibazar  (1908).  Als  Schwächebekenntnis  ausgelegt, ­
  hat  dieser  Verzicht  den  seit  dem  Balkankriege  und  dem  Bukarester
  Frieden  aufflammenden  serbischen  Nationalismus  mächtig  angefacht. ­
  War  das  Bündnis  mit  Deutschland  seiner  Begründung  und  seinem
Wortlaute  nach  als  reines  Defensivbündnis  gedacht,  so  ist  es  doch  nach
dem  Eintritte  Deutschlands  in  die  Weltwirtschaft  dem  Dienst  des  levantinischen
  Ausdehnungsprogramms  unterstellt  worden.  Die  Erhaltung
Österreich-Ungarns  in  diesem  Zusammenhänge  war  ein  ebenso  notwendiges ­
  Glied  der  deutschen  Ausdehnung  wie  der  Schutz  der  Türkei
gegen  das  Aufteilungsstreben  Eußlands  und  Englands.  Der  Eintritt  Bulgariens ­
  in  den  Weltkrieg  an  der  Seite  der  Mittelmächte  und  die  Eroberung
Serbiens,  Montenegros  und  Eumäniens  durch  den  Vierbund  haben  den
imperialistischen  Strömungen  in  Österreich-Ungarn  neue  Nahrung  gegeben.
        <pb n="43" />
        Dir  Imperialismus  der  übrigen  Weltmäolite.

27

Vereinigte  Staaten  von  Amerika.
Der  Imperialismus  der  Vereinigten  Staaten  vonAmerika
hat  bald  die  politischen,  bald  die  wirtschaftlichen  Ziele  mehr  in  den  Vorder^
grund  gestellt  und  trägt  nach  außen  die  Züge  einer  Weltniission  für  Völkerfreiheit ­
  und  Völkergleiohheit;  ja,  die  Intervention  zu  deren  Gunsten  wird
schließlich  geradezu  zum  Ausfluß  einer  sittlichen  Pflicht  und  Verantwortlichkeit ­
  („responsibility“).
Bereits  George  W  ashington  riet  in  seinem  politischen  Testamente
von  1796  dem  amerikanischen  Volke,  in  seinen  auswärtigen  Beziehungen
das  Hauptgewicht  auf  Handelsverbindungen  zu  legen  und  „umgarnende ­
  politische  Bündnisse“  zu  meiden.  Die  Monroedoktrin  nach  der
Botschaft  von  1823  ist  in  ihrer  ursprünglichen  Fassung  nur  ein  Ausbau
dieser  Politik  des  Ausschlusses  europäischer  Einmischung  in  die  Freiheit
und  Unabhängigkeit  der  Staaten  der  amerikanischen  Kontinente
(Strupp,  Urkunden  1,  175).  Sie  wendet  sich  ihrem  Wortlaute  nach
(I.  Abschnitt,  §  7)  nur  gegen  neue  europäische  Kolonisationen;  sie  will
unmittelbar  nur  die  Gefahr  des  Übergreifens  der  russischen  Expansion  von
Alaska  nach  Oregon  und  eine  Intervention  der  Heiligen  Allianz  zugunsten
spanischer  Ansprüche  in  Mexiko  verhindern.  Es  ist  aber  bezeichnend,
daß  sie  (II.  Abschnitt,  §§  48  und  49)  auch  die  Ausdehnung  des  politischen ­
  Systems  der  europäischen  Mächte  auf  irgendeinen  Teil  des
amerikanischen  Kontinents  ablehnt.  Den  Kern  dieser  Systeme  aber  erblickt ­
  sie  in  der  Absicht  „der  Unterdrückung  oder  anderweitigen  Kontrolle
der  von  den  Vereinigten  Staaten  in  ihrer  Unabhängigkeit  anerkannten
Freistaaten“.  Die  Botschaft  Monroes  erklärt  das  politische  System
der  Allianz  als  wesentlich  von  dem  von  Amerika  verschieden.  An  diesen
Grundgedanken  hat  Wilsons  Eingreifen  im  Weltkriege  angeknüpft.
Als  Vorläufer  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  wird  man  auch
m  den  Vereinigten  Staaten  den  Hochschutzzoll  nach  dem  Mac-Kinley-Tarif
  von  1890  ansprechen  können.  Er  hat  den  europäischen
Wettbewerb  trotz  der  vorübergehenden  Herabsetzung  unter  Cleveland ­
  schließlich  im  Dingleytarif  von  1897  empfindlich  getroffen.  Auf
diesen  Protektionismus  geht  zu  einem  Teile  die  enorme  Entwicklung
der  amerikanischen  Industrie  zurück.  Der  Prozentsatz  der  Ausfuhr  an
Fabrikswaren  betrug  in  der  Union  im  Jahre  1890  nur  6,17  %,  stieg
aber  im  Jahre  1900  auf  16,03  %.  Der  Prozentsatz  sank  in  England
von  51,81  %  auf  41,19  %,  in  Frankreich  von  17,82  %  auf  15,62  %;  nur
in  Deutschland  stieg  er  in  der  gleichen  Periode  von  24,20  %  auf  27,13  %
(Wirth,  Weltgeschichte  353).  Die  Kohlenerzeugung  Nordamerikas
ist  in  der  Zeit  von  1870—1909  besonders  augenfällig  gestiegen  (von
33  Millionen  Tonnen  auf  321  Millionen  Tonnen),  mehr  als  die  Englands  und
Deutschlands.  Im  Jahre  1903  erzeugte  die  Union  mehr  Stahl  als  England,
        <pb n="44" />
        28

Die  Entstellung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

Frankreich  und  Deutschland  zusammengenommen.  Zum  anderen  Teile
ist  der  wirtschaftliche  Aufschwung  auf  die  Bildung  besonders  kapitalkräftiger ­
  Kartelle  zurückzuführen;  es  kam  soweit,  daß  diese  Verbände ­
  schließlich  81  %  des  in  der  Industrie  arbeitenden  Kapitals  beherrschten; ­
  namentlich  Stahl  und  Erdöl  waren  derart  vertrustet.  Die
amerikanische  Produktion  begann  die  Staatsgrenzen  zu  überschreiten;
die  Vanderbiltsche  Panamabahn  wie  der  Zucker-  und  Tabaktrust  auf
Kuba  haben  geradezu  den  Anstoß  zu  kriegerischen  Interventionen  gegeben.
Hatte  bereits  die  Monroedoktrin  den  Keim  des  politischen
Imperialismus  durch  das  Auftreten  als  Fürsprecher  für  den  ganzen
amerikanischen  Kontinent  enthalten,  so  wird  diese  positive
Seite  der  Doktrin  durch  den  Präsidenten  Cleveland  weiter  ausgebaut.
In  dem  Grenzstreite  zwischen  England  und  Venezuela  setzte  Cleveland ­
  den  amerikanischen  Schiedsspruch  sogar  gegen  England  durch  (1895).
Die  Monroedoktrin  wurde  in  ihrem  panamerikanischen  Charakter ­
  auf  die  wirtschaftlichen  Machtverhältnisse  gestützt
(„we  are  practically  sovereign  on  this  continent“).  Der  Erwerb,
der  an  Kokospalmen,  Zuckerrohr  und  Pfeffer  reichen  Sandwichinseln  als
„Territorium  Hawaii“  (1897),  der  Erwerb  der  an  Zucker,  Tabak  und  Kaffee
ergiebigen  Insel  Kuba,  von  Puerto  Rico,  der  Philippinen,  der  Suluinseln
und  Guam  im  Pariser  Frieden  (1898)  sind  Stufen  der  wirtschaftlichen  wie
politischen  Expansion.  Bedeutungsvoll  für  die  Methode  ist  der  Vertrag
zwischen  den  Vereinigten  Staaten  und  Kuba  vom  22.  Mai  1903,  dessen
Art.  1  zunächst  jede  fremde  Macht  von  der  Niederlassung  oder  Kontrolle
durch  Kolonisation  oder  militärische  oder  maritime  Unternehmungen  auf
Kuba  ausschließt.  Der  Gefahr  einer  wirtschaftlichen  Abhängigkeit  Kubas
durch  Aufnahme  von  Anleihen  sucht  Art.  2  vorzubauen.  Danach  soll  die
Regierung  von  Kuba  keine  Anleihen  aufnehmen,  deren  Verzinsung  und
Amortisation  nicht  im  Verhältnisse  zu  den  ordentlichen
Einkünften  nach  Abzug  der  Verwaltungsauslagen  steht.  Die  Vereinigten ­
  Staaten  garantieren  die  Unabhängigkeit  Kubas  gemäß  der  Verfassung ­
  vom  20.  Mai  1902,  behalten  sich  aber  ein  Interventionsrecht  zugunsten ­
  der  Errichtung  einer  Kohlenstation  vor  (Strupp,  Urkunden  2,
112).  An  diesem  Beispiele  zeigte  es  sich,  daß  auch  der  Imperialismus
Amerikas  sich  der  üblichen  Methode  der  formellen  Unabhängigkeitserklärung ­
  mit  tatsächlicher  wirtschaftlicher  Abhängigkeit  bedient.
Der  wirtschaftliche  Ausdehnungsdrang  der  Vereinigten  Staaten  ist
für  die  Zukunft  in  erster  Linie  auf  Mittel-  und  Südamerika  gerichtet;  er
herrscht  bereits  in  Honduras,  Bolivia  und  Argentinien;  in  Westkanada
ringt  noch  das  amerikanische  Kapital  mit  dem  englischen.  In  zweiter
Linie  ist  die  Expansion  auf  die  Gebiete  des  Stillen  Ozeans  gerichtet.  Der
Imperialismus  betätigt  sich  insbesondere  in  China,  wo  1910  unter  der
Führung  Pierpont  M  Organs  die  Konzession  zum  Bau  der  west»
        <pb n="45" />
        Dar  Imperialismus  der  übrigen  Weltmächte.

29

mandschurischen  Bahn  erreicht  wurde.  Die  Größe  der  Kaffee-Einfuhr  aus
Brasilien  macht  dieses  Land  von  der  Zollpolitik  der  Vereinigten  Staaten
abhängig.
Die  größten  Aussichten  hat  die  wirtschaftliche  Durchdringung  in
Australien,  wo  sie  aus  der  Abneigung  gegen  den  japanischen  Imperialismus
Gewinn  zieht.  Selbst  nach  Afrika  geht  die  Ausfuhr  von  Maschinen  aus  der
Union.  Die  bedenklichste  Methode  verfolgt  der  amerikanische  Kapitalismus
durch  seine  börsenmäßige  Betätigung;  die  Spekulationen  der  Milliardäre
waren  wiederholt  imstande,  auch  europäische  Werte  zu  beeinflussen.
Im  allgemeinen  kann  anerkannt  werden,  daß  die  amerikanische
Methode  die  politische  Unabhängigkeit  der  von  ihr  befreiten,  aber
wirtschaftlich  in  Abhängigkeit  gebrachten  Staaten  im  allgemeinen  fördert.
Eine  Ausnahme  bildet  nur  die  Panamakanalpolitik,  die  unter  Ausnutzung ­
  der  Gebundenheit  Englands  durch  den  Burenkrieg  schließlich  doch
zur  politischen  Herrschaft  über  die  Panamazone  führte.  Noch  im  Clayton-Bulwer-Vertrag
  mit  Großbritannien  vom  19.  April  1850  hatte  die  Union
jedes  Ausschlußrecht  zugunsten  einer  der  beiden  Mächte  ausdrücklich
abgelehnt  und  die  Neutralität  und  Freiheit  des  Kanals  garantiert.  Als
Zweck  der  Vereinbarung  bezeichnete  Art.  6  den  Bau  und  die  Erhaltung
des  Kanals  als  eine  Schiffsverbindung  zwischen  den  beiden  Ozeanen  unter
gleichem  Interesse  und  unter  gleichen  Bedingungen  für  alle  („constructing
and  maintaining  the  said  canaj  as  a  ship-communication  between  the  two
Oceans,  for  the  benefit  of  mankind,  on  equal  terms  to  all“,  Strupp,
Urkunden  1,  288).  Diese  Wahrung  des  internationalen  Interesses  haben
jedoch  die  Vereinigten  Staaten  unter  dem  Einflüsse  einer  positiven  Auslegung ­
  der  Monroedoktrin  aufgegeben.  Nachdem  der  erste,  nicht  ratifizierte ­
  Hay-Pauncefote-Vertrag  vom  5.  Februar  1900(Strupp,Urkunden2,
202)  zwar  England  von  der  Aufsicht  über  den  Kanal  ausgeschlossen,
aber  durch  die  Möglichkeit  des  Beitrittes  der  übrigen  Mächte  noch  immer
den  Schein  einer  internationalen  Garantie  aufrechterhalten  hatte,  ist
durch  den  zweiten  ratifizierten  Hay-Pauncefote-Vertrag  vom  18.  November ­
  1901  von  einer  internationalen  Garantie  nicht  mehr  die  Rede,
so  daß  gemäß  Art.  4  nur  England  bei  einer  Vertragsverletzung  einschreiten
  könnte  (S  t  r  u  p  p,  Urkunden  2,  203).  Durch  den  Hay-Varilla-Vertrag
  vom  18.  November  1903  mit  dem  als  unabhängig  erklärten  Staate
Panama  ist  die  Wahrung  der  ewigen  Neutralität  allein  der  Union  überlassen ­
  Und  die  in  den  Verträgen  von  1850  und  1901  verbotene  Befestigung ­
  ausdrücklich  Vorbehalten  worden  (Strupp,  Urkunden  2,  204).
Nachdem  sich  schon  die  Botschaft  des  Präsidenten  Monroe  den
Schutz  der  Freistaaten  des  amerikanischen  Kontinents  gegen  das  politische ­
  System  der  europäischen  Staaten  Vorbehalten  hatte,  ist  das  Streben
nach  Anteil  an  der  politischen  W  eltordnung  immer  schärfer
hervorgetreten.  Die  Anteilnahme  für  die  Befreiung  der  Griechen  vom
        <pb n="46" />
        30

Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

Türken]  och  e,  die  Intervention  in  Ostasien  zugunsten  der  Unabhängigkeit
und  Integrität  Chinas,  die  Intervention  in  Kuba  zum  Schutze-  ihrer  Bewohner ­
  vor  politischer  Bevormundung  (1898),  die  Intervention  zugunsten
der  Juden  in  Rußland  (1903  und  1911)  haben  aus  dem  Schutze  politischer
Freiheit  eine  Weltmission  entstehen  lassen.  Im  Weltkriege  hat  der  1912
durch  die  demokratische  Partei  kandidierte  Präsident  W  o  o  d  r  o  w
Wilson  zunächst  die  zwei  Hauptursachen  des  wirtschaftlichen  Imperialismus ­
  zu  mindern  gesucht.  Er  setzte  den  schon  von  Roosevelt
aufgenommenen  Kampf  gegen  die  Trusts  nur  fort.  Erfolgreicher  war
seine  Zollreform  vom  3.  Oktober  1913,  die  eine  Erniedrigung  der  hohen
Schutzzölle  um  ein  Drittel  brachte.  Er  erklärte,  den  Amerikanern  die
Notwendigkeit  auferlegen  zu  müssen,  „Meister  im  Wettbewerb  und  tüchtigere ­
  Kaufleute  und  Arbeiter  zu  sein  als  irgendwer  in  der  Welt“.  Damit
hat  er  die  vom  internationalen  Standpunkte  allein  billigenswerten  Methoden ­
  des  friedlichen  Wettbewerbes  von  denen  des  kriegerischen  geschieden.
Seit  dem  Eintritte  der  Union  in  den  Weltkrieg  durch  die  Kriegserklärung
an  Deutschland  vom  5.  April  1917  und  durch  die  Kriegserklärung  an
Österreich-Ungarn  vom  7.  Dezember  1917  hat  Wilson  wiederholt
sein  Programm  der  Intervention  zur  Befreiung  der  unterdrückten  Völkerschaften ­
  verkündet.  In  der  Botschaft  an  den  Kongreß  vom  4.  Dezember
1917  betont  er  die  Uneigennützigkeit  der  Teilnahme  der  Union  („a  war
of  high  principle  debased  by  no  selfish  ambition  of  conquest  or  spoliation“);
er  bezeichnet  als  ein  Kriegsziel  die  Befreiung  Deutschlands  von  der  militärischen ­
  und  kommerziellen  Autokratie  Preußens  („Prussian  military  and
commercial  autocracy“).  ln  der  Botschaft  vom  8.  Januar  1918  forderte
er  unter  Punkt  3  die  möglichste  Beseitigung  aller  wirtschaftlichen ­
  Schranken  und  die  Errichtung  der  Gleichheit  der
Handelsbedingungen  unter  allen  Nationen.  Der  von  ihm  vorgeschlagene
Völkerbund  erhält  in  der  Rede  vom  27.  September  1918  unter  anderem
die  Aufgabe,  unter  den  Bundesmitgliedern  jede  besondere,  selbstsüchtige,
ökonomische  Kombination  auszuschließen.  Der  wirtschaftliche  Boykott
oder  die  Ausschließung  von  den  Weltmärkten  soll  nur  als  w  ir  t  schaftliches
  Strafmittel  zulässig  sein  („there  can  be  no  special,  selfish
economic  combinations  within  the  League  and  no  employment  of  any
form  of  economic  boycott  or  exclusion  except  as  the  power  of  economic
penalty  by  exclusion  from  the  markets  of  the  world  to  be  vested  in  the
League  of  Nations  itself  as  a  means  of  discipline  and  control“).  Damit
hat  sich  der  Theoretiker  Wilson  von  den  kriegerischen  Methoden
des  wirtschaftlichen  Imperialismus  losgesagt.  (Näheres  bei  Lammasch,
Wilsons  Friedensplan  5—27.)  Der  Staatsmann  Wilson  ist  ihnen
allerdings  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  und  St.  Germain
erlegen.
        <pb n="47" />
        Djr  Impeiialismus  der  übrigen  Weltmächte,

31

J  a  p  a  n.
Der  Imperialismus  J  apans,  dessen  Häfen  und  Handelsplätze  unter
dem  Drucke  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  seit  dem  Vertrage  vom
31.  März  1854  dem  Handel  anderer  Nationen  erschlossen  wurden,  ist  durch
die  Revolution  von  1869—1871  ausgelöst  worden.  Die  Revision  der  vielfach ­
  ahgenötigten  Handelsverträge  in  den  Jahren  1894—1896  brachte  die
völlige  Aufhebung  der  früheren  Absperrung.  Die  verhältnismäßig  geringe
Ausdehnung  des  Landes,  der  Mangel  an  Rohstoffen,  die  Übervölkerung  im
Zusammenhänge  mit  der  Industrialisierung  drängte  Japan  zur  Eroberung
des  Eisens  und  der  Kohle  der  Mandschurei,  ebenso  wie  des  Reises  und  der
Baumwolle  von  Korea.  Das  Zusammentreffen  mit  dem  russischen  Imperialismus ­
  hatte  bereits  im  Jahre  1912  zu  einer  Abgrenzung  der  Interessensphären ­
  in  der  Mandschurei  und  Mongolei  geführt.  Die  Politik  der
„offenen  Tür“  in  China,  die  besonders  von  der  nordamerikanischen  Union
betrieben  wird,  stößt  mit  der  japanischen  Ausdehnung  zusammen,  deren
Übergreifen  auf  Kalifornien  die  Union  bereits  zur  Beschränkung  der  Einwanderung ­
  geführt  hat.  Der  Knox-Uchida-Vertrag  vom  21.  Februar  1911
hat  zwar  die  wechselseitige  Handels-  und  Niederlassungsfreiheit ­
  im  weitesten  Umfange  gebracht,  aber  die  amerikanische ­
  Begrenzung  und  Kontrolle  der  japanischen  Einwanderer  nach
dem  Gesetze  vom  20.  Februar  1907  ist  doch  ausdrücklich  aufrechterhalten ­
  worden  (Strupp,  Urkunden  2,  306).  Im  Weltkriege  hat  der
japanische  Imperialismus  zur  Besetzung  der  Karolinen,  Marianen,  Palauwie
  Marschallinseln  und  Tsingtaus  wie  Schantungs  geführt.
2.  Abschnitt.
Das  Wesen  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.
Der  vorhin  in  seiner  Entstehung  geschilderte  moderne  Imperialisn  us
bedarf  einer  tieferen  Erforschung  seines  Wesens  und  seiner  Methoden,,
um  zur  Erkenntnis  seiner  internationalen  Bedeutung  zu  gelangen.
Der  wirtschaftliche  Imperialismus  ist  das  Ringen  einer  Volkswirtschaft
um  einen  stetig  wachsenden  Anteil  an  der  Weltwirtschaft-Es
  ist  das  Streben  nicht  der  einzelnen  und  nicht  der  korporativen  Träger
der  Volkswirtschaft  allein,  sondern  der  durch  die  Staatsgewalt  geförderten
und  geeinten  Volkswirtschaft.  Er  ist  entstanden  in  einer  Zeit,  die  von
der  Staatsgewalt  die  Lösung  der  sozialen  und  wirtschaftlichen
Probleme  der  Gesellschaft  erwartet.  Er  ist  daher,  insoferne  er  als  zur
Sicherung  der  erforderlichen  Ein-  und  Ausfuhr  notwendig  hingestellt
wird,  ein  Ausfluß  des  Staatssozialismus.  Der  wirtschaftliche  Imperialismus
gibt  vor,  das  wirtschaftliche  Wohl  des  Staatsganzen  und  seiner  Glieder
        <pb n="48" />
        32

Das  Wesen  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

zu  fördern,  wenn  er  nach  unbegrenzter,  d.  h.  durch  die  Staatsgrenzen
nicht  gehemmter  Ausdehnung  der  Wirtschaftskräfte  drängt.  Er  wirkt
infolge  Zusammenfassung  aller  Volksktäfte  im  Wege  der  Organisation. ­
  Er  kann  hierbei  auch  die  privaten  Wirtschaftsorganisationen
nicht  entbehren.  Er  baut  vielmehr  auf  sie  auf,  wenn  er  nicht  nur  die
einzelnen  Wirtschaftssubjekte,  sondern  auch  deren  Organisationen,  insbesondere ­
  die  Interessengemeinschaften,  die  Eusionen,  die  Kartelle,  die
Trusts  von  Staats  wegen  fördert,  ja  vielleicht  sogar  den  Bestand  von
Kartellen  und  anderen  Zwangsmittel  des  Großkapitalismus  geradezu
durch  Gesetze  aufrecht  hält.
Das  gesellschaftliche  Bindemittel  ist  das  Nationalgefühl
geworden.  Die  Entstehung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  entspringt
außer  aus  wirtschaftlichen  Ursachen,  auch  aus  den  Forderungen  einer
nationalen  Wirtschaftspolitik.  Dadurch  erhält  der  Materialismus
der  wirtschaftlichen  Ausdehnung  seinen  sittlichen  Gehalt.  Ja,  man  kann
sagen,  daß  der  wirtschaftliche  Imperialismus  der  modernen  Zeit  geradezu
die  wirksamste  Betätigung  der  Volkszusammengehörigkeit  geworden  ist.
Hochschutzzoll,  Exportprämien,  Monopolisierung  einzelner  Ausfuhrartikel,
staatliche  Unterstützung  wissenschaftlicher  Forschungen,  Veterinärpolizei,
stehen  im  Dienste  der  wirtschaftlichen  Außenpolitik.  Am  schärfsten  tritt
er  in  jenen  Staaten  zutage,  in  denen  eine  zum  völkerrechtlichen  Subjekt
geeinte  Nation  wirtschaftet,  im  Nationalstaat.  Daher  marschieren
an  der  Spitze  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  England,  Frankreich,
Deutschland  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Die  wirtschaftliche ­
  Ausdehnung  zeigte  sich  in  den  aus  mehreren  Nationen  zusammengesetzten ­
  Staaten  schwächer,  wie  im  alten  Österreich-Ungarn.
Der  wirtschaftliche  Imperialismus  kann  sich  auf  allen  Gebieten
der  Volkswirtschaft  betätigen.  Die  wirtschaftliche  Ausdehnung  kann
sowohl  die  Landwirtschaft,  wie  das  Gewerbe  und  die  Industrie,  wie  den
Handel  erfassen.
Der  Imperialismus  führt  aber  nicht  nur  zur  Förderung  der  Ausfuhr
und  der  Einfuhr  von  Gütern,  sondern  ebenso  zu  der  von  Menschen.  Die
Überschüsse  der  heimischen  Arbeitskraft,  die  im  Inlande  unbeschäftigt  sind,
drängen  auf  Betätigung  im  Ausland;  Überschüsse  fremder  Volkswirtschaften ­
  werden  ins  Inland  gezogen.  Der  wirtschaftliche  Ausdehnungsdrang ­
  führt  zunächst  Menschen  aus;  voran  gehen  die  Bioniere,  wie
Naturforscher,  Missionare,  Handelsagenten;  es  folgt  bei  zunehmendem  Erfolge ­
  die  wachsende  Abgabe  überschüssiger  Arbeitskräfte  an  das  Ausland. ­
  Bald  aber  tritt  unter  dem  Streben  der  Staatsgewalt,  ihr  menschliches
Kapital  unvermindert  zu  erhalten,  eine  Hemmung  ein:  der  Staat  bemüht
sich  seinen  heimischen  Arbeitskräften  ausreichende  und  lohnende  Arbeit
im  Inlande  zu  verschaffen.  Dieser  Gedanke  der  Erhaltung  heimischer
Arbeitskraft  ist  wieder  eine  der  Ursachen  fortschreitender  Industriali ­
        <pb n="49" />
        Das  Wesen  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

33

sierung  geworden.  Der  Imperialismus  drängt  zur  Ausfuhr  von  Erzeugnissen
der  Landwirtschaft  bei  günstigen  Ernten  und  von  industriellen  Erzeugnissen ­
  bei  maschineller  Massenproduktion;  in  seiner  höchsten  Entwicklung
aber  zur  Ausfuhr  von  Kapital.
Der  Imperialismus  auf  wirtschaftlichem  Gebiete  erfaßt  aber  auch
die  Einfuhr.  Infolge  der  fortschreitenden  Industrialisierung  geht  der
Bodenertrag  zurück  und  es  entsteht  ein  im  Inlande  nicht  zu  deckendes
Bedürfnis  nach  Lebensmitteln  für  die  arbeitende  Bevölkerung.
Auch  die  Industrie  selbst  bedarf  der  Einfuhr  von  Eohstoffen  und
Halbfabrikaten.
Die  wirtschaftliche  Notwendigkeit  drängt  nicht  nur  zur  Ausfuhr  und
Einfuhr,  sondern  auch  zur  Sicherung  der  Absatzmärkte  und  Einfuhrländer ­
  gegen  jeden  Wettbewerb.  Diese  Sicherung  kann  sich  sowohl  der
Machtmittel  wie  der  Rechtsmittel  bedienen.  In  den  primitiveren ­
  Stufen  der  wirtschaftlichen  Ausdehnung  überwiegt  gegenüber  Völkern ­
  minderer  Gesittung  und  schon  gar  gegenüber  den  noch  nicht  in  die
Völkerrechtsgemeinschaft  auf  genommenen  Naturvölkern  die  Ausrüstung
und  Stützung  wirtschaftlicher  Unternehmungen  mit  militärischen  Machtmitteln. ­
  Die  Gewährung  des  Schutzes  durch  Androhung  oder  Anwendung ­
  der  militärischen  Gewalt  zu  Lande  oder  zur  See  steht  in  erster
Linie.  Anfänglich  parallel,  später  aber  überwiegend  —  insbesondere
nach  Aufteilung  aller  neu  zu  besiedelnden  Länder  unter  die  Großmächte
—•  beginnt  das  Rechtsmittel  des  Vertrages  ein  immer  mehr  gebrauchtes,
aber  auch  mißbrauchtes  Werkzeug  wirtschaftlicher  Eroberung  zu  werden.
Das  Streben  läuft  darauf  hinaus,  die  Absatz-  und  Einfuhrmärkte,  teils
durch  Verträge  mit  ihren  politischen  Beherrschern,  teils  durch  Verträge
mit  den  gefährlichsten  Wettbewerbern  zu  sichern.  Der  wirtschaftliche
Imperialismus  bedient  sich  hierbei  jener  Mittel  der  Gewalt,  die  im
privatwirtschaftlichen  Verkehre  schon  lange  vorgebildet  und  in  ihrer
Gemeinschädlichkeit  erkannt  sind.  Vielfach  bildet  der  Vertrag
nur  die  Rechtsform,  in  der  ein  durch  militärische  oder  wirtschaftliche
Übermacht  errungener  Zustand  für  längere  Zeiten  und  in  bestimmten
Grenzen  festgelegt  werden  soll.  Es  mehren  sich  die  Verträge  über  die
Abgr
enzung  wirtschaftlicher  E  influßsphären.  Auf  Perioden
friedlicher  Betätigung  des  Ausdehnungsdranges  folgen  Perioden  von
Kolonialkriegen.
boweit  der  wirtschaftliche  Imperialismus  nicht  auf  die  reine  Machtentfaltung ­
  um  ihrer  selbst  willen  zurückgeht,  sondern  volkswirtschaftlich
verursacht  wird,  ist  er  zum  wesentlichen  Bestandteil  der  Großmachtpolitik ­
  geworden.  Die  bereits  geschilderte  Abhängigkeit  von
Ein-  und  Ausfuhr  bringt  es  zunächst  mit  sich,  daß  bei  allen  Großmächten
ein  mehr  oder  minder  lebhaftes  Verlangen  nach  wirtschaftlicher  Selbstgenügsamkeit
  entsteht.  Ja  man  hat  eine  relative  wirtschaftliche
Lenz,  Der  Wirtscliaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  3
        <pb n="50" />
        34

Das  Wesen  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

Autarkie  geradezu  als  eine  Bedingung  der  Großmachtstellung  erklärt
(K  j  e  11  e  n,  Großmächte  202).  Dieses  Ziel  der  Autarkie  bringt  es  wieder
mit  sich,  daß  immer  mehr  Volkswirtschaften  im  Wege  des  Bündnisses,
der  Einverleibung,  des  Protektorates,  der  Einflußsphären  zusammengefaßt
  werden.  Von  diesem  Ziele  der  wirtschaftlichen  Eroberung ­
  wird  die  moderne  Kolonialpolitik  überhaupt  getragen.  Es  tritt
scharf  Umrissen  in  der  Vorgeschichte  des  Weltkrieges  hervor.  Das  „nahezu
autonome  und  geschlossene  Produktions-  und  Konsumtionsgebiet“  im
Plane  Rohrbachs  (Deutschland  unter  den  Weltvölkern,  1903),  der
Zusammenschluß  von  Mitteleuropa  in  Krieg  und  Handelspolitik  mit
Deutschland  als  Haupt  und  Kern  im  Programme  „Mitteleuropa“,  das
Streben  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz  von  1916  nach  „Unabhängigkeit
der  Alliierten  nicht  nur  hinsichtlich  der  Versorgung  mit  Rohstoffen  und
Fabrikaten,  sondern  auch  hinsichtlich  der  finanziellen,  geschäftlichen  und
maritimen  Organisation“  (Resolution  CI),  die  wirtschaftliche  Bindung
Rußlands,  der  Ukraine,  Finnlands  und  Rumäniens  in  den  Friedensschlüssen ­
  der  Mittelmächte  vom  Frühjahre  1918  sind  Ausflüsse  des
Strebens  nach  Selbstgenügsamkeit.  Die  Befriedigung  der  wirtschaftlichen ­
  Volksbedürfnisse  soll  innerhalb  der  Grenzen  des  einen  Staates  und
der  ihm  angeschlossenen  Kolonien,  oder  doch  wenigstens  innerhalb  eines
nach  gleichen  wirtschaftlichen  Grundsätzen  verwalteten  Bundesgebietes
erfolgen  können.
Der  wirtschaftliche  Imperialismus  als  Drang  nach  wachsendem  Anteil ­
  an  der  Weltwirtschaft  kann  vom  politischen  Imperialismus
als  dem  Drange  nach  politischer  Herrschaft  theoretisch  geschieden  werden.
Doch  sind  politischer  und  wirtschaftlicher  Imperialismus  praktisch  meist
miteinander  verbunden.  Es  beginnt  der  Kolonialerwerb  zunächst  nur
mit  der  militärischen  oder  rechtlichen  Sicherung  von  Märkten,  daran
schließen  sich  die  Vorrechte  auf  den  Eisenbahnbau,  Bergbau
und  Straßenbau.  Mitunter  führt  die  wirtschaftliche  Durchdringung
zur  politischen  Herrschaft  in  den  Rechtsformen  der  Pachtung,  der  Besetzung, ­
  der  Verwaltung,  des  Protektorats  oder  gar  der  Annexion.  Die
auswärtige  Politik  der  Großmächte  bietet  uns  aber  auch  Beispiele  dafür,
daß  die  wirtschaftlichen  Interessen  von  den  politischen  schärfer  auseinander ­
  gehalten  werden.  In  mehrfachen  Verträgen  haben  die  imperialistischen ­
  Staaten  mit  der  Garantie  der  territorialen  Integrität  dennoch
den  Fortschritt  der  wirtschaftlichen  Aufschließung  für  alle  Bewerber
zu  vereinbaren  verstanden.  So  wird  z.  B.  im  deutsch-britischen  Notenwechsel ­
  vom  16.  Oktober  1900  der  territoriale  Bestand  des  chinesischen
Reiches  gewährleistet,  aber  gleichzeitig  die  Offenhaltung  aller  an  den
Flüssen  und  an  der  Küste  Chinas  gelegenen  Häfen  für  den  Handel  und
jede  sonstige  erlaubte  wirtschaftliche  Tätigkeit  der  Angehörigen  aller
Nationen  vereinbart  (Strupp,  Urkunden  2,  130).  So  gehen  die  Algeciras-
        <pb n="51" />
        Das  Wesen  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

35

akte  vom  7.  April  1906  von  dem  dreifachen  Grundsätze  der  Souveränität
und  Unabhängigkeit  des  Scherifen,  der  Integrität  seines  Gebietes  und
der  -wirtschaftlichen  Freiheit  ohne  jede  Ungleichheit  der
Wettbewerber  aus  (Strupp,  Urkunden  2,  47).  So  erklärt  das  deutschfranzösische
  Marokkoabkommen  vom  9.  Februar  1909,  daß  Deutschland
nur  wirtschaftliche  Interessen  in  Marokko  verfolge  und  daher  in  Anerkennung ­
  der  politischen  Sonderinteressen  Frankreichs  sie  nicht
behindern  werde  (S  t  r  u  p  p,  Urkunden  2,  67).  Noch  mehr  tritt  die
Scheidung  der  wirtschaftlichen  und  der  politischen  Expansion  im  deutschfranzösischen
  Abkommen  über  Marokko  vom  4.  November  1911  zutage.
Es  werden  die  wirtschaftlichen  Interessen  Deutschlands  („interets  economiques“)
  den  Interessen  Frankreichs  an  der  Kontrolle  und  am  Schutz
Marokkos  („controle  et  protection“,  S  t  r  u  p  p,  Urkunden  1,  Brgänzungsheft
  13)  gegenübergestellt  und  beide  werden  wechselseitig  anerkannt.
Der  wirtschaftliche  Imperialismus  ist  zum  Teil  ein  Ausfluß  des
nationalen  Ausdehnungsdranges.  Es  ist  sicher,  daß  die  nationale
Idee  in  der  jüngsten  Zeit  auch  zur  Betätigung  des  Volkes  auf  wirtschaftlichem ­
  Gebiete  im  Auslande  unter  Aufsicht  und  Schutz  des  Inlandes  gedrängt ­
  hat.  Es  ist  andrerseits  auch  sicher,  daß  der  Nationalismus  auf
die  Verdrängung  der  volksfremden  Wirtschaftsteile  aus  dem  Staatsgebiete
schon  vor  dem  Weltkriege  hingearbeitet  hat.  Es  haben  die  Angriffe  auf
Person  und  Vermögen  der  volksfremden  Wirtschaftseroberer  nicht  nur
bei  unzivilisierten  Völkerschaften,  sondern  auch  in  hochentwickelten
Gemeinwesen,  wie  z.  B.  in  den  Burenstaaten,  die  Völkerrechtswidrigkeit
abgegeben,  auf  Grund  deren  dann  unter  dem  Titel  der  Genugtuung  und
Sicherung  die  wirtschaftliche  Vorherrschaft  in  eine  politische  Vorherrschaft ­
  umgewandelt  wurde.  Insbesondere  aber  ist  im  Weltkriege  die
Umwandlung  wirtschaftlicher  Gegensätze  in  politische  offenbar
geworden.  In  Rußland  hatte  sich  bereits  vor  dem  Kriege  eine  deutschfeindliche ­
  Bewegung  auf  die  wirtschaftliche  Expansion  der  deutschen
Niederlassungen  gestützt;  sie  schuf  in  der  Einschränkung  des  Grundbesitzerwerbes ­
  in  den  Grenzgebieten  sowie  in  der  Sperrung  von  Bergbaurechten ­
  in  bestimmten  Landesteilen  ein  Vorbild  für  den  kommenden
Wirtschaftskrieg  (v.  Vogel,  Der  Wirtschaftskrieg  2,  1—8).  Der  französische ­
  Handelsminister  Clementel  hob  es  in  seiner  Begründung  der
Pariser  Vorschläge  von  1916  besonders  hervor,  daß  die  freie  Verfügung
über  die  Rohstoffe  ein  wesentlicher  Faktor  der  wirtschaftlichen
Macht  einer  Nation  sei.  „Deutschland  gebot  über  fremdes  Erz,  welches
es  auf  seinem  Gebiet  verarbeitete,  z.  B.  Zink  aus  Australien,  Bauxit  aus
der  Provence,  Asbest  aus  Rußland  oder  Schottland.  Die  Alliierten  sind
heute  entschlossen,  diese  für  das  Leben  einer  Nation  wertvollen  Stoffe
den  anderen  nicht  mehr  zu  überlassen“.  Der  australische  Ministerpräsident ­
  Hughes  erklärte,  daß  kein  einziges  Gramm  Zink  fürderhin  aus
        <pb n="52" />
        Australien  nach  Deutschland  ausgeführt  werden  würde,  sollte  dieser  Staat
auch  zweimal  soviel  bezahlen  als  früher  (Curti,  Handelskrieg  118).
Dennoch  kann  derzeit  nicht  gesagt  werden,  daß  der  wirtschaftliche
Imperialismus  nur  ein  Ausfluß  der  nationalen  Expansion  ist.  Er
wurde  auch  von  Nationalitätenstaaten,  wie  Rußland  und  Österreich-Ungarn,
  wenn  auch  nur  in  mäßigem  Umfange  betrieben.  Er  ist  in  seinem
ir~J-***  Wesen  vorwiegend  ein  Ausfluß  des  Industrialismus  und  Kapitalismus,
somit  ein  Ergebnis  moderner  Wirtschaftsformen.
Der  wirtschaftliche  Imperialismus  strebt  die  Ausdehnung  der  heimischen ­
  Volkswirtschaft  über  die  Staatsgrenzen  oder  die  Verdrängung  der
fremden  Volkswirtschaft  aus  den  Staatsgrenzen  an,  er  ist  s  e  1  b  s  t  s  ü  c  h  t  i  g.
Nur  in  geringem  Umfange  hat  er  durch  den  Aufschluß  wirtschaftlich  unentwickelter ­
  oder  zurückgebliebener  Länder  eine  im  allgemeinen  Kulturinteresse ­
  liegende  Arbeit  geleistet.  Das  eigentliche  Gebiet  des  Imperialismus
stützt  sich  auf  den  wirtschaftlichen  Vorteil  durch  Sicherung  der  Rohstoifeinfuhr
  und  der  Industrieausfuhr,  mitunter  der  Menschenausfuhr  unter
nationaler  Flagge;  er  rechnet  damit,  daß  das  allein  oder  mit  den  Waren
mitausgeführte  Menschenmaterial  auch  in  der  Kolonie  die  heimatliche
Kultur  bewahre  und  derart  zum  Pionier  der  politischen  Ausdehnung  werde.
Nur  im  geringen  Maße  kann  diese  Ausdehnung  vor  sich  gehen,  ohne
die  Interessen  von  Mitbewerbern  im  wirtschaftlichen  Wettstreite  der
Nationen  zu  schädigen.  Innerhalb  der  Weltwirtschaft  kann  meist  die
Förderung  einer  Volkswirtschaft  nur  auf  Kosten  der  anderen  erfolgen
{Harms,  Sicherungen  41).
Die  Selbstsucht  der  wirtschaftlichen  Ausdehnung  tritt  besonders
in  der  ungenügenden  Berücksichtigung  oder  gar  Vernachlässigung  der
Interessen  des  wirtschaftlich  zu  durchdringenden  Gebietes  hervor.  Die
Kolonialpolitik  der  Großmächte  stand  von  seltenen  Ausnahmen,  wie  z.  B.
den  Brüsseler  Beschlüssen  hinsichtlich  des  Kongobeckens  von  1885  abgesehen, ­
  dem  allgemeinen  Kulturinteresse  ablehnend  gegenüber.  Der
Imperialismus  arbeitet  mit  dem  Kompensationssysteme.  Die
stärksten  Mitbewerber  treffen  untereinander  einen  Interessenausgleich
und  überlassen  es  dann  der  Macht  jedes  Vertragsteils,  sich  mit  dem
Auszubeutenden  auseinanderzusetzen.  Typisch  hierfür  sind  das  französisch-englische ­
  Abkommen  von  1904  und  das  englisch-russische  Abkommen ­
  von  1907.  Selbst  die  Garantie  der  territorialen  Integrität  bedeutet ­
  nur  einen  Waffenstillstand  in  der  politischen  Ausdehnung; ­
  er  wird  mit  Zugeständnissen  wirtschaftlicher  Vorteile  erkauft.
Typisch  hierfür  ist  das  Verhalten  Japans  gegenüber  Korea.  Das
japanisch-koreanische  Abkommen  vom  23.  Februar  1904  garantiert  die
Unabhängigkeit  und  territoriale  Integrität  Koreas  und  anerkennt  nur  im
Falle  des  Angriffes  einer  dritten  Macht  oder  bei  inneren  Unruhen  ein
Recht  zur  Intervention  und  insbesondere  zur  Besetzung  strategischer
        <pb n="53" />
        Die  Kampfmittel  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

37

Punkte  (Art.  3  und  4,  Strupp,  Urkunden  2,  134).  Bereits  das  japanischkoreanische
  Abkommen  vom  22.  August  1904  dagegen  begründet  das
Protektorat  Japans,  indem  es  einen  finanziellen  und  diplomatischen  Beirat ­
  in  Korea  einfiihrt  und  diesem  den  Abschluß  von  Verträgen  mit
fremden  Mächten  ohne  Befragung  des  Protektors  verbietet  (Strupp,  Urkunden ­
  2,  135).  Das  englisch-japanische  Bündnis  vom  12.  August  1905
bringt  bereits  die  Anerkennung  des  Protektorats  durch  England  und
verbietet  jedem  Vertragsteile,  besondere  Abmachungen  mit  einer  Macht
über  die  Gegenstände  des  Bündnisses  abzuschließen  (Strupp,  Urkunden  2,
138).  Das  japanisch-koreanische  Abkommen  vom  17.  November  1905
überträgt  Japan  die  Kontrolle  über  die  gesamte  auswärtige  Politik  Koreas,
das  Abkommen  vom  24.  Juli  1907  die  Aufsicht  über  die  gesamte  Verwaltung ­
  (Strupp,  Urkunden  2,  143  und  145);  der  japanisch-koreanische
Vertrag  vom  29.  August  1910  bekräftigt  bereits  die  Annexion  Koreas
durch  Japan  (Strupp,  Urkunden  2,  151).
3.  Abschnitt.
Die  Kampfmittel  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.
Das  Verlangen  der  Großmächte  nach  wachsendem  Anteil  an  der
Weltwirtschaft  bedient  sich  friedlicher  wie  kriegerischer  Mittel.  Zu  den
friedlichen  Mitteln  zählt  der  rechtlich  und  tatsächlich  unbeschränkte ­
  wirtschaftliche  Wettbewerb,  der  sein  Ziel  auf  Grund
der  wirtschaftlichen  Überlegenheit,  der  persönlichen  und  sachlichen
Expansionsmittel  allein  zu  erreichen  sucht.
Wir  haben  aus  der  Entstehungsgeschichte  des  wirtschaftlichen  Imperialismus ­
  Deutschlands  gesehen,  daß  auch  er  sich  der  friedlichen  Mittel
bediente,  daß  aber  die  Absperrung  von  den  Absatzmärkten  der  Welt
durch  Aufteilung  des  Kolonialbodens  und  der  Hochschutzzoll  ihn  immer
mehr  zu  den  kriegerischen  Mitteln  drängte.  Wir  können  aber  feststellen,
daß  auch  die  übrigen  Großmächte  sich  der  kriegerischen  Mittel  bedienten.
Als  kriegerische  Mittel  des  wirtschaftlichen  Wettbewerbes
sind  alle  jene  anzusprechen,  die  au  die  Stelle  des  freien  wirtschaftlichen
Wettbewerbes  die  Gewalt  setzen.  Diese  wieder  zerfällt  in  eine  militärische ­
  und  eine  wirtschaftliche  Gewalt.  Die  militärische
Gewalt  im  Dienste  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  ist  militärischer
Krieg;  sie  fällt  grundsätzlich  nicht  in  den  Rahmen  der  Darstellung  und
wird  nur  soweit  behandelt  werden,  als  dies  zum  Verständnis  der  Handelssperre ­
  zur  See  nötig  ist.
Unter  „wirtschaftlicher  Gewalt“  (pression  economique,
economic  pressure)  ist  jeder  Zwang  zu  verstehen,  der  durch  Entfaltung ­
  wirtschaftlicher  Machtmittel  geübt  wird.  Die
wirtschaftliche  Macht  Deutschlands  ist  vor  Ausbruch  des  Weltkrieges  als
        <pb n="54" />
        38

Die  Kampfmittel  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

„wirtschaftliche  Eroberern  g“,  „wirtschaftlicheVorh
  er  r  Schaft“,  als  „unfairer  Wettbewerb“,  als  „Angriff  auf  die  ökonomischen ­
  Lebensinteressen“  in  England,  Rußland  und  Frankreich  empfunden ­
  worden;  er  hat  mit  anderen,  insbesondere  nationalen  Ursachen, ­
  zum  Ausbruche  und  zur  Ausdehnung.des  Weltkrieges  beigetragen;
die  wirtschaftliche  und  politische  Expansion  Österreich-Ungarns  hat  den
letzten  Anstoß  abgegeben.
Für  die  schließliche  Betrachtung  des  Wirtschaftskampfes  vom  Standpunkte ­
  der  gemeinsamen  wirtschaftlichen  Interessen  aller  Völker
wird  es  sich  zunächst  darum  handeln,  die  Methoden  wirtschaftlicher
Gewalt  im  einzelnen  zu  erfassen.
Das  Ziel  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  ist  der  Ausschluß
oder  doch  mindestens  die  Beschränkung  der  Mitbewerber.  Dieser
Ausschluß  kann  zunächst  das  Ergebnis  der  natürlichen  wirtschaftlichen
Überlegenheit  einer  nach  Ausdehnung  drängenden  Volkswirtschaft  sein.
Wie  wir  bereits  bei  Darstellung  des  deutschen  Imperialismus  gesehen
haben,  sind  der  Reichtum  an  Naturprodukten,  das  ausschließliche  oder
doch  überwiegende  Vorkommen  von  sehr  begehrten  Rohstoffen  im  eigenen
Wirtschaftsgebiete,  wie  z.  B.  des  Kali,  die  Vereinigung  großer  Kapitalien
in  einem  Zweige  der  Industrie  zu  einem  Konzern,  wie  z.  B.  in  der
Farbenindustrie,  die  Erleichterung  des  Kredits  für  die  Abnehmer,  die
Vielseitigkeit  und  weitgehende  Arbeitsteilung  der  Produktion,  kurzum  die
Organisation  der  Kapitalausfuhr  und  nicht  in  letzter  Linie  die  wissenschaftliche ­
  Durchdringung  und  Verbilligung  des  Arbeitsprozesses  anerkanntermaßen ­
  die  Träger  des  deutschen  Erfolges  gewesen.  Zu  diesen
natürlichen  Mitteln  des  Wettbewerbes  gesellten  sich  jedoch  künstliche
oder  gewaltsame.  Zunächst  wurde  in  allen  imperialistischen  Ländern,
mit  Ausnahme  von  Großbritannien  und  Irland,  künstliche  Steigerung ­
  der  eigenen  Produktion  durch  den  Schutzzoll  erzielt.  Die
schutzzöllnensche  Bewegung  war  nicht  allein  vom  Schutze  der  heimischen
landwirtschaftlichen  oder  industriellen  Produktion  getragen.  Der  Protektionismus ­
  schloß  durch  Einfuhrverbote,  übermäßige  Zölle,  Frachtverteuerung ­
  bei  der  Einfuhr,  einzelne  landwirtschaftliche,  gewerbliche
und  industrielle  Erzeugnisse  des  Auslandes  allmählich  vom  Wettbewerbe
im  Inlande  geradezu  aus.  Der  Schutzzoll  wurde  über  den  wirtschaftlichen ­
  Schutzzweck  hinaus  gesteigert  und  aufrecht  erhalten;  er  überschritt ­
  das  nötige  Maß  und  blieb  auch  weiterhin  aufrecht,  trotzdem  der
schutzbedürftige  Wirtschaftszweig  den  Wettbewerb  mit  der  ausländischen
Produktion  längst  erfolgreich  hätte  aufnehmen  können  (Szabo,  Freihandel ­
  10).
Während  der  reine  Schutzzoll  noch  der  protektionistischen  Wirtschaftspolitik ­
  angehört,  bedeutet  der  durch  sein  Übermaß  sperrende
K  a  m  p  f  z  o  11  bereits  den  Übergang  zur  wirtschaftlichen  Gewalt.  Der
        <pb n="55" />
        Die  Kampfmittel  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

39

Kampfzoll  wurde  von  Frankreich  in  der  Form  des  Doppeltarifes
besonders  scharf  ausgebildet.  Der  Minimaltarif  enthält  den  unentbehrlichen ­
  Schutzzoll,  der  Maximaltarif  aber  wird  ohne  Rücksicht
auf  die  Bedürfnisse  der  fremden  Volkswirtschaft  festgesetzt.  Der  ausländische ­
  Mitbewerber  soll  durch  den  Schaden  an  seiner  Volkswirtschaft ­
  zur  Nachgiebigkeit  bestimmt  werden.  Von  einem  Zollkriege
im  technischen  Sinne  kann  jedoch  nur  dann  gesprochen  werden,  wenn
durch  die  Höhe  der  Zollsätze  oder  andere  Schikanen  die  Einfuhr  bestimmter ­
  Artikel  derart  gehemmt  wird,  daß  der  ausländische  Mitbewerber
vom  inländischen  Markt  geradezu  ausgeschlossen  bleiben  soll
(Kautsky,  Handelspolitik  und  Sozialdemokratie  24).  Diese  Absicht
der  Schädigung  feindlicher  Volkswirtschaft,  um  sie  zu  Zugeständnissen ­
  zu  bringen,  wird  schon  an  sich  als  Feindseligkeit  empfunden,
besonders  aber  dann,  wenn  der  bekämpfte  Staat  gerade  auf  diese  Ausfuhr ­
  infolge  seiner  Produktionsart,  seiner  geographischen
Lage  oder  sonstwie  angewiesen  ist.
Wir  haben  Beispiele  für  diese  Art  des  Zollkrieges,  bei  der  nicht  mehr
der  Schutz  der  heimischen  Landwirtschaft,  des  Gewerbes  oder  der  Industrie,
sondern  geradezu  die  Schädigung  der  ausländischen  Volkswirtschaft  zur
wirtschaftlichen  Ausdehnung  eines  anderen  Staates  dienen  sollte.  Im
Zollkriege  Frankreichs  gegen  Italien  von  1889  bis  1898  wurde  Italiens
Ausfuhr  an  Weinen  und  Südfrüchten  derart  empfindlich  getroffen,  daß
es  an  die  Seite  des  Zweibundes  gedrängt  wurde.  Seine  Ausfuhr,  die  1881
bis  1885  im  Jahresdurchschnitt  noch  371  Millionen  Franken  betrug,  sank
1891—1895  auf  129  Millionen  herab;  aber  auch  die  Einfuhr  Frankreichs
nach  Italien  sank  von  187  auf  124  Millionen  herab.  Noch  stärker  wirkte
die  Sperrung  der  österreichisch-ungarischen  Grenzen  im  Jahre  1906,  die
den  natürlichen  Weg  der  serbischen  Viehausfuhr,  insbesondere  der
Schweineausfuhr  donauaufwärts  unterband.  Selbst  im  österreichischserbischen ­
  Handelsvertrag  vom  1.  September  1908  war  die  Möglichkeit
der  Beschränkung  der  Vieheinfuhr  durch  veterinär  polizeiliche
Maßregeln  offen  geblieben.  Serbien  wurde  zu  umfangreichen  Investitionen
für  die  Ausfuhr  auf  dem  Seewege  in  Saloniki  genötigt.  Deutschland  hielt
durch  seine  Absperrung  vor  verseuchtem  Vieh  geradezu  jegliches  Vieh
aus  bestimmten  Staaten  fern.  Die  Einfuhr  frischen  Fleisches  wurde
an  solche  veterinärpolizeiliche  Bedingungen  geknüpft,  die  es  den  meisten
Staaten  unmöglich  machten,  nach  Deutschland  Fleisch  zu  bringen.  Es
kamen  tatsächlich  nur  Dänemark,  die  Niederlande,  Österreich  und  Rußland ­
  in  Betracht  (Kautsky,  Handelspolitik  und  Sozialdemokrate  80).
Ähnlich  wirken  als  Mittel  wirtschaftlicher  Gewalt  die  Ausfuhrprämien, ­
  mögen  sie  offen  oder  versteckt  z.  B.  durch  Zollrückvergütungen
gewährt  werden.  Diese  Unterstützungen  sind  Gewaltmittel,  weil  die
Zurückdrängung  oder  Vernichtung  der  Konkurrenz  im  Auslande  dadurch
        <pb n="56" />
        ermöglicht  wird,  daß  dem  Exporteur  der  Ersatz  des  Verlustes  gewährt  wird.
Die  Brüsseler  Konvention  vom  5.  März  1902  zur  Beseitigung  der  Ausfuhrprämien ­
  für  Zucker  hat  in  einem  krassen  Falle  die  Gemeinschädlichkeit
erkennen  lassen.  Ähnlich  haben  in  Deutschland  die  Einfuhr  scheine,  d.  h.
die  Ausfuhrvergütungen  für  den  Zoll  oder  die  inländische  Steuer  auf  das
vom  ausführenden  Erzeuger  selbst  eingefübrte  Material  gewirkt.  Soweit
die  Vergütung  das  Maß  der  wirklich  erfolgten  Auslagen  übersteigt,
wirkt  sie  als  Ausfuhrprämie.  Besonders  stark  haben  derart  die
agrarischen  Einfuhrscheine  ohne  Nachweis  der  Identität  des
Ein-  und  Ausführenden  gewirkt  (K  a  u  t  s  k  y,  Handelspolitik  und  Sozialdemokratie ­
  82).
Schutzzoll,  Grenzsperre  und  Ausfuhrprämie  bewirken  aber,  wenn  sie
über  die  wirtschaftliche  Notwendigkeit  hinaus  aufrecht  bleiben,  eine
Verlegung  des  wirtschaftlichen  Wettbewerbes  ins  Ausland.  Sie  führen
zu  einer  derartigen  Kräftigung  einzelner  Produktionszweige,  daß  diese  mit
Hilfe  der  Kartellierung  instand  gesetzt  werden,  für  den  Wettbewerb  im
Auslande  niedrigere  Preise  als  im  Inland  anzusetzen.  Diese
„Schleuderkonkurrenz“  bedeutet  eine  künstliche  Erhöhung
der  Wettbewerbsfähigkeit,  die  als  wirtschaftliche  Vergewaltigung  empfunden ­
  wird.  Man  hat  in  solchen  Fällen  von  „aggressiven“  Methoden
der  wirtschaftlichen  Ausdehnung  gesprochen.  (Näheres  bei  Schumpeter, ­
  Soziologie  der  Imperialismen  61—64.)  Zur  Begründung  des  von
der  Pariser  Wirtschaftskonferenz  empfohlenen  Wirtschaftskrieges  nach
dem  militärischen  Friedensschlüsse,  hat  der  französische  Handelsminister
Clementei  auf  das  „Dumpin  g“  als  eine  Lieblingswaffe  der
Deutschen  zur  Eroberung  der  ersten  Stelle  im  Welthandel  hingewiesen
(Curti,  Handelskrieg  117).  Nach  dem  herkömmlichen  Sprachgebrauche
ist  darunter  der  Verkauf  der  im  Inlande  hergestellten  Erzeugnisse  im
Auslande  zu  niedrigeren  Preisen  als  im  Inlande  zu  verstehen.  Deutsche
und  amerikanische  Kartelle  haben  derart,  indem  sie  sich  an  den  hohen
Preisen  des  Inlandes  schadenlos  hielten,  ihre  Überschüsse  an  Stahl  und
Zucker  zu  niedrigeren  Preisen  auf  den  englischen  Markt  geworfen  (Renner,
Erneuerung  2,  103).  In  seiner  äußersten  Schärfe  führt  das  „Dumping“
zunächst  zu  einer  Unterbindung  des  ausländischen  Wettbewerbes  im  Auslande, ­
  weil  die  Ware  sogar  unter  den  üblichen  Herstellungskosten  des
Absatzgebietes  abgegeben  wird.  Die  billigen  Auslandsverkäufe
können  dann  selbst  zu  einer  Schädigung  der  inländischen  Industrie  führen,
wenn  die  Kartellerzeugnisse  den  Konkurrenten  des  Auslandes  billiger
geliefert  werden,  so  daß  sie  im  In  lande  oder  auf  dritten  Märkten
mit  der  inländischen  Industrie  in  erfolgreichen  Wettbewerb  treten  können
(K  o  b  a  t  s  c  h,  Wirtschaftspolitik  254).  So  ist  dieser  Schleuderexport,
der  die  Rohstoffe,  hauptsächlich  Getreide  und  Halbfabrikate  erfaßte  und
den  Nachbarn  Deutschlands  billigere  Lebens-  und  Produktionsmittel  als  den

U  .
        <pb n="57" />
        Die  Kampfmittel  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

41

einheimischen  Verbrauchern  bot,  selbst  vom  nationalen  Standpunkte  aus  als
vaterlandsfeindlich  zu  betrachten  (P.  Schmidt,  Wirtschaftskrieg  71).
Die  aggressive  Tendenz  erhält  aber  der  wirtschaftliche  Imperialismus
hauptsächlich  durch  das  im  Wege  der  Kartelle,  Truste,  Fusionen  oder
Interessengemeinschaften  geeinigte  Großkapital  einer  bestimmten
Warengattung.  Es  ist  nicht  mit  Unrecht  als  die  „fünft  e“  Waffe  der
kriegerischen  Expansion  bezeichnet  worden  (K  j  eilen,  Großmächte  98).
Die  Kartelle  sind  nicht  nur  die  Träger  des  Protektionismus,  sie  haben
durch  die  Ausschaltung  des  Wettbewerbes  im  Inlande  die  wirtschaftliche
Ausdehnung  gewaltsam  über  die  Staatsgrenzen  hinausgedrängt.  Die
aggressive  Kolonialpolitik  ist  mit  Recht  als  die  „Flucht  des  Kapitals  vor
seinem  eigenen  Schutzzoll“  bezeichnet  worden.  Die  Kartellierung  steigert
die  Ausfuhr,  mitunter  selbst  zu  Verlustpreisen,  damit  die  Betriebe  voll
ausgenutzt  und  die  Betriebskosten  verringert  werden.  Da  die  Kartelle
im  Inlande  die  Gütererzeugung  durch  Ausschaltung  jedes  Wettbewerbes
beschränken,  erreichen  sie,  daß  der  höchste  Kostenpreis  unter  den  Kartellmitgliedern ­
  den  inländischen  Marktpreis  bestimmt.  Die  sich  daraus
ergebenden  Gewinne  der  unter  günstigeren  Bedingungen  arbeitenden
Kartellmitglieder  (die  sogenannte  Kartellrente)  führt  zu  Kapitalankäufungen
  gerade  bei  den  größten  Unternehmen.  So  kommt  es,  daß  die
Länder  des  Schutzzolles  und  der  Kartelle  durch  einen  stets  anlagebedürftigen
  Großkapitalismus  belastet  sind,  der  Gütererzeugung
und  Güterverwertung  in  wenigen  Betrieben  zusammenfaßt  (S  z  a  b  o,
Freihandel  12).  Mittels  der  im  Inlande  künstlich  hinaufgeschraubten
Monopolpreise  von  unentbehrlichen  Rohstoffen  wie  Eisen,  Kohle,  Erz
und  Getreide,  wird  im  Auslande  der  Schleuderexport  mit  Preisen  selbst
unter  den  inländischen  Gestehungskosten  betrieben.  Diese  Gewalt  der
deutschen  Kartelle  hat  besonders  die  englische  Eisenindustrie  stark  empfunden. ­
  Kommt  noch  hinzu,  daß  die  Ausfuhr  eines  Kartells,  wie  beim
deutschen  Stahlwerkverband  25—46  %  des  Gesamtabsatzes  ausmacht,
so  wird  die  kartellierte  Industrie  zur  Haupttriebkraft  für  eine  Politik  der
Sicherung  ausländischer  Absatzmärkte.  Wenn  auch  der  Kapitalismus  infolge ­
  der  Absorption  aller  Energien  für  die  Konkurrenzwirtsohaft  und
aus  anderen  Gründen  an  sich  antiimperialistisch  sein  mag  (Schumpeter, ­
  Soziologie  der  Imperialismen  53—56),  so  muß  doch  seine  Verbindung ­
  mit  dem  Schutzzoll  die  Kartell-  und  Trustbildung  erleichtern
und  es  tritt  ein  „Punktionswandel“  des  Schutzzolls  (Hilf  erd  in  g)  zum
aggressiven  Waren-  und  Kapitalexport  ein.
Zur  Beherrschung  des  ausländischen  Marktes  durch  das  Industriekapital ­
  kommt  die  erobernde  Kraft  des  Leihkapitals.  Hierbei  ist
us  gleich,  ob  die  Anleihegewährung  durch  den  Staat  selbst  oder  die  unter
seiner  Patronanz  arbeitenden  Großbanken  erfolgt.  Die  Anleihegewährung
stellt  zwischen  dem  kreditgebenden  und  dem  kreditnehmenden  Staat  alle
        <pb n="58" />
        42

Die  Kampfmittel  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

Grade  der  Gebundenheit  her,  von  vorübergehender  Bindung  bis
zur  dauernden  Gefolgschaft.  Die  Abhängigkeit  ist  nicht  selten  eine  wechselseitige, ­
  weil  auch  der  Gläubigerstaat  ein  Interesse  an  der  Verzinsung  und
Amortisierung  im  Wege  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  des  Schuldnerstaates ­
  haben  kann.  Es  war  die  Abhängigkeit  Rußlands  und  Frankreichs
infolge  der  Heranziehung  der  kleinen  französischen  Rentner  zum  wirtschaftlichen ­
  und  politischen  Imperialismus  eine  wechselseitige.
Dem  Anlagebedürfnisse  des  Kapitals  kommt  häufig  das  Kreditbedürfnis
von  Staatsoberhäuptern  und  Staaten  selbst  entgegen.  Der  Widerstand
des  Khediven  von  Ägypten,  Abbas  II.  Hilmi,  gegen  die  Ausbeutung
durch  das  französische  und  englische  Kapital  hat  schließlich  England  zur
Vertretung  seiner  Gläubigerinteressen  mit  Waffengewalt  veranlaßt.  Die
internationale  Finanzkontrolle  unter  der  Führung  Englands  und  Frankreichs ­
  war  der  Vorläufer  der  Besetzung  (1882),  die  schließlich  nach  dem
Interessenausgleich  von  1904  zum  Protektorate  Englands  über  Ägypten
(1914)  führte.  So  suchte  der  englische  Imperialismus  durch  die  Gewährung ­
  unbegrenzter  Anleihen  zu  doppelt  so  billigen  Bedingungen  als
sonst,  die  Kolonien  an  das  Mutterland  zu  binden;  er  suchte  selbständige
Staaten  wie  Argentinien  und  zerbröckelnde  Staaten  wie  China  abhängig
zu  erhalten.  Portugal  und  im  verminderten  Maße  auch  Spanien  stehen  in
Abhängigkeit  vom  englischen  Anleihemarkt.  Anleihen  wie  die  Englands
an  Persien  im  Jahre  1902  sind  ein  steter  Grund,  um  für  die  Verlängerung
oder  Erneuerung  des  Kredits  wirtschaftliche  oder  politische  Vorteile  zu
erlangen,  die  in  keinem  Verhältnisse  zum  Marktwerte  der  Anleihe  stehen.
Der  finanzielle  Beirat,  der  schließlich  zum  politischen  Herrscher  des  ausgebeuteten
  Landes  wird,  ist  ein  wirtschaftliches  Eroberungsmittel  allerersten ­
  Ranges  geworden.  Ein  Musterbeispiel  liefert  das  japanisch-koreanische ­
  Abkommen  über  die  finanziellen  und  diplomatischen  Beiräte  vom
22.  August  1904  (S  t  r  u  p  p,  Urkunden  2,  135).  Die  neuere  Methode,
derartige  wirtschaftliche  Eroberungen  sogar  in  Staatsverträgen
festzulegen,  hat  einen  näheren  Einblick  in  die  Technik  der  Expansion
durch  die  Anleihepolitik  gegeben.
Die  erobernde  Kraft  des  Leihkapitals  wird  durch  dessen  bankmäßige ­
  Verwertung  noch  gesteigert.  Dadurch,  daß  das  Leihkapital  die
Form  der  beliebig  vermehrbaren  und  vertauschbaren  Aktien  angenommen ­
  hat,  ist  es  in  die  Hände  der  Großbanken  geraten.  Diese  sind
zwar  nur  Verwalter  fremder  Kapitalien,  aber  sie  haben  ein  weit  über  die
Interessen  des  Eigentümers  hinausgehendes  eigenes  Interesse  an  den
aus  möglichst  häufigen  Umsätzen  sich  ergebenden  Gewinnen  (S  z  a  b  o,
Freihandel  16).  Dieser  sogenannte  „Effektenkapitalismus“
hat  zur  ständigen  Ausdehnung  der  Aktienbetriebe  durch  Kapitalserhöhungen ­
  oder  Neugründungen  und  schließlich  infolge  des  steigenden
Anlagebedürfnisses  dazu  geführt,  daß  das  in  den  großen  Banken  konzen ­
        <pb n="59" />
        Die  Kampfmittel  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.

43

trierte  Finanzkapital  zum  Hauptinteressenten  an  einer
wirtschaftlichen  Expansion,  sei  es  auch  mit  kriegerischen  Mitteln,  wurde.
Zur  wirtschaftlichen  Gewalt  hat  schließlich  auch  die  Herrschaft  des
Handelskapitals  geführt.  Die  Beherrschung  des  Außenhandels
in  den  Ländern  des  Ostens,  insbesondere  in  Rußland,  am  Balkan  und  in  der
asiatischen  Türkei  durch  westeuropäische  Kaufleute,  die  Belehnung  der
Waren  im  Überseehandel  im  Wege  des  Rembourkredits  durch  England
sind  hierfür  markante  Beispiele.
So  entsteht  in  der  politisch  einflußreichen  kapitalistischen
Wirtschaftsgruppe  ein  ökonomisches  Interesse  an  Schutzzöllen,  Kartellen, ­
  Monopolen,  Dumping,  kurzum  aggressiver  Außenpolitik.
Dazu  kommt,  daß  die  Eroberung  nahrungs-  und  rohstoffreicher  Länder
eine  die  militärischen  Kreise  gewinnende  Autarkie  schafft  und
das  organisierte  Kapital  auch  ein  Interesse  an  der  Fortdauer  des  Kon-«umtionsexzesses
  während  des  Krieges  erhält  (Schumpeter  65).
        <pb n="60" />
        Zweites  Kapitel.

Der  Wirtschaftskrieg  im  engeren  Sinne.
        <pb n="61" />
        1.  Abschnitt.
Überblick.
Die  gewaltsamen  Methoden  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  erfuhren ­
  nach  Ausbruch  des  Krieges  eine  technische  Fortbildung
zum  Wirtschaftskrieg  im  engeren  Sinne.  Dieser  Wirtschaftskrieg,
den  die  Gegner  der  Mittelmächte  unter  der  Führung  Englands  von  älteren
Vorbildern  ausgehend  zum  vollendeten  System  ausgebaut  haben,  gipfelt
in  der  Absperrung  der  feindlichen  Volkswirtschaft  von  jedem  Handelsverkehr. ­
  Er  bedient  sich  der  rechtlichen  wie  der  militärischen
Machtmittel.
Mit  dem  Eintritt  des  Kriegszustandes  zwischen  England  und  Deutschland ­
  am  4.  August  1914,  11  Uhr  nachts,  und  zwischen  England  und
Österreich-Ungarn  am  12.  August  1914,  12  Uhr  nachts,  setzte  der  Wirtschaftskrieg, ­
  soweit  er  von  England  ausging,  automatisch  ein,  da
er  dem  englischen  Gewohnheitsrecht  (common  law)  entsprach;  die  übrigen
feindlichen  Länder  dagegen  bedurften  besonderer  Gesetzgebungs-  oder
Verwaltungsakte  zur  Einleitung  und  Organisierung  des  Wirtschaftskrieges.
England  hat  dieses  Apparates  nur  zum  Ausbau  seiner  gewohnheitsrechtlichen ­
  Institute  bedurft.
Es  kann  nicht  gesagt  werden,  daß  die  englische  Auffassung  vom
Kriege  als  einem  militärischen  und  wirtschaftlichen
Kampfe  zwischen  allen  Angehörigen  der  einander  gegenüberstehenden
  Volk  swirtschaften  das  kontinentale  Rechtsbewußtsein  völlig
überraschte.  Bereits  im  Kriege  Englands  mit  den  südafrikanischen
Republiken  hatte  das  Urteil  in  Sachen  „Janson  v.  Driefontein  Consolidated
Mines  Limited“  von  1902  mit  dem  Begriffe  des  M alien  enemy“  operiert.
Der  Staatssekretär  in  Foreign  Office,  Grey,  hatte  in  einem  Briefe  vom
27.  März  1911  auf  eine  Anfrage  des  Professors  Oppenheim  in  Cambridge ­
  ausdrücklich  erklärt,  daß  der  Art.  23  des  Haager  Landkriegsreglements ­
  ohne  Einfluß  auf  die  englische  Auffassung  vom  Kriege  gegen
den  auswärtigen  Feind  sei.  Dieser  Art.  23,  lit.  h.  untersagt  namentlich
die  Aufhebung  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung  der  Rechte  und  Forderungen ­
  von  Angehörigen  der  Gegenpartei  oder  die  Ausschließung  ihrer
Klagbarkeit.  Er  entsprach  der  kontinentalen  Anschauung,  daß  der  Krieg
gegen  die  bewaffnete  Macht  des  Feindes  geführt  werde  und  das  Privat ­
        <pb n="62" />
        48

Überblick.

eigentum  im  Landkriege  unverletzlich  sei,  soweit  nicht  die  militärische
Notwendigkeit  Ausnahmen  rechtfertige.  In  diesem  Sinne  erging  das  Urteil
des  deutschen  Reichsgerichtes  vom  26.  Oktober  1914  (Entscheidungen
85,  84).  Demgegenüber  vertrat  sowohl  Staatssekretär  Grey  wie  das
grundlegende  Urteil  des  Court  of  Appeal  in  Sachen  Porter  c.  Freundenberg ­
  vom  19.  Januar  1915  (Niemeyers  ZIR.  25  [1915],  364)  die  Anschauung, ­
  daß  das  Verbot  sich  nur  an  den  militärischen  Befehlshaber  im
besetzten  Gebiete  richte  (näheres  bei  Strupp,  ZIR.  23/2  [1913],  118).
Am  schärfsten  tritt  der  englische  Grundgedanke  in  dem  während  des
Krieges  erflossenen  Urteile  des  Appellhofes  beim  Supreme  Court  of  Judicature
  vom  21.  Dezember  1915  hervor.  Die  englische  Zinc  Corporation
Limited  hatte  sich  verpflichtet,  die  Zinkkonzentrate  —■  Abfallprodukte
ihrer  australischen  Bergwerke  —•  an  eine  deutsche  Firma  auf  Jahre  hinaus
zu  liefern.  Nach  den  Vereinbarungen  sollte  der  Vertrag,  wenn  seine
Ausführung  durch  höhere  Gewalt  oder  andere  Ursachen  verhindert  würde,
bis  zum  Wegfall  des  Hindernisses  nur  suspendiert  sein.  Der  Appellhof
gab  aber  dem  Anträge  der  englischen  Firma,  den  Vertrag  für  aufgelöst ­
  zu  erklären,  statt.  „Wenn  die  Klägerin,  wie  es  der  Vertrag  bezweckt, ­
  alle  von  ihr  aufbereiteten  Konzentrate  für  die  Beklagte  zurückstellte, ­
  so  würde  diese  in  der  Lage  sein,  bei  Friedensschluß  ihren  Handel
so  schnell  und  in  so  großem  Umfange  wie  nur  möglich,  wieder  aufzunehmen; ­
  damit  würde  aber  die  Wirkung  des  Krieges  auf  die  kommerzielle
Blüte  des  feindlichen  Landes  abgeschwächt,  deren  Zerstörung  das
Ziel  unseres  Landes  während  des  Krieges  ist.  Einen  solchen  Vertrag ­
  anerkennen  und  ihm  Wirksamkeit  geben  durch  die  Annahme,  daß  er
für  die  Vertragsteile  rechtsverbindlich  geblieben  sei,  hieße  das  Ziel  dieses
Landes,  die  Lähmung  des  feindlichen  Handels  vereiteln;  es  hieße  durch
britische  Gerichte  das  Werk  wieder  ungeschehen  machen,  das  für  die 1
Nation  von  ihren  See-  und  Landstreit  kr  äften  vollbracht  worden  ist“
(Gurt  i,  Handelskrieg  47).
Nach  common  law  gilt,  wie  bereits  angedeutet  wurde,  als  auswärtiger
Feind  (alien  enemy)  jede  Person,  gleichgültig  welcher  Staatsangehörigkeit, ­
  die  sich  freiwillig  in  einem  Staate  aufhält,  der  mit  England  Krieg
führt.  Dieser  Feind  hat  keine  zivilen  Rechte  und  Privilegien,  es  sei  denn,
daß  er  unter  besonderem  Schutz  steht  (by  protection  and  permission  of
the  Crown  Blackstone,  Commentaries  21  ed.,  I,  373).  Er  kann  die
englischen  Behörden,  insbesondere  auch  die  englischen  Zivil-  und  Strafgerichte, ­
  zum  Schutze  seiner  Person  und  seines  Eigentums  nicht  anrufen.
Es  gehören  alle  Forderungen  und  Waren  auf  englischem  Boden,  die  vor
dem  Kriegsausbruch  feindlichen  Ausländern  zustanden,  dem  Staate.  Der
Umstand,  daß  dieses  Recht  nicht  mehr  ausgeübt  wurde,  ändert  am  Rechte
der  Konfiskation  nichts  (Urteil  des  Court  of  Appeal  in  Sachen  Porter  c.
Freundenberg  vom  19.  Januar  1915,  Niemey  ers  ZIR.  25  [1915],  364).
        <pb n="63" />
        Überblick.

49

Die  englische  Regierung  erklärte  in  der  Denkschrift  des  auswärtigen
Amtes  vom  19.  April  1915  ausdrücklich,  daß  sie  gegenwärtig  (as  at  present
advised)  feindliches  Eigentum  nicht  wegzunehmen  beabsichtige  und  daß
feindliches  Geld  in  Händen  des  Verwahrers  bis  zur  endgültigen  Verfügung
verbleiben  und  keineswegs  konfisziert  werden  solle.  Von  einzelnen
Schriftstellern  wie  z.  B.  Page  (War  and  alien  Enemies  2  ed.  1915)
wurde  die  Beschlagnahme  des  feindlichen  Vermögens  als  Sicherheit  für
die  Kriegsentschädigung  und  gegen  künftige  Angriffe  gefordert.  Die
Einleitung  zum  englischen  Gesetz  über  den  Handel  mit  dem  Feinde  vom
27.  November  1914  versichert  sogar  ausdrücklich,  daß  man  nur  beabsichtige, ­
  das  feindliche  Vermögen  für  Vereinbarungen  beim  Friedensschlüsse ­
  zu  bewahren;  die  Regierung  beabsichtige  vielmehr  das  Eigentum ­
  bis  zum  Kriegsende  zu  schützen,  um  dann  in  angemessener
und  gerechter  Weise  damit  zu  verfahren.  Ebenso  werde  mit  dem
Temporary  Rules  des  Präsidenten  des  englischen  Patentamtes  nicht  eine
dauernde  Störung  der  Rechte  beabsichtigt,  wenn  diese  nicht  im  öffentlichen ­
  Interesse  absolut  notwendig  sei;  der  Zweck  des  Eingriffes  in  die
Urheberrechte  sei  nur,  den  inländischen  Erzeuger,  der  Gegenstände  von
feindlichen  Urheberrechten  herstelle,  gegen  Hemmnisse  sicherzustellen.
Im  Gegensätze  zu  England  besaß  Frankreich  bei  Ausbruch  des
Krieges  kein  nationales  Gewohnheitsrecht,  das  Eingriffe  in  feindliche
Privatrechte  gerechtfertigt  hätte.  Doch  gab  es  schon  eine  überwiegende
Meinung,  die  den  Verkehr  mit  dem  Feinde  als  unzulässig  erachtete
(Strisower,  Maßregeln  5).  Daher  vertrat  die  französische  Regierung
«n  Journal  officiel  vom  28.  September  1914  die  Meinung,  daß  „es  seit
langem  durch  das  Völkerrecht  zugelassen  sei,  den  Handel  mit  dem  Feinde
als  eine  Folge  des  Kriegszustandes  zu  verbieten“.  Die  Erklärung  des
Justizministers  in  der  Kammersitzung  vom  11.  März  1915,  daß,  wenn
ßian  Krieg  führe,  man  ihn  auf  allen  Gebieten  führen  müsse,  wird  nur
wirtschaftspolitisch  begründet.  Es  sei  möglich,  daß  der  Feind  aus  seinen
wirtschaftlichen  Beziehungen  zu  Frankreich  und  aus  seinem  in  Frankreich
liegenden  Vermögen  und  Geschäfte  Nutzen  ziehe  und  ihn  gegen  die  Interessen ­
  Frankreichs  verwerte.  Trotz  dieses  Mangels  eines  Gewohnheitsrechts ­
  ist  Frankreich  zu  einer  Auslegung  der  wirtschaftlichen  Kriegsziele
gelangt,  die  selbst  über  die  englischen  hinausgehen.  Es  ist  dem  Einflüsse ­
  Frankreichs  zuzuschreiben,  daß  das  englische  Handelsverbot,  das
sich  nach  dem  englischen  Statutarrecht  ursprünglich  nur  auf  die
Bewohner  der  feindlichen  Staatsgebiete  erstreckte  (Territorialprinzip),
bald  auf  die  Angehörigen  der  feindlichen  Staaten  überhaupt  (Personalitätsprinzip) ­
  ausgedehnt  wurde.  Der  Revanchegedanke  wurde  vom  militärischen ­
  Gebiete  auf  das  wirtschaftliche  übernommen.  So  sprach  der  Berichterstatter ­
  in  der  Senatssitzung  vom  20.  Mai  1915  von  der  „revanche
^onomique,  qui  devra  suivre  l’eclatante  revanche  militaire“.
Lenz,  Der  Wirtsehaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  &amp;amp;
        <pb n="64" />
        50

tiberblick.

Das  Programm  des  Justizministers  Briand  stellte  zwei  wirtschaftliche
Kriegsziele  auf.  Es  sollte  zunächst  der  feindliche  Handel  in  Frankreich ­
  vernichtet  werden.  Durch  die  Ausnahmegesetzgebung  wollte  die
Regierung  einen  Einblick  in  dessen  Organisation  und  Bedeutung  gewinnen,
um  so  mehr,  als  es  beim  Mangel  von  Handelsregistern  an  einem  verläßlichen ­
  Anhaltspunkte  für  die  Abschätzung  der  feindlichen  Handelswerte
fehlte.  Das  französische  Wirtschaftsleben  sollte  wieder  in  französische
Hände  gelegt  werden,  wirtschaftlich  verloren  gegangene  Gebiete  sollten
wieder  gewonnen  werden.  Die  französische  Regierung  wollte  durch  den
Einblick  in  die  Verträge,  Korrespondenzen,  Bücher  und  den  Bankverkehr, ­
  die  feindliche  Invasion  feststellen,  um  die  deutsche  und
österreichische  Vorherrschaft  in  der  chemischen,  metallischen
und  elektrischen  Industrie,  in  der  Kalzium-  und  Karbiderzeugung  und  in
den  Brauereien  zu  brechen.
Als  zweites  Ziel  schwebte  der  Regierung  die  Gewinnung  eines  Pfandes
(otage  economique)  bei  den  Friedensverhandlungen  vor;  deshalb,  nicht
wegen  der  feindlichen  Interessen  wurde  die  Tätigkeit  des  Sequesters  eine
„mesure  conservatoire"  genannt.  Hierbei  ging  die  Regierung  keineswegs
soweit  als  einzelne  Antragsteller,  wie  z.  B.  der  Deputierte  Georges  Berry
in  der  Kammersitzung  vom  22.  Dezember  1914,  es  forderten,  daß  überhaupt ­
  jedem  Deutschen  und  Österreicher  und  denjenigen,  die  von  ihnen
abstammen,  das  Recht,  Vermögen  zu  besitzen,  entzogen  werde  (C  u  r  t  i,
Handelsverbot  27);  allein  bei  den  feindlichen  Zollgütern  hat  die  französische
Regierung  bereits  bei  Kriegsausbruch  die  Konfiskation  angeordnet.
Bei  diesen  Ausbrüchen  der  nationalen  Leidenschaft  fand  die  Zusicherung,
Güter,  die  von  den  Feinden  selbst  im  Stiche  gelassen  wurden,  nur  zu  verwahren, ­
  keinen  Glauben.  Die  feindlichen  Staatsangehörigen  wurden  in
kürzester  Frist  ausgewiesen  oder  in  Konzentrationslagern  interniert,  ohne
daß  man  ihnen  ausreichende  Zeit  und  Gelegenheit  zur  Ordnung  ihrer
Vermögensangelegenheiten  ließ.  Es  wurde  ein  Grundsatz,  die  französischen ­
  Schuldner  und  insbesondere  die  französischen  Banken  zu  Sequestern ­
  ihrer  Gläubiger  zu  bestellen;  ja  die  französische  Praxis  verweigerte ­
  sogar  dem  feindlichen  Schuldner  die  Berufung  auf  den  Krieg
als  Aufhebungsgrund  der  höheren  Gewalt  bei  Vorkriegsverträgen,  weil
Deutschland  und  Österreich  den  Krieg  gewollt  und  angefangen  hätten.
Darauf  haben  die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  zurückgegriffen.

Wie  in  England  und  Frankreich  die  richterliche  Gewalt  im  Dienste
der  Staatspolitik  stand,  so  geschah  auch  in  R  u  ß  1  a  n  d  die  Entrechtung
der  Ausländer  mit  Hilfe  der  richterlichen  Organe.  Nach  dem  Ukas  vom
28.  Juli/10.  August  1914  haben  alle  den  Untertanen  der  feindlichen  Staaten
durch  Verträge  oder  nach  den  Grundsätzen  der  Gegenseitigkeit  gewährten
Begünstigungen  und  Vorrechte  während  des  Krieges  keine  Geltung;  die ; ,
        <pb n="65" />
        Überblick.

51

Plenarentscheidung  des  ersten  und  der  beiden  Kassationsdepartements
des  Regierenden  Senats  vom  9./22.  Februar  1915  erklärte,  daß  die  feindlichen ­
  Untertanen  und  Gesellschaften  ein  Recht  auf  gerichtlichen  Schutz
nicht  genössen  und  nicht  das  Recht  hätten,  vor  Gericht  durch  Bevollmächtigte ­
  aufzutreten.  Dies  stand  im  offenen  Widerspruche  mit  Art.  83
der  Staatsgrundgesetze,  nach  dem  die  Ausnahmen  von  der  Gleichstellung
der  Ausländer  mit  den  Inländern  für  die  im  Kriegs-  oder  im  außerordentlichen ­
  Schutzzustande  befindlichen  Gebiete  durch  besondere  Gesetze ­
  erfolgen  muß.  Die  Gleichstellung  war  daher  die  Regel  und  die
ungleiche  Behandlung  die  Ausnahme.  Die  Argumentation  des  Senats
verkehrte  dies  ins  Gegenteil,  wenn  sie  die  Gleichstellung  der  Ausländer  mit
den  Inländern  als  eine  Vergünstigung  hinstellte.  Auch  im  Maße  der  Entrechtung ­
  ist  Rußland  vielfach  bis  zum  äußersten,  z.  B.  im  Patentwesen
bis  zur  regehnäßigen  Enteignung  gegangen.  Diesem  Lande  ist  auch
der  agrarische  Charakter  seiner  Ausnahmegesetzgebung  eigentümlich.  Wie
noch  später  des  Näheren  ausgeführt  werden  soll,  sollten  alle  deutschen
und  österreichisch-ungarischen  Bodenarbeiter  nicht  nur  vom  Erwerb  der
Rechte  an  Immobilien  ausgeschlossen,  sondern  sogar  alle  Bauern  feindlicher ­
  Abstammung  von  der  erbgesessenen  Scholle  in  bestimmten  Gebieten ­
  losgelöst  werden.  In  Rußland  wurde  somit  das  Ziel  der  Nationalisierung ­
  des  Handels,  der  Industrie  und  der  Landwirtschaft  in  rücksichtsloser ­
  Weise  in  Angriff  genommen.
In  Italien  richtete  sich  der  Handelskrieg  zunächst  nur  gegen
Österreich-Ungarn  und  auch  gegen  dieses  nur  in  indirekter  Weise  durch
Untersagung  der  Aus-,  Ein-  und  Durchfuhr,  durch  passive  Resistenz  der
italienischen  Angestellten,  durch  Entfernung  der  deutschen  Leiter  und
durch  Ablehnung  der  Rechtsvertretung  vor  Gericht.  Erst  im  Jahre  1915
trat  die  Geschäftssperre  ein.  Im  Verhältnisse  zu  Deutschland  hatte  die
Verständigung  vom  21.  Mai  1915  zunächst  den  Schutz  des  deutschen
Privateigentums  in  Aussicht  gestellt.  Erst  im  Jahre  1916  wurde  die  Rechtsbngültigkeit
  jeder  Übertragung  von  beweglichem  und  imbeweglichem
Eigentum  auch  auf  den  deutschen  Handelsverkehr  ausgedehnt.
Wie  in  Frankreich,  so  tritt  auch  in  Italien  der  Sicherungszweck
bei  den  Eingriffen  in  feindliches  Privateigentum  hervor.  Schon  im  Dekrete
vom  24.  Juni  1915  hatte  die  italienische  Regierung  sich  für  den  Fall  des
Bombardements,  sowie  des  Versenkens  von  unbewaffneten  Handelsschiffen ­
  oder  sonstiger  Handlungen,  die  dem  allgemeinen  Kriegsrechte
Weht  entsprechen,  die  Beschlagnahme  entsprechender  Werte  in  Gestalt
von  Schiffen  oder  deren  Ladung  Vorbehalten;  am  10.  Februar  1916  wurde
dies  auch  auf  die  Versenkung  bewaffneter  Handelsschiffe  ausgedehnt.
In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  hat  erst  die
Erklärung  von  Sperrgebieten  zur  See  und  der  unbeschränkte  U-Boot-Krieg
  zu  feindseligen  Maßnahmen  geführt,  die  sich  anfänglich  in  der  Aus-
        <pb n="66" />
        52

Überblick.

s  nähme  feindlicher  Handelsschiffe  von  den  durch  den  preußisch-amerikanischen ­
  Vertrag  von  1828  verbürgten  Schutz  des  Privateigentums  erschöpfte. ­
  An  die  Requisition  der  deutschen  Handelsschiffe  nach  Kriegsausbruch ­
  schloß  sich  deren  Besitzergreifung  und  Unterstellung  unter  das
Shipping  Board  gegen  Entschädigung  an.
In  Japan  ist  die  Beteiligung  am  Handelskriege  verhältnismäßig
gering  gewesen,  denn  sie  beschränkte  sich  auf  das  Verbot  von  Postsendungen ­
  und  Telegrammen  aus  Feindesland  oder  von  feindlichen  Untertanen, ­
  auf  die  örtliche  Untersagung  des  Betriebes  feindlicher  Geschäfte,
auf  den  Verkauf  der  deutschen  Prisenschiffe  und  das  Verbot  der  Verfügung ­
  über  die  im  Hafengebiete  lagernden  Güter.
ln  Portugal,  das  durch  sein  feindseliges  Verhalten  gegenüber
dem  deutschen  Privateigentum  Deutschland  zur  Kriegserklärung  veranlaßt
hatte,  wurde  durch  das  Dekret  vom  20.  April  1916  der  Handelskrieg  mit
der  von  England  ausgebildeten  Technik  im  vollen  Umfange  eröffnet.  Zahlungsverbot, ­
  Handelsverbot,  Beschlagnahme,  insbesondere  der  in  portugiesischen ­
  Häfen  liegenden  deutschen  Schiffe  ohne  Entschädigung,  Zwangsverwaltung, ­
  Zwangsverkäufe  und  die  Beschränkungen  gewerblicher  Urheberrechte ­
  folgten  rasch  aufeinander.
Zusammenfassend  kann  gesagt  werden,  daß  sich  die  feindliche
Volkswirtschaft  durch  eine  zweifache  Gruppe  von  Kampfmitteln,  teils
auf  rechtlichem  oder  auf  militärischem  Wege,  betätigte.
Der  Rechtsweg  besteht  darin,  daß  die  feindlichen  Vermögensinteressen
unter  Rechtsperre  gelegt  werden.  Die  Gesamtheit  dieser  Sondernormen ­
  bildet  einen  Bestandteil  der  Rechtsordnung  der  den  Wirtschaftskrieg ­
  führenden  Volkswirtschaften;  man  hat  sie  daher  als  ein
„Kampf  recht"  bezeichnet  (Strisowe  r,  Maßregeln  11).  Auf  tatsächlichem ­
  Wege  wird  die  feindliche  Volkswirtschaft  durch  eine  Reihe
militärischer  Maßnahmen,  insbesondere  zur  See  angegriffen;  sie  bezwecken
jede  Förderung  der  feindlichen  Volkswirtschaft  durch  Zufuhren  vom  Auslande, ­
  selbst  auch  von  neutraler  Seite  her,  durch  Sperrmaßnahmen  zu  verhindern. ­
  Man  kann  diese  zweite  Gruppe  in  ihrer  Gesamtheit  als  H  a  n  d  e  1  ssperre
  zur  See  bezeichnen.  Sie  tritt  der  Rechtssperre  an  die  Seite.
Im  folgenden  sollen  die  einzelnen  Kampfmittel  der  beiden  Gruppen
in  ihren  typischen  Formen  erörtert  werden.  Die  erschöpfende
Darstellung  der  Erscheinungsformen  des  Wirtschaftskrieges  ist  im  Rahmen
dieser,  die  leitenden  Grundsätze  behandelnden  Arbeit  nicht  beabsichtigt.
Es  sei  auf  die  länderweise  Darstellung  in  dem  vom  Institute  für  Seeverkehr ­
  und  Weltwirtschaft  an  der  Universität  Kiel  herausgegebenen  Sammelwerke ­
  „Der  Wirtschaftskrieg“  (1917  ff.)  verwiesen.  Im  Rahmen  jenes
Werkes  haben  bisher  Schuster-Wehberg  den  Wirtschaftskrieg  Englands, ­
  v.  Vogel  den  Rußlands,  Ulrich  den  Japans  und  W  ehber  g
den  Frankreichs  behandelt.  Einen  Überblick  über  alle  Maßnahmen  des
        <pb n="67" />
        Das  privatwirtschaftliehe  Kampfrecht  der  Entente.

53

feindlichen  Auslandes  gibt  Koch  in  „Handelskrieg  und  Wirtschaftsexpansion ­
  1917“.  Die  wirtschaftlichen  Kriegsmaßregeln  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  Serbiens  und  Rumäniens  konnten  nicht  berücksichtigt ­
  werden.
Die  Rechtsquellen  sind  zum  größeren  Teil  enthalten  in  der  amtlichen ­
  Zusammenstellung  des  auswärtigen  Amtes  (Ausnahmegesetze  gegen
deutsche  Privatrechte  1915)  und  in  der  amtlichen  Zusammenstellung  der
niederösterreichischen  Handels-  und  Gewerbekammer  (Der  Wirtschaftskrieg, ­
  2.  Auflage,  bearbeitet  von  Pereis  1915).

2.  Abschnitt.
Die  einzelnen  Kampfmittel.
1.  Teil.
Das  privatwirtschaftliehe  Kampfrecht  der  Entente.
1.  Beschränkungen  der  privaten  Rechtsfähigkeit  des  Feindes  durch
Handels-  und  Zahlungsverbote.
Nach  dem  Gewohnheitsrechte  Englands  knüpft  sich  an  den
Eintritt  des  Kriegszustandes  für  alle  auf  britischem  Gebiete  befindlichen
Personen  das  Verbot,  mit  den  auf  feindlichem  Staatsgebiet  sich  aufhaltenden ­
  Personen  Handel  zu  treiben.  Nach  dem  prisengerichtlichen  Urteile
über  die  Ladung  des  griechischen  Dampfers  Panariellos  vom  22.  März  1915
(Mendelssohn-Bartholdy,  Der  Fall  Panariellos  1915)  ist  hierbei
der  Ausdruck  „Handel  mit  dem  Feinde“  als  gleichbedeutend  mit  kaufmännischem ­
  Verkehre  („Commercial  Intercourse“)  zu  verstehen.  Damit
werden  der  Warenhandel,  der  Verkehr  mit  Handels-  und  Wertpapieren,  der
Bank-  und  Börsenverkehr,  das  Wechsel-  und  Versicherungsgeschäft  getroffen. ­
  Juristische  Personen  werden  als  feindliche  behandelt,  wenn  sie
Dn  feindlichen  Land  eingetragen  sind  und  dort  ein  Geschäft  betreiben;
Zweigniederlassungen  feindlicher  Firmen  in  England  oder  neutralem  Gebiet
werden  dann  nicht  als  feindliche  angesehen,  wenn  der  Geschäftsbetrieb
der  Zweigniederlassung  ein  selbständiger  ist.  Derart  wird  jedes  Mitglied
der  feindlichen  Volkswirtschaft  als  Feind  betrachtet,
ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit  des  einzelnen  Wirtschaftssubjektes ­
  (Schuster-Wehberg,  Wirtschaftskrieg  6;  Koch,  Handelskrieg ­
  6).
Mit  Ausbruch  des  Krieges  setzte  in  England  sofort  das  Statutarrecht,
  teils  zur  Erläuterung,  teils  zum  Ausbau  des  Gewohnheitsrechtes
über  den  Handel  mit  dem  Feinde  ein.  Die  vorerst  ergehenden  königlichen
Proklamationen  vom  5.  August  1914  (Proclamation  relating  to  trading
with  the  enemy  Nr.  1)  und  vom  9.  September  1914  (Trading  with  the
enemy  Proclamation  Nr.  2),  werden  durch  das  Gesetz  vom  18.  September
        <pb n="68" />
        54

Die  einzelnen  Kampfmittel.

1914  legalisiert,  wonach  als  Handel  mit  dem  Feinde  jede  Handlung  anzusehen ­
  ist,  die  durch  königliche  Proklamation  dafür  erklärt  wird.
Die  erste  Proklamation  vom  5.  August  1914  richtete  sich  an  alle
auf  britischem  Territorium  ansässigen,  Geschäfte  betreibenden  oder
sich  aufhaltenden  Personen  (Adresse  des  Verbotes).  Es  enthielt  zunächst ­
  ein  Handelsverbot  mit  den  auf  feindlichem  Staatsgebiete ­
  befindlichen  Personen.  Nach  dem  Territorialprinzip
wurde  der  Handel  mit  britischen  oder  neutralen  Personen  im  feindlichen ­
  Gebiete  verboten  (Gegenstand  des  Verbotes).  Dagegen
wurde  der  Handel  mit  feindlichen  Staatsangehörigen  außerhalb  des
feindlichen  Gebietes  im  neutralen  Auslande,  aber  auch  mit  den  erlaubterweise ­
  auf  britischem  Gebiete  sich  aufhaltenden  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  frei  gegeben.
In  der  zweiten  Proklamation  vom  9.  September  1914  wurde  die  Erlaubnis ­
  zu  jeder  Handlung,  die  weder  hochverräterisch  noch  sonst  verboten
und  außerhalb  des  Kriegszustandes  erlaubt  ist,  zurückgezogen.  Das  Verbot ­
  richtete  sich  gegen  jede  Art  des  geschäftlichen  Verkehrs,
einschließlich  der  Zahlung  für  gelieferte  Waren  oder  geleistete  Dienste.
Zum  Handelsverbot  gesellte  sich  somit  ein  Zahlungsverbot  oder  besser
gesagt,  ein  Erfüllungsverbot.  Die  verbotenen  Geschäfte  wurden
im  einzelnen  aufgezählt  und  nichtig  erklärt;  Lizenzen  blieben  Vorbehalten.
Unter  dem  Feinde  wurde  nunmehr  jede  Person  verstanden,  die,  gleichviel ­
  welcher  Staatsangehörigkeit,  im  feindlichen  Lande  wohnt  oder  dort
Geschäfte  betreibt,  sowie  eine  Vereinigung  solcher  Personen.  Juristische
Personen  hatten  nach  dieser  Proklamation  nur  dann  feindlichen  Charakter, ­
  wenn  sie  Körperschaftsrechte  in  einem  feindlichen  Lande  besaßen;
nach  der  Proklamation  vom  14.  September  1915  aber  wurden  juristische
Personen  ohne  Rücksicht  auf  den  Ort  der  Eintragung  als  feindliche  behandelt, ­
  wenn  sie  im  feindlichen  oder  vom  Feinde  besetzten  Gebiet  Geschäfte ­
  betreiben.  Nach  der  Entscheidung  des  englischen  Oberhauses
im  Falle  Daimler  Company  v.  Continental  Tyre  and  Rubber  Company
vom  30.  Juni  1916  wird  auch  den  in  England  eingetragenen  und  Geschäfte ­
  betreibenden  Aktiengesellschaften  die  Eigenschaft  eines
Feindes  beigelegt,  wenn  ihre  Vertreter  oder  wirklichen  Leiter  im  feindlichen ­
  Lande  wohnen  oder  dem  Feinde  anhängen,  von  ihm  Weisungen
annehmen  oder  unter  der  Leitung  von  Feinden  handeln  (Schuster-Wehberg,
  Wirtschaftskrieg  1,  25).
Die  Proklamation  vom  16.  Februar  1915  richtete  die  Verbote  an  die
in  den  mit  England  verbündeten  oder  in  den  von  England  und
seinen  Verbündeten  besetzten  Gebieten  wohnenden  Personen.  Außerdem ­
  wurde  auch  der  Handel  mit  den  Bewohnern  der  vom  Feinde  besetzten ­
  Gebiete  Englands,  seiner  Verbündeten  oder  der  Neutralen
untersagt.  Damit  wurden  Adresse  und  Gegenstand  der  Verbote  erweitert.
        <pb n="69" />
        Das  privatwirt.schaftliche  Kampfreoht  der  Entente.

55

Das  Territorialprinzip  war  bereits  durch  die  Proklamationen  vom
25.  Juni  und  10.  November  1915  dadurch  durchbrochen  worden,  daß
auch  in  bestimmten  neutralen  Gebieten  wie  China,  Siam,  Persien,
Marokko,  Liberia  und  Portugiesisch-Ostafrika  der  Handel  mit  feindlichen ­
  Staatsangehörigen  und  deren  Zweigniederlassungen
untersagt  worden  war.
Von  weittragendster  allgemeiner  Bedeutung  war  jedoch  die  auf  Grund
des  Ermächtigungsgesetzes  vom  23.  Dezember  1915  (Extension  of  powers
Act)  durch  die  Proklamationen  vom  29.  Februar,  26.  April  und  23.  Mai  1916
erfolgte  Ausdehnung  des  Verbotes  auf  den  Handel  mit  feindlichen
Staatsangehörigen  allerorts.  Außerdem  wurde  der  Handel  mit
neutralen  Personen,  die  in  Verbindung  mit  dem  Feinde  stehen  und  in  den
sogenannten  schwarzenListen  veröffentlicht  sind  („suspected  persons“),
untersagt.  Damit  war  zum  Territorialprinzip  das  Personalitätsprinzip ­
  hinzugefügt,  so  daß  der  Handel  mit  feindlichen  Staatsangehörigen
auch  außerhalb  des  feindlichen  Wirtschaftsgebietes  getroffen  wurde.
Außerdem  kam  auch  das  Universal  itätspr  in  zip  auf.  Dieses
trifft  den  Handel  im  neutralen  Lande  auch  mit  neutralen  Personen,
die  auf  der  „schwarzen“  Liste  stehen.  Es  sollte  verhindert  werden,
daß  der  Handelsverkehr  mit  dem  Feinde  durch  neutrale  Mittelspersonen ­
  aufrecht  erhalten  werde.  Der  Handel  mit  den  in  den
„grauen“  Listen  enthaltenen  Personen  wurde  als  „nicht  erwünscht“  bezeichnet. ­
  Weiter  ausgebaut  wurde  das  Üniversalitätsprinzip  im  austra-1
  i  s  c  h  e  n  Gesetz  vom  24.  Mai  1915.  Danach  galt  als  Feind  „jede  Person,
Firma  oder  Gesellschaft,  deren  Geschäftsbetrieb  mittelbar  oder  unmittelbar ­
  durch  feindliche  Staatsangehörige  oder  unter  ihrem  Einfluß  geleitet
oder  beaufsichtigt  wird  oder  dessen  Geschäfte  ganz  oder  überwiegend  zugunsten ­
  oder  im  Namen  feindlicher  Staatsangehöriger  betrieben  werden,
selbst  wenn  die  Firma  oder  Gesellschaft  innerhalb  der  königlichen ­
  Gebiete  eingetragen  ist  oder  Rechtsfähigkeit  erlangt  hat“.
Derart  war  der  Handel  mit  irgendwem  irgendwo  zugunsten  der  feindlichen ­
  Volkswirtschaft  untersagt.
Das  Ergänzungsgesetz  vom  27.  Januar  1916  beseitigte  den  Schutz,
den  bisher  die  „a  1  i  e  n  f  r  i  e  n  d  s“  d.  h.,  die  auf  britischem  Territorium
geduldeten  feindlichen  Personen  genossen.  Das  Handelsamt  wurde  ermächtigt, ­
  ein  Unternehmen,  das  zufolge  feindlicher  Staatsangehörigkeit
oder  Vergesellschaftung  mit  dem  Feinde  ganz  oder  teilweise  im  Interesse
oder  unter  Kontrolle  feindlicher  Staatsangehöriger  geführt  wird,  einzustellen ­
  oder  zu  liquidieren.
Frankreich  hatte  bereits  mit  dem  Dekrete  vom  27.  September  1914
von  vornherein  das  Territorialprinzip  mit  dem  Nationalitätsprinzip  Verbunden. ­
  Es  wurden  Rechtsgeschäfte  und  Verträge,  die  von  irgend  jemand
a uf  französischem  Gebiete  oder  von  Franzosen  oder  von  französischen
        <pb n="70" />
        56

Die  einzelnen  Kampfmittel.

Schutzbefohlenen  irgendwo  mit  Angehörigen  des  Deutschen  Reiches  oder
Österreich-Ungarns  abgeschlossen  wurden,  verboten.  Im  selben  Dekret
wurde  den  feindlichen  Staatsangehörigen  die  Fähigkeit  zum  Handelsbetriebe ­
  auf  französischem  Gebiete  genommen.  An  das  Handelverbot
schloß  sich  ein  Zahlungsverbot  in  der  Art,  daß  Geld-  oder  andere  Leistungen
zu  Nutzen  der  Feinde  untersagt  wurden.
Italien  unterband  mit  dem  königlichen  Dekret  vom  24.  Mai  1915
die  Ausfuhr,  Einfuhr  und  Durchfuhr  zwischen  dem  österreichisch-ungarischen ­
  und  dem  italienischen  Wirtschaftsgebiet,
schloß  jedoch  Rechtsgeschäfte  mit  feindlichen  Staatsangehörigen  innerhalb ­
  des  italienischen  Wirtschaftsgebietes  nicht  aus.  Das  Dekret  vom
4.  Februar  1916  dehnte  das  Verbot  auf  das  deutsche  Wirtschaftsgebiet
aus.  Das  Dekret  vom  24.  Juni  1915  enthielt  bereits  ein  beschränktes
Verkehrsverbot;  alle  Verkäufe,  Übertragungen  und  Abtretungen
des  Eigentums  an  Gütern  von  österreichisch-ungarischen  Untertanen  oder
von  im  Feindesland  ansässigen  Personen  wurden  im  italienischen  Wirtschaftsgebiete ­
  für  rechtsungültig  erklärt.  Diese  Maßregel  dehnte  das
Dekret  vom  18.  Juli  1916  auf  deutsches  Eigentum  aus.
Das  Dekret  vom  30.  April  1916  brachte  vorerst  nur  ein  Verbot  der
Einfuhr  von  Titeln  und  Zinsscheinen  öffentlichen  Charakters,  sowie  von
Titeln  und  Zinsscheinen  solcher  Firmen  oder  öffentlicher  Verbände,  die
im  italienischen  Wirtschaftsgebiete  ansässig  sind,  sofern  diese  Wertpapiere
nach  dem  24.  Mai  1915  feindliches  Eigentum  geworden  sind.  Erst  im
Dekret  vom  8.  August  1916  wurde  ein  Verbot  des  Handels  im
weitesten  Sinne  erlassen.  Getroffen  wurde  der  Handel  mit  den  Einwohnern ­
  der  feindlichen  Staaten  und  ihrer  Verbündeten  oder  der  von
ihnen  besetzten  Gebiete  (Territorialprinzip),  mit  feindlichen  Staatsangehörigen, ­
  gleichviel  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben  (Personalitätsprinzip)
und  mit  Personen  auf  besonderen  schwarzen  Listen  (Universalitätsprinzip).
Alle  dem  widerstreitenden  Verträge  wurden  für  nichtig,  abgesendete  oder
empfangene  Waren  für  beschlagnahmt  erklärt.
Rußland  begann  mit  dem  Ukas  vom  15./28.  November  1914  die
Zahlung  oder  Überweisung  in  Geld,  Wertpapieren,  Edelsteinen,  bestimmten
Metallen  und  Metallerzeugnissen  ins  feindliche  Ausland  und  die  Ausfuhr
von  Geld  oder  Geldeswert  über  500  Rubel  zu  verbieten;  am  22.  Mai
(4.  Juni)  1915  wurde  vorerst  nur  den  Kreditinstituten  die  Zahlung  aus
Bankeinlagen  und  Stahlfächern  und  überhaupt  mehr  als  500  Rubel
monatlich  an  die  in  Rußland  befindlichen  Feinde  untersagt.
Erst  am  22.  September  (5.  November)  1915  stellte  man  ein  allgemeines ­
  Verbot  der  Einfuhr  feindlicher  Waren  und  am  24.  Oktober
(6.  November)  1916  ein  allgemeines  Verkehrsverbot  nach  dem
Personalitätsprinzip  auf,  das  nunmehr  auch  gegen  den  Verkehr  mit  den
in  Rußland  befindlichen  Feinden  gerichtet  war.
        <pb n="71" />
        Dag  privat  wirtschaftliche.  Kampfrecht  der  Entente.

57

Das  portugiesische  Dekret  vom  20.  April  1916  und  das
rumänische  Dekret  vom  14.  August  1916  vereinten  in  einem  allgemeinen ­
  Yerkehrsverbot  das  Territorial-  mit  dem  Personalitätsprinzip.
Besonders  entwickelt  sind  die  sichernden  Maßnahmen
Englands  gegen  eine  Umgehung  der  Verbote.  Das  Gesetz  vom
18.  September  1914  brachte  die  Aufsicht  über  englische  Geschäfte,  die  im
Verdachte  standen,  das  Handelsverbot  zu  übertreten,  und  die  Bestellung
eines  Inspektors  mit  weitgehenden  Befugnissen,  insbesondere  zur  Bucheinsicht. ­
  Das  Gesetz  vom  27.  November  1914  ließ  die  ständige  Kontrolle
eines  verdächtigen  Geschäftes  zu.  Es  machte  überdies  den  Erwerb  feindlichen ­
  Vermögens  durch  Neutrale  gegenüber  dem  Erwerber  wie  gegenüber
dem  Verpflichteten  unwirksam.  Das  gleiche  Gesetz  sollte  die  Umgehung
des  Verkehrs  Verbotes  für  feindliche  Aktien  durch  Gründung  neuer  Aktiengesellschaften ­
  verhindern.  (Im  übrigen  vgl.  „Hemmung  von  Betrieben“.)
Übertretungen  der  Verbote  hatten  überall  die  Rechtsungültigkeit ­
  des  Geschäftes  oder  der  Leistung  zur  Folge.
Überall  wurden  mit  den  Verboten  ausgiebige  Strafen  verbunden, ­
  die  im  englischen  Verfahren  auf  Anklage  bis  zu  siebenjährigem
Zuchthaus  ansteigen,  aber  sich  auch  nur  in  Geldstrafen  erschöpfen
konnten  (Strisower  ZStRW  37  [1916]  434).
Auf  dem  Gebiete  des  Zolles  sind  die  Übergänge  von  der  Wirtschaftspolitik ­
  zum  Wirtschaftskrieg  fließende.  Der  russische  Ministerratsbeschluß ­
  vom  20.  August  (2.  September)  1914,  der  den  Finanzminister
ermächtigte,  Boden-  und  Industrieerzeugnisse  aus  Ländern,  die  Rußland
keine  Meistbegünstigung  gewähren,  mit  einem  Zuschlagszolle  bis  zu  100  %
der  allgemeinen  Zollsätze  oder  bei  zollfreien  Waren  bis  zu  100  %  des
Wertes  zu  belegen,  ist  nur  als  eine  wirtschaftspolitische  Maßregel ­
  zu  betrachten,  weil  damit  die  deutsche  Einfuhr  nach  Aufhebung
des  Handelsvertrages  von  1904  nur  den  allgemeinen  Sätzen  des  russischen ­
  Zolltarifes  für  den  europäischen  Handel  unterworfen  wurde.  Dem
Wirtschaftskrieg  aber  gehört  bereits  die  Verordnung  des  Finanzministers
vom  18./31.  März  1915  an,  die  Zollzuschläge  für  die  aus  feindlichen
Ländern  stammenden  oder  durch  sie  durchgeführten  Waren  aufstellte
(Koch,  Handelskrieg  175).
2.  Beschränkungen  der  prozessualen  Rechtsfähigkeit  des  Feindes.
Nach  englischem  Gewohnheitsrecht  fehlt  dem  auswärtigen  Feind
die  aktive  Parteifähigkeit,  d.  h.  die  Befugnis  ohne  Ermächtigung  der
Krone  vor  Gericht  als  Kläger  aufzutreten;  dagegen  besitzt  er  die  passive
Parteifähigkeit  und  das  Berufungsrecht  gegen  ein  Urteil.  Die  englische
Praxis  ist  noch  darüber  hinausgegangen,  indem  sie  jede  auf  der  schwarzen
Liste  stehende  Person  dem  Feinde  gleichstellte;  die  zweitinstanzliche  Entscheidung ­
  im  Prozeß  der  Continental  Tyre  and  Rubber  Company  gegen
        <pb n="72" />
        58  Die  einzelnen  Kampfmittel.
die  Daimler  Company,  hat  sogar  einer  Aktiengesellschaft,  von  der  nur
Anteile  sich  ganz  oder  in  überwiegendem  Maße  in  feindlichem  Besitze
befanden,  das  Klagerecht  verweigert  (Koch,  Handelskrieg  31).  Dagegen
besaßen  die  in  England  geduldeten  feindlichen  Staatsangehörigen,  die
sich  den  Anforderungen  der  Aliens  Restrictions  Order  vom  29.  Februar  1916
gefügt  hatten,  das  Klagerecht;  es  wurde  ihnen  nur  dann  versagt,  wenn
der  ganze  Geschäftsbetrieb  eingestellt  oder  die  Liquidierung  angeordnet
winde;  in  diesem  Falle  hatte  der  Zwangsverwalter  allein  die  Prozeßfähigkeit. ­
  Das  Gesetz  über  das  Gerichtsverfahren  gegen  Feinde  vom  16.  März
1915  läßt  eine  Ersatzzustellung  bei  Ladung  des  Feindes  zur  Feststellung
der  Wirkungen  des  Krieges  auf  Vorkriegsverträge  zu.
In  Frankreich  ist  die  prozessuale  Stellung  des  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  weder  durch  Gesetz  noch  durch  Verordnung  geregelt  worden.
Obwohl  das  Dekret  vom  27.  September  1914  von  der  Rechtsverfolgung
überhaupt  nicht  spricht,  hat  die  Kammer  der  Pariser  Avoues  in  einem
Rundschreiben  vom  12.  November  1914  den  Feinden  die  Einleitung  und
Fortsetzung  von  rechtlichen  Schritten  durch  Anwälte  verweigert;  die  Pariser
Anwaltskammer  hat  am  30.  November  1915  jedem  Advokaten  am  Pariser
Gerichtshöfe  untersagt,  seine  Hilfe  einem  feindlichen  Staatsangehörigen
ohne  Auftrag  oder  Ermächtigung  durch  den  Batonnier  zu  leihen.  Die
gerichtlichen  Entscheidungen  sind  widersprechend.  Während  die
4.  Kammer  des  Court  d’Appel  von  Paris  am  20.  April  1916  die  Erteilung
eines  Auftrages  an  den  Rechtsanwalt  nicht  unter  die  verbotenen  Verträge
einreihte,  hat  der  Gerichtspräsident  des  Tribunal  civil  de  la  Seine  am
18.  Mai  1916  den  Feinden  grundsätzlich  das  Recht  abgesprochen,  vor
französischen  Gerichten  als  Partei  zu  erscheinen.  Die  Begründung  wird
sehr  allgemein  gehalten  und  vielfach  durch  einen  Hinweis  auf  Vernunftgründe ­
  oder  den  Patriotismus  ersetzt.  Selbst  die  Prozeßfähigkeit  des
Zwangsverwalters  ist  nicht  geklärt;  doch  wird  in  der  Praxis  eine  Prozeßfähigkeit ­
  nur  kraft  eines  Mandates  des  Gerichtspräsidenten  angenommen
(Koch,  Handelskrieg  87).  Wir  haben  es  in  Frankreich  in  der  Materie
des  Prozeßrechts  mit  einem  gänzlich  ungeregelten  Zustand  eines
Freischärlerkrieges  auf  wirtschaftlichem  Gebiete  zu  tun.
In  Italien  hatte  das  Dekret  vom  24.  Juni  1915  den  Staatsangehörigen, ­
  Verbänden  und  Handelsgesellschaften  Österreich-Ungarns,  die
dort  ihren  Sitz  haben,  die  Einleitung  und  Fortführung  der  Rechtsverfolgung ­
  in  zivil-,  handeis-  oder  verwaltungsrechtlichen  Angelegenheiten
vor  irgendeinem  Gerichtshöfe  untersagt.  Am  15.  Dezember  1915  forderte
die  Anwaltskammer  in  Mailand  die  italienischen  Rechtsanwälte  auf,  die
Wahrnehmung  der  Interessen  deutscher  Firmen  abzulehnen.  Am  20.  Juli
1916  ist  das  vorerwähnte  Dekret  auf  die  Staatsangehörigen  der  Verbündeten ­
  Österreich-Ungarns  ausgedehnt  worden.
In  Rußland  begegnen  wir  vor  dem  Kriege  der  grundsätzlichen
        <pb n="73" />
        Das  privatwirtschaftliche  Kampfreoht  der  Entente.

59

Gleichstellung  von  Ausländern  mit  den  Inländern  hinsichtlich  des  gerichtlichen ­
  Schutzes,  doch  wurde  die  Parteifähigkeit  ausländischen  juristischen
Personen  erst  vertragsmäßig  gewährt.  Diesen  ging  sie  durch  den  Ukas
vom  28.  Juli  (10.  August)  1914,  der  allen  feindlichen  Staatsangehörigen
die  durch  Vertrag  oder  Gegenseitigkeit  gewährten  Begünstigungen ­
  entzog,  wieder  verloren.  Im  übrigen  herrschte  hinsichtlich  der
Tragweite  dieses  Ukas  die  größte  Meinungsverschiedenheit.  Man  begann
den  feindlichen  Ausländern  den  Rechtsschutz  vor  russischen  Gerichten
überhaupt  zu  verweigern.  Die  zur  Klärung  der  Rechtslage  erflossene
Entscheidung  des  Regierenden  Senates  vom  9./22.  Eebruar  1915  verweigerte ­
  den  feindlichen  Staatsangehörigen  die  aktive  Parteifähigkeit  und
gestattete  die  Vertretung  des  Beklagten  nur  durch  einen  Pfleger.
In  Portugal  untersagte  das  Dekret  vom  20.  April  1916  die  Einleitung ­
  oder  Fortsetzung  von  Rechtsstreiten  feindlicher  Staatsangehöriger
und  ließ  nur  dem  Zwangsverwalter  die  Befugnis,  zur  Verteidigung  des
rechtmäßigen  Vermögens  von  Feinden  Prozesse  zu  führen.
3.  Hemmungen  und  Enteignungen  von  Rechten  des  Feindes.
Unter  diesen  Begriff  fallen  alle  Eingriffe  in  die  feindliche  Volkswirtschaft, ­
  die  feindliche  Rechte  zwar  in  ihrem  Bestände  unangetastet  lassen,
aber  in  ihrer  Wirksamkeit  hemmen.  Diese  „Rechtshemmungen“
(F.  Klein,  Nebtenkrieg  7)  werden  aber  vielfach  im  Laufe  der  Entwicklung ­
  bis  zur  völligen  Aufhebung  des  Rechts,  somit  zu  Enteignungen ­
  gesteigert.  Davon  soll  im  Anschlüsse  an  die  Hemmungen  gehandelt ­
  werden.  Die  Hemmungen  und  Enteignungen  beziehen  sich  auf
privatrechtliche  Schuldverhältnisse,  auf  gewerbliche  und  literarische  Urheberrechte, ­
  auf  Immobiliarrechte,  auf  Prozeßrechte  und  auf  Ansprüche
öffentlich-rechtlicher  Natur,  wie  Konzessionen  und  Privilegien.
a)  Hemmungen  privatrechtlicher  Schnldverhällnisse.
Das  Gewohnheitsrecht  Englands  geht  von  der  Anschauung  aus,
daß  jeder  Vertrag,  dessen  Erfüllung  dem  Wohle  des  britischen  Staates
schadet  oder  der  Staatspolitik  widerspricht,  ungültig  ist.  Damit
wird  die  Gültigkeit  von  Vorkriegsverträgen  dem  Ermessen  der
Rechtsprechung  über  ihre  Vereinbarkeit  mit  der  herrschenden  Auslands-Politik
  überantwortet.  Es  kam,  wie  das  bereits  angeführte  Urteil  des
Appellhofes  beim  Supreme  Court  of  Judicature  vom  21.  Dezember  1915
beweist,  zur  Auflösung  von  Sukzessivlieferungsverträgen  mit  der  Begründung, ­
  daß  bei  Aufrechterhaltung  des  Vertrages  die  feindliche  Firma
nach  Kriegsende  die  Konkurrenz  in  vollem  Umfange  wieder  aufnehmen
könnte.  Abgesehen  von  der  Rechtsungültigkeit  wegen  Widerspruches  mit
den  Landesinteressen  bleiben  Vorkriegsverträge,  deren  Erfüllung  erst  nach
■Kriegsausbruch  erfolgen  soll,  nach  englischem  Gewohnheitsrecht  während
        <pb n="74" />
        60

Die  einzelnen  Kampfmittel.

der  Dauer  des  Krieges  suspendiert.  Die  englische  Rechtsprechung
beruft  sich  in  solchen  Fällen  auf  das  Urteil  in  Sachen  Janson  v.  Driefontein
Consolidated  Mines  Limited  aus  dem  Jahre  1902.  Die  Auflösung
tritt  nur  bei  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  infolge  der  Verzögerung  oder
beim  Wegfall  des  wohlverstandenen  Interesses  beider  Parteien
(Schuster-Wehberg,  29)  ein.
Das  englische  Gesetzesrecht  ist  über  das  Gewohnheitsrecht
hinaus  gegangen.  Das  Gesetz  vom  27.  Januar  1916  gab  dem  englischen
Handelsamte  das  Recht,  Verträge  mit  den  auf  britischem  Gebiete  ansässigen ­
  oder  niedergelassenen  feindlichen  Staatsangehörigen  oder  in  Beziehung ­
  mit  einem  Feinde  stehenden  Firmen,  deren  Geschäftsbetrieb  vom
Handelsamte  verboten  oder  eingeschränkt  wurde,  für  ungültig  oder  aufgelöst ­
  zu  erklären,  wenn  sie  die  öffentlichen  Interessen  schädigen.  Nach
dem  Gesetze  des  australischen  Staatenbundes  vom  24.  Mai  1915  konnte
jeder  Vertrag  mit  einem  Feinde  oder  zugunsten  eines  Feindes  für  nichtig
erklärt  werden  unter  Vorbehalt  der  Rechte  und  Pflichten  aus  vollzogenen
Handlungen  (C  u  r  t  i,  Handelskrieg  47).
Das  Recht  Frankreichs  kennt  keinen  allgemeinen  Satz,  daß
Verträge  mit  dem  Feinde,  die  dem  Staatswohl  abträglich  sind,  an  sich
ungültig  wären.  Das  Handels-  und  Zahlungsverbot  vom  27.  September  1914
untersagt  Leistungen  aus  Vorkriegsverträgen  nur  während  der
Dauer  des  Krieges,-läßt  aber  das  Wiederaufleben  der  Verbindlichkeit ­
  nach  dem  Kriege  zu.  Ist  so  der  feindliche  Anspruchsberechtigte  in
der  Geltendmachung  gehemmt,  so  können  dennoch  Franzosen,  Verbündete
und  Neutrale  die  geschuldete  Leistung  von  den  unter  Sequester  gestellten ­
  Betrieben  verlangen.  Besonders  empfindlich  ist  diese  Behandlung
zweiseitiger  Verträge  bei  den  stillschweigend  erneuerbaren  Mietverträgen.
Während  der  Eigentümer  bei  Kriegsausbruch  die  Aufhebung  oder  die
Fortsetzung  des  Vertrages  begehren  kann,  muß  die  Kündigung  durch
den  Feind  oder  den  Sequester  rechtzeitig  erfolgen.  Der  feindliche
Schuldner  kann  sich  nicht  auf  den  Kriegsausbruch  als  vis  maior  berufen;
der  Vermieter  kann  Zahlung  des  Mietzinses,  vorzeitige  Auflösung  bei  Nichtzahlung ­
  und  Schadenersatz  verlangen,  obwohl  der  Mieter  zum  Verlassen
Frankreichs  gezwungen  oder  interniert  wurde  (Curti,  Handelsverbot  65).
Vorkriegsverträge,  aus  denen  Leistungen  noch  nicht  erfolgt  sind,  können
durch  Verfügung  des  Präsidenten  des  Zivilgerichtes  annulliert  werden.
Nach  dem  italienischen  Dekret  vom  8.  August  1916  kann  der
Justizminister  im  Einvernehmen  mit  anderen  Ministern  die  Auflösung
von  Verträgen  aussprechen,  bei  denen  Angehörige  des  feindlichen  Staates
oder  mit  ihm  verbündeter  Staaten  entweder  Parteien  sind  oder  an  denen
sie  ein  überwiegendes  Interesse  haben.
In  R  u  ß  1  a  n  d  erklärte  der  Ministerratsbeschluß  vom  24.  Oktober  (6.  November) ­
  1916  alle  Verträge  mit  feindlichen  Handelsfirmen  für  erloschen.
        <pb n="75" />
        Das  privat-wirtschaftliche  Kampfrecht  der  Entente.

61

Eine  Sonderbestimmung  traf  vielfach  auch  die  Gesellschaftsverträge. ­
  Bei  den  englischen  Partnerships  (Gesellschaften  mit  unbeschränkter ­
  Haftung)  erfolgte  bei  feindlicher  Beteiligung  die  Auflösung
des  Gesellschafts  Vertrages  durch  den  Austritt  des  feindlichen  Mitgliedes;
bei  den  Companies  (Gesellschaften  mit  feindlicher  Kapitalsbeteiligung)
konnte  der  feindliche  Aktionär  anfänglich  seine  Rechte  nur  nicht  geltend
machen;  mit  dem  Gesetze  vom  27.  Januar  1916  ist  die  Behandlung  der
inkorporierten  Companies  als  alien  friends  aufgegeben  und  der  Verwalter
fremden  Vermögens  zum  Verkauf  der  feindlichen  Aktienanteile  ermächtigt ­
  worden.

b)  Hemmungen  von  Betrieben.
Unter  dieser  Bezeichnung  kann  man  alle  jene  Eingriffe  in  den  Betrieb
feindlicher  Unternehmungen  zusammenfassen,  die  sich  von  einer  bloßen
Aufsicht  zur  Verhinderung  von  Geldzahlungen  an  das  feindliche  Ausland
bis  zur  vollständigen  Liquidation  erstreckt  haben.
In  England  untersagte  zuerst  die  Verordnung  vom  10.  August  1914
den  feindlichen  Banken  jeden  Betrieb  ohne  besondere  Erlaubnis  des
Staatssekretärs  des  Innern.  Das  Gesetz  vom  18.  September  1914  erteilte
dem  Handelsamte  die  Befugnis,  für  Personen,  Firn  en  oder  Gesellschaften
mit  feindlicher  Beteiligung  im  weitesten  Sinne  einen  Geschäfts  aufseher
(Controller)  beim  High  court  zu  beantragen,  wenn  entweder  ein  Vergehen
des  Handels  mit  dem  Feinde  bereits  begangen  wurde  oder  zu  erwarten
steht  oder  ein  öffentliches  Interesse  an  der  Weiterführung  des  durch  den
Krieg  beeinträchtigten  Betriebes  gegeben  ist.
Weitergehende  Zwecke  verfolgte  die  Beaufsichtigung  feindlichen  Vermögens ­
  durch  Ernennung  eines  Verwahrers  (custodian  of  enemy
Property)  nach  dem  Gesetze  vom  27.  November  1914.  Dieser  Kustode
war  nicht  nur  ein  Zahlungsempfänger  für  feindliche  Gläubiger,  sondern  auch
ein  Verwahrer  und  Verwalter  des  Vermögens  zu  dessen  Sicherstellung  bis
z ur  Beendigung  des  Krieges.  Das  feindliche  Vermögen  sollte  zum  Pfände
für  die  Forderungen  Englands  beim  Friedensschlüsse  zurückbehalten
werden;  zur  Befriedigung  von  Gläubigern  konnte  auch  die  Liquidation
erfolgen.
Mit  dem  Gesetze  vom  27.  Januar  1916  wurde  dem  Handelsamte  gestattet, ­
  die  Einschränkung  oder  Schließung  desBetriebes  oder  die  Liquidation ­
  solcher  Firmen  anzuordnen,  die  mit  Rücksicht  auf  die  Inhaber,
Aktionäre,  Interessenten  oder  sonst  wie  einen  feindlichen  Charakter
zu  tragen  scheinen;  die  Wirksamkeit  dieser  Maßregeln  wurde  sogar  über
den  Friedeusschluß  hinaus  bis  zu  einem  Termine  erstreckt,  an  dem  durch
königliche  Verordnung  deren  Gültigkeit  für  erloschen  erklärt  wurde.
Frankreich  hatte  schon  am  13.  August  1914  Waren  deutscher
oder  österreichisch-ungarischer  Herkunft  oder  Bestimmung,  die  noch
        <pb n="76" />
        62

Die  einzelnen  Kampfmittel.

nicht  zollamtlich  abgefertigt  waren,  mit  Beschlag  belegt  und  zugunsten
des  Staates  verkauft.  Die  Zwangsverwaltung  feindlichen  Eigentums ­
  nimmt  von  der  Praxis  des  Präsidenten  des  Zivilgerichtes  von
Le  Havre  (Beschluß  vom  2.  Oktober  1914)  ihren  Ausgang,  nach  der
die  Beschlagnahme  von  Waren  einer  französischen,  aber  mit  deutschem
Kapital  arbeitenden  Firma  im  Interesse  der  nationalen  Verteidigung  zulässig ­
  ist.  Im  Wege  der  Billigung  dieses  Vorgehens  durch  mehrere  Rundschreiben ­
  des  Justizministers  ist  die  Sequestration  feindlichen  Eigentums
immer  mehr  ausgebaut  und  durch  das  Gesetz  vom  22.  Januar  1916  legalisiert ­
  worden.  Dies  bedeutete  jedoch  keine  Enteignung;  der  Justizminister
bezeichnete  im  Erlasse  vom  14.  November  1914  die  Sequestration  als  eine
erhaltende  Maßregel  (mesure  conservatoire),  die  sich  nur  auf  das
Inkasso  der  Außenstände  und  die  Begleichung  von  Schulden  erstrecken
solle;  nur  bei  verderblichen  Waren  oder  der  Notwendigkeit,  Barmittel
herbeizuschaffen,  könne  mit  Erlaubnis  des  Gerichtspräsidenten  zum  Verkaufe ­
  einzelner  Vermögensgegenstände  geschritten  werden.  Derart  wurden
in  Frankreich  alle  Gesellschaften,  die  bloße  Zweigniederlassungen  feindlicher ­
  Unternehmungen  waren,  sequestriert;  ja  selbst  die  nach  französischem ­
  Kechte  begründeten  und  eingetragenen  blieben  nicht  verschont,
wenn  sie  überwiegend  mit  deutschem  Kapital  arbeiteten  oder  fast  ausschließlich ­
  unter  deutscher  Leitung  standen.  Bei  überwiegenden  Anteilen
der  Franzosen,  Verbündeten  oder  Neutralen  wurde  die  Sequestration  der
feindlichen  Anteile  für  ausreichend  erachtet..
Nach  dem  Dekret  Italiens  vom  8.  August  1916  verfielen  feindliche ­
  Betriebe  der  Kegierungsaufsicht  (sindacato),  unter  Umständen  der
Zwangsverwaltung  (sequestrazione),  und  wenn  besondere  Gründe  Vorlagen, ­
  der  Zwangsauflösung  (liquidazione).
In  Kußland  gestattete  bereits  der  Belagerungszustand  die  Beschlagnahme ­
  von  beweglichen  und  die  Zwangsverwaltung  unbeweglichen
Eigentums  im  Interesse  des  Staates  und  der  öffentlichen  Ordnung.  Das
wirtschaftliche  Kampfrecht  Kußlands  kannte  die  Kegierungsaufsicht ­
  über  die  Heereslieferungen  vom  17./30.  Oktober  1914,  die  Zahlungen ­
  an  das  Ausland  vom  15./28.  November  1914  und  die  Handels-  und
Industrieunternehmungen  vom  16./29.  März  1915.  Die  nächste  Stufe
bildete  die  Übernahme  eines  Betriebes  in  zeitweilige  Verwaltung  unter
Ausschluß  des  Verfügungsrechtes  des  Besitzers,  aber  ohne  Gefährdung  des
Betriebes,  was  der  Sequestration  entspricht.  Sie  wurde  nach  der  bisherigen
Praxis  über  unbewegliche  Güter  und  seit  dem  Gesetze  vom  12./25.  Januar
1916  auch  über  Handels-  und  Industriebetriebe  verhängt.  Die  schärfste
Maßnahme  der  Liquidation  wurde  durch  die  Gesetze  vom  11  ,/24.  Januar
und  17./30.  Dezember  1915  geregelt.  Die  Zwangsverwaltung  über  russische ­
  Aktiengesellschaften  mit  feindlichem  Kapital  führte  das  Gesetz
vom  1./14.  Juli  1915  ein  und  ließ  gleichzeitig  auch  die  zwangsweise  Über ­
        <pb n="77" />
        Das  privatwirtschaftliche  Kampfrecht  der  Entente.  63

eignung  des  Unternehmens  an  Angehörige  Rußlands,  verbündeter  oder
neutraler  Staaten  zu  (Vogel,  Wirtschaftskrieg  46).  Das  Gesetz  vom
2./15.  Januar  1916  erklärte  alle  Rechtsgeschäfte  und  Verträge,  die  feindliche ­
  Staatsangehörige  mit  Russen  oder  Personen  des  nicht  feindlichen  Auslandes ­
  über  die  Veräußerung  von  Handels-  und  Gewerheunternehmungen
oder  des  Aktienbesitzes  nach  dem  11.  Januar  1915  abgeschlossen  hatten,
für  anfechtbar,  wenn  sie  auf  eine  Umgehung  der  Liquidation  ahzielten
oder  simuliert  waren  (K1  i  b  a  n  s  k  y,  Russische  Kriegsgesetze  17).
In  Portugal  haben  das  Dekret  vom  20.  April  1916  die  Zwangsverwaltung ­
  aller  Unternehmen,  an  denen  feindliche  Untertanen  beteiligt ­
  sind,  und  das  Dekret  vom  23.  April  1916  die  Liquidation
der  Unternehmungen,  die  nicht  im  öffentlichen  Interesse  durch  einen
Sequester  weiter  geführt  werden,  verfügt.
c)  Eingriffe  in  das  gewerbliche  und  literarische  Eigentum.
Der  sonst  rücksichtslose  Wirtschaftskrieg  gegen  das  feindliche  Privateigentum ­
  hat  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Eigentums  beträchtlich
mildere  Formen  angenommen.  Hier  hat  die  wechselseitige
Verknüpfung  der  Interessen,  insbesondere  durch  Lizenzen,  zum  ausdrücklichen ­
  Ausschluß  einer  Konfiskation  des  gewerblichen  Eigentums
auf  englischer  und  französischer  Seite  geführt;  anders  ist  allerdings
Rußland  vorgegangen.
Auf  Grund  der  Patents,  Designs  and  Trade  Marks  (Temporary  Rules)
Akte  vom  7.  und  28.  August  1914  und  der  Verordnungen  des  Board  of
Trade  vom  21.  August,  5.  und  7.  September  1914  konnte  das  englische
Handelsamt  auf  Antrag  einer  Person  die  gänzliche  oder  teilweise  Außerkraftsetzung ­
  oder  Aufhebung  eines  Patents,  einer  Patentlizenz
oder  einer  Handelsmarke,  die  dem  Angehörigen  eines  feindlichen  Staates
zustehen,  anordnen.  Als  feindlicher  Untertan  kam  in  Ausdehnung  des
sonstigen  Begriffes  auch  jede  in  britischem  Gebiete  registrierte  Gesellschaft ­
  in  Betracht,  deren  Geschäfte  von  Angehörigen  eines  feindlichen
Staates  geleitet,  beaufsichtigt  oder  ganz  oder  vorwiegend  zum  Nutzen  oder
für  Rechnung  feindlicher  Staatsangehöriger  betrieben  werden.
Die  Außerkraftsetzung  oder  Aufhebung  wurde  aber  nur  unter  den
Voraussetzungen  erteilt:
a)  daß  der  Antragsteller  beabsichtigte,  den  patentierten  Gegenstand
oder  die  Ware,  für  die  eine  Handelsmarke  oder  ein  Muster  eingetragen
w ar,  gewerbsmäßig  herzustellen  oder  hersteilen  zu  lassen,  oder  das
Patentierte  Verfahren  auszufü.hren  oder  ausführen  zu  lassen;
b)  daß  es  im  allgemeinen  Interesse  des  Landes  oder
eines  Teiles  der  Allgemeinheit  oder  eines  Gewerbes  lag,  daß
das  Schutzrecht  des  Feindes  dauernd  oder  zeitweilig  aufgehoben  wurde.
In  den  Bekanntmachungen  vom  11.  November  1914  teilte  der  Board  of
        <pb n="78" />
        64

Die  einzelnen  Kampfmittel.

Trade  mit,  daß  Lizenzen  auf  Ausnutzung  von  Patenten  erteilt  werden
würden,  wenn  irn  Lande  keine  Fabrikation  bestünde,  wenn  sie  für  Rechnung ­
  feindlicher  Ausländer  geschähe,  wenn  an  der  Fortsetzung  gezweifelt
werden  könne  oder  das  Landesinteresse  eine  weitere  Fabrikation  erfordere.
Die  Dauer  der  Lizenz  wurde  nicht  auf  die  Kriegszeit  beschränkt,  sondern
galt  in  der  Regel  bis  zum  Ablauf  des  Patentes,  um  die  Fabrikanten
zu  ermutigen,  die  notwendigen  Einrichtungen  zu  treffen.  Die  Benutzung
von  Handelsmarken  sollte  gestattet  sein,  wenn  sie  einen  patentierten
Gegenstand  kennzeichneten,  für  den  eine  Herstellungslizenz  erteilt  worden
war,  oder  wenn  sie  die  einzige  praktisch  brauchbare  Bezeichnung  eines
nach  einem  bekannten  Verfahren  oder  erloschenen  Patente  hergestellten
Gegenstandes  waren.  •
Hinsichtlich  des  literarischen  Eigentums  hat  das  englische  Gesetz
vom  10.  August  1916  das  Urheberrecht  an  Werken  feindlicheir  Autoren
dem  Verwahrer  feindlichen  Vermögens  zur  Verfügung  übertragen,  um  auf
diese  Weise  neue  feindliche  Werke  in  Übersetzungen  allgemein  zugänglich
zu  machen.  Derart  wurden  Naumanns  „Mitteleuropa“  und  Bülows
„Deutsche  Politik“  übersetzt.
Nach  dem  Gesetze  Frankreichs  vom  27.  Mai  1915  war  im  Interesse
der  nationalen  Verteidigung  die  Ausübung  jeder  patentierten  Erfindung,
sowie  der  Gebrauch  jeder  Fabrikmarke  durch  deutsche  und  österreichische
und  ungarische  Untertanen  oder  Staatsangehörige  (sujets  ou  ressortissants)
  nach  Eintritt  des  Kriegszustandes  untersagt  worden.
Wenn  eine  der  genannten  Erfindungen  von  öffentlichem
Interesse  war  oder  als  der  nationalen  Verteidigung
nützlich  erkannt  wurde,  konnte  ihre  Ausübung  entweder  im
Ganzen  oder  zu  einem  Teile  oder  für  eine  bestimmte  Dauer,  sei  es  dem
Staate  Vorbehalten,  sei  es  einer  oder  mehreren  Personen  französischer
Nationalität  oder  französischen  Schutzbefohlenen  oder  Angehörigen  verbündeter ­
  oder  neutraler  Staaten  eingeräumt  werden,  sofern  sie  dartaten,
daß  sie  sich  dieser  Ausübung  zu  widmen  in  der  Lage  sind.
Patentübertragungen  und  Lizenzeinräumungen,
sowie  Übertragungen  von  Fabrikmarken  von  deutschen
und  österreichisch-ungarischen  Untertanen  oder  Staatsangehörigen  waren
nur  gültig,  wenn  sie  eine  gewisse  Zeit  vor  dem  Eintritt  des  Kriegszustandes ­
  stattfanden  und  tatsächlich  vollzogen  wurden.
Im  Gegensätze  zum  englischen  Recht  fand  in  Frankreich  somit  zunächst ­
  nur  eine  Untersagung  der  Ausübung  von  Patenten  und  Handelsmarken ­
  statt.  Diese  Untersagung  der  Ausübung  traf  allerdings  alle
Patente  und  Handelsmarken  mit  dem  Eintritte  des  Kriegszustandes
automatisch  und  bedurfte  keines  Antrages  hinsichtlich  des  ein-'
zelnen  Patentes  oder  der  einzelnen  Handelsmarke.
Erst  mit  dem  Gesetze  vom  12.  April  1916  wurden  der  Kriegs-  und
        <pb n="79" />
        Das  privatwirtschaftliche  Kampfrecht  der  Entente.

65

Marineminister  ermächtigt,  gegen  billige  Entschädigung  jede
die  Landesverteidigung  berührende  Erfindung  zu  enteignen
und  zu  nutzen.  Die  Enteignung  war  eine  völlige  und  endgültige  Wegnahme ­
  des  Rechts  oder  eine  teilweise  und  zeitweilige  Wegnahme  des  ausschließlichen ­
  Nutzungsrechtes.
Nach  dem  Dekrete  Italiens  vom  26.  Mai  1915  war  die  Suspension
aller  feindlichen  Patente  im  Interesse  der  Landesverteidigung
angeordnet  und  zu  ausschließlich  militärischem  Gebrauche  die
gänzliche  oder  teilweise  Enteignung  oder  Benutzung  einer  Erfindung ­
  ohne  die  Zustimmung  des  Patentinhabers  gegen  Entschädigung
gestattet  worden.  Das  Dekret  vom  22.  März  1917  gestattete  die  Gewährung ­
  von  Lizenzen  auf  feindliche  Patente  ohne  Einwilligung  des  Inhabers; ­
  der  Gebrauch  von  feindlichen  Marken  konnte  gestattet  werden,
wenn  sie  zur  allgemeinen  Bezeichnung  der  Erzeugnisse  geworden  waren.
Nach  dem  Ministerratsbeschlusse  Rußlands  vom  21.  Februar
6.  März  1915  fielen  Privilegien  auf  Erfindungen  oder  Verbesserungen,  die
Angehörigen  der  mit  Rußland  kriegführenden  Staaten  gehörten  und  Bedeutung ­
  für  die  Reichsverteidigung  hatten,  ohneEntschädigung
in  das  Eigentum  des  Staates.  Die  Wirkung  aller  übrigen  Privilegien,
die  den  Angehörigen  der  feindlichen  Staaten  gehörten,  wurde  aufgehoben. ­
  Nutzungsrechte  aus  Feindesprivilegien,  die  vor  dem  1.  Januar
1915  Personen  nicht  feindlicher  Staatsangehörigkeit  erteilt  waren,  blieben
samt  den  Privilegien  insoweit  in  Kraft,  als  dies  zur  Ermöglichung  des  Betriebes ­
  notwendig  war;  als  Eigentümer  dieser  Privilegien  galt  das  Reich.
Nach  dem  Dekrete  Portugals  vom  20.  April  1916  wurde  den
feindlichen  Staatsangehörigen  die  Ausnutzung  von  Patenten,  sowie  der
Gebrauch  von  Warenzeichen  untersagt  und  bei  öffentlichem  Interesse
der  Regierung  übertragen;  auch  vom  Erwerb  gewerblicher  Schutzrechte
wurden  die  feindlichen  Angehörigen  ausgeschlossen.
d)  Die  russische  Landenteignung.
ln  Rußland  bot  der  umfangreiche  Landbesitz  von  Bauern  deutschen
Stammes  mit  russischer  Staatsangehörigkeit,  die  seit  Katharina  II.  im
Gouvernement  Petersburg,  in  Polen,  Wolhynien  und  insbesondere  in  Südrußland ­
  ansässig  waren,  ein  geeignetes  Angriffsobjekt  für  den  Wirtschaftskrieg. ­
  Daneben  war  allerdings  der  Grundbesitz  von  Ausländern  schon
v or  dem  Kriege  in  mannigfacher  Richtung  beschränkt  gewesen.  Insbesondere ­
  durften  nach  dem  Gesetz  vom  14.  März  1887  Ausländer  in  bestimmten ­
  Grenzgouvernements,  sowie  im  Zartum  Polen  Grundeigentum
außerhalb  der  Stadtgemeinden  nicht  erwerben,  Grundstücke  weder  in
Besitz  noch  in  Nutznießung  haben,  mit  Ausnahme  von  Wohnräumen  zum
zeitweiligen  Aufenthalt  (v.  Vogel,  Wirtschaftskrieg  2,  26).
Gleich  nach  Ausbruch  des  Krieges  hatte  ein  Ukas  vom  22.  Sep-Lenz,
  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  5
        <pb n="80" />
        66

Die  einzelnen  Kampfmittel.

tember/5.  Oktober  1914  die  Beschränkungen  des  Gesetzes  von  1887  auf
ganz  Rußland  ausgedehnt;  selbst  die  Verwaltung  von  Immobilien
wurde  Ausländern  verwehrt.
Den  Kern  des  russischen  Agrarkampfes  aber  bildeten  die  drei  Beschlüsse ­
  des  Ministerrats  vom  2./15.  Februar  1915,  die  nicht  bloß  den
künftigen  Erwerb  von  Immobiliarrechten  verboten,  sondern  sogar  die
Zwangsenteignung  feindlichen  Grundbesitzes  enthielten.
Der  erste  Beschluß  über  den  Grundbesitz  und  die  Bodenbenutzung ­
  der  feindlichen  Untertanen  wiederholte  das  Verbot  des
Erwerbes  von  Eigentum  oder  Erbbesitzrechten,  sowie  des  vom  Eigentumsrecht ­
  abgesonderten  Besitz-  und  Nutzungsrechtes  an  Grundstücken;
selbst  beim  Erwerb  durch  Erbgang  mußten  sie  verkauft  oder  freiwillig
auf  andere,  bei  sonstiger  öffentlicher  Versteigerung  übertragen  werden.
Alle  mit  feindlichen  Ausländern  abgeschlossenen  Miet-  und  Pachtverträge
mit  Ausnahme  der  über  Wohnungen,  Häuser  und  andere  Wohnräume,
verloren  nach  Jahresablauf  ihre  Wirksamkeit.  In  bestimmten  Gouvernements ­
  wurde  zur  Liquidierung  des  ländlichen  (außerstädtischen)  Grundbesitzes ­
  feindlicher  Staatsangehöriger  und  Gesellschaften  geschritten  und
für  den  freihändigen  Verkauf  eine  Frist  von  6  Monaten  gesetzt;  anderenfalls ­
  trat  zwangsweiser  Verkauf  mit  Vorkaufsrecht  der  Bauernagrarbank
ein.  Im  Interesse  der  Landesverteidigung  konnte  die  Zwangsenteignung
auch  in  anderen  Gouvernements  erfolgen.
Der  z  w  e  i  t  e  Ministerratsbeschluß  traf  die  Kolonistengemeinden
russischer  Staatsangehöriger  deutscher  Abstammung.  Den  Amts-,  Dorf-,
Land-  und  Bauerngemeinden,  sowie  den  einzelnen  Teilhabern  feindlicher
Abkunft,  sowie  allen  anderen  nach  1880  naturalisierten  ehemaligen  feindlichen ­
  Staatsangehörigen  wurde  der  Erwerb  der  vorerwähnten  Iramobiliarreohte
  untersagt;  ausgenommen  war  der  Erwerb  durch  Erbgang.
Der  dritte  Beschluß  bezweckte  die  Liquidierung  des  ländlichen ­
  Grundbesitzes  russischer  Staatsangehöriger  feindlicher  Abstammung
in  den  Grenzbezirken.
Alle  drei  Beschlüsse  galten  auch  für  eroberte  feindliche  Gebiete  und
nahmen  solche  feindliche  Staatsangehörige  aus,  die  ihre  slawische  Abstammung ­
  oder  die  Auszeichnung  ihrer  Vorfahren  im  russischen  Heeresdienst ­
  nachzuweisen  vermochten.
Durch  den  Ministerratsbeschhiß  vom  13./26.  Dezember  1915  wurden
Bergbaurechte,  Waldschlagrechte,  Rechte  an  den  Zuweisungsländern
und  Fideikommißrechte  einbezogen.  Den  feindlichen  Staatsangehörigen
wurden  frühere  feindliche  Staatsangehörige  sowie  deren  Nachkommen
in  männlicher  Linie,  die  eine  andere  als  die  russische  Staatsangehörigkeit
nach  dem  1.  Januar  1880  erworben  hatten,  gleichgestellt.  Das  Vorkaufsrecht ­
  der  Bauernagrarbank  wurde  derart  ausgestaltet,  daß  der  feindliche
Grundbesitz  in  den  Grenz-  und  Sperrgebieten  tatsächlich  ohne  angemes ­
        <pb n="81" />
        Die  Seehandelssperre.

67

senes  Äquivalent  zur  Aufteilung  unter  die  russischen  Bauern  verwendet
werden  konnte.
Nach  der  Revolution  hat  die  provisorische  Regierung  mit  Ukas  vom
11.  März  1917  die  Ausführung  der  Landenteignungsgesetze,  soweit  sie
russische  Staatsangehörige  oder  nicht  feindliche  Ausländer  deutscher
Abstammung  betrafen,  bis  zum  Beschlüsse  der  Nationalversammlung
eingestellt.

e)  Eingriffe  in  Rechte  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage.
Neben  den  geschilderten  Beschränkungen  der  Privatrechte  von  Feinden
hat  der  Wirtschaftskrieg  noch  mannigfache  Eingriffe  in  deren  öffentlichrechtliche
  Stellung  gezeitigt,  die  unmittelbar  oder  mittelbar  die  Wirtschaft ­
  schädigten.  Es  sei  beispielsweise  auf  die  in  fast  allen  Staaten  der
Entente  ein  getretene  Landesverweisung,  Internierung  oder  Beschränkung
der  Freizügigkeit  feindlicher  Staatsangehörigen,  und  insbesondere  auf  die
Entziehung  des  Rechtes  zum  Gewerbebetriebe  in  Rußland  (v.  Vogel,
Wirtschaftskrieg  2,  58,  128)  hingewiesen.  Besonders  empfindlich  wirkte
in  Rußland  der  durch  die  Ministerratsbeschlüsse  vom  10.  Mai  und  17.  Oktober ­
  1915  erfolgte  Ausschluß  feindlicher  Ausländer  von  den  Kreditgesellschaften ­
  auf  Gegenseitigkeit,  den  städtischen  Kreditgesellschaften  und
den  bäuerlichen  Genossenschaften  für  Kleinkredit.

2.  Teil.
Die  Seehandelssperre.
1.  Im  allgemeinen.
Dem  Streben  Englands  und  seiner  Verbündeten,  die  Mittelmächte  vom
überseeischen  Warenverkehr  vollständig  abzuschneiden,  diente  bereits
das  Verbot  des  Handels  mit  dem  Feinde.  Damit  war  es  der
eigenen  Handelsmarine  der  Alliierten  untersagt,  irgendwelche  Waren,
insbesondere  Rohstoffe  und  Lebensmittel  für  die  Feinde  zu  verschilfen.
England  wies  jedes  britische  Schiff,  das  sich  zur  Zeit  der  Kriegserklärung
mit  einer  Ladung  von  für  Europa  bestimmtem  Getreide  auf  dem  Meere
befand,  in  seine  eigenen  Häfen.  Die  Ladung  wurde  gelöscht  und  auf
dem  britischen  Markt,  der  mit  Getreide  geradezu  überschüttet  wurde,  verkauft. ­
  Da  englische  Schiffe  den  größten  Teil  des  Weltseehandels  besorgten,
brachte  diese  Ablenkung  nicht  nur  alles  für  Deutschland  bestimmte  Getreide ­
  auf  den  englischen  Markt,  sondern  auch  alles  für  neutrale  Länder
bestimmte,  soweit  es  sich  auf  britischen  Schiffen  befand  (Clapp-Zimxnermann,
  Britisches  Seekriegsrecht  13).
Außerdem  standen  der  Entente  aber  noch  die  besonderen
Kampfmittel  des  S  eekriegsrechtes  zur  Verfügung.  Es  waren
dies  das  Seebeute-,  das  Konterbande-  und  das  Blockaderecht.  Aber  diese
        <pb n="82" />
        68

Die  einzelnen  Kampfmittel.

Institute  hatten  bestimmte,  teils  durch  Herkommen,  teils  durch  Vertrag
festgesetzte  Grenzen,  über  die  England  und  seine  Verbündeten  vielfach
hinausgegangen  sind.  Im  Vergeltungswege  setzten  sich  auch  die  Mittelmächte ­
  über  die  bisherigen  Schranken  hinweg;  dadurch  ist  ein  fast  vollständiger ­
  Zusammenbruch  des  internationalen  Seekriegsrechtes  eingetreten.
Für  das  Endziel  dieser  Untersuchung,  eine  auch  den  internationalen ­
  Interessen  entsprechende  Regelung  des  Wirtschaftskrieges ­
  zur  See  ausfindig  zu  machen,  ist  es  von  Wert,  vorerst  im
einzelnen  festzustellen,  inwieweit  die  beiderseitigen  Sperrmaßnahmen  die
überlieferten  Grenzen  überschritten  haben.
2.  Die  Eingriffe  in  den  feindlichen  und  neutralen  Handel,
a)  Das  Seebeuterecht.
Für  den  Schutz  der  Handelsschiffe  und  Waren  gegen  das  Beuterecht
kommt  in  erster  Linie  das  sechste  Abkommen  der  2.  Haager  Friedenskonferenz ­
  über  die  Behandlung  der  feindlichen  Kauffahrteischiffe  beim
Ausbruche  der  Feindseligkeiten  vom  18.  Oktober  1907  in
Betracht.
Bei  Ausbruch  des  Krieges  zwischen  Rußland  und  den  Mittelmächten
befanden  sich  zahlreiche  Handelsschiffe  der  Mittelmächte  in  russischen
Häfen,  die  schon  vor  dem  am  1.  August  1914  eintretenden  Kriegszustände ­
  weggenommen  wurden.  So  wurde  z.  B.  dem  österreichischen
Dampfer  „Aristea“  in  Petersburg  das  Auslaufen  von  der  Hafen  behörde
schon  am  30.  Juli  1914  verwehrt.  Portugal  hat  vor  Eintritt  des  Kriegszustandes ­
  deutsche,  österreichische  und  ungarische  Handelsschiffe  beschlagnahmt. ­

In  Großbritannien,  Frankreich,  Italien  und  Portugal  sind  zahlreiche
Schiffe  der  Mittelmächte  weggenommen  worden,  ohne  daß  ihnen  die  von
Art.  1  des  genannten  Abkommens  allerdings  nur  gewünschte  Frist
zum  freien  Auslaufen  gewährt  wurde.  Allein  zwischen  Großbritannien
und  Österreich-Ungarn  war  ein  Abkommen  über  den  Indult  zustande
gekommen  (Erklärung  des  englischen  Staatssekretärs  des  Auswärtigen
vom  15.  August  1914  [H.  u.  GK.  Wien,  Wirtschaftskrieg  119]).  Der
Krupp’schen  Jacht  „Germania“,  die  zur  Teilnahme  an  den  Regatten  in
Cowes  nach  England  gekommen  und  eingezogen  worden  war,  wurde  der
Schutz  des  sechsten  Abkommens  mit  der  Begründung  verweigert,  daß
eine  Vergnügungsjacht  kein  Handelsschiff  sei.  Das  gleiche  Schicksal  traf
das  Handelsschiff  „Kronprinzessin  Cäcilie“  der  deutschen  Hamburg-Amerika-Linie,
  das  einen  englischen  Hafen  angelaufen  hatte,  um  der
Wegnahme  durch  französische  Kreuzer  zu  entgehen;  der  Schutz  wurde
mit  der  Begründung  verweigert,  daß  es  den  Hafen  nicht  zu  Handelszwecken ­
  angelaufen  sei  (Pohl,  Englisches  Seekriegsrecht  30).
Der  Art.  2  des  sechsten  Abkommens  läßt  bei  Handelsschiffen,  die  in-
        <pb n="83" />
        ..  Die  Seehandelssperre.

69

folge  höherer  Gewalt  den  feindlichen  Hafen  nicht  binnen  der  festgesetzten
Frist  verlassen  konnten  oder  denen  das  Auslaufen  nicht  gestattet ­
  wurde,  die  Einziehung  nicht  zu;  der  Kriegführende  darf  sie
nur  entweder  unter  der  Verpflichtung  der  Rückgabe  nach  dem  Kriege
ohne  Entschädigung  mit  Beschlag  belegen  oder  gegen  Entschädigung
für  sich  an  fordern.  Großbritannien  aber  hat  mehrere  Dampfer  der
Mittelmächte  beim  Unterbleiben  des  Auslaufens  trotz  nachgewiesener
Hindernisse  beschlagnahmt.  Besonders  hart  war  die  Beschlagnahme  der
österreichischen  und  ungarischen  Dampfer,  die  sich  im  Sommer  1914
nach  den  Häfen  Italiens  und  seiner  Kolonien  geflüchtet  hatten  und
dann  unmittelbar  nach  der  italienischen  Kriegserklärung  ohne  Gewährung
eines  Indults  eingezogen  wurden.
Besonderes  Interesse  bietet  die  Einziehung  der  österreichischen
Handelsschiffe  „Marquis  Bacquehem“  und  „Concadoro“,  die  sich  nach
Kriegsausbruch  in  die  Häfen  des  Suezkanals  geflüchtet  hatten.  Der
österreichische  Lloyddampfer  „Marquis  Bacquehem“,  ein  Schiff  ohne
drahtlose  Telegraphie,  hatte  den  letzten  Abfahrtshafen  vor  dem  Beginne  des
Krieges  verlassen.  Nachdem  er  von  einem  englischen  Kriegsschiff  auf  der
Fahrt  im  Roten  Meere  angehalten,  aber  wegen  der  bestehenden  Indultfrist ­
  zur  Fortsetzung  der  Reise  ermächtigt  worden  war,  lief  er  den  Hafen
von  Suez  an,  konnte  aber  infolge  Maschinendefekts  seine  Reise  nicht
fortsetzen.  Ebenso  war  der  Dampfer  „Concadoro“  in  Unkenntnis  des
Kriegszustandes  in  Portsaid  eingelaufen  und  konnte  infolge  Mangels
der  erforderlichen  Geldmittel  seine  Reise  nicht  fortsetzen.  Beide  Schiffe
hatten  im  Vertrauen  auf  die  Befriedung  des  Suezkanals  durch  den
Konstantinopler  Vertrag  vom  29.  Oktober  1888  und  im  Vertrauen  auf
den  neutralen  Charakter  Ägyptens  die  Eingangshäfen  zum  Suezkanal  angelaufen. ­
  Mit  der  Begründung,  daß  sie  die  Häfen  des  Suezkanals  lediglich
als  Zufluchtshäfen  benutzten  und  ihre  Fahrt  nicht  fortsetzen  wollten,
wurden  sie  ohne  Rücksicht  auf  die  tatsächlichen  Hindernisse  der  Ausreise,
aus  den  Häfen  in  die  offene  See  gebracht,  dort  aufgebracht  und  prisengerichtlich ­
  in  letzter  Instanz  als  gute  Prise  erklärt.  In  den  Urteilen  des
Äppellhofes  in  London  (Judicial  Committee  of  the  Privy  Council)  wurden
die  Eingangshäfen  zum  Suezkanal  als  englische  Häfen  betrachtet,
obwohl  die  Besetzung  Ägyptens  durch  England  im  Jahre  1882  nur  einen
tatsächlichen,  international  nicht  anerkannten  Zustand  der  englischen ­
  Oberhoheit  schuf,  und  daher  die  Eingangshäfen  als  türkische,
somit  zur  damaligen  Zeit  als  neutrale  Häfen  zu  betrachten  gewesen
waren.  Der  Schutz  des  Konstantinopler  Abkommens,  das  im  Frieden
wie  in  Kriegszeiten  die  freie  Benutzung  des  Kanals  gewährleistet  und
jeden  Akt  der  Feindseligkeit  ausschließt,  wurde  den  beiden  Schiffen
nicht  zugestanden.  Wenn  auch  ein  dauernder  Aufenthalt  in  den  Eingangshäfen ­
  nicht  zu  fordern  gewesen  wäre,  so  hätten  sie  doch  auf  die
        <pb n="84" />
        70

j;  Die  einzelnen  Kartipfmittel.

bloße  Entfernung  aus  der  Reede  und  auf  die  Beschlagnahme  gegen  Rückgabe ­
  nach  dem  Kriege  Anspruch  gehabt  (Näheres  bei  Lenz,  England
und  die  österreichisch-ungarische  Handelsschiffahrt  im  Suezkanal,  österreichische ­
  Zeitschrift  für  öffentliches  Recht,  3  [1916]  201).
Zahlreichen  Dampfern,  die  sich  in  Unkenntnis  des  Kriegsausbruches
auf  hoher  See  befanden,  wurde  das  Privileg  des  Art.  3  des  sechsten
Abkommens,  wonach  sie  nicht  eingezogen,  sondern  nur  beschlagnahmt
oder  gegen  Entschädigung  angefordert  oder  zerstört  werden  konnten,  nicht
gewährt.  So  wurden  z.  B.  die  österreichischen  Dampfer  „Alfa“  und  „Perla“,
die  sich  in  Unkenntnis  des  Kriegsausbruches  auf  hoher  See  befanden,  von
englischen  Kriegsschiffen  angehalten  und  nach  Großbritannien  gebracht.
Während  im  Verhältnis  Österreich-Ungarns  zu  seinen  Gegnern  der  Art.  3
galt,  hatten  Deutschland  und  Rußland  diesen  Artikel  Vorbehalten  und
bestand  daher  diesen  Staaten  gegenüber  auch  keine  völkerrechtliche
Pflicht  zur  Gewährung  des  Privilegs.
Am  2.  September  1916  haben  französische  Seestreitkräfte  in  der
Bucht  von  Eleusis,  somit  in  den  Territorialgewässern  des  neutralen
Griechenland,  die  dort  abgerüstet  verankerten  österreichischen  Schifle
„Marienbad“,  „Salona“  und  „Sabbadino“  und  den  ungarischen  Dampfer
„Korona“  weggenommen.
In  den  Beschlagnahmen  unmittelbar  nach  Kriegsausbruch ­
  erschöpfte  sich  im  wesentlichen  die  Ausübung  des  Seebeuterechtes
im  Kriege,  weil  die  Handelsschiffahrt  der  Mittelmächte  selbst  seit  dem
August  1914  infolge  der  Überlegenheit  der  vereinigten  Ententeflotten,  so
gut  wie  ganz  aufhörte.  Nichtsdestoweniger  hat  England  die  ohnehin
nach  seinem  Gewohnheitsrechte  bereits  sehr  weitgehende  Praxis  seiner
Prisengerichte  noch  durch  das  Statutarrecht  erweitert.
Es  bildete  sich  eine  derartig  weite  Bestimmung  der  feindlichen  Eigenschaft ­
  von  Schiff  und  Ware  heraus,  daß  auch  die  neutrale  Zufuhr
mittels  des  Seebeuterechts  eingeschränkt  werden  konnte.
Zur  französischen  Anschauung,  daß  für  die  feindliche  Eigenschaft
des  Schiffes  die  Flagge  allein  maßgebend  sei,  tritt  die  englischamerikanische ­
  in  Gegensatz,  wonach  hierfür  selbst  bei  berechtigter  Führung ­
  der  neutralen  Flagge  die  feindliche  Eigenschaft  des  Eigentümers,
mag  er  das  Schiff  auch  nur  zum  Teile  besitzen,  in  Betracht  kommt.  Als
feindlicher  Eigentümer  wird  aber  wieder  nach  englischem  Gewohnheitsrecht
jeder,  der  in  feindlichem  Staatsgebiet  seinen  Wohnsitz  oder  seine
Handelsniederlassung  hat,  betrachtet,  weil  er  die  feindliche
Volkswirtschaft  unterstützt  (Wehberg,  Seekriegsrecht  181).  Ja  sogar
dasjenige  Schiff  gilt  als  feindlich,  dessen  Kapitän  und  Mannschaft  dem
feindlichen  Staat  angehören  und  ebenso  jedes  Schiff,  das  in  feindlichen
Handelsdiensten  steht.  Da  sich  England  bei  Ausbruch  des  Krieges  an  die
Bestimmungen  der  Londoner  S  e  e  r  e  c  h  t  s  e  r  k  1  ä  r  u  n  g  vom  26.  Februar
        <pb n="85" />
        Die  Seehandelssperre.

71

1909  mit  der  Verordnung  vom  20.  August  1914  gebunden  hatte,  war  es
anfänglich  genötigt,  die  Bestimmung  der  feindlichen  Eigenschaft  durch
die  Flagge  allein  nach  Art.  57  der  Londoner  Erklärung  hinzunehmen.
Mit  der  Verordnung  vom  20.  Oktober  1915  kehrte  aber  England  zu
seinem  Gewohnheitsrecht  zurück,  das  ihm  ermöglicht,  Handelsschiffe
selbst  unter  neutraler  Flagge  wegzunehmen,  wenn  sie  nur  in  einer  der
vorhin  aufgezählten  Beziehungen  zum  Feinde  oder  zum  Feindesland  stehen.
Die  feindliche  Eigenschaft  der  Ware  wird  durch  die  feindliche
Eigenschaft  ihres  Eigentümers  bestimmt.  Für  diese  ist  aber  nach
englisch-amerikanischem  Gewohnheitsrecht  wieder  der  Wohnsitz  oder  die
Handelsniederlassung  in  Feindesland  (Domizilprinzip)  maßgebend.  Nach
der  französischen  Anschauung  ist  für  die  feindliche  Eigenschaft  der
Ware  die  feindliche  Staatsangehörigkeit  des  Eigentümers  entscheidend
(Personalitätsprinzip).  Dieser  Gegensatz  ist  auch  in  der  Londoner  Seerechtserklärung ­
  (Art.  58),  die  nur  die  feindliche  Eigenschaft  des  Eigentümers ­
  maßgebend  sein  ließ,  nicht  beseitigt  worden.  Dies  gestattete
England,  alle  Waren  von  neutralen  Eigentümern  in  Feindesland  als  feindliche ­
  zu  behandeln.
Der  Wegnahme  nach  Seebeuterecht  unterliegen  seit  der  Pariser  Seerechtserklärung ­
  vom  16.  April  1856,  Ziffer  2  und  3  nicht  mehr  das  feindliche ­
  Gut  unter  neutraler  Flagge  und  das  neutrale  Gut  unter  feindlicher
Flagge,  in  beiden  Fällen  mit  Ausnahme  der  Kriegskonterbande.  Nur  das
feindliche  Gut  auf  feindlichem  Schiffe  kann  nach  dem  in
diesem  Punkte  allgemeinen  Völkerrechte  weggenommen  werden.
Diese  Grundsätze  hat  England  durch  die  Verordnung  vom  11.  März  1915
über  die  sogenannte  „w  e  i  t  e  B1  o  c  k  a  d  e“  verleugnet.  Mit  dieser  Verordnung, ­
  die  bei  Erörterung  des  Blockaderechts  noch  näher  zu  besprechen  ist,
wurde  sowohl  der  unmittelbare,  wie  der  über  neutrales  Gebiet  gehende
Handelsverkehr  mit  den  England  feindlichen  Staatsgebieten  auf  neutralen ­
  Schiffen  mit  Waren  feindlicher  Herkunft  oder  feindlicher  Bestimmung ­
  gehindert.  Insoweit  dadurch  auch  feindliches  Eigentum
auf  neutralen  Schiffen  vom  freien  Verkehr  ausgeschlossen  wurde,  verstieß
die  englische  Verordnung  gegen  den  zweiten  Grundsatz  der  Pariser  Seerechtserklärung: ­
  „Frei  Schiff,  frei  Gut“.
b)  Die  Wegnahme  von  Bannware.
Nach  allgemeinem  Gewohnheitsrecht  ist  jeder  Kriegführende  befugt,
dem  neutralen  Handel  die  Zufuhr  von  Gegenständen  zu  verbieten,  die  zur
Kriegführung  geeignet  und  für  den  Gegner  bestimmt  sind.
Als  Bannware  gilt  nach  Gewohnheitsrecht  jeder  Gegenstand,  der
entweder  ausschließlich  zur  Kriegführung  (absolute  Bannware)  oder  sowohl ­
  für  kriegerische  wie  für  friedliche  Zwecke  geeignet  ist  (relative  Bannware). ­
  Hierbei  zeigt  die  geschichtliche  Entwicklung  zwar  ein  stetes  An-
        <pb n="86" />
        72  Die  einzelnen  Kampfmittel,
wachsen  von  Waren,  die  zur  relativen  Bannware  gezählt  wurden,  aber
doch  bis  in  die  jüngste  Zeit  eine  Unterscheidung  zwischen  absoluter
und  relativer  Bannware,  wobei  an  der  günstigeren  Behandlung  der
letzteren  festgehalten  wurde.  Die  Londoner  Erklärung  von  1909  hatte
versucht,  in  das  bisherige,  durch  das  jeweilige,  selbst  während  des  Krieges
wechselnde  Interesse  der  Kriegführenden  allein  bestimmte  Konterbanderecht ­
  dadurch  eine  Ordnung  zu  bringen,  daß  sie  eine  Liste  der  ohne
weiteres  als  absolute  oder  relative  Bannware  geltenden  Gegenstände
und  eine  Liste  der  schlechterdings  nicht  als  Bannware  erklärbaren
Gegenstände  aufstellte  (Freiliste,  Art.  22,  24,  28,  29).  Freilich  wurde
jedem  Kriegführenden  die  Befugnis  belassen,  die  allgemeinen  Listen  der
absoluten  und  relativen  Bannwaren  mittels  einer  besonderen  Erklärung
zu  erweitern  (Art.  23,  25).
Die  Unterscheidung  zwischen  den  beiden  Arten  der  Bannware  war
nach  der  Londoner  Erklärung  von  Bedeutung  für  die  Annahme  der
feindlichen  Bestimmung  der  Ware  im  Einzelfalle  und  für  die  Anwendung
des  Grundsatzes  der  fortgesetzten  Reise,  wovon  noch  näher  gehandelt
werden  soll.
Das  für  die  übrigen  Staaten  der  Entente  vorbildliche  Konterbanderecht
Englands  geht  zunächst  von  der  Londoner  Erklärung  aus,  weil  die  Regierungen ­
  Frankreichs  und  Rußlands  sich  trotz  mangelnder  Ratifikation
für  die  grundsätzliche  Beobachtung  der  Londoner  Erklärung  für  das  Zusammenwirken ­
  der  Flotten  entschieden  hatten.
Zunächst  wird  die  Londoner  Erklärung  in  der  englischen  Verordnung ­
  vom  20.  August  1914,  im  französischen  Dekret  vom  25.  August  1914,
im  russischen  Ukas  vom  15./28.  Dezember  und  im  italienischen  Dekret
vom  3.  Juni  1915  grundsätzlich  angenommen.
Von  allem  Anfänge  an  hatten  die  alliierten  Mächte  abgeänderte
Listen  der  Bannware  veröffentlicht.  Auch  darin  ist  England  mit  der
Verordnung  vom  4.  August  1914  vorangegangen.  Sie  vermehrte  die  absolute ­
  Bannwarenliste  der  Londoner  Erklärung  um  die  Luftfahrzeuge
und  deren  Bestandteile,  die  noch  in  der  relativen  Liste  der  Londoner
Erklärung  standen.  Mit  der  durch  die  englische  Verordnung  vom
20.  August  1914  bestätigten  Liste  stimmte  die  des  französischen  Dekrets
vom  11.  August  1914  überein.
Bald  begann  aber  die  englische  Konterbandepolitik  Waren  auf  die
Listen  der  relativen  Bannware  zu  setzen,  in  denen  eine  Abhängigkeit
Deutschlands  von  der  Einfuhr  schon  vor  dem  Kriege  nachweisbar
war.  Diesem  lieferten  Rußland  hauptsächlich  agrarische  Produkte,  animalische ­
  Lebensmittel  und  Holz,  Frankreich  hauptsächlich  Felle,  Eisenerze ­
  und  Rohseide,  England  hauptsächlich  Steinkohle  und  Wollgarne,
Italien  hauptsächlich  Rohseide  und  Südfrüchte,  Belgien  Pferde,  Holland
Milchbutter,  Spanien,  Schweden  und  Norwegen  Eisenerze,  die  Vereinigten
        <pb n="87" />
        Die  Saehandelsspcrre.

78

Staaten  von  Amerika  Baumwolle,  Kupfer,  Weizen  und  Schweineschmalz
(H  arms,  Deutschlands  Anteil  117).
Viel  geringer  war  die  Abhängigkeit  Österreich-Ungarns,
dessen  protektionistische  Agrarpolitik  ausländisches  Getreide  und  Vieh
schon  vor  dem  Kriege  ferngehalten  hatte,  dessen  Industrie  in  ihrer  großen
Selbstgenügsamkeit  und  Beschränkung  ausländische  Rohstoffe  nicht  in
dem  gleichen  Maße  wie  die  deutsche  Industrie  nötig  hatte;  immerhin
trat  auch  in  Österreich-Ungarn  infolge  der  zurückgebliebenen  Methoden
seiner  Ackerwirtschaft  ein  Mangel  an  Bodenfrüchten  und  ein  immer
empfindlicherer  Mangel  an  Rohstoffen  für  die  Bekleidungsindustrie  ein.
Auf  dem  Weltmärkte  war  Österreich  fast  nur  in  hochwertiger  Luxusware,
nicht  aber  in  Massenartikeln  vertreten.  Dazu  kam  noch,  daß  an  der
Einfuhr  nach  Österreich  allen  voran  Deutschland  derart  beteiligt
war,  daß  neben  ihm  die  anderen  hauptsächlichsten  Importländer  wie  England, ­
  Italien,  Rußland  und  Rumänien  nur  im  Verhältnisse  von  einem
Fünftel  oder  gar  von  einem  Zehntel  in  Betracht  kamen.
Die  englische  Verordnung  vom  21.  September  1914  setzte  aus  der
Freiliste  der  Londoner  Erklärung  Gummi,  Häute,  sowie  verschiedene
Sorten  von  Eisenerz  auf  die  relative  Liste;  ja  die  Verordnung  vom
29.  Oktober  1914  nahm  Erze,  Gummi,  die  Verordnung  vom  11.  März  1915
Rohwolle  in  die  absolute  Liste  auf.  Übereinstimmend  ging  Frankreich
mit  seinen  Listen  vom  3.  Oktober,  6.  November  1914,  2.  Januar  und
12.  März  1915  vor.  England  erweiterte  abermals  am  27.  Mai,  am  20.  August
und  am  14.  Oktober  1915,  Frankreich  am  29.  Mai  1915  und  Italien  am
3.  Juni  1915  die  Bannwarenlisten  derart,  daß  fast  alle  Rohstoffe,
welche  die  Mittelmächte  vor  dem  Kriege  aus  dem  Auslande  bezogen
hatten,  zur  Bannware  wurden.
Dem  Streben  der  Mittelmächte  sich  die  Rohstoffe  und  Lebensmittel,
die  bisher  über  die  feindlichen  Länder  hereingekommen  waren,  auf  neutralem ­
  Wege  zu  beschaffen,  wurde  durch  eine  stetig  wachsende  Ausdehnung ­
  der  feindlichen  Bestimmung  entgegengetreten.
Die  Wegnahme  der  Bannware  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  im
Einzelfalle  die  feindliche  Bestimmung  nachgewiesen  wird.  Auch
in  diesem  Punkte  ging  bereits  das  englische  Gewohnheitsrecht  sehr  weit.
Nach  der  englischen  Denkschrift  zur  Londoner  Konferenz  spricht
bei  der  absoluten  Konterbande  eine  unwiderlegbare  Vermutung
für  die  Verwendung  zu  feindlichen  Operationen,  wenn  sie  für  die  feindliche ­
  Flotte  oder  für  irgendeinen  Platz  im  feindlichen  Gebiet  oder  im
vom  Feinde  besetzten  Gebiet  bestimmt  ist.  Es  genügt  somit  bereits
die  örtliche  Bestimmung  für  das  Feindesland.  Bei  der  relativen ­
  Bannware  spricht  eine  widerlegbare  Vermutung  für  die
feindliche  Bestimmung  nur,  wenn  sie  für  die  Land-  oder  See  streitk
  r  ä  f  t  e  des  Gegners  oder  für  einen  Armee-  oder  Marine  waffenplatz
        <pb n="88" />
        74

Die  einzelnen  Kampfmittel.

in  dem  vom  Feinde  besetzten  Gebiet  bestimmt  ist  oder  wenn  eine  betrügerische ­
  Verwendung  oder  eine  Vernichtung  von  Papieren  stattgefunden ­
  hat.  Die  Londoner  Erklärung  hat  die  Bestimmung  für  das
feindliche  oder  vom  Feinde  besetzte  Gebiet  oder  die  feindliche  Streitmacht ­
  nur  bei  der  absoluten  Bannware  gelten  lassen,  dagegen  bei  der
relativen  Bannware  geradezu  die  Bestimmung  für  den  Gebrauch  der
Streitmacht  oder  der  Verwaltungsstellen  des  feindlichen
Staates  gefordert  (Art.  30  und  33).
Damit  war  an  dem  Grundsätze  festgehalten,  daß  die  Zufuhr  von
Bedarfsartikeln  für  die  Land-  und  Seestreitkräfte,  nicht  aber  der  für
die  friedliche  Bevölkerung  gehindert  werden  darf.  Über  diesen
Endzweck  des  Konterbanderechtes,  die  Unterstützung  der  militärischen
Kriegführung  zu  Lande  und  zur  See  durch  Neutrale  zu  verhindern,  sind
England  und  seine  Verbündeten  im  Weltkriege  hinausgegangen.  Ihr  Plan,
auch  die  friedliche  Bevölkerung  von  der  Lebensmittelzufuhr
über  neutrale  Häfen  abzuschneiden,  ist  besonders  in  der  Erweiterung
der  feindlichen  Bestimmung  der  Bannware  zum  Ausdrucke  gelangt.
England  benutzte  das  System  der  V  ernuitungen  für  die  feindliche ­
  Bestimmung,  das  auch  die  Londoner  Erklärung  (Art.  31  und  34)  beibehalten ­
  hatte,  um  die  feindliche  Bestimmung  bei  der  relativen  Bannware ­
  in  immer  weiterem  Umfange  anzunehmen.  Die  englische  Verordnung
vom  20.  August  1914  stellte  eine  weitere  Vermutung  der  feindlichen  Bestimmung ­
  auf,  wenn  die  Ware  an  oder  für  einen  Agenten  des  feindlichen
Staates  oder  an  oder  für  einen  Händler  oder  eine  andere  Person  bestimmt
sei,  die  unter  der  Kontrolle  der  Behörden  des  feindlichen  Landes
stehen.  Damit  war  von  dem  Erfordernisse  der  Ansässigkeit  des  Händlers
in  Feindesland  abgesehen  und  eigentlich  jede  Sendung  an  irgendeine
Person  in  Feindesland  der  Wegnahme  unterworfen,  weil  bei
dem  System  der  staatlichen  Bewirtschaftung  oder  doch  der  staatlichen
Kontrolle  über  zahlreiche  Lebensmittel  und  Rohstoffe  jeder  Händler
und  jede  Privatperson  als  unter  der  Kontrolle  der  Regierung  stehend
betrachtet  werden  konnte.  Infolge  Einspruches  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  ist  diese  Vermutung  durch  die  Verordnung  vom  29.  Oktober
1914  auf  den  Fall  der  Konsignierung  der  Ware  an  einen  oder  für  einen
Agenten  des  feindlichen  Staates  beschränkt  worden.  Das  französische
Dekret  vom  25.  August  1914,  das  mit  der  ersten  englischen  Verordnung
übereinstimmte,  wurde  durch  das  Dekret  vom  6.  November  1914  ebenfalls ­
  auf  diesen  Fall  eingeschränkt;  das  italienische  Dekret  vom  3.  Juni
1915  erwähnte  nur  mehr  diese  Vermutung.
Es  war  noch  offen  geblieben,  der  Kontrolle  der  feindlichen  Bestimmung ­
  einer  Ware  dadurch  zu  entgehen,  daß  sie  an  „0  r  d  e  r“  konsigniert
wurde.  Auch  diesen  Ausweg  suchte  die  englische  Verordnung  vom
29.  Oktober  und  das  französische  Dekret  vom  6.  November  1914  dadurch
        <pb n="89" />
        ,  Die  Seehandelssperre.

75

zu  Verlegen,  daß  eine  Vermutung  der  feindlichen  Bestimmung  bei
der  relativen  Bannware  dann  aufgestellt  wurde,  wenn  die  Ware  an  Order
konsigniert  ist  oder  die  Schifispapiere  nicht  erkennen  lassen,  wer  der  Konsignatär ­
  ist,  oder  wenn  sie  einen  Konsignatär  ausweisen,  der  in  feindlichem ­
  oder  vom  Feinde  besetzten  Gebiet  sich  aufhält;  auf  die  letztere
Eventualität  beschränkte  sich  das  italienische  Dekret  vom  3.  Juni  1915.
Schließlich  hat  die  englische  Verordnung  vom  30.  März  1916  die  Vermutung ­
  der  feindlichen  Bestimmung  bei  jeder  Art  von  Bannware  auf
den  Fall  ausgedehnt,  daß  die  Ware  an  oder  für  eine  Person  bestimmt  ist,
die  während  des  Krieges  bereits  Waren  für  das  feindliche  oder  vom  Feinde
besetzte  Gebiet  weiterbefördert  hat.
Bereits  zu  Beginn  des  Jahres  1915  hatte  die  englische  Regierung  den
unmittelbaren  Getreidehandel  der  Neutralen  nach  Deutschland
zum  Bannwarenhandel  mit  der  Begründung  erklärt,  daß  die  Regierung
in  Deutschland  alles  Mehl  beschlagnahmt  habe,  während  Deutschland
bald  darauf  von  dieser  Befugnis  der  Kriegsgetreidegesellschaft  ausdrücklich ­
  das  nach  dem  31.  Januar  1915  aus  dem  Ausland  eingeführte  Getreide ­
  ausnahm.
Mit  der  Verordnung  vom  19.  April  1916  kam  eine  neue  englische
Liste  der  Bannwaren  heraus,  die  keinen  Unterschied  mehr
zwischen  absoluter  und  relativer  Bannware  machte,  weil  die  praktische
Wirkung  der  Unterscheidung  durch  die  Eigenart  des  Krieges  aufgehoben ­
  sei.  Ein  zu  großer  Teil  der  Bevölkerung  Deutschlands  sei  unmittelbar ­
  oder  mittelbar  an  dem  Kriege  beteiligt,  so  daß  eine  wirkliche
Unterscheidung  zwischen  bewaffneter  Macht  und  bürgerlicher  Bevölkerung ­
  nicht  mehr  gemacht  werden  könne.  Damit  hatte  England  die
überlieferte  Lehre  von  der  Unterscheidung  der  feindlichen  Bestimmung
nach  der  Art  der  Bannware  auf  gegeben.
Die  englische  Verordnung  vom  7.  Juli  1916  hatte  dann  die  Londoner
Erklärung  in  ihrem  ganzen  Umfange  fortan  als  für  England  unverbindlich ­
  bezeichnet  und  die  bisherigen  Vermutungen  für  die  feindlichen  Bestimmungen ­
  teils  zusammengefaßt,  teils  erweitert.  Damit  war  man  bei
der  vollständigen  Verhinderung  der  Einfuhr  durch  Neutrale
angelangt,  ohne  daß  man  die  Voraussetzungen  einer  effektiven  Blockade
der  deutschen  Küsten  zu  erfüllen  brauchte.  Das  Konterbanderecht  war,
wie  es  bereits  Loreburn-Niemeyer  (Privateigentum  im  Seekrieg,
109)  vorhergesehen  hatten,  so  angewandt  worden,  daß  es  die  neutrale  Einfuhr ­
  ganz  unterdrückte  und  die  gleiche  Wirkung  wie  eine  Blockade  erzielte. ­
  Wir  werden  bald  sehen,  daß  auch  die  Ausfuhr  Deutschlands  nach
den  neutralen  Ländern  durch  die  sogenannte  „weite  Blockade“  vollkommen ­
  unterbunden  wurde.
Nach  der  Lahmlegung  der  direkten  überseeischen  Einfuhr  auf  neutralen ­
  Schiffen  nach  deutschen  Häfen,  blieb  noch  die  Möglichkeit  der
        <pb n="90" />
        76

Die  einzelnen  Kampfmittel.

Versorgung  durch  Verschiffungen  über  neutraleHäfen  wie  Rotterdam, ­
  Kopenhagen  oder  Gotenburg.  In  dieser  Richtung  bot  die  Londoner
Erklärung  einen  Schutz  gegen  die  Wegnahme  relativer  Bannware.  Axt.  35
bestimmte:  „Die  Gegenstände  der  relativen  Bannware  unterliegen  der
Beschlagnahme  nur  auf  einem  Schiffe,  das  sich  auf  der  Fahrt  nach  einem
feindlichen  oder  vom  Feinde  besetzten  Gebiete  befindet  und  wenn  die
Gegenstände  nicht  in  einem  neutralen  Zwischenhafen  ausgeladen  werden
sollen.“  Dies  bedeutete,  daß  die  für  Deutschland  bestimmten  Gegenstände
der  relativen  Konterbande,  insbesondere  die  Lebensmittel  nur  dann  weggenommen ­
  werden  konnten,  wenn  sie  unmittelbar  nach  Deutschland
oder  nach  dem  von  ihm  besetzten  Belgien  verschifft  waren,  nicht  aber,
wenn  sie  über  holländische  oder  skandinavische  Häfen  nach
Deutschland  gingen.
Die  Begünstigung  der  relativen  Bannware  war  das  Ergebnis  eines
Kompromisses  auf  der  Londoner  Konferenz,  das  zwischen  dem  englischamerikanischen ­
  Grundsätze  der  einheitlichen,  über  einen  neutralen
Hafen  fortgesetzten  Reise  und  dessen  grundsätzliche  Ablehnung  durch
andere  Seemächte  vermitteln  sollte.  England  und  die  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  hatten  bei  der  Londoner  Konferenz  am  Grundsätze  festgehalten, ­
  daß  Waren  an  Bord  eines  neutralen  Schiffes  auch  während  der
Fahrt  nach  einem  neutralen  Hafen  weggenommen  werden  können,  wenn
die  Absicht  festgestellt  war,  sie  über  den  neutralen  Hafen  in  das  feindliche ­
  Gebiet  zu  bringen.  Nach  der  Praxis  des  obersten  Gerichtshofes  der
Vereinigten  Staaten  bedeutet  die  Einschiebung  eines  Zwischenhafens
zwischen  dem  Abfahrtshafen  und  dem  feindlichen  Bestimmungsorte  stets
eine  Kriegslist,  die  keinen  Schutz  bieten  könne,  sobald  die  feindliche
Bestimmung  festgestellt  sei.
England  und  Frankreich  hatten  aber  diesen  Schutz,  den  die  Londoner
Erklärung  der  Versorgung  Deutschlands  über  einen  neutralen  Zwischenhafen ­
  bot,  bald  nach  Ausbruch  des  Krieges  verweigert.  Die  englische
Verordnung  vom  20.  August  1914  führte  zunächst  den  Grundsatz  der
fortgesetzten  Reise  ausnahmslos  für  den  neutralen  Handel  mit
relativer  Bannware  ein.  Infolge  des  Protestes  der  Neutralen  wurde  mit
der  Verordnung  vom  29.  Oktober  1914  die  Absicht  der  Reise  über  einen
feindlichen  Zwischenhafen  nur  dann  angenommen,  wenn  die  Ware  an
Order  konsigniert  war,  oder  wenn  die  Schiffspapiere  nicht  zu  erkennen ­
  gaben,  wer  der  Empfänger  sei,  oder  wenn  der  angegebene  Empfänger ­
  in  einem  Gebiete,  das  dem  Feinde  gehörte  oder  vom  Feinde
besetzt  war,  sich  aufhielt.  Damit  waren  die  neutralen  Sendungen  mit
Orderklausel  wegnehmbar  geworden.  Die  gleiche  Verordnung  gestattete
die  Anordnung  der  vorbehaltlosen  Anwendung  des  Grundsatzes  der  fortgesetzten ­
  Reise  bei  Schiffen  mit  der  Bestimmung  nach  einem  Hafen  eines
neutralen  Landes,  aus  dem  oder  durch  das  die  feindliche  Regierung
        <pb n="91" />
        Die  Seehandelssperre.

77

Vorräte  für  ihre  Streitkräfte  bezieht.  Noch  deutlicher  erklärte  die
Verordnung  vom  30.  März  1916,  daß  die  Wegnahme  relativer  Bannware
davon  unabhängig  sei,  ob  die  Zuführung  der  Ware  zu  ihrer  feindlichen
Bestimmung  unmittelbar  oder  mittels  eines  späteren  Land-  oder  Seetransportes ­
  erfolgt.
Die  Verordnung  vom  7.  Juli  1916  hat  mit  der  Aufhebung  der  Londoner
Erklärung  auch  den  Grundsatz  der  fortgesetzten  Reise  ohne  Beschränkung
für  jede  Art  von  Bannware  anwendbar  erklärt.
Noch  in  einer  anderen  Bedeutung  kannte  das  englische  Gewohnheitsrecht ­
  den  Grundsatz  der  fortgesetzten  Reise,  indem  es  die  Wegnahme
von  neutralen  Schiffen  seihst  nach  vollendeter  Beförderung  der  Bannware ­
  auf  der  Rückreise  dann  gestattete,  wenn  ein  Betrug  oder
die  Benutzung  falscher  Papiere  vorlag.  Die  Londoner  Erklärung
hatte  aber  im  Art.  38  ausdrücklich  das  Verbot  der  Beschlagnahme
auf  Grund  einer  früher  ausgeführten,  aber  bereits  vollendeten  Beförderung
ausgesprochen.  Die  englische  Verordnung  vom  20.  August  1914  kehrte
aber  zum  englischen  Gewohnheitsrecht  zurück,  ja  die  Verordnung  vom
29.  Oktober  1914  ging  noch  einen  Schritt  weiter.  Ein  neutrales  Schiff,
das  ungeachtet  der  auf  seinen  Papieren  angegebenen  neutralen  Bestimmung ­
  nach  einem  feindlichen  Hafen  fährt,  soll  der  Beschlagnahme  und
Einziehung  unterliegen,  wenn  es  vor  dem  Ende  der  nächsten
Reise  aufgegriffen  wird.
An  dem  Grundsätze  der  Londoner  Erklärung  (Art.  40),  daß  die  Einziehung ­
  des  die  Konterbande  befördernden  neutralen  Schiffes  nur  dann
zulässig  ist,  wenn  die  Bannware  nach  Wert,  Gewicht,  Umfang  oder  Fracht
mehr  als  die  Hälfte  der  Ladung  ausmacht,  hat  England  nichts  geändert.
c)  Die  effektive  Blockade.
Als  drittes  der  vom  überlieferten  Seerecht  gewährten  Mittel  zur  Beschränkung ­
  des  Handelsverkehrs  mit  dem  Feinde  zur  See  stand  der  Entente
die  Blockade  zur  Verfügung.  Dieses  Mittel  war  geeignet,  sowohl  die  Einund
  Ausfuhr  der  feindlichen  Häfen  gänzlich,  wie  auch  bei  Anwendung  des
Grundsatzes  der  fortgesetzten  Reise  die  Zufuhr  über  neutrale  Häfen  zu
verhindern.
Dennoch  ist  es  nicht  zu  einer  förmlichen,  d.  h.  dem  überlieferten
Völkerrecht  entsprechenden  Blockade  der  Küsten  Deutschlands  gekommen;
es  wurde  nur  die  adriatische  Küste  Österreich-Ungarns  unter  Einschluß
der  albanischen  Küste  durch  die  Blockadeerklärung  Italiens  vom  26.  und
30.  Mai  1915  gesperrt.  Außerdem  blockierte  Österreich-Ungarn  die  Küste
Montenegros  am  10.  August  1914,  Japan  die  ganze  Küste  des  deutschen
Pachtgebietes  Kiautschou  im  Oktober  1914,  Großbritannien  die  Küste
von  Deutsch-Ostafrika  am  25.  Februar  1915,  die  Alliierten  die  Küste  von
Kamerun  am  20.  April  1915,  England  am  30.  Mai  und  Frankreich  am
        <pb n="92" />
        78

Die  einzelnen  Kampfmittel.

6.  Juni  1915  die  Küste  von  Kleinasien.  Der  Grund  für  die,  sich  nur  auf
die  kolonialen  Küsten  Deutschlands,  nicht  aber  auf  dessen  Kord-  und  Ostseeküsten ­
  erstreckenden  Blockade  lag  in  dem  Erfordernisse  der  Effektivität. ­

Nach  dem  vierten  Punkte  der  Pariser  Seerechtserklärung  vom
16.  April  1856  muß  eine  Blockade,  um  rechtlich  wirksam  zu  sein,  durch
eine  Streitmacht  aufrecht  erhalten  werden,  die  hinreicht,  um  den  Zugang
zur  Küste  wirklich  zu  verhindern.  Der  Grundsatz  ist  damals  von  den
Konferenzmächten  mit  Ausnahme  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
die  sich  nur  wegen  der  grundsätzlichen  Ablehnung  jedes  Eingriffes  in
das  Privateigentum  zur  See  ablehnend  verhielten,  angenommen  worden.
Das  Erfordernis  der  Effektivität  ist  vom  Axt.  2  der  Londoner  Erklärung
wiederholt  worden.  Er  galt  somit  auch  für  England  und  Frankreich,
insbesondere  auch  wegen  ihrer  Annahme  der  Londoner  Erklärung  am
Anfänge  des  Krieges.  Das  Erfordernis  ist  durch  die  englische  Verordnung ­
  vom  7.  Juli  1916,  das  die  Londoner  Erklärung  in  ihrem  ganzen
Umfange  als  nicht  mehr  verbindlich  erklärte,  nicht  beseitigt  worden  und
stützte  sich  nach  wie  vor  auf  die  Pariser  Seerechtserklärung  und  ein 5  a  11-gemeines
  Gewohnheitsrecht.  Dieses  Recht  hatten  auch  die
von  England  vorgelegten  Grundlagen  für  die  Beratungen  der  Londoner
Konferenz  im  Leitsätze  14  ausdrücklich  anerkannt  (Schram  m,  Verhandlungen ­
  und  Beschlüsse,  96).
Es  stellte  sich  jedoch  im  Verlaufe  des  Seekrieges  heraus,  daß  die
Kreuzerblockade  wegen  der  zur  Verteidigung  der  Küsten  gelegten
Minen  und  wegen  der  erhöhten  Tragweite  der  Küstenbatterien  nur  in
ziemlicher  Entfernung  von  der  Küste  durchgeführt  werden  konnte.  Das
brachte  aber  die  Notwendigkeit  mit  sich,  größere  maritime  Machtmittel
aufzubieten,  als  sie  in  früheren  Seekriegen  erforderlich  waren.  Dazu  kam,
daß  die  sichtbare  Überwasserblockade,  die  durch  ständig  stationierte  oder
ständig  kreuzende  Kriegsschiffe  durchgeführt  wjrd,  wegen  der  Gefahr
der  Torpedierung  durch  Unterseeboote  und  Luftfahrzeuge  äußerst  schwierig
aufrecht  zu  erhalten  war.  Die  Blockade,  die  auf  die  feindliche
oder  vom  Feinde  besetzte  Küste  beschränkt  blieb,  büßte  ihre  Wirksamkeit ­
  schließlich  sehr  stark  dann  ein,  wenn  sich  ein  neutraler  Hafen
in  der  Nähe  der  blockierten  Küste  befindet.  „Was  hilft  es,“  sagt  die
englische  Note  an  die  Vereinigten  Staaten  vom  23.  Juli  1915,  „wenn
England  die  deutschen  Häfen  blockiert,  sobald  Rotterdam  für  einige
Industriebezirke  Deutschlands  der  nächste  Ausfuhrhafen  ist“.  Die  amerikanische ­
  Note  vom  30.  März  1915  hatte  es  bereits  zugestanden,  daß  es  bei
den  heutigen  Methoden  der  Kriegführung  „physisch  unmöglich“  sei,  eine
geschlossene  Blockade  („closed  blockade“)  aufrecht  zu  erhalten.  In  der
Tat  ist  es  zu  einer  Blockade  der  gesamten  Küste  Deutschlands  nicht  gekommen. ­
  Sie  wäre  für  die  Ostsee  auch  deshalb  kaum  durchführbar
        <pb n="93" />
        Die  Seehandelssperre.

79

gewesen,  weil  nach  Art.  18  der  Londoner  Erklärung  der  Zugang  zu  neutralen ­
  Häfen  und  Küsten  nicht  versperrt  werden  darf.
Für  die  Teilblockaden  haben  England  und  Frankreich  Erweiterungen
oder  Auslegungen  des  Blockaderechts  zu  ihrem  Vorteile  vorgenommen.
Den  Umstand,  daß  eine  einheitliche  Auffassung  über  die  Frage,  wann
die  Kenntnis  der  Blockade  vermutet  werden  könne,  nicht  bestand,,
haben  die  englische  Verordnung  vom  20.  August  1914  und  das  französische
Dekret  vom  25.  August  1914  benutzt,  um  eine  neue  Vermutung  aufzustellen. ­
  Die  Kenntnis  der  Blockade  sollte  außer  den  in  der  Londoner
Erklärung  enthaltenen  Fällen  hei  allen  Schiffen  vermutet  werden,  die  nach
Bekanntgabe  der  Blockade  an  die  Ortsbehörden  aus  einem  feindlichen
Hafen  ausgelaufen  sind  oder  einen  solchen  angelaufen  haben,  wenn  inzwischen ­
  die  feindliche  Regierung  ausreichende  Zeit  zur  Verständigung
der  Schiffe  gehabt  hatte.  Diese  Vermutung  hat  die  englische  Verordnung ­
  vom  29.  Oktober  1914  aufgegehen.
Nach  englisch-amerkanischem  Gewohnheitsrechte  kann  Schiff  und
Ladung  seihst  dann  wegen  Blockadebruches  weggenommen  werden,  wenn
es  nach  einem  neutralen  Hafen  fährt,  aber  das  Endziel  der  Reise  ein
blockierter  Hafen  ist.  Der  Art.  19  der  Londoner  Erklärung  verwirft  die
Beschlagnahme  wegen  Blockadehruches,  wenn  sich  das  Schiff  derzeit  auf
der  Fahrt  nach  einem  nicht  blockierten  Hafen  befindet,  wie  auch  immer
die  spätere  Bestimmung  von  Schiff  oder  Ladung  sein  mag.  England  hat
sich  an  diesen  Grundsatz  gehalten,  solange  es  sich  freiwillig  an  die  Londoner ­
  Erklärung  band;  mit  der  Verordnung  vom  7.  Juli  1916  ist  es  auch  in
dieser  Hinsicht  zu  der,  seinem  Gewohnheitsrecht  entsprechenden,  Anwendung ­
  des  Grundsatzes  von  der  fortgesetzten  Reise  zurückgekehrt.  Damit
wurde  jeder  neutrale  Hafen,  nach  dem  eine  neutrale  Ladung  an  Bord  eines
neutralen  Schiffes  befördert  wurde,  im  Ergebnisse,  hinsichtlich  der  Schiffe
und  Waren  mit  feindlicher  Endbestimmung,  zu  einem  blockierten  Hafen.
d)  Die  Fernblockade.
Trotz  der  Ausdehnungen  des  Seebeuterechts  und  der  Verschärfungen
des  Konterbandereohts  konnten  die  Alliierten  eine  völlige  Absperrung
Deutschlands  zur  See  nicht  erreichen,  da  eine  effektive  Blockade  der
ganzen  deutschen  Küste  nicht  möglich  war.  Sie  schritten  zu  einer  neuen
Sperrmaßnahme,  die  unabhängig  von  dem  Erfordernisse  der  Effektivität
im  überlieferten  Sinn  alle  Waren  feindlicher  Herkunft  und
feindlicher  Bestimmung  am  Erreichen  ihrer  Ziele  hinderte.
Daß  man  damit  die  überlieferten  Schranken  der  Eingriffe  in  den  Seehandel, ­
  insbesondere  der  Neutralen  überschritt,  dessen  war  man  sich
bewußt,  denn  die  englischen  und  französischen  Verordnungen  führen  sich
als  Maßregeln  der  Vergeltung  gegen  die  deutsche  Kriegsgebietserklärung ­
  und  den  Unterseebootkrieg  ein.
        <pb n="94" />
        80

Die  einzelnen  Kampfmittel.

Die  Sperre  jeder  Ausfuhr  aus  Deutschland  und  jeder  Einfuhr  nach
Deutschland  ohne  Rücksicht  auf  Eigentum  und  Flagge,  kann  als
vollständige  Handelssperre  zur  See  oder  wegen  des  Mangels  einer
eigentlichen  Küstensperre  nach  englischem  Sprachgebrauch  als  weite
Blockade  oder  Fernblockade  gekennzeichnet  werden.  Doch  ist
dabei  nicht  aus  dem  Auge  zu  verlieren,  daß  die  neue  Sperrmaßnahme,  wie
noch  gezeigt  werden  wird,  nicht  eine  Blockade  im  überlieferten  Sinne  und
auch  nicht  durch  das  Seeheuterecht  oder  das  Konterbanderecht  gedeckt  ist.
Den  Anfang  machte  England  mit  der  Verordnung  vom  11.  März  1915,
die  sich  zunächst  nur  gegen  Deutschland  richtete.  Ihre  Bestimmungen
wurden  aber  mit  der  Verordnung  vom  10.  Januar  1917  auf  alle  feindlichen
Länder  ausgedehnt  und  mit  der  Verordnung  vom  16.  Februar  1917  erheblich ­
  verschärft.
Was  zunächst  die  Sperre  des  Handels  nach  einem  deutschen  Hafen
anlangt,  so  gestattete  die  Verordnung  vom  11.  März  1915  keinem  Handelsschiff, ­
  das  seinen  Abfahrtshafen  nach  dem  1.  März  1915  verlassen  hatte,
die  Fortsetzung  der  Reise  nach  einem  deutschen  Hafen.  Wenn  das  Schiff
nicht  einen  P  a  ß  für  einen  neutralen  oder  alliierten  Hafen  erhielt,  werden
alle  an  Bord  befindlichen  Güter  in  einem  englischen  Hafen  gelöscht  und  in
den  Gewahrsam  des  Marschalls  des  Prisenhofes  übergeben.  Die  Güter,
die  als  Bannware  galten,  wurden  eingezogen,  die  übrigen  Güter  entweder
angefordert  oder  unter  den  vom  Prisenhof  für  angebracht  erachteten  Bedingungen ­
  dem  Berechtigten  zurückgestellt.  Dies  war  die  Sperre  wegen
vermuteter  deutscher  Bestimmung.
Die  Verordnung  gestattete  ferner  keinem  Handelsschiff,  das  einen
deutschen  Hafen  nach  dem  1.  März  1915  verlassen  hatte,  die
Fortsetzung  der  Reise  mit  irgendwelchen  in  diesem  Hafen  geladenen
Waren;  diese  Güter  mußten  in  einem  englischen  oder  alliierten  Hafen  gelöscht ­
  werden.  Die  in  einem  englischen  Hafen  gelöschten  Waren  kamen
in  den  Gewahrsam  des  Marschalls  des  Prisenhofes  und  wurden  entweder
angefordert  oder  nach  den  Weisungen  des  Prisenhofes  zurückbehalten  oder
verkauft.  Kein  Erlös  aus  dem  Verkaufe  solcher  Waren  durfte  vor  Friedensschluß ­
  ausgezahlt  werden,  es  sei  denn  auf  Antrag  des  zuständigen  Vertreters ­
  der  Krone  und  wenn  nachgewiesen  wurde,  daß  die  Waren  bereits
vor  dem  Erlasse  der  Verordnung  neutrales  Eigentum  geworden  sind.
Dies  war  die  Sperre  wegen  vermuteten  d  e  u  tschen  Ursp  r  u  n  g  s.
Dazu  kam  die  Sperre  des  Verkehrs  nach  oder  von  nicht  deutschen ­
  Häfen.  Jedes  Handelsschiff,  das  seinen  Abfahrtshafen  nach  dem
l.März  1915  verlassen  hat  und  auf  der  Fahrt  nach  einem  nicht
deutschen  Hafen  mit  Waren  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen
Eigentums  begriffen  war,  konnte  zur  Löschung  dieser  Waren  in  einem
englischen  oder  alliierten  Hafen  verhalten  werden.  Die  Ware  traf  das
gleiche  Schicksal  wie  die  nach  einem  deutschen  Hafen  bestimmten  Güter.
        <pb n="95" />
        Die  Seehandelssperre.

81

Jedes  Handelsschiff,  das  nach  dem  1.  März  1915  einen  nicht  deutschen ­
  Hafen  mit  Gütern  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen  Eigentums ­
  verlassen  hatte,  konnte  zur  Löschung  solcher  Güter  in  einen  britischen
oder  alliierten  Hafen  veranlaßt  werden.  Diese  Waren  traf  das  gleiche
Schicksal  wie  die  von  einem  deutschen  Hafen  stammenden  Güter.
Das  französische  Dekret  vom  15.  März  1915  ließ  alle  Waren
deutschen  Eigentums,  deutscher  Herkunft  oder  deutscher  Bestimmung
auf  offenem  Meere  anhalten.
Als  Waren  deutscher  Herkunft  wurden  angesehen  alle  Waren,  die
mit  deutschen  Warenzeichen  versehen,  oder  in  Deutschland  hergestellt,
oder  deutsche  Bodenerzeugnisse  waren,  oder  deren  Yersendungsort  unmittelbar ­
  oder  im  Durchfuhrsverkehr  im  deutschen  Gebiete  lag.  Dem
deutschen  Staatsgebiete  wurden  die  von  Deutschland  besetzten  Gebiete
gleichgestellt.  Ausgenommen  wurden  nur  Waren,  die  vor  Verkündung
des  Dekretes  durch  einen  Neutralen  in  gutem  Glauben  nach  einem  neutralen ­
  Lande  eingeführt  wurden,  oder  in  seinem  regelmäßigen  oder  gutgläubigen ­
  Eigentum  gestanden  hatten.
Als  Waren  deutscher  Bestimmung  galten  Waren,  die  unmittelbar
oder  auf  dem  Wege  der  Durchfuhr  nach  Deutschland  oder  einem  Nachbarlande ­
  Deutschlands  bestimmt  waren,  wenn  die  Geschäftspapiere  nicht  den
Nachweis  einer  endgültigen  und  ernsten  neutralen  Bestimmung  enthielten.
Schiffe  mit  derartigen  Waren  wurden  nach  einem  französischen  oder
alliierten  Hafen  gebracht.  In  einem  französischen  Hafen  wurden  derartige
Waren  gelöscht  und  das  Schiff  wurde  freigegeben.  Die  Waren  deutschen
Eigentums  wurden  in  Zwangsverwaltung  genommen  oder  unter  Hinterlegung ­
  des  Erlöses  für  Rechnung  des  rechtmäßigen  Besitzers  verkauft.
Waren  deutscher  Herkunft  wurden  zur  Verfügung  des  neutralen  Eigentümers ­
  behufs  Rücksendung  nach  dem  Abgangshafen  innerhalb  bestimmter
Erist  gehalten,  widrigenfalls  sie  angefordert  oder  für  Rechnung  und  auf
Kosten  und  Gefahr  des  Eigentümers  verkauft  wurden.  Waren  deutscher
Bestimmung  wurden  zur  Verfügung  des  neutralen  Eigentümers  behufs
Rücksendung  nach  dem  Abgangshafen  oder  Weitersendung  nach  einem
genehmigten  anderen  französischen,  verbündeten  oder  neutralen  Hafen
innerhalb  bestimmter  Frist  gehalten,  widrigenfalls  sie  angefordert  oder  für

Rechnung  und  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Eigentümers  verkauft  wurden.

Trotz  der  Verschiedenheiten  in  der  Technik  der  Sperre  stellen  sich  die
Sperrmaßnahmen  Englands  und  Frankreichs  als  Hemmungen  des  Warenverkehrs ­
  deutscher  Herkunft  oder  deutscher  Bestimmung ­
  dar.  Dies  geschah  anfänglich  dann,  wenn  die  Waren  in  feindlichem ­

  Eigentum  standen,  war  aber  bald  infolge  der  Berufung  der
Neutralen  auf  die  Pariser  Seerechtserklärung  und  ihren  Schutz  des  feindlichen ­
  Gutes  unter  neutraler  Flagge,  aufgegeben  worden.  Es  bleiben  aber
die  Eingriffe  in  den  neutralen  Handel  übrig,  die  sich  nur  auf  die  feindliche

Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.
        <pb n="96" />
        82

Die  einzelnen  Kampfmittel.

Bestimmung  oder  die  feindliche  Herkunft  unter  den  angegebenen  Voraussetzungen ­
  stützen.  Gerade  in  dieser  Loslösung  der  neuen  Sperrmaßnahmen
von  der  Eigentumsfrage  liegt  die  Besonderheit  der  neuen  Sperrmaßnahmen. ­

Die  vollständige  Handelssperre  durch  Frankreich  und  England  wurde
nicht  durch  das  Seebeuterecht  gedeckt,  weil  dieses  nach  allgemeinem
Gewohnheitsrechte  nur  die  im  feindlichen  Eigentum  stehende  Ware  auf
feindlichem  Schiffe  erfassen  kann.  Die  Seesperre  war  aber  auch  nicht
durch  das  Recht  zur  Wegnahme  der  Bannware  gedeckt,  weil  damit
nur  die  Einfuhr  nach  Deutschland,  nicht  aber  die  Ausfuhr  und  auch  nur
die  Einfuhr  von  Waren  des  Kriegsbedarfes  getroffen  werden  konnte.
Am  nächsten  kommt  dieser  Sperre  der  Waren  feindlicher  Herkunft
oder  Bestimmung  die  Blockade,  ohne  daß  aber  den  Erfordernissen  und
Förmlichkeiten  der  überlieferten  Blockade  genügt  würde.  Die  neue  Sperrmaßregel ­
  war  weder  effektiv,  noch  formgerecht  erklärt  und  bekannt  gegeben ­
  worden.  Es  fand  keine  Durchsuchung  der  Schiffe  auf  hoher  See
statt;  sie  wurden  ausnahmslos  in  einen  alliierten  Hafen  geschleppt.  Dort
wurde  nicht  nur  die  Konterbande  weggenommen,  sondern  auch  das  übrige
neutrale  Gut  an  der  Fortsetzung  der  Reise  gehemmt  und  beschlagnahmt;
unter  Umständen  trat  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe  an  die  Stelle  der  Ware.
So  dürfte  es  am  zutreffendsten  sein,  im  Anschluß  an  die  Auffassung
der  Note  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  8.  März  1915  in
den’  neuen  Maßregeln  eine  neue  Art  von  Blockade  zur  Verhinderung ­
  jeder  Bin-  und  Ausfuhr  selbst  neutralen  Eigentums  auf  neutralen
Schiffen  zu  erblicken  und  die  Gefährlichkeit  für  den  neutralen  Handel
gerade  in  der  Unbegrenztheit  des  maritimen  Bereiches  einer  derartigen
Blockade  zu  erblicken,  die  über  die  kriegerischen  Maßnahmen  in  den
Sperrgebieten  der  Mittelmächte  hinausging.
England  verschärfte  die  Seesperre  durch  die  Verordnung  vom
16.  Februar  1917  erheblich;  es  unterwarf  Güter  feindlichen  Ursprungs,
oder  feindlicher  Bestimmung  nicht  mehr  der  bloßen  Beschlagnahme,
sondern  der  Einziehung.
t  Die  Verordnung  verwandelte  ferner  die  erzwungene  Praxis  der  neutralen
Schiffe,  zur  Untersuchung  und  Erlangung  eines  Passes  einen  englischen
Hafen  anzulaufen,  zu  einer  allgemeinen  Gestellungspflicht
jedes  Handelsschiffes.  Es  wurde  in  Vergeltung  des  mit  1.  Februar  1917
einsetzenden  verschärften  Unterseebootkrieges  der  Mittelmächte  bestimmt;
„Ein  Schiff,  das  auf  hoher  See  auf  dem  Wege  zu  oder  von  einem
neutralen  Hafen  mit  der  Möglichkeit  des  Zuganges  zum  feindlichen ­
  Gebiet  angetroffen  wird  und  nicht  einen  britischen  oder  alliierten
Hafen  angelaufen  hat,  wird  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  als  ein  Schiff
mit  Gütern  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen  Ursprungs  betrachtet
und  zur  Untersuchung  in  einen  englischen  Hafen  gebracht  werden."
        <pb n="97" />
        Die  Seehandelssperre.

83

Jedes  derartige  Schiff,  das  Güter  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen ­
  Ursprungs  beförderte,  wurde  mit  der  Einziehung  bedroht;  die  zur
Untersuchung  freiwillig  einlaufenden  Schiffe  sollten  wegen  einer  solchen
Beförderung  allein  noch  nicht  der  Einziehung  unterliegen  und  keiner
Vermutung  einer  solchen  Beförderung  unterworfen  sein.
Schließlich  wurde  sogar  die  Kohle  deutschen  Ursprungs,  seihst  wenn
sie  als  Bunkerkohle  zur  Feuerung  des  Schiffes  allein  bestimmt  war,  durch
den  englischen  Erlaß  vom  18.  April  1916  unter  die  Waren  gerechnet,  die
der  Handelssperre  nach  der  Verordnung  vom  11.  März  1915  unterlagen.
Diese  Ausdehnung  der  Sperre  auf  bloße  Betriebsmittel  der  Handelsschiffahrt
bildete  bereits  den  Übergang  zu  jenen  Maßnahmen,  die  den  neutralen
Handel  überhaupt  unter  englische  Kontrolle  bringen  sollten;  das  Befahren ­
  des  Meeres  sollte  fortan  nur  mehr  mit  englischem  Passe  zulässig  sein.
e)  Die  Kriegsgebietserklärung.
Mit  Erlaß  vom  3.  November  1914  erklärte  die  britische  Admiralität
die  ganze  Nordsee  zum  militärischen  Gebiet  („military  area“).
Innerhalb  dieses  Gebietes  seien  Handelsschiffe  aller  Art  den  schwersten
Gefahren  durch  Minen  und  durch  Kriegsschiffe,  die  Tag  und  ,Nacht  .nach
verdächtigen  Schiffen  suchen,  ausgesetzt.  Die  Admiralität  warne  deshalb ­
  Schiffe  jeder  Gattung  vor  diesen  Gefahren  und  weise  die  Schiffe,  die
nach  und  von  Norwegen  in  die  Ostsee,  Dänemark  und  Holland  gehen,  an,
durch  den  englischen  Kanal  und  die  Enge  von  Dover  zu  fahren.  Alle
Schiffe,  die  eine  Linie  vom  nördlichsten  Punkt  der  Hebriden  über  die
Färöer  nach  Island  überschritten,  würden  dies  vom  5.  November  1914
an  auf  eigene  Gefahr  tun.
Als  Anlaß  dieser  ausnahmsweisen  Maßregel  wird  das  Legen
von  Minen  auf  der  Haupthandelsstraße  zwischen  Amerika  und  Liverpool
durch  deutsche  Handelsschiffe  unter  neutraler  Flagge  angeführt;  als  Zweck
wird  die  Sicherung  des  friedlichen  Verkehrs  auf  hoher  See  und  die  Aufrechterhaltung ­
  des  Handels  zwischen  den  Neutralen  angegeben.
Die  Erklärung  wurde  nach  einer  Mitteilung  der  Admiralität  vom
26.  Januar  1917  auf  das  der  dänischen  und  holländischen  Küste  vor'
gelagerte  Nordseegebiet  ausgedehnt;  es  wurde  den  Neutralen  eröffnet,
daß  dieses  Gebiet  durch  Operationen  gegen  den  Feind  für  den  gesamten
Schiffsverkehr  gefährlich  sei.  Am  1.  April  wurden  weitere  Teile  der
Nordsee,  die  nicht  der  deutschen  Küste  vorgelagert  sind,  einbezogen.
In  dieser  Maßnahme  ist  der  Versuch  einer  Absperrung  einzelner
Meeresteile  von  jedem  Schiffsverkehr  und  die  Überleitung  des
gesamten  Handelsverkehrs  zur  See  in  bestimmte,  unter  der  Kontrolle
einer  einzelnen  Seemacht  stehende  Meeresteile  zu  erblicken.  Eng'
land  wählte  hierfür  die  Minensperre  auf  den  Seestraßen  nach  Deutschland
und  versuchte  durch  die  Warnung  vor  den  Gefahren  verankerter  oder
        <pb n="98" />
        84

Die  einzelnen  Kampfmittel.

treibender  Minen  die  neutrale  Handelsschiffahrt  von  Norwegen,  den  baltischen ­
  Ländern,  Dänemark  und  Holland  in  den  englischen  Kanal  und
die  Straße  von  Dover  abzulenken,  wo  sie  unter  der  britischen  Kontrolle  die
erforderlichen  Weisungen  über  die  sichere  Zufahrt  nach  England  erhielten.
Die  örtlich  begrenzte  Verkehrssperre  der  Schifffahrt ­
  wurde  als  Vergeltungsmaßregel  gegen  die  deutsche
Minenlegung  bezeichnet  und  gab  selbst  wieder  den  Anstoß  zur  deutschen
Kriegsgebietserklärung  vom  4.  Februar  1915.
3.  Teil.
Die  Aufsicht  über  die  Einfuhr  in  die  neutralen  Länder.
Da  trotz  der  englisch-französischen  Seesperre  immer  noch  Rohstoffe
und  Lebensmittel  über  die  neutralen  Staaten  nach  Deutschland
und  Österreich-Ungarn  kamen,  begann  England  auch  die  Einfuhr  in  die
neutralen  Staaten,  die  an  deutsches  oder  österreichisches  Gebiet  angrenzten,
zu  überwachen  und  die  neutralen  Regierungen  zur  Unterstützung  des
Wirtschaftskrieges  gegen  die  Mittelmächte  zu  zwingen.  Hierfür  dienten
die  verschiedenartigsten  Einrichtungen.
Das  älteste  Mittel  war  das  System  der  schwarzen  Listen,  wodurch ­
  den  unter  englischem  Einflüsse  stehenden  Firmen  verboten  wurde,
mit  solchen  neutralen  Firmen  Handel  zu  treiben,  die  im  Verdachte  standen,
das  feindliche  Ausland  zu  versorgen.  Die  Sperre  des  Warenverkehrs
feindlicher  Herkunft  oder  feindlicher  Bestimmung  zur  See  ermöglichte
es  auch  den  englischen  Seestreitkräften,  alle  Waren,  die  an  Firmen  der
schwarzen  Liste  konsigniert  oder  von  ihnen  abgesandt  waren,  anzuhalten
und  mit  ihnen  nach  der  Verordnung  vom  11.  März  1915  zu  verfahren.
Dazu  kam  die  Handelsspionage  mittels  der  Eingriffe  in  die  Postsendungen. ­
  Das  elfte  Abkommen  der  zweiten  Friedenskonferenz  über
gewisse  Beschränkungen  in  der  Ausübung  des  Beuterechts  im  Seekriege
vom  18.  Oktober  1907  erklärte  im  Art.  1  die  auf  neutralen  oder  feindlichen
Schiffen  Vorgefundenen  Brief  postsendungen  der  Neutralen  oder
der  Kriegführenden,  mögen  sie  amtlicher  oder  privater  Natur  sein,  als
unverletzlich.  Davon  wurden  nur  im  Falle  des  Blockadebruches  die  nach
dem  blockierten  Hafen  gehenden  oder  von  ihm  kommenden  Briefpostsendungen ­
  ausgenommen.  Die  enge  Auslegung  dieses  Abkommens,  das
übrigens  infolge  der  Allbeteiligungsklausel  des  Art.  9  formell  nicht
galt,  beschränkte  die  Unverletzlichkeit  auf  rein  briefliche  Mitteilungen; ­
  England  entnahm  den  Briefen  Geldanweisungen,  Schuldscheine, ­
  Vollmachten,  Nachlaßpapiere  und  nahm  überhaupt  Waren  aus,
die  unter  Kreuzband,  in  Briefumschlägen  oder  Briefen  verborgen  waren.
Schließlich  hat  der  gegen  die  Postdampfer  ausgeübte  Zwang,  die  Untersuchung ­
  in  englischen  Häfen  vornehmen  zu  lassen,  den  Schutz  des  Ab-
        <pb n="99" />
        Die  Aufsicht  über  die  Einfuhr  in  die  neutralen  Länder.

85

komxnens  illusorisch  gemacht,  weil  sich  dieser  nur  auf  die  Unverletzlichkeit
zur  See  beschränkte;  namentlich  hat  England  die  schwedische  Paketpost
  nach  Amerika  beschlagnahmt,  worauf  Schweden  im  Vergeltungswege
  die  britische  Paketpost  von  und  nach  Rußland  beschlagnahmte.
Die  Durchsuchung  der  Postsäcke  gewährte  einen  Einblick  in  die  deutsche
und  neutrale  Geschäftskorrespondenz  und  trug  viel  zum  wirksamen
Ausbau  der  schwarzen  Listen  bei  (Schuster-Wehberg,  Wirtschaftskrieg, ­
  1,  103;  Pohl,  Englisches  Seekriegsrecht  19).
Ein  weiteres  Mittel  zur  Kontrolle  des  neutralen  Handels  war  der
Zwang  gegen  alle  nach  skandinavischen  oder  holländischen  Häfen  gehenden
neutralen  Schiffe,  einen  englischen  Hafen  anzulaufen.  Es  stellte  sich
eine  eingehendere  Untersuchung  der  Endbestimmung  als  notwendig  heraus,
da  deutscherseits  alles  geschah,  um  die  wahre  Endbestimmung  der  zunächst ­
  nach  neutralen  Häfen  konsignierten  Waren  zu  verbergen;  jede  für
Deutschland  bestimmte  Sendung  bekam  den  Anschein  eines  echten  Geschäfts ­
  zwischen  neutralen  Ländern.  Selbst  die  gründlichste  Durchsicht
und  Prüfung  der  Schifispapiere  durch  das  englische  Anhaltungskommando
bot  keine  Gewähr  gegen  die  deutsche  Verschleierungspraxis  (Pohl,
Englisches  Seekriegsrecht  19).  England  nötigte  daher  die  oben  bezeichneten
neutralen  Schiffe  anfänglich  zum  Anlaufen  von  Kirkwall  und  behielt  die
Waren  zurück,  sobald  Zweifel  an  ihrer  neutralen  Bndbestimmung  gegeben
waren.  Nachdem  Kirkwall  ins  deutsche  Sperrgebiet  gekommen  war,
führte  die  englische  Verordnung  vom  16.  Februar  1917  den  bereits  geschilderten ­
  Zwang  zum  Anlaufen  eines  englischen  oder  neutralen  Hafens
zur  Untersuchung  der  Ladung,  bei  sonstiger  Vermutungder  feindlichen ­
  Bestimmung  ein.
Gleichzeitig  suchte  England  den  Handel  neutraler  Länder  mit  bestimmten ­
  Waren  über  England  zu  leiten.  Es  bewirkte  die  Verordnung
vom  20.  August  1915,  die  Baumwolle  auf  die  Bannwarenliste  setzte,  im
Zusammenwirken  mit  den  übrigen  Verordnungen,  daß  die  amerikanischen
Baumwollhändler  sich  vollständig  der  Liverpooler  Baumwollbörse ­
  unterwarfen.  Als  deren  Mitglieder  hatten  sie  die  Pflicht,  an  keine
den  feindlichen  Staaten  angehörige  Person  zu  liefern  und  waren  dafür  verantwortlich, ­
  was  mit  der  an  unverdächtige  Personen  gelieferten  Baumwolle
weiterhin  geschah.  In  gleicher  Weise  wurden  die  englischen  Häfen  zu  Umschlagplätzen ­
  des  Gummihandels  gemacht.  Die  amerikanischen
Fabrikanten  konnten  nur  durch  den  „Rubber  Club  of  America“  aus
England  Gummi  beziehen,  nachdem  sie  sich  vorher  verpflichtet  hatten,
keinen  Gummi  irgendwelcher  Art  und  Herkunft  nach  anderen  als  britischen ­
  Ländern  auszuführen,  den  erhaltenen  Gummi  ausschließlich  in  der
eigenen  Fabrik  zu  verwenden  und  keine  Gummifabrikate  nach  einem  England ­
  feindlichen  Lande  auszuführen  (Schuster-W  ehberg,  Wirtschaftskrieg, ­
  1,  115).
        <pb n="100" />
        86

Die  einzelnen  Kampfmittel.

Bisher  war  von  englischen  Kontrolleinrichtungen  die  Rede;  es  kam  aber
bald  infolge  der  Wirtschaftsnot  der  neutralen  Nachbarstaaten  Deutschlands
zu  Kontrolleinrichtungen  der  Neutralen  in  deren  eigenem  Gebiete.
In  Holland  entstand  im  Jahre  1915  der  „Nederlandsche  Overzee
Trust  Maatschappij“  (NOT),  in  der  Schweiz  die  „Societe  Suisse  de  Surveillance
  Economique“  (SSS).  Beide  waren  Einfuhrtrusts,  die  ihrem
Lande  die  Einfuhr  von  Rohstoffen,  Halb-  und  Fertigfabrikaten  dadurch ­
  sichern  sollten,  daß  sie  Garantien  für  die  Erfüllung  derjenigen
Auflagen  boten,  unter  denen  die  Einfuhr  allein  zugelassen  wurde.  Diese
Bedingungen  gipfelten  darin,  daß  die  aus  dem  Gebiete  des  einen  Kriegführenden
  eingeführten  Waren  überhaupt  nicht  oder  mindestens  nicht
in  einem  vereinbarungswidrigen  Maße  in  das  Gebiet  des  anderen  Kriegführenden
  gelangten.  Dem  niederländischen  Einfuhrtrust  gegenüber  verpflichtete ­
  sich  England  zur  ungehinderten  Einfuhr  aller  an  ihn  adressierten ­
  Waren;  doch  durfte  der  Trust  die  Waren  nur  an  solche  Personen
verkaufen,  die  sich  verpflichteten,  sie  nicht  in  Feindesland  weiter  zu  verkaufen, ­
  und  für  die  vereinbarte  Strafe  eine  Kaution  in  Wechseln  oder
Wertpapieren  hinterlegten;  außerdem  mußte  der  Trust  im  Lande  und
an  der  Grenze  Kontrollorgane  unterhalten.  Schließlich  kam  es  sogar  zu
einer  englischen  Handelskontrolle  über  den  Trust  selbst  in  einem  nicht
veröffentlichten  Vertrage.  Danach  war  die  NOT  sogar  verpflichtet,  jede
aus  einem  Ententehafen  kommende  Ware  auf  Verlangen  der  betreffenden
Ententemacht  ohne  Zustimmung  tjes  Importeurs  an  den  Ausgangshafen
zurückgehen  zu  lassen  (J  a  s  t  r  o  w,  Völkerrecht  und  Wirtschaftskrieg  26).
Noch  schlimmer  war  die  Lage  der  von  den  kriegführenden  Gebieten
eingeschlossenen  Schweiz,  die  auf  die  Einfuhr  aus  den  Ländern
beider  Kriegsparteien  angewiesen  war.  Im  Statute  vom  27.  Oktober  1915
verpflichtete  sich  der  mit  Genehmigung  des  Bundesrates  gegründete
Verein  (SSS),  darüber  zu  wachen,  daß  die  durch  seine  Vermittlung  gelieferten ­
  Waren  in  rohem  oder  verarbeitetem  Zustande  nur  unter  solchen
Auflagen  ausgeführt  werden,  die  durch  die  Regierung  des  Einfuhrlandes
vorgeschrieben  sind.  Da  die  Errichtung  des  Vereines  unter  Mitwirkung  der
Regierungen  von  England,  Frankreich  und  Italien  zustande  kam,  haben
wir  es  mit  einem  gemeinsamen  Verwaltungsorgane  der  Schweiz  und  der
genannten  Staaten  zu  tun,  deren  Vertrauenspersonen  allerdings  schweizerischer ­
  Nationalität  waren  (Jastr  ow  31).  Im  Verkehre  mit  Deutschland
sorgte  „die  Treuhandstelle  Zürich  für  Einfuhr  deutscher  Waren  in  die
Schweiz“,  daß  die  von  Deutschland  zugestandene  Einfuhr  nur  an  verläßliche ­
  Firmen  geliefert  wurde,  die  erforderlichenfalls  die  nötigen  Garantien ­
  dafür  zu  leisten  imstande  waren,  daß  die  gelieferten  Waren  nicht  in
Feindesland  kamen.  Auch  diese  Kontrollstelle  kam  auf  Grund  einer  Verständigung ­
  zwischen  dem  schweizerischen  Bundesrat  und  der  deutschen
Regierung  zustande  und  war  ausschließlich  Schweizern  anvertraut.
        <pb n="101" />
        Die  Aufsicht  über  die  Einfuhr  in  die  neutralen  Länder.

87

In  Schweden  gelang  es  nicht,  eine  derartige  neutrale  Organisation
zu  schaßen,  weil  das  Gesetz  vom  17.  April  1916  den  König  ermächtigte,
alle  Verpflichtungen,  die  eine  Einschränkung  der  wirtschaftlichen  Verkehrsfreiheit ­
  enthalten,  für  ungültig  zu  erklären,  wenn  sie  den  Interessen
einer  fremden  Macht  dienen  könnten.  Die  Handelsspionage  wurde  unter
Strafe  gestellt.  Dennoch  sind  auch  in  Schweden  Ausnahmen  auf  „Anordnung“ ­
  erfolgt  und  Ausfuhrverbote  den  Forderungen  Englands  entgegengekommen ­
  (J  a  s  t  r  o  w  46,  95).
In  Dänemark  waren  ähnliche  Vereinbarungen  Englands  mit  dem
Trust  der  beiden  angesehensten  gewerblichen  Vereinigungen  Kopenhagens,
ydem  Industrierat  und  der  Großkaufleutevereinigung,  im  Jahre  1915  getroffen ­
  worden.
In  Island  kam  es  mit  Ermächtigung  eines  dänischen  Gesetzes  vom
24.  Mai  1916  zu  einem  Gesetze  vom  30.  Juni  1916,  das  jede  Ausfuhr  verbot,
bevor  sich  nicht  der  Schifisführer  schriftlich  verpflichtet  hatte,  einen  britischen ­
  Hafen  anzulaufen.  Das  mit  der  Verordnung  vom  28.  Juli  1916
eingeräumte  Vorkaufsrecht  des  britischen  Vertreters  bei  bestimmten
Waren,  führte  zu  einer  Kontrolle  sämtlicher  auslaufender  Schiffe  (J  astrow
  41,  93,  94).
N  orwegen  gegenüber  verweigerte  England  seit  dem  November  1915
die  Lieferung  englischer  Kohle  an  jeden,  der  Kohlen  an  ein  Schilf  oder
an  ein  Fischerboot  verkaufte,  dessen  Fischfang  irgendwie  einem  Feinde
Englands  zugute  kommen  könnte.  Am  31.  Januar  1916  kam  ein  Vertrag
zwischen  der  englischen  Gesandtschaft  und  den  Vertretern  der  Konservenindustrie ­
  zustande,  wonach  ein  Kontrollausschuß  in  Stavanger  die  Garantie
dafür  übernahm,  daß  für  jede  nach  Deutschland  gelieferte  Ware  der
doppelte  Wert  des  Betrages  verfallen  sei  (J  a  s  t  r  o  w  44).
Diese  Eingriffe  in  die  wirtschaftliche  Freiheit  der  Neutralen  sind
schließlich  mit  Zustimmung  der  neutralen  Regierungen  selbst  erfolgt.
Sie  sind  dennoch  nur  als  geduldete  Eingriffe  zu  bewerten,  die  unter
dem  Drucke  der  wirtschaftlichen  Absperrung  zustande  kamen,  wie  es
der  dritte  und  vierte  Neutralitätsbericht  des  schweizerischen  Bundesrates ­
  vom  15.  Mai  und  9.  September  1916  geradezu  aussprachen.  Trotzdem ­
  nach  Art.  7  des  fünften  Abkommens  der  zweiten  Friedenskonferenz
vom  18.  Oktober  1907  die  neutrale  Macht  nicht  einmal  verpflichtet  ist,
die  für  Rechnung  des  einen  oder  des  anderen  Kriegführenden  erfolgende
Ausfuhr  oder  Durchfuhr  von  Waffen  oder  Munition  und  überhaupt
von  allem,  was  für  ein  H  e  e  r  oder  eine  Flotte  nützlich  sein  kann,  zu
verhindern,  haben  sich  die  neutralen  Regierungen  sogar  zu  einer  amtlich
geförderten  Verhinderung  der  Ausfuhr  von  Waren  des  friedlichen
Bedarfes  zugunsten  des  einen  oder  des  anderen  Kriegführenden  oder  sogar
beider  Kriegführenden  entschlossen.  Die  Freiheit  des  Binnenhandels
zwischen  den  Neutralen  und  den  Kriegführenden  war  zwar  rechtlich  un ­
        <pb n="102" />
        88

Die  einzelnen  Kampfmittel.

bestritten,  konnte  aber  von  den  neutralen  Regierungen  selbst  nicht  aufrecht ­
  erhalten  werden.  Dem  Bundesrate  der  Schweiz  erschien  es  im
Interesse  der  schweizerischen  Volkswirtschaft  gelegen,  durch  einen  Einfuhrtrust ­
  die  bisherige  ungleichmäßige  und  viel  drückendere  Praxis  der
Einzelvereinbarung  zwischen  dem  Geschäftsmann  und  der
fremden  Regierung  abzuschaffen.  Wie  der  dritte  Neutralitätsbericht  des
Bundesrates  ausführt,  nötigte  die  wirtschaftliche  Lage  zu  einem  Kompromiß ­
  zwischen  dem  schweizerischen  Interesse  an  der  wirtschaftlichen
Freiheit  der  Industrie  und  des  Handels  und  dem  Interesse  der  alliierten
Regierungen  an  der  möglichsten  Abschließung  gegenüber  den  Mittelmächten. ­
  Ebenso  führte  die  Tatsache  der  wirtschaftlichen  Abhängigkeit ­
  der  Schweiz  von  den  Mittelmächten  wiederum  zur  Errichtung  einer
Treuhandstelle  für  den  Warenverkehr.  Da  die  Kontrolle  über  die  Einhaltung ­
  der  Einfuhrbedingungen,  insbesondere  die  Bucheinsicht
von  der  Handelswelt  vereinbarungsgemäß  sogar  den  Agenten  der  Ententestaaten ­
  gewährt  worden  war,  konnte  es  der  schweizerische  Bundesrat  als
einen  Fortschritt  bezeichnen,  daß  die  Kontrolle  nach  Errichtung  der  SSS
und  der  Treuhandstelle  ausschließlich  durch  schweizerische  Staatsangehörige ­
  ausgeübt  wurde.
Schließlich  ist  England  zum  System  der  Kontingentierung
der  Einfuhr  von  bestimmten  Waren  für  die  an  Deutschland  grenzenden
neutralen  Länder  geschritten.  Den  Neutralen  wurde  von  England  der
Bedarf  an  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  genau  zugemessen.  Gleichzeitig
wurde  die  Gelegenheit  benutzt,  den  Neutralen  Gegenleistungen  aufzuerlegen. ­
  Sie  mußten  bestimmte  Mengen,  insbesondere  von  denjenigen
Lebensmitteln,  an  welchen  sie  im  eigenen  Lande  Überfluß  hatten,  an
England  liefern;  wo  es  nicht  anders  ging,  bedang  sich  England  wenigstens
einen  bestimmten  Prozentsatz  der  zur  Ausfuhr  gelangenden  Lebensmittel
aus  (Pohl,  Englisches  Seekriegsrecht  25).  Für  die  Schweiz  z.  B.  wurden
in  einer  Pariser  Konferenz  vom  1.—9.  November  1915  die  Waren  festgesetzt, ­
  die  nur  bis  zur  Höhe  eines  dem  Friedensbedarfe  entsprechenden
Ausmaßes  in  die  Schweiz  eingeführt  werden  durften.  Ja  selbst  Verständigungen ­
  Englands  mit  Organisationen  der  Konsumenten  im
neutralen  Lande  haben  den  Export  in  Feindesland  zu  hindern  gesucht
(Schuster-Wehberg,  Wirtschaftskrieg  1,  117).
Die  Ausfuhr  deutscher  Waren  über  neutrale  Länder  unterlag ­
  dann  einer  Aufsicht  hinsichtlich  ihres  Ursprungs,  wenn  sie  nach  dem
überseeischen  Ausland  verschifft  wurden.  Die  Forderung  eines  U  rsprungszertifikates
  der  Behörden  des  neutralen  Landes  wurde
bald  dahin  verschärft,  daß  der  neutrale  Ursprung  nur  von  dem  englischen
Konsul  im  exportierenden  Lande  festgestellt  werden  konnte.
        <pb n="103" />
        Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

89

4.  Teil.
Die  Yergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.
1.  Im  allgemeinen.
Die  beiden  Arten  des  Wirtschaftskrieges  der  Entente,  die  Eingriffe
in  die  Privatrechte  wie  die  Seehandelssperre,  wurden  auf  Seite  der  Mittelmächte ­
  als  Yölkerrechtswidrigkeiten  empfunden.  Hinsichtlich  der  ersteren
Gruppe  ging  die  einhellige  Meinung  Deutschlands  und  Österreich-Ungarns
dahin,  daß  das  feindliche  Privateigentum  im  Landkriege  durch  Art.  23
lit.  h  der  Landkriegsordnung  in  der  Passung  von  1907  insoweit  gegen
feindliche  Eingriffe  geschützt  sei,  als  die  Aufhebung  oder  zeitweilige
Außerkraftsetzung  der  Rechte  und  Forderungen  von  Angehörigen  der
Mittelmächte  oder  die  Ausschließung  der  Klagbarkeit  in  Betracht  kamen.
Die  Beschränkungen  der  Geschäftsfähigkeit  durch  Handels-  und  Zahlungsverbote, ­
  wie  die  mannigfachen  Entkräftungen  und  Enteignungen  von
Rechten,  konnten  als  durch  kein  militärisches  Interesse  gerechtfertigt
betrachtet  werden,  weil  der  kontinentale  Kriegsbegriff  die  Zerstörung  oder
Wegnahme  feindlichen  Eigentums  nur  durch  die  Erfordernisse  des  militärischen, ­
  aber  nicht  des  wirtschaftlichen  Krieges  zuließ.  Die  Seehandelssperre ­
  aber  wurde  allgemein  in  dem  Umfange  als  rechtswidrig
gewertet,  als  sie  über  die  traditionellen  Grenzen  des  Rechts  der  Seebeute, ­
  der  effektiven  Blockade  und  der  Wegnahme  von  Bannware
hinausging.
Diesem  Rechtsempfinden  entsprechend  schritten  die  Mittelmächte
zur  Vergeltung  des  nach  ihrer  Ansicht  rechtswidrigen  Wirtschaftskrieges ­
  der  Entente,  in  einzelnen  Belangen.
Hierbei  gingen  die  Mittelmächte  keineswegs  von  dem  gleichen  Kriegsbegriffe ­
  wie  die  Entente  aus,  sondern  beschränkten  sich  auf  die  gleichartige ­
  Erwiderung  einzelner  feindlicher  Eingriffe  in  ihre  Volkswirtschaft. ­
  In  der  ständig  wiederkehrenden  Bezeichnung  der  einzelnen
Maßregel  als  einer  „im  Wege  der  Vergeltung“  erfolgenden,  liegt  der  Hinweis
auf  die  Völkerrechtswidrigkeit  des  Gegners  als  Anlaß,  aber  auch  das  Zugeständnis, ­
  daß  die  Vergeltungsmaßregel  selbst  wieder  eine  Rechtswidrigkeit ­
  darstellt.
Soweit  es  sich  um  die  Vergeltung  der  Eingriffe  in  Privatrechte  handelte,
enthielt  oder  schuf  das  Landesrecht  der  Mittelmächte  die  verfassungsrechtlichen ­
  Grundlagen.  Soweit  die  Vergeltung  der  Handelssperre  zur  See
in  Betracht  kam,  waren  die  einzelnen  Maßregeln  durch  die  militärische
Befehlsgewalt  der  Monarchen  als  oberster  Kriegsherren  gedeckt.
Im  Wesen  der  völkerrechtlichen  Vergeltung  liegt  es,  daß  der  dem
Feinde  zugefügte  Schaden  nicht  bloß  wie  bei  der  Notwehr  zur  Abwehr
seines  Angriffes,  sondern  darüber  hinaus  den  Gegner  zur  Einstellung
        <pb n="104" />
        -90

Die  einzelnen  Kampfmittel.

weiteren  rechtswidrigen  Vorgehens  bestimmen  soll.  Die  Materie  der
Vergeltung  ist  in  ihren  Voraussetzungen  wie  ihren  Mitteln  völkerrechtlich
ungeklärt  und  bedürfte  dringend  einer  internationalen  Regelung.
2.  Die  Eingriffe  in  feindliche  Privatrechte.
In  Österreich  trat  auf  privatreohtlichem  Gebiete  die  Beschränkung
der  Rechtsfähigkeit  Staatsfremder  gemäß  §  33  des  allgemeinen  bürgerlichen
Gesetzbuches  mit  dem  Einsetzen  des  feindlichen  Kampfrechts  von  selbst
ein.  Diese  Gesetzesstelle  gewährt  dem  Staatsfremden  die  gleichen  bürgerlichen ­
  Rechte  wie  dem  Eingeborenen  nur  unter  der  Bedingung,  daß  der
fremde  Staat  die  österreichischen  Staatsangehörigen  hinsichtlich  der  in
Frage  kommenden  Rechte  ebenfalls  den  seinigen  gleichstellt.  Daraus
ergab  sich  z.  B.,  daß  mit  dem  Einsetzen  der  russischen  Landenteignung
der  Erwerb  von  Liegenschaften  für  russische  Staatsangehörige  ausgeschlossen ­
  wurde;  ebenso  wurde  mit  den  feindlichen  Beschränkungen  der
Barteifähigkeit  im  Zivilprozesse  auch  den  Angehörigen  der  feindlichen
Staaten  das  Klagerecht  entzogen;  im  Konkurse  galt  gleichfalls  der  Grundsatz ­
  der  Gegenseitigkeit.
Über  die  Reziprozität  hinaus  konnte  aber  das  österreichische  Landesrecht ­
  nicht  ohne  legislative  Ermächtigung  gehen.  Es  kam  daher  zur
kaiserlichen  Verordnung  vom  16.  Oktober  1914,  worin  die  Regierung
ermächtigt  wurde,  kraft  des  Vergeltungsrechtes  Verordnungen  oder  Verfügungen ­
  rechtlicher  oder  wirtschaftlicher  Art’  über  die  Behandlung  von
Ausländern  und  ausländischen  Unternehmungen  zu  erlassen.  Als  Zweck
wird  hierfür  nur  die  Verhinderung  des  unmittelbaren  oder  mittelbaren
Vollzuges  von  Leistungen  in  das  feindliche  Ausland  angegeben,  obwohl
die  späteren  Binzelmaßnahmen  weit  über  den  Schutz  vor  der  Auswanderung ­
  von  Werten  ins  feindliche  Ausland  hinausgegangen  sind.  Nach
der  Einberufung  des  österreichischen  Reichsrates  hat  das  Gesetz  vom
24.  Juli  1917  die  Regierung  zu  Verfügungen  über  die  Abwehr  wirtschaftlicher ­
  Schädigungen  ermächtigt.
In  Ungarn  stützte  das  Ministerium  die  Ausnahmsverfügungen  im
Kriegsfälle  auf  §  16  des  Gesetzesartikels  LXIII  vom  Jahre  1912;  die
Verordnung  vom  23.  Oktober  1914  ermächtigte  zu  Zahlungsverboten,
Hinterlegungsgeboten  und  Überwachungen.
In  Deutschland  gewährte  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  keinen
Anhaltspunkt  für  automatische  Reziprozität  in  der  Brivatrechtssfellung
von  Staatsfremden.  Art.  31  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  fordert  vielmehr  eine  mit  Zustimmung  des  Bundesrates  ergehende ­
  Anordnung  des  Reichskanzlers,  wenn  gegen  einen
ausländischen  Staat,  sowie  dessen  Angehörige  und  ihre  Rechtsnachfolger
ein  Vergeltungsrecht  angewendet  werden  soll.  Mit  dem  Gesetze  vom
4.  August  1914  wurde  der  Bundesrat  ermächtigt,  während  des  Krieges
        <pb n="105" />
        Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

91

diejenigen  gesetzlichen  Maßnahmen  anzuordnen,  die  sich  zur  Abhilfe  wirtschaftlicher ­
  Schädigungen  als  notwendig  erweisen.
Beim  Vollzüge  bezweckte  man  in  den  Staaten  der  Mittelmächte  teils
den  Schutz  der  inländischen  Schuldner,  teils  die  Hinderung ­
  der  Geldausfuhr.
&amp;gt;In  Deutschland  untersagte  die  Bundesratsverordnung  vom
7.  August  1914  Personen,  die  im  Ausland  ihren  Sitz  haben,  Forderungen,
die  vor  dem  31.  Juli  1914  entstanden  waren,  vor  inländischen  Ger  ichten
geltend  zu  machen  und  ordnete  bezüglich  solcher  Ansprüche  die  Unterbrechung ­
  des  bereits  anhängigen  Verfahrens  an.  Infolge  der  tatsächlichen ­
  Abhängigkeit  deutscher  Schuldner  von  ausländischen  Gläubigern
mußte  jedoch  die  Maßregel  bald  nach  englischem  Muster  verschärft
werden.  Man  verbot  die  Erfüllung  von  Verpflichtungen  dem  feindlichen ­
  Ausland  gegenüber  und  stellte  die  Übertretung  unter  Strafe;
man  stundete  alle  derartigen  schon  entstandenen  oder  noch  entstehenden ­
  vermögensrechtlichen  Ansprüche  ohne  Zinsenbezugsrecht  bis  auf
weiteres.  Man  verbot  die  Überweisung  von  Werten  nach  dem  Feindesland. ­
  Es  enthalten  Zahlungs-  und  Überweisungsverbote  nach
feindlichen  Gebieten  die  Verordnungen  des  deutschen  Bundesrates  vom
30.  September  1914  gegenüber  England,  vom  20.  Oktober  1914  gegenüber
Frankreich  und  vom  19.  November  1914  gegenüber  Rußland  und  Finnland, ­
  vom  14.  Oktober  1915  gegenüber  Ägypten  und  Französisch-Marokko,
vom  14.  Mai  1916  gegenüber  Portugal.  Dazu  kam  eine  zinsenlose
Stundung.
In  Österreich  ermächtigte  die  Verordnung  des  Gesamtministeriums
vom  22.  Oktober  1914  zu  Verboten  der  Erfüllung  und  zur  Aufstellung
von  Bedingungen  für  die  Erfüllung  von  Ansprüchen,  die  Angehörigen
feindlicher  Staaten  aus  Guthaben  und  Forderungen  gegen  im  Inland
tätige  Unternehmungen,  Einzelpersonen,  öffentliche  Verwaltungskörper
und  sonstige  Körperschaften  zustehen;  auch  die  Anordnung  der  öffentlichen ­
  Hinterlegung  geschuldeter  Sachen  wurde  zugelassen.  In  Ausführung ­
  dessen  haben  die  Verordnungen  des  Gesamtministeriums  vom
22.  Oktober  1914  ein  Zahlungs-  und  Uberweisungsverbot  gegen  Großbritannien ­
  und  Frankreich,  die  Verordnung  vom  14.  Dezember  1914  ein
solches  gegen  Rußland  und  die  Verordnung  vom  9.  Oktober  1916  ein
solches  gegen  Italien,  Portugal  und  Rumänien  aufgestellt.  In  Ungarn
ergingen  ähnliche  Verbote  durch  die  Verordnungen  des  Ministeriums  vom
9.  November  1914  und  vom  14.  Dezember  1914.  In  Österreich  bezog
sich  das  Zahlungsverbot  auf  Zahlungen  zur  Tilgung  von  Schulden, ­
  Geld  und  Wertpapieren  unmittelbar  oder  mittelbar  in  Barem,,  in
Wechseln  oder  Schecks  durch  Überweisung  oder  in  sonstiger  Weise  an
feindliche  Staatsangehörige  oder  Personen,  die  in  Feindesland ­
  ihren  Wohnsitz  .haben;  das  Überweisungsverbot
        <pb n="106" />
        92

Die  einzelnen  Kampfmittel.

umfaßte  alle  Überweisungen  von  Geld  oder  Wertpapieren,  die  unmittelbar
oder  mittelbar  zu  irgendwelchem  Zwecke  nach  feindlichen  Gebieten ­
  gehen  sollen.  Die  Zahlungszeit  und  die  Fristen  zur  Erhaltung
oder  Geltendmachung  der  Rechte  bei  Wechseln  oder  Schecks  wurden
erstreckt.  Der  Erwerb  des  Anspruches  nach  einem  bestimmten  Zeitpunkt
wurde  einbezogen.  Zahlungen  an  Feinde  mit  Wohnsitz  im  Inlande  oder
zur  Erfüllung  von  Ansprüchen  aus  deren  inländischen  Niederlassungen
wurden  ausgenommen  (Ehrenzweig,  Gutachten  in  Denkschrift  14).  Die
öffentliche  Hinterlegung  des  geschuldeten  Betrages  mit  befreiender  Wirkung ­
  wurde  dem  Schuldner  freigestellt.  Für  die  Dauer  des  Verbotes
entfielen  die  Verzugszinsen.  Es  wurde  der  Zutritt  zu  den  Safes,
deren  Inhaber  im  Ausland  ansässige  feindliche  Staatsangehörige  waren,
ohne  Bewilligung  des  Finanzministers  untersagt.
Auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Rechtsschutzes  hatte  Österreich ­
  anfänglich  zwar  die  Patentanmeldung  von  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  angenommen,  dagegen  die  Erteilung  auf  geschoben;  auch  die
endgültige  Zuerkennung  der  beanspruchten  Unionspriorität  blieb  dem
Erteilungsbeschlusse  Vorbehalten;  Patentanmeldungen  russischer  Staatsangehöriger ­
  wurden  zunächst  nicht  in  Behandlung  genommen;  ähnlich  war
die  Praxis  bei  Marken-  und  Musteranmeldungen.  Mit  der  Verordnung  des
Gesamtministeriums  vom  16.  August  1916  ging  Österreich  und  mit  der
Bündesratsverordnung  vom  1.  Juli  1915  Deutschlandzu  Vergeltungsmaßregeln ­
  über.  Danach  konnten  Patentrechte,  Gebrauchsmusterrechte
  und  Warenzeichenrechte,  soweit  sie  Angehörigen  von  England  oder
Frankreich  zustanden,  durch  administrative  Anordnung  beschränkt
und  aufgehoben  werden;  auch  konnten  anderen  Ausübungs-  und
Nutzungsrechte  erteilt  werden.  Die  Wirkung  von  Patenten  oder  von
Rechten  an  diesen,  die  Angehörigen  Rußlands  zustanden,  wurde  unbeschadet ­
  nichtfeindlicher  Ausübungs-  oder  Nutzungsrechte  für  erloschen
erklärt.  Die  österreichische  Verordnung  forderte  bei  den  englischen  und
französischen  Schutzrechten  den  Nachweis  des  öffentlichen  Interesses
durch  den  Antragsteller  und  sah  davon  nur  bei  russischen  Patenten  ab.
Den  Anordnungen  konnte  überall  rückwirkende  Geltung  beigelegt  werden.
Anmeldungen  von  Patenten,  Gebrauchsmustern  und  Warenzeichen  wurden
nicht  mehr  entgegengenommen.
Die  deutsche  Bundesratsverordnung  vom  4.  September  1914  und
die  Verordnung  des  österreichischen  Gesamtministeriums  vom  22.  Oktober ­
  1914  und  die  Verordnung  des  ungarischen  Ministeriums  vom  23.  Oktober ­
  1914  führten  die  Überwachung  ausländischer  Unternehmen
ein.  Die  in  diesen  Staatsgebieten  ansässigen  Unternehmen  oder  Zweigniederlassungen ­
  von  Unternehmen,  die  vom  feindlichen  Ausland  geleitet
oder  beaufsichtigt  werden  oder  deren  Erträgnisse  ganz  oder  zum  Teil  in
das  feindliche  Ausland  abzuführen  sind,  konnten  behördlicher  Aufsicht
        <pb n="107" />
        Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

93

unterstellt  werden.  Den  Aufsichtspersonen  kam  es  zu,  unter  Wahrung
der  Eigentums-  und  sonstigen  Privatrechte  des  Unternehmens,  darüber
zu  wachen,  daß  der  Geschäftsbetrieb  nicht  in  einer  den  inländischen
Interessen  wider  streitenden  Weise  geführt  werde.  Mit  der  Aufsicht
war  das  Verbot  der  Abfuhr  oder  Überweisung  von  Geldern  oder  sonstigen
Vermögenswerten  in  das  feindliche  Ausland  verbunden.  Die  deutsche
Verordnung  vom  22.  Oktober  1914  ließ  die  Bestellung  eines  Vertreters
bei  Abgang  eines  befugten  Leiters  oder  Angestellten  oder  unterlassener
Geschäftsführung  des  Leiters  oder  Angestellten  zu.  Die  österreichische
Verordnung  vom  7.  Oktober  1915  dehnte  die  Überwachung  auf  Unternehmen ­
  aus,  deren  Kapital  ganz  oder  teilweise  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  zustand,  wo  immer  sie  auch  ihren  Wohnsitz  hatten.  Die  Aufsichtsperson ­
  hatte  nunmehr  positiv  dafür  zu  sorgen,  daß  der  Geschäftsbetrieb ­
  in  einer  den  inländischen  Interessen  entsprechenden
Weise  geführt  wird.  Auf  ihren  Antrag  konnte  ein  Betriebsführer
bestellt  werden.  Er  hatte  die  Stellung  eines  Generalhandelsbevollmächtigten ­
  und  überdies  die  Befugnisse  zur  Eingehung  von  Wechselverbindlichkeiten, ­
  zur  Aufnahme  von  Darlehen  und  zur  Prozeßführung.
Der  nächste  Schritt  in  der  Vergeltung  war  die  Zulassung  der
zwangsweisen  Verwaltung  von  feindlichen  Unternehmen  und
Vermögen.  Es  wird  ein  Organ  aufgestellt,  dem  die  Befugnis  eingeräumt
wird,  den  Eigentümer  rechtlich  zu  v  e  r  t  r  e  t  e  n.  Es  zieht  Forderungen
mit  der  Wirkung  ein,  daß  der  Schuldner  von  seiner  Verbindlichkeit  befreit ­
  wird;  es  tritt  rechtswirksam  Forderungen  ab;  es  begründet  Verbindlichkeiten, ­
  die  den  Eigentümer  verpflichten.  Zu  diesem  Zwecke  setzt
es  sich  in  den  Besitz  des  Unternehmens,  kann  es  aber  auch  fortführen
oder  unter  behördlicher  Zustimmung  auflösen,  was  auch  von  der  obersten
Aufsichtsbehörde  angeordnet  werden  kann.  Die  Überschüsse  werden
hinterlegt  oder  dem  Angehörigen  des  feindlichen  Auslandes,  der  im  Inlande ­
  wohnt,  nur  im  Ausmaß  des  Unterhaltes  ausgefolgt.  Derart  regelt
die  zwangsweise  Verwaltung  die  deutsche  Verordnung  vom  26.  November
1914  hinsichtlich  französischer  Unternehmen,  d.  h.  solcher,  deren  Kapital
ganz  oder  überwiegend  französischen  Staatsangehörigen  zusteht.  Die  Maß-,
regel  wurde  ausgedehnt  auf  britische  Unternehmen  durch  die  Verordnung
vom  2.  Januar  1915  und  ergänzt  durch  die  Verordnung  vom  31.  Juli  1916
über  deren  Liquidation.  Auf  russische  Unternehmen  bezog  sich  die  Verordnung ­
  vom  10.  März  1915.  Für  Österreich  erging  mit  gleichem  Inhalte
die  Verordnung  des  Gesamtministeriums  vom  29.  Juli  1916.  Den  Unternehmen ­
  stellte  die  deutsche  Verordnung  Grundstücke,  die  österreichische
Verordnung  Häuser,  Landgüter,  Grundstücke,  sonstige  Vermögensschaften
nnd  Vermögensrechte  gleich.
Neben  diesen  auf  gleichen  Grundgedanken  beruhenden  Maßregeln  haben
Deutschland  und  Österreich  noch  je  eine  Sondermaßregel  geschaffen.
        <pb n="108" />
        94

Die  einzelnen  Kampfmittel.

v.

Hatte  ein  Deutscher  mit  einem  Angehörigen  eines  feindlichen
Staates  einen  Vertrag  geschlossen,  so  wurde  nach  der  Verordnung  vom
16.  Dezember  1916  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Einwirkung ­
  des  Krieges  auf  das  Vertragsverhältnis  ein  inländischer
Gerichtsstand  begründet.  Es  wurde  stets  auch  das  Gericht,  in
dessen  Bezirke  der  Deutsche  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  oder
mangels  eines  solchen,  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  er  sich  dauernd  aufhält, ­
  für  zuständig  erklärt.  Es  wurden  Erleichterungen  hei  der  öffentlichen ­
  Zustellung  der  Klageschrift  für  solche  Streitigkeiten  gewährt.
Es  konnte  der  Reichskanzler  aus  Gründen  der  Vergeltung  einen  Kaufoder ­
  Lieferungsvertrag,  einen  Werkvertrag,  einen  Erachtvertrag  für  die
Beförderung  von  Gütern  zur  See  und  einen  Mietvertrag  über  ein  Seeschiff,
den  ein  Deutscher  mit  einem  Angehörigen  Englands,  Italiens  odet  Frankreichs ­
  oder  deren  Kolonien  und  auswärtigen  Besitzungen  abgeschlossen
hatte,  auf  Antrag  des  Deutschen  für  aufgelöst  erklären.  Soweit  der
Verkäufer  zur  Zeit  der  Stellung  des  Antrages  die  ihm  in  bezug  auf  die
Leistung  der  verkauften  Sachen  obliegenden  Verpflichtungen  schon  erfüllt
hatte,  war  die  Aufhebungserklärung  ohne  Wirkung.  Hatte  der  Käufer
den  Kaufpreis  schon  gezahlt,  so  konnte  er  ihn,  soweit  der  Vertrag  aufgelöst ­
  wurde,  zurückverlangen.  Den  Angehörigen  eines  feindlichen  Staates
wurden  natürliche  Personen,  die  im  feindlichen  Staate  ihren  W  ohnsitz
oder  ihre  gewerbliche  Hauptniederlassung  haben,  juristische
Personen  und  Handelsgesellschaften  anderer  Art,  die  im  feindlichen  Staat
ihren  Sitz  haben,  Handelsgesellschaften  anderer  Art  im  sonstigen
Ausland,  wenn  an  ihnen  feindliche  Staatsangehörige  der  vorbezeichneten
Art  überwiegend  beteiligt  sind,  gleichgestellt.
Die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  17.  Dezember  1916
hatte  die  Entscheidung  über  die  Auflösung  von  Verträgen  mit  feindlichen
Staatsangehörigen  dem  Schiedsgerichte  für  Kriegswirtschaft  übertragen.
(Näheres  bei  Wertheimer,  Vertragskriegsrecht.)
In  Österreich  hatte  die  Verordnung  des  Gesamtministeriums  vom
31.  Oktober  1917  die  Sperre  des  Vermögens  feindlicher  Staatsangehöriger ­
  verfügt  und  dem  Minister  des  Innern  die  Oberaufsicht  übertragen. ­
  Die  Veräußerung,  Abtretung  oder  Belastung  des  in  Österreich
befindlichen  Vermögens  feindlicher  Staatsangehöriger  durfte  durch  Rechtsgeschäfte ­
  unter  Lebenden  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
und  der  übrigen  beteiligten  Minister  bei  sonstiger  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäftes ­
  stattfinden.  Vermögensgegenstände  im  Eigentum  feindlicher
Staatsangehöriger  durften  mittelbar  oder  unmittelbar  nur  mit  Genehmigung ­
  der  genannten  Minister  ausgeführt  werden.
Ähnlich  sind  Deutschland  und  Österreich  in  den  von  ihnen  b  esetzten ­
  Gebieten  vorgegangen.
        <pb n="109" />
        Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

95-

3.  Die  Vergeltungsmaßregeln  zur  See.
a)  Im  allgemeinen.
In  besonders  weitem  Umfange  ist  die  Wiedervergeltung  im  Handelskriege ­
  zur  See  von  beiden  Seiten  geübt  worden.
Den  Anfang  machte  England  mit  dem  Nordseeerlaß  vom  3.  November ­
  1914.  In  diesem  wurden  die  „außerordentlichen  Maßnahmen“ ­
  der  britischen  Admiralität  damit  begründet,  daß  die  Deutschen
Minen  auf  der  Haupthandelsstraße  von  Amerika  über  die  Nordküste  Irlands ­
  nach  Liverpool  gelegt  hätten;  eS  wurde  behauptet,  daß  diese  Minen
nicht  durch  ein  deutsches  Kriegsschiff  gelegt  worden  sein  konnten,  sondern
durch  irgendein  Handelsschiff  unter  neutraler  Flagge.  Daraufhin  erklärte
die  britische  Admiralität  die  ganze  Nordsee  als  Kriegsgebiet
(„military  area“),  in  dem  Handelsschiffe  aller  Art  den  „schwersten  G  efahren"
  durch  Minen  und  Kriegsschiffe  ausgesetzt  seien.
Nachdem  die  deutsche  Regierung  in  ihrer  Erwiderung  vom  7.  November ­
  1914  die  Yölkerrechtswidrigkeit  ihres  Vorgehens  bestritten  hatte,,
wurde  die  englische  Nordseesperre  am  4.  Februar  1915  durch  die  Erklärung ­
  der  Gewässer  rings  um  Großbritannien  und  Irland
•  einschließlich  des  englischen  Kanals  als  Kriegsgebiet  erwidert.
Die  hierzu  ergehende  Denkschrift  handelte  von  „Gegenmaßnahmen
gegen  die  völkerrechtswidrigen  Maßnahmen  Englands  zur  Unterbindung
des  neutralen  Seehandels  mit  Deutschland“.  Als  Vergeltungsanlaß  wurde
die  völkerrechtswidrige  Führung  dos  Handelskrieges  durch  Großbritannien
angegeben.  Insbesondere  wurde  auf  die  Überschreitung  der  Grenzen  des
Rechtes  zur  Wegnahme  der  Konterbande  (nach  Maßgabe  der  Londoner
Seerechtserkläruug),  die  Wegführung  wehrfähiger  Deutscher  von  neutralen.
Schiffen  und  den  Druck  Englands  gegenüber  den  neutralen  Staaten  zur
Unterbindung  der  für  friedliche  Zwecke  bestimmten  Durchfuhr  nach
Deutschland  und  die  Kriegsgebietserklärung  Englands  hingewiesen.
Auf  die  deutsche  Kriegsgebietserklärung  und  die  Führung  des  Handelskrieges ­
  mittels  der  Unterseeboote  ließen  England  und  Frankreich  die
sogenannte  Fernblockade  mit  der  englischen  Verordnung  vom  11.  März-1915
  und  dem  französischen  Dekret  vom  15.  März  1915  folgen.  Beide
Kundgebungen  bezeichneten  sich  selbst  als  Vergeltungsmaßregeln.
Wie  bereits  die  vorangegangene  deutsche  Vergeltungsmaßregel  der  Kriegsgebietserklärung, ­
  so  war  auch  die  englisch-französische  Fernblockade  keine
gleichartige  Wiedervergeltung.  Art  und  Umfang  der  Vergeltung  wechseln,
die  jeweils  spätere  sucht  die  frühere  an  Wirksamkeit  zu  überbieten.  Insbesondere ­
  hatten  England  und  Frankreich  eine  neue  Blockade  erfunden.
Auf  eine  vorübergehende  Einschränkung  des  deutschen  Unterseebootkrieges ­
  gemäß  den  überlieferten  Methoden  des  Kreuzerkrieges  vom  4.  Mai,
1916  an,  folgte  eine  Ausdehnung  der  englischen  Seesperre  auf  neue  Ge ­
        <pb n="110" />
        96

Die  einzelnen  Kampfmittel.

biete  durch  englische  Bekanntmachungen  vom  26.  Januar,  1.  April  und
3.  Mai  1917.
Die  deutsche  Note  und  die  österreichisch-ungarische  Note  an  die  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika  und  die  neutralen  Regierungen,  beide  vom
31.  Januar  1917,  kündigten  nach  Ablehnung  des  Friedensangebotes  der
Mittelmächte  den  uneingeschränkten  Unterseebootkrieg  in  erweiterten ­
  Sperrgebieten  an.  Die  Mittelmächte  wollten  nunmehr  die  gleichen
Methoden  im  Seehandelskrieg  anwenden  wie  England  und  Frankreich.
Innerhalb  der  Sperrgebiete  um  Großbritannien,  Frankreich  und  Italien
und  im  östlichen  Mittelmeere  sollte  jedem  Seeverkehre  ohne  weiteres
mit  allen  Waffen  entgegengetreten  werden.
So  sind  die  Kriegführenden  durch  das  Äbgehen  von  dem  Grundsätze
der  Gleichartigkeit  der  Wiedervergeltung  und  durch  das  Bestrehen,  die
Völkerrechtswidrigkeit  des  Gegners  in  stetig  wachsendem  Umfange  zu
vergelten,  auf  eine  schiefe  Bahn  geraten,  die  schließlich  zur  völligen  Beseitigung
  der  überlieferten  Rechtsordnung  im  Seekriege ­
  führte.
b)  Die  deutsche  Kriegsgebietserklärung.
Aus  der  Bekanntmachung  der  deutschen  Admiralität  vom  4.  Februar
1915  und  der  ihr  beigegebenen  Denkschrift  ist  zu  entnehmen,  daß  in  einem
geographisch  abgegrenzten  Teile  des  Meeres  der  Handelskrieg  zur  See
in  einer  von  der  überlieferten  Methode  abweichenden  Weise  geführt
werden  soll.
Nach  allgemeinem  Völkerrechtsbrauch  sind  die  Kriegsschiffe
jeder  Nation  in  Ausübung  des  Rechtes  zur  Wegnahme  der  Seebeute  oder
der  Konterbande  verpflichtet,  dieser  eine  förmliche  Anhaltung
und  Durchsuchung  der  Handelsschiffe  behufs  Feststellung  der
Nationalität  und  der  Bestimmung  von  Schiff  und  Ware  vorangehen  zu
lassen;  nach  erfolgter  Wegnahme  muß  die  Einbringung  des  Schiffes  in
einen  nationalen  Hafen  behufs  Prüfung  der  Rechtmäßigkeit  der  Wegnahme ­
  auf  Beschwerde  eines  Interessenten  durch  ein  nationales  Prisengericht ­
  erfolgen.
Die  deutsche  Kriegsgebietserklärung  setzte  sich  sowohl  gegenüber
den  feindlichen  wie  den  neutralen  Handelsschiffen  über  diese  gewohnheitsrechtlichen ­
  Voraussetzungen  und  Förmlichkeiten  der  Anhaltungs-,  Durchsuchungs-
  und  Einbringungspflicht  hinweg.
Hinsichtlich  der  feindlichen  Handelsschiffe  kündigte  die  deutsche
Admiralität  an,  daß  vom  18.  Februar  1915  an,  jedes  im  Kriegsgebiete,
d.  h.  in  den  Gewässern  rings  um  Großbritannien  und  Irland  einschließlich
des  gesamten  englischen  Kanals  angetroffene  Schiff  zerstört  werde,  ohne
daß  es  immer  möglich  sein  werde,  die  dabei  der  Besatzung  und  den  Passagieren ­
  drohenden  Gefahren  abzuwenden.  Die  Denkschrift  warnte  daher
        <pb n="111" />
        Dis  Yergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

97

die  Neutralen,  solchen  Schiffen  weiterhin  Mannschaften,  Passagiere  und
Waren  anzuvertrauen.
Hinsichtlich  der  neutralen  Handelsschiffe  wurde  erklärt,  daß  auch
sie  im  Kriegsgebiete  Gefahr  laufen;  angesichts  des  von  der  britischen
Regierung  am  31.  Januar  angeordneten  Mißbrauchs  neutraler  Flaggen
und  der  Zufälligkeiten  des  Seekriegs  könne  es  nicht  immer  vermieden
werden,  daß  der  auf  feindliche  Schiffe  berechnete  Angriff  auch  neutrale
träfe.  Die  deutschen  Seestreitkräfte  hätten  allerdings  Anweisung  erhalten,
Gewalttätigkeiten  gegen  neutrale  Schiffe,  soweit  sie  als  solche  erkennbar ­
  seien,  zu  unterlassen.  Schließlich  wurde  die  Schiffahrt  nördlich  um
die  Shetlandinseln,  in  dem  östlichen  Gebiete  der  Nordsee  und  in  einem
Streifen  von  mindestens  30  Seemeilen  Breite  entlang  der  niederländischen ­
  Küste  als  nicht  gefährdet  erklärt.
Deutschland  erläuterte  in  seiner  Note  vom  16.  Februar  1915  auf  den
Einspruch  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  12.  Februar  1915,
der  „eine  Absicht  unterschiedsloser  Zerstörung  aller  Handelsschiffe ­
  ohne  Rücksicht  auf  deren  Nationalität“  angenommen  hatte,  seine
Absicht,  daß  lediglich  die  Zerstörung  der  feindlichen  Handelsschiffe ­
  geplant  sei.  Da  aber  die  britische  Regierung  die  englischen  Handelsschiffe ­
  mit  Waffen  versehen  und  sie  angewiesen  hätte,  deutschen  Unterseebooten ­
  gewaltsam  Widerstand  zu  leisten,  sei  es  für  deutsche  Unterseeboote ­
  sehr  schwierig,  die  neutralen  Handelsschiffe  als  solche  zu  erkennen.
Die  Untersuchung  werde  in  den  meisten  Fällen  nicht  erfolgen  können,
weil  der  bei  einem  maskierten  englischen  Schiffe  zu  erwartende  Angriff
das  Unterseebootkommando  und  das  Boot  selbst  der  Gefahr  der  Vernichtung ­
  aussetzen  würde.  Die  Befehlshaber  deutscher  Unterseeboote
seien  angewiesen,  Gewalttätigkeiten  gegen  amerikanische  Handelsschiffe,
soweit  sie  als  solche  erkennbar  seien,  zu  unterlassen.
Wie  die  den  neutralen  Mächten  am  7.  November  1914  zugestellte  Erwiderung ­
  Deutschlands  auf  den  Protest  Englands  gegen  das  Legen  deutscher
Minen  in  der  Nordsee  erklärt,  wurden  im  deutschen  Sperrgebiet  allerdings ­
  Minen  gelegt,  hierbei  aber  die  Zulässigkeitsgrenzen  des  achten  Abkommens ­
  der  zweiten  Haager  Konferenz  vom  18.  Oktober  1907  über  die
Legung  von  unterseeischen,  selbsttätigen  Kontaktminen  nicht  überschritten. ­

Um  festzustellen,  worin  der  Vergeltungscharakter  der  deutschen
Kriegsgebietserklärung  gelegen  ist,  ist  es  erforderlich,  vorerst  die  Rechtslage ­
  hinsichtlich  der  Mi-nenlegung  und  der  Zerstörung  feindlicher ­
  und  neutraler  Handelsschiffe  festzustellen.
Was  zunächst  die  völkerrechtlichen  Schranken  der  Minenlegunig
anlangt,  so  sind  die  durch  das  achte  Abkommen  geschaffenen  allerdings
sehr  gering.  Die  Mine  als  Waffe  des  Seekriegs  hat  ihre  gefährliche  Eigenschaft ­
  darin,  daß  sie  jedes  Schiff,  gleichgültig  ob  feindlicher  oder
Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  7
        <pb n="112" />
        98

Die  einzelnen  Kampfmittel.

neutraler  Nationalität,  zum  Sinken  bringen  kann;  ja  die  treibende,
wie  die  von  ihrer  Verankerung  loggerissene  Mine  ist  auf  einen  örtlich
umgrenzten  Wirkungskreis  überhaupt  nicht  beschränkt.  Da  die  Mine  im
Seekriege  als  ein  unentbehrliches  Kampfmittel  gilt,  um  die  Blockade  unwirksam ­
  zu  machen,  die  Flucht  der  schwächeren  Flotte  vor  der  stärkeren
zu  schützen,  die  Küsten  vor  einem  überraschenden  oder  übermächtigen
Angriff  zu  schützen,  enge  Meeresteile  durch  maritim  schwächere  Staaten
abzusperren,  hat  man  sich  auf  der  zweiten  Haager  Konferenz  darauf  beschränkt, ­
  die  Wirkung  der  Mine  nach  Ort  und  Zeit  zu  begrenzen.
Vorweg  ist  jedoch  festzustellen,  daß  das  ganze  Minenabkommen  im
Weltkriege  wegen  der  sogenannten  Allbeteiligungsklausel  des
Art.  7  formell  nicht  anwendbar  war.  Seine  Bestimmungen  sollten  nur
zwischen  den  Vertragsmächten  und  nur  dann,  wenn  die  Kriegführenden
sämtlich  Vertragsparteien  sind,  Anwendung  finden.  Rußland  und  Großbritannien ­
  hatten  sich  die  Bestreitung  der  Rechtmäßigkeit  eines  nicht
verbotenen  Handelns  oder  Vorgehens  Vorbehalten.  Serbien  und  Italien
hatten  das  Abkommen  nicht  ratifiziert.  Es  wurde  überdies  nur  für  die
Dauer  von  7  Jahren,  gerechnet  vom  60.  Tage  nach  dem  Tage  der  ersten
Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden,  d.  i.  vom  27.  November  1909  an
abgeschlossen,  galt  somit  vorerst  bis  zum  27.  November  1916,  blieb  jedoch
in  Ermanglung  einer  Kündigung  weiter  in  Kraft  (Art.  11).  Die  deutsche
Regierung  hat  in  ihrer  Erwiderung  vom  7.  November  1914  sich  freiwillig
als  gebunden  erklärt  und  die  Ententemächte  haben  sich  nicht  ausdrücklich ­
  losgesagt.
Das  Abkommen  untersagt  zunächst,  unverankerte  selbsttätige
Kontaktminen  zu  legen,  es  sei  denn,  daß  sie  vermöge  ihrer  Einrichtung
nach  einer  Stunde  nach  Verlust  der  Aufsicht  unschädlich  werden  :  es  untersagt, ­
  verankerte  selbsttätige  Kontaktminen  zu  legen,  die  nicht  nach
ihrer  Losreißung  von  der  Verankerung  unschädlich  werden  (Art.  1).  Die
deutsche  Erwiderung  behauptete,  daß  die  Minen  durch  deutsche  Kriegsschiffe ­
  gelegt  und  mit  aller  möglichen  Sorgfalt  verankert  worden  seien.
Da  das  Abkommen  keine  Begrenzung  des  Ortes  der  Minenlegung  enthält,
kann  in  der  Legung  auf  britischen  Zufahrtsstraßen  keine  Rechtswidrigkeit ­
  und  darum  auch  kein  Anlaß  zur  Vergeltung  erblickt  werden.  Die
von  England  behauptete  Legung  auf  neutralen  Zufahrtsstraßen  wurde
von  Deutschland  in  der  mehrfach  erwähnten  Erwiderung  bestritten.
Die  Kriegführenden  wurden  verpflichtet,  nach  Möglichkeit  für  das  Unschädlichwerden ­
  verankerter  Minen  nach  Ablauf  eines  begrenzten  Zeitraumes ­
  zu  sorgen  und  falls  die  Überwachung  aufhört,  die  gefährlichen
Gegenden,  sofern  es  die  militärischen  Rücksichten  gestatten,  den  Schifffahrtskreisen ­
  zu  bezeichnen.  Die  Bflicht  zur  Überwachung  der  Minen
hatte  Deutschland  allerdings  für  defensive  Minen,  nicht  aber  für  offensive ­
  Minen  zugegeben,  weil  die  kriegführende  Partei  der  Wachpflicht
        <pb n="113" />
        Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

99

nur  solange  obliegen  könne,  als  sie  den  Teil  des  Kriegsschauplatzes  beherrsche, ­
  auf  dem  sie  Minen  gelegt  habe.  Das  Verbot,  vor  den  Küsten
und  Häfen  des  Gegners  selbsttätige  Kontaktminen  zu  dem  alleinigen
Zwecke  zu  legen,  um  die  Handelsschiffahrt  zu  unterbinden,  wurde  von
Deutschland  und  Frankreich  Vorbehalten  und  ist  von  geringem  Werte,
weil  stets  auch  der  Zweck  die  feindlichen  Kriegsschiffe  abzuhalten, ­
  behauptet  werden  wird.
Da  die  Minenlegung  auf  hoher  See  nicht  durch  ein  allgemeines
Gewohnheitsrecht  verboten  ist,  kann  sie  als  zulässig  erachtet  werden.
In  der  englisch-amerikanischen  Theorie  wird  sie  allerdings  angefochten.
England,  das  auf  der  zweiten  Haager  Konferenz  für  die  Unzulässigkeit
der  Minenlegung  auf  hoher  See  eintrat,  dürfte  seine  Minenlegung  in  der
Nordsee  ausschließlich  unter  den  Gesichtspunkt  der  Vergeltung
bringen.
Auch  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  werden  von  ihrem  grundsätzlichen ­
  Standpunkte  aus,  daß  den  amerikanischen  Staatsbürgern  das
Recht  zustehe,  auch  im  Kriege  „auf  hoher  See  überall  dahin  zu  reisen,  wohin
sie  ihre  rechtmäßigen  Geschäfte  führen“  (Note  vom  15.  Mai  1915),  für
die  Unzulässigkeit  der  Sperre  von  Zufahrtsstraßen  durch  Minen  eintreten.
Beim  Mangel  eines  entgegenstehenden  allgemeinen  völkerrechtlichen ­
  Verbotes  kann  jedoch  in  der  Minenlegung  auf  hoher  See  keine
Rechtswidrigkeit  und  darum  kein  Anlaß  zu  einer  Vergeltungsmaßregel
erblickt  werden.
Was  die  absichtliche  Zerstörung  feindlicher  Handelsschiffe ­
  und  die  Gefährdung  neutraler  Handelsschiffe  infolge
Unterlassung  der  Prüfung  der  Nationalität  des  Handelsschiffes  an  Hand
der  Schiffspapiere  anlangt,  so  hängt  der  Vergeltungscharakter  dieser  Maßregeln ­
  davon  ab,  ob  die  Zerstörung  von  Handelsschiffen  nach  überliefertem
Prisenrecht  zulässig  ist.
In  dieser  Richtung  besteht  zwar  eine  allgemeine  Übereinstimmung ­
  darüber,  daß  die  Zerstörung  feindlicher  Handelsschiffe  eine  völkerrechtlich ­
  zulässige  Ausnahme  darstellt,  jedoch  keine  Einigung  über
die  Rechtfertigungsgründe  im  einzelnen;  die  landesrechtlichen  Prisenordnungen ­
  erwähnen  als  Rechtfertigungsgründe  insbesondere  die  Unsicherheit ­
  der  Einbringung  und  die  Unmöglichkeit  der  Abgabe  einer  Prisenbesatzung. ­
  Die  überwiegende  Meinung  in  der  Doktrin  rechtfertigt  die  Zerstörung ­
  unter  dem  Gesichtspunkte  des  Notstandes  des  nehmenden
Kriegsschiffes,  wobei  einzelne  auf  die  Gleichheit  der  Staaten  als  Rechtfertigung ­
  für  diejenigen  Staaten  hinweisen,  die  keine  Stützpunkte  in
der  Nähe  des  Kriegsschauplatzes  haben.  In  der  Staatenpraxis  lassen  sich
sowohl  Fälle  der  ausnahmsweisen  wie  der  grundsätzlichen  Zerstörung
der  feindlichen  Handelsschiffe  nachweisen.  Jedenfalls  kann  gesagt
werden,  daß  die  regelmäßige  Zerstörung  feindlicher  Handelsschiffe
        <pb n="114" />
        100

Die  einzelnen  Kampfmittel.

dem  gemeinen  Völkerrechte  widerstreitet  und  rechtswidrig  ist.
Dies  um  so  mehr,  als  auch  die  ausnahmsweise  Zerstörung  voraussetzt,
daß  die  Anhaltung,  Prüfung  der  Schiffspapiere  und  Durchsuchung  der
Ladung  ordnungsmäßig  vorgenommen  wurde.  Eine  Zerstörung  ohne  Anhaltung ­
  und  Durchsuchung  ist,  von  dem  Falle  des  Widerstandes
und  der  Flucht  des  feindlichen  Handelsschiffes  abgesehen,  als  rechtswidrig ­
  zu  bewerten.  In  der  deutschen  Praxis  der  Zerstörung  feindlicher,
nicht  Widerstand  leistender  und  nicht  fliehender  Handelsschiffe  im  Sperrgebiete ­
  ist  daher  auch  abgesehen  von  den  Besonderheiten  des
Unterseebootkrieges  eine  Rechtswidrigkeit  zu  erblicken,  die  nur
als  Vergeltungsmaßregel  erklärt  werden  kann.  Der  Widerstand
und  die  Flucht  von  Handelsschiffen  als  Anlässe  zur  Zerstörung  sind
durch  die  strategischen  Schwächen  des  Unterseebootes  wieder  aktuell
geworden  und  werden  bei  der  Darstellung  des  Unterseebootkrieges  erörtert ­
  werden.
Auch  hinsichtlich  der  neutralen  Schiffe  liegt  in  der  Ankündigung
der  Gefährdung  infolge  des  Mißbrauches  neutraler  Flaggen  durch
England  und  der  Zufälligkeiten  des  Seekrieges  eine  Neuerung.  Die
Londoner  Erklärung  Art.  49  gestattete  die  ausnahmsweise  Zerstörung ­
  eines  der  Einziehung  unterliegenden  Schiffes  nur,  wenn  sich
das  Schiff  durch  die  Aufbringung  einer  Gefahr  aussetzen  oder  den
Erfolg  der  Operationen  beeinträchtigen  würde.  (Näheres  bei  v.  Hold-F
  er  neck,  Reform  160.)  Wie  die  Note  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  vom  12.  Februar  1915  ausführt,  steht  eine  Erklärung,  jedes
Schiff  anzugreifen  und  zu  zerstören,  das  ein  näher  umschriebenes  Gebiet ­
  auf  offener  See  befährt,  ohne  erst  festgestellt  zu  haben,  ob  es  einer
kriegführenden  Nation  angehört,  oder  ob  seine  Ladung  Konterbande  ist,
in  Widerspruch  mit  allen  Präzedenzfällen  im  Seekriege.  Der  Verdacht,
daß  ein  feindliches  Schiff  zu  Unrecht  eine  neutrale  Flagge  führt,
kann  nicht  eine  berechtigte  Vermutung  schaffen,  daß  alle  Schiffe,  die  das
Kriegsgebiet  durchfahren,  feindliche  Schiffe  seitn.  Jede  Vergeltungsmaßnahme, ­
  soferne  sie  als  völkerrechtlich  entschuldbar  betrachtet  werden
soll,  muß  die  Eignung  besitzen,  sich  ausschließlich  gegen  denjenigen ­
  zu  richten,  der  selbst  durch  eine  Völkerrechtswidrigkeit  den  Anlaß ­
  zur  Wiedervergeltung  gegeben  hat.  Eine  Maßregel  aber,  die,  wie  die
Gefährdung  im  Sperrgebiete,  Neutrale  in  ihren  völkerrechtlich  geschützten ­
  Interessen  verletzt,  ist  auch  unter  dem  Gesichtspunkte  der  Vergeltung ­
  unzulässig.  Wie  die  amerikanische  Note  vom  10.  Mai  1916  andeutet, ­
  ist  die  völkerrechtliche  Verantwortlichkeit  jeder  Macht  nicht  vom
Verhalten  einer  anderen  Macht  abhängig,  „getrennt  nicht  gemeinsam,
absolut  nicht  relativ“.
Zusammenfassend  kann  gesagt  werden,  daß  die  unter  dem  Rechtstitel ­
  der  Vergeltung  erfolgte  Zerstörung  feindlicher  oder  neutraler  Handels ­
        <pb n="115" />
        Die  Vergeltüngsmaßregeln  der  Mittelmächte.

101

schiffe  in  einem  umgrenzten  Sperrgebiete,  sowohl  hinsichtlich  des  Abstandes ­
  von  der  Anhaltung  und  Durchsuchung  des  Handelsschiffes,  wie
hinsichtlich  der  bedingungslosen  Zerstörung  eine  Überschreitung  der
überlieferten  Grenzen  der  Kriegführung  zur  See  darstellt.  Zwar  war  der
Begriff  des  Kriegsschauplatzes  bereits  im  Kriege  Englands  mit  den  Buren
insoferne  praktisch  geworden,  als  Deutschland  anläßlich  der  Aufbringung
seiner  Bostdampfer  „Herzog“,  „General“  und  „Bundesrat“  die  Zusicherung
von  England  erhalten  hatte,  daß  deutsche  Bostdampfer  in  einer  gewissen
Entfernung  vom  Kriegstheater  auf  bloßen  Verdacht  hin  überhaupt  nicht
mehr  angehalten  werden  sollen.  In  diesem  Zugeständnisse  lag  jedoch
eine  Milderung  des  Brisenrechts  außerhalb  des  Kriegstheaters,  nicht
eine  Verschärfung  innerhalb  eines  Sperrgebietes.  Auf  der  zweiten  Haager
Konferenz  wollte  ein  Antrag  Deutschlands  die  Begrenzung  des  Aufenthaltes ­
  von  Kriegsschiffen  in  neutralen  Häfen  auf  das  „Kriegstheater“  beschränken; ­
  auch  darin  wäre  nur  eine  Milderung  des  Brisenrechts  außerhalb ­
  des  Kriegstheaters  gelegen  gewesen.  Das  gleiche  lag  in  der  Absicht
des  Antrages  Deutschlands,  das  Minenlegen  auf  hoher  See  nur  in  einem
begrenzten  Raume,  d.  h.  in  einem  Seegebiete  vorzunehmen,  „in  dem
sich  eine  Kriegshandlung  abspielt  oder  eben  abgespielt  hat  oder  infolge
der  Anwesenheit  oder  Annäherung  der  Streitkräfte  beider  Kriegführenden
stattfinden  kann“.
c)  Der  Handelskrieg  mittels  des  Unterseebootes.
Das  Unterseeboot  ist  eine  neue  Waffe  des  Seekrieges,  die  durch  die
Eigenart  ihrer  Wirkungsweise  im  Handelskrieg  zur  Durchbrechung  und
schließlichen  Beseitigung  der  überlieferten  Schranken  des  Brisenrechtes
geführt  hat.
Als  Angriffsmittel  besitzt  das  Unterseeboot  den  Vorzug  der  Möglichkeit ­
  eines  heimlichen  und  überraschenden  Angriffes  sowohl  über  wie  unter
Wasser;  als  Angriffsobjekt  erleichtert  ihm  seine  Kleinheit  und  die  Leichtigkeit ­
  wie  Raschheit  des  Untertauchens  die  Flucht  vor  einem  übermächtigen
Gegner.  Als  Schwächen  wirken  die  geringere  Schnelligkeit  im  Vergleiche
mit  der  größerer  Handelsschiffe  und  insbesondere  Kriegsschiffe,  seine
geringe  strategische  Widerstandskraft  gegenüber  schwerer  bewaffneten
Handelsschiffen  und  Kriegsschiffen,  sein  infolge  der  Unterwassertätigkeit
zeitlich  und  örtlich  enger  begrenzter  Wirkungskreis  und  schließlich  die
geringe  Stärke  seiner  Bemannung  und  Bestückung.
Aus  dieser  Eigenart  ergibt  sich,  daß  das  Unterseeboot  sich  nur  schwer
den  Anforderungen  des  überlieferten  Brisenrechtes  fügen  kann,  wenn
seine  Angriffe  auf  den  feindlichen  Seehandel  empfindlich  wirken  sollen.
Es  braucht  nicht  zugegeben  werden,  wie  die  Note  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  an  Deutschland  vom  15.  Mai  1915  behauptet,  daß  es  praktisch
unmöglich  sei,  Unterseeboote  zur  Vernichtung  des  Handels  zu  ver ­
        <pb n="116" />
        102

Die  einzelnen  Kampfmittel.

wenden,  ohne  dabei  die  Regeln  der  Billigkeit,  der  Vernunft,  der  Gerechtigkeit ­
  und  der  Menschlichkeit  zu  mißachten.  Es  kann  behauptet
werden,  daß  es  für  das  Unterseeboot  tatsächlich  möglich  sei,  ein
Handelsschiff  auf  hoher  See  zu  untersuchen  und  seine  Papiere  301  prüfen.
Die  Erfahrungen  des  Weltkrieges  haben  dies  für  den  Fall  erwiesen,  daß
sich  das  Handelsschiff  der  Aufforderung  zum  Halten  und  zur  Durchsuchung ­
  freiwillig  fügt.  Selbst  das  prisenmäßig  vor  geschriebene  Aufbringen ­
  des  Handelsschiffes  in  einen  nationalen  Hafen  kann  in  der  Weise
erfolgen,  daß  das  Unterseeboot  das  Schiff  schleppt  oder  es  anweist,  Fahrtrichtung ­
  und  Fahrtschnelligkeit  nach  seinem  Befehle  zu  regeln.  So  brachte
ein  deutsches  Unterseeboot  im  April  1915  den  englischen  Fischdampfer
„Glenearse“  in  einen  deutschen  Nordseehafen.  Es  ist  anderseits  zuzugeben,
daß  die  prisenmäßige  Ausübung  des  Anhaltungs-,  Durchsuchungs-  und
Äufbringungsrechtes  nur  unter  ausnahmsweisen  Umständen  möglich ­
  ist.
Geht  man  von  dem  vor  dem  Weltkriege  als  Regel  geltenden  Falle
aus,  daß  das  Handelsschiff  der  ordnungsgemäßen  Forderung  zum  Halten
entspricht  und  weder  Widerstand  leistet  noch  flieht,  so  kann  die  Anhaltung
und  Durchsuchung  doch  nur  in  Abwesenheit  feindlicher  Streitkräfte  geschehen. ­
  Bei  gefahrdrohender  Nähe  feindlicher  Streitkräfte  ist  die  Lage
des  Unterseebootes  eine  derartige,  daß  es  jederzeit  den  Bootskörper  und  die
Besatzung  der  Gefahr  der  Vernichtung  aussetzt,  wenn  die  prisenmäßigen
Förmlichkeiten  erfüllt  werden  sollen.  Dazu  kommt,  daß  insbesondere  die
Aufbringung  des  genommenen  Handelsschifies  in  einen  Prisenhafen  durch
den  großen  Zeitaufwand  und  durch  die  Unmöglichkeit,  eine  ausreichende
Prisenbesatzung  auf  das  genommene  Schiff  abzugeben,  praktisch  in  den
seltensten  Fällen  durchführbar  ist.
Die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  haben  zuerst  in  ihrer  Note  vom
12.  Februar  1915  darauf  hingewiesen,  daß  den  Kriegführenden  in  bezug
auf  neutrale  Schiffe  auf  hoher  See  lediglich  das  Recht  der  Durchsuchung
zukommt,  es  sei  denn,  daß  eine  Blockadeerklärung  ergangen  ist  und  die
Blockade  effektiv  aufrecht  erhalten  wird.  Die  Note  fordert  auch  für  den
Handelskrieg  im  Sperrgebiet  die  Feststellung,  ob  das  Handelsschiff ­
  einer  kriegführenden  Nation  gehöre  oder  ob  seine  Ladung  Konterbande ­
  sei.  Sie  erblickt  in  der  Vernichtung  amerikanischer  Schiffe  oder
des  Lebens  amerikanischer  Staatsbürger  eine  unentschuldbare  Verletzung
neutraler  Rechte.
Damit  war  die  Rechtsauffassung  der  Neutralen  festgestellt.
Das  Unterseeboot  sollte  dem  gleichen  Rechte  wie  der  Kreuzer  unterworfen ­
  sein,  der  Unterseebootkrieg  nach  den  Regeln  des  Kreuzerkrieges
geführt  werden.  Noch  schärfer  trat  dieser  Standpunkt  im  Vermittlungsvorschlag ­
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  22.  Februar  1915
zutage;'dort  wurde  von  beiden  Kriegführenden  gefordert,  daß  das  Unter ­
        <pb n="117" />
        Die  Vergcltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

108

seeboot  von  keiner  der  beiden  Regierungen  zum  Angriffe  auf  Handelsschiffe ­
  irgendeiner  Nationalität  Verwendung  finde,  außer  zur  Durchführung
des  Rechts  der  Anhaltung  und  Durchsuchung.  Deutschland  erklärte  sich
in  seiner  Note  vom  28.  Februar  1915  damit  einverstanden,  unter  der
Voraussetzung  des  Verzichtes  Englands  auf  die  Bewaffnung  und  den  tätlichen ­
  Widerstand  von  Handelsschiffen.  Infolge  mangelnder  Einigung
der  Kriegführenden  führte  die  Vermittlung  zu  keinem  Ziele.  Es  zeigte
sich,  daß  in  der  Zerstörung  feindlicher  Handelsschiffe  und  derjenigen
neutralen  Handelsschiffe,  die  infolge  des  englischen  Flaggenmißbrauches
und  der  Zufälligkeiten  des  Seekrieges  als  neutrale  nicht  erkennbar  waren,
ohneAnhaltungundDurchsuchung  die  erste  Besonderheit ­
  lag,  in  der  der  Unterseebootkrieg  über  das  traditionelle  Brisenrecht
hinausging.
Dazu  kam  noch  die  Verschärfung  der  Lage  des  Unterseebootes  durch
die  Bewaffnung  der  englischen  Handelsschiffe  und  die  infolgedessen
stets  zu  erwartende  Alternative  des  Widerstandes  oder  des  Fluchtversuches.
In  seiner  Denkschrift  vom  8.  Februar  1916  verwies  Deutschland  darauf,
daß  der  erste  Lord  der  Admiralität  Winston  Churchill  am
26.  März  1913  im  britischen  Parlamente  eine  Erklärung  über  die  Bewaffnung ­
  einer  Anzahl  erstklassiger  Liniendampfer  abgegeben  habe;  nach
einer  im  Januar  1914  veröffentlichten  Liste  der  britischen  Admiralität
hätten  bereits  29  Dampfer  verschiedener  englischer  Linien  Heckgeschütze
geführt,  am  25.  August  1914  hätte  der  britische  Botschafter  in  Washington
der  amerikanischen  Regierung  gegenüber  erklärt,  daß  britische  Handelsschiffe ­
  niemals  zu  Angriffszwecken,  sondern  nur  zur  V  erteidigung
bewaffnet  seien.  Schon  vorher  war  eine  Anweisung  der  britischen  Admiralität ­
  vom  März  1915  in  deutsche  Hände  gefallen,  wonach  der  Gebrauch
falscher  Flaggen  und  sonstiger  Verkleidungen,  um  der  Aufbringung  zu
entgehen,  eine  festeingebürgerte  Gewohnheit  in  der  Geschichte  der  Seekriege ­
  und  keineswegs  unehrenhaft  sei.  Britische  Schiffe  würden  daher
durchaus  rechtmäßig  handeln,  wenn  sie  jedes  Mittel  anwendeten,  um  den
Feind  irrezuführen  und  ihn  dazu  zu  bringen,  britische  Schiffe  mit  neutralen
zu  verwechseln.  Kein  britisches  Fahrzeug  solle  sich  je  einem  Unterseeboot
zahm  ergeben,  sondern  sein  Äußerstes  tun,  um  zu  entwischen;  wenn
ein  Unterseeboot  vorn  nahebei  mit  offenbar  feindlicher  Absicht  auftauche,
so  sei  darauf  mit  höchster  Geschwindigkeit  loszusteuern  und  der  Kurs
so  zu  ändern,  daß  das  Unterseeboot  immer  rechts  voraus  bleibe.
Die  auf  dem  englischen  Dampfer  „Woodfield“  Vorgefundenen  Regeln
für  die  Benutzung  und  die  sorgfältige  Instandhaltung  der  Bewaffnung
von  Handelsschiffen,  die  zu  Verteidigungszwecken  bewaffnet  sind,  enthielten ­
  Verhaltungsmaßregeln  für  den  Fall,  daß  das  Schiff  von  einem
Unterseeboot  verfolgt  wird.  „Wenn  es  dem  Kapitän  augenscheinlich  sei,
daß  das  Unterseeboot  feindliche  Absichten  habe,  dann  solle  das  verfolgte
        <pb n="118" />
        104

Die  einzelnen  Kampfmittel.

Schill  zu  seiner  Verteidigung  das  Feuer  eröffnen,  auch  wenn
das  Unterseeboot  noch  keine  entschieden  feindliche  Haltung  wie  durch
Abfeuern  eines  Geschützes  oder  Torpedos  begangen  habe“  (Zeitschrift
für  Völkerrecht  IX  (1916),  538,  539).  In  der  Denkschrift  vom  8.  Februar
1916  wies  die  deutsche  Regierung  darauf  hin,  daß  nach  der  von  England
erlassenen  Verordnung  vom  5.  August  1914  über  die  „Prize  Court  Rules“
der  Ausdruck  „Kriegsschiffe"  stets  „bewaffnete“  Schiffe
umfassen  solle.  Deutschland  werde  jede  kriegerische  Betätigung  eines
feindlichen  Handelsschiffes  für  völkerrechtswidrig  halten,  jedoch ­
  der  entgegengesetzten  Auffassung  durch  die  Behandlung  der  Besatzung ­
  nicht  als  Piraten,  sondern  als  Kriegführender  Rechnung ­
  tragen.
Auch  die  österreichisch-ungarische  Zirkularverbalnote  an  die  neutralen ­
  Mächte  vom  10.  Februar  1916  teilte  mit,  daß  eine  beträchtliche
Zahl  englischer  Handelsschiffe  von  den  an  Bord  installierten  Geschützen
gegen  feindliche  Kriegsschiffe  Gebrauch  mache,  und  zwar  nicht  bloß  in
der  Absicht  sich  der  legitimen  Ausübung  des  Prisenrechts  zu  entziehen,
sondern  um  auch  die  feindlichen  Kriegsschiffe  ^nzugreifen  und  zu  vernichten; ­
  dem  Beispiele  Großbritanniens  seien  im  Laufe  der  Feindseligkeiten
seine  Verbündeten,  insbesondere  Frankreich  und  Italien  gefolgt.  Nach
österreichisch-ungarischer  Anschauung  verliere  jedes,  zu  welchem  Zwecke
immer  mit  Geschützen  versehenes  Handelsschiff  bereits  hierdurch  allein
die  Eigenschaft  eines  friedlichen  Schiffes.  Die  österreichischen  Seestreitkräfte ­
  seien  angewiesen,  vom  29.  Februar  1916  an,  derartige  Schiffe  als
Kriegführende  zu  behandeln.  Die  Denkschrift  der  deutschen
Regierung  an  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  10.  März  1916
behauptete,  daß  England  nahezu  sämtliche  Handelsschiffe  bewaffnete
und  den  an  griff  sweisen  Gebrauch  der  Geschütze  anordnete.
In  der  nunmehr  folgenden  Periode  des  zunehmenden  Unterseebootkrieges ­
  suchte  Deutschland  sein  Vorgehen  unter  dem  Gesichtspunkte
des  Notstandes  im  Kampfe  um  Lebensinteressen  des  Reiches  zu
rechtfertigen,  indem  es  auf  die  Absicht  Englands  hinwies,  nicht  nur  die
militärische  Widerstandskraft,  sondern  auch  die  Volkswirtschaft
Deutschlands  zu  treffen  und  letzten  Endes  auf  dem  Wege  der  Aushungerung ­
  das  ganze  deutsche  Volk  der  Vernichtung  preiszugeben.
Demgegenüber  haben  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  nachdem
bei  der  Versenkung  des  englischen  Dampfers  „Fallaba“  am  28.  März  1915
ein  amerikanischer  Staatsangehöriger  ertrunken  war,  nachdem  das  amerikanische ­
  Handelsschiff  „Gulflight“  am  1.  Mai  1915  durch  ein  deutsches
Unterseeboot  und  am  7.  Mai  1915  das  englische  Handelsschiff  „Lusitania“
mit  mehr  als  hundert  amerikanischen  Staatsangehörigen  an  Bord  ohne
Warnung  versenkt  worden  war,  in  ihrer  Note  vom  15.  Mai  1915  an  Deutschland ­
  betont,  daß  die  amerikanischen  Staatsbürger  ein  Recht  hätten,  als
        <pb n="119" />
        Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

105

Passagiere  auch  auf  Schiffen  kriegführender  Mächte  zu  reisen,,
daß  die  Nationalität  und  Ladung  eines  Handelsschiffes  festgestellt ­
  sein  müsse,  bevor  es  rechtmäßigerweise  beschlagnahmt  oder  zerstört ­
  werden  könne,  und  daß  das  Leben  von  Nichtkämpfern  auf
keinen  Fall  in  Gefahr  gebracht  werden  dürfe,  es  sei  denn,  daß  das  Schilf
Widerstand  leiste  oder  zu  entfliehen  versuche,  nachdem  es  aufgefordert
worden  wäre,  sich  der  Untersuchung  zu  unterziehen.
Hinsichtlich  der  Versenkung  des  englischen  Dampfers  „Lusitania“  am
7.  Mai  1915  zeigte  sich  eine  Verschiedenheit  der  Auffassungen  sowohl  in
tatsächlicher  wie  rechtlicher  Hinsicht.  Die  Noten  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  vom  15.  Mai  und  10.  Juni  1915  gingen  in  tatsächlicher
Hinsicht  davon  aus,  daß  die  „Lusitania“  für  ein  angriffsweises  Vorgehen
nicht  bewaffnet  war,  daß  sie  keine  Ladung  führte,  die  durch  die  Gesetze ­
  der  Vereinigten  Staaten  verboten  war  und  daß  sie,  wenn  sie  tatsächlich ­
  ein  englisches  Flottenschiff  gewesen  wäre,  keine  Klarierungspapiere ­
  als  Handelsschiff  erhalten  hätte.  Demgegenüber  stand  Deutschland ­
  in  seinen  Noten  vom  11.  und  28.  Mai  1915  auf  dem  Standpunkte,
daß  die  „Lusitania“  einer  der  größten  und  schnellsten,  mit  Regierungsmitteln ­
  als  Hilfskreuzer  gebauten  Handelsdampfer  war  und  in  der
von  der  englischen  Admiralität  herausgegebenen  „Navy  List“  ausdrücklich ­
  angeführt  war.  Sie  hätte  auf  der  letzten  Reise  erwiesenermaßen
.5400  Kisten  Munition  an  Bord  gehabt  und  auch  die  sonstige  Ladung
hätte  größtenteils  aus  Konterbande  bestanden.  In  rechtlicher  Hinsicht ­
  lehnte  die  deutsche  Note  vom  11.  Mai  1915  jede  Verantwortung  für
die  warnungslose  Torpedierung  der  „Lusitania“  ab.  Englische  Handelsschiffe ­
  könnten  schon  deshalb  nicht  als  gewöhnliche  Kauffahrteischiffe
verwendet  werden,  weil  sie  gewohnheitsmäßig  armiert  seien  und  wiederholt ­
  durch  Rammen  Angriffe  auf  deutsche  Schiffe  unternommen  hätten,
so  daß  schon  aus  diesem  Grunde  eine  Durchsuchung  ausgeschlossen  sei;
die  englische  Presse  habe  offen  zugegeben,  daß  die  „Lusitania“  mit  gefährlicher ­
  Geschützstärke  ausgerüstet  war.  Überdies  sei  vor  der  Benutzung ­
  der  „Lusitiania“,  abgesehen  von  der  allgemeinen  deutschen  Warnung, ­
  noch  durch  den  Botschafter  Grafen  Bernstorff  besonders  gewarnt ­
  worden.  Die  „Lusitania“  sei  nach  Armierung  und  Ladung  der  Versenkung ­
  verfallen  gewesen.  Demgegenüber  betonten  die  amerikanischen
Noten  vom  15.  Mai  und  10.  Juni  1915,  daß  die  Vereinigten  Staaten  die
Einführung  von  Sperrmaßnahmen  oder  Warnungen  vor  Gefahren  in  der
Kriegszone  an  amerikanische  Schiffe  oder  amerikanische  Staatsangehörige,
die  berechtigterweise  als  Passagiere  auf  den  Schiffen  kriegführender
  Staaten  reisen,  nicht  zulassen  können.  Das  Leben
von  Nichtkombattanten  —  mögen  sie  neutraler  Nationalität
sein  oder  einer  im  Kriege  befindlichen  Nation  angehören  —  könne  rechtlicher- ­
  und  billigerweise  nicht  durch  die  Kaperung  und  Zerstörung
        <pb n="120" />
        106

Die  einzelnen  Kampfmittel.

eines  unbewaffneten  Handelsschiffes  in  Gefahr  gebracht  werden.  Es'
bestehe  die  Verpflichtung,  die  gebräuchlichen  Maßnahmen  der  Anhaltung
und  Untersuchung  vorzunehmen.  Die  Beförderung  von  Kriegskonterbande ­
  sei  für  die  Frage  der  Gesetzmäßigkeit  des  bei  Versenkung  des
Schiffes  angewandten  Verfahrens  unerheblich.
In  ähnlicher  Weise  gab  die  Versenkung  des  italienischen  Dampfers
„Ancon  a“  durch  ein  österreichisch-ungarisches  Unterseeboot  am  7.  November ­
  1915  ohne  vorhergehende  Warnung  Anlaß  zu  einem  Notenwechsel
zwischen  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  Österreich-Ungarn.
In  tatsächlicher  Hinsicht  behauptete  die  amerikanische  Note  vom  9.  Dezember ­
  1915,  daß  das  Unterseeboot  ohne  Warnung  einen  scharfen  Schuß
abfeuerte,  daß  darauf  die  „Ancona“  zu  entfliehen  versuchte,  aber  vom
Unterseeboot  beschossen  und  schließlich  torpediert  wurde,  bevor  die
Schiffsbemannung  und  die  Passagiere  sämtlich  die  Boote  erreichen
konnten.  Der  Befehlshaber  des  Unterseebootes  habe  versäumt,
die  Mannschaft  und  Passagiere  des  Schiffes  in  Sicherheit  zu  bringen,  vermutlich ­
  weil  es  unmöglich  war,  es  als  Prise  in  einen  Hafen  zu  bringen.
Darauf  erwiderte  Österreich-Ungarn  in  einer  Note  vom  29.  Dezember  1915,
daß  der  Dampfer  nach  den  Ergebnissen  der  Untersuchung  zu  entfliehen
versuchte,  daß  er  in  voller  Fahrt  einige  Boote  mit  Menschen  von  oben
fallen  ließ,  die  sogleich  kenterten  und  daß  die  Torpedierung  erst  nach
Ablauf  von  45  Minuten  nach  dem  Stoppen  derart  erfolgte,  daß  der,
Dampfer  noch  längere  Zeit  über  Wasser  bleiben  mußte.  Die  Mannschaft
habe  wider  allen  Seemannsbrauch  auf  den  ersten  Booten  die  eigene  Rettung
bewerkstelligt  und  die  ihrem  Schutze  anvertrauten  Passagiere  sich  selbst
überlassen.  Österreich-Ungarn  pflichtete  schließlich  in  seiner  Note  vom
29.  Dezember  1915  dem  Grundsätze,  daß  feindliche  Privatschiffe,  soweit
sie  nicht  fliehen  oder  Widerstand  leisten,  nicht  vernichtet  werden  dürfen,
ohne  daß  die  an  Bord  befindlichen  Personen  in  Sicherheit  gebracht  würden,
im  wesentlichen  bei.
So  ergibt  sich  aus  dem'  Notenwechsel  über  die  „Lusitania"  und
„Ancona“,  daß  die  Zerstörung  von  Handelsschiffen  ohne  vorausgegangene
Warnung  den  Grundsätzen  des  überlieferten  Prisenrechtes  widerstritt
und  der  Versuch  der  Mittelmächte,  wie  er  insbesondere  in  der  Note
Deutschlands  vom  11.  Mai  1915  unternommen  wurde,  die  individuelle
Warnung  durch  eine  generelle  Warnung  vor  dem  Befahren  des  Sperrgebietes ­
  und  eine  besondere  vor  Ausfahrt  des  bedrohten  Schiffes
zu  ersetzen,  nicht  ausreichen  kann.  Die  Zerstörung  ohne  unmittelbar
vorangehende  Warnung  ist  der  zweite  Punkt,  in  dem  der  Unterseebootkrieg ­
  der  Mittelmächte  die  bisherigen  Schranken  des  Prisenrechtes  überschritt. ­
  „Aber  selbst  bei  der  Zerstörung  von  Handelsschiffen,  mag  sie
infolge  tätlichen  Widerstandes  oder  aus  sonst  einem  Grunde  erfolgt  sein,
darf  das  Leben  von  Niohtkombattanten  neutraler  oder  feindlicher
        <pb n="121" />
        Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

Nationalität  nicht  in  Gefahr  gebracht  werden“;  diese  Ansicht  vertr
Recht  die  Note  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  15.  Ma

•  In  der  Note  vom  10.  April  1916  an  die  Vereinigten  Staaten  von  JNorcl-"

amerika  vertrat  Deutschland  bezüglich  des  Dampfers  „Berwind  Vale“
und  des  Dampfers  „Eagle  Point“  das  Recht,  das  durch  einen  Warnungsschuß ­
  zum  Stoppen  auf  gef  orderte  Handelsschiff,  wenn  es  weiterlief  und
zu  entkommen  suchte,  zu  versenken.  Die  Versenkung  des  französischen
nnbewaffneten  Dampfers  „Sussex“  am  24.  März  1916  ohne  Warnung  oder
Aufforderung  zur  Übergabe,  bei  der  80  Nichtkombattanten  jeglichen
Alters  und  Geschlechts,  darunter  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  verwundet ­
  oder  getötet  wurden,  gab  den  Anstoß  zu  einem  neuerlichen  Notenwechsel ­
  zwischen  Deutschland  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.
In  der  Note  vom  18.  April  1916  betonte  die  amerikanische  Regierung ­
  neuerlich  die  Unzulässigkeit  der  unterschiedslosen  Zerstörung  von
Handelsschiffen  aller  Art,  Nationalität  und  Bestimmung.  Die  deutsche
Regierung  habe  keinen  Weg  gefunden,  um  die  Vorsichtsmaßregeln  zur
Achtung  der  Rechte  der  Neutralen  und  des  Lebens  der  Nichtkombattanten ­
  durchzuführen.  Neutrale  Schiffe  auf  der  Fahrt  von  einem
neutralen  zum  anderen  neutralen  Hafen,  seien  ebenso  wie  feindliche
Schiffe  in  ständig  wachsender  Zahl  zerstört  worden.  Manchmal  seien
die  angegriffenen  Handelsschiffe  gewarnt  und  zur  Übergabe  aufgefordert ­
  worden,  bevor  sie  beschossen  oder  torpediert  worden  seien.
Manchmal  sei  den  Passagieren  und  Besatzungen  eine  dürftige  Sicherheit ­
  zugebilligt  worden,  indem  man  ihnen  erlaubte  in  Boote  zu  gehen,
bevor  das  Schiff  versenkt  wurde.  Aber  wieder  und  wieder  sei  keine  Warnung ­
  gegeben,  nicht  einmal  den  Personen  an  Bord  die  Rettung  gestattet ­
  worden.  Große  Ozeandampfer,  wie  die  „Lusitania“  und  die  „Arabic“
und  reine  Passagierschiffe  wie  die  „Sussex“  seien  ohne  jede  Warnung  angegriffen ­
  worden,  oft  bevor  sie  gewahr  wurden,  daß  sie  sich  einem  bewaffneten ­
  feindlichen  Schiffe  gegenüber  befänden.  Es  sei  tatsächlich  die
unterschiedslose  Zerstörung  von  Handelsschiffen  jeder  Art  und  Nationalität
außerhalb  der  Sperrgebiete  fortgesetzt  worden.  Der  Gebrauch  von
Unterseebooten  zur  Zerstörung  des  feindlichen  Handels  bringe  notwendigerweise ­
  gerade  wegen  des  Charakters  der  verwendeten
Schiffe  und  der  Angriffsmethoden,  die  ihre  Verwendung  naturgemäß  mit
sich  bringt,  eine  Verletzung  der  Grundsätze  der  Menschlichkeit,  der  Rechte
der  Neutralen  und  der  Vorrechte  der  Nichtkombattanten  mit  sich.
Die  Antwort  Deutschlands  vom  4.  Mai  1916  weist  die  Behauptung
einer  vorbedachten  Methode  unterschiedsloser  Zerstörung  von  Schiffen
aller  Art,  Nationalität  und  Bestimmung  zurück.  Die  deutschen  Seestreitkräfte ­
  seien  angewiesen  worden,  den  Unterseebootkrieg  nach  den
allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätzen  über  die  Anhaltung,
Durchsuchung  und  Zerstörung  von  Handelsschiffen  mit  der  einzigen  Aus-
        <pb n="122" />
        108

Die  einzelnen  Kampfmittel.

nähme  des  Handelskrieges  gegen  die  im  englischen  Kriegsgebiet  betroffenen
feindlichen  Frachtschiffe  zu  führen.  Auch  innerhalb  des  Seekriegsgebietes
würden  fortan  Handelsschiffe  nicht  ohne  Warnung  und  Rettung  der
Menschenleben  versenkt  werden,  es  sei  denn,  daß  sie  fliehen  oder  Widerstand ­
  leisten.  Damit  hatte  Deutschland  auf  den  warnungs-  und  sicherungslosen ­
  Unterseebootkrieg  gegenüber  den  Neutralen  auch  im  Sperrgebiete ­
  bis  auf  weiteres  verzichtet.
Das  Ergebnis  der  durch  den  Notenwechsel  geklärten  Rechtslage  war,
daß  in  der  Zerstörung  feindlicher  oder  neutraler  Handelsschiffe  ohne
Warnung  und  ohne  ausreichende,  den  Umständen  entsprechende  Sicherung
der  Passagiere  und  Mannschaft  ein  weiterer  Punkt  gelegen  war,  in  dem
der  Unterseebootkrieg  die  Schranken  des  überlieferten  Prisenrechts  durchbrach ­
  (abweichender  Meinung  Heilborn,  Zeitschrift  für  Völkerrecht
IX  (1915)  44  und  R  e  h  m,  ebenda  20).  Nur  die  während  des  Widerstandes
oder  der  Flucht  des  Handelsschiffes  eintretende  Gefährdung  von
P  assagieren  und  Mannschaft  muß  auch  nach  Prisenrecht
hingenommen  werden.
In  den  aufgezählten  drei  Punkten,  der  Unterlassung  von  Anhaltung
und  Durchsuchung,  der  Zerstörung  anstatt  Wegnahme  und  der  Unterlassung ­
  der  Sicherung  von  Passagieren  und  Mannschaft  vor  der  Zerstörung ­
  ist  der  Handelskrieg  mittels  des  Unterseebootes  während  seiner
ersten  Periode  vom  18.  Februar  1915  bis  zum  1.  Februar  1917,  am  überlieferten ­
  Prisenrecht  gemessen,  als  rechtswidrig  zu  bewerten  und
kann  nur  unter  den  Gesichtspunkt  der  Vergeltung  gebracht  werden.
Aber  auch  diese  Rechtfertigung  versagt  dann,  wenn  die  Vergeltungsmaßregeln ­
  derartig  sind,  daß  sie  sich  nicht  nur  gegen  den  anderen  Kriegführenden,
  der  Anlaß  zur  Vergeltung  gegeben  hat,  sondern  auch  gegen
N  eutrale  richten,  wie  es  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
in  ihrer  Note  vom  23.  Juli  1915  hervorgehoben  wurde.  Insoweit  kann
nur  der  von  Deutschland  angerufene  N  otstand  infolge  des  Aushungerungskrieges ­
  gegen  die  friedliche  Bevölkerung  geltend  gemacht ­
  werden.
Die  zweite  Periode  des  unbeschränkten  Unterseebootkrieges  wurde
mit  der  österreichisch-ungarischen  und  mit  der  deutschen  Note  samt
Denkschrift  vom  31.  Januar  1917  angekiindigt,  nachdem  das  Friedensangebot ­
  der  Mittelmächte  vom  12.  Dezember  1916  und  die  Friedensanregungen ­
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  21.  Dezember  1916
erfolglos  geblieben  waren.  Die  Mittelmächte  erklärten,  vom  1.  Februar  1917
an  in  geographisch  umschriebenen  Sperrgebieten  um  Großbritannien  und
Frankreich  und  im  Mittelmeere  jedem  Seeverkehr  ohne  weiteres  mit
allen  Waffen  entgegenzutreten.  Im  Zustande  der  j  Notwehr  gegen  den
Aushungerungskrieg  der  Feinde“  warnten  sie  die  neutralen  Mächte,  den
mit  Häfen  der  Sperrgebiete  verkehrenden  Schifien,  Passagiere  oder  Waren
        <pb n="123" />
        Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

109

anzuvertrauen.  Der  Verkehr  der  regelmäßigen  amerikanischen  Passagierdampfer ­
  werde  unter  bestimmten  Bedingungen  gewährleistet.  Durch  die
deutsche  Bekanntmachung  vom  24.  März  1917  wurde  das  Sperrgebiet  auf
das  nördliche  Eismeer  ausgedehnt  und  durch  die  Bekanntmachung  vom
2.  Februar  1917  das  Sperrgebiet  gegenüber  Holland  derart  abgeändert,
daß  zwischen  dem  englischen  und  deutschen  Sperrgebiete  eine  ungefährliche ­
  Fahrrinne  offen  blieb.  Damit  waren  die  sowohl  von  Deutschland
wie  von  Österreich-Ungarn  angenommenen  Beschränkungen  des  Unterseebootkrieges ­
  wieder  zurückgenommen.  Es  kam  zur  voraussetzungslosen
Zerstörung  von  feindlichen  und  neutralen  Handelsschiffen  ohne  vorangegangene ­
  Prüfung  der  Nationalität  durch  Anhaltung  und  Durchsuchung,
ohne  Warnung  und  ohne  Sicherung  des  Lebens  der  Mannschaften  und
Passagiere.  Infolge  der  Rechtswidrigkeit  dieses  Vorgehens  nach  überliefertem ­
  Prisenrecht,  war  der  unbeschränkte  Unterseebootkrieg  in  seinem
ganzen  Umfange  nur  mehr  als  Vergeltungs-  bzw.  Notstandsmaßregel ­
  zu  bewerten.
Im  März  1917  beschloß  auch  die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten,
auf  alle  amerikanischen  Handelsschiffe,  die  durch  die  gesperrten  Gebiete
zu  fahren  haben,  eine  bewaffnete  Wache  zum  Schutze  der  Schiffe  und  des
Lebens  der  an  Bord  befindlichen  Personen  zu  bringen.
        <pb n="124" />
        Drittes  Kapitel.
Das  Wesen  des  Wirtschaftskampfes.
        <pb n="125" />
        Drittes  Kapitel.
Das  Wesen  des  Wirtschaftskampfes.
Wir  haben  den  Kampf  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  und  den
Wirtschaftskrieg  im  engeren  Sinne  im  einzelnen  kennen  gelernt  und
schreiten  nunmehr  dazu,  das  beiden  gemeinsame  Wesen  zu  erörtern ­
  .
Als  Kampf  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  ist  der  mit  Mitteln
der  Gewalt  geführte  Wettstreit  um  einen  stetig  wachsenden  Anteil  an  der
Weltwirtschaft  bezeichnet  worden.  Er  bedient  sich  der  militärischen
und  der  wirtschaftlichen  Machtmittel  ebenso  wie  der  Rechtsmittel.  Br
begründet  ein  Herrschaftsverhältnis  des  wirtschaftlich  und  politisch
stärkeren  Staates  über  den  wirtschaftlich  und  politisch  schwächeren  Staat
und  beutet  es  zu  seinem  Vorteile  aus.  Während  der  friedliche  Wettbewerb ­
  durch  die  natürliche  Überlegenheit  des  einen  Mitbewerbers  über
den  anderen  und  durch  den  Nutzen,  den  er  auch  dem  wirtschaftlich
schwächeren  Staate  vermittelt,  sich  bewährt,  wird  der  Wirtschaftskampf ­
  durch  die  gewaltsame  Aufrechterhaltung  seiner  nicht  durch  die
Wirtschaftslage  an  sich  gerechtfertigten  Macht  zu  einer  Kulturgefahr.
Die  einmal  tatsächlich  geschaffene  Überlegenheit  wird  durch  die  verschiedensten ­
  Rechtsformen  wie  Handelsverträge,  Bündnisse,  Protektorate, ­
  Einflußsphären  und  schließlich  durch  die  politische  Eroberung
ausgebaut  und  befestigt.  Dem  Kampfe  des  wirtschaftlichen  Imperialismus ­
  ist  wesentlich  der  Ausschluß  des  gefährlichsten  Mitbewerbers  zum
Nachteil  einer  militärisch  oder  wirtschaftlich  schwachen  Volkswirtschaft.
Bald  wird  die  wirtschaftliche  Abhängigkeit  zur  politischen  erweitert,
bald  muß  die  politische  Abhängigkeit  zur  wirtschaftlichen  herabgesetzt
werden.  Der  Kampf  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  bezweckt
Schwächung  oder  Vernichtung  des  Mitbewerbers,  Aufsaugung  der  beherrschten ­
  Volkswirtschaft.  Br  ist  in  seinem  Kerne  durchaus  selbstsüchtig ­
  und  läßt  sich  zur  Anerkennung  der  allgemeinen  Interessen  aller
an  der  Weltwirtschaft  beteiligten  Volkswirtschaften  meist  nur  dann  bestimmen, ­
  wenn  ihn  die  politischen  oder  wirtschaftlichen  Machtverhältnisse ­
  dazu  nötigen.  An  einer  rechtlichen  Ordnung  fehlt  es  im  Kampfe
des  wirtschaftlichen  Imperialismus  gänzlich.
Lenz,  Der  Wirtsohaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  8
        <pb n="126" />
        114

Das  Wesen  des  Wirtsohaftskampfes.

Der  Wirtschaftskampf  im  Weltkriege  oder  Wirtschaftskrieg
im  engeren  Sinne  bedeutet  gegenüber  dem  Wirtschaftskampfe  des
Imperialismus  nur  eine  Fortsetzung  des  Kampfes  in  anderer  Art.
Während  im  Zollkriege  und  in  den  übrigen  Ausschlußmitteln  des  wirtschaftlichen ­
  Imperialismus  der  Mitbewerber  nur  hinsichtlich  einzelner
Betätigungen  seiner  Volkswirtschaft  beschränkt  wird,  wird  durch  die
militärische  Kriegserklärung  der  gesamte  wirtschaftliche  Verkehr  vorerst
tatsächlich  gehemmt.  Die  Besonderheit  aber,  die  der  Weltkrieg  brachte,
bestand  in  der  Steigerung  der  tatsächlichen  Verkehrsunterbrechung  zu
einer  durch  privatwirtschaftliche  Rechts  verböte  gesicherten  Sperre.  Dies
geschah  in  weitem  Umfange  durch  die  Einbeziehung  der  Wirtschaft
jedes  im  feindlichen  Staatsgebiete  Wohnhaften  und  jedes  feindlichen
Staatsangehörigen,  ja  sogar  des  Neutralen  in  die  Verkehrssperre.  Die
Steigerung  der  schon  im  wirtschaftlichen  Imperialismus  vorgebildeten
Ausschlußbestrebungen  zu  einem  förmlichen  System  des  privatwirtschaftlichen ­
  Kampfrechtes  samt  zivil-  und  strafrechtlichen ­
  Sanktionen  war  eine  Besonderheit  des  Wirtschaftskrieges  im
engeren  Sinne.
Die  andere  Besonderheit  war  die  Ausgestaltung  der  Seehandelssperre ­
  durch  die  Entente  unter  Durchbrechung  der  bisherigen
Schranken  des  Prisenrechtes  und  die  Vergeltung  durch  den  Unterseebootkrieg. ­

Dieser  verschärfte  Wirtschaftskampf  während  des  Weltkrieges  stand
zunächst  im  Dienste  der  politischen  Kriegsziele.  Durch  ihn  sollte  der
Gegner  wirtschaftlich  soweit  geschwächt  werden,  daß  er  seinen  militärischen
Widerstand  auf  geben  muß.  Er  ist  auf  Seite  der  alliierten  und  assoziierten
Mächte  von  Erfolg  begleitet  gewesen.  Der  militärische  Zusammenbruch ­
  der  Mittelmächte  und  der  mit  ihnen  verbündeten  Mächte  ist  zum
guten  Teil  auf  die  Schwächung  der  wirtschaftlichen  Widerstandskraft  des
Hinterlandes  und  schließlich  auch  der  militärischen  Front  zurückzuführen.
Der  Wirtschaftskrieg  verfolgte  aber  noch  weitergehende  Ziele.  Es  sollte
das  Wirtschaftsleben  der  Mittelmächte  und  ihrer  Verbündeten  derart  geschädigt ­
  werden,  daß  es  auch  nach  Abschluß  des  militärischen  Friedens
durch  die  Fortdauer  des  Wirtschaftskrieges  für  längere  Zeit  oder  gar
dauernd  außerstande  gesetzt  sein  werde,  den  Wettbewerb  in  der
Weltwirtschaft  wieder  aufzunehmen.  Man  hat  im  Hinblick  auf  dieses
Ziel  von  einer  besonderen  Art  des  Wirtschaftskampfes,  dem  „Handelskrieg“ ­
  gesprochen  (Harms,  Einführung  zu  Schuster-Wehberg,
Wirtschaftskrieg  1,  At.  VII  und  Sicherungen  20).
Es  ist  von  Bedeutung,  zu  erkennen,  daß  der  Wirtschaftskampf  sich  der
Mittel  wirtschaftlicher  Gewalt  bedient,  mag  sie  nur  tatsächlich  geübt
oder  durch  Rechtsformen  geschützt  sein.  Der  Staat  schließt  seine
Grenzen  durch  den  Kampfzoll,  er  duldet  oder  fördert  die  gewaltsame
        <pb n="127" />
        Das  Wesen  des  Wirtschaftskampfes.

115

Betätigung  der  wirtschaftlichen  Überlegenheit  seines  im  Auslande  tätigen
Kapitals,  seiner  Landwirtschaft,  seiner  Industrie  und  seines  Handels;  er
verbietet  kraft  seiner  Herrschaftsgewalt  den  Vermögensverkehr  mit  seinen
Feinden;  er  verscheucht  durch  seine  Überlegenheit  zur  See  die  feindliche
Kriegs-  und  Handelsmarine  und  sperrt  auch  die  neutrale  Zufuhr  ah.  Der
Wirtschaftskampf  ist  somit  ein  durch  die  Staatsgewalt  geschützter ­
  oder  gar  organisierter  Wettstreit  mit  besonderen ­
  Mitteln.  Schließlich  tritt  selbst  die  militärische  Macht,
wie  schon  im  Frieden  durch  Kriegsdrohung,  Flottendemonstration  oder
Friedensblockade  in  den  Dienst  des  Wirtschaftskampfes.  Es  gab  militärische ­
  Kriege,  die  man,  wie  z.  B.  den  Krieg  Englands  mit  den  Burenstaaten, ­
  als  einen  mit  militärischen  Machtmitteln  durchgeführten  Wirtschaftskampf ­
  bezeichnen  kann.  Der  Weltkrieg  war,  soweit  es  sich
um  den  Krieg  des  Vierbundes  mit  England  und  Rußland  handelte,  in
hohem  Maße,  soweit  es  sich  um  Frankreich  handelte,  in  minderem
Maße,  soweit  es  sich  um  Italien  handelte,  in  geringem  Maße  ein  Wirtschaf'tskampf. ­

Während  sich  der  Kampfzoll  nur  im  Verhältnis  zwischen  den  beiden
kämpfenden  Staaten  äußert,  hat  der  Wirtschaftskrieg  im  Weltkriege
nicht  nur  die  Volkswirtschaften  der  Kriegsteilnehmer,  sondern  auch  die
neutraler  Staaten,  insbesondere  der  Schweiz,  Hollands  und  der  skandinavischen ­
  Staaten  mittelbar  mit  in  den  Krieg  einbezogen  und  die  Einhaltung ­
  strenger  Neutralität  auf  wirtschaftlichem  Gebiete  geradezu  unmöglich ­
  gemacht.  Der  Wirtschaftskampf  zog  sich  immer  mehr  um  die
Welt  herum.  Durch  die  Gefährdung  der  Freiheit  des  Handelsverkehrs  zur
See  sind  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  den  Krieg  hineingezogen
und  durch  den  uneingeschränkten  Unterseebootkrieg  aus  wirtschaftlichen
Gründen  auch  zu  militärischen  Gegnern  der  Mittelmächte  geworden. ­

Der  Schauplatz  der  Kämpfe  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  vor
dem  Weltkriege  war  bereits  die  ganze  Welt,  in  besonderem  Maße  aber  das
Gebiet  der  politisch  oder  wirtschaftlich  schwachen  Staatsgebilde, ­
  wie  die  Türkei,  China,  Persien,  Marokko,  und  das  Siedlungsgebiet ­
  aller  Völker  „minderer  Zivilisation“  überhaupt.
Der  Weltkrieg  hat  den  Zustand  eines  ständigen  Wirtschaftskampfes ­
  durch  vielfache  Mittel  der  wirtschaftlichen  Vergewaltigung  und
die  Notwendigkeit  eines  dauernden  Wirtschaftsfriedens  erkennen  lassen.
Der  Wirtschaftskampf  ist  dem  militärischen  Kriege  vielfach
vorangegangen,  er  hat  in  verschärften  Formen  den  militärischen  Krieg
begleitet  und  wird  nach  dem  militärischen  Frieden  fortgesetzt  werden.
Die  selbstsüchtige  Verfolgung  wirtschaftlicher  Ausdehnung  durch  Mittel
der  Gewalt  ist  daher  vom  militärischen  Kriege  unabhängig.
Der  Wirtschaftskampf  ist,  wie  noch  näher  auszuführen  sein  wird,  als
        <pb n="128" />
        116

Das  Wesen  des  Wirtschaftskampfes.

ein  Übel  zu  betrachten,  das  gleich  dem  militärischen  Kriege  den  Gegenstand ­
  internationalen  Interesses  bildet.  Er  ist  eine  Art  des  Wettstreites
der  an  der  Weltwirtschaft  beteiligten  Volkswirtschaften,  der  gleich  dem
militärischen  Kriege  kaum  immer  und  überall  zu  verhindern  sein  wird;
er  ist  eine  Funktion  der  einzelnen  volkswirtschaftlichen  Organismen,  die
wegen  ihrer  Gemeinschädlichkeit  den  Anstoß  zur  internationalen
Verhütung  und  wenn  sie  nicht  möglich,  zu  seiner  Regelung  geben  soll.
        <pb n="129" />
        Viertes  Kapitel.
Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges.
        <pb n="130" />
        Erster  Abschnitt.

Ausgangspunkte.
1.  Im  allgemeinen.
Wir  haben  im  Wirtschaftskriege  den  Kampf  zweier  oder  mehrerer
organisierter  Volkswirtschaften  durch  das  Mittel  der  Gewalt  erkannt.  Er
ist  durch  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  als  ein  Mittel  zur  wirtschaftlichen ­
  und  damit  auch  militärischen  Schädigung  der  Mittelmächte
verwendet  und  von  diesen  vergeltungsweise  erwidert  worden.
Der  Wirtschaftskrieg  bedeutet  eine  derartige  Umwälzung  in  der  Gütererzeugung, ­
  Güterverteilung  und  im  Güterverbrauche  des  angreifenden
Staates  und  in  noch  höherem  Maße  in  der  Wirtschaft  des  angegriffenen
Staates,  ja  selbst  der  neutralen  Staaten,  daß  er  als  ein  ungesunder
Wirtschaftszustand  empfunden  wird.  Weil  auch  die  angreifende  Volkswirtschaft ­
  sowohl  in  ihrem  Aus-  und  Einfuhrverkehre  mit  den  feindlichen
Ländern  gänzlich  unterbrochen  wird,  kommt  es  zu  anormalen  Maßregeln
innerhalb  der  feindlichen  Wirtschaftsgebiete  wie  im  Verkehre  mit  neutralen ­
  Volkswirtschaften;  dieser  wird  derart  geregelt,  daß  er  in  keiner
Weise  dem  Eeinde  zugute  kommen  kann,  mag  darunter  auch  die  eigene
Volkswirtschaft  des  Angreifers  leiden.  So  ist  es  erklärlich,  daß  auch  die
Volkswirtschaften  der  Entente  den  Wirtschaftskrieg  nur  solange  aufrecht  zu
erhalten  streben,  als  er  ihren  Interessen  dient.  Auf  Seite  der  angegriffenen
Mittelmächte  haben  die  ungeheuren  Hemmungen  der  Volkswirtschaft,
insbesondere  die  Absperrung  zur  See  einen  Zustand  herausgebildet,  der  je
früher  je  besser  behoben  werden  mußte.  So  kam  es,  daß  beide  Teile
schon  während  des  Kriegs  die  schließliche  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges ­
  anstrebten,  freilich  im  entgegengesetzten  Sinne.  Der  einen
Seite  sollte  die  Durchführung  des  Wirtschaftskrieges  den  wirtschaftlichen
Zusammenbruch  der  Mittelmächte,  der  anderen  Seite  die  Hemmung ­
  und  Einstellung  des  Wirtschaftskrieges  bringen.  So  begegnen ­
  wir  schon  während  des  Krieges  einer  einseitigen  Bewertung  des
Wirtschaftskrieges  im  Parteiinteresse  der  Kriegführenden.  Die
parteimäßige  Bewertung  zu  Gunsten  der  Entente  ist  am  frühesten  durch
die  Vorschläge  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz  (1916),
die  Bewertung  zu  Gunsten  der  Mittelmächte  in  den  Friedensschlüssen  mit
der  Ukraine,  Rußland,  Finnland  und  Rumänien  (1918),  die  Bewertung
        <pb n="131" />
        zu  Gunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  in  den  Friedensschlüssen
von  Versailles  und  St.  Germain  (1919)  erfolgt.  Als  Hauptziel  galt  den
Mitgliedern  der  Entente  die  Fortsetzung  des  wirtschaftlichen  Krieges
bis  zu  einem  Zeitpunkte,  in  dem  das  angestrebte  Ziel  der  wirtschaftlichen ­
  Niederlage  und  der  längeren  Ausschaltung  der  Volkswirtschaft
der  Mittelmächte  aus  dem  internationalen  Wettbewerb  erreicht  war.
Daraus  ergab  sich  für  die  Entente  der  Versuch  einer  im  voraus  nicht  begrenzten ­
  Fortsetzung  des  wirtschaftlichen  Krieges,  selbst  nach  dem  Ende
des  militärischen  Krieges  („War  after  war“).  Für  die  Mittelmächte  dagegen
mußte  sich  als  Ziel  der  Kriegführung  die  allgemeine  und  endgültige  Beendigung ­
  aller  Feindseligkeiten  •—  insbesondere  auch  der  auf  wirtschaftlichem ­
  Gebiet  —  heraussteilen.
Betrachten  wir  zunächst  den  Ausgangspunkt  für  die  Bewertung  des
Wirtschaftskrieges  auf  Seite  der  Entente  grundsätzlich,  so  zeigt  sich,
daß  sie  in  ihm  ein  rechtmäßiges  Mittel  der  Verteidigung
gegen  die  deutschen  Methoden  wirtschaftlicher  Expansion ­
  erblickte.
Die  Mittelmächte  wieder  sahen  von  ihrem,  aus  dem  überlieferten
Völkerrechte  abgeleiteten  Rechtsstandpunkt  im  Wirtschaftskriege  nur
eine  grundsätzlich  rechtswidrige  Art  der  Kriegführung,
die  sie  grundsätzlich  bekämpften  und  deren  sie  sich,  nur  unter  dem
Gesichtspunkte  der  Vergeltung  oder  des  Notstandes  bedienten.
Für  den  Endzweck  dieser  Untersuchungen  ist  es  erforderlich,  zunächst
die  grundsätzliche  Verschiedenheit  in  der  rechtlichen  Auffassung  des
Krieges,  den  Gegensatz  zwischen  der  englisch-amerikanischen
und  der  kontinentalen  Kriegsauffassung  klarzulegen.
2.  Die  Gegensätze  in  den  grundsätzlichen  Anschauungen  vom  Kriege.
In  der  völkerrechtlichen  Beurteilung  des  Wirtschaftskrieges
bestand  bereits  beim  Ausbruche  des  Krieges  ein  grundsätzlicher  Gegensatz ­
  zwischen  der  englisch-amerikanischen  und  der  kontinentalen  Auffassung ­
  vom  Wesen  des  Krieges.
Für  die  kontinentale  Anschauung  war  der  Krieg  ein  Kampf
der  Staaten  mittels  ihrer  bewaffneten  Streitkräfte,  der  Krieg  somit  ein
militärischer  Kampf.  Diese  Anschauung  ist  in  Frankreich  durch
Rousseau  im  „Contrat  social“  1.  I  ch.  4  und  durch  Portalis  bei
Eröffnung  des  französischen  Brisenhofes  am  16.  Floreal  des  Jahres  VIII
vertreten  worden.  Rousseau  erfaßte  den  Krieg  als  „eine  Beziehung
zwischen  Staat  und  Staat,  bei  dem  die  Bürger  nur  zufällig  Feinde  sind,
nicht  als  Menschen,  nicht  einmal  als  Staatsbürger,  sondern  als  Soldaten“.
Er  stellt  somit  den  friedlichen  Bürger  in  Gegensatz  zum  Soldaten;  nur
dieser  ist  ihm  Träger  der  kriegsmäßigen  Handlung,  jener  das  leidende
        <pb n="132" />
        Die  Gegensätze  in  den  grundsätzlichen  Anschauungen  vom  Kriege.  121

Objekt  des  Kriegszustandes.  Man  kann  sagen,  daß  diese  Anschauung  vom
Kriege  seit  den  Tagen  der  französischen  Revolution  auf  dem  Kontinent
zur  herrschenden  geworden  ist.  Insbesondere  hat  im  deutsch-französischen
Kriege  von  1871  eine  Proklamation  König  Wilhelms  vom  11.  August  1870
ausdrücklich  erklärt,  daß  er  mit  den  französischen  Soldaten  und  nicht
mit  den  französischen  Bürgern  Krieg  führe,  womit  jede  aktive  Teilnahme
der  Bevölkerung  an  der  militärischen  Kriegführung  ausgeschlossen  werden
sollte.  Diese  sollten  weiterhin  vollkommene  Sicherheit  für  ihre  Person  und
ihre  Güter  genießen.
Die  Bestimmungen  der  beiden  Haager  Konferenzen,  welche  die  Bedingungen ­
  feststellen,  unter  denen  die  Milizen  und  Freiwilligenkorps,  ja
sogar  die  Bevölkerung  des  nicht  besetzten  Gebietes  als  kriegführend  anerkannt ­
  werden  können,  beweisen,  daß  man  auch  im  Notfälle  nur  an  den
Kampf  mit  annähernd  militärischen  Teilen  der  Bevölkerung  dachte.
In  Widerspruch  damit  steht  die  englisch-amerikanische  Anschauung ­
  vom  Kriege.  Nach  ihr  ist  der  Krieg  ein  Kampf  der  Angehörigen
des  einen  Volkes  mit  denen  des  anderen.  Die  amerikanischen  Instruktionen
für  die  Leitung  des  Feldheeres  von  1863  Art.  21  erklären:  „The  citizen  or
native  of  a  hostile  country  is  thus  an  enemy,  as  one  of  the  constituents
of  the  hostile  state  or  nations“.  Sie  beschränken  die  grundsätzlich  zugestandene ­
  Schonung  des  unbewaffneten  Bürgers  durch  die  Kriegserfordernisse. ­
  Neben  dem  militärischen  geht  auch  ein  wirtschaftlicher ­
  Kampf  zwischen  den  gesamten  Volkskräften  auf  der  einen  und
der  anderen  Seite  einher.  Diese  Anschauung  ist  von  englischen  und  amerikanischen ­
  Autoritäten,  deren  Aussprüche  als  Präjudizien  verwendet
werden,  wiederholt  zum  Ausdruck  gekommen.  Sie  ist  in  den  englischen
Prisenurteilen  von  Sir  Wi  11  i  a  m  S  c  o  11,  in  den  Lehrbüchern  des  Völkerrechts, ­
  z.  B.  in  den  englischen  von  Lawrence  und  Oppenheim,
in  den  amerikanischen  von  K  e  n  t  und  W  h  e  a  t  o  n  vertreten  worden.
Es  ist  sehr  bezeichnend  für  das  Wesen  des  Wirtschaftskrieges,  daß  er
sich  zuerst  in  den  Seekriegen  Englands  ausbildete  und  auf  das
Streben  der  Handelsinteressenten  zurückging,  vorerst  den  gesamten
Handel  des  Feindes  zu  unterdrücken  und  ihn  durch  die  wirtschaftliche  Not
zum  Frieden  zu  zwingen.  Es  ist  die  Auffassung  eines  ausgesprochen
maritimen  Handelsstaates,  der  durch  seine  Vorherrschaft  zur  See
die  erforderlichen  Machtmittel  in  der  Hand  hat.
In  Frankreich  sprachen  sich  Rivier,  Despagnet,  Pille  t,
Piedelievre  gegen  die  englische  Anschauung  aus,  während  Funk-Brentano
  und  Sore  1  geradezu  die  Rechtlosigkeit  der  feindlichen ­
  Staatsangehörigen  vertraten  und  einzelne  Schriftsteller  den  englischen ­
  Kriegsbegriff  nur  für  den  Seekrieg  gelten  ließen.
Nach  Ausbruch  des  Weltkrieges  ist  die  englische  Grundanschauung
vom  Kriege  insbesondere  in  der  Entscheidung  des  Court  of  Appeal  vom
        <pb n="133" />
        122

Ausgangspunkte.

19.  Januar  1915  in  Sachen  Porter  v.  Freundenberg  (ZJR.  25  [1915],  364)
und  in  der  Entscheidung  des  Präsidenten  des  Londoner  Prisengerichts  Sir
Emanuel  Evans  im  Falle  Panariellos  vom  22.März  1915  zur  scharfen
Formulierung  gelangt  (Mendelsohn-  Bartholdy,  Panariellos  19).
Im  erstgenannten  Urteil  werden  unter  Berufung  auf  Blackstone
dem  auswärtigen  Feinde  (alien  enemy)  überhaupt  alle  bürgerlichen  Rechte
und  Privilegien  abgesprochen;  sie  kämen  ihm  nur  unter  dem  Schutze  und
mit  Erlaubnis  der  Krone  zu.  Nach  altem  Gewohnheitsrecht  gehörten
Güter  und  Forderungen  des  auswärtigen  Feindes  im  Lande  dem  König
und  könnten  von  diesem  weggenommen  werden.  Mochte  dieses  Recht
auf  Konfiskation  ausgeübt  worden  sein  oder  nicht,  es  könne  kein
Zweifel  am  Bestände  des  Rechtes  bestehen.
Jedenfalls  ist  es  ein  Satz  des  englischen  Common  Law,  daß  durch
den  Ausbruch  des  Krieges  jeder  Handelsverkehr  („all  commercial
intercourse  or  correspondence“)  eines  britischen  Untertanen  mit  den
Bewohnern  der  feindlichen  Staaten  („alien  enemies“)  ipso
facto  untersagt  ist,  es  sei  denn,  daß  er  ausdrücklich  gestattet  wird.
Während  sich  England  für  seine  Auffassung  auf  ein  feststehendes
partikulares  Gewohnheitsrecht  berufen  kann,  gab  es  in  Frankreich
nur  eine  überwiegende  M  einung  in  diesem  Sinne  (Strisower,  Maßregeln ­
  5).  Die  Begründung  des  ersten  französischen  Dekretes  im  Schreiben ­
  des  französischen  Ministerpräsidenten  an  die  Gerichtspräsidenten  vom
27.  September  1914  ist  merkwürdig.  Erst  wird  die  Untersagung  jedes
Handelsverkehrs  mit  dem  Feinde  als  eine  der  'Wirkungen  des  Kriegszustandes ­
  „depuis  longtemps  admis  per  le  droit  des  gensbezeichnet, ­
  dann  aber  wird  der  damit  nicht  übereinstimmende  bisherige
Rechtszustand  in  Frankreich  zugestanden.  Es  heißt  „L’etat  actuel  de
notre  legislation  ne  presente  pas  de  texte  prohibant  les  operations  de
commerce  avec  les  sujets  des  Etats  ennemis  et  les  personnes  y  residant“.
Andrerseits  behauptet  aber  das  Rundschreiben  vom  3.  November  1914:
„En  enoncant  cette  prohibition  le  decret  du  27.  septembre  ne  la  pas  cree,
il  n’a  fait  que  constater  l’existence,  l’etat  de  guerre  ayant  necessairement ­
  et  de  plein  droit  entraine  l’incapacite  de  commercer
en  France  pour  les  Allemands,  Autrichiens  et  Hongrois.“
Das  wirtschaftliche  „Kamp  fr  echt"  (Strisower  11)  der  Alliierten,
wie  es  in  der  Sammlung  der  nieder-österreichischen  Handels-  und  Gewerbekammer ­
  „Der  Wirtschaftskrieg“  2.  Aufl.  1916  und  in  den  Veröffentlichungen ­
  des  Institutes  für  Seeverkehr  und  Weltwirtschaft  an  der  Universität ­
  Kiel  (bisher  I.  Abt.  England,  II.  Abt.  Rußland,  III.  Abt.  Japan,
IV.  Abt.  Frankreich  1917—1918)  zusammengestellt  und  von  Koch  in
seinem  Werke  über  „Handelskrieg  und  Wirtschaftsexpansion“  zusammengefaßt ­
  wurde,  steht  aber  in  Widerspruch  mit  der  Entwicklung  des  Völkerrechts ­
  bis  zum  Weltkrieg.
        <pb n="134" />
        Die  Gegensätze  in  den  grundsätzlichen  Anschauungen  vom  Kriege.  123

Der  ihm  entsprechende  Kriegsbegriff  entspricht  einer  Entwicklungsstufe ­
  des  Völkerrechts,  die  bereits  überwunden  war.  Die  Beschränkungen ­
  der  Kriegführung  auf  die  Mitglieder  der  bewaffneten  Macht  ruhen
auf  den  neueren  Anschauungen,  daß  nur  die  zum  Waffenkampf  körperlich
geeigneten  und  technisch  geschulten  Organe  des  Volkes,  die  bewaffnete
Macht,  zum  militärischen  Kampfe  mit  dem  Gegner  anzutreten  haben,
während  der  übrige  Teil  der  Bevölkerung  der  Kriegführung  überhaupt
ferne  bleibt.  Der  Krieg  gilt  als  ein  Ausnahmezustand,  der  für  eine  vorübergehende ­
  Zeit  in  anders  nicht  beizulegenden  Streitigkeiten  der  Völker  die
militärische  Gewalt  zur  Entscheidung  beruft.  Nach  der  englischamerikanischen ­
  Anschauung  dagegen  ist  der  für  lange  Zeit  geplante  Wirtschaftskrieg ­
  ein  Ringen  der  feindlichen  Volkswirtschaften,
nicht  nur  jedes  Handelsmannes,  sondern  jedes  Wirtschaftssubjektes,  bis
zum  wirtschaftlichen  Ruin  des  Feindes;  er  ist  nur  eine  Fortsetzung
des  internationalen  Wettbewerbes  in  gew  altsamer  Weise.
Dafür  kann  nicht  eine  universelle  Gewohnheit  aller  Kulturvölker ­
  angerufen  werden  (Strisower  5).  Die  Anschauung  ist  vielmehr
einer  einseitig  im  Handelsinteresse  orientierten  Außenpolitik  bestimmter
Völker  entsprungen.  Sie  hat  sich  zunächst  im  Seekrieg  durchgesetzt  und
begann  im  Weltkriege  in  den  Ideenkreis  des  Landkrieges  einzudringen.  Es
handelt  sich  um  partikulare,  in  ihrem  Inhalte  und  Geltungsumfange
durchaus  unsichere  Anschauungen,  die  vorwiegend  im  englisch-am  erikanischen
  Kulturkreise  entstanden  sind.  Bereits  im  Krimkriege
war  eine  Verordnung  vom  15.  April  1854  gegen  den  Handel  mit  den
blockierten  Häfen  Rußlands  und  im  südafrikanischen  Kriege  ein  allgemeines ­
  Handelsverbot  vom  27.  Dezember  1899  aufgestellt  worden.
Zu  dem  gleichen  Ergebnisse  der  Völkerrechts  Widrigkeit  des
privatwirtschaftlichen  Kampfrechts  führt  die  Prüfung  des  Wirtschaftskrieges ­
  nach  dem  vertragsmäßigen  Völkerrecht.
Dieses  hat  den  Grundsatz  der  Unverletzlichkeit  des  Privateigentums
zunächst  im  Art.  23,  lit.  g  der  Landkriegsordnung  von  1899  und  der  von
1907  zur  Anerkennung  zu  bringen  versucht.  Der  Art.  23,  lit.  g  erklärt  für
namentlich  untersagt:  „Die  Zerstörung  oder  Wegnahme  feindlichen ­
  Eigentums,  außer  in  den  Fällen,  wo  dies  durch  die  Erfordernisse
des  Krieges  dringend  erheischt  wird“;  der  Grundsatz  ist  ein  Teil  der  Ausführung ­
  des  Art.  22,  der  den  Kriegführenden  ein  unbeschränktes  Recht  in
der  Wahl  der  Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes  abspricht.  Der  Art.  23
steht  im  zweiten  Abschnitte  der  Ordnung  der  Gesetze  und  Gebräuche  des
Landkrieges  und  handelt  von  den  Feindseligkeiten  im  allgemeinen.  Er
schließt  alle  nicht  durch  die  militärische  Notwendigkeit  gebotenen ­
  Eingriffe  in  das  Privateigentum  aus.
An  die  lit.  g  des  Art.  23  reiht  sich  in  der  Fassung  von  1907  eine  neue
lit.  h.  Sie  erklärt  als  namentlich  untersagt:
        <pb n="135" />
        124

Au  sgangspunkt  e.

„Die  Aufhebung  oder  zeitweise  Außerkraftsetzung
der  Rechte  und  Forderungen  von  Angehörigen  der
Gegenpartei  oder  die  Ausschließung  ihrer  Klagbarkeit.
Die  deutsche  und  die  österreichisch-ungarische  Auslegung ­
  dieser  lit.  h,  wie  sie  im  deutschen  Weißbuch  und  im  österreichischungarischen ­
  Rotbuch  über  die  zweite  Haager  Konferenz  zum  Ausdrucke
gelangt  sind,  erblickte  darin  eine  grundsätzliche  Ablehnung
der  englischen  Kriegspraxis  in  bezug  auf  feindliche  Privatrechte.
Dennoch  hat  der  Art.  23,  lit.  h  aber  schon  vor  Ausbruch  des  Krieges
eine  verschiedene  Auslegung  in  der  völkerrechtlichen  Literatur  erfahren
(näheres  bei  Strupp,  ZJR.  23  [1913],  118  inshes.  124  und  bei  Wehberg,
Weltprohleme  48).  Ein  Brief  des  englischen  Unterstaatssekretärs  G  r  e  y
vom  27.  März  1911  an  den  englischen  Völkerrechtslehrer  Oppenheim  in
London,  der  dessen  Anfrage  über  die  Bedeutung  des  Art.  23,  lit.  h  beantwortete, ­
  wendete  sich  gegen  die  deutsche  und  österreichische  Auslegung.
Es  wird  zunächst  betont,  daß  das  Kriegsreglement  lediglich  eine
Beilage  zum  vierten  Abkommen  bildet  und  daher  keine  Verpflichtung
der  kriegführenden  Mächte  selbst  enthalten  könne.  Im  Art.  1  des  Abkommens ­
  selbst  aber  hätten  sich  die  Vertragsmächte  nur  verpflichtet,
ihren  Landheeren  Verhaltungsmaßregeln  zu  geben,  die  dem
Reglement  entsprechen.  Daher  könne  es  sich  im  Art.  23,  lit.  h  nur  um
etwas  handeln,  was  in  den  Wirkungskreis  der  Befehlshaber  des
Heeres  im  besetzten  Gebiete  fällt.  Es  werde  diesem  untersagt,  die  Bewohner ­
  des  Kriegsschauplatzes  zu  zwingen,  von  der  Inanspruchnahme
der  bestehenden  Möglichkeiten  zur  Geltendmachung  privater  Ansprüche
abzustehen  („the  efiect  of  article  23  h  is  that  a  commander  in  the  Held  is
forbidden  to  attempt  to  terrorize  the  inhabitants  of  the  theatre  of  war  by
depriving  them  of  existing  opportunities  of  obtaining  relief  to  which  they
are  entitled  in  respect  of  private  claims“).  Nach  dieser  Auslegung  würde
es  sich  somit  im  Art.  23,  lit.  h  nur  um  eine  Beschränkung  der  Verordnungsgewalt ­
  des  Befehlshabers  im  besetzten  Gebiete  handeln.
Gegen  diese  Auslegung  spricht  aber  sowohl  die  Entstehungsgeschichte
wie  der  Wortlaut  des  Art.  23,  lit.  h.  Nach  den  Protokollen  der  zweiten
Haager  Konferenz  wurde  der  Antrag  vom  deutschen  Delegierten  General
v.  G  ü  n  d  e  11  gestellt  und  von  seinem  Gehilfen  G  ö  p  p  e  r  t  erläutert.
Das  Protokoll  sagt  über  die  Sitzung  der  ersten  Unterkommission  der
zweiten  Kommission  vom  3.  Juli  1907  (Actes  et  documents  de  la  deuxieme
Conference  de  la  Paix  1909,  III,  103):
„Le  delegue  adjoint  d’Allemagne  G  ö  p  p  e  r  t  explique,  que  cette
proposition  tend  ä  ne  pas  restreindre  aux  biens  corpor
  e  1  s  l’i  n  v  i  o  1  a  b  i  1  i  t  e  de  la  propriete  ennemie  et  quelle  vise  tout  le
domaine  des  obligations  en  vue  de  prohiber  toutes  les  m  e  s  u  r  e  s
legislatives,  qui,  en  temps  de  guerre,  mettraient  le  sujet  d’un  Etat
        <pb n="136" />
        Die  Gegensätze  in  den  grundsätzlichen  Anschauungen  vom  Kriege.  ]  2§

ennemie  dans  l’impossibilite  de  poursuivre  Fexecution  d’un  contrat  devant
les  tribunauxde  la  partie  adverse.“
In  der  zweiten  Sitzung  der  ersten  Unterkommission  vom  10.  Juli
schlug  die  deutsche  Delegation  die  angenommene  Fassung  des  Art.  23,
lit.  h  vor.  Der  Berichterstatter  des  Redaktionskomitees  in  der  Plenarsitzung ­
  vom  17.  August  1917  sprach  nur  von  verschiedenen  „unbedeutenden, ­
  lediglich  stilistischen  Änderungen“.
Daraus  ergibt  sich  klar,  daß  es  die  Absicht  des  Antragstellers  war,
den  ganzen  Umfang  des  Prinzipes  der  Unverletzlichkeit  des  Privateigentums ­
  im  Landkriege  in  der  Weise  zur  Anerkennung  zu  bringen,  daß  auch
private  Forderungsrechte  als  unverletzlich  gelten  sollten  und
nicht  bloß  körperliche  Gegenstände,  beide  selbst  gegenüber ­
  Rechtsverboten.
Bereits  Art.  22  spricht  den  Kriegführenden  ausdrücklich  ein
unbeschränktes  Recht  in  der  Wahl  der  Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes
ab  und  Art.  23  zählt  anschließend  die  namentlich  untersagten  Kriegsmittel ­
  auf.  Es  wird  daher  schon  aus  dem  Zusammenhänge  klar,  daß  die
Kriegführenden  selbst  als  die  Subjekte  gedacht  sind,  deren  Freiheit
beschränkt  werden  soll.  Es  handelt  sich  keineswegs  bloß  um  die  Verordnungsgewalt ­
  des  Befehlshabers  eines  eingedrungenen  Heeres;  hat  doch
G  ö  p  p  e  r  t  ausdrücklich  hervor  geh  oben,  daß  es  sich  um  den  Ausschluß
von  legislativen  Maßnahmen  (mesures  legislatives)  handle.
Wird  es  aus  der  Gesamtheit  der  Bestimmungen  des  Abkommens  samt
der  beiliegenden  Landkriegsordnung  klar,  daß  die  kriegführenden  Staaten
als  die  verpflichteten  Subjekte  anzusehen  sind,  so  ergibt  sich  erst  als
weitere  Folgerung  die  Vorschrift  des  Art.  1  des  Abkommens,  daß  die
Kriegführenden  ihren  Heeren  auch  die  entsprechenden  Verhaltungsmaßregeln ­
  zu  geben  hätten.  Die  Verpflichtung  geht  dahin,
diejenigen  Rechtssätze  in  Instruktionen  niederzulegen,  soweit  sie
ihrer  Natur  nach  gerade  durch  Mitglieder  der  bewaffneten  Macht
verwirklicht  werden  sollen  (S  t  r  u  p  p,  ZJR.  23  [1913],  131).  Nur  diese
eine  Folgerung  ist  im  Art.  1  des  Abkommens  ausgesprochen,  keineswegs
aber  erschöpft  diese  Bestimmung  den  ganzen  Inhalt  der  vertragsmäßigen
Verpflichtungen  der  Kriegführenden.  In  den  Verhandlungen  der  ersten
Haager  Konferenz  wurde  betont,  daß  die  für  die  Landkriegsordnung  gewählte ­
  Form  einer  Beilage  zum  Abkommen  keineswegs  ihre  verpflichtende
Kraft  mindere.
Der  erwähnte  Brief  von  Grey  wendet  ferner  ein,  daß  das  Verbot
des  Verkehrs  mit  dem  Feinde  nach  englischem  Gewohnheitsrecht  aut  ouiatisch
  in  Kraft  trete  und  keiner  „Erklärung“  bedürfe,  weshalb ­
  sich  auch  aus  diesem  Grunde  schon  die  Stelle  nicht  auf  den  Ausschluß ­
  des  Verkehrsverbotes  beziehen  könne.  Darauf  ist  zu  erwidern,  daß
der  Ausdruck:  „declarer“  nicht  im  technischen  Sinne  gebraucht  ist  und
        <pb n="137" />
        126

Ausgangspunkte.

alle  jene  Formen  umfassen  will,  die  nach  den  Landesrechten  der  Vertragsteile ­
  für  einen  derartigen  Eingriff  in  Privatrechte  erforderlich  wären.
So  haben  in  der  Tat  die  englischen  Kampfgesetze  vielfach  nur  erläuternden,
  die  französischen  aber  konstitutiven  Charakter.
Gegen  diese  Auslegung  wird  auch  eingewendet,  daß  die  Konvention
sich  lediglich  auf  die  Kriegführung  z  u  L  a  n  d  e  beziehe,  das  Prinzip  der
Unverletzlichkeit  des  Eigentums  in  bezug  auf  Forderungen  aber,  das  man
in  ihr  finden  wolle,  sich  ebenso  sehr  auf  den  Seekrieg  beziehen  müsse.
Dem  steht  entgegen,  daß  die  Landkriegsordnung  nur  die  Pflichten  der
Kriegführenden  im  Landkriege  regeln  wollte  und  daher  das  allgemeine
Prinzip  nur  in  seiner  Anwendung  auf  den  Landkrieg  festgesetzt  werden
konnte.  Zuzugeben  ist,  daß  der  Platz  für  die  Bestimmung  in  der  lit.  h
des  Art.  23  kein  glücklicher  ist,  denn  der  Gedankenzusammenhang  mit  der
vorangehenden  lit.  g  ist  nur  ein  äußerlicher.  Weil  dort  von  der  Unzulässigkeit ­
  der  Zerstörung  oder  Wegnahme  von  Privateigentum
die  Rede  ist  und  darunter  vielleicht  nur  körperliche  Gegenstände  des
Eigentums  verstanden  werden  könnten,  wollte  der  Antragsteller  in  der
lit.  h  die  privaten  Forderungsrechte  als  gleichfalls  beschützt
bezeichnen.  Rechte  und  Forderungen  können  aber  nicht  wie  die  m  a  t  er
  i  e  11  e  n  Yermögensteile  zerstört  oder  weggenommen  werden.
Es  ist  daher  richtig,  daß  die  Bestimmung  der  lit.  h  mit  den  in  den
vorangehenden  Bestimmungen  enthaltenen  militärischen  Eingriffen
nichts  zu  tun  hat.  Es  liegt  daher  ein  durchaus  äußerlicher,  unjuristischer
Gedankenzusammenhang  vor,  dessen  Fehlerhaftigkeit  aber  weder  von  der
deutschen  noch  von  der  englischen  Delegation  bei  der  zweiten  Friedenskonferenz ­
  erkannt  worden  zu  sein  scheint.  Die  große  Tragweite  der  Bestimmung ­
  hätte  eine  gründlichere  Beratung  erfordert.  Aber  selbst  nach
der  gegenteiligen  Auffassung,  die  in  ihm  nur  eine  Beschränkung  der  militärischen ­
  Befehlsgewalt  im  besetzten  Gebiet  erblickt,  ist  die  Stellung
eine  unpassende,  denn  sie  würde  in  den  dritten  Abschnitt  gehören,  der  von
der  militärischen  Gewalt  im  besetzten  feindlichen  Gebiete  handelt.
Die  Bestimmung  untersagt  somit  den  Kriegführenden  jeden  Eingriff
in  bestehende  Rechte  und  Forderungen  von  Privaten  und  zwar
sowohl  eine  dauernde  Aufhebung  oder  ihre  zeitweilige  Außerkraftsetzung
oder  den  Ausschluß  ihrer  Klagbarkeit.  Es  ist  gleichgültig,  w  o  diese  Rechte
und  Forderungen  der  feindlichen  Staatsangehörigen  sich  befinden,  oh
sie  im  besetzten  oder  nicht  besetzten  feindlichen  Gebiet  oder  sar  außerhalb
  des  feindlichen  Gebietes  lokalisiert  sind.
Dagegen  kann  allerdings  die  Anwendbarkeit  der  Landkriegsordnung
von  1907  im  Weltkriege  formell  angefochten  werden.  Man  kann  sich
hierbei  auf  die  sogenannte  Allbeteiligungsklausel  des  Art.  2
des  Abkommens  stützen,  wonach  die  Landkriegsordnung  nur  zwischen  den
Vertragsmächten  Anwendung  findet  und  dies  nur  dann,  wenn  die  Krieg ­
        <pb n="138" />
        Die  Pariser  Wirtsohaftskonferenz  und  die  Friedensschlüsse  der  Mittelmächte  127

führenden  sämtlich  Vertragsparteien  sind.  In  der  Tat  ist  das  vierte  Abkommen ­
  der  zweiten  Haager  Konferenz  von  der  Türkei,  Serbien,  Italien
und  Montenegro  nicht  ratifiziert  worden.  Daß  aber  die  wirtschaftliche ­
  Kriegführung  dem  überlieferten  Gewohnheitsrecht  widerspricht, ­
  bleibt  trotzdem  für  die  kontinentale  Praxis  aufrecht.
Will  man  sich  bei  der  Begründung  der  Völkerrechtswidrigkeit  nicht
mit  dem  Verstoße  gegen  das  Wesen  des  modernen  Krieges  überhaupt
begnügen,  so  kommt  man  bei  Prüfung  der  gewohnheitsrechtlichen  Zulässigkeit ­
  der  einzelnen  Maßregeln  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechtes ­
  zu  verschiedenen  Ergebnissen.  Die  Konfiskation  feindlichen
Privateigentums  kann  seit  etwa  hundert  Jahren  als  gewohuheitsrechtlich
unzulässig  gelten,  selbst  nach  englischem  Recht  (Nachweis  bei  S  t  r  isower,
  Maßregeln  14);  die  Völkerrechtswidrigkeit  hört  auch  dann
nicht  auf,  wenn  das  weggenommene  Gut  zu  Entschädigungsansprüchen ­
  verwendet  wird;  dagegen  wären  die  vorläufige
Suspension  der  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten,  der  zeitweise  Ausschluß ­
  des  Klagerechts,  die  Beschlagnahmen  und  Sequestrationen  als  zulässig ­
  zu  erachten.  Der  Konfiskation  wäre  als  unzulässig  die  Aufhebung ­
  oder  Übertragung  von  Privatrechten  gleichzuhalten;  doch
wäre  die  Enteignung  im  öffentlichen  Interesse  aber  gegen  Entschädigung, ­
  wie  auch  im  Frieden,  zulässig  (Strisower,  Maßregeln  16).
3.  Die  Pariser  Wirtschaftskonferenz  und  die  Friedensschlüsse  der
Mittelmächte  im  Osten.
Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  im  Interesse  der  Entente
hat  ihre  planmäßige  Vorbereitung  in  einer  Konferenz  von  Vertretern
der  zur  Entente  verbündeten  Regierungen  gefunden  ,  die  in  P  a  r  i  s
vom  14.—17.  Juni  1916  tagte.  Ihre  Beschlüsse  sind  deshalb  von  besonderem ­
  Interesse  für  das  Problem  einer  internationalen  Ordnung  des  Wirtschaftskrieges, ­
  weil  sie  durch  mehrere  vorangegangene  Beratungen  eingehend ­
  vorbereitet,  die  tieferen  Gründe  der  wirtschaftlichen  Gegensätze ­
  und  die  Ziele  und  Mittel  eines  den  militärischen  Friedensschluß
überlebenden  Wirtschaftskrieges  ^  erkennen  lassen.  Die  Beschlüsse  der
Konferenz  sind  zwar  nur  als  ein  von  England,  Frankreich  und  Italien
gebilligtes  Programm  zu  betrachten,  das  aber  in  vielen  Belangen
durch  xiie  Landesgesetzgebungen  der  Entente  verwirklicht  wurde.
Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  im  Interesse  der  Mittelmächte ­
  wurde  in  den  folgenden  Verträgen  unternommen:
Friedensvertrag  Deutschlands,  Österreich-Ungarns,  Bulgariens  und  der
Türkei  mit  der  ukrainischen  Volksrepublik  zu  Brest-Litowsk  vom
9.  Febr.  1918  (ükr.Fr.);  deutsch-ukrainischer  und  österreichisch-ungarischukrainischer
  Zusatzvertrag  vom  9.  Februar  1918(Ukr.-D.  Z.u.  Ukr.-Ö.-U.  Z.).
        <pb n="139" />
        128

Ausgangspunkte.

Hauptvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  mit  der  russischen  sozialistisch  förderntiven
  Sowjetrepublik  zu  Brest-Litowsk  vom  3.  März  1918
(Russ.Fr.);  deutsch-russischer  und  österreichisch-ungarisch-russischer  Zusatzvertrag ­
  (Russ.-D.  Z.  und  Russ.-Ö.-U.  Z.)  vom  3.  März  1918;  deutschrussischer ­
  Ergänzungsvertrag  (Russ.-D.E.);  deutsch-russisches  Finanzabkommen ­
  (Russ.-D.  F.)  und  deutsch-russisches  Privatrechtsabkommen
(Russ.-D.  P.)  alle  vom  27.  August  1918;  österreichisch-ungarisch-russischer
rechtspolitischer  Zusatzvertrag  vom  3.  März  1918  (Russ.-Ö.-U.  Z.).
Hauptvertrag  zwischen  Deutschland  und  Finnland  zu  Berlin  vom
7.  März  1918  (Finn.-D.  Fr.);  Handels-  und  Schiffahrtsabkommen  vom
7.  März  1918  (Finn.-D.  H.  Sch.);  Hauptvertrag  zwischen  Österreich-Ungarn
und  Finnland  zu  Wien  vom  29.  Mai  1918  (Finn.-Ö.-U.  Fr.);  österreichischungarisch-fmnischer
  wirtschaftspolitischer  Zusatzvertrag  (Finn.-Ö.-U.  W.)
und  österreichisch-ungarisch-finnischer  rechtspolitischer  Zusatzvertrag
(Finn.-Ö.-U.  R.)  beide  vom  29.  Mai  1918.
Hauptvertrag  zwischen  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Bulgarien
und  der  Türkei  mit  Rumänien  zu  Bukarest  vom  7.  Mai  1918  (Rum.  Fr.);
deutsch-rumänischer  rechtspolitischer  Zusatzvertrag  (Rum.-D.  R.)  und
deutsch-rumänischer  wirtschaftlicher  Zusatzvertrag  (Rum.-D.  W.)  beide
vom  7.  Mai‘  1918;  österreichisch-ungarisch-rumänischer  rechtspolitischer
Zusatzvertrag  (Rum.-Ö.-U.  R.)  und  österreichisch-ungarisch-rumärischer
wirtschaftlicher  Zusatzvertrag  (Rum.-Ü.-U.  W.),  beide  vom  7.  Mai  1918.
Allen  diesen  Friedensschlüssen  war  gemeinsam  die  Feststellung  der
gegenseitigen  Beendigung  der  Feindseligkeiten  auch  auf  wirtschaftlichem ­
  Gebiete;  sie  regelten  auch  die  handelspolitischen  Verhältnisse ­
  nach  dem  Friedensschlüsse  in  einer  vorläufigen,  vorwiegend
den  Interessen  der  Mittelmächte  Rechnung  tragenden  Weise.  Ihre  Mittel
und  Ziele  waren  aus  den  Denkschriften  zu  entnehmen,  die  ihrer  parlamentarischen ­
  Behandlung  in  Deutschland  beigegeben  wurden.  Sie  gewährten ­
  zwar  die  gegenseitige  Meistbegünstigung  für  bestimmte
Zeit  und  unter  Vorbehalten  für  ein  durch  ein  Zollbündnis  angeschlossenes ­
  Land,  das  an  das  Gebiet  eines  Verträgst  eiles  unmittelbar  oder
durch  ein  anderes,  mit  ihm  zollverbündetes  Land  mittelbar  angrenzt.
Den  Mittelmächten  wurden  mittelbar  Handelsmonopole  und  Vorkaufsrechte ­
  auf  bestimmte  Produktionsüberschüsse  Rumäniens  ein  geräumt,
Rumänien  Beschränkung  n  in  den  Zöllen,  Abgaben  und  Frachtsätzen
usw.  auferlegt.  Sie  bedeuteten  eine  politische  und  wirtschaftliche  Vorherrschaft ­
  Deutschlands  an  der  Ostsee  und  in  den  von  Rußland  losgelösten ­
  Randstaaten  seines  Westens,  wie  auch  eine  teilweise  Verwirklichung ­
  des  Planes  eines  mitteleuropäischen  Wirtschaftsgebietes,  das
gegen  Rußland,  Finnland  und  die  Ukraine  gesichert  werden  und  das
Rumänien  in  seinen  Verband  aufnehmen  sollte.
        <pb n="140" />
        Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Vorschlägen  usw.  129

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  dem  Hauptvertrage
zwischen  dem  Vierbund  und  Rußland  vom  3.  März  1918  und  dem  deutschrussischen ­
  Zusatzvertrag  vom  gleichen  Datum  erfuhr  eine  Abänderung
und  Ergänzung  teils  durch  die  Loslösungsbestrebungen  von  Estland,
Livland,  Kurland  und  Litauen,  teils  durch  die  Abrechnungen  zwischen
Deutschland  und  der  russischen  sozialistischen  föderativen  Sowjetrepublik. ­
  Davon  handelten  der  deutsch-russische  Brgänzungsvertrag  vom
27.  August  1918  (Russ.-D.  E.),  das  deutsch-russische  Finanzabkommen  zum
deutsch-russischen  Zusatzvertrag  vom  27.  August  1918  (Russ.-D.  F.),  und
das  deutsch-russische  Privatrechtsabkommen  zum  deutsch-russischen  Zusatzvertrag ­
  vom  27.  August  1918  (Russ.-D.  P.).
Nachdem  Deutschland  bzw.  Österreich  bereits  in  den  Waffenstillständen ­
  vom  11.  bzw.  3.  November  1918  auf  die  Verträge  von  Brest-Litowsk
  und  Bukarest  verzichtet  hatten,  haben  die  Friedensschlüsse  von
Versailles  und  St.  Germain  von  1919  diese  Verzichte  bestätigt.
4.  Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Vorschlägen  der
Pariser  Wirtschaftskonferenz.
Als  Gründe  für  die  Fortdauer  des  Wirtschaftskrieges  gemäß  den
Pariser  Anträgen  wirkten  die  Fortdauer  des  militärischen  Krieges  und  das
Bedürfnis  nach  einer  einheitlichen  wirtschaftlichen  Front  in
Analogie  mit  der  militärischen  Einheitsfront.  Es  werden  daher  in  der
Gruppe  A  der  Pariser  Vorschläge  Maßnahmen  für  die  militärische
Kriegsdauer  in  Aussicht  genommen,  die  eine  Vereinheitlichung  der
wirtschaftlichen  Kampfart  bedeuten.  In  der  Materie  des  Handelsverbotes ­
  soll  zum  Territorialprinzip,  d.  h.  dem  Verbot  des  Handels
mit  dem  feindlichen  Land,  und  dem  Personalitätsprinzip,  d.  h.  dem  Verbot
des  Handels  mit  feindlichen  Staatsangehörigen,  noch  das  in  den  „Schwarzen
Listen“  Englands  verkörperte  Universalitätsprinzip,  d.  h.  das  Verbot  des
Handels  mit  Wirtschaftssubjekten  des  neutralen  Auslandes  unter  feindlicher ­
  Kontrolle  oder  feindlichem  Einflüsse  kommen.  Die  Einfuhrverbote
sollen  sich  auf  alle  feindlichen  Provenienzen,  d.  h.  auf  die  aus  feindlichen ­
  Ländern  kommenden  oder  stammenden  Waren  beziehen. ­
  Die  Auflösung  soll  bei  allen,  den  nationalen  Interessen  schädlichen ­
  Verträgen  bedingungslos  erfolgen  können.
Die  Sequestration  oder  Kontrolle  der  feindlichen  oder  unter
feindlicher  Leitung  stehenden  Unternehmen  soll  eine  allgemeine
werden;  die  Liquidation  wird  nur  hinsichtlich  einiger  gefordert,  deren
Ergebnisse  aber  sequestriert  oder  unter  Kontrolle  bleiben  müssen.
Die  Konterbandelisten  und  Ausfuhrverbote  sollen  vereinheitlicht, ­
  besonders  aber  Ausfuhrverbote  für  alle  als  absolute  oder
bedingte  Konterbande  erklärten  Waren  eingeführt  werden.
Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  9
        <pb n="141" />
        130

Ausgangspunkte.

Für  die  Kontrolle  der  Ausfuhr  in  neutrale  Länder  werden  Kontrollorganisation, ­
  Kontingentierung  oder  konsulare  Aufsicht  gefordert.  Dies
ist,  wie  bereits  dargestellt,  in  einigen  neutralen  Ländern  auch  durchgeführt ­
  worden.
Während  die  bisher  dargestellten  Maßnahmen  für  die  Kriegsdauer
berechnet  waren,  befassen  sich  der  Abschnitt  B  mit  Übergangsmaßnahmen ­
  für  die  Zeit  des  geschäftlichen,  industriellen,  landwirtschaftlichen ­
  und  maritimen  Wiederaufbaues  der  alliierten  Länder  und
der  Abschnitt  C  mit  den  dauernden  Maßnahmen.  Sie  sind  für  das
internationale  Problem  des  Wirtschaftskrieges  deshalb  von  besonderer
Bedeutung,  weil  sie  die  wechselseitige  wirtschaftliche  Abhängigkeit ­
  der  Staaten  offen  anerkennen  und  in  den  einzelnen  Abhilfemitteln ­
  wie  in  den  erläuternden  Reden  des  französischen  Handelsministers ­
  Clementei  in  Paris  und  des  englischen  Premierministers
Asquith  im  Unterhause  jene  wirtschaftlichen  Ursachen  scharf  hervortreten ­
  lassen,  die  auf  Seite  der  Alliierten  zum  wirtschaftlichen  Kriege
drängten;  es  zeigen  sich  auch  bereits  Ansätze  einer  Regelung  des  Wettbewerbes ­
  im  weltwirtschaftlichen  Interesse.
Es  wurde  in  erster  Linie  von  den  genannten  Staatsmännern  hervorgehoben, ­
  daß  sich  die  Volkswirtschaften  der  alliierten  Länder  von  der
deutschen  Volkswirtschaft  angegriffen  fühlten.  Asquith  sprach
in  seiner  Rede  vom  3.  August  1916  von  einem  besonderen  „System
deswirtschaftlichenVordringen  s“,  das  Deutschland  nach
dem  Kriege  wieder  aufnehmen  werde;  er  behauptete,  daß  die  Deutschen
ihre  Industrie  bereits  während  des  Krieges  für  einen  Angriff  auf  die
Märkte  der  Alliierten  und  deren  Verdrängung  in  den  neutralen  Ländern
bereits  während  der  Übergangsperiode  organisierten.  Clementel
verwies  darauf,  daß  die  deutsche  Farbstoffindustrie  sich  zu  einer  engen
Interessengemeinschaft  zusammengeschlossen  habe,  um  auch  nach  dem
Kriege  die  V  orherrschaft  auf  dem  Weltmärkte  zu  behalten;  wo  sich
der  deutsche  Handel  einniste,  erhebe  er  nicht  nur  Tribute,  sondern  bereite
die  0  k  k  u  p  a  t  i  o  n  vor  und  hinter  der  Friedensarbeit  versteckten  sich
kriegerische  Absichten.  So  haben  wir  es  mit  der  bei  England  und
Frankreich  bereits  eingewurzelten  Anschauung  zu  tun,  daß  die  deutsche
Expansion  sich  als  ein  wirtschaftlicher  Angriff  entwickle.
Als  Mittel  dieses  Angriffs,  der  als  rechtswidrig  hingestellt
wurde,  wird  mitunter  ganz  allgemein  die  unfaireMethode  angegeben.
Die  Resolution  B  IV  spricht  von  „wirtschaftlichen  Angriffen  durch  Überschwemmung ­
  mit  Waren  oder  irgend  sonstiger  unfairer  Konkurrenz“.
Die  am  häufigsten  angeführte  Art  des  unlauteren  Wettbewerbes  ist  das
„Dumping“,  d.  h.  der  Absatz  von  Waren  im  Auslande  zu  einem
niedrigeren  Preise  als  im  Inlande.  Als  verantwortlich  hierfür  wird  die
deutsche  Regierung  betrachtet,  die  durch  Zuschüsse,  direkte  oder  in ­
        <pb n="142" />
        Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Vorschlägen  usw.  131

direkte  Ausfuhrprämien  an  der  Herabsetzung  der  Preise  und  der  Aneignung ­
  der  fremden  Märkte  mitwirke.  Daneben  wird  es  noch  als  H  a  n  d  e  1  sspionage
  bezeichnet,  wenn  die  in  Frankreich  errichteten  Handelsauskunftsstellen ­
  den  Deutschen  und  Österreichern  die  Möglichkeit  böten,
sich  über  die  Handels-  und  Industrielage  gleichartiger  Unternehmen,  über
ihre  Zahlungsfähigkeit  und  ihren  Bedarf  an  Rohstoffen  und  Materialien
auf  dem  laufenden  zu  erhalten.  Gewisse  Berufe,  beispielsweise  die  des
Bankiers  oder  Börsenmaklers  erlaubten  den  Deutschen  und  Österreichern
sich  in  die  französische  Finanzorganisation  „einzumischen“.  Erwähnt ­
  werden  aber  auch  loyale  Ursachen  der  deutschen  Überlegenheit;
bessere  Organisation,  billigere  Transportmittel,  billigere  Brennstoffe,
bessere  und  zahlreichere  Wasserwege,  bessere  Ausnutzung  der  Nebenprodukte, ­
  serienweise  Massenfabrikation,  Anhäufung  von  Warenvorräten
und  anderes.
Insbesondere  verwies  Clementel  darauf,  daß  Deutschland  sich
in  der  Rohstoffversorgung  zum  Herrn  über  ausländisches  Erz
gemacht  habe,  die  es  vom  Ausland  beziehe,  aber  im  Inland  verarbeite.
Es  verarbeite  Zink  aus  Australien,  Bauxit  aus  der  Provence,  Asbest  aus
Rußland  oder  Schottland.
Die  Monopole,  die  Deutschland  z.  B.  auf  dem  Weltmärkte  in  der
Farbstoffindustrie,  dem  es  87  %  aller  Farbstoffe  zuführe,  besitze,  seien
vielfach  durch  den  Zusammenschluß  besonders  kapitalkräftiger  Kartelle
entstanden.  Das  Kartell  der  Farbstofffabriken  z.  B.  sammle  sich  um  die
badischen  Anilin  Urb  werke:  es  habe  ein  Kapital  von  mehr  als  einer  Mih
liarde.  Deutschland  erstrebe  die  Kontrolle  über  gewisse  Rohstoffe,
besonders  Metalle.
Hinsichtlich  der  beiden  letztgenannten  Methoden  des  wirtschaftlichen ­
  Angriffes  wird  auch  der  Rechtsgrund  angegeben,  aus  dem  die
behauptete  Rechtswidrigkeit  abgeleitet  wird.  „Die  freieVerfügung
über  Rohstoffe  ist  ein  wichtiger  Faktor  für  die  Wirtschaftskraft  einer
Nation  und  die  Verbündeten  sind  entschlossen,  die  einem  Lande  unbedingt
notwendigen  Rohstoffe  nicht  mehr  anderen  zu  überlassen.“  In  dieser
Äußerung  Clementeis  zeigt  sich  ein  Ansatz  zur  Bewertung  des
wirtschaftlichen  Wettbewerbes  der  Völker  vom  imperialistischen
Standpunkte  aus,  weil  in  ihr  dessen  Forderung  einer  inländischen
Verwertung  von  Rohstoffen  hervortritt.
Schließlich  wird  darauf  hingewiesen,  daß  auch  die  Art  der  militärischen ­
  Kriegführung  der  wirtschaftlichen  Vorherrschaft  Deutschlands ­
  nach  dem  Kriege  dienen  solle.  So  hätten  nicht  nur  im  Kriegsgebiete, ­
  sondern  auch  im  besetzten  Gebiete  die  Fabriken  zur  Herstellung
des  Kriegsbedarfes  für  die  Mittelmächte  gearbeitet;  Fabriken,  deren  Erzeugnisse ­
  mit  der  deutschen  Industrie  konkurrieren  könnten,  seien  vollständig ­
  ausgeraubt  worden.  Man  habe  nicht  nur  die  Rohstoffe  weg ­
        <pb n="143" />
        132

Ausgangspunkte.

genommen,  sondern  auch  die  Maschinen  abmontiert  und  nach  Deutschland
geschickt;  teilweise  seien  nur  noch  die  Transmissionsriemen  vorhanden.
Kupfer  sei  zum  großen  Teil  entfernt  worden;  schließlich  hätten  auch  die  in
den  Fabriken  lagernden  Rohstoffe  ihren  Weg  nach  Deutschland  gefunden.
Diesem  organisierten  Kampfe  Deutschlands  um  die  Vorherrschaft ­
  auf  dem  Weltmärkte  gegenüber  beriefen  sich  die  Alliierten
auf  die  wirtschaftliche  Notwehr;  auch  die  Neutralen  würden  befreit
werden,  wenn  Deutschlands  wirtschaftliche  Hegemonie  gebrochen  sei.
Sowohl  Clementei  wie  Asquith  bezeichneten  die  Gesamtheit  der
Maßnahmen  als  defensive,  aber  die  Resolutionen  der  Konferenz  selbst
sprechen  von  einem  Kampfe  wirtschaftlicher  Natur  (Resolution
Nr.  2).  So  zerfallen  auch  die  Maßnahmen  des  Übergangs  wie  die  der
Dauer  in  zwei  Gruppen,  von  denen  einige  im  Rahmen  einer  friedlichen
Wirtschaftspolitik  liegen,  während  andere  darüber  hinaus  eine  Schwächung ­
  oder  Vernichtung  der  feindlichen  Volkswirtschaft  anstreben.
Was  zunächst  die  reine  Verteidigung  gegen  den  angenommenen
Plan  der  Mittelmächte,  „die  Produktion  und  die  Märkte  der  ganzen  Welt
zu  beherrschen“  (Resolution  Nr.  3,  Abs.  1)  anlangt,  so  tritt  in  erster  Linie
das  Ziel  hervor,  den  Alliierten  und  allen  neutralen  Märkten  volle  wirtschaftliche ­
  Freiheit  und  Achtung  vor  gesunder  Geschäftsführung ­
  zu  sichern  (Resolution  Nr.  3,  Abs.  2).  Zu  diesem  Ziele  soll  nach
Rückerstattung  der  Rohstoffe,  der  industriellen  und  wirtschaftlichen  Anlagen, ­
  der  Vorräte  und  der  Handelsflotte  als  Übergangsmaßnahme
die  Versagung  der  Meistbegünstigung  für  eine  gemeinschaftlich
festzusetzende  Anzahl  von  Jahren  führen;  die  Handelsverträge  zwischen
den  Alliierten  und  den  feindlichen  Mächten  sollen  auch  für  die  Zukunft
als  aufgehoben  betrachtet  werden  (Resolution  B  II).  Die  Alliierten  sollen
sich  für  die  Zeit  des  Wiederaufbaues  ihre  natürlichen  Hilfsquellen  zur
eigenen  Verfügung  halten  (Resolution  B  III).
Dagegen  überschreitet  es  bereits  die  Grenze  der  reinen  Verteidigung,
wenn  auch  nur  für  eine  Übergangszeit  zum  Schutz  gegen  wirtschaftliche
Angriffe  durch  Überschwemmung  mit  Waren  oder  sonstige  unfaire  Konkurrenz, ­
  der  Handel  der  feindlichen  Mächte  besondererßehandlung
unterliegen  soll  und  die  dort  herstammenden  Waren  entweder  einem  Verbote ­
  oder  besonderen  Methoden  wirksamer  Natur  unterworfen  werden
sollen  (Resolution  B  IV).  Zur  Verteidigung  würde  es  ausreichen,  gerade
die  angefochtenen  Methoden  zu  verhindern  und  wäre  es  nicht  notwendig,
den  Handel  überhaupt  zu  verbieten;  doch  läßt  die  Unbestimmtheit  der
Ausdrücke  ein  Urteil  über  die  geplanten  Maßnahmen  nicht  zu.
Dagegen  fällt  es  auf,  daß  feindliche  Unternehmen  nicht  schlechtweg ­
  verhindert  werden  sollen.  Es  sollen  nur  die  feindlichen  Untertanen
an  der  Ausübung  derjenigen  Gewerbe  oder  Berufe  gehindert  werden,  die  die
Landesverteidigung  oder  die  wirtschaftliche  Unabhängig-
        <pb n="144" />
        Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Vorschlägen  usw.  133

k  e  it  betreffen  (Resolution  B  Y).  Wir  werden  später  sehen,  daß  in  dieser
Einschränkung  bereits  der  Ansatz  zum  Ausschlüsse  Staatsfremder  von
Gewerben  und  Berufen  zu  erblicken  ist.
Viel  weitergehend  sind  die  in  Aussicht  genommenen  dauernden
Maßnahmen  der  unter  C  zusammen  gefaßten  Resolutionen.  Zwar  sollen
sie  auch  nur  der  „gegenseitigen  Hilfe  und  dem  Zusammenarbeiten  der
Alliierten“  dienen,  aber  ihr  ausgesprochenes  Endziel  ist  die  Fortsetzung
des  Wirtschaftskrieges.  Auch  hier  wird  grundsätzlich  nur  beabsichtigt,
hinsichtlich  der  Versorgung  mit  Rohstoffen  und  F  a  b  r  i  k  a  t  e  n
sich  insoweit  unabhängig  zu  machen,  als  es  sich  um  die  normale
Entwicklung  der  wirtschaftlichen  Betätigung  handelt.  Die  Unabhängigkeit ­
  wird  nicht  nur  hinsichtlich  der  Versorgungsquellen,  sondern
auch  hinsichtlich  der  finanziellen,  geschäftlichen  und  maritimen  Organisation ­
  angestrebt,  im  übrigen  aber  die  genaue  Angabe  der  einzelnen  Maßnahmen ­
  vermieden.  In  der  Erklärung  Clementeis  aber  wird  der  behaupteten ­
  Kontrolle  Deutschlands  über  gewisse  Rohstoffe  eine  Übersicht
über  diejenigen  Rohstoffe  entgegengestellt,  über  die  die  Alliierten  verfügen ­
  könnten.  Sie  hätten  bei  einer  Bevölkerung  von  nahezu  400  Millionen
Einwohnern  den  größten  Teil  der  Rohstoffe  in  Händen,  so  Nickelund ­
  Platinerz,  Aluminium  (Bauxit)  ganz,  Mangan  im  Verhältnis  von
84  %;  die  Hanferzeugung  der  Alliierten  sei  4 x / 2 mal  stärker  als  die  ihrer
Feinde.  Die  Alliierten  verfügten  über  vier  Fünftel  der  Flachserzeugung
der  Welt,  die  Bestände  an  Rohwolle  seien  viermal,  die  an  Seide  achtmal
größer  als  die  der  Gegner;  sie  hätten  das  Jutemonopol  und  wenn  auch  die
Neutralen  an  der  Baumwollerzeugung  einen  bedeutenden  Anteil  besäßen,
so  seien  die  Gegner  der  Alliierten  davon  vollständig  ausgeschlossen.  Vergleicht ­
  man  damit  die  Verfügung  über  die  Rohstoffe,  die  Deutschland
infolge  seiner  natürlichen  Hilfsquellen  und  infolge  seiner  Verträge  besaß,
so  zeigt  sich  allerdings  eine  wirtschaftliche  Überlegenheit  der  Alliierten,
die  eine  Politik  des  Ausschlusses  der  Mittelmächte  auch  von  denjenigen ­
  Rohstoffen,  welche  diese  nicht  entbehren  können,  gestattet.
Wenn  daher  in  der  ResolutionD  eine  gemeinsame  Wirtschaftspolitik ­
  in  Aussicht  genommen  wird,  so  ist  erst  abzuwarten,  inwieferne
  die  wirtschaftlichen  Existenzbedingungen  anderer  Staaten  dabei
gewahrt  bleiben.
Im  übrigen  nehmen  die  Pariser  Anträge  Maßnahmen  in  Aussicht,  die
einer  Entwicklung  der  Produktion  innerhalb  ihrer  Länder  als  einem
Ganzen  dienen  sollen.  Die  nicht  völlig  ausgesprochene  Idee  des  e  i  nheitlichen
  Wirtschaftsgebietes  mit  völliger  Selbstgenügsamkeit ­
  ist  zwischen  den  Zeilen  zu  lesen.  Diesem  Ziele  sollen  die  Einführung ­
  von  unterstützten  Unternehmen  unter  Leitung  oder  Kontrolle
des  Staates,  die  finanzielle  Beihilfe  des  Staates  zur  Belebung  wissenschaftlicher ­
  Untersuchungen  und  die  Entwicklung  nationaler  Industrien*
        <pb n="145" />
        134

Ausgangspunkte.

wie  auch  Zollabgaben  und  Verbote  (Resolution  CI),  Erleichterungen  in
den  Transport-  und  Verkehrsverhältnissen  (Resolution  C  II)  dienen.
Schließlich  soll  die  Gesetzgebung  über  Patente,  Ursprungszeichen  und
Handelsmarken,  wie  die  über  das  literarische  und  künstlerische  Eigentum
vereinheitlicht  und  ein  gleichmäßiges  Vorgehen  auch  nach  dem  Friedensschlüsse ­
  vereinbart  werden.
Die  Vorschläge  der  Pariser  Konferenz  sind  für  die  Friedenschlüsse
yon  Versailles  und  St.  Germain  maßgebend  geworden.

5.  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen ­
  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest.
a)  Der  Wirtsehaftsfriede.
Die  Stellungnahme  der  Mittelmächte  zum  Wirtschaftskriege  wurde
sowohl  durch  rechtliche  wie  wirtschaftliche  Gründe  bestimmt.  Sie  sind
von  der  Wiener  Juristischen  Gesellschaft  und  der  niederösterreichischen
Handels-  und  Gewerbekammer  unter  dem  Vorsitze  F.  Kleins  durch
Einholung  von  Gutachten  und  mündliche  Beratungen  gesammelt,  erörtert
und  in  einer  Denkschrift  zusammengefaßt  worden.  Sie  sollen  wegen
des  inneren  Wertes  einer  billigen  Beendigung  von  Wirtschaftskriegen
für  die  Zukunft  im  folgenden  näher  gewürdigt  werden.
Vom  Rechtsstandpunkte  aus  galt  den  Mittelmächten  der  Wirtschaftskrieg ­
  als  ihrer  Anschauung  vom  Wesen  des  Krieges  widerstreitend  und
darum  die  Gesamtheit  der  Kampf  maßregeln  als  rechtswidrig.  Abgesehen ­
  von  diesem  grundsätzlichen  Standpunkte,  der  auch  im
Art.  23,  lit.  h  LKO  zum  Ausdrucke  kam,  konnten  sie  sich  allerdings  nur
hinsichtlich  einzelner  Eingriffe  in  die  Privatrechte  ihrer  Staatsangehörigen ­
  auf  ein  jene  aussohließendes  Gewohnheitsrecht  berufen.
Vom  wirtschaftlichen  Standpunkte  aus  war  es  gerade  die
Verkehrsfreiheit,  die  Deutschland  in  England  als  Freihandelsland,  in  Frankreich ­
  kraft  der  Meistbegünstigung  nach  dem  Frankfurter  Frieden  und  in
Rußland  kraft  des  deutsch-russischen  Handelsvertrages  von  1894/1904
eine  fast  unbeschränkte  Expansion  gestattet  hatte.  Die  Mittelmächte
strebten  daher  nach  den  schweren  Schädigungen  ihrer  Volkswirtschaft
durch  das  wirtschaftliche  Kampfrecht  und  die  Seesperre  die  WirtschaftlicheVerkehrsfreiheitin
  größtem  Umfange  an.  Die  Friedensschlüsse ­
  mit  der  Ukraine,  Rußland,  Finnland  und  insbesondere  Rumänien
waren  für  sie  bereits  die  Werkzeuge,  mit  denen  sie  ihrer  künftigen  Wirtschaftspolitik, ­
  insbesondere  dem  Plane  eines  wirtschaftlich  geeinten  Mitteleuropas ­
  Vorarbeiten  konnten.  Im  folgenden  sollen  die  grundsätzlichen ­
  Bestimmungen  der  Friedensschlüsse  erörtert  werden,  die  für  eine
internationale  Ordnung  des  Wirtschaftskampfes  der  Völker  von  Bedeutung
        <pb n="146" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  135

sein  könnten.  Wie  bereits  in  den  Anträgen  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz,
  so  finden  sich  auch  in  den  Friedensschlüssen  der  Mittelmächte
einzelne  Ansätze  für  eine  weltwirtschaftliche  Regelung.
Die  Friedensverträge  enthielten  übereinstimmend  in  ihrem  Art.  1  die
Erklärung,  daß  der  Kriegszustand  wechselseitig  beendet  sei
'  und  daß  die  vertragschließenden  Parteien  entschlossen  seien,  miteinander
fortan  in  Frieden  und  Freundschaft  zu  leben.  Diese  auch  in  früheren
Friedensschlüssen  wiederkehrende  Formel  gewann  jedoch  wegen  des  mit
&amp;lt;  dem  militärischen  Kriege  verbundenen  Wirtschaftskrieges  eine  besondere
Bedeutung.
Zuerst  ist  dies  in  den  Anlagen  2  und  3  zum  Friedensvertrage  des  Vierbundes ­
  mit  Rußland  hervorgetreten.  Das  deutsch-russische  wie  das
österreichisch-ungarisch-russische  Wirtschaftsabkommen  (P.  9)  enthielten
einen  förmlichen  Ausspruch  über  die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges.
„Die  vertragschließenden  Teile  sind  darin  einig,  daß  mit  dem  Friedensschlüsse ­
  sowohl  der  militärische  wie  der  wirtschaftliche  Friede  eintritt.
Sie  verpflichten  sich  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  an  Maßnahmen
teilzunehmen,  die  auf  die  Weiterführung  der  Feindseligkeiten  auf  wirtschaftlichem ­
  oder  finanziellem  Gebiet  abzielen  und  innerhalb
ihres  Staatsgebietes  solche  Maßnahmen  mit  allen  ihnen  zu  Gebote  stehenden
Mitteln  zu  verhindern.“
Ähnlich  lauteten  im  finnisch-deutschen  Handels-  und  Schiffahrtsabkommen ­
  (Fin.-D.H.Sch.)  Art.  1,  im  finnisch-österreichisch-ungarischen  wirtschaftspolitischen ­
  Zusatzvertrag  (Fin.-ö.-U.W.)  Art.  1  und  im  rumänischdeutschen ­
  und  rumänisch-österreichisch-ungarischen  wirtschaftspolitischen
Zusatzverträge  (Rum.-D.W.  und  Rum.-ö.-U.W.)  Art.  1.
Für  die  Übergangszeit,  die  zur  Überwindung  der  Kriegsfolgen
und  Neuordnung  der  Verhältnisse  erforderlich  sei,  verpflichteten  sich  die
Vertragschließenden,  sich  keine  Schwierigkeit  in  der  Beschaffung  der  notwendigen ­
  Güter  durch  Einführung  hoher  Eingangszölle  zu  bereiten  und
soweit  tunlich,  die  während  des  Krieges  festgesetzten  Zollbefreiungen  (und
Zollerleichterungen)  vorübergehend  noch  länger  aufrecht  zu  erhalten  und
weiter  auszudehnen.  Mit  Finnland  wurde  ganz  allgemein  vereinbart,  daß
die  Verkehrsbeschränkungen,  wie  Ausfuhrverbote,  Regelung  der  Einfuhr
usw.,  die  während  dieser  Zeit  unumgänglich  sind,  möglichst  wenig  lästig
zu  handhaben  sind.
In  den  wirtschaftspolitischen  Vereinbarungen  der  Mittelmächte  mit
allen  Vertragsparteien  wurden  außerdem  Grundsätze  für  die  Wiederaufnahme ­
  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  vereinbart,  von  denen  noch
später  die  Rede  sein  soll.
Hinsichtlich  der  vor  dem  Kriege  bestandenen  Staatsverträge
wurde  das  grundsätzliche  Wiederaufleben  vorbehaltlich  abweichender ­
  Bestimmungen  und  Zusätze  vereinbart  (Ukr.-D.  Z.  Art.  3—5;
        <pb n="147" />
        136

Ausgangspunkte.

Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  3—5;  Russ.-D.  Z.  Art.  3—5;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  3;
Finn.-D.  Fr.  Art.  5—6;  Finn.-Ö.-U.  W.  Art.  3;  Rum.-D.  R.  Art.  9—12;
Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  4).
b)  Die  Aufhebung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechtes  im  allgemeinen.
Die  Materie  der  Überleitung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechts  in
den  Friedenszustand  sollte  in  den  Friedensschlüssen  besonders  eingehend
und  nach  einfachen  Grundsätzen  geregelt  werden.  Davon  handelten  überall
besondere  Kapitel  oder  Artikel,  die  in  den  mit  Deutschland  geschlossenen
Verträgen  unter  der  Bezeichnung  „W  iederherstellung  der
Privatrechte“  zusammengefaßt  sind  (Ukr.-D.  Z.  III.  Kap.,  Art.  6
bis  13;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4;  Russ.-D.  Z.  III.  Kap.,  Art.  6—12;  Russ.ö.-U.  Z.
Art.4;  Finn.-D.  Fr.  IV.  Kap.,  Art.  7—13;  Finn.-Ö.U.  R.  Art.  5;  Rum.-D.  R.
IV.  Kap.,  Art.  13—19;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6).
Damit  hatten  sich  die  Vertragsparteien  der  Anschauung  angeschlossen,
die  eine  einheitliche,  internationale  Regelung  forderte.  Die
Rechtsprechung  nach  den  Landesrechten  konnte  schon  deshalb  nicht
genügen,  weil  diese  nicht  auf  die  privatrechtlichen  Wirkungen  eines  Wirtschaftskrieges ­
  angelegt  waren  (Anträge  des  Kriegsausschusses  der  deutschen
Industrie  und  Klein,  Der  wirtschaftliche  Nebenkrieg  27).  Dazu  kam,
daß  die  richterlichen  Entscheidungen  nach  Landesrecht  allein  kaum  beide
Teile  befriedigt  hätte;  eine  wechselseitig  zugesicherte  Anerkennung  der
landesrechtlichen  Sprüche  aber  hätte  geringe  Aussicht  gehabt.  Die
Regelung  des  Kampf  rechts  nur  Treu  und  Glauben  im  Verkehr  zu  überlassen, ­
  hätte  bei  den  großen  politischen  Gegensätzen,  die  durch  den  Krieg
nur  noch  verschärft  wurden,  keine  Aussicht  auf  eine  klare  und  objektive
Entscheidung  ergeben.
So  führten  schon  vom  nationalen  Standpunkte  aus  mehrfache  Erwägungen ­
  dazu,  eine  internationale  Vereinbarung  über  das  privatwirtschaftliche ­
  Kampfrecht  zu  treffen.
Die  Friedensschlüsse  verkündeten  übereinstimmend  (Ükr.-D.  Z.  Art.  6;
Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  1;  Russ.-D.  Z.  Art.  6;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  1;
Finn.-D.  Fr.  Art.  7;  Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Z.  1;  Rum.-D.  R.  Art.  13;  Rum.-Ö.-U.
  Art.  6,  Z.  1)  die  Aufhebung  des  Kampfrechts  auf  beiden
Seiten.
„Alle  in  den  Gebieten  eines  vertragschließenden  Teiles  bestehenden
Bestimmungen,  wonach  mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  die  Angehörigen ­
  des  anderen  Teiles  in  Ansehung  ihrer  Privatrechte  irgendwelcher
besonderen  Regelung  unterliegen  (Kriegsgesetze),  treten  mit  der  Ratifikation ­
  des  Friedensvertrages  außer  Anwendung.
Als  Angehörige  eines  vertragschließenden  Teiles  gelten  auch  solche
juristische  Personen  und  Gesellschaften,  die  in  seinem  Gebiet  ihren  Sitz
haben.  Ferner  sind  den  Angehörigen  eines  Teiles,  juristische  Personen  und
        <pb n="148" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  137

Gesellschaften,  die  in  seinem  Gebiete  nicht  ihren  Sitz  haben,  insoweit
gleichzustellen,  als  sie  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  den  für  diese  Angehörigen ­
  geltenden  Bestimmungen  unterworfen  waren.“
Obwohl  die  Kriegsgesetze  nach  Anschauung  der  Mittelmächte  als
völkerrechtswidrig  zu  betrachten  sind,  wurden  sie  nicht  als  ungültig,
sondern  nur  vom  Zeitpunkte  der  Ratifikation  als  aufgehoben  erklärt.
Sie  sollten  für  die  feindliche  Volkswirtschaft  und  die  ihr  an  gehörigen
Wirtschaftssubjekte  gültig  bleiben;  sie  sollten  für  den  eigenen  Herrschaftsbereich ­
  zwar  nicht  als  rechtsgültig,  wohl  aber  als  tatsächliche ­
  Behinderungen  hingenommen  werden.
Der  Grundsatz  bedeutete  beim  Erfüllungs-  und  Yerkehrsverbot  für
die  der  feindlichen  Staatsgewalt  unterworfenen  Personen  während  des
Bestandes  der  Kriegsgesetze,  daß  der  Verpflichtete  oder  sonst  zum  Verkehr
Zugelassene  tatsächlich  nicht  erfüllen  oder  nicht  verkehren  konnte.
Es  bedeutete  zugleich,  daß  ihn  auch  vom  Standpunkte  des  Kriegsgegners
aus  keine  Rechtsnachteile  wegen  unterlassener  Erfüllung  oder  Verkehrs
treffen  können.  Die  Verletzung  von  privatrechtlichen  Verpflichtungen
infolge  der  Kampfgesetze  war  dem  Verpflichteten  weder  als  schuldhafter
noch  als  objektiver  Verzug  in  der  Leistung  anzurechnen.
Es  hätte  sich  empfohlen,  wie  es  mehrfach  vorgeschlagen  wurde,  diese
Anerkennung  der  tatsächlichen  Hinderung  im  Friedensvertrage  auszusprechen. ­
  Es  hätte  erklärt  werden  können,  daß  für  die  Geltungsdauer  der
Kriegsgesetze  insoweit  keine  Rechtsnachteile  für  den  Verpflichteten  eintreten
  sollen,  als  die  Leistung  durch  ein  Kriegsgesetz  tatsächlich  unmöglich ­
  war;  dies  dann,  wenn  er  dem  Staate  des  Verbotes  zufolge  seines
Wohnsitzes  oder  der  Gelegenheit  der  zu  leistenden  Sache  im  Staatsgebiete ­
  unterworfen  war  (Denkschrift  11).
Grundsätzlich  sind  in  den  Eingriffen  in  die  feindliche  Privatwirtschaft
keineswegs  Ereignisse  zu  erblicken,  deren  Wirkungen  nach  internationalem
Privatrecht  zu  beurteilen  sind.  Es  handelt  sich  in  Wahrheit  gar
nicht  um  privatrechtliche  Rechtssätze,  sondern  um  öffentlichrechtliche
  Anordnungen  der  einen  kämpfenden  Volkswirtschaft
gegen  die  andere.  Wir  haben  es  mit  auf  das  Staatsgebiet  beschränkten,
v erwaltungsrechtlichen  Eingriffen  in  die  Privatwirtschaft
der  feindlichen  Staatsangehörigen  zu  tun,  deren  internationale  Wirksamkeit ­
  bisher  überhaupt  nicht  durch  besondere  Normen  gesichert
ist.  Mit  der  öffentlich-rechtlichen  Bewertung  der  Kampfgesetze  entfällt
für  den  Richter  des  Staates,  gegen  dessen  Volkswirtschaft  der  Krieg
auf  privatwirtschaftlichem  Gebiete  geführt  wurde,  j  ede  N  otwendigk
  e  i  t  der  Anwendung  des  feindlichen  Kampf  rechts,  wenn  er  auch
die  tatsächliche  Hinderung  des  feindlichen  Verpflichteten  a  erkennen ­
  muß;  dies  selbst  dann,  wenn  für  das  Rechtsgeschäft  nach  dem
internationalen  Landesprivatrecht  überhaupt  fremdes  Recht  maßgebend
        <pb n="149" />
        138

Ausgangspunkte.

wäre.  Für  die  Nichtanwendung  des  Kampfrechts  wegen  seiner  Sonderstellung ­
  innerhalb  des  internationalen  Privatrechts  ist  Ehrenzweig ­
  (Gutachten  19  in  Denkschrift),  für  die  Nichtanwendung
des  Kampfrechts  bei  Verstößen  gegen  sittliche  Anschauungen  oder  absolut ­
  zwingende  Rechtssätze  Strisower  (sog.  „Vorbehaltsklausel“,
Maßregeln  19)  eingetreten;  für  die  Nichtanwendung  von  völkerrechtswidrigen ­
  Privatrechts  überhaupt  hat  sich  Zitelmann  (Internationales
Privatrecht  I,  378)  ausgesprochen.
c)  Die  Wiederherstellung  der  privatrechtlichen  Rechtsfähigkeit.
Die  Wiederherstellung  bei  Erfüllung  s-  und
Verkehrsverboten.
Aus  der  Aufhebung  der  Kriegsgesetze  ergibt  sich  zunächst  hinsichtlich
der  privatrechtlichen  Schuldverhältnisse,  daß  die  Erfüllungs-  und  Verkehrsverbote ­
  außer  Kraft  treten  und  damit  die  Erfüllung  geleistet,  sowie
der  bisher  verbotene  Verkehr  wieder  auf  genommen  werden  kann.
Die  derart  vom  Rechtsstandpunkte  aus  sich  ergebende  Aufrechterhaltung ­
  der  Schuldverbindlichkeiten,  die  bisher  gehemmt  oder  gar
für  aufgehoben  erklärt  waren,  begegnete  jedoch  großen  wirtschaftlichen ­
  Bedenken.  Auf  Seite  des  Verpflichteten  wie  des  Berechtigten
konnten  sich  im  Laufe  eines  langjährigen  Krieges  die  vor  dem  Kriege  gegebenen ­
  Voraussetzungen  des  Geschäftsabschlusses,  insbesondere  der  wirtschaftlichen ­
  Rentabilität  gründlich  geändert  haben.  Rohstoffe,  Produktionskosten, ­
  vornehmlich  Höhe  des  Arbeitslohnes,  Handelsspesen,  Geldwert, ­
  Transportverhältnisse,  Verhältnis  von  Angebot  und  Nachfrage  Hessen
die  Aufrechterhaltung  der  privatwirtschaftlichen  Verträge  im  Zustande
vor  Kriegsausbruch  weder  immer  als  vorteilhaft,  noch  immer  als  möglich
erscheinen.  Selbst  die  Lösung  der  Frage  vom  wirtschaftlichen  Interessestandpunkt ­
  der  Mittelmächte  aus  war  einheitlich  kaum  durchführbar. ­
  Die  Rohstoffbezieher  waren  für  die  Aufrechterhaltung  der  mit
Kriegsausbruch  noch  nicht  abgewickelten  Verträge  und  für  eine  Verlängerung ­
  der  Erfüllungsfrist  eingetreten;  mit  der  längeren  Dauer  des
Krieges  waren  jedoch  bald  Vorschläge  der  Exporteure  von  fertigen
Fabrikaten  für  die  Möglichkeit  eines  einverständlichen  oder  gar  einseitigen
Abgehens  vom  Vertrage  aufgetaucht.  F.  Klein  (Der  wirtschaftliche
Nebenkrieg  56,  57)  empfahl  eine  großzügige  Überleitung,  die  alle  Verträge
und  Geschäfte  preisgibt,  deren  Wiederaufnahme  wirtschaftlich
unvernünftig  wäre  oder  wirtschaftlich  nicht  zu  billigende  Ergebnisse ­
  hätte.  Klein  trat  für  Überleitung  des  wirtschaftlichen  Kampfrechtes ­
  in  den  Friedenszustand  nach  den  Anforderungen  des  beiderseitigen
Wirtschaftslebens  und  der  beiderseitig  berechtigten  Geschäftsinteressen
ein  und  nahm  zu  den  bezüglichen  Einzelvorschlägen  Stellung  (31  bis  73).
        <pb n="150" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  139

In  der  Geschäftswelt  war  eine  starke  Strömung  für  eine  Unterscheidung
innerhalb  der  internationalen  Verträge,  d.  h.  der  Verträge,  die  vor  Ausbruch
des  Krieges  zwischen  Angehörigen  oder  Bewohnern  der  friedenschließenden
Staaten  abgeschlossen  wurden  und  zur  Zeit  der  Aufhebung  der  Verkehrsund ­
  Erfüllungsverbote  noch  nicht  von  beiden  Seiten  erfüllt  waren.  Unter
diesen  sollten  Kauf-,  Bestand-,  Lohn-,  Fracht-  und  Speditionsverträge  auf
Verlangen  eines  V  ertragsteils  ohne  jede  Ersatzpflicht  als  aufgehoben
gelten.  Alle  übrigen  Verträge  sollten  aufrecht  bleiben  und  nur  infolge
Einfluß  der  Kriegsverhältnisse  in  billiger  Weise,  erforderlichenfalls  im
Wege  eines  Schiedsspruches  abänderbar  sein  (Denkschrift  13).
In  der  österreichischen  Judikatur  hatte  sich  für  Inlandsgeschäfte ­
  der  Aufhebungsgrund  der  „wirtschaftlichen  Unmöglichkeit“ ­
  entwickelt.  Jeder  Vertragsteil  sollte  sich  auf  Unmöglichkeit ­
  der  Leistung  berufen  können,  wenn  der  Krieg  dem  zur
Erfüllung  Verpflichteten  unverhältnismäßig  mehr  Opfer  auf  erlegen  würde,
als  beim  Bemessen  der  Gegenleistung  zur  Zeit  des  Vertragschlusses  vorausgesetzt ­
  werden  konnte  (Klein  51).  Es  hätte  das  Gericht,  erforderlichenfalls ­
  ein  Schiedsgericht  zu  entscheiden,  ob  bei  der  Aufrechterhaltung  infolge
der  geänderten  Wirtschaftsverhältnisse  ein  mit  der  Billigkeit  unvereinbares
Mißverhältnis  zwischen  Leistung  und  Gegenleistung  entstünde.  Ähnlich
begründete  die  Aufhebung  von  Handelsgeschäften  ein  französisches
Gesetz  vom  22.  Januar  1918.
In  deutschen  Urteilen  ist  wiederholt  die  lange  Dauer  des
Krieges  an  sich  als  Aufhebungsgrund  angesehen  worden  (Berels,
Archiv  f.  Sozialwissehschaft  und  Sozialpolitik  45,  355).
In  mannigfachem  Gegensatz  zu  diesen,  von  Erwägungen  der  wirtschaftlichen ­
  Billigkeit  getragenen  Vorschlägen  haben  die  Friedensschlüsse
der  Mittelmächte  bei  der  Wiederherstellung  der  durch  die  Kriegsgesetze
beeinträchtigten  privatrechtlichen  Schuldverhältnisse  den  einseitigen
Interessenstandpunkt  des  militärischen  Siegers  eingenommen.
Die  Friedensverträge  (Ukr.-D.  Z.  Art.  7,  §§  1  u.  2;  Ukr.-Ü.-U.  Z.
Art.  4,  Z.  1;  Russ.-D.  Z.  Art.  7,  §§  1  u.  2;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  1  u.  2.,
Abs.  1—4;  Finn.-D.  Fr.  Art.  8,  §§  1  u.  2;  Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Z.  2,  Abs.  1
bis  4;  Rum.-D.R.  Art.  14,  §§  lu.2;  Rum.-Ö.-U.R.  Art.  6,  Z.2,  Abs.  1—4)
bestimmen:
„Die  Schuldverhältnisse  werden  wieder  hergestellt,  soweit  sich  nicht
aus  den  Bestimmungen  der  Artikel  über  die  Aufsicht,  Verwahrung,
Verwaltung  und  Liquidation  und  über  die  Enteignung  ein  anderes
ergibt.
Diese  Bestimmung  hindert  nicht,  daß  die  Frage,  welchen  Einfluß  die
durch  den  Krieg  geschaffenen  Zustände,  insbesondere  die  durch  Verkehrsbindernisse ­
  oder  Handelsverbote  herbeigeführte  Unmöglichkeit  der  Erfüllung, ­
  auf  die  Schuldverhältnisse  ausüben,  im  Gebiet  jedes  vertrag ­
        <pb n="151" />
        140

Ausgangspunkte.

schließenden  Teiles  nach  den  dort  für  alle  Landeseinwohner  geltenden  Gesetzen ­
  beurteilt  wird.
Dabei  dürfen  die  Angehörigen  des  anderen  Teils,  die  durch  Maßnahmen
dieses  Teils  behindert  worden  sind,  nicht  ungünstiger  behandelt  werden,
als  die  Angehörigen  des  eigenen  Staates,  die  durch  dessen  Maßnahmen
behindert  worden  sind.  Auch  soll  derjenige,  der  durch  den  Krieg  an  der
rechtzeitigen  Bewirkung  der  Leistung  behindert  war,  nicht  verpflichtet
sein,  den  dadurch  entstandenen  Schaden  zu  ersetzen.“
Daraus  ergab  sich,  daß  die  beiderseitige  Wiederherstellung  der
durch  Kriegsgesetze  beeinträchtigten  privatrechtlichen  Schuldverhältnisse
eintreten  sollte.  Es  traten  somit  grundsätzlich  alle  Schuldv  erhältnisse  wieder
in  Kraft,  die  durch  das  Kampfrecht  (Gesetz,  Verordnung,  Verwaltungsbefehl ­
  oder  Richterspruch)  abgeändert  oder  aufgehoben  wurden.  Die
Möglichkeit  einer  einverständlichen  anderen  Regelung  war  damit  nicht
ausgeschlossen.  Die  Bestimmung  war  nicht  anwendbar  auf  Schuldverhältnisse, ­
  die  infolge  einer  vertragsmäßigen  Kriegsklausel  abgeändert
oder  aufgehoben  werden.
Die  Wiederherstellung  war  eine  grundsätzliche,  mit  Ausnahme  zugunsten
abweichender  landesrechtlicher  Bestimmungen.  Die
Friedensverträge  hatten  somit  im  Gegensätze  zu  den  vorerwähnten  Vorschlägen ­
  keine  materiell-rechtlichen  Normen  aufgestellt.
Sie  hatten  jede  Bestimmung  der  Landesrechte  hinsichtlich  des  Einflusses ­
  von  Kriegszuständen  auf  die  Schuldverhältnisse  hingenommen.
Die  Abänderung  oder  Aufhebung  der  Schuldverhältnisse  sollte  daher ­
  eintreten,  wenn  sie  infolge  der  durch  den  Krieg  geschaffenen  Zustände
landesrechtlich  vorgeschrieben  war.  Als  ein  besonderer  Fall  eines
derartigen  Zustandes  wurde  die  durch  Verkehrshindernisse  oder  Handelsverbote ­
  herbeigeführte  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  anerkannt.
Der  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  2,  Abs.  3  stellte  den  Verkehrshindernissen  und
Handelsverboten  die  „geänderte  wirtschaftliche  Lage“  als  Grund
der  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  gleich.  Diese  landesrechtlichen  Bestimmungen ­
  gingen  aber  nur  dann  vor,  wenn  sie  auf  einem  für  alle  Landeseinwohner ­
  geltenden  Gesetze  beruhten.  Angehörige  des  anderen  Vertragsteils
durften  nicht  ungünstiger  behandelt  werden,  als  die  eigenen  Landesangehörigen. ­
  Derjenige,  der  durch  den  Krieg  an  der  rechtzeitigen  Bewirkung
einer  Leistung  gehindert  war,  wurde  vom  Schadenersätze  losgezählt.
In  der  Frage  der  V  e  r  z  i  n  s  u  n  g  der  durch  die  Kriegsgesetze  aufgeschobenen ­
  oder  aufgehobenen  Schuld  Verbindlichkeiten  ging  die  kaufmännische ­
  Auffassung  dahin,  daß  die  Verzinsung,  mag  sie  vereinbart  sein,
mag  sie  dem  Gesetze  oder  der  Verkehrssitte  entsprechen,  durch  die  Kriegsgesetze ­
  nicht  berührt  werde.  D  ie  Verzinsung  in  mäßiger  Höhe  bedeute  nichts
anderes,  als  die  Auslieferung  des  Nutzens,  den  sich  der  Schuldner  durch  die
ihm  zur  Verfügung  stehenden  Gelder  des  Gläubigers  verschaffen  könne.
        <pb n="152" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  141

Vielfach  wurde  auch  die  Festsetzung  angemessener  Fristen  und
Termine  für  die  Abwicklung  aller  Verpflichtungen,  die  durch  den  Krieg
und  die  Verkehrs-  und  Erfiillungsverbote  rechtlich  oder  tatsächlich  unmöglich ­
  gemacht  worden  war,  gefordert.
Die  Friedensverträge  hatten  nur  für  die  Erfüllung  und  Verzinsung
von  Geldforderungen  eine  Regelung  dieser  beiden  Fragen  unternommen. ­
  Sie  bestimmten:
„Die  Geldforderungen,  deren  Bezahlung  im  Laufe  des  Krieges
auf  Grund  von  Kriegsgesetzen  verweigert  werden  konnte,  brauchen  nicht
vor  Ablauf  von  3  Monaten  (im  Verhältnis  zu  Rußland  6  Monaten)  nach  der
Ratifikation  des  Friedensvertrages  bezahlt  zu  werden.  Sie  sind  von  der
ursprünglichen  Fälligkeit  an  für  die  Dauer  des  Krieges  und  der  anschließenden ­
  3  Monate  ohne  Rücksicht  auf  Moratorien  mit  fünf  vom  Hundert  für
das  Jahr  zu  verzinsen;  bis  zur  ursprünglichen  Fälligkeit  sind  gegebenenfalls ­
  die  vertragsmäßigen  Zinsen  zu  zahlen“  (Ukr.-D.  Z.  Art.  7,  §  3;  Ukr.-Ö.-U.
  Z.  Art.  4,  Z.  2,  Abs.  5;  Russ.-D.  Z.  Art.  7,  §  3,  Abs.  1;  Russ.-Ü.-U.  Z,
Art.  4,  Z.  2,  Abs.  5;  Finn.-D.  Fr.  Art.  8,  §  3,  Abs.  1;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  5.
Z.  2,  Abs.  5;  Rum.-D.  R.  Art.  14,  §  3,  Abs.  1;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  2,
Abs.  5).  In  Widerspruch  stehende  Bestimmungen  der  landesrechtlichen
Zahlungsverbote  z.B.  des  österreichischen,  hätten  wegfallen  müssen.  Die
Regelung  der  Rechtsverhältnisse  bei  Wertpapieren,  insbesondere  bei
W  echsein  und  Schecks  sollte  in  einem  besonderen  Abkommen
oder  in  einer  besonderen  Bestimmung  erfolgen.
Auch  die  mitunter  vorgeschlagenen  Sonderbestimmungen  für  die
Regelung  des  Übergangsrechts  bei  internationalen  Börsegeschäften,
internationalen  Privatversicherungen,  sowie  den  Verbindlichkeiten ­
  in  ausländischer  Währung  haben  keine  Aufnahme  in
die  Friedensverträge  gefunden.
Die  Urheberrechte  und  die  gewerblichen  Schutzrechte  dagegen  wurden
den  Ansprüchen  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage  gleichgestellt,  was
noch  auszuführen  sein  wird.
Durch  den  Hinweis  auf  das  Landesrecht  war  die  bedeutsame  Frage  der
Überleitung  gehemmter  oder  aufgehobener  internationaler  Schuldverbindlichkeiten ­
  im  Grunde  nicht  gelöst  worden.  Der  Mangel  einer
materiellen  internationalen  Rechtsnorm  wäre  in  ungleichmäßigen ­
  Entscheidungen  zutagegetreten  und  wäre  als  ein  schwerer
Mangel  aufzufassen  gewesen  sein  (Ebenso  P  e  r  e  1  s,  Archiv  für  Sozialwissenschaft ­
  und  Sozialpolitik  47,  357).  Die  Landesrechte  enthalten
meist  keine  ausdrückliche  Bestimmung  darüber,  welches  Recht  bei  internationalen
  Schuldverhältnissen  anzuwenden  ist.  In  Österreich  ist  bei  Abgang ­
  anderweitiger  Verabredung  das  Recht  des  Ortes  des  Vertragsabschlusses ­
  entscheidend  (§§4,  36,  37,  ab  GB);  das  englische,  französische,
italienische  und  deutsche  Recht  lassen  das  Recht  der  Vertragserfüllung
        <pb n="153" />
        142

Au  sgan  gspunkt  e.

entscheiden.  In  der  Theorie  ist  die  Frage  der  anzuwendenden  Rechtsordnung ­
  bei  internationalen  wechselseitigen  Verträgen  sehr  bestritten;  eine
wohlbegründete  Meinung  läßt  das  Recht  des  Wohnsitzes  oder  bei  Kaufleuten
  des  Geschäftssitzes  des  Verpflichteten  entscheiden  (Zitelmann,
Internationales  Privatrecht  I,  112,  125;  II.  368,  374,  ebenso  österr.
Entwurf  eines  Gesetzes  über  das  internationale  Privatrecht  §  15).  Nach
der  hier  vertretenen  Meinung  kommt  das  internationale  Privatrecht
für  die  Ordnung  des  öffentlich-rechtlichen  Wirtschaftskampfes  überhaupt ­
  nicht  in  Betracht,  es  fehlt  daher  an  jeder  positiven
Ordnung.
Das  deutsch-russische  Finanzabkommen  vom  27.  August  1918  hatte  die
Herausgabe  der  beiderseitigen  Bankdepots  und  Bankguthaben  mit  Einschluß ­
  der  bei  einer  zentralen  Hinterlegungsstelle,  einem  öffentlichen
Treuhänder  oder  einer  sonstigen  staatlich  beauftragten  Sammelstelle
hinterlegten  Gelder  und  Wertpapiere  ohne  Berufung  auf  eine  Stundung
geregelt  (Art.  7—10).  Die  deutschen  Gläubiger  sollten  für  ihre  vor  dem
1.  Juli  1918  entstandenen  Forderungen  alsbald  nach  ihrer  Fälligkeit,  Befriedigung ­
  aus  Guthaben  ihrer  Schuldner  bei  russischen  Banken  verlangen
können,  wenn  ihre  Forderung  sowohl  von  dem  Schuldner  wie  von  der  Bank
als  richtig  anerkannt  würden.  Das  Anerkenntnis  des  Schuldners  sollte  durch
eine  rechtskräftige  gerichtliche  Entscheidung  ersetzt  werden  (Art.  14).
Bei  Streitigkeiten  sollte  eine  gemischte  Schiedskommission  unter  dem
Vorsitze  eines  Neutralen  entscheiden  (Art.  7  u.  14).
Das  deutsch-russische  Privatrechtsabkommen  enthielt  Bestimmungen
zur  Ausführung  des  deutsch-russischen  Zusatzvertrages,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  aus  Wechsel  und  Schecks  (Russ.-D.P.  Art.  1—5)  und
aus  Valutageschäften  (Art.  6),  über  gewerbliche  Schutzrechte  (Art.  7—10)
und  über  Verjährungsfristen  (Art.  12).

Die  Wiederherstellung  bei  Ansprüchen  auf  öffentlich-rechtlicher ­
  Grundlage  und  den  ihnen  gleichgestellten ­
  Rechten.
Die  Friedensschlüsse  hatten  die  Wiederherstellung  auch  bei  „U  rheberrechten
  und  gewerblichen  Schutzrechten,  Konzessionen ­
  und  Privilegien,  sowie  ähnlichen  Ansprüchen ­
  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage“
in  Aussicht  genommen  (Ukr.-D.  Z.  Art.  9;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  4;  Russ.-D.
  Z.  Art.  9;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  4;  Finn.-D.  Fr.  Art.  10;  Finn.-Ö.-U.R.
Art.  5,  Z.  4;  Rum.-D.  R.  Art.  16;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  4).
Im  Bereiche  des  geistigen  Urheberrechts,  sowie  des  P  a  t  e  n  t-,
Warenzeichen-  und  Musterrechts,  hatte  F.  Klein  die  Wiederherstellung ­
  der  während  des  Krieges  unwirksamen  Ausschlußrechte  ge ­
        <pb n="154" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  143

fordert  (Der  wirtschaftliche  hieben  krieg  66).  Die  Staatsverträge,  insbesondere ­
  die  Unionsverträge  von  Paris  (1883)  und  Washington  (1911)?
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  sowie  das  Berner  Übereinkommen ­
  über  das  Urheberrecht  (1886),  revidiert  in  Berlin  (1908)  und
Bern  (1917),  sollten  ebenso  wie  die  Schutzverträge  zwischen  den  einzelnen ­
  kriegführenden  Staaten  wieder  hergestellt  werden.  Die  Patente
oder  Benutzungsbefugnisse,  die  der  Staat  sich  angeeignet,  oder  anderen
Personen  oder  sich  selbst  eingeräumt  hat  (Zwangslizenzen),  seien  aufzuheben ­
  und  die  davon  betroffenen  Schutzrechte  und  Lizenzen  wieder  herzustellen; ­
  für  die  tatsächliche  Ausnutzung  müßten  den  Berechtigten  Gebühren ­
  bezahlt  oder  die  an  den  Staat  bezahlten  ausgefolgt  werden.  Diese
Forderungen  vertrat  Klein  auch  für  den  Fall,  daß  die  Patenteingriffe
nicht  als  rechtswidrig,  sondern  als  etwas  der  Enteignung  gleiches  betrachtet
würden.  Die  Unterbrechungen  im  Anmeldungsverfahren  seien  hinzunehraen,,
das  Verfahren  aber  fortzusetzen  oder  aufzunehmen.  Im  übrigen  wurde
allgemein  eine  Regelung  der  Priorität,  namentlich  auch  in  Rußland,  die
Verfolgbarkeit  der  Patenteingriffe  außerhalb  der  Kriegsverfügungen,  die
nachträgliche  Gebührenbezahlung  für  wiederhergestellte  Schutzrechte  und
Erleichterungen  hinsichtlich  des  Ausübungsnachweises  bei  Patentverlängerungen ­
  gefordert.  Auf  dem  Gebiete  des  geistigen  Urheberrechts  sollte
außerdem  die  Hemmung  der  Fristen  für  die  Ausübung  des  Ubersetzungsrechtes ­
  und  für  die  Eintragung  inländischer  Gewerbe  in  die  feindlichen
Register  eintreten.  Für  die  Benutzung  der  Urheberrechte  und  der  gewerblichen ­
  Schutzrechte  währen  d  der  Kriegszeit  sollte  Vergütung  geleistet  werden.
Die  Friedensverträge  haben  die  grundsätzliche  Wiederherstellung  ausgesprochen, ­
  jedoch  zwei  bedeutsame  Ausnahmen  hinzugefügt.
Die  Wiederherstellung  bei  Urheberrechten  und  gewerblichen  Schutzrechten,
  sowie  hei  Konzessionen  und  ähnlichen  Ansprüchen  auf  öffentlichrechtlicher
  Grundlage  sollte  nur  gewährt  werden  vorbehaltlich  der
anläßlich  der  feindlichen  Aufsicht,  Verwahrung,  Verwaltung  oder  Liquidation ­
  von  Vermögensgegenständen  wohlerworbenen  Rechte
Dritter.  Dies  bedeutete,  daß  der  Rechtserwerb  während  des  Kriegszustandes ­
  zu  Lasten  des  Vorberechtigten  anerkannt  werden  sollte.
Die  Wiederherstellung  sollte  nach  den  Verträgen  der  Mittelmächte  mit
der  Ukraine  und  Rußland  (Ukr.-D.  Z.  Art.  9,  Abs.  2;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,
Z.  4,  Abs.  2;  Russ.-D.  Z.  Art.  9,  §3;  Russ.-Ö.-Ü.  Z.  Art.  4,  Z.  4,  Abs.  4&amp;gt;
dann  nicht  eintreten,  wenn  die  Konzessionen  und  Privilegien,  sowie  die
ähnlichen  Ansprüche  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage,  auf  Grund  einer,
für  alle  Landeseinwohner  und  für  alle  Rechte  der
gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  inzwischen  abgeschafft  oder
v om  Staate  oder  von  Gemeinden  übernommen  worden  sind  und  in  deren
Besitz  verbleiben.  So  wurden  z.  B.  nach  einem  Grundgesetze  der  ukrainischen ­
  Volksrepublik  sämtliche  Privilegien  abgeschafft,  Konzessionen  viel ­
        <pb n="155" />
        144

Ausgangspunkte.

fach  verstaatlicht  und  die  Rechte  an  Grund  und  Boden,  an  den  Schätzen
unter  der  Erde  und  an  dem  frei  wachsenden  Wald  zum  Nationaleigentum ­
  erklärt.  Nach  allgemeinen  Yölkerrechtsgrundsätzen  muß
jedoch  bei  einer  derartigen  Enteignung  von  Vermögenswerten  den  Ausländern ­
  angemessene  Entschädigung  geleistet  werden,  was  die  Mittelmächte ­
  mit  der  ukrainischen  Volksrepublik  in  einer  protokollarischen  Erklärung, ­
  mit  der  russischen  Sowjetrepublik  in  einem  Zusatze  zu  der  behandelten ­
  Vertragsbestimmung  vereinbarten.
In  mehreren  Verträgen  wurde  der  E  r  1  a  ß  oder  die  Rückerstattung
der  für  die  Zeit  der  Entziehung  jener  Rechte  entfallenden  Gebühren  und
die  Herausgabe  des  Mehrbetrages  der  Vermögensvorteile,
die  der  Staat  aus  der  Benutzung  der  Rechte  gezogen  hatte,  vorgesehen;  soweit ­
  der  Staat  Rechte,  die  ihm  übereignet  worden  sind,  selbst  benutzt
hat,  wurde  die  angemessene  Entschädigung  des  Berechtigten  ausbedungen
(Russ.-D.  Art.  9,  §  1,  Abs.  2;  Russ.-Ü.-U.  Art.  4,  Z.  4,  Abs.  2;  Einn.-Ö.-Ü.
Art.  5,  Z.  4,  Abs.  1).  Die  Entschädigung  für  die  staatliche  Benutzung  enteigneter
  Rechte  ist  durch  das  deutsch-russische  Finanzabkommen  vom
27.  August  1918  Art.  1  im  Wege  der  Verrechnung  geordnet  worden.
In  mehreren  Verträgen  (Russ.-D.  Z.  Art.  9,  §  2,  Abs.  1;  Russ.-O.-U.  Z.
Art.  4,  Z.  4,  Abs.3;  Finn.-D.  Fr.  Art.  10,  Abs.  2;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  5,
Z.  4,  Abs.  2;  Rum.-D.  R.  Art.  16,  Abs.  1)  wurde  von  einem  Vertragsteile
den  Angehörigen  des  anderen  Vertragsteils,  die  aus  Anlaß  des  Krieges
eine  gesetzliche  Frist  für  die  Vornahme  einer  zur  Begründung  oder
Erhaltung  eines  gewerblichen  Scbutzrechtes  erforderliche  Handlung  versäumt ­
  haben,  unbeschadet  wohlerworbener  Rechte  Dritter,  eine  neue
Frist  für  die  Nachholung  von  mindestens  einem  Jahre  nach  der  Ratifikation ­
  zugesichert.
Gewerbliche  Schützrechte  der  Angehörigen  des  einen  Teils  sollten  im
Gebiete  des  anderen  Teils  wegen  Nichtausübung  nicht  vor  Ablauf  von
4  Jahren  nach  der  Ratifikation  verfallen  (Russ.-D.  Art.  9,  §  2,  Abs.  2;
Russ.-Ü.-U.  Art.  4,  Z.  4,  Abs.  3;  Finn.-D.  Fr.  Art.  10,  Abs.  2;  Finn.-Ö.U.  R.
Art.  5,  Z.  4,  Abs.  2;  Rum.-D.  R.  Art.  16,  Abs.  2).
Vereinbarungen  über  die  Priorität  gewerblicher  Schutzrechte  wurden
teils  Vorbehalten  (Russ.-D.  Z.  Art.  9,  §4;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  4,  Abs.  5;
Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  5),  teils  in  den  Verträgen  selbst  getroffen  (Finn.-D.
Fr.  Art.  10,  Abs.  3;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  5,  Z.  4,  Abs.  3).

Die  Wiederherstellung  bei  beaufsichtigten,  verwahrten,
verwalteten  oder  liquidierten  Vermögenswerten.
Auch  in  dieser  Materie  haben  die  Mittelmächte  die  Aufhebung
aller  wie  immer  gearteter  kampfrechtlicher  Eingriffe  in  Eigentum,  Besitz-,
Vertrags-  oder  auf  irgendeinem  anderen  Titel  beruhende  Rechte  angestrebt.
        <pb n="156" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  145

Soweit  es  sich  aber  um  die  Zeit  der  Geltung  der  Kriegsgesetze,  die
nur  aufgehoben  werden  sollten,  handelte,  mußten  die  einzelnen  Verwaltungsmaßregeln ­
  ,  insbesondere  die  von  den  Aufsichtspersonen  getroffenen ­
  Verfügungen,  als  reohtswirksam  hingenommen  werden.
Die  Wiederherstellung  bekommt  bei  diesen  Eingriffen  einen  besonderen ­
  Inhalt.  Da  es  sich  um  nach  Anschauung  der  Mittelmächte  rechtswidrige ­
  Maßregeln  handelt,  muß  entweder  Wiederherstellung  des  früheren
Zustandes  oder,  soweit  dies  nicht  möglich  ist  oder  der  gesamte  Schaden
nicht  gut  gemacht  werden  kann,  Ersatz  gefordert  werden.  Hierbei  kann
sowohl  ein  öffentlich-rechtlicher  Anspruch  des  Staates  des  Vermögensträgers ­
  gegen  den  feindlichen  Staat,  wie  ein  privat-rechtlicher ­
  Anspruch  des  Geschädigten  gegen  die  Aufsichtsperson,  die  sich
der  Untreue,  Mißwirtschaft,  Verschleuderung  von  Vermögen,  Vernichtung
von  Geschäftsbüchern,  Erlassen  oder  Nichtgeltendmachung  von  Forderungen ­
  oder  anderer  Pflichtverletzungen  schuldig  gemacht  hat,  entstanden
sein.  Gutgläubige  dritte  Personen  dagegen,  die  dem  feindlichen  Kampfrecht ­
  unterworfen  waren,  müßten  in  ihren  wohlerworbenen  Rechten  geschützt ­
  werden  und  hätten  nur  die  Bereicherung  herauszugeben.
Die  Friedensverträge  haben  diese  Grundsätze  im  einzelnen  durchgeführt. ­
  Überall  wurde  zunächst  die  Abwicklun  g  der  Tätigkeit  j  ener  Stellen,
die  auf  Grund  von  Kriegsgesetzen  mit  der  Beaufsichtigung,  Verwahrung,  Verwaltung
  oder  Liquidation  von  Vermögensgegenständen  oder  der  Annahme
von  Zahlungen  befaßt  worden  sind,  vereinbart  (Ukr.-D.  Z.  Art.  11,  Abs.  1;
Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  6;  Russ.-D.  Z.  Art.  11,  Abs.  1;  Russ.-Ö.-U.  Z.
Art.  4,  Z.  6,  Abs.  1;  Finn.-D.  Fr.  Art.  12,  Abs.  1;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  5,
Z.  6,  Abs.  1;  Rum.-D.  R.  Art.  18,  Abs.  1;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  6,
Abs.  1).
Im  einzelnen  ergab  sich  daraus,  daß  die  Vermögensgegenstände  auf
Verlangen  des  Berechtigten  unverzüglich  freizugeben  waren  und  bis
zur  Übernahme  für  die  Wahrung  seiner  Interessen  zu  sorgen  war.  Nach  dem
deutsch-russischen  und  dem  österreichisch-ungarisch-russischen  Zusatzverträge ­
  (Russ.-D.  Z.  Art.  11,  §  1,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  6,  Abs.  3)
waren  Gelder  und  Wertpapiere,  die  sich  bei  einer  zentralen  Hinterlegungsstelle, ­
  einem  öffentlichen  Treuhänder  oder  einer  sonstigen  beauftragten  Amtsstelle ­
  befanden,  binnen  3  Monaten  nach  der  Ratifikation  dem  Berechtigten
zur  Verfügung  zu  stellen;  mit  den  Geldern  waren  Zinsen  zum  Jahressatze  von
vier  vom  Hundert  seit  der  Einzahlung  bei  der  Sammelstelle,  mit  den  Wertpapieren ­
  waren  die  eingezogenen  Zinsen  und  Gewinnanteile  herauszugeben.
Der  Schutz  wohlerworbener  Rechte  Dritter  wurde  dadurch  anerkannt, ­
  daß  Zahlungen  und  sonstigen  Leistungen  eines  Schuldners,  die  von
den  Verwaltungsstellen  oder  auf  deren  Veranlassung  entgegengenommen
worden  waren,  in  den  Gebieten  der  Vertragsteile  die  gleiche  Wirkung
zugeschrieben  wurde,  wie  wenn  sie  der  Gläubiger  selbst  empfangen  hätte.
ü  e  n  z,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  W
        <pb n="157" />
        146

Ausgangspunkte.

Damit  war  ausgesprochen,  daß  Zahlungen  und  andere  Leistungen  den
Schuldner  befreien.
Die  Herausgabe  sollte  unter  Aufrechterhaltung  der  privatrechtlichen
Verfügungen  mit  Wirkung  für  beide  Teile  erfolgen;  die  damit  entstandenen
Rechte  galten  somit  als  wohlerworbene,  sowohl  dem  Berechtigten  wie  dem
Verpflichteten  gegenüber.  Über  die  Tätigkeit  aller  Stellen,  insbesondere
über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  war  dem  Berechtigten  auf  Verlangen
unverzüglich  Auskunft  zu  erteilen.
In  allen  Verträgen,  mit  Ausnahme  der  mit  der  Ukraine  abgeschlossenen,
wurde  die  Ersatzpflicht  wegen  der  Tätigkeit  der  Verwaltungsstellen  oder
wegen  der  auf  ihre  Veranlassung  vorgenommenen  Handlungen  nach  den
noch  zu  besprechenden  Grundsätzen  über  den  Ersatz  von  Zivilschäden ­
  ausdrücklich  anerkannt.

Die  Wiederherstellung  bei  Enteignungen.
Die  Friedensverträge  haben  ein  Sonderrecht  für  diejenigen  Eingriffe
aufgestellt,  die  eine  Enteignung  von  feindlichen  Privatrechten  in
genereller  Art  gebracht  haben.
„Grundstücke,  Rechte  an  einem  Grundstück,  Bergwerksgerechtsame, ­
  sowie  Rechte  auf  Benutzung  oder  Ausbeutung  von
Grundstücken,  Unternehmen  oder  Beteiligungen  an  einem  Unternehmen, ­
  insbesondere  Aktien,  die  infolge  von  Kriegsgesetzen  veräußert
oder  sonst  dem  Berechtigten  durch  Zwang  entzogen  worden  sind,  sollten  den
früher  Berechtigten  auf  einen  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Ratifikation  zu
stellenden  Antrag  gegen  Rückgewährung  der  ihm  aus  der  Veräußerung
oder  Entziehung  etwa  erwachsenden  Vorteile  frei  von  allen  inzwischen ­
  begründeten  Rechten  Dritter  wieder  übertragen  werden“  (Ukr.-D.Z.
Art.  12,  Abs.  1;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  1;  Russ.-D.  Z.  Art.  12,
Abs.  1,  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  1;  Finn.-D.Fr.  Art.  13,  Finn.-Ö.-U.  R.
Art.  5,  Z.  7;  Rum.-D.  R.  Art.  19;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  7).
Die  Besonderheit  lag  hier  in  der  vollständigen  Wiederherstellung ­
  ohne  Anerkennung  der  sonst  bei  Einzelliquidationen  von  Vermögenswerten ­
  aufrechterhaltenen  Rechte  Dritter.
Es  bedeutete  aber  wieder  ein  Zugeständnis  an  die  kommunistischen
Staatseinrichtungen  der  ukrainischen  und  der  russischen
Volksrepublik,  wenn  die  volle  Wiederherstellung  nicht  eintreten  sollte,
soweit  die  veräußerten  Vermögensgegenstände  auf  Grund  einer  für  alle
Landeseinwohner  und  für  alle  Gegenstände  der  gleichen
Art  geltenden  Gesetzgebung  inzwischen  vom  Staate  oder  von  Gemeinden
übernommen  worden  sind  und  in  deren  Besitze  verbleiben.  In  diesen
Fällen  war  die  E  n  t  s  c  h  ä  d  i  g  u  n  g  des  Berechtigten  nur  in  den  Friedensschlüssen ­
  mit  Rußland  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  den
        <pb n="158" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  147

Ersatz  von  Zivilschäden  vorgesehen;  bei  einer  Wiederaufhebung
der  Übernahme  konnte  der  Antrag  auf  Rückgewährung  innerhalb
eines  Jahres  nach  der  Wiederaufhebung  gestellt  werden  (Ukr.-D.  Z.  Art.  12,
Abs.  1;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  2;  Russ.-D.  Z.  Art.  12,  Abs.  2;
Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  2).
Die  Hemmung  der  Verjährung  und  der  Ausschlußfristen.
Die  Verkehrssperre  zu  Lande  und  zur  See  zwischen  den  feindlichen
Ländern  hatte  während  des  Krieges  nur  die  unverläßliche  Möglichkeit
mittelbaren  Verkehrs  über  die  neutralen  Länder  übrig  gelassen;
aber  dieser  Verkehr  konnte  keine  rechtlichen  Wirkungen  äußern,  da  die
Rechtsfähigkeit  feindlicher  Staatsangehöriger  eingeschränkt  war.  Dies
hatte  den  Verlust  von  Rechten  und  Befugnissen  zur  Folge,  ohne  daß  eine
Säumnis  als  innerer  Grund  der  Verjährung  und  des  Ausschlusses  Vorgelegen ­
  wäre.  So  entstand  das  Verlangen  nach  einer  Hemmung  der
Verjährungs-  und  Ausschlußfristen  durch  Nichteinrechnung  der  Zeit,
während  der  ein  feindlicher  Ausländer  rechtlich  oder  tatsächlich  an  der
Wahrung  seiner  Rechte  verhindert  war.
Dem  hatten  die  Friedensverträge  nur  in  beschränktem  Umfange  entsprochen. ­
  Sie  haben  den  frühesten  Ablauf  der  zu  Beginn  des  Krieges  noch
nicht  abgelaufenen  Verjährungsfristen  im  Gebiete  jedes  Vertragsteils
gegenüber  den  Angehörigen  des  anderen  Teils  mit  dem  Ablaufe  des  ersten
Jahres  nach  der  Ratifikation  in  Aussicht  genommen.  Das  gleiche  sollte
für  die  Fristen  zur  Vorlegung  von  Zinsscheinen  und  Gewinnanteilscheinen,
sowie  von  ausgelosten  oder  sonst  zahlbar  gewordenen  Wertpapieren
gelten  (Ukr.-D.  Z.  Art.  10;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  5;  Russ.-D.  Z.  Art.  10;
Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  5;  Finn.-D.  Fr.  Art.  11;  Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,
Z.  5,  Abs.  1;  Rum.-D.  R.  Art.  7;  Rum.-D.  R.  Art.  17;  Rum.-Ö.-U.  R.
Art.  6,  Z.  5,  Abs.  1).  Im  übrigen  wurde  aber,  wenn  man  von  der  besonders
vereinbarten  Hemmung  der  Ausschlußfristen  im  Wechsel-  und  Scheckrecht ­
  absieht,  der  Lauf  der  übrigen  Ausschlußfristen  trotz  des  bedeutenden, ­
  nicht  mehr  ersetzbaren  Schadens,  nicht  gehemmt;  das  deutschrussische ­
  Finanzabkommen  vom  27.  August  1918  Art.  1—5  hat  die  Rechtsverhältnisse ­
  aus  Wechseln  und  Schecks  in  die  Hemmung  einbezogen.

d)  Die  Wiederherstellung  der  prozessualen  Rechtsfähigkeit.
Die  Grundanschauung  von  der  Rechtswidrigkeit  des  Kampfrechts  und
das  Ziel  der  Wiederherstellung  würden  dazu  führen,  daß  auch  die  Minderung
oder  Versagung  des  Rechtsschutzes  rückgängig  zu  machen  wäre.
Dies  bedeutet,  daß  dem  feindlichen  Ausländer  vor  allen  Gerichten  und  in
allen  Verfahrensarten  als  Kläger  wie  als  Beklagten  die  gleiche  Rechts-
        <pb n="159" />
        148

Ausgangspunkt  e.'

Stellung  wie  vor  dem  Kriege  zukommt.  Eine  weitergellende  Forderung
auf  Gleichstellung  mit  dem  Inländer  greift  bereits  über  die  Wiederherstellung ­
  hinaus  und  fiele  in  den  Kähmen  der  Wirtschaftspolitik.  Mit  der  Wiederherstellung ­
  würden  besondere  kriegsmäßige  Gerichtsstände,  nicht  eigenhändige ­
  Klagezustellung,  die  Notwendigkeit  eines  Pflegers,  der  erweiterte
Anwaltszwang  und  die  erhöhten  Gerichtsgehuhren  in  Wegfall  kommen.
Sollte  es  sogar  zu  Urteilen  oder  Beschlüssen  gekommen
sein,  durch  die  dem  feindlichen  Ausländer  das  Geltendmachen  des  Rechtsschutzes ­
  verweigert  oder  ihm  unter  Verletzung  des  Grundsatzes  beiderseitigen ­
  Gehörs  Rechtspflichten  auferlegt  wurden,  so  müßten  sie  im  Wege
der  Wiederaufnahme  zu  beseitigen  sein.  Die  prozeßrechtlichen
Fristen,  die  durch  tatsächliche  oder  rechtliche  Hemmnisse  nicht  ausgenutzt ­
  werden  konnten,  müßten  neuerlich  eröffnet  werden.  Insbesondere
müßte  auch  Wiederherstellung  gegen  die  im  italienischen  und  französischen
Prozeßverfahren  mehrfach  hervortretende  private  Kriegführung  durch
Anwaltkammern,  deren  Präsidenten  oder  deren  einverständlich  vorgehenden ­
  Kammermitglieder  gewährt  werden.
Die  Friedensverträge,  die  Deutschland  mit  seinen  Feinden  im  Osten
abgeschlossen  hat,  enthalten,  abgesehen  von  der  grundsätzlich  vereinbarten
Aufhebung  aller,  somit  auch  der  prozessualen  Kriegsgesetze,  keine
besondere  Bestimmung  über  die  prozessuale  Wiederherstellung,
ohne  daß  hierfür  in  den  Denkschriften  Gründe  angegeben  werden.  Die
Verträge  Österreich-Ungarns  dagegen  (Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  5,  Abs.  2;
Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4  Z.  5,  Abs.  2;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  5,  Z.  5,  Abs.  2;
Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  5,  Abs.  2)  enthalten  eine  teilweise  Regelung;
„Die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  ist  zu  bewilligen,  wenn  der
Gläubiger  infolge  des  Krieges  eine  Klagefrist  nicht  einhalten  konnte,  oder
wenn  der  Beklagte  infolge  der  Verkehrsunterbrechung  außerstande  war,
sich  in  dem  Verfahren  gehörig  vertreten  zu  lassen.“

e)  Der  kollektive  Gläubiger  schütz.
In  den  Staaten  der  Mittelmächte  wurde  der  kollektive  Schutz
der  Außenstände  von  Staatsangehörigen  im  Gebiete  der  feindlichen  Staaten
als  eine  Forderung»  der  nationalen  Volkswirtschaft  hingestellt  und  die
Einbringung  der  Außenstände  zur  Besserung  der  Valuta  gefordert.  Man
empfahl  vielfach  die  Errichtung  nationaler  Abrechnungsstellen  (Zwangsclearing) ­
  mit  staatlicher  Ausfallsgarantie.  Es  sollten  bei  einer  Zentralstelle ­
  für  den  Forderungsausgleich  zwangsweise  die  im  Inland  befindlichen
feindlichen  Guthaben  zugunsten  der  heimischen  Auslandsguthaben  eingezahlt ­
  und  im  Wege  der  Aufrechnung  ein  Ausgleich  durchgeführt  werden.
Der  damit  den  inländischen  Schuldnern  auferlegte  Verzicht  auf  die  tatsächliche ­
  Stundung  infolge  des  Kriegszustandes  und  der  Zahlungsverbote
        <pb n="160" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  149

und  das  behauptete  Kreditbedürfnis  der  Auslandsgläubiger  nach  dem
Kriege  brachten  diesen  Vorschlag  zu  Fall.  Immerhin  gingen  die  Verordnungen ­
  in  Deutschland  und  Österreich  über  die  Registrierung  und
Sperre  des  im  Inland  befindlichen  feindlichen  Vermögens  von  der  Anschauung ­
  aus,  daß  diese  als  eine  Art  Pfand  für  die  inländischen  Guthaben ­
  im  feindlichen  Auslande  zu  betrachten  seien  und  begegneten  damit
gleichartigen  Anschauungen  in  England  und  Frankreich.  Es  bildeten  sich
Gläubigerschutzverbände  für  einzelne  feindliche  Länder  und  schließlich
kam  es  in  Deutschland  neben  der  Gläubigerschutzabteilung  der  Reichsentschädigungskommission ­
  noch  zur  Gründung  des  deutschen  Gläubigerschutzvereines ­
  für  das  feindliche  Ausland.  In  Österreich  waren  die  gleichartigen ­
  Bestrebungen  in  den  vereinigten  Handels-  und  Gewerbekammern
und  dem  Zentralverbande  der  Industriellen  in  Österreich  geeinigt,  bis
die  „Schutzstelle  für  österreichisches  Vermögen  im  Auslande“  durch  die
Verordnung  vom  10.  Oktober  1917  (RGBl.  Nr.  404)  die  Rechtspersönlichkeit ­
  erhielt.  In  den  Friedensverträgen  wurde  es  anerkannt,  daß
ein  erfolgreicher  Gläubigerschutz  ohne  Mitwirkung  der  Gerichts-  und
Verwaltungsbehörden  im  Schuldnerstaat  nicht  möglich  ist;  es  wurde
die  wechselseitige  Anerkennung  und  Zulassung  der
staatlich  anerkannten  Gläuhigerschutzverbände  vereinbart  (Ukr.-D.  Z.
Art.  7,  §4;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  2,  Abs.  6;  Russ.-D.  Z.  Art.  7,  §  4;  Russ.-Ö.-U.
  Z.  Art.  4,  Z.  2,  Abs.  7;  Finn.-D.  Fr.  Art.  8,  §  4;  Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,
Abs.  8;  Rum.-D.  R.  Art.  14,  §  4;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  2,  Abs.  6).
f)  Das  Verfahren  in  Privatrechtssachen.
Die  grundsätzlichen  Vorschläge.
Unter  „Kriegsprivatrechtssachen“  wurden  Streitigkeiten
privatrechtlicher  Natur,  die  infolge  der  Kriegsereignisse  zwischen  Angehörigen ­
  feindlicher  Staaten  entstehen,  unter  Ausschaltung  der  Sachenfanfiliären
  und  erbrechtlichen  Streitigkeiten  verstanden.  Es  kam  in  den
Ländern  der  Mittelmächte  zu  einer  starken  Strömung  für  deren  prozessuale ­
  Sonderbehandlung.  Man  verwies  darauf,  daß  vielfach
Ansprüche  wegen  unvollständiger,  mangelhafter,  verspäteter  Erfüllung  oder
Nichterfüllung  entstanden  seien,  daß  die  bereits  erwähnte  wirtschaftliche
Unmöglichkeit  der  Erfüllung  sich  aus  neuen,  mit  den  Kriegen  zusammenhängenden ­
  Ursachen  entwickelt  habe.  Hierfür  kämen  tatsächliche
Hinderungsgründe,  wie  beispielsweise  die  Bahnsperre,  die  Grenzsperre,
die  Einstellung  der  Schiffahrt,  der  Schiffuntergang,  der  Warenuntergang
oder  die  Warenbeschädigung,  die  staatliche  Anforderung,  die  Zerstörung
der  Werkstätte,  der  Mangel  an  Rohstoffen,  das  Fehlen  von  Arbeitskräften,
die  Einberufung  zur  militärischen  Dienstleistung,  Verwundung,  Tod  und
Gefangennahme  des  Verpflichteten  und  seiner  Hilfskräfte  in  Betracht.
        <pb n="161" />
        150

Ausgangspunkte*

Daran  reihten  sieh  die  rechtlichen  Hemmnisse  durch  die  Kriegsgesetze. ­
  Für  eine  wirtschaftlich  gerechte  und  brauchbare  Entscheidung
dieser  Kriegsprivatrechtssachen  fehle  es  an  ausreichenden  Normen  in  den
Landesrechten,  die  für  den  Friedenszustand  berechnet  sind;  auch  die
Auffindung  abstrakter  Grundsätze  für  eine  internationale  Regelung  begegne
großen  Schwierigkeiten.  Es  sei  die  freie  Rechtsprechung  einer  internationalen ­
  Instanz  erforderlich  (Sperl,  Gutachten  in  Denkschrift  9).
So  hat  man  aus  sachlichen  Gründen  die  Ausschaltung  der  landesreohtlichen
  Rechtsprechung  dringend  empfohlen.  Dazu  kam  noch,  daß
vielfach  die  Unparteilichkeit  der  feindlichen  Gerichtsinstanzen
entweder  geradezu  in  Zweifel  gezogen  oder  doch  die  Möglichkeit  einer
Beeinflussung  durch  nationale  Vorurteile  als  ein  Hemmnis  vertrauenerweckenden ­
  Ausgleiches  betrachtet  wurde.
War  man  derart  so  ziemlich  einer  Meinung  darüber,  daß  für  die  durch
die  Tatsachen  und  das  Kampfrecht  des  Krieges  betroffenen  Privatrechtssachen ­
  ein  Sonderverfahren  geboten  sei,  so  gingen  die  Meinungen  über
die  Art  der  Regelung  stark  auseinander.  Man  hat  zunächst  nur  empfohlen, ­
  das  zuständige  Landesgericht  zwar  zur  Entscheidung  zu  berufen,
ihm  aber  zur  Wahrung  der  Interessen  des  feindlichen  Staatsangehörigen
einen  vom  Botschafter  oder  Konsul  seines  Landes  ernannten  Richter
beizugeben,  dem  die  Stellung  eines  Laienrichters  beim  Handelsgerichte
zukäme.  Am  weitesten  in  der  Ausschaltung  der  nationalen  Gerichtsbarkeit
ging  der  Vorschlag,  das  Gericht  ausschließlich  mit  neutralen  Richtern
zu  besetzen;  er  begegnete  dem  Einwande,  daß  diesen  die  Kenntnis  der
nationalen  Geschäftsverhältnisse,  in  denen  das  strittige  Rechtsverhältnis
wurzelt,  gänzlich  fehle.  Vielfache  Zustimmung  fanden  jene  Vorschläge,
die  schon  eine  internationale  erste  Instanz  in  der  Besetzung  mit  je
einem  nationalen  Richter  der  beiden  Streitteile  unter  einem  neutralen ­
  Vorsitzenden  befürworteten  (Schrutka,  Gutachten  4  in
Denkschrift).
Der  vorerwähnte  Mangel  materiell-rechtlicher  Normen  für  die  Regelung ­
  der  durch  den  Krieg  beeinträchtigten  Privatrechtssachen,  die  damit
gegebene  Notwendigkeit,  eine  mehr  oder  minder  freie  Entscheidung  nach
Billigkeitserwägungen  zu  treffen,  verlieh  einem  Vorschläge  (Sperl,  Gutachten ­
  über  die  internationale  Instanz  12  in  Denkschrift)  eine  besondere
Bedeutung,  Laien,  die  eine  Vertrautheit  mit  dem  regelmäßigen  Inhalt
von  Rechtsgeschäften  solcher  Art  und  der  Verkehrsauffassung  besitzen,
beizuziehen.
So  kam  in  Österreich  man  zu  dem  Ergebnisse,  eine  Schiedsstelle,
  in  der  Besetzung  mit  zwei  fachmännischen  Laien  als  Beisitzern
und  einem  für  das  höhere  Richteramt  befähigten  Berufsrichter  als  Vorsitzendem, ­
  als  die  beste  Lösung  zu  erklären.  Das  derart  einzurichtende
ständige  Schiedsgericht  sollte  derart  gebildet  werden,  daß  jeder  Streitteil
        <pb n="162" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  151

aus  einer  von  jedem  Lande  besonders  aufzustellenden  Liste  einen  Laien
zu  wählen  hätte  und  diese  beiden  erst  den  Obmann  zu  bestimmen  hätten;
hierfür  schien  auch  ein  nationaler  Jurist  aus  den  Kreisen  der  Anwälte
und  Rechtslehrer,  die  mit  dem  internationalen  Wirtschaftsleben  praktisch
vertraut  sind,  geeignet  (nach  S  p  e  r  1,  Gutachten  15  in  Denkschrift).  Übereinstimmend ­
  wurde  der  Sitz  für  diese  Schiedsstellen  an  den  für  internationalen ­
  Verkehr  wichtigeren  Handelsplätzen,  mit  Zentralisierung ­
  der  größeren  Rechtssachen  in  den  Hauptstädten  gefordert.  Man
war  auch  darüber  einig,  daß  dem  Kläger  die  Möglichkeit  offen  gelassen
werden  sollte,  das  ordentliche  Landesgericht  dem  Schiedsgerichte  vorzuziehen. ­

Für  die  örtliche  Zuständigkeit  wurde  der  Wohnsitz
(Aufenthalt)  oder  der  Mittelpunkt  der  Geschäftstätigkeit  des  Beklagten
(Hauptniederlassung)  für  maßgebend  erachtet.  Nach  der  bei  der  Wiener
Rechtshilfekonferenz  der  mitteleuropäischen  Wirtschaf  tsvereine  im
Jahre  1910  von  Klein  und  Sperl  gegebenen  Anregung,  die  seither
in  der  österreichischen  Gerichtsentlastungsnovelle  und  im  österreichungarischen ­
  Vollstreckungsvertrag  verwirklicht  wurde,  sollten  die  Ansprüche ­
  aus  der  Eigenschaft  eines  Mitgliedes  einer  Korporation,  Gesellschaft, ­
  Genossenschaft  oder  eines  Vereines  gegen  den  Verband  oder  dessen
Organe,  soferne  es  sich  um  Ansprüche  handelt,  die  allen  oder  einer  bestimmten ­
  Gruppe  von  Teilnehmern  gemeinsam  sind  und  weiters  Ansprüche ­
  aus  Teilschuldverschreibungen,  Pfandbriefen  und  ähnlichen
Schuldtiteln  nur  beim  allgemeinen  Gerichtsstände  des  Beklagten ­
  geltend  gemacht  werden  können.
Für  das  Verfahren  vor  den  Schiedsgerichten  wurden  internationale
Vereinbarungen,  ja  hinsichtlich  der  anzuwendenden  materiellen  Grundsätze ­
  wurde  die  Freiheit  von  jeder  positiven  Rechtssatzung  gefordert;
allein  die  im  Friedensvertrage  vereinbarten  materiellen  Rechtssätze ­
  sollten  bindend  sein.
Hinsichtlich  der  Anfechtung  des  Schiedsspruches  gingen  die
Meinungen  stark  auseinander.  Man  empfahl  die  Anfechtung  des  Schiedsspruches ­
  wegen  Unwirksamkeit  aus  Rechtsgründen,  man  empfahl
«in  Oberschiedsgericht  aus  Laien  und  Juristen  zusammengesetzt, ­
  man  empfahl  einen  zwischenstaatlichen  Gerichtshof  (Pets
  c  h  e  k,  Gutachten  18  in  Denkschrift)',  die  überwiegende  Meinung
schien  sich  aber  der  Beschränkung  auf  eine  schiedsgerichtliche  Instanz
zuzuneigen.  Die  unter  anderem  vom  Kriegsausschuß  der  deutschen
Industrie  und  anderen  industriellen  Körperschaften  empfohlene  Einrichtung ­
  der  Schiedsstelle  als  bloßer  Berufungsinstanz  scheitert
an  der  Unmöglichkeit  ein  nach  Landesrecht  gefälltes  Urteil  durch  eine
internationale  Stelle  überprüfen  zu  lassen  (Klein,  Der  wirtschaftliche
Mebenkrieg  76).
        <pb n="163" />
        152

Ausgangspunkte.'

Man  war  sich  darüber  klar,  den  Schiedsstellen  staatliche  Gerichtsgewalt ­
  und  ihren  Entscheidungen  materielle  Rechtskraft  und  Vollstreckbarkeit ­
  in  allen  am  Eriedensschluß  beteiligten  Staaten  zu  verleihen. ­

Hinsichtlich  der  während  des  Krieges  in  Abwesenheit  des  geklagten
Ausländers  ergangenen  Gerichtsentscheidungen  schien  das  Erreichbare
nur  in  der  Wiedereinsetzung  oder  Wiederaufnahme
des  Prozesses  mit  vorläufiger  Einstellung  der  Vollstreckung  gelegen  zu
sein  (Klein,  Der  wirtschaftliche  Nebenkrieg  77).

Das  deutsch-russische  Schiedsverfahren.
Unter  den  Vierbundmächten,  die  den  Hauptvertrag  mit  der  russischen ­
  föderativen  Sowjetrepublik  am  3.  März  1918  abschlossen,  hatte
Deutschland  mit  dem  am  27.  August  1918  abgeschlossenen  Privatrechtsabkommen ­
  für  die  zivil-  und  handelsrechtlichen  Streitigkeiten
zwischen  den  beiderseitigen  Staatsangehörigen  Schiedsgerichte  vorgesehen. ­
  Für  die  übrigen  Mächte  des  Vierbundes  war  es  bei  der  ordentlichen ­
  Gerichtsbarkeit  nach  Landesrecht  auch  in  Kriegsprivatrechtssachen
geblieben.
Diese  Rechtsstreitigkeiten  konnten  der  Zuständigkeit  der  nationalen
Gerichte  entzogen  und  der  Entscheidung  von  Schiedsgerichten
unterbreitet  werden  (Art.  13).  Die  Zuständigkeit  war  auf  vermögensrechtliche ­
  Ansprüche  aus  Verträgen,  aus  Wechseln  oder  Schecks  und  aus
Urheber-  und  gewerblichen  Schutzrechten  beschränkt,  sofern  diese  vor
dem  1.  August  1914  entstanden  waren  (Art.  14).  Die  Begründung  der
Zuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  sollte  durch  den  Kläger  in  der  Klage
oder  Widerklage,  durch  den  Beklagten  in  der  Klagebeantwortung  erfolgen
(Art.  16).
Bei  der  Bildung  der  Schiedsgerichte  hat  sich  das  Privatrechtsabkommen
den  vorerwähnten  Vorschlägen  über  die  g  e  m  i  s  c  h  t  e  n  Schiedsgerichte  angeschlossen. ­
  Es  wurde  je  ein  Schiedsgericht  in  Berlin  und  in  Moskau  in
Aussicht  genommen  (Art.  17).  Für  jedes  Schiedsgericht  sollte  jeder  Vertragsteil ­
  je  einen  Richter  und  einen  Stellvertreter  und  die  dänische
Regierung  aus  der  Zahl  ihrer  Staatsangehörigen  einen  Richter  und  einen
Stellvertreter  mit  den  Geschäften  des  Präsidenten  für  drei  Jahre  ernennen.
Zum  Richter  konnte  nur  ernannt  werden,  wer  die  Befähigung  hatte,  in
seinem  Heimatsstaate  Mitglied  eines  Kollegialgerichtes  höherer  Instanz
zu  sein.
Dem  Vorschläge,  geschäftlich  unterrichtete  Laien  zuzuziehen,  war  die
Vereinbarung  insofern  gerecht  geworden,  als  auf  gutachtlichen  Vorschlag
des  zur  Vertretung  des  Handelsstandes  berufenen  Organs,  für  jedes  Schiedsgericht ­
  ein  Handelsrichter  zu  bestellen  war  (Art.  13).  Es  ist  an ­
        <pb n="164" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  158

zunehmen,  daß  unter  diesem  ein  Laie  aus  dem  Handelsstande  zu  verstehen ­
  war  (Art.  19).  Das  über  den  einzelnen  Streitfall  entscheidende  Gericht ­
  wurde  aus  einem  deutschen  und  einem  russischen  Handelsrichter,
sowie  einem  dänischen  Berufsrichter  als  Vorsitzendem  zusammengesetzt.
Den  Parteien  war  die  Möglichkeit  einer  laienmäßigen  Schlichtung  insoferne
eingeräumt,  als  auf  Antrag  einer  Partei  außerdem  ein  deutscher
und  ein  russischer  Handelsrichter  beizuziehen  war;  auf  Antrag  beider
Parteien  aber  war  das  Schiedsgericht  allein  aus  den  beiden  Handelsrichtern
und  dem  dänischen  Berufsrichter  als  Vorsitzendem  zu  bilden  (Art.  23).
Die  örtliche  Zuständigkeit  jedes  der  beiden  Schiedsgerichte
richtete  sich  nach  dem  Wohnsitze  des  Beklagten  in  Deutschland  oder  Rußland, ­
  beim  Mangel  eines  solchen  nach  seiner  Staatsangehörigkeit  (Art.  17).
Mündlichkeit  und  Öffentlichkeit  der  Verhandlung  sowie
freie  Beweiswürdigung  wurden  gewährleistet  (Art.  26  und  27).
Das  Abkommen  war  den  Vorschlägen  für  eine  freie  Rechtsfindung  nicht
gefolgt;  es  hatte  dem  Schiedssprüche  den  Charakter  einer  Entscheidung
nach  positivem  Recht  zu  wahren  gesucht.  Es  wurden  diejenigen  Regeln
des  internationalen  Privatrechts,  die  kraft  Gesetzes  oder  Gerichtsgebrauches
vor  dem  1.  August  1914  am  Sitze  des  Schiedsgerichtes  gegolten  haben,  als
bindend  vorgeschrieben;  doch  wurde  hinsichtlich  der  Anwendung  der  Gesetze ­
  und  der  Auslegung  der  Rechtsgeschäfte  auf  die  Anschauungen  des
ehrbaren  und  entgegenkommenden  Handels  verwiesen  (Art.  25  und  26).
Auf  Antrag  einer  Partei  konnten  selbst  die  bei  den  ordentlichen  Handelsgerichten ­
  anhängigen  Rechtssachen  bei  dem  Schiedsgericht  erneut
anhängig  gemacht  werden  (Art.  40).  Bei  Rechtssachen,  in  denen  das  Urteil
erst  nach  dem  31.  Juli  1914  ergangen  war,  konnte  sogar  Wiedereinsetzung ­
  in  den  vorigen  Stand  gewährt  werden,  wenn  die  antragstellende ­
  Partei  infolge  ihrer  Zugehörigkeit  zu  einer  feindlichen  Macht
oder  infolge  der  kriegerischen  Ereignisse  die  Gelegenheit  zu  ausreichender
Rechtsverfolgung  oder  Rechtsverteidigung  nicht  gehabt  hatte  (Art.  41).
Die  Vereinbarung  über  das  Schiedsgericht  sollte  von  beiden  Teilen
am  L  Juli  jeden  Kalenderjahres,  doch  nicht  vor  dem  1.  Juli  1921,  zum
31.  Dezember  kündbar  sein.

g)  Der  Ersatz  der  Zivilschäden.
Die  Grundsätze.
Vom  Standpunkte  der  Rechts  Widrigkeit  des  privatwirtschaftlichen
  Kampfrechts  in  seiner  Gesamtheit  ergibt  sich,  daß  für
die  durch  ihn  angerichteten  Schäden  Ersatz  zu  leisten  ist.
Die  Forderung  kann  sich  auf  den  gewohnheitsrechtlichen
Satz  des  Völkerrechts  berufen,  daß  jede  Völkerrechtswidrigkeit  ersatzpflichtig ­
  macht.  Der  Bestand  einer  solchen  Rechtspflicht  könnte  gerade
        <pb n="165" />
        154

Ausgangspunkte.

bei  Kriegsschäden  zweifelhaft  erscheinen.  Doch  zeigt  sich,  daß
zwar  nicht  alle  Friedensverträge  der  jüngsten  Zeit  eine  Ersatzpflicht
für  Kriegsschäden  auf  stellen,  aber  dennoch  eine  ganze  Reihe  von  Verträgen ­
  besteht,  in  denen  Ersatzforderungen  für  Kriegsschäden  anerkannt
werden.  So  geschieht  es  im  Friedensvertrag  zwischen  Österreich,  Preußen
und  Dänemark  von  1864  mit  der  vereinbarten  Rückgabe  aller  Prisen  und
dem  Ersatz,  wenn  die  Restitution  im  unbeschädigten  Zustande  nicht  mehr
möglich  ist,  im  Friedensvertrage  zwischen  Preußen  und  Sachsen  von  1866,
im  Frieden  von  Konstantinopel  von  1879  mit  dem  vereinbarten  Ersatz
für  die  den  russischen  Untertanen  und  Einrichtungen  in  der  Türkei  zugefügten ­
  Schäden,  im  Frieden  zwischen  der  Türkei  und  Griechenland  von
1897  mit  der  Entschädigung  für  Privatverluste  durch  griechische  Streit  -
kräfte;  ähnliche  Bestimmungen  finden  sich  auch  in  den  Verträgen  zwischen
außereuropäischen  Staaten,  so  z.  B.  im  Friedensvertrage  zwischen  Chile
und  Peru  von  1883.  Es  läßt  sich  somit  zwar  nicht  nachweisen,  daß  ein
besonderes  Gewohnheitsrecht  zum  Ersätze  der  Kriegsschäden  verpflichtet, ­
  wohl  aber  daß  die  allgemein  anerkannte  Ersatzpflicht  auch  bei
kriegsrechtswidrig  zugefügten  Schäden  gilt.
Auch  die  Verhandlungen  der  zweiten  Haager  Friedenskonferenz
von  1907  lassen  nicht  erkennen,  daß  im  Art.  3  des  vierten  Abkommens
über  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkrieges  vom  18.  Oktober  1907
eine  Neuerung  geschaffen  wurde.  Dieser  Artikel  lautet:  „Die  Kriegspartei, ­
  welche  die  Bestimmungen  der  bezeichneten  Ordnung  verletzen
sollte,  ist  gegebenenfalls  zum  Schadenersätze  verpflichtet.“
Daraus  folgt,  daß  auch  die  Verletzung  der  Bestimmung  des  Art.  23
lit.  h  der  Landkriegsordnung  zum  Schadenersätze  verpflichtet.  Dort
wird  namentlich  untersagt  „die  Aufhebung  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung ­
  der  Rechte  und  Forderungen  von  Angehörigen  der  Gegenpartei
oder  die  Ausschließung  ihrer  Klagbarkeit“.  Wenn  in  dieser  Bestimmung ­
  eine  völkerrechtliche  Anerkennung  der  Rechtswidrigkeit  der
dort  beschriebenen  Eingriffe  in  bestehende  Rechte  und  Forderungen  oder
von  Angehörigen  der  Gegenpartei  gelegen  ist,  kann  darauf  auch  die  Ersatzpflicht ­
  für  die  Rechtshemmungen,  Rechtsentkräftungen ­
  und  Rechtsenteignungen  des  Wirtschaftskrieges
gestützt  werden.
Auch  außerhalb  des  Rechtssatzes  des  Art.  3  des  vierten  Abkommens
hat  man  die  Schadenersatzpflicht  in  einzelnen  Fällen  anerkannt,
so  z.  B.  bei  Verletzung  der  Bedingungen  des  Waffenstillstandes  durch
Privatpersonen  nach  Art.  41  der  Landkriegsordnung.  Art.  8  des  nicht
ratifizierten  zwölften  Abkommens  über  die  Errichtung  eines  internationalen
Prisenhofes  vom  18.  Oktober  1907,  gibt  dem  Prisenhof  das  Recht,  in  Fällen
der  Nichtigerklärung  einer  Wegnahme  von  Schilf  und  Ladung  auch  über
den  Schadenersatz  zu  erkennen.
        <pb n="166" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  155

In  den  Friedensschlüssen  von  1918  begegnen  wir  hinsichtlich ­
  der  Brsatzpflicht  einer  Dreiteilung  in  Kriegskosten,  Kriegsschäden ­
  und  Zivilschäden.  Unter  den  Kriegskosten  wurden
die  staatlichen  Aufwendungen  für  die  Kriegführung,  unter  den  Kriegsschäden ­
  diejenigen  Schäden,  die  den  Vertragsteilen  und  ihren  Angehörigen
in  den  Kriegsgebieten  durch  militärische  Maßnahmen  mit  Einschluß  aller
in  Feindesland  vorgenommenen  Requisitionen  zugefügt  wurden,  verstanden. ­
  In  den  Verträgen  mit  der  Ukraine,  Rußland  und  Finnland  verzichteten ­
  alle  Vertragsteile  auf  den  Ersatz  der  Kriegskosten  und  Kriegsschäden ­
  (Ukr.  Fr.  Art.  V,  Russ.  Fr.  Art.  IX,  Fiim.-D.  Fr.  Art.  III,  Finn.-Ö.-ü.
  Fr.  Art.  III);  in  dem  Vertrage  mit  Rumänien  dagegen  wurde  nur
auf  den  Ersatz  der  Kriegskosten  verzichtet,  dagegen  hinsichtlich  der
Kriegsschäden  eine  besondere  Vereinbarung  Vorbehalten  (Rum.  Fr.
Art.  XIII),  die  in  den  rechtspolitischen  Zusatzverträgen  (Rum.-D.  R.
Art.  4—8,  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  1—3)  erfolgt  ist.
In  allen  Verträgen  wurde  übereinstimmend  die  gegenseitige  Ersatzpüicht
  für  „Z  i  v  i  1  s  c  h  ä  d  en“,  d.  h.  für  die  den  feindlichen  Zivilpersonen
infolge  des  privatwirtschaftlicheu  Kampfrechts  zugefügten ­
  Schäden  anerkannt  (Ükr.-D.  Z.  Art.  13,  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,
Russ.-D.  Z.  Art.  13—16,  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Finn.-D.  Fr.  Art.  14—17,
Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Rum.-D.  R.  Art.  20—24,  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  7).
„Den  beiderseitigen  Angehörigen  sollen  die  Schäden  ersetzt  werden,
die  sie  infolge  von  Kriegsgesetzen  durch  die  zeitweilige ­
  oder  dauernde  Entziehung  von  Urheberrechten, ­
  gewerblichen  Schutz  rechten,  Konzessionen,
Privilegien  und  ähnlichen  Ansprüchen  oder  durch
die  Beaufsichtigung,  Verwahrung,  Verwaltung  oder
Veräußerung  von  Vermögensgegenständen  erlitten
haben“  (Ukr.-D.  Z.  Art.  13,  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  5).
Die  Verträge  mit  Rußland,  Finnland  und  Rumänien  fügten  erläuternd
hinzu;  „soweit  der  Schaden  nicht  durch  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  ersetzt  wird“  (Russ.-D.  Z.  Art.  13;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Abs.  1;
Pinn.-D.  Fr.  Art.  14;  Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  6,  Abs.  1;  Rum.-D.  R.  Art.  20;
Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  7,  Z.  1).  In  den  Verträgen  mit  Rußland  und  Finnland
Wurde  schließlich  noch  hervorgehoben,  daß  zu  den  Zivilangehörigen  auch
Aktionäre  gehören,  die  wegen  ihrer  Eigenschaft  als  feindliche  Ausländer ­
  von  einem  Bezugsrecht  ausgeschlossen  worden  sind.  Die  ukrainische ­
  Volksrepublik  hatte  die  Ausführung  dieser  Grundsätze  im  Hinblick ­
  auf  die  bevorstehende  Verniögensauseinandersetzung  mit  den  übrigen
teilen  des  ehemaligen  russischen  Kaiserreiches  einer  besonderen  Vereinbarung ­
  Vorbehalten.
Überblicken  wir  den  Rechtsinhalt  dieser  Bestimmungen,  so  lag
darin  für  den  Rechtskreis  der  Vertragschließenden  eine  Anerken-
        <pb n="167" />
        156

Ausgangspunkte.

nnng  der  Ersatzpflicht  für  einzelne  Maßnahmen  des  privatwirtschaftlichen ­
  Kampfrechts.
Als  solche  wurden  die  Erfüllungs-  und  Verkehrsverbotenicht
  erwähnt.  Bei  den  Erfüllungsverboten  sollte,  abgesehen  von
der  früher  erwähnten  Pflicht  zu  5%iger  Verzinsung  vom  Tage  der  Wiederherstellung ­
  denjenigen,  der  durch  den  Krieg  an  der  rechtzeitigen  Bewirkung ­
  einer  Leistung  gehindert  wurde,  keine  Ersatzpflicht  treffen.
Im  deutsch-russischen  Finanzabkommen  vom  27.  August
1918  wurden  die  Vereinbarungen  über  den  Ersatz  von  Zivilschäden
(Russ.-D.  Z.  Art.  13—15)  aufgehoben.  Diese  Ersatzansprüche  sind  durch
Verrechnung  zwischen  den  Vertragsteilen  und  Zahlung  eines
Überschusses  von  6  Milliarden  Mark  durch  Rußland  an  Deutschland ­
  erledigt  worden.
Der  von  Rußland  zugesicherte  Ersatz  für  die  Benutzung
der  dem  Staate  über  eigneten  Urheber-und  der  ihnen  gleichgestellten
Rechte  (Russ.-D.  Z.  Art.  9,  §  1,  Abs.  2)  ist  im  Verhältnis  zu  D  e  u  t  s  c  h-1
  a  n  d  durch  das  Finanzabkommen  vom  27.  August  1918  im  Wege  der
Verrechnung  geordnet  worden  (Russ.-D.  F.  Art.  I).  Das  gleiche  gilt  von
dem  Ersätze  für  die  auf  Grund  einer  für  alle  Landeseinwohner  und  für
alle  Rechte  der  gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  erfolgten  Enteignungen ­
  der  Urheber-  und  der  gleichgestellten  Rechte  (Russ.-D.  Z.
Art.  9,  §  3,  Halbsatz  2).
Von  Rußland  (Russ.-D.  Z.  Art.  12,  Abs.  2,  Satz  2,  Halbsatz  1;  Russ.-Ö.-U.
  Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  2)  wurde  auch  die  Entschädigung  bei  A  u  frechterhaltung
  der  Veräußerung  oder  zwangsweisen  Entziehung
von  Rechten  an  Immobilien  und  der  ihnen  gleichgestellten  Rechte,
auf  Grund  einer  für  alle  Landeseinwohner  und  für  alle  Gegenstände  der
gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  in  Aussicht  gestellt.  Im  Verhältnisse
zwischen  Deutschland  und  Rußland  ist  auch  diese  Entschädigung  durch
das  Finanzabkommen  vom  27.  August  1918  im  Wege  der  Verrechnung
erfolgt.  Der  Deutsche,  dessen  in  Rußland  befindliche  Vermögensgegenstände ­
  vor  dem  1.  Juli  1918  zugunsten  des  Staates  oder  einer  Gemeinde
enteignet  oder  sonst  seiner  Verfügungsmacht  entzogen  worden  waren,  erhielt ­
  die  Möglichkeit,  die  Gegenstände  auf  seinen  Antrag  wieder  zurückzuerhalten, ­
  wenn  sie  nicht  im  Besitze  des  Staates  oder  der
Gemeinde  verblieben,  oder  wenn  eine  Enteignung  oder  sonstige
Entziehung  gleichartiger  Vermögensgegenstände  gegenüber  Landeseinwohnern ­
  oder  Angehörigen  eines  dritten  Staates  nicht
erfolgt  war  oder  wieder  aufgehoben  wurde.  Der  Vorberechtigte  wurde  jedoch
verpflichtet,  die  Entschädigungssumme,  die  er  aus  der  Abrechnung  zwischen
Deutschland  und  Rußland  erhalten  hat,  zurückzugeben.  Etwaige  Verbesserungen ­
  oder  Verschlechterungen  der  Sache  sollten  hierbei  berücksichtigt ­
  werden.  Darin  lag  eine  Änderung  der  entsprechenden  Bestim ­
        <pb n="168" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  nsw.  157

mung  des  deutsch-russischen  Zusatzvertrages  (Russ.-D.  Z.  Art.  12,  Abs.  2)
insofern,  als  die  Aufrechterhaltung  der  Enteignung  wider  den  Willen  des
Vorberechtigten  nur  dann  möglich  wurde,  wenn  sie  nicht  nur  auf  Grund  einer
allgemeinen  Norm  für  alle  Landeseinwohner,  sondern  auch  gegenüber
Angehörigen  eines  dritten  Landes  erfolgt  war.  Bei  Enteignungen  nach
dem  1.  Juli,  aber  vor  dem  27.  August  1918  konnte  die  Wiederübertragung
unter  Eückgewährung  der  dem  Vorberechtigten  von  Rußland  gemäß
dem  Art.  11  bezahlten  Entschädigung  beantragt  werden.  Für  Enteignungen ­
  nach  dem  27.  August  1918  wurde  überdies  die  sofortige
Entschädigung  in  barem  vereinbart  (Russ.-D.  F.  Art.  11  und  12).  In
dieser  Neuerung  lag  ein  Ansatz  zu  einer  internationalen  Regelung
der  Enteignung  als  Maßregel  des  Wirtschaftskrieges.
Im  Verhältnisse  zu  Rußland  hatten  die  Mittelmächte  eine  generelle
Klausel  (Russ.-D.  Z.  Art.  16,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Abs.  6)  erreicht, ­
  welche  auch  die  Entschädigung  für  sonstige  „Enteignungen  ohne
ausreichenden  Ersatz“  zusichert.  Das  mehrfach  genannte  Finanzabkommen
zwischen  Rußland  und  Deutschland  erledigte  auch  diese  Entschädigung
im  Wege  der  Verrechnung  (Russ.-D.  F.  Art.  1).
In  den  Verträgen  mit  der  Ukraine,  Rußland  und  Finnland  hatten,
wie  bereits  erwähnt,  die  Mittelmächte  auf  den  Ersatz  der  Kriegss
  c  h  ä  d  e  n,  d.  h.  derjenigen  Schäden,  die  anderen  Vertragsteilen  und  ihren
Angehörigen  in  den  Kriegsgebieten  durch  militärische  Operationen ­
  zugefügt  wurden,  verzichtet  (Ukr.  Fr.  Art.  V,  Russ.  Fr.
Art.  IX,  Finn.-D.  Fr.  Art.  III,  Finn.-Ö.-U.  Fr.  Art.  III).  Auch  Rumänien ­
  hatte  auf  den  Ersatz  der  Schäden,  die  durch  deutsche  oder  österreichisch-ungarische ­
  militärische  Maßnahmen  entstanden  waren,  verzichtet
(Rum.-D.  R.  Art.  4;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  3,  Z.  1).  Dagegen  hatte  sich
Rumänien  verpflichtet,  den  deutschen  und  österreichisch-ungarischen
Staatsangehörigen  alle  Schäden  zu  ersetzen,  die  ihnen  auf  seinem  Gebiete
durch  militärische  Maßnahmen  einer  der  kriegführenden  Mächte  entstanden ­
  waren.  Diese  Ersatzpflicht  trat  auch  ein  bei  Schäden,  die  deutsche,
österreichisch-ungarische  Staatsangehörige,  sowie  bosnisch-herzegowinische
Landesangehörige  als  Teilhaber,  insbesondere  auch  als  Aktionäre
der  auf  rumänischem  Gebiete  befindlichen  Unternehmen  erlitten  hatten
(Rum.-D.  R.  Art.  6;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  3,  Z.  3).
DerErsatzfürHandelsschiffeundSchiffsladungen
insbesondere.
Die  Schäden,  die  den  Mittelmächten  durch  die  Seehandels-Sperre
  der  Entente  zugefügt  wurden,  waren  nur  soweit  Gegenstand  einer
besonderen  Regelung  in  den  Friedensschlüssen  geworden,  als  es  sich  um
Schäden  durch  die  Anforderung,  Beschlagnahme  oder  Einziehung  von
Schiffen  und  deren  Ladungen  handelte.  Die  übrigen  Schäden
        <pb n="169" />
        158

Au  sgangspunkt  e.

waren  durch  den  Verzicht  auf  den  Ersatz  von  Kriegsschäden  durch
militärische  Operationen  erledigt  worden.
Die  Friedensverträge  Deutschlands  handelten  in  einem  besonderen
Kapitel  von  der  Behandlung  der  in  die  Gewalt  des  Gegners  geratenen
Handelsschiffe  und  Schiffsladungen  (Ukr.-D.  Z.  Art.  23—26,  Russ.-D.  Z.
Art.  28—32,  Finn.-D.  Fr.  Art.  25—29,  Rurn.-D.  R.  Art.  34—37);  in  den
Friedensverträgen  Österreich-Ungarns  war  dieser  Materie  je  ein  b  e  s  o  nderer
  Artikel  gewidmet  (Ukr.-ö.-U.  Z.  Art.  10,  Russ.-Ö.-U.  Z.
Art.  11,  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  11,  Rum.-Ü.-U.  R.  Art.  12).
Das  sechste  Abkommen  der  zweiten  Haager  Friedenskonferenz  über
die  Behandlung  der  feindlichen  Handelsschiffe  beim  Ausbruche  der  Feindseligkeiten ­
  vom  18.  Oktober  1907  hat  den  Handelsschiffen,  deren  Bau  nicht
ersehen  läßt,  daß  sie  zur  Umwandlung  in  Kriegsschiffe  bestimmt  sind,  einen
internationalen  Rechtsschutz  gegen  kriegerische  Maßregeln  gewährt.
Art.  1  hat  den  Wunsch  ausgesprochen,  daß  einem  Handelsschiff
einer  kriegführenden  Macht,  das  sich  beim  Ausbruche  der  Feindseligkeiten
in  einem  feindlichen  Hafen  befindet,  gestattet  werde,  unverzüglich  oder
binnen  einer  ausreichenden  Frist  frei  auszulaufen.  Es  soll  mit  einem
Passierscheine  versehen  werden  und  es  soll  ihm  freistehen,  unmittelbar ­
  seinen  Bestimmungshafen  oder  einen  sonstigen  ihm  bezeichneten
Hafen  aufzusuchen.
Das  gleiche  gilt  für  ein  Schiff,  das  seinen  letzten  Abfahrtshafen  vor
dem  Beginne  des  Krieges  verlassen  hat  und  ohne  Kenntnis  der  Feinde
Seligkeiten  einen  feindlichen  Hafen  anläuft.
Nach  Art.  2  darf  ein  Handelsschiff,  das  den  feindlichen  Hafen  infolge
höherer  Gewalt  nicht  binnen  der  Indultfrist  verlassen  konnte  oder  dem
das  Auslaufen  nicht  gestattet  wurde,  nicht  eingezogen
werden.
Nach  Art.  3  dürfen  feindliche  Handelsschiffe,  die  ihren  letzten  Abfahrtshafen ­
  vor  dem  Beginne  des  Krieges  verlassen  haben  und  in  Unkenntnis ­
  der  Feindseligkeiten  auf  hoher  See  betroffen  werden,  nicht
ein  gezogen  werden.
Damit  war  den  Handelsschiffen  zunächst  ein  Schutz  vor  der  Wegnahme ­
  im  F  r  i  e  d  e  n,  wenn  auch  unmittelbar  vor  Ausbruch  des  Krieges
gewährt.  Wie  der  geschilderte  Verlauf  des  Wirtschaftskrieges  zur  See
beweist,  sind  aber  Handelsschiffe  der  Mittelmächte  von  Rußland  noch  vor
Kriegsausbruch  weggenommen  worden.  Bei  einer  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges ­
  nach  Rechtsgrundsätzen  gebührt  in  diesen  Fällen  ein  Ersatz. ­
  Die  Friedensschlüsse  mit  Rußland  hatten  daher  vereinbart,  daß  die
Bestimmungen  über  Entschädigung  auch  auf  solche  Handelsschiffe  anzuwenden ­
  seien,  die  bereits  vor  Ausbruch  des  Krieges  angefordert
oder  aufgebracht  worden  waren  (Russ.-D.  Z.  Art.  28,  Abs.  3;  Russ.-Ö.-U.
  Z.  Art.  11,  Abs.  3).
        <pb n="170" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  159

Im  übrigen  übernahmen  die  Friedensschlüsse  die  Rechtslage  der
Handelsschiffe  vor  Ausbruch  des  Krieges,  wie  sie  im  sechsten  Abkommen
geregelt  ist;  dies  wurde  in  denVerträgen  mit  Rußland  ausdrücklich  hervorgehoben ­
  (Russ.-D.  Z.  Art.  28,  Abs.  1;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,  Abs.  1).
Hinsichtlich  der  vom  Gegner  in  seinen  Häfen  beschlagnahmten
Schiffe  wurde  die  Rückstellung,  oder  wenn  dies  nicht  möglich  wäre,  der
Ersatz  in  Geld  vereinbart  (Ukr.-D.  Z.  Art.  23;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  10,  Abs.  1,
Russ.-D.  Z.  Art.  28,  Abs.  1;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,  Abs.  1;  Finn.-D.  Fr.
Art.  25;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  11;  Rum.-D.  R.  Art.  35;  Rum.-Ö.-U.  R.
Art.  12,  Z.  2).
Die  Entschädigung  bei  Anforderung  von  Handelsschiffen  wurde
in  den  Verträgen  der  Mittelmächte  mit  Rußland  eingehender  geregelt.
Die  angeforderten  Schiffe  sollten  unter  Entschädigung  für  die  Zeit  der
Benutzung  entweder  zurückgegeben  oder  im  Falle  des  Verlustes  in  Geld
ersetzt  werden.  Für  nicht  angeforderte  Schiffe  hatte  der  Flaggenstaat  nur
die  Aufwendungen  zur  Instandhaltung,  nicht  aber  Hafengelder  oder
sonstige  Liegekosten  zu  erstatten  (Russ.-D.  Z.  Art.  28,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.
  Z.  Art.  11,  Abs.  2);  der  Vertrag  Österreich-Ungarns  mit  Rußland
forderte  die  Rückstellung  „einschließlich  Bordpapiere,  Bordgelder  und
Mannschaftseffekten“,  ln  den  Verträgen  der  Mittelmächte  mit  Rußland
und  Finnland  war  als  Maß  der  Entschädigung  für  die  Benutzung  die  übliche
Tageszeitfracht  angegeben  (Russ.-D.  Z.  Art.  31,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.
  Z.  Art.  11,  Abs.  9;  Finn.-D.  Fr.  Art.  25,  Abs.  1;  Finn.-Ö.-U.  R.
Art.  11,  Z.  1,  Abs.  1).  Der  Vertrag  Österreich-Ungarns  mit  Rußland  fügte
noch  hinzu,  daß  für  die  nicht  mehr  vorhandene  Ladung  und  Bordvorräte
der  Marktwert  vom  Tage  der  Ratifikation  zu  ersetzen  war.
In  den  Verträgen  mit  Rußland  war  auch  der  Fall  vorgesehen,  daß
ein  rückzustellendes  Schiff  während  der  Zeit  der  Anforderung  eine  über
die  gewöhnliche  Abnutzung  hinausgehende  Verschlechterung
erfahren  hätte;  in  diesem  Falle  war  auch  eine  Entschädigung  für  den  Zeitverlust ­
  bis  zur  Instandsetzung  des  Schiffes  zu  leisten.  Für  Verschlechterung ­
  oder  Verluste,  die  nach  Einstellung  der  Feindseligkeiten ­
  durch  das  Verhalten  des  rückgabepflichtigen  Teiles  herbeigeführt ­
  wurden,  war  gleichfalls  Entschädigung  zu  leisten  (Russ.-D.  Z.
Art.  30,  Abs.  3;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,  Abs.  8  und  9).
Als  Ersatz  für  ein  nicht  mehr  vorhandenes  Schiff  war  der
Verkaufswert,  den  es  am  Tage  der  Ratifikation  haben  würde,  zu
bezahlen  (Russ.-D.  Z.  Art.  31,  Abs.  2).  Der  österreich-ungarische  Vertrag
fügte  noch  eine  angemessene  Vergütung  für  den  Verdienstentgang
bis  zur  Indienststellung  des  zu  beschaffenden  Ersatzschiffes  hinzu  (Russ.-Ö-U.
  Z.  Art.  11,  Abs.  9).
Die  Verträge  mit  Rußland  hatten  auf  die  Erfahrung  Bezug  genommen,
daß  ein  von  einem  Teile  der  Kriegführenden  ausgestellter  P  a  s  s  i  e  r-
        <pb n="171" />
        160

Ausgangspunkte.

schein,  von  dessen  Bundesgenossen  nicht  anerkannt  wurde.  Sie  forderten
daher,  daß  die  Erlaubnis  zum  Auslaufen  nach  dem  sechsten  Abkommen
nur  dann  als  erteilt  angesehen  werde,  wenn  sie  auch  von  den  übrigen  Seemächten ­
  anerkannt  war  (Russ.-D.  Z.  Art.  25,  Ahs.  2;  Russ.-Ö.-U.  R.
Art.  11,  Abs.  2).  Trotz  des  Art.  5  des  sechsten  Abkommens  vereinbarten
die  Verträge  mit  Rußland  die  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  über
Embargoschiffe  auf  Handelsschiffe,  die  nach  ihrer  Bauart  zur  Umwandlung ­
  für  Kriegsschiffe  bestimmt  sind.
In  den  Verträgen  mit  Rumänien  wurde  auch  die  Rückgabe  oder  der
Ersatz  von  Flußfahrzeugen,  die  sich  im  Eigentum  von  Angehörigen
eines  Vertragsteils  befanden  und  in  die  Gewalt  des  anderen  Teiles  geraten
waren,  vereinbart;  dies  galt  auch  für  die  dem  Warenverkehr  dienenden
staatlichen  Flußfahrzeuge  eines  Teils,  die  sich  bei  Ausbruch  des
Krieges  auf  dem  Gebiete  des  anderen  Teils  befanden,  sowie  für  alle  für
einen  solchen  Verkehr  von  einem  Teile  oder  seinen  Angehörigen  unmittelbar ­
  oder  mittelbar  gemieteten  Flußfahrzeuge.  Selbst  die  Kosten  für  die
Hebung  und  Instandsetzung  versenkter  Flußfahrzeuge  waren  von  dem
Teile  zu  ersetzen,  in  dessen  Interesse  die  Versenkung  erfolgt  war  (Rum.-D.  R.
Art.  34,  Abs.  1;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  12,  Z.  1).
Hinsichtlich  der  als  Prisen  aufgebrachten  Handelsschiffe  der  Vertragsteile ­
  giengen  die  Verträge  mit  der  Ukraine,  Rußland  und  Finnland
von  dem  Grundsätze  aus,  daß  die  vor  Unterzeichnung  des  Vertrages  durch
rechtskräftiges  Urteil  eines  Prisengerichtes  kondemnierten  Schiffe
als  endgültig  eingezogen  anzusehen  wären.  Die  übrigen  noch
nicht  rechtskräftigen  Prisen  dagegen  waren  zurückzugeben,  oder  soweit
sie  nicht  mehr  vorhanden  waren,  in  Geld  zu  ersetzen  (Ukr.-D.  Z.  Art.  24;
Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  10,  Abs.  2;  Russ.-D.  Z.  Art.  29;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,
Abs.  4;  Finn.-D.  Fr.  Art.  27;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  11,  Z.  3).
Diese  Bestimmungen  galten  auch  für  die  als  Prisen  aufgebrachten
Schiffsladungen  von  Angehörigen  der  Vertragsteile;  doch  sollten
Güter  von  Angehörigen  des  einen  Teils,  die  auf  Schiffen  feindlicher  Flagge
in  die  Gewalt  des  anderen  Teils  geraten  waren,  in  allen  Fällen  dem  Berechtigten ­
  herausgegeben  oder,  soweit  dies  nicht  möglich  war,  in  Geld
ersetzt  werden  (Russ.-D.  Z.  Art.  29,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,  Abs.  4;
Finn.-D.  Fr.  Art.  27,  Abs.  2;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  11,  Z.  3,  Abs.  2).
In  den  Verträgen  mit  Finnland  wurde  die  Rückgabe  der  deutschen,
österreichischen  und  ungarischen  Handelsschiffe  vereinbart,  die  sich  bei
Unterzeichnung  des  Vertrages  im  Machtbereiche  Finnlands
befanden  oder  später  dorthin  gelangten,  wenn  sie  bei  Kriegsausbruch  in
einem  feindlichen  Hafen  lagen  oder  in  neutralen  Hoheitsgewässern  von
feindlichen  Streitkräften  aufgebracht  worden  waren  (Finn.-D.  Fr.  Art.  26;
Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  11,  Z.  2).
Besonders  eingehend  wurden  die  Umstände  der  Rückstel-
        <pb n="172" />
        Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  Iß]

Jung  von  Embargo-  und  Prisenschiffen  in  den  Verträgen  mit  Rußland
geregelt.  Die  Schiffe  sollten  sofort  nach  der  Ratifikation  in  dem  Zustand
und  in  dem  Hafen,  in  dem  sie  sich  befinden  würden,  dem  Flaggenstaat
zur  Verfügung  gestellt  werden.  Befände  sich  ein  solches  Schiff  am
Tage  der  Ratifikation  auf  einer  Reise,  so  mußte  es  nach  deren  Beendigung ­
  und  nach  Löschung  der  an  dem  bezeichneten  Tage  vorhandenen
Ladung,  spätestens  aber  nach  einem  Monat  zurückgegeben  werden;  für
die  Zwischenzeit  war  die  höchste  Tageszeitfracht  zu  vergüten  (Russ.-D.
Z.  Art.  31,  Abs.  1;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  II,  Abs.  6  und  7).  Der  österreichungarische
  Vertrag  verpflichtete  überdies  zur  protokollarischen  Tatbestandsaufnahme, ­
  die  durch  den  zur  Übernahme  des  Schiffes  Bevollmächtigten
und  ein  Organ  der  Hafenbehörde  zu  erfolgen  hatte,  und  zur  Haftung
für  jeden  willkürlichen  oder  verschuldeten  Verzug.
In  den  Verträgen  mit  Rußland  wurde  auch  der  Ersatz  für  die  in
n  eutralen  Hoheitsgewässern  aufgebrachten,  mit  Beschlag
belegten  oder  versenkten  Handelsschiffe,  falls  sie  nicht  mit  ihren  Ladungen
zurückgegeben  wurden,  wechselseitig  zugesichert;  für  die  Zeit  bis  zur
Rückgabe  oder  Ersatzleistung  wurde  Entschädigung  gewährt  (Russ.-D.  Z.
Art.  30;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,  Abs.  5).
h)  Die  rechtliche  Natur  der  Wiederherstellung  und  Entschädigung.
Die  theoretische  Frage,  ob  aus  den  Staatsverträgen  nicht  nur  die
Staaten,  sondern  auch  die  einzelnen  Angehörigen  des  einen  Vertragsteils
unmittelbar  Rechtsansprüche  gegen  den  anderen  Staat  erwerben,  wird
in  der  völkerrechtlichen  Literatur  nicht  einheitlich  beantwortet.  Während
Heffter-Geffken,  v.  Martens,  Kaufmann,  Rehm  und
Köhler  eine  unmittelbare  Berechtigung  und  Verpflichtung  der  Staatsangehörigen ­
  vertreten,  geben  Jellinek,  Triepel,  Heilborn  und
Ullmann  nur  ein  rechtliches  Band  zwischen  den  Vertragsteilen  zu.
Für  die  hier  interessierende  Frage  des  Ersatzrechtes  bei  privatwirtschaftlichen
  Eingriffen,  kann  von  dem  Rechtsgrunde  des  Ersatzes  ausgegangen ­
  werden  (Hofer,  Landkriegsrecht  50,  T  h  i  e  b  e  r  g  e  r,  Wiener
Juristische  Blätter  vom  16.  Juni  1918,  47,  278).
Die  Brsatzpflicht  wegen  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechtes ­
  gründet  sich  darauf,  daß  der  feindliche  Ausländer  bei  dem  Eingriffe ­
  in  seine  Rechte  eine  Beschädigung  an  seinem  der  feindlichen
Staatsgewalt  anvertrauten  Vermögen  erleidet.  Sie  stützt  sich  hinsichtlich ­
  der  Hemmung  oder  des  Ausschlusses  des  privatwirtschaftlichen
  Verkehrs  auf  die  Verweigerung  der  nach  kontinentaler
Anschauung  gebotenen  Freiheit  des  privatwirtschaftlichen  Verkehres
auch  während  des  Krieges.  Es  handelt  sich  beim  Eingriff  in  bestehende
Privatrechte  um  eine  Verweigerung  des  völkerrechtlich
gebotenen  Schutzes  der  Privatrechte  und  bei  der
l-&amp;lt;enz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  ü
        <pb n="173" />
        162

Ausgangspunkte.

Verkehrshemmung  um  eine  Verweigerung  der  privatrechtlichen ­
  Verkehrsfreiheit.  Die  Kampfgesetze  haben  in  das
private  Rechtsverhältnis  eingegriffen  und  infolge  ihrer  angenommenen
Rechtswidrigkeit  einen  öffentlich-rechtlichen  Anspruch  auf
Wiederherstellung,  Aufhebung  oder  Schadenersatz  erzeugt.
Als  Berechtigter  des  Wiederherstellungs-  oder  Ersatzanspruches
gilt  der  Heimatstaat  des  durch  die  privatwirtschaftlichen  Kampfmaßregeln
unmittelbar  Betroffenen;  als  Verpflichteter  gilt  der  Staat,  der  entweder ­
  selbst  die  schadeustiftende  Kampfmaßregel  erlassen  oder  den  Kampf
von  Körperschaften  oder  Personen  seiner  Gebietshoheit  geduldet  hat.
Nach  allgemeinem  Völkerrechtsbrauch  haftet  der  Staat  hierbei  für  alle
Handlungen  und  Unterlassungen  seiner  Organe  ohne  Rücksicht  auf  deren
Verschulden.
In  den  Eriedensverträgen  herrschte  keine  Übereinstimmung
hinsichtlich  des  zur  EntschädigungVerpflichteten.  Während
die  Verträge  mit  der  Ukraine  (Ukr.-D.  Z.  Art.  13,  Abs.  1;  Ukr.-Ö.-U.  Z.
Art.  5,  Abs.  f)  nur  die  Einigung  der  Vertragsteile  feststellten,  daß  den
beiderseitigen  Angehörigen  die  Schäden  ersetzt  werden,  ohne  den  Ersatzpflichtigen ­
  zu  nennen,  bezeichnet  der  russisch-deutsche  Zusatzvertrag
(Russ.-D.  Z.  Art.  13)  geradezu  jeden  Vertragsteil  als  ersatzpflichtig.
Der  Vertrag  Österreich-Ungarns  mit  Rußland  dagegen  kehrte  zur  ukrainischen ­
  Formel  zurück  (Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Abs.  1).  In  den  Verträgen
der  Mittelmächte  mit  Finnland  und  Rumänien  wieder,  wurde  sowohl  der
Berechtigte,  wie  der  Verpflichtete  ausdrücklich  hervor  gehoben.  Es  hieß
im  deutsch-finnischen  Friedensvertrage:  „Der  Angehörige  eines
der  vertragschließenden  Teile  ist  in  angemessener  Weise  zu  entschädigen“
(Finn.-D.  Fr.  Art.  14),  noch  deutlicher  im  österreich-ungarisch-finnischen
Zusatzverträge:  „Der  Angehörige  eines  der  vertragschließenden  Teile
istvondiesemTeilezu  entschädigen“  (Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  6,  Abs.  1).
Am  schärfsten  faßten  den  Anspruch  die  Verträge  mit  Rumänien,  wenn  sie
bestimmen:  „Der  Angehörige  eines  vertragschließenden  Teiles,  der
im  Gebiete  des  anderen  Teiles  einen  Schaden  erlitten  hat,  ist  von  diesem
Teile  zu  entschädigen“  (Rum.-D.  R.  Art.  20;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  7,
Z.  1).  Es  hatte  somit  den  Anschein,  als  ob  die  geschädigten  Angehörigen
des  einen  Staates  als  berechtigt  und  die  Staaten  des  Kampfrechtes  als
verpflichtet  betrachtet  wurden.  Dennoch  kann  diese  Auffassung  nicht
als  anerkannt  betrachtet  werden.
Aus  dem  Rechtsgrunde  des  Anspruches  ergibt  sich  dessen
öffentlich-rechtliche  Natur.  Die  unmittelbar  Betroffenen
erwerben  selbst  keinen  Anspruch.  Sie  sind  nicht  geschädigt  als  Privatrechtssubjekte, ­
  sondern  ihr  Staat  in  seinem  Rechtsschutz-  und  Verkehrsinteresse. ­
  Ihr  Heimatstaat  allein  macht  kraft  eigenen  Rechtes  und  nicht
bloß  kraft  Vertreter  der  Betroffenen  seinen  Anspruch  geltend.  Dem
        <pb n="174" />
        r  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  163

Geschädigten  kommt  beim  Feststellungsver  fahren  eine  Stellung  analog
der  des  Nebenintervenienten  im  Zivilprozesse  zu.  •  ■
Aus  der  öffentlich-rechtlichen  Natur  des  Ersatzanspruches  folgt
schließlich  auch,  daß  dem  unmittelbar  Geschädigten  auch  nicht  ein  Rechtsanspruch ­
  auf  Herausgabe  der  Entschädigung  durch  den  anspruchsberechtigten ­
  Staat  zusteht.  Es  ist  nur  ein  Gebot  der  Billigkeit,  daß
die  empfangene  Entschädigung  dem  Beschädigten  und  zwar  soweit  es  sich
um  eine  Pauschalsumme  handelt,  zum  entsprechenden  Teile  zukomme.
Die  Vorschläge  für  die  Ersatzleistung,  wie  die  Bestimmungen  der
Friedensverträge  enthalten  keine  feste  Norm  über  den  Umfang  der  Ersatzpflicht ­
  („proximate  and  natural  consequences"  der  amerikanischen ­
  Praxis).  Seit  der  schiedsrichterlichen  Austragung  des  Alabamastreites ­
  hat  sich  eine  internationale  Praxis,  daß  nur  der  unmittelbare ­
  Schaden  zu  ersetzen  ist,  herausgebildet  (L  a  m  m  a  s  c  h,  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  165  n  3).
Der  Ersatz  ist  von  beiden  Seiten  zu  gewähren.  Der  Meinung,
daß  der  eine  kriegswirtschaftliche  Maßregel  eines  Gegners  mit  einer  gleichartigen ­
  Maßregel  vergeltende  Staat  hierdurch  seinen  Ersatzanspruch'
verwirkt  habe,  ist  nicht  beizupflichten.  Vom  Standpunkte  der  Rechtswidrigkeit ­
  des  Wirtschaftskrieges  ist  die  einzelne  Maßregel  auf  beiden
Seiten  rechtswidrig  und  darum  ersatzbegründend.  Die  völkerrechtliche ­
  Vergeltung  ist  durchaus  nicht  mit  der  strafrechtlichen  Vergeltung
zu  verwechseln.  Während  diese  als  eine  Art  ausgleichender  Gerechtigkeit
das  Verschulden  des  Verbrechers  tilgt,  ist  die  völkerrechtliche  Vergeltung ­
  eine  ausschließlich  auf  die  Zukunft  gewiesene  Zweckmaßregel.
Sie  soll  den  Gegner  veranlassen,  sein  rechtswidriges  Vorhaben  aufzugeben
und  hat  daher  für  bereits  begangene  Rechts  Widrigkeiten  des  Gegners  keine
tilgende  Wirkung.  Dies  würde  nicht  hindern,  daß  die  beiderseitigen  Ersatzansprüche, ­
  sobald  sie  nach  Grund  und  Maß  festgestellt  sind,  gegeneinander ­
  aufgerechnet  werden.
i)  Das  Verfahren  zur  Feststellung  der  Zivilschäden.
Bereits  der  erste  Pariser  Frieden  vom  30.  Mai  1814  hatte  zur  Regelung
von  Ansprüchen  der  Privatpersonen  aus  den  besetzt  gewesenen  Gebieten
an  Frankreich,  die  Bildung  einer  aus  Angehörigen  beider  Vertragsteile  zusammengesetzten ­
  sogenannten  gemischten  Kommission  vorgesehen.  Infolge ­
  der  Verschleppung  der  Verhandlungen  kam  es  jedoch  zum  Abfindungsvertrage ­
  vom  25.  April  1818.  Nach  dem  deutsch  -  französischen
Kriege  war  die  Entscheidung  über  die  wechselseitigen  Ansprüche  durch
gemischte  Kommissionen  vorgesehen,  doch  kam  es  schließlich  nur  zu
einer  Kriegsentschädigung,  mit  der  auch  die  Ansprüche  der  deutschen
Staatsangehörigen  erledigt  sein  sollten.
Dennoch  haben  die  Friedensschlüsse  mit  Rußland,  Finnland  und
        <pb n="175" />
        104  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach'den  Friedensschlüssen  usw.

Rumänien  auf  die  Einrichtung  der  gemischten  Kommissionen
zurückgegriffen  (Russ.-D.  Z.  Art.  15  und  32,  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Abs.  3
und  4;  Art.  11,  Abs.  10  und  11;  Finn.-D.  Fr.  Art.  17  und  28;  Finn.-Ö.-U.
R.  Art.  6,  Abs.  4  und  5;  Rum.-D.  R.  Art.  22  und  37;  Rum.-Ö.-U-  R.
Art.  22  und  37).
Überall  sollte  eine  größere  Kommission  für  die  Zivilschäden  im  allgemeinen ­
  und  eine  kleinere  Kommission  für  die  maritimen  Schäden  eingesetzt ­
  werden,  die  zu  je  einem  Drittel  aus  Vertretern  der  beiden  Vertragsteile ­
  und  der  neutralen  Mitglieder  gebildet  werden  sollte;  um  die
Bezeichnung  der  neutralen  Mitglieder,  darunter  des  Vorsitzenden,  sollte
der  Präsident  des  schweizerischen  Bundesrates  gebeten  werden.  Die
Kommission  für  die  Zivilschäden  im  allgemeinen  hatte  die  für  ihre  Entscheidung ­
  maßgebenden  Grundsätze  selbst  aufzustellen,  die  Geschäftsordnung ­
  und  die  Verfahrehsgrundsätze  selbst  zu  schaffen.  Ihre  Entscheidungen ­
  sollten  in  Unterkommissionen,  die  aus  je  einem  Vertreter
der  beiden  Teile  und  einem  neutralen  Obmann  gebildet  würden,  erfolgen.
Die  Kommission  für  die  maritimen  Schäden  wurde  aus  je  zwei  Vertretern ­
  der  Vertragsteile  und  einem  neutralen  Obmanne  gebildet.  Die
Grundsätze  für  diese  Entschädigungen  waren  bereits  in  den  Verträgen
festgesetzt.  Die  Kommission  hatte  daher  nur  über  die  Frage,  ob  im
Einzelfalle  die  Voraussetzungen  für  die  Rückgabe  oder  den  Ersatz  eines
Schiffes  oder  für  die  Zahlung  einer  Entschädigung  vorliegen,  zu  entscheiden ­
  und  die  Höhe  der  Entschädigung  festzusetzen.
Das  deutsch-  russische  Finanzabkommen  vom
27.  August  1918  Art.  1  hatte  mit  den  materiellen  Bestimmungen  über
die  Zivilschäden  auch  die  Bestimmungen  über  die  gemischten  Kommissionen ­
  zur  Feststellung  der  Zivilschäden  aufgehoben,  weil  sie  infolge  der
Abrechnung  von  Staat  zu  Staat  überflüssig  geworden  waren.
Zweiter  Abschnitt.
Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen ­
  von  Versailles  und  St.  Germain.
1.  Der  einseitige  Wirtschaftsfriede.
Der  Friede  von  Versailles  zwischen  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  (AAM)  einerseits  und  Deutschland  (D)  andrerseits  vom  28.  Juni
1919  und  der  Friede  von  St.  Germain  zwischen  den  AAM  und  Österreich ­
  (0)  andrerseits  vom  10.  September  1919  sind  auch  hinsichtlich  des
Wirtschaftskrieges  von  zwei  einander  widerstreitenden  Strömungen
beherrscht.  Für  die  Entente  war  die  Auswertung  des  Zusammenbruches
der  Front  der  Mittelmächte  zu  einem  Wirtschaftsfrieden  im  Sinne  der
Pariser  Konferenz  von  1916,  für  die  Vereinigten  Staaten  von
        <pb n="176" />
        Der  einseitige  Wirtschaftsfriede.

165

Amerika  die  Durchführung  der  Grundsätze  ihres  Präsidenten
Wilson,  wie  sie  in  den  Verhandlungen  über  den  Waffenstillstand  von
allen  Teilen  mit  einem  Vorbehalte  der  Entente  hinsichtlich  der  Meeresfreiheit ­
  als  Grundlage  angenommen  worden  waren,  das  allerdings  nicht
erreichte  Ziel.  Der  Friede  von  Versailles  wurde  mit  der  Republik
Deutschland,  der  Friede  von  St.  Germain  mit  der  Republik
Österreich  abgeschlossen.  Für  die  Republik  Österreich,  die  im  folgenden ­
  als  „Österreich“  bezeichnet  werden  soll,  kam  noch  hinzu,  daß
die  Liquidierung  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  und  des
Kaisertums  Österreich  einer  Niederlage  in  einem  Kriege  mit  den  übrigen
Nationalstaaten  rechtlich  gleichgehalten  und  nur  in  einigen  Belangen
ein  Abstand  von  der  Fiktion  eines  Kriegszustandes  mit  den
neuen  Nationalstaaten  erreicht  wurde.  Jeder  Vertrag  tritt  mit  der
Errichtung  des  ersten  Ratifikationsprotokolls  in  Kraft;  dies  geschieht,
sobald  der  Vertrag  von  Deutschland  bzw.  Österreich  einerseits  und  drei
der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  andrerseits  ratifiziert  ist
(D  Art.  440,  ö  Art.  381).
Die  Verträge  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest,  sowie
alle  anderen  mit  der  raaximalistischen  Regierung  in  Rußland  abgeschlossenen ­
  Übereinkommen,  somit  auch  deren  Bestimmungen  über  die  Beendigung ­
  des  Wirtschaftskrieges  werden  für  nichtig  erklärt  (D  Art.  116
Abs.  2,  292;  ö  Art.  87  Abs.  2,  244);  die  Rechte  Rußlands  auf  alle
Wiederherstellungen  und  Wiedergutmachungen  werden  Vorbehalten
(D  Art.  116  Abs.  3,  ö  Art.  87  Abs.  3).  Im  finanziellen  Teil  (X)  verzichten ­
  Deutschland  und  Österreich  noch  besonders  auf  alle  Vorteile
aus  den  Verträgen  von  Bukarest  und  Brest-Litowsk  samt  Zusatzverträgen ­
  (D  Art.  269  Z.  6,  Ö  Art.  210  Z.  2).
Der  Wirtschaftskrieg,  der  aus  dem  privatwirtschaftlichen  Kampfrecht
und  der  Seehandelssperre  mit  ihren  Eingriffen  in  das  Privatrecht  bestand,
ist  in  den  Friedensschlüssen  nicht  einheitlich  behandelt.  Der
privatwirtschaftliche  Kampf  erfährt  im  X.  Teile  beider  Verträge  eine
einseitige  Beendigung  im  Interesse  der  AAM,  während  der  Wirtschaftskrieg ­
  zur  See  den  Gegenstand  einer  beiderseitigen
Beendigung  mit  Wiedergutmachung  zugunsten  der  AAM  nach  dem
VIII.  Teile  beider  Verträge  bildet.  Deutschland  und  Österreich  werden
u.  a.  verpflichtet,  allen  Schaden  am  Eigentum  der  AAM  und  ihrer  Staatsangehörigen ­
  durch  den  Angriff  zur  See  während  des  Kriegszustandes
zu  ersetzen  (D  Art.  232,  Abs.  2,  Ö  Art.  178,  Abs.  2;  D  und  ö  V1II/I
Anhang  I,  Z  9).
In  der  Frage  der  Zulässigkeit  des  Wirtschaftskrieges  hat  der
Machtspruch  der  Sieger  entschieden.  Das  privatwirtschaf  tüche
  Kampfrecht  der  AAM  wird  nicht  als  völkerrechtlich  unzulässig ­
  erachtet;  die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte  werden  ihm
        <pb n="177" />
        166  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

gleichgehalten.  Der  Wirtschaftskrieg  im  engeren  Sinne  wird  durch
außerordentliche  Kriegsmaßregeln  („mesures  exceptionelles",  „exceptional
war  measures")  und  Enteignungsanordnungen  („mesures  de  disposition",
„measures  of  transfer“)  bezeichnet  und  näher  beschrieben.  In  den  Beziehungen ­
  zwischen  den  AAM  einerseits  und  Deutschland  wie  Österreich
bzw.  deren  Staatsangehörigen  andrerseits  werden  die  vollzogenen
Maßnahmen  wechselseitig  als  endgültig  und  für  jedermann
bindend  angesehen  (D  Art.  297  d,  ö  Art.  249  d,  D  und  ö  X/IV  Anhang ­
  §  1);  es  werden  daher  auch  die  von  den  Mittelmächten  getroffenen
Vergeltungsmaßregeln  als  gültig  behandelt,  wenn  sie  auch  Gegenstand
der  Wiederherstellung  sind.  Nur  die  in  den  von  Deutschland  und  Österreich-Ungarn ­
  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten  Gebieten  („territoires
  envahis  ou  occupes",  „invaded  or  occupied  territories“)  getroffenen
Maßregeln  und  die  nach  dem  11.  November  1918  von  Deutschland  oder
nach  dem  3.  November  1918  von  Österreich-Ungarn  irgendwo  getroffenen
Kampfmaßregeln  werden  als  ungültig  erklärt  (D  und  ö  X/IV  Anhang ­
  §  1).  -v-Die
  AAM  wahren  sich  sogar  das  Recht,  alles  Eigentum,  alle  Rechte
und  Interessen  („propriete,  droits  et  interets“,  „property,  right  and
interests"),  die  am  Tage  des  Wirksamkeitsbeginnes  des  Friedens  in  ihren
Gebieten  Angehörigen  Deutschlands  oder  Österreichs  oder  den  von  ihnen
kontrollierten  Gesellschaften  gehören,  künftig  ohne  zeitliche  Begrenzung
zurückzubehalten  und  zu  liquidieren  (D  Art.  297  b,  ö  Art.  249  b).  Die  von
Deutschland  und  die  auf  dem  Gebiete  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich  getroffenen  außerordentlichen  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen ­
  dagegen,  die  das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen ­
  der  Angehörigen  der  AAM  oder  der  von  diesen  kontrollierten
Gesellschaften  betreffen,  werden  sofort  aufgehoben  oder,  sofern  die
Liquidation  nicht  beendet  ist,  eingestellt  (D  Art.  297a,  ö  Art.  249a).
Während  somit  der  militärische  Kriegszustand  nach  dem
Eingänge  der  Friedensschlüsse  ein  Ende  nehmen  soll,  kann  der  privatwirtschaftliche
  Krieg  in  einseitiger  Weise  zugunsten  der  AAM
weitergehen.  Es  kommt  nur  zu  einem  einseitigen  Wirtschaftsfrieden. ­

Der  Wirtschaftskrieg  zur  See,  der  sich  der  militärischen  Kampfmittel
bediente,  findet  dagegen  mit  dem  Friedensschlüsse  ein  beiderseitiges
Ende;  es  wird  auch  bei  ihm  kein  Unterschied  zwischen  den  Rechtsfolgen
völkerrechtlich  zulässiger  und  unzulässiger  Kampfmittel  gemacht.
Für  die  Regelung  des  Ausgleichsverfahrens  (Abschnitt  X/III)  des
Privatvermögens  in  Feindesland  (Abschnitt  X/IV),  der  Verträge,  der  Verjährung ­
  und  der  Urteile  (Abschnitt  X/V)  und  des  gewerblichen,  literarischen, ­
  wie  künstlerischen  Eigentums  (Abschnitt  X/VII)  bedeutet  der
Ausdruck  „während  des  Krieges"  für  jede  AAM  die  Zeit  vom
        <pb n="178" />
        Das  einseitige  Kriegsversohukion  und  seine  wirtschaftlichen  Folgen.  167

Eintritte  des  Kriegszustandes  zwischen  der  betreffenden  Macht  und
Deutschland  bzw.  Österreich  bis  zum  Beginne  der  Wirksamkeit  des
Friedensvertrages  (D  Art.  303,  Ö  Art.  255).  Die  im  folgenden  angeführten ­
  Fristen  beginnen  durchwegs  von  dem  letzteren  Zeitpunkt
an  zu  laufen.
2.  Das  einseitige  Kriegsverschulden  und  seine  wirtschaftlichen
Folgen.
Obwohl  auch  die  Friedensschlüsse  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest
sich  auf  den  Machtspruch  der  militärischen  Waffen  zugunsten  der  Mittelmächte ­
  stützten,  wurde  der  Wirtschaftskrieg  wegen  seiner  völkerrechtlichen ­
  Unzulässigkeit  in  einer  für  beide  Teile  gleichen  Weise,  d.  h.  unter
wechselseitiger  Anerkennung  der  Pflicht  des  Gegners  zur  Wiedereinsetzung ­
  und  zum  Schadenersatz  als  beendet  erklärt.
Auch  die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  wollen
nicht  als  Machtsprüche  der  siegreichen  AAM  erscheinen.  Die  Kriegsbeendigung ­
  soll  wie  die  Kriegführung  einen  Recht  spruch  darstellen.
Die  Lasten  der  Friedeusbedingungen  für  die  unterlegenen  Mächte  werden
als  eine  Rechtsfolge  des  durch  den  Angriff  Deutschlands  und  Österreich-Ungarns ­
  aufgezwungenen  Krieges  hingestellt  (D  Art.  231,
Ö  Art.  177).  Krieg  und  Frieden  erscheinen  im  Lichte  dieser  Verträge
als  eine  Art  Strafverfahren  der  AAM,  das  sich  gegen  Deutschland ­
  und  Österreich  als  Urheber  der  Kriegsschäden  richtet.  Weil
es  aber  den  AAM  an  einem  völkerrechtlichen  Titel  zu  einem  Richterspruche ­
  mangelt,  wird  das  von  einer  Kriegspartei  ohne  Garantien
für  die  Unparteilichkeit  gefällte  Urteil  durch  den  Friedensvertrag
zur  Anerkennung  durch  den  Gegner  gebracht.  Den  Staaten
und  kraft  der  demokratischen  Regierungsform  auch  den  Völkern  Deutschlands ­
  und  Österreichs  und  ihrer  Verbündeten  wird  die  Verantwortlichkeit ­
  für  den  Krieg  aufgebürdet.  Die  AAM  „erklären"
sie;  Deutschland  und  Österreich  „anerkennen“  sie  (D  Art.  231,
Ö  Art.  177).  Derart  soll  der  Friedensschluß  aus  einem  Machtspruche  zu
einem  Urteil  über  die  Sachfälligkeit  kraft  Anerkenntnisses
in  einem  Rechtsstreite  umgewandelt  werden.  Dieser  endet,  soweit
es  die  unterlegenen  Staaten  angeht,  mit  ihrer  Solidarhaftung  für
die  Wiedergutmachung  aller  Schäden,  die  der  Zivilbevölkerung  der  AAM
und  ihrem  Eigentume  durch  den  Angriff  zu  Lande,  zur  See  und  in  der
Luft  zugefügt  wurden  (D  Art.  232,  ö  Art.  178).
Hierbei  unterläuft  noch  die  Sonderbarkeit,  daß  das  Urteil  in  dem
angeblichen  Rechtsverfahren  sich  nicht  gegen  alle  Parteien  des  Streitbeginnes ­
  richtet.  Da  Österreich-Ungarn  nicht  mehr  besteht  und  an  seine
■Stelle  die  auf  dem  Boden  der  Monarchie  entstandenen  National-
        <pb n="179" />
        168  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

Staaten  getreten  sind,  müßte  bei  Aufrechterhaltung  der  Rechtsfiktion, ­
  der  Friede  auch  mit  allen  diesen  Staaten  geschlossen  werden.
Anstatt  dessen  erscheinen  der  tschecho-slowakische  Staat,  der  serbischkroatisch-slowenische ­
  Staat  und  Polen  auf  der  Seite  der  gewinnenden
AAM,  während  nur  Deutschland,  Österreich  und  Ungarn  auf  der  Seite
der  sachfälligen  Mächte  geblieben  sind.  Nur  diesen  wird  das  Kriegsverschulden ­
  aufgebürdet,  wobei  zur  scheinbaren  Aufrechterhaltung  der  Identität ­
  der  Prozeßparteien  die  Republik  Österreich  an  die  Stelle  des  Kaisertums ­
  Österreich  tritt;  ebenso  wird  es  dem  auf  die  magyarische  Siedlung
beschränkten  Ungarn  in  dem  mit  ihm  abzuschließenden  Frieden  voraussichtlich ­
  ergehen.  Der  Rollentausch  wird  für  den  tschecho-slowakischen
und  serbisch-kroatisch-slowenischen  Staat  derart  folgerichtig  durchgeführt, ­
  daß  die  Auseinandersetzung  innerhalb  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich  als  ein  Friedensschluß  nach  einem  zwischen  den  Nationalstaaten ­
  nicht  bestandenen  wirtschaftlichen  Kriegszustand  aufgefaßt ­
  wird.  Es  mußte  daher  bei  der  Regelung  der  Verjährung,  des  Ausschlusses ­
  und  der  Verwirkung,  der  Ausdruck  „Kriegsbeginn“  ersetzt
werden  durch  den  Ausdruck;  „Jener  von  jeder  einzelnen  verbündeten
oder  assoziierten  Macht  administrativ  zu  bestimmende  Tag,  an  dem  die
Beziehungen  zwischen  den  Vertragsteilen  tatsächlich  oder  rechtlich  unmöglich ­
  wurden";  der  Ausdruck  „Kriegsdauer"  mußte  durch  den  Ausdruck: ­
  „Zeitraum  zwischen  diesem  Tag  und  dem  Inkrafttreten  des  vorliegenden ­
  Vertrages“  ersetzt  werden  (ö  Art.  269).
Dieser  Grundsatz  des  einseitigen  Kriegsverschuldens  wird  dann
auch  für  die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfes
maßgebend  und  kommt  in  den  folgenden  Einseitigkeiten  zum
Ausdruck.
Das  privatwirtschaftliche  Kampfreoht  Deutschlands  und
Österreichs  („außerordentliche  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen“) ­
  wird  für  die  Zukunft  aufgehoben  und  es  erfolgt  W  i  e  d  e  rgutmachung
  (D  Art.  297  a,  ö  Art.  249  a).  Die  AAM  dagegen  wahren
sich  das  Recht,  auch  weiterhin  das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen ­
  der  Angehörigen  Deutschlands  und  Österreichs,  die  sich  in
ihren  Staatsgebieten  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Friedensschlusses ­
  befinden,  zurückzubehalten  und  zu  liquidieren  (D  Art.  297  b,
ö  Art.  249b).  Damit  wird  der  Wirtschaftsfriede  zu  einem
einseitigen  im  Verhältnisse  zwischen  Deutschland  einerseits  und
seinen  sämtlichen  Vertragsgegnern,  d.  h.  den  AAM  unter  Einschluß
des  tschecho-slowakischen  Staates,  Polens  und  des  serbisch-kroatisch-slowenischen ­
  Staates  andrerseits.  Im  Verhältnisse  zwischen  Österreich
und  den  auf  dem  österreichisch-ungarischen  Staatsgebiete  entstandenen
Nationalstaaten  dagegen  haben  die  Sonderbestimmungen  für  die
abgetrennten  Gebiete  des  VIII.  Abschnittes  im  X.  Teile  des  Friedens
        <pb n="180" />
        Das  einseitige  Kriegsverschulden  und  seine  wirtschaftlichen  Folgen.  K39
von  St.  Germain  den  wechselseitigen  Wirtschaftsfrieden  seit  dem
3.  November  1918  gebracht  (0  Art.  267);  hinsichtlich  der  übrigen
AAM  ist  der  Wirtschaftsfriede  nur  einseitig.
Die  vollzogenen  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen
werden  auf  beiden  Seiten  grundsätzlich  aufrecht  erhalten.  Während
aber  Deutschland  und  Österreich  rückstellungs-  und  ersatzpflichtig  werden,
müssen  sie  sowie  ihre  Angehörigen  auf  jeden  Ersatzanspruch  und  jede
Klage  gegen  eine  alliierte  Macht  oder  deren  Organe  wegen  Handlungen
oder  Unterlassungen  hinsichtlich  des  deutschen  oder  österreichischen
Eigentums  während  des  Krieges  und  im  Hinblick  auf  die  Vorbereitung
des  Krieges  verzichten  (D  Art.  297  d—f,  ö  Art.  249  d—-f,  D  und
Ö  X/IY  Anhang,  §  2).
Die  Aufrechterhaltung  der  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen ­
  gilt  selbst  für  die  von  den  AAM  besetzten  Gebiete.  Dagegen
werden  die  von  Deutschland  bzw.  Österreich  in  den  besetzten  oder  mit
Krieg  überzogenen  Gebieten  von  Deutschland  nach  dem  11.  November,
von  Österreich  nach  dem  3.  November  1918  getroffenen  Maßregeln  für
ungültig  erklärt  (D  u.  ö  Anhang  X/IV,  §  1).
Deutschland  und  Österreich  haften  trotz  der  anerkannten  Unzulänglichkeit ­
  ihrer  Hilfsmittel  solidarisch  mit  ihren  Verbündeten  für  die  (durch
den  Wirtschaftskrieg)  zur  See  verursachten  Schäden  am  Privateigentum ­
  der  Zivilbevölkerung  der  AAM  (D  Art.  232  Abs.  2,
ö  Art.  178  Abs.  2);  dagegen  verzichten  Deutschland  wie  Österreich  auf
jede  Erstattung  irgendwelcher  Art  für  die  Schäden  des  Wirtschaftskrieges
zur  See  (D  VIII/I  Anhang  III,  §§  8u.  9;  ö  VIII/I  Anhang  III,  §§  7  u.  8).
Die  durch  die  Prüflings-  und  Ausgleichsämter  zu  regelnden  V  o  rk
  r  i  e  g  s  -  und  Kriegsschulden  werden  grundsätzlich  bezahlt  oder
gutgeschrieben  in  der  Geldart  der  jeweilig  interessierten  AAM;  dies
selbst  dann,  wenn  sie  in  irgend  einer  anderen  Geldart  zahlbar  waren
(D  Axt.  296  d,  ö  Art.  248  d).  Ausnahmen  gelten  hinsichtlich  Polens
und  der  Tschecho-Slowakei.
Besonders  scharf  treten  die  Einseitigkeit  des  Verschuldens  und  die
Fiktion  des  Kriegszustandes  in  den  Sonderbestimmungen  für
die  von  Österreich  abgetrennten  Gebiete  hervor.  Die  aus  der
^  iedereinsetzung  in  ihr  auf  österreichischem  Gebiete  gelegenes
Eigentum,  ihre  Rechte  und  Interessen  entstandenen  Guthaben  der  Angehörigen ­
  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich,  die  durch  den  Friedens-Vertrag
  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erlangt  haben,
Werden  in  der  Währung  und  nach  dem  Umrechnungskurse,  die  für  Angehörige ­
  der  betreffenden  AAM  maßgebend  sind,  bezahlt  (ö  Art.
266).  Die  aufrechterhaltenen  Verbindlichkeiten  zwischen  den  Angehörigen
des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  einerseits,  die  durch  den  Friedensvertrag ­
  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erwerben,  und  den  öster-
        <pb n="181" />
        170  Die  Beendigung  dos  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
reichischen  Staatsangehörigen  anderseits,  sind  in  jener  Währung  zu  bezahlen, ­
  die  an  dem  Zahlungstage  in  dem  Staate  gesetzliche  Geltung  hat,
dessen  Staatsangehörigkeit  der  Angehörige  des  ehemaligen
Kaisertums  Österreich  erworben  hat  (ö  Axt.  271).'  Für  die  neugebildeten
Mächte,  Polen  und  die  Tschechoslowakei,  bestimmt  die  Wiedergutmachungskommission ­
  Währung  und  Umrechnungskurs  (ö  Art.  248  d,  271).
Obwohl  die  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  und
künstlerischen  Eigentums  im  Rechtsbereiche  aller  Vertragsteile
  wiederhergestellt  und  selbst  die  Rechte,  die  ohne  den  Krieg
hätten  erlangt  werden  können,  gewahrt  werden,  bleiben  doch  die  Eingriffe ­
  der  AAM  in  die  Rechte  deutscher  Staatsangehöriger  oder
der  Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  gültig  und
behalten  weiter  ihre  Wirksamkeit  (D  Art.  306  Abs.  1  u.  2,  ö  Art.
238  Abs.  1  u.  2).  Deutschland  und  Österreich,  sowie  die  Angehörigen
Deutschlands,  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  wie  der  Republik
Österreich  erhalten  keinerlei  Ersatzanspruch  oder  Klagerecht  wegen  der
Ausnützung  ihrer  Rechte  durch  oder  für  die  AAM  (D  Art.  306  Abs.  3,
ö  Art.  258  Abs.  3).  Nur  die  AAM  behalten  sich  auch  fernerhin  die
Befugnis  vor,  die  während  oder  nach  dem  Kriege  erworbenen  Rechte
der  Angehörigen  Deutschlands  und  der  Republik  Österreich  Begrenzungen, ­
  Bedingungen  oder  Einschränkungen  zu  unterwerfen, ­
  die  für  die  Bedürfnisse  der  nationalen  Verteidigung  oder  im
öffentlichen  Interesse  oder  zur  Sicherung  einer  billigen  Behandlung  der
Rechte  ihrer  Angehörigen  oder  zur  Verbürgung  der  vollen  Erfüllung
aller  Verpflichtungen  für  nötig  erachtet  werden  könnten;  bei  den  nach
dem  Kriege  erworbenen  Rechten  wird  diese  Befugnis  auf  die  Notwendigkeit ­
  für  die  Landesverteidigung  und  auf  das  öffentliche  Interesse  eingeschränkt ­
  (D  Art.  306  Abs.  5—7,  ö  Art.  258  Abs.  5—7).  Die  Bewohner ­
  der  von  Österreich  abgetrennten  Gebiete  dagegen
behalten  trotz  des  Wechsels  der  Staatsangehörigkeit  den  vollen  und
ganzen  Genuß  ihrer  Rechte  (ö  Art.  263).
Von  der  hinsichtlich  bestimmter  Arten  von  Verträgen  mit  dem
Feinde  verfügten  Aufrechterhaltung  kann  nur  das  Landesrecht  der  AAM
Ausnahmen  zulassen  (D  und  ö  X/V,  Anhang  I  §  2).  Nur  die  AAM  haben
das  Recht,  Versicherungsverträge  auf  den  Lebensfall,  die  zwischen  ihren
Staatsangehörigen  und  einer  deutschen  Versicherungsgesellschaft  abgeschlossen ­
  wurden,  aufzuheben  und  die  Überweisung  des  proportionellen
Aktivvermögens  zu  fordern  (D  X/V  Anhang  I  §  12).
Auch  auf  dem  prozessualen  Gebiet  ist  der  Grundsatz  des  ein  -
seitigen  Kriegs  Verschuldens  angewendet  worden.  Nur  die  Urteile  der
Gerichte  der  AAM,  die  nach  dem  Friedensvertrage  zuständig  sind,
werden  in  Deutschland  und  Österreich  als  rechtskräftig  anerkannt
und  ohne  Vollstreckbarkeitserklärung  vollstreckt  (D  Art.  302  Abs.  1,  Ö
        <pb n="182" />
        Das  einseitige  Kriegsverschulden  und  seine  wirtschaftlichen  Folgen.  .  yj\
Art.  254  Abs.  1).  Nur  der  Staatsangehörige  einer  AAM,  der
ohne  sich  verteidigen  zu  können,  durch  ein  Urteil  oder  eine  Exekutionsmaßnahme ­
  eines  Gerichtes  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich  geschädigt  wurde,  erhält  Wiedergutmachung  durch  das  gemischte ­
  Schiedsgericht  (D  Art.  302  Abs.  2  u.  3,  ö  Art.  254  Abs.  2  u.  3).
Es  gibt  nur  eine  Wiedergutmachung  der  den  Angehörigen  einer  AAM
durch  richterliche  Maßnahmen  in  den  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten ­
  Gebieten  zugefügten  Schäden  (D  Art.  302  Abs.  4,  ö  Art.  254  Abs.  4).
Den  gemischten  Schiedsgerichten  sind  vorerst  b  estimmte
  Streitfragen  gemäß  den  Abschnitten  III,  IV,  V  und  VII
des  X.  Teiles  in  beiden  Verträgen  überwiesen.  Außerdem  sollen  im
allgemeinen  alle  Streitfragen  aus  den  vor  Beginn  der  Wirksamkeit  des
Friedensvertrages  zwischen  Angehörigen  der  AAM  und  deutschen  oder
österreichischen  Angehörigen  geschlossene]!  Verträgen  von  diesen  Schiedsgerichten ­
  geschlichtet  werden;  ausgenommen  werden  wieder  nur
Streitfragen,  die  nach  den  Gesetzen  der  AAM  oder  der  neutralen
Mächte  zu  der  Zuständigkeit  ihrer  Landesgerichte  gehören;  nur  der
beteiligte  Angehörige  einer  AAM  kann  dennoch  die  Sache  vor
das  gemischte  Schiedsgericht  bringen,  wenn  sein  Landesgesetz  dem  nicht
widerstreitet  (D  Art.  304  b,  ö  Art.  256  b).
Aus  dem  einseitigen  Kriegsverschulden  der  Mittelmächte  ergibt  sich
auch  die  Art  der  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  zur  See.  Die  AAM
verlangen  und  Deutschland  wie  Österreich  verpflichten  sich,  alle  Schäden
wieder  gutzuraachen,  die  die  Zivilbevölkerung  der  AAM
selbst  und  an  ihrem  Eigentum  durch  den  Angriff  zur  See  erlitten  haben
(D  Art.  232  Abs.  2,  Ö  Art.  178  Abs.  2).  Dies  bedeutet  u.  a.,  daß
Deutschland  wie  Österreich  den  AAM  alle  durch  Kriegsereignisse  verlorenen ­
  und  beschädigten  Handelsschiffe  und  Fischereifahrzeuge,  Tonne
für  Tonne  und  Klasse  für  Klasse  zu  ersetzen  haben  (D  und  ö  VIII/I,
Anhang  III  §  1).
Dagegen  verzichten  Deutschland  wie  Österreich  auf  die  E  rs
  t  a  11  u  n  g  irgendwelcher  Art  aus  der  Zurückhaltung,  Ausnutzung,  dem
Verlust  oder  der  Beschädigung  ihrer  Schiffe  gegenüber  den  AAM  und
ihren  Angehörigen.  Sie  verzichten  selbst  auf  alle  Ansprüche  für  Schiffe
oder  Ladungen,  die  durch  unmittelbare  oder  mittelbare  feindliche  Einwirkung ­
  zur  See  zunächst  versenkt,  dann  gerettet  wurden  und  an  denen
61116  der  AAM  oder  ihre  Angehörigen  aus  irgendeinem  Rechtsgmnde  interessiert ­
  sind  (D  und  ö  VIII/I,  Anhang  III  §§  8  u.  9);  dies  imgeachtet
einer  Kondemnierung  durch  ein  Prisengericht  Deutschlands  oder  österteichs
  oder  seiner  Verbündeten.
Deutschland  und  Österreich  anerkennen  als  gültig  und  bindend  alle
Entscheidungen  und  Anordnungen  der  Prisengerichte  der  AAM
ei uschließlich  der  Kostenentscheidungen  und  verzichten  im  Namen  ihrer
        <pb n="183" />
        172  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

Angehörigen  auf  jedes  Beschwerderecht.  Dagegen  behalten  sich  die  AAM
das  Recht  vor,  die  Entscheidungen  und  Anordnungen  der  deutschen
und  österreichischen  Prisengerichte,  gleichgültig  ob  sie  die  Eigentumsrechte ­
  ihrer  Angehörigen  oder  neutraler  Angehöriger  berühren,  zu
prüfen  (D  Art.  440,  ö  Art.  378).
Zusammen  fassend  kann  gesagt  werden,  daß  die  Beendigung
des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  und
St.  Germain  infolge  des  auferlegten  Anerkenntnisses  des  einseitigen
Kriegsverschuldens  den  Vertragscharakter  verliert;  derart  hätte
nur  verfahren  werden  können,  wenn  das  Verschulden  Deutschlands  und
Österreich-Ungarns  in  einem,  mit  allen  Garantien  für  die  Ermittlung  der
objektivenWahrheit  ausgestatteten  Verfahren  festgestellt  worden
wäre.  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen
von  Versailles  und  St.  Germain  leiht  aber  nur  der  siegreichen  Gewalt
die  Formen  des  Rechtsspruches.  Die  Anerkennung  des  Verschuldens ­
  durch  Deutschland  und  Österreich  erfolgte  nicht  kraft  der
einem  Richterspruche  innewohnenden  Autorität,  sondern  infolge
des  Zusammenbruches  ihrer  Front.
Diese  Regelung  ist  in  ihrem  Kerne  nur  die  Folgerung  aus  der  e  n  g-1
  i  s  c  h  e  n  Auffassung  vom  Kriege.  Ist  dieser  auch  ein  staatlich
organisierter  Kampf  aller  einzelnen  Mitglieder  der  einander  feindlich ­
  gegenüberstehenden  Volkswirtschaften,  so  muß  auch  jede  Privatwirtschaft ­
  die  Folgen  des  gewaltsamen  Ringens  um  die  wirtschaftliche
Macht  treffen.
3.  Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen. ­

a)  Die  einseitige  Wiederherstellung.
Die  Wiederherstellung  der  Privatrechte  würde  sich  vom  Standpunkte ­
  der  Unzu  lässigkeit  des  Wirtschaftskrieges  aus  der  Ungültigkeit
  der  Kriegsmaßnahmen  und  der  Aufhebung  der  Wirkungen
des  Kampfrechtes  vom  Zeitpunkte  ihres  Eintretens  an  ergeben.  Eine
rückwirkende  Aufhebung  ist  selbst  von  den  Vertretern  der  Völkerrechtswidrigkeit ­
  nicht  allgemein  empfohlen  worden  (dagegen:  Ehrenzweig, ­
  Gutachten  23  in  Denkschrift;  dafür:  S  p  e  r  I,  Gutachten  28  in
Denkschrift);  sie  ist  auch  in  den  Friedensschlüssen  von  Brest-Litowsk
und  von  Bukarest  nicht  vereinbart  worden,  denn  nach  diesen  sollen  die
Kriegsgesetze  nur  mit  der  Wirksamkeit  der  Friedensverträge  außer
Anwendung  treten,  somit  bis  dahin  in  Kraft  bleiben.  Dies  bedeutete, ­
  daß  die  Wirkungen  des  Kampfrechts  zwar  anerkannt
wurden,  aber  Gegenstand  einer  gegenseitigen  Wiederherstellung
wurden.  Vom  Standpunkte  der  Zulässigkeit  des  wirtschaftlichen
        <pb n="184" />
        Die  WioderhersteIlung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  173

Kampfrechtes  aus  ergäbe  sich  die  Gültigkeit  der  Kampfgesetze
und  die  Anerkennung  ihrer  Wirkungen  auf  beiden  Seiten.
Die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  bestätigen ­
  die  „außerordentlichen  Kriegsmaßregeln  und  EnteignungsanOrdnungen“
  auf  beiden  Seiten.  Unter  den  ersteren
(„mesures  exceptionelles  de  guorre“,  „exceptional  war  measures“)  werden
alle  Maßnahmen  verstanden,  die  den  Eigentümern,  ohne  das  Eigentum
anzugreifen,  die  Verfügung  entziehen,  unter  den  letzteren  („mesures
de  disposition“,  „measures  of  transfer“)  alle  Maßnahmen,  die  das  Eigentum ­
  durch  dessen  völlige  oder  teilweise  Übertragung  auf  eine
andere  Person  als  den  feindlichen  Eigentümer  ohne  dessen  Zustimmung
treffen  (D  und  ö  X/IV,  Anhang  §  3).  Gegenstand  der  Regelung  sind  „das
Eigentum,  die  Rechte  und  die  Interessen“  („Biens,  droits  et  interets“,
„Property  rights  and  interests“),  kurzum  jedes  Aktivum  der  Angehörigen ­
  des  einen  Vertragsteiles  im  Gebiete  des  gegnerischen
Vertragsteiles;  es  soll  im  folgenden  kurzweg  als  „Vermögen“  bezeichnet
werden.
Die  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Verwaltung  Deutschlands
und  Österreichs  werden  durch  diese  internationalen  Vorschriften
gebunden.  Sie  sind  öffentliches  internationales  Recht,  das  dem
Landesrecht  vorgeht.
Die  gesetzlichen,  richterlichen  oder  verwaltungsrechtlichen  Maßnahmen ­
  hinsichtlich  des  feindlichen  Privatvermögens,  sowohl  Normen
wie  Vollzug,  werden  im  Verhältnisse  zwischen  den  AAM  oder  deren
Angehörigen  einerseits  und  Deutschland  wie  Österreich  oder  deren  Angehörigen ­
  anderseits  für  b  e  i  d  e  Teile  endgültigundjedermann
bindend  anerkannt  („seront  considerees  comme  definitives  et  opposables
  ä  toute  personne“,  „shall  be  considered  as  final  and  binding  up  all
persons“  D  Art.  297  d,  ö  Art.  249  d).  Dies  gilt  sogar  für  die  erst  vorz
 unehmenden  Maßregeln  der  AAM.
Es  wird  angenommen,  daß  die  Interessen  in  gültiger  Weise  den
Gegenstand  der  Maßregeln  gebildet  und  keinerlei  Beanstandung  hinsichtlich
  der  Ordnungsmäßigkeit  der  Übertragung  angenommen.  Es  wird
d' e  Gültigkeit  aller  Verfügungen,  Anordnungen,  Entscheidungen,  Anweisungen ­
  wie  der  Untersuchungen,  Sequestrationen,  Zwangsverwaltungen,
Nutzungen,  Requisitionen,  Aufsichten,  Liquidationen,  Verkäufe,  Verwaltungen, ­
  Bezahlungen  von  Kosten,  Gefällen  oder  Auslagen  bestätigt.  Nur
die  Eigentumsrechte,  die  vor  der  betreffenden  Maßregel  von  Angehörigen ­
  der  AAM  in  gutem  Glauben  und  zu  gerechtem  Preise  nach
dem  Rechte  des  Ortes  der  belegenen  Sache  erworben  wurden,  bleiben
unberührt.  Die  Kriegsmaßregeln  Deutschlands  und  Österreich-Ungarns
  in  den  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten  Gebieten
Und  die  von  Deutschland  nach  dem  11.,  von  Österreich-Ungarn  nach
        <pb n="185" />
        174  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

dem  3.  November  1918  irgendwo  getroffenen  Kriegsmaßregeln  sind  ungültig ­
  (D  und  Ö  X/IV,  Anhang  §  1).
Es  wird  keinerlei  Ersatzanspruch  oder  Klagerecht  von
Deutschland,  Österreich  oder  seinen  Angehörigen  oder  den  Angehörigen  des
ehemaligen  Kaisertums  Österreich,  wo  ihr  Wohnsitz  auch  sei,  anerkannt
gegen  eine  AAM  oder  gegen  irgendwelche  Person,  die  im  Namen  oder
auf  Befehl  irgendeiner  Gerichtsbarkeit  oder  Verwaltung
einer  der  genannten  Mächte  handelte,  wegen  Eingriffe  in  das  Privatvermögen ­
  deutscher  oder  österreichischer  Staatsangehörigen,  die  während
des  Krieges  oder  im  Hinblick  auf  die  Vorbereitung  des  Krieges  erfolgt
sind,  anerkannt.  Ebenso  unzulässig  ist  jede  Beschwerde  oder  Klage  gegen
irgendeine  Person  wegen  einer  Handlung  oder  Unterlassung,  die  sich  aus
den  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen,  Gesetzen  oder  Verordnungen
einer  der  AAM  ergeben  hat  (D  und  ö  X/IV,  Anhang  §  2).  Doch
haben  die  mit  den  Friedensverträgen  unterfertigten  Protokolle  das
Einverständnis  festgestellt,  daß  eine  Verfolgung  auf  Grund  der  Informationen ­
  und  Beweise  der  deutschen  oder  österreichischen  Regierung  gegen
Personen,  die  strafbare  Handlungen  hinsichtlich  der  Liquidation
deutschen  oder  österreichischen  Vermögens  begangen  haben  sollten,  eingeleitet ­
  werden  wird.
Deutschland  und  Österreich  verzichten  auf  alle  Ansprüche  aus  der
Liquidation  deutschen  bzw.  österreichische]!  Privatvermögens  sowie  aus
der  Einziehung  deutscher  Schiffe  in  Siam  (D  Art.  137,  Ö  Art.  112);
Deutschland  und  Österreich-Ungarn  verzichten  auf  alle  Ansprüche  aus
der  Einziehung  deutscher  bzw.  österreichischer  Schiffe  sowie  aus  der
Liquidation,  Sequestration,  Beschlagnahme  oder  Einziehung  deutschen
bzw.  österreichischen  Privat  Vermögens  in  China.  Die  Erlöse  aus  den
Liquidationen  unterliegen  den  allgemeinen  Bestimmungen  des  X.  Teiles
(D  Art.  133,  ö  Art.  117).  Das  Privatvermögen  deutscher  und  österreichischer ­
  Staatsangehöriger  in  Marokko  und  das  deutscher  Staatsangehöriger ­
  in  L  i  b  e  r  i  a  wird  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  Abschnitte ­
  III  und  IV  des  X.  Teiles  unterstellt  (D  [Art.  140,  144,  153;
ö  Art.  99,  108).
Die  durch  die  Zurückbehaltung  oder  Liquidation  ihres  Eigentums  geschädigten ­
  Angehörigen  Deutschlands  und  Österreichs  werden
durch  ihren  Heimatsstaat  entschädigt  (D  Art.  297  i,  ö  Art.  249  j).
Die  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen  und  Übertragungsanordnungen ­
  Deutschlands  und  Österreichs,  die  das  Eigentum,
die  Rechte  und  Interessen  der  Angehörigen  der  AAM  einschließlich ­
  der  Gesellschaften,  an  denen  sie  beteiligt  sind,  betreffen,  werden
für  die  Zukunft  aufgehoben  oder  eingestellt,  wenn  die  Liquidation
noch  nicht  beendet  ist.  Die  Berechtigten  werden  in  ihr  Eigentum,
ihre  Rechte  und  Interessen  wieder  eingesetzt  (D  Art.  297  a.
        <pb n="186" />
        Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  BnteignungsanordnUngen.  175

ö  Alt.  249  a).  Die  AAM  dagegen  wahren  sich  das  Recht,  alles  Vermögen, ­
  das  Angehörigen  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich  einschließlich  der  durch  sie  beherrschten  Gesellschaften  am  Tage
des  Wirksamkeitsbeginnes  des  Friedensschlusses  in  ihren  Gebieten ­
  gehört,  nach  ihrem  Landesrechte  gegen  Entschädigung  zurückzubehalten ­
  und  zu  liquidieren.  Zu  diesen  Gebieten  zählen  die
Kolonien,  Besitzungen  und  Protektoratsländer  der  AAM  einschließlich  der
ihnen  abgetretenen  oder  unter  ihrer  Kontrolle  stehenden  Gebiete.  Derart
haben  selbst  künftige  Kriegsmaßregeln  der  AAM  bindende  Kraft  für
die  Angehörigen  Deutschlands  und  Österreichs,  denn  sie  dürfen  ohne  Zustimmung ­
  der  beteiligten  AAM  über  ihr  Eigentum  nicht  verfügen  und  es
nicht  belasten  (D  Art.  297  b,  c;  ö  Art.  249  b,  c).  Als  deutsche  Staatsangehörige ­
  gelten  nicht  diejenigen  Deutschen,  die  schon  kraft  des  Friedensvertrages ­
  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erwerben  (D  Art.  297  b);
als  österreichische  Staatsangehörige  gelten  nicht  die  Personen,  die  innerhalb ­
  6  Monaten  nachweisen,  daß  sie  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM
erworben  haben  einschließlich  derjenigen,  die  diese  Staatsangehörigkeit
mit  Zustimmung  der  kompetenten  Behörden  erlangen  (ö  Art.  72,  76)  oder
sie  zufolge  ihrer  früheren  Zuständigkeit  („pertinenza"  0  Art.  74  u.  76)  erwerben ­
  (ü  Art.  249  b).  Die  Verwertung  des  feindlichen  Privateigentums
soll  nach  der  Antwort  der  AAM  vom  16.  Juni  1919  an  die  deutsche
Friedensdelegation  ein  wesentliches  Mittel  zur  Ermöglichung  der  Beitreibung ­
  eines  Teiles  ihrer  Ersatzansprüche  bilden.
Die  Wiederherstellung  erstreckt  sich  nur  auf  das  Privateigentum ­
  von  Angehörigen  der  AAM  im  Staatsgebiete  Deutschlands ­
  oder  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  nach  dem  Stande  vom
1-  August  bzw.  28.  Juli  1914  (D  Art.  297  Eingang,  ö  Art.  249  Eingang).
Es  ist  zweifelhaft,  ob  die  in  den  Friedensschlüssen  von  Brest-Litowsk
und  von  Bukarest  erwähnten  „Konzessionen,  Privilegien,  sowie  ähnliche
Ansprüche  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage"  zum  Privateigentum  zu
rechnen  sind.  Das  Vermögen  wird  in  die  R  echtslage  des  deutschen
bzw.  österreichischen  Vermögens  nach  dem  Landesrechte  vor
dem  Kriege  zurückversetzt;  es  darf  in  Hinkunft  nur  solchen  in  das
Eigentum  eingreifenden  Maßnahmen,  die  auch  gleichermaßen  deutsches
bzw.  österreichisches  Vermögen  betreffen,  gegen  Entschädigung  unterworfen ­
  werden  (D  Art.  298  a  u.  b,  ö  Art.  250au.  b).  Die  Kaufpreise
oder  Entschädigungen  werden  nach  dem  Landesrechte  der  beteiligten
AAM  festgesetzt  (D  Art.  297  c,  ö  Art.  249  c).
Die  Wiederherstellung  umfaßt  auch  die  Rückzahlung  der  Abgaben
x md  Steuern  vom  Kapital  auf  das  Privatvermögen  der  AAM,  die
bis  zum  Ablauf  von  3  Monaten  nach  Beginn  der  Wirksamkeit  der
Friedensverträgo  oder  bei  dem  den  Kriegsmaßregeln  unterworfenen  Vermögen ­
  bis  zur  Rückstellung  fällig  waren  (D  Art.  297  j,  ö  Art.  249  k).
        <pb n="187" />
        ]  76  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
Die  Verträge  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest  hatten  nur  bei  Veräußerung ­
  oder  zwangsweiser  Entziehung  von  Grundstücken  oder
Rechten  an  einem  Grundstück,  bei  Unternehmen  oder  Beteiligungen
an  solchen,  insbesondere  Aktien,  die  inzwischen  begründeten  Rechte
aufgehoben,  sonst  aber  die  durch  die  Beaufsichtigung,  Verwahrung
oder  Verwaltung  oder  der  Annahme  von  Zahlungen  wohl  erworbenen
Rechte  Dritter  aufrechterhalten.  Die  dem  Eigentümer  aus  der
kriegsmäßigen  Veräußerung  oder  Entziehung  erwachsenen  Vorteile  sollten
bei  Bemessung  der  Entschädigung  zurückgezahlt  werden.  Die  Friedensschlüsse ­
  von  Versailles  und  St.  Germain  dagegen  gewähren  den  Angehörigen ­
  der  AAM  die  Wiederherstellung  ihres  Vermögens,  das  in
Deutschland  oder  Österreich  den  Gegenstand  einer  außerordentlichen
Kriegsmaßnahme  oder  Enteignungsanordnung  gebildet  hat,  ohne  jeden
Vorbehalt  zu  Gunsten  der  in  der  Zwischenzeit  wohl  erworbenen
Rechte  deutscher  oder  österreichischer  Staatsangehöriger.
Auf  Verlangen  der  Angehörigen  jener  AAM,  die  keine  gesetzlichen
Maßnahmen  für  eine  allgemeine  Liquidation  feindlichen  Vermögens
getroffen  haben,  wird  sogar  die  Rückerstattung  desenteign
  e  t  e  n  Vermögensrechtes  oder  Interesses,  wenn  es  noch  in  Natur  vorhanden ­
  ist,  gewährt.  Deutschland  und  Österreich  haben  alle  erforderlichen ­
  Maßnahmen  zu  treffen,  um  den  enteigneten  Eigentümer  wieder
in  den  Besitz  zu  setzen,  frei  von  allen  Lasten  oder  Servituten,  mit  denen
sein  Vermögen  nach  der  Liquidation  etwa  belegt  worden  ist.  Deutschland
und  Österreich  haben  dann  jeden  Dritten  zu  entschädigen,  der  durch  die
Rückgabe  benachteiligt  wurde  (D  Art.  297  f,  g;  ö  Art.  249  f,  g).
Das  von  Deutschland  abgetrennte  Elsaß-Lothringen  (D  Art.  51)  wird
so  behandelt,  als  wenn  es  für  Deutschland  Feindesland  gewesen  wäre.
Das  Privatvermögen  der  Elsaß-Lothringer  in  Deutschland  wird  so  behandelt ­
  wie  das  Privatvermögen  der  Angehörigen  der  AAM  in  Deutschland ­
  (D  Art.  73).  Es  kommt  zur  Aufhebung  der  außerordentlichen
Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsmaßnahmen  für  die  Zukunft,  zur
Wiederherstellung  oder  Rückstellung  in  natura  und  Entschädigung  (D
Art.  297  a).  Die  französische  Regierung  behält  sich  das  Recht  vor,  das
Privat  vermögen,  das  die  deutschen  Staatsangehörigen  oder  die  durch
Deutschland  kontrollierten  Gesellschaften  in  den  abgetretenen  Gebieten
am  11.  November  1918  besaßen,  ebenso  wie  das  in  ihrem  eigenen  Staatsgebiet ­
  gelegene  feindliche  Privatvermögen  unter  den  Bedingungen  des
Art.  53  in  Besitz  zu  nehmen  und  zu  enteignen.  Der  Ertrag  der  Enteignungen ­
  wird  nach  den  Bestimmuugen  der  Abschnitte  X/III  u.  IV  behandelt. ­
  Deutschland  hat  unmittelbar  die  enteigneten  Reichsangehörigen
zu  entschädigen  (D  Art.  74,  53,  297  b).
        <pb n="188" />
        Die  Wiederherstellung  bei  Kricgsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  177

b)  Die  Wiederherstellung  bei  Fristen,  Vollstreckungsmaßregeln  und  Aufhebung ­
  von  Verträgen.
Die  Verträge  schreiben  für  die  Gebiete  aller  Vertragsteile  eine
Hemmung  aller  Verjährungs-,  Präklusiv-  und  Prozeßausschlußfristen
(„tous  delais  quelconques  de  prescription,  peremption  on  forclusion  de
procedure“,  „periods  of  prescription  or  limitation  of  right  of  action“),
die  vor  oder  nach  Kriegsausbruch  in  den  Beziehungen  zwischen  feindlichen
Staatsangehörigen  zu  laufen  begonnen  haben,  für  die  Dauer  des
Krieges  vor.  Sie  beginnen  frühestens  nach  3  Monaten  seit  Beginn  der
Wirksamkeit  des  Friedensschlusses  wieder  zu  laufen.  Die  Bestimmung
ist  auf  Fristen  für  die  Einreichung  von  Zinsen-  oder  Dividendencoupons
oder  von  ausgelosten  oder  sonst  rückzahlbaren  Wertpapieren  anwendbar.
Diese  Regelung  unterscheidet  sich  von  derjenigen  der  Friedensschlüsse
von  Brest-Litowsk  und  Bukarest,  die  ein  allgemeines  frühestes
Ende  der  Fristen  vorsahen;  es  wird  damit  auch  ein  späteres  Ende
einzelner  Fristen  ermöglicht  (D  Art.  300a,  ö  Art.  252a).
Wiederherstellung  erfolgt  auch  bei  Vollstreckungsmaßregeln
(mesures  d’execution)  wegen  Nichtausführung  einer  Handlung  oder  einer
Formvorschrift  auf  deutschem  oder  österreichischem  Gebiete  zum  Nachteile
eines  Angehörigen  einer  AAM.  Wenn  die  Sache  nicht  zur  Zuständigkeit
der  ordentlichen  Gerichte  einer  AAM  gehört,  entscheidet  das  gemischte
Schiedsgericht;  die  Wiederherstellung  darf  somit  nicht  durch  die  deutschen
oder  österreichischen  Gerichte  erfolgen  (D  Art.  300  b  u.  c,  ö  Art.  262  b  u.  c).
Die  in  den  Friedensverträgen  behandelte  Entschädigung  bei  Aufhebung ­
  von  bestimmten  Verträgen  mit  dem  Feinde  wird  später  im
Rahmen  dieser  Materie  erörtert  werden  (D  Art.  300  d  und  ö  Art.  252  d).
Die  Angehörigen  der  AAM,  die  durch  Maßnahmen  der  vorerwähnten
Art  im  von  Deutschland  oder  Österreich-Ungarn  besetzten  oder  mit
Krieg  überzogenen  Gebiet  geschädigt  wurden  und  nicht  bereits  anderweitig ­
  entschädigt  worden  sind,  können  Wiederherstellung  verlangen.  Die
Ansprüche  sind  vor  das  gemischte  Schiedsgericht  zu  bringen,
wenn  nicht  der  Fall  zur  Zuständigkeit  eines  Gerichtes  einer  AAM  gehört.
Das  Schiedsgericht  kann  die  Wiederherstellung  anordnen,  wenn  sie
unter  den  besonderen  Umständen  des  Falles  möglich  und  billig
(„equitable  et  possible",  „equitable  and  possible“)  ist.  Wenn  die  Wiederherstellung ­
  ungerecht  oder  unmöglich  („injuste  ou  impossible“,  „inequitable
  or  impossible“)  ist,  kann  das  Schiedsgericht  eine  Entschädigung
durch  Deutschland  bzw.  Österreich  zuerkennen  (D  Art.  300  a—e,  ö
Art.  251  a—-e).  Der  Dritte,  der  durch  eine  Wiedereinsetzung  oder  Wiederherstellung ­
  der  Rechtslage  („restitution  ou  restauration  de  droit“,  „restitution
  or  restoration“)  Schaden  erlitten  hat,  ist  von  Deutschland  bzw.
Österreich  zu  entschädigen  (D  Art.  300  f,  ö  Art.  2^2  f).
Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  12
        <pb n="189" />
        178  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
c)  Die  Wiederherstellung  bei  Handelspapieren.
Die  dreimonatliche  Frist,  nach  der  die  Verjährungs-,  Präklusiv-  und
Prozeßausschlußfristen  wieder  laufen,  beginnen  bei  Handelspapieren
(„effets  de  commerce“,  „negotiable  instruments“)  mit  dem  Tage  des
Endes  der  Wirksamkeit  der  sie  betreffenden  Ausnahmevorsohriften
im  Gebiete  der  betreffenden  Macht  (D  Art.  300  g,  ö  Art.  252  g).
Handelspapiere,  die  vor  dem  Kriege  ausgestellt  worden  sind,  bleiben
im  Verhältnisse  zwischen  Personen,  von  denen  wenigstens  zwei  zu  Feinden
geworden  sind,  trotz  Versäumung  der  Erfüllung  einer  Formvorschrift
während  des  Krieges,  gültig.  Als  solche  Formvorschriften  gelten  insbesondere ­
  die  der  fristgerechten  Präsentierung  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung,
die  der  Benachrichtigung  der  Aussteller  oder  Giranten  von  der  Nicht  annähme
  oder  Nichtzahlung  und  die  der  Nichterhebung  eines  Protestes  (D
Art.  301,  Abs.  1;  ö  Art.  263,  Abs.  1).  Bei  ungenütztem  Ablaufe  der  Frist
kann  die  Formvorschrift  innerhalb  3  Monaten  nach  Beginn  der  Wirksamkeit ­
  des  Friedensvertrages  erfüllt  werden  (D  Art.  301,  Abs.  2;  ö  Art.  253,
Abs.  2).
Wenn  sich  eine  Person  vor  oder  während  des  Krieges  auf  Grund
einer  ihr  gegenüber  eingegangenen  Verpflichtung  einer  später  zum  Feind
gewordenen  anderen  Person  zur  Zahlung  eines  Handelspapieres  verpflichtet ­
  hat,  so  bleibt  letztere  trotz  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  zur
Schadloshaltung  der  ersteren  verpflichtet  (D  und  ö  X/V,  Anhang  §  7).
d)  Die  Gültigkeit  des  eigenmächtigen  Pfandverkaufes.
Der  Verkauf  eines  zur  Sicherstellung  für  eine  unbezahlte  Schuld
eines  feindlichen  Staatsangehörigen  bestellten  Pfandes  ist  auch  ohne
erfolgte  Anzeige  gültig,  wenn  der  Gläubiger  im  guten  Glauben  und  mit
angemessener  Sorgfalt  und  Vorsicht  gehandelt  hat;  dem  Eigentümer  steht
kein  Ersatzanspruch  zu.
Die  Bestimmung  ist  auf  den  Pfandverkauf  durch  den  Feind  während
des  Krieges  in  den  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten  Gebieten  nicht
anwendbar  (X/5,  Anhang  §  5).
e)  Die  Wiederherstellung  beim  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen ­
  Eigentum.
In  den  Friedensverträgen  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest  wurden
„Urheberrechte  und  gewerbliche  Schutzrechte“  gemeinsam  mit  den
„Konzessionen  und  Privilegien,  sowie  ähnlichen  Ansprüchen  auf  öffentlichrechtlicher ­
  Grundlage“  geregelt;  sie  wurden  unbeschadet  wohlerworbener ­
  Rechte  Dritter  wiederhergestellt.  i
Die  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen  Eigentums ­
  der  Angehörigen  des  einen  Teiles  im  Rechtsbereiche  des  anderen
        <pb n="190" />
        Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen,  179

Teiles  bilden  nach  den  Verträgen  von  Versailles  und  St.  Germain  den  Gegenstand ­
  einer  Sonderregelung  im  VII.  Abschnitt  des  X.  Teiles
unter  Vorbehalt  der  übrigen  Bestimmungen.  Es  wird  die  Wiederherstellung ­
  gegenseitig  gewährt.
Die  Rechte,  wie  sie  gemäß  den  internationalen  Konventionen  von
Paris  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  von  1883  samt  Vereinbarung ­
  von  1891  und  Bern  für  den  Schutz  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst  von  1886  samt  Abänderungen  von  1908  und  1914  (D  Art.
286;  ö  Art.  237,  239)  umschrieben  sind,  werden  für  Deutschland  zugunsten
der  bei  Kriegsbeginn  in  ihrem  Genuß  stehenden  Personen  oder  ihrer
Rechtsnachfolger  („beneficiaires  ou  leur  ayant  droits“,  „persons  entitled,
to  the  benefit  of  them  or  their  legal  representatives“)  wiederhergestellt ­
  („retablis  ou  restaures“,  „reestablished  or  restored“).  Österreich
wird  außerdem  verpflichtet,  dem  Berner  Abkommen  und  der  Vereinbarung
beizutreten,  bis  dahin  aber  die  literarischen  und  künstlerischen  Werke
von  Angehörigen  der  AAM  durch  dem  Abkommen  entsprechende  Verfügungen ­
  zu  schützen,  mindestens  aber  in  gleichem  Maße  wie  am  28.  Juli
1914.  Unter  den  „ayants  droit“  des  französischen  Textes  werden  diejenigen, ­
  die  gesetzlich  die  Berechtigten  vertreten,  deren  Rechte  sie  durch
Rechtsnachfolge  oder  irgendeine  andere  regelmäßige  Übertragung  erworben ­
  haben,  unter  den  „legal  representatives“  des  englischen  Textes
Erben,  Vollstrecker  und  Verwalter  verstanden  (Note  der  AAM  vom
16.  Juni  1919  an  die  deutsche  Friedensdelegation).
Es  werden  sogar  über  alle  Vorschläge  und  selbst  über  die  Absichten
der  Friedensschlüsse  von  Brest-Litowsk  und  von  Bukarest  hinausgehend
die  Rechte,  die  während  des  Krieges  auf  Grund  eines  Ansuchens  um  den
Schutz  des  gewerblichen  Eigentums  oder  der  Veröffentlichung  eines  literarischen ­
  oder  künstlerischen  Werkes  hätten  erlangt  werden  können,
zugunsten  der  Personen,  die  darauf  Anspruch  haben  würden,  anerkannt
und  festgesetzt  (D  Art.  306,  Abs.  1;  ö  Art.  258,  Abs.  1).
Die  Gegenseitigkeit  der  Wiederherstellung  wird  jedoch  durch
mehrere  Vorbehalte  zugunsten  der  AAM  eingeschränkt.  Zunächst  sind
die  Rechte,  die  in  der  vollzogenen  oder  kommenden  Liquidation
feindlicher  Unternehmungen  inbegriffen  sind,  den  allgemeinen  Bestimmungen ­
  über  das  Vermögen  in  Feindesland  unterworfen  (D  Art.  306
letzter  Absatz,  ö  Art.  249  letzter  Absatz,  D  und  ö  X/IV,  Anhang  §  15).
Es  findet  daher  hinsichtlich  dieser  Rechte  die  Wiederherstellung  nur  einseitig ­
  zugunsten  der  Rechte  der  AAM  statt;  nur  diese  haben  Anspruch ­
  auf  Entschädigung  durch  Deutschland  bzw.  Österreich  wegen
deren  Kriegsmaßregeln;  die  gewerblichen,  literarischen  oder  künstlerischen
Rechte  der  Angehörigen  Deutschlands  und  Österreichs  unterliegen  der
vorbehaltenen  Zurückbehaltung  und  Liquidation  der  AAM  auch  nach
dem  Friedensschlüsse  (D  Art.  297  a,  b,  e;  ö  Art.  249  a,  b,  e).
        <pb n="191" />
        180  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nachjden  Friedensschlüssen  uaw.
Die  Kriegsrnaßnahmen  der  AAM,  die  wiederhergestellte  Rechte
deutscher  oder  österreichischer  Staatsangehöriger  belasten,  werden  aufrechterhalten. ­
  Es  bleiben  die  während  des  Krieges  durch  eine
gesetzgebende,  ausführende  oder  verwaltende  Behörde  einer  AAM  hinsichtlich ­
  der  Rechte  deutscher  oder  österreichischer  Staatsangehöriger ­
  getroffenen  Maßnahmen  gültig  und  behalten  weiter  ihre
volle  Wirksamkeit  (D  Art.  306,  Abs.  2;  ö  Art.  258,  Abs.  2).  Deutschland ­
  und  Österreich,  sowie  deren  Angehörige  haben  keinerlei
Ersatzanspruch  oder  Klagerecht  wegen  V  erwertung
ihrer  Rechte,  die  während  des  Krieges  durch  die  Regierung  einer  AAM
oder  irgendeine  Person,  für  deren  Rechnung  oder  mit  deren  Zustimmung
erfolgt  sein  sollte,  ebenso  wenig  wegen  des  Verkaufes,  Angebotes,  oder
des  Gebrauches  von  Erzeugnissen,  Apparaten  oder  irgendwelchen  Gegenständen, ­
  auf  die  sich  jene  Rechte  bezogen  (D  Art.  306,  Abs.  3;  ö  Art.
258,  Abs.  3).
Infolge  des  allgemeinen  Vorbehaltes  der  Bestimmungen  des
Friedensvertrages  können  auch  die  wiederhergestellten  Rechte
deutscher  und  österreichischer  Staatsangehöriger,  die  sich  im  Gebiete
der  AAM  am  Tage  der  Wirksamkeit  des  Friedensschlusses  befinden,
zurüokbehalten  und  liquidiert  werden  (D  Art.  306,  Abs.  1,  297  b;  ö  Art.
258,  Abs.  1,  249  b).
Die  den  deutschen  oder  österreichischen  Staatsangehörigen  aus  Anlaß ­
  ihrer  Rechte  geschuldeten  oder  gezahlten  Entschädigungen
oder  Vergütungen  werden  wie  die  übrigen  Außenstände  der  deutschen
oder  österreichischen  Staatsangehörigen  behandelt.  Die  durch  außerordentliche ­
  Kriegsmaßnahmen  Deutschlands  oder  Österreichs  von  Angehörigen ­
  der  AAM  aufgebrachten  und  nunmehr  zu  rückzahlbaren  Summen
werden  wie  die  anderen  Schulden  der  deutschen  oder  österreichischen
Staatsangehörigen  behandelt;  doch  bleibt  jede  andere  gesetzliche  Verfügung ­
  einer  AAM,  die  zur  Zeit  der  Unterzeichnung  des  Friedensvertrages
gilt,  Vorbehalten  (D  Art.  306,  Abs.  4;  ö  Art.  258,  Abs.  4),
Die  AAM  behalten  sich  ferner  vor,  die  vor  oder  während  des
Krieges  erworbenen  oder  nach  dem  Kriege  zu  erwerbenden  Rechte
deutscher  oder  österreichischer  Staatsangehöriger  mit  Ausnahme  der
Markenrechte  Begrenzungen,  Bedingungen  oder  Einschränkungen
  („limitations,  conditions  ou  restrictions“,  „limitations,
conditions  or  restrictions“)  für  die  Bedürfnisse  der  nationalen  Verteidigung,
oder  im  öffentlichen  Interesse,  oder  zur  Sicherung  einer  billigen  Behandlung ­
  der  Rechte  ihrer  Angehörigen  auf  deutschem  oder  österreichischem
Gebiete  oder  zur  Verbürgung  der  völligen  Erfüllung  der  Vertragspflichten
zu  unterwerfen.  Doch  sollen  die  nach  dem  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages ­
  erworbenen  Rechte  Deutscher  und  Österreicher  nur  den  Begrenzungen ­
  ,  Bedingungen  oder  Einschränkungen  im  Interesse  der
        <pb n="192" />
        Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsrnaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  181

nationalen  Y  erteidigung  oder  des  öffentlichen  Interesses ­
  unterliegen  (D  Art.  306,  Abs.  5  u.  6;  ö  Art.  258,  Abs.  5  u.  6).
Die  Rechte  können  von  den  AAM  selbst  ausgebeutet  oder  durch  Lizenzen
für  ihre  Ausbeutung  oder  durch  Aufsicht  über  die  Ausbeutung  oder  sonstwie ­
  beschränkt  werden.  Angemessene  Entschädigung  oder  Vergütung
wird  gewährt,  aber  ebenso  behandelt  wie  andere  Forderungen  Deutscher
und  Österreicher  (D  Art.  306,  Abs.  7;  ö  Art.  258,  Abs.  8).  Die  gänzliche
oder  teilweise  Abtretung  oder  Gewährung  (concession)  von  Rechten  seit
dem  1.  August  1914  (für  Deutschland)  oder  dem  28.  Juli  1914  (für
Österreich)  sind  zur  Verhinderung  von  Umgehungen  nichtig  und  unwirksam ­
  (D  Art.  306,  Abs.  9,  ö  Art.  268,  Abs.  8).
Es  wird  eine  einjährige  Mindestfrist  zur  Vornahme  einer  versäumten, ­
  zum  Erwerb  eines  gewerblichen  Rechts  auf  Grund  eines  vor
oder  während  des  Krieges  eingebrachten  Gesuches  oder  zur  Erhaltung
eines  am  1.  August  1914  für  Deutsche  oder  am  28.  Juli  1914  für  Österreich ­
  bestandenen  gewerblichen  Urheberrechts  erforderlichen  Handlung,
Förmlichkeit  oder  Gebührenzahlung  zugestanden.  Es  darf  kein  Aufschlag ­
  und  keine  Strafgebühr  irgendeiner  Art  eingehoben  werden.  Es
gilt  die  Mindestfrist  für  den  Erwerb  bereits  angemeldeter  Rechte  wie  für
Rechte,  die,  wenn  der  Krieg  nicht  stattgefunden  hätte,  auf  Grund  eines
vor  oder  während  des  Krieges  gestellten  Gesuches  hätten  erworben
werden  können,  wie  für  die  Erhebung  von  Einsprüchen.  Ausgeschlossen ­
  wird  nur  die  Wiedereröffnung  eines  Einspruchsverfahrens  in
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  wenn  bereits  die  Schlußverhandlungen ­
  stattgefunden  haben  (D  Art.  307,  Abs.  1;  ö  Art.  259,  Abs.  1).
Die  Friedensschlüsse  von  Brest-Litowsk  Und  von  Bukarest  haben  die
Wiederherstellung  der  infolge  eines  Versäumnisses  hinfällig  gewordenen ­
  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen
Eigentums  unbeschadet  wohlerworbener  Rechte  Dritter
gewährt.  Die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  wahren
dagegen  hinsichtlich  der  Patente  und  Muster  nur  den  AAM  alle  Maßnahmen, ­
  die  sie  zur  Wahrung  der  Rechte  Dritter,  die  Patente  oder
Muster  während  der  Zeit  ihrer  Hinfälligkeit  ausgenutzt  oder  verwendet
haben,  billigerweise  für  nötig  erachten.  Den  Angehörigen  der  AAM  steht
Ersatzanspruch  und  Klagerecht  wegen  der  von  deutschen  oder  österreichischen ­
  Angehörigen  ausgenutzten  oder  verwendeten  Patente  oder
Muster  von  Angehörigen  der  AAM  zu.  Die  wiederauflehenden  Patente
und  Muster  der  deutschen  oder  österreichischen  Staatsangehörigen  dagegen
bleiben  hinsichtlich  der  Auferlegung  von  Lizenzen  weiterhin  dem
Kriegsrechte  und  dem  Friedensvertrage  (D  Art.  306,  Abs.  5;  ö
Art.  258,  Abs.  5)  unterworfen  (D  Art.  307,  Abs.  2;  ö  Art  .  259,  Abs.  2).
Für  die  Frist  zur  Ausnutzung  des  Patentes  oder  den  Gebrauch
der  Fabriks-  oder  Handelsmarken  oder  Muster  („mise  en  exploitation
        <pb n="193" />
        182  Di®  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
d’un  brevet  ou  l’usage  de  marques  de  fabrique  ou  de  commerce  ou  de
dessins",  „time  within  which  a  patent  should  be  worked  or  a  trade  mark
or  design  used“)  soll  gegenseitig  der  Zeitraum  zwischen  dem  1.  August
(für  Deutschland)  bzw.  28.  Juli  1914  (für  Österreich)  und  dem  Beginne
der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages  nicht  in  Betracht  kommen.  Der
Verfall  oder  die  Nichtigkeit  aus  dem  einzigen  Grunde  der  Nichtausnutzung, ­
  der  Nichtverwertung  vor  Ablauf  von  2  Jahren  wird  ausgeschlossen ­
  (D  Art.  307,  Abs.  3;  ö  Art.  259,  Abs.  3).  Die  Friedensverträge ­
  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest  hatten  eine  vierjährige  Frist  zugestanden.

Die  Verlängerung  der  im  Pariser  und  Washingtoner  Abkommen
oder  irgendeinem  anderen  Abkommen  oder  Gesetze  vorgesehenen  Prioritätsfristen, ­
  die  bei  Kriegsbeginn  noch  nicht  abgelaufen  waren,  und
derjenigen  Fristen,  die  während  des  Krieges  begonnen  haben  oder  hätten
beginnen  können,  wird  bis  zum  Ablaufe  von  6  Monaten  wechselseitig  gewährt ­
  (D  Art.  308,  Abs.  1;  ö  Art.  260,  Abs.  1).  Vorbehalten  bleiben
die  Rechte  der  Vertragsmächte  oder  ihrer  Angehörigen,  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Friedensvertrages  in  gutgläubigem  Besitz
von  gewerblichen  Eigentumsrechten  waren.  Sie  werden  im  persönlichen,
sowie  in  dem,  einem  Vertreter  oder  Lizenzträger  übertragenen  Genüsse
ihrer  Rechte  gegenüber  den  durch  die  Verlängerung  der  Prioritätsfrist
erlangten  Rechten  geschützt  (D  Art.  308,  Abs.  2;  ö  Art.  260,  Abs.  2).
Es  findet  ein  wechselseitiger  Verzicht  auf  Klagen  und  Ansprüche
der  im  Gebiete  des  einen  Vertragsteiles  wohnhaften  oder  handeltreibenden ­
  oder  die  Staatsangehörigkeit  eines  Vertragsteiles
besitzenden  Personen  und  ihrer  Rechtsnachfolger  wegen  V  erletzung
ihrer  während  des  Krieges  bestandenen  oder  durch  den  Friedensvertrag
wiederhergestellten  Rechte  auf  Grund  von  Tatbeständen  im  Gebiete
des  anderen  Vertragsteiles  zwischen  der  Kriegserklärung  und  dem
Beginne  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages  statt  (D  Art.  309,  Abs.  1;
ö  Art.  261,  Abs.  1).  Sind  in  demselben  Zeitraum  Rohstoffe  (produits)
oder  Fabrikate  (articles  fabriques)  hergestellt  oder  literarische  oder  künstlerische ­
  Werke  veröffentlicht  worden,  so  gibt  weder  deren  Erwerb  noch
ihre  Benutzung  oder  Verwendung  den  genannten  Personen  ein  Klagerecht
wegen  Verletzung  von  gewerblichen  oder  künstlerischen  Eigentums;  auch
der  Verkauf  und  das  Verkaufsangebot  nicht,  wenn  sie  während  eines
Jahres  nach  Unterzeichnung  des  Friedensvertrages  in  den  Gebieten  der
AAM  einerseits  oder  Deutschland  bzw.  Österreich  andrerseits  stattfindet.
Ausgenommen  sind  die  Rechtsinhaber,  die  ihren  Wohnsitz,  ihre  gewerbliche ­
  oder  Handelsniederlassung  in  den  von  Deutschland  oder  Österreich
besetzten  Gebieten  hatten  (D  Art.  309,  Abs.  2;  ö  Art.  261,  Abs.  2).
Diese  Bestimmungen  gelten  nicht  im  Verhältnisse  zu  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  (D  Art.  309,  Abs.  3;  ö  Art.  261,  Abs.  3).
        <pb n="194" />
        Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  183

Vorkriegsverträge  j  über  Verwertungslizenzen
zwischen  Angehörigen  der  AAM  oder  auf  deren  Gebiet  Wohnhaften  oder
Gewerbetreibenden  einerseits  und  Staatsangehörigen  Deutschlands  oder
des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  andrerseits,  gelten  vom  Zeitpunkte
des  Kriegszustandes  als  aufgehoben  („seront  consideres  comme  resilies“,
„shall  be  considered  as  cancelled“).  Doch  kann  der  ursprüngliche  Lizenzinhaber ­
  vom  Berechtigten  innerhalb  6  Monaten  die  Ausstellung  einer
neuen  Lizenz  verlangen,  deren  Bedingungen  mangels  einer  Partei  -
Vereinbarung  durch  das  Landesgericht,  bei  Rechten  unter  der  deutschen
oder  österreichischen  Gesetzgebung  durch  das  gemischte  Schiedsgericht
bestimmt  werden.  Dieses  kann  auch  Ersatz  für  die  Ausnutzung  der  Rechte
während  des  Krieges  bewilligen  (D  Art.  310,  Abs.  1;  ö  Art.  262,  Abs.  1).
Lizenzen  zufolge  besonderer  Kriegsgesetzgebung  einer  AAM
werden  durch  den  Fortbestand  einer  V  orkriegslizenz  nicht  berührt; ­
  im  Falle  der  Identität  des  Inhabers  beider,  tritt  die  Kriegslizenz
an  die  Stelle  der  Vorkriegslizenz  (D  Art.  310,  Abs.  2;  ö  Art.  262,  Abs.  2).
Gezahlte  Summen  aus  Vorkriegsverträgen  über  gewerbliches,  literarisches,
dramatisches  oder  künstlerisches  Eigentum  oder  aus  derartigen  Vorkriegslizenzen ­
  werden  wie  die  übrigen  Schulden  und  Forderungen  in
Feindesland  verwendet  (D  Art.  310,  Abs.  3;  ö  Art.  262,  Abs.  3).  Die  Bestimmungen ­
  sind  im  Verhältnisse  zu  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
nicht  anwendbar  (D  Art.  310,  Abs.  4;  ö  Art.  262,  Abs.  4).
Die  Bewohner  der  von  Deutschland  bzw.  Österreich  a  b  getrennten ­
  Gebiete  behalten  trotz  des  Wechsels  der  Staatsangehörigkeit
auch  weiterhin  den  uneingeschränkten  Genuß  der  Rechte,  die  sie  im
Zeitpunkte  der  Trennung  in  Deutschland  bzw.  Österreich  besaßen  (D  Art.
311,  Abs.  1;  ö  Art.  263).  Ebenso  sollen  die  zur  Zeit  der  Trennung  in
Kraft  befindlichen  oder  kraft  des  Friedensvertrages  wiederhergestellten
oder  erneuerten  Rechte  in  den  Staaten,  die  das  abgetrennte  Gebiet  erwerben, ­
  für  die  gleiche  Dauer  wie  nach  deutschem  bzw.  österreichischem
Recht  anerkannt  werden;  Abkommen  über  die  Archive,  Pläne  und  Register ­
  werden  Vorbehalten  (D  Art.  311,  Abs.  2;  ö  Art.  274).
Die  Wiederherstellung  bei  den  Gesellschaften  der  AAM  und  Deutschlands ­
  bzw.  Österreichs  gemeinsamen  Verwertungsrechten  an  Fabriksund ­
  Handelsmarken  oder  Rechten  auf  ausschließliche  Herstellung  von
Waren  oder  Artikeln  in  anderen  Ländern  als  Deutschland  bzw.  Österreich ­
  wird  besonders  geregelt.  Wenn  diese  Rechte  einer  von  einer  AAM
zugelassenen  Gesellschaft  unmittelbar  vor  Beginn  des  Krieges  gemeinschaftlich ­
  mit  einer  durch  sie  kontrollierten  und  in  Deutschland  oder
Österreich  zugelassenen  Gesellschaft  zustanden,  so  erhält  die  er  stere
Gesellschaft  allein  dies  Verwertungsrecht  in  den  anderen  Ländern  als
Deutschland  bzw.  Österreich.  Doch  ist  sie  verpflichtet,  der  Gesellschaft
in  Deutschland  oder  Österreich  die  Modelle  zur  Fabrikation  der  Waren
        <pb n="195" />
        184  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
zu  übergeben,  die  in  Deutschland  bzw.  Österreich  verbraucht  werden
sollen  (D  und  ö  X/IV,  Anhang  §  5).
*  Die  industriellen,  literarischen  und  künstlerischen  Eigentumsrechte
der  Elsaß-Lothringer  werden  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  geregelt; ­
  diejenigen  Elsaß-Lothringer,  die  derartige  Rechte  nach  der  deutschen ­
  Gesetzgebung  besitzen,  behalten  den  vollen  Genuß  dieser  Rechte
im  deutschen  Staatsgebiete  (D  Art.  76).
f)  Prozessuale  Wiederherstellung.
Abgesehen  von  der  bereits  erwähnten  gegenseitigen  Wiedereinsetzung
beim  Ablauf  von  Prozeßausschlußfristen  (D  Art.  300a,  ö  Art.
252a)  werden  die  Vertragsteile  während  des  Krieges  verschieden
behandelt.
Trotzdem  die  Verteidigungsmöglichkeit  des  Staatsfremden ­
  in  den  Ländern  der  AAM  eine  sehr  beschränkte  war,  werden  die
Urteile  der  ordentlichen  Gerichte  der  AAM,  soweit  deren  Zuständigkeit
nach  dem  Friedensvertrage  reicht,  selbst  in  Deutschland  und  Österreich
als  rechtskräftig  anerkannt  und  sind  ohne  Vollstreckbarkeitserklärung
vollstreckbar  (D  Art.  302,  Abs.  1;  ö  Art.  254,  Abs.  1).
Der  wohlbegründete  Vorschlag,  die  Wirkungen  der  Versagung  des
gerichtlichen  Rechtsschutzes  gegenseitig  rückgängig  zu  machen  und
die  Möglichkeit  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  vor  den
Landesgerichten  bei  verweigerter  Möglichkeit  oder  Gelegenheit  zur  Verteidigung ­
  gegenseitig  zu  gewähren  (Sperl,  Gutachten  22  in  Denkschrift),
hat  wie  in  den  Friedensschlüssen  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest,  so  auch
in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  und  St.  Germain  grundsätzlich
keine  Verwirklichung  gefunden.  Die  Urteile  eines  deutschen  Gerichtshofes ­
  und  die  Urteile  wie  Vollstreckungsmaßregeln  einer  Gerichtsbehörde
des  Kaisertums  Österreich  in  einem  Rechtsstreite  gegen  einen  Staatsangehörigen ­
  einer  AAM  oder  eine  Gesellschaft  oder  Vereinigung,  an  der  er
beteiligt  war,  werden  als  gültig  hingenommen,  auch  wenn  sie  sich  nicht
verteidigen  konnten;  es  wird  aber  einseitig  den  Angehörigen  einer  AAM
und  den  Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  an  denen  ein  solcher  Staatsangehöriger ­
  beteiligt  war,  wenn  sie  sich  nicht  verteidigen  konnten  .Wiedergutmachung ­
  des  Nachteiles  gewährt,  die  das  gemischte  Schiedsgericht
bestimmt  (D  Art.  302,  Abs.  2;  ö  Art.  254,  Abs.  2).  Auf  Antrag  des
benachteiligten  Staatsangehörigen  einer  AAM  kann  das  Schiedsgericht  die
Wiedergutmachung,  wenn  es  möglich  ist,  durch  Rück  Versetzung
in  die  Rechtslage  vor  der  Entschädigung  anordnen  (D  Art.  302,  Abs.  3;
ö  Art.  254,  Abs.  3).  Diese  Wiedergutmachung  kann  beim  Mangel  anderweitiger ­
  Entschädigung  auch  für  die  Nachteile  der  Angehörigen  der  AAM
durch  richterliche  Maßnahmen  im  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten ­
  Gebiete  gewährt  werden  (D  Art.  302,  Abs.  4;  ö  Art.  254,  Abs.  4).
        <pb n="196" />
        Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  185

Der  Angehörige  einer  AAM,  gegen  den  infolge  Versäumung  einer
Handlung  oder  Nichterfüllung  einer  Pormvorschrift  eine  gerichtliche  oder
administrative  Vollstreckungsmaßnahme  („mesure  d’execution“,  „measure
of  execution“)  auf  dem  Gebiete  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums ­
  Österreich  vorgenommen  worden  ist,  kann  seinen  Einspruch  vor
das  gemischte  Schiedsgericht  bringen,  es  sei  denn,  daß  der  betreffende
Fall  zur  Zuständigkeit  des  Gerichtes  einer  AAM  gehört  (D  Art.  300,
Abs.  b;  ö  Art.  252,  Abs.  b).
g)  Die  einseitige  Entschädigung  für  Kriegsmaßnahmen  und  Enteignungsanordnungen. ­

Nur  die  Angehörigen  der  AAM  erhalten  einen  Anspruch  auf  Entschädigung ­
  für  den  Schaden  oder  Nacht  eil  („dommages  ou  prejudices“,
„damage  or  injury“),  der  ihrem  Vermögen  im  Gebiete  Deutschlands
oder  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  nach  dem  Stande  vom
1.  August  bzw.  28.  Juli  1914  durch  Anwendung  der  außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen  oder  Enteignungsanordnungen  zugefügt  wurde  (D  Art.
297  e,  ö  Art.  249  e).  Unter  Vermögen  sind  das  Eigentum,  die  Rechte
und  Interessen  der  AAM  einschließlich  ihrer  Interessen  an  Gesellschaften
oder  Vereinigungen  zu  verstehen.  Damit  ist  der  Schaden  durch  Erfüllungs-
  und  Verkehrsverbote,  der  nach  den  Friedensschlüssen  von
Brest-Litowsk  und  Bukarest  nicht  ersatzpflichtig  war,  eingeschlossen.
Berechtigt  ist  der  geschädigte  Angehörige  einer  AAM,  verpflichtet ­
  Deutschland  oder  Österreich,  je  nachdem  der  eine  oder
andere  Staat  die  verursachende  Maßregel  angeordnet  hat.
Kann  der  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  enteigneten  Vermögcnsstückes
  nicht  erfüllt  werden,  so  können  Privatvereinbarungen
durch  Vermittlung  der  interessierten  Mächte  oder  der  Prüflings-  oder
Ausgleichsämter  getroffen  werden,  um  durch  Gewährung  von  Vorteilen ­
  oder  Äquivalenten  die  Entschädigung  zu  sichern.  Die
erfolgte  Rückerstattung  mindert  die  Entschädigung  um  den  gegenwärtigen ­
  Wert  des  zurückerstatteten  Gutes,  jedoch  unter  Berücksichtigung ­
  einer  Entschädigung  für  entgangene  Nutznießung  oder  Abnutzung
(D  Art.  297  f,  Ö  Art.  249  f).
Die  Bezahlung  der  Entschädigungen  kann  durch  diejenige
A  A  M,  der  der  Forderungsberechtigte  angehört,  erfolgen  und  der  Betrag
Beutschland  oder  Österreich  angelastet  werden  (D  Art.  297  e,  ö  Art.  249  e).
ß)  Die  pfandrechtliche  Haftung  des  deutschen  und  österreichischen  Privatvermögens. ­

Für  die  Ersatzansprüche  der  Angehörigen  der  AAM  haftet  das  Eigentum ­
  der  Staatsangehörigen  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich  im  Gebiete  oder  unter  der  Kontrolle  des  Staates  des  An ­
        <pb n="197" />
        186  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

sprucherhebenden  (D  Art.  297  e,  ö  Art.  249  e).  Dieser  Satz  ist  eine
Folgerung  aus  der  Anschauung,  daß  das  Privatvermögen  im  Auslande
ein  Mittel  des  aggressiven  Imperialismus  war;  als  ein  Kampfmittel ­
  der  vom  Staate  zum  Angriffe  organisierten  Volkswirtschaft
habe  es  die  Folgen  der  Niederlage  im  Wirtschaftskriege  zu  tragen.
Das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen,  sowie  der  Reinerlös  des
Verkaufes,  der  Liquidation  oder  sonstiger  Verfügungen  im  Gebiete  einer
jeden  AAM  werden  belastet  in  erster  Linie
mit  den  Ansprüchen  der  Angehörigen  dieser  Macht  wegen  Schädigung ­
  ihres  Vermögens  und  des  der  Gesellschaften,  an  denen  sie  beteiligt
waren,  in  Deutschland  oder  im  ehemaligen  Kaisertum  Österreich  (Entschädigungsansprüche) ­
  ;
mit  den  anderweitigen  Forderungen  der  Angehörigen  dieser
Macht  gegen  Angehörige  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreichs  (Privatforderungen);
mit  den  Entschädigungsansprüchen  aus  den  von  der  deutschen  oder
österreichisch-ungarischen  Regierung  oder  einer  österreichischen  Behörde
nach  dem  31.  bzw.  28.  Juli  1914  und  vor  der  Teilnahme  dieser  Macht  am
Kriege  vorgenommenen  Handlung  (Vorkriegsschäden).  Die  Bestimmung
der  Höhe  dieser  Entschädigungen  erfolgt  durch  einen  Schiedsrichter,  den
der  schweizerische  Bundespräsident  Gustav  Ador  oder,  wenn  dieser  nicht
dazu  bereit  ist,  das  gemischte  Schiedsgericht  bestellt.
Dieses  Privatvermögen  wird  in  zweiter  Linie  mit  den  Ersatzansprüchen ­
  der  Angehörigen  einer  AAM  wegen  Schädigungen  ihres  Privatvermögens ­
  auf  dem  Gebiete  einer  anderen  feindlichen  Macht,  soweit
diese  Ansprüche  nicht  auf  eine  andere  Weise  beglichen  werden,  belastet
(D  und  ö  X/IV,  Anhang  §  4).
Der  nach  Befriedigung  aller  Ansprüche  sich  ergebende  Rest  wird  zur
allgemeinen  Wiedergutmachung  (D  Art.  243  a,  ö  Art.  189  a)  verwendet.
i)  Die  Verwendung  der  Liquidationsergebnisse  und  Barguthaben.
Der  Reinerlös  (le  produit  net)  aus  der  erfolgten  oder  noch  erfolgenden ­
  Liquidation  feindlichen  Privatvermögens  und  die  feindlichen  Barguthaben ­
  —•  ausschließlich  der  Barguthaben  der  Personen,  die  durch  den
Friedensvertrag  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erwerben  —•  unterliegen ­
  einer  besonderen  Regelung,  die  für  alle  Vertragsmächte  gilt
(D  Art.  297  b,  ö  Art.  249  b).
Unter  den  Barguthaben  („avoirs  en  numeraire“,  „cash  assets“)
werden  alle  vor  oder  nach  dem  Kriegszustände  angelegten  Gelder  und
Deckungen  („depots  ou  provisions",  „deposits  or  funds“),  sowie  alle
Guthaben  aus  Geldanlagen,  aus  hinterlegten  Einkünften  oder  Gewinnen ­
  der  Verwalter,  Sequester  oder  anderer  zugunsten  der  feindlichen
Staatsangehörigen  verstanden.  Die  Guthaben  der  AAM  und  deren  Einzel-
        <pb n="198" />
        Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  187

Staaten,  Provinzen  oder  Gemeinden  fallen  nicht  darunter  (D  und  ö  X/IV,
§11).  Anlagen  aus  Barguthaben  durch  die  Organe  des  Wirtschaftskrieges ­
  werden  für  nichtig  erklärt.  Daher  werden  Anlagen  feindlicher
Guthaben  in  deutscher  bzw.  österreichischer  Kriegsanleihe  nicht
anerkannt;  die  Regelung  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  solche  Anlagen
(„placements“,  „Investments“)  (D  und  ö  X/IV,  Anhang  §12).
Die  Verwertung  erfolgt  im  Verhältnisse  zwischen  Deutschland
bzw.  Österreich  einerseits  und  jenen  Mächten,  die  das  Ausgleichsverfahren ­
  (D  und  ö  X/III)  angenommen  haben,  durch  Gutschrift ­
  im  Wege  der  Prüfungs-  und  Ausgleichsämter  für  die  Macht,
der  der  Eigentümer  des  Vermögens  angehört.  Ein  Uberschuß  zugunsten
Deutschlands  oder  Österreichs  wird  diesem  auf  dem  Konto  der  Wiedergutmachung ­
  gutgebracht  (D  Art.  297  h  1,  ö  Art.  249  h  1).
Im  Verhältnisse  zwischen  Deutschland  bzw.  Österreich  und  den  AAM,
die  das  Ausgleichsverfahren  nicht  angenommen  haben,  werden  der  Reinerlös ­
  der  Liquidation  des  Eigentums  und  die  Barguthaben  der  Angehörigen ­
  der  AAM  unverzüglich  von  Deutschland  und  Österreich
an  den  Berechtigten  oder  seine  Regierung  ausbezahlt.  Jede  AAM
dagegen  kann  über  die  Erträgnisse  des  von  ihr  beschlagnahmten  Vermögens ­
  und  die  Barguthaben  der  Angehörigen  Deutschlands  oder  des
ehemaligen  Kaisertums  Österreich  oder  der  von  ihnen  kontrollierten  Gesellschaften ­
  verfügen.  Sie  kann  diese  Erträgnisse  und  Barguthaben
zur  Bezahlung  der  Ansprüche  und  Forderungen  verwenden,  für  die
dieses  Eigentum  als  Deckung  dient  (D  und  ö  X/IV,  §  4  des  Anhanges).
Das  Privateigentum,  die  Ergebnisse  der  Liquidation  und  die  Barguthaben,
über  die  nicht  dergestalt  verfügt  wird,  können  zurückbehalten
werden;  sie  werden  dann  Deutschland  bzw.  Österreich  auf  dem  Konto
der  Wiedergutmachung  gutgebracht  (D  Art.  297  h  2,  ö  Art.  249  h  2).
In  den  neu  entstandenen  Staaten,  die  AAM  sind  und  in  den
Staaten,  die  keinen  Anteil  an  der  Wiedergutmachung  Deutschland  bzw.
Österreichs  beanspruchen  können,  wird  der  Reinerlös  der  Liquidationen,
soweit  solche  zulässig  sind  (ö  Art.  267),  unmittelbar  den  Eigentümern
unter  Vorbehalt  der  Rechte  der  Wiedergutmachungskommission  (D  Art.  235,
“60,  ö  Art.  181,  211)  ausbezahlt.  Der  Eigentümer  erhält  durch  das  gemischte ­
  Schiedsgericht  oder  einen  von  diesem  bestimmten  Schiedsrichter
ei ne  angemessene  Entschädigung,  wenn  die  Bedingungen  des  Verkaufes
oder  irgendwelche  von  der  Regierung  des  betreffenden  Staates  außerhalb
Oer  allgemeinen  Gesetze  getroffenen  Maßnahmen  den  erzielten  Preis  unbilligerweise ­
  zu  seinem  Nachteile  beeinflußt  haben;  die  Entschädigung
ist  durch  den  betreffenden  Staat  zu  zahlen  (D  Art.  297  h  1  ö  Art.  249  i).
In  den  deutschen,  durch  den  Friedensvertrag  an  Polen  übertragenen
und  endgültig  als  Teile  Polens  anerkannten  Ländergebieten  müssen  die
Erlöse  der  Liquidationen  unmittelbar  an  die  Berechtigten  ausbezahlt
        <pb n="199" />
        188  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

werden.  Wenn  die  Bedingungen  des  Verkaufes  oder  die  von  der  polnischen ­
  Regierung  außerhalb  ihrer  allgemeinen  Gesetzgebung  ergriffenen
Maßnahmen  den  Preis  ungerechterweise  beeinträchtigt  haben,  soll  das
gemischte  Schiedsgericht  oder  der  von  ihm  ernannte  Schiedsrichter  dem
Berechtigten  einen  von  Polen  zu  zahlenden  angemessenen  Schadenersatz
zubilligen  (D  Art.  92  Abs.  4).

4.  Das  Ausgleichsverfahren  und  die  Ausfallsgarantie  der  Guthaben
in  Feindesland.
Das  Bedürfnis  nach  Sicherung  der  Guthaben  von  Angehörigen  jedes
Kriegführenden  im  feindlichen  Ausland  hat  in  den  Gebieten  der
Mittelmächte  nur  zur  Einrichtung  eines  kollektiven  Gläubigerschutzes
und  zur  allgemeinen  Forderung  nach  wechselseitiger  Anerkennung
der  Gläubigerschutzverbände  geführt.  Dem  entsprachen
auch  die  Bestimmungen  der  Friedensschlüsse  im  Osten.
Der  sogenannte  „Zwangclearin  g“,  d.  h.  der  bindende  Ausgleich ­
  der  Guthaben  von  Angehörigen  des  feindlichen  Auslandes  mit  den
Forderungen  an  Angehörige  des  feindlichen  Auslands  wurde  von  der
deutschen  Reichsregieruug  im  zweiten  Nachtrage  zur  Denkschrift
vom  8.  März  1915  abgelehnt.  Daneben  war  der  Forderungseinzug
der  deutschen  Auslandsguthaben  durch  den  Feindesstaat  unter  dessen
Ausfallsgarantie  von  der  Handelskammer  in  Barmen  empfohlen  worden.
Dagegen  hatte  eine  Denkschrift  des  Vereines  der  deutschen  Maschinenbauanstalten ­
  gefordert,  daß  den  Gläubigern  in  allen  Staaten  die  Eintreibung ­
  der  Forderungen  durch  eigene  Stellen  abgenommen  werden;
diese  hätten  die  Prüfung  der  angemeldeten  Forderungen  und  die  Anerkennung ­
  unter  Ausschaltung  des  Rechtsweges  oder  eines  vereinbarten
Schiedsverfahrens  durch  gemischte  Spruchkommissionen  vorzunehmen.
Gegen  deren  Entscheidungen  wäre  eine  Berufung  an  eine  internationale
Kommission  unter  dem  Vorsitze  eines  neutralen  Staates  zu  ermöglichen.
Die  anerkannten  Forderungen  wären  durch  die  Ausgleichsstelle  mit
Unterstützung  des  Schuldnerstaates,  der  eine  Gewähr  für  uneinziehbare
Forderungen  zu  übernehmen  hätte,  einzuziehen.  Selbst  dieser  Vorschlag, ­
  der  die  Schwierigkeit  der  Eintreibung  abnehmen  sollte,  sowie  die
tunlichst  rasche  Wiederherstellung  der  privatrechtlichen  Beziehungen
zwischen  ehemaligen  Feinden  bezweckte  und  die  volle  Gegenseitigkeit
zur  Voraussetzung  hatte,  fand  mehr  Ablehnung  als  Billigung  (S  o  k  a  1,
Gutachten  17  in  Denkschrift).  Ein  Vorschlag  des  deutschen  Handelsvertragsvereins ­
  forderte  die  Haftung  jedes  Staates  für  die  anerkannten
aber  nicht  eingezahlte  n  Schulden  seiner  Staatsangehörigen,  die
sogenannte  Ausfallsgarantie  (Sokal,  Gatachtennachtrag  in
Denkschrift  8).
        <pb n="200" />
        Das  Ausgleichsverfahren  und  die  Ausfallsgarantie  der  Guthaben  in  Feindesland.  JgQ

Die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  haben  ein  zwangsweises ­
  Ausgleichsverfahren  („Systeme  de  compensation“,  „Clearing ­
  ofüce  System“)  für  Geldverbindlichkeiten  („Dettes“,  „Debts“)
geschaffen  und  es  in  den  Dienst  des  wirtschaftlichen  Sieges  der  AAM
gestellt  (D  und  ö  X/III).
Die  Einrichtung  von  Prüfungs-und  Ausgleichsämtern
(„offices  de  verification  et  de  compensation  pour  le  payement  et  le  recouvrement
  des  dettes  ennemies“,  „Clearing  office  for  the  Collection  and
payment  of  enemy  debts“)  tritt  im  Verhältnisse  zwischen  Deutschland
bzw.  Österreich  und  den  einzelnen  AAM  nach  Ermessen  der  betreffenden ­
  AAM  ein;  an  deren  innerhalb  eines  Monates  nach  Hinterlegung
der  Ratifikationsurkunden  zu  erfolgende  Erklärung  der  Annahme  des
Ausgleichsverfahrens  ist  Deutschland  bzw.  Österreich  gebunden  (D  Art.
296,  Abs.  3e;  ö  Art.  248,  Abs.  3  e  u.  d,  Anhang  §  1).  Diese  einseitige
Bestimmung  wird  zur  Folge  haben,  daß  der  Zwangsausgleich  nur  im
Verhältnise  zu  denjenigen  AAM  erfolgt,  für  die  sich  auf  Grund  bilanzmäßiger ­
  Feststellung  rechnerisch  ein  Überschuß  ergibt  (Note  der  deutschen
Friedensdelegation  vom  29.  Mai  1919  Nachtrag).
.  Der  Ausgleich  bezieht  sich  auf  bestimmte,  durch  den  Krieg
beeinflußte  Geld  Verbindlichkeiten  zwischen  den  gegnerischen  Mächten
und  ihren  Angehörigen.  Als  solche  sind  in  den  Verträgen  erschöpfend
aufgezählt  (D  Art.  296,  Abs.  1,  Z.  1—4;  ö  Art.  248,  Abs.  1,  Z.  1—4);
1.  v  o  r  dem  Kriege  fällig  gewordene  Geldforderungen  der  einer  Vertragsmacht ­
  Angehörigen  mit  Wohnsitz  in  deren  Gebiet,  an  die  einer
gegnerischen  Macht  Angehörigen  mit  Wohnsitz  in  deren  Gebiet,
wenn  die  Ausführung  dieser  Geschäfte  oder  Verträge  ganz  oder  teilweise
infolge  des  Kriegszustandes  ausgesetzt  wurde;
2.  während  des  Krieges  fällig  gewordene  Geldforderungen  zu
Gunsten  der  im  Gebiete  einer  Vertragsmacht  wohnenden  eigenen  Staatsangehörigen ­
  aus  Geschäften  oder  Verträgen  mit  den  im  Gebiete
einer  gegnerischen  Macht  wohnenden  Staatsangehörigen  dieser  Macht,
^enn  die  Ausführung  ganz  oder  teilweise  infolge  des  Krieges  ausgesetzt
Wurde;
3.  vor  dem  Kriege  oder  während  des  Krieges  fällig  gewordene,
ßinem  Angehörigen  einer  Vertragsmacht  geschuldete  Zinsen  aus  den
v °n  einer  gegnerischen  Macht  ausgegebenen  (für  Österreich  „oder  übern0|
 uiueuen“)  Werten,  wenn  deren  Zahlung  an  die  Angehörigen  jener
^acht  oder  an  die  Neutralen  nicht  während  des  Krieges  ausgesetzt  wurde;
Ziusenf  orderungen  feindlicher  Inhaber  von  Staatspapieren  werden  sonach
mir  einbezogen,  wenn  auch  Angehörige  dieses  Staates  oder  Neutrale  diese
Zinsen  erhalten;
4:.  vor  dem  Kriege  oder  während  des  Krieges  fällige,  einem  Angehörigen
ei »er  Vertragsmacht  zahlbare  Kapitalsbeträge,  die  den  Gegen-
        <pb n="201" />
        190  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
wert  eines  von  einer  gegnerischen  Macht  ausgegebenen  Wertes  darstellen,
wenn  die  Zahlung  an  die  Angehörigen  der  betreffenden  Macht  oder  an  die
Neutralen  nicht  während  des  Krieges  ausgesetzt  wurde;  bei  den  Zinsen
oder  Kapitalien  der  ausgegebenen  oder  übernommenen  Titres  der  ehemaligen ­
  österreichisch-ungarischen  Monarchie  wird  der  von  Österreich
geschuldete  Betrag  der  ihm  auferlegte  proportionale  Teil  sein;  schließlich
werden  die  Erlöse  aus  dem  liquidierten  Vermögen  des  Feindes  (D  Art.
297  h  1,  ö  Art.  249  h  1)  einbezogen.
Die  AAM,  die  das  Ausgleichsverfahren  angenommen  haben,  können
vereinbaren,  daß  die  Angehörigen  des  einen  Teils  in  dem  Gebiete  des
anderen  hinsichtlich  des  Ausgleiches  wie  die  eigenen  Staatsangehörigen
behandelt  werden  (D  Art.  296,  Abs.  3f;  ö  Art.  248,  Abs.  3  f).
Der  von  einer  AAM  angenommene  Ausgleich  ist  zwingend  für
die  ihm  unterworfenen  Verbindlichkeiten.  Es  werden  nicht  nur  alle
Zahlungen  und  Zahlungsannahmen  untersagt;  es  wird
ganz  allgemein  jeder  auf  die  Regelung  der  Verbindlichkeiten  bezügliche
unmittelbare  Verkehr  zwischen  den  Parteien  verboten
(D  Art.  296,  Abs.  3  a;  ö  Art.  248,  Abs.  3  e);  die  Übertretung  der  Verbote ­
  muß  mit  den  landesrechtlichen  Strafen  gegen  den  Handel  mit  dem
Feinde  belegt  werden;  die  Vertragsteile  müsse  jedes  auf  Zahlung  der
feindlichen  Verbindlichkeiten  gerichtete  Vorgehen  untersagen  (D  und  ö
X/III,  Anhang  §  3).  Vorbehaltlich  anderen  Abkommen  werden  die  Verbindlichkeiten ­
  grundsätzlich  mit  5%  verzinst  (Näheres  Anhang  §  22).
Das  Ausgleichsverfahren  bindet  zunächst  nur  Gläubiger-  und
Schuldnerstaat,  die  beide  ihr  Verhältnis  zu  den  ihnen  angehörigen
Gläubigern  und  Schuldnern  selbständig  regeln  können.
Es  liegt  im  Wesen  des  Ausgleiches,  daß  durch  ihn  an  die  Stelle
des  Gläubigers  das  Ausgleichsamt  seines  Staates  (Gläubigeramt)  und  an
die  Stelle  des  Schuldners  das  Ausgleichsamt  seines  Staates  (Schuldneramt)
mit  der  Aufgabe  der  Prüfung  und  des  Ausgleiches  tritt.  Abgesehen  aber
von  dem  Wechsel  im  Berechtigten  und  Verpflichteten  ist  es  eine  dem
Wesen  des  Ausgleichs  fremde  Folge,  wenn  die  Verbindlichkeit  in  ihrem
Inhalte  verändert  wird.  Sie  müßte,  gleichviel  ob  es  dem  Gläubiger ­
  oder  dem  Schuldner  des  siegreichen  Staates  zum  Vorteil  oder  Nachteil ­
  gereicht,  unverändert  bleiben.  Anstatt  dessen  schreiben  die
Verträge  unter  Umständen  eine  Änderung  („conversion“)  der  Geldart
(„monnaie,  currency“)  und  einen  bestimmten  Umrechnungskurs
vor.  Diese  Änderung  gilt  insbesondere  auch  für  die  Erlöse  aus  den
Liquidationen  feindlichen  Privatvermögens  (D  Art.  296,  Abs.  3,  ö  Art,
298,  Abs.  3).
Die  Forderungen  müssen  stets,  d.  h.  ohne  Rücksicht  auf  die  ursprüngliche ­
  V  erpflichtung,  in  der  W  ährung  der  jeweilig  interessierten
AAM  einschließlich  der  Kolonien  und  Protektorate,  der  britischen  Dor
        <pb n="202" />
        Das  Ausgleichsverfahren  und  die  Ausfallsgarantie  der  Guthaben  in  Feindesland.  191
minions  und  Indiens  bezahlt  werden.  Es  tritt  somit  eine  selbst  mit  der
Rechtsprechung  der  französischen,  englischen  und  amerikanischen  Gerichte
unzulässige  Überwälzung  des  Risikos  bei  Schwankungen  des
Wechselkurses  vom  Gläubiger  auf  den  deutschen  oder  österreichischen
Schuldner  ein  (österreichische  Denkschrift  Bericht  1,  263).  Bei  der  ursprünglichen ­
  Zahlbarkeit  in  einer  anderen  Währung  muß  eine  Umrechnung ­
  nach  dem  vor  dem  Kriege  geltenden  Umrechnungskurse  stattfinden;
als  solcher  gilt  der  Durchschnittskurs  der  telegraphischen  Überweisungen
der  beteiligten  AAM  während  des  Monates,  der  der  Eröffnung  der  Feindseligkeit ­
  zwischen  dieser  Macht  und  Deutschland  bzw.  Österreich  unmittelbar ­
  voranging.  Nur  ein  im  Vertrage  ausdrücklich  festgesetzter  Umwandlungskurs ­
  bleibt  aufrecht.  Für  die  neugeschaffenen  Mächte  —  nach
dem  Vertrage  mit  Österreich  nur  Polen  und  die  Tscheche-Slowakei  —•
wird  Währung  und  Umrechnungskurs  durch  die  Kommission  für  die
Wiede  rgutmachung  bestimmt  (D  Art.  296,  Abs.  3  d;  ö  Art.  248,
Abs.  3  d),  es  sei  denn,  daß  die  beteiligten  Staaten  vorher  zu  einem  Einvernehmen ­
  gelangt  sind.  Diese  Verweisung  bedeutet  wohl,  daß  für  die
Umrechnung  das  von  diesen  Staaten  selbst  bestimmte  Verhältnis  ihrer
neuen  Währung  zur  alten  Währung  maßgebend  sein  soll.
Der  Ausgleich  wird  durch  die  Anmeldung  der  Forderungen  beim
Amte  des  Gläubigers  zur  Mitteilung  an  das  Amt  des  Schuldners  behufs
Anerkennung  oder  Bestreitung  eingeleitet.  Für  ungerechtfertigte ­
  Anmeldung  und  Bestreitung  sind  Strafen  festgesetzt  (D  und  ö
X/XII,  Anhang  §  10).  Das  Schuldneramt  teilt  dem  Gläubigeramt  die  anerkannten ­
  und  bestrittenen  Forderungen  unter  Angabe  der  Gründe  für
die  Nichtanerkennung  mit  (Anhang  §  5).  Bei  nicht  rechtzeitiger  Mitteilung ­
  der  Nichtanerkennung  wird  volle  Anerkennung  angenommen  (Anhang ­
  §  7).  Bei  gänzlicher  oder  teilweiser  Nichtanerkennung  prüfen
beide  Ämter  die  Forderung  gemeinsam  und  unternehmen  einen  Versuch ­
  zur  gütlichen  Einigung  der  Parteien  (Näheres  Anhang  §  8).
Bei  dessen  Mißlingen  entscheiden  beide  Ämter  gemeinsam,
wogegen  beiden  Parteien  die  Berufung  zusteht  (Anhang  §  20).  In
den  Fällen  der  Meinungsverschiedenheit  der  Ämter  über  den  tatsächlichen ­
  Bestand  der  Schuld  oder  beim  Streite  zwischen  Gläubiger  und
Schuldner  außerhalb  des  Amtes  (Anhang  §  16)  entscheidet  ein  vereinbartes ­
  Schiedsgericht  oder  bei  fehlender  Vereinbarung  das  g  elUl
 schte  Schiedsgericht  ohne  weiteren  Rechtszug  (Anhang
§  24).  Die  Vertragsteile  verpflichten  sich,  die  Entscheidungen  als  endgültig ­
  anzuerkennen,  und  sie  für  ihre  Angehörigen  verpflichtend  zu
''Gehen  (Anhang  §  24);  auf  Ansuchen  des  Amtes  des  Gläubigers  wird
^ er  Ball  der  Rechtsprechung  der  ordentlichen  Gerichte  am  Wohnorte  des
c buldners  unterbreitet  (Anhang  §  16).
Das  Amt  des  Gläubigers  bezahlt  die  vom  Schuldneramt  aner ­
        <pb n="203" />
        192  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

kannten  und  auf  seinen  Kredit  übertragenen  Summen  aus  den  Mitteln
der  Regierungen  seines  Landes  an  die  einzelnen  Gläubiger  (Anhang  §  9).
Der  Passivsaldo  des  monatlichen  Rechnungsausgleiches  zwischen  den
Ämtern  wird  von  Deutschland  und  Österreich  als  Schuldnerstaaten  innerhalb ­
  8  Tagen  in  barem  beglichen,  von  den  AAM  als  Schuldnerstaaten
dagegen  bis  zur  völligen  Bezahlung  der  ihnen  oder  ihren  Angehörigen  aus
dem  Kriege  geschuldeten  Beträge  zurückbehalten  (Anhang  §  11).
Alle  Mächte  des  Ausgleichsverfahrens  haften  für  die  Verbindlichkeiten ­
  ihrer  Angehörigen;  die  Verantwortlichkeit  besteht
in  der  Schuldübernahme  an  Stelle  der  inländischen  Schuldner;  für  Deutschland ­
  und  Österreich  kommt  noch  die  Übernahme  des  Kursrisikos  hinzu
(D  Art.  296,  3  b;  ö  Art.  248,  Abs.  3  b).  Verbindlichkeiten  der  Einwohner
der  vom  Feinde  vor  dem  Waffenstillstand  eroberten  oder  besetzt
gehaltenen  Gebiete  werden  vom  Staate  der  ursprünglichen  Gebietshoheit
nach  dem  Vertrage  mit  Deutschland  nicht  verbürgt  (D  Art.  296,  Abs.  3  b).
Diese  Bürgschaft  tritt  ein,  sobald  die  Zahlung  vom  Schuldner
—.  aus  welcher  Ursache  auch  immer  —  nicht  erlangt  werden  kann.  Ausgenommen ­
  sind  —•  abgesehen  von  der  Verjährung  nach  Landesrecht  des
Schuldners  zur  Zeit  der  Kriegserklärung  —  nur  die  Fälle  des  Konkurses
oder  der  Zahlungsunfähigkeit  (im  Sinne  des  Landesrechts)  oder  der  erklärten ­
  Zahlungseinstellung,  d.  h.  der  Unfähigkeit,  den  Verpflichtungen
in  vollem  Umfange  nachzukommen  („faillite,  deconfiture  ou  etat  d’insolvabilite
  declaree“,  „bankruptcy  or  failure  or  formal  indication  of  insolvency“)
  vor  dem  Kriege  oder  der  Schuld  einer  während  des  Krieges  auf
Grund  der  Ausnahmegesetzgebung  liquidierten  Gesellschaft.  Li  letzterem ­
  Falle  wird  nur  die  Verteilungssumme  in  den  Ausgleich  einbezogen
(D  Art.  296,  Abs.  3  b,  Ö  Art.  296,  Abs.  3  b,  D  und  ö  X/I1I,  Anhang  §  4).
Bei  Weigerung  eines  Gläubigeramtes,  einem  Schuldneramt  einen  Anspruch ­
  bekannt  zu  geben  oder  eine  Prozeßhandlung  vorzunehmen,  die
Zur  Geltendmachung  einer  gehörig  angemeldeten  Forderung  nötig  ist,
erhält  der  Gläubiger  eine  Bescheinigung,  die  ihn  zur  Beitreibung  seiner
Forderung  auf  dem  ordentlichen  oder  jedem  anderen  Rechtswege  ermächtigt ­
  (Anhang  §  26).
Wird  ein  Anspruch  nicht  als  ausgleichsfähig  anerkannt,  so  wird  seine
Rechtsverfolgung  durch  den  Gläubiger  frei;  die  Anmeldung  unterbricht
die  Verjährung  (Anhang  §  23).
Das  Ausgleichsverfahren  tritt  auch  im  Verhältnisse  zwischen  Deutschland ­
  und  Elsaß-Lothringen  ein,  wobei  der  „Kriegsbeginn“  durch  den
„11.  November  1918“  ersetzt  wird.  Die  Elsaß-Lothringer  erhalten  dadurch
mit  rückwirkender  Kraft  hinsichtlich  der  in  den  Ausgleich  ein  bezogenen
Forderungen  die  Eigenschaft  von  Feinden  Deutschlands  (D  Art.  72).  Derart
können  selbst  die  Forderungen  Deutscher  gegen  frühere  deutsche  Schuldner
zur  Wiedergutmachung  durch  Zurückbehaltung  verwendet  werden.
        <pb n="204" />
        Die  Verträge  zwischen  Feinden.

193

5.  Die  Verträge  zwischen  Feinden.
Das  Verbot  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  mit  dem  Feinde  hat  den
Bestand  der  vor  Kriegsausbruch  entstandenen  Verbindlichkeiten  aus
Verträgen  grundsätzlich  unberührt  gelassen.  Nach  dem  französischen
Kampf  rechte  konnten  allerdings  Vorkriegsverträge  auf  Antrag  vom  Gerichtshofpräsidenten ­
  für  ungültig  erklärt  werden  und  auch  die  englische ­
  Gerichtspraxis  ließ  die  F  eststellung  der  Ungültigkeit
eines  unausgeführten  Vorkriegsvertrages  unter  Umständen  zu.  Die  Gerichtspraxis ­
  in  Deutschland  und  Österreich  ging  zwar  davon  aus,  daß
der  Krieg  allein  die  Leistung  nicht  unmöglich  mache,  gelangte  aber
doch  allmählich  zur  Ausbildung  eines  neuen  Aufhebungsgrundes  der
„wirtschaftlichen  Unmöglichkeit  der  Leistun  g".
Wenn  ein  gewisses  Maß  der  Schwierigkeit  oder  Gefährlichkeit  der  Leistung
oder  ihres  Wertes  überschritten  war,  so  daß  die  Voraussetzungen,  unter
denen  beide  Parteien  sie  vereinbart  hatten,  wesentlich  verrückt  sind,
somit  die  Leistung  nach  ihrer  wirtschaftlichen  Bedeutung  und  Rückwirkung
  eine  ganz  andere  als  die  bedungene  wäre,  war  man  in
der  Theorie  wie  Praxis  einig,  daß  die  Leistung  als  unmöglich  zu  betrachten
sei  (Ofner,  Generalreferat  46  in  Denkschrift,  Klein,  Nebenkrieg  51).
Die  Pariser  Wirtschaftskonferenz  forderte  im  einseitigen  Interesse
der  Entente  die  bedingungslose  Aufhebung  der  mit  Feinden  abgeschlossenen
Verträge.
Die  Friedensschlüsse  von  Brest-Litowsk  und  von  Bukarest  dagegen
vereinbarten  die  Wiederherstellung  der  durch  die  Kriegsgesetze
beeinträchtigten  privatrechtlichen  Schuldverhältnisse;  sie  trugen  jedoch
dem  neuen  Gesichtspunkt  der  wirtschaftlichen  Unmöglichkeit  insoferne
Rechnung,  als  sie  es  dem  allgemeinen  Landesrechte  jedes
Vertragsteiles  vorbehielten,  den  durch  den  Krieg  geschaffenen  Zuständen,
insbesondere  der  durch  Verkehrshindernisse  oder  Handelsverbote  herbeigeführten ­
  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  einen  Einfluß  auf  die
Schuldverhältnisse  zu  gewähren.  Sie  haben  somit  die  in  Deutschland  wie
Österreich  von  dem  überwiegenden  Teile  der  Interessenten  geforderte
internationale  Regelung  in  dem,  daß  die  von  beiden  Seiten  noch
nicht  erfüllten  Geschäfte  als  aufgelöst  zu  betrachten  seien,  nicht  gebracht ­
  und  damit  dem  Bedürfnisse  nach  Rechtssicherheit  und  Ersparung
von  Prozeßkosten  nicht  Rechnung  getragen.  Die  Aufrechterhaltung  oder
Aufhebung  der  Vorkriegsverträge  wäre  der  gesetzlichen  oder
gerichtlichen  Entscheidung  nach  Landesrecht  und  daher
einer  verschiedenen  Behandlung  in  den  einzelnen  Ländern  überlassen
geblieben.  Nur  die  ungünstigere  Behandlung  der  Angehörigen
der  anderen  Vertragsteile  im  Vergleiche  mit  der  Behandlung  der
eigenen  Angehörigen  wurde  ausgeschlossen.  Ein  Ersatz  für  den
Ue  n  z,  Der  Wirtachal'tskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.
        <pb n="205" />
        194  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

Schaden  aus  der  nicht  rechtzeitigen  Bewirkung  der  Leistung  sollte  nicht
gefordert  werden  können.  Geldforderungen  sollten  ein  Moratorium  genießen. ­

Dem  gegenüber  haben  die  Verträge  von  Y  ersailles  und  St.  G  e  rm
  a  i  n  eine  durch  die  Annahme  des  einseitigen  Kriegsverschuldens  bedingte ­
  einseitige  Ordnung  zum  Nachteile  der  deutschen  und  österreichischen ­
  Vertragsteile  geschaffen.  Es  werden  Verträge  auf  Gründ
der  Tatsache,  daß  der  Handel  zwischen  den  Vertragsparteien  ungesetzlich
wurde,  grundsätzlich  als  aufgehoben  behandelt.  Doch  gilt  die
Aufhebung  nach  dem  Vertrage  mit  Österreich  nur  für  das  Verhältnis
zwischen  den  Angehörigen  Österreichs  und  der  kriegführenden  AAM
unter  Ausschluß  der  auf  dem  Boden  des  alten  Österreich  entstandenen
Teilstaaten  (ö  Art.  268).
Die  zwischen  Feinden  abgeschlossenen  Verträge  werden  von  dem
Zeitpunkte  an  als  aufgehoben  („comme  ayant  annules“,  „havingbeen
dissolved“)  erklärt,  in  dem  irgend  zwei  der  Vertragsparteien  Feinde
geworden  sind  (D  Art.  299  a,  ö  Art.  251  a).  Die  Vertragsparteien  werden
dann  als  f  e  i  n  d  1  i  c  h  betrachtet,  wenn  der  Handel  zwischen  ihnen  durch
Gesetze,  Verordnungen  oder  Vorschriften,  denen  eine  der  Parteien
unterworfen  war,  verboten  worden  oder  sonst  ungültig  geworden  ist
(D  und  ö  X/V,  §  1).
Daraus  ergibt  sich,  daß  nur  die  Vorkriegs-  und  Kriegsverträge,  die
durch  den  Erwerb  der  Feindeseigenschaft  beeinflußt  worden  sind,  geregelt
werden.  Diese  Verträge  werden  von  diesem  Zeitpunkte  an  als  aufgehoben,
nicht  von  Anfang  an  als  ungültig  betrachtet.  Maßgebend  ist  das  Landesrecht ­
  jedes  Vertragsteiles  für  den  Erwerb  der  Feindeseigenschaft;  durch
feindliche  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  in  Feindesland  oder  sonstwie. ­
  Die  Feindeseigenschaft  infolge  Einwohnerschaft  in  einem
Gebiete,  dessen  Souveränität  gewechselt  hat,  kommt  nicht
in  Betracht,  wenn  diese  Partei  kraft  des  Friedensvertrages  die  Angehörigkeit ­
  einer  AAM  erworben  hat  (D  Art.  299  d).  Verträge,  die  vor  dem  1.  November ­
  1918  zwischen  Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreichs,
die  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  kraft  des  Friedensvertrages  erwerben,
und  österreichisch  n  Staatsangehörigen  geschlossen  werden,  bleiben  grundsätzlich ­
  aufrecht  (ö  Art.  268,  263).  Derart  werden  Verträge  mit  einem
Einwohner  des  von  Deutschland  abgetrennten  Elsaß-Lothringens  oder  des
von  Österreich  abgetrennten  Südtirols  nicht  aufgehoben,  wenn  er  die
französische  bzw.  italienische  Staatsangehörigkeit  erworben  hat.  Das
Ghiche  gilt  für  Verträge  zwischen  Angehörigen  einer  AAM,  denen  der
Handel  nur  wegen  des  Aufenthaltes  in  einem  vom  Feinde  besetzten  Gebiet ­
  der  AAM  verboten  war  (D  Art.  299  d,  ö  Art.  251  d).
Aufrecht  erhalten  werden  Geldschulden  und  andere  Verbindlichkeiten ­
  zur  Leistung  in  Geld,  die  sich  aus  der  Vornahme  einer
        <pb n="206" />
        Die  Verträge  zwischen  Feinden.

195

durch  den  Vertrag  vorgesehenen  Handlung  oder  Zahlung  ergeben.  Es
bleiben  somit  die  zweiseitigen  Verträge  aufrecht,  bei  denen  ein  Teil
bereits  geleistet  hat  (D  Art  299  a,  ö  Art.  251  a).
Aufrecht  bleiben  Verträge,  deren  Ausführung  eine  Regierung
dei  AAM,  denen  eine  der  Vertragsparteien  angehört,  binnen  6  Monaten
im  allgemeinen  Interesse  fordert.  Nur  für  die  Au  frechterhaltung
von  Verträgen  dieser  Staatsangehörigen  kann  somit  die  Änderung  der
Wirtschaftslage  verwertet  werden.  Die  infolge  der  veränderten  Handelsverhältnisse ­
  durch  die  Aufrechterhaltung  erheblichen  Nachteil  erleidende
Partei  kann  eine  angemessene  Entschädigung  vom  gemischten  Schiedsgericht ­
  zugebilligt  erhalten  (D  Art.  299  b,  ö  Art.  251b);  unter  diesem
Titel  könnte  demnach  auch  die  in  den  Friedensschlüssen  von  Brest-Litowsk
  und  von  Bukarest  ausdrücklich  gebotene  Verzinsung  der
infolge  von  Kriegsgesetzen  unerfüllten  Verbindlichkeiten  aus  aufrechterhaltenen
  Verträgen  gefordert  werden.
Unter  Vorbehalt  des  von  den  AAM  !ür  das  Inland  geschaffenen
Landesrechts,  unter  Vorbehalt  abweichenden  Vertragsinhaltes ­
  und  unter  Vorbehalt  des  Zurückbehaltungs-  und
Liquidationsrechtes  der  AAM  hat  der  Anhang  zum  V.  Abschnitte ­
  des  X.  Teiles  bestimmte  Verträge  sowie  öffentliche  Konzessionen ­
  aufrecht  erhalten.  Es  sind  dies
a)  Verträge  zur  Übertragung  von  Eigentum,  Gütern,  beweglichen  und
unbeweglichen  Werten  („le  transfeit  des  proprietes,  des  biens  et  effets
mobiliers  ou  immobiliers“,  ;) the  transfeit  of  estates  or  of  real  or  personal ­
  property“),  wenn  das  Eigentum  übertragen  oder  der  Gegenstand
ausgehändigt  worden  ist,  bevor  die  Parteien  zu  Feinden  wurden,
b)  Miet-  und  Pachtverträge  („baux,  locations  et  promesses  de  location“,
  „leases  and  agreements  for  leases  of  land  and  houses“),
c)  Verträge  über  Hypotheken,  Verpfändungen  und  Sicherstellungen,
d)  Konzessionen  betreffend  Bergwerke,  Gräbereien,  Steinbrüche,
Lagerstätten,
e)  Verträge  zwischen  Privaten  einerseits  und  Staaten,  Provinzen,
Gemeinden  oder  ähnlichen  Verwaltungskörperschaften  andrerseits,  sowie
Konzessionen,  die  von  solchen  Verwaltungskörperschaften  verliehen  sind
(D  und  ö  X/V,  Anhang  §  2).  Bei  Unmöglichkeit  einer  Trennung  für  die
teilweise  Aufrechterhaltung  gilt  der  ganze  Vertrag  als  aufgehoben  (§  3).
Die  von  einer  anerkannten  Börsen-  oder  Handelsvereinigung  nicht
Unter  feindlicher  Besetzung  erfolgte  Abwicklung  der  Vorkriegsverträge
an  den  Effekten-  und  Produktenbörsen  werden  unter  der  Voraussetzung
der  vertragsmäßigen  Unterwerfung  unter  die  Börsenbestimmungen  sowie
deren  allgemeinen  Anwendbarkeit,  wie  der  Gerechtigkeit  und  Vernünftigkeit ­
  der  Liquidierung  anerkannt  (Anhang  §  4).
Die  Materie  der  Versicherungsverträge,  auf  die  nach
        <pb n="207" />
        196  Pie  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
Vertragsabschluß  der  Krieg  einwirkte,  ist  eingehender  geregelt  als  hier
dargelegt  werden  kann  (§§  8—24  des  Anhanges).  Feuerversicherungsverträge ­
  und  alle  sonstigen  nicht  anders  behandelten  Versicherungsverträge ­
  werden  durch  die  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  oder
Nichterfüllung  einer  Vertragsbestimmung  durch  einen  Vertragsteil  während
des  Krieges  und  dreier  Monate  nachher  oder  dadurch,  daß  der  Versicherte
zum  Feinde  geworden  ist,  nicht  als  aufgehoben  betrachtet;  sie
sollen  aber  an  dem  Tage  erlöschen,  an  dem  die  Jahresprämie  zum
erstenmal  nach  Ablauf  von  3  Monaten  nach  Rechtskraft  des  Friedensvertrages ­
  fällig  geworden  ist  (§  8  und  9).  Übertragungen  vom  ursprünglichen ­
  Versicherer  auf  einen  anderen  durch  Verwaltung  oder  Gesetzgebung
während  des  Krieges  bleiben  aufrecht,  doch  kann  der  ursprüngliche  Versicherer ­
  Abänderung  der  Bedingungen  nach  Billigkeit  fordern;  mit  dessen
Zustimmung  kann  aber  der  Versicherte  die  Rückübertragung  fordern
(§  10).  Lebensversicherungsverträge  dagegen  werden  nicht
durch  die  Kriegserklärung  oder  das  Entstehen  der  feindlichen  Eigenschaft ­
  beim  Versicherten  aufgehoben;  die  Rückstände  sind  mit  6°/ 0  zu
verzinsen;  sie  können  aber  durch  Nichtbezahlung  der  Prämien  hinfällig
(„caduc“)  oder  durch  Nichterfüllung  von  Vertragsbestimmungen  unwirksam ­
  („sans  effet“)  werden,  worauf  der  Versicherte  binnen  12  Monaten  den
Wert  der  Polizze  einfordern  kann.  Bei  Hinfälligwerden  infolge  der  Kriegsmaß ­
  nahmen  können  der  Versicherte,  sein  Vertreter  oder  Rechtsnachfolger ­
  durch  Bezahlung  der  Prämien  samt  5%  Zinsen  den  Vertrag  binnen
3  Monaten  wieder  in  Kraft  setzen  (§11)-  Lebensversicherungsverträge
der  Zweigstelle  einer  Versicherungsgesellschaft  in  Feindesland  unterliegen
dem  Landesrecht  (örtlichem  Gesetz);  doch  kann  der  Versicherer  die
Rückerstattung  der  Vertrags-  und  gesetzwidrig  auf  Grund  von  Kriegsmaßnahmen ­
  erhobenen  oder  durchgesetzten  Beträge  verlangen  (D  §  13,
ö  §  12).  Bei  Haftung  des  Versicherers  trotz  Nichtzahlung  der  Prämie
bis  zur  Verständigung,  sind  die  fälligen  Prämien  samt  5%  zu  entrichten
(D  §  14,  0  §  13,  über  D  §  12  vgl.  S.  166).
Seeversicherungen  werden  durch  das  Entstehen  der  feindlichen ­
  Eigenschaft  beim  Versicherten  als  aufgehoben  angesehen,  es  sei
denn,  daß  die  Gefahr  vor  diesem  Zeitpunkte  begonnen  hat.  Bei  Nichtbeginn ­
  sind  die  gezahlten  Summen  rückzuerstatten;  bei  Beginn  sind
die  vertragsmäßigen  Leistungen  fällig  (D  §  16  ö  §  15).  Niemals  kann
eine  Haftung  für  Verluste  durch  Kriegshandlungen  des  eigenen  Staates,
dem  der  Versicherte  angehört,  oder  durch  eine  mit  diesem  Staate  verbündete ­
  oder  assoziierte  Macht  entstehen  (D  §  17  ö  §  16).  Versicherungen ­
  bei  einem  nichtfeindlichen  Versicherer  nach  Beginn  der  Feindseligkeiten ­
  treten  an  Stelle  der  ursprünglichen  (D  §  18  ö  §  17).  Rückversicherungen ­
  werden  mit  dem  Entstehen  der  Feindeseigenschaft
beim  Versicherten  hinfällig,  mit  Ausnahme  der  vor  dem  Kriege  begon-
        <pb n="208" />
        Die  Verträge  zwischen  Feinden.

197

neuen  Lebens-  und  Seerisiken.  Bei  der  Unmöglichkeit,  infolge  feindlichen
Einfalles  einen  anderen  Rückversicherer  zu  finden,  läuft  der  Vertrag
noch  3  Monate  nach  Rechtskraft  des  Friedensvertrages,  die  Abrechnung ­
  und  besondere  Fälle  werden  geregelt  (D  §§  20—24  ö  §§  19—23).
Andere  Versicherungen  werden  wie  Feuerversicherungen  behandelt  (D  §  19
ö  §  18).
Wenn  ein  Vertrag  zwischen  Feinden  ohne  gerichtliches  oder  anderes
Verfahren  kraft  eines  vertragsmäßigen  Rechts  oder  weil  eine
Partei  eine  Vertragsbestimmung  nicht  erfüllt  hat,  aufgehoben  worden
ist,  kann  der  geschädigten  Partei  durch  das  gemischte  Schiedsgericht
Wiederherstellung,  wenn  sie  möglich  und  mit  Rücksicht  auf  die
besonderen  Umstände  des  Falles  billig  und  möglich  erscheint,  andernfalls
eine  Entschädigung  durch  Deutschland  bzw.  Österreich  zuerkannt  werden
(D  Art.  300  d,  ö  Art.  252  d).
Die  Bestimmungen  von  D  Art.  299,  300  und  ö  Art.  251,  252  samt
Anhang  sind  nicht  anwendbar  auf  Verträge  zwischen  Angehörigen
Deutschlands  bzw.  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  und  Angehörigen ­
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Brasilien  und  Japan
(D  Art.  299  c,  ö  Art.  251  c).
Gültig  bleiben  Rechtshandlungen,  die  in  gesetzmäßiger  Weise  infolge
eines  mit  Genehmigung  einer  der  kriegführenden  Mächte  abgeschlossenen
Vertrages  zwischen  Feinden  vorgenommen  worden  sind  (D  Art.  299  e,
ö  Art.  251  e).
Elsaß-Lothringen,  erfährt  die  Sonderbehandlung,
daß  es  für  Deutschland  als  Feindesland  gilt.  Verträge,  die  vor  dem  Tage
der  Verkündung  des  französischen  Dekrets  vom  30.  November  1918
zwischen  Elsaß-Lothringern  oder  anderen  in  Elsaß-Lothringen  wohnhaften
Personen  einerseits  und  dem  Deutschen  Reich  oder  der  deutschen
Staaten  oder  deren  in  Deutschland  wohnhaften  Angehörigen  andrerseits
abgeschlossen  wurden,  bleiben  in  Kraft.  Doch  werden  alle  Verträge
für  nichtig  erklärt,  deren  Auflösung  im  allgemeinen
Interesse  von  der  französischen  Regierung  in  einer  Frist  von  6  Monaten
nach  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages  gefordert  wird.
Ausgenommen  werden  nur  Geldschulden  aus  einer  vor  dem  11.  November ­
  1918  auf  Grund  eines  solchen  Vertrages  durchgeführten  Rechtshandlung ­
  oder  Zahlung  (D  Art.  75).  Die  wesentlich  benachteiligte
Partei  wird  entschädigt;  doch  wird  allein  das  angelegte  Kapital  ohne
entgangenen  Gewinn  angerechnet.  Für  die  Verjährung,  Ausschlußfrist ­
  und  Verpfändung  gelten  die  Art.  300  u.  301,  wobei  statt  „Kriegsausbruch“ ­
  „11.  November  1918“,  statt  „Dauer  des  Krieges“  „Zeit  vom
11.  November  1918  bis  zum  Beginne  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages"
  zu  setzen  ist.
        <pb n="209" />
        198  Di®  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

6.  Das  Verfahren  in  Kriegspriyatrechtssachen.
Hinsichtlich  der  Privatrechtssachen,  d.  h.  der  durch  den  Krieg  beeinflußten ­
  privatrechtlichen  Verhältnisse,  hatte  sich  eine  übereinstimmende
Meinung  in  der  Richtung  gebildet,  daß  die  Möglichkeit  eines  Ersatzes  der
nationalen  Rechtsprechung  durch  eine  internationale  Schiedssprechung
  im  Friedensvertrage  geschaffen  werden  solle:  Neben  der  Bewahrung ­
  der  Landesgerichte  vor  dem  Verdachte  einer  parteilichen  Rechtsprechung ­
  gegenüber  feindlichen  Staatsangehörigen  wurde  insbesondere
die  Notwendigkeit  einer  freien,  durch  die  Normen  des  Friedensrechtes
nicht  gebundenen  Schiedsprechung  betont  (Sper  l,  Gutachten  über  die
Notwendigkeit  einer  internationalen  Instanz  9,  in  Denkschrift).
Die  Friedensschlüsse  im 1  Osten  hatten  für  die  Entscheidung  über  die
Entschädigung  der  durch  die  Kriegsgesetze  beeinträchtigten  Privatrechte
  gemischte  Kommissionen  unter  neutralem  Vorsitze  berufen,
im  übrigen  aber  die  Landesgerichte  belassen.  Das  deutsch-russische  Privatrechtabkommen ­
  vom  27.  August  1918  gestattete  den  Staatsangehörigen
beider  Teile  ihre  zivil-  und  handelsrechtlichen  Streitigkeiten  aus  Verträgen, ­
  Wechseln  oder  Schecks  und  Urheber-  oder  gewerblichen  Schutzrechten ­
  vor  dem  Kriegsausbruch  (Vorkriegssachen)
der  Zuständigkeit  der  nationalen  Gerichte  zu  entziehen  und  der  Entscheidung ­
  von  Schiedsgerichten  zu  unterwerfen.  Die  Entschädigungsansprüche ­
  aus  den  Kriegsgesetzen  blieben  auch  weiterhin  den  gemischten
Kommissionen  Vorbehalten.
Die  Friedensverträge  von  V  ersailles  und  St.  Germain  haben
die  alle  Vertragsparteien  verpflichtende  Einsetzung  von  gemischten
Schiedsgerichten  für  bestimmte  Streitigkeiten  unter  ausnahmsweiser ­
  Belassung  der  Landesgerichtsbarkeit  vorgeschrieben
(D  und  ö  X/VI).
Diese  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  erfaßt  zunächst  einzelne,
durch  den  Krieg  betroffene  Privatrechtsachen,  die  in  den  Abschnitten  III,
IV,  V  und  VII  der  Zuständigkeit  der  gemischten  Schiedsgerichte  ausdrücklich ­
  überwiesen  sind.  Es  sind  die  bereits  behandelten  Fälle
(D  und  0  X/III,  Anhang  §§  16-18,  24;  D  Art.  297  e  und  ö  Art.  249  e;
D  Art.  300  b  u.  d  und  ö  Art.  252  b  u.  d;  D  Art.  302,  Abs.  3—4  und
0  Art.  254,  Abs.  3—4;  D  Art.  310,  Abs.  1  und  ö  Art.  262,  Abs.  1).  Doch
tritt  ausnahmsweise  an  Stelle  des  Schiedsgerichtes  auf  Verlangen
des  Gläubigeramtes  das  Gericht  des  Schuldner!sehen  Wohnsitzes ­
  beim  Schuldenausgleich  (D  Art.  296;  0  Art.  248,  Anhang  §  16,
Abs.  2),  beim  Ersatz  des  in  Deutschland  oder  Österreich  erlittenen  Vollstreckungsschadens ­
  eines  Angehörigen  einer  AAM  das  zuständige  Gericht
dieser  Macht  (D  Art.  300b,  ö  Art.  252b).
Die  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  bezieht  sich  in  einem  Falle
        <pb n="210" />
        Das  Verfahren  in  Kriegsprivatrechtssachen.

199

auf  den  Bestand  der  Geldverbindlichkeit  (D  und  ö  X/III,
§§  16  —18),  in  einem  anderen  Falle  auf  den  Inhalt  eines  Lizenzvertrages ­
  (D  Art.  310,  Abs.  1;  ö  Art.  262,  Abs.  1),  in  den
anderen  Fällen  nur  auf  die  Bemessung  der  Entschädigung
(D  Art.  297  e;  ö  Art.  249  e;  D  Art.  300  b,  d;  ö  Art.  252  b,  d).
Außerdem  werden  dem  S  c  h  i  e  d  s  g  e  r  i  c  h  t  alle  Streitigkeiten
aus  Vorfriedensverträgen  überwiesen.  Es  sind  dies  alle  Streitfragen ­
  aus  den  vor  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages
zwischen  Angehörigen  der  AAM  und  deutschen  bezw.  österreichischen
Staatsangehörigen  geschlossenen  Verträgen.  Doch  geht  in  einseitiger
Weise  die  Landesgerichtsbarkeit  vor  bei  Streitfragen,  die
bei  Anwendung  der  Gesetze  der  AAM  oder  neutraler  Mächte  zur
Zuständigkeit  der  Landesgerichte  dieser  Mächte  gehören.  Doch  kann
wieder  in  einseitiger  Weise  der  Staatsangehörige  einer  AAM
die  Sache  dennoch  vor  das  Schiedsgericht  bringen,  wenn  der
Gerichtsstand  des  Landesgerichts  kein  ausschließlicher  ist  (D  Art.  304  b,
0  Art.  256  b).
Der  Gerichtsstand  des  Schiedsgerichts  ist  ein  ausschließlicher,  nur
beim  Schuldenausgleich  (D  Art.  296,  ö  Art.  248,  D  und  ö  Anhang  §  16)
kann  das  Gläubigeramt  das  Landesgericht  des  schuldnerischen  Wohnsitzes ­
  dem  Schiedsgerichte  und  bei  Streitfragen  aus  Vorfriedensverträgen ­
  umgekehrt  der  Angehörige  einer  AAM  das  Schiedsgericht  seinem
Landesgerichte  vorziehen  (D  Art.  304  b,  ö  Art.  256  b).
Dort,  wo  die  Landesgerichtsbarkeit  in  Friedensvertragssachen ­
  mangels  einer  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  ausnahmsweise
belassen  wurde,  begründen  die  von  den  Landesgerichten  gefällten  oder
noch  zu  fällenden  Urteile,  wenn  sie  den  Friedensbestimmungen  nicht  entsprechen, ­
  ein  Recht  auf  Wiedergutmachung.  Dies  gilt  sowohl
für  die  Urteile  der  Landesgerichte  der  AAM,  wie  der  Deutschlands  und
Österreichs.  Für  die  Entscheidung  darüber  ist  das  Schiedsgericht
zuständig.  Es  soll  sie  auf  Verlangen  eines  A  ng  e  h  ö  r  i  g  e  n  einer
A  A  M,  wenn  möglich,  durch  Rückversetzung  der  Parteien  in  die  Rechtslage ­
  vor  der  Entscheidung  des  deutschen  oder  österreichischen  Gerichts
bewirken  (D  Art.  305,  ö  Art.  257).  Diese  Bestimmungen  sind  auf  die
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  deren  Angehörige  nicht  anwendbar ­
  (D  299  c,  ö  251  c).
Die  Schiedsgerichtsbarkeit  ist  zwingender  Natur.  Die  Schiedsgerichte ­
  werden  zwischen  jeder  der  AAM  einerseits  und  Deutschland ­
  bzw.  Österreich  andrerseits  eingesetzt.  Jede  Regierung  bezahlt
die  von  ihr  ernannten  Mitglieder  des  Schiedsgerichtes  und  die  sie  vertretenden ­
  Agenten  (D  Art.  304  e,  ö  Art.  256  e).
Das  Schiedsgericht  wird  ständig  ein  gemischtes  genannt,  weil
es  aus  zwei  nationalen  und  einem  neutralen  Schiedsrichter,  der  den
        <pb n="211" />
        200  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
Vorsitz  führt,  zusammengesetzt  ist.  Bei  mangelnder  Vereinbarung
werden  der  Vorsitzende  und  zwei  Ersatzmänner  durch  den  Rat  des
Völkerbundes  und  bis  zu  dessen  Errichtung  durch  Gustav  Ador,
den  früheren  Bundespräsidenten  der  Schweiz,  ernannt.  Die  Vorsitzenden
sollen  neutralen  Mächten  angehören.  Bei  Ausscheiden  eines  Mitgliedes
gilt  das  gleiche  Verfahren  wie  bei  seiner  Ernennung  (Anhang  §  1).  Bei
Nichternennung  des  Ersatzmannes  für  ein  ausscheidendes  Mitglied  durch
dessen  Regierung,  wird  es  aus  den  Ersatzmännern  des  Vorsitzenden
durch  die  gegnerische  Regierung  bestimmt.  Die  Beschlüsse  des  Schiedsgerichtes ­
  ergehen  mit  Mehrheit  der  Stimmen  (D  Art.  304  a,  ö  Art.  256  a).
Die  Höhe  der  Entschädigung  für  den  durch  das  Kampfrecht  Deutschlands ­
  oder  Österreichs  verursachten  Schaden  am  feindlichen  Vermögen
kann  auch  durch  einen  vom  Schiedsgerichte  bestimmten  Schiedsrichter
festgesetzt  werden  (D  Art.  297  d,  ö  Art.  249  d).
Die  Regelung  des  Prozeßverfahrens  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen ­
  des  Anhanges  (D  und  ö  X/VI  §§  2—9),  durch  jedes  Schiedsgericht ­
  selbst.  Ort  und  Zeit  der  Sitzungen  bestimmt  der  Vorsitzende
(Anhang  §  9);  die  Sprache  des  Verfahrens  ist  mangels  eines  anderen
Übereinkommens  die  englische,  französische,  italienische  oder  japanische,
wie  es  die  beteiligte  AAM  bestimmt  (aber  nicht  die  deutsche)
(Anhang  §  8).  Das  Schiedsgericht  hat  die  Befugnis  zur  Festsetzung  der
von  der  sachfälligen  Partei  zu  zahlenden  Kosten  und  Auslagen  (D  Art.
304  d,  ö  Art.  256  d).  Rechtshilfe  durch  die  Gerichte  und  Behörden  aller
Vertragsteile  wird  zugesichert  (D  Art.  304  f,  ö  Art.  256  f).  Alle  Vertragsteile ­
  verpflichten  sich,  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichtes
als  endgültig  anzusehen  und  sie  für  ihre  Staatsangehörigen  verbindlich  zu
machen  (D  Art.  304  g,  ö  Art  256  g).
7.  Besonderheiten  für  die  von  Österreich  abgetrennten  Gebiete.
Der  Friedensvertrag  von  St.  Germain  enthält  im  VIII.  Abschnitte
des  X.  Teiles  „Sonderbestimmungen  für  abgetrennte  Gebiete“.  Es  werden
darin  die  rechtlichen  Folgerungen  aus  der  Annahme  gezogen,  daß  das
deutsche  und  magyarische  Volk  durch  seine  Politik  der  Vorherrschaft ­
  über  die  anderen  Völker  der  österreich-ungarischen  Monarchie
den  Krieg  verschuldet  und  daher  Österreich  wie  Ungarn  ihren  Anteil  an
der  Verantwortlichkeit  zu  tragen  haben  (Begleitschreiben  Giemenceaus
vom  2.  September  1919  zu  den  endgültigen  Friedensbedingungen).
Es  werden  daher,  weil  die  gebietserwerbenden  Staaten,
nämlich  Polen,  die  Tscheche-Slowakei,  Serbien-Kroatien-Slowenien,  Rumänien ­
  und  Italien  auf  der  Seite  der  AAM  stehen,  die  n  eu  en  Angehörigen
dieser  Staaten  in  den  abgetrennten  Gebieten  der  wirtschaftlichen
Vorteile  der  Sieger  teilhaft.  Die  privilegierte  Stellung  eines  An  ge-
        <pb n="212" />
        K

V  **

Besonderheiten  für  die  von  Österreich  abgetrennten  Gebiete.  '  201
hörigen  der  AAM  soll  denjenigen  Angehörigen  des  gewesenen  Kaisertums ­
  Österreich  einschließlich  Bosniens  und  der  Herzegowina  zuteil
werden,  die  infolge  der  Abtrennung  nach  dem  Friedensvertrage
von  Rechts  wegen  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erlangen.  Sie
werden  dann  als  Angehörige  desj  enigen  Staates  behandelt,  dessen
Staatsangehörigkeit  sie  infolge  der  Gebietsabtrennung  erwerben;
ihnen  stehen  die  übrigen  Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich ­
  als  benachteiligte  österreichische  Staatsangehörige  gegenüber ­
  (ö  Art.  2G4).
Die  Bewohner  der  abgetretenen  Gebiete  behalten  trotz  des  Wechsels
der  Staatsangehörigkeit  den  vollen  und  ganzen  Genuß  ihrer  gewerblichen, ­
  literarischen  und  künstlerischen  Rechte  nach  der  Rechtslage  zur
Zeit  der  Abtretung  (ö  Art.  264).  Den  infolge  des  Friedensvertrages  die
Staatsangehörigkeit  Polens,  der  Tschecho-Slowakei,  Serbiens-Kroatiens-Sloweniens
  oder  Italiens  erwerbenden  Personen  wird  die  Wiedereinsetzung ­
  durch  Rückerstattung  ihres  auf  österreichischem ­
  Gebiete  gelegenen  Vermögens,  frei  von  allen  seit  dem  3.  November ­
  1918  eingeführten  oder  erhöhten  Steuern  und  Lasten  gewährt
(ö  Art.  266,  Abs.  1  u.  6).
Die  Steuern  und  Abgaben  vom  Kapital,  die  vom  Eigentum,
den  Rechten  und  Interessen  Angehöriger  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich,  welche  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erworben  haben,
seit  dem  3.  November  1918  eingehoben  oder  erhöht  wurden,  oder  bis  zur
Wiedererstattung  eingehoben  oder  erhöht  werden  könnten,  werden  rückerstattet. ­
  Das  gleiche  gilt  für  Vermögen,  die  nicht  außerordentlichen
Kriegsmaßnahmen  unterworfen  wurden,  bis  zum  Ablaufe  von  3  Monaten
nach  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages  (ö  Art.  266,
Abs.  2).  Das  zurückerstattete  und  von  Österreich  weggebrachte  oder
dort  nicht  mehr  ausgebeutete  Vermögen  bleibt  frei  von  den  irgend  einem
anderen  Vermögen  derselben  Person  auferlegten  Abgaben  (ö  Art.  266,
Abs.  3).  Der  für  die  Zeit  nach  der  Wegbringung  bereits  vorausbezahlte
Teilbetrag  von  Abgaben  wird  rückerstattet  (ö  Art.  266,  Abs.  4).
Die  Rückzahlung  der  Guthaben  erfolgt  grundsätzlich  in  der  Währung ­
  der  jeweilig  interessierten  AAM,  selbst  wenn  die  Schuld  in
einer  anderen  Währung  zahlbar  war.  Die  Umwandlung  erfolgt  zu  dem
vor  dem  Kriege  geltenden  Umrechnungskurse.  Dieser  wird  gleichgeachtet
dem  Durchschnittskurse  der  telegraphischen  Überweisungen  der  interessierten ­
  AAM  während  des  Monates,  der  der  Eröffnung  der  Feindseligkeiten ­
  zwischen  dieser  Macht  und  Österreich-Ungarn  voranging.  Nur
ein  vereinbarter  fester  Umrechnungskurs  bleibt  unberührt  (ö  Art.  266,
Abs.  5,  248  d).
Sonderbestimmungen  gelten  für  die  Guthaben  derjenigen
Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich,  welche
        <pb n="213" />
        die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  durch  den  Friedensvertrag ­
  erwerben.
Für  die  Guthaben  der  Angehörigen  der  neu  geschaffenen  Staaten,
Polens  und  der  Tschecho-Slowakei  wird  die  Währung  und
der  Umrechnungskurs  durch  die  Wiedergutmachungskommission ­
  festgesetzt,  es  sei  denn,  daß  vorher  ein  Einvernehmen
unter  den  beteiligten  Staaten  zustande  kommt.
Die  Guthaben  der  Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich,
die  durch  den  Friedensvertrag  die  Staatsangehörigkeit  einer  anderen
AAM  als  Polens  und  der  Tschecho-Slowakei  erwerben,  sind  in  derjenigen ­
  Währung  zu  bezahlen,  die  im  Zeitpunkte  der  Zahlung  in  dem
Staate,  dessen  Angehörigkeit  sie  erwerben,  gesetzliche  Geltung  hat.  Die
in  der  ursprünglichen  Währung  ausgedrückte  Zahlungssumme  ist  zum
Durchschnittskurse  der  Genfer  Börse  während  des  dem  3.  November
1918  vorausgegangenen  Monates  in  Schweizer  Franken  umzurechnen.
Die  so  in  Schweizer  Franken  ermittelte  Summe  ist  zum  Kurse  des  Rückzahlungstages ­
  in  die  neue  Währung  umzuwandeln.  Diese  Bestimmung
gilt  Somit  für  die  neuen  jugoslavischen,  rumänischen  und  italienischen
Staatsangehörigen  ohne  Rücksicht  auf  deren  Wohnsitz  (ö  Art.  266,
Abs.  5,  271,  Abs.  2).
In  der  gewesenen  Monarchie  begründete  oder  geschaffene  und  für
Angehörige  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich,  die  die  Staatsangehörigkeit ­
  einer  AAM  erwerben,  bestimmte  Vermächtnisse,  Schenkungen,  Stipendien ­
  und  Stiftungen  aller  Art  sind  der  betreffenden  AAM  in  der
Rechtslage  vom  28.  Juli  1914  zu  übergeben,  wobei  aber  die  stiftungsgemäß ­
  erfolgten  Zahlungen  zu  berücksichtigen  sind  (ö  Art.  266).
Es  wird  die  Beschlagnahme  oder  Liquidierung  des
auf  dem  Gebiete  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie
gelegenen  Privatvermögens  österreichischer  Staatsangehöriger
nach  dem  Waffenstillstände  untersagt  (ö  Art.  267,  Abs.  1).  Dieses
Privatvermögen  —  nicht  das  öffentliche  Eigentum  der  ehemaligen ­
  oder  gegenwärtigen  österreichischen  Regierung  (ö  Art.  208)  in
den  abgetrennten  Gebieten  —  wird  frei  von  jeder  solchen  Maßnahme
oder  jeder  anderen  Verfügung,  Zwangsverwaltung  oder  Sequestration
zwischen  dem  3.  November  1918  und  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  des
Friedensvertrages  zurückgestellt  (ö  Art.  267,  Abs.  2).  Das  Recht  der
AAM  auf  Ersatz  aller  durch  Kriegsereignisse  verlorenen  oder  beschädigten
Handelsschiffe  und  Boote  durch  Übergabe  der  im  Privateigentum  von
Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  stehenden  Schiffe  und
Boote  an  die  AAM  (ö  VIII/III,  Anhang  §  1)  bleibt  unberührt  (ö  Art.  267,
Abs.  3).
Von  den  V  ertrügen  zwischen  den  Angehörigen  des  ehemaligen
Kaisertums  Österreich,  welche  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  durch
        <pb n="214" />
        Besonderheiten  für  die  von  Österreich  ahgetrennten  Gebiete.

203

den  Friedensvertrag  erwerben  einerseits  und  den  Verwaltungsbehörden
der  ehemaligen  österreich-ungarischen  Monarchie,  Österreich-Ungarns,
Bosniens  und  der  Herzegowina  oder  österreichischer  Staatsangehöriger
andrerseits,  werden  nur  die  vor  dem  1.  Jänner  1917  geschlossenen  Verträge ­
  über  den  Verkauf  von  auf  dem  Seewege  zu  liefernden
Waren  aufgehoben.  Ausgenommen  werden  nur  Schulden  und
andere  Geld  Verbindlichkeiten,  die  aus  dem  Vollzug  irgendeiner  in  diesen
Verträgen  vorgesehenen  Operation  oder  Zahlung  erwachsen.  Alle  übrigen
vor  dem  1.  November  1918  geschlossenen  und  in  jenem  Zeitpunkte  gültigen ­
  Verträge  bleiben  aufrecht  (0  Art.  268).
Es  tritt  hinsichtlich  der  Verjährung,  Präklusion  und
Verwirkung  an  die  Stelle  des  „Kriegsbeginns“  ein  „von  jeder
einzelnen  AAM  behördlich  zu  bestimmender  Tag,  an  dem  die  Beziehungen ­
  zwischen  den  Vertragsteilen  tatsächlich  oder  rechtlich  unmöglich ­
  wurden“  und  an  Stelle  der  „Kriegsdauer“  der  „Zeitraum  zwischen
diesem  Tag  und  dem  Beginne  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages“
{ö  Art.  269).
Österreich  wird  verpflichtet,  die  Übertragung  des  Vermögens
einer  nach  den  Gesetzen  der  ehemaligen  österreich-ungarischen  Monarchie
gegründeten  Gesellschaft,  an  der  Angehörige  der  AAM  interessiert  sind,
an  eine  nach  den  Gesetzen  einer  anderen  Macht  gegründete  Gesellschaft ­
  nicht  zu  verhindern,  ja  sogar  die  Durchführung,  insbesondere
die  Maßnahmen  zur  Rückerstattung  des  in  Österreich  oder  in  den  abgetrennten ­
  Gebieten  gelegenen  Vermögens  zu  erleichtern  (ö  Art.  270).
Geldverbindlichkeiten  zwischen  österreichischen  Staatsangehörigen ­
  und  Angehörigen  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich,  die
durch  den  Friedensvertrag  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erwerben,
unterliegen  ni  c  ht  dem  Au  sgleichsver  fa  hr  en  (ö  Art.  271  Abs.  1).
Österreich  wird  verpflichtet,  den  Nachfolgestaaten  der  Monarchie
jenen  den  Fonds  und  Einlagen  entsprechenden  Bruchteil  der  von  den
Regierungen  oder  Verwaltungen  der  Monarchie  oder  von  den  unter
ihrer  Aufsicht  tätigen  öffentlichen  oder  privaten  Körperschaften
angesammelten  Reserven  Zu  übergeben,  der  für  das  Funktionieren
der  staatlichen  und  sozialen  Versicherungen  auf  diesen  Gebieten
bestimmt  ist.  Die  Gelder  bleiben  ihren  Zwecken  erhalten.  Besondere
Übereinkommen  innerhalb  dreier  Monate,  andernfalls  Beschlüsse  gemischter ­
  internationaler  Kommissionen  über  die  Bedingungen  der  Übergabe ­
  werden  Vorbehalten.  In  diese  beruft  Österreich  und  der  andere
beteiligte  Staat  je  einen,  der  Verwaltungsrat  des  internationalen  Arbeitsamtes ­
  drei  Vertreter.  Die  binnen  3  Monaten  angenommenen  Vorschläge ­
  der  Kommissionen  unterliegen  der  Prüfung  durch  den  Rat  des
Völkerbundes,  dessen  Entscheidungen  endgültig  sind  (ö  Art.  275,  Bericht ­
  2,  362).
        <pb n="215" />
        204  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  nsw.

Die  ungeregelten  Fragen  bezüglich,  der  Angehörigen  des  ehemaligen
Kaisertums  Österreich,  sowie  ihrer  Rechte,  werden  besonderen  Vereinbarungen ­
  Vorbehalten  (ö  Art.  265).
8.  Wiederherstellung  und  Entschädigung  bei  Seekriegsschäden.
Der  Wirtschaftskrieg  zur  See  bildet  einen  Teil  des  militärischen
Krieges.  Der  Ersatz  des  durch  ihn  verursachten  Schadens  bildet  einen
Teil  der  Deutschland  und  Österreich  durch  die  Verträge  von  Versailles
und  St.  Germain  auferlegten  Kriegsentschädigung.  Deutschland ­
  und  Österreich  verpflichten  sich  zur  Wiederherstellung  der  durch
den  Angriff  zur  See,  (somit  auch  durch  den  Unterseebootkrieg
und  die  Minenlegung  im  Sperrgebiet),  der  Zivilbevölkerung
jeder  der  AAM  und  ihrem  Eigentum  während  der  Zeit,  da  diese  Macht
sich  im  Kriegszustand  mit  Deutschland  bezw.  Österreich  befand,  an
ihrem  Eigentum  zugefügten  und  der  im  Anhang  bezeichneten  Schäden
(D  Art.  232;  ö  Art.  178).  Es  sind  dies  Schäden  am  Eigentum  einer  AAM
(mit  Ausnahme  der  Werke  oder  des  Materials  von  Heer  oder  Marine)
oder  deren  Staatsangehöriger  an  welchem  Orte  auch  immer,  die  Verursachung ­
  mag  in  Handlungen  Deutschlands  oder  Österreichs  oder  seiner
Verbündeten  zur  See  (Fortführung,  Beschlagnahme,  Beschädigung,  Zerstörung) ­
  gelegen  sein.  Auch  Schäden,  die  als  unmittelbare
Folge  von  Feindseligkeiten  oder  irgendeiner  Art  von  Kriegshandlungen
entstanden,  fallen  darunter  (D  und  ö  VIII/I  Anhang  I  §  9).
Die  Wiederherstellung  erfolgt  teils  durch  Ersatz  aller  durch  Kriegsereignisse ­
  verlorenen  und  beschädigten  Handelsschiffe,  Boote  und
Fischereifahrzeuge  Tonne  für  Tonne  (Bruttovermessung)  und  Klasse  für
Klasse,  teils  durch  den  Bau  von  Handelsschiffen  für  Rechnung  der  Verbündeten ­
  im  bestimmten  Ausmaße,  teils  durch  die  Rückgabe  der  von
Deutschland  oder  Österreich  oder  seinen  Staatsangehörigen  in  Besitz
genommenen  Schiffe  und  anderen  beweglichen  Fahrzeugen  der  Flußschifffahrt, ­
  teils  durch  die  Übertragung  des  Eigentums  aller  den  Angehörigen
des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  gehörigen  Handelsschiffe,  Handelsboote
  und  Fischereifahrzeuge  (D  und  ö  VIII/I,  Anhang  III)  teils  in  der
von  der  Wiedergutmachungskommission  festzusetzenden  Art  (D  Art.  233
ö  Art.  179).
        <pb n="216" />
        Fünftes  Kapitel.
Die  internationale  Regelung  des  Wettbewerbes ­
  der  Völker.
        <pb n="217" />
        Ausgangspunkte.
1.  Die  Notwendigkeit  eines  dauernden  Wirtschaftsfriedens.
Der  Wirtschaftskampf,  sowohl  in  der  Form  des  wirtschaftlichen
Imperialismus,  wie  in  der  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne,  ist  ein
Übel,  von  welchem  Gesichtspunkte  aus  man  ihn  betrachten  mag.
Er  ist  ein  sittliches  Übel,  denn  er  bedient  sich,  die  Methoden  eines
friedlichen  Wettbewerbes  nicht  achtend,  der  Mittel  militärischer  und  wirtschaftlicher ­
  Gewalt.  Er  erzeugt  ein  Herrschaftsverhältnis  der  wirtschaftlich ­
  stärkeren  Volkswirtschaft  über  die  schwächere,  dem  die  sittliche  Rechtfertigung ­
  jeder  Herrschaft,  die  Förderung  des  volkswirtschaftlichen  Wohles
der  unterworfenen  Volkswirtschaft  oder  der  Weltwirtschaft  fehlt.  Auch
der  Wirtschaftskampf,  der  im  Dienste  der  nationalen  Ausdehnung  eines
Volkes  steht,  ist  nur  insoweit  sittlich  gerechtfertigt,  als  er  den  wirtschaftlichen ­
  Lebensbedingungen  eines  Volkes  entspricht,  nicht  aber  insoweit,
als  er  darüber  hinaus  dem  bloßen  Machtgefühl  dient.  Ist  aber  der
Imperialismus  wirklich  eine  notwendige  Begleiterscheinung  einer
politischen  und  wirtschaftlichen  Großmacht  (K  j  e  11  e  n,  Großmächte  199),
so  ist  diese  selbst  ob  des  unstillbaren  Ausdehnungsdranges  ein  sittliches  Übel.
Der  Wirtschaftskampf  ist  auch  unter  dem  Gesichtspunkte  der
Politik  ein  Übel.  So  sehr  jedes  Volk  nach  erreichter  Einigkeit  und
Organisation  zur  Ausdehnung  seines  politischen  Einflusses  auf  andere
Völker  drängt,  ebenso  sehr  schafft  es  damit  ein  ständiges  Element  der
Unsicherheit  für  seinen  politischen  Bestand.  Die  bisher  unsere  Weltpolitik
beherrschende  Anschauung,  daß  ein  bloß  tatsächlich  gegebenes  Verhältnis
des  gegenseitigen  Gleichgewichtes  der  politischen  Kräfte  den
Frieden  und  damit  die  Kultur  überhaupt  aufrecht  erhalten  kann,  hat  durch
die  Labilität  dieses  Zustandes  schon  vor  dem  Weltkriege  und  schließlich ­
  durch  die  weltpolitischen  Folgen  der  Gleichgewichtsstörung
Schiffbruch  gelitten.  Die  Unersättlichkeit  des  Strebens  nach  Ausdehnung
der  politischen  und  wirtschaftlichen  Macht  hat  durch  die  Verflechtung
der  politischen  und  wirtschaftlichen  Interessen  einen  chronischen  Zustand
der  gegenseitigen  Verdächtigung  erzeugt.  Das  jeder  einzelnen  Großmacht
eigentümliche  Streben  nach  Vorherrschaft  wird  die  rein  tatsächliche
Machtverteilung  als  zur  Erhaltung  eines  dauernden  politischen  imd  wirt-
        <pb n="218" />
        208

Ausgangspunkte.

schaftlichen  Friedens  ungeeignet  erwiesen.  Der  Wirtschaftskampf
als  das  Hindernis  einer  rechtlichen  Ordnung  muß  zum  letzten  Mittel
des  Ausgleiches  wirtschaftlicher  Gegensätze  herabgedrückt  werden,  wenn
er  nicht  ganz  ausgeschaltet  werden  kann.
Der  Wirtschaftskampf  ist  schließlich  auch  ein  wirtschaftliches
Übel,  denn  bei  der  bereits  vollendeten  Verteilung  der  noch  kolonisierbaren
Erde  kann  die  wirtschaftliche  Ausdehnung  nur  in  den  seltensten  Fällen
zur  Vermehrung  der  Gütermenge  der  Weltwirtschaft  führen.  Der  Kampf
um  den  wachsenden  Anteil  an  der  Weltwirtschaft  führt  meist  zu  dem
Siege  eines  Wettbewerbers  auf  Kosten  des  anderen;  er  bringt  in  der
Kolonialpolitik  eine  Verschlechterung  der  wirtschaftlichen  Lage  der  einheimischen ­
  Bevölkerung,  insbesondere  der  Naturvölker,  durch  die  rücksichtslose ­
  Ausbeutung  des  Siegers  mit  sich.  Der  Wirtschaftskrieg  im
engeren  Sinne  aber  bringt  durch  seine  Beschränkungen  der  Rechtsfähigkeit ­
  und  durch  seine  Entkräftungen  und  Enteignungen  von  Rechten  des
wirtschaftlichen  Feindes  eine  Minderung  der  Güter  der  Weltwirtschaft
mit  sich.  Am  sinnfälligsten  ist  dies  im  Verluste  an  Welttonnage  durch  den
Unterseebootkrieg,  noch  mehr  im  Mangel  Europas  an  Rohstoffen  und
Lebensmitteln  hervorgetreten.  Das  Ausscheiden  eines  so  lebenskräftigen ­
  Trägers  der  Weltwirtschaft,  wie  es  Deutschland  vor  dem  Kriege
war,  auch  nur  für  die  Zeit  des  wirtschaftlichen  Aufbaues  der  alliierten
und  assoziierten  Volkswirtschaften  konnte  nicht  ohne  schwere  Schädigung ­
  der  Weltwirtschaft  vor  sich  gehen.
Es  ist  der  Einwand  zu  gewärtigen,  daß  die  Erkenntnis  der  schweren
Schäden  für  die  eigene  Volkswirtschaft  jedes  Kriegführenden  das  Ende
des  Wirtschaftskrieges  mit  dem  militärischen  Friedensschlüsse  von  selbst
bringen  werde.  Soweit  in  dieser  höchst  verwickelten  Frage  überhaupt  ein
Urteil  abgegeben  werden  kann,  sprechen  für  die  während  des  Krieges
vielfach  verneinte  Möglichkeit  einer  Fortdauer  des  wirtschaftlichen
Krieges  nach  dem  militärischen  Kriege,  eine  Reihe  gewichtiger  Gründe.
Es  hat  bereits  die  Erörterung  der  Vorschläge  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz ­
  von  1916  des  näheren  gezeigt,  daß  nicht  nur  für  die  Zeit  des
Wiederaufbaues,  sondern  auch  nachher  länger  andauernde  Maßnahmen
wirtschaftlichen  Ausschlusses  oder  wirtschaftlicher  Beschränkung  gegen
Deutschland  und  Österreich  geplant  sind.  Es  ist  das  Ziel  der  Selbstgenügsamkeit ­
  für  die  Wirtschaftspolitik  der  Alliierten  aufgestellt  und  für
diese  wirtschaftliche  Autarkie  die  wechselseitige  Unterstützung  gefordert
worden.  Diese  Pläne  wurden  von  mehreren  Seiten  als  imdurchführbar
(B  u  l  e  n  b  u  r  g,  Möglichkeiten  11;  Harms,  Sicherungen  37),  ja  sogar
als  Wahnsinn  bezeichnet  (Brentano,  Uber  den  Wahnsinn  der
Handelsfeindseligkeit  1916).  Man  verwies  insbesondere  darauf,  daß
der  Grundsatz  der  Bevorzugung  des  besten  und  billigsten  Erzeugnisses
ein  wirtschaftliches  Grundgesetz  und  die  gegenseitige  wirtschaftliche  Ab-
        <pb n="219" />
        Die  Notwendigkeit  eines  dauernden  Wirtschaftsfriedens.

209

hängigkeit  eine  elementare  Notwendigkeit  sei.  Die  geplante  Ausscheidung
Deutschlands  und  Österreichs  aus  dem  Wirtschafts  verkehre  der  Alliierten
sei  deshalb  unmöglich,  weil  deren  Wirtschaften  sich  nicht  wechselseitig
ergänzten  und  jedes  Land,  das  die  Wareneinfuhr  durch  eigene  Herstellung ­
  ersetzen  wolle,  dafür  andere  Industrien  aufgeben  müsse.  Jedes
Land  hätte  ein  natürliches  Maximum,  über  das  hinaus  es  eine  Mehrleistung ­
  nicht  erbringen  könne.  Ein-  und  Ausfuhr  eines  Landes  seien
gegenseitig  aufeinander  angewiesen.  Die  Notwendigkeit  fremder  Einfuhr
bedinge  auch  die  Notwendigkeit  der  Ausfuhr.  Die  neutralen  Länder
aber  würden  sich  nicht  von  politischen  Gefühlen,  sondern  ausschließlich
von  wirtschaftlichen  Vorteilen  leiten  lassen.
Immerhin  kann  nicht  verkannt  werden,  daß  das  Streben  nach  Autarkie, ­
  nach  „Befriedigung  des  Bedarfes  eines  Volkes  innerhalb  der
Staatsgrenzen“  (Har  m  s,  Sicherungen  39)  oder  der  „Befriedigung  aus
eigenen  natürlichen  Quellen  des  Landes“  (K  j  e  11  e  n,  Problem  108)  durch
den  Weltkrieg  reichliche  Nahrung  gefunden  hat.  Die  Möglichkeit  einer
solchen  Autarkie  ist  aber  sowohl  für  das  britische  Weltreich,  wie  für  den
russischen  Kontinent,  ja  selbst  für  den  amerikanischen  Wirtschaftsbereioh
stark  in  Frage  gestellt  worden  (Eulenburg,  Möglichkeiten  48—101).  Die
nationale  Bewegung  hat  sich  allerdings  auch  auf  das  wirtschaftliche  Gebiet ­
  erstreckt  und  eine  nationale  Wirtschaftspolitik  erstehen
lassen.  Diese  hat  zum  mindesten  eine  größere  Selbstgenügsamkeit
des  nationalen  Wirtschaftslebens  als  bisher  zum  Gegenstände.  Dazu
kommt  noch,  daß  die  Maßnahmen  der  Wirtschaftsförderung  in  den
alliierten  Ländern,  besonders  in  England  und  Frankreich,  bereits  derart
im  Wirtschaftsleben  der  Nation  verankert  sind,  daß  sie  kaum  mit  dem
militärischen  Friedensschluß  aufgehoben  werden  dürften;  die  „Entente
economique“  zwischen  Frankreich  und  England  zum  Schutze  gegen
die  immer  noch  gefürchtete  Vorherrschaft  Deutschlands  auf  den  Weltmärkten ­
  ist  ausgebaut  und  zum  Teile  schon  in  ihrer  Wirksamkeit  über
den  militärischen  Krieg  hinaus  gesichert.  Ein  englisches  Gesetz  von  1918
(Non-ferrous  metal  industry  Act)  stellt  die  Verweigerung  der  Konzession
für  die  Aufbereitung,  Verhüttung,  Raffinade  und  den  Großhandel  bestimmter ­
  Metalle  an  den  Feind  für  die  Kriegszeit  und  einen  Zeitraum
von  5  Jahren  nach  dem  Kriege  in  Aussicht.  Wirtschaftskriegerischen
Zwecken  dienen  auch  andere  bereits  vollzogene  Maßnahmen,  so  der  Aufkauf ­
  der  australischen  Zinkkonzentrate  für  die  Dauer  von  10  Jahren  nach
dem  Kriege  durch  die  englische  Regierung,  der  Aufkauf  australischer  und
neuseeländischer  Wolle,  ägyptischer  und  indischer  Baumwolle,  der  argentinischen ­
  Leinsaaternte  usw.  (Harms,  Sicherungen  36);  man  muß  daher
mit  der  Absicht  des  andauernden  Wirtschaftskampfes  nach  Friedensschluß ­
  rechnen.  Der  Verlauf  des  Wirtschaftskrieges  hat  die  Lebensmittelund ­
  Rohstoffsperre  als  eine  fürchterliche  Waffe  erkennen  lassen;  die  un-Len
  z,  Der  Wirtschat'tskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  14
        <pb n="220" />
        210

Ausgangspunkte.

zulängliche  Versorgung  mit  Rohstoffen  und  Lebensmitteln  ist  zum  Haupthindernis ­
  für  die  Aufrechterhaltung  militärischer  Erfolge  geworden.  Kann
auch  der  Wirtschaftskrieg  durch  Aushungerung  wegen  seiner
Inhumanität  kaum  über  den  Vorfrieden  hinaus  aufrecht  erhalten  werden,
so  wird  doch  die  Vorenthaltung  der  Rohstoffe  für  eine  Übergangszeit  und
die  verschiedene  Behandlung  Deutschlands  und  Österreichs  auch  für  die
Zeit  des  wirtschaftlichen  Wiederaufbaues  noch  aufrecht  erhalten  werden,
Bo  wird  selbst  von  grundsätzlichen  Gegnern  der  Möglichkeit  eines  Wirtschaftskrieges ­
  doch  die  Möglichkeit  einer  Verweigerung  von  Roh^
stoffen  für  die  Zeit  der  Übergangswirtschaft  zugegeben  (Harm  s,
Sicherungen  63).  In  der  Tat  ist  die  einseitige  Fortdauer  des  Wirtschaftskrieges ­
  zu  Gunsten  der  Wiedergutmachung  der  alliierten  und
assoziierten  Schäden  in  den  Friedensschlüssen  festgelegt  worden.
Ist  es  ausgeschlossen,  daß  die  Autarkie  selbst  für  die  größten  geschlossenen ­
  Wirtschaftsgebiete,  wie  den  englischen,  russischen  und  amerikanischen ­
  Bereich  wirklich  erreicht  werde,  und  muß  auch  die  „geschlossene ­
  Volkswirtschaft“  als  utopisch  erkannt  werden,  so  ist  es  der  Überspannung ­
  des  Nationalgefühls  der  bisher  „unterdrückten“  Völker  doch
zuzumuten,  daß  die  Absperrung  im  politischen  Kampfe  weiterhin  verwendet ­
  werden  wird.  Die  gegenseitige  Absperrung  der  auf  dem  Gebiete
der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie  entstandenen  Nationalstaaten ­
  ist  bereits  zur  Tatsache  geworden.
So  ergibt  sich,  daß  das  freie  Spiel  der  wirtschaftlichen  Kräfte  allein
den  wirtschaftlichen  Frieden  nicht  herbeiführt.  Verstehen  wir  unter  dem
Wirtschaftsfrieden  ein  von  wirtschaftlicher  Gewalt  freies
Verhältnis  der  Volkswirtschaften  zueinander,  so  kann  er  nur  auf  dem
Wege  einer  rechtlichen  Ordnung  der  weltwirtschaftlichen  Beziehungen
der  Völker  schrittweise  verwirklicht  werden.
Wir  haben  bei  der  Darstellung  der  Beendigung  des  Wirtschaftskampfes ­
  gesehen,  daß  sowohl  die  für  den  Sieg  des  Vierbundes  in  Aussicht
genommene,  wie  die  infolge  des  Sieges  der  Alliierten  erfolgte  Regelung
einen  dauernden  Wirtschaftsfrieden  nicht  verbürgt.  Die  Handels-  und
Verkehrsfreiheit  und  die  Meistbegünstigung,  die  in  den  Friedensschlüssen
der  Mittelmächte  mit  Rußland,  Ukraine,  Finnland  und  Rumänien  von  1918
vereinbart  wurde,  würde  an  sich  nicht  ausreichen,  um  die  nationale  Wirtschaftspolitik ­
  zu  befriedigen.  Von  den  wechselseitigen  Ausnahmen  der
Gleichstellung  in  diesen  Friedensschlüssen  und  von  der  wirtschaftlichen
Bindung  Rumäniens  war  bereits  die  Rede.  Wir  haben  ferner  gesehen,
daß  gerade  die  ewige  Meistbegünstigung  Deutschlands  nach  dem
Frankfurter  Frieden  von  Frankreich  geradezu  als  ein  Hemmnis  seiner
wirtschaftlichen  Verteidigung  gegen  die  deutsche  Expansion  auf  seinen
eigenen  Märkten  betrachtet  wurde;  ebenso  wurde  die  Erneuerung  des
deutsch-russischen  Handelsvertrages  von  1894  während  der  ostasiatischen
        <pb n="221" />
        Wege  und  Ziele  einer  internationalen  Regelung.

211

Wirren  von  1904  geradezu  als  eine  Befestigung  der  deutschen  Vorherrschaft ­
  in  Kußland  aufgefaßt.  Es  werden  daher  zur  internationalen  Verkehrsfreiheit ­
  noch  stärkere  Mittel  des  Ausgleiches  wirtschaftlicher  Überlegenheit ­
  und  wirtschaftlicher  Schwäche  nötig  sein.
Daß  aber  die  von  den  Alliierten  geplante  Beendigung  des  militärischen ­
  Krieges,  die  mit  einer  Fortsetzung  des  Abschlusses
verbunden  werden  sollte,  den  Wirtschaftsfrieden  geradezu  ausschließt,
ist  bereits  nachgewiesen  worden.  Selbst  der  Zollbund  der  Ententestaaten
mit  dem  Plane  einer  dreifachen  Abstufung  der  Zolltarife  mit  einem  Vorzugstarif ­
  für  die  Alliierten,  einem  anderen  für  die  Neutralen  und  einem
Generaltarif  gegenüber  Deutschland  und  Österreich,  müßte  die  wirtschaftliche ­
  Gewalt  der  Unterdrückten  neuerlich  auf  den  Plan  rufen.
Es  sollen  im  folgenden  die  Internationalisierung  zur
Förderung  der  rechtlichen  Gleichheit  und  die  Sozialisierung
zur  Förderung  der  tatsächlichen  Gleichheit  in  der  Weltwirtschaft ­
  untersucht  werden,
2.  Wege  und  Ziele  einer  internationalen  Regelung.
Wir  haben  gefunden,  daß  der  Wirtschaftskampf  des  Imperialismus
in  der  hemmungslosen  Verfolgung  der  selbstsüchtigen  Interessen  aller
imperialistisch  gesinnten  Staaten  bestand.  Dieser  Egoismus  ging  soweit,
daß  er  schließlich  zu  den  Mitteln  der  militärischen  und  wirtschaftlichen
Gewalt  griff.  Am  unverhülltesten  trat  diese  gewaltsame  Methode  der
wirtschaftlichen  Ausdehnung  in  der  Kolonialpolitik  der  Großmächte  vor
dem  Weltkrieg  und  in  dem  Wirtschaftskriege  der  Entente  mit  dessen  Vergeltung ­
  durch  die  Mittelmächte  zutage.
Wir  haben  gefunden,  daß  die  Erkenntnis  der  Schäden,  welche  dieser
Wirtschaftskampf  für  die  gemeinsamen  wirtschaftlichen  Interessen  mit  sich
brachte,  dem  wirtschaftlichen  Imperialismus  überhaupt  nicht  zum  Bewußtsein ­
  kam  und  daß  erst  mit  dem  Ausbruch  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren
Sinne  die  Erkenntnis  weitere  Kreise  zu  erfassen  begann.
Man  kann  im  wesentlichen  drei  geistige  Strömungen  der  Gegenwart
unterscheiden,  in  denen  bereits  die  Erkenntnis  des  W  eltinteresses
am  Ausschlüsse  der  wirtschaftlichen  Vorherrschaft
einzelner  Volkswirtschaften  im  internationalen  Wettbewerb  und  deren
Ersatz  durch  eine  rechtliche  Ordnung  mehr  oder  minder  bereits
gereift  ist.
In  erster  Linie  steht  der  Pazifismus.  Dieser  hat  die  erste  Entwicklungsstufe ­
  des  sogenannten  negativen  Pazifismus,  der  sich  in
der  Forderung  von  internationalen  Schiedsgerichten  und  Vermittlungsräten, ­
  somit  in  einer  verbesserten  Technik  des  Ausgleiches
internationaler  Streitigkeiten  erschöpfte,  bereits  überwunden.  Der  k  o  n-
        <pb n="222" />
        212

Ausgangspunkte.

struktive  Pazifismus  sucht  bereits  tiefergreifend  die  vornehmsten
Ursachen  der  kriegerischen  Staatenkonflikte  einzudämmen.  Er  hat  in  dem
Präsidenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Woodrow  Wilson,  einen
Vertreter  gefunden,  der  den  theoretischen  Gründen  die  Macht  politischen
Einflusses  leihen  wollte.  Das  Programm  Wilsons  hatte  hauptsächlich
die  Förderung  des  politischen  Weltfriedens  zum  Gegenstände.  Doch  ließ
bereits  die  Botschaft  an  den  Kongreß  vom  8.  Januar  1918  in  ihrem
fünften  Punkte,  der  sich  auf  die  kolonialen  Streitigkeiten  bezog,  erkennen,
daß  die  wirtschaftlichen  Kämpfe  der  in  Betracht  gezogenen
Völker  mit  berücksichtigt  werden.  Zu  einer  besonderen  Bewertung  der
wirtschaftlichen  Interessenkonflikte  kam  Wilson  in  seinen  Grundlagen
für  einen  Völkerbund,  die  er  in  seiner  Rede  vom  27.  September  1918  in
Newyork  erörterte.  Darin  warf  er  unter  anderem  auch  die  Frage  auf,  ob  es
starken  Nationen  freistehen  solle,  schwachen  Nationen  Unrecht  zu  tun  und
sie  ihren  Absichten  und  Interessen  zu  unterwerfen.  Er  stellte  fest,  daß
„wirtschaftliche  Rivalitäten  und  Feindseligkeiten  (economic  rivalries  and
hostilities)“  die  reichliche  Quelle  von  Plänen  und  Leidenschaften  wurden,
die  Kriege  hervorriefen.  Es  würde  daher  ein  unaufrichtiger  und  unsicherer
Friede  sein,  der  nicht  besondere  Abmachungen  innerhalb  des  befürworteten
Völkerbundes  zustande  brächte.  Er  bezeichnete  es  als  eine  von  dessen
Grundlagen,  daß  es  innerhalb  des  Völkerbundes  „keine  besonderen  selbstsüchtigen ­
  wirtschaftlichen  Vereinbarungen  und  keine  Anwendung
irgendeiner  Form  des  wirtschaftlichen  Boykotts  oder  des  Ausschlusses“
(„no  special,  selfish  economic  combinations  within  the  League  and  no
employment  of  any  form  of  economic  boycott  or  exclusion“)  geben  dürfe.
Er  wollte  nur  dem  Völkerbund  die  Machtvollkommenheit  zuerkannt
wissen,  wirtschaftliche  Strafen  durch  Ausschluß  von  den
Weltmärkten  zu  verhängen  und  dies  wiederum  nur  als  Mittel  der  Disziplin ­
  und  Kontrolle.
Während  des  Weltkrieges  hat  die  vom  „Nederlandschen  Anti-Oorlog'
Raad“  im  Haag  begründete  „Internationale  Organisation  für
einen  dauernden  Frieden  (Organisation  centrale  pour  une  paix
durable)“  ein  Mindestprogramm  aufgestellt,  das  sich  mit  der  Regelung  des
Wirtschaftskampfes  befaßt.  Das  Manifest  dieser  Vereinigung  bezeichnete
die  Expansionspolitik  im  Vereine  mit  den  imperialistischen  Tendenzen,  die
sich  zuspitzenden  Rivalitäten  zur  Monopolisierung  der  Märkte  und  zur  Eroberung ­
  von  Kolonien  mit  als  eine  der  Ursachen,  die  bei  der  mangelhaften
Weltorganisation  unvermeidlich  zum  Weltkriege  führen  mußten.  Das
Mindestprogramm  hatte  allerdings  nur  für  die  Kolonien,  Protektorate  und
Interessensphären,  Handelsfreiheit  oder  wenigstens  die  Gleichstellung
aller  Nationen  gefordert.  Der  „offizielle  Kommentar“  des  Mindestprogramms ­
  begründet  diese  Forderung  im  einzelnen.  Unter  den  Pazifisten
hat  Lammasch,  der  vornehmste  Propagator  der  Idee  einer  inter ­
        <pb n="223" />
        Wege  und  Ziele  einer  internationalen  Regelung.

218

nationalen  Schiedsgerichtsbarkeit,  auch  den  Wirtschaftsfrieden
in  sein  Programm  aufgenommen  (Europas  elfte  Stunde  62,  103).
Eine  vielleicht  noch  kräftigere  Förderung  wird  das  Streben  nach  einer
internationalen  Ordnung  durch  den  Sozialismus  erfahren.  Wie  bereits
mehrfach  ausgefuhrt  wurde,  ist  die  aggressive  Tendenz  des  wirtschaftlichen
Imperialismus  insbesondere  durch  den  Einfluß  des  Großkapitalismus ­
  auf  die  auswärtige  Politik  hervorgerufen  worden.  Der  Kommentar
des  Mindestprogramms  verweist  darauf,  daß  das  heutige  System  der
„geschlossenen  Tür“  nur  einer  beschränkten  Zahl  von  wenig  zahlreichen
Gruppen  zugute  komme.  Für  die  überseeischen  Unternehmungen,  besonders ­
  die  Erlangung  von  Konzessionen  zum  Bahnbau,  war  die  Stellung
beträchtlicher  Kapitalien  erforderlich.  Die  Leiter  dieser  Unternehmungen
sind  bedeutende  Männer,  die  die  Tagespresse  beeinflussen  können  und  die
an  hohen  Orten  bis  in  die  Kanzleien  der  Regierungen  hinein  ihre  Beziehungen ­
  haben.  Ihre  Geschäftsinteressen  lassen  sich  leicht  als  internationale ­
  Interessen  darstellen,  ja  sogar  als  wesentliche  Staatsinteressen.
So  wird  die  Diplomatie  hineingezogen  und  man  sieht  oft,  wie  eine  einfache ­
  Geschäftsrivalität  zwischen  Kapitalisten,  die
zwei  verschiedenen  Staaten  angehören,  eine  Meinungsverschiedenheit
zwischen  den  Staaten  hervorruft,  die  für  ihre  Staatsangehörigen  Partei
ergreifen.  In  Wirklichkeit  ist  es  nur  eine  Täuschung,  zu  glauben,  daß
es  sich  hier  um  internationale  Interessen  handelt  (Kommentar  21).  Die
Gemeingefährlichkeit  des  Wirtschaftskrieges  wird  von  den  sozialdemokratischen ­
  Parteien  in  beiden  Lagern  des  Weltkrieges  bereits  erkannt.
Das  Manifest  der  britischen  Labour  Party  vom  23.  November  1918  (Holländische ­
  Nachrichten  2,  2474)  erklärt  sich  gegen  jede  Art  von  Wirtschaftskrieg ­
  („absolutely  against  any  form  of  economic  war“);  ebenso
empfiehlt  das  Schreiben  der  österreichischen  Abgeordneten  Ellen  bogen
und  Seitz  an  Troelstra  (Holländische  Nachrichten  2,  1310)  die
Vermeidung  des  Wirtschaftskrieges.  Von  hervorragenden  sozialistischen
Schriftstellern  hat  Kautsky  die  imperialistische  Kolonialpolitik  treffend
gekennzeichnet  (Sozialismus  und  Kolonialpolitik  18,  28,  34).
In  dritter  Reihe  dürfte  für  das  schließliche  Zustandekommen  einer
internationalen  Regelung  die  Naturbedingtheit  des  internationalen
Güteraustausches  wirksam  werden.  Dieser  ist  im  erheblichen  Umfange
durch  den  Naturreichtum  der  einzelnen  Volkswirtschaften  bedingt
(H  a  r  m  s,  Sicherungen  68).  Der  Versand  von  Rohstoffen  und  Lebensmitteln ­
  aus  den  Tropen-  und  Agrarländern  in  die  Industriestaaten  ist
ebenso  elementar  notwendig,  wie  die  Ausfuhr  von  industriellen  Fabrikaten
dieser  in  jene  Gebiete  (Eulenburg,  Möglichkeiten  18).  Dazu  kommt
noch,  daß  das  geographische  Moment  der  Nachbarschaft  und  das
wirtschaftliche  des  natürlichen  und  billigsten  Handelsweges  die  internationalen ­
  Wasserstraßen  des  Festlandes  und  die  internationale  Ver ­
        <pb n="224" />
        214

Die  Internationalisierung  des  Wettbewerbes.

kehrsstraßen  auf  hoher  See  begünstigt.  Schließlich  ist  die  natürliche  Veranlagung ­
  der  Bevölkerung  einer  einzelnen  Volkswirtschaft  für  den  einen
oder  anderen  Zweig  der  Produktion  ein  hemmendes  Element  für  die
Scheidung  zwischen  wirtschaftlichen  Freunden  und  wirtschaftlichen
Feinden.  Daraus  ergibt  sich,  daß  auch  für  die  nationale  Wirtschaftspolitik
bestimmte,  durch  Naturgesetze  oder  Lebensbedürfnisse  gezogene  Grenzen ­
  bestehen.
Das  Problem  einer  internationalen  Regelung  des  Wirtschaftskampfes
mündet  in  den  Ausgleich  zwischen  den  Interessen  der  nationalen
Wirtschaftspolitik  und  der  W  eltwirtschaftspolitik  ein.  Während ­
  die  erstere  den  Wirtschaftskampf  als  ein  Mittel  der  nationalen  Ausdehnung ­
  fördert,  muß  ihn  die  letztere  als  ein  unvermeidliches  Übel
zurückzu  d  r  ä  n  g  e  n  und  wenn  nicht  anders  möglich,  in  seinen
Mitteln  und  Zielen  doch  zu  begrenzen  versuchen.
Das  erste  Ziel  muß  die  rechtliche  Gleichheit  des  Wettbewerbes ­
  durch  Beseitigung  der  Vorzugs-  oder  Ausschlußrechte  einzelner
Mitbewerber  bilden.  Ob  dieses  Ziel  der  Internationalisierung
des  wirtschaftlichen  Wettbewerbes  in  den  alten  Kulturstaaten  oder  auch
nur  in  den  Kolonien  und  Einflußsphären  durchführbar  ist,  wird
noch  erörtert  werden.
•  Das  zweite  Ziel  wäre  die  Verhütung  und  die  Regelung  des
unvermeidbar  gewordenen  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.
Das  dritte  Ziel  wäre  die  Herbeiführung  tatsächlicher
Gleichheit  im  internationalen  Wettbewerb  durch  Sicherung  der  wirtschaftlichen ­
  Existenz  jeder  völkerrechtlich  anerkannten  Volkswirtschaft,
ihren  Schutz  vor  wirtschaftlicher  Ausbeutung  und  die  Überführung
einzelner  nationaler  Anteile  an  der  Weltwirtschaft  in  die  Gemeinwirtschaft ­
  (Sozialisierung).

Zweiter  Abschnitt.
Die  Internationalisierung  des  Wettbewerbes.
1.  Die  rechtliche  Freiheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren.
Beim  Mangel  eines  internationalen  Weltwirtschaftsrechts,  der  wieder
auf  den  Mangel  einer  Erkenntnis  der  gemeinsamen  Interessen  aller  Teilnehmer ­
  an  der  Weltwirtschaft  zurückgeht,  kann  nur  von  den  geringen
Ansätzen  des  geltenden  Völkerrechts  zu  einer  Sicherung  der  wirtschaftlichen ­
  Verkehrsfreiheit  im  weitesten  Sinne  ausgegangen  werden.
Die  Interessen  der  Weltwirtschaft  haben  eine  Anerkennung  und  Vertretung ­
  in  den  vertragsmäßig  zustandegekommenen  Interessenverbänden
gefunden,  von  denen  die  internationalen  technischen
Verkehrsanstalten  hier  in  Betracht  kommen.  Nach  Abschluß  des
        <pb n="225" />
        Die  rechtliche  Freiheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren.

215

militärischen  Friedens  nach  dem  Weltkriege  konnte  die  Wiederherstellung
des  Weltpostvereins  mit  dem  Abkommen  zu  Wien  (1891),  zu  Washington
(1897)  und  zu  Rom  (1906),  des  internationalen  Telegraphenabkommens
zu  Petersburg  (1875)  und  der  Regeln  der  Telegraphenkonferenz  (1908),
der  Abkommen  zum  Schutze  unterseeischer  Telegraphenkabel  (1884,  1886,
1887),  des  Abkommens  über  die  Funkentelegraphie  (1912),  der  Vereinbarungen ­
  über  den  Eisenbahnverkehr  (1907),  des  Berner  Abkommens  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  (1890),  schließlich  der  Konvention  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (1909)  erwartet  werden.  Die  Wiederherstellung ­
  technischer  Einrichtungen  des  Weltverkehrs  trifft  aber
nicht  den  Kern  des  Problems.  Das  Wiederaufleben  dieser  Anstalten
stellt  vielmehr  nur  ein  unzureichendes  Maß  der  Sicherung  dar.
Die  Einrichtungen,  die  dem  Wirtschaftskampf  geradezu  vorgebaut
haben,  sind,  wie  wir  in  der  Entwicklungsgeschichte  des  Imperialismus
gesehen  haben,  in  der  Absperrung  des  Handelsverkehrs  und  ihrer
Förderung  durch  das  Streben  nach  Autarkie  gelegen.  In  erster  Linie
kommt  die  Schutzzollpolitik  und  ihre  Verschärfung  durch  die  autonome
Handelspolitik  in  Betracht.  Die  Selbständigkeit  der  Handelspolitik  aller
souveränen  Staaten  ist  bisher  nur  ganz  vereinzelt,  z.  B.  in  der  Kongoakte
von  1885  Art.  1—5  und  in  der  Brüsseler  Antisklavereiakte  von  1890,
international  eingeschränkt  worden.  Auf  der  einen  Seite  ist  die  Schutzzollpolitik ­
  an  sich,  d.  h.  soweit  sie  durch  Erhaltungs-  und  Erziehungszölle
die  heimische  Produktion  zu  schützen  sucht,  nicht  völkerrechtswidrig,
wenn  auch  bereits  dem  Wirtschaftskampfe  vor  bauend.  Auf  der  anderen
Seite  widerstreitet  allerdings  eine  völlige  Abschließung  des  Landes  durch
allgemeine,  d.  h.  auf  alle  Gegenstände  bestimmter  Art  gelegte  Prohibitivzölle ­
  der  allgemeinen  Pflicht  zur  Soziabilität,  d.  h.  zur  grundsätzlichen
Zulassung  zum  wirtschaftlichen  Verkehr  (v.  Liszt,  Völkerrecht,  65,  204).
Wir  haben  zwischen  dem  zulässigen  Schutzzoll  und  der  völkerrechtswidrigen ­
  völligen  Abschließung  von  jedem  Handelsverkehr  ein  Zwischengebiet, ­
  für  das  sich  noch  keine  Rechtssätze  gebildet  haben.  Daß  gewaltsame ­
  Abschließung  vom  wirtschaftlichen  Verkehr  auch  noch  nicht  völkerrechtswidrig ­
  ist,  kann  solange  vertreten  werden,  als  sich  noch  kein  allgemeiner ­
  Rechtssatz  dagegen  wendet.  Dies  wird  bleiben,  solange
sich  die  englisch-amerikanische  und  die  kontinentale  Rechtsanschauung
über  das  Wesen  des  Krieges  so  schroff  gegenüb  er  stehen,  wie  es  vor  dem
Ausbruche  des  Weltkrieges  bereits  der  Fall  war.  Dem  Wirtschaftskampfe
der  Völker  ist  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  des  Völkerrechts  unter
dem  Gesichtspunkte  einer  allgemein  anerkannten  Rechtswidrigkeit
nicht  beizukommen.
Daß  aber  die  wechselseitige  Ausschließung  anderer  Staaten  von  den
heimischen  Märkten,  insbesondere  aber  der  Ausschluß  des  deutschen  Wettbewerbes ­
  in  fremden  Kolonien,  Protektoraten  oder  Schutzgebieten  das
        <pb n="226" />
        216

Die  Intemationalisiemng  des  Wettbewerbes.

Gefühl  der  Aussperrung  und  Einkreisung  insbesondere  in  Deutschland
erzeugt  hat,  kann  nicht  verkannt  werden  (Hobson,  Recueil  1,  116).
Man  hat  daher  den  Freihandel  als  den  einzigen  Ausweg  bezeichnet, ­
  und  darunter  nicht  nur  die  landwirtschaftliche,  gewerbliche
und  industrielle  Niederlassungsfreiheit  der  Personen,  sondern  auch  die
Freiheit  der  Einfuhr  von  Waren,  Schiffen  und  Kapitalien  verstanden
(Kommentar  des  Mindestprogramms  20).  Er  ist  sowohl  von  pazifistischer
(z.  B.  Lammasch,  Europas  elfte  Stunde  82),  wie  von  freihändlerischer
(z.  B.  Brentano,  Recueil  1,  164),  wie  von  sozialistischer  (z.  B.  Renner,
Erneuerung  2,  55)  Seite  befürwortet  worden.  Der  Inhalt  dieser  unbeschränkten ­
  Handelsfreiheit  ist  am  weitestgehenden  in  den  Generalakten
der  Berliner  Kongokonferenz  vom  26.  Februar  1885  Art.  1—5  beschrieben
worden.  Er  umfaßt  die  vollständige  Freiheit  des  Handels  aller  Nationen
für  das  konventionelle  Kongobecken  (Art.  1);  er  enthält  die  Gleichstellung
der  Fremden  mit  den  Landesangehörigen  hinsichtlich  des  Schutzes  ihrer
Person  und  ihres  Vermögens,  des  Erwerbs  und  der  Übertragung  beweglichen ­
  und  unbeweglichen  Eigentums  und  der  Ausübung  ihrer  Gewerbe
(Art.  5,  Abs.  2),  die  sog.  Parität.  Dazu  kommt  der  freie  Zutritt  aller
Flaggen  ohne  Unterschied  der  Nationalität  zur  gesamten  Küste,  zu  den
Flüssen,  die  ins  Meer  münden  und  zwar  für  jede  Art  der  Beförderung,
selbst  unter  Einschluß  der  Küsten-,  Fluß-  und  Kahnschifiahrt  (Art.  2).
Waren  jeder  Herkunft,  mögen  sie  auf  welchem  Wege  immer  und  unter
welcher  Flagge  immer  eingeführt  werden,  haben  keine  anderen  Abgaben
zu  entrichten  als  solche,  welche  als  billiges  Entgeld  für  die  zum  Vorteil
des  Handels  gemachten  Ausgaben  erhoben  werden  und  gleichmäßig  von
den  Landesangehörigen  und  den  Fremden  jeder  Nationalität  zu  tragen
sind  (Art.  3).  Die  eingeführten  Waren  bleiben  von  Eingangs-  und  Durchfuhrzöllen ­
  befreit  (Art.  4).  Keine  der  Mächte,  die  im  konventionellen
Kongobecken  Souveränitätsrechte  ausüben,  darf  Monopole  oder  Privilegien ­
  irgendeiner  Art,  die  sich  auf  den  Handel  beziehen,  verleihen
(Art.  5,  Abs.  1).  Diese  Regelung  bildet  in  ihrer  Gesamtheit  das  freie
Handelssystem  (Art.  11).  Die  Kongoschiffahrtsakte  (Kap.  IV)  und
die  Nigerschiffahrtsakte  (Kap.  V)  fügen  die  vollkommene  Freiheit  der
Handelsschiffahrt  aller  Nationen,  sowohl  hinsichtlich  der  Beförderung
von  Waren,  wie  von  Reisenden  auf  diesen  Flüssen  hinzu.  Es  soll  vollkommene ­
  Freiheit,  sowohl  für  die  direkte  Schiffahrt  vom  offenen  Meer
nach  den  inneren  Häfen  des  Kongos  und  des  Nigers  und  umgekehrt,  als
auch  für  die  große  und  kleine  Küstenschiffahrt  und  die  Kahnschiffahrt  bestehen. ­
  Es  soll  keinerlei  Unterschied  zwischen  den  Angehörigen  der  Uferstaaten ­
  und  der  Nichtufer  Staaten  gemacht  und  keine  ausschließliche
Schiffahrtsbegünstigung  verliehen  werden  (Art.  13  u.  26).  Die  Schiffahrt
soll  keinerlei  Beschränkungen  oder  Abgaben,  es  sei  denn  als  Entgeld  für
die  der  Schiffahrt  selbst  geleisteten  Dienste  unterworfen  sein,  insbeson ­
        <pb n="227" />
        Die  rechtliche  Freiheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren.

217

dere  kein  Durchgangszoll  erhoben  werden  (Art.  14  u.  27).  Abgesehen
von  der  letztgenannten  Bestimmung  sind  die  auf  die  Kongo-  und  Niger  -
schiffahrt  bezüglichen  Grundsätze,  von  den  Vertragsmächten  als  „B  estaudteil
  des  internationalen  öffentlichen  Rechts“
anerkannt  worden  (Art.  13,  Abs.  4;  Art.  26,  Abs.  4).
Das  europäische  Handelssystem  hat  vielfach,  allerdings  nur  jeweilig
zwischen  den  Vertragsteilen  des  einzelnen  Handelsvertrages,
die  wirtschaftliche  Verkehrsfreiheit  in  diesem  Sinne  angenommen  und  sie
noch  durch  die  Gleichstellung  der  Angehörigen  des  anderen  Teils  hinsichtlich ­
  der  Beförderungspreise  und  die  Zeit  und  Art  der  Abfertigung
auf  den  Eisenbahnen  ergänzt,  jedoch  hinsichtlich  der  Schiffahrt  durch
die  Ausnahme  der  Küstenschiffahrt  eingeschränkt.
Aber  gerade  eine  derart  unbeschränkte  Verkehrsfreiheit
hat  in  einer  Zeit  der  nationalen  Wirtschaftspolitik,  nach  einem  durch  die
Macht  des  Wirtschaftskrieges  entschiedenen  Weltkriege  und  wegen  der
Unentbehrlichkeit  der  Zolleinnahmen  für  die  arg  geschwächten  oder  gar
zerrütteten  Finanzen  aller  Kriegsteilnehmer  keine  Aussicht  auf  Verwirklichung, ­
  mindestens  nicht  im  Verkehre  der  Mutterländer  untereinander
(Kommentar  desMindestprogTammes  17;  Harms,  Sicherungen  69).  Man
hat  sich  daher  darauf  beschränkt,  die  Handelsfreiheit  für  die  Kolonien,
Protektorate  und  Interessensphären  zu  empfehlen  (Mindestprogramm
  der  Zentralorganisation  für  einen  dauernden  Frieden).  Aber
selbst  in  diesem  beschränkten  Umfange  steht  der  Verwirklichung  der
Handelsfreiheit  sowohl  die  französische  wie  die  englische  Kolonialpolitik
entgegen.  Der  französische  Imperialismus  hat  es  infolge  der  schwächeren
Konkurrenzfähigkeit  immer  verstanden,  sich  seine  Kolonien  wirtschaftlich
völlig  zu  assimilieren  und  sie  damit  von  jedem  fremden  Handel  vollständig ­
  abzuschließen  oder  doch  mindestens  der  französischen  als  herrschenden ­
  Nation  ausschließliche  Vorrechte  zu  verschaffen.  Beispiele
hierfür  bieten  die  „Methode  der  Tunifizierung“  und  die  wirtschaftliche
Eroberung  Madagaskars,  auf  dem  der  einst  vorherrschende  amerikanische
und  englische  Handel  derart  zurückgedrängt  ist,  daß  der  französische
Handel  viel  beträchtlicher  ist  als  der  aller  anderen  Nationen  zusammen
(Kommentar  19).  Von  den  englischen  Kolonien  haben  die  mit  Selbstverwaltung ­
  ausgestatteten  „Dominions“  (Kanada,  Australien,  Südafrika,
Neuseeland  und  Neufundland)  die  Befugnis,  Handelsverträge  mit  fremden
Staaten  abzuschließen.  Sie  haben  sogar  Einfuhrzölle  auf  britische  Waren
gelegt  und  das  System  des  Schutzzolles  durch  die  Bevorzugung  des
Mutterlandes  noch  verschlimmert.  Sie  sind  als  selbständige  Interessenten
zu  betrachten.  Es  ist  kaum  zu  erwarten,  daß  sich  diese  durch  ihre
Waffenhilfe  während  des  Weltkrieges  um  das  Mutterland  verdienten  Kolonien ­
  zu  einer  grundsätzlichen  Änderung  ihrer  Handelspolitik  herbeilassen
werden.  Es  bleiben  daher  nur  die  britischen  Kronkolonien,  die  der  Ge ­
        <pb n="228" />
        218

Die  Internationalisierung  des  Wettbewerbes.

setzgebung  des  englischen  Parlaments  unterworfen  sind  und  alle  Kolonien
der  anderen  Staaten,  von  denen  keine  bisher  eine  Selbstverwaltung  erreicht ­
  hat,  als  mögliches  Feld  der  wirtschaftlichen  Verkehrsfreiheit
übrig.  Was  den  Bereich  des  britischen  Imperiums  anlangt,  so  hat  sich
Lord  George  in  einem  Briefe  an  Bonar  Law  vom  2.  November  1918
(Holländische  Nachrichten  2,  2463)  als  Führer  der  Unionistenpartei  für  die
Einführung  des  Schutzzolles  in  England,  mit  der  Bevorzugung  der  einzelnen
Teile  des  britischen  Reiches  (Policy  of  Imperial  Preference)  ausgesprochen;
das  englische  Budget  von  1919  brachte  bereits  die  Anfänge  des  Schutzzolles ­
  mit  einer  Vorzugsbehandlung  der  Kolonien  vom  1.  September.
Es  ist  aber  selbst  bei  voller  wirtschaftlicher  Verkehrsfreiheit  durch
die  Kolonialgeschichte  erwiesen,  daß  gerade  die  Freiheit  des  Verkehrs
von  den  imperialistischen  Staaten  zum  Mißbrauch  ihrer  wirtschaftlichen
Überlegenheit,  zu  den  berüchtigten  „pressions  economiques“  in  Ägypten,
China,  Marokko,  Persien,  Zentralafrika,  den  Balkanstaaten  und  der  Türkei
geführt  hat.  Der  Freiheit  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  müßte  in  den
zwar  selbständigen,  aber  wirtschaftlich  schwachen  Volkswirtschaften  ein
völkerrechtlicher  Schutz  gegen  wirtschaftliche  Ausbeutung  durch  das
Mutterland  an  die  Seite  gestellt  werden;  davon  soll  bei  der  Sozialisierung
des  Wettbewerbes  die  Rede  sein.  ,
2.  Die  rechtliche  Gleichheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren,
a)  Die  Meistbegünstigung.
Würde  die  Freiheit  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  infolge  der  politischen
und  wirtschaftlichen  Hemmungen  in  der  nächsten  Zeit  nicht  zu  verwirklichen ­
  sein,  so  könnte  bei  einer  Neuordnung  der  wirtschaftlichen  Beziehungen ­
  unter  den  Völkern  an  eine  Gleichheit  in  der  Weise  gedacht
werden,  daß  die  einmal  von  einer  Nation  erzielten  wirtschaftlichen  Begünstigungen ­
  allen  übrigen  auch  zuteil  würden.  Bereits  das  Handelsvertragssystem ­
  der  Kulturstaaten  hat  die  Ausschlußrechte  einzelner  dadurch ­
  zurücktreten  lassen,  daß  durch  die  sogenannte  Klausel  der  M  e  i  s  tbegünstigung
  in  den  Handelsverträgen  jedem  neuen  Vertragsteil
versprochen  wurde,  seinen  Angehörigen  und  Erzeugnissen  alle  Begünstigungen ­
  einzuräumen,  die  dritten  Staaten  bereits  zugestanden
wurden  oder  noch  zugestanden  würden.  Damit  wurde  der  ursprüngliche
Zweck  der  Handelsverträge,  der  einheimischen  Volkswirtschaft  in  fremden
Gebieten  Vorrechte  vor  anderen  Bewerbern  gegen  Einräumung  von  Vorrechten ­
  im  eigenen  Staatsgebiet  zu  beschaffen,  zurückgedrängt.  Seit  1860
bildet  die  mehr  oder  minder  begrenzte  Anwendung  der  Meistbegünstigung
geradezu  ein  charakteristisches  Merkmal  der  europäischen  Handelspolitik
{Rathgen  in  v.  El  sters  Wörterbuch  der  Volkswirtschaft  3.  Aufl.,
I,  1280).  Ursprünglich  bezog  sich  die  Meistbegünstigung  nur  auf  die
        <pb n="229" />
        Die  rechtliche  Gleichheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren.  219

Rechtsverhältnisse  der  Personen;  sie  wurde  allmählich  auf  die  Waren
ausgedehnt.  Der  reinen  Meistbegünstigung,  bei  der  sich  die  Vertragschließenden ­
  allgemein  verpflichten,  ihren  Handel  wechselseitig  nicht
ungünstigeren  Bedingungen  zu  unterwerfen,  als  den  Handel  irgend  einer
dritten  Nation,  tritt  die  beschränkte  Meistbegünstigung  in  Tarifverträgen ­
  an  die  Seite,  in  denen  die  Vertragsteile  nur  für  eine  Anzahl
von  Positionen  des  Zolltarifes  dem  anderen  Vertragsteile  gegenüber
ihre  Tarifautonomie  beschränken.
Die  Meistbegünstigung  erzeugt  somit  eine  Gleichheit  des  Wettbewerbes
nach  dem  Muster  des  meistbegünstigten  Staates.  Diese  Meistbegünstigung
hat  einerseits  zum  Abbau  des  Wirtschaftskampfes,  andrerseits  zu  seiner
Verschärfung  beigetragen.  Sie  kann  dazu  führen,  daß  durch  engere
wirtschaftliche  Einigung  zwischen  Ländern  ähnlicher  wirtschaftlicher
Entwicklung  die  Steigerung  des  Wirtschaftsgegensatzes  mit  den  übrigen
Ländern  zunimmt.  So  haben  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  schon
seit  dem  Ende  der  achtziger  Jahre  des  18.  Jahrhunderts  das  Bestreben,
mit  den  anderen  amerikanischen  Republiken  in  ein  engeres  handelspolitisches ­
  Verhältnis  auf  dem  Wege  der  Meistbegünstigung  zu  gelangen.  Diese
panamerikanische  Bewegung  wirkt,  wenn  auch  im  minderen  Maße,  absperrend ­
  wie  ein  Zollverband.  Auch  die  imperialistische  Strömung  in
England  will  den  Zusammenhalt  des  britischen  Weltreiches  durch  Einführung ­
  des  Schutzzolles  oder  doch  einer  handelspolitischen  Einigung  mit
wechselseitiger  Begünstigung  der  einzelnen  Teile  des  britischen  Imperiums
erreichen  (Imperial  preference),  um  das  Imperium  dann  nach  außen  um
so  wirksamer  abzuschließen  und  unabhängig  zu  machen.
Während  des  Weltkrieges  haben  die  Vorschläge  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz ­
  von  1916  „für  die  Zeit  des  geschäftlichen,  industriellen,  landwirtschaftlichen ­
  und  maritimen  Aufbaues  der  alliierten  Länder“  in  Aussicht ­
  genommen,  daß  die  Freiheit  keines  durch  irgendwelche  Ansprüche
der  feindlichen  Mächte  auf  die  Meistbegünstigung  behindert  werde  (Res.
ß  II).  Auch  für  die  Zeit  nach  dem  Kriege  sind  Zollabgaben  oder  Verbote
zeitweiligen  oder  dauernden  Charakters  zum  Schutze  der  Unabhängigkeit
der  alliierten  Länder  von  den  feindlichen,  soweit  Rohstoffe  und  Fabrikate
in  Betracht  kommen,  vorgesehen  (Res.  C  I).  Die  Friedensverträge  des
Vierbundes  mit  der  Ukraine,  Rußland  und  Rumänien  haben  zwar  die
grundsätzliche  Gleichstellung  hinsichtlich  des  persönlichen  Handelsverkehrs ­
  und  die  Meistbegünstigung  hinsichtlich  des  Warenverkehrs  aufgestellt.
  Doch  wurde  die  Möglichkeit  wirtschaftlicher  Bevorzugung  im
begrenzten  Umfange  offen  gelassen.  Es  sollten  weder  die  Ukraine,  Rußland ­
  oder  Rumänien  einerseits  noch  Deutschland  und  Österreich-Ungarn
andrerseits  Anspruch  auf  Begünstigungen  erheben,  die  ein  Vertragsteil
einem  anderen,  mit  ihm  durch  ein  Zollbündnis  verbundenem  Land
gewährt,  das  an  sein  Gebiet  unmittelbar  oder  durch  ein  anderes  mit  ihm
        <pb n="230" />
        220

Die  Intemationalisierung  des  Wettbewerbes.

zollverbündetes  Land  mittelbar  angrenzt  (Friedensvertrag  des  Vierbundes ­
  mit  der  Ukraine  vom  9.  Februar  1918,  Art.  VII/IV  A,  B;  Friedensvertrag ­
  des  Vierbundes  mit  Rußland  vom  3.  März  1918,  Anl.  2,  Z.  4;
Wirtschaftsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Rumänien  vom  7.  Mai  1918,
Z.  4;  österreichisch-ungarisch-rumänischer  wirtschaftlicher  Zusatzvertrag
vom  7.  Mai  1918,  Art.  IV).  Für  die  wirtschaftliche  Übergangszeit  ist
die  Möglichkeit  von  Ausnahmen  gleichfalls  offen  geblieben.
Der  Premierminister  von  Australien  Hughes  hat  in  seiner  Rede
vom  7.  November  1918  an  den  australischen  Klub  (Holländische  Nachrichten ­
  2,  2417)  es  geradezu  ausgesprochen,  daß  die  Gleichheit  der  Handelsbedingungen ­
  („equality  of  trade  conditions“),  wie  sie  der  dritte  Punkt  der
Wilsonschen  Botschaft  vom  8.  Januar  1918  fordert,  geradezu  die  Sicherung
der  ökonomischen  Weltherrschaft  Deutschlands  bedeuten  würde.  Nichts
liege  dem  australischen  Volke  ferner,  als  Deutschland  die  gleiche  Behandlung ­
  wie  Frankreich,  Belgien,  Italien  und  Amerika  hinsichtlich  der  Tarife
und  wirtschaftlichen  Vereinbarungen  zu  gewähren.
Das  Ergebnis  ist,  daß  die  Gegner  im  Weltkrieg  in  der  Erkenntnis
einig  sind,  daß  die  Gewährung  der  Meistbegünstigung  es  ausschließen
würde,  einen  anderen  Staat  als  wirtschaftlichen  Feind  zu  behandeln  und
den  Wirtschaftskampf  selbst  nach  dem  militärischen  Friedensschlüsse
fortzusetzen.  Es  hat  aber  gerade  die  Entstehungsgeschichte  des  Weltkrieges ­
  gezeigt,  daß  die  sogenannte  „ewig  e“  Meistbegünstigung,  wie
sie  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  im  Art.  XI  des  Frankfurter
Friedens  vom  10.  Mai  1871  vereinbart  wurde,  auf  seiten  Frankreichs  ein
Gefühl  der  Gebundenheit  gegenüber  der  wirtschaftlichen  Überlegenheit
Deutschlands  erzeugt  hat.  Dies  geschah,  trotzdem  von  der  Meistbegünstigung ­
  alle  Vorteile,  die  ein  Vertragsteil,  England,  Belgien,  den
Niederlanden,  der  Schweiz,  Österreich  oder  Rußland  gewährt  hatte  oder
gewähren  würde,  ausgenommen  waren.  In  ähnlicher  Weise  hat  die  Meistbegünstigung ­
  in  den  deutsch-russischen  Handelsverträgen  von  1894/1904
gewirkt.  Es  wäre  daher  zwar  zu  erwarten,  daß  der  förmliche  Wirtschaftskrieg ­
  durch  eine  allgemeine  Meistbegünstigung  zwar  verhindert,  aber
gerade  durch  die  Bindung  eine  Vermehrung  der  Spannung  nicht  ausgeschlossen ­
  würde.
Die  wirtschaftliche  Gleichbehandlung  ist  in  Deutschland  und  Österreich ­
  mehrfach  gefordert  worden.  Das  Programm  der  Mehrheitsparteien
des  Deutschen  Reichstags  vom  Oktober  1918  forderte  als  Grundlage  des
Völkerbundes  die  Verbürgung  der  „offenen  Tür“  für  den  wirtschaftlichen
und  privatrechtlichen  Völker  vor  kehr  (Holländische  Nachrichten  2,  2072).
Es  müßten  die  Zollermäßigungen,  die  in  den  vorerwähnten  Friedensschlüssen ­
  des  Vierbundes  Vorbehalten  waren,  aufgegeben  werden.  Die
sozialdemokratischen  Abgeordneten  im  österreichischen  Abgeordnetenhause, ­
  Adler,  Seitz,  Seliger  und  Genossen  haben  am  2.  Oktober  1918
        <pb n="231" />
        Die  rechtliche  Gleichheit  des  Verkehre  der  Personen  und  Waren.

221

beantragt,  für  den  allgemeinen  Frieden  die  gegenseitige  Zusicherung  der
gleichen  Behandlung  aller  Staaten  im  wirtschaftlichen  Verkehr  vorzuschlagen
  (Holländische  Nachrichten  2,  2069).  Die  Anerkennung  der
handelspolitischen  Meistbegünstigung  im  Friedensvertrage  ist  für  bestimmte ­
  Zeit,  insbesondere  für  die  des  zu  erwartenden  Rohstoffkrieges
in  der  Übergangszeit,  auch  von  wirtschaftspolitischer  Seite  verlangt
worden.  Damit  wären  allerdings  politische  Zollbündnisse,  nicht  aber
wäre  die  Zollunion  innerhalb  der  politisch  geeinten  Wirtschaftsbereiche
ausgeschlossen.  Die  differenzierende  Behandlung  Englands  durch  seine
Dominions,  die  wie  Australien,  Kanada  und  Südafrika  dem  Mutterlande
Vorzugszölle  gewährt  haben,  müßte  dann  hingenommen  werden  (Harms,
Sicherungen  70—73).  Es  braucht  schließlich  kaum  hervorgehoben  zu
werden,  daß  die  Enteignungen,  welche  im  Laufe  der  Sozialisierung
innerhalb  eines  Staates  durchgeführt  werden,  dann  nicht  als  wirtschaftskriegerische ­
  Maßregel  zu  bewerten  sind,  wenn  die  Enteignung  auf  Grund
einer  für  alle  Landeseinwohner  und  für  alle  Gegenstände  der
gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  erfolgte.  Dies  ist  bereits  in  den
rechtspolitischen  Zusatzverträgen  Deutschlands  und  Österreich-Ungarns
mit  der  russischen  Sowjetrepublik  vom  3.  März  1918  anerkannt  worden,
indem  in  solchen  Fällen  von  der  sonst  grundsätzlich  geforderten  Wiederherstellung ­
  Abstand  genommen  wurde  (Russ.-D.  Z.  Art.  12,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.
Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  2).  Ähnlich  ist  das  deutsch-russische  Finanzabkommen ­
  vom  27.  August  1918  vorgegangen.  Die  Enteignung  oder  sonstige
Entziehung  von  Vermögensgegenständen  deutscher  Staatsangehöriger  in
Rußland  soll  in  Hinkunft  nur  dann  zulässig  sein,  wenn  sie  auf  Grund  einer
für  alle  Landeseinwohner  und  Angehörige  eines  dritten  Landes  und
alle  Gegenstände  der  gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  zugunsten
des  Staates  oder  einer  Gemeinde  geschieht  (Russ.-D.  F.  Art.  11,  Abs.  1).
b)  Die  offene  Tür.
Seit  dem  Notenwechsel  zwischen  Großbritannien  und  Deutschland
über  die  Integrität  Chinas  vom  16.  Oktober  1900  (S  t  r  u  p  p,  Urkunden
2,  130),  pflegt  man  die  Gleichstellung  der  Angehörigen  aller  Nationen
hinsichtlich  jeder  erlaubten  wirtschaftlichen  Tätigkeit  in  den  für  den  Handel
und  die  internationale  Tätigkeit  erst  zu  erschließenden  Gebieten,  als  den
Grundsatz  der  „o  f  f  e  n  e  n  T  ü  r“  zu  bezeichnen.  Es  ist  wertvoll,  daß  die
Verbürgung  des  Grundsatzes  bereits  in  dem  genannten  Notenwechsel  als
«einem  gemeinsamen,  dauernden,  internationalen  Interesse“ ­
  entsprechend,  hingestellt  wurde.  Der  Grundsatz  des  gleichen
Vorteils  (the  principle  of  equal  opportunities  for  the  commerce  and
urdustry  of  all  nations)  kehrt  im  englisch-japanischen  Bündnisse  vom
12.  August  1905  hinsichtlich  Chinas  (S  trupp,  Urkunden  2,  138)  und
lm  Abkommen  zwischen  Frankreich  und  Japan  hinsichtlich  Chinas  („le
        <pb n="232" />
        222

Die  Internationalisierung  des  Wettbewerbes.

principe  de  1’egalite  de  traitement“)  (S  t  r  u  p  p,  Urkunden  2,  144)  wieder.
Später  ist  die  wirtschaftliche  Gleichheit  im  französisch-englischen  Abkommen ­
  vom  8.  April  1904  über  Ägypten  und  Marokko  Art.  4  (S  t  r  u  p  p,
Urkunden  2,  37)  irreführend  als  Handelsfreiheit  (liberte  commercial)
und  bereits  schärfer  in  der  Algecirasakte  vom  7.  April  1906  als  wirtschaftliche ­
  Freiheit  ohne  jede  Ungleichheit  (liberte  economique  sans
aucune  inegalite)  bezeichnet  worden.  Die  deutsch-französischen  Abkommen ­
  vom  9.  Februar  1909  und  vom  4.  November  1911  handeln  nur
von  der  wirtschaftlichen  Gleichheit  (egalite  economique)  (S  t  r  u  p  p,
Urkunden  2,  67  und  1.  Erg.-Heft  13).  Im  Abkommen  zwischen  Großbritannien ­
  und  Rußland  vom  31.  August  1907  über  Persien  ist  aber  wieder
zutreffend  von  den  gleichen  Vorteilen  („Tetablissement  permanent  d’avantages
  egaux  pour  le  commerce  et  l’industrie  de  toutes  les  autres  nations“)
die  Rede  (Strupp,  Urkunden  2,  192).
Der  Zweck  ist  immer,  ausschließliche  Vorrechte  für
eine  herrschende  Nation  zu  verhindern,  wie  sie  z.  B.  in  der  deutschfranzösischen ­
  Erklärung  vom  18.  November  1896  über  Tunis  von  Frank 1
reich  Vorbehalten  wurden.  Damit  wird  die  hauptsächliche  Methode  des
französischen  Imperialismus  getroffen,  der  in  seinen  Kolonien  und  Binfiußgebieten
  sofort  mit  der  Verdrängung  jedes  fremden  Mitbewerbers  in
systematischer  Weise  einsetzt.
Die  offene  Tür  wird  von  den  Befürwortern  des  Völkerbundes  allgemein,
so  von  Erzberger  (Völkerbund  Art.  21  und  Erläuterungen  141  und
SchweizerV  orentwurf  für  eine  Verfassung  des  Welt  Völkerbundes  §29),
oder  nur  für  Kolonien  und  Einflußgebiete  (v.  Sc  bück  in  g,  Rechtsgarantien ­
  99)  empfohlen.  Das  Mindestprogramm  der  Zentralorganisation  für
einen  dauernden  Frieden  hat  die  Gleichheit  der  Behandlung  aller  Nationen
(„egalite  de  traitement  pour  toutes“),  falls  die  Handelsfreiheit  nicht  erreichbar ­
  wäre,  für  Kolonien,  Protektorate  und  Einflußsphären  befürwortet.
Der  Grundsatz  hat  besondere  Bedeutung  für  den  Ausschluß
jeder  Ungleichheit  bei  der  Zulassung  zu  großen  wirtschaftlichen
Unternehmungen,  insbesondere  in  den  Bergwerks-  und  anderen  Konzessionen, ­
  wie  auch  in  den  öffentlichen  Arbeiten,  die  sonst  zum  Werkzeug
selbstsüchtiger  Eroberungspolitik  der  herrschenden  Nation  herabsinken.
Die  Algecirasakte  Art.  105,  106,  107,  112  enthalten  darüber  beachtenswerte ­
  Sicherungen  zur  Durchführung  der  Gleichheit.  Keine  der  öffentlichen ­
  Arbeiten  darf  zum  Nutzen  von  Privatinteressen  veräußert  werden;
bei  Heranziehung  fremder  Kapitalien  oder  Industrien  muß  die  Staatsaufsicht ­
  gewahrt  bleiben;  öffentliche  Konzessionen  und  Staatslieferungen
dürfen  nur  auf  Grund  öffentlichen  Zuschlages  ohne  Rücksicht  auf  die
Staatsangehörigkeit  der  Bewerber  erfolgen;  die  Bedingungen  für  die  Ausbeutung ­
  von  Gruben,  Bergwerken  und  Gräbereien  werden  durch  einen
Firman  des  Soherifen  festgesetzt.
        <pb n="233" />
        Die  Sozialisierung  des  Wettbewerbes.

223

Dritter  Abschnitt.
Die  Sozialisierung  des  Wettbewerbes.
1.  Das  Wesen  der  Sozialisierung.
Gehen  wir  von  der  gegebenen  Verknüpfung  der  einzelnen  Volkswirtschaften ­
  untereinander  aus,  so  ergibt  sich,  daß  der  tatsächliche  Anteil
der  einzelnen  Volkswirtschaft  aus  dem  ungeregelten  Kampfe  unter  den
Mitbewerbern  entspringt.  Jede  einzelne  Volkswirtschaft  sucht  mit  ihren
privaten  und  den  ihr  zur  Verfügung  gestellten  öffentlichen  Machtmitteln ­
  den  größtmöglichen  Anteil  an  der  Weltwirtschaft  zu
erringen,  ohne  sich  bewußt  zu  werden,  daß  die  Erhaltung  der  friedlichen ­
  Zusammenarbeit  aller  auch  im  Interesse  des  einzelnen  Teilhabers ­
  liegt.  Die  Stellung  der  einzelnen  Volkswirtschaft  ist  bisher  durch
die  wirtschaftliche  Macht  und  die  errungenen  individuellen  Bevorrechtungen ­
  gegeben  gewesen.  Wir  haben  bereits  ausgeführt,  daß  diese
ßevorrechtungen  zugunsten  einer  rechtlichen  Gleichheit  abgeschafit  oder
begrenzt  werden  müssen,  soll  nicht  der  Bestand  der  Weltwirtschaft  überhaupt ­
  in  Frage  gestellt  sein.  Dies  wäre  das  Ziel  der  Internationalisierung ­
  des  Wettbewerbes.
■  Aber  diese  formale  Gleichheit  wäre  noch  keineswegs  mit  der  materiellen ­
  Gleichheit  verbunden.  Die  rechtliche  Freiheit  und  Gleichheit  des
Wettbewerbes  würde  es  immer  noch  zulassen,  daß  eine  einzelne  Volkswirtschaft ­
  infolge  ihrer  überlegenen  wirtschaftlichen  Machtmittel  den
Vorrang  vor  den  anderen  erringt.  Damit  ist  die  Möglichkeit  einer  Unterjochung ­
  der  einen  Volkswirtschaft  durch  die  andere  und  der  offene
oder  verschleierte  Wirtschaftskampf  gegeben;  infolge  der  wechselseitigen
Verflechtung  leiden  aber  alle  Wirtschaften  an  dem  Kampfe  mehrerer  von
ihnen.  Bisher  hat  das  Kapital,  insbesondere  in  seinen  Erscheinungsformen ­
  des  Großgrundbesitzes,  der  Schwerindustrie  und  der  Hochfinanz,
den  internationalen  Wirtschaftskampf  beherrscht;  der  einzelne  Staat  hat
seine  Machtmittel  diesen  Trägern  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  zur
Verfügung  “gestellt.  Die  Betätigung  der  wirtschaftlichen  Expansion  in
der  bisher  üblichen,  gewalttätigen  Form  hat  nicht  nur  zu  periodischen
Wirtschaftskrisen,  sondern  auch  schließlich  zum  Wirtschaftskriege  geführt. ­
  Die  Zusammenhänge  zwischen  der  nationalen  Wirtschaftspolitik
und  dem  Weltfrieden  sind  noch  viel  zu  wenig  erkannt.  Es  muß  erst  die
Erkenntnis  durchdringen,  daß  der  wirtschaftliche  Imperialismus  einen
überaus  wichtigen  Teil  der  auswärtigen  Politik  überhaupt  bildet  und  eine
ständige  Friedensgefahr  darstellt.  Die  erforderlichen  Einschränkungen’der
nationalen  Ausdehnung  können  nicht  auf  dem  Wege  der  Gewalt,  sondern
nur  auf  dem  der  Vereinbarung  erfolgen.  Die  Abhilfe  gegen  die  Anarchie
in  den  wirtschaftlichen  Beziehungen  der  Staaten  liegt  nicht  in  den  über ­
        <pb n="234" />
        224

Die  Sozialisierung  des  Wettbewerbes.

treibungen  der  nationalen  Wirtschaftspolitik,  nicht  im  wirtschaftlichen
Siege  einer  Mächtegruppe.  Die  Abhilfe  kann  nur  in  der  Erkenntnis  der
notwendigen  Rechtsschranken  für  die  Betätigung  der  auswärtigen
Wirtschaftspolitik  liegen.  Es  wird  sich  darum  handeln,  die  Grundsteine  zu
legen  für  eine  internationaleWirtschaftsorganisation,  die
nationale  Wirtschaftsinteressen  mit  den  weltwirtschaftlichen  Notwendigkeiten ­
  zu  versöhnen  versteht.  Das  nationale  Selbstbestimmungsrecht  der
Völker,  das  die  wirtschaftlichen  Selbstbestimmungen  mit  umfaßt,  hat  seine
Schranken  in  den  allen  Völkern  gemeinsamen  Weltwirtschaftsinteressen.
Dies  bedeutet  einen  Verzicht  auf  das  Ziel  einer  allgemeinen  Selbstgenügsamkeit ­
  der  einzelnen  Volkswirtschaft,  ihrer  ausschließlichen  Versorgung ­
  aus  eigenen  Mitteln.  Da  die  Möglichkeit  einer  wirklichen  Autarkie
selbst  für  die  größten  Wirtschaftskonzerne  nach  dem  Urteile  der  Fachmänner ­
  nicht  besteht  (z.B.  Eulen  bürg,  Weltwirtschaftliche  Möglichkeiten,
48—401),  so  bedeutet  dieser  Verzicht  nur  die  Erkenntnis  einer  Illusion.
Soll  zu  der  Internationalisierung  des  Wettbewerbes  als  der  formalen
Gleichheit  noch  die  materielle  Gleichheit  in  der  Anteilnahme ­
  an  der  Weltwirtschaft  kommen,  so  muß  der  Wettbewerb  der
Völker  unter  die  Kontrolle  der  Völkergemeinde  gestellt
werden.  Ist  die  Hauptsache  bei  der  Vergesellschaftung  innerhalb  der
einzelnen  Volkswirtschaft,  daß  das  Wirtschaftsleben  unter  die  Kontrolle
der  Allgemeinheit  gestellt  wird  (Bernstein,  Sozialisierung  1),  so  kann
man  den  analogen  Vorgang  im  Völkerverkehr  als  Sozialisierung
der  Weltwirtschaft  bezeichnen.  Sozialisierung  als  Leitsatz  würde
im  allgemeinsten  Sinne  die  Unterordnung  der  Machtpolitik
einzelner  Volkswirtschaften  unter  die  gemeinsamen  Bedürfnisse
der  W  eltwirtschaft  bedeuten.  Die  Sozialisierung  würde  eine  Beschränkung ­
  des  freien  Verfügungsrechtes  der  einzelnen  Volkswirtschaft
über  ihren  Anteil  an  der  Weltwirtschaft  enthalten.
Diese  Kontrolle  müßte  versuchen,  eine  neue  Regelung  desjenigen
Teiles  der  Produktion  und  des  Verbrauches  der  nationalen  Wirtschaften ­
  zu  erreichen,  der  über  die  nationalen  Bedürfnisse  hinausgehend
der  Völkergesaratheit  zur  Verfügung  stehen  muß.  Es  müßte  als
letztes  Ziel  die  V  ergesellschaftu  ng  der  überschüssigen  Anteile,
die  eine  Volkswirtschaft  an  der  Weltwirtschaft  besitzt,  augestrebt  werden.
Wie  bei  der  Sozialisierung  in  der  nationalen  Volkswirtschaft,  so
müßten  schließlich  einzelne  Produktionsmittel  der  Weltwirtschaft,  insbesondere ­
  Kohlenbergwerke,  Grund  und  Boden,  Verkehrsmittel ­
  allmählich  in  weltwirtschaftliches  Eigentum  übergeführt ­
  werden.  Die  Völkergemeinde  hätte  dieses  öffentlichrechtliche
Verfügungsrecht  durch  den  Völkerbund  als  internationales  Wirtschaftsorgan ­
  auszuüben.  In  der  bisherigen  Weltwirtschaft  stand  das
Verfügungsrecht  über  einzelne  Produktionsmittel,  z.  B.  Kohle,  Lebens ­
        <pb n="235" />
        .Die  Mittel  der  Sozialisierung.

225

mittel  und  Verkehrsmittel  in  der  ausschließlichen  Herrschaftsgewalt  des
Staates,  in  dessen  G  e  b  i  e  t  sie  gelegen  sind.  Es  bestand  ein  unbeschränktes
Recht  der  Beherrschung  und  Nutzung  z.  B.  Englands  und  Frankreichs
an  den  Tropenprodukten  einerseits  und  Deutschlands  an  den  Kalilagern
anderseits.  Der  für  den  Bestand  jeder  politisch  anerkannten  Volkswirtschaft ­
  nötige  Anteil  an  der  Einfuhr  von  Rohstoffen  und  Lebensmittel
und  an  der  Ausfuhr  von  Arbeitskräften  und  Fabrikaten  müßten  völkerrechtlich ­
  gewährleistet  werden.  Die  im  Übermaße,  d.  h.  in  dem  die
nationalen  Bedürfnisse  überschreitenden  Maße  vorhandenen  Produktionsmittel ­
  müßten  vergesellschaftet  werden.  Das  sind  die  letzten,
in  den  hinführenden  Wegen  derzeit  noch  nicht  übersehbaren  Ziele  der
Sozialisierung.  Es  soll  im  folgenden  nur  von  den  vorläufigen,  d.  h.
bei  der  gegenwärtig  politischen  und  wirtschaftlichen  Lage  möglichen
und  ersten  Mitteln  der  Sozialisierung  gehandelt  werden.
Die  Sozialisierung  würde  zunächst  den  wirtschaftlich  starken
Teilnehmern  Beschränkungen  zugunsten  der  wirtschaftlich  schwachen
auf  erlegen.  Es  müßten  sich  jene  den  Beschränkungen  unterwerfen  müssen,
die  für  die  Lebensfähigkeit  dieser  erforderlich  sind.  Die  kräftigere  Volkswirtschaft ­
  könnte  nur  soweit  von  ihren  Machtmitteln  Gebrauch  machen,
daß  die  schwächere  Volkswirtschaft  nicht  erdrückt  und  lebensunfähig
gemacht  wird.  Derartige  Gedankengänge  haben  bereits  bei  der  Berücksichtigung ­
  des  Notstandes  der  Neutralen  im  Weltkriege  mitgewirkt.
Aber  auch  die  Berücksichtigung  des  wirtschaftlichen  Notstandes  der  im
Weltkriege  unterlegenen  Staaten  wäre  eine  Pflicht,  die  sich  aus
der  Existenzberechtigung  und  materiellen  Gleichheit  aller  politisch  anerkannten ­
  Volkswirtschaften  ergibt.  Dabei  kann  nicht  unbeachtet  bleiben,
daß  auch  die  siegreichen  Mächte  des  Weltkrieges  ein  lebhaftes  Interesse
an  dem  Bestand  und  an  der  Entwicklung  der  unterlegenen  Volkswirtschaften ­
  haben  müssen,  wenn  diese  zur  Entrichtung  der  ihnen  auferlegten
Entschädigung  imstande  sein  sollen  und  in  der  ihnen  durch  die
Friedensverträge  auferlegten  politischen  Individualität  bestehen ­
  sollen.
2.  Die  Mittel  der  Sozialisierung,
a)  Die  Gewährleistung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit.
Auszugehen  ist  von  der  Erfahrungstatsache,  daß  keine  der  nationalen
Volkswirtschaften  eine  vollständige  Autarkie  erreichen  kann,  daß
aber  auch  eine  annähernde  Autarkie  nur  für  die  allergrößten  Wirtschaftskonzerne, ­
  wie  England  mit  seinen  Kolonien  und  die  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  vorübergehend  erreichbar  ist.  Daraus  ergibt  sich  für
die  internationale  Regelung,  daß  die  Abhängigkeit  jeder  Volkswirtschaft
von  der  Weltwirtschaft  hingenommen  werden  muß.  Für  die  weitaus
überwiegende  Mehrzahl  der  Volkswirtschaften  ist  nicht  die  Rückkehr  zur
Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.
        <pb n="236" />
        226

Die  Sozialisierung  des  Wettbewerbes.

Selbstversorgung,  sondern  der  möglichst  vorteilhafte  Anteil  an
der  Weltwirtschaft  als  Ziel  der  Wirtschaftspolitik  zu  erkennen.  Es  kann
davon  ausgegangen  werden,  daß  jedes  Volk,  das  bereits  die  Reife  zur
politischen  Selbständigkeit  erwiesen  und  darum  seine  internationale  Anerkennung ­
  durchgesetzt  hat,  Anspruch  darauf  besitzt,  daß  seine  wirtschaftliche ­
  Lebensfähigkeit  international  geschützt  werde.  Die  Anerkennung
bedeutet,  daß  der  wirtschaftliche  Bestand,  soweit  er  infolge  der  Bodenbeschaffenheit, ­
  nach  der  Anlage  und  Ausbildung  des  Volkscharakters,  nach
der  geographischen  Lage  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  aus  eigener
Kraft  gewahrt  werden  kann,  international  gesichert  werde.
Darin  liegt  bereits  der  Ausschluß  der  Methoden,  welche  die  wirtschaftliche
Abhängigkeit  zur  politischen  und  wirtschaftlichen  Verknechtung  mißbrauchen. ­
  Darin  liegt  die  Notwendigkeit,  jeder  einzelnen  Volkswirtschaft
im  wirtschaftlichen  Notstände,  mag  er  auch  ein  durch  den  Krieg  hervorgerufener ­
  sein  oder  nicht,  durch  internationale  Mittel  beizuspringen.
Die  materielle  Begründung  des  Anspruches  auf  Sicherung
der  Lebensfähigkeit  liegt  in  der  ungleichen  Verteilung  der  wirtschaftlichen
Macht  unter  die  einzelnen  Mitglieder  der  Völkergemeinden  nach  der  gegenwärtigen ­
  politischen  Machtverteilung.  Es  hat  England  durch  seine  Herrschaft ­
  über  die  Tropen,  dem  größten  Rohwarenmagazin  der  Welt,  und
durch  seine  Vorherrschaft  zur  See,  aber  auch  Frankreich  durch  seinen
großen  afrikanischen  Kolonialbesitz  die  Pflicht,  den  Bestand  der  in  der
Lebensmittel-  und  Rohstoffversorgung  von  ihnen  abhängigen  Länder  zu
gewährleisten.  Die  wirtschaftliche  Verkehrsfreiheit  reicht  nicht  aus,  weil
der  Wettbewerb  die  kapitalschwächeren  Staaten  in  den  Hintergrund
drängt  und  bei  der  Möglichkeit  eines  Wirtschaftskrieges  diese  beiden
Kolonialmächte  es  jederzeit  in  der  Hand  hätten,  druch  wirtschaftliche
Bedrohung  ihre  imperialistischen  Pläne  auch  weiterhin  durchzuführen.
Der  Anspruch  sollte  zunächst  nur  auf  Gewährleistung  der  Lebensfähigkeit ­
  als  den  ersten  Schritt  zu  einer  Ausgleichung  der  materiellen
wirtschaftlichen  Ungleichheit  gerichtet  sein.  Der  Gedanke
ist  bereits  in  mehreren  politischen  Kundgebungen  zum  Ausdrucke  gelangt. ­
  Die  belgische  Regierung  forderte  in  ihrer  Antwort  vom  24.  Dezember ­
  1917  auf  die  päpstliche  Botschaft  vom  1.  August  1917  neben
der  politischen  und  militärischen  auch  die  wirtschaftliche  Una
  b  h  än  g  i  gk  e  i  t.  Sie  hielt  dies  für  nötig  zu  betonen,  weil  nach  der
damaligen  Erklärung  der  deutschen  Regierung  Belgien  ein  Faustpfand
dafür  bieten  sollte,  daß  es  nicht  für  die  Feinde  Deutschlands  zu  einem
Vormarschgebiete  im  wirtschaftlichen  Sinne  werde  (Holländische
Nachrichten  2,  1421);  ebenso  forderte  die  Erklärung  der  österreichischen
Abgeordneten  S  e  i  t  z  und  Ellenbogen  vom  21.  Juni  1918  an  Troelstra
die  gleiche  Freiheit  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  für  alle
Völker  (Holländische  Nachrichten  2,  1310).
        <pb n="237" />
        Die  Mittel  der  Sozialisierung.

227

Der  Yorentwurf  des  Schweizer  Komitees  für  eine  Verfassung  des
Weltvölkerbundes  enthält  die  Bestimmung,  daß  diesem  das  Recht
zustehe,  Verordnungen  über  die  gleichmäßige  Zugänglichmachung ­
  der  Kolonialgebiete  an  alle  Bundesmitglieder  zu  erlassen,
damit  diesen  wieder  die  Gewährung  eines  Existenzminimums  an  alle
ihre  bedürftigen  Angehörigen  erleichtert  werde  (§  29).  Das  Komitee  erblickt ­
  in  der  Forderung  einer  Bestandgarantie  den  höheren  Schlußpunkt
der  sozialen  Fürsorge  (Erläuterungen  51).
Der  nähere  Inhalt  des  Existenzminimums  richtet  sich  nach  den  Bedürfnissen ­
  der  einzelnen  Volkswirtschaft.  Er  kann  auf  internationale
Aushilfe  in  Waren,  insbesondere  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  gerichtet
sein,  um  Schutz  gegen  „physische  und  industrielle  Aushungerung“  zu
schaffen  (Renner,  Erneuerung  2,  76);  er  kann  unter  Umständen  auch
auf  Gewährung  einer  internationalen  Anleihe  gehen.
Insbesondere  kann  die  Lebensfähigkeit  einen  international  gesicherten
Zugang  zum  Meere  fordern.  Er  muß  nicht  gerade  ein  territorialer, ­
  er  kann  auch  ein  wirtschaftlicher  sein.  Einen  territorialen ­
  können  jene  Staaten  beanspruchen,  die  auf  Grund  der  Besiedlung ­
  der  Meeresküste  durch  ihre  Volksangehörigen  im  fremden  Staat
auch  einen  Anspruch  auf  politischen  Schutz  ihrer  nationalen  Minderheiten
haben.  Ln  allgemeinen  wird  ein  wirtschaftlicher  Verkehrsweg
zum  Meere  hinreichen,  wie  z.  B.  der  Präliminarfrieden  des  Vierbundes
mit  Rumänien  (Art.  4)  diesem  einen  Handelsweg  über  Konstanza  nach  dem-Schwarzen
  Meere  gewährleistete  (Holländische  Nachrichten  2,  418).
Die,natür  liehen  Monopole  der  einzelnen  Volkswirtschaften  an  den
international  unentbehrlichen  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  begründen
weiters  eine  Pflicht,  insbesondere  Englands  und  Frankreichs,  infolge  deren
Verfügung  über  die  tropischen  Bestände,  der  in  Not  geratenen  Volkswirtschaft ­
  auszuhelfen.  Der  Erwerb  und  Besitz  der  Kolonien  kann
kulturell  keineswegs  durch  ihre  Bestimmung  zur  Versorgung  eines
einzigen  Staates  allein  gerechtfertigt  werden;  die  nationale  Kolonialpolitik
erfährt  ihre  internationale  Begründung  erst  durch  die  Verwendung  der
Kolonialüberschüsse  zugunsten  fremder  notleidender  Volkswirtschaften.
Ob  der  Notstand  ein  verschuldeter  oder  nicht  verschuldeter  ist,  kommt
nicht  in  Betracht.  Der  Entwurf  einer  Verfassung  des  Völkerbundes
von  Erzberger  schlägt  für  die  ersten  10  Jahre  nach  dem  Weltkrieg
eine  internationale  Verteilungskommission  vor,  welche  die  nach  der  Befriedigung ­
  der  eigenen  Bedürfnisse  verbleibenden  Überschüsse  an  die  notleidenden
  Staaten  zu  verteilen  hätte.
Mit  dem  Gesagten  ist  der  mögliche  Inhalt  des  Anspruches  auf  ein
Existenzminimum  jeder  Volkswirtschaft  nicht  erschöpft;  es  sollten  nur  die
der  wirtschaftlichen  Konstellation  nach  dem  Weltkriege  entsprechenden
Ansätze  hervorgehoben  werden.
        <pb n="238" />
        228

Die  Sozialisierung  des  Wettbewerbes.

b)  Die  Vormundschaft  über  die  unmündigen  Volkswirtschaften.
Die  internationale  Anerkennung  eines  Selbstbestimmungsrechtes  auch
in  wirtschaftlicher  Hinsicht  ist  davon  abhängig,  daß  das  einzelne
Volk  jene  kulturelle  Reife  besitzt,  um  seine  Angelegenheiten  selbst  verwalten ­
  zu  können.  Die  Gemeingefährlichkeit  des  wirtschaftlichen  Imperialismus ­
  bestand  darin,  daß  er  die  zur  politischen  und  wirtschaftlichen
Selbstverwaltung  noch  nicht  reifen  Völkerschaften  unter  die  Herrschaft
einer  bevorrechteten  Großmacht  brachte.  Eine  Abhilfe  gegen  die  aus  der
ständigen  Rivalität  der  Kolonialmächte  entspringende  Kriegsgefahr  kann
nur  darin  erblickt  werden,  daß  alle  Völkerschaften,  die  noch  nicht  die
Fähigkeit  der  politischen  und  wirtschaftlichen  Selbstverwaltung  erlangt
haben,  einer  internationalen  Aufsicht  unterstellt  werden.  Eine  Regelung
dieser  internationalen  Vormundschaften  oder  Protektorate  begegnet  der
Schwierigkeit,  daß  für  eine  objektive  Ordnung  eine  Ausscheidung  der  zur
Selbstverwaltung  noch  nicht  reifen  kolonialen  Verwaltungsgebiete,  seien
es  Kolonien,  Protektorate  oder  Einflußsphären  erfolgen  müßte.
Der  Schweizer  Vorentwurf  einer  Verfassung  des  Welt  Völkerbundes
will  die  Entscheidung  über  die  Mündigkeit  des  einzelnen  Volkes  bei  Gründung ­
  des  Welt  Völkerbundes  in  der  Weise  regeln,  daß  Völker,  bei  denen
die  Zahl  der  Wahlberechtigten  mutmaßlich  nur  10  oder  20  %  der  gesamten ­
  Wohnbevölkerung  nicht  erreicht,  nur  als  Kolonien,  nicht  als
•Mitglieder  aufgenommen  werden  können  (§  3).  Die  Leitung  dieser  Völkerbundkolonien ­
  soll  unter  gewissenhafter  Wahrung  des  freien  Selbstbestimmungsrechtes ­
  der  Völker  und  mit  der  Sorgfalt  des  Vormundes  gegenüber
seinem  Mündel  ein  Kolonialamt  besorgen  (§  28).
Das  Selbstbestimmungsrecht  dieser  Völker  sollte  aus  keinem  anderen
Grunde  beschränkt  werden,  als  um  deren  eigenen  Vorteile  willen.
Diese  Wahrung  der  Interessen  der  eingeborenen  Bevölkerung  hat  schon
die  Botschaft  Wilsons  vom  8.  Januar  1918,  Punkt  5  gefordert.  Die
Vormundschaft  über  politisch  unmündige  Völker  ist  von  pazifistischer
Seite  (S  c  h  ü  c  k  i  n  g,  Rechtsgarantien  118—121),  wie  von  sozialistischer
Seite  (Bernstein,  Völkerbund  und  Staatenbund  26)  gebilligt  worden.
Die  Darstellung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  hat  gezeigt,  daß
seine  Methoden  allgemein  angewendet  wurden,  insbesondere  hat
in  der  französischen  Handelspolitik  der  Protektionismus  zum  ausschließlichen ­
  und  überwiegenden  Vorteil  des  Mutterlandes  das  entscheidende
Wort  gehabt;  die  englischen  Kronkolonien  werden  vorwiegend  im  Interesse ­
  des  britischen  Imperiums  verwaltet.  Eine  objektive  Regelung  würde
fordern,  daß  alle  Kolonialmächte  die  ihrer  Herrschaft  unterworfenen
unmündigen  Völkerschaften  einer  internationalen  Kontrolle  unterstellen.
        <pb n="239" />
        Der  Ausschluß  clor  kriegerischen  Methoden  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.  229

Vierter  Abschnitt.
Der  Ausschluß  der  kriegerischen  Methoden  des  wirtschaftlichen ­
  Imperialismus.
Wir  haben  gesehen,  wie  sich  der  Imperialismus  der  wirtschaftlichen ­
  Gewalt  bedient,  um  sich  durch  die  Entfaltung  eigenartiger
Machtmittel  die  Vorherrschaft  über  einzelne  Teile  oder  das  Ganze  der
fremden  Volkswirtschaft  zu  erlangen.  Wir  haben  weiter  gesehen,  daß  das
Ziel  des  Ausschlusses  oder  der  Beschränkung  wirtschaftlicher  Mitbewerber
teils  auf  friedlichem,  teils  auf  gewaltsamem  Wege  erreicht  wird.  Wir
haben  die  spezifischen  Kampfmittel  als  kriegerische  Methoden  des  wirtschaftlichen ­
  Imperialismus  zusammengefaßt.
Die  Erkenntnis,  daß  es  sich  hier  um  gemeinschädliche  Vorgänge
in  der  Weltwirtschaft  handelt  und  daß  sich  die  Handelspolitik  der  imperialistischen ­
  Staaten  im  Interesse  des  weltwirtschaftlichen  Friedens  Beschränkungen ­
  unterwerfen  muß,  ist  bereits  mehrfach  hervorgehoben  worden.  Es
haben  die  Resolutionen  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz  von  1916  erkennen
lassen,  daß  die  alliierten  Regierungen  einzelne  Methoden  der  Mittelmächte
als  eine  Beschränkung  ihrer  wirtschaftlichen  Freiheit  und  als  eine  unannehmbare ­
  Hegemonie  empfunden  haben.  Dem  kann  allerdings  entgegen
gehalten  werden,  daß  diese  Methoden  dem  wirtschaftlichen  Imperialismus
der  Großmächte  überhaupt  eigentümlich  sind.  Aber  ebenso  muß  erkannt
werden,  daß  es  sich  um  die  Anwendung  wirtschaftlicher  Gewalt  handelt,
die  mit  dem  Wirtschaftskriege  im  engeren  Sinne  wesensgleich  und  nur
dem  Grade  nach  verschieden  ist.  Was  über  die  Gemeinschädlichkeit
des  Wirtschaftskrieges  gesagt  wurde,  gilt,  wenn  auch  im  geminderten
Maße,  für  die  kriegerischen  Methoden  des  wirtschaftlichen  Imperialismus. ­
  Der  Kongreß  der  Konsumgesellschaften  der  Ententestaaten  vom
25.  September  1916  in  Paris  forderte  von  der  französischen  Wirtschaftspolitik ­
  den  Verzicht  auf  jeden  systematischen  Boykott,  der
nur  den  Zweck  hätte,  den  deutschen  Handel  zu  ruinieren.  Es  sei  den  beiden
Zentralmächten  der  Zutritt  zu  den  Märkten  der  Ententestaaten  nur  unter
der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  sie  darin  einwilligen,  ihre  Rüstungen  zu
beschränken  und  die  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  anzunehmen,
ln  diesem  Leitsätze  der  Verbrauohervereinigungen,  wie  auch  in  den  Beschlüssen ­
  der  Ligue  des  droits  de  l’homme  vom  9.  Oktober  1916  (Kahl,
Wirtschaftskonferenz  59),  tritt  der  Grundgedanke  einer  internationalen ­
  Regelung  der  Weltwirtschaft  scharf  hervor.  Es  soll  jedem
Volke  der  natürliche,  d.  h.  durch  seine  Naturschätze,  seine  geographische
Lage  und  die  Anlage  seiner  Bewohner  gegebene,  der  natürliche  Wettbewerb ­
  zwar  gewährleistet,  aber  „jede  aggressiveOrganisation“
zum  Zwecke  einer  wirtschaftlichen  Eroberung  ausgeschlossen  werden.
        <pb n="240" />
        230  Der  Ausschluß  der  kriegerischen  Methoden  des  wirtschaftlichen  Imperialismus.
Man  hat  zunächst  das  Wesen  einer  kriegerischen  Zollpolitik  in  ihrem
politischen  Zwecke  gefunden  (Harms,  Sicherungen  24).  Man  hat
diesen  Wirtschaftskrieg  der  Zölle  dadurch  zu  charakterisieren  versucht,
daß  man  sein  Wesen  in  der  planmäßigen  Differenzierung  der
einzelnen  Mitbewerber  aus  politischen  Gründen  erblickte.  Die  Kennzeichnung ­
  erschöpft  jedoch  nicht  das  Wesen  des  Wirtschaftskampfes.  Bei
einer  internationalen  Regelung  der  wirtschaftskriegerischen  Zollmaßregeln
wird  es  nur  darauf  ankommen,  daß  die  politischen  oder  nicht  politischen
Gründen  entspringende  Gewalt,  die  den  natürlichen  Wettbewerb  unterdrückt ­
  oder  ändert,  erfaßt  wird.  Es  reicht  nicht  aus,  den  Wirtschaftskrieg
zu  verbieten;  es  genügt  nicht,  „jede  Art  des  Wirtschaftskrieges  (any  of  form
economic  war)“  zu  verneinen,  wie  es  das  Manifest  der  britischen  Arbeiterpartei ­
  vom  November  1918  fordert  (Holländische  Nachrichten  2,  2474).
Es  wäre  auch  zu  allgemein,  ein  allgemeines  Verbot  „der  wirtschaftlichen ­
  Differenzierung  aus  politischen  Gründen“  aufzustellen
(Schücking,  Rechtsgarantien  108)  oder  in  der  Verfassung  des  Völkerbundes ­
  zu  verbieten,  daß  „wirtschaftliche  Verträge  politischen  Zwecken
dienen  und  in  irgendeiner  Weise  einen  der  verbündeten  Staaten  gegenüber
einem  anderen  Staat  zurücksetzen“  (Schweizerischer  Vorentwurf  §25).
Es  ist  bereits  ausgeführt  worden,  daß  der  reine  Schutzzoll
noch  der  protektionistischen  Wirtschaftspolitik  angehört,  während  der
durch  sein  Übermaß  den  Verkehr  geradezu  sperrende  K  a  m  p  f  z  o  11
bereits  den  Übergang  zur  wirtschaftlichen  Gewalt  darstellt.  Es  muß
daher  ein  Mittel  geschaffen  werden,  um  diesen  Auswuchs  der  Schutzzollpolitik ­
  auf  internationalem  Wege  zu  verhindern.  Dazu  wird  es  erforderlich
sein,  jede  schutzzöllnerische  Maßregel  der  Staaten  einer  Prüfung  dahin
zu  unterziehen,  ob  sie  nicht  so  sehr  dem  Schutze  der  einheimischen  Produktion ­
  gegen  jeden  Wettbewerber,  als  vielmehr  durch  die  Höhe  der
einzelnen  Positionen  im  Zolltarife,  die  Erschwerung  der  Einfuhr
bestimmter  Artikel  oder  andere  Schikanen  gerade  einen  oder  mehrere
bestimmte  Bewerber  überhaupt  ausschließen  oder  hinter  die
anderen  Wettbewerber  zurücksetzen  will.  Der  Schutzzoll  will  in  seiner
Funktion  als  Erhaltungs-  oder  Erziehungszoll  die  heimische  Produktion
gegen  jeden  fremden  Mitbewerb,  gleichgültig  von  welcher
Seite  er  auch  komme,  schützen.  Er  will  nicht,  wie  der  Kampfzoll
  durch  Schädigung  oder  Vernichtung  einer  einzelnen  „feindlichen“
Volkswirtschaft  den  eigenen  wirtschaftlichen  Vorrang  erreichen.
Es  hat  sich  gezeigt,  daß  der  Schutzzoll  eine  derartige  Kräftigung
einzelner  Produktionszweige  herbeiführt,  daß  sie  mit  Hilfe  der  Kartellierung ­
  in  Stand  gesetzt  werden,  für  den  Wettbewerb  im  Auslande
niedrigere  Preise  als  im  Inlande  anzusetzen.  Diese  sogenannte  Schleuderkonkurrenz ­
  bedeutet  eine  Verlegung  des  inländischen  Wettbewerbes  in
das  Ausland  und  eine  künstliche  Steigerung  der  Aussichten  der  in-
        <pb n="241" />
        Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.  231
ländischen  Produktion  gegenüber  der  ausländischen.  Durch  die  künstliche ­
  Verbilligung  der  Erzeugnisse  infolge  der  inländischen  Kartellgewinne,
wird  sie  als  aggressive  Methode,  als  Vorherrschaft  empfunden.  Es
sei  daran  erinnert,  daß  die  Pariser  Resolution  B  IV  von  einer  „aggression
economique  resultant  du  Dumping“  sprach.  Die  Kosten  einer  derartigen
künstlichen  Steigerung  des  Wettbewerbes  tragen  die  inländischen  Verbraucher, ­
  die  sie  in  der  Form  des  Kartellpreises  entrichten  müssen.  Es
wäre  daher  ein  internationales  Verbot  für  alle  Volkswirtschaften ­
  aufzustellen,  im  Inlande  aus  inländischen  oder  gar  ausländischen ­
  Rohstoffen  oder  Halbfabrikaten  her  gestellte  Fabrikate
durch  inländische  Unternehmungen  im  Auslande  zu  billigeren  Preisen
als  im  Inlande  auf  den  Markt  zu  bringen.
Eine  ähnliche  Rolle  spielt  die  künstliche  Steigerung  der  Erwerbstätigkeit ­
  inländischer  Unternehmungen  im  Auslande  durch  Unterstützungen ­
  irgendwelcher  Art  aus  öffentlichen  Mitteln.  Die  Kosten
trägt  in  diesem  Falle  die  inländische  Volkswirtschaft,  die  im  Wege  der
höheren  Steuerbelastung  den  staatlichen  Aufwand  wieder  aufbringen  muß.
Es  hat  bereits  der  Brüsseler  Vertrag  vom  5.  März  1902  die  künstliche
Steigerung  des  Wettbewerbes  einzelner  Zucker  erzeugender  Staaten  durch
direkte  und  indirekte  Prämien  dadurch  zu  beseitigen  gesucht,  daß  der
Zucker  aus  Ländern  mit  Prämiensystem  von  den  Vertragsstaaten  mit  einem
besonderen  Einfuhrzoll  belegt  wurde.  Es  wird  sich  darum  handeln,
diesen  Grundsatz  zu  verallgemeinern  und  ein  internationales  Verbot  aufzustellen, ­
  inländischen  Unternehmungen  für  ihre  Tätigkeit  im  Auslande
irgendwelche  materielle  Unterstützungen  in  irgendeiner  Form  zu  gewähren ­
  (Schweizer  Vorentwurf  §  22).
Es  ist  auch  vorgeschlagen  worden,  den  „unlauteren  Wettbewerb“ ­
  im  internationalen  Handelsverkehr  überhaupt  zu  verbieten
(Schweizer  Vorentwurf  §24).  Doch  müßte  ein  derartiges  Verbot  eine
genauere  Fassung  der  einzelnen  Methoden  enthalten,  wofür  noch  nicht
die  erforderlichen  Abgrenzungen  gefunden  sind.
Der  Ausbeutung  fremder  Volkswirtschaften  durch  die  überragenden
Machtmittel  imperialistischer  Staaten  kann  nur  auf  dem  Wege  einer  noch
zu  erörternden  Sozialisierung  des  Wettbewerbes  vorgebeugt  werden.

Fünfter  Abschnitt.
Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.
1.  Die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechts.
Wir  haben  unter  dem  Wirtschaftskriege  im  engeren  Sinne  die  Gesamtheit ­
  jener  Maßregeln  verstanden,  die  eine  Schädigung  oder  Vernichtung
der  feindlichen  Volkswirtschaft  durch  deren  gewaltsame  Absperrung
        <pb n="242" />
        232

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

vom  internationalen  Wirtschaftsverkehr  bezwecken.  Grundsätzlich  ist  der
Wirtschaftskampf  schon  gegeben,  wenn  die  Ausschließung  einer  Volkswirtschaft ­
  von  dem  Wettbewerbe  in  einem  einzelnen  Gebiete  erfolgt.  Der
„Wirtschaftskrieg“  während  des  Weltkrieges  war  eine  durch
eigenartige  Mittel  verschärfte  Aussperrung  des  Vierbundes
von  der  Teilnahme  an  der  Weltwirtschaft.  Solches  wurde  ermöglicht
durch  die  Vereinigung  einer  großen  Gruppe  feindlicher  Volkswirtschaften,,
die  im  Verbände  der  „alliierten  und  assoziierten  Nationen“ ­
  unter  der  Führung  Englands  zustande  kam.  In  den  Rahmen
dieser  Aussperrung  fielen  zunächst  alle  jene  wirtschaftlichen  Hemmungen,
die  durch  die  militärische  Kriegführung  zu  Lande  von  selbst  gegeben
waren;  sie  fallen  aber  nicht  unter  den  Begriff  des  Wirtschaftskrieges
im  engeren  Sinne;  dieser  umfaßt  die  gewaltsamen  Schädigungen  der  feindlichen ­
  Volkswirtschaft  außerhalb  der  militärischen  Operationen ­
  zu  Lande.  Wir  haben  im  zweiten  Kapitel  das  privatwirtschaftliche ­
  Kampfrecht  und  die  Seehandelssperre  von  einander  unterschieden. ­
  Die  Seehandelssperre  wird,  trotzdem  sie  bisher  allein  als  Teil
des  militärischen  Krieges  galt,  auch  zu  einem  Teile  des  Wirtschaftskrieges, ­
  weil  ihr  Ziel  nicht  allein  die  Niederringung  der  militärischen
Seestreitkräfte  des  Gegners,  sondern  vorwiegend  die  Schädigung  oder
Vernichtung  der  feindlichen  V  olkswirtschaft  ist.
Es  schiene  am  einfachsten,  ein  internationales  Verbot
des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne  zu  erwirken,  wie  es  von
sozialistischer  Seite  mehrfach  verlangt  wurde.  Es  sprechen  jedoch  schwerwiegende ­
  Gründe  gegen  die  Realisierbarkeit  eines  derartigen  Verbotes.
Das  Eindringen  des  Nationalismus  in  die  staatliche  und  private  Wirtschaftspolitik, ­
  die  Vorherrschaft  Englands  zur  See,  insbesondere  im  Bunde
mit  Frankreich,  das  wachsende  Bedürfnis  nach  internationaler
Versorgung  mit  Lebensmitteln  und  Rohstoffen  und  schließlich  nicht
in  letzter  Linie  der  Erfolg  des  Wirtschaftskrieges  im  Weltkriege  lassen
einen  Verzicht  der  siegreichen  imperialistischen  Staaten  auf  ein  so  wirksames ­
  Kampfmittel  nicht  als  aussichtsreich  erscheinen.  So  bleibt  nichts
übrig,  als  vorläufig  den  umständlichen  und  durch  die  Erfahrungen  des
Weltkrieges  allerdings  nicht  ermutigten  Versuch  zu  unternehmen,  auch
dem  Wirtschaftskriege  rechtliche  Schranken  aufzuerlegen.  Für
die  Durchführbarkeit  solcher  Rechtsschranken  in  kommenden  Kriegen
spricht  der  Umstand,  daß  die  Konstellation  für  eine  derart  schrankenlose ­
  Durchführung  des  Wirtschaftskrieges,  wie  sie  der  Weltkrieg
bot,  eine  einzigartige  war.  Die  Vereinigung  einer  derart  überlegenen ­
  Wirtschaftsmacht,  wie  sie  die  Entente  gegen  die  Mittelmächte
aufbrachte,  dürfte  nicht  so  leicht  wiederkehren.  Dagegen  ist  wohl  zu
befürchten,  daß  man  durch  das  Fortschreiten  der  Abschließungstendenzen
innerhalb  der  großen  imperialistischen  Wirtschaftskonzerne  früher
        <pb n="243" />
        Die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechts.

233

und  leichter  zum  Wirtschaftskriege  greifen  wird  als  zum  militärischen ­
  Kriege.  „Die  Lehre,  daß  die  moderne  Form  desKrieges
der  Wirtschaftskrieg  ist,  bleibt  unter  allen  Umständen  bestehen“  (N  i  pp
  o  1  d,  Gestaltung  134).
Damit  soll  die  Anschauung,  als  ob  in  der  Ausdehnung  der  englischen
Anschauung  vom  Kriege  als  einem  Kampf  der  gesamten  Volkskräfte ­
  der  sich  feindlich  gegenüberstehenden  Staaten,  bereits  die  Entstehung ­
  neuen  V  ölkerrechts  zu  erblicken  sei,  noch  nicht  gebilligt
sein  (Eltzbacher,  Totes  und  lebendes  Völkerrecht  41).  Es  fehlt  für
die  von  Eltzbacher  vertretene  Umwandlung  des  Kampfes  zwischen  den
bewaffneten  Streitkräften  der  Völker  zu  einem  Kampfe  der  Völker  selbst
mit  ihren  ganzen  Menschenkräften,  einschließlich  der  wirtschaftlichen
und  seelischen  Kräfte,  bisher  noch  an  der  Wiederkehr  einer  derartigen
Kriegführung  und  an  der  a  11  g  e  m  einen  Überzeugung,  daß
dies  notwendig  sei.  Eine  derartige  gewohnheitsrechtliche  Duldung  des
Wirtschaftskrieges  ist  bisher  nur  im  angelsächsischen  Kulturkreise  nachweisbar; ­
  es  ist  allerdings  nicht  ausgeschlossen,  daß  das  bisher  partikulare
Völkerrecht  infolge  des  Machtzuwachses  der  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  zu  einem  allgemeinen  wird.
Auszugehen  ist  hierbei  von  der  Tatsache,  daß  das  Ursprungsland  des
Wirtschaftskrieges  selbst  es  für  nötig  erachtete,  sein  Gewohnheitsrecht
über  den  Wirtschaftskrieg  durch  Gesetzesrecht  (Statute  law)  festzulegen,
und  daß  in  diesem  von  den  übrigen  Bundesgenossen  übernommenen  wirtschaftlichen ­
  Kampfrechte  immerhin  einzelne  Rechtsschranken  des
privatwirtschaftlichen  Kampfrechtes  gegeben  sind,  an  die  eine  allgemeine
Ordnung  anzuknüpfen  vermag.
Es  kann  auch  für  den  Wirtschaftskrieg  davon  ausgegangen  werden,
daß  die  wirtschaftlichen  Schädigungen  auf  das  durch  die  Kriegsziele  und
die  Forderungen  der  Menschlichkeit  gebotene  Mindestmaß  beschränkt
bleiben  sollen.
In  erster  Linie  ist  der  Wirtschaftskrieg  als  ein  Kampf  von  Volkswirtschaft ­
  gegen  Volkswirtschaft  zu  erfassen  und  sind  als  Subjekte ­
  der  Kriegführung  nur  die  staatlich  geeinten  Volkswirtschaften
anzuerkennen.  Kriegführende  sind  die  staatlich  organisierten  wirtschaftlichen ­
  Streitkräfte.  Es  muß  als  unzulässig  erkannt  werden,
daß  der  Wirtschaftskrieg  als  „Freischärlerkrieg“  von  Privatpersonen  oder
Korporationen  nach  Maß  ihres  Nationalempfindens  geführt  werde.  Die
Anwendung  der  einzelnen  privatwirtschaftlichen  Kampfmittel  kann  nur
durch  die  Staatsgewalt  selbst  oder  in  deren  Aufträge  durch  die  autonome
Verwaltung  erfolgen.  Es  ist  vom  internationalen  Standpunkt  aus  durchaus ­
  zu  verwerfen,  daß  die  Verweigerung  der  Vertretung  feindlicher
Staatsangehöriger  in  Frankreich  den  Beschlüssen  der  Anwaltkammern
überlassen  wurde.  Die  Verweigerung  der  Vertretung  feindlicher  Unter-
        <pb n="244" />
        234

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

nehrnungeu  durch  einen  „avocat  ä  la  Cour  de  Paris“  stützte  sich  auf  den
Beschluß  der  Pariser  Anwaltkammern  vom  30.  November  1915  (Curti,
Handelskrieg  60)  und  berief  sich  auf  die  Forderungen  des  Patriotismus,
seihst  wenn  sie  auch  nicht  in  einem  Gesetzestext  anerkannt  wären  (considerant
  qu’il  appartient  au  barreau  de  donner  l’exemple  de  la  soumission
aux  exigences  du  patriotisme,  ne  fussent-elles  pas  inscrites  dans  un  texte
de  loi).  In  Frankreich  ist  die  Beschränkung  der  Prozeßfähigkeit  des  feindlichen ­
  Staatsangehörigen  weder  im  gesetzlichen  noch  im  Verordnungswege
geregelt  worden  und  hat  zu  einer  schwankenden  Praxis  der  Gerichte  geführt. ­
  In  Italien  ist  die  Mailänder  Anwaltkammer  in  ähnlicher  Weise  wie
die  Pariser  Kammer,  selbständig  vorangegangen.  Die  Plünderung,  Zerstörung ­
  und  Inbrandsetzung  deutscher  Geschäftshäuser  in  Mailand  am
27.  Mai  1915  durch  die  chauvinistischen  Volksmassen  ist  nicht  als  Wirtschaftskrieg, ­
  sondern  als  Völkerrechtswidrigkeit  zu  bewerten.
Es  ist  aber  grundsätzlich  zu  fordern,  daß  die  einzelnen  privatwirtschaftlichen ­
  Maßregeln  durch  die  kriegführenden  Volkswirtschaften  in
Gesetz  oder  Verordnung  genau  umschrieben  werden.  Es  muß
der  Satz  gelten,  daß  kein  Kampfmittel  ohne  Ermächtigung  der  nach  dem
nationalen  Verfassungsrechte  zuständigen  obersten  Instanz  verwendet
werde.  Es  muß  weiters  gefordert  werden,  daß  die  Kampfgesetze  nicht  bloß
der  Ausfluß  nationaler  Erregung,  sondern  zielbewußter  Ordnung  seien.  Das
italienische  Dekret  vom  30.  April  1916  läßt  eine  klare  Stellungnahme  hinsichtlich ­
  der  Erfüllbarkeit  von  Vorkriegsverträgen  überhaupt  vermissen.
In  Frankreich  hatte  zuerst  der  Gerichtspräsident  von  Havre  auf  Grund
des  bloßen  Handels-  und  Erfüllungsverbotes  deutsche,  österreichische  und
ungarische  Waren  mit  Beschlag  belegt,  was  vom  Justizminister  als  nachahmungswertes ­
  Beispiel  hingestellt  wurde  (Curti,  Handelsverbot  31).
Ja  man  hat  in  Frankreich  sogar  gegen  den  Grundsatz  der  französischen
Revolution  verstoßen,  daß  es  keine  strafbare  Handlung  ohne  vorangegangene ­
  gesetzliche  Androhung  der  Strafe  für  ein  bestimmt  umschriebenes ­
  Verhalten  gehe  (Nullum  crimen  sine  lege).  Man  war  in  der
Kammer  wie  im  Senat  der  Meinung,  daß  der  strafrechtliche  Schutz  des
Dekretes  vom  27.  September  1914  sich  auf  alle  Erlässe  der  Regierung,
beziehe  und  nicht  bloß  auf  das  allein  gesetzlich  umschriebene  Handelsund
  Zahlungsverbot.
Es  wird  erforderlich  sein,  daß  man  sich  der  Ziele  des  Wirtschaftskrieges ­
  schärfer  bewußt  werde.  Objekt  des  Verbotes  war  in  England  nur
der  Handelsverkehr  („commercial  intercourse“),  wie  es  die  Proklamation
vom  12.  August  1914  ausdrücklich  sagt.  Man  wird  sich  darüber  klar
werden  müssen,  in  welchem  Umfange  der  wirtschaftliche  Verkehr  unterbunden ­
  werden  soll  und  gegen  welche  Objekte  sich  das  einzelne  Kampfmittel ­
  richtet.  In  Rußland  z.  B.  sind  die  Beschränkungen  des  Rechtsschutzes ­
  der  feindlichen  Staatsangehörigen  vor  Gericht  derart  unklar  ge ­
        <pb n="245" />
        Die  Regelung  des  privat  wirtschaftlichen  Kampf  rechts.

235

wesen,  daß  die  Entscheidung  einer  Plenarversammlung  des  ersten  und
des  dirigierenden  Senats  übertragen  wurde,  die  am  22.  Februar  1915  erging
und  wieder  keine  volle  Klarheit  schuf.
Die  Rationalisierung  des  Wirtschaftskrieges  fordert,  daß  auch  für
ihn  der  Grundsatz  des  Art.  22  der  Haager  Landkriegsordnung  aufgestellt
werde:  „Die  Kriegführenden  haben  kein  unbeschränktes
Recht  in  der  Wahl  der  Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes.“  Dieser
Satz  kann  für  die  Anfänge  der  Regelung  nur  als  Leitgedanke  verwertet
werden;  man  wird  sich  darauf  beschränken  müssen,  wie  im  Landkriegsrechte ­
  zunächst  die  einzelnen  im  Verlaufe  des  Wirtschaftskrieges  hervorgetretenen ­
  Mißbräuche  auszuschließen.  Die  Schranken  sind  durch  die
Erwägung  gegeben,  daß  dein  wirtschaftlichen  Feinde  nur  soviel  Schaden
zugefügt  werden  darf,  als  zur  Erreichung  der  Kriegsziele  erforderlich  ist.
Als  solche  wirtschaftliche  Kriegs  mittel  können  zunächst  für  die
Dauer  des  Krieges  selbst  alle  Maßregeln  gelten,  die  verhindern  sollen,  daß
die  feindlichen  Privatwirtschaften  im  Staatsgebiete  der  eigenen  Volkswirtschaft ­
  und  der  militärischen  Kriegführung  Schaden  zufügen,  oder  gar  aus
ihr  Nutzen  ziehen.  Daher  muß  alles  als  zulässig  selten,  was  als  Geschäftsaufsicht, ­
  Verwahrung  oder  Zwangsverwaltung  zur  Sicherung  der  Kriegsziele ­
  erforderlich  ist.  Selbst  Vorkriegsverträge  können  als  ungültig  erklärt
werden,  wenn  ihre  Erfüllung  die  öffentlichen  Interessen  schädigt;  ansonsten ­
  aber  müßte  die  Suspension  als  ein  ausreichendes  Mittel  gelten.
Das  wirtschaftliche  Kriegsziel  kaim  höchstens  dahin  gehen,  daß  der  wirtschaftliche ­
  Fremdkörper  als  Teil  der  nationalen  Wirtschaft  entfernt
werde,  nicht  aber,  daß  sein  Vermögenswert  vernichtet  werde.  Daher  muß
alles,  was  über  die  Verwahrung  hinausgeht,  als  unzulässig  gelten.
Der  Zweck  der  Verwahrung  ist  die  Erhaltung,  nicht  aber  die  Auflösung
des  Unternehmens  (Liquidation).  Das  Rundschreiben  des  französischen
Justizministers  vom  14.  November  1914  (Wirtschaftskrieg  49)  bezeichnet
die  Sequestration  als  eine  Erhaltungsmaßregel  („mesure  simplement  conservatoire“)
  und  ordnet  an,  daß  grundsätzlich  nicht  verkauft  werde.  Die
Sequester  seien  keine  Liquidatoren  und  übereilte  Liquidationen  würden
auch  die  französischen  Mitbewerber  im  gleichen  Geschäftszweige  schädigen.
Unterstützt  wird  diese  Anschauung  durch  die  Bestimmung  des  feindlichen
Privatvermögens  zum  wirtschaftlichen  Pfand  („otage  economique“).
  Nur  ausnahmsweise  wäre  der  Verkauf  bei  Saisonartikeln  und  dem
Verderben  ausgesetzten  Waren  zuzulassen.  Der  Verwahrer  oder  Sequester
müßte  eine  Amtsperson  sein,  die  im  öffentlichen  Interesse  ihre  Dienste
versieht;  das  englische  Kampfrecht  hat  zu  diesem  Behufe  ganz  bestimmte
öffentliche  Behörden  entweder  neu  errichtet  oder  bereits  bestehende  mit
diesen  Aufgaben  betraut.  Ganz  unzulässig  aber  ist  die  Bestellung  des
Schuldners  zum  Sequester,  mag  dies  auch  eine  angesehene  Bank,  wie
z.  B.  der  Credit  Lyonnais  als  Generalsequester  für  die  bei  ihm  im  Depot
        <pb n="246" />
        236

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

befindlichen  Wertpapiere  gewesen  sein.  Die  Privatinteressen  des  feindlichen ­
  Privateigentüraers  müßten  soweit  gewahrt  werden,  als  dies  mit
dem  offensichtlichen  Zwecke  des  Wirtschaftskrieges  vereinbar  ist.  Eine
grundsätzlich  unbedingt  eintretende  Auflösung  der  feindlichen  Handelsbetriebe, ­
  z.  B.  nach  der  Verordnung  des  Gouverneurs  der  Straits  Settlements ­
  (Niederöst.  H  und  GK  Wirtschaftskrieg  130)  wäre  nicht  schon
von  vornherein  zuzulassen.
Würde  das  Kriegsziel  nur  dadurch  erreicht  werden  können,  daß  die
Betriebe  nicht  bloß  vorübergehend,  sondern  dauernd  aus  der  nationalen
Volkswirtschaft  ausscheiden,  käme  es  erst  zur  Auflösung  (Liquidation)
des  Betriebes,  so  müßte  auch  bei  dieser  äußersten  Maßregel  dafür  Vorsorge ­
  getroffen  werden,  daß  die  Warenbestände  nicht  verschleudert  werden
und  der  Erlös  erhalten  bleibe.  Eine  Rechnungslegung  müßte  unter  allen
Umständen  gefordert  werden  können,  weshalb  eine  Vernichtung  der  Geschäftspapiere ­
  und  Geschäftsbücher  unzulässig  wäre.  Schließlich  dürften
die  Eingriffe  in  das  feindliche  Privatvermögen  niemals  soweit  gehen,  daß
sie  in  eine  Wegnahme  ausarten.  Sind  auch  die  Grundsätze  über  die  Enteignung ­
  ! auf  die  Eingriffe  in  das  feindliche  Privatvermögen  grundsätzlich ­
  nicht  anwendbar,  so  muß  doch  daran  festgehalten  werden,  daß
die  Enteignung  ohne  Entschädigung  stets  als  unzulässig  betrachtet ­
  wurde.  Dies  deshalb,  weil  der  Zweck,  Schädigungen  der  nationalen ­
  Wirtschaftsinteressen  durch  feindliche  Betriebe  hintanzuhalten,
durch  die  bloße  Einstellung,  erforderlichenfalls  die  Liquidation,  jedenfalls ­
  aber  ohne  Konfiskation  des  Erlöses  aus  der  Liquidation  erreicht
werden  kann.
Der  zweite  Zweck  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechts,  den
wirtschaftlichen  Verkehr  mit  dem  Feinde  zu  unterbinden,
hat  sich  in  den  Zahlungs-  und  Verkehrsverboten  verkörpert. ­
  Es  würde  bereits  einen  Übergang  zu  einer  rechtlichen  Ordnung
bedeuten,  wenn  zunächst  bloß  der  Handelsverkehr  (commercial
intercourse),  nicht  aber  der  gesamte  privatrechtliche  Verkehr  untersagt
würde.  Die  allgemeine  privatrechtliche  Verkehrshemmung  würde  als  eine
Verschärfung  bei  Fortdauer  des  Wirtschaftskrieges  hinzutreten.  Im  Weltkriege ­
  haben  allerdings  die  nur  mühsam  zurückgehaltenen  politischen
Gegensätze  sofort  zu  den  schärfsten  Kampfmitteln  geführt.
Auch  im  privatwirtschaftlichen  Kampfrechte  müßte  die  wirtschaftliche ­
  Neutralität  gewahrt  bleiben.
Das  Territorialprinzip,  das  den  Handelsverkehr  mit  allen
im  feindlichen  Staatsgebiete  sich  aufhaltenden  Personen
verbietet,  ist  international  einwandfrei.  Nicht  so  glatt  geht  es  mit  dem
auf  Betreiben  Frankreichs  auch  in  England  angenommenen  Personalitätsprinzip, ­
  das  den  Handel  mit  allen  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  untersagt.  Soweit  es  sich  hierbei  um  feindliche  Staats ­
        <pb n="247" />
        Die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechts.

287

angehörige  im  I  n  1  a  n  d  e  handelt,  wird  das  Personalitätsprinzip  durch
die  Gebietshoheit  des  kriegführenden  Staates  gedeckt;  soweit  es  sich
aber  um  das  Verbot  des  Handels  mit  feindlichen  Staatsangehörigen
in  neutralen  Ländern  handelt,  liegt  darin  ein  völkerrechtswidriger
Eingriff  in  die  Gebietshoheit  der  neutralen  Staaten,  der  auch  die
Staatsangehörigen  der  Kriegführenden  unterliegen.  In  noch  verstärktem
Maße  ist  die  völkerrechtliche  Unzulässigkeit  gegeben  bei  den  sogenannten
schwarzen  Listen,  die  den  Verkehr  mit  jenen  neutralen
Staatsangehörigen  im  neutralen  Lande  untersagen,  die  des  Verkehrs  mit  dem
Feinde  verdächtig  sind.  So  ist  das  erste  Verbot  von  Rechtsgeschäften,  die
von  irgend  jemand  auf  französischem  Gebiete  mit  feindlichen  Staatsangehörigen ­
  abgeschlossen  wer  demnach  dem  französischen  Dekrete  vom
27.  Oktober  1914  Art.  2  einwandfrei,  nicht  aber  das  zweite  Verbot  von
Rechtsgeschäften,  die  irgendwo  von  Franzosen  oder  französischen
Schutzbefohlenen  mit  feindlichen  Staatsangehörigen  abgeschlossen  werden.
Aus  demselben  Grunde  bedeutet  einen  Eingriff  in  die  Neutralität  auch  die
englische  „Trading  with  the  enemy“  (Neutral  Countries)  Proklamation
vom  29.  Februar  1916  mit  den  Ergänzungen  vom  26.  April  und  23.  Mai  1916,
die  das  Verbot  auf  den  Handel  im  neutralen  Ausland  erstreckt.
Daß  die  Kontrolle  der  neutralen  Einfuhr  trotz  der  angeblich
freiwilligen  Unterwerfung  der  neutralen  Regierungen  einen  mittelbaren
Zwang  gegen  die  Neutralen  zur  Mitwirkung  bei  der  Handelssperre  enthält, ­
  haben  die  geschilderten  Einrichtungen  der  SSS  in  der  Schweiz  und
der  NOT  in  Holland  bewiesen.
Was  die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  anlangt,  so  müßte
von  den,  bereits  von  Franz  Klein  (Der  wirtschaftliche  Nebenkrieg)
entwickelten  Grundsätzen  ausgegangen  werden.  Der  Friede  dürfte  nicht
die  abschließende  Tat  einer  über  jeden  Widerstand  sieghaften  Gewalt,
sondern  die  Anerkennung  des  allgemeinen  Interesses  aller  Völker  an  dem
schlieBlichen  Wiedereintritt  des  bisher  von  der  Weltwirtschaft  Ausgesperrten ­
  bedeuten.  Der  Friede  dürfte  kein  Rechtsspruch,  sondern
ein  Ausgleich  zwischen  den  widerstreitenden  wirtschaftlichen  Interessen
sein,  sollte  er  überhaupt  ein  dauernder  werden.  Der  Wirtschaftsfrieden
darf  daher  selbst  im  Falle  des  vollständigen  Sieges  eines  der  Kriegführenden
  nicht  derart  gestaltet  werden,  daß  die  wirtschaftliche  Existenz
des  Gegners  auch  für  die  Zukunft  verneint  und  er  aus  der  Weltwirtschaft
überhaupt  ausgeschaltet  wird.  Aus  dem  noch  später  zu  begründenden
Grundsätze,  daß  jede  politisch  anerkannte  Volkswirtschaft  ein  unverlierbares ­
  Recht  auf  wirtschaftliche  Lebensfähigkeit  besitzt, ­
  und  aus  der  Tatsache,  daß  jede  Volkswirtschaft  auf  die  Teilnahme
an  der  Weltwirtschaft  angewiesen  ist,  muß  gefolgert  werden,  daß  der
Wiederaufnahme  der  internationalen  Wirtschaftsbeziehungen  des  Unterlegenen ­
  auf  die  Dauer  kein  Hindernis  bereitet  werden  darf.  Der  Wirt ­
        <pb n="248" />
        238

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

schaftskrieg  müßte  als  ein  unter  Umständen  unvermeidliches  Übel  betrachtet ­
  werden,  das  zwar  mit  einer  vorübergehenden  Schädigung  des  im
Kampfe  Unterlegenen  verbunden  ist,  aber  nicht  die  Wiederaufnahme  des
weltwirtschaftlichen  Verkehrs  nach  Wiedergutmachung  des
angerichteten  Schadens  ausschlösse.  Klein  schlägt  daher  vor,  g  emeinsame,
  alle  kriegführende  Staaten  verbindliche  Richtsätze
für  die  Überleitung  des  wirtschaftlichen  Kampfrechts  in  den  Friedenszustand
  aufzustellen.  Der  Ausgleich  der  wirtschaftlichen  Interessen  könnte
nach  Ablauf  einer  Periode  des  wirtschaftlichen  Wiederaufbaues  auf  Kosten
des  Unterlegenen,  auf  billige  Weise  erfolgen.  Während  es  unter
dem  Rechtsgesichtspunkte  keine  gemeinsame  Grundlage  gibt,  sei  auf  dem
Boden  des  beiderseitig  Nützlichen  ein  Entgegenkommen  denkbar  (Klein,
Nebenkrieg  25).
Vom  einseitigen  Standpunkte  der  Unzulässigkeit  des
Wirtschaftskrieges  aus  ergibt  sich  bei  seiner  Beendigung  die  g  e  g  e  ns
  e  i  t  i  g  e  Wiederherstellung  der  geschädigten  Privatrechte.  „Es  handelt
sich  bei  den  Fragen  des  Privatrechts  um  ein  Gebiet,  das  unter  allen  Umständen ­
  von  einer  nach  machtpolitischen  Gesichtspunkten
orientierten  Behandluugsweise  ausgeschlossen  bleiben  soll.“  Derart  wurden
die  privatwirtschaftlichen  Friedensbedingungen  der  Entente  (X.  Teil)
durch  die  Note  der  deutschen  Delegation  vom  22.  Mai  1919  bekämpft.
Sie  hat  darauf  hingewiesen,  daß  die  von  den  AAM  geforderte  Verwendung ­
  des  im  Auslande  befindlichen  Eigentums  deutscher  Privatpersonen ­
  zur  Entschädigung  auf  eine  derart  weitgehende  Konfiskation ­
  vom  Privatbesitz  aller  Art  hinauslaufe,  daß  eine
allgemeine  Erschütterung  der  Grundlagen  des  internationalen
Rechtslebens  die  Folge  sein  müsse.  Es  solle  unter  den  gegenwärtigen  Verhältnissen ­
  die  Aufgabe  aller  Staaten  sein,  im  internationalen  Verkehre
den  Grundsatz  der  Unantastbarkeit  des  Privateigentums  wieder  voll  zur
Geltung  zu  bringen.
Die  grundsätzliche  Annahme  der  Pflicht  zur  Entschädigung  für  den
privatwirtschaftlichen  Kampf  durch  Deutschland  and  Österreich  hat  es
ferner  mit  sich  gebracht,  daß  der  ursprüngliche  konservatorische
Charakter  der  außerordentlichen  Kriegsmaßregeln  aufgegeben  wurde.
Die  Begründung  hierfür  liegt  nach  der  Antwort  der  AAM  vom  16.  Juni  1919
in  dem  Umstande,  daß  die  Hilfsmittel  Deutschlands  und  Österreichs
nicht  ausreichen,  um  die  volle  Wiedergutmachung  der  Verluste
und  Schäden  zu  gewährleisten  und  daher  die  Privatvermögen  ihrer  Angehörigen ­
  herangezogen  werden  müssen,  wie  auch  die  AAM  es  nötig  gehabt
hätten,  auswärtige  Kapitalsanlagen  ihrer  Staatsangehörigen  in  Anspruch
zu  nehmen,  um  ihren  auswärtigen  Verpflichtungen  nachzukommen.  Zu
diesem  in  Anspruch  genommenen  Privatvermögen  zählt  für  Deutschland ­
  nicht  nur  das  im  Gebiete  oder  unter  der  Herrschaft  der  AAM  am
        <pb n="249" />
        Die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfreohts.

239

Tage  des  Inkrafttretens  des  Friedensvertrages  befindliche,  sondern  auch
das  in  den  abzutreteuden  Gebieten  einschließlich  der  deutschen
Kolonien  befindliche  Privatvermögen.  Ja  Deutschland  und  Österreich ­
  werden  sogar  verpflichtet,  alle  im  Besitze  von  Deutschen  befindlichen ­
  Titel  herauszugeben,  die  ein  Recht  an  einem  im  Gebiete  der  AAM
befindlichen  Vermögensgegenstande  verbriefen.  Damit  sind  auch  alle
Aktien  und  Obligationen  von  Gesellschaften  der  AAM  in  deutschem  oder
österreichischen  Besitze  einbezogen  (D  und  ö  X/IV  Anhang  §  10).
Die  Bestimmungen  über  die  Heranziehung  der  Anteile  deutscher  und
österreichischer  Staatsangehöriger  in  Rußland,  China,  Österreich-Ungarn
bzw.  Deutschland,  Bulgarien  oder  der  Türkei  an  öffentlichen  Unternehmungen ­
  und  Konzessionen  zur  Entschädigung  (D  Art.  260,  ö  Art.  211}
gehören  gleichfalls  in  diesen  Zusammenhang,
Das  deutsche  bzw.  altösterreichische  Privatvermögen  kann  zum
Pfand  für  Verpflichtungen  Deutschlands  bzw.  Österreichs  genommen
werden,  die  Bezahlung  durch  die  AAM  erfolgen,  und  der  Betrag  zu  Lasten
Deutschlandsund  Österreichs  gebucht  werden  (D  Art.  297e,  ö  Art.  249  e).
Das  Privateigentum  aber  haftet  nicht  nur  für  Ersatzansprüche  der  AAM
und  ihrer  Staatsangehörigen  aus  dem  Titel  des  Wirtschaftskrieges,  sondern
auch  für  die  anderen  Forderungen,  welche  die  Angehörigen  der  AAM
gegen  Angehörige  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich ­
  haben  {D  und  ö  X/IV  Anhang  §  4).
Diese  Bestimmungen  sind  nur  vom  einseitigen  Standpunkte
der  Zulässigkeit  des  Wirtschaftskrieges  aus  verständlich.  Daun
muß  das  privatwirtschaftliche  Kampfrecht  als  ein  vom  internationalen
Privatrechte  verschiedenes  und  der  Eigenart  des  Wirtschaftskrieges ­
  Rechnung  tragendes  Rechtsgebiet  betrachtet  werden.
War  es  vom  Standpunkte  der  Verträge  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest
nur  folgerichtig,  die  Regelung  der  durch  den  Krieg  beeinflußten  Privatrechte
  als  eine  Privatrechtsfrage  den  Landesrechten  zu  überlassen,  so
mußte  umgekehrt  vom  Standpunkte  der  Verträge  von  Versailles  und
St.  Germain  die  einheitliche  Regelung  auf  Grund  einer  internationalen ­
  Verwaltungsordnung  erfolgen,  die  den  privatrechtlichen ­
  Regeln  des  Landes  vorgeht.
Ist  der  Wirtschaftskrieg  ein  völkerrechtlich  anerkannter  Kampf  der
feindlich  sich  gegenüberstehenden  Volkswirtschaften,  so  erscheinen  auch
die  Privatwirtschaften  als  ein  Teil  des  wirtschaftlichen  Kampfeinsatzes ­
  und  müssen  die  Folgen  des  Sieges  oder  der  Niederlage  mit
dem  öffentlichen  Eigentum  der  Staatsgewalt  teilen.  Die  Unterscheidung
zwischen  öffentlichem  und  privatem  Eigentum  kann  dann  nicht  mehr
aufrecht  erhalten  werden.  Es  ist  dann  nur  folgerichtig,  wenn  der  private
Auslandsbesitz  der  unterlegenen  Kriegspartei  für  die  Entschädigung  aufzukommen ­
  hat,  wogegen  wieder  jeder  Staat,  für  dessen  wirtschaftlichen
        <pb n="250" />
        240

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

Sieg  seine  Angehörigen  mit  ihrer  Privatwirtschaft  und  insbesondere  mit
ihrem  Privatbesitz  im  feindlichen  Ausland  eingetreten  sind,  deren  Entschädigung ­
  aus  öffentlichen  Mitteln  übernimmt  (D  Art.  297  i,  260;
ö  Art.  249  j,  211).  Immerhin  bedeutet  die  rücksichtslose  Folgerichtigkeit
bei  Inanspruchnahme  der  privaten  Vermögen  eine  schwere  Schädigung
der  gesamten  Weltwirtschaft,  aus  der  nicht  mit  einem  Schlage  der  Anteil
Deutschlands  und  Altösterreichs  ausgeschieden  werden  kann.
Dagegen  ist  die  Haftung  des  Privatvermögens  im  Auslande  für
andere  als  Eiitschädigungsfordenmgen,  insbesondere  Privatforderungen ­
  der  Angehörigen  des  Kriegsgegners  (D  und  ö  X/IV  Anhang  §  4)
im  Wirtschaftskriege  nicht  begründet.  Noch  weniger  hat  mit  der  Entschädigung ­
  für  die  Folgen  des  privatwirtschaftlichen  Kampfes  die  ursprünglich ­
  verlangte  Haftung  des  deutschen  und  altösterreichischen
Privatvermögens  für  die  Privatforderungen  der  Staatsangehörigen  der
mit  Deutschland  oder  Österreich  verbündeten  Staaten  zu  tun.
Darauf  haben  auch  die  AÄM  in  ihrer  Antwort  vom  16.  Juni  1919  verzichtet. ­

Was  die  von  den  AAM  in  den  Friedensverträgen  durchgesetzte  G  esamthaftung
  Deutschlands,  bzw.  Österreichs  für  alle  von  dem
ehemaligen  V  i  e  r  b  u  n  d  verursachten  Kriegsschäden  anlangt,  so  kann
sie  nur  hinsichtlich  der  Schäden  am  Privateigentum  der  AAM  durch  den
Angriff  zur  See  rechtlich  anerkannt  werden,  weil  die  militärische  Front
des  Vierbundes  allerdings  eine  einheitliche  war.  Dagegen  ist  der  privatwirtschaftliche
  Kampf  von  den  Mitgliedern  des  Vierbundes  selbständig ­
  geführt  worden  und  kann  nur  die  pfandrechtliche  Haftung
des  Auslandsbesitzes  jedes  Verbündeten  für  die  von  i  h  m  verursachten
Privatschäden  rechtlich  anerkannt  werden.  Es  ist  daher  eine  Verletzung
des  Grundsatzes  der  Verantwortlichkeit,  wenn  die  Überschüsse  aus  den
Nettoergebnissen  der  Liquidation  deutschen  und  altösterreichischen  Eigentums ­
  und  der  Barguthaben  deutscher  und  altösterreichischer  Staatsangehöriger ­
  nach  Befriedigung  der  Ersatzansprüche  aus  dem  privatwirtschaftlichen ­
  Kampfe  zur  allgemeinen  Wiedergutmachung  verwendet
werden  (D  Art.  297  h  1  u.  2,  243;  ö  Art.  249  h  1  u.  2,  189).
Es  ist  eine  weitere  Folge  der  mangelnden  Unterscheidung  zwischen
dem  militärischen  und  dem  wirtschaftlichen  Kriege,  daß  die  Waffenstillstände ­
  vom  3.  bzw.  11.  November  1918  sich  nur  auf  die  Einstellung  der
militärischen  Feindseligkeiten  bezogen.  An  und  für  sich  kann  nicht
zugegeben  werden,  daß,  wie  die  Note  der  deutschen  Delegation  vom
22.  Mai  1919  ausführt,  mit  der  Einstellung  der  Feindseligkeiten  an  den
militärischen  Fronten  auch  der  privatwirtschaftliche  Kampf  sein  Ende
genommen  hat  und  alle  erst  nach  Abschluß  des  Waffenstillstandes  getroffenen ­
  privatwirtschaftlichen  Karapfmaßregeln  rechtswidrig  sind,  weil
sie  eine  Fortsetzung  der  Feindseligkeiten  bedeuten.  Nur  soweit  der  Wirt-
        <pb n="251" />
        1

1

Die  Regelung  des  privatwirtschaftliohen  Kampfrcchts.

241

schaftskrieg  durch  den  militärischen  Seekrieg  geführt  wurde,
war  er  durch  den  militärischen  Waffenstillstand  unterbrochen  worden.
Es  empfiehlt  sich  in  Hinkunft  den  wirtschaftlichen  Waffenstillstand ­
  zum  Gegenstand  einer  besonderen  Vereinbarung
zu  machen.
Die  Beendigung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfes  erfolgte  vom
Standpunkte  der  Zulässigkeit  des  Wirtschaftskrieges  durch  die  B  estätigung
  der  vollzogenen  außerordentlichen  Kriegsmaßregeln
und  Enteignungsmaßnahmen  (D  297  d,  ö  249  d)  durchaus  folgerichtig.
Damit  ist  es  nicht  unvereinbar,  daß  die  im  Wirtschaftskriege  unterlegene
Kriegspartei,  somit  Deutschland  und  Österreich,  für  die  zu  Lasten  der
Angehörigen  der  Gegner  aufrecht  erhaltenen  Maßnahmen  entschädigungspflichtig ­
  werden  (D  297  e,  ö  249  e).  Auch  hinsichtlich  des  Zwanges  zur
einseitigen  Beendigung  der  wirtschaftlichen  Feindseligkeiten  auf  seiten
Deutschlands  und  Österreichs  und  des  Vorbehaltes  der  Zurückbehaltung
und  Liquidation  auf  seiten  der  AAM  (D  297  b,  ö  249  b),  ist  daran  zu
erinnern,  daß  das  Maß  der  wirtschaftlichen  Folgen  allein  durch  das  Maß
der  wirtschaftlichen  Niederlage  bestimmt  wird.  Eine  Erschütterung  des
Vertrauens  in  die  Sicherheit  auswärtiger  Unternehmungen  und  Kapitalsanlagen ­
  wird  allerdings  die  Folge  sein.  Besonders  lähmend  wird  es  für
den  Wiederaufbau  Deutschlands  und  Österreichs  wirken,  daß  das  Maß
der  Entschädigung  und  damit  der  Inanspruchnahme  des  zur  Zeit  des
Friedensschlusses  in  den  Gebieten  der  AAM  befindlichen  Privatvermögens
ein  unbestimmtes  ist.
Der  Sturz  der  deutschen  und  österreichischen  Valuta  kann  bei  Kreditverweigerung ­
  sogar  den  staatlichen  Bestand  des  deutschen  und  österreichischen ­
  Wirtschaftskörpers  gefährden,  was  gegen  die  Forderung  einer
internationalen  Gewährleistung  der  Lebensfähigkeit  jedes  politisch  anerkannten ­
  Staatswesens  verstößt.
Hinsichtlich  der  einzelnen  Materien  mögen  noch  die  folgenden ­
  Erwägungen  allgemeiner  Natur  hervorgehoben  sein.
Daß  Deutschland  und  Österreich  der  zwangsweise  Schuldenausgleich ­
  und  die  Au  sfallsgarantie  auferlegt  wurde
(D  und  ö  X/III),  kann  für  die  Entschädigungsforderungen
aus  dem  privatwirtschaftlichen  Kampfrecht  durch  die  damit  eintretende
Sicherung  ihrer  Begleichung  gerechtfertigt  werden.  Für  die  übrigen  in
den  Schuldenausgleich  und  die  Ausfallsgarantie  einbezogenen  privaten
Forderungen  dagegen  läßt  sich  der  Verzicht  auf  die  Zustimmung  nicht
begründen.  Es  sei  denn,  daß  man  annimmt,  alle  einbezogenen  Vorkriegsund ­
  Kriegsschulden  wären  durch  den  Krieg  beeinflußt  worden.  Die  Bestimmung, ­
  daß  die  in  den  Ausgleich  einbezogenen  Schulden  stets  in  der
Ge  1  dart  der  interessierten  AAM  zu  bezahlen  sind  (D  Art.  296
Abs.  2d,  ö  Art.  248  Abs.  4d),  kommt  zwar  sowohl  dem  alliierten  Gläubiger
Lenz  ,  Der  Wirtschat'tskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.
        <pb n="252" />
        242

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

gegenüber  dem  deutschen  Schuldner,  wie  dem  deutschen  Gläubiger  gegenüber ­
  einem  alliierten  Schuldner  zugute,  wirkt  aber  für  die  Volkswirtschaft
der  einander  gegenüberstehenden  Staaten  verschieden,  je  nachdem  der
Staat  nach  der  Gesamtheit  der  Verbindlichkeiten  seiner  Angehörigen  mehr
ein  „Gläubiger"-  oder  mehr  ein  „Schuldnerstaat“  ist.  Da  jeder  Staat  die
Ausfaligarantie  für  die  Schulden  seiner  Angehörigen  übernehmen  muß
(D  Art.  296  Abs.  2  b,  ö  Art.  248  Abs.  3  b),  so  trägt  den  Schaden  der
Währungsänderung  derjenige  Staat,  der  mehr  Schulden  als  Forderungen
an  die  betreffende  AAM  hat.  Trotz  formeller  Gegenseitigkeit  wird  daher
diese  Bestimmung  schon  infolge  der  Entschädigungspflicht  zum  Schaden
Deutschlands  und  Österreichs  ausfallen.  Vom  internationalen  Standpunkte
aus  ist  jede  Änderung  des  Inhaltes  der  in  den  Zwangsausgleich  einbezogenen ­
  Verbindlichkeiten  zu  verwerfen;  der  Ausgleich  darf  nur  ein
Mittel  zur  Einbringung  und  Sicherung  der  gegenseitigen  Forderungen,
nicht  aber  ein  weiteres  Mittel  zur  Schädigung  des  besiegten  Gegners
bilden.  Hinsichtlich  der  Umrechnung  wäre  zu  Gunsten  der  mit  einem
Disagio  behafteten  Währung  ein  Mittelkurs  für  die  stärkere  Währung
festzusetzen,  der  die  Differenz  zwischen  dem  Kurse  des  Zahlungstages
und  dem  Vorkriegskurse  gleichmäßig  auf  Schuldner  und  Gläubiger  verteilt ­
  (Näheres  bei  Forels  Archiv  f.  Sozialwissenschaft  u.  Sozialpolitik  45,360).
Geht  man  von  der  Anschauung  aus,  wie  es  die  Entente  in  ihrer
Antwort  vom  16.  Juni  1919  tut,  daß  sich  bei  Verträgen  mit  einem  nach
Vertragsabschluß  zu  Feinden  gewordenen  Vertragsteile  bereits  aus  der
Ungesetzlichkeit  des  Handels  die  Aufhebung  der  Verträge  ergibt, ­
  so  müßte  dieser  Grundsatz  ausnahmslos  durchgeführt  werden.
Dem  widerspricht  es,  daß  nur  den  AAM  die  Forderung  der  Erfüllung
bestimmter  Verträge  in  ihrem  Allgemeininteresse  überlassen  wird
(D  Art.  299  b,  ö  251  b).  Auch  die  Aufrechterhaltung  b  estimmter
Arten  von  Verträgen  (D  und  ö  X/V  Anhang  §  2)  läßt  sich  nur  vom  einseitigen ­
  Interessenstandpunkte  der  Sieger  erklären.  Dieser  wird  noch
durch  den  Vorbehalt  des  vorgehenden  Landesrechtes  der  AAM  bei
der  ausnahmsweisen  Aufrechterhaltung  verstärkt.
Die  Einsetzung  gemischter  Schiedsgerichte  für  alle
Streitigkeiten  aus  dem  privatwirtschaftlichen  Kampfrechte  ist  im  weltwirtschaftlichen ­
  Literesse  gelegen.  Keine  rechtliche  Begründung  können
die  Bestimmungen  finden,  die  das  gemischte  Schiedsgericht  durch  ein
Landesgericht  der  AAM  oder  der  neutralen  Mächte  zu
ersetzen  gestatten  (D  und  ö  X/III  Anhang  §  16,  D  Art.  300  b,  ö  Art.  252  b,
D  Art.  304  b  Abs.  2,  Ö  Art.  256  b  Abs.  2,  D  Art.  310  Abs.  1,  ö  Art.  262
Abs.  1).  Es  ist  auch  unzulässig,  in  den  der  Landesgerichtsbarkeit  überlassenen ­
  Fällen  bei  Entscheidungen  ohne  Verteidigungsmöglichkeit  (D
Art.  302  Abs.  2)  oder  bei  Entscheidungen  und  Exekutionsmaßnahmen
ohne  Verteidigungsmöglichkeit  (Ö  Art.  254  Abs.  2)  nur  den  An ­
        <pb n="253" />
        ;Die  Regelung  der  Seehandelssperre.

243

gehörigen  der  AAM  eine  Wiedergutmachung  zu  gewähren,  obwohl
der  Wirtschaftskrieg  auf  beiden  Seiten  die  gerichtliche  Geltendmachung
von  Ansprüchen  gehemmt  oder  gehindert  hat.  Der  Vorteil  aus  einer  ungerechten ­
  Entscheidung  oder  Vollstreckungsmaßregel  kann  nicht  als  Entschädigung ­
  betrachtet  werden,  wenn  sie  nicht  einmal  in  die  Aufrechnung
einbezogen  wird.
2.  Die  Regelung  der  Seehandelssperre.
Ausgangspunkte.
H  u  g  o  G  r  o  t  i  u  s  ist  in  einer  Schrift  über  „Das  freie  Meer  und  das
Recht  der  Holländer  auf  den  indischen  Handel  (1609)“  den  Ansprüchen
auf  die  Beherrschung  des  Seehandels  durch  e  i  n  Volk,  somit  dem  wirtschaftlichen ­
  Imperialismus  zur  See  mit  Gründen  entgegengetreten,  von
denen  zwei  nach  den  Erfahrungen  des  Weltkrieges  besondere  Bedeutungen
gewonnen  haben.  Er  erklärt  eine  tatsächliche  Beherrschung  des  Meeres
für  unmöglich;  diese  Behauptung  ist  durch  die  Vereinigung  der  englischfranzösischen ­
  Seemacht  im  Weltkriege  insoweit  widerlegt  worden,  als  die
Seehandelsstraßen  des  Weltverkehres  in  Betracht
kommen.  Der  deutsche  und  der  österreich-ungarische  Seehandel  ist  infolge ­
  der  vielfachen  Überlegenheit  der  feindlichen  Seestreitkräfte,  soweit
er  sich  der  nationalen  Flagge  hätte  bedienen  können,  gänzlich  unterbunden
worden.  Diese  Begründung  der  Meeresfreiheit  kann  nicht  mehr  als  stichhaltig ­
  anerkannt  werden.  Zwar  ist  selbst  in  den  Zeiten  der  unbeschränkten ­
  Hegemonie  Spaniens,  Hollands  und  Englands  von  einer  förmlichen
Gebietshoheit  nicht  die  Rede  gewesen,  es  handelte  sich  doch  immer  nur
um  die  Herrschaft,  soweit  sie  den  Handelsverkehr  zum  Gegenstand
hatte.  Dieser  aber  ist  während  des  Weltkrieges  unfrei  gewesen,  und
zwar  unfrei  in  größerem  Maße,  als  es  nach  den  überlieferten  Möglichkeiten ­
  seiner  Beschränkungen  durch  das  Seebeute-,  Blockade-  und
Kouterbanderecht  zulässig  gewesen  wäre.  Es  sind  diese  Eingriffe  in  den
feindlichen  und  neutralen  Handel,  soweit  sie  wider  das  Gewohnheitsrecht ­
  verstießen,  im  einzelnen  bereits  dargelegt  worden.  Solange  diese
Möglichkeit  der  Beherrschung  des  Handelsverkehres  durch  eine  überlegene ­
  Seemacht  besteht,  ist  es  unentbehrlich,  die  gemeinsamen
Interessen  dadurch  zu  schützen,  daß  die  durch  zulässige  Kriegsziele  allein
begründeten  Beschränkungen  anerkannt  werden.
Hugo  Grotius  hat  als  zweiten  für  den  internationalen  Seeverkehr ­
  in  Betracht  kommenden  Grund  der  Meeresfreiheit  die  Tatsache
angeführt,  daß  die  Freiheit  des  Seeverkehres  ein  gemeinsames  Bedürfnis ­
  aller  Völker  sei.  Seitdem  bedeutet  der  Grundsatz  der  Meeresfreiheit ­
  in  Kriegszeiten  die  Sicherung  des  ununterbrochenen  und  unbedrohten ­
  Verkehrs  der  einzelnen  Volkswirtschaften  zur  See.  Trotz ­
        <pb n="254" />
        244

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

dem  aber  die  herrschende  Lehre  im  Völkerrecht  diese  Meeresfreiheit  als
durch  einen  allgemein  gültigen  Rechtssatz  des  Gewohnheitsrechtes  begründet ­
  betrachtet  (z.  B.  Meur  er,  Meeresfreiheit  9),  fehlt  es  an  einer
Anerkennung  der  Folgerungen  aus  dem  Grundsätze.  Dies  ist
die  Folge  einer  hinsichtlich  ihrer  Ziele  unklaren  Entwicklung  des  Seekriegsrechts ­
  und  des  andauernden  Strebens  der  ersten  Seemacht,  die
allgemeine  Ordnung  des  Seeverkehrs  im  Einklang  mit  seinen  Sonderinteressen ­
  zu  erhalten.  Das  ist  nicht  nur  auf  der  Seite  der  Kriegsgegner
Englands,  sondern  auch  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vor
deren  Eintritt  in  den  Krieg  im  diplomatischen  Notenwechsel  ausgesprochen
worden.  Präsident  Wilson  hat  in  seiner  Rede  vor  der  League  to  euforce
peace  am  27.  Mai  1916  eine  allgemeine  Verbindung  der  Nationen  gefordert,
um  die  Sicherheit  der  Hochstraßen  zur  See  für  den  gemeinsamen  und  ungehinderten ­
  Gebrauch  aller  Nationen  der  Welt  unverletzt  aufrecht  zu
erhalten;  ja  seine  Botschaft  an  den  Kongreß  vom  8.  Januar  1918  bekennt
sich  sogar  im  Punkt  2  zum  Programme  einer  absoluten  Meeresfreiheit ­
  („absolute  freedom  of  navigation  upon  seas  alike  in  peace  and  in  war“);
sie  will  nur  Ausnahmen  zugunsten  der  internationalen  Bundesexekution
zulassen.
Es  wäre  das  Nächstliegende,  die  Abschaffung  aller  Eingriffe  in  das
Privateigentum  zur  See  außerhalb  militärischer  Operationen  zu  fordern  (so
Schücking,  Rechtsgarantien  56  und  Schweizerischer  Vorentwurf
des  Weltvölkerbundes  §  27).  Die  Erfüllung  dieser  idealen  Forderung  ist
jedoch  solange  ausgeschlossen,  als  es  nicht  zu  einer  vollständigen  Abrüstung ­
  aller  imperialistischen  Staaten  zur  See  kommt.  England  nimmt
aber  im  Gegensätze  zu  den  Mittelmächten  an  der  W  i  1  s  o  n  sehen
Friedensbegründung  durch  einen  Völkerbund  nur  unter  ausdrücklicher
Ablehnung  der  Meeresfreiheit  im  erwähnten  Sinne  teil.  Der  von  Wilson
vertretene  und  von  14  Staaten  angenommene  Entwurf  eines  Völkerbundes ­
  vom  15.  Februar  1919  enthielt  bereits  keine  Bestimmung  mehr
über  die  Sicherung  der  Meeresfreiheit,  und  ebensowenig  handelt  davon
die  Völkerbundsakte  der  Friedensverträge  von  Versailles  und  St.  Germain
(Teil  I).
Bei  dieser  Entscheidung  gegen  die  absolute  Meeresfreiheit  durch
das  im  Weltkriege  siegreiche  England  ist  nur  mehr  an  die  Beschränkung ­
  des  Wirtschaftskrieges  zur  See  auf  das  durch  seine  Zwecke  unbedingt ­
  gebotene  Mindestmaß  der  Eingriffe  in  fremdes  Privateigentum ­
  zu  denken.  Das  Problem  einer  rechtlichen  Begrenzung  der  Seehandelssperre ­
  kann  nur  an  der  Hand  der  einzelnen  Rechtsinstitute  erörtert ­
  werden.
Wir  haben  im  zweiten  Kapitel  gesehen,  daß  die  Überschreitungen  der
Grenzen  des  Seebeute-,  Konterbande-  und  Blockaderechts  derart  zahlreich
und  umfangreich  waren,  daß  man  geradezu  von  einem  Zusammenbruche
        <pb n="255" />
        Die  Regelung  der  Seehandelssperre.

245

des  Seekriegsrechts  sprechen  kann.  Neben  der  vielfachen  Überlegenheit
der  Seestreitkräfte  der  Entente  und  der  damit  gegebenen  Verleitung
zur  Überschreitung  der  Rechtsschranken,  war  aber  auch  der  Widerspruch
in  den  leitenden  Grundsätzen  daran  mitschuldig.  Betrachtet  man  den
Wirtschaftskrieg  an  sich  als  zulässig,  so  muß  an  einen  vollständigen ­
  N  euaufbau  des  Seekriegsrechts  auf  neuen  Grundsätzen  geschritten ­
  werden.
Hierfür  kann  im  allgemeinen  davon  ausgegangen  werden,  daß  alle
drei  Institute,  das  Seebeute-,  Konterbande-  und  Blockaderecht,  nur  verschiedene ­
  Waffen  in  der  Handelssperre  sind.  Seit  jeher  sind
die  Verteidiger  des  Seebeuterechts  davon  ausgegangen,  daß  der  Zweck
des  Seekrieges  erst  dann  erreicht  ist,  wenn  es  gelungen  ist,  die  Wirtschaft ­
  des  Gegners  in  seinen  sämtlichen  handelspolitischen  Beziehungen
und  insbesondere  in  seinem  Kolonialverkehre  zu  erschüttern  (Hirschrn
  a  n  n,  Prisenrecht  9).  Man  hat  das  Seebeute-,  Konterbande-  und
Blockaderecht  mit  drei  Klaviaturen  eines  Instruments  verglichen, ­
  von  denen  man  die  eine  oder  andere  spielen  kann,  um  immer
denselben  Klang  zu  erzielen  (P  r  i  e  p  e  1,  Freiheit  35).  Wir  haben  gesehen ­
  ,  daß  auch  der  neutrale  Handel  mit  den  Mittelmächten
durch  eine  ungeheure  Ausdehnung  des  Konterbanderechts  und  durch  die
Einführung  der  sogenannten  „Fernblockade“  unterbunden  wurde.  Dennnoch
  berief  sich  England  immer  wieder  darauf,  daß  es  dem  Geiste
des  Prisenrechts  treu  geblieben  sei  und  nur  jene  Änderungen  vorgenommen
habe,  die  durch  die  Umgestaltung  der  modernenVerkehrs  -  und
Kriegsmittel  notwendig  geworden  seien.  Daß  dies  aber  behauptet
werden  konnte,  erklärt  sich  aus  den  unklaren  Zielen  des  bisherigen  Seebeute-, ­
  Blockade-  und  Konterbanderechts.
Das  Beuterecht  zur  See  hat  sich  zunächst  als  ein  Mittel  zur  Bereicherung ­
  einzelner  mit  Kaperbriefen  ausgestatteter  Handelsschiffe  entwickelt;
es  kann  im  Rahmen  des  Wirtschaftskrieges  aber  nur  dann  Anspruch  auf
Zulässigkeit  machen,  wenn  es  dem  Endzwecke  der  Vernichtung  feindlicher ­
  Volkswirtschaft  dient,  d.  h.  wenn  es  als  Kampfmittel  zur  Schädigung
einer  Volkswirtschaft  durch  die  andere  dient.  Dann  aber  ist  es  das  vornehmste ­
  Kriegsmittel  im  Wirtschaftskriege  zur  See  und  kann  nicht  entbehrt ­
  werden.  Blockade-  und  Konterbanderecht  gehen  von  der  Voraussetzung ­
  aus,  daß  der  neutrale  Handel  die  Volkswirtschaft  jedes  Kriegführenden
  unterstützen  darf,  soweit  es  sich  nicht  um  effektive  Absperrung
eines  Küstenstriches  (Blockade)  oder  um  die  Zufuhr  von  Kriegsbedarf
(Konterbande)  handelt.  Soll  aber  der  Handel  der  Neutralen  in  Wirklichkeit ­
  sich  von  jeder  Stellungnahme  für  einen  oder  den  anderen  Kriegführenden
  freimachen,  so  muß  ihm  die  Unterstützung  der  Volkswirtschaft ­
  jedes  Kriegführenden  untersagt  werden.  Es  müßte  der  jetzige
widerspruchsvolle  Rechtszustand,  daß  es  nur  dem  neutralen  Staate,  nicht
        <pb n="256" />
        246  Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

aber  den  neutralen  Staatsangehörigen  untersagt  ist  Kriegsbedarf  zu  liefern,
beseitigt  werden.  Die  Unterscheidung  zwischen  dem  Staate  und  den
Staatsangehörigen  hat  bei  dem  geeinten  Kampfe  der  Staatsund
  Volkswirtschaft  keine  Berechtigung  mehr.  Es  müßte  die
volle  wirtschaftliche  Neutralität  gefordert  werden.  Es  ist
bereits  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die  Unklarheit  des  geltenden
Prisenrechts  darauf  zurückgeht,  daß  das  Handelsverbot  für  Neutrale ­
  nicht  grundsätzlich  und  ausnahmslos  anerkannt  ist
(Burckhardt,  Wandlungen  19).  Das  Beuterecht  ist  eingeschränkt
durch  den  Grundsatz  der  Pariser  Seedeklaration,  daß  feindliches  Gut
unter  neutraler  Flagge  nicht  weggenommen  werden  darf;  daher  ist  der
neutrale  Handel  mit  feindlichem  Gut  mit  Ausnahme  der  Kriegskonterbande ­
  freigegeben.  Die  Hinderung  der  Zufuhr  von  Kriegsbedarf  durch
die  Neutralen  ist  wieder  dadurch  eingeschränkt,  daß  die  feindliche  Bestimmung ­
  bei  der  relativen  Konterbande  nach  der  Londoner  Seerechtserklärung ­
  (Art.  33)  nur  dann  bestehen  soll,  wenn  die  Gegenstände  für
den  Gebrauch  der  Streitmacht  oder  der  Verwaltungsstellen  des  feindlichen
Staates  bestimmt  sind.  Dies  widerspricht  aber  dem  Wesen  des  Wirtschaftskrieges, ­
  der  in  der  Schädigung  der  gesamten  Volkswirtschaft  sein  Ziel
erblickt  und  daher  die  Unterstützung  auch  der  friedlichen  Bevölkerung ­
  durch  relativen  Kriegsbedarf,  wie  Lebensmittel  und  Rohstoffe
zu  verhindern  strebt.  Nach  der  Londoner  Seerechtserklärung  (Art.  35)
unterliegen  die  Gegenstände  der  relativen  Konterbande  der  Beschlagnahme ­
  nur  auf  einem  Schiffe,  das  sich  auf  der  Fahrt  nach  dem  feindlichen ­
  oder  vom  Feinde  besetzte  Gebiet  oder  zur  feindlichen  Streitmacht
befindet,  und  das  diese  Gegenstände  nicht  in  einem  neutralen  Hafen  ausladen
  soll.  Es  war  somit  nach  den  Londoner  Beschlüssen  und  der  ihr
anfänglich  angepaßten  Praxis  der  neutrale  Handel  mit  relativem  Kriegsbedarf ­
  über  neutrale  Zwischenhäfen  gestattet,  die  Theorie  der  einheitlichen ­
  Reise  für  die  relative  Konterbande  nicht  anwendbar.  So  konnte
die  Unterstützung  der  Volkswirtschaft  eines  Kriegführenden  über  neutrale
Nachbargebiete,  z.  B.  die  Deutschlands  über  Rotterdam  völkerrechtsmäßig ­
  erfolgen.  Die  Widersprüche  in  der  völkerrechtlichen  Ordnung  des
neutralen  Handels  im  Seekriege  können  bei  Zulässigkeit  des  privatwirtschaftlichen ­
  Kampfes  nur  dadurch  beseitigt  werden,  daß  jede  neutrale ­
  Unterstützung  einer  kriegführenden  Volkswirtschaft  mit  feindlichem ­
  Gut,  selbst  unter  neutraler  Flagge,  und  jede  Unterstützung,
selbst  die  durch  die  Privatwirtschaft,  mag  sie  für  das  Heer,  die  Verwaltungsstellen ­
  oder  die  sonstige  Bevölkerung  bestimmt  sein,  mag  sie  unmittelbar ­
  durch  einen  feindlichen  oder  mittelbar  durch  einen  neutralen
Hafen  erfolgen,  untersagt  wird.
        <pb n="257" />
        Die  Regelung  der  Seehandelssperre.

247

Die  Wegnahme  feindlichen  Eigentums.]
Die  Besonderheit  der  Wegnahme  feindlichen  Privateigentums  als  Mittels
des  Wirtschaftskrieges  liegt  darin,  daß  die  Einfuhr  und  Ausfuhr  der  feindlichen ­
  Volkswirtschaft  unterbunden  wird,  soweit  die  Güter  im  Eigentum
der  feindlichen  Volkswirtschaft  stehen.  Als  feindliches  Eigentum  ist  dasjenige ­
  anzusehen,  das  einer  im  Staatsgebiete  der  feindlichen  Volkswirtschaft
wohnenden  Person  oder  dort  niedergelassenen  juristischen  Person  oder
dem  feindlichen  Staate  gehört.  Es  entspricht  dem  Wesen  des  Wirtschaftskrieges, ­
  das  Domizilprinzip  für  die  feindliche  Eigenschaft  der  Ware
anzunehmen,  weil  der  Wohnsitz  oder  der  Mittelpunkt  der  geschäftlichen
Tätigkeit  des  Eigentümers  im  feindlichen  Staatsgebiete  die  Herkunft  aus
der  oder  die  Verwendung  für  die  feindliche  Volkswirtschaft  beweist.
Bei  Zulässigkeit  der  Hinderung  von  Ein-  und  Ausfuhr  feindlichen
Eigentums  ist  es  gleich,  ob  die  Ware  unter  feindlicher  oder  neutraler
Flagge  ein-  oder  ausgeführt  wird;  insofern  müßte  der  Grundsatz  der
Pariser  Seedeklaration  vom  16.  April  1856,  daß  die  neutrale  Flagge  das
feindliche  Gut  deckt,  aufgehoben  werden.  Die  Aufrechterhaltung  der
Freiheit  des  neutralen  Handels  mit  feindlichen  Gütern  bedeutet  eine  Verletzung ­
  des  erst  zu  verwirklichenden  Grundsatzes  der  „wirtschaftlichen ­
  N  eutralität“.  Die  bestrittene  Frage,  ob  für  die  feindliche
Eigenschaft  des  Schiffes*.  die  feindliche  Flagge  oder  das  Domizil  des  Eigentümers ­
  in  Feindesland  maßgebend  sein  soll,  verliert  dann  ihre  Bedeutung.
Die  Auf  hebung  des  Seebeuterechts  hat  bei  der  Ausgestaltung
des  Wirtschaftskrieges  zu  einem  Ersatzmittel  des  militärischen  Krieges
keine  Aussicht  auf  Verwirklichung.  Es  würde  ein  Ersatz  in  der  Erweiterung ­
  des  Rechts  zur  Wegnahme  der  Konterbande  gefunden  werden.
Einerseits  würde  nach  Aufhebung  des  Seebeuterechts  auch  die  Zufuhr
der  Bannware  auf  feindlichen  Handelsschiffen  als  Bannwarenhandel ­
  verhindert  werden  können;  andrerseits  würde  die  Wegnahme
auf  alle  für  die  feindlichen  Volkswirtschaften  unentbehrlichen  Gegenstände, ­
  gleichgültig  ob  für  den  Bedarf  der  Streitkräfte  oder  die  übrige
Bevölkerung  ausgedehnt  werden.  Nur  dann,  wenn  die  Verhinderung
der  Bannwarenzufuhr  in  einer  für  alle  Kriegführenden  verbindlichen
Weise  geregelt  und  die  Blockade  auf  die  effektive  Absperrung  feindlicher
oder  vom  Feinde  besetzter  Küstengebiete  beschränkt  würde,  könnte  in
der  Aufhebung  des  Seebeuterechts  ein  Fortschritt  erblickt  werden.  Es
wären,  wie  noch  zu  begründen  sein  wird,  alle  Zufuhren  zu  verhindern,
die  in  irgendeiner  Form  die  militärische  oder  wirtschaftliche  Kriegführung
im  Wege  der  neutralen  Volkswirtschaften  fördern.  Die  Aufhebung
des  Seebeuterechts  allein  ist  auch  vom  deutschen  Interessenstandpunkte
aus  vielfach  bekämpft  worden  (T  r  i  e  p  e  1,  Freiheit  15,  S  t  i  e  r  -  S  o  m  1  o,
Freiheit  96,  103,  110,  119,  Meuter,  Freiheit  49,  P  e  r  e  1  s,  Kampf  141).
        <pb n="258" />
        248

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

Die  Wegnahme  der  Bannware.
Das  Recht  zur  Wegnahme  von  Waren,  die  durch  neutrale  Schiffe
einem  Kriegführenden  zugeführt  werden,  leidet  an  Unklarheiten  und
Widersprüchen.  Es  ist  zunächst  durch  keine  internationale  Regel
die  Frage  geklärt,  was  als  Kriegsbedarf  zu  betrachten  ist;  es  bleibt  daher
jedem  Kriegführenden  das  Recht  überlassen,  nach  seiner  Willkür  die  Liste
der  Bannware  seinen  selbstsüchtigen  Interessen  anzupassen;  die  Beschränkungen ­
  der  absoluten  und  relativen  Konterbandelisten  nach  der
Londoner  Erklärung  haben  sich  wegen  der  Möglichkeit  ihrer  Ergänzung
als  wertlos  erwiesen  (Art.  23  und  25).  Der  Ausschluß  bestimmter
Gegenstände  in  einer  sogenannten  Freiliste  (Londoner  Erklärung  Art.  28)
aber  ist  unwirksam  geblieben,  weil  man  über  den  Zweck  der  Hinderung
des  Bannwarenhandels  nicht  einig  war.
Das  Konterbanderecht  vor  dem  Weltkriege  geht  von  der  Anschauung
aus,  daß  es  möglich  sei,  den  Krieg  auf  das  militärische  Gebiet  zu  beschränken ­
  und  schließt  den  Wirtschaftskrieg,  der  von  Volkswirtschaft
zu  Volkswirtschaft,  somit  auch  von  der  sogenannten  friedlichen
Bevölkerung  im  Sinne  des  militärischen  Krieges  geführt  wird,  aus.  Es  hat
sich  aber  im  Weltkriege  gezeigt,  daß  es  nicht  möglich  ist,  zwischen  der
Bestimmung  der  Bannwaren  für  den  Gebrauch  der  Kriegführung  und  der
für  den  Privatgebrauch  zu  unterscheiden,  weil  beide  in  der  Kriegswirtschaft ­
  zusammenfließen  (Burckhardt,  Recht  der  Neutralen  70).
Der  als  zulässig  anerkannte  Wirtschaftskrieg  muß  derart  geregelt  werden,
daß  die  handeltreibenden  Privatwirtschaften  als  die
wirtschaftlichen  Kombattanten  der  Kriegführenden  erkannt  werden.  Man
kann  sie  bereits  für  den  Frieden  als  die  „wirtschaftlichen  Organe  der
Gemeinschaft“  bezeichnen;  noch  mehr  aber  muß  für  den  Wirtschaftskrieg ­
  gefordert  werden,  daß  der  neutrale  Staat  die  Regelung  und  Verantwortung ­
  für  den  ganzen  überseeischen  Handel  seines  Landes  übernimmt ­
  (Burckhardt,  Wandlungen  54).  Es  handelt  sich  um  eine
„wirtschaftliche  Funktion  des  Lande  s“,  wenn  das  Maß
des  erlaubten  Handelns  im  Kriege  festgesetzt  wird,  nicht  um  die  Privatinteressen ­
  einer  mehr  oder  wenig  großen  Zahl  von  Kaufleuten  (Burckhardt, ­
  Wandlungen  112).
Als  Bannware  muß  daher  all  das  anerkannt  werden,  was  nicht
bloß  der  militärischen,  sondern  auch  das,  was  der  wirtschaftlichen
Kriegführung  dient.  Die  Zufuhr  von  Gütern  für  die  Privatwirtschaft  in
feindliche  Staatsgebiete  bedeutet  “ebenso  eine  Förderung  des  Kriegführenden,
  wie  die  Zufuhr  von  Material  für  die  militärische  Kriegführung.
Der  neutrale  Staat,  der  zwar  nicht  selbst  die  Volkswirtschaft  eines
Kriegführenden  unterstützt,  aber  gestattet,  daß  seine  Handelskreise  sie
unterstützen,  verletzt  seine  durch  den  Wirtschaftskrieg  entstandene
        <pb n="259" />
        'V'

Die  Regelung  der  Seehandelssperre.  24  9
Pflicht.  Es  ist  schon  für  den  militärischen  Krieg  ein  Widerspruch,  daß
nur  der  Staat  selbst  die  Lieferung  von  militärischem  Kriegsbedarf ­
  unterlassen  muß,  aber  diese  Lieferung  durch  seine  Privaten
gestatten  darf  (Art.  7  des  dreizehnten  Abkommens  der  zweiten  Friedenskonferenz ­
  vom  18.  Oktober  1907),  Noch  mehr  aber  ist  das  für  den  wirtschaftlichen ­
  Krieg  der  Fall.
Die  feindliche  Bestimmung  einer  Ware  wäre  dann  gegeben,
wenn  sie  für  die  feindliche  Volkswirtschaft,  gleichgültig  ob  für  den  Bedarf
der  militärischen  Streitkräfte  oder  der  friedlichen  Bevölkerung,  bestimmt
ist.  Die  Unterstützung  jeder  einzelnen  Wirtschaft  des  Kriegführenden
wäre  als  Unterstützung  der  ganzen  Volkswirtschaft  zu  bewerten.  Der
Weltkrieg  hat  bewiesen,  daß  alles,  was  einmal  im  Lande  ist,  dem  ganzen
Volke  zukommt  und  infolge  der  staatlichen  Organisation  des  wirtschaftlichen ­
  Widerstandes  auch  dem  Staate  zur  Verfügung  steht  (Bure  khardt,
  Recht  der  Neutralen  70).
Der  Grundsatz  der  fortgesetzten  Reise  kann  für  das  Konterbanderecht ­
  nicht  angefochten  werden  Es  widerspricht  dem  einheitlichen
Zwecke,  zu  unterscheiden,  ob  die  Ware  unmittelbar  in  einem  feindlichen
oder  vorerst  in  einem  neutralen  Hafen  gelöscht  wird,  damit  sie  auf  dem
Land-  oder  Seewege  dem  Feinde  zugeführt  werde.  Die  Wegnahme  der
Bannware  rechtfertigt  sich  nicht  als  ein  Mittel,  die  feindlichen  Kaufleute  zu
schädigen;  sie  wird  nicht  wirksam,  solange  nicht  die  Widerstandskraft  der
Volkswirtschaft  gebrochen  wird  (Burckhardt,  Recht  der  Neutralen  70).
Wird  der  Wirtschaftskrieg  zur  See  als  zulässig  anerkannt  und  die  wirtschaftliche ­
  Neutralität  gefordert,  so  kann  nicht  geduldet  werden,  daß  die
Unterstützung  des  Kriegführenden  auf  Umwegen  über  benachbarte  neutrale
Staaten  erfolge.  Der  Umstand  allein  allerdings,  daß  der  neutrale  Bestimmunghafen ­
  in  der  Nähe  des  feindlichen  Gebietes  liegt,  kann  nicht
ausreichen,  um  eine  Vermutung  der  Umgehungsabsicht  zu  begründen.
Ebensowenig  könnte  das  schließliche  Aufgehen  der  Ware  im  neutralen
Warenvorrat  schon  an  sich  als  eine  Unterstützung  des  Feindes  betrachtet
werden;  es  müßte  stets  die  feindliche  Bestimmung  der  einzelnen
Ware  nachgewiesen  werden.  Die  Beweislast  für  die  Umgehung  des  Unterstützungsverbotes ­
  träfe  den  Kriegführenden,  nicht  aber  die  Beweislast
der  UnVerdächtigkeit  der  Bestimmung  den  Neutralen.
Die  zweite  Bedeutung  des  Grundsatzes  der  einheitlichen  Reise,
daß  ein  Schiff,  das  bereits  auf  der  Rückreise  von  einer  mit  falschen  Papieren
bewerkstelligten  Bannwarenzufuhr  begriffen  ist,  bis  zur  Vollendung  der
Rückreise  oder  gar  bis  zur  Beendigung  des  Krieges  weggenommen  werden
könne,  überschreitet  die  Grenzen  des  Rechtes  zur  Hinderung  der  Bannwarenzufuhr. ­

Würde  der  Handel  der  Neutralen  derart  beschränkt  werden,  daß
ihm  die  wirtschaftliche  Neutralität  auf  erlegt  werden  würde  und  er
        <pb n="260" />
        250

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

nur  mehr  mit  anderen  neutralen  Staaten  zur  See  Handel  treiben
dürfte,  so  würde  dies  die  Beschränkung  des  Wirtschaftskrieges  auf  die
eigenen  Kräfte  der  feindlichen  Volkswirtschaften  bedeuten.  Der  Wirtschaftskrieg ­
  im  Weltkriege,  der  zu  einer  so  ungeheuren  Verarmung  Europas
geführt  hat,  hätte  nicht  solange  andauern  können,  wenn  nicht
die  Kriegführenden  auf  beiden  Seiten  durch  die  Neutralen  wirtschaftlich
gestützt  worden  wären.  Es  geht  aber  nicht  an,  aus  der  allgemeinen
Schädigung  der  Volkswirtschaften  Europas  ein  Recht  auf  den  Vorteil
abzuleiten,  den  die  neutralen  Volkswirtschaften  durch  ihren  Handel  mit
den  kriegführenden  erreichen  könnte»*  Nur  insoweit  wäre  allerdings  deren
Interessen  Rechnung  zu  tragen,  als  sie  geradezu  auf  den  Handel  mit  den
Kriegführenden  angewiesen  sind,  um  den  Gang  ihrer  Volkswirtschaft
überhaupt  aufrecht  zu  erhalten.  Dieses  Interesse  haben  sie
bereits  während  des  Krieges  im  Wege  privater  Kontrolle  ihrer  Einfuhr
durch  die  Kriegführenden  unter  Aufsicht  ihrer  Staatsverwaltung  zu  wahren
gewußt.  Es  dürfte  auch  weiterhin  nur  der  Weg  der  Vereinbarung  mit
den  Kriegführenden  über  Ausnahmen  vom  Grundsätze  der  wirtschaftlichen ­
  Neutralität  offen  bleiben.  Dann  wäre  anzustreben,  daß
Gesellschaften  wie  z.  B.  die  SS8  in  der  Schweiz  und  die  NOT  in
Holland  (vgl.  zweites  Kapitel,  dritter  Teil)  als  staatliche  Organe
eingerichtet  würden  und  die  Autorität  des  neutralen  Staates  hinreichen
würde,  um  eine  Kontrolle  der  Kriegführenden  entbehrlich  zu  machen.

Die  Handelsblockade.
Im  Wirtschaftskriege  zur  See  bedeutet  die  Handelsblockade  die  wirksame ­
  Absperrung  des  maritimen  Verkehrs  von  oder  zu  einem  feindlichen
oder  vom  Feinde  besetzten  Küstengebiete.  Sie  bedeutet  die  örtlich
begrenzte  Hinderung  der  Ein-  und  Ausfuhr  der  feindlichen  Volkswirtschaft ­
  durch  eine  Streitmacht,  die  hinreicht,  um  den  Zugang  zur  Küste
des  Feindes  wirklich  zu  verhindern  (Pariser  Seerechtdeklaration,  Punkt  4).
Das  Erfordernis  der  Effektivität  ist  als  eine  Eigentümlichkeit
dieses  Institutes  aufrecht  zu  erhalten.  Die  englische  Anschauung,  daß
jedes  Schiff,  das  nach  einem  blockierten  Hafen  zu  segeln  beabsichtigt,
oder  nach  Kenntnisnahme  von  der  Blockade  seines  Bestimmungshafens
die  Fahrt  fortsetzt,  weggenommen  werden  darf,  kann  ebensowenig  anerkannt ­
  werden,  als  die  andere,  daß  ein  Schiff,  das  aus  einem  blockierten
Hafen  ausläuft,  solange  verfolgt  und  weggenommen  werden  kann,  als
es  noch  nicht  seinen  Bestimmungshafen  erreicht  hat.  Im  Wesen  der
Effektivität  liegt  die  Zulassung  der  Wegnahme,  sobald  sich  das  Schiff
dem  Aktionsbereiche  der  blockierenden  Streitmacht  mit  der  Absicht  des
Durchbruches  nähert  und  nach  dem  gelungenen  Durchbruche,  so  lange
als  es  durch  Kriegsschiffe  der  blockierenden  Streitmacht  verfolgt  werden
        <pb n="261" />
        Die  Regelung  der  Seehandelssperre.'

251

kann  (Londoner  Erklärung  Art.  20).  Beim  Festhalten  am  Erfordernisse
der  Effektivität  ist  zuzugeben,  daß  die  Blockade  durch  die  Mittel  der
modernen  Kriegstechnik  an  praktischer  Bedeutung  verloren  hat.  Die
Blockade  kann  wegen  der  zur  Verteidigung  der  Küsten  gelegten  Minen
und  wegen  der  erhöhten  Tragweite  der  Küstenbatterien  nur  in  großer
Entfernung  von  der  Küste  durchgeführt  werden;  die  wirksame  Absperrung
durch  ständig  stationierte  oder  ständig  kreuzende  Kriegsschiffe  ist  wegen
der  Gefahr  der  Torpedierung  in  der  Küstennähe  schwer  aufrecht  zu  erhalten. ­
  Der  Verzicht  aber  auf  die  Effektivität  ändert  das  Wesen  des
Institutes  überhaupt.
Die  von  England  und  Frankreich  aufgestellten  Vermutungen  der
Kenntnis  von  der  Blockade  wären  nicht  anzuerkennen.  Die  Blockade
kann  bei  Schiffen,  die  aus  einem  feindlichen  Hafen  ausgelaufen  sind  oder
ihn  berührt  haben,  nicht  schon  nach  Ablauf  einer  ausreichenden  Zeit  nach
der  Bekanntgabe  an  die  örtlichen  Behörden  vermutet  werden,  wenn  auch
diese  Zeit  die  feindliche  Regierung  befähigt  hätte,  den  Schiffen  selbst
die  Blockade  bekannt  geben  zu  lassen.  Die  Pflicht  zur  Bekanntgabe  trifft
die  blockierende  Macht.  Die  Blockade  kann  auch  bei  den  Schiffen,  die
sich  dem  blockierten  Hafen  nähern,  nicht  schon  vermutet  werden,  wenn
sie  einen  Hafen  des  blockierenden  Staates  nach  Veröffentlichung  der
Blockade  verlassen  oder  berührt  haben.
Der  Grundsatz  der  fortgesetzten  Reise  widerspricht  dem
Erfordernissse  der  Effektivität.  Wenn  auch  ein  Blockadebruch  innerhalb
des  Aktionsbereiches  einer  blockierenden  Streitmacht  möglich  ist,  so
darf  dieser  doch  nicht  ein  Schiff  erfassen,  das  auf  der  Fahrt  nach  einem
neutralen  Hafen  begriffen  ist.
Es  ist  daher  begreiflich,  daß  die  Abschaffung  der  Blockade,  die  auf
der  zweiten  Haager  Konferenz  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
angeregt  und  noch  von  Großbritannien  auf  der  Londoner  Seerechtskonferenz ­
  abgelehnt  wurde,  neuerdings  in  Großbritannien  als  das  geringere
Übel  im  Vergleiche  mit  der  Abschaffung  des  Seebeuterechts  betrachtet
wird.  Im  Weltkriege  haben  England  und  Frankreich  die  geschlossene
Blockade  (closed  blockade)  durch  die  „Fernblockade“  ersetzt.  Als
solche  galt  wie  im  zweiten  Teile  des  zweiten  Kapitels  des  näheren  ausgeführt ­
  wurde,  der  durch  die  englische  Verordnung  vom  11.  März  1915
und  die  französische  Verordnung  vom  15.  März  1915  geschaffene  Zwang
gegen  neutrale  Schiffe,  die  auf  der  Fahrt  nach  oder  von  einem  deutschen
Hafen  begriffen  waren,  oder  auf  der  Fahrt  nach  oder  von  einem  nichtdeutschen ­
  Hafen  mit  Gütern  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen
Ursprungs  begriffen  waren,  alle  Güter  in  einem  alliierten  Hafen  zu  löschen.
Die  Fernblockade  kann  als  völkerrechtsmäßig  nicht  anerkannt  werden,
weil  sie  über  das  Ziel  des  Wirtschaftskrieges,  den  Verkehr  mit  der  feindlichen ­
  Volkswirtschaft  zu  hindern,  hinausgeht.  Insoweit  es  sich  bei  ihr
        <pb n="262" />
        252

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

um  die  Verhinderung  des  Transportes  feindlicher  Waren  auf  neutralen ­
  Schiffen  handelt,  wäre  dem  ohnehin  schon  durch  die  freizugebende
Wegnahme  des  feindlichen  Gutes  von  neutralen  Schiffen  entsprochen.
Aber  auch  insoweit  es  sich  um  die  Hinderung  des  Transportes  neutraler
Waren  handelt,  sollte  ihm  der  Grundsatz  der  „wirtschaftlichen
Neutralität“  entgegenstehen.  Der  neutrale  Staat  soll  verpflichtet
werden,  die  Unterstützung  der  Kriegführenden  auch  den  Angehörigen
seiner  Volkswirtschaft  zu  untersagen.  Bei  Zulassung
des  Wirtschaftskainpfes  wird  die  neutrale  Volkswirtschaft  durch  ihre
privaten  Lieferungen  irgendwelchen  Kriegsbedarfes  Teilnehmerin
am  Kriege.  Sollen  aber  die  Neutralen  nicht  mehr  in  die  Dienste  der
Kriegführenden  gezwungen  werden  (M  e  u  r  e  r,  Freiheit  60),  dann  ist
es  ihre  Pflicht,  sich  der  wirtschaftlichen  Unterstützung  durch  Angehörige
ihrer  Volkswirtschaft  zu  enthalten.  Dann  aber  wäre  eine  Fernblockade
überhaupt  überflüssig.
Noch  weniger  als  die  Fernblockade  selbst  ist  deren  Verschärfung  durch
eine  Gestellungspflicht  der  neutralen  Schiffe  in  einem  Hafen  eines  Kriegführenden
  anzuerkennen.  Die  Vermutung,  daß  ein  Schiff  schon  deshalb,
weil  es  auf  hoher  See  auf  dem  Wege  zu  oder  von  einem  neutralen  Hafen  mit
der  Möglichkeit  des  Zuganges  zum  Feindeslande  angetroffen  wurde  und
nicht  einen  Hafen  des  Kriegführenden  angelaufen  hat,  als  ein  Schilf  mit
feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen  Ursprungs  zu  betrachten  ist,  ist
zu  verwerfen.  Dem  Kriegführenden  kommt  das  Recht  der  Anhaltung
und  die  Untersuchung  neutraler  Schilfe  nur  auf  hoher  See  zu.
Einer  Abschaffung  der  auf  diese  Weise  stark  entwerteten  Blockade
könnte  unter  der  Voraussetzung  zugestimmt  werden,  daß  nicht  das  Konterbanderecht ­
  zu  einer  Blockade  ohne  Effektivität  ausgedehnt  würde.
Die  Seemine.
Das  neue  Kriegsmittel  der  Seemine  bedeutet  eine  Verschärfung  des
Wirtschaftskrieges  insoferne,  als  auch  Schiffe  und  Waren  vernichtet
werden,  die  der  Wegnahme  nach  den  Grundsätzen  des  Prisenrechtes  nicht
unterliegen  würden.  Die  Eigenart  der  Seemine  bringt  es  mit  sich,  daß
sie  als  verankerte  Mine  jedes  passierende  Schiff,  ob  feindlicher
oder  neutraler  Flagge  mit  den  Waren  zum  Sinken  bringt,  und  daß  die
Wirksamkeit  der  treibenden  oder  von  der  Verankerung  losgerissenen
  Mine  überhaupt  nicht  örtlich  beschränkt  ist.
An  die  Abschaffung  der  Mine  kann  nicht  gedacht  werden,  weil  sie
ein  unentbehrliches  Kampfmittel  ist,  um  die  Blockade  unwirksam  zu
machen,  um  die  Flucht  der  schwächeren  Flotte  vor  der  stärkeren  zu  sichern
und  die  Küste  vor  einem  überraschenden  oder  übermächtigen  Angriff
zu  schützen.  Sie  ist  ein  bevorzugtes  Mittel  zum  Ausgleiche  der  Verschiedenheit ­
  unter  den  maritimen  Streitkräften.
        <pb n="263" />
        Die  Regelung  der  Seehandelssperre.  253
Wird  die  Mine  weiterhin  als  zulässig  erachtet,  so  könnte  zur  Regelung
ihrer  Verwendung  auf  den  Vorschlag  der  Note  der  Vereinigten  Staaten
vom  22.  Februar  1915  zurückgegriffen  werden.  Diese  empfahl  als  Grundlage ­
  einer  deutsch-englischen  Verständigung  den  völligen  Verzicht  auf  die
offensive  Verwendung  verankerter  Minen  auf  hoher  See  und  ließ  sie
nur  zur  Verteidigung  innerhalb  Kanonenschußweite  von  einem  Hafen  zu.
Treibende  Minen  sollten  von  keiner  Seite  in  den  Küstengewässern  oder
auf  hoher  See  gelegt  werden  dürfen.  Alle  Minen  sollten  den  Stempel  der
Regierung  tragen,  die  sie  ausgelegt  hat.  Die  deutsche  Note  vom  28.  Februar ­
  1915  erklärte  aber  auf  die  offensive  Verwendung  verankerter  Minen
nicht  verzichten  zu  können.
Das  maritime  Sperrgebiet.
Die  englische  Sperre  der  Nordsee  wie  die  deutsche  Sperre  der  Gewässer ­
  um  Großbritannien  und  die  nachfolgenden  erweiterten  Sperren
sind  als  verschärfte  Maßnahmen  zu  betrachten,  die  wegen  der  Unmöglichkeit ­
  einer  vollständigen  Absperrung  von  Seegebieten  nach
dem  überlieferten  Prisenrecht  aufkamen.  Die  Verschärfung  lag  auf
beiden  Seiten  im  Gebrauche  von  Minen,  auf  deutscher  und  österreichungarischer ­
  Seite  überdies  in  der  regelmäßigen  Zerstörung  feindlicher
und  neutraler  Handelsschiffe,  insbesondere  seit  der  Ankündigung  des
unbeschränkten  Unterseebootkrieges  vom  1.  Februar  1917  an.  Die  Seesperre ­
  widerstreitet  dem  Grundsätze  der  Beschränkung  des  Wirtschaftskrieges ­
  auf  die  kriegführenden  Volkswirtschaften.  Eine  Gefährdung  der
neutralen  Handelsschiffahrt  braucht  nur  innerhalb  des  tatsächlichen
Aktionsbereiches  der  Kriegsoperationen  hingenommen  werden;  sie  darf
nicht  auf  eine  Zone  möglicher  Feindseligkeiten  von  vornherein  ausgedehnt ­
  werden.  Insoweit  bedeutet  sie  einen  Eingriff  in  die  Meeresfreiheit,
der  sich  nicht  auf  die  anerkannten  Mittel  des  Wirtschaftskrieges  zur  See,
wie  die  Wegnahme  feindlichen  Gutes,  die  Handelsblockade  und  die  Hinderung ­
  der  Bannwarenzufuhr  beschränkt.  Das  maritime  Sperrgebiet  kann
als  ein  neues  Kriegsmittel  nicht  zugelassen  werden,  weil  es  den  neutralen
Handel  der  Neutralen  unter  sich  hindert.  Dafür  wäre  diesen  allerdings
keine  Garantie  zuzugestehen,  daß  sie  aus  dem  Kampfe  zweier  Volkswirtschaften ­
  ihren  Sondernutzen  ohne  Beschränkungen  ziehen  könnten  und
daher  selbst  mit  den  Kriegführenden  Handel  zu  treiben  befugt  wären.
Es  kann  nur  ein  Interesse  der  Neutralen  an  dem  für  ihren  wirtschaftlichen
Bestand  erforderlichen  Verkehr  anerkannt  werden;  daraus  ergibt  sich
die  Forderung  einer  wirtschaftlichen  Neutralität,  von  der  schon
die  Rede  war.  Ebenso  empfindlich  aber  wie  die  Seehandelssperre  hat  auf
den  neutralen  Handel  seit  dem  15.  März  1915  (vgl.  zweites  Kapitel,  zweiter
Teil,  2),  die  von  England  und  Frankreich  durchgeführte  „F  ernb
  1  o  c  k  a  d  e“  gewirkt.  Sie  bedeutet  gleichfalls  eine  völlige  Sperre  des
        <pb n="264" />
        254

Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

neutralen  Seeverkehrs,  noch  dazu  ohne  örtliche  Grenzen;  sie
ist  in  ihrem  Kerne  die  Aufstellung  eines  unbegrenzten  Sperrgebietes.  Sie
war  humaner,  insofern  sie  Menschenleben  meist  nicht  gefährdete,  wie  es
der  Unterseebootkrieg  im  Sperrgebiete  mit  sich  brachte.  Aber  sie  zwang
alle  neutralen  Schiffe  mit  Waren  feindlichen  Eigentums,  ja  sogar  feindlichen ­
  Ursprungs  oder  feindlicher  Bestimmung  in  den  Dienst  des  Wirtschaf ­
  tkrieges  einer  Kriegspartei.  Wenn  die  neutralen  Staaten  in  Hinkunft
die  wirtschaftliche  Neutralität  selbst  zu  wahren  sich  verpflichten,  so  ist
dieser  Eingriff,  soweit  er  sich  auf  Waren  feindlichen  Eigentums  erstreckt,
überflüssig.  Soweit  er  aber  Waren  feindlichen  Ursprungs  oder  feindlicher
Bestimmung  trifft,  ist  er  wegen  der  Unbestimmtheit  und  Unbeweisbarkeit
einer  Unterstützung  des  Feindes,  noch  dazu  auf  hoher  See,  unannehmbar. ­
  Die  Feststellung  des  feindlichen  Eigentums  bietet  allein  Gewähr,
daß  nicht  reine  Willkür  den  Handel  der  Neutralen  hindere.
Das  Unterseeboot.
Die  Erfahrungen  des  Wirtschaftskrieges  haben  bewiesen,  daß  das
Unterseeboot  zwar  grundsätzlich  das  überlieferte  prisenmäßige  Verfahren ­
  der  Anhaltung  und  Durchsuchung  neutraler  Handelsschiffe  durchführen ­
  kann,  aber  praktisch  nur  in  ganz  ausnahmsweisen  Fällen
davon  Gebrauch  gemacht  hat.  Die  Schwierigkeit,  eine  Aufbringung  des
angehaltenen  Handelsschiffes  gegen  dessen  Widerstreben  durchzuführen,
die  Unmöglichkeit  der  Abgabe  einer  Prisenbesatzung,  die  Gefahr  des
Bootes  bei  längerem  Aufenthalt  über  Wasser  der  Vernichtung  durch  Seestreitkräfte ­
  des  Gegners  ausgesetzt  zu  sein,  haben  gezeigt,  daß  das  eigentliche ­
  Kampfmittel  des  Unterseebootes  doch  nur  die  Zerstörung  des
angehaltenen  Schiffes  ist.  Die  regelmäßige  Zerstörung  kann  aber
selbst  in  dem  zugelassenen  Wirtschaftskriege  nicht  gerechtfertigt  werden,
weil  die  Besonderheit  einer  neuen  Waffe  im  Seekriege  nicht  deren  unbegrenzte ­
  Verwendung,  sondern  die  Anpassung  ihres  Gebrauches  an  die
Grundsätze  der  Gerechtigkeit  und  Menschlichkeit  verlangt.  Weil  aber
mit  der  Zerstörung  des  feindlichen  Handelsschiffes,  insbesondere  aber
mit  der  warnungslosen  Torpedierung  der  Verlust  von  Menschenleben  und
von  Wirtschaftsgütern  aller  Staaten  notwendig  verbunden  ist,  muß  das
Unterseeboot  als  unzulässiges  Kampfmittel  im  Wirtschaftskriege  zur
See  erkannt  werden.
Mit  dem  Verschwinden  des  Unterseebootkrieges  müßte  aber  auch
die  Bewaffnung  der  Handelsschiffe,  wie  sie  von  England  im  Weltkriege
geübt  wurde,  auf  hören.  Das  Handelsschiff  müßte  auch  im  Wirtschaftskriege ­
  nur  ein  Objekt  für  die  militärische  Gewalt  bilden;  sonst  entsteht  die
Gefahr  einer  allgemeinen  Verwilderung  des  Seerechts  und  das  Freibeutertum
  würde  im  Seekrieg  sein  Wiederaufleben  feiern.
Der  Mißbrauch  neutraler  Flaggen,  der  von  England
        <pb n="265" />
        Der  Völkerbund  als  internationales  Wirtschaftsorgan.

255

zur  Abwehr  der  Angriffe  von  Unterseebooten  geübt  wurde,  kann  als  ausnahmsweises ­
  Mittel,  um  der  Anhaltung  durch  ein  verfolgendes  Kriegsschiff ­
  zu  entgehen,  hingenommen  werden;  der  systematische  und  ohne
Rücksicht  auf  eine  Gefahr  angeordnete  Mißbrauch  neutraler  Flaggen  ist
als  schwere  Völkerrechtswidrigkeit  auch  weiterhin  zu  untersagen.

Sechster  Abschnitt.
Der  Völkerbund  als  internationales  Wirtschaftsorgan.
1.  Weltwirtschaft  und  Völkerbund.
Wir  haben  gesehen,  daß  einzelne  Interessen  der  Teilnehmer  an  der
Weltwirtschaft  wiederholt  erkannt  und  zum  Gegenstände  von  Einzel-  wie
Kollektivverträgen  gemacht  wurden.
Wir  haben  aber  auch  gesehen,  wie  gerade  der  wirtschaftliche  Imperialismus ­
  es  immer  wieder  verstand,  die  bereits  vertragsmäßig  anerkannten
weltwirtschaftlichen  Interessen  auf  dem  Wege  einer  Umdeutung  des  Vertrages ­
  oder  gar  seiner  Verletzung  mit  Abfertigung  des  gefährlichsten  Mitbewerbers ­
  zugunsten  seiner  selbstsüchtigen  Interessen  zurückzudrängen.
Das  gewichtigste  Hindernis  für  eine  Sicherung  der  allen  Völkern  gemeinsamen ­
  Interessen  an  der  Weltwirtschaft  bildet  der  Wirtschaftskrieg
selbst.  Da  der  Wirtschaftskrieg  nach  der  Rechtsanschauung  einer
mächtigen  Gruppe  von  Staaten  nicht  als  völkerrechtswidrig  zu  betrachten
ist,  müssen,  wie  bereits  ausgeführt  wurde,  Rechtsschranken  für  seine  Begrenzung ­
  auf  das  notwendige  Maß  aufgerichtet  werden.  Die  einzelnen
Maßnahmen  der  Sozialisierung,  welche  die  rechtliche  Gleichheit ­
  der  tatsächlichen  an  die  Seite  stellen  wollen,  bedürfen  erst  recht
eines  Organs  mit  Zwangsgewalt.
Es  haben  mehrfache  internationale  Strömungen  die  Schaffung  eines
mit  Vollzugsgewalt  ausgestatteten  Organes  der  Völkergemeinschaft ­
  zur  Wahrung  der  allgem  einen  Interessen  der
W  eltw r irtschaft  gefordert.
Die  älteste  unter  ihnen  ist  der  Pazifismus.  Br  kann  sich  darauf
berufen,  daß  bereits  der  Plan  eines  Vertrages  zur  Herbeiführung  eines
dauernden  Friedens  unter  den  christlichen  Souveränen  des  Abbe  Charles
Irenee  de  Saint  Pierre  von  1717  auch  die  Sicherung  des  Freihandels ­
  bezweckte  („pour  maintenir  toujours  le  commerce  libre  entre
les  nations  ‘,  P  r  u  t  z,  Friedensidee  166).
Der  Krieg,  den  die  Vorschläge  der  British  League  of  Nations  Society
und  der  amerikanischen  League  to  enforce  peace  verhüten  wollen,  ist  allerdings ­
  nur  als  ein  militärischer  gedacht.  Doch  hat  der  sogenannte
konstruktive  Pazifismus,  der  einen  dauernden  Frieden  durch  Beseitigung ­
  oder  Hemmung  der  Kriegsursachen  herbeiführen  will,
        <pb n="266" />
        256

Der  Völkerbund  als  internationales  Wirtschaftsorgan.

auch  den  Ausschluß  des  Wirtschaftskrieges  gefordert.  Unter  den  Grundlagen ­
  des  Völkerbundes,  die  Wilson  in  seiner  Rede  vom  27.  September  1917
in  Newyork  entwickelte,  bezog  sich  eine  auf  das  Verbot  „selbstsüchtiger ­
  wirtschaftlicher  Kombinationen  und  des  wirtschaftlichen  Boykotts
in  irgend  einer  Form  oder  Ausschließung“.  Der  Vorentwurf  des  Schweizer ­
  Komitees  für  eine  Verfassung  des  Weltvölkerbundes  enthält
ein  Verbot  hinsichtlich  der  wirtschaftlichen  Verträge  (§  25).
„Sie  sollen  nicht  politischen  Zwecken  dienen  und  dürfen  in  keiner
Weise  einen  der  verbündeten  Staaten  gegenüber  einem  anderen  Staat
zurücksetzen“.  Die  Angehörigen  eines  verbündeten  Staates  dürfen  in
der  Zuwanderung,  im  Aufenthalt  und  in  der  Niederlassung  nicht  ungünstiger ­
  gestellt  werden  als  die  Angehörigen  irgend  eines  anderen  verbündeten ­
  Staates  (§  16).  Alle  Land-  und  Seewege  müssen  allen  verbündeten ­
  Staaten  jederzeit  offen  stehen  (§  27).  Die  Leitung  der  als  Kolonien
aufgenommenen  Völker  soll  unter  Wahrung  der  freien  Selbstbestimmung
mit  der  Sorgfalt  eines  Vormundes  durch  ein  Kolonialamt  erfolgen  (§28).
Die  Bundesstaaten  sollen  in  allen  Kolonien  grundsätzlich  gleiche  Rechte
des  Handelsverkehrs  und  der  Niederlassung  besitzen  (29).
In  ähnlicher  Weise  will  Erzberger  in  seinem  Entwürfe  der  Verfassung ­
  eines  Völkerbundes  ihm  die  Durchführung  der  wirtschaftlichen
Gleichberechtigung  und  der  offenen  Tür  (Art.  21—23),  der  Freiheit  des
Weltverkehres  (Art.  24—30)  und  der  Kolonialverwaltung  als  sittlicher
und  wirtschaftlicher  Erziehung  der  Eingeborenen  mit  ewiger  Neutralität ­
  (Art.  31,  32)  auferlegen.
Lammasch  (Europas  elfte  Stunde)  fordert  die  Einigung  der
Staaten  zu  einer  Wirtschaftspolitik,  die  der  individuellen  Tätigkeit  überall
die  Türen  öffnen,  der  monopolitischen  Ausbeutung  aber  verschließen
würde  (103);  der  dauernde  Friede  kann  nach  ihm  nicht  auf  ein  dauerndes
defensives  oder  gar  offensives  Wirtschaftsbündnis  mehrerer  Staaten
aufgebaut  werden  (67).  Er  fordert  die  Stärkung  des  Bewußtseins  von  der
wechselseitigen  wirtschaftlichen  Interdependenz  der  Staaten  und  hält
eine  volle  wirtschaftliche  Autarkie  der  einzelnen  Staaten  nicht  für  möglich ­
  (65).
Als  eine  das  Zustandekommen  des  Völkerbundes  als  Organes  des  Wirtschaftsfriedens ­
  fördernde  Strömung  ist  der  internationale  Sozialismus ­
  tätig.  Trotzdem  in  seinem  Wesen  wie  in  seinem  Programm
die  Internationalität  der  Interessen  der  arbeitenden  Klassen  gelegen  ist,
ist  die  Organisation  der  „Internationale“  infolge  des  Weltkrieges  zerfallen
und  seitdem  nicht  wieder  aufgerichtet  worden.  Der  internationale  Sozialismus ­
  fördert  die  Aufhebung  der  wirtschaftlichen  Schranken  durch  seine
Propaganda  für  die  demokratischeRegierungsform,  durch
die  der  Einfluß  des  Großkapitalismus  auf  die  auswärtige  Politik  zurückgedrängt ­
  werden  soll.  Der  agrarische  und  industrielle  Schutzzoll,  die
        <pb n="267" />
        Die  wirtschaftlichen  Aufgaben.

257

Kartellierung  der  Betriebe,  die  Überfülle  des  anlagebedürftigen  Kapitals,
die  wirtschaftlich  nicht  gerechtfertigte  Vermehrung  und  der  fortwährende
Besitzwechsel  des  Aktienkapitals  sind  von  den  sozialistischen  Parteien
aller  tiänder  bekämpft  worden.  Insbesondere  hat  sich  das  Manifest  der
British  Labour  Party  vom  November  1918  für  einen  Frieden  der  internationalen ­
  Zusammenarbeit  („peace  of  international  cooporation“)  und
gegen  jede  Art  von  Wirtschaftskrieg  ausgesprochen  („absolutely  against
any  form  of  economic  war“).  Die  internationale  Sozialistenkonferenz  hat
am  5.  Februar  1919  eine  Resolution  zugunsten  des  Völkerbundes  angenommen ­
  und  gefordert,  daß  die  Gründung  der  „Gesellschaft  der  Nationen“ ­
  von  den  Volksvertretern  erfolge  und  der  Völkerbund  zu  einem
Organ  ausgestaltet  werde,  das  die  Erzeugung  und  Verteilung
der  Lebensmittel  und  Rohstoffe  der  Welt  regelt,  um  deren
Produktion  zum  höchsten  Grad  zu  entwickeln.  Damit  soll  die  internationale ­
  Handelsrivalität  ausgeschaltet  werden.
2.  Die  wirtschaftlichen  Aufgaben.
Dem  Völkerbunde  als  internationalem  Wirtschaftsorgane  käme
nach  den  Ausführungen  des  zweiten  und  dritten  Abschnittes  eine  doppelte
Aufgabe  zu.  Er  soll  die  rechtliche  und  die  tatsächliche  Gleichheit
aller  an  der  Weltwirtschaft  teilnehmenden  Volkswirtschaften  annähernd
regeln.  Zu  dieser  Internationalisierung  und  Sozialisierung  des  Wettbewerbes ­
  soll  die  Verfassung  des  Völkerbundes  eine  dreifache  Tätigkeit,
rechtssetzender,  richtender  oder  vermittelnder  und  vollziehender  Natur
vorsehen  und  die  hierfür  erforderlichen  Bundesorgane  schaffen.
Was  zunächst  die  Gründung  des  Völkerbundes  anlangt,  so  kann  vom
wirtschaftlichen  Standpunkte  aus  bei  der  Ungeklärtheit  der  für  und  wider
den  Völkerbund  wirkenden  Kräfte  zunächst  nur  im  allgemeinen  erwartet
werden,  daß  alle  Volkswirtschaften,  mögen  sie  individualistischen  oder
kollekivistischen  Wirtschaftsformen  huldigen,  zum  gemeinsamen  Ziel  einer
Wahrung  der  Weltwirtschaftsinteressen  Zusammenwirken.  Es
muß  eine  Bundesverfassung  zustande  kommen,  welche  nicht  bloß  Rechtsgleichheit, ­
  sondern  auch  tatsächliche  Gleichheit  der  einzelnen  Volkswirtschaften ­
  gewährleistet.  Den  Vorentwurf  einer  Verfassung  des  Weltvölkerbundes ­
  des  Schweizer  Komitees  vom  Juni  1918  hat  u.  a.  als  Zweck
des  Bundes  auch  die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Unabhängigkeit ­
  und  Entwicklungsfreiheit  hervorgehoben  (§  1).  Der  Entwurf ­
  für  die  Verfassung  des  Völkerbundes  von  Erzberger  hat  der  wirtschaftlichen ­
  Gleichberechtigung  das  fünfte  Kapitel  (Art.  21—23)
gewidmet.  Damit  würde  es  im  Widerspruch  stehen,  wenn  das  Exekutivorgan ­
  bloß  eine  Vertretung  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
darstellen  würde  und  damit  das  Kampfbündnis  aufrecht  bliebe.
Lenz,  Der  Wirtachaftakampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  U
        <pb n="268" />
        258

Der  Völkerbund  als  internationales  Wirtschaftsorgan.

Die  rechtssetzenden  Aufgaben  des  Völkerbundes  hätten  in
der  Entwickelung  der  vorhin  erörterten  Grundsätze  für  die  Internationalisierung ­
  und  Sozialisierung  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  zu  bestehen.
Der  Umfang  und  Inhalt  der  wirtschaftlichen  Verkehrsfreiheit  und  der
wirtschaftlichen  Gleichstellung  unter  den  Mitgliedern  wäre  derart  zu
umschreiben,  daß  es  möglich  würde,  durch  die  Anwendung  dieser  Grundsätze ­
  die  wirtschaftlichen  Streitigkeiten  zu  hemmen  und  dem  Rechte  vor
der  Gewalt  den  Vortritt  zu  verschaffen.  Es  muß,  wie  es  Wilson  als  erste
Grundlage  des  Völkerbundes  verlangt,  eine  Gerechtigkeit  sein,  die  k  e  i  n  e
Begünstigungen  kennt  und  keine  Abstufungen,  sondern
nur  gleiche  Rechte  für  alle  beteiligten  Völker.  Dies  schließt  nicht  aus,
daß  neben  den  allgemeinen  Interessen  noch  jene  Sonderinteressen  einzelner
Nationen  oder  Gruppen  von  Nationen  anerkannt  werden,  die  sich  mit  den
gemeinsamen  Interessen  aller  vertragen,  wie  es  auch  Wilson  hervorhebt.
Als  Organ  der  Rechtssetzung  wäre  die  Delegiertenversammlung ­
  des  Völkerbundes  zu  betrachten.  Für  die  Zusammensetzung  dieser
Versammlung  ist  die  Entscheidung  der  Vorfrage  maßgebend,  ob  sie  als
eine  Vereinigung  von  Regierungs-  oder  Volksvertretern  oder  von  beiden
zustande  kommt.  Van  Calker  empfiehlt  ein  gemischtes  System.
Der  Weltkonvent  wäre  nach  ihm  nicht  nur  aus  Vertretern  der  beteiligten
Regierungen,  sondern  zugleich  aus  Vertretern  der  Parlamente  im  Verhältnisse ­
  von  1  :2  zu  bilden,  wobei  die  Zahl  der  Vertreter  jedes  Staates
nach  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Bevölkerungsziffer,  dem  räumlichen ­
  Umfang  und  anderen  Merkmalen  zu  bestimmen  wäre.  Die  Regierungsvertreter ­
  hätten  nach  ihrer  Instruktion,  die  Parlamentsvertreter
nach  ihrer  Überzeugung  abzustimmen  (Sicherungen  31—33).  Vom  Standpunkte ­
  der  Erhaltung  des  Wirtschaftsfriedens  aber  müßte  neben
den  politischen  Erwägungen  auch  den  wirtschaftlichen  Interessengruppen ­
  eine  Vertretung  gewährt  werden.  Die  Vertretung  jeder  Volkswirtschaft ­
  müßte  deren  tatsächlichen  Wirtschaftszustande  entsprechen. ­
  Die  Sozialisierung  der  Weltwirtschaft  dürfte  nicht  zur  wirtschaftlichen ­
  Bedrückung  einer  Mächtegruppe  durch  die  andere  mißbraucht
werden  können.  Dies  könnte  dadurch  erreicht  werden,  daß  für  die  Abstimmung ­
  über  wirtschaftliche  Fragen  den  einzelnen  Mächten
ein  gleiches  Stimmrecht  oder  doch  ein  Stimmenmaß  gewährt
würde,  das  nicht  allein  der  politischen  Machtstellung  eines
einzelnen  Mitgliedes  entspräche.
Die  schiedsrichterlichen  und  vetm  ittelnden  Aufgaben ­
  des  Völkerbundes  in  wirtschaftlicher  Hinsicht  könnten  durch  Einsetzung ­
  eines  Schiedsgerichtes  und  eines  Verständigungsrates  erfüllt  werden.
Hierfür  sind  bereits  Vorschläge  im  allgemeinen  von  der  „B  r  i  t  i  s  h  L  e  a  gu  e
of  Nations  Society“  und  von  der  amerikanischen  „League  to
enforce  peace“  und  im  besonderen  vom  Entwürfe  des  Viscount  B  r  y  c  e,
        <pb n="269" />
        Die  wirtschaftliche!)  Aufgaben.

259

vom  „Vorentwurfe  eines  allgemeinen  Vertrages  über  die  friedliche  Regelung ­
  internationaler  Streitigkeiten"  eines  niederländischen  Komitees ­
  (H  e  e  m  k  e  r  k,  L  o  d  e  r  u.  a.)  und  vom  Entwürfe  Lammasch
erstattet  worden.
Es  wäre  zwischen  einem  richterlichen  und  einem  vermittelnden  Organ
zu  unterscheiden.  Die  Schiedsgerichtsbarkeit  sollte  auf  schiedsfähige
  Streitigkeiten,  das  sind  solche,  die  ihrer  Natur  nach  einer  Entscheidung ­
  durch  Anwendung  der  Grundsätze  von  Recht  und  Billigkeit
fähig  sind  („questions  d’ordre  juridique“,  „justiciale  disputes“),  beschränkt
werden.  Dann  kämen  jene  Streitigkeiten  in  Betracht,  die  dadurch  entstehen, ­
  daß  eine  Volkswirtschaft  sich  durch  ein  Gesetz,  eine  Verordnung
oder  sonst  eine  Maßregel  einer  anderen  Volkswirtschaft  in  ihrem  gewährleisteten ­
  Recht  auf  die  rechtliche  Freiheit  oder  Gleichheit  des  Verkehrs ­
  oder  ihre  Lebensfähigkeit  verletzt  fühlt.  Dem  Schiedsgerichte
kämen  die  Auslegung  der  bundesrechtlich  anerkannten  Grundsätze  und
ihre  Anwendung  auf  den  einzelnen  Fall,  sowie  die  Feststellung  des  aus
einer  Verletzung  entspringenden  Ersatzanspruches  der  geschädigten  Volkswirtschaft ­
  zu.  Insbesondere  wäre  es  eine  der  vornehmsten  Aufgaben  des
Schiedsgerichts  in  wirtschaftlicher  Hinsicht  festzustellen,  ob  im  Einzelfalle ­
  eine  Maßregel  des  Wirtschaftskrieges  oder  bloß  eine  wirtschaftliche
Schutzmaßregel  vorliegt.  Die  Aufgaben  der  strengen  Rechtsanwendung
könnten  einem  internationalen  Gerichtshöfe  zugewiesen  werden.
Dem  Verständigungsrate  dagegen  käme  es  zu,  jene  wirtschaftlichen ­
  Streitigkeiten  durch  einen  nicht  bindenden  Ratschlag  auszugleichen, ­
  die  aus  der  Wirtschaftspolitik  der  Bundesmitglieder  entspringen. ­
  Hierunter  würden  insbesondere  Streitigkeiten  aus  der  Gewährleistung ­
  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit  und  aus  der  Vormundschaft ­
  über  die  unmündigen  Völkerschaften  gehören,  soferne  letztere  nicht
einem  besonderen  Kolonialamte  des  Völkerbundes  an  vertraut  würde,
wie  es  der  Schweizer  Vorentwurf  vorsieht.
Hinsichtlich  der  Zusammensetzung  des  Schiedsgerichtshofes  und  des
Vermittlungsrates  sind  die  genannten  Vorschläge  darin  einig,  daß  eine
ständige  Körperschaft  gebildet  werden  muß,  die  zwar  als  Vertrauenspersonen ­
  aller  Teilnehmer’  am  Bunde  gelten,  aber  nicht  aus  Personen  des
diplomatischen  Dienstes  bestehen  soll.  Es  käme  allen  Bundesmitgliedern ­
  zu,  im  vorhinein  durch  die  Namhaftmachung  einer  bestimmten
Zahl  von  Personen  eine  Liste  von  Schiedsrichtern  und  Vermittlern  zu
schaffen,  aus  denen  entweder  automatisch  oder  durch  ein  Ausschließungsrecht ­
  der  Gegenpartei  das  einzelne  Schiedskollegium  oder  Vermittlungskollegium ­
  gebildet  würde.  Hierbei  wäre  beim  Schiedskollegium  grundsätzlich ­
  die  Teilnahme  nationaler  Schiedsrichter  auszuschließen,
beim  Verständigungsrat  dagegen  in  beschränkter  Zahl  zuzulassen.  Um
jedes  Übergewicht  einer  bestimmten  Mächtegruppe,  insbesondere  der
        <pb n="270" />
        Der  Völkerbund  als  internationales  Wirtschaftsorgan.

21J0

Großmächte  zu  verhindern,  müßte  der  Verständigungsrat  eine  vom  exekutiven ­
  Bundesorgane  verschiedene  Körperschaft  sein  und  aus  Personen,
die  der  Diplomatik  und  der  Politik  ferne  stehen,  gebildet  werden.
Die  Annahme  eines  Schiedsgerichtes  oder  das  A  n  h  ö  r  e  n  eines
Gutachtens  des  Verständigungsrates  wäre  bindend  vorzuschreiben,  somit ­
  eine  Einlassungspflicht  der  beteiligten  Volkswirtschaften  in
den  Fällen  aufzustellen,  in  denen  die  Gefahr  des  Ausbruches  eines  militärischen ­
  oder  Wirtschaftskrieges  droht.  Bis  zur  befristeten  Abgabe  des
Schiedsspruches  oder  des  Verständigungsrates  müßte  ein  Verbot  jeder
wirtschaftlichen  Feindseligkeit  ergehen.  Als  wirtschaftliche
Feindseligkeit  kämen  alle  Maßregeln  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren
Sinne  in  Betracht.  Hierbei  ist  es  nicht  bloß  möglich,  sondern  sogar
wahrscheinlich,  daß  in  Hinkunft  die  Seehandelssperre  unter  Loslösung
vom  militärischen  Kriege  gegen  Staaten  ohne  ausreichenden  Flottenschutz
Verwendung  finden  wird.  Der  Aufschub  gerade  dieser  Feindseligkeit  für
eine  bestimmte  Frist,  z.  B.  eine  sechsmonatige,  während  der  der  Schiedsspruch ­
  oder  das  Gutachten  des  Verstäudigungsrates  zu  ergehen  hätte,
wäre  vor  allem  zu  fordern.
Die  vollziehenden  Aufgaben  des  Völkerbundes  zur  Sicherung
des  Wirtschaftsfriedens  bestünden  darin,  bei  Verletzung  einer  wirtschaftlichen ­
  Bundespflicht  durch  ein  Mitglied,  insbesondere  bei  der  Verweigerung
der  Einlassung  in  ein  Scbieds-  oder  Verständigungsverfahren  die  gesamten
Machtmittel  des  Bundes  in  Bewegung  zu  setzen.  Anlass  zu  einer  derartigen ­
  Bundesexekution  würde  nicht  schon  die  Feststellung  einer  Verletzung ­
  der  wirtschaftlichen  Verkehrsfreiheit  oder  Gleichheit  oder  der
wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit,  sondern  erst  die  Andauer  oder  der  B  eginn
  einer  wirtschaftlichen  Feindseligkeit  ohne  Annahme  eines  Schiedsspruches ­
  oder  Anhörung  eines  Gutachtens  des  Verständigungsrates  bieten.
Die  Einlassungspflicht  in  eine  friedliche  Austragung  wirtschaftlicher  Streitigkeiten ­
  wäre  vom  Einlassungszwange  gefolgt.  Bereits  E  r  z  b  e  r  g  e  r
hat  in  seinem  Entwürfe  die  Bedrohung  oder  Aufhebung  des  Prinzips  der
wirtschaftlichen  Gleichheit  in  feindseliger  Absicht  als  Anlaß  zur  Bundesexekution ­
  erklärt  (Art.  34).  Nach  Schücking  sollen  Verletzungen  des
Grundsatzes,  daß  Maßnahmen  gegen  das  Privateigentum  außerhalb  der
Kriegsoperationen  (Wirtschaftskrieg)  unzulässig  seien,  die  internationale
Exekution  begründen  (Rechtsgarantien  91).  Die  Zusammensetzung  des
Exekutivorgans  in  der  Bundesverfassung  ist  eine  besonders  heikle.  Jedenfalls ­
  müßte  es  zur  Sicherung  eines  Wirtsohaftsfriedens  vermieden  werden,
daß  ein  Zwang  ohne  vorherige  schiedsrichterliche  Feststellung ­
  der  satzungsgemässen  Voraussetzungen  der  Vollstreckung
erfolge.
Als  wirtschaftliche  Zwangsmittel  kämen  in  Betracht  die  Einstellung ­
  des  Post-,  Telegraphen-  und  drahtlosen  Verkehrs  mit  dem  rechts-
        <pb n="271" />
        Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.  261
brüchigen  Staate,  das  Verbot  der  Einfuhr  nach  oder  der  Ausfuhr  aus
diesem  Staate,  das  Verbot  des  Handelsverkehrs,  die  Blockade  einer  oder
mehrerer  Häfen  und  schließlich  die  Sperre  des  gesamten  Seeverkehrs.  Die
Beschlagnahme  oder  Liquidation  feindlichen  Privatvermögens  wäre  wegen
ihrer  Gefährlichkeit  für  die  Weltwirtschaft  zu  unterlassen.  Lammasch
hat  empfohlen,  die  Bundesmitglieder  zu  verpflichten,  alle  mit  dem  Vertragsbrüchigen ­
  Staate  geschlossenen  Allianzverträge  als  aufgehoben  anzusehen, ­
  ihren  Untertanen  jede  Art  der  Unterstützung  des  friedbrecherischen ­
  Staates  während  des  Krieges  zu  verbieten,  ihren  Untertanen  jede
Art  der  Unterstützung  von  dessen  Gegnern  während  des  Krieges  zu  gestatten, ­
  von  dem  Vertragsbrüchigen  Staate  jeden  Ersatz  des  durch  den
Krieg  ihnen  oder  ihren  Angehörigen  erwachsenen  Schadens  nach  Beendigung ­
  des  Krieges  zu  fordern  (Entwurf,  Abschnitt  III,  Art.  1).
Siebenter  Abschnitt.
Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen
von  Versailles  und  St.  Germain.
1.  Allgemeine  Orientierung.
Der  Friede  der  alliierten  und  assoziiertem  Mächte  mit  Deutschland
zu  Versailles  vom  8.  Juni  1919  (D)  und  der  Friede  mit  Österreich  zu
St.  Germain  vom  10.  September  1919  (ö)  haben  in  umfassender  Weise
den  internationalen  Wettbewerb  zu  regeln  gesucht.  Bei  dem
einseitig  auferlegten  Machtfrieden  wäre  eine  die  weltwirtschaftlichen ­
  Interessen  wahrende  Ordnung  nicht  zu  erwarten  gewesen,  wenn
nicht  in  der  Annahme  der  wirtschaftspolitischen  Grundsätze
Wilsons  durch  die  AAM  als  Grundlage  der  Friedensbedingungen  hierfür ­
  ein  Anlaß  gegeben  gewesen  wäre.  Das  von  Wilson  stets  vorangestellte
  Literesse  der  einzelnen  Völker,  die  Zurückweisung
der  wirtschaftlichen  Vormachtstellung  irgend  einer
Nation,  insbesondere  aber  der  Ausschluß  selbstsüchtiger
wirtschaftlicher  Kombinationen  innerhalb  des  Völkerbundes
hatten  die  Erwartung  begründet,  daß  der  Wirtschaftskampf  durch  ein
Abkommen  über  die  internationale  Zusammenarbeit  ersetzt ­
  werden  würde.
Anstatt  dessen  beobachten  wir,  wie  bei  der  Regelung  des  privatwirtschaftlichen
  Kampfes,  so  auch  bei  der  Ordnung  des  internationalen
Wettbewerbes  überhaupt,  das  Ringen  der  imperialistischen  Bestrebungen ­
  mit  den  weltwirtschaftlichen  Literessen.
Was  zunächst  den  imperialistischen  Gehalt  der  Friedensverträge ­
  anlangt,  so  steht  in  erster  Linie  die  Vereitelung  aller  drei  in
der  Entwicklungsgeschichte  des  deutschen  Imperialismus  dargestellten
        <pb n="272" />
        262  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
Expansionsprogramme.  Das  mitteleuropäische  wie  das  levant
  i  n  i  s  c  h  e  Programm  werden  durch  die  Verhinderung  des  Anschlusses
Österreichs  an  Deutschland  in  der  Form  der  Unabhängigkeitserklärung  des
ersteren  (D  Art.  80),  in  der  Festlegung  des  Zerfalls  der  österreichisch-ungarischen ­
  Monarchie  durch  Anerkennung  des  tschecho-slowakischen  Staates  (D
Art.  81,  ö  Art.  53),  des  serbisch-kroatisch-slowenischen  Staates  (ö  Art.  4b)
und  Polens  (D  Arb.  87)  vereitelt.  Durch  die  Bindung  Deutschlands  und
Österreichs  an  alle  künftigen  Übereinkommen  der  AAM  mit  diesen  Staaten
(D  Art.  155,  ö  Art.  86)  und  durch  die  Aufnahme  des  serbisch-kroatischslowenisehen
  Staates,  Montenegros  und  Rumäniens  in  die  Reihen  der
AAM,  wird  der  wirtschaftlichen  Ausdehnung  Deutschlands  und  Österreichs ­
  nach  Südosten  ein  Riegel  vorgeschoben.  Das  zentralafrikanische ­
  Programm  Deutschlands  aber  wird  durch  den  Verzicht  auf
alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  überseeische  Besitzungen  überhaupt ­
  zunichte  gemacht  (D  Art.  119);  insbesondere  gehen  alle  Rechte
aus  den  Verträgen  und  Abmachungen  Deutschlands  mit  Frankreich  vom
4.  November  1911  und  vom  28.  September  1912  über  Äquatorialafrika
verloren  (D  Art.  125).
Außerhalb  ihrer  vertragsmäßigen  Grenzen  verzichten  Deutschland
und  Österreich  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  und  Vorrechte  auf  oder  betreffend ­
  ihre  außereuropäischen  Gebiete,  die  ihnen  oder  ihren  Verbündeten ­
  gehörten  und  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  oder  Vorrechte  den
AAM  gegenüber.  Deutschland  und  Österreich  verpflichten  sich  im  vornhinein ­
  zur  Anerkennung  und  Annahme  aller  Maßnahmen  der  AAM  zur
Regelung  der  Folgen  aus  diesen  Verzichten  (D  Art.  118,  ö  Art.  96).  Damit ­
  geht  die  vom  wirtschaftlichen  Imperialismus  Deutschlands  zur  Sicherung ­
  der  Waren-  und  Menschenausfuhr,  sowie  der  Lebensmittel-  und
Rohstoffeinfuhr  angestrebte  Gebietshoheit  mit  allen  ihren  Herrschaftsrechten ­
  in  den  wirtschaftlich  noch  nicht  erschlossenen  oder  noch
nicht  ausreichend  ausgebeuteten  Ländern  zur  schrankenlosen  Verwertung
an  die  AAM  über.  Wenn  die  Note  der  AAM  an  die  deutsche  Friedensdelegation ­
  vom  22.  Mai  1919  erklärt,  daß  es  nicht  notwendig  sei,  „die
politische  Souveränität  auszuüben,  um  sich  in  einem  Lande  einen  angemessenen ­
  Prozentsatz  der  Erzeugung  zu  sichern",  so  mag  dies  richtig
sein;  dann  liegt  aber  darin  zugleich  die  ausdrückliche  Verwerfung
der  Länder  gier  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  aller  Großmächte,
wie  wir  sie  in  seiner  Entstehungsgeschichte  beobachtet  haben.
Deutschland  und  Österreich  werden  aber  auch  für  die  Zukunft
in  ihrem  internationalen  Wettbewerbe  dadurch  behindert,  daß  ihnen
alle  öffentlichen  und  privaten  Hilfsmittel  der
friedlichen  Expansion  im  wirtschaftlichen  Neuland  entzogen  werden-Deutschland
  und  Österreich  verzichten  nicht  bloß  auf  alle  kraft  des
Pekinger  Protokolls  vom  7.  November  1901  erworbenen  Rechte
        <pb n="273" />
        Allgemeine  Orientierung.

268

und  Vorrechte  in  China  (D  Art.  128,  0  Art.  118)  —■  Deutschland  insbesondere ­
  auf  seine  Niederlassungen  in  Hankau  und  Tientsin  (D  Art.  132),
■Österreich  auf  die  österreichisch-ungarische  Niederlassung  in  Tientsin
(ö  Art.  116)  —-  in  Siam  (D  Art.  135,  ö  Art.  110)  und  in  Liberia  (D  Art.  138);
sie  werden  auch  der  Vorteile  und  Vorrechte  aus  den  handelspolitischen
Verträgen  vom  29.  August  1902  und  vom  27.  September  1906,  die  sonst
für  die  AAM  aufrecht  erhalten  bleiben,  verlustig  (so  bezüglich  Chinas  D
Axt.  129,  Ö  Art.  114).
Deutschland  muß  die  schrankenlosen  Bedingungen  hinnehmen,  unter
•denen  seine  Staatsangehörigen  europäischer  Herkunft  von  der  neuen
Regierung  der  deutschen  Kolonien  zur  Niederlassung,  zum  Eigentumserwerb, ­
  zum  Handel  und  Gewerbe  zugelassen  werden  sollen  (D  Axt.  122).
Von  der  Pflicht  Deutschlands  und  Österreichs,  die  Rechte  ihrer  Angehörigen ­
  aus  öffentlichen  Unternehmungen  und  Konzessionen  in  bestimmten ­
  Gebieten  auf  Verlangen  der  Reparationskommission  ZU  erwerben  und
auf  diese  für  Rechnung  der  Entschädigung  zu  übertragen,  wird  noch
die  Rede  sein  (D  Art.  260,  ö  Art.  211).
Deutschland  und  Österreich  verzichten  auf  jede  ihnen  oder  ihren
Staatsangehörigen  zugebilligten  Vertretung  oder  Teilnahme  an  der  Beaufsichtigung ­
  von  Kommissionen,  Staatsbanken,  Agenturen  oder  anderen
finanziellen  oder  wirtschaftlichen  Organisationen
internationalen  Charakters  mit  Aufsichts-  oder  Verwaltungsbefugnissen, ­
  die  in  irgend  einem  der  alliierten  oder  assoziierten  Staaten,
in  Österreich  (bzw.  Deutschland),  Ungarn,  Bulgarien,  der  Türkei  samt
Besitzungen  und  Nebenländern  oder  ira  früheren  russischen  Reiche  bestehen ­
  (D  Art.  258,  Ö  Art.  209).
Das  Privateigentum  deutscher  und  österrreichischer  Staatsangehöriger ­
  wird  nicht  nur  in  Ägypten  (D  Art.  153,  Ö  Art.  108)  und  in
Marokko  (D  Art.  144,  ö  Art.  99),  sondern  auch  in  Siam  (D  Art.  136,
ö  Art.  111)  und  in  Liberia  (D  Art.  140),  so  wie  deutsches  und  österreichisches ­
  Privateigentum  im  europäischen  Feindesland  (Teil  X,  Abschnitt ­
  III  und  IV  der  Friedens  Verträge)  behandelt.
Deutschland  und  Österreich  verlieren  das  öffentliche  Eigentum ­
  einschließlich  des  Eigentums  der  Krone,  sowie  des  Privateigentums
des  deutschen  Kaisers  und  der  österreichisch-ungarischen  Herrscherfamilie
in  Ägypten  (D  Art.  153,  ö  Art.  108),  in  Marokko  (D  Art.  144,  ö  Art.  99),
in  China  (D  Art.  130,  Ö  Art.  115)  und  in  Siam  (D  Art.  136,  ö  Art.  111);
nur  die  diplomatischen  und  konsularischen  Gebäude  samt  Einrichtung
in  den  zwei  letztgenannten  Ländern  werden  ausgenommen.
Dagegen  erfährt  der  wirtschaftliche  Imperialismus  Großbritanniens,
  Frankreichs  und  Japans  seine  dauernde  Festigung  und
Ausbreitung.  Deutschland  und  Österreich  werden  verpflichtet,  das  britische
Protektorat  über  Ägypten  (D  Art.  147,  ö  Art.  102)  und  das  fran-
        <pb n="274" />
        264  Di* 3  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
zösische  Protektorat  über  Marokko  anzuerkennen  (D  Art.  141,  ö
Art.  96).  Alle  Verträge  Deutschlands  und  Österreichs  mit  Ägypten  und
Marokko  werden  für  aufgehoben  erklärt;  auf  die  Kapitulationen  haben
sie  verzichtet  (D  Art.  141,  148;  ö  Art.  96,  103).  Der  ägyptischen  und  der
scherifischen  Regierung  wird  volle  Handlungsfreiheit  für  die
Regelung  der  Rechtsstellung  und  der  Niederlassungsbedingungen  der
deutschen  und  österreichischen  Staatsangehörigen  in  Ägypten  und  Marokko
eingeräumt  (D  Art.  143,  150;  ö  Art.  98,  105).  Die  Sonderstellung  der
deutschen  und  österreichischen  Schutzgenossen,  der  Semsaren  („censaux“)
und  Mohallaten  („associes  agricoles“)  in  Marokko  wird  beseitigt  (D  Art.  143,
Ö  Art.  98).  Der  Imperialismus  Japans  wird  durch  den  Erwerb  von  Schantung
  gefördert  (D  Art.  156—158).  Die  Verteilung  der  Mandate  des
Völkerbundes  zur  Vormundschaft  über  die  unmündigen  Völker,  die  dem
deutschen  Kolonialbesitz  angehörten  (D  u.  ö  Art.  22),  wird  der  wirtschaftlichen ­
  Expansion  des  Vormundes  Vorschub  leisten.
Was  den  weltwirtschaftlichen  Gehalt  der  Friedensverträge ­
  anlangt,  so  sind  die  Kundgebungen  Wilsons  bezüglich  der
Gleichheit  der  Handelsbeziehungen  „nur  im  Hinblick
auf  eine  dauernde  Ordnung  der  Welt  zu  verstehen  und  können  erst  für
den  Zeitpunkt  als  anwendbar  betrachtet  werden,  in  dem  der  Völkerbund
vollständig  aufgerichtet  und  die  Welt  zu  normalen  Handelsverhältnissen
zurückgekehrt  ist".  Nach  dieser  Auffassung  der  Entente  in  ihrer  Antwort
vom  16.  Juni  1919  an  Deutschland  stellt  sich  die  Wirtschaftsordnung
der  Friedensverträge  als  eine  Übergangsordnung  dar.
In  erster  Linie  soll  auch  die  Wirtschaftspolitik  Deutschlands  und
Österreich^.  der  bereits  in  den  Waffenstillständen  vom  11.  bzw.  3.  November ­
  1918  und  nunmehr  in  den  Friedensschlüssen  (D  Art.  231,  ö  Art.
177)  übernommenen  Pflicht  zur  Wiedergutmachung  der  Verluste
und  Schäden,  die  die  AAM  und  ihre  Angehörigen  durch  den  Angriff  zu
Land,  zur  See  und  in  der  Luft  erlitten,  dienstbar  gemacht  werden.
Die  von  den  AAM  gewählte  Art  der  Wiedergutmachung  wird  die
wirtschaftliche  Betätigung  Deutschlands  und  Österreichs  nicht  nur  in
Europa,  sondern  auch  außerhalb  Europas  schwer  beeinträchtigen  und
deren  Lebensfähigkeit  gefährden.  Davon  wird  noch  später  bei
Erörterung  des  Anspruches  jeder  politisch  anerkannten  Volkswirtschaft
auf  Anerkennung  und  Sicherung  ihrer  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit
die  Rede  sein.  An  dieser  Stelle  sei  nur  die  allgemeine  Beschränkung
Deutschlands  und  Österreichs  im  auswärtigen  Wettbewerbe  hervorgehoben, ­
  die  durch  den  Verzicht  auf  alle  Rechte  und  Interessen  von
deutschen  oder  österreichischen  Staatsangehörigen  an  irgend
einem  öffentlichen  Unternehmen  oder  irgend  einer  Konzession ­
  liegt.  Derartige  Privatrechte  in  Rußland,  in  China,  in
Österreich  (bzw.  Deutschland),  in  Ungarn,  Bulgarien,  in  der  Türkei  samt
        <pb n="275" />
        Allgemeine  Orientierung.

265

Besitzungen  und  Nebenländern,  oder  in  den  von  Deutschland,  Österreich
oder  seinen  Alliierten  abgetretenen  oder  von  einem  Mandatar  des  Völkerbundes ­
  zu  verwaltenden  Gebieten  müssen  von  der  deutschen  bzw.  österreichischen ­
  Regierung  auf  Verlangen  der  Wiedergutmachungskommission
erworben  und  dieser  zur  Gutschrift  der  Werte  auf  die  Entschädigung
übertragen  werden  (D  Art.  260,  ö  Art.  211).
Die  Besorgnis  vor  einer  wirtschaftlichen  Überlegenheit  Deutschlands,
dessen  Gebiete  nicht  verwüstet  wären  und  dessen  Industrie  wie  Handel
sofort  wieder  aufgenommen  werden  könnte,  hatte  bereits  in  der  Pariser
Wirtschaftskonferenz  von  1916  zur  Forderung  geführt,  daß  die  handelspolitische ­
  Freiheit  der  Alliierten  nicht  durch  irgend  welche
Ansprüche  der  feindlichen  Mächte  auf  Meistbegünstigung  behindert  werde
(Resolution  B  II).  Die  AAM  erachteten  daher  während  der  Übergangszeit ­
  eine  formelle  Gegenseitigkeit  nicht  für  durchführbar.
Derart  entstand  die  erste  Gruppe  von  wirtschaftspolitischen  Übergangsbestimmungen, ­
  die  Deutschland  und  Österreich  die  Vorteile  der
Meistbegünstigung  in  den  Gebieten  der  AAM  versagt,  ihnen
aber  die  Gewährung  der  Meistbegünstigung  an  die  AAM  für  eine  Mindestzeit ­
  von  5  Jahren  auferlegt.  Die  Dauer  dieser  Art  der  Wiederherstellung ­
  soll  durch  den  Völkerbund  derart  bestimmt  werden,  daß  er  die
Verlängerung  der  einseitigen  Meistbegünstigung  anordnen  kann.  Diese
und  andere  handelspolitische  Beschränkungen  (D  Art.  264—267,  271,
272;  ö  Art.  217—220)  können  mit  oder  ohne  Abänderung  für  einen
weiteren  Zeitraum  aufrecht  erhalten  werden,  wenn  es  der  Rat  des  Völkerbundes ­
  mindestens  12  Monate  vor  Ablauf  der  Mindestfrist  anordnet
(D  Art.  280  Abs.  1,  ö  Art.  232  Abs.  1).  Hierbei  hat  Österreich  insofern ­
  eine  Milderung  erreicht,  als  die  Vorteile  aus  den  handelspolitischen
Verpflichtungen  (ö  Art.  217—220)  nach  Ablauf  einer  dreijährigen  Frist
vom  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages  an  von  keiner  der  AAM  in  Anspruch ­
  genommen  werden  kann,  die  nicht  Österreich  hierfür  die  Gegenseitigkeit ­
  gewährt.  Die  Parität  und  die  Meistbegünstigung  der  Angehörigen ­
  der  AAM  bei  der  Zulassung  zum  Handwerk,  Beruf,  Handel  und
Gewerbe  (D  Art.  276,  ö  Art.  228)  sollen  mit  oder  ohne  Abänderung  auch
nach  Ablauf  der  Mindestfrist  für  einen  von  der  Mehrheit  des  Völkerbundrates ­
  festzusetzenden  Zeitraum,  jedoch  nicht  über  5  Jahre  in  Kraft
bleiben  (D  Art.  280  Abs.  2,  ö  Art.  232  Abs.  3).
Die  verkehrspolitischen  Beschränkungen  Deutschlands
und  Österreichs  hinsichtlich  der  Häfen,  Wasserwege  und  Eisenbahnen
(D  Art.  321—330,  332,  365,  367—369;  ö  Art.  284—290,  293,  312,  314—316,
326)  können  im  Verhältnisse  zu  Deutschland  nach  Ablauf  von  5  Jahren,
i  m  Verhältnisse  zu  Österreich  nach  Ablauf  von  3  Jahren  nach  Inkrafttreten
des  Friedeusvertrages  vom  Rate  des  Völkerbundrates  abgeändert
werden.  Die  fünfjährige  bzw.  dreijährige  Frist,  während  der  von  den
        <pb n="276" />
        IIS'* 1

266  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
AAM  keine  Gegenseitigkeit  gewährt  wird,  kann  vom  Völkerbundrate  verlängert ­
  werden.  Nach  dieser  Frist  aber  kann  mangels  einer  Abänderung
keine  der  AAM  irgend  einen  Vorteil  zugunsten  irgend  eines  Teiles  ihrer
Gebiete,  für  den  sie  nicht  Gegenseitigkeit  gewährt,  beanspruchen  (D  Art.
378  Abs.  1  u.  2,  ö  Art.  330  Abs.  lu.2).  Österreich  hat  gegenüber  den
Staaten,  denen  ein  Teil  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie ­
  übertragen  wurde,  oder  die  aus  dem  Zerfalle  dieser  Monarchie  entstanden ­
  sind,  das  Zugeständnis  der  Gegenseitigkeit  erreicht.
Diese  Staaten  werden  der  Vorteile  der  aufgezählten  verkehrspolitischen
Bestimmungen  von  vornherein  nur  unter  der  Bedingung  teilhaft,  daß
sie  Österreich  auf  den  kraft  des  Friedensvertrages  ihrer  Staatsgewaltunterstellten
  Gebieten  „eine  die  Gegenseitigkeit  verbürgende  Vorgangsweise“ ­
  einführen  (ö  Art.  330  Abs.  3).  Marokkanische  Waren  genießen ­
  bei  ihrer  Einfuhr  nach  Deutschland  oder  Österreich  die  gleiche
Vorzugsbehandlung  wie  französische  (D  Art.  146,  ö  Art.  101),  ägyptische
Waren  wie  britische  (D  Art.  154,  ö  Art.  109).
Zur  dritten  Gruppe  der  wirtschaftspolitischen  Übergangsbestimmungen ­
  zu  Gunsten  der  AAM  gehören  die  zeitlich  begrenzten ­
  Sonderordnungen  für  die  von  Deutschland  abgetrennten  oder
aus  seiner  Zollordnung  ausgeschiedenen  Gebiete  (D  Art.  268),  die  für
die  besetzten  Gebiete  Deutschlands  (D  Art.  270)  und  die  für  die  Anwendung ­
  der  Meistbegünstigungszolltarife  vom  31.  Juli  1914  (D  Art.  269).
Dem  entsprechen  für  Österreich  die  vorübergehenden  Zollermäßigungen
beim  Verkehre  durch  ehemals  österreichisch-ungarische  Häfen  (ö  Art.
221),  die  Zulassung  einer  zeitlich  begrenzten  besonderen  Übergangszollordnung ­
  im  Verhältnisse  zwischen  Österreich  einerseits  und  Ungarn  und
der  Tschecho-Slowakei  andrerseits  (ö  Art.  222)  und  die  zeitweise  Aufrechterhaltung ­
  der  günstigsten  Einfuhrgebühren  vom  28.  Juli  1914  (ö
Art.  223).
Es  ist  klar,  daß  durch  einseitige  Beschränkungen  der  Wirtschaftspolitik ­
  Deutschlands  und  Österreichs  zu  Gunsten  der  AAM  schließlich ­
  für  die  rechtliche  Regelung  des  friedlichen  Wettbewerbes  in  der
Weltwirtschaft  überhaupt  nichts  gewonnen  ist.  Der  Ausschluß  jener
Methoden  des  gewaltsamen  Wettbewerbes,  die  sich  durch  die  Behandlung ­
  einzelner  Mitbewerber  als  wirtschaftlicher  Feinde
ohne  Rücksicht  auf  die  materiellen  Bedürfnisse  der  Wirtschaftslage ­
  kennzeichnen,  ist  nicht  erfolgt.  Die  W  eiterführung  des
Wirtschafskrieges  ist ; wie  die  Bestimmungen  über  die  Beendigung ­
  des  Wirtschaftskrieges  zeigen,  den  AAM  mit  Ausschluß  der  ehemaligen ­
  von  Österreich-Ungarn  abgetrennten  Gebiete  auf  unbestimmte
Zeit  freigegeben.  Aber  selbst  Deutschland  und  Österreich  wird  die
Wiederaufnahme  des  Wirtschaftskampfes  nach  Ablauf  der  Übergangszeit
freigegeben,  da  eine  allgemein  verbindliche  Scheidung  zwischen  Völker ­
        <pb n="277" />
        Allgemeine  Orientierung.

267

rechtsmäßigen  und  völkerrechtswidrigen  Methoden  des
Wettbewerbes  nicht  erfolgt  ist.  In  wieferne  daraus  dem  Völkerbünde ­
  große  Aufgaben  erwachsen,  wird  noch  erörtert  werden.
Die  Friedensverträge  enthalten  nur  vereinzelte  Beschränkungen  der
Wirtschaftspolitik  anderer  Vertragsstaaten  als  Deutschlands  und
Österreichs,  denen  eine  größere  Bedeutung  für  die  Regelung  des  weltwirtschaftlichen ­
  Wettbewerbes  zukommt.  Hierher  gehören  insbesondere
die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit  einzelner ­
  Staaten  in  einzelnen  Belangen  und  die  Internationalisierung  von
Flußläufen.  Davon  soll  noch  eingehender  die  Rede  sein.
Eine  letzte  Gruppe  von  wirtschaftspolitischeu  Bestimmungen  der
Friedensverträge  sucht  eine  den  Anschauungen  und  Interessen  der  AAM
entsprechende  Ordnung  einzelner  weltwirtschaftlicher  Probleme ­
  durch  den  Ausschluß  Deutschlands  und  Österreichs,  aber
auch  anderer  Staate»  vom  Mitbestimmungsrechte
bei  der  künftigen  Ordnung  zu  erreichen.
So  werden  bestimmte  Kollektivabkommen  wirtschaftlichen
Charakters  zwischen  Deutschland  bzw.  Österreich  und  denjenigen  AAM,
die  darin  als  vertragsschließend  genannt  sind,  unverändert  wieder  in
Kraft  gesetzt  (D  Art.  282,  ö  Art.  234).  Andere  internationale  Abkommen
werden  nur  mit  neue  n  Verpflichtungen  Deutschlands  und  Österreichs
wieder  in  Kraft  gesetzt.  Insbesondere  verpflichten  sich  Deutschland  und
Österreich  die  internationalen  postalischen  und  telegraphischen  Abkommen
nicht  nur  weiter  anzuwenden,  sondern  auch  im  vorhinein  ihre  Einwilligung ­
  zum  Abschlüsse  von  vertragsmäßig  vorgesehenen  Spezialübereinkünften ­
  mit  den  neuen  Staaten  nicht-  zu  verweigern  (D  Art.  283,
ö  Art.  235).  Das  internationale  radiotelegraphische  Abkommen  vom
5.  Juli  1912  z.  B.  wird  für  Deutschland  und  Österreich  mit  vorläufigen
Bedingungen  versehen,  die  ihnen  von  den  AAM  einseitig  auferlegt  werden.
Ein  etwa  innerhalb  5  Jahre  vom  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages  zustandekommendes ­
  neues  Abkommen  wird  für  Deutschland  bzw.  Österreich ­
  selbst  dann  bindend  sein,  wenn  diese  sich  geweigert  haben  sollten,
an  seiner  Ausarbeitung  teilzunehmen  oder  es  zu  unterzeichnen  (D  Art.  284,
Ö  Art.  237).  Andere  internationale  Abkommen  insbesondere  die  über
den  Schutz  des  gewerblichen  Eigentums  werden  abgeändert  und  ergänzt
durch  die  Friedens  Verträge  wieder  in  Kraft  gesetzt  (D  Art.  285,  286;
ö  Art.  237).  Insbesondere  wird  Österreich  verpflichtet,  dem  Berner  Abkommen ­
  vom  9.  Sept.  1886  zum  Schutze  der  Literatur  und  Kunst  und
anderen  Abkommen  beizutreten  (ö  Art.  239  u.  240).  Während  das
Haager  Abkommen  vom  17.  Juli  1906  über  den  Zivilprozeß  grundsätzlich
in  Kraft  gesetzt  wird,  werden  doch  Frankreich,  Portugal  und  Rumänien
ausgenommen  (D  Art.  287,  ö  Art.  238).
Im  übrigen  wird  es  jeder  der  AAM  überlassen,  jene  mit
        <pb n="278" />
        268  Di®  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
Deutschland  bzw.  Österreich-Ungarn  abgeschlossenen  Verträge  oder  Abkommen ­
  mitzuteilen,  deren  Beobachtung  sie  fordern  wollen.  Nur  den
AAM  kommt  ein  Mitentscheidungsrecht  darüber  zu,  ob  diese  Verträge
den  Friedensbestimmungen  entsprechen;  nur  bei  Meinungsverschiedenheiten ­
  unter  den  AAM  soll  der  Völkerbund  entscheiden.  Alle  übrigen
zweiseitigen  Abkommen,  deren  Anwendung  von  den  AAM  nicht  gefordert
wird,  treten  im  Verhältnisse  zu  Deutschland  und  Österreich  außer  Kraft
(D  Art.  289,  ö  Art.  241).
Deutschland  und  Österreich  werden  verpflichtet  den  AAM,  sowie
deren  Beamten  und  Staatsangehörigen  den  Genuß  aller  Rechte  und
Vorteile  zu  sichern,  die  Deutschland  oder  die  ehemalige  österreichisch  -
ungarische  Monarchie  Österreich-Ungarn,  bzw.  Deutschland,  Bulgarien,
der  Türkei  oder  deren  Beamten  und  Angehörigen  durch  Verträge  vor
dem  1.  August  1914  eingeräumt  hatte  (D  291,  ö  243).  Das  gleiche  gilt
für  die  Rechte  und  Vorteile  aus  Verträgen  Deutschlands  seit  dem
1.  August  1914  und  Österreichs  seit  dem  28.  Juli  1914  mit  nicht
kriegführenden  Staaten  (D  Art.  294,  ö  Art.  246).
Deutschland  und  Österreich-Ungarn  müssen  Generalkonsuln,  Vizekonsuln ­
  und  Konsularagenten  der  AAM  in  Städten  und  Häfen,  ohne
Einspruchsrecht  gegen  die  in  Aussicht  genommenen  Persönlichkeiten  anuehmen
  und  zur  Berufsausübung  zulassen  (D  Art.  279,  ö  Art.  231).
Alle  Vertragsmächte,  die  noch  nicht  das  Haager  Opiumabkommen
vom  23.  Januar  1912  unterzeichnet  oder  noch  nicht  ratifiziert  haben,
werden  zu  dessen  Annahme  verpflichtet,  ja  die  Ratifikation  der  Friedensverträge ­
  soll  der  Ratifikation  des  Opiumabkommens  und  des  Spezialabkommens ­
  von  1914  gleiehgehalten  werden  (D  Art.  295,  ö  Art.  247).
China  erklärt,  daß  es  beabsichtigt,  die  ehemaligen  Konzessionen
Deutschlands  in  Hankau  und  Tientsin  der  internationalen  Niederlassung
und  dem  Handel  zu  öffnen  (D  Art.  130,  Ö  Art,  116).
2.  Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen,
a)  Die  einseitige  handelspolitische  Meistbegünstigung.
Im  ersten  Abschnitte  des  X.  Teiles  der  Friedensverträge  werden
Deutschland  und  Österreich  hinsichtlich  ihrer  durch  das  Erlöschen  der
Handelsverträge  frei  gewordenen  Handelspolitik  insofern  beschränkt,
als  sie  Waren,  Rohstoffen  oder  Fabrikaten  bei  der  Ein-  und
Ausfuhr  von  und  nach  Gebieten  der  AAM  die  uneingeschränkte
Meistbegünstigung  im  Zollverkehre  für  eine  Mindestdauer  von
5  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages  gewähren  müssen.
Der  Rat  des  Völkerbundes  kann  mindestens  12  Monate  vor  Ablauf  dieser
Frist  entscheiden,  ob  die  Verpflichtungen  mit  oder  ohne  Abänderung
für  einen  weiteren  Zeitraum  aufrecht  erhalten  werden.  Die  Begünstigung
        <pb n="279" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

269

erfolgt  einseitig  zugunsten  der  AAM,  ohne  daß  diese  zur  Gegenseitigkeit ­
  verpflichtet  werden.  Doch  kann  außer  int  Falle  einer  gegenteiligen ­
  Entscheidung  des  Völkerbundes  nach  Ablauf  von  3  Jahren  keine
Verpflichtung  Österreichs  von  einer  AAM  in  Anspruch  genommen
werden,  die  nicht  Österreich  die  Gegenseitigkeit  hierfür  gewährt  (D  Art.
264—267,  280  Abs.  1;  ö  Art.  217—220,  232  Abs.  1  u.  2).
Die  Einfuhr  von  und  die  Ausfuhr  nach  Gebieten  der  AAM  darf
keinen  anderen  oder  höheren  Zöllen  oder  Lasten  unterworfen
werden  als  jenen,  denen  die  gleichen  Gegenstände  irgendeiner
der  AAM  oder  irgendeines  anderen  fremden  Landes  unterworfen
sind.  Es  dürfen  keinerlei  Verbote  oder  Beschränkungen  beibehalten  oder
erlassen  werden,  die  sich  nicht  in  gleicher  Weise  auf  die  Einfuhr  oder
Ausfuhr  von  oder  nach  den  AAM  oder  einem  anderen  fremden  Lande
erstrecken.  Untersagt  wird  auch  die  unterschiedliche  Behandlung ­
  der  Einfuhr  durch  indirekte  Mittel,  die  sich  aus  den
Zollreglements  oder  dem  Zollverfahren,  aus  den  Prüflings-  oder  Untersuchungsmethoden, ­
  aus  den  Bedingungen  der  Zollzahhmg,  Tarifabstufung
oder  Tarifauslegung  oder  der  Ausübung  von  Monopolen  ergeben
können.  Nach  der  Antwort  der  AAM  vom  8.  Juli  1919  bedeutet  die
Anwendung  des  Grundsatzes  der  vollständigen  Handelsgleichheit  keineswegs, ­
  wie  die  handelspolitische  Note  der  österreichischen  Delegation
vom  25.  Juni  1919  annahm,  daß  die  Verwaltungen  der  monopolisierten ­
  Artikel  verpflichtet  seien,  mit  allen  anderen  Staaten  identische ­
  Lieferungsverträge  abzuschließen.  Alles  was  verlangt  werde,  sei
vielmehr,  daß  man  sich  nicht  systematisch  eines  Monopoles
bediene,  um  einen  Staat  zum  Schaden  eines  anderen  zu  begünstigen.
Damit  soll  der  Mißbrauch  der  Monopole  zur  wirtschaftlichen
Eroberung,  wie  er  sich  in  der  Entstehungsgeschichte  des  Imperialismus ­
  zeigte,  ausgeschlossen  werden.  Die  Begünstigungen,  Befreiungen ­
  oder  Vorzugsrechte,  die  bei  der  Einfuhr,  Durchfuhr  oder  Ausfuhr ­
  einem  der  AAM  oder  einem  fremden  Lande  eingeräumt  werden,
gelten  antragslos,  gleichzeitig,  bedingungslos  und  ohne  Gegenleistung  für
alle  AAM.
Es  gelten  Sonderbestimmungen  für  die  von  Deutschland  und  Österreich ­
  abgetrennten  Gebiete  zur  provisorischen  Aufrechterhaltung  ihres
Absatzes,  der  sich  bereits  den  Bedürfnissen  Deutschlands  oder  Österreichs
angepaßt  hatte  (D  Art.  268)  und  Übergangsbestimmungen,
die  der  Einfuhr  der  AAM  in  Deutschland  die  günstigsten  Abgaben
nach  dem  Stande  vom  31.  Juli  1914  und  in  Österreich  nach  dem  Stande
vom  28.  Juli  1914  sichern  (D  Art.  269,  ö  Art.  223).
(Österreich  hat  durch  die  wiederholten  Hinweise  seiner  Friedensdelegation ­
  auf  die  Gefährdung  seiner  Lebensfähigkeit  außer  den  von  vornherein ­
  zugestaudenen  Zollermäßigungen  bei  Einfuhr  durch  Häfen,
        <pb n="280" />
        270  Di 0  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
die  sich  vor  dem  Kriege  auf  den  Gebieten  der  ehemaligen  österreichischungarischen
  Monarchie  befanden  (ö  Art.  221),  gegenüber  dem  tschechoslowakischen
  Staat  und  Polen  die  Meistbegünstigung
für  die  Einfuhr  aus  deren  Kohlenbergwerken  während  15  Jahre  erreicht.
Bis  zum  Abschlüsse  besonderer  Vereinbarungen  über  den  Austausch  von
Kohlen  und  Rohst  offen,  aber  höchstens  für  3  Jahre,  wird  die  zollfreie
und  schrankenlose  Ausfuhr  von  Stein-  und  Braunkohle  nach
Österreich  bis  zu  einem  vereinbarungsgemäß  oder  durch  die  Wiedergutmachungskommission ­
  festzusetzenden  Höchstmaße  im  Austausche  gegen
Rohstoffe  gewährleistet.  Den  in  Österreich  wohnenden  Käufern  soll  die
Erwerbung  der  Kohlen  in  Polen  und  im  tschecho-slowakischen  Staate
unter  gleich  günstigen  Bedingungen  gesichert  sein,  wie  den  in  diesen
Staaten  selbst  wohnenden  Käufern  unter  gleichartigen  Voraussetzungen
(ö  Art.  224).  Es  bedeutet  eine  weitere  Abwehr  der  einseitigen  Meistbegünstigung, ­
  wenn  die  Vorteile  eines  von  Österreich  einerseits  und
Ungarn  oder  dem  tschecho-slowakischen  Staate  anderseits  abzuschließenden ­
  besonderen  Zollregimes  für  höchstens  5  Jahre  von  den  A  AM  nicht
beansprucht  werden  können  (ö  Art.  222).
Nach  Ablauf  der  Periode  des  Wiederaufbaues  der  alliierten  und
assoziierten  Volkswirtschaften  soll  die  handelspolitische  Freiheit  Deutschlands ­
  und  Österreichs  wieder  aufleben.  Die  Vertragsfreiheit  einiger  der
AAM  wird  aber  im  weltwirtschaftlichen  Interesse  beschränkt.
Die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  erhalten  die  Zustimmung,
daß  in  den  von  ihnen  mit  dem  tschecho-slowakischen  Staate  (D  Art.  86,
Abs.  2;  ö  Art.  57,  Abs.  2),  dem  serbisch-kroatisch-slowenischen  Staate
(ö  Art.  51,  Abs.  2),  Polen  (D  Art.  93,  Abs.  2)  und  Rumänien  ^ö  Art.  60,
Abs.  2)  abzuschließenden  V  ertragen  Bestimmungen  aufgenommen
werden,  die  sie  zur  Sicherung  der  freien  Durchfuhr  und  einer
billigen  Ordnung  (regime  equitable)  für  den  Handel  der  anderen
Völker  mit  den  genannten  Staaten  für  nötig  erachten.  Auch  darin  liegt
eine  Anerkennung  des  Anspruches  auf  Sicherung  der  wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit  dieser  anderen  Staaten,  die  durch  eine  einseitige  Handelspolitik ­
  jener  Staaten  gefährdet  wäre.  Bisher  haben  die  Hauptmächte
einen  dem  entsprechenden  Vertrag  am  28.  Juni  1919  mit  Polen  abgeschlossen ­
  (Völkerbund  552).
Die  Nachteile  dieser  handelspolitischen  Ordnung  für  Deutschland
und  Österreich  während  der  Übergangsperiode  liegen  im  Ausschlüsse  jeder
protektionistischen  Zoll-  und  Tarifpolitik,  in  der  Zulassung
der  zollpolitischen  Differenzierung  ihres  Handels  in  den  Gebieten ­
  der  AAM  und  des  damit  gegebenen  Ausschlusses  von  deren
Märkten  bis  zur  Aufnahme  in  den  Völkerbund.
        <pb n="281" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

271

b)  Die  einseitige  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  im  Handwerk,  Beruf,
Handel  und  in  der  Industrie.
Die  Friedensschlüsse  sichern  den  Angehörigen  der  AAM  in  Deutschland ­
  und  Österreich  die  einseitige  Meistbegünstigung  bei  der
Ausübung  von  Handwerk,  Beruf,  Handel  und  Industrie  (D  Art.  276  a,
ö  Axt.  228  a);  sie  sichern  diese  Begünstigung  gegen  unmittelbare  oder
mittelbare  Umgehung  (D  Art.  276  b,  ö  Art.  228  b);  sie  gewährleisten
die  Gleichstellung  der  Angehörigen  der  AAM  und  ihres  Vermögens ­
  einschließlich  der  Gesellschaften  und  Vereinigungen,  bei  denen
sie  beteiligt  sind,  mit  den  Staatsangehörigen  Deutschlands  und  Österreichs ­
  und  deren  Vermögen  hinsichtlich  der  direkten  oder  indirekten
Auflagen,  Gebühren  oder  Steuern  nach  Art  und  Höhe  (D  Art.  276  c,
ö  Art.  228  c).  Den  Angehörigen  der  AAM  dürfen  nicht  Beschränkungen ­
  auferlegt  werden,  die  nicht  am  1.  Juli  1914  in  Deutschland
bzw.  am  28.  Juli  1914  in  Österreich  für  diese  Angehörigen  galten,  es
sei  denn,  daß  sie  auch  den  eigenen  Staatsangehörigen  auferlegt  werden
(D  Art.  276  d,  Ö  Art.  228  d).
Die  Meistbegünstigung  und  die  Parität  sollen  mit  oder  ohne  Abänderung ­
  nach  Ablauf  der  Mindestfrist  von  5  Jahren  in  Kraft  bleiben,  gegebenenfalls ­
  für  einen  solchen  weiteren  Zeitraum,  den  die  Mehrheit  des
Völkerbundrates  festsetzt,  jedoch  nicht  über  5  Jahre  (D  Art.  280,  Abs.  2;
ö  Art.  232,  Abs.  3).
Um  eine  Bevorrechtung  der  deutschen  und  der  österreichischen  Regie ­
  r  u  n  g  als  Handelssubjekte  zu  verhindern,  werden  ihnen,  soweit  sie
internationalen  Handel  treiben,  alle  Rechte,  Vorrechte  und  Freiheiten
der  Souveränität  abgesprochen  (D  Art.  281,  ö  Art.  233).
c)  Die  einseitige  Meistbegünstigung  in  der  Fischerei,  Küsten-  und  Schleppschiffahrt ­
  und  das  Flaggenrecht  der  Staaten  ohne  Meeresküste.
Den  Schiffen  der  AAM  wird  in  den  deutschen  Hoheitsgewässern  die
Meistbegünstigung  in  bezug  auf  die  Seefischerei-,  Küsten-  und
Schleppschiffahrt  zugestanden  (D  Art.  271);  die  Polizei-  und  Untersuchungsrechte ­
  über  die  Fischerei  und  den  Spirituosentransport  der  Fahrzeuge ­
  der  AAM  in  der  Nordsee  werden  deren  Uberwachungsfahrzeugen
übertragen  (D  Art.  272).  Diese  Begünstigungen  sind  ebenso  zeitlich  begrenzt ­
  wie  die  zollpolitischen  (D  Art.  280).
Alle  Zeugnisse  und  Urkunden  der  AAM,  die  vor  dem  Kriege
von  Deutschland  als  gültig  anerkannt  wurden  und  in  Zukunft  durch
die  Hauptseemächte  anerkannt  werden  sollten,  sind  gültig  und  gleichwertig ­
  mit  den  deutschen  Urkunden;  die  den  Gebräuchen  der  Hauptseemächte ­
  entsprechend  ausgestellten  Zeugnisse  und  Urkunden  der
neuen  Staaten,  gleichviel  ob  sie  über  Meeresküsten  verfügen  oder
nicht,  werden  anerkannt  (D  Art,  273,  Abs.  1  u.  2).
        <pb n="282" />
        272  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Alle  Yertragsteile  anerkennen  die  Flagge  der  Schiffe  jeder  AAM,
die  nicht  über  eine  Meeresküste  verfügt,  wenn  diese  Schiffe  an
irgend  einem  bestimmten  auf  ihrem  Gebiete  gelegenen  Orte  als  Registerhafen ­
  eingetragen  sind  (D  Art.  273,  Abs.  3).
d)  Die  Ordnung  der  internationalen  Verkehrswege,
aa)  Im  allgemeinen.
Die  Ordnung  der  Verkehrswege  —  Häfen,  Schiffe,  Eisenbahnen ­
  —  im  XII.  Teile  jedes  Friedensvertrages  hat  einen  grundsätzlich ­
  weltwirtschaftlichen  Ausgangspunkt.  Es  besteht
der  große  Plan,  die  öffentlichen  Verkehrswege  allen  Völkern
gleichermaßen  dienstbar  zu  machen  (Note  der  österreichischen
Delegation  vom  11.  Juni  1919,  Bericht  1,  402).  Der  Plan  wird  aber
vorerst  nur  zugunsten  der  AAM  und  nur  zu  Lasten  Deutschlands ­
  und  Österreichs  verwirklicht,  ohne  daß  diesen  bis  zur
Aufnahme  in  den  Völkerbund  Garantien  für  die  Gegenseitigkeit  gegeben
werden.  Die  Internationalisierung  der  Flußläufe  wird  Deutschland  und
Österreich  unter  Ausschluß  ihrer  Mitentscheidung  auferlegt.  Es  wird
eine  vorläufige  Ordnung  geschaffen,  deren  Ersatz  durch  ein  allgemeines ­
  Abkommen  über  die  zwischenstaatliche  Regelung  des  Durchgangsverkehres, ­
  der  Schiffahrtswege,  Häfen  und  Eisenbahnen  unter  den
AAM  binnen  5  Jahren  nach  Inkrafttreten  der  Friedensverträge  vorgesehen; ­
  diesem  beizutreten  sind  Deutschland  und  Österreich  im  vorhinein
verpflichtet.  Auch  an  dieser  zweitnächsten  Ordnung  können  die  neutral
gebliebenen  Staaten  nicht  teilnehmen;  auch  für  sie  wird  der  Grundsatz
der  Gleichbehandlung  erst  nach  ihrer  Aufnahme  in  den  Völkerbund  gelten.
Die  AAM  erklären,  hierbei  keine  der  möglichen  Garantien  der  Billigkeit ­
  vernachlässigt  zu  haben,  da  die  allgemeinen  Vereinbarungen ­
  über  die  Freiheit  des  Durchgangsverkehres  und  die  internationale ­
  Ordnung  der  Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen  auch  für
die  AAM  untereinander  gelten  werden  und  um  Deutschland  und  Österreich ­
  zu  verpflichten,  die  Zustimmung  des  Völkerbundes  finden  müssen
(D  Art.  379,  ö  Art.  331).
Die  bereits  den  AAM  zugesicherte  zoll-  und  handelspolitische  Gleichbehandlung ­
  ihrer  Güter  wird  zur  allgemeinen  Unzulässigkeit  von
Differenzierungen  bei  Ein-  und  Ausfuhrzöllen,  Abgaben
und  V  erboten  nach  verkehrspolitisehen  Gesichtspunkten
ausgestaltet.  Es  darf  in  Deutschland  und  Österreich  keine
unterschiedliche  oder  Vorzugsbehandlung  eintreten  nach  der  Ein-  und
Ausgangs  grenze,  der  Art,  dem  Eigentum  oder  der  Flagge
des  Beförderungsmittels  (einschließlich  des  Luftverkehrsmittels)
nach  dem  ursprünglichen  oder  letzten  Abgangsorte  des  Schiffes,
Bootes,  Eisenbahnwagens,  Luftschiffes  oder  sonstigen  Befördemngs-
        <pb n="283" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

278

mittels,  nach  seinem  endgültigen  oder  Zwischen  bestimm  ungsorte,
nach  dem  eingeschlagenen  Eeiseweg  oder  den  Umladeplätzen,
nach  dem  Umstande,  ob  die  Waren  unmittelbar  über  einen  deutschen
bzw.  österreichischen  Hafen  oder  mittelbar  über  einen  ausländischen
H  a  f  e  n  ein-  oder  ausgeführt  werden  oder  dem  Umstande,  ob  die  Einoder
  Ausfuhr  zu  Wasser,  zu  Lande  oder  durch  die  Luft  erfolgt.  Das
gleiche  gilt  für  die  Bedingungen  und  Kosten  der  Beförderung  von  Personen ­
  und  Gütern.
Namentlich  werden  Zuschlagsgebühren  oder  unmittelbare ­
  oder  mittelbare  Prämien  für  die  Ein-  oder  Ausfuhr  über
deutsche  bzw.  österreichische  oder  niehtdeutsche  bzw.  nichtösterreichische
Häfen  oder  mit  derartigen  Schiffen  und  Booten  besonders  in  gemeinschaftlichen ­
  Tarifen  zum  Nachteil  der  Häfen,  Schiffe  oder  Boote  der  AAM  untersagt. ­
  Personen  und  Waren  von  Häfen  oder  Schiffen  oder  Booten  der  AAM
dürfen  nicht  besonderen  Förmlichkeiten  oder  Weiterungen  unterworfen ­
  werden  (D  Art.  323,  ö  Art.  286).
Es  werden  administrative  oder  technische  Sicherungen  für  den  Grenzübergang ­
  besonders  hinsichtlich  der  Schnelligkeit  und  Sorgfalt  getroffen;
die  rasche  und  regelmäßige  Beförderung  leicht  verderblicher  Waren  wird
gesichert;  die  schnelle  Abwickelung  der  Zollformalitäten  soll  die  unmittelbare ­
  Weiterführung  mit  Anschlußzügen  ermöglichen  (D  Art.  324,
ö  Art.  287).
Alle  Vorteile  und  Tarifermäßigungen  Deutschlands  zugunsten  deutscher
Häfen  oder  Deutschlands  oder  Österreichs  zugunsten  fremder  Häfen
kommen  den  Seehäfen  der  AAM  zu  (D  Art.  326,  ö  Art.  288).  Beide
Staaten  dürfen  ihre  Teilnahme  an  Tarifen  oder  Tarifkombinationen  zur
Sicherung  dieser  Vorteile  nicht  verweigern  (D  Art.  326,  ö  Art.  289).
Die  einseitige  Begünstigung  der  AAM  (D  Art.  321—330,  332,
365,  367—369;  Ö  Art.  284—290,  293,  312,  314—316,  326)  soll  im  Verhältnisse ­
  zu  Deutschland  durch  5  Jahre,  im  Verhältnisse  zu  ö  s  t  erreich ­
  durch  3  Jahre  unverändert  bleiben.  Nach  dieser  Frist  soll
sie  vom  Völkerbund  nachgeprüft  werden  können  und  mangels  einer  Abänderung ­
  keine  der  AAM  den  Vorteil  dieser  Bestimmungen  zugunsten  eines
Teiles  ihrer  Gebiete  für  den  sie  keine  Gegenseitigkeit  gewährt,  beanspruchen
können.  Doch  kann  die  fünf-  bzw.  dreijährige  Frist  für  die  Versagung  der
Gegenseitigkeit  vom  Völkerbunde  verlängert  werden.  Nur  jene  Staaten,
denen  ein  Teil  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie  übertragen ­
  wurde,  oder  die  aus  dem  Zerfalle  dieser  Monarchie  entstanden  sind,
werden  der  Vorteile  schon  jetzt  nur  dann  teilhaft,  wenn  sie  auf  den
unter  ihre  Staatsgewalt  gekommenen  Gebieten  Österreich  gegenüber  eine
die  Gegenseitigkeit  verbürgende  Vorgangsweise  (traitement  reciproque)
einführen  (D  Art.  378,  ö  Art.  330).
Lenz,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  18
        <pb n="284" />
        274  Di®  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
bb)  Die  einseitige  Freiheit  des  Durchgangsverkehrs.
Deutschland  wie  Österreich  werden  als  Durchzugsländer ­
  für  den  Personen-,  Güter-,  Schifis-,  Boots-,  Eisenbahnwagenund
  Postverkehr  von  oder  nach  den  angrenzenden  oder  nicht  angrenzenden
Gebieten  der  AAM  betrachtet.  Sie  haben  diesem  Verkehre  freien
Durchgang  auf  den  für  den  zwischenstaatlichen  Verkehr
geeignetsten  Wegen  (Eisenbahnen,  schiffbaren  Wasserläufen  oder
Kanälen)  zu  gewähren.  Er  soll  keinen  Durchgangszöllen  und
unnützen  Verzögerungen  oder  Beschränkungen  unterworfen  werden;  er
hat  ein  Anrecht  auf  die  gleiche  Behandlung  wie  der  innerstaatliche  Verkehr. ­
  Die  Durchgangs  g  ü  t  e  r  müssen  zoll-  und  abgabenfrei
bleiben;  die  den  Durchgangsverkehr  belastenden  Gebühren  oder  Abgaben
müssen  den  Verkehrsverhältnissen  entsprechend  mäßig  und  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Person  des  Eigentümers  oder  die  Staatsangehörigkeit  des
Schiffes  oder  sonstigen  Beförderungsmittels  während  eines  Teiles  des
Durchganges  berechnet  werden  (D  Art.  321,  ö  Art.  284).
Der  als  solcher  festgestellte  Auswanderer-  und  Rückwandererverkehr ­
  wird  jeder  Aufsicht  durch  Deutschland  und
Österreich  entzogen  (D  Art.  322,  ö  Art.  285).
cc)  Die  einseitige  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  in  der  Schiffährt.
In  der  Hafen-  und  Binnenschiffahrt  haben  die  Friedens-Verträge
  den  Angehörigen  der  AAM,  ebenso  wie  ihren  Gütern-,  Seeund
  Flußschiffen  in  Deutschland  und  Österreich  die  gleiche  Behandlung ­
  mit  der  einheimischen  Schiffahrt  gewährt  (D  Art.  327,  Abs.  1;
ö  Art.  290,  Abs.  1)  und  im  einzelnen  ausgeführt  (D  Art.  327,  Abs.  2;
ö  Art.  290,  Abs.  2).
Jeder  AAM  wird  die  Meistbegünstigung,  gleichgültig,  ob
die  Vorzugsbehandlung  einer  AAM  oder  einer  fremden  Macht  von  Deutschland ­
  oder  Österreich  zugestanden  wurde,  sofort  und  bedingungslos  gewährt ­
  (D  Art.  327,  Abs.  3;  ö  Art.  290,  Abs.  3).
Der  Verkehr  von  Personen-,  See-  und  Flußschiffen  darf  nur  durch  die
Zoll-,  Polizei-,  Sanitäts-,  Ein  -  und  Auswanderungsvorschriften ­
  beschränkt  werden.  Diese  müssen  billig  und  einheitlich ­
  („raisonnables  et  uniformes“)  sein  und  dürfen  den  Handel  nicht  unnötig ­
  behindern  („ne  devront  pas  entraver  inutilement  le  trafic“)  (D  Art.  327,
Abs.  4;  ö  Art.  290,  Abs.  4).
Die  Freizonen  in  den  deutschen  Häfen  werden  nach  dem
Stande  vom  1.  August  1914  aufrechterhalten  (D  Art.  328  Abs.  1).
Die  ein-  und  austretendeu  Waren  dürfen  grundsätzlich  keinen  Zöllen
unterworfen  werden  (D  Art.  328,  Abs.  2).  Ausgenommen  sind  Waren,
die  aus  der  Freizone  in  den  Verbrauch  des  Landes,  auf  dessen  Gebiet
der  Hafen  liegt,  ausgeführt,  und  Waren,  die  aus  diesem  Lande  in  die  Frei-
        <pb n="285" />
        '  v  'S!

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen,  275
zone  eingeführt  werden.  Diese  Zölle  müssen  auf  der  gleichen  Grundlage
und  nach  den  gleichen  Sätzen  wie  die  ähnlichen  Zölle  an  den  anderen
Grenzen  des  beteiligten  Landes  festgesetzt  sein.  Eintretende  Schiffe  und
Waren  dürfen  nur  den  Gebühren  zur  Deckung  der  Verwaltungs-,
Unterhaltungs-  und  Yerbesserungskosten  unterworfen  werden.  Sie
müssen  unter  Berücksichtigung  der  tatsächlich  auf  gewandten  Kosten
recht  und  billig  („raisonnables,  en  egard  aux  depenses  faites“)  sein  und
allen  gegenüber  gleich  sein.  Außerdem  dürfen  nur  Gebühren  auf  Waren
im  Höchstausmaße  von  1  %  zur  Deckung  der  Hafenbewegungsstatistik
eingehoben  werden  (D  Art.  328,  Abs.  3).  Begünstigungen  für
die  Anlage  von  Magazinen  sowie  das  Verpacken  und  Ausladen  von  Waren
müssen  den  kaufmännischen  Bedürfnissen  des  Augenblicks  angepaßt
sein  („repondre  aux  necessites  commerciales  du  moment“).  Die  zum
Verbrauche  in  der  Freizone  bestimmten  Artikel  sind  von  Verbrauchsabgaben ­
  und  anderen  Abgaben  mit  Ausnahme  der  statistischen  frei.  Es
darf  keine  Unterscheidung  hinsichtlich  der  Nationalität  der  Personen
oder  des  Ursprungs  oder  der  Bestimmung  der  Waren  gemacht  werden
(D  Art.  329).  Der  Durchgangsverkehr  unter  Benutzung  der  Freizone
bleibt  zollfrei  (D  Art.  330,  Abs.  1).  Die  Beförderung  auf  dem  normalerweise ­
  zur  Freizone  führenden  Schienenwege  und  Wasserwege  muß
sichergestellt  werden  (D  Art.  330,  Abs.  2).
Diese  Bestimmungen  unterliegen  hinsichtlich  der  Geltungsdauer  den
allgemeinen  Vorschriften  für  die  vorläufige  einseitige  Verkehrsordnung
(D  Art.  378).
dd)  Die  luternationalisierung  von  Flnßläufen.
Die  Ordnung  im  allgemeinen.
Die  Friedensschlüsse  haben  es  unternommen  in  dieser  Materie,  in
der  seit  dem  Wiener  Kongresse  die  allgemeinen  Verkehrsinteressen  mit
den  Sonderinteressen  der  üferstaaten  im  Kampf  lagen,  eine  Entscheidung ­
  zugunsten  der  ersteren  herbeizuführen.  Ganz  klar  spricht  es  die
Note  der  AAM  vom  16.  Juni  1919  an  die  deutsche  Friedensdelegation
aus,  daß  der  wirtschaftlichen  Gewalt  (pression  economique)
vorgebeugt  werden  soll.
Wenn  die  genannte  Note  der  AAM  sagt,  daß  damit  nur  die  internationalen ­
  Flußgebiete  im  Sinne  des  Wiener  Kongresses  und  späterer  Abkommen ­
  einbezogeu  sind,  so  ist  dies  nur  mit  Einschränkungen  richtig.
Die  Wiener  Kongreßakte  (Art.  C  VIII)  stellte  eine  völkerrechtliche  Pflicht
aller  Staaten,  die  durch  einen  schiffbaren  Fluß  getrennt  oder  durchflossen
werden,  zur  Ordnung  der  Schiffahrt  mittels  Vereinbarung  auf.  Das
einheitliche  System  der  Abgaben  und  der  Schiffahrtspolizei  wurde  ausdrücklich ­
  auf  diejenigen  Verzweigungen  und  Nebenflüsse,  die  in  ihrem
        <pb n="286" />
        276  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

schiffbaren  Teile  mehrere  Staaten  trennen  oder  durchlaufen  (Art.  C  X),
ausgedehnt.  Die  AAM  haben  aber  nur  dem  Begehren  der  Tschechoslowakei ­
  auf  Internationalisierung  der  Moldau  von  Trag  (D  Art.  331)
und  des  Grenzlaufes  der  March  und  der  Thaya  (ö  Art.  291)  entsprochen,
im  übrigen  aber  der  Forderung  der  österreichischen  Delegation
auf  Einbeziehung  der  schiffbaren  Teile  der  Drau,  Save  und  Theiß
als  Nebenflüsse  der  internationalisierten  Donau  nicht  erfüllt.  Österreich
wurde  auf  das  allgemeine  Abkommen  der  AAM  verwiesen,  das
an  die  Stelle  der  vorläufigen  Donauorduung  der  Friedensverträge  treten
soll  und  auf  die  „Gesamtheit  oder  einen  Teil“  des  (internationalisierten)
Flußgebietes  der  Donau,  ebenso  wie  auf  die  anderen  Bestandteile  des
Flußgebietes  angewendet  werden  könne,  die  mit  ihm  unter  einem  allgemeinen ­
  Gesichtspunkte  zusammengefaßt  werden  können  (Bericht  2,  372),
„In  Übereinstimmung  mit  allen  früheren  ähnlichen  Fällen  bezweckt
die  Schiffahrtsordnung  auf  diesen  Flüssen  lediglich  die  Gleichheit
der  Staatsangehörigen  aller  Nationen  festzustellen  und  einem  einzelnen
Uferstaat  zu  verwehren,  seine  geographische  Lage  und  die  Tatsache,  daß
ein  großer  internationaler  Verkehrsweg  durch  sein  Gebiet  geht,  als  wirtschaftliches ­
  oder  politisches  Druckmittel  gegenüber
den  davon  abhängigen  Staaten  zu  benutzen“.  In  der  Note  der  AAM  an
die  österreichische  Friedensdelegation  vom  2.  September  1919  (Bericht  2,
368)  wird  es  als  unzulässig  bezeichnet,  daß  „ein  feindlicher  Staat  aus
politischen  Beweggründen  und  Empfindlichkeiten  durch  seine  grundsätzliche ­
  Opposition  den  Abschluß  von  zum  Wohle  aller  nützlichen  Übereinkommen ­
  verhindern  könne.“
Die  Ausführung  des  leitenden  Grundsatzes  hat  allerdings  unter  der
Zerfahrenheit  des  überlieferten  Reohtszustandes,  insbesondere  hinsichtlich ­
  der  Donau  und  der  Vorsorge  für  die  jungen,  rings  eingeschlossenen
Staaten  gelitten,  „die  ohne  bestimmte  Garantien  ihre  politische  Unabhängigkeit ­
  gewonnen  hätten,  um  wieder  unter  die  wirtschaf  tliche
  Vormundschaft  Deutschlands  zu  geraten“.  Es  soll  bei  der
Erörterung  der  Bestimmungen  über  die  Sicherung  der  wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit  von  dieser  Einseitigkeit  noch  die  Rede  sein.  In  diesem
Zusammenhänge  wird  vorerst  die  internationale  Tragweite  der  Bestimmungen ­
  über  die  Internationalisiemng  von  Flußläufen  erörtert  werden.
Zunächst  kann  anerkannt  werden,  daß  die  Friedensschlüsse  im
XII.  Teile  III.  Kapitel  dem  Grundsatz,  internationale  Flußläufe  den
Völkern  gleichmäßig  zugänglich  zu  machen,  zum  Durchbruche  verhelfen
ist.  Die  Gleichstellung  wird  allen  Mächten,  d.  h.  deren  Staatsangehörigen,
Gütern  und  Flaggen,  nicht  bloß  denen  der  AAM  gewährleistet  (D  Art.  332,
ö  Art.  292).  Gegenstand  der  Internationalisierung  sind  allerdings  nur
bestimmte  geographisch  abgegrenzte  Flußteile  Mitteleuropas.
Es  sind  dies  die  E  1  b  e  von  der  Mündung  der  Moldau  ab,  die  M  o  1  d  a  u
        <pb n="287" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

277

von  Prag  ab,  die  Oder  von  der  Mündung  der  Oppa  ab,  die  Memel
von  Grodno  ab,  und  die  Donau  von  Ulm  ab  (D  Art.  331  Abs.  1,
ö  Art.  291  Abs.  1).  Der  Vertrag  von  St.  Germain  hat  noch  die  Teile  des
Laufes  der  March  und  der  Thaya,  welche  die  Grenze  zwischen  der
Tschecho-Slowakei  und  Österreich  bilden,  hinzugefügt  (ö  Art.  291,  Abs.  1).
Außerdem  werden  noch  einbezogen  alle  schiffbaren  Teile  dieser
Flußnetze,  die  mehr  als  einem  Staat  als  natürlicher  Zugang  zum  Meere
dienen  mit  oder  ohne  Umladung  von  einem  Schiff  zum  anderen,  ebenso
wie  die  Seitenkanäle  und  Fahrtrinnen,  die  etwa  hergestellt  werden,  um  von
Natur  aus  schiffbare  Abschnitte  der  gedachten  Flußgebiete  zu  verdoppeln
oder  zu  verbessern  oder  um  zwei  von  Natur  aus  schiffbare  Abschnitte
desselben  Wasserlaufes  zu  vereinigen  (D  Art.  331  Abs.  1,  ö  Art.  291
Abs.  1).  Auch  der  erst  herzustellende  Wasserweg  Rhein—-Donau  ist
inbegriffen  (D  Art.  331,  Abs.  2;  ö  Art.  291,  Abs.  2).
Schließlich  wurde  im  Frieden  von  St.  Germain  einem  Übereinkommen ­
  der  Uferstaaten  die  Kraft  verliehen,  die  internationale  Ordnung
auf  jeden  Teil  des  Flußnetzes  der  Donau  auszudehnen,  der  nicht  in  der
allgemeinen  Erklärung  inbegriffen  ist  (ö  Art.  291,  Abs.  3).
Was  die  internationale  Ordnung  selbst  anlangt,  so  besteht  ein
„notwendiger  Gegensatz  zwischen  dem  Bedürfnisse  nach  gleichmäßigen
(internationalen)  Schiffahrtsregiementen  auf  der  ganzen  internationalen
Flußstrecke  und  dem  begründeten  Wunsch  jedes  souveränen  Uferstaates,
für  sein  Hoheitsgebiet  nur  solche  Bestimmungen  festgesetzt  zu  wissen,
die  seinen  besonderen  Bedürfnissen  entsprechen  und  jedenfalls  die  etwaigen
internationalen  Bestimmungen  durch  seine  eigenen  Beamten  nach  eigenen
Grundsätzen  von  Judikatur  und  Verwaltung  angewendet  zu  sehen“
(v.  Düngern  ZI  R  26,  549).
Obwohl  die  Wiener  Kongreßakte  Art.  0  VIII  die  Ordnung  der
internationalen  Flüsse  nur  als  Gegenstand  gemeinsamer  Vereinbarung ­
  der  Uferstaaten  erklärt  hatte,  ist  doch  der  Grundsatz
der  Freiheit  und  Gleichheit  der  Schiffahrt  mindestens  hinsichtlich  der
Donau  im  Pariser  Frieden  von  1856  Art.  XV  und  hinsichtlich  des  Kongo
in  den  Kongoschiffahrtsakten  vom  26.  Februar  1885  Art.  13  als  allgemeiner ­
  Bestandteil  des  internationalen  Rechts  anerkannt
worden.  Damit  wurde  ausgesprochen,  daß  nicht  nur  die  Uferstaaten,
sondern  jeder  wirtschaftlich  an  der  Schiffahrt  im  einzelnen  internationalen ­
  Flusse  interessierte  Staat  ein  völkerrechtlich  anerkanntes ­
  Interesse  an  dieser  Ordnung  haben.
Es  ist  ein  Verdienst  der  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain, ­
  den  Grundsatz  auf  weitere  Flüsse  ausgedehnt  und  seinen  Inhalt ­
  für  diese  näher  bestimmt  zu  haben.  Die  Regelung  ist  allerdings
in  einer  Weise  erfolgt,  die  alle  internationalisierten  Flußteile  dem  ausschließlichen ­
  Einflüsse  der  Uferstaaten  entzieht  und  einer  internationalen
        <pb n="288" />
        278  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Ordnung  mit  internationaler  Exekutive  unterstellt.  An  die
Stelle  eines  Kompromisses  in  den  Einzelheiten  ist  eine  vorläufige
Ordnung  mit  zahlreichen  Unbestimmtheiten  getreten;  doch
werden  Deutschland  und  Österreich  im  vorhinein  verhalten,  dem
von  den  AAM  mit  Genehmigung  des  Völkerbundes  festzusetzenden  endgültigen ­
  Abkommen  über  die  schiffbaren  Wasserstraßen  beizutreten
(D  Art.  338,  ö  Art.  299).  Der  Grund  ist  in  der  bereits  erwähnten  Besorgnis ­
  vor  der  wirtschaftlichen  Vorherrschaft  Deutschlands  über  die  neu
gegründeten  Staaten  und  in  den  politischen  Gegensätzen  zwischen  den
auf  dem  Boden  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie  entstandenen ­
  Staaten  zu  suchen.
Allen  Mächten  wird  die  vollkommene  Parität  mit  dem  Uferstaat ­
  und  die  Meistbegünstigung  gewährt.  Diese  Rechte  kommen
Personen,  Gütern  und  Flaggen  nicht  nur  für  die  Schiffahrt  von  irgendeinem ­
  Punkte  des  Flusses  bis  zum  Meere  („jusqu’ä  son  embouchure“,
Wiener  Kongreßakt  Art.  C  IX)  und  vom  Meere  zu  irgendeinem  Punkte,
sondern  auch  für  die  engere  Kabotage,  d.  h.  die  Schiffahrt  zwischen
den  Häfen  eines  und  desselben  Uferstaates  zu  (D  Art.  332,  Abs.  1;
ö  Art.  292).  Dies  bedeutet  eine  Änderung  der  bisherigen  Rechtslage  sowohl ­
  für  die  Donau  (Je  11  in  ek,  Art.  Donauschiffahrt,  Handwörterbuch
der  Sbaatswissenschaften,  3.  Aufl.  III  549)  wie  für  den  Rhein  (Jellinek,
Art.  Rheinschiffahrt,  Handwörterbuch  VII  120)  wie  für  die  Elbe  und  die
Weser  (Jellinek,  Art.  Elbschiffahrt  und  Weserschiffahrt,  Handwörterbuch ­
  III  926,  VIII  785).  Allein  der  deutschen  und  österreichischen ­
  Schiffahrt  werden  regelmäßige  Schiffsverbindungen  für  Reisende
und  Güter  zwischen  den  Häfen  einer  AAM  nur  mit  deren  besonderen ­
  Ermächtigung  gestattet  (D  Art.  332  Abs.  2,  ö  Art.  293).
Dies  bedeutet  insbesondere  für  Österreich  eine  Gefährdung  seiner  wirtschaftlichen ­
  Lebensfähigkeit.  Die  bisherige  Organisation  des  Donauverkehrs ­
  beruhte  sowohl  in  der  Personen-  wie  in  der  Frachtschiffahrt  auf
der  gemeinsamen  Bedienung  des  Lokal  -  und  Durchgangsverkehres ­
  im  Donaulauf.  Österreich,  das  jetzt  keinen  eigenen  Zugang ­
  zum  Meere  besitzt,  gerät  damit  in  eine  Abhängigkeit  von  seinen
östlichen  Nachbarstaaten  und  den  unteren  Donauländern,  aus  denen  es
Rohstoffe  und  Lebensmittel  beziehen  muß.  Trotzdem  von  einer  wirtschaftlichen ­
  Bedrückung  durch  das  neue  Österreich  nicht  die  Rede  sein
kann,  wird  ihm  die  Ausnutzung  der  natürlichen  Vorteile  seiner
geographischen  Lage  unterbunden  (Note  der  österreichischen  Friedensdelegation ­
  vom  11.  Juni  1919).
Es  sollen  insbesondere  die  aus  der  unzureichenden  Fassung  des
Grundsatzes  der  freien  Schiffahrt  in  der  Wiener  Kongreßakte  (Art.  0  IX)
und  die  aus  der  Willkür  der  Uferstaaten  entstandenen  Verschiedenheiten
in  der  Ordnung  der  Donau  beseitigt  werden.
        <pb n="289" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

279

Die  von  der  Uferstaatenkommission  des  Pariser  Friedens  ausgearbeitete ­
  Donauschiffahrtsakte  vom  7.  November  1857  Art.  YIII  (Strupp  1,
292),  hatte  die  engere  Kabotage  den  Fahrzeugen  der  Uferstaaten
Vorbehalten.  Die  Akte  galt  trotz  ihrer  Verwerfung  durch  die
Pariser  Konferenz  von  1858  kraft  besonderer  Vereinbarung  doch  in
Österreich-Ungarn,  Bayern  und  Württemberg.  Den  Uferstaaten  war  damit ­
  auf  dem  Oberlaufe  der  Donau  bis  zum  Eisernen  Tor  entgegen
dem  Pariser  Frieden  sowohl  der  nationale  Schutz  gegen  fremden  Wettbewerb ­
  wie  der  internationale  Schutz  in  der  Donaumündung  gesichert
(v.  Düngern  ZIR  26,  543).
Im  Mittelläufe  vom  Eisernen  Tor  bis  Braila  war  das  von  der
europäischen  Donaukommission  beschlossene  und  von  der
Londoner  Konferenz  genehmigte  Schiffahrtsreglement  vom  10.  März  1883
(Strupp  2,  210)  infolge  des  Widerspruches  Rumäniens  gegen  den
ständigen  Vorsitz  Österreich-Ungarns  in  der  gemischten  Kommission
nicht  in  Kraft  getreten,  da  nach  Art.  108  alle  Uferstaaten  ihre  Zustimmung ­
  hätten  geben  müssen.  Da  die  Zuständigkeit  der  europäischen
Donaukommission  kraft  des  Berliner  Vertrages  von  1878  Art.  53  nur
bis  Galatz  reichte,  war  der  Mittellauf  der  Sonderregelung  den  Uferstaaten
überlassen.
Im  Unterlaufe  hatte  der  Pariser  Friede  von  1856  Art.  XVI
(Strupp,  Urkunden  1,  187)  einer  europäischen  Donaukommission ­
  die  Vornahme  der  nötigen  Regulierungsarbeiten  von  Isatscha
abwärts  übertragen.  Sie  bestand  aus  einem  Vertreter  Preußens  (Deutschlands), ­
  Österreichs,  Frankreichs,  Großbritanniens,  Rußlands,  Sardiniens
(Italiens)  und  der  Türkei.  Die  Berliner  Kongreßakte  vom  13.  Juli  1878
(Strupp,  Urkunden  2,  202)  nahm  Rumänien  in  die  europäische
Donaukommission  auf,  dehnte  ihren  Wirkungskreis  bis  nach  Galatz  aus
und  stellte  sie  vollständig  unabhängig  von  der  Gebietshoheit  der  üferstaaten
  (Art.  L  III).  Die  Schiffahrtsakte  für  die  Donaumündungen  vom
2.  November  1865  Art.  VIII  (Strupp,  Urkunden  1,  300)  die  Zusatzakte ­
  vom  28.  Mai  1881  Art.  2  (Strupp,  Urkunden  2,  210)  und  das
Reglement  vom  10.  November  1911  stellten  die  Schiffahrt  von  Galatz  abwärts ­
  unter  die  Aufsicht  des  Generalinspektors  der  unteren  Donau  und
des  Hafenkapitäns  von  Sulina.
Im  Londoner  Vertrage  der  Großmächte  und  der  Türkei  (ohne
Rumänien)  vom  10.  März  1883  (Strupp,  Urkunden  2,  213)  waren  Teile
des  Kiliaarmes  der  internationalen  Kontrolle  entzogen  worden.  Die
europäische  Kommission  durfte  keine  effektive  Kontrolle  über  diejenigen
Teile  der  Kiliamündung  ausüben,  deren  beide  Ufer  einem  Uferstaate
gehören  (Art.  3).  Damit  hatte  Rußland  die  beiden  Ufer  des  in  seinem
Gebiete  gelegenen  Teiles  des  Kiliaarmes  seinen  Sonderinteressen  unterstellt. ­
  Für  denjenigen  Teil  des  Kiliaarmes,  der  z  u  g  1  e  i  c  h  russisches
        <pb n="290" />
        280  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  nsw.
und  rumänisches  Gebiet  durchfließt,  ordnete  der  Londoner  Vertrag  eine
Sonderordnung  an.  Br  sollte  dem  Reglement  des  Sulinaarmes,
unter  gemeinsamer  Aufsicht  der  Delegierten  Rußlands  und  Rumäniens
in  der  europäischen  Donaukommission,  unterliegen.
Die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  haben  diesen
Sonderordnungen  und  Sonderinteressen  ein  Ende  bereitet.  Die  Donau
soll  von  Ulm  ab  bis  zur  Mündung  einer  einheitlichen  Ordnung
unterliegen.  Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Abkommen  und
Schiffahrtsreglements  sind  als  aufgehoben  zu  betrachten.
Hinsichtlich  der  Abgabenerhebung  auf  internationalen  Flußläufen ­
  hatten  die  Wiener  Kongreßakte  Art.  0  XI  die  Einheitlichkeit ­
  des  Systems  für  den  ganzen  internationalisierten  Lauf,  d.  h.  die
Festsetzung  auf  gleiche,  unabänderliche  und  von  der  Beschaffenheit  der
Ware  unabhängige  Weise  gefordert;  eine  Untersuchung  der  Ladung  im
einzelnen  außer  zur  Feststellung  eines  Schmuggels  oder  einer  Übertretung
sollte  entbehrlich  sein;  die  die  Schiffahrt  erleichternden  Abgaben  bei  der
Rheinschiffahrt  wurden  als  vorbildlich  hingestellt.  Es  sollte  ein  gemeinsames ­
  Reglement  durch  die  Uferstaaten  für  den  ganzen  Flußlauf
ausgearbeitet  werden,  das  ebenso  wie  der  Tarif  nur  im  gemeinsamen  Einverständnis ­
  abänderlich  sein  sollte  (Art.  CXVI).  Der  Pariser  Friede  von
1856  Art.  XV  hatte  für  die  Dona  u  jede  nicht  ausdrücklich  zugelassene
Abgabe  verboten  und  insbesondere  jede  Abgabe  aus  dem  Titel  der  Fhlßschiffahrt
  allein  und  jede  Belastung  der  Waren  an  Bord  („aucun  peage
bas6  uniquement  sur  le  fait  de  la  navigation  du  fleuve,  ni  aucun  droit
sur  les  marchandises  qui  se  trouvent  ä  bord  des  navires“)  untersagt.
Das  Schiffahrtsreglement  für  den  mittleren  Donaulauf  vom  10.  März  1883
Art.  2  u.  3  hatte  das  Verbot  der  reinen  Schiffahrtsabgabe  wiederholt,
aber  bestimmte  Gebühren  („droits  de  quai,  grue,  balance,  magasinage,
debarquement,  pour  les  etablissements  existants  ou  ä  etablir")  zugelassen.
Dies  wiederholen  die  Rheinschiffahrtsakte  vom  17.  Oktober  1868  Art.  III
(Strupp,  Urkunden  1,  308)  und  die  Kongoakte  von  1885  Art.  14.
Letztere  gestattet  nur  Abgaben  für  Leistungen  zugunsten  der  Schifffahrt ­
  (taxes  ou  droits  qui  auront  le  caractere  de  retribution  pour  Services
rendus  ä  la  navigation  meme).  Der  Bukarester  Friede  vom  7.  Mai  1918
Art.  XXVI  c  hatte  die  Aufhebung  der  Abgabe  vom  Werte  der  in  die
Häfen  des  Landes  ein-  oder  ausgeführten  Waren  nach  dem  Inkrafttreten
der  neuen  Donauschiffahrtsakte  und  der  entsprechenden  Regelung,  spätestens ­
  aber  nach  5  Jahren  beabsichtigt.
Die  Friedensverträge  von  Versailles  und  St.  Germain  sind  in  mehrfachen ­
  Beziehungen  nicht  so  weit  gegangen.
Die  Verschiedenheit  der  Abgaben  von  den  Schiffen  in  verschiedenen ­
  Abschnitten  der  internationalisierten  Flußläufe  wird
zugelassen,  vorbehaltlich  entgegengesetzter  Bestimmungen  eines
        <pb n="291" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

281

bestehenden  Abkommens.  Die  Abgaben  von  den  Schiffen  dürfen
ausschließlich  dazu  bestimmt  sein,  die  Kosten  für  die  Unterhaltung
der  Schiffahrt  oder  die  Regulierung  des  Flusses  und
seiner  Zugänge  in  gerechter  Weise  zu  decken  oder  Ausgaben  zu  bestreiten,
die  im  IntereSsederSchiffahrt  gemacht  sind.  Die  Abgaben
sind  so  festzusetzen,  daß  eine  ins  einzelne  gehende  Untersuchung  der
Ladung  nicht  nötig  ist,  es  sei  denn,  daß  der  Verdacht  eines  Schmuggels
oder  einer  Übertretung  besteht  (D  Art.  333,  ö  Art.  294).  Den  Uferstaaten
werden  Zölle,  Orts-  und  Verbrauchsabgaben  zugebilligt;  die  Abgaben
in  den  Häfen  nach  öffentlichen  Tarifen  für  die  Benutzung  der  Krane,
Aufzüge,  Ladestraßen,  Speicher  und  anderer  derartiger  Einrichtungen,
müssen  angemessen  und  gleichartig  (raisonnables  et  uniformes)
sein  (D  Art.  335  Abs.  2,  0  Art.  296,  Abs.  2).  Auf  dem  gesamten  Laufe
wie  an  der  Mündung  der  Schiffahrtswege  dürfen  andere  Abgaben  nicht
erhoben  werden  (Art.  335  Abs.  1,  Art.  296  Abs.  1).
Die  Freiheit  des  Durchgangsverkehrs  von  Abgaben
war  bereits  in  der  Donauschiffahrtsakte  vom  7.  November  1857  Art.  XX  a
und  in  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte  vom  17.  Oktober
1868  Art.  VII  und  schließlich  im  Schiffahrtsreglement  für  den  mittleren
Donaulauf  vom  10.  März  1883  Art.  7  vorgesehen  worden.  Die
Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  erklären  die  Bestimmungen
über  die  Freiheit  der  Schiffahrt  (D  Art.  327,  ö  Art.  290)  auch  auf  den
Durchgangsverkehr  für  anwendbar.  Das  bedeutet,  daß  im  allgemeinen
auch  für  den  Durchgangsverkehr  nur  die  Parität  und  die  Meistbegünstigung ­
  gewährleistet  sind  (D  Art.  334,  Abs.  1;  ö  Art.  295,  Abs.  1).
Wenn  die  beiden  Ufer  eines  internationalen  Flusses  demselben  Staat  angehören, ­
  können  die  Waren  im  Durchgangsverkehr  unter  Zollverschluß
gebracht  oder  unter  die  Aufsicht  von  Zollbeamten  gestellt  werden.  Wenn
der  Fluß  die  Grenze  bildet,  sind  die  Waren  und  die  Reisenden  im  Durchgangsverkehre ­
  von  jeder  Zollformalität  befreit.  Die  Ein-  und  Ausladung
der  Waren,  ebenso  wie  die  Ein-  und  Ausschiffung  der  Reisenden  können
nur  in  den  von  den  Uferstaaten  bezeichneten  Häfen  ausgeführt  werden
(D  Art.  334,  Abs.  2;  ö  Art.  295,  Abs.  2).
Erst  der  Pariser  Friede  von  1856  schuf  für  die  damals  einer  internationalen ­
  Ordnung  unterstellte  Donau  ein  internationales
Organ  der  Flußregulierung  in  den  Mündungen.  Die  europäische
Donaukommission  wurde  mit  der  Flußregulierung  von  Isatscha  an  betraut ­
  (sogenannte  Donaumündungskommission).  Nach  ihrer  Auflösung
sollte  diese  Aufgabe  auf  die  permanente  Uferstaatenkommission  übergehen ­
  (Art.  XVI,  XVII).  Die  stets  wiederkehrende  Verlängerung  der
Mandatsdauer  der  Mündungskommission  und  die  Unzufriedenheit  mit  den
vom  Berliner  Kongreß  (Akte  Art.  6—7)  an  österreichiUngarn  und  von
diesem  wieder  an  Ungarn  übertragenen  Regulierungsarbeiten  am  Eisernen
        <pb n="292" />
        282  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Tor  machen  eine  dan  ernde  Regelung  nötig.  Es  wird  zunächst  mangels
einer  besonderen  Organisation  jeder  Uferstaat  zur  Ausführung
der  Arbeiten  zur  Unterhaltung  und  Verbesserung  des  internationalen
Teiles  eines  schiffbaren  Wasserstraßennetzes  verpflichtet.  Er  soll,  soweit
angängig,  die  notwendigen  Vorkehrungen  treffen,  um  alle  Hindernisse  und
Gefahren  für  die  Schiffahrt  zu  beseitigen  und  die  Aufrechterhaltung  der
Schiffahrt  unter  guten  Bedingungen  sicherzustellen.  Die  Verträge  stellen
die  Einsetzung  eines  Gerichtes  durch  den  Völkerbund  in  Aussicht,
das  jeder  Uferstaat  oder  jeder  in  der  etwa  bestehenden  internationalen
Kommission  vertretene  Staat  anrufen  kann  (D  Art.  336,  ö  Art.  297).
Die  gleiche  Möglichkeit  besteht  für  den  Fall,  daß  ein  Uferstaat
Arbeiten  unternimmt,  die  geeignet  sind,  der  Schiffahrt  in  dem
internationalen  Abschnitt  Abbruch  zu  tun.  Das  internationale  Gericht ­
  kann  die  Aussetzung  oder  Aufhebung  dieser  Arbeiten  anordnen;  es
hat  den  nationalen  Interessen,  insbesondere  an  der  Berieselung,  Wasserkraft ­
  und  Fischerei  Rechnung  zu  tragen,  diese  sollen  im  Falle  des  Einverständnisses ­
  aller  Uferstaateu  oder  aller  in  der  etwa  bestehenden  internationalen ­
  Kommission  vertretenen  Staaten  den  Bedürfnissen  der  internationalen ­
  Schiffahrt  Vorgehen.  Die  Berufung  an  das  Gericht  des  Völkerbundes ­
  hat  keine  aufschiebende  Wirkung  für  die  im  Zuge  befindlichen
Arbeiten  (D  Art.  337,  ö  Art.  298).

Die  Flußkommissionen  und  ihre  Aufgaben.
Beide  Verträge  enthalten  Vorschriften  über  die  Sicherung  der
neuen  Ordnung  durch  internationale  Kommissionen.  An  einer  ausdrücklichen ­
  allgemeinen  Bestimmung  über  die  Aufgaben  der  Flußkommissionen ­
  fehlt  es;  sie  sollen  sich  aber  nach  der  Note  der  AAM  vom
12.  Juni  1919  auf  die  praktische  Verwirklichung  der  Grundsätze  des
Vertrages  und  des  kommenden  allgemeinen  Übereinkommens  erstrecken. ­

Es  wird  zunächst  je  eine  Kommission  für  die  Elbe  (D  Art.  340)  und
für  die  Oder  (D  Art.  341),  für  die  Memel  dagegen  erst  auf  Antrag  eines
Uferstaates  an  den  Völkerbund  (D  Art.  342)  eingesetzt.
In  den  Kommissionen  sind  Nichtuferstaaten  vertreten,  weil
sie  die  Allgemeininteressen  am  freien  Durchgangsverkehre  wahrnehmen
und  ein  Gegengewicht  gegen  den  überwiegenden  und  einen  Mißbrauch
zum  Schaden  anderer  ermöglichenden  Einfluß  des  stärksten  Uferstaates
schaffen  sollen.  Derart  sind  in  der  Elbekommission  neben  vier
Vertretern  der  deutschen  Uferstaaten  zwei  Vertreter  der  Tschechoslowakei, ­
  je  ein  Vertreter  Großbritanniens,  Frankreichs,  Italiens  und
Belgiens  (D  340),  in  der  Oderkommission  neben  drei  Vertretern
Preußens,  je  ein  Vertreter  Polens,  der  Tschecho-Slowakei,  Großbritanniens,
        <pb n="293" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

283

Frankreichs,  Dänemarks  und  Schwedens  (D  Art.  341).  Die  Vertreter  der
Entente  haben  somit  stets  die  Mehrheit.  In  der  Memelkommission  sollen
je  ein  Vertreter  der  Uferstaaten  und  drei  Vertreter  anderer  durch  den
Völkerbund  zu  bezeichnender  Staaten  sitzen  (D  Art.  342).
Die  Aufgabe  dieser  Kommissionen  besteht  zunächst  in  der  Ausarbeitung ­
  von  Entwürfen  zur  Revision  der  in  Geltung  befindlichen
internationalen  Abmachungen  und  Ordnungen  gemäß  dem  abzuschließenden ­
  allgemeinen  Abkommen  über  die  schiffbaren  Wasserstraßen
(D  Art.  338),  wenn  es  bereits  zustande  gekommen  ist;  andernfalls
werden  sie  zur  Nachprüfung  der  Grundsätze  des  Friedens  (D  Art.  332
bis  337)  berufen  werden  (D  Art.  343).  Die  Entwürfe  haben  außerdem
den  Sitz  imd  die  Zuständigkeit  der  Kommissionen  sowie  die
Grenzen  der  internationalen  Verwaltung  zu  bestimmen  (D  Art.  344).
Die  geltenden  internationalen  Abkommen  hinsichtlich  der  Elbe,
Oder  und  der  Memel  bleiben  vorbehaltlich  der  Abänderungen
des  Friedens  oder  des  allgemeinen  Abkommens  bis  zur  Ratifikation ­
  der  Revisionsentwürfe  in  Kraft  (D  Art.  345).
Die  Sonderbestimmungen  für  die  Donau  in  beiden  Verträgen
(D  Art.  346—351,  ö  Art.  301—306)  stellen  zunächst  die  europäische
Donaukommission  mit  ihrer  Zuständigkeit  vor  dem  Kriege  wieder  her;
sie  muß  alle  Wiedergutmachungen,  Wiederherstellungen  und  Entschädigungen ­
  erhalten  (D  Art.  352,  ö  Art  307).  Doch  sollen  vorläufig
allein  die  Vertreter  Großbritanniens,  Frankreichs,  Italiens  und  Rumäniens
die  Kommission  bilden  (D  Art.  346,  Abs.  2;  ö  Art.  301).  Dies  bedeutet
das  Ausscheiden  der  Staaten  des  Oberlaufes,  Deutschlands,  Österreichs,
Ungarns,  einiger  Staaten  des  Mittellaufes,  wie  Serbiens  und  Bulgariens,
sowie  Rußlands  als  Vertreters  eines  Teiles  eines  Mündungsarmes;  auch
die  Türkei  ist  nicht  mehr  vertreten;  es  erscheint  Frankreich  als  neuer
Interessent  an  der  Verkehrsfreiheit,  wie  sie  die  Note  der  AAM
vom  16.  Juni  1919  verstanden  wissen  will.
Die  Verträge  setzen  für  den  internationalisierten  Teil  von  der  Stelle
an,  „wo  die  Zuständigkeit  der  europäischen  Kommission  aufhört“,  eine
zweite  Kommission  ein  (D  Art.  347,  ö  Art.  302).  Diese  „für  die  Verwaltung ­
  der  oberen  Donau  zuständige  Kommission“  (D  Art.  350)
hat  die  Verwaltung  des  bezeichneten  Flußteiles  nach  den  Grundsätzen
der  Friedensverträge  bis  zur  Festsetzung  einer  endgültigen  Donauakte
vorläufig  zu  übernehmen.  Die  Kommission  wird  aus  zwei  Vertretern
der  deutschen  Uferstaaten,  aus  je  einem  Vertreter  der  anderen  Uferstaaten ­
  und  aus  je  einem  Vertreter  der  in  Zukunft  in  der  europäischen
Kommission  vertretenen  Nichtuferstaaten  zusammengesetzt.  Sie  tritt
sobald  als  möglich  nach  Inkrafttreten  der  Friedensverträge  zusammen;
ihre  Beschlüsse  sind  gültig,  auch  wenn  einige  der  Vertreter  in  jenem
Zeitpunkte  noch  nicht  ernannt  sind.  Die  Beschlüsse  werden  mit  Stimmen ­
        <pb n="294" />
        284  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

mehrheit  gefaßt,  die  Gehälter  von  den  vertretenen  Ländern  festgesetzt
und  bezahlt;  ein  Abgang  wird  von  allen  vertretenen  Ländern  zu  gleichen
Teilen  getragen.  Der  Kommission  obliegt  insbesondere  die  Regelung  der
Lotsenlizenzen  und  Lotsengelder,  sowie  die  Aufsicht  über  den  Lotsendienst ­
  (D  Art.  347,  348;  ö  Art.  302,  303).
Während  sonst  die  vorläufige  Ordnung  der  Friedensverträge  durch
ein  allgemeines  Abkommen  der  AAM  über  die  schiffbaren  Wasserstraßen ­
  mit  Genehmigung  des  Völkerbundes  ersetzt  werden  soll  (D  Art.  338,
Abs.  1;  ö  Art.  229,  Abs.  1),  soll  die  vorläufige  Ordnung  der  Donau  durch
eine  neue,  von  einer  Konferenz  der  von  den  AAM  bezeichneten
Mächte  unter  Anwesenheit  von  Vertretern  Deutschlands  und  Österreichs ­
  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten  der  Verträge  beschlossene ­
  Ordnung  ersetzt  werden.  Deutschland  und  Österreich  werden
verpflichtet,  ihr  im  vorhinein  zuzustimmen  (D  Art.  349,  ö  Art.  304).
Diese  neue  Donauordnung  bedarf  nicht  der  Genehmigung  des  Völkerbundes; ­
  es  ist  keine  Gewähr  geboten,  daß  alle  Uferstaaten  als  Teilnehmer
an  der  Konferenz  von  den  AAM  bezeichnet  werden.
Das  Österreich-Ungarn  im  Berliner  Vertrag  (Art.  57)  erteilte  und  von
diesem  an  Ungarn  übertragene  Mandat  zur  Ausführung  der  Arbeiten  am
Eisernen  Tor  wird  für  beendet  erklärt  und  die  Flußkommission  für  die
obere  Donau  mit  den  Beschlüssen  über  die  Rechnungslegung  betraut;
Ungarn  wird  von  der  Einhebung  der  künftigen  Abgaben  ausgeschlossen
(D  Art.  350,  ö  Art.  305).
Deutschland  und  Österreich  werden  verpflichtet,  alle  erforderlichen
Erleichterungen  (facilites  necessaires)  den  Arbeiten  des
tschecho-slowakischen  Staates,  Serbiens  oder  Rumäniens,  die  sie  nach
Ermächtigung  oder  im  Aufträge  der  internationalen  Kommission  auf
einem  die  Grenze  bildenden  Abschnitte  der  Donau  ausführen,  auf  dem
gegenüberliegenden  Ufer  oder  auf  dem  außerhalb  ihres
Staatsgebietes  gelegenen  Flußteilen  zu  gewähren  (D  Art.  351,
ö  Art.  306).
Auch  der  Rhein  und  die  Mosel  werden  Sonderbestimmungen
unterworfen.
Das  Mannheimer  Abkommen  (Revidierte  Rheinschiffahrtsakte  vom
17.  Oktober  1868)  wird  wieder  in  Kraft  gesetzt,  vorbehaltlich  der  Abänderungen ­
  durch  das  in  Aussicht  genommene  allgemeine  Abkommen
über  die  schiffbaren  Wasserstraßen  (D  Art.  338).  Innerhalb  6  Monate
nach  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages  soll  die  Zentralkommission ­
  zur  Aufstellung  eines  Revisionsentwurfes  nach  Maßgabe  des  allgemeinen ­
  Abkommens  zusammentreten;  diesem  Entwürfe  stimmt  Deutschland ­
  im  voraus  zu;  doch  behalten  sich  die  AAM  vor,  sich  mit  den  Niederlanden ­
  ins  Einvernehmen  zu  setzen,  dem  wieder  Deutschland  beizutreteu
hat  (D  Art.  354).
        <pb n="295" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

285

Die  Zentralkommission  bestand  aus  je  einem  Vertreter  der
Vertragsteile  des  Mannheimer  Abkommens,  somit  aus  einem  Vertreter
Frankreichs,  Preußens  (Deutschlands),  Bayerns,  Badens,  Hessens  und  der
Niederlande  (Art.  XLIII).  Sie  soll  in  Hinkunft  aus  19  Mitgliedern,  2  Vertretern ­
  der  Niederlande,  2  Vertretern  der  Schweiz,  4Vertretern  der  deutschen
Rheinuferstaaten,  4  Vertretern  Frankreichs,  2  Vertretern  Großbritanniens,
2  Vertretern  Italiens  und  2  Vertretern  Belgiens  unter  einem  von  Frankreich ­
  ernannten  V  ersitzenden  bestehen  und  in  Straßburg  ihren
Sitz  haben.  Jede  Vertretung  hat  die  der  Zahl  ihrer  Vertreter  entsprechende
Stimmenzahl  und  die  Beschlüsse  sind  trotz  Nichternennung  einiger  dieser
Vertreter  bei  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages  gültig  (D  Art.  355).
Während  nach  dem  Mannheimer  Abkommen  die  freie  Rheinschiffahrt,
insbesondere  die  Schiffahrt  durch  Holland  den  „Rheinschiffen“,
d.  h.  den  Schiffen,  welche  die  Flagge  eines  der  Uferstaaten  mit
Recht  führen,  Vorbehalten  war  (Art.  I,  II),  hat  der  Friedensvertrag  von
Versailles  (D  Art.  366)  alle  Rechte  und  Begünstigungen  der  zur  Rheinschiffahrt ­
  gehörigen  Schiffe  und  Ladungen,  den  Schiffen  und  Ladungen
aller  Nationen  bewilligt.  Vorbehaltlich  der  Lotsen-  und  anderen
Polizeimaßregeln  werden  die  Art.  15—20  und  26  des  Mannheimer  Abkommens, ­
  der  Art.  4  des  Sohlußprotokolls  und  die  späteren  Abkommen
der  internationalen  Schiffahrt  nicht  hinderlich  sein.  Art.  22  des  Abkommens ­
  und  Art.  5  des  Schlußprotokolls  über  das  Schiffszertifikat  wird
lediglich  auf  die  als  Rheinschiffe  eingetragenen  Fahrzeuge  angewendet.
Die  polizeilichen  Bedingungen  für  die  übrigen  Schiffe  wird  die  Zentralkommission ­
  bestimmen  (D  Art.  356).
Vorbehaltlich  der  Beobachtung  dieser  Rheinschiffahrtsordnung  erhält ­
  Frankreich  das  ausschließliche  Recht  zur  Wasserentnahme ­
  auf  dem  ganzen  Laufe  zwischen  den  äußersten  Punkten  seiner
Grenzen,  auf  die  Ausführung  aller  hierzu  erforderlichen  Bauten  auf
deutschem  Gebiete,  auf  die  durch  Bauten  im  Strome  erzeugte  Wasserkraft, ­
  letzteres  gegen  Bezahlung  in  näher  umschriebener  Art  und  Sicherstellung ­
  (D  Art.  358).  Keine  Arbeit  innerhalb  der  Grenzteile  zwischen
Deutschland  und  Frankreich,  sei  es  in  Strombett  oder  auf  einer  Uferseite
darf  ohne  Zustimmung  der  Zentralkommission  oder  ihrer  Delegierten  ausgeführt ­
  werden  (D  Art.  359).  Frankreich  behält  sich  das  Recht  des
Eintrittes  in  die  zwischen  Elsaß-Lothringen  und  Baden  über  die  Rheinarbeiten ­
  getroffenen  Vereinbarungen  vor,  es  erwirbt  das  Recht  zur  Kündigung ­
  innerhalb  5  Jahren  vom  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages.  Es
kann  alle  Arbeiten,  die  von  der  Zentralkommission  für  die  Aufrechterhaltung ­
  und  Verbesserung  der  Rheinschiffahrt  oberhalb  Mannheims
für  nötig  erachtet  werden  sollten,  ausführen  (D  Art.  360).
Deutschland  wird  verpflichtet,  keinen  Widerspruch  gegen  irgendwelche ­
  Vorschläge  der  Zentralkommission  für  den  Rhein  auf  Ausdehnung
        <pb n="296" />
        286  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

ihrer  Gerichtsbarkeit  ^auf  bestimmte  Teile  der  Mosel,  des  Rheins,  auf
Seitenkanäle  und  Fahrtrinnen  zur  Verdopplung,  Verwertung  oder  Vereinigung ­
  der  schiffbaren  Abschnitte  des  Rheins  und  der  Mosel  und  auf
alle  anderen  Teile  des  Rheinflußgebietes,  die  im  allgemeinen  Abkommen
über  die  internationalen  Wasserstraßen  (D  Art.  338)  enthalten  sein  könnten,
zu  erheben  (D  Art.  362).

Der  Ausbau  der  Verbindungsschiffahrt.
Die  Verträge  haben  den  Ausbau  neuer  Großschiffahrtswege  „Rhein-Maas"
  und  „Rhein—Donau“  ins  Auge  gefaßt.  Sie  sollen  der  Entwicklung
der  internationalen  Schiffahrt  zwischen  der  Nordsee  und  dem  Schwarzen
Meer  und  den  wirtschaftlichen  Lebensinteressen  Belgiens  wie  der  neuen
Staaten  des  Ostens  dienen.
Die  Initiative  für  den  Rhein-Maas-Kanal  wird  Belgien
überlassen.  Es  erhält  für  den  Entschluß  zum  Bau  einer  für  tiefgehende
Schiffe  fahrbaren  Wasserstraße  zwischen  Maas  und  Rhein  in  der  Höhe
von  Ruhrort  einen  Zeitraum  von  25  Jahren.  Deutschland  wird
verpflichtet,  den  auf  seinem  Gebiete  gelegenen  Teil  nach  den  von  der
belgischen  Regierung  mitgeteilten  und  von  der  Zentralkommission  für  die
Rheinschiffahrt  geprüften  Plänen  zu  bauen.  Diese  erhält  das  Recht  zu
Untersuchungen  auf  deutschem  Gebiete.  Wenn  Deutschland  die  Arbeit
ganz  oder  teilweise  nicht  ausführt,  wird  die  Zentralkommission  befugt
sein,  sie  nach  Bekanntgabe  der  Uferplätze  und  nach  der  Besitznahme  der
Grundstücke  selbst  zu  bauen.  Die  Zahlung  der  Entschädigungen  wird
Deutschland  auferlegt;  die  Verteilung  der  ursprünglichen  Herstellungskosten ­
  einschließlich  der  Entschädigungen  auf  die  von  der  neuen  Wasserstraße ­
  durchflossenen  Staaten  wird  der  Zentralkommission  übertragen
(D  Art.  361).  Es  wird  Belgien  das  Recht  zuerkannt,  zur  Speisung  des
Kanals  Wasser  aus  dem  Rhein  zu  entnehmen  (D  Art.  358  b).
Die  Initiative  für  den  Rhein-Donau  -  Kanal  war  ursprünglich ­
  der  Gesamtheit  der  AAM,  die  in  der  Zentralkommission  für
die  Rhein  schiffahrt  oder  in  der  internationalen  Kommission  für
die  obere  Donau  vertreten  sind,  übertragen  worden.  Die  endgültige
Fassung  des  Friedensvertrages  von  Versailles  hat  nur  die  internationale
Ordnung  der  Flußläufe  für  anwendbar  erklärt  (D  Art.  353).
Die  V  erwaltungsordnung  für  beide  Kanäle  ist  die  gleiche
wie  für  die  internationalisierten  Flußteile  (D  Art.  361,  353);  auch  Österreich ­
  wird  verpflichtet  sie  auf  den  Rhein-Donau-Kanal  anzuwenden
(ö  Art.  308).
Der  Vertrag  von  St.  Germain  sucht  die  Lösung  von  wasserrechtlichen ­
  Fragen,  z.  B.  der  Kanalisation,  Überschwemmung,  Bewässerung, ­
  Drainage,  anläßlich  der  neuen  Grenzregelungen  zu  erleichtern.
        <pb n="297" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

287

Wenn  infolge  der  neuen  Grenze  die  Ordnung  dieser  Fragen  in  einem
Staate  von  Arbeiten  abbängt,  die  im  Gebiet  eines  anderen  Staates
ausgeführt  werden,  oder  wenn  in  einem  Staatsgebiete  auf  Grund  von
Gewohnheiten  vor  dem  Kriege,  Gewässer  oder  Wasserkräfte,  die  auf
einem  anderen  Staatsgebiete  ihren  Ursprung  nehmen,  benutzt  werden,
muß  zum  Schutz  der  erworbenen  Rechte  und  Interessen  eines  dieser
Staaten  ein  Abkommen  geschlossen  werden;  dies,  sofern  nicht  gegenteilige
Bestimmungen  bestehen.  Mangels  einer  Einigung  wird  ein  vom  Rate
des  Völkerbundes  bestellter  Schiedsrichter  entscheiden  (ö  Art.  309,  Abs.  2).
Das  gleiche  gilt  für  den  Fall,  daß  in  einem  Staate  für  Gemeinde-  oder
Privatzwecke  Elektrizität  oder  Wasser  benutzt  wird,  deren  Quelle  sich
infolge  der  neuen  Grenzregelung  auf  dem  Gebiete  eines  anderen  Staates
befindet.  Doch  sind  bis  zum  Zustandekommen  einer  Vereinbarung  die
Blektrizitätszentralen  und  die  zur  Lieferung  von  Wasser  bestimmten  Anstalten ­
  zur  weiteren  Lieferung  auf  Grundlagen  verpflichtet,  die  den  am
3.  November  1918  in  Kraft  gestandenen  Bestimmungen  und  Verträgen
entsprechen.  Die  Festsetzung  mangels  eines  Übereinkommens  obliegt
wieder  einem  vom  Rate  des  Völkerbundes  bezeichneten  Schiedsrichter
(0  Art.  310).
ee)  Die  Internationalisierung  des  Kieler  Kanals.
Dieselben  Grundsätze,  die  der  Internationalisierung  von  Flußläufen
zugrunde  liegen,  sind  wiederholt  auch  für  die  künstlichen  Wasserstraßen, ­
  zuletzt  von  der  Meerengen-  und  Meerkanälekommission  der
interparlamentarischen  Union  (Annuaire  de  l’Union  interparlamentaire
IV,  1914,  38,  39)  gefordert  worden.  Sie  betreffen  das  Recht  der  freien,
unschädlichen  Durchfahrt  von  Handelsschiffen  ohneUnterschied
der  Flagge  in  Friedens-  und  Kriegszeiten  durch  alle  internationalen
Kanäle.  Man  ist  aber  auch  darin  einig,  daß  die  Anpassung  dieses  Rechts
an  die  Sonderbedürfnisse  des  einzelnen  Kanals  nur  durch  einen
vertragsmäßigen  Ausgleich  zwischen  den  Weltverkehrsinteressen
und  den  Interessen  des  Staates,  durch  dessen  Gebiet  der  Kanal  verläuft,
erfolgen  kann  (Laun,  Internationalisierung  23).  Gerade  die  Geschichte
des  Konstantinopler  Vertrages  über  den  Suezkanal  vom  29.  Oktober  1888
und  des  Hay-Pauncefote-Vertrages  vom  18.  November  1901,  wie  des
Hay-Varilla-Vertrages  vom  18.  November  1903  über  den  Panamakanal
hat  uns  den  Kampf  zwischen  Imperialismus  und  Weltwirtschaft  vor
Augen  geführt.
Wie  bei  den  internationalen  Flußläufen  haben  aber  die  Friedensschlüsse ­
  von  Versailles  und  St.  Germain  den  Widerstreit  der  weltwirtschaftlichen ­
  und  der  deutschen  Interessen  auschließlich  zugunsten  der  ersteren
entschieden,  und  eine  dem  entsprechende  Ordnung  Deutschland  auferlegt.
Im  VI.  Abschnitte  des  XII.  Teiles  ist  die  Internationalisierung  des  Nord-
        <pb n="298" />
        288  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
Ostsee-Kanals  erfolgt;  es  sind  die  Grundsätze  der  Internationalisierung
des  Suezkanals  ohne  die  Neutralisierung  einfach  übertragen
worden.
Es  wird  allen  mit  Deutschland  im  Frieden  befindlichen  Nationen  die
Freiheit  und  Gleichheit  der  Schiffahrt  für  Handelsund ­
  Kriegsschiffe  im  Kanal  und  seinen  Zugängen  gewährleistet  (D  Art.  380).
Die  Angehörigen,  das  Eigentum  und  die  Schiffe  aller  Mächte  werden  hinsichtlich ­
  der  Abgaben  und  Erleichterungen  völlig  gleichgestellt,  unter
Ausschluß  von  Vorrechten  Deutschlands  oder  einer  meistbegünstigten
Nation.  Der  Verkehr  von  Personen  und  Schiffen  darf  nur  durch  Polizei-,
Zoll-,  Sanitäts-,  Aus-  und  Einwanderungsvorschriften  und  durch  Verbote ­
  gegen  die  Ein-  oder  Ausfuhr  von  Gütern  beschränkt  sein.  Diese  Vorschriften ­
  müssen  angemessen  und  einheitlich  sein;  sie  dürfen  den  Verkehr ­
  nicht  unnötig  behindern  (D  Art.  381).  Es  sind  nur  Abgaben  zulässig,
um  die  Kosten  der  Aufrechterhaltung  der  Schiffbarkeit  oder  der  Verbesserung ­
  in  gerechter  Weise  zu  decken  oder  um  Ausgaben  im  Interesse
der  Schiffahrt  zu  bestreiten.  Die  Erhebung  muß  unter  Ausschluß  der
Einzeluntersuchung  der  Ladungen,  mit  Ausnahme  eines  Betruges  oder
einer  Übertretung  erfolgen  (D  Art.  382).  Die  Güter  des  Durchgangsverkehrs
können  versiegelt  oder  unter  Aufsicht  von  Zollbeamten  gestellt  werden;
es  ist  der  Schiffsverkehr  nur  in  den  von  Deutschland  bezeichneten  Häfen
zulässig  (D  Art.  383).  Andere  Abgaben  sind  ausgeschlossen  (D  Art.  384).
Die  Kanalregulierung  wird  Deutschland  auferlegt  und  ihm  jede  Arbeit
zur  Behinderung  der  Schiffahrt  untersagt  (D  Art.  385).
Die  ursprünglich  für  den  Fall  des  Verlangens  einer  beteiligten  Macht
in  Aussicht  genommene  internationale  Kommission  ist  schließlich  in  Wegfall ­
  gekommen;  doch  wird  ein  vom  Völkerbund  eingesetztes  Gericht
für  Vertragsverletzungen  oder  Auslegungsstreitigkeiten  berufen.  Deutschland ­
  wird  verpflichtet,  eine  Lokalbehörde  in  Kiel  zur  Entscheidung  von
Streitigkeiten  in  erster  Instanz  einzusetzen  und  nach  Möglichkeit  Klagen
abzustellen,  die  durch  die  konsularischen  Vertreter  einer  beteiligten  Macht
vorgebracht  werden  (D  Art.  386).
e)  Die  einseitige  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  im  Eisenbahn-,
Fernschreib-  und  Fernsprechverkehr,
Für  die  Ordnung  des  Eisenbahnverkehrs  kommen  in  erster
Linie  die  allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Durchgangsverkehr ­
  durch  Deutschland  und  Österreich  in  Betracht  (D  Art.  321
bis  324,  ö  Art.  284—287),  wovon  bereits  die  Rede  war.
Die  besonderen  Bestimmungen  über  internationale  Transporte ­
  sichern  dem  Güterverkehr  aus  den  Gebieten  der  AAM  nach
Deutschland  bzw.  Österreich  oder  durch  Deutschland  bzw.  Österreich
nach  diesen  Gebieten  hinsichtlich  der  Gebühren  (einschließlich  aller  Rück-
        <pb n="299" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

289

Vergütungen  und  Prämien)  die  Meistbegünstigung.  Pie  Behandlung
soll  derjenigen  gleichen,  die  Güter  gleicher  Art,  die  auf  irgendeiner  deutschen
bzw.  österreichischen  Strecke  befördert  werden,  sei  es  im  Binnenverkehr,
sei  es  bei  der  Ausfuhr,  Einfuhr  oder  Durchfuhr  bei  gleichen  Beförderungsverhältnissen, ­
  insbesondere  hinsichtlich  der  Länge  der  durchlaufenen
Strecke  erfahren.  Die  Gleichstellung  für  Waren,  die  aus  Deutschland  bzw.
Österreich  kommen  und  für  die  Gebiete  der  AAM  bestimmt  sind,  soll
nur  auf  Wunsch  einer  oder  mehrerer  dieser  Mächte  hinsichtlich  von  ihr
namentlich  bezeichneter  Waren  gelten.  Auf  Verlangen  einer  dieser  Mächte
sollen  dementsprechende  internationale  Tarife  einschließlich  durchgehender
Frachtbriefe  geschaffen  werden.  Österreich  wird  noch  besonders  verpflichtet, ­
  unbeschadet  der  Meistbegünstigung  für  die  Häfen  der  AAM
(ö  Art.  288,  289),  die  auf  seinen  Linien  vor  dem  Kriege  für  den  Verkehr
der  adriatischen  Häfen  und  den  Häfen  des  Schwarzen  Meeres  bestandene
Tarifordnung  aufrechtzuerhalten;  damit  soll  in  den  Konkurrenzlinien  mit
den  deutschen  Nordseehäfen  ein  Entgegenkommen  gegenüber  Deutschland ­
  verhindert  werden  (D  Art.  365,  ö  Art.  312).
Vorbehaltlich  eines  neuen,  innerhalb  5  Jahren  zu  schließenden,  auch
Deutschland  und  Österreich  bindenden  Abkommens  für  die  Beförderung
von  Personen,  Gepäck  und  Gütern,  bleiben  die  Bestimmungen  des  Berner
Abkommens  von  1890  samt  Zusätzen  in  Kraft.  Ein  binnen  5  Jahren
abgeschlossenes  Ersatzübereinkommen  bindet  Deutschland  und  Österreich
(D  Art.  366,  ö  Art.  313).
Deutschland  und  Österreich  werden  verpflichtet,  zur  Einrichtung  eines
direkten  Fahrscheinverkehrs  für  Reisende  und  ihr  Gepäck,
zur  Verbindung  der  AAM  untereinander  oder  mit  anderen  Ländern  über
deutsches  bzw.  österreichisches  Gebiet,  auf  Verlangen  einer  oder  mehrerer
AAM  mitzuwirken.  Die  Schnelligkeit  der  aus  den  Gebieten  der  AAM
kommenden  Züge  und  Wagen  soll  wenigstens  so  groß  sein,  wie  die  der
besten  durchgehenden  Züge  auf  denselben  Strecken  Deutschlands  bzw.
Österreichs;  die  Preise  dürfen  nicht  höher  sein  als  die  für  den  inneren
Dienst  auf  derselben  Strecke  bei  gleicher  Geschwindigkeit  und  Bequemlichkeit. ­
  In  den  Tarifen  für  die  Auswandererbeförderung  von  oder  nach  den
Häfen  der  AAM  gelten  die  Kilometersätze  der  günstigsten  Tarife  auf
den  betreffenden  Bahnen  von  oder  nach  irgendwelchem  anderen  Hafen
(D  Art.  367,  ö  Art.  314).
Technische,  fiskalische  oder  Verwaltungsmaßnahmen,  die  nur  für  die
direkte  Verbindung  oder  den  Auswandererverkehr  von  oder  nach  den
Häfen  der  AAM  gelten  sollen,  werden  ausgeschlossen,  wenn  sie  eine  Behinderung ­
  oder  Verzögerung  des  Betriebes  zur  Folge  haben  (D  Art.  368,
ö  Art.  315).
Bei  gemischter  Beförderung  gelten  die  Bestimmungen  für  den  Teil  der
Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (D  Art.  369,  ö  Art.  316).
Lenz,  Der  Wirtsohaftskampf  der  Völker  nnd  seine  internationale  Regelung.  19
        <pb n="300" />
        290  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Deutschland  und  Österreich  werden  zu  jenen  technischen  Verbesserungen ­
  ihrer  Wagen  verpflichtet,  die  deren  Einstellung  in  Güterzüge  derjenigen ­
  AAM,  die  Mitglieder  der  Berner  Konvention  voin  15.  Mai  1886
(18.  Mai  1907)  sind,  ohne  Behinderung  der  durchgehenden,  innerhalb
10  Jahren  einführbaren  Bremse,  und  die  Einstellung  der  Wagen  der  AAM
in  die  deutschen  bzw.  österreichischen  Güterzüge  ermöglichen  (D  Art.  370,
ö  Art.  317).
Deutschland  und  Österreich  werden  zur  Ordnung  des  internationalen ­
  Betriebes  durch  ein  Abkommen  unter  den  beteiligten
Eisenbahnverwaltungen  verpflichtet,  wenn  infolge  der  neuen  Grenzlinien ­
  eine  Bahnstrecke,  die  zwei  Teile  desselben  Landes  verbindet,
ein  anderes  Land  durchschneidet,  oder  wenn  eine  Zweiglinie  aus  einem
Lande  kommend  in  einem  anderen  endet.  Mangels  Einigung  der  Verwaltungen ­
  wird  der  Streit  durch  Sachverständigenkommissionen  (D  Art.371,
ö  Art.  318)  geschlichtet.  Das  gleiche  gilt  für  die  Bestimmungen  neuer
Grenzbahuhöfe  und  die  Betriebsführung  zwischen  Österreich  und  den
angrenzenden  AAM  (D  Art.  372,  ö  Art.  319).
Zur  Sicherung  der  Regelmäßigkeit  des  Betriebes  auf  denjenigen.
Privatbahnnetzen  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie, ­
  die  infolge  des  Friedens  auf  dem  Gebiete  anderer  Staaten  liegen,
wird  die  administrative  und  technische  Reorganisation  durch  Abkommen
zwischen  den  Konzessionären  und  den  territorial  beteiligten  Staaten  erfolgen. ­
  Streitfragen  entscheiden  Schiedsrichter,  die  der  Völkerbund  bestimmt. ­
  Ein  Schiedsspruch  kann  hinsichtlich  der  Südbahn  sowohl  vom
Verwaltungsrat  wie  vom  Komitee  der  Prioritätenbesitzer  verlangt  werden
(ö  Art.  320).
Deutschland  wird  verpflichtet,  innerhalb  10  Jahre  auf  ein  von  der
Schweiz  im  Einvernehmen  mit  Italien  zu  stellendes  Verlangen,  die  Kündigung ­
  des  internationalen  Abkommens  vom  13.  Oktober  1909  über  die
St.-Gotthard-Bahn  anzunehmen.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  über  die
Einzelheiten  der  Kündigung  entscheidet  ein  von  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  ernannter  Schiedsrichter  (D  Art.  374).
Der  Freiheit  des  F  er  n  schreib-  und  F  ernsprechdurch-1
  a  u  f  e  s  durch  Österreich  von  und  zu  den  Gebieten  der  AAM,  ob  sie  benachbart ­
  sind  oder  nicht,  wird  ohne  Rücksicht  auf  entgegenstehende  Vereinbarungen ­
  auf  den  für  den  zwischenstaatlichen  Verkehr  geeignetsten ­
  Linien  und  gemäß  den  geltenden  Gebührensätzen  gewährleistet.
Dieser  Verkehr  und  diese  Gespräche  dürfen  keiner  unnötigen  Verzögerung
oder  Beschränkung  unterworfen  werden.  Sie  sollen  die  Parität  mit  dem
inländischen  Verkehr  hinsichtlich  aller  Erleichterungen  und  insbesondere
der  Schnelligkeit  der  Übermittlung  genießen.  Keine  Abgabe,  Erleichterung ­
  oder  Einschränkung  darf  unmittelbar  oder  mittelbar  von  der  Staatsangehörigkeit ­
  des  Absenders  oder  Empfängers  abhängen  (ö  Art.  326).
        <pb n="301" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

291

Deutschland  muß  auf  Verlangen  und  Kosten  des  tschechoslowakischen ­
  Staates  eine  Bahn  bauen,  die  auf  deutschem  Gebiete  die
Stationen  Schlauney  und  Nachod  verbindet  (D  Art.  373).  Österreich
muß  dem  innerhalb  von  5  Jahren  gestellten  Verlangen  Italiens  nach
Bau  und  Ausgestaltung  der  neuen  Alpenbahnen  über  den  Reschenscheideck
und  Predilpaß  entsprechen  (ö  Art.  321).  Dem  tschecho-slowakischen
Staate  wird  ein  Eisenbahndurchzugsrecht  durch  österreichisches  Gebiet
eingeräumt  (ö  Art.  322—&amp;gt;324).  Von  all  dem  soll  bei  der  Sicherung  der
wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit  einzelner  Staaten  noch  des  näheren  die
Rede  sein.
Die  einseitige  Meistbegünstigung  und  Gleichheit  (D  Art.  365,
ö  Art.  312)  wie  die  einseitigen  Verpflichtungen  Deutschlands  und  Österreichs ­
  im  internationalen  Eisenbahnverkehre  (D  Art.  367—369,  ö  Art.  314
bis  316),  können  im  Verhältnisse  zu  Deutschland  nach  5,  im  Verhältnisse
zu  Österreich  nach  3  Jahren  revidiert  werden;  doch  können  diese
Fristen  vom  Rate  des  Völkerbundes  verlängert  werden.  Ohne  Revision ­
  muß  von  den  AAM  Gegenseitigkeit  gewährt  werden
(D  Art.  378,  ö  Art.  330).  Die  Vorteile  genießen  die  Staaten,  denen  ein
Teil  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  übertragen ­
  wurde  und  die  Staaten,  die  aus  dem  Zerfalle  der  Monarchie  entstanden ­
  sind,  nur  dann,  wenn  sie  hinsichtlich  der  an  sie  übergegangenen ­
  Gebiete  eine  die  Gegenseitigkeit  verbürgende  Vorgangsweise
einführen  (ö  Art.  330,  Abs.  3).
f)  Die  einseitige  Freiheit,  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  im
Luftverkehr.
Trotz  der  noch  ungeklärten  Rechtslage  des  internationalen  Luftverkehrs ­
  bringen  die  Friedensverträge  eine  vorläufige  Ordnung
des  Luftverkehrs  im  deutschen  und  österreichischen  Staatsgebiete  zum
einseitigen  Vorteile  der  AAM  (XI.  Teil,  D  Art.  313—320  und  323;  ö  Art  276
bis  283  und  286).  Diese  Ordnung  soll  bis  zum  1.  Januar  1923  in  Kraft
bleiben,  sofern  nicht  Deutschland  zu  einem  früheren  Termin  in  den  Völkerbund ­
  aufgenommen  wird,  oder  von  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten
die  Zustimmung  erhalten  hat,  dem  von  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  abgeschlossenen  Abkommen  beizutreten.
Hinsichtlich  der  Zulassung  ausländischer  Flugzeuge  gelangen ­
  die  sich  grundsätzlich  gegenüberstehenden  Theorien  über  die  völkerrechtliche ­
  Natur  des  Luftraumes,  dennoch  zu  einem  gemeinsamen  Ergebnisse. ­
  Während  die  eine  Meinung  die  Gebietshoheit  des  Bodenstaates
über  den  Luftraum,  beschränkt  durch  das  Recht  der  anderen  Staaten  zur
unschädlichen  Durchfahrt  vertritt,  behauptet  die  andere  Meinung  die
Freiheit  der  Luft,  gibt  aber  dem  Bodenstaat  die  Freiheit  zur  Sicherung
der  Personen  und  Güter  seiner  Einwohner,  ja  selbst  zur  Einhebung  von
        <pb n="302" />
        292  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Gebühren  (Strisower  in  „Vorschläge  für  ein  einheitliches  Luftverkehrsrecht ­
  vom  österreichischen  Äroklub"  1918,  9).  Man  ist  darin  einig,  daß  im
Interesse  der  Weltwirtschaft  die  Gegenseitigkeit  bei  der  Zulassung  der
Grenzüberschreitung  im  Yertragswege  ohne  besondere  Kündigungsfrist
vorgesehen  werden  kann.  Die  Friedensverträge  haben  die  volleFlugundLandungsfreiheit
  (pleine  liberte  de  survol  et  d’atterrissage)
zugunsten  der  den  AAM  ungehörigen  Flugzeuge  (aeronefs  ressortissant
aux  Puissances  alliees  ou  associees)  auf  deutschem  und  österreichischem
Staatsgebiete  festgesetzt.  Diese  Flugzeuge  sollen  dieselben  Begünstigungen,
wie  die  nationalen  Flugzeuge,  besonders  in  Notfällen  zu  Lande  oder  zu
Wasser  genießen  (D  Art.  313,  ö  Art.  276).
Die  Flugzeuge  der  AAM  erhalten  im  Durchzug  über  deutsches
oder  österreichisches  Staatsgebiet  nach  irgendeinem  anderen  Lande  das
Durchflugsrecht  ohne  zu  landen,  unter  Vorbehalt  der  Erfüllung  der  landesrachtlichen
  Vorschriften.  Diese  müssen  für  die  Flugzeuge  Deutschlands
bzw.  Österreichs  und  die  der  AAM  gleich  sein  (D  Art.  314,  ö  Art.  277).
Die  Flugzeuge  der  AAM  erhalten  die  Gleichstellung  mit  den  deutschen
bzw.  österreichischen  in  der  Benutzung  der  für  den  nationalen  öffentlichen
Luftverkehr  dienenden  Flugplätze  und  in  den  Abgaben  jeder
Art,  einschließlich  der  Landungs-  und  Unterbringungsgebühren  (D  Art.  315,
Ö  Art.  278).
Die  Rechte  des  Fluges,  des  Durchfluges  und  der  Landung  sind  aber
durch  landespolizeiliche  Vorschriften  Deutschlands  und  Österreichs  beschränkt, ­
  vorausgesetzt,  daß  sie  gleichmäßig  auf  die  nationalen  wie  die
alliierten  und  assoziierten  Flugzeuge  anwendbar  sind  (D  Art.  316,  ö  Art.279).
Trotzdem  die  Notwendigkeit,  dem  Flugzeuge  die  Zugehörigkeit ­
  zu  einem  Heimatstaate  beizulegen,  anerkannt  wird,  ist  man
nicht  darüber  einig,  nach  welchen  Merkmalen  die  Staatsangehörigkeit  bestimmt ­
  werden  soll.  Es  ist  daher  vorgeschlagen  worden,  die  Nationalität
jedes  Flugzeuges  nach  demjenigen  Staate  zu  bestimmen,  in  dem  es  registriert ­
  ist.  Die  Friedensverträge  sind  einer  allseitigen  Regelung  ausgewichen ­
  und  haben  in  einseitiger  Weise  Deutschland  und  Österreich  die
Anerkennung  der  Gültigkeit  der  Bescheinigungen  von  Nationalität,  Flugsicherheit, ­
  Führerbefähigung  und  Erlaubnis,  die  von  den  AAM  ausgestellt
oder  anerkannt  sind,  auferlegt.  Sie  sollen  den  in  Deutschland  bzw.
Österreich  ausgestellten  Bescheinigungen  gleichwertig  sein  (D  Art.  317,
ö  Art.  280).
Ebenso  einseitig  wird  den  Luftfahrzeugen  der  AAM  im  inländischen ­
  Handelsverkehr  Deutschlands  und  Österreichs  die
Meistbegünstigung  eingeräurat  (D  Art.  318,  ö  Art.  281).
Deutschland  und  Österreich  werden  im  vornhin  ein  verpflichtet,  sich
an  der  von  den  AAM  zu  schiffenden  Luftschiffahrtspolizei  zu  beteiligen.
Sie  müssen  durch  geeignete  Maßnahmen  bewirken,  daß  sich  jedes,  über
        <pb n="303" />
        Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

293

ihr  Staatsgebiet  fliegende  nationale  Flugzeug  den  Vorschriften  des  Abkommens ­
  der  AAM  über  Lichter,  Signale,  Flugplätze  und  deren  Umgebung ­
  anpaßt  (D  Art.  319,  ö  Art.  282).
Die  Freiheit  von  Luftzöllen  für  die  bloße  Benutzung  des
Luftweges  (S  t  r  i  s  o  w  e  r  in  Vorschläge  15)  ist  nicht  festgesetzt  worden,
ebensowenig  die  zollpolitische  Forderung,  daß  der  Handelsverkehr  nach
Tunlichkeit  auf  bestimmte  Zollstraßen  und  bestimmte  Zollhäfen  gelenkt
werde  (v.  Hofmannsthal  in  Vorschläge  23).  Nur  die  differentielle
Behandlung  bei  den  Ein-  und  Ausfuhrzöllen,  bei  den  Abgaben  und  Verboten ­
  ist  Deutschland  wie  Österreich  in  der  allgemeinen  Verkehrsordnung ­
  der  Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen  (XII.  Teil,  D  Art.  323,
ö  Art.  286)  übergangsweise  (D  Art.  378,  ö  Art.  330)  untersagt  worden.
g)  Die  einseitige  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes.
Nachdem  die  Pariser  Wirtschaftskonferenz  von  1916  in  ihren  Verhandlungen ­
  wie  in  ihren  Vorschlägen  den  unlauteren  Wettbewerb  als  eine
Waffe  der  deutschen  Vorherrschaft  hingestellt  hatte,  haben  die  Friedensschlüsse ­
  wieder  nur  gegenüber  den  Besiegten,  nicht  aber  untereinander
einen  internationalen  Schutz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  aufzurichten ­
  gesucht.  Im  X.  Teile  (Wirtschaftliche  Bestimmungen),  I.  Abschnitt
(Handelsbeziehungen)  handelt  davon  das  III.  Kapitel  (Unlauterer  Wettbewerb, ­
  concurrence  deloyale,  unfair  competition)  in  beiden  Verträgen.
Die  Bestimmungen  selbst  zeigen  jedoch  eine  oberflächliche  Erfassung
des  Problems,  denn  es  wird  Deutschland  und  Österreich  ganz  allgemein
auferlegt,  alle  erforderlichen  Gesetzgebungs-  und  Verwaltungsmaßnahmen ­
  zu  ergreifen,  um  die  Natur-  oder  Gewerbeerzeugnisse  einer
jeden  AAM  gegen  „jede  Art  von  unlauterem  Wettbewerb  bei  Handelsgeschäften“ ­
  („toute  forme  de  concurrence  deloyale  dans  les  transactions
commerciales“)  zu  schützen  (D  Art.  274,  Abs.  1;  ö  Art.  226,  Abs.  1).  Mit
diesem  Blankettschutz  ist  in  der  Sache  selbst  nichts  geschehen,
denn  es  handelt  sich  gerade  darum,  die  hauptsächlichsten  Arten  des
unlauteren  Wettbewerbes  im  internationalen  Verkehre  scharf  zu  erfassen
und  sie  von  den  zulässigen  Arten  zu  scheiden.  Gegenüber  der  Fülle  von
Erscheinungsformen,  welche  die  französische  Rechtsprechung  entwickelt
hat,  haben  die  Landesrechte  eine  im  einzelnen  stark  auseinandergehende
Gesetzgebung  zum  Schutze  gegen  unlauteren  Wettbewerb  ausgebildet.
Es  hätte  sich  darum  gehandelt,  die  im  internationalen  Verkehr  gebräuchlichsten ­
  Formen,  insbesondere  die  Schleuderkonkurrenz  (Dumping)
zu  umschreiben.  Deutschland  hat  mit  dem  Gesetze  gegen  den  unlauteren
Wettbewerb  vom  7.  Juni  1909  jeden  Verstoß  gegen  die  guten  Sitten
im  Geschäftsverkehre  zu  Zwecken  des  Wettbewerbes  getroffen.  Der  Entwurf ­
  eines  österreichischen  Gesetzes  (Beschluß  des  Abgeordnetenhauses
XVII.  Session,  Nr.  2306  der  Beilagen)  §  16  versteht  unter  unlauterem
        <pb n="304" />
        294  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Wettbewerb  „jede  bei  einem  Betriebe  eines  geschäftlichen  Unternehmens
vorgenommene  Handlung,  die  gegen  die  guten  Sitten  des  Handels  gröblich
verstößt  und  geeignet  ist,  den  geschäftlichen  Absatz  oder  sonst  den  Geschäftsbetrieb ­
  eines  oder  mehrerer  Mitbewerber  zu  beeinträchtigen.“  Daneben ­
  sind  besondere  Arten,  wie  die  wahrheitswidrige  Anpreisung,  die
wahrheitswidrige  Angabe  der  Herkunft  aus  einer  Konkursmasse  oder  einem
Ausverkäufe,  die  Nichterfüllung  des  Bezeichnungszwanges,  das  Erwirken
einer  Bevorzugung  durch  Bestechung  von  Angestellten,  die  Herabsetzung
des  geschäftlichen  Mitbewerbers,  die  Herbeiführung  von  Verwechslungen,
der  Verrat  von  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnissen  und  die  Verletzung
des  Vertrauens  hervorgehoben.  Als  Schutzmaßregeln  sind  die  Gewährung
eines  Anspruches  auf  Unterlassung  und  Schadenersatz,  die  gerichtliche
Bestrafung  mit  öffentlicher  Bekanntmachung  des  Urteils  und  Geldbuße,
sowie  einstweilige  Verfügungen  in  Deutschland  bereits  zulässig,  in  Österreich ­
  in  Aussicht  genommen  gewesen.  Bei  dem  unbestimmten  Wortlaute
der  vorerwähnten  Bestimmungen  der  Friedensverträge  wird  es  Sache  des
Ermessens  der  einzelnen  AAM  sein,  das  zu  bezeichnen,  was  sie  als  unlauteren ­
  Wettbewerb  angesehen  wissen  will.  Nur  zwei  Fälle  des  unlauteren
Wettbewerbes  sind  näher  umschrieben  worden.
Deutschland  und  Österreich  werden  verpflichtet,  die  wahrheitswidrige ­
  Bezeichnung  bei  der  Ein-  und  Ausfuhr,  sowie  im  inländischen ­
  Verkehre  die  Herstellung,  den  Umlauf,  den  Verkauf  und  das
Feilbieten  von  Erzeugnissen  oder  Waren  („produits  ou  marchandises“)
zu  unterbinden  und  zu  verbieten,  die  auf  sich  selbst  oder  ihrer  unmittelbaren ­
  Aufmachung  oder  ihrer  äußeren  Verpackung  irgendwelche  Marken,
Namen,  Aufschriften  oder  Zeichen  tragen,  die  unmittelbar  oder  mittelbar
falsche  Angaben  über  Ursprung,  Gattung,  Art  oder  spezifische  Eigenschaften ­
  dieser  Erzeugnisse  oder  Waren  enthalten.  Die  Verhinderung
soll  durch  Beschlagnahme  und  durch  alle  anderen  geeigneten  Mittel  erfolgen ­
  (D  Art.  274,  Abs.  2;  ö  Art.  226,  Abs.  2).
Dies  geht  über  den  nationalen  Schutz  in  mehrfachen  Richtungen
hinaus.  Das  deutsche  Gesetz  und  der  österreichische  Entwurf  haben  den
Schutz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  jedem  zugebilligt,  der  im  Inlande ­
  eine  Hauptniederlassung  besitzt;  andere  haben  nur  insoweit  Anspruch, ­
  als  auch  deutsche  bzw.  österreichische  Gewerbetreibende  im  Staate
ihrer  Hauptniederlassung  des  Schutzbedürftigen  einen  entsprechenden
Schutz  genießen  (Deutsches  Gesetz  §  28;  österr.  Entwurf  §  42).  Der
österreichische  Entwurf  hatte  im  Handelsverkehr  mit  dem  Auslande  ein
Beschlagnahmeverfahren  zur  Beseitigung  der  falschen  Bezeichnung  und
ein  Vergeltungsrecht  bei  ungünstiger  Behandlung  der  österreichischen
Waren  vorgesehen  (§43,44).  Unrichtige  Angaben  in  Fabriks-  oder  Handelsmarken ­
  werden  in  beiden  Staaten  schon  bei  der  Registrierung  ausgeschlossen ­
  (deutsches  Warenzeichengesetz  vom  12.  Mai  1894,  §  4,  Z.  3,  öster ­
        <pb n="305" />
        Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit.

295

reichisches  Markenschutzgesetz  vom  6.  Januar  1890,  §  3,  Z.  4).  Durch  die
Friedensverbräge  wird  das  Erfordernis  der  Gegenseitigkeit  aufgehoben.
Der  unbedingte  Schutz  gegen  wahrheitswidrige  Anpreisung  wird  ein  Privileg ­
  der  Angehörigen  der  AAM.  Der  nationale  Schutz  erstreckt  sich
bloß  auf  wahrheitswidrige  Angaben  „in  öffentlichen  Bekanntmachungen
oder  in  Mitteilungen,  die  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt
sind“  (Deutsches  Gesetz,  §  3;  Österr.  Entwurf,  §  1).  In  der  Sondernorm
der  Verträge  handelt  es  sich  nur  um  den  Schutz  gegen  wahrheitswidrige
Angaben  auf  den  Waren  selbst,  ihrer  Aufmachung  oder  äußeren  Umschließung. ­

Tn  zweiter  Linie  werden  die  Ursprungsbezeichnungen  von  Wein  e  n
und  Spirituosen  zugunsten  der  AAM  geschützt.  Es  sollen  die  in
einer  der  AAM  geltenden  und  durch  die  zuständigen  Behörden  Deutschlands ­
  oder  Österreichs  regelrecht  bekanntgegebenen  Gesetze  und  die  ihnen
entsprechenden  Yerwaltungs-  oder  Gerichtsentscheidungen  der  AAM  über
das  Recht  auf  eine  örtliche  Herkunftsbezeichnung  („appelation
regionale“)  und  die  Bedingungen  über  deren  Verwendung,  für  den  Verkehr ­
  mit  den  Weinen  oder  geistigen  Getränken,  die  in  dem  Lande,  zu
dem  die  Gegend  gehört,  erzeugt  sind,  auch  für  Deutschland  und  Österreich ­
  maßgebend  sein.  Alle  zuwiderlaufenden  Herkunftsbezeichnungen
müssen  von  Deutschland  und  Österreich  untersagt  und  unterdrückt
werden;  dies  unter  der  Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit  (D  Art.  276,
ö  Art.  227).
3.  Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit,
a)  Im  allgemeinen.
Wir  haben  bei  der  Erörterung  der  Grundsätze  für  eine  internationale ­
  Regelung  des  Wettbewerbes  gefunden,  daß  mit  der  Errichtung
und  Anerkennung  neuer  Staatswesen,  noch  mehr  aber  mit  der
Übernahme  der  Fürsorge  für  die  Weltwirtschaft  durch  den  Völkerbund ­
  die  Pflicht  entsteht,  die  wirtschaftliche  Lebensfähigkeit ­
  der  politisch  anerkannten  Volkswirtschaften  zu  sichern.
Die  Aufrichtung  eines  neuen  Staatswesens  durch  die  Völkergemeinde
bedeutet,  daß  einer  Volkswirtschaft,  soweit  sie  infolge  der  Bodenbeschaffenheit, ­
  der  Anlagen  oder  der  Ausbildung  der  Bevölkerung,  der
geographischen  Lage  oder  aus  anderen  Gründen  derzeit  sich  aus
eigenem  nicht  zu  erhalten  vermag,  das  Existenzminimum  gewährleistet ­
  werde.  Da  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  mit  den
Friedensschlüssen  von  Versailles  und  St.  Germain  auch  die  wirtschaftliche ­
  Neuordnung  Mitteleuropas  übernommen  haben,  müßten  sie  auch
den  internationalen  Forderungen  Genüge  leisten.
Die  erste  Frage,  ob  Deutschland  und  Österreich,  denen
        <pb n="306" />
        296  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

die  neue  Wirtschaftsordnung  zwangsweise  auferlegt  wurde,  in  ihrer  wirtschaftlichen ­
  Lebensfähigkeit  gesichert  seien,  ist  von  der  deutschen  und
österreichischen  Friedensdelegation  verneint  worden.  Die  Note  der
deutschen  Delegation  vom  13.  Mai  1919,  die  auf  den  in  der  Entwicklungsgeschichte ­
  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  näher  dargestellten  Übergang ­
  Deutschlands  vom  Agrar-  zum  Industriestaat  hinweist,  betont  besonders ­
  den  Einfluß  der  territorialen  Abtretungen  auf  die
künftige  Wirtschaft.  Im  Frieden  von  Versailles  verliert  Deutschland
im  Osten  die  wichtigeren  Produktionsgebiete  für  Getreide  und  Kartoffel,
was  einen  Ausfall  von  20  %  der  Gesamternte  in  diesen  Lebensmitteln
bedeutet.  Die  landwirtschaftliche  Produktion  wird  durch  die  erschwerte
Zufuhr  von  Rohstoffen  für  die  deutsche  Düngermittelindustrie  (Phosphate) ­
  und  ebenso  wie  die  Industrie  durch  den  Verlust  eines  Viertels
der  Kohlenproduktion  schwer  geschädigt.  Deutschland  muß  fast  drei
Viertel  seiner  Eisenerzproduktion  und  mehr  als  drei  Fünftel  seiner  Produktion ­
  an  Zink  zugunsten  seiner  Nachbarn  abtreten.  Durch  den  Verlust ­
  der  Kolonien,  der  Handelsflotte  und  des  au  swärtigen
  Vermögens  wird  der  Bezug  genügender  Rohstoffe  und  insbesondere ­
  die  Bezahlung  mit  auswärtigen  Valuten  aufs  äußerste  erschwert.
Der  Verlust  aller  überseeischen  Besitzungen  bedeutet  für
Deutschland  die  beim  Sinken  der  deutschen  Valuta  besonders  empfindliche ­
  Unmöglichkeit,  die  für  seine  Volkswirtschaft  erforderlichen  Rohstoffe ­
  soviel  wie  möglich  aus  den  eigenen  Kolonien  zu  gewinnen;  es  verliert ­
  den  aus  der  Eigenerzeugung  erzielten  Gewinn;  es  verliert  seine  eigenen
kolonialen  Absatzgebiete  für  ludustrieerzeugnisse  und  dadurch  die  Möglichkeit, ­
  den  Bedarf  an  Rohstoffen  tunlichst  mit  eigenen  Fabrikaten  zu
bezahlen;  es  verliert  die  eigenen  auswärtigen  Siedlungsgebiete  zur  Abgabe ­
  des  Überschusses  seiner  Bevölkerung  unter  Wahrung  der  nationalen
und  wirtschaftlichen  Zugehörigkeit  zu  Deutschland  (Bemerkungen  der
deutschen  Friedensdelegation  vom  29.  Mai  1919,  Punkt  10).  Wenn  demgegenüber ­
  die  Note  der  AAM  vom  16.  Juni  1919  darauf  verweist,  daß  der
Handel  der  deutschen  Kolonien  nur  einen  ganz  geringen  Bruchteil  des
Gesamthandels  Deutschlands  —  im  Jahre  1913  %  %  der  Einfuhr  und
V 2  %  der  Ausfuhr  —  ausmachte  und  von  der  gesamten  Einfuhr  Deutschlands ­
  an  Erzeugnissen,  wie  Baumwolle,  Kakao,  Kautschuk,  Palmkernen,
Tabak,  Jute  und  Kobra,  nur  3  %  aus  den  eigenen  Kolonien  kamen,
so  liegt  darin  eine  Verkennung  der  geringen  Vorteile  ]  eder  ersten
Kolonisation  für  den  Mutterstaat.
Es  ist  ferner  nicht  zu  verkennen,  daß  in  der  territorialen  Loslösung
des  kerndeutschen  Ostpreußens  vom  Reiche  und  der  Verweigerung
einer  Landverbindung  mit  Westpreußen  eine  starke  Unterschätzung  der
wirtschaftlichen  Interessen  Deutschlands  liegt.
Durch  die  Auflösung  der  wirtschaftlichen  Zusammenhänge
        <pb n="307" />
        Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit.

297

der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  ist  die  Frage  der  wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit  für  das  nur  aus  den  Alpenländern  und  der  Hauptstadt
Wien  bestehende  Österreich  entstanden.  Nach  der  Note  der  österreichischen ­
  Friedensdelegation  vom  10.  Juni  1919  kann  der  neue  Staat
nur  ein  Viertel  der  für  seine  Bevölkerung  notwendigen  Nahrungsmittel
selbst  erzeugen  und  muß  drei  Viertel  von  außen  beschaffen.  Er  muß
jährlich  12  Millionen  Tonnen  Kohle  im  Ausland  kaufen,  während  seine
eigene  Förderung  kaum  2  Millionen  erreicht.  Die  österreichische  Volkswirtschaft ­
  kann  die  Einfuhr  der  notwendigen  Rohstoffe  und  Industrieartikel ­
  nicht  durch  die  Ausfuhr  ihrer  Produkte  decken,  weil  ihr  mit  den
deutschen  Gebieten  Böhmens,  Mährens  und  Schlesiens  fast  alle  Exportindustrien ­
  entrissen  wurden.  Die  Braunkohlenlager,  die  Baum-,  Schafwoll-
  und  Leinenwebereien,  die  Glas-  und  Porzellanfabriken,  die  Zuckerund ­
  die  chemischen  Fabriken  der  deutschen  Siedlungen  gingen  verloren.
Mit  dem  Verlust  der  deutsch-böhmischen  Bäder  und  Südtirols  entgehen  die
ausländischen  Zahlungsmittel,  die  der  Fremdenverkehr  bisher  ins  Land
brachte.  Die  vier  Eisenbahnlinien,  die  quer  durch  die  Alpen  von  Norden
nach  Süden  führen  und  ebenso  eine  der  zwei  wichtigen  Transversallinien
von  Osten  nach  Westen,  werden  ihrer  Ausgangspunkte  beraubt  und  durch
fremde  Grenzen  durchbrochen.  Die  Antwort  der  AAM  vom  8.  Juli  1919
hat  der  wirtschaftlichen  Not  Österreichs  nur  in  ganz  unzureichendem  Maße
durch  die  Zulassung  besonderer  Zollvereinbarungen  zwischen  Österreich
einerseits  und  der  Tschecho-Slowakei  oder  Ungarn  andrerseits  (ö  Art.  222)
und  des  begünstigten  Kohlenerwerbes  in  der  Tschecho-Slowakei  und  in
Polen  (Art.  224)  Rechnung  getragen.  Die  Möglichkeit  des  bevorzugten
Güteraustausches  mit  diesen  Nachbarstaaten  bedeutet  für  Österreich
durchaus  nicht  diejenige  Sicherstellung,  die  in  der  erzwungenen  Gewährung
der  Meistbegünstigung  und  der  Gleichstellung  den  AAM  (ö  Art.  217—220)
durch  3  Jahre  gewährt  wurde  (ö  Art.  232).  Nur  insoferne  wurde  der
wirtschaftlichen  Verstümmelung  Österreichs  Rechnung  getragen,  als  jene
Staaten,  denen  ein  Teil  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie ­
  übertragen  wurde,  oder  die  aus  deren  Zerfalle  entstanden  sind,
der  Vorteile  der  verkehrspolitischen  Parität  und  Meistbegünstigung  nur
dann  teilhaft  werden,  wenn  sie  auf  den  in  ihre  Staatsgewalt  übergegangenen ­
  Gebieten  die  Gegenseitigkeit  verbürgen  (ö  Art.  330,  Abs.  3).
Die  Note  der  AAM  vom  22.  Mai  1919  an  die  deutsche  Delegation  vertritt ­
  aber  den  Standpunkt,  daß  die  Einfuhr  von  Erzeugnissen  aus  dem
Osten  nicht  gehemmt  sei,  und  daß  nicht  der  mindeste  Anlaß  vorliege,  zu
glauben,  eine  Bevölkerung  sei  dadurch  zu  dauernder  Unfähigkeit  verurteilt, ­
  daß  sie  in  Zukunft  Handel  mit  ihren  Nachbarn  treiben  muß,  anstatt
selbst  das  zu  erzeugen,  wessen  sie  bedarf.  Ein  Land  könne  gleichzeitig
ein  großes  Industrieland  werden  und  bleiben,  ohne  selbst  die  Rohstoffe
zu  erzeugen,  die  für  seine  Hauptindustrie  notwendig  seien.  Das  sei  zum
        <pb n="308" />
        298  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
Beispiel  der  Fall  bei  Großbritannien,  das  mindestens  die  Hälfte  seiner
Lebensmittelerzeugnisse  und  den  größten  Teil  seiner  Rohstoffe  einführe.
Es  wäre  ein  grundsätzlicher  Irrtum  zu  glauben,  daß  es  notwendig  sei,
die  politische  Souveränität  auszuüben,  um  sich  einen  angemessenen ­
  Prozentsatz  der  Erzeugnisse  eines  Landes  zu  sichern.  Eine  solche
Anschauung  beruhe  auf  keinem  wirtschaftlichen  oder  historischen  Gesetze.
Diese  Auffassung  steht  aber  in  auffallendem  Widerspruche  mit  der
Handelspolitik  der  imperialistischen  Großmächte  um  gesicherte
Märkte,  der  besonders  außerhalb  Europas  in  den  meisten  Fällen  zum
Landerwerb  geführt  hat.  Die  einseitige  Gleichstellung  der  Einfuhrmöglichkeit ­
  mit  der  Produktionsmöglichkeit  widerstreitet  auch  der  Anschauung ­
  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz  von  1916,  die  den  Grundsatz
der  Selbstversorgung  der  AAM  auf  ihr  Programm  gesetzt
hatte  (Resolution  C  I).
Es  kann  nicht  übersehen  werden,  daß  der  Friede  von  Versailles
einzelne  Folgerungen  aus  der  Sicherung  der  wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit  in  einzelnen  Punkten  anerkannt  hat.  So  bestätigt  die
Note  der  AAM  vom  16.  Juni  1919  das  Interesse  der  polnischen
Nation  an  der  Erlangung  eines  unmittelbaren  Zuganges
zumMeere,  aber  auch  das  Interesse  Ostpreuße  ns  an  einer  Landv
  erb  in  düng  mit  Deutschland  und  gibt  nur  beim  Widerstreite  beider
Interessen  dem  polnischen  Interesse  den  Vorzug.  Aus  diesem  Grunde
ist  Danzig  zur  freien  Stadt  (D  Art.  100—108)  gemacht  worden  und  hat
Polen  unmittelbare  und  ununterbrochene  Verbindungen  mit  Danzig  und
der  übrigen  Küste  durch  Eisenbahnverbindungen  auf  polnischem  Staatsgebiete ­
  erhalten.  Derart  hat  Deutschland  die  Freiheit  des  Transitverkehres ­
  einschließlich  des  Telegraphen-  und  Telephonverkehres  mit
Ostpreußen  über  polnisches  Gebiet  und  dessen  Gleichbehandlung  mit
dem  nationalen  Verkehre  Polens,  sowie  die  Zoll-  und  Gebührenfreiheit
erhalten  (D  Art.  89);  derart  wird  die  gebühren-  und  schranken  freie  Ausfuhr ­
  von  Bergwerksprodukten  aus  dem  abgetretenen  Teile  Oberschlesiens
nach  Deutschland  und  die  Gleichstellung  der  Käufer  in  Deutschland
mit  den  Käufern  in  Polen  und  jedem  anderen  Lande  gewährleistet
(D  Art.  90).  Die  Abtrennung  eines  näher  umschriebenen  Gebietes  von
Deutschland  (D  Art.  28,  99)  erfolgte,  weil  der  Memeler  Hafen  der  einzige
Ausgang  Litau  ens  zur  See  ist.  Derart  erhielt  der  tschechoslowakische ­
  Staat  die  Pachtung  der  Freizonen  in  Hamburg  und
Stettin,  wodurch  ihm  die  Benutzung  nordischer  Häfen  gewährleistet
werden  sollte  (V.  Kapitel,  2.  Abschnitt,  im  XII.  Teile).  Er  kann  den
Bau  einer  Eisenbahn  auf  seine  Kosten  verlangen,  die  auf  deutschem  Gebiet ­
  die  Stationen  Schlauney  und  Nachod  verbindet  (D  Art.  373).  So
sollen  der  Rhein-Maas-Kanal  (D  Art.  361)  und  der  Rhein-Donau-Kanal
(D  Art.  363),  sowie  die  Binnenschiffahrtsverbindungen  zwischen  der  Nord ­
        <pb n="309" />
        Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit.

299

see  und  dem  Schwarzen  Meere  (D  Art.  321—-326)  den  wirtschaftlichen
Lebensinteressen  Belgiens  und  der  neuen  Staaten  des  europäischen
Ostens  dienen.
Auch  im  Frieden  von  St.  Germain  haben  einzelne  Folgerungen
aus  dem  Ansprüche  auf  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit
Anerkennung  gefunden.  Nach  der  Note  der  AAM  vom  16.  Juni  1919
soll  insbesondere  die  Freiheit  der  Verkehrswege  und  des  Durchgangsverkehrs ­
  von  und  nach  den  jungen,  rings  eingeschlossenen  Staaten  sichergestellt ­
  werden,  die  ohne  Garantie  die  politische  Unabhängigkeit  nur  gewonnen ­
  hätten,  um  wieder  unter  die  wirtschaftliche  Vorherrschaft  Deutschlands ­
  zu  geraten.  So  begründet  sogar  der  Text  des  Vertrages  das  tschechoslowakische ­
  Balmdurchzugsrecht  durch  österreichisches  Gebiet  mit  der
„Wichtigkeit,  die  der  freie  Verkehr  mit  der  Adria  für  den  tschechoslowakischen ­
  Staat  hat“  (0  Art.  322);  so  wird  Österreich  der  freie  Zugang
zum  Adriatischen  Meer  zugestanden  (ö  Art.  311);  so  muß  Österreich  auf
Ersuchen  des  tschecho-slowakischen  Staates  direkte  Fernsprech-  und
Fernschreiblinien  über  sein  Gebiet  „mit  Rücksicht  auf  die  geographische
Lage  des  tschecho-slowakischen  Staates“  einrichten  und  erhalten  (ö  Art.  327).
b)  Die  Sicherung  des  wirtschaftlichen  Zuganges.
Die  Botschaft  Wilsons  an  den  Kongreß  vom  8.  Januar  1918
forderte  im  Punkte  13  für  jedes  Volk  einen  freien  und  gesicherten  Zugang ­
  zum  Meere.  Seine  Ansprache  an  den  Senat  vom  22.  Januar  1917
hatte  diese  Forderungen  näher  dahin  ausgeführt,  daß  jedem  Volke  ein
direkter  Zugang  zu  den  großen  Verkehrsstraßen  des  Meeres  zugebilligt
werden  solle;  wenn  dies  nicht  durch  Abtretung  von  Territorien  geschehen
könne,  so  solle  es  durch  Neutralisierung  direkter  Wegerechte
unter  der  allgemeinen  Friedenswirtschaft  bestehen.  Bei  gerechten  Vereinbarungen ­
  dürfte  kein  Volk  vom  freien  Zutritt  zu  den  offenen  Straßen
des  Welthandels  ausgeschlossen  bleiben.
In  diesen  Erklärungen  ist  bereits  ein  Fingerzeig  für  die  Art  der  Verwirklichung ­
  des  Anspruches  auf  wirtschaftlichen  Zugang  zum  Meere  und
zu  den  Handelssstraßen  enthalten.  Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen
Lebensfähigkeit  einer  Volkswirtschaft  muß  unter  tunlichster  Schonung
der  Interessen  der  anderen  Volkswirtschaften  erfolgen.  Daraus  ergibt
sich  die  Forderung,  daß  die  Wahl  des  einzelnen  Mittels  zur  Befriedigung
des  Anspruches  in  einer  die  andere  Volkswirtschaft  am  wenigsten
belastenden  Weise,  kurz  im  Sinne  des  kleinsten  Übels  für
diese  erfolgen  muß.  Die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain
haben  hierfür  das  Wegereoht,  die  Neutralisierung  und  die  Gebietsabtretung ­
  in  Aussicht  genommen,  ohne  daß  überall  das  kleinste  Übel  für
die  dienende  Volkswirtschaft  gewählt  wurde.
Als  die  umfassendste,  aber  auch  schwerwiegendste  Art  der  Sicherung
        <pb n="310" />
        300  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

des  wirtschaftlichen  Zuganges  ist  die  Abtretung  von  Gebiet  zu  betrachten. ­
  Derart  ist  der  Anspruch  Polens  auf  „unmittelbare  und  ununterbrochene ­
  Verbindung  mit  Danzig  und  der  übrigen  Küste  durch
Eisenbahnlinien  unter  der  polnischen  Gebietshoheit“  befriedigt  worden.
Alle  Gebiete  Westpreußens  westlich  und  östlich  der  Weichsel  —  zum  Teile
allerdings  erst  nach  Volksabstimmung  —  werden  mit  den  dazugehörigen
Eisenbahnlinien  an  Polen  abgetreten.  Die  Grenze  Österreichs  ist  bei
Feldsberg  derart  verlegt  worden,  daß  sie  diese  deutsche  Stadt  in  das
tschechische  Staatsgebiet  einbezieht;  damit  ist  die  Bahnlinie  Lundenburg—Grußbach
  vollkommen  in  tschecho-slowakisches  Gebiet  gefallen,
während  sie  nach  den  bisherigen  Grenzen  zum  Teil  in  Mähren,  zum  Teil
in  Niederösterreich  und  zum  Teil  in  Ungarn  gelegen  wäre.  Bei  Gmünd
wurde  ein  Teil  des  deutschen  Sprachgebietes  der  Tschecho-Slowakei  überantwortet, ­
  um  damit  den  Eisenbahnknotenpunkt  Gmünd  in  tschechoslowakisches ­
  Staatsgebiet  fallen  zu  lassen;  so  ist  die  Stadt  Gmünd  durch
die  Trennung  von  ihrem  Bahnhofe  in  ihrer  wirtschaftlichen  Zukunft  stark
bedroht.  Derart  ist  die  Übertragung  des  Landstreifens  bis  Preßburg  an
die  Tschecho-Slowakei  zur  Befriedigung  ihres  Anspruches  auf  Teilnahme
am  internationalen  Donauverkehre  erfolgt.  Die  Bahnstrecke  Marburg—
Franzensfeste  dagegen  ist  zwischen  Italien,  Österreich  und  dem  serbischkroatisch-slowenischen ­
  Staate  aufgeteilt  worden,  obwohl  durch  diese  Linie
allein  die  österreichischen  Bahnen,  die  nach  dem  Süden  gehen,  eine  Querverbindung ­
  erhalten  können.
Das  hinsichtlich  der  Schwere  des  Eingriffes  nächste  Mittel  ist  die
Neutralisierung  von  Gebieten,  die  mehreren  Volkswirtschaften
zur  Erhaltung  ihrer  Lebensfähigkeit  unentbehrlich  sind.  Der  Vertrag
von  Versailles  hat  die  Interessen  Polens  an  dem  größten  Weichselhafen ­
  anerkannt.  Ein  näher  umschriebenes  Gebiet  (D  Art.  100)  wird
von  Deutschland  abgetrennt,  mit  der  Stadt  Danzig  zur  Freien  Stadt
erklärt  und  unter  den  Schutz  des  Völkerbundes  gestellt  (D  Art.  102).
Auch  die  von  Vertretern  der  Stadt  im  Einvernehmen  mit  einem  Kommissar ­
  des  Völkerbundes  auszuarbeitende  Verfassung  wird  der  Garantie
des  Völkerbundes  unterstellt  (D  Art.  103).  Durch  ein  Abkommen,  dessen
Bestimmungen  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  festgesetzt ­
  werden  soll,  gerät  aber  Danzig  in  völlige  politische  und  wirtschaftliche ­
  Abhängigkeit  von  Polen,  so  daß  von  einer  Neutralisierung
fast  nicht  mehr  die  Rede  sein  kann.  Danzig  wird  in  das  polnische  Zollgebiet ­
  aufgenommen,  die  Benutzung  der  Anlagen  Polen  gewährleistet,
die  Verwaltung  der  Weichsel  und  des  Eisenbahnnetzes  und  seines  Ausbaues, ­
  der  Schutz  der  Personen  polnischer  Muttersprache  vor  Benachteiligung, ­
  die  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten  insgesamt  Polen
übertragen  (D  Art.  104).
Dagegen  ist  der  Vorschlag  der  österreichischen  Delegation,  den
        <pb n="311" />
        Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit.

301

Ostrauer  Bergwerksbezirk  zur  allgemeinen  Sicherung  des
Kohlenerträgnisses  für  jene  Länder,  die  bisher  deren  natürliche  und  angestammte ­
  Verbraucher  waren,  unter  Oberaufsicht  der  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächte  zu  neutralisieren,  nicht  angenommen  worden
(Bericht  der  deutsch-österreichischen  Friedensdelegation  1,  123).
Die  Friedensschlüsse  haben  mehrfach  Wegerechte  zur  Sicherung ­
  einzelner  Volkswirtschaften  geschaffen.
Italien  erhält  das  Recht,  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  5  Jahren
den  Bau  oder  die  Ausgestaltung  der  neuen  Alpenbahnen  über  den  Rescheuscheideck
  und  den  Predilpaß  auf  österreichischem  Gebiete  zu  verlangen.
Die  Kosten  sollen  von  Italien  vorgestreckt  werden,  wenn  Österreich  nicht
beabsichtigen  sollte,  diese  Arbeiten  selbst  zu  bezahlen.  Dann  hat  ein
vom  Rate  des  Völkerbundes  zu  bestimmender  Schiedsrichter  nach  Ablauf
einer  vom  Rate  des  Völkerbundes  festgesetzten  Frist  den  Teil  der  Kosten
zu  bestimmen,  die  wegen  der  Ertragsteigerung  des  österreichischen  Bahnnetzes
  Italien  zu  vergüten  sind.  Österreich  wird  auferlegt,  au  Italien
unentgeltlich  die  Pläne  samt  Zugehör  für  den  Bau  bestimmter  Eisenbahnlinien ­
  in  den  abgetretenen  Gebieten  auszufolgen  (ö  Art.  321).
Deutschland  erhält  ein  Wegerecht  für  den  Verkehr  zwischen
Ostpreußen  und  dem  übrigen  Deutschland,  einschließlich  des  Fernschreib-
  und  Fernsprechverkehrs,  durch  das  polnische  Gebiet,  einschließlich ­
  dessen  Gewässer.  Die  Personen,  Waren,  Schiffe,  Kähne,  Waggonsund ­
  Postsendungen  im  Durchgang  zwischen  Ostpreußen  und  dem  übrigen
Deutschland  werden  in  bezug  auf  Erleichterungen  und  Beschränkungen
und  alle  anderen  Angelegenheiten  zum  mindesten  ebenso  günstig  zu  behandeln ­
  sein,  wie  die  entsprechenden  Transporte  von  polnischer  Nationalität, ­
  Herkunft,  Einfuhr,  Eignerschaft  oder  einer  Ausgangsstation,  die  entweder ­
  polnisch  ist  oder  günstigere  Behandlungen  genießt,  als  Polen  sie
bietet.  Die  Durchfuhr  wird  von  allen  Zoll-  oder  anderen  ähnlichen  Gebühren ­
  befreit  (D  Art.  89).
In  den  vorgesehenen  Abkommen  zwischen  Deutschland  und  Polen,
dessen  Wortlaut  bei  Meinungsverschiedenheiten  der  Rat  des  Völkerbundes ­
  bestimmt,  soll  einerseits  Deutschland  vollständige  und  angemessene ­
  Erleichterungen  für  den  Eisenbahn-,  Telegraphen-  und  Telephonverkehr ­
  zwischen  Ostpreußen  und  dem  übrigen  Deutschland
durch  das  polnische  Gebiet  und  anderseits  P  o  1  e  n  die  gleichen  Verkehrsmöglichkeiten ­
  mit  der  freien  Stadt  Danzig  durch  das  etwa  (d.  h.  nach
dem  Ergebnisse  der  Volksabstimmung)  auf  dem  rechten  Weichselufer
liegende  deutsche  Gebiet  erhalten  (D  Art.  98).
Der  tschecho-slowakische  Staat  erhält  für  99  Jahre  das
Pachtrecht  von  Geländen  in  Hamburg  und  Stettin,  die  unter  die
allgemeine  Ordnung  der  Freizonen  gestellt  und  dem  direkten  Durchgangsverkehre ­
  von  Waren  von  und  nach  Deutschland  oder  der  Tscheche-
        <pb n="312" />
        302  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Slowakei  dienen  sollen.  Deutschland  wird  zu  dieser  Verpachtung  verpflichtet ­
  und  muß  sich  im  vorhinein  der  näheren  Ordnung  durch  eine
gemischte  Kommission,  die  aus  einem  Vertreter  Deutschlands,  der
Tschecho-Slowakei  und  Rußlands  bestehen  soll,  unterwerfen.  Die  Ordnung ­
  dieses  Benutzungsrechtes  kann  alle  10  Jahre  durch  die  Kommission
überprüft  werden  (D  Art.  363,  364).
Österreich  wird  die  Freiheit  der  Durchfuhr  zum
adriatischen  Meere  zugestanden  (liberte  de  transit  vers  PAdriatique).
Es  erhält  die  Freiheit  der  Durchfuhr  über  die  Gebiete  und  zu  den  Häfen,
die  von  der  ehemaligen  österreichisch-ungarischen  Monarchie  abgetrennt
wurden,  [zuerkannt.  Bis  zu  einem  allgemeinen  Abkommen  zwischen
den  AAM  erhält  damit  Österreich  die  Rechte,  die  jede  AAM  hinsichtlich ­
  der  freien  Durchfahrt  auf  den  für  den  internationalen  Verkehr  geeignetsten ­
  Wegen  in  Österreich  hat  (ö  Art.  284).  Dies  bedeutet  die
Freiheit  vom  Durchfuhrzölle  wie  von  jeder  unnötigen  Verzögerung  oder
Einschränkung  und  die  Gleichstellung  hinsichtlich  der  Abgaben  und  Erleichterungen, ­
  sowie  in  jeder  anderen  Hinsicht  mit  den  einheimischen
Gütern  in  den  Staaten,  welche  die  Häfen  der  früheren  österreichischungarischen ­
  Monarchie  erworben  haben.  Die  Steuern  und  Lasten  dürfen
mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrsbedingungen  nicht  zu  hoch  sein  und
müssen  von  der  Nationalität  des  Eigentümers  der  Ware  und  des  Transportmittels ­
  unabhängig  sein.  Diese  Freiheit  umfaßt  auch  den  Post-,
Fernschreib-  und  Fernsprechdienst.  Sonderabkommen  unter  den  beteiligten ­
  Staaten  oder  Verwaltungen  sollen  die  näheren  Bedingungen  regeln
(ö  Art.  311).
Der  Vertrag  von  St.  Germain  hat  dem  tschecho-slowakischen  Staat
das  Recht,  seine  Eisenbahnzüge  über  bestimmte  auf  österreichischem
,  Gebiet  gelegene  Teilstrecken  zu  führen,  eingeräumt.  Es  sind  dies  die
Linien:  von  Preßburg  (Bratislava)  nach  Fiume  über  Öden  bürg  (Sopron),
Steinamanger  (Szombathely)  und  Mura-Keresztur  mit  Abzweigung  von
Mura-Keresztur  nach  Pragerhof;  von  Budweis  (Budejovice)  nach  Triest
über  Linz,  Sankt  Michael,  Klagenfurt  und  Aßling  und  Abzweigung  von
Klagenfurt  nach  Tarvis.  Diese  Linien  können  durch  ein  Abkommen
zwischen  der  tschecho-slowakischen  Eisenbahnverwaltung  und  der  Verwaltung ­
  der  betroffenen  Eisenbahn  abgeändert  werden  (ö  Art.  322).  Die
technischen,  administrativen  und  finanziellen  Bedingungen  sollen  im  Einvernehmen ­
  zwischen  den  Eisenbahnverwaltungen  festgesetzt  werden.
Uber  die  strittig  gebliebenen  Punkte  des  Abkommens  entscheidet  ein
von  der  britischen  Regierung  ernannter  Schiedsrichter.  Bei  Streitigkeiten ­
  über  die  Auslegung  des  Abkommens  oder  bei  nicht  geregelten
Schwierigkeiten  entscheidet  ein  Schiedsgericht,  solange  nicht  der  Völkerbund ­
  eine  andere  Art  des  Verfahrens  einführt  (ö  Art.  324).
Der  Durchzug  umfaßt  das  Recht,  die  von  der  tschecho-slowakischen
        <pb n="313" />
        Die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit.

303

Bisenbahnverwaltung  zusammengestellten  und  durch  tschecho-slowakische
Bedienstete  geleiteten  Züge  über  österreichisches  Gebiet  zu  führen;  dem
Lokalverkehre  dürfen  sie  nur  auf  Grund  eines  Einvernehmens  zwischen
dem  österreichischen  und  dem  tschecho-slowakisohen  Staate  dienen.  Die
Servitut  umfaßt  auch  das  Recht,  Maschinenschuppen  und  Werkstätten
für  kleinere  Re*paraturen  am  rollenden  Material  zu  errichten  und  Vertreter
für  die  Überwachung  des  Durchzugsdienstes  im  österreichischen  Staatsgebiete ­
  zu  bestellen  (ö  Art.  323).  Dem  Vorschläge  der  österreichischen
Delegation,  ein  gleiches  Durchzugsrecht  auf  der  Nordbahnstrecke
Oderberg—Lundenburg  zur  Sicherung  der  freien  Kohlenzufuhr  aus  Oberschlesien ­
  und  Mährisch-Ostrau  und  auf  der  Nordbahnlinie  K  r  a  k  a  u—
Wien  zur  ungestörten  Zufuhr  von  Lebensmitteln  und  Erdölprodukten
aus  Polen  nach  Österreich  wurde  von  den  AAM  nicht  stattgegeben.
Dagegen  wird  Österreich  die  Einrichtung  und  Erhaltung  direkter
Fernschreibleitungen  über  österreichisches  Gebiet  auf  Ersuchen
des  tschecho-slowakische  n  Staates  auferlegt.  Es  wird
die  Höhe  der  jährlichen  Minimalgebühr  im  voraus  festgelegt,  dem
tsehecho-slowakischen  Staat  die  ausschließliche  Benutzung  Vorbehalten
und  Österreich  das  Recht  zur  Suspension  des  internationalen  Fernschreibdienstes ­
  nach  Art.  8  des  internationalen  Telegraphenabkommens
vom  22.  Juli  1875  hinsichtlich  dieser  Linien  entzogen.  Ebenso  wird  die
Einrichtung  und  Erhaltung  direkter  Fernsptechleitungen  Österreich ­
  auferlegt  und  die  Gebühr  festgesetzt.  Die  notwendigen  administrativen, ­
  technischen  und  finanziellen  Bedingungen  werden  mangels
eines  Übereinkommens  durch  einen  Schiedsrichter,  den  der  Rat  des
Völkerbundes  ernennt,  bestimmt  werden.  Diese  Bestimmungen  gelten  bis
zum  Ablaufe  von  10  Jahren,  können  aber  jederzeit  durch  eine  Vereinbarung ­
  zwischen  Österreich  und  der  Tscheche-Slowakei  abgeändert
werden.  Nach  dieser  Zeit  können  sie  mangels  eines  Einvernehmens  auf
Ersuchen  des  einen  oder  anderen  Interessenten  durch  einen  vom  Rate
des  Völkerbundes  bestimmten  Schiedsrichter  abgeändert  werden.  Über
Meinungsverschiedenheiten  bezüglich  der  Auslegung  des  Art.  327  und  des
Abkommens  zu  seiner  Durchführung  entscheidet  der  vom  Völkerbund  zu
errichtende  ständige  internationale  Gerichtshof  (ö  Art.  327).
Die  Fernschreib-  und  Fernsprechwege  Österreichs  nach  England,
Deutschland,  Nord-  und  Westeuropa  über  die  Tschecho-Slowakei
werden  durch  den  Friedensvertrag  nicht  gesichert.
Dagegen  haben  die  AAM  dem  Anträge  der  österreichischen  Friedensdelegation ­
  auf  den  durch  den  tscheeho-slowakischen  Staat  zu  bauenden
Donau-Oder-Kanal  die  für  den  Rhein-Donau-Kanal  geltende  Ordnung
anzuwenden,  zugestimmt  (Bericht  2,  371).
        <pb n="314" />
        304  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

4.  Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  “Völkerbundes  nach  den
Friedensverträgen.
Die  Völkerbundsakte,  die  den  I.  Teil  der  Friedensverträge  (D  Art.  1—26,
ö  Art.  1—26)  bildet,  legt  dem  neuen  Organ  neben  der  in  erster  Linie  stehenden ­
  Friedensbewahrung  auch  internationale  Kulturfftnktionen
auf,  unter  denen  die  wirtschaftlichen  von  größter  praktischer
Bedeutung  wären,  wenn  sie  nicht  so  unvollkommen  entwickelt  wären-Nach
  einem  Kriege,  der  die  weltwirtschaftlichen  Schäden  des  Imperialismus ­
  so  empfindlich  zum  Ausdruck  brachte,  hätte  man  eine  Bekämpfung ­
  der  wirtschaftlichen  Kriegsursachen,  insbesondere  eine  Bekämpfung ­
  des  übertriebenen  Protektionismus  in  der  Handelspolitik,  der
hauptsächlichsten  Formen  des  Wirtschaftskampfes,  insbesondere  des
Dumping  und  der  Vertrustung,  erwarten  können.  Dies  war  um  so  mehr
begründet,  als  Wilson  die  wirtschaftliche  Gleic  hberechtigung
aller  Mitglieder  des  Völkerbundes  in  Aussicht  gestellt  hatte,  und  einer
der  Hauptverfasser  der  Völkerbundsakte  (Robert  Cecil)  geradezu
den  „Ersatz  des  Wettbewerbes  unter  den  Völkern  durch  deren  Zusammenarbeite ­
  n"  als  dem  „Völkerbundesgeist“  entsprechend  bezeichnet ­
  hatte  (Rede  vom  21.  November  1918).  Es  wird  eine  allgemeine
Beschränkung  der  aggressiven  Handels-  und  Kolonialpolitik  aller  imperialistischen ­
  Staaten  nur  in  sehr  unbestimmter  Weise  angebahnt.  Die
Bundesmitglieder  sollen  nur  unter  Vorbehalt  und  im  Einklang  mit  gegenwärtigen ­
  oder  künftigen  nationalen  Übereinkommen  die  nötigen  Bestimmungen ­
  treffen,  um  „die  Freiheit  des  Verkehrs  und  der  Durchfuhr
(liberte  des  Communications  et  du  transit),  sowie  die  billige  Behandlung ­
  des  Handels  (equitable  traitement  du  commerce)  aller
Bundesmitglieder  zu  gewährleisten  und  aufrecht  zu  erhalten“;  dabei
werden  die  besonderen  Bedürfnisse  der  während  des  Krieges  verwüsteten
Gegenden  noch  zu  berücksichtigen  sein  (D  und  ö  Art.  23  e).
Aber  selbst  diese  kärgliche  Vorsorge  gegen  den  Wirtschaftskampf
kann  nur  im  Hinblick  auf  eine  dauernde  Ordnung  der  Welt  verstanden
werden,  und  „ist  nur  für  einen  Zeitpunkt  anwendbar,  in  dem  der  Völkerbund ­
  vollständig  errichtet  und  die  Welt  zu  normalen  Handelsverhältnissen ­
  zurückgekehrt  ist“.  Für  die  Zwischenzeit  wurde  eine  reine
Ubergangsordnung  in  den  Friedensverträgen  getroffen  (Note
der  AAM  vom  16.  Juni  1919  an  die  deutsche  Friedensdelegation).
Immerhin  bedeutet  die  Errichtung  eines  besonderen  Organs  der  Völkergemeinschaft ­
  mit  weltwirtschaftlichen  Aufgaben  und  militärischer ­
  wie  wirtschaftlicher  Zwangsgewalt  einen  bedeutenden
Fortschritt  gegenüber  dem  anarchischen  Zustande  der  Weltwirtschaft ­
  vor  dem  Kriege.  Wenn  wir  uns  diesen  relativen  Wert  der  Ansätze ­
  zu  einer  Organisation  der  Weltwirtschaft  vor
        <pb n="315" />
        Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  305

Augen  halten,  so  kann  deren  Ausbau  zunächst  durch  eine  Erkenntnis
ihrer  Mängel  nur  gefördert  werden.
Dem  Völkerbünde  nach  den  Friedensverträgen  von  Versailles  und
St.  Germain  fehlt  in  erster  Linie  die  Allgemeinheit.  Die  wirtschaftlichen ­
  Funktionen  des  Völkerbundes  kommen  zunächst  nur  den  als
„ursprüngliche  Mitglieder“  (membres  originaires)  bezeichneten
Signataren  der  Friedensverträge  zu  statten.  Andere  Staaten,  insbesondere
die  neutralen  sind  nur  zum  Beitritte  eingeladen;  wieder  andere  schließlich, ­
  wie  Deutschland  und  Österreich,  gehören  zu  jener  dritten  Klasse
der  Mächte,  deren  Zulassung  von  zwei  Drittel  der  Bundesversammlung
beschlossen  werden  kann,  nachdem  sie  ausreichende  Garantien  für  die
aufrichtige  Absicht,  ernstlich  ihre  internationalen  Verbindlichkeiten  zu
erfüllen,  gegeben  und  die  Bundessatzungen  über  die  Streitkräfte  und
Rüstungen  angenommen  haben  (D  und  ö  Art.  1).  So  wird  die  Beschränkung ­
  des  Bundes  auf  eine  Kriegspartei  und  die  ihr  genehmen  Staaten  als
die  verschuldete  Folge  eines  migerechten  Krieges,  und  damit  der  Strafgedanke ­
  auch  in  den  Völkerbund  hineingetragen.  Es  zeigt  sich  ferner,
daß  auf  der  einen  Seite  neugegründete  Staaten  wie  Polen,  der  tschechoslowakische ­
  und  der  serbisch-kroatisch-slowenische  Staat  die  Freiheit  und
die  Gleichheit  des  Wirtschaftsverkehres  mit  den  übrigen  alliierten  und
assoziierten  Mächten  bereits  kraft  der  Friedensverträge  erhalten  können,
während  Deutschland,  Österreich,  Ungarn,  Bulgarien  und  die  Türkei
davon  ausgeschlossen  werden.  Doch  soll  der  Ausschluß  Deutschlands
und  Österreichs  kein  dauernder  sein  (Note  der  AAM  vom  16.  Juni  1919).
Nur  die  Freiheit  des  Verkehres  und  der  Durchfuhr  wird  klipp  und
klar  gewährt;  dagegen  die  wirtschaftliche  Gleichberechtigung
nur  in  sehr  unbestimmter  Weise  durch  die  Aussicht  auf  eine
billige  Behandlung  (equitable  traitement)  des  Handels  angedeutet.
Es  fehlt  der  Ausbau  der  Verkehrsfreiheit  im  einzelnen,  wie  er  z.  B.  im
VI.  Abschnitte  des  deutschen  Völkerbundvorschlages  (Art.  43—52)  und  in
den  Vorschlägen  der  österreichischen  Friedensdelegation  (Bericht  1,  184)
unternommen  wurde.
Insbesondere  ist  die  vorhin  befürwortete  Freiheit  und  Gleichheit  des
Handelsverkehrs  in  den  Kolonien  sämtlicher  Bundesmitglieder ­
  nicht  anerkannt  und  nur  bestimmten,  im  Aufträge  des  Völkerbundes ­
  von  Mandataren  verwalteten  und  von  Deutschland  abgetretenen
mittelafrikanischen  Kolonien  auferlegt  (D  und  ö  Art.  22,  Abs.  5).  Die
handeis-  und  zollpolitische  Meistbegünstigung  ist  für  die  Bundesgebiete ­
  nicht  zugestanden  und  nur  durch  den  allgemeinen  Hinweis  auf
die  „gleichmäßige  Behandlung“  des  Handels  aller  Bundesmitglieder  nicht
ausgeschlossen.  Die  Meistbegünstigung  ist  von  der  „Deutschen
Gesellschaft  für  Völkerrecht“  (Art.  29  ihres  Entwurfes)  empfohlen,  vom
deutschen  Regierungsentwurf  aber  nicht  aufgenommen  worden.
Lenz,  Der  Wirtsohaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  20
        <pb n="316" />
        306  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Es  ist  in  der  Völkerbundsakte  ferner  dagegen  keine  Vorsorge  getroffen, ­
  daß  die  bisherige  Handelspolitik  durch  ihre  Überspannung
des  Schutzes  der  nationalen  Volkswirtschaft  im  Wege  der  abschließenden ­
  Zölle  oder  Ein-,  Aus-  oder  Durchfuhrverbote  fortgesetzt
werde.  Sowohl  der  Entwurf  der  deutschen  Gesellschaft  für  Völkerrecht
(Art.  30),  wie  die  von  der  deutschen  Friedensdelegation  nach  Ablehnung
ihres  Völkerbundentwurfes  vorgeschlagene  Ergänzung  der  Völkerbundsakte ­
  (Note  vom  29.  Mai  1919),  wie  auch  die  Vorschläge  der  österreichischen
Friedensdelegation  (Note  vom  23.  Juni  1919,  Z.  5  Bericht  1,  184)  wollten
diese  Hemmungen  des  gegenseitigen  Verkehrs  innerhalb  des  Völkerbundes
ausschließen.  Dabei  war  man  darin  einig,  daß  dadurchsicherheits-,
gesundheits-  und  verkehrspolizeiliche  Maßnahmen  der  einzelnen  Bundes  -
mitglieder  nicht  verhindert  werden  sollten.
Es  fehlt  in  der  Pariser  Völkerbundsakte  der  Friedensverträge  jeder
Hinweis  auf  die  Aufrechterhaltung  einer  autonomen  Handels-  und
Wirtschaftspolitik  der  Staaten,  die  nach  Erfüllung  der  bundesrechtlichen
Satzungen  übrig  bleiben  muß,  um  jeder  einzelnen  Volkswirtschaft  den
völkerrechtlich  zulässigen  Mitbewerb  auf  dem  Weltmärkte  durch  eine
friedliche  Handelspolitik  zu  ermöglichen.  Sowohl  die  deutschen  Vorschläge, ­
  wie  die  Kritik  der  Völkerbundsakte  im  Senate  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  haben  auf  diesen  Mangel  hingewiesen.
Es  fehlt  an  einem  Versuche  zur  Lösung  dringender  Wirtschaftsfragen
der  nächsten  Zukunft.  Die  interalliierte  und  neutrale  kooperative  Konferenz ­
  in  Paris  hat  am  28.  Juni  1919  gefordert,  daß  die  Zölle  auf  alle
zum  Leben  notwendigen  Erzeugnisse  und  zur  Industrie  benötigten  Rohstoffe ­
  herabgesetzt  werden,  mindestens  aber  in  ihrer  gegenwärtigen
Höhe  für  eine  Übergangszeit  aufrecht  bleiben.  Jede  Handelspolitik,  die
den  Protektionismus  verschärft,  sei  vom  internationalen  Standpunkte
aus  zu  verwerfen;  die  Zölle  dürften  nur  einen  fiskalischen  und  nicht  prohibitiven
  Charakter  haben;  die  Ausfuhrzölle  dürften  nur  ausnahmsweise
und  provisorisch  bewilligt  werden;  schließlich  sei  ein  vollständiger  Handelsvertrag ­
  oder  doch  ein  allgemeines  System  der  Handelsverträge  unter  allen
Bundesmitgliedern  zu  vereinbaren  (Völkerbund  592).  Auch  die  deutsche
Friedensdelegation  hat  die  Anerkennung  des  Zieles  eines  Welthandelsvertrages ­
  in  der  Völkerbundsakte  selbst  gefordert.
Die  Regelung  der  Meeresfreiheit  durch  den  Völkerbund  ist
von  Großbritannien  bereits  während  der  Verhandlungen  über  den  Waffenstillstand ­
  ausdrücklich  abgelehnt  worden.
Auch  die  Sicherung  vor  weiteren  Wirtschaftskämpfen  durch  eine
allgemeine  Regelung  der  Kolonialpolitik  ist  nur  einseitig  erfolgt ­
  (D  und  ö  Art.  22).  Zwar  werden  das  Wohlergehen  und  die  Entwicklung ­
  der  Völker,  die  noch  nicht  fähig  sind,  unter  den  besonders  schwierigen
Bedingungen  der  heutigen  Welt  selbständig  zu  handeln,  als  eine  „heilige
        <pb n="317" />
        Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  307

Aufgabe  der  Zivilisation“  erklärt,  aber  Bürgschaften  nur  für  diejenigen
Kolonien  und  Gebiete  geschaffen,  die  infolge  des  Krieges  aufgehört
haben,  unter  der  Souveränität  der  Staaten  zu  bestehen,  die  sie  vorher  beherrschten. ­
  Damit  wird  die  Kolonialmission  des  Völkerbundes  auf  die
deutschen  Kolonien  beschränkt  und  der  für  eine  allgemeine  Rechtsordnung ­
  zufällige  Ausgang  des  Krieges  zu  einer  Regelung  zum  Nachteile
eines  bestimmten  Volkes  benutzt;  wiederum  sollen  hierfür  die  nur  behaupteten ­
  aber  nicht  in  objektiver  Weise  festgestellten  Mißbräuche  der
deutschen  Kolonialverwaltung  maßgebend  sein.
Die  von  Wilson  in  seiner  Newyorker  Rede  vom  27.  September  1918
geforderte  Sicherung  eines  dauernden  Friedens  durch  unparteiische
Gerechtigkeit  in  jedem  Teile  der  endgültigen  Schlichtung  und  die
im  Punkt  V  seiner  Botschaft  vom  8.  Januar  1918  geforderte  freie,  offenherzige ­
  und  völlig  unparteiische  Ordnung  aller  Kolonialansprüche  ist
nicht  erfolgt.  Zwar  erkennt  die  Völkerbundsakte  an,  daß  für  zurückgebliebene ­
  Völker  eine  V  ormundschaft  durch  fortgeschrittene
Nationen  erforderlich  sei,  aber  die  Einteilung  in  mehrere  Arten  der  Rückständigkeit ­
  ist  offensichtlich  eine  parteiische.  Zwar  soll  die  Art  des  Auftrages ­
  zur  Vormundschaft  nach  dem  Maße  der  Entwicklung  des  Volkes,
nach  der  geographischen  Lage  des  Gebietes,  nach  seinen  wirtschaftlichen
Bedingungen  und  allen  übrigen  Umständen  ähnlicher  Art  eine  verschiedene
sein  (D  und  ö  Art.  23,  Abs.  3).  Aber  die  Durchführung  läßt  bei  der  Regelung ­
  der  Oberhoheit  nicht  erkennen,  „daß  die  Interessen  der  in  Frage
kommenden  Völker  das  gleiche  Gewicht  haben,  wie  die  berechtigten  Ansprüche ­
  der  deutschen  Regierung,  über  deren  wirtschaftliche  Ansprüche
auf  seine  Kolonien  zu  entscheiden  war“  (Punkt  V  der  Botschaft  Wilsons
vom  8.  Januar  1918).
Nur  für  die  Gemeinwesen,  die  ehemals  zumtürkischenReiche
gehörten,  wird  ein  solcher  Grad  der  Entwicklung  zugestanden,  daß  ihr
Dasein  als  unabhängige  Nationen  vorläufig  anerkannt  werden
soll;  sie  sollen  nur  die  Ratschläge  und  Unterstützung  einer
beauftragten  Macht  bis  zum  Zeitpunkte  annehmen,  in  dem  sie  fähig  sein
werden,  selbständig  zu  handeln.  Nur  bei  ihnen  sollen  die  Wünsche  der
Gemeinwesen  selbst  hinsichtlich  der  Auswahl  des  Staates,  der  mit  der
Vormundschaft  betraut  werden  soll,  maßgebend  sein  (D  und  ö  Art.  22,
Abs.  4).
Hinsichtlich  der  mittelafrikanischen  Völker  dagegen  wird
geplant,  daß  der  vom  Völkerbund  eingesetzte  Vormund  die  Verwaltung
des  Gebietes  unter  Bedingungen  übernehmen  soll,  die  das  Aufhören  von
Mißbräuchen,  wie  Sklaven-,  Waffen-  und  Alkoholhandel  gewährleisten
und  die  Gewissens-  und  Religionsfreiheit  nur  zur  Aufrechterhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  und  der  guten  Sitten  beschränken.  Es  wird  die
Errichtung  von  Festungen  oder  von  Heeres-  und  Flottenstützpunkten
        <pb n="318" />
        308  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

ebenso  verboten,  wie  eine  militärische  Ausbildung  der  Eingeborenen,
soweit  sie  nicht  für  die  Polizei  oder  die  Verteidigung  des  Gebietes  erforderlich ­
  ist.  Es  wird  somit  die  an  sich  durchaus  billigenswerte  Vormundschaft ­
  nur  den  früheren  mittelafrikanischen  Besitzungen  Deutschlands ­
  auferlegt,  während  die  wirtschaftliche  Ausbeutung  der  Kolonien,
die,  wie  wir  gesehen  haben,  eine  a  1  lg  em  e  in  e  Funktion  des  wirtschaftlichen ­
  Imperialismus  ist  und  die  militärische  Ausbildung  derjenigen  Eingeborenen, ­
  die  auf  Seite  der  Entente  gekämpft  haben,  auch  weiterhin  gestattet ­
  sein  wird.  Es  wird  gerade  wieder  nur  in  den  mittelafrikanischen
Kolonialgebieten  Deutschlands  allen  Mitgliedern  des  Völkerbundes  die
Gleichheit  im  Handel  und  Verkehr  gewährleistet,  während  in  den  Kolonien ­
  der  Entente,  insbesondere  in  denen  Frankreichs  und  Englands  die
Bevorzugung  oder  gar  die  ausschließliche  Privilegierung  des  Mutterlandes
in  handelspolitischer  Beziehung  weiterhin  geduldet  wird.
Es  würden  die  Ansprüche  einiger  alliierter  und  assoziierter
Mächte  auf  den  Erwerb  bestimmter  deutscher  Kolonien  maßgebend  sein,
wenn  wirklich  nur  bestimmte  Kolonialgebiete,  wie  Südwestafrika
und  gewisse  Inseln  des  australischen  Stillen  Ozeans,  geradezu ­
  dem  imperialistisch  darauf  aspirierenden  Staate  zur  Verwaltung
nach  seinen  Gesetzen  und  als  integrierender  Bestandteil
seines  Gebietes  zugewiesen  werden  sollten.  Die  hypothetische  Passung
der  Begründung  durch  die  geringe  Bevölkerungsdichte,  die  geringe  Ausdehnung, ­
  die  Entfernung  von  den  Mittelpunkten  der  Zivilisation  und  die
geographische  Lage  nahe  dem  Gebiete  des  Vormundes  und  andere  Umstände ­
  verschleiern  die  Annexion  kaum  (Erzberger,  Völkerbund  19;
Fried  in  der  holländischen  Zeitschrift  „Völkerbund“'  39);  doch  werden
Sicherungen  für  die  eingeborenen  Völker  Vorbehalten.  Schließlich  fehlt
es  an  einer  Aufsicht  über  die  Vormundschaft  gänzlich,  obwohl  die
Kongogreuel  hierfür  einen  international  anerkannten  Grund  abgegeben
hätten  (Bryce,  Völkerbund  95).  Der  deutsche  Völkerbundsvorschlag
(Art.  57—-61)  will  den  Völkerbund  zum  allgemeinen  Kontrollorgan
für  die  gesamte  Kolonialverwaltung  aller  dem  Völkerbund  angehörenden
Mächte  machen  (ebenso  Quid  de,  Völkerbund  222;  Resolution  des
Eighty  Club  in  London,  Völkerbund  126).
Aber  selbst  unter  den  Mitgliedern  des  Völkerbundes  wird  keine  Gleichheit ­
  bestehen.  Haben  wir  unter  dem  wirtschaftlichen  Imperialismus ­
  das  Streben  nach  unbegrenzt  wachsendem  Anteil  an
der  Weltwirtschaft  verstanden,  so  finden  wir  ihn  in  verhüllter  Form  im
Völkerbunde  wieder.  Schon  im  Eingänge  der  Friedensverträge  werden
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  das  britische  Reich,  Frankreich,
Italien  und  Japan  als  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
bezeichnet.  Wir  sehen  die  oligarchische  Vorherrschaft  der  militärischen ­
  Großmächte,  insbesondere  Großbritanniens  durch  die  Ver ­
        <pb n="319" />
        Pie  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  309

fassung  des  Völkerbundes  gesichert.  Als  Organe  werden  die  V  e  r  s  a  m  mlung
  (Assemble)  und  der  Rat  (Conseil),  unterstützt  von  einem  ständigen ­
  Sekretariat,  tätig  sein  (D  und  ö  Art.  2).  Jedes  Mitglied  verfügt  über
eine  Stimme,  wobei  aber  die  englischen  Dominions  und  Kolonien  als
selbständige  Mitglieder  gezählt  werden,  somit  Großbritannien
mit  sechs  Stimmen  in  den  Völkerbund  eintritt.  Der  Rat  setzt  sich  aus
Vertretern  der  fünf  Hauptmächte  und  vier  anderen,  später  von  der  Versammlung ­
  zu  wählenden  Mitgliedern  zusammen;  bis  zur  ersten  Wahl  sind
die  Vertreter  Belgiens,  Brasiliens,  Spaniens  und  Griechenlands,  somit
von  den  Hauptmächten  mindestens  wirtschaftlich  wenn  nicht  politisch
abhängige  Staaten,  Mitglieder  des  Rates.
Im  Rate  haben  daher  die  Vertreter  der  Hauptmächte  als  ständige
Mitglieder  die  gesicherte  Majorität;  infolge  der  geforderten  Einstimmigkeit ­
  (D  und  ö  Art.  5)  kann  jede  Hauptmacht  einen  ihr  nachteiligen  Beschluß ­
  vereiteln.  Obwohl  die  Zuständigkeit  der  Versammlung  und  des
Rates  gleich  sind,  wird  die  Weltregierung  und  die  Weltjustiz  doch  in  Wirklichkeit ­
  nur  dem  Rat  anvertraut  sein  (Lammasch,  Neue  Freie  Presse
vom  22.  Juni  1919).  E  r  hat  eine  politische  Gewalt,  die  fast  allein  zur
Verfügung  der  großen  Militärmächte  steht  (d’E  stourD  elfes  de
Constant,  Völkerbund  515).  Bei  der  Wahl  der  von  der  Mehrheit  der
Versammlung  zu  wählenden  vier  Mitglieder  wird  es  sich  kaum  je  ereignen,
daß  die  Wahl  auf  Staaten  fällt,  deren  Mitwirkung  den  ständigen
Mitgliedern  des  Rates  nicht  genehm  ist.  Aber  auch  der  Gesamtheit  der  im
Weltkriege  alliierten  und  assoziierten  Mächte  wird  es  gelingen, ­
  die  Mehrheit  in  der  Versammlung  zu  haben,  denn  ihren  32  Stimmen
stehen  bloß  13,  mit  Deutschland  und  Österreich  15  nicht  alliierte
und  assoziierte  Staaten  gegenüber  (F.  Klein,  Neue  Freie  Presse  vom
5.  Oktober  1919).  Der  Völkerbund  hat  daher  alle  Anlagen,  um  zu  einer
oligarchischen  Körperschaft  auszuarten;  man  hat  nicht  mit  Unrecht  von
einer  Vorherrschaft  oder  einem  Patronate  der  Hauptmächte  gesprochen
(Burckhardt,  Völkerbund  264;  Schücking,  Völkerbund  369;
Appell  der  Liga  für  die  Menschenrechte  vom  11.  April  1919,  Völkerbund  128).
Dazu  kommt,  daß  der  Rat  als  das  Zentralorgan  des  Bundes  einen  autokratisehen
  Charakter  besitzt,  denn  er  ist  zwar  mit  denselben  Aufgaben ­
  wie  die  Versammlung  betraut,  ihr  aber  nicht  verantwortlich.  Er
hat  eine  unbegrenzte  Zuständigkeit,  denn  er  hat  sich  mit  allen  Fragen  zu
befassen,  „die  zu  den  Interessensphären  des  Bundes  gehören  oder  den
Weltfrieden  berühren“  (D  und  ö  Art.  4).
Eine  Änderung  der  Verfassung  des  Völkerbundes  aber  ist  fast
unmöglich  gemacht,  weil  nur  eine  der  im  Rate  vertretenen  Mächte  ihr
Veto  gegen  einen  Reformversuch  einzulegen  braucht;  zu  einer  Abänderung ­
  ist  die  Zustimmung  aller  Bundesmitglieder,  die  im  Rate  vertreten ­
  sind  und  die  der  Mehr  heit  der  in  der  Versammlung  vertretenen
        <pb n="320" />
        310  Die  Regelung](des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
Bundesmitglieder  erforderlich  (D  und  ö  Art.  26).  Man  hat  deshalb  gefunden, ­
  daß  auch  im  Völkerhunde  die  alte  französische  Politik  der  Erhaltung ­
  von  Klientelstaaten  zur  Herstellung  des  Gleichgewichtes, ­
  somit  die  alte  Machtpolitik  wiederkehrt.  Im  ausgehenden ­
  18.  und  im  beginnenden  19.  Jahrhundert  waren  Schweden,  Polen
und  die  Türkei  diese  Klientelstaaten  zur  Erhaltung  des  Gleichgewichtes
gegen  Deutschland;  vor  dem  Kriege  war  es  Rußland  und  nach  dem
Kriege  werden  es  Polen,  der  tschecho-slowakische  und  der  serbischkroatisch-slowenische
  Staat  sein  (Kogge  im  britischen  Unterhaus  am
3.  Juli  1919,  Völkerbund  621).  Die  Verträge  Frankreichs  aber  mit
Großbritannien  und  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom
28.  Juni  1919  über  die  Kriegshilfe  im  Falle  eines  unprovozierten  Angriffes ­
  („any  unprovoked  movement  of  aggression“)  Deutschlands,  lassen
die  Besorgnis  entstehen,  daß  innerhalb  des  Völkerbundes  eine  neue  Tripelallianz ­
  als  militärischer  Sonderbund  weiter  besteht.
Diese  politische  Vorherrschaft  der  Hauptmächte  und  innerhalb  ihrer
wieder  die  Frankreichs,  Großbritanniens  und  der  Vereinigten  Staaten,
lassen  das  Wiederaufleben  der  gewaltsamen  Methoden  des  wirtschaftlichen ­
  Imperialismus  innerhalb  des  Völkerbundes  befürchten.
Dazu  führt  auch  die  Erwägung,  daß  nach  der  Bundesverfassung  politische ­
  Behörden  zur  Behebung  wirtschaftlicher  Interessengegensätze ­
  berufen  sein  werden.  Der  Einlassungszwang  für  die
friedliche  Entscheidung  von  Streitigkeiten,  die  zu  einem  Bruche  führen
könnten,  betrifft  die  Annahme  des  Schiedsgerichts  oder  der  Prüfung
durch  den  Rat  (D  und  ö  Art.  12,  Abs.  1).  Der  Versuch  einer  schiedsrichterlichen ­
  Lösung  aber  ist  nur  zugelassen,  weil  er  auf
dem  übereinstimmenden  Willen  der  Streitteile  beruhen  muß;
das  Schiedsgericht  ist  nicht  obligatorisch  (D  und  ö  Art.  13,  Abs.  1).
Bei  mangelndem  Einverständnisse  der  Parteien  tritt  die  Prüfung  durch
den  Rat  ein.  Für  Streitigkeiten  aber,  die  aus  wirtschaftlichen  Rivalitäten ­
  hervorgehen,  wird  meist  weder  ein  Gerichtsverfahren,  noch  ein
schiedsgerichtliches  Verfahren  zweckmäßig  sein  {Lammasch,  Bericht  1,
180).  Anstatt,  daß  für  diesen  Fall  ein  dem  Br  yan  sehen  Verträgen
entprechender,  politisch  indifferenter  Vermittlungsrat  („conseil
de  conciliation  “)  nach  den  Vorschlägen  von  Lammasch  berufen  würde,
gehen  derartige  Streitigkeiten  an  eine  politische  Körperschaft  zur  Prüfung.
Es  genügt,  daß  eine  der  Parteien  dem  Generalsekretär  von  der  Streitigkeit ­
  Kenntnis  gibt,  der  alles  nötige  zu  einer  umfassenden  Prüfung  und
Untersuchung  veranlaßt.  Dem  Rate  obliegt  es  dann  allerdings  in
erster  Linie  eine  Schli  chtung  des  Streites  herbeizuführen  (D  und
ö  Art.  15,  Abs.  1—3).  Andernfalls  kommt  es  zu  einem  bloßen  „Berichte“
des  Rates  mit  der  noch  später  zu  besprechenden  Wirkung.  Doch  kann
der  Rat  in  allen  solchen  Fällen  den  Streitfall  der  Versammlung
        <pb n="321" />
        Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  3H

überweisen  und  diese  hat  sich  auch  von  vornherein  auf  Parteiantrag
mit  ihm  zu  befassen  (D  und  0  Art.  15,  Abs.  9).  Darin  liegt  ein  Schutz
für  die  im  Rat  nicht  vertretenen,  insbesondere  die  neutralen  Mächte,
wie  die  Schweiz  (Huber,  Völkerbund  458).  Der  internationale
Gerichtshof  dagegen  soll  nur  für  die  von  den  Parteien  unterbreiteten ­
  Streitigkeiten  zuständig  sein;  sein  Verhältnis  zur  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  und  zum  Rat  ist  ganz  ungeklärt  (D  und  ö  Art.  14).
Streitigkeiten,  die  aus  dem  wirtschaftlichen  Imperialismus ­
  einzelner  Mächte  entspringen,  werden  sonach  in  Hinkunft  von  den
Körperschaften  des  Rates  oder  der  Versammlung  entschieden  werden,
die  an  die  Instruktionen  ihrer  Regierungen  gebunden  sind;  diese
werden  voraussichtlich  nach  den  gerade  gegebenen  Machtkonstellationen
entscheiden.  Eine  sachliche,  beide  Teile  befriedigende  Schlichtung
ist  aber,  wie  die  Praxis  des  internationalen  Schiedsgerichtshofes  in  Haag
beweist,  nur  dann  möglich,  wenn  der  Konflikt  von  politischen  Machtfragen ­
  losgelöst  („entpolitisiert“  Schücking,  Völkerbund  322;  B  u  rckhardt,
  Völkerbund  263;  Wehberg,  Völkerbundsvorschlag  6)  wird.
Der  Rat  mit  dem  erdrückenden  Übergewichte  der  fünf  Hauptmächte  ist
ein  ungeeignetes  Vermittlungsamt.  Die  Vermittlung  fordert
übernationale,  durch  sachliche  Gründe  bestimmte  Entscheidungen,
Es  haben  daher  die  meisten  Völkerbundsvorschläge  das  gesamte  Vermittlungsamt, ­
  wie  die  einzelnen  mit  den  Streitsachen  befaßten  Senate  aus
Wahlen  hervorgehen  lassen,  um  die  psychologischen  Voraussetzungen
einer  ausgleichenden  Vermittlung  zu  schaffen  (F.  Klei  n.  Neue  Freie
Presse  vom  5.  Oktober  1919).  Der  von  Lammasch  der  Pariser  Konferenz ­
  überreichte  Vorschlag  beruft  die  Mitglieder  des  Vermittlungsrates
nicht  als  Vertreter  der  Staaten,  sondern  lediglich  auf  Grund  ihrer  persönlichen ­
  Verdienste.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Frage,  ob  die
Angelegenheit  rechtlicher  Natur  ist  oder  nicht,  will  er  eine  Kommission
des  internationalen  Gerichtshofes  entscheiden  lassen  (Bericht  1,  177,
181).  Die  Antwort  des  Präsidenten  der  Pariser  Friedenskonferenz  vom
22.  Mai  1919  hat  die  Vorschläge  der  deutschen  Delegation  über  die  Vermittlung ­
  (Note  vom  8.  Juli  1919)  damit  abgelehnt,  daß  eine  Körperschaft
von  Vermittlern  nicht  die  nötige  Autorität  besitzen  könne,  um
internationale  Konflikte  zu  regeln  oder  den  Frieden  der  Welt  zu  erhalten.
Lammasch  sucht  den  Mangel  an  politischer  Autorität  bei  einem
Vermittlungsamt  auf  der  einen  Seite  und  dem  Mangel  an  Bürgschaften
für  eine  absolute  Unparteilichkeit  bei  einer  politischen  Körperschaft  auf
der  anderen  Seite  dadurch  abzuhelfen,  daß  er  eine  erste  Instanz  mit
vollkommener  Unparteilichkeit  und  eine  Berufungsinstanz  mit  politischer
Macht  berufen  wissen  will  (Bericht  1,  177  u.  182).
Da  sich  diplomatische  Konferenzen  über  den  Ausgleich  wirtschaftlicher ­
  Rivalitäten  der  Völker  nicht  bewährt  haben,  wird  die  u  n  d  e  m  o-
        <pb n="322" />
        312  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.
kratische  Verfassung  des  Bundes  mit  ihren  nur  aus  Eegierungsvertretern
  zusammengesetzten  Organen  der  Erhaltung
eines  dauernden  Wirtschaftsfriedens  hinderlich  sein.  Die
Liga  der  Nationen  ist  in  Wahrheit  ein  „Staaten  a  mt“  geworden  und
die  Ablehnung  des  deutschen  Antrages,  neben  dem  Staatskongresse  noch
ein  Weltparlament  zu  schaffen,  beweist,  daß  der  Abschluß  von
den  Völkern  gewollt  ist  und  nicht  aufgegeben  werden  soll  (F.  Klei  n.
Neue  Freie  Presse  vom  26.  Oktober  1919).  Für  die  Lösung  wirtschaftlicher ­
  Rivalitäten  wäre  allerdings  ein  Weltparlament  auch  nicht
geeignet  gewesen,  denn  es  würde  ebenso  wie  der  Staatskongreß  von
politischen  Strömungen  beherrscht  sein  und  die  allen  Völkern  gemeinsamen ­
  Interessen  an  der  Wahrung  der  Weltwirtschaft  nicht
zu  schützen  wissen.  Dem  könnte  nur  die  Errichtung  eines  von  der  politischen ­
  Bundesleitung  unabhängigen  internationalen  „Wirtschaftsamtes“ ­
  abhelfen.  Der  internationale  Sozialistenkongreß  in
Luzern  hat  am  8.  August  1919  empfohlen,  den  obersten  Wirtschaftsrat
der  Alliierten  in  einen  Wirtschaftsrat  des  Völkerbundes  (Economic  Council
of  the  League  of  Nations)  zu  verwandeln.  Dieser  Wirtschaftsrat  sollte
für  die  rasche  Wiederherstellung  des  Wirtschaftslebens  durch  Ausschaltung
des  Protektionismus,  durch  internationale  Organisation  des  Kredits  und
internationale  Organisation  der  Kriegsschulden  tätig  sein.  Die  Sicherstellung ­
  der  Bezahlung  der  Entschädigung  hätte  durch  den  Völkerbund ­
  und  nicht  durch  eine  Kommission  der  Alliierten  allein  zu  erfolgen.
Deutschlands  und  Österreichs  Zugang  zu  den  Rohstoffen
und  wirtschaftlichen  Brwerbsmöglichkeiten  sollte  durch  den  Völkerbund
gewährleistet  und  nicht  dem  Ermessen  der  Sieger  oder  den  gegenwärtigen
wirtschaftlichen  Rivalen  Deutschlands  oder  Österreichs  überlassen ­
  werden.  Die  Kontrolle  über  den  Kredit,  die  Schiffahrt,  die  Nahrung
und  die  Rohstoffe  sollte  Körperschaften  an  vertraut  werden,  in  denen  die
im  Weltkriege  unterlegenen  Nationen  ihre  Vertreter  hätten  (Völkerbund
588,  589).  J
Der  Völkerbundsakte  fehlt  der  für  einen  allgemeinen  und  dauernden
Wirtschaftsfrieden  gebotene  Ausschluß  des  Wirtschaftskrieges
imengeren  Sinne.  Bereits  Wilson  hatte  in  seiner  Newyorker  Rede
vom  27.  September  1918  Punkt  IV  erklärt;  „Ganz  besonders  können
selbstsüchtige  wirtschaftliche  Sonderbündnisse  innerhalb  des  Völkerbundes ­
  nicht  zugelassen  werden,  ebensowenig  wie  die  Anwendung  irgendeiner ­
  Form  wirtschaftlichen  Boykotts  oder  Ausschlusses,
ausgenommen,  wenn  diese  Gewalt  der  wirtschaftlichen  Strafe  durch  Ausschluß ­
  von  den  Märkten  der  Welt  dem  Bunde  der  Nationen  als  Mittel
der  Disziplin  und  Kontrolle  übertragen  wird.“
Der  deutsche  Völkerbundsentwurf  Punkt  50  empfahl  daher  eine  Bestimmung ­
  des  Inhalts;  „Die  Völkerbundsstaaten  werden  sich  weder  un ­
        <pb n="323" />
        Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  313

mittelbar  noch  mittelbar  an  Maßnahmen  beteiligen,  die  auf  eine  Fortsetzung ­
  oder  Wiederaufnahme  des  Wirtschaftskrieges  abzielen.  Zwangsmaßnahmen ­
  des  Völkerbundes  bleiben  Vorbehalten.“
Der  gewichtige  Fortschritt,  daß  der  Völkerbund  mit  einer  Exekutivgewalt ­
  (D  und  ö  Art.  16,  17)  ausgestattet  wird,  wird  gehemmt
durch  den  Mangel  jeder  humanitären  Begrenzung  des  nunmehr  als
Bundeszwangsmittel  anerkannten  Wirtschaftskrieges.  Die  Entscheidung ­
  des  Weltkrieges  zugunsten  der  Entente  durch  die  Seehandelssperre ­
  hat  nicht  nur  deren  Wirksamkeit,  sondern  auch  deren  verheerende
Wirkung  auf  die  Volksgesundheit  und  die  materielle  wie  geistige  Kultur
der  abgesperrten  Völker  überhaupt  erwiesen.
Auch  das  Verfahren  zur  friedlichen  Regelung  von  wirtschaftlichen ­
  Streitigkeiten  ist  an  Unklarheiten  und  ünvollständigkeiten  reich.
Nur  soviel  ist  gewiß,  daß  auch  wirtschaftliche  Streitfragen,  insbesondere ­
  diejenigen,  die  sich  aus  der  Auslegung  des  Friedensvertrages
ergeben  werden,  in  ihrer  Gesamtheit  nur  dann  dem  Schiedsverfahren  zu
überweisen  sind,  wenn  sie  nach  Ansicht  beider  Streitteile  eine  schiedsgerichtliche ­
  Lösung  zulassen.  Der  erlassene  Schiedsspruch  ist  bindend
und  der  Rat  schlägt  die  zur  Sicherung  seiner  Durchführung  geeigneten
Maßnahmen  vor  (D  und  ö  Art.  13).
Unklar  ist  vorläufig  die  Einrichtung  des  ständigen  internationalen ­
  Gerichtshofes,  denn  der  Rat  wird  erst  einen  Plan  aufzustellen ­
  und  ihn  den  Bundesmitgliedern  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten ­
  haben.  Die  Zuständigkeit  soll  sich  nur  auf  die  ihm  von  den  Parteien ­
  unterbreiteten  Streitfälle  internationalen  Charakters  erstrecken. ­
  Außerdem  soll  er  im  Aufträge  des  Rates  oder  der  Bundesversammlung ­
  Gutachten  abgeben.  Sein  Verhältnis  zum  Schiedsgericht ­
  ist  ein  ungeklärtes.  Jedenfalls  besteht  derzeit  kein  Zwang  gegen
eine  Partei,  die  eine  Streitfrage  nicht  für  spruchreif  erachtet,  sich  dem
Sprache  des  Gerichtshofes  zu  unterwerfen  (D  und  ö  Art.  14).
Es  ist  vorgesehen,  nur  jene  Streitfragen,  die  einen  Bruch  herbeiführen ­
  könnten,  wenn  sie  nicht  nach  übereinstimmender  Meinung  der
Streitteile  schiedsgerichtlich  ausgetragen  werden,  vor  den  Rat  zu  bringen
(D  und  ö  Art.  15,  Abs.  1).  So  besteht  nur  eine  wirkliche  Verpflichtung, ­
  die  Streitfälle,  die  zum  Brache  führen  könnten,  dem  Rate  zu
unterbreiten.  Der  Schiedsspruch  soll  in  einem  angemessenen  Zeiträume,
der  Bericht  des  Rates  aber  innerhalb  6  Monaten  ergehen.  Gemeinsam
ist  beiden  friedlichen  Lösungsversuchen,  daß  kein  Bundesmitglied  vor
Ablauf  einer  Frist  von  3  Monaten  nach  Fällung  des  Schiedsspruches  oder
Erstattung  des  Ratsberichtes  zum  Kriege  schreiten  darf  (D  u.  ö  Art.  12).
Während  der  Schiedsspruch  in  allen  Fällen  bindend  sein  und  vom
Völkerbunde  vollstreckt  werden  soll,  hat  der  Bericht  des  Rates  nur  unter
Umständen  eine  kriegsverhütende  Wirkung.  Wird  der  Bericht  des
        <pb n="324" />
        314  Die  Regelung  des  Wettbewerbes  in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  usw.

Rates  nicht  einstimmig  angenommen,  wobei  die  Stimmen  der
Parteienvertreter  nicht  gerechnet  werden,  so  behalten  sich  die  Bundesmitglieder
  das  Recht  vor,  „diejenigen  Maßnahmen  zu  treffen,  die  ihnen
für  die  Aufrechterhaltung  von  Recht  und  Gerechtigkeit  erfgrderlich  erscheinen“, ­
  d.  h.  es  kann  die  Entscheidung  durch  die  Macht  erfolgen.
Bei  einstimmiger  Annahme  des  Berichtes  wird  diejenige  Partei,
die  sich  den  Vorschlägen  des  Gerichtes  fügt,  vor  einem  Kriege  mit  den
übrigen  Bundesmitgliedern  bewahrt.  Diese  verpflichten  sich,  mit  der
sich  fügenden  Partei  nicht  Krieg  zu  führen  (D  und  ö  Art.  15,  Abs.  5).
Wird  aber  eine  nicht  vor  das  Schiedsgericht  gebrachte  Streitigkeit
vom  Rate  oder  unmittelbar  auf  Antrag  einer  Partei  innerhalb  14  Tagen
nach  Streitanhängigkeit  vor  die  Versammlung  gebracht,  so  gelten
die  gleichen  Bestimmungen.  Die  Wirkungen  der  Einstimmigkeit  eines
Ratsberichtes  kommen  dann  einem  Berichte  zu,  der  von  allen  im  Rate
vertretenen  Bundesmitgliedern  und  der  Mehrheit  der  anderen  Bundesmitglieder ­
  mit  Ausnahme  der  Parteien  beschlossen  wurde  (Dundö  Art.  15,
Abs.  8  u.  9).
Es  werden  nur  Einrichtungen  zur  Verhütung  des  militärischen
Krieges  geschaffen,  da  der  Wirtschaftskrieg  im  engeren  Sinne  nicht  zum
Gegenstand  besonderer  Verhinderung  gemacht  wurde.  Es  bleibt  daher
die  ungehinderte  Möglichkeit,  den  militärischen  Krieg  durch  den  wirtschaftlichen ­
  zu  ersetzen.
Der  Völkerbund  wird  schließlich  zur  Ergänzung  und  Abänderung ­
  der  Wirtschaftsordnung  nach  den  Eriedensverträgen  herangezogen.
Der  Völkerbund  wird  zunächst  zur  Bestimmung  der  Geltungsdauer
jener  handelspolitischen  Hbergangsordnung  (D  Art.  264—272,  276,
ö  Art.  217—223,  228)  berufen,  die  für  die  Zwecke  der  Wiederherstellung
eine  einseitige  Begünstigung  der  AAM  zu  Lasten  Deutschlands  und
Österreichs  enthalten  (D  Art.  280;  ö  Art.  232).  Der  Völkerbund  wird
ferner  zu  Vorschlägen  für  die  Nachprüfung  (Revision)  der  Bestimmungen ­
  über  eine  dauernde  Verwaltungsregelung  der  Häfen,  Wasserwege
und  Eisenbahnen  (regime  administratif  permanent)  ermächtigt  (D  Art.  377,
ö  Art.  329).  Die  vorübergehenden  Bestimmungen  der  Ordnung  der  Häfen,
Wasserwege  und  Eisenbahnen  (D  Art.  321—330,  332,  366,  367—369;
ö  Art.  284—290,  293,  312,  314—316,  326)  können  nach  Ablauf  der  fünfjährigen ­
  Geltung  vom  Rate  des  Völkerbundes  nachgeprüft  werden.  Die
Frist  von  5  Jahren  für  Deutschland  und  3  Jahren  für  Österreich,  während
der  von  den  AAM,  mit  Ausnahme  der  Teilstaaten  der  früheren  österreichisch-ungarischen ­
  Monarchie  und  der  Erwerbstaaten  hinsichtlich  der
erworbenen  Gebiete  keine  Gegenseitigkeit  gefordert  werden  darf,  kann
vom  Rate  des  Völkerbundes  verlängert  werden  (D  Art.  378,  ö  Art.  330).
Die  Genehmigung  des  Völkerbundes  soll  den  Mangel
einer  freien  Zustimmung  Deutschlands  und  Österreichs  zur  künftigen
        <pb n="325" />
        Die  wirtschaftlichen  Funktionen  des  Völkerbundes  nach  den  Friedensverträgen.  315

dauernden  Ordnung  einzelner  Probleme  des  internationalen  Verkehrsrechts ­
  ausgleichen.  Damit  soll  die  im  voraus  erfolgende  Bindung  dieser
Staaten  an  eine  ohne  ihr  Gehör  erfolgende  Regelung  oder  Verpflichtung ­
  gerechtfertigt  werden  (D  Art.  338,  349,  374,  379;  ö  Art.  299,
304,  331,  373).
In  der  Materie  der  „Häfen,  Wasserwege  und  Eisenbahnen“  werden
Streitigkeiten  zwischen  den  beteiligten  Mächten  über  die  Auslegung  und
Anwendung  der  Vorschriften  in  der  vom  Völkerbund  vorgesehenen  Weise
geregelt  (D  Art.  376,  ö  Art.  328).  In  mannigfachen  Fragen  hat  ein
Schiedsrichter  zu  entscheiden,  der  bald  von  Großbritannien
{ö  Art.  324),  bald  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  (D  Art.  374),
bald  von  dem  schweizerischen  Bundespräsidenten  Gustav  Ador,  bald
vom  gemischten  Gericht  (D  u.  0  X.  Teil,  Abschnitt  IV,  Anhang  §  4)
eingesetzt  wird.  Der  Rat  des  Völkerbundes  hat  den  Wortlaut  von  Übereinkommen ­
  zwischen  Deutschland  und  Polen  über  wirtschaftliche  Vorrechte ­
  bei  Meinungsverschiedenheiten  zu  bestimmen  (D  Art.  98).
Mitunter  soll  aber  auch  ein  vom  Rate  des  Völkerbundes  eingesetzter
Schiedsrichter  (ö  Art.  309,  Abs.  2;  310,  Abs.  3;  320,  Abs.  2;  321,  Z.  1;
327,  Z.  5  u.  6)  entscheiden.  Ausnahmsweise  wird  dem  Völkerbunde
schlechtweg  die  Entscheidung  bei  Meinungsverschiedenheiten  über  die
Frage,  ob  ältere  Verträge  den  Friedensverträgen  entsprechen  (D  Art.  289,
ö  Art.  241),  über  die  Anordnung  einer  anderen  Art  der  Entscheidung
einer  Streitfrage  als  durch  Schiedsspruch  Vorbehalten  (ö  Art.  324,  Abs.  2);
ausnahmsweise  wird  für  die  Auslegung  eines  Artikels  (ö  Art.  327)  und
des  zu  schaffenden  Abkommens  der  ständige  internationale
Gerichtshof  (cour  permanente  de  justice  internationale)  berufen.
Für  die  Regulierung  bei  internationalen  Flüssen  (D  Art.  336,  337;
ö  Art.  297,  298),  wie  für  die  Vertragsverletzungen  und  Auslegungsstreitigkeiten ­
  hinsichtlich  der  Internationalisierung  des  Kieler  Kanales
ist  je  ein  besonderes,  vom  Völkerbund  eingesetztes  Gericht  bestimmt
(D  Art.  386).  Diese  Bestimmungen  über  den  wirtschaftlichen  Ausgleich
durch  den  Völkerbund  lassen  einheitliche,  unparteiische  und  in  ihrer
wirtschaftlichen  Tragweite  erwogene  Grundgedanken  vermissen.
        <pb n="326" />
        Verlag  von  FERDINAND  ENKE  in  Stuttgart.

Prof.  Dr.  R.  Smend:
NaßstSbe  des  parlamentarischen  Wahlrechts
ln  der  deutschen  Staatstheorie  des  19.  Jahrhunderts.
/  Akademische  Antrittsrede.
Lex.  8°.  1912.  geh.  M.  1.20.
Prof.  Dr.  L.  K.  Goetz:
Das  Russische  Recht.
(PyccKaa  IIpaBja.)
I.  Bd.  Die  älteste  Redaktion  des  Russischen  Rechtes.
gr.  8°.  1910.  geh.  M.  10.—
II.  Bd.  Die  zweite  Redaktion  des  Russischen  Rechtes.
gr.  8°.  1911.  geh.  M.  9.—
III.  Bd.  Die  dritte  Redaktion  des  Russischen  Rechtes.
gr.  8°.  1912.  geh.  M.  15.—
IV.  Bd.  Die  dritte  Redaktion  des  Russischen  Rechtes  als  literarisches ­
  Denkmal  und  als  Rechtsurkunde.
gr.  8°.  1913.  geh-M-S-—  _
Die  Deutsche  Schilfohrt  ln  Wirtschaft  und  Recht.
Von  Dr.  phil.  Christian  Grotewold,  Berlin.
Lex.  8°.  1914.  geh.  M.  22.40;  in  Leinw.  geh.  M.  24.80.
Institutionen  der  vergleichenden  Rechtswissenschaft.
Ein  Grundriß.
Von  Prof.  Dr.  F.  Meili.
gr,  8°.  1898.  'M.  8.-Kulturgeschichte
  der  Menschheit  in  ihrem  organischen  Aufbau.
Von  J.  Lippert.
Zwei  Bände.  Lex.  8°.  1886—1887.  geh.  ä  M.  10.—
Sintflut  und  Völkerwanderungen.
Von  F.  v.  Schwarz.
Mit  11  Abbildungen.  Lex.  8°.  1894.  geh.  M.  14.—
Aberglaube  und  Zauberei
von  den  ältesten  Zeiten  an  bis  in  die  Gegenwart.
Von  Dr.  Alfred  Lehmann,
Direktor  iles  psychophysischen  Laboratoriums  an  der  Universität  Kopenhagen.
Deutsche  autorisierte  Übersetzung  von  Dr.  med.  Petersen  I,
Nervenarzt  in  Düsseldorf.
Zweite  umgearbeitete  und  vermehrte  Auflage.
Mit  2  Tafeln  und  67  Textabbildungen.  Lex.  8°.  1908.  geh.  M.  14.—;
in  Leinw.  geh.  M.  19.—
6Qn 0  Teuerungszuschlag  einschl.  Sortimenterzuschlag.
Die  Körperformen  m  Kunst  und  leben  der  Japaner.
Von  Prof.  Dr.  C.  H.  Stratz.
Dritte  Auflage.  Mit  112  in  den  Text  gedruckten  Abbildungen
und  4  farbigen  Tafeln.  Lex.  8°.  1919.  geh.  M.  12.—;  in  Leinw.  geh.  M.  16.—
Hinzu  kommt  2O°) 0  Sortimenterzuschlag.
        <pb n="327" />
        Verlag  von  FERDINAND  ENKE  in  Stuttgart.

Wirkl.  Geh.  Rat  Prof.  Dr.  W.  Wundt;
Ethik.
Eine  Untersuchung  der  Tatsachen  und  Gesetze  des  sittlichen  Lebens.
Vierte  Auflage.  Drei  Bände.  Lex.  8°.  1912.  geh,  M.  33.60.,
I.  Band:  Die  Tatsachen  des  sittlichen  Lebens.
Lex.  8°.  1912.  geh.  M.  10.—
II.  Band:  Die  Entwicklung  der  sittlichen  Weltanschauungen.
Lex.  8°.  1912.  geh.  M.  10.—
III.  Band:  Die  Prinzipien  der  Sittlichkeit  u.  die  sittlichen  Lebensgebiete.
Lex.  8°.  1912.  geh.  M.  13.60.
Logik.
Eine  Untersuchung  der  Prinzipien  der  Erkenntnis
und  der  Methoden  wissenschaftlicher  Forschung.
Drei  Bände.
I.  Band:  Allgemeine  Logik  und  Erkenntnistheorie.
Vierte  neubearbeitete  Auflage.
Lex.  8°.  1919.  geh.  M.  30.—;  in  Leinw.  geh.  M.  36.—
11.  Band:  Logik  der  exakten  Wissenschaften.
Dritte  umgearbeitete  Auflage.
Lex.  8°.  1907.  geh.  M.  15.—;  in  Leinw.  geh.  M.  21.—
III.  Band:  Logik  der  Geisteswissenschaften.
Dritte  umgearbeitete  Auflage.
Lex.  8°.  1908.  geh.  M.  15.80;  in  Leinw.  geh.  M.  21-80.
Moderne  Philosophie.
Ein  Lesebuch  zur  Einführung  in  ihre  Standpunkte  und  Probleme.
Von  Prof.  Dr.  M.  Frischeisen-Köhler.
Lex.  8°.  1907.  geh.  M.  9.60;  in  Leinw,  geh.  M.  11.60.
Prof.  Dr.  L.  Stein;
Die  soziale  Frage  im  Lichte  der  Philosophie.
Vorlesungen  über  Sozialphilosophie  und"  ihre  Geschichte.
Zweite  verbesserte  Auflage.
Lex.  8°.  1903.  geh.  M.  13.—;  in  Leinw.  geh.  M.  15.—
Philosophische  Strömungen  der  Gegenwart.
Lex.  8°.  1908.  geh.  M.  12.—;  in  Leinw.  geh.  M.  14.40.
Vom  Jenseits  der  Seele.
Die  Oeheimwissenschaften  in  kritischer  Betrachtung.
Von  Prof.  Dr.  M.  Dessoir.
Dritte  Auflage.  Lex.  8°.  1919.  geh.  M.  15.—  ;  geh.  M.  18.60.
Weltanschauungsfragen.
Von  Prof.  Dr.  Paul  Menzer.
gr.  8°.  1918.  geh.  M.  12.60;  in  Halbleinwand  geb.  M.  15.—
Der  bekannte  Hallenser  Philosoph  wendet  sich  mit  seinem  neuen  Werke  „Weltanschauungsfragen“ ­
  an  den  gebildeten  Laienkreis,  insbesondere  aber  an  das  akademische  Publikum.
Hinzu  kommt  60%  Teuerungszuschlag  einschl.  Sortimenterzuschlag,  bei  Dessoir,
Vom  Jenseits  der  Seele  und  Wundt,  Logik  I.  Bd.  nur  20%  Sortimenterzuschlag.

Druck  der  Union  Deutsche  Yerl&amp;amp;gsgesellschaft  in  Stuttgart.
        <pb n="328" />
        Die  Seehandelssperre.

81

the  scale  towards  document

Len

Handelsschiff,  das  nach  dem  1.  März  1915  einen  nicht  deutifen
  mit  Gütern  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen  Eigenssen
  hatte,  konnte  zur  Löschung  solcher  Güter  in  einen  britischen
|cten  Hafen  veranlaßt  werden.  Diese  Waren  traf  das  gleiche
wie  die  von  einem  deutschen  Hafen  stammenden  Güter,
ranzösische  Dekret  vom  15.  März  1915  ließ  alle  Waren
|  Eigentums,  deutscher  Herkunft  oder  deutscher  Bestimmung
n  Meere  anhalten.
aren  deutscher  Herkunft  wurden  angesehen  alle  Waren,  die
_;hen  Warenzeichen  versehen,  oder  in  Deutschland  hergestellt,
^  sehe  Bodenerzeugnisse  waren,  oder  deren  Versendungsort  unoder
  im  Durchfuhrsverkehr  im  deutschen  Gebiete  lag.  Dem
Staatsgebiete  wurden  die  von  Deutschland  besetzten  Gebiete
v  illt.  Ausgenommen  wurden  nur  Waren,  die  vor  Verkündung
r.\  tes  durch  einen  Neutralen  in  gutem  Glauben  nach  einem  neuide
  eingeführt  wurden,  oder  in  seinem  regelmäßigen  oder  gut-Eigenturn
  gestanden  hatten.
'aren  deutscher  Bestimmung  galten  Waren,  die  unmittelbar
em  Wege  der  Durchfuhr  nach  Deutschland  oder  einem  Nachbartschlands
  bestimmt  waren,  wenn  die  Geschäftspapiere  nicht  den
einer  endgültigen  und  ernsten  neutralen  Bestimmung  enthielten,
e  mit  derartigen  Waren  wurden  nach  einem  französischen  oder
äafen  gebracht.  In  einem  französischen  Hafen  wurden  derartige
■öscht  und  das  Schiff  wurde  freigegeben.  Die  Waren  deutschen
J  wurden  in  Zwangsverwaltung  genommen  oder  unter  Hinters
  Erlöses  für  Rechnung  des  rechtmäßigen  Besitzers  verkauft,
.utscher  Herkunft  wurden  zur  Verfügung  des  neutralen  Eigenem ­
  fs  Rücksendung  nach  dem  Abgangshafen  innerhalb  bestimmter
dten,  widrigenfalls  sie  angefordert  oder  für  Rechnung  und  auf
J  id  Gefahr  des  Eigentümers  verkauft  wurden.  Waren  deutscher
ng  wurden  zur  Verfügung  des  neutralen  Eigentümers  behufs
mg  nach  dem  Abgangshafen  oder  Weitersendung  nach  einem
■-en  anderen  französischen,  verbündeten  oder  neutralen  Hafen
bestimmter  Frist  gehalten,  widrigenfalls  sie  angefordert  oder  für
und  auf  Kosten  und  Gefahr  des  Eigentümers  verkauft  wurden,
f  der  Verschiedenheiten  in  der  Technik  der  Sperre  stellen  sich  die
rahmen  Englands  und  Frankreichs  als  Hemmungen  des  Warendeutscher
  Herkunft  oder  deutscher  Bestimar.
  Dies  geschah  anfänglich  dann,  wenn  die  Waren  in  feind-^
  i  g  e  n  t  u  m  standen,  war  aber  bald  infolge  der  Berufung  der
auf  die  Pariser  Seerechtserklärung  und  ihren  Schutz  des  feindi
  ;es  unter  neutraler  Flagge,  auf  gegeben  worden.  Es  bleiben  aber
-►ffe  in  den  neutralen  Handel  übrig,  die  sich  nur  auf  die  feindliche
z,  Der  Wirtschaftskampf  der  Völker  und  seine  internationale  Regelung.  ®

it-
        <pb n="329" />
        ﻿
        <pb n="330" />
        ﻿
        <pb n="331" />
        ﻿
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